Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Nach Durchführung der Personalienaufnahmen und der Dublin- Gespräche mit den Beschwerdeführenden 1-4 wurden diese am 7. respek- tive 8. August 2019 zu ihren Asylgründen angehört. Zusätzlich fanden am
10. respektive 11. September 2019 ergänzende Anhörungen statt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen- den im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Paschtunen und stamm- ten aus G._______ bei H._______ (Distrikt I._______, Provinz Khyber- Pakhtunkhwa). Im November 2016 sei es vor ihrem Haus zu einem Schusswechsel zwischen den Taliban und der Armee gekommen, wobei zwei Taliban getötet worden seien. Die Soldaten seien davon ausgegan- gen, dass sie die Taliban beherbergt hätten, und hätten damit gedroht, ih- ren Ehemann respektive Vater J._______ festzunehmen. Gleichzeitig hät- ten die Taliban J._______ vorgeworfen, sie an die Armee verraten zu ha- ben, und ebenfalls damit gedroht, ihn zu bestrafen. Vor diesem Hintergrund habe J._______ im Dezember 2016 Pakistan verlassen. Zehn Tage später habe er angerufen und mitgeteilt, er befinde sich in der Türkei. Seither hät- ten sie nie mehr etwas von ihm gehört. Die Armee habe damals in ihrer Region vermehrt Militäroperationen durchgeführt, weshalb die Taliban we- niger in Erscheinung getreten seien. Die Soldaten hätten zudem immer wieder – wenn es zu Vorfällen im Dorf gekommen sei – ihr Haus durch- sucht. Im April 2019 seien plötzlich Angehörige der Taliban vorbeigekom- men, hätten nach J._______ gefragt und gesagt, sie hätten ihre getöteten Kameraden nicht vergessen. Sie hätten damit gedroht, die Beschwerde- führerin 1 und ihre Töchter zu töten sowie den Sohn zu entführen und als Jihad-Kämpfer zu rekrutieren, wenn J._______ nicht auftauche. Daraufhin hätten sie sich entschieden, ins Ausland zu fliehen. B.b Die Beschwerdeführenden reichten weder Identitätspapiere noch Be- weismittel zu ihren Asylgründen ein. B.c Das SEM ersuchte die Schweizer Botschaft in Islamabad mit Schrei- ben vom 20. September 2019 um Abklärungen vor Ort. Die Botschaft liess dem SEM am 14. November 2019 ein Antwortschreiben (E-Mail) zukom- men. Am 20. Januar 2020 sowie am 16. April 2020 übermittelte sie weitere Abklärungsergebnisse. Die Beschwerdeführenden nahmen im Rahmen
D-322/2022 Seite 3 des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 4. Mai 2020 – nach ergänzend gewährter Akteneinsicht – zur Botschaftsabklärung Stellung. C. C.a Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asyl- gesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Asylvor- bringen erwiesen sich als unglaubhaft. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden zu niemandem in der Heimat Kontakt pflegten. Sie hätten zumindest nähere Angaben zu ihren Verwandten in Pakistan machen oder eine gewisse Bereitschaft zeigen können, heimatli- che Dokumente zu beschaffen. Dies hätten sie jedoch nicht getan, womit sie dem SEM offensichtlich bewusst Informationen vorenthalten und ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt hätten. C.b Mit Urteil D-3085/2020 vom 11. November 2021 hiess das Bundesver- waltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde be- züglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs teilweise gut, weil das SEM die Situation der minderjährigen Kinder nicht unter dem Blickwinkel des Kindeswohls geprüft habe. Damit sei es der ihm obliegenden Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen und habe den Anspruch der Beschwer- deführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht hob die Disposi- tivziffern 4-6 der Verfügung vom 14. Mai 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. D. Das SEM stellte mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2021 fest, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Es ordnete erneut den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2022 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeur- teilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit, eventualiter die Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In
D-322/2022 Seite 4 verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Befreiung von der Bezahlung der Verfah- renskosten, eventualiter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezah- lung des Gerichtskostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebescheinigung – folgende Unterlagen bei: ein Bericht des Lehrers der Beschwerdeführerin 4, diverse Sprach- und Integrationskursbestätigungen betreffend die Beschwerdefüh- rerinnen 2 und 3, ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers 5, ein Refe- renzschreiben von K._______ vom 10. Januar 2022, ein Schreiben der Kursleiterin der (…) vom 7. Januar 2022 sowie drei im Verfahren D- 3085/2020 eingereichte Eingaben des Rechtsvertreters vom 15. Juli 2020,
25. März 2021 respektive 22. September 2021. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2022 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 16. Februar 2022 zur Beschwerde vom 21. Januar 2022 vernehmen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. März 2022 reichten die Be- schwerdeführenden eine Replik zu den Akten. Dieser lagen ein Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 3. Februar 2022, eine Deutsch- kursbestätigung der Beschwerdeführerin 3, ein Bericht des Schulleiters be- treffend den Beschwerdeführer 5 und eine Einschätzung des Deutschni- veaus der Beschwerdeführerin 4 bei.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
D-322/2022 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 und 3 volljährig geworden, während die Beschwerdeführenden 4-6 noch minderjährig seien. Das SEM habe diesem Umstand in der Begründung der Verfügung vom 14. Mai 2020 jedoch mit keinem Wort Rechnung getra- gen. Es habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere nicht unter dem Blickwinkel des Kindeswohls der – im Verfügungszeitpunkt noch fünf – minderjährigen Kinder geprüft. In diesem Punkt sei es der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung falle ausser Betracht, zumal sich das SEM auch in der Vernehmlassung nicht zur Frage des Kindes- wohls geäussert habe. Das Gericht hob daher die Verfügung vom 14. Mai 2020 auf, soweit diese die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betraf, und wies die Sache in dieser Hinsicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, womit die Vernei- nung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).
D-322/2022 Seite 6
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil D-3085/2020 fest, wenn Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen seien, komme dem Kindeswohl bei der Beurteilung von dessen Zumutbarkeit eine mass- gebliche Bedeutung zu. Zwischenzeitlich seien die Beschwerdeführerinnen
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In seiner Verfügung vom 21. Dezember 2021 führte das SEM aus, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwir- kungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden finde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen oder falschen Angaben seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorliegend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachgekommen seien. So habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, eine Schwester von ihr lebe in der Stadt I._______ und ein Bruder in H._______, womit ein minimales Beziehungsnetz bestehen dürfte. Aufgrund ihrer Weigerung, weitere Infor- mationen anzugeben oder Dokumente aus der Heimat zu beschaffen, sei es der Schweizer Vertretung in Pakistan nicht möglich gewesen, weitere Abklärungen zu ihrem Umfeld im Heimatstaat zu treffen. Zumindest hätten sie vor der Ausreise im eigenen Haus gewohnt, womit ihre Wohnsituation als gesichert angesehen werden könne. Weiter sei stark zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden keinen Kontakt mehr zum Ehemann res- pektive Vater hätten. Einerseits seien ihre Asylvorbringen, deren Basis die Flucht von J._______ darstelle, als unglaubhaft erachtet worden. Andrer- seits sei hinlänglich bekannt, dass sich zahlreiche Familien auf dem Weg nach Europa trennen würden, um den Frauen und Kindern bessere Chan- cen auf eine Bleibemöglichkeit oder einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin 1 leide an (…) und (…), wobei ersteres bereits in Pakistan mit Medikamenten behandelt worden sei. Die Beschwerdeführe- rin 2 habe (…) und sei deswegen ebenfalls schon im Heimatstaat in Be- handlung gewesen. Zudem leide sie an (…). Diese gesundheitlichen Prob- leme liessen sich auch in Pakistan behandeln und es bestehe die Möglich- keit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Bezüglich der Gesund- heitssituation der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 könne ferner auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 im Ver- fahren D-3085/2020 verwiesen werden. Sodann stehe auch die aktuelle Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie einem Wegwei- sungsvollzug nicht entgegen, obwohl die Beschwerdeführerin 1 zu den Ri- sikogruppen gehöre.
D-322/2022 Seite 7 Hinsichtlich des Kindeswohls hielt das SEM fest, dass sich die Beschwer- deführenden seit etwa zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhielten. Die Kinder hätten den grössten Teil ihres Lebens in Pakistan verbracht und dort die Schule besucht. Es könne daher noch nicht von einer Entwurzelung ausgegangen werden, auch wenn gerade bei den älteren Töchtern allmäh- lich eine Eingewöhnung in der Schweiz stattfinde. Diese stünden an der Schwelle zu einer weiterführenden Ausbildung respektive der Berufsaus- übung, wobei es von Vorteil wäre, wenn der Ablösungsprozess in diesem Alter erfolge und die Schul- respektive Berufsbildung in der Heimat begon- nen oder weitergeführt werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass die schulische Wiedereingliederung in Pakistan problemlos möglich sei, nach- dem sie schon vor der Ausreise dort die Schule besucht hätten. Zudem seien zwei der Kinder bereits volljährig, eine weitere Tochter werde dem- nächst volljährig und der Sohn sei im fortgeschrittenen Jugendalter. Es könne angenommen werden, dass die älteren Kinder zu weiten Teilen selb- ständig seien und der Mutter sogar Unterstützung bieten könnten. Die Fa- milienmitglieder könnten sich gegenseitig als Bezugs- und Ansprechperso- nen Halt geben. Überdies sei es angesichts der heutigen Kontaktmöglich- keiten, der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und der Weigerung, kon- krete Informationen zu den Angehörigen in der Heimat preiszugeben, als sehr wahrscheinlich zu erachten, dass sie mit ihren Verwandten in Pakistan in Kontakt stünden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführenden ein Gesuch um finanzielle Rückkehrhilfe stellen könn- ten, womit der schulische Wiedereinstieg der Kinder allenfalls unterstützt werden könne. Insgesamt erweise sich der Vollzug der Wegweisung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde kritisiert, dass sich das SEM in der Ver- fügung vom 21. Dezember 2021 weiterhin nicht konkret mit den Kriterien auseinandergesetzt habe, welche gemäss dem Urteil D-3085/2020 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu berücksichtigen seien. Es habe hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ge- nau dieselben Textbausteine verwendet wie in der Verfügung vom 14. Mai 2020 und diese lediglich um drei Absätze ergänzt. Dies stelle eine schwer- wiegende Verletzung der Begründungs- und Abklärungspflicht dar, was sich auch daran zeige, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf seine Ausführungen in der Vernehmlassung des vorangehenden Be- schwerdeverfahrens verweise und diese nicht einmal mittels «Copy- Paste»-Funktion eingefügt habe. Weiter habe der Rechtsvertreter nach Er- lass der neuen Verfügung um Akteneinsicht ersucht und vom SEM bestä- tigt erhalten, dass seit der letzten Gewährung der Akteneinsicht im Juni
D-322/2022 Seite 8 2020 keine weiteren Akten entstanden seien. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen – insbesondere die medizinischen Berichte – habe das SEM folglich nicht zu den Akten genommen und entsprechend auch nicht gewürdigt. Weiter hätte sich die Vorinstanz mit der Frage befas- sen müssen, ob die Verfahren der beiden zwischenzeitlich volljährig ge- wordenen Töchter abzutrennen seien und welche Auswirkungen dies auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe. Das SEM habe aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb von wenigen Wochen die angefochtene Verfügung erlassen, ohne jegliche wei- teren Abklärungen zu tätigen. Solche hätten sich indessen allein schon we- gen des Zeitablaufs von mehr als eineinhalb Jahren seit der ursprünglichen Verfügung aufgedrängt. Insbesondere hätte eine Anhörung der fünf Kinder durchgeführt oder eventualiter eine Frist zur Einreichung weiterer Unterla- gen angesetzt werden müssen. Das SEM spreche in der angefochtenen Verfügung von den "älteren Töchtern" sowie einem "Ablösungsprozess", ohne dabei zu präzisieren, welche Kinder es damit meine und um was für eine Ablösung es sich dabei handeln soll. Die Beschwerdeführenden 4 und
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung erachtete das SEM die in der Beschwerde- schrift geäusserte Kritik, dass es keine weiteren Dokumente zu den Akten genommen habe seit dem letzten Akteneinsichtsgesuch, als nicht nachvoll- ziehbar. Es handle sich dabei um Unterlagen, die zuhanden des Bundes-
D-322/2022 Seite 10 verwaltungsgerichts eingereicht worden seien. Das SEM sei nicht ver- pflichtet, diese in sein System aufzunehmen. Im Rahmen der Vernehmlas- sung vom 9. Juli 2021 habe es diese Akten jedenfalls gewürdigt, beispiels- weise sei explizit auf die eingereichten Arztberichte Bezug genommen wor- den. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden sei jedoch nicht als Wegweisungsvollzugshindernis erachtet worden, weshalb von weiteren diesbezüglichen Abklärungen abgesehen worden sei. Es hätte den Beschwerdeführenden zudem freigestanden, von sich aus weitere Arztberichte einzureichen. In der Beschwerdeschrift werde aber lediglich von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen gesprochen, ohne diese näher zu bezeichnen. Der Rechtsvertreter mache weiter geltend, das SEM hätte die Verfahren der beiden erwachsenen Töchter abtrennen müs- sen. Dafür gebe es indessen keine Veranlassung, zumal die Familie ge- meinsam ein Asylgesuch gestellt habe und die Töchter damals noch min- derjährig gewesen seien. Ihrer Situation sei in der angefochtenen Verfü- gung angemessen Rechnung getragen worden. Sodann sei darauf hinzu- weisen, dass die Beschwerdeführerin 1 alleine mit ihren fünf Kindern in die Schweiz gereist sei. Dies lasse nicht darauf schliessen, dass sie völlig hilflos und unfähig sei, ihren Kindern Unterstützung zu bieten. Auch wenn eine Rückkehr nach Pakistan nicht einfach werde, sei davon auszugehen, dass sich die Familienmitglieder gegenseitig zumindest moralisch unter- stützen könnten. Aus den Akten gehe hervor, dass sich die älteren Kinder teilweise bereits jetzt um die jüngeren kümmerten. Weiter werde behaup- tet, es bestehe kein Kontakt zu den Verwandten in Pakistan. Dies sei an- gesichts der heute zur Verfügung stehenden Kontaktmöglichkeiten prak- tisch auszuschliessen. Da sich die Beschwerdeführenden geweigert hät- ten, nähere Angaben zu ihren Verwandten zu machen, sei es dem SEM verwehrt geblieben, diesbezüglich vertieftere Abklärungen zu tätigen. Fer- ner werde in der Beschwerde nicht weiter begründet, weshalb ihnen in Pa- kistan eine unmenschliche Behandlung drohen sollte, warum dort keine Wohnsitzalternative bestehe und aus welchen Gründen den älteren Töch- tern eine baldige Verheiratung drohen würde.
E. 3.4 In der Replik wurde festgehalten, dass es das SEM auch in der Ver- nehmlassung unterlassen habe, eine umfassende Prüfung sämtlicher Kri- terien vorzunehmen, welche bei der Beurteilung einer allfälligen Beein- trächtigung des Kindswohls massgebend seien. Dies hätte auch die Prü- fung der Frage umfasst, welchem Kind bis wann eine Rückreise noch zu- gemutet werden könne. Sodann räume die Vorinstanz ein, dass sie nicht sämtliche der im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen
D-322/2022 Seite 11 erfasst und gewürdigt habe. Es sei dabei unerheblich, ob in der Vernehm- lassung vom 9. Juli 2021 auf die betreffenden Arztberichte Bezug genom- men worden sei. Nach der Kassation hätten diese Unterlagen Gegenstand des wieder aufgenommenen Asylverfahrens bilden müssen und das SEM wäre gehalten gewesen, diese im Sinne einer vollständigen Sachverhalts- abklärung einzubeziehen und zu würdigen. Dies habe es jedoch unterlas- sen. Es gehe auch nicht an, dass das SEM auf die Einholung von weiteren Arztberichten mit dem Argument verzichte, diese würden an seiner Ein- schätzung nichts ändern. Ebenso unhaltbar seien die Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Kinder zumindest moralisch unterstüt- zen könnte und es geschafft habe, mit diesen in die Schweiz zu fliehen. Mit dieser Begründung könnte jede Person wieder in ihr Heimatland zurückge- schickt werden. In Bezug auf die angeblich mögliche gegenseitige Unter- stützung der Beschwerdeführenden bleibe offen, inwiefern psychisch kranke Personen hierzu in der Lage sein sollen. Die Ausführungen des SEM zu bestehenden Kontakten nach Pakistan zeugten von der Befangen- heit der zuständigen Sachbearbeiterin; diese hingen offensichtlich nicht von den technischen Möglichkeiten, sondern vom tatsächlich vorhandenen Beziehungsnetz ab, welches vorliegend nicht bestehe. Zudem sei anzu- merken, dass es Aufgabe des SEM gewesen wäre, die Frage einer Wohn- sitzalternative in Pakistan zu prüfen. Schliesslich sei in Bezug auf die Be- schwerdeführerin 2 festzuhalten, dass sich gemäss einem Arztbericht vom
3. Februar 2022 ihre gesundheitlichen Probleme trotz Behandlung nicht verbessert hätten und die Entwicklung einer (…) nicht auszuschliessen sei. Ferner könnten weitere Kursbestätigungen, Zeugnisse und Berichte einge- reicht werden, welche die sehr gute Integration der Beschwerdeführenden belegen würden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Kassa- tion der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts vor. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35
D-322/2022 Seite 12 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, das SEM hätte vorliegend prüfen müssen, ob es angebracht sei, für alle Beschwerdeführenden einen einzigen Asylentscheid zu erlassen oder ob nicht vielmehr die Verfahren der beiden inzwischen erwachsenen Töchter hätten abgetrennt werden müssen. Ein sachlicher Grund für eine Trennung der Verfahren ist jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden sind gemeinsam in die Schweiz eingereist und zum Zeitpunkt des ersten Asylentscheids waren sämtliche Kinder noch minderjährig. Die Familie hat sowohl im Heimatstaat als auch hierzulande stets zusammengelebt und durch die Volljährigkeit der beiden ältesten Töchter hat sich ihre Lebenssituation nicht grundlegend verändert. Auf Beschwerdeebene wird denn auch nicht ausgeführt, welche Gründe eine Verfahrenstrennung rechtfertigen könnten oder inwiefern sich das zwischenzeitliche Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin- nen 2 und 3 auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ausgewirkt haben sollte. Das Vorgehen des SEM, weiterhin in einer einzigen Verfügung über den Vollzug der Wegweisung für alle Beschwer- deführenden zu befinden, ist daher nicht zu beanstanden.
D-322/2022 Seite 13 4.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass das SEM die von ihnen im Verfahren D-3085/2020 eingereichten Unterlagen – insbesondere Arzt- berichte – nicht zu den Akten genommen und diese beim Erlass der ange- fochtenen Verfügung nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung aber zutreffend darauf hin, dass die betreffenden Doku- mente zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht wurden. Wird eine Verfügung kassiert und die Sache zur Neubeurteilung zurückge- wiesen, wird das Beschwerdedossier an die Vorinstanz übermittelt, was auch vorliegend der Fall war (vgl. Urteil D-3085/2020 S. 27). Das SEM er- hielt damit die Möglichkeit, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unter- lagen zu prüfen und in die Neubeurteilung miteinzubeziehen, ohne diese in die eigenen Akten aufnehmen zu müssen. Die angefochtene Verfügung äussert sich denn unter anderem auch zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführenden (vgl. dort Ziff. III/2.). Zwar wird von Seiten des Rechts- vertreters zu Recht kritisiert, dass das SEM in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ergänzend und hinsichtlich der Be- schwerdeführerin 4 grundsätzlich auf die Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 verwies. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die entsprechenden Aus- führungen in die neue Verfügung zu integrieren. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht, welche die Aufhebung der Verfügung nach sich ziehen müsste, ist jedoch nicht zu erkennen. Zum einen war den Beschwerdefüh- renden respektive ihrem Rechtsvertreter die betreffende Vernehmlassung bekannt. Zum anderen hat das SEM in der Vernehmlassung des vorliegen- den Verfahrens erneut Ausführungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden gemacht und diese konnten sich wiederum im Rahmen der Replik dazu äussern. Es war ihnen somit möglich, aufgrund der Akten nachzuvollziehen, aus welchen Gründen das SEM in ihrem Ge- sundheitszustand kein Wegweisungsvollzugshindernis erblickt hat. Sie wa- ren denn auch – wie aus der Beschwerdeschrift ersichtlich wird – in der Lage, die Verfügung vom 21. Dezember 2021 sachgerecht anzufechten. Entsprechend ist ihnen durch den Verweis auf die Vernehmlassung vom
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, das SEM hätte vorliegend prüfen müssen, ob es angebracht sei, für alle Beschwerdeführenden einen einzigen Asylentscheid zu erlassen oder ob nicht vielmehr die Verfahren der beiden inzwischen erwachsenen Töchter hätten abgetrennt werden müssen. Ein sachlicher Grund für eine Trennung der Verfahren ist jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden sind gemeinsam in die Schweiz eingereist und zum Zeitpunkt des ersten Asylentscheids waren sämtliche Kinder noch minderjährig. Die Familie hat sowohl im Heimatstaat als auch hierzulande stets zusammengelebt und durch die Volljährigkeit der beiden ältesten Töchter hat sich ihre Lebenssituation nicht grundlegend verändert. Auf Beschwerdeebene wird denn auch nicht ausgeführt, welche Gründe eine Verfahrenstrennung rechtfertigen könnten oder inwiefern sich das zwischenzeitliche Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgewirkt haben sollte. Das Vorgehen des SEM, weiterhin in einer einzigen Verfügung über den Vollzug der Wegweisung für alle Beschwerdeführenden zu befinden, ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass das SEM die von ihnen im Verfahren D-3085/2020 eingereichten Unterlagen - insbesondere Arztberichte - nicht zu den Akten genommen und diese beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung aber zutreffend darauf hin, dass die betreffenden Dokumente zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht wurden. Wird eine Verfügung kassiert und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, wird das Beschwerdedossier an die Vorinstanz übermittelt, was auch vorliegend der Fall war (vgl. Urteil D-3085/2020 S. 27). Das SEM erhielt damit die Möglichkeit, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu prüfen und in die Neubeurteilung miteinzubeziehen, ohne diese in die eigenen Akten aufnehmen zu müssen. Die angefochtene Verfügung äussert sich denn unter anderem auch zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (vgl. dort Ziff. III/2.). Zwar wird von Seiten des Rechtsvertreters zu Recht kritisiert, dass das SEM in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ergänzend und hinsichtlich der Beschwerdeführerin 4 grundsätzlich auf die Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 verwies. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die entsprechenden Ausführungen in die neue Verfügung zu integrieren. Eine Verletzung der Begründungspflicht, welche die Aufhebung der Verfügung nach sich ziehen müsste, ist jedoch nicht zu erkennen. Zum einen war den Beschwerdeführenden respektive ihrem Rechtsvertreter die betreffende Vernehmlassung bekannt. Zum anderen hat das SEM in der Vernehmlassung des vorliegenden Verfahrens erneut Ausführungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden gemacht und diese konnten sich wiederum im Rahmen der Replik dazu äussern. Es war ihnen somit möglich, aufgrund der Akten nachzuvollziehen, aus welchen Gründen das SEM in ihrem Gesundheitszustand kein Wegweisungsvollzugshindernis erblickt hat. Sie waren denn auch - wie aus der Beschwerdeschrift ersichtlich wird - in der Lage, die Verfügung vom 21. Dezember 2021 sachgerecht anzufechten. Entsprechend ist ihnen durch den Verweis auf die Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 kein Nachteil entstanden, weshalb sich dieser Mangel als nicht gravierend erweist und für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Raum bleibt.
E. 4.5 Weiter wurde bemängelt, dass das SEM nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts innert kurzer Zeit und ohne weitere Abklärungen eine neue Verfügung erlassen habe. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung war es aber nicht bereits aufgrund des Zeitablaufs von eineinhalb Jahren seit der ersten Verfügung erforderlich, die Beschwerdeführenden erneut anzuhören oder ihnen die Gelegenheit einzuräumen, weitere Unterlagen zu den Akten zu reichen. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung vom 14. Mai 2020 teilweise auf, da sich die Vorinstanz darin mit keinem Wort zum Kindeswohl geäussert respektive dieses bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt hatte. Konkrete Anweisungen für weitergehende Abklärungen lassen sich dem Urteil D-3085/2020 jedoch nicht entnehmen. Folglich war es Sache der Vorinstanz, zu entscheiden, ob sie weitere Untersuchungshandlungen vornimmt oder die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls aufgrund der Akten beurteilt. Nachdem die Beschwerdeführenden 1-4 im erstinstanzlichen Asylverfahren je zweimal angehört worden waren und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-3085/2020 diverse ärztliche Berichte eingereicht wurden, ist nicht ersichtlich, weshalb sich weitere Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz aufgedrängt hätten. Es wäre den Beschwerdeführenden auch unbenommen gewesen, von sich aus weitere medizinische Unterlagen über allfällige Entwicklungen ihres Gesundheitszustands vorzulegen. Es wurde aber lediglich betreffend die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit der Replik ein aktueller Arztbericht eingereicht. Die angefochtene Verfügung enthält sowohl Ausführungen zum Kindeswohl als auch zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass das SEM in diesem Zusammenhang zu anderen Schlüssen kommt als die Beschwerdeführenden und davon ausgeht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.6 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht, da sich das SEM nicht konkret mit sämtlichen Kriterien auseinandergesetzt habe, welche bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen seien. Das SEM äussert sich in der angefochtenen Verfügung zum Alter der Kinder, zu einer möglichen Entwurzelung und der Vertrautheit mit der heimatlichen Kultur, dem Stand der Ausbildung und der Möglichkeit der Wiedereingliederung ins pakistanische Bildungssystem. Ebenso macht es Ausführungen zu einer allfälligen (gegenseitigen) Unterstützung der Beschwerdeführenden und damit zu zentralen Bezugspersonen der minderjährigen Kinder. Auch wenn nicht bei jedem einzelnen Kind sämtliche der für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung des Kindswohls massgeblichen Kriterien separat geprüft wurden, hat das SEM diese in der angefochtenen Verfügung ausreichend berücksichtigt. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher nicht ausgegangen werden. Ob sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend erweist respektive ob die entsprechenden Faktoren anders hätten gewürdigt oder gewichtet werden müssen, stellt eine materielle Frage dar und ist in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.
E. 4.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Zwar hat das SEM in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nur sehr knapp auf die Vernehmlassung im vorangehenden Beschwerdeverfahren verwiesen und auf weitergehende Ausführungen verzichtet. Dennoch ist den Beschwerdeführenden aus diesem Umstand kein Nachteil entstanden; das Dokument war ihnen bekannt und sie konnten sich zu diesem Punkt auch äussern (vgl. E. 4.4.). Deshalb besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5 befänden sich in der Sekundarschule und könnten dank der guten In- tegration in den letzten zweieinhalb Jahren den Anschluss an das schwei- zerische Schul- und Berufssystem schaffen. Es wirke zynisch, wenn das SEM dies als optimalen Zeitpunkt betrachte, sie wieder aus ihrem Umfeld
– in welches sie sich mit grossem Engagement integriert hätten – heraus- zureissen. Als Jugendliche orientierten sie sich bei Weitem nicht mehr in erster Linie an der Mutter und den grossen Schwestern, sondern an ihrem privaten Umfeld in der Schweiz. Das SEM behaupte ohne weitere Abklä- rungen, sie könnten in der Heimat wieder Fuss fassen und sich gegenseitig unterstützen. Dies reiche jedoch nicht aus, da die Kinder mit einer Aus- schaffung entwurzelt würden und von Null beginnen müssten. Dabei könne es ebenso gut sein, dass sie sich – nachdem zwei der Töchter aktenkundig psychische Probleme hätten – im Fall der Rückkehr gegenseitig "herunter- ziehen" würden. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge weder über eine Aus- bildung noch über Berufserfahrung und wäre bei einer Rückkehr nach Pa- kistan völlig hilflos und unfähig, ihre Kinder zu unterstützen. Das SEM wäre vor diesem Hintergrund gehalten gewesen, die Eigenschaften der Bezugs- personen abzuklären, zu prüfen und zu würdigen, insbesondere deren Un- terstützungsbereitschaft und -fähigkeit. Diese sei angesichts der bei meh- reren Beschwerdeführenden bestehenden gesundheitlichen Problemen massiv beeinträchtigt. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung wegen einer drohenden Verlet- zung von Art. 3 EMRK als unzulässig zu erachten. Als fünfköpfige Familie
D-322/2022 Seite 9 mit drei erwachsenen Frauen und minderjährigen Kindern drohe ihnen in Pakistan eine unmenschliche Behandlung und sie würden bei einer Rück- kehr in eine lebensgefährliche Situation geraten. Eventualiter müsste die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden, da die Be- schwerdeführenden entgegen der Behauptung des SEM dort nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Es sei sehr wohl glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 keinen Kontakt mit ihrer Schwester in I._______ habe und auch nicht wisse, wo sich ihr Bruder befinde. Zudem sei der Weg- weisungsvollzug in ihre Herkunftsregion per se unzumutbar und es be- stehe keine Wohnsitzalternative. Als Frauen und aufgrund ihrer gesund- heitlichen Probleme gehörten sie zu einer verletzlichen Gruppe, weshalb sie in der Heimat in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Gemäss einem Bericht der SFH-Länderanalyse würden Frauen in Pakistan in sämt- lichen Belangen diskriminiert und hätten Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeitsmarkt, Justizsystem und Bildung. Mehrere der Beschwerdeführerin- nen litten an psychischen Problemen, welche sich in Pakistan noch ver- schlimmern würden und zwingend einer Behandlung bedürften. Es wäre daher erforderlich gewesen, weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesund- heitszustands zu tätigen und insbesondere weitere Arztberichte einzuho- len. Das SEM habe sich zudem nicht mit der konkreten Frage des Zugangs zur medizinischen Versorgung für alleinstehende Frauen am Herkunftsort der Beschwerdeführenden befasst. Schliesslich spreche insbesondere die Verwurzelung der Beschwerdeführenden in der Schweiz gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin 1 sei faktisch nicht in der Lage, für ihre Kinder zu sorgen, und daher auf die Unterstüt- zung der älteren Kinder angewiesen. Das gesamte Familiengefüge würde bei einer Rückkehr nach Pakistan offensichtlich auseinanderbrechen und die Beschwerdeführerinnen 1-3 wären als alleinstehende Frauen Belästi- gungen und Druckversuchen völlig schutzlos ausgeliefert. Den erwachse- nen Töchtern würde wohl sehr bald eine Verheiratung "drohen" aufgrund des sozialen Drucks als auch der existenziellen Notlage. In der Schweiz machten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 dagegen aktiv von den sich bietenden Ausbildungsmöglichkeiten Gebrauch und knüpften Beziehungen ausserhalb der Familie. In Pakistan wären sie solcher Möglichkeiten be- raubt.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins- besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer- den (Art. 7 AsylG). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungs- pflicht der Asylbehörden ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsu- chenden Personen findet. Verunmöglichen diese in Verletzung ihrer Mitwir- kungspflicht eine sinnvolle Prüfung, ob ihnen am tatsächlichen Herkunfts- ort Gefahr droht, so kann es unter diesen, von den betreffenden Personen selbst herbeigeführten Umständen, nach Treu und Glauben nicht Sache
D-322/2022 Seite 16 der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-189/2018 vom 6. Juli 2018 E. 7.1 m.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung glaubhaft zu machen (vgl. dazu Urteil D-3085/2020 E. 6), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimat- staat erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als recht- mässig. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden jedoch
D-322/2022 Seite 17 nicht gelungen. Nachdem sich ihre Asylvorbringen und die damit verbun- dene Gefährdung als unglaubhaft erwiesen haben, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihnen in Pakistan eine unmenschliche Behandlung dro- hen sollte. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich lediglich ohne nähere Begründung ausgeführt, als fünfköpfige Familie mit drei erwachsenen Frauen und minderjährigen Kindern gerieten sie in eine lebensgefährliche Situation. Aus diesen pauschalen Darlegungen lässt sich indessen kein "real risk" für eine drohende unmenschliche Behandlung ableiten. Der Voll- zug der Wegweisung ist folglich als zulässig zu erachten. 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage in der Heimatregion der Be- schwerdeführenden – Khyber-Pakhtunkhwa – ist zwar als kritisch zu be- zeichnen, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Weg- weisungsvollzug dorthin aber dennoch zumutbar (vgl. Urteile des BVGer E-5627/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3.2; D-5113/2019 vom 31. Ja- nuar 2020 E. 7.4.2). Daran ändern auch die zahlreichen vom Rechtsver- treter – insbesondere im Verfahren D-3085/2020 – eingereichten Berichte über die Lage in L._______ nichts. Der Herkunftsort der Beschwerdefüh- renden gehört überdies nicht zu (…), sondern zum benachbarten Distrikt I._______. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführenden haben vor der Ausreise zusammen in ei- nem eigenen Haus gelebt und es war ihnen trotz des angeblichen Ver- schwindens des Ehemannes respektive Vaters möglich, ihren Lebensun- terhalt zu bestreiten (vgl. SEM-Akten […] [nachfolgend Akte 63] F8 und F10). Die Beschwerdeführerin 1 hatte zu jenem Zeitpunkt für fünf minder- jährige Kinder zu sorgen und war schliesslich in der Lage, zusammen mit diesen in die Schweiz zu reisen. Entgegen der Darlegungen auf Beschwer- deebene kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr als völlig ungebildete Person nicht in der Lage wäre, sich um ihre Kinder zu kümmern und diese angemessen zu unterstützen. Der Umstand, dass ihre erwachsenen Töchter in der Schweiz teilweise elterliche Aufgaben für ihre jüngeren Geschwister – wie
D-322/2022 Seite 18 beispielsweise das Unterschreiben der Zeugnisse (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 und Beschwerdebeilage 19) – wahrnehmen, dürfte in erster Linie auf deren bessere Deutschkenntnisse zurückzuführen sein. Zudem lässt sich daran erkennen, dass die inzwischen volljährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ihre Mutter bei der Betreuung der jüngeren Kinder entlasten kön- nen. Sodann haben die Beschwerdeführenden in Pakistan verschiedene Angehörige, wobei sie vor der Ausreise zumindest zu den Familien der bei- den Geschwister der Beschwerdeführerin 1 sowie zu deren Mutter Kontakt pflegten (vgl. Akte 63, F15 und F20; SEM-Akten […] [nachfolgend Akte 65] F12 f.). Das SEM wies dabei zu Recht darauf hin, es sei nicht nachvollzieh- bar, dass sie trotz der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten keinerlei Kontakt zu ihren Verwandten hätten. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte in diesem Zusammenhang, sie habe von niemandem die Telefonnummer und der Kontakt sei aufgrund der überstürzten Flucht abgebrochen (vgl. Akte 63, F6 und F19). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass zwischen dem Vorfall mit den Taliban respektive dem Entschluss zur Ausreise sowie der tatsächlichen Flucht ein Zeitraum von mehr als zehn Tagen lag (vgl. Akte 63, F22 S. 6 und F48). Nach Angaben der Beschwerdeführerin 2 hätten sie diese Zeit zu Hause verbracht und einfach abgewartet (vgl. SEM-Akten […] F29 ff.). Es ist schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführenden dabei keinerlei Vorbereitungen für die Ausreise getroffen haben wollen (vgl. Akte 63, F4 und SEM-Akten […] F50), beispielsweise indem sie ihre Identitäts- dokumente und andere wichtige Unterlagen einpacken oder die Telefon- nummern beziehungsweise Kontaktdaten ihrer Verwandten notieren. Der- lei Vorkehrungen hätten sie innerhalb von gut zehn Tagen, während denen sie das Haus nicht verlassen hätten, problemlos treffen können. Vor die- sem Hintergrund durfte das SEM – auch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen – davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden keine vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten und zum fehlenden Kontakt zu ihren Angehöri- gen im Heimatstaat gemacht haben. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie nach wie vor Kontakt zu ihren in Pakistan leben- den Angehörigen haben oder diesen zumindest bei einer Rückkehr ohne Weiteres wieder aufnehmen könnten und demnach über ein familiäres Be- ziehungsnetz verfügen, welches sie nötigenfalls bei der Wiedereingliede- rung im Heimatstaat unterstützen kann. 7.3.2 7.3.2.1 Sodann leiden mehrere der Beschwerdeführenden an gesundheit- lichen Problemen. Die Beschwerdeführerin 1 ist eigenen Angaben zufolge bereits in Pakistan an (…) und (…) erkrankt und dort mit entsprechenden
D-322/2022 Seite 19 Medikamenten behandelt worden (vgl. Akte 63, F58 ff.). Dem Arztbericht vom 3. September 2021 lässt sich entnehmen, dass regelmässige (…) durchgeführt werden müssten und aufgrund von (…) sowie (wahrschein- lich) einer (…) eine medikamentöse Therapie zwecks (…) begonnen wor- den sei. Zudem sei eine psychiatrische Zuweisung erfolgt (vgl. BVGer-Ak- ten D-3085/2020 act. 13). Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden keine weite- ren medizinischen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen erfolgten psychiatrischen Behandlung, zu den Akten gereicht. Die Be- schwerdeführerin 2 hat offenbar seit mehreren Jahren (…), welche in Pa- kistan (erfolglos) behandelt wurden (SEM-Akten […] [nachfolgend Akte 64] F57 ff.). Abklärungen in der Schweiz konnten die Ursache der anhaltenden (…)schmerzen ebenfalls nicht eruieren, wobei im Rahmen der Untersu- chungen (…) festgestellt wurden (vgl. SEM-Akten […]). Im ärztlichen Be- richt der Klinik M._______ vom 27. Juli 2021 wurde zudem die Diagnose "(…)" gestellt. Dies werde mit einer Psychotherapie sowie Medikamenten behandelt. Ein aktueller Bericht vom 3. Februar 2022 hält diesbezüglich fest, dass sie trotz Therapie anhaltend über (…) klage. Die Entwicklung einer (…) sei nicht auszuschliessen und die Medikation sei angepasst wor- den. Schliesslich wurde betreffend die Beschwerdeführerin 4 in einem Un- tersuchungsbericht der (…) vom 1. Februar 2021 festgehalten, dass sie schon seit einigen Jahren – auch in der Heimat – an psychosomatischen Beschwerden, hauptsächlich in Form von (…)schmerzen, leide. Diese hät- ten sich in der Schweiz insbesondere angesichts der unsicheren Situation bezüglich Bleiberecht und dem negativen Asylentscheid extrem verstärkt. Es wurde daher eine weiterführende Psychotherapie empfohlen. 7.3.2.2 Diese aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind zwar bedau- erlich, lassen jedoch nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs schliessen. Sowohl die (…) der Beschwerdeführerin 1 als auch die (…) der Beschwerdeführerin 2 wurden bereits im Heimatstaat behandelt. Daran lässt sich erkennen, dass sie vor der Ausreise in Pakistan tatsäch- lich Zugang zur medizinischen Versorgung hatten. Es wird nicht näher aus- geführt und ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte. Grundsätzlich sind auch psychiatrische Behandlungen in Pakistan möglich (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare provisions, Version 2.0, September 2020, Ziff. 4.12). Es ist jedoch zu beachten, dass die Verfügbarkeit gerade in ländlichen Gebieten eher eingeschränkt ist und es deutlich zu wenig Fachpersonen gibt, um den Bedarf zu decken (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1730/2018 vom 14. Juli 2020 E. 8.3.3 m.H.). Die psychischen Beein-
D-322/2022 Seite 20 trächtigungen der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 4 bestehen aber in ers- ter Linie in einer (…). Auch wenn im Heimatstaat nur eingeschränkt oder erschwert Zugang zu psychiatrischen Behandlungen bestehen sollte, ist nicht davon auszugehen, dass sie deswegen in eine medizinische Notlage geraten könnten. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Pakistan verschiedene psychiatrische Medikamente verfügbar sind (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare provisions, Version 2.0, September 2020, Ziff. 5) und die Beschwerdeführenden zu- dem die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe – welche auch in Form der Medikamentenabgabe erfolgen kann – zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV 2). Zudem wirkt sich ge- mäss den ärztlichen Berichten bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 ins- besondere der unsichere Aufenthaltsstatus negativ auf die psychische Ge- sundheit aus. Dieses Phänomen betrifft eine Vielzahl von Asylsuchenden, welche mit der Situation einer möglichen Rückkehr in ihr Heimatland kon- frontiert sind, weshalb diesem Aspekt unter dem Gesichtspunkt der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigen- ständige Bedeutung zukommt. Massgeblich ist, ob den betroffenen Perso- nen aufgrund ihrer Erkrankung bei einer Rückkehr eine rasche und lebens- gefährdende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands droht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Zusammenhalt und die Unterstützung innerhalb der Familie im Arztbericht vom 1. Februar 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 4 als wichtige Ressourcen beschrieben wurden (vgl. Beschwerdebeilage 23). Die Beschwerdeführenden kehren im Familienverband in den Heimatstaat zurück und es kann folglich angenom- men werden, dass sie sich gegenseitig Halt geben können. 7.3.3 Betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist folgendes festzu- halten. Die beiden jungen Frauen sind im Lauf des Asylverfahrens volljäh- rig geworden. Praxisgemäss ist bei Erwachsenen der Grad der Integration im Sinne einer Verwurzelung nicht von rechtlicher Bedeutung, vielmehr be- schränkt sich die Zumutbarkeitsprüfung auf die Ermittlung der im Heimat- staat bestehenden konkreten Gefährdung (vgl. Urteile des BVGer D-2453/2014 vom 12. August 2015 E. 7.3.2.4 sowie E-5563/2018 vom
30. Oktober 2018 E. 8.3). Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass beide Beschwerdeführerinnen als Teenager in die Schweiz kamen, hier seit nunmehr zweieinhalb Jahre leben und sich um Integration bemühten. Zum Beweis ihrer Integration wurden zahlreiche Nachweise über besuchte Sprach- und Integrationskurse sowie ein Referenzschreiben der Kursleite- rin der (…) eingereicht. Den betreffenden Unterlagen lässt sich entnehmen,
D-322/2022 Seite 21 dass sie über ein fortgeschrittenes Deutschniveau verfügen und offenbar bemüht sind, sich zu integrieren. Dieser Aspekt steht der Zumutbarkeit des Vollzugs jedoch nicht entgegen. Nach einer Dauer von zweieinhalb Jahren ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die schwei- zerische Lebensart bereits in einer Weise angenommen haben, als dass sie im Fall einer Rückkehr aufgrund ihres, der schweizerischen Lebens- weise angepassten Verhaltens gefährdet würden. Dabei ist zu beachten, dass sie den grössten Teil ihres Lebens in Pakistan verbracht haben und trotz der gut zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit mit der dortigen Sprache und Kultur noch immer vertraut sind. Zwar ist davon auszugehen, dass ihnen in Pakistan möglicherweise nicht dieselben Bildungsmöglich- keiten offenstehen, wie dies in der Schweiz der Fall wäre. Allerdings haben sie im Heimatstaat die Schule bis zur 10. respektive 12. Klasse besucht (vgl. Akte 64, F9 und Ergänzung auf S. 11 sowie Akte 65, F5) und es spricht viel dafür, dass sie die Möglichkeit hätten und auch bereit wären, sich er- neut ins heimatliche Bildungssystem einzugliedern. In diesem Zusammen- hang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin 2 in Pakistan das Gymnasium besuchte und gerne Medizin studiert hätte, dies aber nicht habe realisieren können, weil die Familie das Land verlassen habe. Sie hat gemäss eigenen Angaben immer noch den Wunsch zu studieren (vgl. Be- schwerdebeilage 24, Arztbericht der (…) vom 27. Juli 2021, Arbeitsanam- nese / gegenwärtige Arbeitssituation /gegenwärtige AF). Konkrete Anhalts- punkte dafür, dass sie als alleinstehende Frauen gefährdet wären oder ihnen eine baldige Verheiratung "drohen" würde, sind hingegen nicht er- sichtlich. Sie kehren zusammen mit ihrer Kernfamilie in den Heimatstaat zurück und es wird in der Beschwerdeschrift nicht näher dargelegt, wes- halb das Familiengefüge bei einer Rückkehr auseinanderbrechen sollte. 7.3.4 7.3.4.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kinderwohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zu- mutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Aus- legung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Recht des Kindes (KRK). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich er- scheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhän- gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen- schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
D-322/2022 Seite 22 schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung bezie- hungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer- ten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes zu berücksichti- gen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwur- zelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). 7.3.4.2 Vorliegend ist insbesondere der Situation der zurzeit noch minder- jährigen Kinder F._______, E._______ und D._______ Rechnung zu tra- gen, welche im Alter von (…), (…) respektive (…) Jahren in die Schweiz eingereist sind. Zwischenzeitlich halten sie sich seit etwas mehr als zwei- einhalb Jahren in der Schweiz auf und besuchen hier die Schule. Bei F._______ ist angesichts ihres noch jungen Alters davon auszugehen, dass sie sich noch massgeblich an ihrer Kernfamilie orientiert. Gemäss den Berichten der Schule sind die beiden Jugendlichen E._______ und D._______ sehr interessierte Schüler, welche als integriert respektive Teil der Klasse wahrgenommen werden. Sie können sich offenbar gut auf Deutsch verständigen, benötigen aber zusätzliche Unterstützung in Form von Deutsch als Zweitsprache-Unterricht (vgl. betreffend E._______ Be- richt vom 27. Januar 2022 und betreffend D._______ Bericht vom 9. Feb- ruar 2022 sowie Beschwerdebeilage 3). Auch wenn E._______ und D._______ bereits zweieinhalb Jahre und damit einen Teil der prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht haben, erscheint ihre Integration in der Schweiz nicht in besonderem Masse herausragend. Alle Kinder der Beschwerdeführerin 1 haben den grössten Teil ihres Lebens in Pakistan verbracht, sie beherrschen die am Herkunftsort gesprochene Sprache und sind mit der heimatlichen Kultur vertraut, weshalb eine Reintegration im Heimatstaat zumutbar erscheint. Zwar dürften die älteren vier Kinder an- gesichts ihres Alters durchaus auch ausserhalb ihrer Kernfamilie gewisse Kontakte geknüpft haben. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass besonderes enge persönliche Beziehungen zu bestimmten Personen ent-
D-322/2022 Seite 23 standen wären. Es ist daher anzunehmen, dass die hauptsächlichen Be- zugspersonen der minderjährigen Kinder nach wie vor in den Angehörigen der Kernfamilie zu sehen sind. Dabei gibt es keine Hinweise darauf, dass es an der Unterstützungsbereitschaft der erwachsenen Beschwerdefüh- renden gegenüber den Kindern respektive Geschwistern fehlen könnte. Zwar dürften sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu einem gewissen Grad auf ihre Unterstützungsfähigkeit auswirken. Es ist aber festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich war, mit ihren Kindern in die Schweiz zu reisen und hier – unter Mithilfe der älteren Töchter – für ihre Betreuung zu sorgen. Die Beschwerdeführerin 2 war zudem trotz der psychischen Beeinträchtigung in der Lage, zahlreiche Sprach- und Ausbildungskurse zu absolvieren (vgl. Beschwerdebeilagen
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (vgl. dazu Urteil D-3085/2020 E. 6), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig.
E. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden jedoch nicht gelungen. Nachdem sich ihre Asylvorbringen und die damit verbundene Gefährdung als unglaubhaft erwiesen haben, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihnen in Pakistan eine unmenschliche Behandlung drohen sollte. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich lediglich ohne nähere Begründung ausgeführt, als fünfköpfige Familie mit drei erwachsenen Frauen und minderjährigen Kindern gerieten sie in eine lebensgefährliche Situation. Aus diesen pauschalen Darlegungen lässt sich indessen kein "real risk" für eine drohende unmenschliche Behandlung ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig zu erachten.
E. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden - Khyber-Pakhtunkhwa - ist zwar als kritisch zu bezeichnen, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug dorthin aber dennoch zumutbar (vgl. Urteile des BVGer E-5627/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3.2; D-5113/2019 vom 31. Januar 2020 E. 7.4.2). Daran ändern auch die zahlreichen vom Rechtsvertreter - insbesondere im Verfahren D-3085/2020 - eingereichten Berichte über die Lage in L._______ nichts. Der Herkunftsort der Beschwerdeführenden gehört überdies nicht zu (...), sondern zum benachbarten Distrikt I._______.
E. 7.3.1 Die Beschwerdeführenden haben vor der Ausreise zusammen in einem eigenen Haus gelebt und es war ihnen trotz des angeblichen Verschwindens des Ehemannes respektive Vaters möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend Akte 63] F8 und F10). Die Beschwerdeführerin 1 hatte zu jenem Zeitpunkt für fünf minderjährige Kinder zu sorgen und war schliesslich in der Lage, zusammen mit diesen in die Schweiz zu reisen. Entgegen der Darlegungen auf Beschwerdeebene kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr als völlig ungebildete Person nicht in der Lage wäre, sich um ihre Kinder zu kümmern und diese angemessen zu unterstützen. Der Umstand, dass ihre erwachsenen Töchter in der Schweiz teilweise elterliche Aufgaben für ihre jüngeren Geschwister - wie beispielsweise das Unterschreiben der Zeugnisse (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 und Beschwerdebeilage 19) - wahrnehmen, dürfte in erster Linie auf deren bessere Deutschkenntnisse zurückzuführen sein. Zudem lässt sich daran erkennen, dass die inzwischen volljährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ihre Mutter bei der Betreuung der jüngeren Kinder entlasten können. Sodann haben die Beschwerdeführenden in Pakistan verschiedene Angehörige, wobei sie vor der Ausreise zumindest zu den Familien der beiden Geschwister der Beschwerdeführerin 1 sowie zu deren Mutter Kontakt pflegten (vgl. Akte 63, F15 und F20; SEM-Akten [...] [nachfolgend Akte 65] F12 f.). Das SEM wies dabei zu Recht darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie trotz der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten keinerlei Kontakt zu ihren Verwandten hätten. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte in diesem Zusammenhang, sie habe von niemandem die Telefonnummer und der Kontakt sei aufgrund der überstürzten Flucht abgebrochen (vgl. Akte 63, F6 und F19). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass zwischen dem Vorfall mit den Taliban respektive dem Entschluss zur Ausreise sowie der tatsächlichen Flucht ein Zeitraum von mehr als zehn Tagen lag (vgl. Akte 63, F22 S. 6 und F48). Nach Angaben der Beschwerdeführerin 2 hätten sie diese Zeit zu Hause verbracht und einfach abgewartet (vgl. SEM-Akten [...] F29 ff.). Es ist schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführenden dabei keinerlei Vorbereitungen für die Ausreise getroffen haben wollen (vgl. Akte 63, F4 und SEM-Akten [...] F50), beispielsweise indem sie ihre Identitätsdokumente und andere wichtige Unterlagen einpacken oder die Telefonnummern beziehungsweise Kontaktdaten ihrer Verwandten notieren. Derlei Vorkehrungen hätten sie innerhalb von gut zehn Tagen, während denen sie das Haus nicht verlassen hätten, problemlos treffen können. Vor diesem Hintergrund durfte das SEM - auch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen - davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden keine vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten und zum fehlenden Kontakt zu ihren Angehörigen im Heimatstaat gemacht haben. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie nach wie vor Kontakt zu ihren in Pakistan lebenden Angehörigen haben oder diesen zumindest bei einer Rückkehr ohne Weiteres wieder aufnehmen könnten und demnach über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie nötigenfalls bei der Wiedereingliederung im Heimatstaat unterstützen kann.
E. 7.3.2.1 Sodann leiden mehrere der Beschwerdeführenden an gesundheitlichen Problemen. Die Beschwerdeführerin 1 ist eigenen Angaben zufolge bereits in Pakistan an (...) und (...) erkrankt und dort mit entsprechenden Medikamenten behandelt worden (vgl. Akte 63, F58 ff.). Dem Arztbericht vom 3. September 2021 lässt sich entnehmen, dass regelmässige (...) durchgeführt werden müssten und aufgrund von (...) sowie (wahrscheinlich) einer (...) eine medikamentöse Therapie zwecks (...) begonnen worden sei. Zudem sei eine psychiatrische Zuweisung erfolgt (vgl. BVGer-Akten D-3085/2020 act. 13). Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen erfolgten psychiatrischen Behandlung, zu den Akten gereicht. Die Beschwerdeführerin 2 hat offenbar seit mehreren Jahren (...), welche in Pakistan (erfolglos) behandelt wurden (SEM-Akten [...] [nachfolgend Akte 64] F57 ff.). Abklärungen in der Schweiz konnten die Ursache der anhaltenden (...)schmerzen ebenfalls nicht eruieren, wobei im Rahmen der Untersuchungen (...) festgestellt wurden (vgl. SEM-Akten [...]). Im ärztlichen Bericht der Klinik M._______ vom 27. Juli 2021 wurde zudem die Diagnose "(...)" gestellt. Dies werde mit einer Psychotherapie sowie Medikamenten behandelt. Ein aktueller Bericht vom 3. Februar 2022 hält diesbezüglich fest, dass sie trotz Therapie anhaltend über (...) klage. Die Entwicklung einer (...) sei nicht auszuschliessen und die Medikation sei angepasst worden. Schliesslich wurde betreffend die Beschwerdeführerin 4 in einem Untersuchungsbericht der (...) vom 1. Februar 2021 festgehalten, dass sie schon seit einigen Jahren - auch in der Heimat - an psychosomatischen Beschwerden, hauptsächlich in Form von (...)schmerzen, leide. Diese hätten sich in der Schweiz insbesondere angesichts der unsicheren Situation bezüglich Bleiberecht und dem negativen Asylentscheid extrem verstärkt. Es wurde daher eine weiterführende Psychotherapie empfohlen.
E. 7.3.2.2 Diese aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind zwar bedauerlich, lassen jedoch nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Sowohl die (...) der Beschwerdeführerin 1 als auch die (...) der Beschwerdeführerin 2 wurden bereits im Heimatstaat behandelt. Daran lässt sich erkennen, dass sie vor der Ausreise in Pakistan tatsächlich Zugang zur medizinischen Versorgung hatten. Es wird nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte. Grundsätzlich sind auch psychiatrische Behandlungen in Pakistan möglich (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare provisions, Version 2.0, September 2020, Ziff. 4.12). Es ist jedoch zu beachten, dass die Verfügbarkeit gerade in ländlichen Gebieten eher eingeschränkt ist und es deutlich zu wenig Fachpersonen gibt, um den Bedarf zu decken (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1730/2018 vom 14. Juli 2020 E. 8.3.3 m.H.). Die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 4 bestehen aber in erster Linie in einer (...). Auch wenn im Heimatstaat nur eingeschränkt oder erschwert Zugang zu psychiatrischen Behandlungen bestehen sollte, ist nicht davon auszugehen, dass sie deswegen in eine medizinische Notlage geraten könnten. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Pakistan verschiedene psychiatrische Medikamente verfügbar sind (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare provisions, Version 2.0, September 2020, Ziff. 5) und die Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe - welche auch in Form der Medikamentenabgabe erfolgen kann - zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV 2). Zudem wirkt sich gemäss den ärztlichen Berichten bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 insbesondere der unsichere Aufenthaltsstatus negativ auf die psychische Gesundheit aus. Dieses Phänomen betrifft eine Vielzahl von Asylsuchenden, welche mit der Situation einer möglichen Rückkehr in ihr Heimatland konfrontiert sind, weshalb diesem Aspekt unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukommt. Massgeblich ist, ob den betroffenen Personen aufgrund ihrer Erkrankung bei einer Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands droht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Zusammenhalt und die Unterstützung innerhalb der Familie im Arztbericht vom 1. Februar 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 4 als wichtige Ressourcen beschrieben wurden (vgl. Beschwerdebeilage 23). Die Beschwerdeführenden kehren im Familienverband in den Heimatstaat zurück und es kann folglich angenommen werden, dass sie sich gegenseitig Halt geben können.
E. 7.3.3 Betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist folgendes festzuhalten. Die beiden jungen Frauen sind im Lauf des Asylverfahrens volljährig geworden. Praxisgemäss ist bei Erwachsenen der Grad der Integration im Sinne einer Verwurzelung nicht von rechtlicher Bedeutung, vielmehr beschränkt sich die Zumutbarkeitsprüfung auf die Ermittlung der im Heimatstaat bestehenden konkreten Gefährdung (vgl. Urteile des BVGer D-2453/2014 vom 12. August 2015 E. 7.3.2.4 sowie E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 8.3). Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass beide Beschwerdeführerinnen als Teenager in die Schweiz kamen, hier seit nunmehr zweieinhalb Jahre leben und sich um Integration bemühten. Zum Beweis ihrer Integration wurden zahlreiche Nachweise über besuchte Sprach- und Integrationskurse sowie ein Referenzschreiben der Kursleiterin der (...) eingereicht. Den betreffenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass sie über ein fortgeschrittenes Deutschniveau verfügen und offenbar bemüht sind, sich zu integrieren. Dieser Aspekt steht der Zumutbarkeit des Vollzugs jedoch nicht entgegen. Nach einer Dauer von zweieinhalb Jahren ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die schweizerische Lebensart bereits in einer Weise angenommen haben, als dass sie im Fall einer Rückkehr aufgrund ihres, der schweizerischen Lebensweise angepassten Verhaltens gefährdet würden. Dabei ist zu beachten, dass sie den grössten Teil ihres Lebens in Pakistan verbracht haben und trotz der gut zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit mit der dortigen Sprache und Kultur noch immer vertraut sind. Zwar ist davon auszugehen, dass ihnen in Pakistan möglicherweise nicht dieselben Bildungsmöglichkeiten offenstehen, wie dies in der Schweiz der Fall wäre. Allerdings haben sie im Heimatstaat die Schule bis zur 10. respektive 12. Klasse besucht (vgl. Akte 64, F9 und Ergänzung auf S. 11 sowie Akte 65, F5) und es spricht viel dafür, dass sie die Möglichkeit hätten und auch bereit wären, sich erneut ins heimatliche Bildungssystem einzugliedern. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin 2 in Pakistan das Gymnasium besuchte und gerne Medizin studiert hätte, dies aber nicht habe realisieren können, weil die Familie das Land verlassen habe. Sie hat gemäss eigenen Angaben immer noch den Wunsch zu studieren (vgl. Beschwerdebeilage 24, Arztbericht der (...) vom 27. Juli 2021, Arbeitsanamnese / gegenwärtige Arbeitssituation /gegenwärtige AF). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie als alleinstehende Frauen gefährdet wären oder ihnen eine baldige Verheiratung "drohen" würde, sind hingegen nicht ersichtlich. Sie kehren zusammen mit ihrer Kernfamilie in den Heimatstaat zurück und es wird in der Beschwerdeschrift nicht näher dargelegt, weshalb das Familiengefüge bei einer Rückkehr auseinanderbrechen sollte.
E. 7.3.4.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kinderwohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Recht des Kindes (KRK). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
E. 7.3.4.2 Vorliegend ist insbesondere der Situation der zurzeit noch minderjährigen Kinder F._______, E._______ und D._______ Rechnung zu tragen, welche im Alter von (...), (...) respektive (...) Jahren in die Schweiz eingereist sind. Zwischenzeitlich halten sie sich seit etwas mehr als zweieinhalb Jahren in der Schweiz auf und besuchen hier die Schule. Bei F._______ ist angesichts ihres noch jungen Alters davon auszugehen, dass sie sich noch massgeblich an ihrer Kernfamilie orientiert. Gemäss den Berichten der Schule sind die beiden Jugendlichen E._______ und D._______ sehr interessierte Schüler, welche als integriert respektive Teil der Klasse wahrgenommen werden. Sie können sich offenbar gut auf Deutsch verständigen, benötigen aber zusätzliche Unterstützung in Form von Deutsch als Zweitsprache-Unterricht (vgl. betreffend E._______ Bericht vom 27. Januar 2022 und betreffend D._______ Bericht vom 9. Februar 2022 sowie Beschwerdebeilage 3). Auch wenn E._______ und D._______ bereits zweieinhalb Jahre und damit einen Teil der prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht haben, erscheint ihre Integration in der Schweiz nicht in besonderem Masse herausragend. Alle Kinder der Beschwerdeführerin 1 haben den grössten Teil ihres Lebens in Pakistan verbracht, sie beherrschen die am Herkunftsort gesprochene Sprache und sind mit der heimatlichen Kultur vertraut, weshalb eine Reintegration im Heimatstaat zumutbar erscheint. Zwar dürften die älteren vier Kinder angesichts ihres Alters durchaus auch ausserhalb ihrer Kernfamilie gewisse Kontakte geknüpft haben. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass besonderes enge persönliche Beziehungen zu bestimmten Personen entstanden wären. Es ist daher anzunehmen, dass die hauptsächlichen Bezugspersonen der minderjährigen Kinder nach wie vor in den Angehörigen der Kernfamilie zu sehen sind. Dabei gibt es keine Hinweise darauf, dass es an der Unterstützungsbereitschaft der erwachsenen Beschwerdeführenden gegenüber den Kindern respektive Geschwistern fehlen könnte. Zwar dürften sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu einem gewissen Grad auf ihre Unterstützungsfähigkeit auswirken. Es ist aber festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich war, mit ihren Kindern in die Schweiz zu reisen und hier - unter Mithilfe der älteren Töchter - für ihre Betreuung zu sorgen. Die Beschwerdeführerin 2 war zudem trotz der psychischen Beeinträchtigung in der Lage, zahlreiche Sprach- und Ausbildungskurse zu absolvieren (vgl. Beschwerdebeilagen 12 bis 18). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sich die Familienmitglieder trotz allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen gegenseitig unterstützen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt von etwas mehr als zweieinhalb Jahren in der Schweiz noch keine besonders lange Zeitdauer darstellt, welche bereits für sich auf eine fortgeschrittene Integration schliessen lassen würde. Nachdem auch keine besonders engen ausserfamiliäre Beziehungen aktenkundig sind, kann nicht von einer bereits erfolgten Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden als Familie nicht zu einer Entwurzelung der Kinder führen würde. Es stehen ihnen in Pakistan angemessene Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden - die vor der Ausreise die Schule besuchen konnten - keinen Zugang zum Bildungssystem haben würden. Anderweitige konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls sind nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 KRK als zumutbar.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Pakistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die andauernde Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis. Diesem ist allenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Juli 2021 kein Nachteil entstanden, weshalb sich dieser Mangel als nicht gravierend erweist und für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Raum bleibt. 4.5 Weiter wurde bemängelt, dass das SEM nach dem Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts innert kurzer Zeit und ohne weitere Abklärungen eine neue Verfügung erlassen habe. Entgegen der in der Beschwerde- schrift vertretenen Auffassung war es aber nicht bereits aufgrund des Zeit- ablaufs von eineinhalb Jahren seit der ersten Verfügung erforderlich, die
D-322/2022 Seite 14 Beschwerdeführenden erneut anzuhören oder ihnen die Gelegenheit ein- zuräumen, weitere Unterlagen zu den Akten zu reichen. Das Bundesver- waltungsgericht hob die Verfügung vom 14. Mai 2020 teilweise auf, da sich die Vorinstanz darin mit keinem Wort zum Kindeswohl geäussert respektive dieses bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt hatte. Konkrete Anweisungen für weitergehende Abklä- rungen lassen sich dem Urteil D-3085/2020 jedoch nicht entnehmen. Folg- lich war es Sache der Vorinstanz, zu entscheiden, ob sie weitere Untersu- chungshandlungen vornimmt oder die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls aufgrund der Akten beurteilt. Nachdem die Beschwerdeführenden 1-4 im erstinstanzlichen Asylverfah- ren je zweimal angehört worden waren und im Rahmen des Beschwerde- verfahrens D-3085/2020 diverse ärztliche Berichte eingereicht wurden, ist nicht ersichtlich, weshalb sich weitere Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz aufgedrängt hätten. Es wäre den Beschwerdeführenden auch unbenommen gewesen, von sich aus weitere medizinische Unterlagen über allfällige Entwicklungen ihres Gesundheitszustands vorzulegen. Es wurde aber lediglich betreffend die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit der Replik ein aktueller Arztbericht eingereicht. Die angefochtene Verfü- gung enthält sowohl Ausführungen zum Kindeswohl als auch zu den gel- tend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass das SEM in diesem Zusammenhang zu anderen Schlüssen kommt als die Beschwerdeführenden und davon ausgeht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Würdigung. 4.6 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Be- gründungspflicht, da sich das SEM nicht konkret mit sämtlichen Kriterien auseinandergesetzt habe, welche bei der Beurteilung des Wegweisungs- vollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen seien. Das SEM äussert sich in der angefochtenen Verfügung zum Alter der Kinder, zu einer möglichen Entwurzelung und der Vertrautheit mit der heimatlichen Kultur, dem Stand der Ausbildung und der Möglichkeit der Wiedereinglie- derung ins pakistanische Bildungssystem. Ebenso macht es Ausführungen zu einer allfälligen (gegenseitigen) Unterstützung der Beschwerdeführen- den und damit zu zentralen Bezugspersonen der minderjährigen Kinder. Auch wenn nicht bei jedem einzelnen Kind sämtliche der für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung des Kindswohls massgeblichen Kriterien separat geprüft wurden, hat das SEM diese in der angefochtenen Verfü-
D-322/2022 Seite 15 gung ausreichend berücksichtigt. Von einer Verletzung der Begründungs- pflicht kann daher nicht ausgegangen werden. Ob sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend erweist respektive ob die entsprechenden Faktoren anders hätten gewürdigt oder gewichtet werden müssen, stellt eine materielle Frage dar und ist in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen. 4.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Zwar hat das SEM in Bezug auf den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nur sehr knapp auf die Vernehmlassung im vorangehenden Beschwerdeverfahren verwiesen und auf weitergehende Ausführungen verzichtet. Dennoch ist den Beschwer- deführenden aus diesem Umstand kein Nachteil entstanden; das Doku- ment war ihnen bekannt und sie konnten sich zu diesem Punkt auch äus- sern (vgl. E. 4.4.). Deshalb besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5.
E. 12 bis 18). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sich die Familienmitglieder trotz allfälligen gesundheitlichen Ein- schränkungen gegenseitig unterstützen können. Schliesslich ist darauf hin- zuweisen, dass der Aufenthalt von etwas mehr als zweieinhalb Jahren in der Schweiz noch keine besonders lange Zeitdauer darstellt, welche be- reits für sich auf eine fortgeschrittene Integration schliessen lassen würde. Nachdem auch keine besonders engen ausserfamiliäre Beziehungen ak- tenkundig sind, kann nicht von einer bereits erfolgten Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist da- von auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden als Fami- lie nicht zu einer Entwurzelung der Kinder führen würde. Es stehen ihnen in Pakistan angemessene Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden – die vor der Ausreise die Schule besuchen konnten – keinen Zugang zum Bildungs- system haben würden. Anderweitige konkrete Hinweise auf eine Gefähr- dung des Kindeswohls sind nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 KRK als zumutbar. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerde- führenden nach Pakistan sowohl in genereller als auch in individueller Hin- sicht als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-322/2022 Seite 24 Die andauernde Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug eben- falls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis. Diesem ist allenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tra- gen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-322/2022 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-322/2022 Urteil vom 31. März 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Pakistan, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Nach Durchführung der Personalienaufnahmen und der Dublin-Gespräche mit den Beschwerdeführenden 1-4 wurden diese am 7. respektive 8. August 2019 zu ihren Asylgründen angehört. Zusätzlich fanden am 10. respektive 11. September 2019 ergänzende Anhörungen statt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Paschtunen und stammten aus G._______ bei H._______ (Distrikt I._______, Provinz Khyber-Pakhtunkhwa). Im November 2016 sei es vor ihrem Haus zu einem Schusswechsel zwischen den Taliban und der Armee gekommen, wobei zwei Taliban getötet worden seien. Die Soldaten seien davon ausgegangen, dass sie die Taliban beherbergt hätten, und hätten damit gedroht, ihren Ehemann respektive Vater J._______ festzunehmen. Gleichzeitig hätten die Taliban J._______ vorgeworfen, sie an die Armee verraten zu haben, und ebenfalls damit gedroht, ihn zu bestrafen. Vor diesem Hintergrund habe J._______ im Dezember 2016 Pakistan verlassen. Zehn Tage später habe er angerufen und mitgeteilt, er befinde sich in der Türkei. Seither hätten sie nie mehr etwas von ihm gehört. Die Armee habe damals in ihrer Region vermehrt Militäroperationen durchgeführt, weshalb die Taliban weniger in Erscheinung getreten seien. Die Soldaten hätten zudem immer wieder - wenn es zu Vorfällen im Dorf gekommen sei - ihr Haus durchsucht. Im April 2019 seien plötzlich Angehörige der Taliban vorbeigekommen, hätten nach J._______ gefragt und gesagt, sie hätten ihre getöteten Kameraden nicht vergessen. Sie hätten damit gedroht, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Töchter zu töten sowie den Sohn zu entführen und als Jihad-Kämpfer zu rekrutieren, wenn J._______ nicht auftauche. Daraufhin hätten sie sich entschieden, ins Ausland zu fliehen. B.b Die Beschwerdeführenden reichten weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu ihren Asylgründen ein. B.c Das SEM ersuchte die Schweizer Botschaft in Islamabad mit Schreiben vom 20. September 2019 um Abklärungen vor Ort. Die Botschaft liess dem SEM am 14. November 2019 ein Antwortschreiben (E-Mail) zukommen. Am 20. Januar 2020 sowie am 16. April 2020 übermittelte sie weitere Abklärungsergebnisse. Die Beschwerdeführenden nahmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 4. Mai 2020 - nach ergänzend gewährter Akteneinsicht - zur Botschaftsabklärung Stellung. C. C.a Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Asylvorbringen erwiesen sich als unglaubhaft. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden zu niemandem in der Heimat Kontakt pflegten. Sie hätten zumindest nähere Angaben zu ihren Verwandten in Pakistan machen oder eine gewisse Bereitschaft zeigen können, heimatliche Dokumente zu beschaffen. Dies hätten sie jedoch nicht getan, womit sie dem SEM offensichtlich bewusst Informationen vorenthalten und ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt hätten. C.b Mit Urteil D-3085/2020 vom 11. November 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde bezüglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs teilweise gut, weil das SEM die Situation der minderjährigen Kinder nicht unter dem Blickwinkel des Kindeswohls geprüft habe. Damit sei es der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht hob die Dispositivziffern 4-6 der Verfügung vom 14. Mai 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. D. Das SEM stellte mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2021 fest, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Es ordnete erneut den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit, eventualiter die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebescheinigung - folgende Unterlagen bei: ein Bericht des Lehrers der Beschwerdeführerin 4, diverse Sprach- und Integrationskursbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers 5, ein Referenzschreiben von K._______ vom 10. Januar 2022, ein Schreiben der Kursleiterin der (...) vom 7. Januar 2022 sowie drei im Verfahren D-3085/2020 eingereichte Eingaben des Rechtsvertreters vom 15. Juli 2020, 25. März 2021 respektive 22. September 2021. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2022 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 16. Februar 2022 zur Beschwerde vom 21. Januar 2022 vernehmen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik zu den Akten. Dieser lagen ein Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 3. Februar 2022, eine Deutschkursbestätigung der Beschwerdeführerin 3, ein Bericht des Schulleiters betreffend den Beschwerdeführer 5 und eine Einschätzung des Deutschniveaus der Beschwerdeführerin 4 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil D-3085/2020 fest, wenn Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen seien, komme dem Kindeswohl bei der Beurteilung von dessen Zumutbarkeit eine massgebliche Bedeutung zu. Zwischenzeitlich seien die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 volljährig geworden, während die Beschwerdeführenden 4-6 noch minderjährig seien. Das SEM habe diesem Umstand in der Begründung der Verfügung vom 14. Mai 2020 jedoch mit keinem Wort Rechnung getragen. Es habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere nicht unter dem Blickwinkel des Kindeswohls der - im Verfügungszeitpunkt noch fünf - minderjährigen Kinder geprüft. In diesem Punkt sei es der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung falle ausser Betracht, zumal sich das SEM auch in der Vernehmlassung nicht zur Frage des Kindeswohls geäussert habe. Das Gericht hob daher die Verfügung vom 14. Mai 2020 auf, soweit diese die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betraf, und wies die Sache in dieser Hinsicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, womit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In seiner Verfügung vom 21. Dezember 2021 führte das SEM aus, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden finde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen oder falschen Angaben seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachgekommen seien. So habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, eine Schwester von ihr lebe in der Stadt I._______ und ein Bruder in H._______, womit ein minimales Beziehungsnetz bestehen dürfte. Aufgrund ihrer Weigerung, weitere Informationen anzugeben oder Dokumente aus der Heimat zu beschaffen, sei es der Schweizer Vertretung in Pakistan nicht möglich gewesen, weitere Abklärungen zu ihrem Umfeld im Heimatstaat zu treffen. Zumindest hätten sie vor der Ausreise im eigenen Haus gewohnt, womit ihre Wohnsituation als gesichert angesehen werden könne. Weiter sei stark zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden keinen Kontakt mehr zum Ehemann respektive Vater hätten. Einerseits seien ihre Asylvorbringen, deren Basis die Flucht von J._______ darstelle, als unglaubhaft erachtet worden. Andrerseits sei hinlänglich bekannt, dass sich zahlreiche Familien auf dem Weg nach Europa trennen würden, um den Frauen und Kindern bessere Chancen auf eine Bleibemöglichkeit oder einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin 1 leide an (...) und (...), wobei ersteres bereits in Pakistan mit Medikamenten behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe (...) und sei deswegen ebenfalls schon im Heimatstaat in Behandlung gewesen. Zudem leide sie an (...). Diese gesundheitlichen Probleme liessen sich auch in Pakistan behandeln und es bestehe die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Bezüglich der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 könne ferner auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 im Verfahren D-3085/2020 verwiesen werden. Sodann stehe auch die aktuelle Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, obwohl die Beschwerdeführerin 1 zu den Risikogruppen gehöre. Hinsichtlich des Kindeswohls hielt das SEM fest, dass sich die Beschwerdeführenden seit etwa zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhielten. Die Kinder hätten den grössten Teil ihres Lebens in Pakistan verbracht und dort die Schule besucht. Es könne daher noch nicht von einer Entwurzelung ausgegangen werden, auch wenn gerade bei den älteren Töchtern allmählich eine Eingewöhnung in der Schweiz stattfinde. Diese stünden an der Schwelle zu einer weiterführenden Ausbildung respektive der Berufsausübung, wobei es von Vorteil wäre, wenn der Ablösungsprozess in diesem Alter erfolge und die Schul- respektive Berufsbildung in der Heimat begonnen oder weitergeführt werden könnte. Es sei davon auszugehen, dass die schulische Wiedereingliederung in Pakistan problemlos möglich sei, nachdem sie schon vor der Ausreise dort die Schule besucht hätten. Zudem seien zwei der Kinder bereits volljährig, eine weitere Tochter werde demnächst volljährig und der Sohn sei im fortgeschrittenen Jugendalter. Es könne angenommen werden, dass die älteren Kinder zu weiten Teilen selbständig seien und der Mutter sogar Unterstützung bieten könnten. Die Familienmitglieder könnten sich gegenseitig als Bezugs- und Ansprechpersonen Halt geben. Überdies sei es angesichts der heutigen Kontaktmöglichkeiten, der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und der Weigerung, konkrete Informationen zu den Angehörigen in der Heimat preiszugeben, als sehr wahrscheinlich zu erachten, dass sie mit ihren Verwandten in Pakistan in Kontakt stünden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden ein Gesuch um finanzielle Rückkehrhilfe stellen könnten, womit der schulische Wiedereinstieg der Kinder allenfalls unterstützt werden könne. Insgesamt erweise sich der Vollzug der Wegweisung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde kritisiert, dass sich das SEM in der Verfügung vom 21. Dezember 2021 weiterhin nicht konkret mit den Kriterien auseinandergesetzt habe, welche gemäss dem Urteil D-3085/2020 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu berücksichtigen seien. Es habe hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs genau dieselben Textbausteine verwendet wie in der Verfügung vom 14. Mai 2020 und diese lediglich um drei Absätze ergänzt. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung der Begründungs- und Abklärungspflicht dar, was sich auch daran zeige, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf seine Ausführungen in der Vernehmlassung des vorangehenden Beschwerdeverfahrens verweise und diese nicht einmal mittels «Copy-Paste»-Funktion eingefügt habe. Weiter habe der Rechtsvertreter nach Erlass der neuen Verfügung um Akteneinsicht ersucht und vom SEM bestätigt erhalten, dass seit der letzten Gewährung der Akteneinsicht im Juni 2020 keine weiteren Akten entstanden seien. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen - insbesondere die medizinischen Berichte - habe das SEM folglich nicht zu den Akten genommen und entsprechend auch nicht gewürdigt. Weiter hätte sich die Vorinstanz mit der Frage befassen müssen, ob die Verfahren der beiden zwischenzeitlich volljährig gewordenen Töchter abzutrennen seien und welche Auswirkungen dies auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe. Das SEM habe aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb von wenigen Wochen die angefochtene Verfügung erlassen, ohne jegliche weiteren Abklärungen zu tätigen. Solche hätten sich indessen allein schon wegen des Zeitablaufs von mehr als eineinhalb Jahren seit der ursprünglichen Verfügung aufgedrängt. Insbesondere hätte eine Anhörung der fünf Kinder durchgeführt oder eventualiter eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen angesetzt werden müssen. Das SEM spreche in der angefochtenen Verfügung von den "älteren Töchtern" sowie einem "Ablösungsprozess", ohne dabei zu präzisieren, welche Kinder es damit meine und um was für eine Ablösung es sich dabei handeln soll. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 befänden sich in der Sekundarschule und könnten dank der guten Integration in den letzten zweieinhalb Jahren den Anschluss an das schweizerische Schul- und Berufssystem schaffen. Es wirke zynisch, wenn das SEM dies als optimalen Zeitpunkt betrachte, sie wieder aus ihrem Umfeld - in welches sie sich mit grossem Engagement integriert hätten - herauszureissen. Als Jugendliche orientierten sie sich bei Weitem nicht mehr in erster Linie an der Mutter und den grossen Schwestern, sondern an ihrem privaten Umfeld in der Schweiz. Das SEM behaupte ohne weitere Abklärungen, sie könnten in der Heimat wieder Fuss fassen und sich gegenseitig unterstützen. Dies reiche jedoch nicht aus, da die Kinder mit einer Ausschaffung entwurzelt würden und von Null beginnen müssten. Dabei könne es ebenso gut sein, dass sie sich - nachdem zwei der Töchter aktenkundig psychische Probleme hätten - im Fall der Rückkehr gegenseitig "herunterziehen" würden. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung und wäre bei einer Rückkehr nach Pakistan völlig hilflos und unfähig, ihre Kinder zu unterstützen. Das SEM wäre vor diesem Hintergrund gehalten gewesen, die Eigenschaften der Bezugspersonen abzuklären, zu prüfen und zu würdigen, insbesondere deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit. Diese sei angesichts der bei mehreren Beschwerdeführenden bestehenden gesundheitlichen Problemen massiv beeinträchtigt. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK als unzulässig zu erachten. Als fünfköpfige Familie mit drei erwachsenen Frauen und minderjährigen Kindern drohe ihnen in Pakistan eine unmenschliche Behandlung und sie würden bei einer Rückkehr in eine lebensgefährliche Situation geraten. Eventualiter müsste die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden, da die Beschwerdeführenden entgegen der Behauptung des SEM dort nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Es sei sehr wohl glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 keinen Kontakt mit ihrer Schwester in I._______ habe und auch nicht wisse, wo sich ihr Bruder befinde. Zudem sei der Wegweisungsvollzug in ihre Herkunftsregion per se unzumutbar und es bestehe keine Wohnsitzalternative. Als Frauen und aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme gehörten sie zu einer verletzlichen Gruppe, weshalb sie in der Heimat in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Gemäss einem Bericht der SFH-Länderanalyse würden Frauen in Pakistan in sämtlichen Belangen diskriminiert und hätten Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeitsmarkt, Justizsystem und Bildung. Mehrere der Beschwerdeführerinnen litten an psychischen Problemen, welche sich in Pakistan noch verschlimmern würden und zwingend einer Behandlung bedürften. Es wäre daher erforderlich gewesen, weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands zu tätigen und insbesondere weitere Arztberichte einzuholen. Das SEM habe sich zudem nicht mit der konkreten Frage des Zugangs zur medizinischen Versorgung für alleinstehende Frauen am Herkunftsort der Beschwerdeführenden befasst. Schliesslich spreche insbesondere die Verwurzelung der Beschwerdeführenden in der Schweiz gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin 1 sei faktisch nicht in der Lage, für ihre Kinder zu sorgen, und daher auf die Unterstützung der älteren Kinder angewiesen. Das gesamte Familiengefüge würde bei einer Rückkehr nach Pakistan offensichtlich auseinanderbrechen und die Beschwerdeführerinnen 1-3 wären als alleinstehende Frauen Belästigungen und Druckversuchen völlig schutzlos ausgeliefert. Den erwachsenen Töchtern würde wohl sehr bald eine Verheiratung "drohen" aufgrund des sozialen Drucks als auch der existenziellen Notlage. In der Schweiz machten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 dagegen aktiv von den sich bietenden Ausbildungsmöglichkeiten Gebrauch und knüpften Beziehungen ausserhalb der Familie. In Pakistan wären sie solcher Möglichkeiten beraubt. 3.3 In seiner Vernehmlassung erachtete das SEM die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik, dass es keine weiteren Dokumente zu den Akten genommen habe seit dem letzten Akteneinsichtsgesuch, als nicht nachvollziehbar. Es handle sich dabei um Unterlagen, die zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht worden seien. Das SEM sei nicht verpflichtet, diese in sein System aufzunehmen. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 habe es diese Akten jedenfalls gewürdigt, beispielsweise sei explizit auf die eingereichten Arztberichte Bezug genommen worden. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden sei jedoch nicht als Wegweisungsvollzugshindernis erachtet worden, weshalb von weiteren diesbezüglichen Abklärungen abgesehen worden sei. Es hätte den Beschwerdeführenden zudem freigestanden, von sich aus weitere Arztberichte einzureichen. In der Beschwerdeschrift werde aber lediglich von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen gesprochen, ohne diese näher zu bezeichnen. Der Rechtsvertreter mache weiter geltend, das SEM hätte die Verfahren der beiden erwachsenen Töchter abtrennen müssen. Dafür gebe es indessen keine Veranlassung, zumal die Familie gemeinsam ein Asylgesuch gestellt habe und die Töchter damals noch minderjährig gewesen seien. Ihrer Situation sei in der angefochtenen Verfügung angemessen Rechnung getragen worden. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 alleine mit ihren fünf Kindern in die Schweiz gereist sei. Dies lasse nicht darauf schliessen, dass sie völlig hilflos und unfähig sei, ihren Kindern Unterstützung zu bieten. Auch wenn eine Rückkehr nach Pakistan nicht einfach werde, sei davon auszugehen, dass sich die Familienmitglieder gegenseitig zumindest moralisch unterstützen könnten. Aus den Akten gehe hervor, dass sich die älteren Kinder teilweise bereits jetzt um die jüngeren kümmerten. Weiter werde behauptet, es bestehe kein Kontakt zu den Verwandten in Pakistan. Dies sei angesichts der heute zur Verfügung stehenden Kontaktmöglichkeiten praktisch auszuschliessen. Da sich die Beschwerdeführenden geweigert hätten, nähere Angaben zu ihren Verwandten zu machen, sei es dem SEM verwehrt geblieben, diesbezüglich vertieftere Abklärungen zu tätigen. Ferner werde in der Beschwerde nicht weiter begründet, weshalb ihnen in Pakistan eine unmenschliche Behandlung drohen sollte, warum dort keine Wohnsitzalternative bestehe und aus welchen Gründen den älteren Töchtern eine baldige Verheiratung drohen würde. 3.4 In der Replik wurde festgehalten, dass es das SEM auch in der Vernehmlassung unterlassen habe, eine umfassende Prüfung sämtlicher Kriterien vorzunehmen, welche bei der Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung des Kindswohls massgebend seien. Dies hätte auch die Prüfung der Frage umfasst, welchem Kind bis wann eine Rückreise noch zugemutet werden könne. Sodann räume die Vorinstanz ein, dass sie nicht sämtliche der im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen erfasst und gewürdigt habe. Es sei dabei unerheblich, ob in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 auf die betreffenden Arztberichte Bezug genommen worden sei. Nach der Kassation hätten diese Unterlagen Gegenstand des wieder aufgenommenen Asylverfahrens bilden müssen und das SEM wäre gehalten gewesen, diese im Sinne einer vollständigen Sachverhaltsabklärung einzubeziehen und zu würdigen. Dies habe es jedoch unterlassen. Es gehe auch nicht an, dass das SEM auf die Einholung von weiteren Arztberichten mit dem Argument verzichte, diese würden an seiner Einschätzung nichts ändern. Ebenso unhaltbar seien die Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Kinder zumindest moralisch unterstützen könnte und es geschafft habe, mit diesen in die Schweiz zu fliehen. Mit dieser Begründung könnte jede Person wieder in ihr Heimatland zurückgeschickt werden. In Bezug auf die angeblich mögliche gegenseitige Unterstützung der Beschwerdeführenden bleibe offen, inwiefern psychisch kranke Personen hierzu in der Lage sein sollen. Die Ausführungen des SEM zu bestehenden Kontakten nach Pakistan zeugten von der Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin; diese hingen offensichtlich nicht von den technischen Möglichkeiten, sondern vom tatsächlich vorhandenen Beziehungsnetz ab, welches vorliegend nicht bestehe. Zudem sei anzumerken, dass es Aufgabe des SEM gewesen wäre, die Frage einer Wohnsitzalternative in Pakistan zu prüfen. Schliesslich sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 festzuhalten, dass sich gemäss einem Arztbericht vom 3. Februar 2022 ihre gesundheitlichen Probleme trotz Behandlung nicht verbessert hätten und die Entwicklung einer (...) nicht auszuschliessen sei. Ferner könnten weitere Kursbestätigungen, Zeugnisse und Berichte eingereicht werden, welche die sehr gute Integration der Beschwerdeführenden belegen würden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, das SEM hätte vorliegend prüfen müssen, ob es angebracht sei, für alle Beschwerdeführenden einen einzigen Asylentscheid zu erlassen oder ob nicht vielmehr die Verfahren der beiden inzwischen erwachsenen Töchter hätten abgetrennt werden müssen. Ein sachlicher Grund für eine Trennung der Verfahren ist jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden sind gemeinsam in die Schweiz eingereist und zum Zeitpunkt des ersten Asylentscheids waren sämtliche Kinder noch minderjährig. Die Familie hat sowohl im Heimatstaat als auch hierzulande stets zusammengelebt und durch die Volljährigkeit der beiden ältesten Töchter hat sich ihre Lebenssituation nicht grundlegend verändert. Auf Beschwerdeebene wird denn auch nicht ausgeführt, welche Gründe eine Verfahrenstrennung rechtfertigen könnten oder inwiefern sich das zwischenzeitliche Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgewirkt haben sollte. Das Vorgehen des SEM, weiterhin in einer einzigen Verfügung über den Vollzug der Wegweisung für alle Beschwerdeführenden zu befinden, ist daher nicht zu beanstanden. 4.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass das SEM die von ihnen im Verfahren D-3085/2020 eingereichten Unterlagen - insbesondere Arztberichte - nicht zu den Akten genommen und diese beim Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung aber zutreffend darauf hin, dass die betreffenden Dokumente zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht wurden. Wird eine Verfügung kassiert und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, wird das Beschwerdedossier an die Vorinstanz übermittelt, was auch vorliegend der Fall war (vgl. Urteil D-3085/2020 S. 27). Das SEM erhielt damit die Möglichkeit, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu prüfen und in die Neubeurteilung miteinzubeziehen, ohne diese in die eigenen Akten aufnehmen zu müssen. Die angefochtene Verfügung äussert sich denn unter anderem auch zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (vgl. dort Ziff. III/2.). Zwar wird von Seiten des Rechtsvertreters zu Recht kritisiert, dass das SEM in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ergänzend und hinsichtlich der Beschwerdeführerin 4 grundsätzlich auf die Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 verwies. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die entsprechenden Ausführungen in die neue Verfügung zu integrieren. Eine Verletzung der Begründungspflicht, welche die Aufhebung der Verfügung nach sich ziehen müsste, ist jedoch nicht zu erkennen. Zum einen war den Beschwerdeführenden respektive ihrem Rechtsvertreter die betreffende Vernehmlassung bekannt. Zum anderen hat das SEM in der Vernehmlassung des vorliegenden Verfahrens erneut Ausführungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden gemacht und diese konnten sich wiederum im Rahmen der Replik dazu äussern. Es war ihnen somit möglich, aufgrund der Akten nachzuvollziehen, aus welchen Gründen das SEM in ihrem Gesundheitszustand kein Wegweisungsvollzugshindernis erblickt hat. Sie waren denn auch - wie aus der Beschwerdeschrift ersichtlich wird - in der Lage, die Verfügung vom 21. Dezember 2021 sachgerecht anzufechten. Entsprechend ist ihnen durch den Verweis auf die Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 kein Nachteil entstanden, weshalb sich dieser Mangel als nicht gravierend erweist und für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Raum bleibt. 4.5 Weiter wurde bemängelt, dass das SEM nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts innert kurzer Zeit und ohne weitere Abklärungen eine neue Verfügung erlassen habe. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung war es aber nicht bereits aufgrund des Zeitablaufs von eineinhalb Jahren seit der ersten Verfügung erforderlich, die Beschwerdeführenden erneut anzuhören oder ihnen die Gelegenheit einzuräumen, weitere Unterlagen zu den Akten zu reichen. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung vom 14. Mai 2020 teilweise auf, da sich die Vorinstanz darin mit keinem Wort zum Kindeswohl geäussert respektive dieses bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt hatte. Konkrete Anweisungen für weitergehende Abklärungen lassen sich dem Urteil D-3085/2020 jedoch nicht entnehmen. Folglich war es Sache der Vorinstanz, zu entscheiden, ob sie weitere Untersuchungshandlungen vornimmt oder die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls aufgrund der Akten beurteilt. Nachdem die Beschwerdeführenden 1-4 im erstinstanzlichen Asylverfahren je zweimal angehört worden waren und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-3085/2020 diverse ärztliche Berichte eingereicht wurden, ist nicht ersichtlich, weshalb sich weitere Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz aufgedrängt hätten. Es wäre den Beschwerdeführenden auch unbenommen gewesen, von sich aus weitere medizinische Unterlagen über allfällige Entwicklungen ihres Gesundheitszustands vorzulegen. Es wurde aber lediglich betreffend die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit der Replik ein aktueller Arztbericht eingereicht. Die angefochtene Verfügung enthält sowohl Ausführungen zum Kindeswohl als auch zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass das SEM in diesem Zusammenhang zu anderen Schlüssen kommt als die Beschwerdeführenden und davon ausgeht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Würdigung. 4.6 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht, da sich das SEM nicht konkret mit sämtlichen Kriterien auseinandergesetzt habe, welche bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen seien. Das SEM äussert sich in der angefochtenen Verfügung zum Alter der Kinder, zu einer möglichen Entwurzelung und der Vertrautheit mit der heimatlichen Kultur, dem Stand der Ausbildung und der Möglichkeit der Wiedereingliederung ins pakistanische Bildungssystem. Ebenso macht es Ausführungen zu einer allfälligen (gegenseitigen) Unterstützung der Beschwerdeführenden und damit zu zentralen Bezugspersonen der minderjährigen Kinder. Auch wenn nicht bei jedem einzelnen Kind sämtliche der für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung des Kindswohls massgeblichen Kriterien separat geprüft wurden, hat das SEM diese in der angefochtenen Verfügung ausreichend berücksichtigt. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher nicht ausgegangen werden. Ob sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend erweist respektive ob die entsprechenden Faktoren anders hätten gewürdigt oder gewichtet werden müssen, stellt eine materielle Frage dar und ist in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen. 4.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Zwar hat das SEM in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 nur sehr knapp auf die Vernehmlassung im vorangehenden Beschwerdeverfahren verwiesen und auf weitergehende Ausführungen verzichtet. Dennoch ist den Beschwerdeführenden aus diesem Umstand kein Nachteil entstanden; das Dokument war ihnen bekannt und sie konnten sich zu diesem Punkt auch äussern (vgl. E. 4.4.). Deshalb besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Personen findet. Verunmöglichen diese in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine sinnvolle Prüfung, ob ihnen am tatsächlichen Herkunftsort Gefahr droht, so kann es unter diesen, von den betreffenden Personen selbst herbeigeführten Umständen, nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-189/2018 vom 6. Juli 2018 E. 7.1 m.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (vgl. dazu Urteil D-3085/2020 E. 6), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden jedoch nicht gelungen. Nachdem sich ihre Asylvorbringen und die damit verbundene Gefährdung als unglaubhaft erwiesen haben, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihnen in Pakistan eine unmenschliche Behandlung drohen sollte. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich lediglich ohne nähere Begründung ausgeführt, als fünfköpfige Familie mit drei erwachsenen Frauen und minderjährigen Kindern gerieten sie in eine lebensgefährliche Situation. Aus diesen pauschalen Darlegungen lässt sich indessen kein "real risk" für eine drohende unmenschliche Behandlung ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig zu erachten. 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden - Khyber-Pakhtunkhwa - ist zwar als kritisch zu bezeichnen, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug dorthin aber dennoch zumutbar (vgl. Urteile des BVGer E-5627/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3.2; D-5113/2019 vom 31. Januar 2020 E. 7.4.2). Daran ändern auch die zahlreichen vom Rechtsvertreter - insbesondere im Verfahren D-3085/2020 - eingereichten Berichte über die Lage in L._______ nichts. Der Herkunftsort der Beschwerdeführenden gehört überdies nicht zu (...), sondern zum benachbarten Distrikt I._______. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführenden haben vor der Ausreise zusammen in einem eigenen Haus gelebt und es war ihnen trotz des angeblichen Verschwindens des Ehemannes respektive Vaters möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend Akte 63] F8 und F10). Die Beschwerdeführerin 1 hatte zu jenem Zeitpunkt für fünf minderjährige Kinder zu sorgen und war schliesslich in der Lage, zusammen mit diesen in die Schweiz zu reisen. Entgegen der Darlegungen auf Beschwerdeebene kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr als völlig ungebildete Person nicht in der Lage wäre, sich um ihre Kinder zu kümmern und diese angemessen zu unterstützen. Der Umstand, dass ihre erwachsenen Töchter in der Schweiz teilweise elterliche Aufgaben für ihre jüngeren Geschwister - wie beispielsweise das Unterschreiben der Zeugnisse (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 und Beschwerdebeilage 19) - wahrnehmen, dürfte in erster Linie auf deren bessere Deutschkenntnisse zurückzuführen sein. Zudem lässt sich daran erkennen, dass die inzwischen volljährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ihre Mutter bei der Betreuung der jüngeren Kinder entlasten können. Sodann haben die Beschwerdeführenden in Pakistan verschiedene Angehörige, wobei sie vor der Ausreise zumindest zu den Familien der beiden Geschwister der Beschwerdeführerin 1 sowie zu deren Mutter Kontakt pflegten (vgl. Akte 63, F15 und F20; SEM-Akten [...] [nachfolgend Akte 65] F12 f.). Das SEM wies dabei zu Recht darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie trotz der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten keinerlei Kontakt zu ihren Verwandten hätten. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte in diesem Zusammenhang, sie habe von niemandem die Telefonnummer und der Kontakt sei aufgrund der überstürzten Flucht abgebrochen (vgl. Akte 63, F6 und F19). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass zwischen dem Vorfall mit den Taliban respektive dem Entschluss zur Ausreise sowie der tatsächlichen Flucht ein Zeitraum von mehr als zehn Tagen lag (vgl. Akte 63, F22 S. 6 und F48). Nach Angaben der Beschwerdeführerin 2 hätten sie diese Zeit zu Hause verbracht und einfach abgewartet (vgl. SEM-Akten [...] F29 ff.). Es ist schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführenden dabei keinerlei Vorbereitungen für die Ausreise getroffen haben wollen (vgl. Akte 63, F4 und SEM-Akten [...] F50), beispielsweise indem sie ihre Identitätsdokumente und andere wichtige Unterlagen einpacken oder die Telefonnummern beziehungsweise Kontaktdaten ihrer Verwandten notieren. Derlei Vorkehrungen hätten sie innerhalb von gut zehn Tagen, während denen sie das Haus nicht verlassen hätten, problemlos treffen können. Vor diesem Hintergrund durfte das SEM - auch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen - davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden keine vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten und zum fehlenden Kontakt zu ihren Angehörigen im Heimatstaat gemacht haben. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie nach wie vor Kontakt zu ihren in Pakistan lebenden Angehörigen haben oder diesen zumindest bei einer Rückkehr ohne Weiteres wieder aufnehmen könnten und demnach über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie nötigenfalls bei der Wiedereingliederung im Heimatstaat unterstützen kann. 7.3.2 7.3.2.1 Sodann leiden mehrere der Beschwerdeführenden an gesundheitlichen Problemen. Die Beschwerdeführerin 1 ist eigenen Angaben zufolge bereits in Pakistan an (...) und (...) erkrankt und dort mit entsprechenden Medikamenten behandelt worden (vgl. Akte 63, F58 ff.). Dem Arztbericht vom 3. September 2021 lässt sich entnehmen, dass regelmässige (...) durchgeführt werden müssten und aufgrund von (...) sowie (wahrscheinlich) einer (...) eine medikamentöse Therapie zwecks (...) begonnen worden sei. Zudem sei eine psychiatrische Zuweisung erfolgt (vgl. BVGer-Akten D-3085/2020 act. 13). Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen erfolgten psychiatrischen Behandlung, zu den Akten gereicht. Die Beschwerdeführerin 2 hat offenbar seit mehreren Jahren (...), welche in Pakistan (erfolglos) behandelt wurden (SEM-Akten [...] [nachfolgend Akte 64] F57 ff.). Abklärungen in der Schweiz konnten die Ursache der anhaltenden (...)schmerzen ebenfalls nicht eruieren, wobei im Rahmen der Untersuchungen (...) festgestellt wurden (vgl. SEM-Akten [...]). Im ärztlichen Bericht der Klinik M._______ vom 27. Juli 2021 wurde zudem die Diagnose "(...)" gestellt. Dies werde mit einer Psychotherapie sowie Medikamenten behandelt. Ein aktueller Bericht vom 3. Februar 2022 hält diesbezüglich fest, dass sie trotz Therapie anhaltend über (...) klage. Die Entwicklung einer (...) sei nicht auszuschliessen und die Medikation sei angepasst worden. Schliesslich wurde betreffend die Beschwerdeführerin 4 in einem Untersuchungsbericht der (...) vom 1. Februar 2021 festgehalten, dass sie schon seit einigen Jahren - auch in der Heimat - an psychosomatischen Beschwerden, hauptsächlich in Form von (...)schmerzen, leide. Diese hätten sich in der Schweiz insbesondere angesichts der unsicheren Situation bezüglich Bleiberecht und dem negativen Asylentscheid extrem verstärkt. Es wurde daher eine weiterführende Psychotherapie empfohlen. 7.3.2.2 Diese aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind zwar bedauerlich, lassen jedoch nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Sowohl die (...) der Beschwerdeführerin 1 als auch die (...) der Beschwerdeführerin 2 wurden bereits im Heimatstaat behandelt. Daran lässt sich erkennen, dass sie vor der Ausreise in Pakistan tatsächlich Zugang zur medizinischen Versorgung hatten. Es wird nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr nicht mehr der Fall sein sollte. Grundsätzlich sind auch psychiatrische Behandlungen in Pakistan möglich (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare provisions, Version 2.0, September 2020, Ziff. 4.12). Es ist jedoch zu beachten, dass die Verfügbarkeit gerade in ländlichen Gebieten eher eingeschränkt ist und es deutlich zu wenig Fachpersonen gibt, um den Bedarf zu decken (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1730/2018 vom 14. Juli 2020 E. 8.3.3 m.H.). Die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 4 bestehen aber in erster Linie in einer (...). Auch wenn im Heimatstaat nur eingeschränkt oder erschwert Zugang zu psychiatrischen Behandlungen bestehen sollte, ist nicht davon auszugehen, dass sie deswegen in eine medizinische Notlage geraten könnten. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Pakistan verschiedene psychiatrische Medikamente verfügbar sind (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Medical and healthcare provisions, Version 2.0, September 2020, Ziff. 5) und die Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe - welche auch in Form der Medikamentenabgabe erfolgen kann - zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV 2). Zudem wirkt sich gemäss den ärztlichen Berichten bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 insbesondere der unsichere Aufenthaltsstatus negativ auf die psychische Gesundheit aus. Dieses Phänomen betrifft eine Vielzahl von Asylsuchenden, welche mit der Situation einer möglichen Rückkehr in ihr Heimatland konfrontiert sind, weshalb diesem Aspekt unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukommt. Massgeblich ist, ob den betroffenen Personen aufgrund ihrer Erkrankung bei einer Rückkehr eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands droht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Zusammenhalt und die Unterstützung innerhalb der Familie im Arztbericht vom 1. Februar 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 4 als wichtige Ressourcen beschrieben wurden (vgl. Beschwerdebeilage 23). Die Beschwerdeführenden kehren im Familienverband in den Heimatstaat zurück und es kann folglich angenommen werden, dass sie sich gegenseitig Halt geben können. 7.3.3 Betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist folgendes festzuhalten. Die beiden jungen Frauen sind im Lauf des Asylverfahrens volljährig geworden. Praxisgemäss ist bei Erwachsenen der Grad der Integration im Sinne einer Verwurzelung nicht von rechtlicher Bedeutung, vielmehr beschränkt sich die Zumutbarkeitsprüfung auf die Ermittlung der im Heimatstaat bestehenden konkreten Gefährdung (vgl. Urteile des BVGer D-2453/2014 vom 12. August 2015 E. 7.3.2.4 sowie E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 8.3). Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass beide Beschwerdeführerinnen als Teenager in die Schweiz kamen, hier seit nunmehr zweieinhalb Jahre leben und sich um Integration bemühten. Zum Beweis ihrer Integration wurden zahlreiche Nachweise über besuchte Sprach- und Integrationskurse sowie ein Referenzschreiben der Kursleiterin der (...) eingereicht. Den betreffenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass sie über ein fortgeschrittenes Deutschniveau verfügen und offenbar bemüht sind, sich zu integrieren. Dieser Aspekt steht der Zumutbarkeit des Vollzugs jedoch nicht entgegen. Nach einer Dauer von zweieinhalb Jahren ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die schweizerische Lebensart bereits in einer Weise angenommen haben, als dass sie im Fall einer Rückkehr aufgrund ihres, der schweizerischen Lebensweise angepassten Verhaltens gefährdet würden. Dabei ist zu beachten, dass sie den grössten Teil ihres Lebens in Pakistan verbracht haben und trotz der gut zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit mit der dortigen Sprache und Kultur noch immer vertraut sind. Zwar ist davon auszugehen, dass ihnen in Pakistan möglicherweise nicht dieselben Bildungsmöglichkeiten offenstehen, wie dies in der Schweiz der Fall wäre. Allerdings haben sie im Heimatstaat die Schule bis zur 10. respektive 12. Klasse besucht (vgl. Akte 64, F9 und Ergänzung auf S. 11 sowie Akte 65, F5) und es spricht viel dafür, dass sie die Möglichkeit hätten und auch bereit wären, sich erneut ins heimatliche Bildungssystem einzugliedern. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin 2 in Pakistan das Gymnasium besuchte und gerne Medizin studiert hätte, dies aber nicht habe realisieren können, weil die Familie das Land verlassen habe. Sie hat gemäss eigenen Angaben immer noch den Wunsch zu studieren (vgl. Beschwerdebeilage 24, Arztbericht der (...) vom 27. Juli 2021, Arbeitsanamnese / gegenwärtige Arbeitssituation /gegenwärtige AF). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie als alleinstehende Frauen gefährdet wären oder ihnen eine baldige Verheiratung "drohen" würde, sind hingegen nicht ersichtlich. Sie kehren zusammen mit ihrer Kernfamilie in den Heimatstaat zurück und es wird in der Beschwerdeschrift nicht näher dargelegt, weshalb das Familiengefüge bei einer Rückkehr auseinanderbrechen sollte. 7.3.4 7.3.4.1 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kinderwohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Recht des Kindes (KRK). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). 7.3.4.2 Vorliegend ist insbesondere der Situation der zurzeit noch minderjährigen Kinder F._______, E._______ und D._______ Rechnung zu tragen, welche im Alter von (...), (...) respektive (...) Jahren in die Schweiz eingereist sind. Zwischenzeitlich halten sie sich seit etwas mehr als zweieinhalb Jahren in der Schweiz auf und besuchen hier die Schule. Bei F._______ ist angesichts ihres noch jungen Alters davon auszugehen, dass sie sich noch massgeblich an ihrer Kernfamilie orientiert. Gemäss den Berichten der Schule sind die beiden Jugendlichen E._______ und D._______ sehr interessierte Schüler, welche als integriert respektive Teil der Klasse wahrgenommen werden. Sie können sich offenbar gut auf Deutsch verständigen, benötigen aber zusätzliche Unterstützung in Form von Deutsch als Zweitsprache-Unterricht (vgl. betreffend E._______ Bericht vom 27. Januar 2022 und betreffend D._______ Bericht vom 9. Februar 2022 sowie Beschwerdebeilage 3). Auch wenn E._______ und D._______ bereits zweieinhalb Jahre und damit einen Teil der prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht haben, erscheint ihre Integration in der Schweiz nicht in besonderem Masse herausragend. Alle Kinder der Beschwerdeführerin 1 haben den grössten Teil ihres Lebens in Pakistan verbracht, sie beherrschen die am Herkunftsort gesprochene Sprache und sind mit der heimatlichen Kultur vertraut, weshalb eine Reintegration im Heimatstaat zumutbar erscheint. Zwar dürften die älteren vier Kinder angesichts ihres Alters durchaus auch ausserhalb ihrer Kernfamilie gewisse Kontakte geknüpft haben. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass besonderes enge persönliche Beziehungen zu bestimmten Personen entstanden wären. Es ist daher anzunehmen, dass die hauptsächlichen Bezugspersonen der minderjährigen Kinder nach wie vor in den Angehörigen der Kernfamilie zu sehen sind. Dabei gibt es keine Hinweise darauf, dass es an der Unterstützungsbereitschaft der erwachsenen Beschwerdeführenden gegenüber den Kindern respektive Geschwistern fehlen könnte. Zwar dürften sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu einem gewissen Grad auf ihre Unterstützungsfähigkeit auswirken. Es ist aber festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich war, mit ihren Kindern in die Schweiz zu reisen und hier - unter Mithilfe der älteren Töchter - für ihre Betreuung zu sorgen. Die Beschwerdeführerin 2 war zudem trotz der psychischen Beeinträchtigung in der Lage, zahlreiche Sprach- und Ausbildungskurse zu absolvieren (vgl. Beschwerdebeilagen 12 bis 18). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sich die Familienmitglieder trotz allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen gegenseitig unterstützen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt von etwas mehr als zweieinhalb Jahren in der Schweiz noch keine besonders lange Zeitdauer darstellt, welche bereits für sich auf eine fortgeschrittene Integration schliessen lassen würde. Nachdem auch keine besonders engen ausserfamiliäre Beziehungen aktenkundig sind, kann nicht von einer bereits erfolgten Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden als Familie nicht zu einer Entwurzelung der Kinder führen würde. Es stehen ihnen in Pakistan angemessene Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden - die vor der Ausreise die Schule besuchen konnten - keinen Zugang zum Bildungssystem haben würden. Anderweitige konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls sind nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 KRK als zumutbar. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Pakistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die andauernde Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis. Diesem ist allenfalls im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz Regula Aeschimann Versand: