Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 28. August 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Paschtune und in B._______ geboren und aufgewachsen, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis einige Monate vor seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei vor dreiein- halb Jahren verstorben. Er (Beschwerdeführer) habe mit (…) gehandelt, selbstständig ein Geschäft geführt und Lehrlinge beschäftigt. Nach seiner Ausreise hätten Freunde das Geschäft übernommen. Sein Onkel väterli- cherseits sei ebenfalls im (…) tätig und betreibe ein Geschäft in C._______. Dieser Onkel unterstütze aktuell seine Mutter (des Beschwer- deführers) finanziell. Sie wohne mit seinen Brüdern in D._______ zur Miete. Sein älterer Bruder E._______ sei Mitglied der Partei F._______ ge- wesen und habe für diese beziehungsweise innerhalb der Partei kandidiert und Wahlen gewonnen. Sein Bruder sei bei «(…)» aktiv gewesen und habe sich für (…) und (…) und (…) eingesetzt, er sei sehr beliebt gewesen, was seinen Gegnern nicht gefallen habe. Deshalb sei sein Bruder mehrfach be- droht und schliesslich am (…) erschossen worden. Sein Onkel habe in Er- fahrung bringen können, wer die beiden (vom Beschwerdeführer nament- lich genannten) Täter gewesen seien. Sie hätten zu derselben Partei ge- hört wie sein Bruder. Er (der Beschwerdeführer) sei fortan ebenfalls ständig bedroht worden, weil die Gegner seines Bruders befürchtet hätten, dass er sich wie auch sein Bruder von der Partei nominieren lasse. Er sei jedoch nie politisch aktiv gewesen und habe lediglich seinen Bruder unterstützt. Man habe auch befürchtet, dass er seinen Bruder rächen könnte, und es sei über seinen beruflichen Erfolg gesprochen worden. Eines Abends sei er von vier Personen durch Schüsse angegriffen worden. Die Polizei sei in der Nähe gewesen und habe ihn aus der Situation retten können. Sein On- kel habe ihm in der Folge nahegelegt wegzugehen. Im (…) habe er sodann B._______ verlassen und sich danach zwei bis drei Monate in C._______ bei Freunden des Onkels aufgehalten, bevor er noch für einige Zeit bei Freunden in D._______ gewohnt habe. Da jedoch die Leute von seinem Aufenthaltsort erfahren hätten, habe er schliesslich sein Heimatland im (…) legal mit einem Touristenvisum für G._______ auf dem Luftweg verlassen.
D-5852/2024 Seite 3 Von G._______ sei er über diverse Länder illegal in die Schweiz gelangt. Sein Onkel habe ihm Geld für die Ausreise gegeben. In seinem Heimatland hätte er keinen polizeilichen Schutz. So habe er nach dem Tod seines Bru- ders vergeblich Anzeige erstattet. Die Polizei sei mutmasslich von den Tä- tern bestochen worden, er habe sich aber in D._______ nie an die Polizei gewendet. Seine Mutter lebe zurzeit in D._______ in Sicherheit. Um diese weiterhin zu gewährleisten, werde sie nicht mehr nach B._______ zurück- kehren, weil dort seine Geschwister, wenn diese einst erwachsen seien, ebenfalls in Gefahr geraten könnten. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er getötet werden. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente (jeweils in Kopie) zu den Akten: Bankkarte, Fahrausweis, Identitätskarte, Reisepass, Bankaus- zug (alle ihn selbst betreffend), Identitätskarte, Mitgliederkarte ([…]), Screenshot des Facebook-Accounts, Todesurkunde, Todesanzeige von der Partei (alle seinen Bruder betreffend) und eine Anzeige (FIR), welche nach dem Tod des Bruders erstattet worden sei. C. Mit Eingabe vom 5. September 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit Verfügung vom 6. September 2024 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. September 2024 erhob der Beschwerdeführer dage- gen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ver- fügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben seiner vormaligen
D-5852/2024 Seite 4 Rechtsvertretung vom 9. September 2024 betreffend Mandatsniederle- gung und eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Februar 2020 mit der Überschrift Pakistan: Justizsystem und Korruption. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), ist auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D-5852/2024 Seite 5 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erscheine bereits unklar, für wel- che Organisation sich sein Bruder tatsächlich engagiert habe. Auf Nach- frage, welchen Sitz der Bruder gewonnen habe, habe er erklärt: «(…)». Der Bruder habe sich für (…) und (…) eingesetzt (A17/9, F74). Auf erneute Nachfrage hin, ob es sich dabei um einen parteiinternen oder externen Sitz gehandelt habe, habe er auf Informationen verwiesen, welche auf YouTube oder Facebook über seinen Bruder zu finden seien (A17/9, F75). Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gewesen, über die genauen Begebenheiten zu informieren. Sein Verweis werde deshalb als ausweichend aufgefasst. Gemäss Beweismittel (BM) 7 müsste sein Bruder zudem Mitglied der «(…)» gewesen sein, welche nicht ohne weitere Erklärungen seinerseits mit der «F._______ (…)» (siehe http://www.[...], zuletzt besucht am 3. Sep- tember 2024) in Verbindung gebracht werden könne. Von ihm wären kon- krete Erläuterungen zu erwarten gewesen, hätte er den Bruder tatsächlich
D-5852/2024 Seite 6 wie angegeben bei dessen Kampagnen unterstützt (A17/13, F113). Weiter sei auch nicht deutlich geworden, ob der Beschwerdeführer den Tod seines Bruders auf einen parteiinternen Konflikt zurückführe oder ob er eine geg- nerische Partei dafür verantwortlich mache. Auf Nachfrage habe er aus- drücklich erklärt, dass die Täter ebenfalls Mitglieder der F._______ gewe- sen seien (siehe A17/9, F71). Es ergebe sich kein konsistentes Bild hin- sichtlich der Todesumstände seines Bruders und der Täterschaft. Er sei deshalb nochmals konkret danach gefragt worden, was er über die Täter wisse. Daraufhin habe er zwar angeben können, dass diese aus dem Dorf H._______ stammten. Weiter habe er lediglich erklärt, dass es sich um streitsüchtige Leute handle, was eine oberflächliche und allgemeine Aus- sage darstelle. Erneut habe er auf die sozialen Medien verwiesen, wo alles recherchiert werden könne. Diesbezüglich sei an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. Ein detaillierterer Bericht wäre auch vor dem Hintergrund zu erwarten gewesen, wonach er an anderer Stelle zumindest habe angeben können, dass die Täter Verbindungen zur Polizei gehabt hätten. Auch in diesem Zusammenhang seien die darauffolgenden Aussagen jedoch grob unsubstanziiert ausgefallen. So habe er auf Nachfrage hin lediglich ange- geben, dass die Personen Geld gehabt hätten; in Pakistan herrsche das Geld (A17/9, F76-77). In Anbetracht der unsubstanziierten Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die Angaben und angeblichen Vermutungen in Bezug auf die Todesumstände seines Bruders nicht au- thentisch seien. Auf die zusätzliche Frage, inwiefern sich sein Onkel, wie von ihm berichtet, weitergehend über die Täterschaft informiert habe, habe er nur geantwortet, in Pakistan sei es nicht Usus, die Älteren auszufragen (A17/12, F105). Diese Wissenslücke wirke in Verbindung mit dem Erwähn- ten selektiv. Ob und vor welchem Hintergrund sein Bruder erschossen wor- den sei, erscheine letztlich allerdings zweitrangig, da der Tod des Bruders selbst bei Wahrunterstellung noch nicht dafürspreche, dass der Beschwer- deführer begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung habe beziehungs- weise habe glaubhaft machen können. Er habe nicht substanziieren kön- nen, inwiefern er in der Heimat bedroht worden sein sollte, weshalb er kon- kret danach gefragt worden sei, worin er die Drohung gesehen habe. Er habe sich daraufhin in unsubstanziierter und widersprüchlicher Weise er- klärt, indem er angegeben habe, dass es unter Paschtunen keine Drohun- gen gäbe, man werde jeweils direkt getötet. Dies gehe mit den bisherigen Angaben nicht einher (zum Ganzen A17/8 f., F66-68; [vgl. dazu A17/7, F54: «Sie haben mich immer wieder bedroht.»]). Verallgemeinernd habe er an- gegeben, Bekannte aus der Umgebung hätten ihm von den Mutmassun- gen Dritter berichtet. Damit habe er die angeblichen Vorkommnisse erneut nicht substanziiert. Er habe weiter auch nicht näher angeben können, was
D-5852/2024 Seite 7 die Bekannten genau erzählt hätten. Zwar habe er dazu erklärt, dass sich die Personen über TikTok oder Facebook über ihn informiert hätten, die Aussagen hätten aber auch ohne Erlebnisbezug erfolgen können, zumal er damit – trotz konkreter Aufforderung – nicht im Detail berichtet habe, was ihm konkret erzählt worden sein solle (A17/9, F69-70). Sodann habe er den auf ihn verübten Angriff äusserst knapp geschildert. Er sei zu Fuss unter- wegs und mit dem Mobiltelefon beschäftigt gewesen. Zweimal sei geschos- sen worden. Die Täter seien geflüchtet, nachdem sie die Polizei, welche sich in der Nähe befunden habe, gesichtet hätten (A17/10, F82-83). Bis auf die Angabe, wonach er mit dem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei, habe der Schilderung kein persönlicher Bezug entnommen werden kön- nen. Die Angaben würden somit nicht dafürsprechen, dass er einem Angriff zum Opfer gefallen sein könnte. Konkret danach gefragt, was er alles wahr- genommen habe, seien die Angaben ausweichend und oberflächlich ge- blieben. Er habe gar nichts mitbekommen und wisse auch nicht, wie er danach nach Hause gekommen sei. Daheim habe er mit dem Onkel dar- über gesprochen und dieser habe ihn nach C._______ geschickt (A17/10, F84). Die Angaben des Beschwerdeführers seien derart unsubstanziiert, dass ihm nicht geglaubt werden könne, dass er sich tatsächlich in einer persönlichen Gefahrenlage gewähnt habe. Den Angaben käme im Übrigen auch keine Asylrelevanz zu; dass der angebliche Angriff ihm persönlich ge- golten habe und aus einem asylbeachtlichen Motiv erfolgt sei, könne aus den wenig konkreten Schilderungen ebenso wenig hergeleitet werden. Was das Verhalten der Polizei nach dem Tod des Bruders betreffe, sei zu erwähnen, dass diese die Anzeige (BM 4) laut den Angaben des Beschwer- deführers durchaus entgegengenommen habe (A17/10, F85). Er habe je- doch nicht substanziieren können, dass ihm die Polizei danach nie mehr zugehört habe. Darum gebeten, Schritt für Schritt von einer solchen Situa- tion zu berichten, seien seine Schilderungen gewohnt oberflächlich geblie- ben. Weiter habe er bereits zum Inhalt der ursprünglichen Anzeige kaum Angaben machen können. Auf die entsprechende Frage hin, habe er ledig- lich auf das eingereichte Dokument (BM 4) und darauf verwiesen, dass man den Text übersetzen lassen könne; er selbst könne nicht gut lesen. Dies erscheine ausweichend. Dass er sich nach dem Tod seines Bruders persönlich an die Polizei gewendet habe, könne gestützt auf die abermals unsubstanziierten Angaben bezweifelt werden. Der Anzeige (BM 4) komme kein Beweiswert zu, da das Dokument weder fälschungssichere Merkmale enthalte noch belegen könne, dass die Polizei den Beschwerdeführer nicht unterstützt habe – im Gegenteil. Im Zusammenhang mit dem Umstand, wonach sein Onkel über Freunde herausgefunden habe, dass sein Aufent- haltsort bekannt geworden sei, habe er ebenfalls nicht substanziieren
D-5852/2024 Seite 8 können, was der Onkel ihm dazu gesagt habe. Es wären diesbezüglich jedoch konkretere Angaben zu erwarten gewesen, zumal er Pakistan an- geblich aufgrund der angeblichen Wendung verlassen habe. Die Hinter- gründe der Ausreise würden somit im Dunkeln liegen. Auch dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr den Tod zu befürchten hätte, sei nicht glaubhaft. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer selbst nicht politisch engagiert gewesen (A17/8, F765) und er habe offensichtlich ohne Weiteres legal ausreisen können. Insgesamt bestünden keine Anzeichen dafür, dass er in der Heimat massgebliche Probleme gehabt habe. Die weiteren einge- reichten Unterlagen würden am vorliegenden Entscheid nichts ändern.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene entgegnete der Beschwerdeführer, er habe be- gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Aufgrund der wiederholt erlittenen Gewalttaten und Drohungen fürchte er sich ernsthaft vor weiterer Verfolgung. Unter Hinweis auf die als Beschwerdebeilage ein- gereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, das Factsheet Islami- sche Republik Pakistan der SFH vom Februar 2024 und verschiedene aus- ländische Berichte führt er aus, es bestehe die allgemeine Auffassung, dass die Polizei in Pakistan Bestechungsgelder fordere, bevor sie eine An- zeige aufnehme. Sie behaupte zwar, dass nur falsche beziehungsweise vorgetäuschte Beschwerden nicht als First Information Report (FIR) regis- triert würden. Doch es komme oftmals zu Diskriminierung. Denn Beschwer- den von Personen aus einer marginalisierten Gruppe oder solchen, die eine mächtige Person anzeigen wollten, würden weniger häufig registriert. Werde trotzdem eine Anzeige gegen einflussreiche Personen aufgenom- men, richte sich die Anzeige oft gegen «Unbekannt», damit sich die Be- troffenen den Ermittlungen entziehen könnten. Korruption sei in Pakistan weit verbreitet. Schmiergeldzahlungen und «Geschenke» seien zwar ver- boten, aber gängige Praxis. Anti-Korruptionsgesetze seien nicht wirksam umgesetzt und korrupte Beamte würden strafrechtlich nicht verfolgt. Insbe- sondere die Polizei gelte als sehr bestechlich. Sie gehe oft auf Geheiss der gesellschaftlichen Eliten vor. Einige Polizisten würden Gebühren für die Registrierung echter Beschwerden verlangen und Bestechungsgelder für die Registrierung falscher Beschwerden annehmen. Seine Vorbringen zur fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates würden durch zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen ge- stützt. Wenn er nach Pakistan zurückkehren müsse, werde er getötet. Zu- dem stehe Pakistan vor grossen innenpolitischen Herausforderungen. Das Land sei mit einer wirtschafts- und finanzpolitischen Dauerkrise, hoher
D-5852/2024 Seite 9 Staatsverschuldung, starker Inflation, einer Ernährungs- und Energiekrise, den Folgen des Klimawandels sowie weit verbreiteter Armut konfrontiert. Eine wachsende Anzahl Menschen bekunde Mühe, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Gleichzeitig kämpfe Pakistan gegen die Folgen der Über- schwemmungen vom Sommer 2022. Die innere Sicherheit sei durch politi- sche und wirtschaftliche Instabilität, ethnische und religiöse Konflikte sowie religiösen Extremismus bedroht. Anschläge von terroristischen Gruppie- rungen würden zu Hunderten von zivilen Opfern führen. Pakistan sehe sich aktuell mit einer der schlimmsten Wirtschaftskrisen seiner Geschichte kon- frontiert. Bei einer Wegweisung nach Pakistan würde er in eine Notlage geraten. Sein Geschäft habe er wegen der Flucht verkaufen müssen. Er wäre voll und ganz auf sich alleine gestellt.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Bean- standungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 5.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht.
E. 6.2 Das SEM hat in überzeugender Weise begründet, weshalb die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nachdem ihm seine Vorbringen nicht geglaubt werden können, mithin eine nichtstaatliche Verfolgung zu verneinen ist, erübrigt es sich ab- zuklären, ob in Pakistan ausreichender Schutz vor ebensolcher Verfolgung zur Verfügung steht. Im Übrigen handelt es sich bei den vom Beschwerde- führer monierten generell schlechten Lebensbedingungen in Pakistan (wie Wirtschaftskrise, Staatsverschuldung, Inflation, Armut, Ernährungs- und Energiekrise) um Nachteile, welche auf die in Pakistan herrschenden all- gemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurück- zuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil dersel- ben in gleichem Masse treffen. Diese Vorbringen sind daher asylrechtlich unbeachtlich.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung
D-5852/2024 Seite 10 oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
D-5852/2024 Seite 11
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage in der Heimatregion des Be- schwerdeführers – Provinz Khyber Pakhtunkhwa – ist zwar als kritisch zu bezeichnen, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug dorthin aber dennoch zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-322/2022 vom 31. März 2022 E. 7.2 m.w.H.). Es ist auch nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Angehörige der
D-5852/2024 Seite 12 paschtunischen Ethnie auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3161/2021 vom 17. April 2023 E. 12.2 m.H.).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer war im (…) tätig, führte in B._______ erfolg- reich ein eigenes Geschäft und beschäftigte Lehrlinge (vgl. SEM-act. 17, S. 3 F17, F20/21, S. 5 F45, S. 8 F66). Vor diesem Hintergrund ist trotz des Verkaufs seines Geschäfts davon auszugehen, dass er dank seines unter- nehmerischen Geschicks bei einer Rückkehr nach Pakistan wiederum auf eigenen Beinen stehen kann. Nötigenfalls dürfte ihm sein Onkel väterli- cherseits, der ihm das Geld für die Ausreise gegeben hat und auch seine Familie finanziell unterstützt, behilflich sein (vgl. a.a.O., S. 5 F41/42). Seine in D._______ lebenden Familienangehörigen (Mutter und Geschwister [vgl. a.a.O., S. 3/4 F23/24]) werden ihm die Wiedereingliederung in der Heimat zusätzlich erleichtern können. Nachdem er vor seiner Ausreise be- reits einige Zeit in C._______ und D._______ verbracht hat, wäre es ihm nebst einer Rückkehr nach B._______ ebenso zuzumuten, sich in einer dieser Städte niederzulassen. Auch sein Gesundheitszustand steht einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen, zumal er angab, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben (vgl. a.a.O., S. 2 F4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individu- eller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
D-5852/2024 Seite 13
E. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5852/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5852/2024 Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 28. August 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Paschtune und in B._______ geboren und aufgewachsen, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis einige Monate vor seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei vor dreieinhalb Jahren verstorben. Er (Beschwerdeführer) habe mit (...) gehandelt, selbstständig ein Geschäft geführt und Lehrlinge beschäftigt. Nach seiner Ausreise hätten Freunde das Geschäft übernommen. Sein Onkel väterlicherseits sei ebenfalls im (...) tätig und betreibe ein Geschäft in C._______. Dieser Onkel unterstütze aktuell seine Mutter (des Beschwerdeführers) finanziell. Sie wohne mit seinen Brüdern in D._______ zur Miete. Sein älterer Bruder E._______ sei Mitglied der Partei F._______ gewesen und habe für diese beziehungsweise innerhalb der Partei kandidiert und Wahlen gewonnen. Sein Bruder sei bei «(...)» aktiv gewesen und habe sich für (...) und (...) und (...) eingesetzt, er sei sehr beliebt gewesen, was seinen Gegnern nicht gefallen habe. Deshalb sei sein Bruder mehrfach bedroht und schliesslich am (...) erschossen worden. Sein Onkel habe in Erfahrung bringen können, wer die beiden (vom Beschwerdeführer namentlich genannten) Täter gewesen seien. Sie hätten zu derselben Partei gehört wie sein Bruder. Er (der Beschwerdeführer) sei fortan ebenfalls ständig bedroht worden, weil die Gegner seines Bruders befürchtet hätten, dass er sich wie auch sein Bruder von der Partei nominieren lasse. Er sei jedoch nie politisch aktiv gewesen und habe lediglich seinen Bruder unterstützt. Man habe auch befürchtet, dass er seinen Bruder rächen könnte, und es sei über seinen beruflichen Erfolg gesprochen worden. Eines Abends sei er von vier Personen durch Schüsse angegriffen worden. Die Polizei sei in der Nähe gewesen und habe ihn aus der Situation retten können. Sein Onkel habe ihm in der Folge nahegelegt wegzugehen. Im (...) habe er sodann B._______ verlassen und sich danach zwei bis drei Monate in C._______ bei Freunden des Onkels aufgehalten, bevor er noch für einige Zeit bei Freunden in D._______ gewohnt habe. Da jedoch die Leute von seinem Aufenthaltsort erfahren hätten, habe er schliesslich sein Heimatland im (...) legal mit einem Touristenvisum für G._______ auf dem Luftweg verlassen. Von G._______ sei er über diverse Länder illegal in die Schweiz gelangt. Sein Onkel habe ihm Geld für die Ausreise gegeben. In seinem Heimatland hätte er keinen polizeilichen Schutz. So habe er nach dem Tod seines Bruders vergeblich Anzeige erstattet. Die Polizei sei mutmasslich von den Tätern bestochen worden, er habe sich aber in D._______ nie an die Polizei gewendet. Seine Mutter lebe zurzeit in D._______ in Sicherheit. Um diese weiterhin zu gewährleisten, werde sie nicht mehr nach B._______ zurückkehren, weil dort seine Geschwister, wenn diese einst erwachsen seien, ebenfalls in Gefahr geraten könnten. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er getötet werden. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente (jeweils in Kopie) zu den Akten: Bankkarte, Fahrausweis, Identitätskarte, Reisepass, Bankauszug (alle ihn selbst betreffend), Identitätskarte, Mitgliederkarte ([...]), Screenshot des Facebook-Accounts, Todesurkunde, Todesanzeige von der Partei (alle seinen Bruder betreffend) und eine Anzeige (FIR), welche nach dem Tod des Bruders erstattet worden sei. C. Mit Eingabe vom 5. September 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit Verfügung vom 6. September 2024 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 17. September 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 9. September 2024 betreffend Mandatsniederlegung und eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Februar 2020 mit der Überschrift Pakistan: Justizsystem und Korruption. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), ist auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erscheine bereits unklar, für welche Organisation sich sein Bruder tatsächlich engagiert habe. Auf Nachfrage, welchen Sitz der Bruder gewonnen habe, habe er erklärt: «(...)». Der Bruder habe sich für (...) und (...) eingesetzt (A17/9, F74). Auf erneute Nachfrage hin, ob es sich dabei um einen parteiinternen oder externen Sitz gehandelt habe, habe er auf Informationen verwiesen, welche auf YouTube oder Facebook über seinen Bruder zu finden seien (A17/9, F75). Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gewesen, über die genauen Begebenheiten zu informieren. Sein Verweis werde deshalb als ausweichend aufgefasst. Gemäss Beweismittel (BM) 7 müsste sein Bruder zudem Mitglied der «(...)» gewesen sein, welche nicht ohne weitere Erklärungen seinerseits mit der «F._______ (...)» (siehe http://www.[...], zuletzt besucht am 3. September 2024) in Verbindung gebracht werden könne. Von ihm wären konkrete Erläuterungen zu erwarten gewesen, hätte er den Bruder tatsächlich wie angegeben bei dessen Kampagnen unterstützt (A17/13, F113). Weiter sei auch nicht deutlich geworden, ob der Beschwerdeführer den Tod seines Bruders auf einen parteiinternen Konflikt zurückführe oder ob er eine gegnerische Partei dafür verantwortlich mache. Auf Nachfrage habe er ausdrücklich erklärt, dass die Täter ebenfalls Mitglieder der F._______ gewesen seien (siehe A17/9, F71). Es ergebe sich kein konsistentes Bild hinsichtlich der Todesumstände seines Bruders und der Täterschaft. Er sei deshalb nochmals konkret danach gefragt worden, was er über die Täter wisse. Daraufhin habe er zwar angeben können, dass diese aus dem Dorf H._______ stammten. Weiter habe er lediglich erklärt, dass es sich um streitsüchtige Leute handle, was eine oberflächliche und allgemeine Aussage darstelle. Erneut habe er auf die sozialen Medien verwiesen, wo alles recherchiert werden könne. Diesbezüglich sei an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. Ein detaillierterer Bericht wäre auch vor dem Hintergrund zu erwarten gewesen, wonach er an anderer Stelle zumindest habe angeben können, dass die Täter Verbindungen zur Polizei gehabt hätten. Auch in diesem Zusammenhang seien die darauffolgenden Aussagen jedoch grob unsubstanziiert ausgefallen. So habe er auf Nachfrage hin lediglich angegeben, dass die Personen Geld gehabt hätten; in Pakistan herrsche das Geld (A17/9, F76-77). In Anbetracht der unsubstanziierten Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die Angaben und angeblichen Vermutungen in Bezug auf die Todesumstände seines Bruders nicht authentisch seien. Auf die zusätzliche Frage, inwiefern sich sein Onkel, wie von ihm berichtet, weitergehend über die Täterschaft informiert habe, habe er nur geantwortet, in Pakistan sei es nicht Usus, die Älteren auszufragen (A17/12, F105). Diese Wissenslücke wirke in Verbindung mit dem Erwähnten selektiv. Ob und vor welchem Hintergrund sein Bruder erschossen worden sei, erscheine letztlich allerdings zweitrangig, da der Tod des Bruders selbst bei Wahrunterstellung noch nicht dafürspreche, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung habe beziehungsweise habe glaubhaft machen können. Er habe nicht substanziieren können, inwiefern er in der Heimat bedroht worden sein sollte, weshalb er konkret danach gefragt worden sei, worin er die Drohung gesehen habe. Er habe sich daraufhin in unsubstanziierter und widersprüchlicher Weise erklärt, indem er angegeben habe, dass es unter Paschtunen keine Drohungen gäbe, man werde jeweils direkt getötet. Dies gehe mit den bisherigen Angaben nicht einher (zum Ganzen A17/8 f., F66-68; [vgl. dazu A17/7, F54: «Sie haben mich immer wieder bedroht.»]). Verallgemeinernd habe er angegeben, Bekannte aus der Umgebung hätten ihm von den Mutmassungen Dritter berichtet. Damit habe er die angeblichen Vorkommnisse erneut nicht substanziiert. Er habe weiter auch nicht näher angeben können, was die Bekannten genau erzählt hätten. Zwar habe er dazu erklärt, dass sich die Personen über TikTok oder Facebook über ihn informiert hätten, die Aussagen hätten aber auch ohne Erlebnisbezug erfolgen können, zumal er damit - trotz konkreter Aufforderung - nicht im Detail berichtet habe, was ihm konkret erzählt worden sein solle (A17/9, F69-70). Sodann habe er den auf ihn verübten Angriff äusserst knapp geschildert. Er sei zu Fuss unterwegs und mit dem Mobiltelefon beschäftigt gewesen. Zweimal sei geschossen worden. Die Täter seien geflüchtet, nachdem sie die Polizei, welche sich in der Nähe befunden habe, gesichtet hätten (A17/10, F82-83). Bis auf die Angabe, wonach er mit dem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei, habe der Schilderung kein persönlicher Bezug entnommen werden können. Die Angaben würden somit nicht dafürsprechen, dass er einem Angriff zum Opfer gefallen sein könnte. Konkret danach gefragt, was er alles wahrgenommen habe, seien die Angaben ausweichend und oberflächlich geblieben. Er habe gar nichts mitbekommen und wisse auch nicht, wie er danach nach Hause gekommen sei. Daheim habe er mit dem Onkel darüber gesprochen und dieser habe ihn nach C._______ geschickt (A17/10, F84). Die Angaben des Beschwerdeführers seien derart unsubstanziiert, dass ihm nicht geglaubt werden könne, dass er sich tatsächlich in einer persönlichen Gefahrenlage gewähnt habe. Den Angaben käme im Übrigen auch keine Asylrelevanz zu; dass der angebliche Angriff ihm persönlich gegolten habe und aus einem asylbeachtlichen Motiv erfolgt sei, könne aus den wenig konkreten Schilderungen ebenso wenig hergeleitet werden. Was das Verhalten der Polizei nach dem Tod des Bruders betreffe, sei zu erwähnen, dass diese die Anzeige (BM 4) laut den Angaben des Beschwerdeführers durchaus entgegengenommen habe (A17/10, F85). Er habe jedoch nicht substanziieren können, dass ihm die Polizei danach nie mehr zugehört habe. Darum gebeten, Schritt für Schritt von einer solchen Situation zu berichten, seien seine Schilderungen gewohnt oberflächlich geblieben. Weiter habe er bereits zum Inhalt der ursprünglichen Anzeige kaum Angaben machen können. Auf die entsprechende Frage hin, habe er lediglich auf das eingereichte Dokument (BM 4) und darauf verwiesen, dass man den Text übersetzen lassen könne; er selbst könne nicht gut lesen. Dies erscheine ausweichend. Dass er sich nach dem Tod seines Bruders persönlich an die Polizei gewendet habe, könne gestützt auf die abermals unsubstanziierten Angaben bezweifelt werden. Der Anzeige (BM 4) komme kein Beweiswert zu, da das Dokument weder fälschungssichere Merkmale enthalte noch belegen könne, dass die Polizei den Beschwerdeführer nicht unterstützt habe - im Gegenteil. Im Zusammenhang mit dem Umstand, wonach sein Onkel über Freunde herausgefunden habe, dass sein Aufenthaltsort bekannt geworden sei, habe er ebenfalls nicht substanziieren können, was der Onkel ihm dazu gesagt habe. Es wären diesbezüglich jedoch konkretere Angaben zu erwarten gewesen, zumal er Pakistan angeblich aufgrund der angeblichen Wendung verlassen habe. Die Hintergründe der Ausreise würden somit im Dunkeln liegen. Auch dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr den Tod zu befürchten hätte, sei nicht glaubhaft. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer selbst nicht politisch engagiert gewesen (A17/8, F765) und er habe offensichtlich ohne Weiteres legal ausreisen können. Insgesamt bestünden keine Anzeichen dafür, dass er in der Heimat massgebliche Probleme gehabt habe. Die weiteren eingereichten Unterlagen würden am vorliegenden Entscheid nichts ändern. 5.2 Auf Beschwerdeebene entgegnete der Beschwerdeführer, er habe begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Aufgrund der wiederholt erlittenen Gewalttaten und Drohungen fürchte er sich ernsthaft vor weiterer Verfolgung. Unter Hinweis auf die als Beschwerdebeilage eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, das Factsheet Islamische Republik Pakistan der SFH vom Februar 2024 und verschiedene ausländische Berichte führt er aus, es bestehe die allgemeine Auffassung, dass die Polizei in Pakistan Bestechungsgelder fordere, bevor sie eine Anzeige aufnehme. Sie behaupte zwar, dass nur falsche beziehungsweise vorgetäuschte Beschwerden nicht als First Information Report (FIR) registriert würden. Doch es komme oftmals zu Diskriminierung. Denn Beschwerden von Personen aus einer marginalisierten Gruppe oder solchen, die eine mächtige Person anzeigen wollten, würden weniger häufig registriert. Werde trotzdem eine Anzeige gegen einflussreiche Personen aufgenommen, richte sich die Anzeige oft gegen «Unbekannt», damit sich die Betroffenen den Ermittlungen entziehen könnten. Korruption sei in Pakistan weit verbreitet. Schmiergeldzahlungen und «Geschenke» seien zwar verboten, aber gängige Praxis. Anti-Korruptionsgesetze seien nicht wirksam umgesetzt und korrupte Beamte würden strafrechtlich nicht verfolgt. Insbesondere die Polizei gelte als sehr bestechlich. Sie gehe oft auf Geheiss der gesellschaftlichen Eliten vor. Einige Polizisten würden Gebühren für die Registrierung echter Beschwerden verlangen und Bestechungsgelder für die Registrierung falscher Beschwerden annehmen. Seine Vorbringen zur fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates würden durch zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen gestützt. Wenn er nach Pakistan zurückkehren müsse, werde er getötet. Zudem stehe Pakistan vor grossen innenpolitischen Herausforderungen. Das Land sei mit einer wirtschafts- und finanzpolitischen Dauerkrise, hoher Staatsverschuldung, starker Inflation, einer Ernährungs- und Energiekrise, den Folgen des Klimawandels sowie weit verbreiteter Armut konfrontiert. Eine wachsende Anzahl Menschen bekunde Mühe, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Gleichzeitig kämpfe Pakistan gegen die Folgen der Überschwemmungen vom Sommer 2022. Die innere Sicherheit sei durch politische und wirtschaftliche Instabilität, ethnische und religiöse Konflikte sowie religiösen Extremismus bedroht. Anschläge von terroristischen Gruppierungen würden zu Hunderten von zivilen Opfern führen. Pakistan sehe sich aktuell mit einer der schlimmsten Wirtschaftskrisen seiner Geschichte konfrontiert. Bei einer Wegweisung nach Pakistan würde er in eine Notlage geraten. Sein Geschäft habe er wegen der Flucht verkaufen müssen. Er wäre voll und ganz auf sich alleine gestellt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 5.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. 6.2 Das SEM hat in überzeugender Weise begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nachdem ihm seine Vorbringen nicht geglaubt werden können, mithin eine nichtstaatliche Verfolgung zu verneinen ist, erübrigt es sich abzuklären, ob in Pakistan ausreichender Schutz vor ebensolcher Verfolgung zur Verfügung steht. Im Übrigen handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer monierten generell schlechten Lebensbedingungen in Pakistan (wie Wirtschaftskrise, Staatsverschuldung, Inflation, Armut, Ernährungs- und Energiekrise) um Nachteile, welche auf die in Pakistan herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Masse treffen. Diese Vorbringen sind daher asylrechtlich unbeachtlich. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers - Provinz Khyber Pakhtunkhwa - ist zwar als kritisch zu bezeichnen, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug dorthin aber dennoch zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-322/2022 vom 31. März 2022 E. 7.2 m.w.H.). Es ist auch nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Angehörige der paschtunischen Ethnie auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3161/2021 vom 17. April 2023 E. 12.2 m.H.). 8.3.3 Der Beschwerdeführer war im (...) tätig, führte in B._______ erfolgreich ein eigenes Geschäft und beschäftigte Lehrlinge (vgl. SEM-act. 17, S. 3 F17, F20/21, S. 5 F45, S. 8 F66). Vor diesem Hintergrund ist trotz des Verkaufs seines Geschäfts davon auszugehen, dass er dank seines unternehmerischen Geschicks bei einer Rückkehr nach Pakistan wiederum auf eigenen Beinen stehen kann. Nötigenfalls dürfte ihm sein Onkel väterlicherseits, der ihm das Geld für die Ausreise gegeben hat und auch seine Familie finanziell unterstützt, behilflich sein (vgl. a.a.O., S. 5 F41/42). Seine in D._______ lebenden Familienangehörigen (Mutter und Geschwister [vgl. a.a.O., S. 3/4 F23/24]) werden ihm die Wiedereingliederung in der Heimat zusätzlich erleichtern können. Nachdem er vor seiner Ausreise bereits einige Zeit in C._______ und D._______ verbracht hat, wäre es ihm nebst einer Rückkehr nach B._______ ebenso zuzumuten, sich in einer dieser Städte niederzulassen. Auch sein Gesundheitszustand steht einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen, zumal er angab, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben (vgl. a.a.O., S. 2 F4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: