Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM mit Eingabe vom 30. April 2015 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 hiess das SEM das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug gut und ordnete infolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme an. Im Übrigen wies es das Wiedererwägungsgesuch ab. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe mittels eingereichter Abstammungserklärung vom 31. März 2015 hinreichend belegt, die Schwester eines in der Schweiz als Flüchtling aufgenommenen Eritreers und damit eritreische Staatsangehörige zu sein. Diese Urkunde vermöge aber nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Erklärungen zu ihrem Aufenthalt in Eritrea und zu den Fluchtgründen zu ändern. Folglich gebe es keinen Grund, den Entscheid vom 6. Juli 2015 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu ändern. A.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid D-4771/2015 vom 8. September 2015 mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein. B. B.a Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. B.b In der Folge wurde die Sendung dem SEM mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert, weshalb dieses ihr am 6. April 2018 erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährte. B.c Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Eingabe vom 16. April 2018 Stellung. Sie führte dabei aus, es habe sich für sie in ihrer Beziehung zu ihrem Heimatstaat seit ihrer provisorischen Aufnahme in der Schweiz vom 6. Juli 2015 nichts verändert. Seit der Verhaftung ihres Mannes habe sie keine Nachricht, wo dieser sich aufhalte. Sie habe sich bedroht gefühlt, wenn sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe, weshalb sie aus ihrem Heimatstaat geflohen sei. In der Schweiz fühle sie sich endlich sicher und beschützt. Sie besuche derzeit ihren zweiten Deutschkurs und habe in den Jahren 2016 und 2017 einen freiwilligen Arbeitseinsatz beziehungsweise eine Arbeitsintegration absolviert. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 hob das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf, setzte ihr eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 7. August 2018, ein ärztliches Schreiben vom 7. August 2018, eine Bestätigung vom 3. Mai 2017 eines Arbeitseinsatzes, die Anmeldebestätigung der Volkshochschule Biel-Lyss vom 8. Juni 2018 sowie ein Referenzschreiben vom 7. August 2018 bei. E. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu bezeichnen. F. Mit Eingabe vom 7. September 2018 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und ersuchte namens der Beschwerdeführerin um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand. G. Am 13. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Ergänzung zur Beschwerde und eine Honorarnote gleichen Datums ihres amtlichen Rechtsbeistandes zu den Akten. H. Das SEM liess sich am 18. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 reichte es eine ergänzende Vernehmlassung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. September 2018 ein. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 15. Oktober 2018. K. Die Instruktionsrichterin ordnete der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Vertreters bei.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe die Tatsache, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handle, die bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine bedrohliche sozioökonomische Situation geraten könnte, mit keinem Wort erwähnt. Dieser Sachverhalt sei nicht gewürdigt und die Verfügung dementsprechend ungenügend begründet worden.
E. 3.3.2 Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vor-instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. So legte sie im angefochtenen Entscheid dar, weshalb vorliegend die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG beschriebenen drei Bedingungen für den Vollzug einer Wegweisung als erfüllt zu betrachten seien. Hinsichtlich der angeführten speziellen sozioökonomischen Situation von alleinstehenden Frauen in Eritrea berücksichtigte sie nicht nur die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. April 2018, sondern nahm auch ihre Lebensgeschichte in ihren Erörterungen auf (vgl. SEM act. C5 Ziff. 4 Abs. 3 und Ziff. 5 Abs. 4). Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 3.3.3 Die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 4 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass nach der aktuellen Lageeinschätzung, insbesondere unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, in Eritrea heute nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Weiter würden zum heutigen Zeitpunkt auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne von Art. 3 oder Art. 4 EMRK zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe weder in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2018 Vorbringen gemacht noch seien in den Akten Hinweise ersichtlich, die der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würden. Die von ihr erwähnte Angst, in Eritrea inhaftiert zu werden, werde aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage als nicht hinreichend begründet erachtet. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus gesund sei sowie in Eritrea über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge - gemäss ihren Angaben würden ihre Mutter, ihre beiden Schwestern, ein Bruder sowie ihre fünf Kinder im Alter zwischen (...) und (...) Jahren dort leben -, sei der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar. Die dargelegten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin würden den üblichen an ausländische Personen gestellten Anforderungen entsprechen. Den Akten lasse sich keine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz entnehmen, welche eine Reintegration in ihrem Herkunftsland als äusserst schwierig erscheinen lassen würde. So sei es ihr bisher nicht gelungen, sich in den Schweizer Arbeitsmarkt einzugliedern.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, dass sich die Lage in Eritrea seit Juli 2015, als ihr Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet worden sei, entgegen der Einschätzung des SEM nicht zum Besseren verändert, sondern im Gegenteil verschlechtert habe. Die Einschätzung des SEM verletze das Rechtsgleichheitsgebot, stehe im Widerspruch zu jüngst ergangenen Entscheiden in ähnlichen Fällen und zu jeglichen aktuellen Lageberichten über Eritrea von anerkannten Menschenrechtsorganisationen (Human Rights Watch und Amnesty International). Auch die Schweizer Delegation habe sich im Rahmen der Beratungen des Menschenrechtsrates vom 12. März 2018 in Genf über die Menschenrechtssituation in Eritrea besorgt geäussert. Sie sei eine alleinstehende Frau und würde bei ihrer Rückkehr nach Eritrea eine erschwerte sozioökonomische Situation vorfinden und in eine Notlage geraten. Ihre Mutter sei pensioniert und könne kaum für sich selber sorgen. Die minderjährigen Kinder gingen noch zur Schule und hätten keine Einnahmen. Die älteren Kinder seien im unbegrenzten Militärdienst und könnten sie ebenso wenig unterstützen. Zudem hätten ein Bruder und eine Schwester Eritrea zwischenzeitlich verlassen. Sie müsste bei einer Rückkehr ein Leben in bitterer Armut fristen. Der Vollzug sei deshalb unzumutbar. Im Übrigen sei sie in der Schweiz bereits bestens integriert. Sie habe als vorläufig Aufgenommene viel Energie in ihre Integration investiert, stehe an der Schwelle des ersten Arbeitsmarktes und sei bald unabhängig von staatlicher Unterstützung.
E. 5.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin habe die Sorge um ihre wirtschaftliche Situation in Eritrea weder in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2018 noch in ihrer Beschwerde vom 8. August 2018 geäussert, womit sich die Relevanz dieses Vorbringens schmälere. Weiter dürfe von ihr erwartet werden, dass sie die erforderlichen Bemühungen für eine wirtschaftliche Reintegration in Eritrea unternehmen werde.
E. 5.4 In ihrer Replik vom 15. Oktober 2018 entgegnet die Beschwerdeführerin, die Sorge um ihre wirtschaftliche Situation in Eritrea mit der Beschwerde vom 8. August 2018 sehr wohl zum Ausdruck gebracht zu haben. Sie habe ausgeführt, dort kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr zu haben.
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.2 Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Februar 2015 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden. Art. 4 EMRK statuiert zudem das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit.
E. 6.3.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint die Möglichkeit, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als gering. Zudem legt ihre persönliche Situation als verheiratete Frau und Mutter von fünf Kindern den Schluss nahe, dass sie damals von der Leistung des Nationaldienstes befreit wurde (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5 und E. 13.2-13.4 mit Hinweis auf entsprechende Berichte sowie Urteile des BVGer D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 E. 8.2; E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 8.3). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erstmals zum Nationaldienst aufgeboten würde. Überdies hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht hat beides nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen bejaht.
E. 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie zu befürchten habe, bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in Haft genommen zu werden, ist dem entgegenzuhalten, dass sie anlässlich ihres Asylverfahrens weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Insofern ist - unabhängig von der Frage, ob damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK einhergeht - keine begründete Furcht vor einem drohenden Gefängnisaufenthalt festzustellen.
E. 6.3.4 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin damit als zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Wie oben dargelegt, vermag die grundsätzlich mögliche - aber vorliegend unwahrscheinliche - Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
E. 6.4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil D-2311/2016 E. 17.2 zutreffend dargelegt, dass aufgrund der geltenden Rechtsprechung die herrschende politische, wirtschaftliche und humanitäre Lage vor Ort die Rückführung auch nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich aus dieser Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Unbehelflich ist auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Einschätzung anerkannter Menschenrechtsorganisationen (Human Rights Watch und Amnesty International), auf angeblich generelle Äusserungen einer Schweizer Delegation im Menschenrechtsrat zur Situation in Eritrea oder das Vorbringen, dass der Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen im internationalen Kontext immer noch generell anerkannt sein soll. Diese allgemeinen Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin auf, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebenso wenig hilft ihr der Hinweis auf andere - behaupteterweise - ähnlich, gelagerte Entscheide, da es sich, wie dargelegt, um eine Einzelfallprüfung handelt.
E. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin reiste im Jahre 2012 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit rund 6 ¾ Jahren hierzulande auf. Ihre prägenden Jahre hat sie in ihrem Heimatland verbracht. Sie ist gesund und verfügt in Eritrea, wo ihre Mutter, vier Geschwister sowie ihre fünf Kinder, wovon zwei mittlerweile volljährig sind, leben, über ein tragfähiges soziales Netz trotz angeblicher Flucht eines Bruders und einer Schwester (vgl. SEM act. A12 F. 70 ff.). Die Beschwerdeführerin ist sodann arbeitsfähig. Gemäss eigenen Angaben sei sie in Eritrea Hausfrau gewesen und habe sich um die Kinder gekümmert (vgl. SEM act. A12 F. 37 f.). Es ist zwar anzuerkennen, dass es für die Beschwerdeführerin angesichts der wirtschaftlichen Lage in Eritrea allenfalls schwierig sein könnte, beruflich wieder Fuss zu fassen. Der von ihr mehrmals erwähnte freiwillige Arbeitseinsatz im Jahr 2016/2017 kann ihr aber dabei helfen, schneller in die Berufswelt ihres Heimatlandes einzusteigen. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, die Kosten für ihre Reise vom Sudan bis in die Türkei seien massgeblich von ihrem Schwager getragen worden (vgl. SEM act. A12, F. 121 f.). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer auf eine Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin geschlossen werden müsste. Es ist festzuhalten, dass der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Urteil des BVGer vom 28. August 2018 E. 6.4.2). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen.
E. 6.4.5 Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit den ihr zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Eritrea gelingen wird. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist.
E. 6.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihr Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar sowie möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 13. September 2018 wird ein Vertretungsaufwand von 5,25 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 20.- geltend gemacht. Der dargelegte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Zusätzlich ist der Aufwand für die Replik vom 15. Oktober 2018 zu berücksichtigen, wobei auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote verzichtet werden kann, da sich der Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und auf 0.75 Stunden festzulegen ist. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 200.- nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent, und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- (vgl. auch Zwischenverfügung vom 14. November 2018). Nach dem Gesagten und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist lic. iur. Daniel Habte ein amtliches Honorar zulasten des Gerichts von insgesamt Fr. 920.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 920.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4519/2018 Urteil vom 19. August 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM mit Eingabe vom 30. April 2015 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 hiess das SEM das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug gut und ordnete infolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme an. Im Übrigen wies es das Wiedererwägungsgesuch ab. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe mittels eingereichter Abstammungserklärung vom 31. März 2015 hinreichend belegt, die Schwester eines in der Schweiz als Flüchtling aufgenommenen Eritreers und damit eritreische Staatsangehörige zu sein. Diese Urkunde vermöge aber nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Erklärungen zu ihrem Aufenthalt in Eritrea und zu den Fluchtgründen zu ändern. Folglich gebe es keinen Grund, den Entscheid vom 6. Juli 2015 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu ändern. A.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid D-4771/2015 vom 8. September 2015 mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein. B. B.a Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. B.b In der Folge wurde die Sendung dem SEM mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert, weshalb dieses ihr am 6. April 2018 erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährte. B.c Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Eingabe vom 16. April 2018 Stellung. Sie führte dabei aus, es habe sich für sie in ihrer Beziehung zu ihrem Heimatstaat seit ihrer provisorischen Aufnahme in der Schweiz vom 6. Juli 2015 nichts verändert. Seit der Verhaftung ihres Mannes habe sie keine Nachricht, wo dieser sich aufhalte. Sie habe sich bedroht gefühlt, wenn sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe, weshalb sie aus ihrem Heimatstaat geflohen sei. In der Schweiz fühle sie sich endlich sicher und beschützt. Sie besuche derzeit ihren zweiten Deutschkurs und habe in den Jahren 2016 und 2017 einen freiwilligen Arbeitseinsatz beziehungsweise eine Arbeitsintegration absolviert. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 hob das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin auf, setzte ihr eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 7. August 2018, ein ärztliches Schreiben vom 7. August 2018, eine Bestätigung vom 3. Mai 2017 eines Arbeitseinsatzes, die Anmeldebestätigung der Volkshochschule Biel-Lyss vom 8. Juni 2018 sowie ein Referenzschreiben vom 7. August 2018 bei. E. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu bezeichnen. F. Mit Eingabe vom 7. September 2018 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und ersuchte namens der Beschwerdeführerin um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand. G. Am 13. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Ergänzung zur Beschwerde und eine Honorarnote gleichen Datums ihres amtlichen Rechtsbeistandes zu den Akten. H. Das SEM liess sich am 18. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 reichte es eine ergänzende Vernehmlassung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. September 2018 ein. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 15. Oktober 2018. K. Die Instruktionsrichterin ordnete der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Vertreters bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe die Tatsache, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handle, die bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine bedrohliche sozioökonomische Situation geraten könnte, mit keinem Wort erwähnt. Dieser Sachverhalt sei nicht gewürdigt und die Verfügung dementsprechend ungenügend begründet worden. 3.3.2 Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vor-instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. So legte sie im angefochtenen Entscheid dar, weshalb vorliegend die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG beschriebenen drei Bedingungen für den Vollzug einer Wegweisung als erfüllt zu betrachten seien. Hinsichtlich der angeführten speziellen sozioökonomischen Situation von alleinstehenden Frauen in Eritrea berücksichtigte sie nicht nur die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. April 2018, sondern nahm auch ihre Lebensgeschichte in ihren Erörterungen auf (vgl. SEM act. C5 Ziff. 4 Abs. 3 und Ziff. 5 Abs. 4). Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.3.3 Die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 4. Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass nach der aktuellen Lageeinschätzung, insbesondere unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, in Eritrea heute nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Weiter würden zum heutigen Zeitpunkt auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne von Art. 3 oder Art. 4 EMRK zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe weder in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2018 Vorbringen gemacht noch seien in den Akten Hinweise ersichtlich, die der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würden. Die von ihr erwähnte Angst, in Eritrea inhaftiert zu werden, werde aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage als nicht hinreichend begründet erachtet. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus gesund sei sowie in Eritrea über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge - gemäss ihren Angaben würden ihre Mutter, ihre beiden Schwestern, ein Bruder sowie ihre fünf Kinder im Alter zwischen (...) und (...) Jahren dort leben -, sei der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar. Die dargelegten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin würden den üblichen an ausländische Personen gestellten Anforderungen entsprechen. Den Akten lasse sich keine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz entnehmen, welche eine Reintegration in ihrem Herkunftsland als äusserst schwierig erscheinen lassen würde. So sei es ihr bisher nicht gelungen, sich in den Schweizer Arbeitsmarkt einzugliedern. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, dass sich die Lage in Eritrea seit Juli 2015, als ihr Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet worden sei, entgegen der Einschätzung des SEM nicht zum Besseren verändert, sondern im Gegenteil verschlechtert habe. Die Einschätzung des SEM verletze das Rechtsgleichheitsgebot, stehe im Widerspruch zu jüngst ergangenen Entscheiden in ähnlichen Fällen und zu jeglichen aktuellen Lageberichten über Eritrea von anerkannten Menschenrechtsorganisationen (Human Rights Watch und Amnesty International). Auch die Schweizer Delegation habe sich im Rahmen der Beratungen des Menschenrechtsrates vom 12. März 2018 in Genf über die Menschenrechtssituation in Eritrea besorgt geäussert. Sie sei eine alleinstehende Frau und würde bei ihrer Rückkehr nach Eritrea eine erschwerte sozioökonomische Situation vorfinden und in eine Notlage geraten. Ihre Mutter sei pensioniert und könne kaum für sich selber sorgen. Die minderjährigen Kinder gingen noch zur Schule und hätten keine Einnahmen. Die älteren Kinder seien im unbegrenzten Militärdienst und könnten sie ebenso wenig unterstützen. Zudem hätten ein Bruder und eine Schwester Eritrea zwischenzeitlich verlassen. Sie müsste bei einer Rückkehr ein Leben in bitterer Armut fristen. Der Vollzug sei deshalb unzumutbar. Im Übrigen sei sie in der Schweiz bereits bestens integriert. Sie habe als vorläufig Aufgenommene viel Energie in ihre Integration investiert, stehe an der Schwelle des ersten Arbeitsmarktes und sei bald unabhängig von staatlicher Unterstützung. 5.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin habe die Sorge um ihre wirtschaftliche Situation in Eritrea weder in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2018 noch in ihrer Beschwerde vom 8. August 2018 geäussert, womit sich die Relevanz dieses Vorbringens schmälere. Weiter dürfe von ihr erwartet werden, dass sie die erforderlichen Bemühungen für eine wirtschaftliche Reintegration in Eritrea unternehmen werde. 5.4 In ihrer Replik vom 15. Oktober 2018 entgegnet die Beschwerdeführerin, die Sorge um ihre wirtschaftliche Situation in Eritrea mit der Beschwerde vom 8. August 2018 sehr wohl zum Ausdruck gebracht zu haben. Sie habe ausgeführt, dort kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr zu haben. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2 Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Februar 2015 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden. Art. 4 EMRK statuiert zudem das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit. 6.3.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint die Möglichkeit, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als gering. Zudem legt ihre persönliche Situation als verheiratete Frau und Mutter von fünf Kindern den Schluss nahe, dass sie damals von der Leistung des Nationaldienstes befreit wurde (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5 und E. 13.2-13.4 mit Hinweis auf entsprechende Berichte sowie Urteile des BVGer D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 E. 8.2; E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 8.3). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erstmals zum Nationaldienst aufgeboten würde. Überdies hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht hat beides nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen bejaht. 6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie zu befürchten habe, bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in Haft genommen zu werden, ist dem entgegenzuhalten, dass sie anlässlich ihres Asylverfahrens weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Insofern ist - unabhängig von der Frage, ob damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK einhergeht - keine begründete Furcht vor einem drohenden Gefängnisaufenthalt festzustellen. 6.3.4 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin damit als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Wie oben dargelegt, vermag die grundsätzlich mögliche - aber vorliegend unwahrscheinliche - Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 6.4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil D-2311/2016 E. 17.2 zutreffend dargelegt, dass aufgrund der geltenden Rechtsprechung die herrschende politische, wirtschaftliche und humanitäre Lage vor Ort die Rückführung auch nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich aus dieser Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Unbehelflich ist auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Einschätzung anerkannter Menschenrechtsorganisationen (Human Rights Watch und Amnesty International), auf angeblich generelle Äusserungen einer Schweizer Delegation im Menschenrechtsrat zur Situation in Eritrea oder das Vorbringen, dass der Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen im internationalen Kontext immer noch generell anerkannt sein soll. Diese allgemeinen Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin auf, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebenso wenig hilft ihr der Hinweis auf andere - behaupteterweise - ähnlich, gelagerte Entscheide, da es sich, wie dargelegt, um eine Einzelfallprüfung handelt. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin reiste im Jahre 2012 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit rund 6 ¾ Jahren hierzulande auf. Ihre prägenden Jahre hat sie in ihrem Heimatland verbracht. Sie ist gesund und verfügt in Eritrea, wo ihre Mutter, vier Geschwister sowie ihre fünf Kinder, wovon zwei mittlerweile volljährig sind, leben, über ein tragfähiges soziales Netz trotz angeblicher Flucht eines Bruders und einer Schwester (vgl. SEM act. A12 F. 70 ff.). Die Beschwerdeführerin ist sodann arbeitsfähig. Gemäss eigenen Angaben sei sie in Eritrea Hausfrau gewesen und habe sich um die Kinder gekümmert (vgl. SEM act. A12 F. 37 f.). Es ist zwar anzuerkennen, dass es für die Beschwerdeführerin angesichts der wirtschaftlichen Lage in Eritrea allenfalls schwierig sein könnte, beruflich wieder Fuss zu fassen. Der von ihr mehrmals erwähnte freiwillige Arbeitseinsatz im Jahr 2016/2017 kann ihr aber dabei helfen, schneller in die Berufswelt ihres Heimatlandes einzusteigen. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, die Kosten für ihre Reise vom Sudan bis in die Türkei seien massgeblich von ihrem Schwager getragen worden (vgl. SEM act. A12, F. 121 f.). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer auf eine Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin geschlossen werden müsste. Es ist festzuhalten, dass der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich nicht Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Urteil des BVGer vom 28. August 2018 E. 6.4.2). Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. 6.4.5 Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit den ihr zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Eritrea gelingen wird. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. 6.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihr Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar sowie möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 14. November 2018 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 13. September 2018 wird ein Vertretungsaufwand von 5,25 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 20.- geltend gemacht. Der dargelegte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Zusätzlich ist der Aufwand für die Replik vom 15. Oktober 2018 zu berücksichtigen, wobei auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote verzichtet werden kann, da sich der Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und auf 0.75 Stunden festzulegen ist. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 200.- nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent, und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- (vgl. auch Zwischenverfügung vom 14. November 2018). Nach dem Gesagten und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist lic. iur. Daniel Habte ein amtliches Honorar zulasten des Gerichts von insgesamt Fr. 920.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 920.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: