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D-2285/2019

D-2285/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara, aus B._______, C._______ stammend, Ende 2014 legal sein Heimatland in Richtung Iran, wo er auf dem Landweg am (...) Oktober 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in D._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 18. August 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahr 2003 nach Kabul gezogen und habe dort nach der Heirat bei seinem Schwiegervater im Verkauf gearbeitet. Im Jahr 2010 sei er nach einem Besuch auf dem Land bei seiner Tante mit einem Minibus nach Kabul zurückgefahren und habe dort während eines kurzen Halts einen Freund, welcher bei der Armee gearbeitet habe, getroffen. Dieser habe ihm anlässlich dieses unverhofften Treffens Geld für dessen Familie in Kabul mitgegeben. Kurz vor Kabul sei der Bus erneut angehalten worden, wobei in Folge zwei von den drei mitfahrenden Paschtunen von der Polizei mitgenommen worden seien. Einige Tage später, am 10. Juli 2010, habe er einen Drohbrief in Paschtu erhalten. Darin sei er beschuldigt worden, die zwei festgenommenen Paschtunen aus dem Bus an die Behörden verraten zu haben. Er sei aufgefordert worden, (...) Dollar zu zahlen, ansonsten würde man ihn umbringen. Eine Anzeige bei der Polizei habe keinen Erfolg gebracht. Deshalb sei er mit seiner Familie innerhalb von Kabul in ein anderes Quartier gezogen. Zwei Jahre lang sei er abgesehen von diversen Drohanrufen von ungekannten Nummern, auf welche er nicht geantwortet habe, nicht behelligt worden. Am 27. August 2012 seien mitten in der Nacht drei ihm unbekannte Personen in sein Haus eingedrungen und hätten auf ihn geschossen. Trotz einer weiteren Anzeige und einer umgehend eingeleiteten Untersuchung durch die Polizei seien die Täter nicht gefunden worden. Einen Tag nach diesem Überfall habe er erneut einen Anruf erhalten, er solle das vormals verlangte Geld nun endlich bezahlen. Deshalb sei er mit seiner Familie ein weiteres Mal umgezogen. Am 12. Oktober 2014 habe er einen weiteren Brief mit denselben Drohungen erhalten, weshalb er sich dazu entschlossen habe auszureisen. Auf der Flucht sei er an der Grenze zur Türkei von seiner Familie getrennt worden. Diese sei danach wieder nach Kabul zurückgekehrt. Er habe nach wie vor telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau, diese berichte ihm, sie erhalte immer noch Anrufe von unbekannten Nummern. Als Beweismittel legte er seine Tazkera sowie diejenige seiner Ehefrau und seiner Tochter, zwei Drohbriefe, zwei Strafanzeigen sowie diverse Fotos zu den Akten. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016, respektive 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben bei der Vorinstanz ein, gemäss welchem sein Bruder entführt worden und für seine Freilassung ein Lösegeld gefordert worden sei. Drei Tage nach dieser Drohung sei dessen kopflose Leiche auf der Strasse bei Kabul gefunden worden. Die afghanischen Behörden hätten den Angehörigen des Beschwerdeführers keine Unterstützung geboten. B. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug. C. Dagegen wurde am 29. Januar 2017 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer machte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung wurden jedoch nicht angefochten und erwuchsen in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 wurde die Taufurkunde des Beschwerdeführers - datiert vom 16. April 2017 - sowie ein Referenzschreiben des Pfarrers E._______ der Freien Evangelischen Gemeinde (...) zu den Akten gereicht. E. Mit Urteil D-626/2017 vom 18. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung betreffend subjektive Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurück. F. Am 5. Februar 2019 fand eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. In dieser machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau, seine Tochter und ihre Familie seien im (...) 2017 nach Pakistan geflüchtet, da sein Bruder am 13. Oktober 2016 von den Taliban zuerst entführt sowie in Folge geköpft worden sei und sie deshalb befürchtet hätten, selber in Gefahr zu geraten, da die Polizei, welche zwar umgehend verständigt worden sei, nicht geholfen habe. Zudem habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zunehmend verschlechtert. Sie würden nun als illegale Flüchtlinge in Pakistan leben. Auch eine seiner Schwestern sei wegen der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatland in den Iran ausgereist. Seit ungefähr Ende 2017 habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und seiner Ehefrau. Sie hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen, als sie erfahren hätten, dass er konvertiert sei. Er sei von seiner Ehefrau als Ungläubiger beschimpft und von seiner Mutter sowie einem seiner Brüder verflucht worden. G. Mit Verfügung vom 17. April 2019 - eröffnet am 18. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch erneut ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 1 bis 5 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen. J. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2019, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Ergänzungen und Beweismittel einzureichen. M. Mit den Eingaben vom 31. März 2021 und 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag (datiert vom 2. März 2021), einen Kursnachweis Deutsch, einen Lernfahrausweis, einen Nothelferkurs-Ausweis, ein Schreiben von Pfarrer E._______ (vom 5. April 2021), eine Mailnachricht von F._______ (vom 2. April 2021), ein Zwischenzeugnis seines Arbeitsgebers (vom 5. April 2021), ein weiteres Referenzschreiben von G._______ (vom 5. April 2021) sowie zwei Fotos zu den Akten. Weiter wurde eine Vollmacht eingereicht und MLaw Rachel Brunnschweiler der Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende als neue Rechtsvertretung bezeichnet.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach erfolgter Einzahlung des Kostenvorschusses vom 4. Juni 2019 einzutreten.

E. 1.5 Nachdem die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2016 betreffend Asyl und Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist, bilden vorliegend lediglich die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung Prozessgegenstand, zumal seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 keine neuen Asylgründe geltend gemacht wurden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft sowie in einigen Punkten widersprüchlich. Ausserdem sei es fraglich, ob er aufgrund seiner Konversion bei einer Rückkehr ins Heimatland asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Schliesslich sei es fraglich, ob seine Familie tatsächlich nach Pakistan ausgereist sei. Sie führte an, die Annahme des Beschwerdeführers, er habe nach der Busfahrt im Jahr 2010 die Aufmerksamkeit der Taliban erregt, vermöge nicht zu überzeugen. So sei seinen Aussagen zufolge der Bus überfüllt gewesen und die drei Paschtunen, welche hinter ihm gesessen hätten, hätten sich nicht mit ihm unterhalten, so dass nicht ersichtlich sei warum gerade er verdächtigt worden sei, verantwortlich für die beiden Festnahmen gewesen zu sein. Auch würden seine Vermutungen in keiner Weise erklären, warum er später während mehreren Jahren von den Taliban bedroht worden sei. Zudem habe es verschiedene Widersprüche im Zusammenhang mit den Drohungen und Verfolgungen gegeben, welche nicht aufgelöst hätten werden können. Deshalb seien seine Darlegungen der geltend gemachten Verfolgungen durch die Taliban als nicht glaubhaft einzustufen. Wenngleich seine Konversion nicht grundsätzlich bezweifelt werde, da er sich bereits vor dem Ergehen des Entscheids mit dem Christentum beschäftigt habe, sei an seiner persönlichen Motivation zu zweifeln. Auch sei es fraglich, ob er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Er habe anlässlich der ergänzenden Befragung zu Protokoll gegeben, er verheimliche bereits in der Schweiz seine Konversion grösstenteils vor seinen Landsleuten und könne aufgrund seiner Arbeitstätigkeit lediglich sporadisch an Gottesdiensten teilnehmen, weswegen es ihm auch im Heimatland möglich wäre, seinen neuen Glauben im Geheimen zu praktizieren. Ferner sei seine Vorgehensweise, wie er seiner Ehefrau seine Konversion gestanden habe stereotyp, weltfremd und unsubstanziiert ausgefallen, so dass ihm in diesem Punkt sowie dem anschliessend vollständigen Kontaktbruch mit der Ehefrau und seinen Familienangehörigen nicht geglaubt werden könne. Vielmehr bestünden Zweifel daran, dass er sich ihnen diesbezüglich überhaupt offenbart habe, da nicht anzunehmen sei, er habe seine Ehe aufs Spiel setzen wollen, zumal er eine negative Reaktion von seiner Familie bereits erwartet habe. Auch erscheine es nicht logisch, warum er sich im heutigen Zeitalter der modernen Technologien nicht darum bemüht habe, den Aufenthalt seiner Familie ausfindig zu machen, um diese in Pakistan kontaktieren zu können. Ebenfalls erscheine es unlogisch, dass die Flucht der Familie erst ungefähr ein halbes Jahr nach der Ermordung des Bruders erfolgt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Furcht vor den Taliban nicht sehr gross gewesen sei. Ausserdem sei es auch wahrscheinlich, dass sich seine Familie bereits viel länger als angegeben in Pakistan aufhalte oder aber zwischenzeitlich wieder nach Kabul zurückgekehrt sei. Schliesslich sei eine Wegweisung zumutbar, da er in Kabul übe+r ein familiäres Netz verfüge, jung und gesund sei sowie über Berufserfahrung verfüge.

E. 4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, dass es - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - durchaus nachvollziehbar erscheine, dass er sich in den Augen von Extremisten als Hazara bei der Entgegennahme einer grösseren Menge Geld von einem Armeeangehörigen verdächtig gemacht habe. Die Vorinstanz verkenne im Zusammenhang mit der anschliessenden jahrelangen Verfolgung, dass die Taliban stark vernetzt seien und es für eine solche Organisation nicht schwierig sei, eine Person sowie auch deren Handynummer problemlos ausfindig zu machen. Deshalb sei er trotz reichlicher Vorsichtsmassnahmen während mehrerer Jahre immer wieder bedroht und verfolgt worden. Auch habe er seine geltend gemachten Asylvorbringen in beiden Anhörungen konsistent und nachvollziehbar dargelegt, deshalb müsse von einem insgesamt glaubhaften Sachverhalt ausgegangen werden. Die angeblichen Widersprüche seien auf ungenaue Formulierungen und seine subjektive Erzählweise zurückzuführen. Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe gewisse Details in der BzP nicht erwähnt. Weiter erläuterte er, die Vorinstanz missachte in ihrem Entscheid, dass seine Familie sehr konservativ und religiös sein, weshalb sie sich nach der Offenlegung seiner Konversion umgehend von ihm abgewendet und jeglichen Kontakt abgebrochen habe. Es sei ihm nicht zuzumuten, unter diesen Umständen seinen Glauben im täglichen Leben verstecken zu müssen, zumal die Vorinstanz seine Konversion nicht anzweifle. Bei einer Rückkehr müsste er einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes aushalten. Ausserdem habe er glaubhaft dargelegt, wie er seine Ehefrau telefonisch mit seinem neuen Glauben konfrontiert und wie diese anschliessend mit einem vollständigen Kontaktabbruch reagiert habe. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz einerseits von ihm verlangt habe, er müsse nachgereichte Beweismittel auf eigene Kosten übersetzen lassen, sie anderseits diese im Entscheid als leicht käuflich und somit als nicht verwertbar eingestuft habe. Schliesslich kritisierte er, dass der Umstand, dass seine Familienangehörigen aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage sowie wegen der Ermordung des Bruders aus Afghanistan ausgereist seien, im Zusammenhang mit den Wegweisungshindernissen nicht berücksichtigt worden sei, da seine diesbezüglichen Erläuterungen bezweifelt würden. Dies obwohl er verschiedene Beweismittel eingereicht habe, welche belegen würden, dass sich seine Ehefrau in Pakistan und seine Schwester im Iran befinden würden. Er habe kein Sozialnetz mehr in Afghanistan, was gekoppelt mit seiner Konversion, auch verhindere, sich ein neues Beziehungsnetz aufbauen zu können. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er als der Hazara zugehörigen Ethnie auch in Kabul besonders exponiert sei und von den Taliban als solcher gezielt entführt und getötet werden könne.

E. 4.3 In der Stellungnahme vom 31. März 2021 betonte der Beschwerdeführer seine hervorragende Integration in der Schweiz und legte dar, er würde täglich beten und sich regelmässig mit dem Lesen der Bibel beschäftigen. Ausserdem habe er nach wie vor keinen Kontakt mit seinen Familienangehörigen.

E. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass im Urteil D-626/2017 vom 18. Dezember 2018 (vgl. E.1.5) festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Januar 2017 die Asylgewährung nicht explizit beantragte, weshalb der Asylpunkt in Rechtskraft erwuchs. Somit ist es nicht zulässig, dass die Vorinstanz ein zweites Mal in derselben Sache entschied, zumal die Eingabe nicht als Mehrfachgesuch bei ihr eingegangen ist. Auf den Antrag der Asylgewährung ist deshalb nicht einzutreten, sondern nur, die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Konversion im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zu beurteilen.

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28, beide mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum Christentum als glaubhaft zu erachten ist.

E. 5.3.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.3.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oft das zentrale Element einer Prüfung des Asylgesuches in diesem Bereich dar. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung besonders heikel und schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und - gegebenenfalls - zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. In den Befragungen während des Asylverfahrens können offene Fragen zum (familiären) Hintergrund der Person, zum Prozess der Konversion mit Hinblick auf die damit verbundenen Risiken (u.a. Auslöser, Kritik an der ursprünglichen Religion, Geschwindigkeit, Vorbereitung, Ablauf der eigentlichen Konversion, Reaktionen des Umfelds) sowie Kenntnisse der neuen Religion und deren Bedeutung und Ausübung im Alltag Hinweise auf diese innere Überzeugung geben. Dabei müssen aber immer die persönlichen Umstände, wie der soziale, wirtschaftliche und schulische Hintergrund, besonders berücksichtigt werden. Zudem ist in diesem speziellen Kontext der offenen Fragestellung und der freien Erzählung über das innere Vorgehen gegenüber Wissensfragen mehr Gewicht beizumessen. Das nicht sofortige Geltendmachen der Konversion in den Befragungen muss nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen, wenn diese Verspätung durch besondere Umstände erklärt werden kann. (vgl. Referenzurteil des Bundes-verwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4 Die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bezweifelt. Hingegen führte sie an, es würden Zweifel an seiner persönlichen Motivation bestehen. Hinsichtlich den Erklärungen in der ergänzenden Anhörung fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich in detaillierter und anschaulicher Weise zu seiner Motivation in Bezug auf seine Konversion äusserte. In reflektierter Weise legte er zunächst seine einstige Glaubensüberzeugung aus der Sicht des Islams über das Christentum dar und erklärte, wie er sich seit seiner Einreise in die Schweiz stetig mehr mit dem Christentum befasst habe und sich sein aus Afghanistan beeinflusstes Bild von Christen anhand eigener Erfahrungen zusehend geändert habe, dies obwohl er zuvor, wie alle anderen Moslems in Afghanistan schlecht von den Christen gedacht habe (vgl. act. A34/23, F86). Er stellte auch verschiedentlich kritische Vergleiche zwischen der Anschauung beider Religionen an, was durchaus auf eine Auseinandersetzung mit dem Christentum schliessen lässt. Ausführlich beschrieb er ferner, wie er mit verschiedenen Christen in der Schweiz in Kontakt getreten sei und auch konvertierte afghanische Freunde gefunden habe (vgl. act. A34/23, F87-92, F130). Anzunehmen ist zudem, dass er sich bereits vor dem Ergehen seines negativen Asylentscheides mit dem Christentum befasst hat (vgl. act. A34/ 23, F88 und Schreiben von Herrn E._______ vom 18. Januar 2018). Schliesslich schilderte er in nachvollziehbarer Weise, wie er sich anfänglich lediglich über das Christentum informiert und Fragen gestellt habe, um sich später bewusst dafür zu entscheiden, sich taufen zu lassen und Christ zu werden, da für ihn das Christentum das Gute in den Menschen betonen und sich die christliche Religion nicht wie der Islam über alle anderen Glaubensrichtungen hinwegsetzen würde. Hingegen wirkt es etwas erstaunlich, welch kurze Zeit - nämlich rund vier Monate - zwischen dem erstmaligen Kontakt mit dem Christentum und seiner Konversion respektive seiner Taufe vergangen ist. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne sowie der Tatsache, dass er in einem sehr konservativen familiären Umfeld aufgewachsen sein soll, überrascht diese äusserst schnelle Entscheidung, sich kurzerhand vom Islam abzuwenden respektive zum Christentum zu konvertieren.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass seine Darlegungen in Bezug auf seine Konversion zum Christentum dennoch insgesamt zu überzeugen vermögen.

E. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland infolge seines Glaubenswechsels Nachteile im Sinne einer asylrelevanteren Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 6.2 Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. statt vieler BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 6.3.1 In seinem Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die afghanische Verfassung den Islam als offizielle Staatsreligion bezeichne, und andere Religionsanschauungen lediglich in den gesetzlichen Grenzen frei ausgeübt werden könnten, wobei sie den Grundsätzen des Islam nicht zuwiderlaufen dürften. Apostasie werde zwar im afghanischen Strafgesetzbuch nicht explizit als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten «ungeheuerlichen Straftaten», welche gemäss dem Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Auch wenn die Todesstrafe nicht verhängt werde, seien die rechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan seien gross, so dass die diesbezüglichen familiären Konflikte dazu führen könnten, dass die Konversion in einem breiteren Umfeld bekannt wird (vgl. E. 7.5.2). Es sei daher davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie in Afghanistan öffentlich bekannt werde, eine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (vgl. D-4952/2014 E. 7.5.5).

E. 6.3.2 Gemäss Rechtsprechung unterliegen konvertierte Christen de-jure in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung, wobei jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung im Einzelfall vorzunehmen ist. In diesem Sinn ist auch das in der Beschwerde erwähnte Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 zu sehen, gemäss welchem eine Konversion flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, was jedoch einzelfallbezogen zu prüfen ist. Zudem wird im Referenzurteil festgehalten, dass die Frage der Zumutbarkeit des Geheimhaltens einer Apostasie im Heimatstaat insbesondere vor dem jeweils bestehenden Umfeld zu prüfen sei (vgl. D-4952/2014 E. 7.7.2).

E. 6.3.3 Die Quellenlage zu den zum Christentum konvertierten Personen bezüglich ihres Alltags in Afghanistan ist eher dünn (vgl. Landinfo-Report-Afghanistan-Christian-Converts-070402021.pdf (ecoi.net), Kapitel 1.1, abgerufen am 1. Juni 2021). Unbestritten ist jedoch, dass Konvertiten und Konvertitinnen neben massiven strafrechtlichen Konsequenzen sozialen Sanktionen respektive Ausgrenzungen seitens der afghanischen Gesellschaft ausgesetzt sind. Gemäss Landinfo stelle der Islam einen integralen Bestandteil der traditionellen afghanischen Familie sowie der gesamten Gesellschaft dar und beherrsche den Alltag sowie das Denken der afghanischen Gesellschaft. In den Grossstädten sei es zwar einfacher als in ländlichen Gebieten, islamische Rituale zu umgehen, da dort eine weniger starke soziale Kontrolle und generell ein weniger traditionelles Umfeld herrsche, dennoch bedeute Konversion Stigmatisierung in allen Bereichen des Lebens und führe oftmals zum Bruch mit der Familie, der lokalen Gemeinschaft und der persönlichen Identität als Afghane oder Afghanin. Der eigentliche Druck, welchem konvertierte Personen ausgesetzt seien, käme im Regelfall zuerst von den Familienangehörigen, welche mit verschiedenen Mitteln versuchten, die konvertierte Person regelmässig unter psychischen Druck zu setzen, sich erneut dem Islam zuzuwenden, um sie danach vom Familienverband auszuschliessen, oder in extremen Fällen zu bedrohen, zu denunzieren oder körperlicher Gewalt gegen sie anzuwenden (vgl. Landinfo, Kapitel 2.1 und 4). Das Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) schreibt in seinem Bericht, dass ein Leben als Konvertit oder Konvertitin auch in Kabul aufgrund der gesellschaftlichen Kontrolle und Stigmatisierung schwierig sei. Obwohl die Wahrscheinlichkeit von gesellschaftlichen Sanktionen in den Grossstädten geringer als in entlegenen ländlichen Regionen sei, müsse zumindest der sozioökonomische Schutz der erweiterten Familie vorhanden sein und setze auch die Bereitschaft voraus, das Risiko von Übergriffen in Kauf zu nehmen. Ansonsten müsse auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit massiven gesellschaftlichen Konsequenzen und Gefahren gerechnet werden (vgl. Afghanistan: Apostasie, Konversion, Blasphemie (ecoi.net), S. 8f., S. 15, abgerufen am 1. Juni 2021).

E. 6.3.4 Afghanische Christen und Christinnen, welche ihren Glauben dennoch öffentlich oder in sozialen Medien ausüben, würden alle ausnahmslos im Ausland leben. Obwohl es in der diplomatischen Enklave in Kabul eine (einzige) offizielle katholische Kirche gebe, sei der Zugang für afghanische Staatsangehörige jedoch verboten. Weiter kommt Landinfo in ihrem Bericht zum Schluss, dass in Grossstädten das Internet regelmässig benutzt und die Bibel sowie weiteres christliches Material unentgeltlich vom Internet heruntergeladen werden könne. Auch sei es möglich, Messen zu verfolgen oder an Foren teilzunehmen. Es seien keine Hinweise darauf zu finden, dass die afghanische Regierung Internetseiten zensiere oder blockiere. Zudem hätten vor allem in den grösseren afghanischen Städten viele Leute eigene Mobiltelefone, welche privat seien und es sei unwahrscheinlich, dass die Zugriffe von privaten Mobiltelefonen kontrolliert oder überwacht würden (vgl. Landinfo-Report-Afghanistan-Christian-Converts-07040 2021.pdf ecoi.net, Kapitel 5).

E. 6.4 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan zu befürchten hätte, dass sein Glaubenswechsel öffentlich bekannt geworden ist oder in absehbarer Zeit bekannt werden würde. Gemäss seinen letzten Kenntnissen seien seine Ehefrau, die Tochter, die Schwiegereltern sowie seine Schwester im Sommer 2017 ins benachbarte Pakistan ausgewandert. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass zu dieser Zeit seine Verwandten noch nichts von seinem Glaubenswechsel erfahren hatten. Erst ungefähr sechs Monate später - also erst Ende 2017 - habe er seine Konversion, welche mit einem vollständigen Kontaktbruch zu seinen Familienangehörigen einherging, seiner Ehefrau gestanden (vgl. act. A34/23, F43, 44, 97). Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, er habe nicht glaubhaft und beweiskräftig darlegen können, dass seine Familie im Jahr 2017 aus Afghanistan ausgereist sei, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als durchaus realistisch und nachvollziehbar, dass diese aufgrund der sich verschlechterten allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auch der Stadt Kabul Afghanistan verlassen hat und nach Pakistan geflohen ist, zumal der Schwiegervater des Beschwerdeführers über genügend Geld verfügt und es ihm möglich ist, seiner Familie das Leben in Pakistan zu finanzieren (vgl. act. A34/23, F43, 48, 49, 113, 115). Auch in der aktuellen Eingabe vom März 2021 bestätigt der Beschwerdeführer, weiterhin keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu haben. In Anbetracht der genannten Umstände ist deshalb nicht davon auszugehen, dass das Wissen um seine Konversion über die Grenzen von Pakistan bis nach Kabul und so an die Öffentlichkeit gelangt sein konnte. Auch die Tatsache, dass seine Mutter, welche auch über seine Konversion informiert ist, in Kabul wohnhaft ist, lässt den Schluss nicht zu, dass diese über die Glaubensänderung seines Sohnes in der Öffentlichkeit gesprochen hat, zumal davon auszugehen ist, dass sie sich aus seiner bekanntwerdenden Konversion selber in einen zweifelhaften Ruf zuziehen würde.

E. 6.5 Angesichts der vorhergehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Apostasie und anschliessende Konversion zum Christentum des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit in Afghanistan bekannt wurde. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine diesbezügliche individuelle asylrelevante Verfolgung, welche sich bei seiner Rückkehr in absehbarer Zukunft verwirklichen würden.

E. 6.6 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer weiter geltend, es könne ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden, seinen neuen Glauben zu verheimlichen; denn ein solches Verhalten würde einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken.

E. 6.7 Im Urteil des EGMR A.A. vs. Suisse kommt der Gerichtshof zum Schluss, dass es massgebend sei zu wissen, wie eine konvertierte Person ihren Glauben in Afghanistan auszuüben gedenke, wobei eine Abklärung der Situation ex nunc im Einzelfall zu erfolgen habe (vgl. Urteil des EGMR A.A. vs. Suisse vom 5. November 2019, no. 32218/17, Ziff. 58). Im Lichte dieser Rechtsprechung wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zu seiner aktuellen Situation, insbesondere in Bezug auf seine Glaubensausübung, zu äussern. Dabei führte er bereits im Vorfeld aus, er habe, seitdem er arbeitstätig sei, lediglich zwei Male und nur während seiner Ferien an Gottesdiensten teilgenommen. Auch seien die kontinuierlichen Austauschgespräche auf der Internetplattform, welche er zuvor regelmässig konsultiert habe, kaum mehr möglich, da er abends häufig arbeiten müsse, was ihm die Teilnahme an Diskussionen auf der Internetplattform verunmögliche (vgl. act. A34/23, F123-129). Seine jetzige Situation habe sich in beruflicher Hinsicht nicht verändert und da er vollzeitig arbeitstätig sei, könne er lediglich unregelmässig an Gottesdiensten teilnehmen. Dennoch widme er sich täglich dem Gebet und der regelmässigen Bibellektüre. Zudem würde er sich regelmässig mit seinen christlichen Freunden zu Diskussionsrunden treffen und Bibelstellen besprechen. Dies wird auch durch die Schreiben vom 5. April 2021 von E._______ und G._______ bestätigt. Andere regelmässige Handlungen zur religiösen Ausübung des Christentums werden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zudem sind keine Hinweise vorhanden, dass er sich in der Schweiz missionarisch betätigen, sich an öffentlichen Veranstaltungen zu seinem christlichen Glauben oder sich öffentlich in kritischer Weise zum Islam äussern würde. Hingegen ist festzustellen, dass er seinen neuen Glauben in der Schweiz mit Zurückhaltung und nicht in strenger Regelmässigkeit ausübt sowie sich gegenüber seinen nicht-konvertierten Landsleuten unauffällig in Bezug auf seine Konversion verhält. Daher erscheint es durchaus zumutbar, seinen neuen Glauben auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ähnlicher Weise auszuleben, ohne dass für ihn deshalb ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde, zumal es ihm auch möglich ist, aus allen Ländern an Diskussion auf der Internetplattform respektive an den religiösen «Teamspeaks» teilzunehmen (vgl. act. A34/23, F124). Daran vermag auch die Tatsache, dass er seinen Vornamen ändern und «G._______» streichen lassen möchte, da dieser unnötiger- und fälschlicherweise auf den islamischen Glauben schliessen lasse, nichts zu ändern. Auf die geltend gemachten Integrationsbemühungen ist nicht weiter einzugehen, da der Grad der Integration als solcher grundsätzlich weder asylrelevant noch ein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.; Urteile des BVGer D-2453/2014 vom 12. August 2015 E. 7.3.2.4 sowie E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 8.3).

E. 6.8 Nach einer gründlichen Prüfung kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinem unerträglichen psychischen Druck aufgrund seiner Familienangehörigen ausgesetzt sein wird, zumal diese sich permanent im Ausland aufhalten (vgl. E. 6.3.3 und E. 6.4). Obwohl sich gemäss dem Gericht verfügbaren Quellen im Zusammenhang mit Konversion in Afghanistan eine christliche Glaubensausübung als schwierig erweist und auch in den afghanischen Grossstädten wie Kabul Vorsicht geboten ist, erscheint es angesichts der persönlichen, äusserst massvollen Ausübung des christlichen Glaubens sowie der Möglichkeit, islamische Rituale (in Kabul) zu umgehen, dem Beschwerdeführer möglich, seinen Glauben im ähnlichen Rahmen wie bisher auszuüben. Es besteht für ihn weiterhin die Möglichkeit, sich auf sozialen Medien auszutauschen, an Foren teilzunehmen und sich eingehender über den christlichen Glauben zu informieren.

E. 6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.4 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.1 Die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul hat sich im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation eindeutig verschlechtert und ist grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung kann ausnahmsweise zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen und die nach Kabul zurückkehrende Person nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil D 5800/2016 vom 13. Oktober 2017).

E. 10.2 Aus den vorhergehenden Erwägungen (vgl. E. 6.4) ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der sich allgemeinen verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan seit Sommer 2017 dauerhaft in Pakistan befinden. Ausgehend von der der Tatsache, dass ihm ausschliesslich sein Schwiegervater in Kabul ein existenzsicherndes Einkommen ermöglicht hatte, welches nun mit dessen Ausreise nach Pakistan weggefallen ist und angesichts dessen, dass sich nur noch seine (neu verheiratete) Mutter in Kabul befindet, kann vorliegend nicht mehr von besonders begünstigenden Faktoren, welche eine Rückkehr nach Kabul ermöglichen würden, ausgegangen werden.

E. 11 Nach dem Gesagten erweist sich die Wegweisung und der Vollzug als unzumutbar. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird hälftig zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der restliche Betrag wird dem Beschwerdeführer durch das Gericht zurückerstattet.

E. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und dem vom Gericht als angemessen erscheinenden Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden à Fr. 200.-, ist dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 700- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) der angefochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. .Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer hälftig aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 375.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina Von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2285/2019 Urteil vom 16. Juli 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...) Afghanistan, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara, aus B._______, C._______ stammend, Ende 2014 legal sein Heimatland in Richtung Iran, wo er auf dem Landweg am (...) Oktober 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in D._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 18. August 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahr 2003 nach Kabul gezogen und habe dort nach der Heirat bei seinem Schwiegervater im Verkauf gearbeitet. Im Jahr 2010 sei er nach einem Besuch auf dem Land bei seiner Tante mit einem Minibus nach Kabul zurückgefahren und habe dort während eines kurzen Halts einen Freund, welcher bei der Armee gearbeitet habe, getroffen. Dieser habe ihm anlässlich dieses unverhofften Treffens Geld für dessen Familie in Kabul mitgegeben. Kurz vor Kabul sei der Bus erneut angehalten worden, wobei in Folge zwei von den drei mitfahrenden Paschtunen von der Polizei mitgenommen worden seien. Einige Tage später, am 10. Juli 2010, habe er einen Drohbrief in Paschtu erhalten. Darin sei er beschuldigt worden, die zwei festgenommenen Paschtunen aus dem Bus an die Behörden verraten zu haben. Er sei aufgefordert worden, (...) Dollar zu zahlen, ansonsten würde man ihn umbringen. Eine Anzeige bei der Polizei habe keinen Erfolg gebracht. Deshalb sei er mit seiner Familie innerhalb von Kabul in ein anderes Quartier gezogen. Zwei Jahre lang sei er abgesehen von diversen Drohanrufen von ungekannten Nummern, auf welche er nicht geantwortet habe, nicht behelligt worden. Am 27. August 2012 seien mitten in der Nacht drei ihm unbekannte Personen in sein Haus eingedrungen und hätten auf ihn geschossen. Trotz einer weiteren Anzeige und einer umgehend eingeleiteten Untersuchung durch die Polizei seien die Täter nicht gefunden worden. Einen Tag nach diesem Überfall habe er erneut einen Anruf erhalten, er solle das vormals verlangte Geld nun endlich bezahlen. Deshalb sei er mit seiner Familie ein weiteres Mal umgezogen. Am 12. Oktober 2014 habe er einen weiteren Brief mit denselben Drohungen erhalten, weshalb er sich dazu entschlossen habe auszureisen. Auf der Flucht sei er an der Grenze zur Türkei von seiner Familie getrennt worden. Diese sei danach wieder nach Kabul zurückgekehrt. Er habe nach wie vor telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau, diese berichte ihm, sie erhalte immer noch Anrufe von unbekannten Nummern. Als Beweismittel legte er seine Tazkera sowie diejenige seiner Ehefrau und seiner Tochter, zwei Drohbriefe, zwei Strafanzeigen sowie diverse Fotos zu den Akten. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016, respektive 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben bei der Vorinstanz ein, gemäss welchem sein Bruder entführt worden und für seine Freilassung ein Lösegeld gefordert worden sei. Drei Tage nach dieser Drohung sei dessen kopflose Leiche auf der Strasse bei Kabul gefunden worden. Die afghanischen Behörden hätten den Angehörigen des Beschwerdeführers keine Unterstützung geboten. B. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug. C. Dagegen wurde am 29. Januar 2017 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer machte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung wurden jedoch nicht angefochten und erwuchsen in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 wurde die Taufurkunde des Beschwerdeführers - datiert vom 16. April 2017 - sowie ein Referenzschreiben des Pfarrers E._______ der Freien Evangelischen Gemeinde (...) zu den Akten gereicht. E. Mit Urteil D-626/2017 vom 18. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung betreffend subjektive Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurück. F. Am 5. Februar 2019 fand eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. In dieser machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau, seine Tochter und ihre Familie seien im (...) 2017 nach Pakistan geflüchtet, da sein Bruder am 13. Oktober 2016 von den Taliban zuerst entführt sowie in Folge geköpft worden sei und sie deshalb befürchtet hätten, selber in Gefahr zu geraten, da die Polizei, welche zwar umgehend verständigt worden sei, nicht geholfen habe. Zudem habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zunehmend verschlechtert. Sie würden nun als illegale Flüchtlinge in Pakistan leben. Auch eine seiner Schwestern sei wegen der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatland in den Iran ausgereist. Seit ungefähr Ende 2017 habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und seiner Ehefrau. Sie hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen, als sie erfahren hätten, dass er konvertiert sei. Er sei von seiner Ehefrau als Ungläubiger beschimpft und von seiner Mutter sowie einem seiner Brüder verflucht worden. G. Mit Verfügung vom 17. April 2019 - eröffnet am 18. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch erneut ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 1 bis 5 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen. J. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2019, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Ergänzungen und Beweismittel einzureichen. M. Mit den Eingaben vom 31. März 2021 und 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag (datiert vom 2. März 2021), einen Kursnachweis Deutsch, einen Lernfahrausweis, einen Nothelferkurs-Ausweis, ein Schreiben von Pfarrer E._______ (vom 5. April 2021), eine Mailnachricht von F._______ (vom 2. April 2021), ein Zwischenzeugnis seines Arbeitsgebers (vom 5. April 2021), ein weiteres Referenzschreiben von G._______ (vom 5. April 2021) sowie zwei Fotos zu den Akten. Weiter wurde eine Vollmacht eingereicht und MLaw Rachel Brunnschweiler der Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende als neue Rechtsvertretung bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach erfolgter Einzahlung des Kostenvorschusses vom 4. Juni 2019 einzutreten. 1.5 Nachdem die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2016 betreffend Asyl und Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist, bilden vorliegend lediglich die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung Prozessgegenstand, zumal seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 keine neuen Asylgründe geltend gemacht wurden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft sowie in einigen Punkten widersprüchlich. Ausserdem sei es fraglich, ob er aufgrund seiner Konversion bei einer Rückkehr ins Heimatland asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Schliesslich sei es fraglich, ob seine Familie tatsächlich nach Pakistan ausgereist sei. Sie führte an, die Annahme des Beschwerdeführers, er habe nach der Busfahrt im Jahr 2010 die Aufmerksamkeit der Taliban erregt, vermöge nicht zu überzeugen. So sei seinen Aussagen zufolge der Bus überfüllt gewesen und die drei Paschtunen, welche hinter ihm gesessen hätten, hätten sich nicht mit ihm unterhalten, so dass nicht ersichtlich sei warum gerade er verdächtigt worden sei, verantwortlich für die beiden Festnahmen gewesen zu sein. Auch würden seine Vermutungen in keiner Weise erklären, warum er später während mehreren Jahren von den Taliban bedroht worden sei. Zudem habe es verschiedene Widersprüche im Zusammenhang mit den Drohungen und Verfolgungen gegeben, welche nicht aufgelöst hätten werden können. Deshalb seien seine Darlegungen der geltend gemachten Verfolgungen durch die Taliban als nicht glaubhaft einzustufen. Wenngleich seine Konversion nicht grundsätzlich bezweifelt werde, da er sich bereits vor dem Ergehen des Entscheids mit dem Christentum beschäftigt habe, sei an seiner persönlichen Motivation zu zweifeln. Auch sei es fraglich, ob er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Er habe anlässlich der ergänzenden Befragung zu Protokoll gegeben, er verheimliche bereits in der Schweiz seine Konversion grösstenteils vor seinen Landsleuten und könne aufgrund seiner Arbeitstätigkeit lediglich sporadisch an Gottesdiensten teilnehmen, weswegen es ihm auch im Heimatland möglich wäre, seinen neuen Glauben im Geheimen zu praktizieren. Ferner sei seine Vorgehensweise, wie er seiner Ehefrau seine Konversion gestanden habe stereotyp, weltfremd und unsubstanziiert ausgefallen, so dass ihm in diesem Punkt sowie dem anschliessend vollständigen Kontaktbruch mit der Ehefrau und seinen Familienangehörigen nicht geglaubt werden könne. Vielmehr bestünden Zweifel daran, dass er sich ihnen diesbezüglich überhaupt offenbart habe, da nicht anzunehmen sei, er habe seine Ehe aufs Spiel setzen wollen, zumal er eine negative Reaktion von seiner Familie bereits erwartet habe. Auch erscheine es nicht logisch, warum er sich im heutigen Zeitalter der modernen Technologien nicht darum bemüht habe, den Aufenthalt seiner Familie ausfindig zu machen, um diese in Pakistan kontaktieren zu können. Ebenfalls erscheine es unlogisch, dass die Flucht der Familie erst ungefähr ein halbes Jahr nach der Ermordung des Bruders erfolgt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Furcht vor den Taliban nicht sehr gross gewesen sei. Ausserdem sei es auch wahrscheinlich, dass sich seine Familie bereits viel länger als angegeben in Pakistan aufhalte oder aber zwischenzeitlich wieder nach Kabul zurückgekehrt sei. Schliesslich sei eine Wegweisung zumutbar, da er in Kabul übe+r ein familiäres Netz verfüge, jung und gesund sei sowie über Berufserfahrung verfüge. 4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, dass es - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - durchaus nachvollziehbar erscheine, dass er sich in den Augen von Extremisten als Hazara bei der Entgegennahme einer grösseren Menge Geld von einem Armeeangehörigen verdächtig gemacht habe. Die Vorinstanz verkenne im Zusammenhang mit der anschliessenden jahrelangen Verfolgung, dass die Taliban stark vernetzt seien und es für eine solche Organisation nicht schwierig sei, eine Person sowie auch deren Handynummer problemlos ausfindig zu machen. Deshalb sei er trotz reichlicher Vorsichtsmassnahmen während mehrerer Jahre immer wieder bedroht und verfolgt worden. Auch habe er seine geltend gemachten Asylvorbringen in beiden Anhörungen konsistent und nachvollziehbar dargelegt, deshalb müsse von einem insgesamt glaubhaften Sachverhalt ausgegangen werden. Die angeblichen Widersprüche seien auf ungenaue Formulierungen und seine subjektive Erzählweise zurückzuführen. Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe gewisse Details in der BzP nicht erwähnt. Weiter erläuterte er, die Vorinstanz missachte in ihrem Entscheid, dass seine Familie sehr konservativ und religiös sein, weshalb sie sich nach der Offenlegung seiner Konversion umgehend von ihm abgewendet und jeglichen Kontakt abgebrochen habe. Es sei ihm nicht zuzumuten, unter diesen Umständen seinen Glauben im täglichen Leben verstecken zu müssen, zumal die Vorinstanz seine Konversion nicht anzweifle. Bei einer Rückkehr müsste er einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes aushalten. Ausserdem habe er glaubhaft dargelegt, wie er seine Ehefrau telefonisch mit seinem neuen Glauben konfrontiert und wie diese anschliessend mit einem vollständigen Kontaktabbruch reagiert habe. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz einerseits von ihm verlangt habe, er müsse nachgereichte Beweismittel auf eigene Kosten übersetzen lassen, sie anderseits diese im Entscheid als leicht käuflich und somit als nicht verwertbar eingestuft habe. Schliesslich kritisierte er, dass der Umstand, dass seine Familienangehörigen aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage sowie wegen der Ermordung des Bruders aus Afghanistan ausgereist seien, im Zusammenhang mit den Wegweisungshindernissen nicht berücksichtigt worden sei, da seine diesbezüglichen Erläuterungen bezweifelt würden. Dies obwohl er verschiedene Beweismittel eingereicht habe, welche belegen würden, dass sich seine Ehefrau in Pakistan und seine Schwester im Iran befinden würden. Er habe kein Sozialnetz mehr in Afghanistan, was gekoppelt mit seiner Konversion, auch verhindere, sich ein neues Beziehungsnetz aufbauen zu können. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er als der Hazara zugehörigen Ethnie auch in Kabul besonders exponiert sei und von den Taliban als solcher gezielt entführt und getötet werden könne. 4.3 In der Stellungnahme vom 31. März 2021 betonte der Beschwerdeführer seine hervorragende Integration in der Schweiz und legte dar, er würde täglich beten und sich regelmässig mit dem Lesen der Bibel beschäftigen. Ausserdem habe er nach wie vor keinen Kontakt mit seinen Familienangehörigen. 5. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass im Urteil D-626/2017 vom 18. Dezember 2018 (vgl. E.1.5) festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Januar 2017 die Asylgewährung nicht explizit beantragte, weshalb der Asylpunkt in Rechtskraft erwuchs. Somit ist es nicht zulässig, dass die Vorinstanz ein zweites Mal in derselben Sache entschied, zumal die Eingabe nicht als Mehrfachgesuch bei ihr eingegangen ist. Auf den Antrag der Asylgewährung ist deshalb nicht einzutreten, sondern nur, die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Konversion im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zu beurteilen. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28, beide mit weiteren Hinweisen). 5.3 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum Christentum als glaubhaft zu erachten ist. 5.3.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oft das zentrale Element einer Prüfung des Asylgesuches in diesem Bereich dar. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung besonders heikel und schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und - gegebenenfalls - zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. In den Befragungen während des Asylverfahrens können offene Fragen zum (familiären) Hintergrund der Person, zum Prozess der Konversion mit Hinblick auf die damit verbundenen Risiken (u.a. Auslöser, Kritik an der ursprünglichen Religion, Geschwindigkeit, Vorbereitung, Ablauf der eigentlichen Konversion, Reaktionen des Umfelds) sowie Kenntnisse der neuen Religion und deren Bedeutung und Ausübung im Alltag Hinweise auf diese innere Überzeugung geben. Dabei müssen aber immer die persönlichen Umstände, wie der soziale, wirtschaftliche und schulische Hintergrund, besonders berücksichtigt werden. Zudem ist in diesem speziellen Kontext der offenen Fragestellung und der freien Erzählung über das innere Vorgehen gegenüber Wissensfragen mehr Gewicht beizumessen. Das nicht sofortige Geltendmachen der Konversion in den Befragungen muss nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen, wenn diese Verspätung durch besondere Umstände erklärt werden kann. (vgl. Referenzurteil des Bundes-verwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). 5.4 Die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bezweifelt. Hingegen führte sie an, es würden Zweifel an seiner persönlichen Motivation bestehen. Hinsichtlich den Erklärungen in der ergänzenden Anhörung fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich in detaillierter und anschaulicher Weise zu seiner Motivation in Bezug auf seine Konversion äusserte. In reflektierter Weise legte er zunächst seine einstige Glaubensüberzeugung aus der Sicht des Islams über das Christentum dar und erklärte, wie er sich seit seiner Einreise in die Schweiz stetig mehr mit dem Christentum befasst habe und sich sein aus Afghanistan beeinflusstes Bild von Christen anhand eigener Erfahrungen zusehend geändert habe, dies obwohl er zuvor, wie alle anderen Moslems in Afghanistan schlecht von den Christen gedacht habe (vgl. act. A34/23, F86). Er stellte auch verschiedentlich kritische Vergleiche zwischen der Anschauung beider Religionen an, was durchaus auf eine Auseinandersetzung mit dem Christentum schliessen lässt. Ausführlich beschrieb er ferner, wie er mit verschiedenen Christen in der Schweiz in Kontakt getreten sei und auch konvertierte afghanische Freunde gefunden habe (vgl. act. A34/23, F87-92, F130). Anzunehmen ist zudem, dass er sich bereits vor dem Ergehen seines negativen Asylentscheides mit dem Christentum befasst hat (vgl. act. A34/ 23, F88 und Schreiben von Herrn E._______ vom 18. Januar 2018). Schliesslich schilderte er in nachvollziehbarer Weise, wie er sich anfänglich lediglich über das Christentum informiert und Fragen gestellt habe, um sich später bewusst dafür zu entscheiden, sich taufen zu lassen und Christ zu werden, da für ihn das Christentum das Gute in den Menschen betonen und sich die christliche Religion nicht wie der Islam über alle anderen Glaubensrichtungen hinwegsetzen würde. Hingegen wirkt es etwas erstaunlich, welch kurze Zeit - nämlich rund vier Monate - zwischen dem erstmaligen Kontakt mit dem Christentum und seiner Konversion respektive seiner Taufe vergangen ist. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne sowie der Tatsache, dass er in einem sehr konservativen familiären Umfeld aufgewachsen sein soll, überrascht diese äusserst schnelle Entscheidung, sich kurzerhand vom Islam abzuwenden respektive zum Christentum zu konvertieren. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass seine Darlegungen in Bezug auf seine Konversion zum Christentum dennoch insgesamt zu überzeugen vermögen. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland infolge seines Glaubenswechsels Nachteile im Sinne einer asylrelevanteren Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.2 Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen (vgl. statt vieler BVGE 2011/51 E. 6.1). 6.3 6.3.1 In seinem Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die afghanische Verfassung den Islam als offizielle Staatsreligion bezeichne, und andere Religionsanschauungen lediglich in den gesetzlichen Grenzen frei ausgeübt werden könnten, wobei sie den Grundsätzen des Islam nicht zuwiderlaufen dürften. Apostasie werde zwar im afghanischen Strafgesetzbuch nicht explizit als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten «ungeheuerlichen Straftaten», welche gemäss dem Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Auch wenn die Todesstrafe nicht verhängt werde, seien die rechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan seien gross, so dass die diesbezüglichen familiären Konflikte dazu führen könnten, dass die Konversion in einem breiteren Umfeld bekannt wird (vgl. E. 7.5.2). Es sei daher davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie in Afghanistan öffentlich bekannt werde, eine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (vgl. D-4952/2014 E. 7.5.5). 6.3.2 Gemäss Rechtsprechung unterliegen konvertierte Christen de-jure in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung, wobei jeweils eine individuelle Prüfung der Gefährdung im Einzelfall vorzunehmen ist. In diesem Sinn ist auch das in der Beschwerde erwähnte Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 zu sehen, gemäss welchem eine Konversion flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, was jedoch einzelfallbezogen zu prüfen ist. Zudem wird im Referenzurteil festgehalten, dass die Frage der Zumutbarkeit des Geheimhaltens einer Apostasie im Heimatstaat insbesondere vor dem jeweils bestehenden Umfeld zu prüfen sei (vgl. D-4952/2014 E. 7.7.2). 6.3.3 Die Quellenlage zu den zum Christentum konvertierten Personen bezüglich ihres Alltags in Afghanistan ist eher dünn (vgl. Landinfo-Report-Afghanistan-Christian-Converts-070402021.pdf (ecoi.net), Kapitel 1.1, abgerufen am 1. Juni 2021). Unbestritten ist jedoch, dass Konvertiten und Konvertitinnen neben massiven strafrechtlichen Konsequenzen sozialen Sanktionen respektive Ausgrenzungen seitens der afghanischen Gesellschaft ausgesetzt sind. Gemäss Landinfo stelle der Islam einen integralen Bestandteil der traditionellen afghanischen Familie sowie der gesamten Gesellschaft dar und beherrsche den Alltag sowie das Denken der afghanischen Gesellschaft. In den Grossstädten sei es zwar einfacher als in ländlichen Gebieten, islamische Rituale zu umgehen, da dort eine weniger starke soziale Kontrolle und generell ein weniger traditionelles Umfeld herrsche, dennoch bedeute Konversion Stigmatisierung in allen Bereichen des Lebens und führe oftmals zum Bruch mit der Familie, der lokalen Gemeinschaft und der persönlichen Identität als Afghane oder Afghanin. Der eigentliche Druck, welchem konvertierte Personen ausgesetzt seien, käme im Regelfall zuerst von den Familienangehörigen, welche mit verschiedenen Mitteln versuchten, die konvertierte Person regelmässig unter psychischen Druck zu setzen, sich erneut dem Islam zuzuwenden, um sie danach vom Familienverband auszuschliessen, oder in extremen Fällen zu bedrohen, zu denunzieren oder körperlicher Gewalt gegen sie anzuwenden (vgl. Landinfo, Kapitel 2.1 und 4). Das Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) schreibt in seinem Bericht, dass ein Leben als Konvertit oder Konvertitin auch in Kabul aufgrund der gesellschaftlichen Kontrolle und Stigmatisierung schwierig sei. Obwohl die Wahrscheinlichkeit von gesellschaftlichen Sanktionen in den Grossstädten geringer als in entlegenen ländlichen Regionen sei, müsse zumindest der sozioökonomische Schutz der erweiterten Familie vorhanden sein und setze auch die Bereitschaft voraus, das Risiko von Übergriffen in Kauf zu nehmen. Ansonsten müsse auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit massiven gesellschaftlichen Konsequenzen und Gefahren gerechnet werden (vgl. Afghanistan: Apostasie, Konversion, Blasphemie (ecoi.net), S. 8f., S. 15, abgerufen am 1. Juni 2021). 6.3.4 Afghanische Christen und Christinnen, welche ihren Glauben dennoch öffentlich oder in sozialen Medien ausüben, würden alle ausnahmslos im Ausland leben. Obwohl es in der diplomatischen Enklave in Kabul eine (einzige) offizielle katholische Kirche gebe, sei der Zugang für afghanische Staatsangehörige jedoch verboten. Weiter kommt Landinfo in ihrem Bericht zum Schluss, dass in Grossstädten das Internet regelmässig benutzt und die Bibel sowie weiteres christliches Material unentgeltlich vom Internet heruntergeladen werden könne. Auch sei es möglich, Messen zu verfolgen oder an Foren teilzunehmen. Es seien keine Hinweise darauf zu finden, dass die afghanische Regierung Internetseiten zensiere oder blockiere. Zudem hätten vor allem in den grösseren afghanischen Städten viele Leute eigene Mobiltelefone, welche privat seien und es sei unwahrscheinlich, dass die Zugriffe von privaten Mobiltelefonen kontrolliert oder überwacht würden (vgl. Landinfo-Report-Afghanistan-Christian-Converts-07040 2021.pdf ecoi.net, Kapitel 5). 6.4 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan zu befürchten hätte, dass sein Glaubenswechsel öffentlich bekannt geworden ist oder in absehbarer Zeit bekannt werden würde. Gemäss seinen letzten Kenntnissen seien seine Ehefrau, die Tochter, die Schwiegereltern sowie seine Schwester im Sommer 2017 ins benachbarte Pakistan ausgewandert. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass zu dieser Zeit seine Verwandten noch nichts von seinem Glaubenswechsel erfahren hatten. Erst ungefähr sechs Monate später - also erst Ende 2017 - habe er seine Konversion, welche mit einem vollständigen Kontaktbruch zu seinen Familienangehörigen einherging, seiner Ehefrau gestanden (vgl. act. A34/23, F43, 44, 97). Entgegen der Argumentation der Vorinstanz, er habe nicht glaubhaft und beweiskräftig darlegen können, dass seine Familie im Jahr 2017 aus Afghanistan ausgereist sei, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als durchaus realistisch und nachvollziehbar, dass diese aufgrund der sich verschlechterten allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auch der Stadt Kabul Afghanistan verlassen hat und nach Pakistan geflohen ist, zumal der Schwiegervater des Beschwerdeführers über genügend Geld verfügt und es ihm möglich ist, seiner Familie das Leben in Pakistan zu finanzieren (vgl. act. A34/23, F43, 48, 49, 113, 115). Auch in der aktuellen Eingabe vom März 2021 bestätigt der Beschwerdeführer, weiterhin keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu haben. In Anbetracht der genannten Umstände ist deshalb nicht davon auszugehen, dass das Wissen um seine Konversion über die Grenzen von Pakistan bis nach Kabul und so an die Öffentlichkeit gelangt sein konnte. Auch die Tatsache, dass seine Mutter, welche auch über seine Konversion informiert ist, in Kabul wohnhaft ist, lässt den Schluss nicht zu, dass diese über die Glaubensänderung seines Sohnes in der Öffentlichkeit gesprochen hat, zumal davon auszugehen ist, dass sie sich aus seiner bekanntwerdenden Konversion selber in einen zweifelhaften Ruf zuziehen würde. 6.5 Angesichts der vorhergehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Apostasie und anschliessende Konversion zum Christentum des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit in Afghanistan bekannt wurde. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine diesbezügliche individuelle asylrelevante Verfolgung, welche sich bei seiner Rückkehr in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. 6.6 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer weiter geltend, es könne ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden, seinen neuen Glauben zu verheimlichen; denn ein solches Verhalten würde einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken. 6.7 Im Urteil des EGMR A.A. vs. Suisse kommt der Gerichtshof zum Schluss, dass es massgebend sei zu wissen, wie eine konvertierte Person ihren Glauben in Afghanistan auszuüben gedenke, wobei eine Abklärung der Situation ex nunc im Einzelfall zu erfolgen habe (vgl. Urteil des EGMR A.A. vs. Suisse vom 5. November 2019, no. 32218/17, Ziff. 58). Im Lichte dieser Rechtsprechung wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zu seiner aktuellen Situation, insbesondere in Bezug auf seine Glaubensausübung, zu äussern. Dabei führte er bereits im Vorfeld aus, er habe, seitdem er arbeitstätig sei, lediglich zwei Male und nur während seiner Ferien an Gottesdiensten teilgenommen. Auch seien die kontinuierlichen Austauschgespräche auf der Internetplattform, welche er zuvor regelmässig konsultiert habe, kaum mehr möglich, da er abends häufig arbeiten müsse, was ihm die Teilnahme an Diskussionen auf der Internetplattform verunmögliche (vgl. act. A34/23, F123-129). Seine jetzige Situation habe sich in beruflicher Hinsicht nicht verändert und da er vollzeitig arbeitstätig sei, könne er lediglich unregelmässig an Gottesdiensten teilnehmen. Dennoch widme er sich täglich dem Gebet und der regelmässigen Bibellektüre. Zudem würde er sich regelmässig mit seinen christlichen Freunden zu Diskussionsrunden treffen und Bibelstellen besprechen. Dies wird auch durch die Schreiben vom 5. April 2021 von E._______ und G._______ bestätigt. Andere regelmässige Handlungen zur religiösen Ausübung des Christentums werden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zudem sind keine Hinweise vorhanden, dass er sich in der Schweiz missionarisch betätigen, sich an öffentlichen Veranstaltungen zu seinem christlichen Glauben oder sich öffentlich in kritischer Weise zum Islam äussern würde. Hingegen ist festzustellen, dass er seinen neuen Glauben in der Schweiz mit Zurückhaltung und nicht in strenger Regelmässigkeit ausübt sowie sich gegenüber seinen nicht-konvertierten Landsleuten unauffällig in Bezug auf seine Konversion verhält. Daher erscheint es durchaus zumutbar, seinen neuen Glauben auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in ähnlicher Weise auszuleben, ohne dass für ihn deshalb ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde, zumal es ihm auch möglich ist, aus allen Ländern an Diskussion auf der Internetplattform respektive an den religiösen «Teamspeaks» teilzunehmen (vgl. act. A34/23, F124). Daran vermag auch die Tatsache, dass er seinen Vornamen ändern und «G._______» streichen lassen möchte, da dieser unnötiger- und fälschlicherweise auf den islamischen Glauben schliessen lasse, nichts zu ändern. Auf die geltend gemachten Integrationsbemühungen ist nicht weiter einzugehen, da der Grad der Integration als solcher grundsätzlich weder asylrelevant noch ein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.; Urteile des BVGer D-2453/2014 vom 12. August 2015 E. 7.3.2.4 sowie E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 8.3). 6.8 Nach einer gründlichen Prüfung kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinem unerträglichen psychischen Druck aufgrund seiner Familienangehörigen ausgesetzt sein wird, zumal diese sich permanent im Ausland aufhalten (vgl. E. 6.3.3 und E. 6.4). Obwohl sich gemäss dem Gericht verfügbaren Quellen im Zusammenhang mit Konversion in Afghanistan eine christliche Glaubensausübung als schwierig erweist und auch in den afghanischen Grossstädten wie Kabul Vorsicht geboten ist, erscheint es angesichts der persönlichen, äusserst massvollen Ausübung des christlichen Glaubens sowie der Möglichkeit, islamische Rituale (in Kabul) zu umgehen, dem Beschwerdeführer möglich, seinen Glauben im ähnlichen Rahmen wie bisher auszuüben. Es besteht für ihn weiterhin die Möglichkeit, sich auf sozialen Medien auszutauschen, an Foren teilzunehmen und sich eingehender über den christlichen Glauben zu informieren. 6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.4 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

9. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.1 Die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul hat sich im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation eindeutig verschlechtert und ist grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung kann ausnahmsweise zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen und die nach Kabul zurückkehrende Person nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil D 5800/2016 vom 13. Oktober 2017). 10.2 Aus den vorhergehenden Erwägungen (vgl. E. 6.4) ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufgrund der sich allgemeinen verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan seit Sommer 2017 dauerhaft in Pakistan befinden. Ausgehend von der der Tatsache, dass ihm ausschliesslich sein Schwiegervater in Kabul ein existenzsicherndes Einkommen ermöglicht hatte, welches nun mit dessen Ausreise nach Pakistan weggefallen ist und angesichts dessen, dass sich nur noch seine (neu verheiratete) Mutter in Kabul befindet, kann vorliegend nicht mehr von besonders begünstigenden Faktoren, welche eine Rückkehr nach Kabul ermöglichen würden, ausgegangen werden. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die Wegweisung und der Vollzug als unzumutbar. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird hälftig zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der restliche Betrag wird dem Beschwerdeführer durch das Gericht zurückerstattet. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und dem vom Gericht als angemessen erscheinenden Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden à Fr. 200.-, ist dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 700- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) der angefochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. .Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer hälftig aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 375.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina Von Wattenwyl Versand: