Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Oktober 2019 sein Heimatland und ersuchte am 1. November 2022 um Asyl in der Schweiz. B. Mit Vollmacht vom 7. November 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) (…) ihr Mandat an. C. Am 16. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei legte der Beschwerdeführer seine aktuelle und seine abgelaufene türki- sche Identitätskarte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen und am 6. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. E.a Am 6. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er in C._______ (Provinz Yalova) geboren und dort mit seinen Eltern und fünf Geschwistern aufgewachsen sei. Nach seinem Maturaabschluss habe er während ungefähr sechs Jahren als (…) gearbeitet und dabei lediglich den Mindestlohn erhalten. Nachdem er durch Vermittlung eines Cousins eine Stelle als (…) in Belgien erhalten habe, sei er am 20. September 2019 res- pektive am 20. Oktober 2019 legal aus der Türkei ausgereist. In Belgien habe er ungefähr eineinhalb Jahre gearbeitet, bis er festgestellt habe, dass der Cousin einen Teil seines Lohnes für sich behalten habe. Daraufhin habe er die Stelle sowie Belgien verlassen. In der Folge habe er sich illegal in verschiedenen europäischen Staaten aufgehalten und seinen Lebens- unterhalt verdient. Er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist; in der Türkei habe er keine Probleme gehabt, sei weder politisch aktiv gewe- sen, noch habe er als Kurde Benachteiligungen oder Diskriminierungen er- fahren.
D-1085/2024 Seite 3 F. Ebenfalls am 6. Oktober 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Man- dat nieder. G. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (eröffnet am 31. Januar 2024) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Er wurde ver- pflichtet, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. H.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben, er als Flüchtling anzuer- kennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar zu beurteilen und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde legte er eine Kopie des Entscheids des SEM vom 25. Ja- nuar 2024 und eine Kopie seines Arbeitsvertrags vom 8. Januar 2024 bei.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus- lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine
D-1085/2024 Seite 4 solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich um eine solche handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.5 S. 142 f.; Urteile des BVGer D-2453/2014 vom 12. August 2015 E. 7.3.2.4; E-5563/2018 vom 30. Okto- ber 2018 E. 8.3; D-4535/2019 vom 26. August 2020 E. 10.3).
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-1085/2024 Seite 5 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund eines Stellenangebotes verlassen, anschliessend in mehreren europäischen Staaten illegal als (…) gearbeitet und erklärt habe, in der Türkei keiner Verfolgung ausgesetzt ge- wesen zu sein. Seine Vorbringen würden dementsprechend keine Asylre- levanz aufweisen. Die allgemeine Menschenrechtslage – auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15. respektive 16. Juli 2016 – lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er aus der Türkei ausgereist sei, weil er sich im Ausland ein besseres Leben erhoffe. Nachdem er ein Stellenangebot als (…) in Belgien erhalten habe, sei er ausgereist. Nach ungefähr eineinhalb Jahren sei er von der Person, die ihm die Stelle ver- mittelt habe, verraten worden und er habe Belgien verlassen müssen. Er sei ein sehr motivierter junger Mann mit guten Deutschkenntnissen und beherrsche auch die flämische und holländische Sprache. In der Schweiz habe er sich bereits gut integriert und habe per (…) 2024 eine unbefristete Arbeit als Aushilfe in einer (…) gefunden. In seinem Heimatland habe er keine Zukunft, da er lediglich den Minimallohn erhalte. Seine Familie und er hätten davon nur knapp überleben können; er wünsche sich für sich und seine Familie ein besseres Leben und eine sichere Zukunft.
E. 6.1 Auch wenn die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (seine Deutschkenntnisse und seine erfolgreiche Stellensuche sowie sein Bedürfnis nach der finanziellen Unabhängigkeit) bemerkenswert sind, wei- sen sie offensichtlich keine Asylrelevanz auf. Das Gericht kommt in Über- einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es seinen geltend ge- machten Wünschen nach einem besseren Leben und einer sicheren Zu- kunft an Asylrelevanz fehlt. Auch der vorgebrachte Umstand, dass er in der Türkei für seine Arbeit lediglich eine Minimalbezahlung erhält, erweist sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seinen Ausführungen ist schliesslich zu entnehmen, dass er nie polizeilich in Erscheinung getreten ist, sich nicht politisch engagiert und auch keine Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfahren hat, und somit auch keine Verfolgung geltend macht.
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E. 6.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, in seinem Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder befürchten zu müssen, in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
D-1085/2024 Seite 7 Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be- schwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung vorgebracht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in
D-1085/2024 Seite 8 verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdi- schen Ethnie – auszugehen (vgl. vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H. sowie das Referenzur- teil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Hierzu ist zudem vollumfäng- lich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A15/6 S. 4)
E. 8.4.1 Schliesslich liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen (…) und mehrjährige – zum Teil im Ausland erworbene – Be- rufserfahrung als (…). Bei seiner Rückkehr wird es ihm möglich sein, sei- nen zuvor ausgeübten Beruf erneut aufzunehmen. Er ist in C._______ in der Provinz Yalova aufgewachsen und kann dort auf ein breites soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen, welches ihm bei Bedarf zu Seite stehen kann. Auch ist die Provinz Yalova nicht vom schweren Erdbeben betroffen, welches sich im Februar 2023 ereignete. Auch wenn er und seine Familie mit seinem Minimallohn nur knapp hätten leben können (vgl. SEM- Akte A12/9 F28, F39 und Beschwerde Punkt 4), werden seine arbeitstäti- gen Geschwister ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützend zur Seite ste- hen können (vgl. SEM Akte A12/9 F24), zumal vier seiner fünf Geschwister ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sodann ist auch seine Wohn- situation gesichert, zumal er bis zu seiner Ausreise 2019 mit seinen Eltern in deren eigenem Haus gelebt hat und dorthin zurückkehren kann. Eben- falls lässt sein gesundheitlicher Zustand einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen; den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er an gesundheitlichen Problemen leiden würde. Bezüglich seiner fortgeschritte- nen Integration respektive seine Integrationsbemühungen ist festzuhalten, dass der Grad der Integration als solcher grundsätzlich nicht ein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr.
E. 8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten – jedoch nicht belegten – prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1085/2024 Seite 10
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 E.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1085/2024 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Oktober 2019 sein Heimatland und ersuchte am 1. November 2022 um Asyl in der Schweiz. B. Mit Vollmacht vom 7. November 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) (...) ihr Mandat an. C. Am 16. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei legte der Beschwerdeführer seine aktuelle und seine abgelaufene türkische Identitätskarte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen und am 6. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. E.a Am 6. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er in C._______ (Provinz Yalova) geboren und dort mit seinen Eltern und fünf Geschwistern aufgewachsen sei. Nach seinem Maturaabschluss habe er während ungefähr sechs Jahren als (...) gearbeitet und dabei lediglich den Mindestlohn erhalten. Nachdem er durch Vermittlung eines Cousins eine Stelle als (...) in Belgien erhalten habe, sei er am 20. September 2019 respektive am 20. Oktober 2019 legal aus der Türkei ausgereist. In Belgien habe er ungefähr eineinhalb Jahre gearbeitet, bis er festgestellt habe, dass der Cousin einen Teil seines Lohnes für sich behalten habe. Daraufhin habe er die Stelle sowie Belgien verlassen. In der Folge habe er sich illegal in verschiedenen europäischen Staaten aufgehalten und seinen Lebensunterhalt verdient. Er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist; in der Türkei habe er keine Probleme gehabt, sei weder politisch aktiv gewesen, noch habe er als Kurde Benachteiligungen oder Diskriminierungen erfahren. F. Ebenfalls am 6. Oktober 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. G. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (eröffnet am 31. Januar 2024) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Er wurde verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. H.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben, er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar zu beurteilen und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde legte er eine Kopie des Entscheids des SEM vom 25. Januar 2024 und eine Kopie seines Arbeitsvertrags vom 8. Januar 2024 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich um eine solche handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund eines Stellenangebotes verlassen, anschliessend in mehreren europäischen Staaten illegal als (...) gearbeitet und erklärt habe, in der Türkei keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Seine Vorbringen würden dementsprechend keine Asylrelevanz aufweisen. Die allgemeine Menschenrechtslage - auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15. respektive 16. Juli 2016 - lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er aus der Türkei ausgereist sei, weil er sich im Ausland ein besseres Leben erhoffe. Nachdem er ein Stellenangebot als (...) in Belgien erhalten habe, sei er ausgereist. Nach ungefähr eineinhalb Jahren sei er von der Person, die ihm die Stelle vermittelt habe, verraten worden und er habe Belgien verlassen müssen. Er sei ein sehr motivierter junger Mann mit guten Deutschkenntnissen und beherrsche auch die flämische und holländische Sprache. In der Schweiz habe er sich bereits gut integriert und habe per (...) 2024 eine unbefristete Arbeit als Aushilfe in einer (...) gefunden. In seinem Heimatland habe er keine Zukunft, da er lediglich den Minimallohn erhalte. Seine Familie und er hätten davon nur knapp überleben können; er wünsche sich für sich und seine Familie ein besseres Leben und eine sichere Zukunft. 6. 6.1 Auch wenn die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (seine Deutschkenntnisse und seine erfolgreiche Stellensuche sowie sein Bedürfnis nach der finanziellen Unabhängigkeit) bemerkenswert sind, weisen sie offensichtlich keine Asylrelevanz auf. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es seinen geltend gemachten Wünschen nach einem besseren Leben und einer sicheren Zukunft an Asylrelevanz fehlt. Auch der vorgebrachte Umstand, dass er in der Türkei für seine Arbeit lediglich eine Minimalbezahlung erhält, erweist sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seinen Ausführungen ist schliesslich zu entnehmen, dass er nie polizeilich in Erscheinung getreten ist, sich nicht politisch engagiert und auch keine Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfahren hat, und somit auch keine Verfolgung geltend macht. 6.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, in seinem Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder befürchten zu müssen, in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung vorgebracht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Hierzu ist zudem vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A15/6 S. 4) 8.4 8.4.1 Schliesslich liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen (...) und mehrjährige - zum Teil im Ausland erworbene - Berufserfahrung als (...). Bei seiner Rückkehr wird es ihm möglich sein, seinen zuvor ausgeübten Beruf erneut aufzunehmen. Er ist in C._______ in der Provinz Yalova aufgewachsen und kann dort auf ein breites soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen, welches ihm bei Bedarf zu Seite stehen kann. Auch ist die Provinz Yalova nicht vom schweren Erdbeben betroffen, welches sich im Februar 2023 ereignete. Auch wenn er und seine Familie mit seinem Minimallohn nur knapp hätten leben können (vgl. SEM-Akte A12/9 F28, F39 und Beschwerde Punkt 4), werden seine arbeitstätigen Geschwister ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützend zur Seite stehen können (vgl. SEM Akte A12/9 F24), zumal vier seiner fünf Geschwister ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sodann ist auch seine Wohnsituation gesichert, zumal er bis zu seiner Ausreise 2019 mit seinen Eltern in deren eigenem Haus gelebt hat und dorthin zurückkehren kann. Ebenfalls lässt sein gesundheitlicher Zustand einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen; den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er an gesundheitlichen Problemen leiden würde. Bezüglich seiner fortgeschrittenen Integration respektive seine Integrationsbemühungen ist festzuhalten, dass der Grad der Integration als solcher grundsätzlich nicht ein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.; Urteile des BVGerD-2453/2014 vom 12. August 2015 E. 7.3.2.4; E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 8.3; D-4535/2019 vom 26. August 2020 E. 10.3). 8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: