Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. November 2024 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 18. November 2024 verweigerte ihm das SEM vor- läufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.c Am 21. November 2024 wurden die Personalien des Beschwerdefüh- rers aufgenommen. Am 3. Dezember 2024 wurde er zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei pakistanischer Staatsan- gehöriger und ethnischer Punjabi, in B._______ in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Die Probleme hätten vor ungefähr sechs Monaten angefangen. Sein Vater sei ein Businessman und besitze eine Reis- und Mehlfabrik. Er habe sehr viel Geld von einem Investor geliehen und danach einen grossen Verlust erlitten. Der Investor, D._______ – ein Mitglied der Provinzversammlung (Member of Provincial Assembly, MPA) – habe das Geld zurückverlangt und die Familie unter Druck gesetzt. Er habe damit gedroht, die Kinder – ihn und seine Geschwister – zu entführen und zu töten, wenn das Geld nicht zurückbezahlt werde. Sein Vater habe alle zwei bis drei Tage von ver- schiedenen Telefonnummern aus Drohungen erhalten. Manchmal habe er draussen vor dem Haus Schlüsse gehört, welche in die Luft abgegeben worden seien. Seine Familie habe versucht, rechtlich gegen D._______ vorzugehen. Da dieser jedoch ein einflussreicher Mann sei, habe die Polizei seine Anzeige nicht entgegengenommen. Innerhalb von B._______ habe seine Familie auch versucht, bei anderen Polizeistationen Anzeige zu erstatten. Sie hät- ten jedoch auch dort keine Hilfe erhalten. Stattdessen sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe seiner Familie Probleme bereitet. Die Polizei habe Fake-Anzeigen gegen seinen Vater registriert. Insgesamt vier Male sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinen Vater und auch seinen Bruder je einmal mitgenommen.
D-7941/2024 Seite 3 Sein Vater und Bruder seien von zwei Personen beschossen worden, als sie in einem Auto gewesen seien. Sie seien nicht getroffen worden. Einen Tag danach sei er mit seiner Familie nach E._______ gegangen. Nach circa einem oder eineinhalb Monaten habe D._______ herausgefun- den, wo sich die Familie aufhalte. Danach habe D._______ mit seinem Va- ter telefoniert. Dieser habe seiner Familie mit dem Tod gedroht, wenn der Vater ihm das Geld nicht zurückgebe. Sein Vater habe ihm schliesslich gesagt, dass sein Leben nicht in Sicher- heit sei und er ins Ausland gehen solle. Er sei anschliessend für einen Mo- nat nach G._______ zu seiner Tante und von dort ausgereist. B. Am 6. Dezember 2024 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertretung mit, eine Rückkehr nach Pakistan sei für ihn lebensbe- drohlich. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte und wie es ihnen gehe, da er seit dem Tag vor seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt habe. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügt seine Wegweisung aus dem Transitbe- reich des Flughafens Zürich, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte sein Geburtsdatum im Zentralen Mig- rationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) mit Bestreitungsvermerk. D. Der Beschwerdeführer erhob mit englischsprachiger Eingabe vom 17. De- zember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unmög- lichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D-7941/2024 Seite 4 E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde auf Englisch eingereicht und damit entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]). Aus pro- zessökonomischen Gründen kann jedoch vorliegend auf das Ansetzen ei- ner Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wor- den. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wir- kung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten.
D-7941/2024 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung vorweg fest, dem Be- schwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährig- keit glaubhaft darzulegen. Er habe keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Zwar seien seine Angaben zu seinen Geschwistern und seinem Alter bei der Ausreise soweit schlüssig. Gemäss seinen Angaben zu seiner Schulzeit und Alter habe er mit (…) Jahren im Jahr (…) oder (…) mit der Schule aufgehört. Somit wäre er nach seinen eigenen Angaben im Jahr (…) oder (…) geboren und bereits volljährig. Auch falle auf, dass er bei der
D-7941/2024 Seite 6 Frage nach seinem Pass explizit betont habe, bei Erhalt desselben noch minderjährig gewesen zu sein. Er habe keine plausiblen Gründe für das Fehlen von Ausweispapieren angeben können. Zudem habe er ungenaue, unsubstantiierte und zum Teil widersprüchliche Angaben zu seinem ge- nauen Alter, zu seiner Schulbildung und allfälligen Identitätsdokumenten gemacht. Im Rahmen der Stellungnahme vom 29. November 2024 machte seine Rechtsvertretung geltend, dass er seit seiner Ankunft am Flughafen F._______ limitierten Kontakt zur Aussenwelt habe und dass in Pakistan aktuell kein Zugang zu Internet- und Telekommunikationsverbindungen be- stehen würde.
E. 5.2 Im Weiteren begründet das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass die vorgebrachte Verfolgung durch private Drittpersonen nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv beruhe. Das Unterdrucksetzen durch den Investor beruhe auf wirtschaftlichen Interes- sen und nicht auf einem Motiv nach Art. 3 AsylG. Ferner sei der Staat Pa- kistan grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, um Schutz vor Verfol- gung Dritter zu bieten. Zudem seien seine Schilderungen, die Polizei habe aufgrund des politi- schen Einflusses von D._______ die Anzeigen nicht entgegengenommen und seiner Familie Probleme bereitet, nicht als glaubhaft zu erachten. Die Erzählung sei vage und allgemein ausgefallen. Es mangle zudem an per- sönlichen Details. Trotz wiederholter Nachfragen, ob er sich an mehr De- tails erinnere, seien seine Antworten knapp ausgefallen. So habe er die Ereignisse, als die Polizei vorbeigekommen sei, teilweise mit direkter Rede geschildert, was passiert sei. Erst später und auf Nachfrage habe er ange- geben, er sei jedes Mal als die Polizei gekommen sei, aufs Zimmer gegan- gen und habe jeweils nichts gesehen oder gehört. Dies erstaune, da er in seinen vorherigen Ausführungen Gesprochenes wörtlich wiedergegeben habe, obwohl er gemäss seinen Angaben gar nichts gehört habe. Auch die Schilderung vom Moment, als ihm erzählt worden sei, was sich beim Be- such der Polizei abgespielt habe, lasse die nötige Substanz und den De- tailreichtum von tatsächlich Erlebten vermissen. Es sei zu erwarten gewe- sen, dass er einschneidende Ereignisse, wie die Mitnahme seines Bruders und Vaters, mit mehr erlebnisgeprägten Details wiedergeben würde. Fer- ner erstaune, dass er die Umstände, wie sein Bruder und Vater freigekom- men seien, nicht kenne. Seine Erklärung, wonach er der jüngste der Fami- lie sei, vermöge nicht zu erklären, warum er darüber nichts wisse. Schliess- lich sei die Behauptung, über einen Anwalt und eine höhere Instanz, Hilfe ersucht zu haben, als Schutzbehauptung zu werten. So habe er dies erst
D-7941/2024 Seite 7 vorgebracht, nachdem er direkt darauf angesprochen worden sei, obwohl er zuvor angegeben habe, nichts weiter unternommen zu haben, nachdem die Polizei seine Anzeigen nicht entgegengenommen habe. Seine Schilde- rung, einem Richter sei Schmiergeld gegeben worden und jener habe ge- gen seine Familie entschieden, habe er auf Nachfrage hin nicht weiter aus- führen können, so dass er anschliessend zu Protokoll gab, er habe dies lediglich allgemein gemeint.
E. 6 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, seine Vorbringen zu wiederholen. Er sei (…) Jahre alt und vom Geschäftspartner seines Vaters bedroht worden. Der Geschäfts- partner bedrohe die Familie aufgrund von Schulden, die sein Vater bei ihm habe, und habe gedroht, sowohl den Vater als auch die Kinder umzubrin- gen. Sein Vater und sein Bruder seien attackiert worden, hätten den An- schlag jedoch überlebt. Dieser Vorfall habe sie in grosse Angst versetzt. Sie hätten versucht, den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, aber die Polizei stecke mit dem Geschäftspartner unter einer Decke. Aufgrund eines fingierten Verfahrens hätten sie den Vater verhaftet und gefoltert. Die Familie habe sich anschliessend ans Gericht gewandt, das sie jedoch nicht gehört habe. Deshalb sei die Familie nach E._______ geflohen. Dort seien sie jedoch entdeckt worden und sein Vater habe ihm gesagt, er müsse sein Leben retten, so sei er zu seiner Tante in G._______ und anschliessend ins Ausland gegangen. Er habe keinen Kontakt mit seiner Familie. Er sei jedoch in Kontakt mit seinem Onkel gewesen, der ihm sein «Birth Regist- ration Certificate» habe zusenden können. Aufgrund dieses Dokuments sei er als Minderjähriger zu behandeln.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz an, welcher der Be- schwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
E. 7.2 Bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht hat. So bringt er vor, er habe seine Schulzeit mit (…) Jahren beendet, was im Jahr (…) oder (…) gewesen sei, womit er nach seinen eigenen Angaben heute bereits volljährig wäre. Ferner hat er auf die Frage, wann er seinen Pass erhalten habe, mit «damals war ich noch minderjährig» geantwortet (SEM-act. […]-15/13 F4.02). Daraus lässt sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – schliessen, dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen
D-7941/2024 Seite 8 Angaben – heute nicht mehr minderjährig ist. An diesen widersprüchlichen Angaben kann auch das auf Beschwerde eingereichte «Birth Registration Certificate» nichts ändern, zumal dieses lediglich in Kopie vorliegt und kei- nerlei Sicherheitsmerkmale aufweist. Zur Beschaffung des Dokuments führt er in der Beschwerde aus, sein Onkel habe ihm dieses Dokument ausstellen können. Dem Dokument lässt sich jedoch unter «applicant’s de- tails» der Name des Vaters entnehmen. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer geltend machte, er sei seit seiner Ausreise nicht mehr mit seiner Familie in Kontakt, der Vater aber laut dem Dokument den Antrag auf Ausstellung gestellt hat, folglich nicht von einem Kontaktabbruch aus- zugehen ist. Ferner ist unter demselben Abschnitt unter «Relation of Child» das Wort «sister» zu finden, was weitere Fragen aufwirft. Folglich ist die vorinstanzliche Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun- gen ist, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, nicht zu be- anstanden.
E. 7.3 Auch betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers hat die Vor- instanz mit überzeugender Begründung festgestellt, dass seine Asylvor- bringen nicht glaubhaft sind. So sind etwa seine Schilderungen bezüglich des Besuchs der Polizei ausgesprochen unsubstantiiert ausgefallen, so dass nicht der Eindruck entsteht, das Geschilderte habe sich tatsächlich zugetragen. Es kann auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2024, S. 8), denen der Be- schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegenhält, son- dern sich mit einer Wiederholung seiner Vorbringen begnügt.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-7941/2024 Seite 9
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise an- gespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. Urteil des BVGer D-5852/2024 vom 27. September 2024 E. 8.3.2). Der Beschwerdeführer ist volljährig und er hat gemäss den Akten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, die einem Vollzug der Weg- weisung entgegenstehen könnten (vgl. SEM-act. […]-15/13 8.02; SEM-
D-7941/2024 Seite 10 act. […]-22/20 F5-F7). Er ist zehn Jahre zur Schule gegangen und verfügt somit über eine Grundausbildung. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hat seine Kernfamilie in H._______ gelebt (SEM-act. […]-22/20 F22), ferner verfügt er über eine Tante die in G._______ lebt, und bei der er gemäss seinen Angaben zwischenzeitlich gelebt haben soll. Seine Familie besitzt in B._______ ein Eigenheim (SEM-act. […]-22/20 F18). Folglich kann – wie das SEM zutreffend festgestellt hat – davon ausgegangen werden, dass er in Pakistan über wichtige Bezugspersonen und eine gesicherte Wohnsitu- ation verfügt. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
– ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Be- schwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-7941/2024 Seite 11 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7941/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7941/2024 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. November 2024 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 18. November 2024 verweigerte ihm das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.c Am 21. November 2024 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen. Am 3. Dezember 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Punjabi, in B._______ in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Die Probleme hätten vor ungefähr sechs Monaten angefangen. Sein Vater sei ein Businessman und besitze eine Reis- und Mehlfabrik. Er habe sehr viel Geld von einem Investor geliehen und danach einen grossen Verlust erlitten. Der Investor, D._______ - ein Mitglied der Provinzversammlung (Member of Provincial Assembly, MPA) - habe das Geld zurückverlangt und die Familie unter Druck gesetzt. Er habe damit gedroht, die Kinder - ihn und seine Geschwister - zu entführen und zu töten, wenn das Geld nicht zurückbezahlt werde. Sein Vater habe alle zwei bis drei Tage von verschiedenen Telefonnummern aus Drohungen erhalten. Manchmal habe er draussen vor dem Haus Schlüsse gehört, welche in die Luft abgegeben worden seien. Seine Familie habe versucht, rechtlich gegen D._______ vorzugehen. Da dieser jedoch ein einflussreicher Mann sei, habe die Polizei seine Anzeige nicht entgegengenommen. Innerhalb von B._______ habe seine Familie auch versucht, bei anderen Polizeistationen Anzeige zu erstatten. Sie hätten jedoch auch dort keine Hilfe erhalten. Stattdessen sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe seiner Familie Probleme bereitet. Die Polizei habe Fake-Anzeigen gegen seinen Vater registriert. Insgesamt vier Male sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinen Vater und auch seinen Bruder je einmal mitgenommen. Sein Vater und Bruder seien von zwei Personen beschossen worden, als sie in einem Auto gewesen seien. Sie seien nicht getroffen worden. Einen Tag danach sei er mit seiner Familie nach E._______ gegangen. Nach circa einem oder eineinhalb Monaten habe D._______ herausgefunden, wo sich die Familie aufhalte. Danach habe D._______ mit seinem Vater telefoniert. Dieser habe seiner Familie mit dem Tod gedroht, wenn der Vater ihm das Geld nicht zurückgebe. Sein Vater habe ihm schliesslich gesagt, dass sein Leben nicht in Sicherheit sei und er ins Ausland gehen solle. Er sei anschliessend für einen Monat nach G._______ zu seiner Tante und von dort ausgereist. B. Am 6. Dezember 2024 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertretung mit, eine Rückkehr nach Pakistan sei für ihn lebensbedrohlich. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte und wie es ihnen gehe, da er seit dem Tag vor seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt habe. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügt seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. D. Der Beschwerdeführer erhob mit englischsprachiger Eingabe vom 17. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde auf Englisch eingereicht und damit entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]). Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch vorliegend auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden. 1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung vorweg fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Er habe keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Zwar seien seine Angaben zu seinen Geschwistern und seinem Alter bei der Ausreise soweit schlüssig. Gemäss seinen Angaben zu seiner Schulzeit und Alter habe er mit (...) Jahren im Jahr (...) oder (...) mit der Schule aufgehört. Somit wäre er nach seinen eigenen Angaben im Jahr (...) oder (...) geboren und bereits volljährig. Auch falle auf, dass er bei der Frage nach seinem Pass explizit betont habe, bei Erhalt desselben noch minderjährig gewesen zu sein. Er habe keine plausiblen Gründe für das Fehlen von Ausweispapieren angeben können. Zudem habe er ungenaue, unsubstantiierte und zum Teil widersprüchliche Angaben zu seinem genauen Alter, zu seiner Schulbildung und allfälligen Identitätsdokumenten gemacht. Im Rahmen der Stellungnahme vom 29. November 2024 machte seine Rechtsvertretung geltend, dass er seit seiner Ankunft am Flughafen F._______ limitierten Kontakt zur Aussenwelt habe und dass in Pakistan aktuell kein Zugang zu Internet- und Telekommunikationsverbindungen bestehen würde. 5.2 Im Weiteren begründet das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass die vorgebrachte Verfolgung durch private Drittpersonen nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv beruhe. Das Unterdrucksetzen durch den Investor beruhe auf wirtschaftlichen Interessen und nicht auf einem Motiv nach Art. 3 AsylG. Ferner sei der Staat Pakistan grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, um Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten. Zudem seien seine Schilderungen, die Polizei habe aufgrund des politischen Einflusses von D._______ die Anzeigen nicht entgegengenommen und seiner Familie Probleme bereitet, nicht als glaubhaft zu erachten. Die Erzählung sei vage und allgemein ausgefallen. Es mangle zudem an persönlichen Details. Trotz wiederholter Nachfragen, ob er sich an mehr Details erinnere, seien seine Antworten knapp ausgefallen. So habe er die Ereignisse, als die Polizei vorbeigekommen sei, teilweise mit direkter Rede geschildert, was passiert sei. Erst später und auf Nachfrage habe er angegeben, er sei jedes Mal als die Polizei gekommen sei, aufs Zimmer gegangen und habe jeweils nichts gesehen oder gehört. Dies erstaune, da er in seinen vorherigen Ausführungen Gesprochenes wörtlich wiedergegeben habe, obwohl er gemäss seinen Angaben gar nichts gehört habe. Auch die Schilderung vom Moment, als ihm erzählt worden sei, was sich beim Besuch der Polizei abgespielt habe, lasse die nötige Substanz und den Detailreichtum von tatsächlich Erlebten vermissen. Es sei zu erwarten gewesen, dass er einschneidende Ereignisse, wie die Mitnahme seines Bruders und Vaters, mit mehr erlebnisgeprägten Details wiedergeben würde. Ferner erstaune, dass er die Umstände, wie sein Bruder und Vater freigekommen seien, nicht kenne. Seine Erklärung, wonach er der jüngste der Familie sei, vermöge nicht zu erklären, warum er darüber nichts wisse. Schliesslich sei die Behauptung, über einen Anwalt und eine höhere Instanz, Hilfe ersucht zu haben, als Schutzbehauptung zu werten. So habe er dies erst vorgebracht, nachdem er direkt darauf angesprochen worden sei, obwohl er zuvor angegeben habe, nichts weiter unternommen zu haben, nachdem die Polizei seine Anzeigen nicht entgegengenommen habe. Seine Schilderung, einem Richter sei Schmiergeld gegeben worden und jener habe gegen seine Familie entschieden, habe er auf Nachfrage hin nicht weiter ausführen können, so dass er anschliessend zu Protokoll gab, er habe dies lediglich allgemein gemeint.
6. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, seine Vorbringen zu wiederholen. Er sei (...) Jahre alt und vom Geschäftspartner seines Vaters bedroht worden. Der Geschäftspartner bedrohe die Familie aufgrund von Schulden, die sein Vater bei ihm habe, und habe gedroht, sowohl den Vater als auch die Kinder umzubringen. Sein Vater und sein Bruder seien attackiert worden, hätten den Anschlag jedoch überlebt. Dieser Vorfall habe sie in grosse Angst versetzt. Sie hätten versucht, den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, aber die Polizei stecke mit dem Geschäftspartner unter einer Decke. Aufgrund eines fingierten Verfahrens hätten sie den Vater verhaftet und gefoltert. Die Familie habe sich anschliessend ans Gericht gewandt, das sie jedoch nicht gehört habe. Deshalb sei die Familie nach E._______ geflohen. Dort seien sie jedoch entdeckt worden und sein Vater habe ihm gesagt, er müsse sein Leben retten, so sei er zu seiner Tante in G._______ und anschliessend ins Ausland gegangen. Er habe keinen Kontakt mit seiner Familie. Er sei jedoch in Kontakt mit seinem Onkel gewesen, der ihm sein «Birth Registration Certificate» habe zusenden können. Aufgrund dieses Dokuments sei er als Minderjähriger zu behandeln. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz an, welcher der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 7.2 Bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht hat. So bringt er vor, er habe seine Schulzeit mit (...) Jahren beendet, was im Jahr (...) oder (...) gewesen sei, womit er nach seinen eigenen Angaben heute bereits volljährig wäre. Ferner hat er auf die Frage, wann er seinen Pass erhalten habe, mit «damals war ich noch minderjährig» geantwortet (SEM-act. [...]-15/13 F4.02). Daraus lässt sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - schliessen, dass der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben - heute nicht mehr minderjährig ist. An diesen widersprüchlichen Angaben kann auch das auf Beschwerde eingereichte «Birth Registration Certificate» nichts ändern, zumal dieses lediglich in Kopie vorliegt und keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist. Zur Beschaffung des Dokuments führt er in der Beschwerde aus, sein Onkel habe ihm dieses Dokument ausstellen können. Dem Dokument lässt sich jedoch unter «applicant's details» der Name des Vaters entnehmen. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer geltend machte, er sei seit seiner Ausreise nicht mehr mit seiner Familie in Kontakt, der Vater aber laut dem Dokument den Antrag auf Ausstellung gestellt hat, folglich nicht von einem Kontaktabbruch auszugehen ist. Ferner ist unter demselben Abschnitt unter «Relation of Child» das Wort «sister» zu finden, was weitere Fragen aufwirft. Folglich ist die vorinstanzliche Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, nicht zu beanstanden. 7.3 Auch betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung festgestellt, dass seine Asylvorbringen nicht glaubhaft sind. So sind etwa seine Schilderungen bezüglich des Besuchs der Polizei ausgesprochen unsubstantiiert ausgefallen, so dass nicht der Eindruck entsteht, das Geschilderte habe sich tatsächlich zugetragen. Es kann auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2024, S. 8), denen der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegenhält, sondern sich mit einer Wiederholung seiner Vorbringen begnügt. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. Urteil des BVGer D-5852/2024 vom 27. September 2024 E. 8.3.2). Der Beschwerdeführer ist volljährig und er hat gemäss den Akten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten (vgl. SEM-act. [...]-15/13 8.02; SEM-act. [...]-22/20 F5-F7). Er ist zehn Jahre zur Schule gegangen und verfügt somit über eine Grundausbildung. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hat seine Kernfamilie in H._______ gelebt (SEM-act. [...]-22/20 F22), ferner verfügt er über eine Tante die in G._______ lebt, und bei der er gemäss seinen Angaben zwischenzeitlich gelebt haben soll. Seine Familie besitzt in B._______ ein Eigenheim (SEM-act. [...]-22/20 F18). Folglich kann - wie das SEM zutreffend festgestellt hat - davon ausgegangen werden, dass er in Pakistan über wichtige Bezugspersonen und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: