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E-7772/2024

E-7772/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-13 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Durchreise am 11. Novem- ber 2024 am Flughafen B._______ wegen Verdachts auf Besitz gefälschter Identitätspapiere verhaftet. Mit Strafbefehl vom 13. November 2024 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen sowie vorsätzlicher rechtswidriger Ein- reise zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (…) Tagen verurteilt und gleich- zeitig aus der Haft entlassen. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. November 2024 am Flughafen B._______ um Asyl in der Schweiz. Nach entsprechender Stellungnahme durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (rechtliches Gehör) vom 15. November 2024 verweigerte ihm das SEM mit Verfügung vom gleichen Tag (eröffnet am 18. November 2024) vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ zu. Am 21. November 2024 wurde er zur Person befragt und am 27. November 2024 vertieft zu den Asylgründen angehört. B.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (D._______), wo er mit seinen Eltern und Ge- schwistern gelebt, (…) habe. Zuletzt habe er (…) (…) hergestellt. Seine Familie habe beabsichtigt, ihn mit seiner sechs Jahre jüngeren Cousine zu verheiraten. Er sei damit aber nicht einverstanden gewesen und habe auf- grund dieses Druckes kein Interesse mehr an Mädchen verspürt bezie- hungsweise diese nicht gerne gehabt. Er habe angefangen, mit seinem Kindheitsfreund R. Zeit zu verbringen. Daraus habe sich eine romantische sowie sexuelle Beziehung entwickelt. An seinem Geburtstag sei es zu se- xuellen Kontakten mit R gekommen, wobei sie beide eingeschlafen seien. Sein Vater und der Onkel hätten ihn und R. später nackt gefunden. Am nächsten Tag sei er vom Imam der örtlichen Moschee darüber belehrt wor- den, dass er eine grosse Sünde begangen habe. Er habe daraufhin ver- sprochen, dies nicht wieder zu tun und um Verzeihung gebeten. Von da an habe er jedoch unter Beobachtung des Onkels gestanden. Ferner hätten die Leute im Dorf vom Imam von der Angelegenheit erfahren und ihn des- halb gehasst. Er habe sich weiterhin mit R. getroffen und einige Monate nach dem ersten Vorfall seien sie vom Onkel erneut, diesmal beim sexuel- len Akt, ertappt worden. Unmittelbar danach sei eine religiöse Versamm- lung einberufen und er zum Tode durch Verbrennung verurteilt worden. Seine Familie sei mit dem Urteil – sie habe diesbezüglich eine Erklärung

E-7772/2024 Seite 3 unterzeichnet – einverstanden gewesen. Die Familie von R. ihn ferner be- schuldigt, R. für die Eingehung der Beziehung und die sexuellen Handlun- gen bezahlt zu haben, was ihn sehr verletzt habe. Das Urteil gegen ihn hätte am folgenden Tag vollstreckt werden sollen und seine Familie habe ihn in seinem Zimmer eingesperrt. Der Onkel habe sein Portemonnaie mit den Kredit- und Identitätskarten sowie den Führerschein an sich genom- men. Es sei ihm jedoch die Flucht aus dem Zimmer gelungen und er habe auch seinen Pass mitnehmen können. Mit Hilfe Dritter habe er daraufhin aus dem Land reisen können. Selbst auf seiner Reise über E._______ sei er aufgrund der Verbindungen der muslimischen Organisationen wegen seiner Homosexualität weiterverfolgt worden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte sowie die Mitgliedskarte einer (…) zu den Akten. C. Am 3. Dezember 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, ordnetet die Wegweisung aus dem Transitbereich an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Der Beschwerdeführer erhob am 11. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhe- bung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 hielt die Instruktionsrich- terin fest, über das Gesuch der Gewährung um unentgeltliche Prozessfüh- rung werde im Endentscheid befunden, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm- lassung ein.

E-7772/2024 Seite 4 G. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Begleitschreiben vom 20. Dezember 2024 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E-7772/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, die Schilderun- gen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität sowie der daraus fliessenden Probleme seien weitgehend stereotyp, oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen, obwohl ihm mehrfach Gelegenheit einge- räumt worden sei, diese Vorbringen frei zu schildern. Ferner sei er Fragen bisweilen ausgewichen. Insbesondere sei die Beschreibung der Situation, in welcher er und R. vom Onkel überrascht worden sein sollen, unsubstan- tiiert und nicht überzeugend ausgefallen. Auch die Schilderungen zur Ver- urteilung im Rahmen der Versammlung seien oberflächlich, substanzarm und ohne persönlichen Bezug geblieben. Gleiches sei bezüglich der Dar- stellung seiner Beziehung zu R. sowie der Bewusstwerdung seiner Homo- sexualität festzustellen. Insbesondere würden seine Angaben nicht den Eindruck einer tiefgehenden Verbindung sowie lang gelebten Freundschaft und romantisch-sexuellen Verbindung zu R. erwecken. Sodann sei nicht plausibel, dass er, nachdem seine Beziehung zu R. bereits einmal entdeckt worden sei, sich nicht vorsichtiger verhalten und die Familie nach der ers- ten Entdeckung die Beziehung nicht zu unterbinden versucht habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er nach der Verurteilung in einer Weise ver- wahrt worden sein soll, welche ihm relativ leicht ein Entkommen und gar die Behändigung seines Reisepasses erlaubte – dies auch vor dem Hin- tergrund des verhängten Strafmasses. Weiter seien die Beschreibungen der Vorfälle bisweilen widersprüchlich oder ungenau ausgefallen. Insge- samt gelange die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass sich der Be- schwerdeführer bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachver- halt sowie nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze und er seine Fluchtvorbrin- gen damit nicht habe glaubhaft machen können.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, bei der Würdigung seiner Vorbringen sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund des politischen und kulturellen Hintergrunds sowie der persön- lichen Sozialisation nicht frei über Homosexualität sprechen könne. Die Ho- mosexualität an sich stelle die Vorinstanz denn auch nicht in Abrede. Er habe an mehreren Stellen in der Anhörung angemessen sowie genau und detailliert Auskunft geben können. Insbesondere sei der freie Bericht drei

E-7772/2024 Seite 6 Seiten lang, die Aussagen detailliert und ohne Brüche oder Widersprüche und auf Nachfrage seien zusätzliche Details geschildert worden. Dass er ferner Aspekte geschildert habe, welche für die Beurteilung der Flüchtlings- eigenschaft nicht nötig gewesen wären, spreche für die Glaubhaftigkeit sei- ner Vorbringen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Darstellungen bisweilen aussergewöhnlich, teilweise undurchsichtig und nicht einfach nachvollziehbar seien, da jemand mit Täuschungsabsicht eine Geschichte wählen würde, welche auf den ersten Blick plausibel erscheine. Sodann sei unberücksichtigt geblieben, dass Homosexualität in Pakistan unter To- desstrafe stehe und er deshalb Hemmungen bei seinen Ausführungen ge- habt habe, ihm diesbezüglich auch das Vokabular fehle und somit nach- vollziehbar sei, dass er bei Nachfragen nichts habe sagen wollen. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass seinen Vorbringen zahlrei- che Realkennzeichen entnommen werden könnten, welche unter anderem psychische Vorgänge oder glaubhafte Handlungsabläufe enthalten wür- den. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Realkennzeichen in ihrer Gesamtheit zu würdigen, sondern diese einzeln nacheinander Verworfen. Weiter gehe die Vorinstanz im Zusammenhang mit seiner Sexualität sowie seines Beziehungslebens von einer Reflektiertheit und Bewusstwerdung aus, welche nicht auf ihn als einen pakistanisch sozialisierten Menschen anwendbar sei. Schliesslich sei lediglich per E-Mail die Information einge- holt worden, ob er angesichts seiner geschlechtsspezifischen Verfolgung ein reines Männerteam bei der Befragung wünsche oder nicht. Anlässlich der Anhörung habe man sich jedoch diesbezüglich nicht persönlich bei ihm erkundigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

E. 6 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, entgegen der Darstellung in der Beschwerde erachte sie die Vorbringen, unter anderem im Zusam- menhang mit der Verurteilung zum Tode, nicht als genügend detailliert. Ebenso wenig treffe zu, dass sie die Homosexualität des Beschwerdefüh- rers nicht bestreite, zumal sie festgehalten habe, dass die Aussagen zum Coming-Out des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, womit als logi- sche Folge auch die Homosexualität nicht glaubhaft sei. Fragen zur Be- wusstwerdung seiner Sexualität sei er ausgewichen. Weiter sei der per- sönliche und kulturelle Hintergrund des Beschwerdeführers bei der Würdi- gung der Vorbringen genügend berücksichtigt und eigentliche Fragen zu Details aus seinem Sexualleben seien nicht gestellt worden. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht habe der Beschwerdefüh- rer seine Gefühle, die Beziehung zu R, den Beginn der Beziehung, die bei- den Momente der Entdeckung und das Gespräch mit dem Imam keinesfalls

E-7772/2024 Seite 7 in einer Art und Weise geschildert, die darauf schliessen lassen würde, dass er über Selbsterlebtes berichte. Entgegen dem Einwand in der Be- schwerde, es habe sich um eine vornehmlich sexuelle Beziehung gehan- delt, habe der Beschwerdeführer selbst von Liebe gesprochen. Da er fer- ner angegeben habe, über das Thema gelesen und von der ablehnenden Haltung der Gesellschaft bereits in der Schule gewusst zu haben, könne durchaus eine gewisse Reflektiertheit bezüglich seiner sexuellen Orientie- rung erwartet werden. Des Weiteren lege er nicht substantiiert dar, inwie- fern in den vorinstanzlichen Erwägungen keine Gesamtbetrachtung der Realkennzeichen erfolgt sein soll. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das SEM im Vorfeld zur Anhörung die eindeutige Antwort erhalten habe, dass für den Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Teams nicht relevant sei, wobei sich die Fachspezialistin vor Beginn der Anhörung diesbezüglich ein weiteres Mal bei der Rechtsvertretung erkundigt habe. Dem Anhörungsprotokoll könne darüber hinaus entnommen werde, dass auch der Beschwerdeführer erklärt habe, dass ihm die Zusammensetzung des Anhörungsteams nicht wichtig sei und er über alle Details habe spre- chen können.

E. 7.1 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs wegen Nichtbeachtung des Gebots der Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechts bei geschlechtsspezifischer Verfolgung (vgl. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung kann den Akten entnommen werden, dass die Rechtsver- tretung nach durchgeführter Befragung zur Person angefragt wurde, ob der Beschwerdeführer bevorzuge, von einem reinen Männerteam angehört zu werden. Die Rechtsvertretung antwortete, der Beschwerdeführer sei expli- zit darauf angesprochen worden und die Teamzusammensetzung spiele ihm keine Rolle. Sodann bestätigte er anlässlich der Anhörung selber, dass ihm nicht wichtig sei von einem reinen Männerteam angehört zu werden und dass er sich über sämtliche relevanten Elemente seiner Fluchtvorbrin- gen habe äussern können (vgl. SEM-Akten A21/22 F131 ff., A22/1). Inso- fern hat der Beschwerdeführer rechtsgültig auf seinen Anspruch auf Anhö- rung durch ein Team gleichen Geschlechts im Sinne von Art. 6 AsylV 1 ver- zichtet (zur Möglichkeit des Verzichts, vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-

E-7772/2024 Seite 8 2566/2024 vom 23. Mai 2024 E. 4.2 m.w.H.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.

E. 7.2 Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter anderem zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Homosexualität sowie zur Beziehung zu R. seien nicht glaubhaft aus- gefallen, ist diese Ansicht durch das Gericht zu stützen. Die Schilderungen, wie er und R. sich nähergekommen sein sollen, die charakterliche Be- schreibung von R. und die Darlegung, was dem Beschwerdeführer an R. besonders gefallen habe, bleiben oberflächlich, knapp und allgemein (vgl. SEM-Akten A21/22, F48 ff.). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Prozess der Bewusstwerdung der eigenen Homosexualität komplex und gegenüber Dritten allenfalls nur schwer zu beschreiben ist, fällt vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren an mehre- ren Stellen die Entwicklung seiner sexuellen Orientierung insbesondere mit dem Zwang erklärt, seine Cousine heiraten zu müssen (vgl. a.a.O. F43, F50). Dabei ist einerseits fraglich, ob seine Familie die geltend gemachte Absicht der Verheiratung tatsächlich ernsthaft vorantrieb, lebte der Be- schwerdeführer doch bis zu seiner Ausreise als Junggeselle. Andererseits bildet der Umstand des Druckes mit Hinblick auf die Heirat keine – zumin- dest nicht aus sich selbst heraus – nachvollziehbare Erklärung, weshalb dies für die Entwicklung seiner Homosexualität entscheidend gewesen sein soll, hätte er sich doch gerade so gut für andere Frauen interessieren können. Auch ist festzustellen, dass in der Rechtsmitteleingabe dieser Um- stand nicht mehr als Grund für seine Homosexualität erwähnt oder weiter erläutert wird. In dieser Hinsicht bleibt die Darlegung der inneren Bewusst- werdung der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nicht nur un- substantiiert, sondern bis zu einem gewissen Grad auch unplausibel. Zu diesem Ergebnis leistet der Umstand, dass er eine einfache Sprache ver- wendet und keine intimen Details vorträgt, nach Auffassung Gerichts kei- nen massgeblichen Beitrag. Insofern vermag er aus den Hinweisen auf den kulturellen Hintergrund, die persönliche Sozialisation und allenfalls damit zusammenhängende Hemmungen bei der Schilderung der Fluchtgründe vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann wird der Argumentation der Vorinstanz, es sei angesichts der dra- konischen Strafe nur schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde- führer in sein Zimmer eingesperrt worden sei, aus welchem er relativ leicht habe fliehen können und wo sich sogar sein Pass befunden habe (vgl. a.a.O. 72 f.), in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegen- gesetzt. Ferner wird von Seiten des Beschwerdeführers auch in keiner

E-7772/2024 Seite 9 Weise angedeutet, die Familie könnte ihm aus Mitleid absichtlich ein leich- tes Entkommen ermöglicht haben. Dies geht insbesondere auch nicht aus der Erzähllogik hervor, da er gemäss seinen Angaben beabsichtig habe, gegen seine Eltern mittels eines Anwalts rechtlich vorzugehen, weil sie mit seinem Tod einverstanden gewesen sein sollen (vgl. a.a.O. F97 ff.). Auch stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er und R. bereits einmal erwischt worden sein und unter Beobachtung des Onkels gestanden haben sollen, beim zweiten Mal am gleichen Ort nochmals ertappt wurden, weil sie wie- derum die Türe nicht abgeschlossen hätten beziehungsweise diesbezüg- lich nicht erhöhte Vorsicht walten liessen (vgl. a.a.O. F75 ff.). Dies ist umso mehr unplausibel, da nach dem ersten Vorfall das ganze Dorf von der gleichgeschlechtlichen Beziehung gewusst und den Beschwerdeführer ge- hasst haben soll. Auch wird in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer – in widersprüchlicher Weise – an einer Stelle erklärt, beim zweiten Mal seien sie vom Onkel er- wischt worden (vgl. a.a.O. F43) und an anderer Stelle ausführt, sie seien vom Onkel und dem Vater erwischt worden (vgl. a.a.O. F75 ff.). Für das Gericht ergibt sich bereits aus den vorstehend dargelegten Inkon- sistenzen in den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er diese im Er- gebnis nicht glaubhaft machen kann, weshalb auf weitere Themenkreise (insbesondere Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderung der Verurteilung anlässlich der Versammlung sowie Glaubhaftigkeitsfragen betreffend Schilderung, wie er und R. von den Angehörigen überrascht worden sein sollen) nicht vertieft einzugehen ist. Ergänzungshalber ist festzuhalten, dass das vorgebrachte Argument, die Undurchsichtigkeit sowie erschwerte Nachvollziehbarkeit der Vorbringen sei gerade Indiz für die Glaubhaftigkeit, da jemand mit Täuschungsabsicht eine simple und einfach nachvollzieh- bare Fluchtgeschichte vortragen würde, in dieser pauschalen Form nicht zu überzeugen vermag. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage Erzählelemente aus der freien Schilderung konkretisiert hat und die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Realkennzeichen vermögen die dargelegten Inkonsistenzen in den Fluchtvorbringen im Ergebnis nicht aufzuwiegen.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 E-7772/2024 Seite 10

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-7772/2024 Seite 11

E. 9.3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit fest, betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (…) habe während seines mehrwöchigen Aufenthalts im Transitbereich keine Be- handlung stattgefunden und eine Überweisung an einen externen Facharzt zwecks weiterer Abklärungen sei offensichtlich nicht notwendig gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung könne denn auf weitere Abklärungen ver- zichtet werden. Die psychiatrische und medizinische Grundversorgung sei in Pakistan gewährleistet. Sodann handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit guter Schulbildung und mehr- jähriger Berufserfahrung, (…). Es sei ihm zuzumuten, eine neue Existenz aufzubauen. Dabei könne er auch auf seine Bereitschaft, im Ausland auf sich alleine gestellt ein neues Leben zu beginnen, und die damit zum Aus- druck gebrachte Flexibilität zurückgreifen.

E. 9.3.3 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer D-7941/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3 m.w.H.). Der Rechtsmitteleingabe äussert sich der rechtlich vertretene Beschwer- deführer nicht – auch nicht zu den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – zur individuellen Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Um Wiederholungen zu vermei- den, kann deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-7772/2024 Seite 12 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 In der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 wurde festge- stellt, dass die Begehren des Beschwerdeführers aufgrund einer summari- schen Prüfung nicht aussichtslos seien, jedoch alleine zufolge des Umstan- des, dass er sich im Transitbereich des Flughafens B._______ aufhalte und eine vorläufige Unterstützung erhalte, nicht auf dessen prozessuale Be- dürftigkeit zu schliessen und diese zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht ausgewiesen sei. Da der rechtlich vertretene Beschwerdeführer in der Zwischenzeit keine weiteren Nachweise zu seiner behaupteten Bedürftig- keit erbrachte, ist diese auch im Urteilszeitpunt nicht ausgewiesen. Somit fehlt es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), womit das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-7772/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafen- polizei B._______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7772/2024 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Durchreise am 11. November 2024 am Flughafen B._______ wegen Verdachts auf Besitz gefälschter Identitätspapiere verhaftet. Mit Strafbefehl vom 13. November 2024 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen sowie vorsätzlicher rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (...) Tagen verurteilt und gleichzeitig aus der Haft entlassen. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. November 2024 am Flughafen B._______ um Asyl in der Schweiz. Nach entsprechender Stellungnahme durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (rechtliches Gehör) vom 15. November 2024 verweigerte ihm das SEM mit Verfügung vom gleichen Tag (eröffnet am 18. November 2024) vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ zu. Am 21. November 2024 wurde er zur Person befragt und am 27. November 2024 vertieft zu den Asylgründen angehört. B.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (D._______), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, (...) habe. Zuletzt habe er (...) (...) hergestellt. Seine Familie habe beabsichtigt, ihn mit seiner sechs Jahre jüngeren Cousine zu verheiraten. Er sei damit aber nicht einverstanden gewesen und habe aufgrund dieses Druckes kein Interesse mehr an Mädchen verspürt beziehungsweise diese nicht gerne gehabt. Er habe angefangen, mit seinem Kindheitsfreund R. Zeit zu verbringen. Daraus habe sich eine romantische sowie sexuelle Beziehung entwickelt. An seinem Geburtstag sei es zu sexuellen Kontakten mit R gekommen, wobei sie beide eingeschlafen seien. Sein Vater und der Onkel hätten ihn und R. später nackt gefunden. Am nächsten Tag sei er vom Imam der örtlichen Moschee darüber belehrt worden, dass er eine grosse Sünde begangen habe. Er habe daraufhin versprochen, dies nicht wieder zu tun und um Verzeihung gebeten. Von da an habe er jedoch unter Beobachtung des Onkels gestanden. Ferner hätten die Leute im Dorf vom Imam von der Angelegenheit erfahren und ihn deshalb gehasst. Er habe sich weiterhin mit R. getroffen und einige Monate nach dem ersten Vorfall seien sie vom Onkel erneut, diesmal beim sexuellen Akt, ertappt worden. Unmittelbar danach sei eine religiöse Versammlung einberufen und er zum Tode durch Verbrennung verurteilt worden. Seine Familie sei mit dem Urteil - sie habe diesbezüglich eine Erklärung unterzeichnet - einverstanden gewesen. Die Familie von R. ihn ferner beschuldigt, R. für die Eingehung der Beziehung und die sexuellen Handlungen bezahlt zu haben, was ihn sehr verletzt habe. Das Urteil gegen ihn hätte am folgenden Tag vollstreckt werden sollen und seine Familie habe ihn in seinem Zimmer eingesperrt. Der Onkel habe sein Portemonnaie mit den Kredit- und Identitätskarten sowie den Führerschein an sich genommen. Es sei ihm jedoch die Flucht aus dem Zimmer gelungen und er habe auch seinen Pass mitnehmen können. Mit Hilfe Dritter habe er daraufhin aus dem Land reisen können. Selbst auf seiner Reise über E._______ sei er aufgrund der Verbindungen der muslimischen Organisationen wegen seiner Homosexualität weiterverfolgt worden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte sowie die Mitgliedskarte einer (...) zu den Akten. C. Am 3. Dezember 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnetet die Wegweisung aus dem Transitbereich an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Der Beschwerdeführer erhob am 11. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, über das Gesuch der Gewährung um unentgeltliche Prozessführung werde im Endentscheid befunden, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Begleitschreiben vom 20. Dezember 2024 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

4. In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität sowie der daraus fliessenden Probleme seien weitgehend stereotyp, oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen, obwohl ihm mehrfach Gelegenheit eingeräumt worden sei, diese Vorbringen frei zu schildern. Ferner sei er Fragen bisweilen ausgewichen. Insbesondere sei die Beschreibung der Situation, in welcher er und R. vom Onkel überrascht worden sein sollen, unsubstantiiert und nicht überzeugend ausgefallen. Auch die Schilderungen zur Verurteilung im Rahmen der Versammlung seien oberflächlich, substanzarm und ohne persönlichen Bezug geblieben. Gleiches sei bezüglich der Darstellung seiner Beziehung zu R. sowie der Bewusstwerdung seiner Homosexualität festzustellen. Insbesondere würden seine Angaben nicht den Eindruck einer tiefgehenden Verbindung sowie lang gelebten Freundschaft und romantisch-sexuellen Verbindung zu R. erwecken. Sodann sei nicht plausibel, dass er, nachdem seine Beziehung zu R. bereits einmal entdeckt worden sei, sich nicht vorsichtiger verhalten und die Familie nach der ersten Entdeckung die Beziehung nicht zu unterbinden versucht habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er nach der Verurteilung in einer Weise verwahrt worden sein soll, welche ihm relativ leicht ein Entkommen und gar die Behändigung seines Reisepasses erlaubte - dies auch vor dem Hintergrund des verhängten Strafmasses. Weiter seien die Beschreibungen der Vorfälle bisweilen widersprüchlich oder ungenau ausgefallen. Insgesamt gelange die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt sowie nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze und er seine Fluchtvorbringen damit nicht habe glaubhaft machen können.

5. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, bei der Würdigung seiner Vorbringen sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund des politischen und kulturellen Hintergrunds sowie der persönlichen Sozialisation nicht frei über Homosexualität sprechen könne. Die Homosexualität an sich stelle die Vorinstanz denn auch nicht in Abrede. Er habe an mehreren Stellen in der Anhörung angemessen sowie genau und detailliert Auskunft geben können. Insbesondere sei der freie Bericht drei Seiten lang, die Aussagen detailliert und ohne Brüche oder Widersprüche und auf Nachfrage seien zusätzliche Details geschildert worden. Dass er ferner Aspekte geschildert habe, welche für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht nötig gewesen wären, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Darstellungen bisweilen aussergewöhnlich, teilweise undurchsichtig und nicht einfach nachvollziehbar seien, da jemand mit Täuschungsabsicht eine Geschichte wählen würde, welche auf den ersten Blick plausibel erscheine. Sodann sei unberücksichtigt geblieben, dass Homosexualität in Pakistan unter Todesstrafe stehe und er deshalb Hemmungen bei seinen Ausführungen gehabt habe, ihm diesbezüglich auch das Vokabular fehle und somit nachvollziehbar sei, dass er bei Nachfragen nichts habe sagen wollen. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass seinen Vorbringen zahlreiche Realkennzeichen entnommen werden könnten, welche unter anderem psychische Vorgänge oder glaubhafte Handlungsabläufe enthalten würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Realkennzeichen in ihrer Gesamtheit zu würdigen, sondern diese einzeln nacheinander Verworfen. Weiter gehe die Vorinstanz im Zusammenhang mit seiner Sexualität sowie seines Beziehungslebens von einer Reflektiertheit und Bewusstwerdung aus, welche nicht auf ihn als einen pakistanisch sozialisierten Menschen anwendbar sei. Schliesslich sei lediglich per E-Mail die Information eingeholt worden, ob er angesichts seiner geschlechtsspezifischen Verfolgung ein reines Männerteam bei der Befragung wünsche oder nicht. Anlässlich der Anhörung habe man sich jedoch diesbezüglich nicht persönlich bei ihm erkundigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

6. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, entgegen der Darstellung in der Beschwerde erachte sie die Vorbringen, unter anderem im Zusammenhang mit der Verurteilung zum Tode, nicht als genügend detailliert. Ebenso wenig treffe zu, dass sie die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht bestreite, zumal sie festgehalten habe, dass die Aussagen zum Coming-Out des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, womit als logische Folge auch die Homosexualität nicht glaubhaft sei. Fragen zur Bewusstwerdung seiner Sexualität sei er ausgewichen. Weiter sei der persönliche und kulturelle Hintergrund des Beschwerdeführers bei der Würdigung der Vorbringen genügend berücksichtigt und eigentliche Fragen zu Details aus seinem Sexualleben seien nicht gestellt worden. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht habe der Beschwerdeführer seine Gefühle, die Beziehung zu R, den Beginn der Beziehung, die beiden Momente der Entdeckung und das Gespräch mit dem Imam keinesfalls in einer Art und Weise geschildert, die darauf schliessen lassen würde, dass er über Selbsterlebtes berichte. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde, es habe sich um eine vornehmlich sexuelle Beziehung gehandelt, habe der Beschwerdeführer selbst von Liebe gesprochen. Da er ferner angegeben habe, über das Thema gelesen und von der ablehnenden Haltung der Gesellschaft bereits in der Schule gewusst zu haben, könne durchaus eine gewisse Reflektiertheit bezüglich seiner sexuellen Orientierung erwartet werden. Des Weiteren lege er nicht substantiiert dar, inwiefern in den vorinstanzlichen Erwägungen keine Gesamtbetrachtung der Realkennzeichen erfolgt sein soll. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das SEM im Vorfeld zur Anhörung die eindeutige Antwort erhalten habe, dass für den Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Teams nicht relevant sei, wobei sich die Fachspezialistin vor Beginn der Anhörung diesbezüglich ein weiteres Mal bei der Rechtsvertretung erkundigt habe. Dem Anhörungsprotokoll könne darüber hinaus entnommen werde, dass auch der Beschwerdeführer erklärt habe, dass ihm die Zusammensetzung des Anhörungsteams nicht wichtig sei und er über alle Details habe sprechen können. 7. 7.1 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeachtung des Gebots der Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechts bei geschlechtsspezifischer Verfolgung (vgl. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung kann den Akten entnommen werden, dass die Rechtsvertretung nach durchgeführter Befragung zur Person angefragt wurde, ob der Beschwerdeführer bevorzuge, von einem reinen Männerteam angehört zu werden. Die Rechtsvertretung antwortete, der Beschwerdeführer sei explizit darauf angesprochen worden und die Teamzusammensetzung spiele ihm keine Rolle. Sodann bestätigte er anlässlich der Anhörung selber, dass ihm nicht wichtig sei von einem reinen Männerteam angehört zu werden und dass er sich über sämtliche relevanten Elemente seiner Fluchtvorbringen habe äussern können (vgl. SEM-Akten A21/22 F131 ff., A22/1). Insofern hat der Beschwerdeführer rechtsgültig auf seinen Anspruch auf Anhörung durch ein Team gleichen Geschlechts im Sinne von Art. 6 AsylV 1 verzichtet (zur Möglichkeit des Verzichts, vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2566/2024 vom 23. Mai 2024 E. 4.2 m.w.H.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. 7.2 Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter anderem zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Homosexualität sowie zur Beziehung zu R. seien nicht glaubhaft ausgefallen, ist diese Ansicht durch das Gericht zu stützen. Die Schilderungen, wie er und R. sich nähergekommen sein sollen, die charakterliche Beschreibung von R. und die Darlegung, was dem Beschwerdeführer an R. besonders gefallen habe, bleiben oberflächlich, knapp und allgemein (vgl. SEM-Akten A21/22, F48 ff.). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Prozess der Bewusstwerdung der eigenen Homosexualität komplex und gegenüber Dritten allenfalls nur schwer zu beschreiben ist, fällt vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren an mehreren Stellen die Entwicklung seiner sexuellen Orientierung insbesondere mit dem Zwang erklärt, seine Cousine heiraten zu müssen (vgl. a.a.O. F43, F50). Dabei ist einerseits fraglich, ob seine Familie die geltend gemachte Absicht der Verheiratung tatsächlich ernsthaft vorantrieb, lebte der Beschwerdeführer doch bis zu seiner Ausreise als Junggeselle. Andererseits bildet der Umstand des Druckes mit Hinblick auf die Heirat keine - zumindest nicht aus sich selbst heraus - nachvollziehbare Erklärung, weshalb dies für die Entwicklung seiner Homosexualität entscheidend gewesen sein soll, hätte er sich doch gerade so gut für andere Frauen interessieren können. Auch ist festzustellen, dass in der Rechtsmitteleingabe dieser Umstand nicht mehr als Grund für seine Homosexualität erwähnt oder weiter erläutert wird. In dieser Hinsicht bleibt die Darlegung der inneren Bewusstwerdung der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nicht nur unsubstantiiert, sondern bis zu einem gewissen Grad auch unplausibel. Zu diesem Ergebnis leistet der Umstand, dass er eine einfache Sprache verwendet und keine intimen Details vorträgt, nach Auffassung Gerichts keinen massgeblichen Beitrag. Insofern vermag er aus den Hinweisen auf den kulturellen Hintergrund, die persönliche Sozialisation und allenfalls damit zusammenhängende Hemmungen bei der Schilderung der Fluchtgründe vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann wird der Argumentation der Vorinstanz, es sei angesichts der drakonischen Strafe nur schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in sein Zimmer eingesperrt worden sei, aus welchem er relativ leicht habe fliehen können und wo sich sogar sein Pass befunden habe (vgl. a.a.O. 72 f.), in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Ferner wird von Seiten des Beschwerdeführers auch in keiner Weise angedeutet, die Familie könnte ihm aus Mitleid absichtlich ein leichtes Entkommen ermöglicht haben. Dies geht insbesondere auch nicht aus der Erzähllogik hervor, da er gemäss seinen Angaben beabsichtig habe, gegen seine Eltern mittels eines Anwalts rechtlich vorzugehen, weil sie mit seinem Tod einverstanden gewesen sein sollen (vgl. a.a.O. F97 ff.). Auch stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er und R. bereits einmal erwischt worden sein und unter Beobachtung des Onkels gestanden haben sollen, beim zweiten Mal am gleichen Ort nochmals ertappt wurden, weil sie wiederum die Türe nicht abgeschlossen hätten beziehungsweise diesbezüglich nicht erhöhte Vorsicht walten liessen (vgl. a.a.O. F75 ff.). Dies ist umso mehr unplausibel, da nach dem ersten Vorfall das ganze Dorf von der gleichgeschlechtlichen Beziehung gewusst und den Beschwerdeführer gehasst haben soll. Auch wird in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - in widersprüchlicher Weise - an einer Stelle erklärt, beim zweiten Mal seien sie vom Onkel erwischt worden (vgl. a.a.O. F43) und an anderer Stelle ausführt, sie seien vom Onkel und dem Vater erwischt worden (vgl. a.a.O. F75 ff.). Für das Gericht ergibt sich bereits aus den vorstehend dargelegten Inkonsistenzen in den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er diese im Ergebnis nicht glaubhaft machen kann, weshalb auf weitere Themenkreise (insbesondere Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderung der Verurteilung anlässlich der Versammlung sowie Glaubhaftigkeitsfragen betreffend Schilderung, wie er und R. von den Angehörigen überrascht worden sein sollen) nicht vertieft einzugehen ist. Ergänzungshalber ist festzuhalten, dass das vorgebrachte Argument, die Undurchsichtigkeit sowie erschwerte Nachvollziehbarkeit der Vorbringen sei gerade Indiz für die Glaubhaftigkeit, da jemand mit Täuschungsabsicht eine simple und einfach nachvollziehbare Fluchtgeschichte vortragen würde, in dieser pauschalen Form nicht zu überzeugen vermag. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage Erzählelemente aus der freien Schilderung konkretisiert hat und die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Realkennzeichen vermögen die dargelegten Inkonsistenzen in den Fluchtvorbringen im Ergebnis nicht aufzuwiegen. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit fest, betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (...) habe während seines mehrwöchigen Aufenthalts im Transitbereich keine Behandlung stattgefunden und eine Überweisung an einen externen Facharzt zwecks weiterer Abklärungen sei offensichtlich nicht notwendig gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung könne denn auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Die psychiatrische und medizinische Grundversorgung sei in Pakistan gewährleistet. Sodann handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit guter Schulbildung und mehrjähriger Berufserfahrung, (...). Es sei ihm zuzumuten, eine neue Existenz aufzubauen. Dabei könne er auch auf seine Bereitschaft, im Ausland auf sich alleine gestellt ein neues Leben zu beginnen, und die damit zum Ausdruck gebrachte Flexibilität zurückgreifen. 9.3.3 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer D-7941/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 9.3 m.w.H.). Der Rechtsmitteleingabe äussert sich der rechtlich vertretene Beschwerdeführer nicht - auch nicht zu den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 In der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die Begehren des Beschwerdeführers aufgrund einer summarischen Prüfung nicht aussichtslos seien, jedoch alleine zufolge des Umstandes, dass er sich im Transitbereich des Flughafens B._______ aufhalte und eine vorläufige Unterstützung erhalte, nicht auf dessen prozessuale Bedürftigkeit zu schliessen und diese zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht ausgewiesen sei. Da der rechtlich vertretene Beschwerdeführer in der Zwischenzeit keine weiteren Nachweise zu seiner behaupteten Bedürftigkeit erbrachte, ist diese auch im Urteilszeitpunt nicht ausgewiesen. Somit fehlt es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), womit das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei B._______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: