Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Eritrea im Juni 2014 und reiste am 22. September 2014 in die Schweiz ein. Tags darauf ersuchte sie um Asyl. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 24. April 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea erwäge es, im Sinne von Art. 84 Abs. 2 AuG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. D. Nach gewährter Fristverlängerung nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2018 Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Im Wesentlichen führte sie aus, dass bezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Eritrea bei der Antifolterkommission der Vereinten Nationen ein Verfahren hängig und die Schweiz aufgefordert worden sei, im betreffenden Fall den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Da die völkerrechtliche Zulässigkeit der Schweizerischen Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug von internationalen Gremien geprüft werde, könne das SEM im jetzigen Zeitpunkt nicht aufgrund der aktuellen Lagebeurteilung der inländischen Behörden den Vollzug anordnen. Weiter werde der eritreische Nationaldienst von verschiedenen internationalen Organisationen als Zwangsarbeit qualifiziert und es bestehe das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung. Als (...) Frau im dienstpflichtigen Alter werde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingezogen. Darüber hinaus sei die Schweiz in den letzten (...) Jahren zu ihrem Lebensmittelpunkt geworden. Sie habe hier ein selbständiges Leben aufgebaut und lebe in Ruhe und Zufriedenheit. In Eritrea verfüge sie nicht mehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz. In der Schweiz habe sie sich seit der Einreise stets um eine optimale Integration bemüht. Sie habe inzwischen viele Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht und sei schuldenfrei. Im Sommer werde sie ein sechsmonatiges Praktikum beginnen. Die Rückkehr nach Eritrea sei nach dem Ausgeführten weder zulässig noch zumutbar und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Zusammen mit der Stellungnahme wurden diverse Unterlagen über die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 31. August 2018 hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf, stellte fest, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz bis am 26. Oktober 2018 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Am 21. September 2018 liess die Beschwerdeführerin dem SEM eine Gastgewerbekursbestätigung vom 16. September 2018 zukommen. G. Mit Eingabe vom 27. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei erneut vorläufig aufzunehmen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. H. Am 17. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde angesichts der von vornherein unbegründeten Beschwerde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 5 Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass nach der aktuellen Lageeinschätzung, insbesondere unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, in Eritrea heute nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Weiter würden zum heutigen Zeitpunkt auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne von Art. 3 oder Art. 4 EMRK zu rechnen sei. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der im Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründe und angeblichen illegalen Ausreise könne nicht von der Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 5022/2017 vom 10. Juli 2018 würde selbst die glaubhaft gemachte Einberufung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus gesund sei sowie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, eine Berufslehre als (...) sowie Berufserfahrung als (...) verfüge, sei der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar. Nach Ansicht des SEM würden die ausgewiesenen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin den üblichen an ausländische Personen gestellten Anforderungen entsprechen. Den Akten lasse sich keine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz entnehmen, welche eine Reintegration in ihrem Herkunftsland als äusserst schwierig erscheinen lasse. Da sie erst (...) Jahre in der Schweiz lebe, sei sie mit der heimatlichen Kultur immer noch vertraut und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland sei nicht von grossen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.
E. 6 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie ins Gefängnis. Sie würde zwar gerne ihre Kinder und ihre Familie treffen, aber das Land stehe unter einem diktatorischen Regime. Im Moment absolviere sie ihr Praktikum und beabsichtige, danach eine Arbeit zu suchen und selbständig zu sein.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 143.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2 Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden.
E. 7.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden. Art. 4 EMRK statuiert zudem das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit.
E. 7.4 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint die Möglichkeit, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 7.4.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 7.4.1.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 7.4.1.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E- 5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 7.4.1.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 7.4.1.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 7.4.1.6 Aufgrund des Ausgeführten ist deshalb festzuhalten, dass eine drohende Einziehung in den Nationaldienst keine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK darstellt.
E. 7.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie zu befürchten habe, bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in Haft genommen zu werden, ist dem entgegenzuhalten, dass sie anlässlich ihres Asylverfahrens weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Insofern ist - unabhängig von der Frage, ob damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK einhergeht - keine begründete Furcht vor einem drohenden Gefängnisaufenthalt festzustellen.
E. 7.6 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin damit als zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil D-2311/2016 E. 17.2 zutreffend dargelegt, dass aufgrund der jüngeren Rechtsprechung die herrschende politische, wirtschaftliche und humanitäre Lage vor Ort die Rückführung auch nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahre (...), im Alter von (...) Jahren, in die Schweiz ein. Sie hält sich seit rund (...) Jahren in der Schweiz auf und ist heute (...) Jahre alt. Ihre prägenden Jahre hat sie in ihrem Heimatland verbracht. Sie ist gesund und verfügt in Eritrea, wo ihre Mutter, drei Geschwister, eine Halbschwester sowie ihre (...) Kinder leben, über ein tragfähiges soziales Netz (vgl. SEM-Akten A3/11 N. 3.01 sowie B16/17 F9-F21). Weiter hat sie in ihrem Heimatland (...) gelernt und dort Berufserfahrung im (...) gesammelt (vgl. SEM-Akten A3/11 N 1.17.04 f.). Es ist festzuhalten, dass der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Urteil des BVGer vom 28. August 2018 E. 6.4.2). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass ihr mit den ihr zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Eritrea gelingen wird. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist.
E. 9 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihr Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Gutheissung dieser Gesuche setzt unter anderem voraus, dass die Beschwerdebegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Erfolgsaussichten beziehungsweise die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Die für den vorliegenden Fall entscheidrelevanten Referenzurteile zur allgemeine Lage in Eritrea (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017) sowie zum eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018) ergingen vor den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Die Beschwerdebegehren haben somit als aussichtslos zu gelten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5563/2018 Urteil vom 30. Oktober 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter David Wenger,Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Eritrea im Juni 2014 und reiste am 22. September 2014 in die Schweiz ein. Tags darauf ersuchte sie um Asyl. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 24. April 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea erwäge es, im Sinne von Art. 84 Abs. 2 AuG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. D. Nach gewährter Fristverlängerung nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2018 Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Im Wesentlichen führte sie aus, dass bezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Eritrea bei der Antifolterkommission der Vereinten Nationen ein Verfahren hängig und die Schweiz aufgefordert worden sei, im betreffenden Fall den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Da die völkerrechtliche Zulässigkeit der Schweizerischen Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug von internationalen Gremien geprüft werde, könne das SEM im jetzigen Zeitpunkt nicht aufgrund der aktuellen Lagebeurteilung der inländischen Behörden den Vollzug anordnen. Weiter werde der eritreische Nationaldienst von verschiedenen internationalen Organisationen als Zwangsarbeit qualifiziert und es bestehe das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung. Als (...) Frau im dienstpflichtigen Alter werde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingezogen. Darüber hinaus sei die Schweiz in den letzten (...) Jahren zu ihrem Lebensmittelpunkt geworden. Sie habe hier ein selbständiges Leben aufgebaut und lebe in Ruhe und Zufriedenheit. In Eritrea verfüge sie nicht mehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz. In der Schweiz habe sie sich seit der Einreise stets um eine optimale Integration bemüht. Sie habe inzwischen viele Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht und sei schuldenfrei. Im Sommer werde sie ein sechsmonatiges Praktikum beginnen. Die Rückkehr nach Eritrea sei nach dem Ausgeführten weder zulässig noch zumutbar und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Zusammen mit der Stellungnahme wurden diverse Unterlagen über die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 31. August 2018 hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf, stellte fest, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz bis am 26. Oktober 2018 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Am 21. September 2018 liess die Beschwerdeführerin dem SEM eine Gastgewerbekursbestätigung vom 16. September 2018 zukommen. G. Mit Eingabe vom 27. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei erneut vorläufig aufzunehmen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. H. Am 17. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde angesichts der von vornherein unbegründeten Beschwerde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5. Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass nach der aktuellen Lageeinschätzung, insbesondere unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, in Eritrea heute nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Weiter würden zum heutigen Zeitpunkt auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne von Art. 3 oder Art. 4 EMRK zu rechnen sei. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der im Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründe und angeblichen illegalen Ausreise könne nicht von der Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 5022/2017 vom 10. Juli 2018 würde selbst die glaubhaft gemachte Einberufung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus gesund sei sowie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, eine Berufslehre als (...) sowie Berufserfahrung als (...) verfüge, sei der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar. Nach Ansicht des SEM würden die ausgewiesenen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin den üblichen an ausländische Personen gestellten Anforderungen entsprechen. Den Akten lasse sich keine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz entnehmen, welche eine Reintegration in ihrem Herkunftsland als äusserst schwierig erscheinen lasse. Da sie erst (...) Jahre in der Schweiz lebe, sei sie mit der heimatlichen Kultur immer noch vertraut und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland sei nicht von grossen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.
6. In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie ins Gefängnis. Sie würde zwar gerne ihre Kinder und ihre Familie treffen, aber das Land stehe unter einem diktatorischen Regime. Im Moment absolviere sie ihr Praktikum und beabsichtige, danach eine Arbeit zu suchen und selbständig zu sein. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 143.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2 Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. 7.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden. Art. 4 EMRK statuiert zudem das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit. 7.4 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint die Möglichkeit, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 7.4.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 7.4.1.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 7.4.1.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E- 5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 7.4.1.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 7.4.1.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 7.4.1.6 Aufgrund des Ausgeführten ist deshalb festzuhalten, dass eine drohende Einziehung in den Nationaldienst keine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK darstellt. 7.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie zu befürchten habe, bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in Haft genommen zu werden, ist dem entgegenzuhalten, dass sie anlässlich ihres Asylverfahrens weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Insofern ist - unabhängig von der Frage, ob damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK einhergeht - keine begründete Furcht vor einem drohenden Gefängnisaufenthalt festzustellen. 7.6 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin damit als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil D-2311/2016 E. 17.2 zutreffend dargelegt, dass aufgrund der jüngeren Rechtsprechung die herrschende politische, wirtschaftliche und humanitäre Lage vor Ort die Rückführung auch nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahre (...), im Alter von (...) Jahren, in die Schweiz ein. Sie hält sich seit rund (...) Jahren in der Schweiz auf und ist heute (...) Jahre alt. Ihre prägenden Jahre hat sie in ihrem Heimatland verbracht. Sie ist gesund und verfügt in Eritrea, wo ihre Mutter, drei Geschwister, eine Halbschwester sowie ihre (...) Kinder leben, über ein tragfähiges soziales Netz (vgl. SEM-Akten A3/11 N. 3.01 sowie B16/17 F9-F21). Weiter hat sie in ihrem Heimatland (...) gelernt und dort Berufserfahrung im (...) gesammelt (vgl. SEM-Akten A3/11 N 1.17.04 f.). Es ist festzuhalten, dass der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Urteil des BVGer vom 28. August 2018 E. 6.4.2). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass ihr mit den ihr zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Eritrea gelingen wird. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist.
9. Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihr Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Gutheissung dieser Gesuche setzt unter anderem voraus, dass die Beschwerdebegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Erfolgsaussichten beziehungsweise die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Die für den vorliegenden Fall entscheidrelevanten Referenzurteile zur allgemeine Lage in Eritrea (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017) sowie zum eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018) ergingen vor den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Die Beschwerdebegehren haben somit als aussichtslos zu gelten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand: