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D-626/2017

D-626/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende Oktober 2014 auf dem Luftweg in den Iran, von wo er über den Landweg am 26. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 18. August 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2003 nach Kabul gezogen, wo er nach der Heirat beim Schwiegervater im Verkauf habe arbeiten können. Im Jahr 2010 sei er mit dem Bus von einem Besuch bei seiner Tante nach Kabul zurückgefahren. Als der Bus angehalten worden sei, habe er einen Freund, welcher bei der Armee arbeite, gekannt und diesen begrüsst. Dieser habe ihm 10'000 Afghani für dessen Familie in Kabul mitgegeben. Bei der Einfahrt nach Kabul sei der Bus wieder angehalten und zwei von drei mitfahrenden Paschtunen seien von der Polizei mitgenommen worden. Rund fünf Tage später, am 10. Juli 2010, habe er einen Drohbrief in Paschtu erhalten. Darin sei er beschuldigt worden, die beiden Paschtunen, welche Mitglieder der Taliban gewesen seien, ausgeliefert zu haben. Er müsse so schnell wie möglich 100'000 Dollar bereitstellen, sonst würde er umgebracht. Er vermute, dass jemand gesehen habe, wie er die 10'000 Afghani erhalten und daraus geschlossen habe, dass er die Paschtunen ausgeliefert habe. Die Polizei habe ihm trotz einer eingereichten Anzeige nicht helfen können, weshalb er die Wohnung gewechselt habe. Zwei Jahre lang sei er abgesehen von Drohanrufen und Anrufen von unbekannten Nummern, welche er nicht beantwortet habe, nicht behelligt worden. Am 27. August 2012 hätten drei Personen auf ihn Zuhause geschossen. Die Polizisten hätten trotz seiner Anzeige und sofort eingeleiteter Untersuchungen die Täter nicht gefunden. Die Anzeige habe er schliesslich zurückgezogen. Etwa einen Monat später habe er einen Anruf erhalten, dass er nun das Geld liefern solle. Er sei aufgrund der hohen Mieten auch in seine frühere Wohnung zurückgekehrt. Am 12. Oktober 2014 habe er wiederum einen Drohbrief erhalten mit gleichem Inhalt, weshalb seine Familie und er beschlossen hätten, zu fliehen. Auf der Flucht sei er von seiner Familie getrennt worden. Er stehe aber in regelmässigem Kontakt mit seinem Bruder und seiner Frau, welche in Kabul wohnen würden. Seine Frau erhalte nach wie vor Anrufe von unbekannten Nummern, welche sie aber nicht entgegen nehme. Sein Vater sei gestorben und seine Mutter lebe mit einem neuen Mann zusammen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkera sowie diejenigen seiner Ehefrau und seiner Tochter, die beiden Drohbriefe sowie die Strafanzeigen zu den Akten. B. Am 26. Oktober 2016 (Eingang SEM) reichte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben in Dari zu den Akten. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2016 auf, dieses in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Am 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Schreibens zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 - eröffnet am 3. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Fürsorgebestätigung, seine Heiratsurkunde und eine Schulbestätigung (beide in Kopie) sowie ein Foto des Grabes seines Vaters zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 25. Januar 2018 wurde die Taufurkunde des Beschwerdeführers vom (...) 2017 sowie ein Referenzschreiben des Pfarrers B._______ der (...) zu den Akten gereicht und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) aufmerksam gemacht. G. Am 13. März 2018 reichte das SEM - nach vorgängiger Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - reichte innert der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 und mit Verfügung vom 23. März 2018 erstreckten Frist am 16. April 2018 eine Replik zu den Akten, wobei er in ergänzender respektive ersetzender Weise beantragte, es seien die Dispositivpunkte 1-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen, subeventualier sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit auszusetzten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Stellungnahme zu seiner Konversion, seine Taufurkunde vom (...) 2017, einen Brief des (...) vom 25. Januar 2018 sowie das bereits eingereichte Referenzschreiben des Pfarrers B._______ der (...), den Kurzbericht der Hilfswerksvertretung, Fotos der Verwandten und eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde antragsgemäss Frau Céline Benz-Desrochers, MLaw, C._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbegehren im Rahmen der Replik angepasst und auf die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erweitert. Es ist damit vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit dieser Änderung den Streitgegenstand ausgedehnt hat und ob dies zulässig ist.

E. 2.2 Gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG ist eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM innerhalb von 30 Tagen einzureichen. Mit der Beschwerdeeinreichung definiert die prozessführende Partei mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand. Im Laufe des Verfahrens kann sich der Streitgegenstand dem Grundsatz nach höchstens verengen, nicht aber ausweiten. In der Beschwerde nicht angefochtene Teile des vorinstanzlichen Entscheids erwachsen in Rechtskraft, soweit sie eigenständigen Charakter haben, also kein enger Zusammenhang mit den angefochtenen Teilen besteht (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1284, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.8).

E. 2.3.1 Bezüglich der Gewährung von Asyl ist festzustellen, dass Asyl gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG den Schutz und die Rechtsstellung umfasst, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden, wobei das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz eingeschlossen ist. Die Gewährung von Asyl ist demnach - im Gegensatz zur Flüchtlingseigenschaft, welche eine Person hat oder nicht - ein souveräner Akt der Staaten (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7h).

E. 2.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Asylgewährung als solche in seiner Eingabe vom 29. Januar 2017 nicht explizit beantragt, bilden die Gewährung von Asyl und damit der diesbezügliche Dispositivziffer 2 in der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies gilt ebenso für die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung; vgl. Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 3.3 m.w.H.)

E. 2.3.3 Wie bereits erwähnt, erwachsen mangels Anfechtung nur jene Teile der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft, die eigenständigen Charakter haben. Das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot, wonach kein vertragsschliessender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen darf, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, ist das zentrale Recht, dass einer Person zusteht, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Bei der Prüfung von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG stellt sich deshalb regelmässig die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft einer Person und somit das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begründet und diesem entgegensteht. Die Frage, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, bildet demnach auch dann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wenn in der Beschwerde die Gewährung von Asyl nicht beantragt wird.

E. 2.3.4 Nach dem Gesagten bilden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, Anordnung des Wegweisungsvollzuges). Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3) sind hingegen in der Beschwerde vom 29. Januar 2017 nicht angefochten worden und bilden - da insofern mit den neuen Anträgen in der Replik vom 16. April 2018 nachträglich eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vorgenommen wird - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer im Heimatstaat oder im Land, in dem er oder sie zuletzt wohnten, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei nicht erkennbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer von den Taliban für die Mitnahme der beiden Paschtunen verantwortlich gemacht werde, zumal er nie mit ihnen gesprochen habe und weit von ihnen weg gesessen sei. Auch seine Erklärung, wonach er in Kabul verfolgt und sich durch die Entgegennahme des Geldes verdächtigt gemacht habe, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei auch fraglich, wie er überhaupt hätte ausfindig gemacht werden sollen. Zudem habe er sich widersprochen, indem er einmal gesagt habe, er habe das Drohschreiben bei der Arbeit erhalten und einmal, er habe es Zuhause vorgefunden. Diese Vorbringen seien demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. Bezüglich des Drohschreibens der Taliban aus den Jahren 2010 und 2014 sei festzustellen, dass die Behörden in Kabul schutzfähig und -willig seien. Es könne aber durchaus sein, dass trotz des Willens der Polizei einen Vorfall zu untersuchen, diese Untersuchung nicht erfolgreich beendet werden könne. Zudem sei nicht mit Sicherheit gegeben, dass es sich stets um die gleichen Verfolger gehandelt habe. Seine Vorbringen, wonach er zweimal von den Taliban bedroht worden sei und er mehrere unbekannte Anrufe erhalten habe, vermöchten keine asylrelevante Intensität zu entfalten. Dokumente, welche käuflich leicht erhältlich seien, oder deren unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichen würden, würden keiner materiellen Prüfung unterzogen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit sowie der mangelnden Asylrelevanz werde demnach auf eine Würdigung der Dokumente verzichtet. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und über Berufserfahrung verfüge. Er habe in Kabul mehrere Jahre vor seiner Ausreise gelebt und neben seiner Ehefrau und seinem Kind würden auch weitere Verwandte dort wohnen, mit welchen er zum Teil auch in Kontakt stehe. Dieses Beziehungsnetz werde ihm bei der Wiedereingliederung und der Arbeitssuche behilflich sein.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, seit dem Sturtz des Taliban-Regimes bemühe sich die afghanische Regierung um die Etablierung von Sicherheit, Stabilität und Frieden. Die Sicherheit der Bevölkerung könne aber noch nicht gewährleistet werden, da weder ein staatlicher Sicherheitsapparat, noch ein funktionierendes Justizsystem bestehe. Rückkehrenden Afghanen würde die Sensibilität der herrschenden, völlig ungeordneten Machtverhältnisse fehlen und sie würden missgünstig beargwöhnt oder sogar angegriffen. Eine Rückkehr in der aktuellen Zeit stelle daher eine Gefährdung dar. Frühere Kriegskommandanten würden nach der Vertreibung der Taliban an die Macht zurückkehren. Die Zentralregierung habe sich nicht durchgesetzt. Die Lage sei auch in Kabul unbefriedigend und die Sicherheitslage habe sich nicht verbessert, wobei der Alltag von Anschlägen und Angriffen geprägt sei. Das SEM sei in seinen Ausführungen zur Situation in Afghanistan zu undifferenziert und optimistisch.

E. 5.3 Das SEM machte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) geltend, beim Beschwerdeführer sei von begünstigenden Voraussetzungen auszugehen, womit der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Er sei ein junger, gesunder Mann, welcher seit dem zwölften Lebensjahr mit seiner Familie in Kabul gelebt habe, mit welcher er in Kontakt stehe. Alle Familienmitglieder kämen finanziell zurecht und würden bezahlter Arbeit nachgehen. Er könne sich somit im Falle der Rückkehr auf sein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz stützen, welches ihm eine Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe bei der sozialen Reintegration bieten könne. Zudem verfüge er über Schulbildung und erste Arbeitserfahrungen im Verkauf. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zumutbar. Die beiden eingereichten Dokumente vermöchten zudem den Sachverhalt nicht aussagekräftig zu untermauern, da es sich nicht um zuverlässige Dokumente handle. Zudem verstehe der Beschwerdeführe kein Paschtu, weshalb er die Briefe nicht habe lesen können. Die Strafanzeige unterstreiche, dass die Polizei in Kabul sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Problemen des Beschwerdeführers angenommen habe.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik im Wesentlichen, sein Bruder sei wie er bedroht und schliesslich geköpft worden, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm dasselbe Schicksal gedroht hätte, wäre er nicht ausgereist. Hazaras würden zudem diskriminiert und seien oft Opfer unter anderem von Erpressung, Übergriffen, Festnahmen und gezielten Anschlägen. Er habe sich zudem aufgrund seiner inneren Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt. Er habe an den Gottesdiensten und anderen Anlässen der (...) teilgenommen. Im (...) 2017 habe er sich taufen lassen. Aufgrund seiner Abkehr vom Islam habe er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten oder er wäre einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Er sei aufgrund seiner Überzeugung nicht mehr fähig, sich nach der islamischen Religion zu verhalten. Ohne Beziehungsnetz könne er zudem nicht überleben. Die vom SEM zitierte Rechtsprechung sei veraltet. Die Polizei könne die Sicherheit in Kabul nicht gewährleisten, weshalb seine Aussagen zur Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit begründet seien. In Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtige das SEM nicht, dass er als Hazara besonders gefährdet sei, weshalb es nicht erstaune, dass er für die Mitnahme der Paschtunen verantwortlich gemacht worden sei. Zudem habe der dritte Paschtune aufgrund der Geldübergabe gedacht, dass er (der Beschwerdeführer) seine Kollegen verraten habe, weshalb er die Taliban informiert habe. Der Widerspruch im Zusammenhang mit dem Erhalt des Drohschreibens sei dahingehend aufgeklärt, als die Aussagen in der Befragung nicht so klar formuliert gewesen seien und er auch die Arbeit erwähnt habe. Die Tatsache, dass die Drohbriefe in Paschtu verfasst seien, verstärke aufgrund der Unüblichkeit der Sprache deren Zuverlässigkeit. Der Verweis auf die einfache Käuflichkeit der Beweismittel reiche gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht aus. So habe das SEM zu beweisen, dass die Dokumente gefälscht seien. Ferner möchten seine Ehefrau und seine Familie keinen Kontakt zu ihm, da er konvertiert sei. Zudem habe die gesamte Familie Afghanistan verlassen, da sein Bruder geköpft worden sei. Er könne daher - mit Ausnahme seiner Mutter, welche nochmals verheiratet sei - auf keine Hilfe bei der Reintegration zählen. Zudem sei die Reintegration als Hazara noch schwieriger. Er habe nur acht Schuljahre abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Seine Arbeitserfahrung als Verkäufer sei zu gering.

E. 5.5 In der in der Replik beigefügten Stellungnahme des Beschwerdeführers machte dieser zu seiner Konversion im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz festgestellt, dass der Islam nicht die einzig richtige Religion sei und dass Christen nette Menschen seien, die einander helfen, wobei Mann und Frau gleichwertig seien. Im Islam würden die Regeln und Gesetze mit Druck und Gewalt durchgesetzt, was er auch am eigenen Leib erlebt habe. Er möchte aber ein freier Mensch sein. Wenn man vom Islam abtrünnig werde, verliere man die ganze Familie und könne getötet werden. Im Christentum habe er genau das gefunden, was er in Afghanistan seit vielen Jahren gesucht habe. Er habe nur eine Frau geheiratet und diese immer versucht, mit Respekt zu behandeln. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er aufgrund der Diskrepanz seines vom Islam geprägten Bildes zur Realität mehr über das Christentum erfahren wollen, wobei er begonnen habe, sich im Internet über das Christentum zu informieren. Für ihn habe es viele Gründe gegeben, Christ zu werden, wobei das Rollenverständnis zwischen Mann und Frau im Vordergrund gestanden sei, welches er im Islam als inakzeptabel erachte. Er sei fast jeden Sonntag in den Gottesdienst der (...) nach D._______ gegangen. Donnerstags habe es jeweils die Möglichkeit gegeben, interaktiv an einer persischen Internetkirche teilzunehmen. Ein afghanischer Kollege sei ebenfalls vor kurzem Christ geworden und habe ihm Kontakte nach C._______ vermittelt, wo jeweils einmal im Monat ein Treffen mit einem iranischen Pastor stattfinde. So habe er viele Fragen zum christlichen Glauben in seiner Muttersprache klären können, was sehr wertvoll gewesen sei. Als Zeichen seines Glaubens habe er sich schliesslich taufen lassen. Er habe seine Frau nicht mehr über seinen Glauben belügen wollen, weshalb er sie über seine Abtrünnigkeit informiert habe. Seine Frau habe seine gesamte Familie informiert, welche sehr erbost reagiert und den Kontakt abgebrochen habe. Er könne sie weder telefonisch noch schriftlich erreichen. Er finde Trost im Christentum.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung in diesem Bereich dar. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung denn auch besonders heikel und schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.3 Vorliegend stellt sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit zusätzlich erschwert dar, da sich die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum gemäss seiner schriftlichen Stellungnahme erst nach Ankunft in der Schweiz und im Laufe des Asylverfahrens ereignete und erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde. Da das Beschwerdeverfahren praxisgemäss schriftlich durchgeführt wird, wurde der Beschwerdeführer somit nie mündlich zu seiner Konversion angehört. Indessen kam er seiner Mitwirkungspflicht nach, indem er eine umfassende schriftliche Stellungnahme zum Ablauf und den Gründen seiner Konversion einreichte.

E. 6.4 Zweifelsohne ist die Geltendmachung seiner Konversion sehr spät im Asylverfahren erfolgt, weshalb der Verdacht naheliegt, dass diese nachgeschoben und somit unglaubhaft ist. Diese Schlussfolgerung ist indessen verkürzt. Zum einen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Replik nicht juristisch vertreten war, weshalb bezüglich der Vollständigkeit seiner Eingaben als fremdsprachiger und des Schweizer Rechts a priori rechtsunkundiger Laie mehr Spielraum im Zusammenhang mit seiner Mitwirkungspflicht zuzusprechen ist, als einer anwaltlich vertretenen Person (vgl. BVGE 2016/16 E. 3.3 e contrario). Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer gewichtige Hinweise für die Glaubhaftigkeit seiner Konversion mit Hilfe von externen Anhaltspunkten zu geben. Neben seiner Taufurkunde vom (...) 2017 reichte er auch eine Stellungnahme des Pfarrers der (...) zu den Akten. Letztere zeigt neben der Bestätigung seines Interessens für den Christlichen Glauben und seiner Taufe auch auf, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens mit dem Christentum auseinandersetzte und einen intensiven Kontakt mit ihm als Pfarrer pflegte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an diesem Schreiben, welches als Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG zu qualifizieren ist, zu zweifeln.

E. 6.5 Weiter ist in casu die schwierige Situation von abtrünnigen Muslimen in Afghanistan beachtlich. Gemäss der afghanischen Verfassung können Gläubige anderer Religionen als des Islams ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben. Jedoch bezeichnet die afghanische Verfassung den Islam gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimmt, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der in Afghanistan angewendeten Hanafi-Rechtslehre bestraft werden. Neben langjährigen Haftstrafen oder sogar Todesstrafen sind auch die gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Öffentliche Konversionen gibt es entsprechend selten. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen wird jedoch verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht. Somit ist nach dem Gesagten grundsätzlich davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen haben. Die angedrohten Verfolgungsmassnahmen vermögen aufgrund der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit die Schwelle der Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG klar zu erreichen (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.5 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.6 Wie bereits festgestellt, ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Konversion in besonderem Masse auf die Aussagen der konvertierten Person abzustellen. Eine schriftliche Stellungnahme vermag den Ablauf der Konversion kaum in umfassender und überzeugender Weise darzustellen, so dass die Glaubhaftigkeit der inneren Überzeugung der Konversion beurteilt werden kann. Es fehlt die Möglichkeit von Rück- und Ergänzungsfragen, spontanen Äusserungen und die unmittelbare Gelegenheit zu Widersprüchen und Unplausibilitäten Stellung nehmen zu können sowie auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu seiner Kenntnis des Christentums zu befragten. In der eingereichten schriftlichen Stellungnahme wird der Ablauf seiner Konversion zwar recht genau umschrieben. Es fehlt indessen der für eine mündliche Befragung typische Detailierungsgrad, so dass zum Beispiel die Glaubhaftigkeit des Konversionsprozesses, die Reaktion des familiären und sozialen Umfelds sowie das Interesse und das Wissen über das Christentum genau erfasst werden könnten (vgl. zu den Methoden zur Überprüfung einer religiösen Überzeugung: Berlit/Dörig/Storey, Credibility Assessement in Claims based on Persecution for Reasons of Religious Conversion and Homosexuality: A Practitioners Approach, in: International Journal of Refugee Law, 2015, Vol. 27, No. 4).

E. 6.7 Darüber hinaus ist im Kontext von Afghanistan ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Konversion auch grossen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) ist eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen als zumutbar zu qualifizieren. Diesbezüglich wurden insbesondere das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und die gesicherte Wohnsituation als relevante Kriterien qualifiziert. Es liegt auf der Hand, dass eine glaubhaft gemachte Konversion auch Einfluss auf diese Kriterien hätte.

E. 6.8 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion und somit auch bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse aufgrund der fehlenden mündlichen Befragung des Beschwerdeführers trotz der glaubhaften Hinweise auf die Konversion durch die externen Anhaltspunkte als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).

E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 7.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und umfassende Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer bezüglich seiner Konversion zum Christentum respektive seinem Abfall vom islamischen Glauben ergänzend anzuhören.

E. 8 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bedürftig.

E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also auch hier hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat das Mandat während des Beschwerdeverfahrens am 22. März 2018 übernommen und wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt, weshalb lediglich der Aufwand für die Eingabe der Replik entschädigt wird. Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe der Replik 16. April 2018 eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Gesamtaufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Fr. 20.- Auslagen ausweist. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand für die Replik ist jedoch nicht vollumfänglich angemessen und entsprechend auf 5 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 550.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

E. 9.2.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 420.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

E. 9.2.3 Für das übrige Beschwerdeverfahren, in welchem der Beschwerdeführer nicht vertreten wurde, ist trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass ihm dabei keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 werden aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 550.- auszurichten.
  5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 420.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-626/2017 Urteil vom 18. Dezember 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende Oktober 2014 auf dem Luftweg in den Iran, von wo er über den Landweg am 26. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. November 2015 wurde er summarisch befragt und am 18. August 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2003 nach Kabul gezogen, wo er nach der Heirat beim Schwiegervater im Verkauf habe arbeiten können. Im Jahr 2010 sei er mit dem Bus von einem Besuch bei seiner Tante nach Kabul zurückgefahren. Als der Bus angehalten worden sei, habe er einen Freund, welcher bei der Armee arbeite, gekannt und diesen begrüsst. Dieser habe ihm 10'000 Afghani für dessen Familie in Kabul mitgegeben. Bei der Einfahrt nach Kabul sei der Bus wieder angehalten und zwei von drei mitfahrenden Paschtunen seien von der Polizei mitgenommen worden. Rund fünf Tage später, am 10. Juli 2010, habe er einen Drohbrief in Paschtu erhalten. Darin sei er beschuldigt worden, die beiden Paschtunen, welche Mitglieder der Taliban gewesen seien, ausgeliefert zu haben. Er müsse so schnell wie möglich 100'000 Dollar bereitstellen, sonst würde er umgebracht. Er vermute, dass jemand gesehen habe, wie er die 10'000 Afghani erhalten und daraus geschlossen habe, dass er die Paschtunen ausgeliefert habe. Die Polizei habe ihm trotz einer eingereichten Anzeige nicht helfen können, weshalb er die Wohnung gewechselt habe. Zwei Jahre lang sei er abgesehen von Drohanrufen und Anrufen von unbekannten Nummern, welche er nicht beantwortet habe, nicht behelligt worden. Am 27. August 2012 hätten drei Personen auf ihn Zuhause geschossen. Die Polizisten hätten trotz seiner Anzeige und sofort eingeleiteter Untersuchungen die Täter nicht gefunden. Die Anzeige habe er schliesslich zurückgezogen. Etwa einen Monat später habe er einen Anruf erhalten, dass er nun das Geld liefern solle. Er sei aufgrund der hohen Mieten auch in seine frühere Wohnung zurückgekehrt. Am 12. Oktober 2014 habe er wiederum einen Drohbrief erhalten mit gleichem Inhalt, weshalb seine Familie und er beschlossen hätten, zu fliehen. Auf der Flucht sei er von seiner Familie getrennt worden. Er stehe aber in regelmässigem Kontakt mit seinem Bruder und seiner Frau, welche in Kabul wohnen würden. Seine Frau erhalte nach wie vor Anrufe von unbekannten Nummern, welche sie aber nicht entgegen nehme. Sein Vater sei gestorben und seine Mutter lebe mit einem neuen Mann zusammen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkera sowie diejenigen seiner Ehefrau und seiner Tochter, die beiden Drohbriefe sowie die Strafanzeigen zu den Akten. B. Am 26. Oktober 2016 (Eingang SEM) reichte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben in Dari zu den Akten. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2016 auf, dieses in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Am 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Schreibens zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 - eröffnet am 3. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Fürsorgebestätigung, seine Heiratsurkunde und eine Schulbestätigung (beide in Kopie) sowie ein Foto des Grabes seines Vaters zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 25. Januar 2018 wurde die Taufurkunde des Beschwerdeführers vom (...) 2017 sowie ein Referenzschreiben des Pfarrers B._______ der (...) zu den Akten gereicht und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) aufmerksam gemacht. G. Am 13. März 2018 reichte das SEM - nach vorgängiger Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - reichte innert der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 und mit Verfügung vom 23. März 2018 erstreckten Frist am 16. April 2018 eine Replik zu den Akten, wobei er in ergänzender respektive ersetzender Weise beantragte, es seien die Dispositivpunkte 1-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen, subeventualier sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit auszusetzten und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Stellungnahme zu seiner Konversion, seine Taufurkunde vom (...) 2017, einen Brief des (...) vom 25. Januar 2018 sowie das bereits eingereichte Referenzschreiben des Pfarrers B._______ der (...), den Kurzbericht der Hilfswerksvertretung, Fotos der Verwandten und eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde antragsgemäss Frau Céline Benz-Desrochers, MLaw, C._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbegehren im Rahmen der Replik angepasst und auf die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erweitert. Es ist damit vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit dieser Änderung den Streitgegenstand ausgedehnt hat und ob dies zulässig ist. 2.2 Gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG ist eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM innerhalb von 30 Tagen einzureichen. Mit der Beschwerdeeinreichung definiert die prozessführende Partei mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand. Im Laufe des Verfahrens kann sich der Streitgegenstand dem Grundsatz nach höchstens verengen, nicht aber ausweiten. In der Beschwerde nicht angefochtene Teile des vorinstanzlichen Entscheids erwachsen in Rechtskraft, soweit sie eigenständigen Charakter haben, also kein enger Zusammenhang mit den angefochtenen Teilen besteht (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1284, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.8). 2.3 2.3.1 Bezüglich der Gewährung von Asyl ist festzustellen, dass Asyl gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG den Schutz und die Rechtsstellung umfasst, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden, wobei das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz eingeschlossen ist. Die Gewährung von Asyl ist demnach - im Gegensatz zur Flüchtlingseigenschaft, welche eine Person hat oder nicht - ein souveräner Akt der Staaten (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7h). 2.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Asylgewährung als solche in seiner Eingabe vom 29. Januar 2017 nicht explizit beantragt, bilden die Gewährung von Asyl und damit der diesbezügliche Dispositivziffer 2 in der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies gilt ebenso für die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung; vgl. Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 3.3 m.w.H.) 2.3.3 Wie bereits erwähnt, erwachsen mangels Anfechtung nur jene Teile der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft, die eigenständigen Charakter haben. Das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot, wonach kein vertragsschliessender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen darf, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, ist das zentrale Recht, dass einer Person zusteht, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Bei der Prüfung von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG stellt sich deshalb regelmässig die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft einer Person und somit das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begründet und diesem entgegensteht. Die Frage, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, bildet demnach auch dann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wenn in der Beschwerde die Gewährung von Asyl nicht beantragt wird. 2.3.4 Nach dem Gesagten bilden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, Anordnung des Wegweisungsvollzuges). Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3) sind hingegen in der Beschwerde vom 29. Januar 2017 nicht angefochten worden und bilden - da insofern mit den neuen Anträgen in der Replik vom 16. April 2018 nachträglich eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vorgenommen wird - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, ist daher nicht einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer im Heimatstaat oder im Land, in dem er oder sie zuletzt wohnten, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei nicht erkennbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer von den Taliban für die Mitnahme der beiden Paschtunen verantwortlich gemacht werde, zumal er nie mit ihnen gesprochen habe und weit von ihnen weg gesessen sei. Auch seine Erklärung, wonach er in Kabul verfolgt und sich durch die Entgegennahme des Geldes verdächtigt gemacht habe, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei auch fraglich, wie er überhaupt hätte ausfindig gemacht werden sollen. Zudem habe er sich widersprochen, indem er einmal gesagt habe, er habe das Drohschreiben bei der Arbeit erhalten und einmal, er habe es Zuhause vorgefunden. Diese Vorbringen seien demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. Bezüglich des Drohschreibens der Taliban aus den Jahren 2010 und 2014 sei festzustellen, dass die Behörden in Kabul schutzfähig und -willig seien. Es könne aber durchaus sein, dass trotz des Willens der Polizei einen Vorfall zu untersuchen, diese Untersuchung nicht erfolgreich beendet werden könne. Zudem sei nicht mit Sicherheit gegeben, dass es sich stets um die gleichen Verfolger gehandelt habe. Seine Vorbringen, wonach er zweimal von den Taliban bedroht worden sei und er mehrere unbekannte Anrufe erhalten habe, vermöchten keine asylrelevante Intensität zu entfalten. Dokumente, welche käuflich leicht erhältlich seien, oder deren unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichen würden, würden keiner materiellen Prüfung unterzogen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit sowie der mangelnden Asylrelevanz werde demnach auf eine Würdigung der Dokumente verzichtet. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und über Berufserfahrung verfüge. Er habe in Kabul mehrere Jahre vor seiner Ausreise gelebt und neben seiner Ehefrau und seinem Kind würden auch weitere Verwandte dort wohnen, mit welchen er zum Teil auch in Kontakt stehe. Dieses Beziehungsnetz werde ihm bei der Wiedereingliederung und der Arbeitssuche behilflich sein. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, seit dem Sturtz des Taliban-Regimes bemühe sich die afghanische Regierung um die Etablierung von Sicherheit, Stabilität und Frieden. Die Sicherheit der Bevölkerung könne aber noch nicht gewährleistet werden, da weder ein staatlicher Sicherheitsapparat, noch ein funktionierendes Justizsystem bestehe. Rückkehrenden Afghanen würde die Sensibilität der herrschenden, völlig ungeordneten Machtverhältnisse fehlen und sie würden missgünstig beargwöhnt oder sogar angegriffen. Eine Rückkehr in der aktuellen Zeit stelle daher eine Gefährdung dar. Frühere Kriegskommandanten würden nach der Vertreibung der Taliban an die Macht zurückkehren. Die Zentralregierung habe sich nicht durchgesetzt. Die Lage sei auch in Kabul unbefriedigend und die Sicherheitslage habe sich nicht verbessert, wobei der Alltag von Anschlägen und Angriffen geprägt sei. Das SEM sei in seinen Ausführungen zur Situation in Afghanistan zu undifferenziert und optimistisch. 5.3 Das SEM machte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) geltend, beim Beschwerdeführer sei von begünstigenden Voraussetzungen auszugehen, womit der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Er sei ein junger, gesunder Mann, welcher seit dem zwölften Lebensjahr mit seiner Familie in Kabul gelebt habe, mit welcher er in Kontakt stehe. Alle Familienmitglieder kämen finanziell zurecht und würden bezahlter Arbeit nachgehen. Er könne sich somit im Falle der Rückkehr auf sein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz stützen, welches ihm eine Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe bei der sozialen Reintegration bieten könne. Zudem verfüge er über Schulbildung und erste Arbeitserfahrungen im Verkauf. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zumutbar. Die beiden eingereichten Dokumente vermöchten zudem den Sachverhalt nicht aussagekräftig zu untermauern, da es sich nicht um zuverlässige Dokumente handle. Zudem verstehe der Beschwerdeführe kein Paschtu, weshalb er die Briefe nicht habe lesen können. Die Strafanzeige unterstreiche, dass die Polizei in Kabul sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Problemen des Beschwerdeführers angenommen habe. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik im Wesentlichen, sein Bruder sei wie er bedroht und schliesslich geköpft worden, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm dasselbe Schicksal gedroht hätte, wäre er nicht ausgereist. Hazaras würden zudem diskriminiert und seien oft Opfer unter anderem von Erpressung, Übergriffen, Festnahmen und gezielten Anschlägen. Er habe sich zudem aufgrund seiner inneren Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt. Er habe an den Gottesdiensten und anderen Anlässen der (...) teilgenommen. Im (...) 2017 habe er sich taufen lassen. Aufgrund seiner Abkehr vom Islam habe er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten oder er wäre einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Er sei aufgrund seiner Überzeugung nicht mehr fähig, sich nach der islamischen Religion zu verhalten. Ohne Beziehungsnetz könne er zudem nicht überleben. Die vom SEM zitierte Rechtsprechung sei veraltet. Die Polizei könne die Sicherheit in Kabul nicht gewährleisten, weshalb seine Aussagen zur Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit begründet seien. In Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtige das SEM nicht, dass er als Hazara besonders gefährdet sei, weshalb es nicht erstaune, dass er für die Mitnahme der Paschtunen verantwortlich gemacht worden sei. Zudem habe der dritte Paschtune aufgrund der Geldübergabe gedacht, dass er (der Beschwerdeführer) seine Kollegen verraten habe, weshalb er die Taliban informiert habe. Der Widerspruch im Zusammenhang mit dem Erhalt des Drohschreibens sei dahingehend aufgeklärt, als die Aussagen in der Befragung nicht so klar formuliert gewesen seien und er auch die Arbeit erwähnt habe. Die Tatsache, dass die Drohbriefe in Paschtu verfasst seien, verstärke aufgrund der Unüblichkeit der Sprache deren Zuverlässigkeit. Der Verweis auf die einfache Käuflichkeit der Beweismittel reiche gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht aus. So habe das SEM zu beweisen, dass die Dokumente gefälscht seien. Ferner möchten seine Ehefrau und seine Familie keinen Kontakt zu ihm, da er konvertiert sei. Zudem habe die gesamte Familie Afghanistan verlassen, da sein Bruder geköpft worden sei. Er könne daher - mit Ausnahme seiner Mutter, welche nochmals verheiratet sei - auf keine Hilfe bei der Reintegration zählen. Zudem sei die Reintegration als Hazara noch schwieriger. Er habe nur acht Schuljahre abgeschlossen und keinen Beruf erlernt. Seine Arbeitserfahrung als Verkäufer sei zu gering. 5.5 In der in der Replik beigefügten Stellungnahme des Beschwerdeführers machte dieser zu seiner Konversion im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz festgestellt, dass der Islam nicht die einzig richtige Religion sei und dass Christen nette Menschen seien, die einander helfen, wobei Mann und Frau gleichwertig seien. Im Islam würden die Regeln und Gesetze mit Druck und Gewalt durchgesetzt, was er auch am eigenen Leib erlebt habe. Er möchte aber ein freier Mensch sein. Wenn man vom Islam abtrünnig werde, verliere man die ganze Familie und könne getötet werden. Im Christentum habe er genau das gefunden, was er in Afghanistan seit vielen Jahren gesucht habe. Er habe nur eine Frau geheiratet und diese immer versucht, mit Respekt zu behandeln. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er aufgrund der Diskrepanz seines vom Islam geprägten Bildes zur Realität mehr über das Christentum erfahren wollen, wobei er begonnen habe, sich im Internet über das Christentum zu informieren. Für ihn habe es viele Gründe gegeben, Christ zu werden, wobei das Rollenverständnis zwischen Mann und Frau im Vordergrund gestanden sei, welches er im Islam als inakzeptabel erachte. Er sei fast jeden Sonntag in den Gottesdienst der (...) nach D._______ gegangen. Donnerstags habe es jeweils die Möglichkeit gegeben, interaktiv an einer persischen Internetkirche teilzunehmen. Ein afghanischer Kollege sei ebenfalls vor kurzem Christ geworden und habe ihm Kontakte nach C._______ vermittelt, wo jeweils einmal im Monat ein Treffen mit einem iranischen Pastor stattfinde. So habe er viele Fragen zum christlichen Glauben in seiner Muttersprache klären können, was sehr wertvoll gewesen sei. Als Zeichen seines Glaubens habe er sich schliesslich taufen lassen. Er habe seine Frau nicht mehr über seinen Glauben belügen wollen, weshalb er sie über seine Abtrünnigkeit informiert habe. Seine Frau habe seine gesamte Familie informiert, welche sehr erbost reagiert und den Kontakt abgebrochen habe. Er könne sie weder telefonisch noch schriftlich erreichen. Er finde Trost im Christentum. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung in diesem Bereich dar. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung denn auch besonders heikel und schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 Vorliegend stellt sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit zusätzlich erschwert dar, da sich die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum gemäss seiner schriftlichen Stellungnahme erst nach Ankunft in der Schweiz und im Laufe des Asylverfahrens ereignete und erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde. Da das Beschwerdeverfahren praxisgemäss schriftlich durchgeführt wird, wurde der Beschwerdeführer somit nie mündlich zu seiner Konversion angehört. Indessen kam er seiner Mitwirkungspflicht nach, indem er eine umfassende schriftliche Stellungnahme zum Ablauf und den Gründen seiner Konversion einreichte. 6.4 Zweifelsohne ist die Geltendmachung seiner Konversion sehr spät im Asylverfahren erfolgt, weshalb der Verdacht naheliegt, dass diese nachgeschoben und somit unglaubhaft ist. Diese Schlussfolgerung ist indessen verkürzt. Zum einen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Replik nicht juristisch vertreten war, weshalb bezüglich der Vollständigkeit seiner Eingaben als fremdsprachiger und des Schweizer Rechts a priori rechtsunkundiger Laie mehr Spielraum im Zusammenhang mit seiner Mitwirkungspflicht zuzusprechen ist, als einer anwaltlich vertretenen Person (vgl. BVGE 2016/16 E. 3.3 e contrario). Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer gewichtige Hinweise für die Glaubhaftigkeit seiner Konversion mit Hilfe von externen Anhaltspunkten zu geben. Neben seiner Taufurkunde vom (...) 2017 reichte er auch eine Stellungnahme des Pfarrers der (...) zu den Akten. Letztere zeigt neben der Bestätigung seines Interessens für den Christlichen Glauben und seiner Taufe auch auf, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens mit dem Christentum auseinandersetzte und einen intensiven Kontakt mit ihm als Pfarrer pflegte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an diesem Schreiben, welches als Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG zu qualifizieren ist, zu zweifeln. 6.5 Weiter ist in casu die schwierige Situation von abtrünnigen Muslimen in Afghanistan beachtlich. Gemäss der afghanischen Verfassung können Gläubige anderer Religionen als des Islams ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben. Jedoch bezeichnet die afghanische Verfassung den Islam gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimmt, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der in Afghanistan angewendeten Hanafi-Rechtslehre bestraft werden. Neben langjährigen Haftstrafen oder sogar Todesstrafen sind auch die gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Öffentliche Konversionen gibt es entsprechend selten. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen wird jedoch verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht. Somit ist nach dem Gesagten grundsätzlich davon auszugehen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen haben. Die angedrohten Verfolgungsmassnahmen vermögen aufgrund der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit die Schwelle der Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG klar zu erreichen (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.5 [als Referenzurteil publiziert]). 6.6 Wie bereits festgestellt, ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Konversion in besonderem Masse auf die Aussagen der konvertierten Person abzustellen. Eine schriftliche Stellungnahme vermag den Ablauf der Konversion kaum in umfassender und überzeugender Weise darzustellen, so dass die Glaubhaftigkeit der inneren Überzeugung der Konversion beurteilt werden kann. Es fehlt die Möglichkeit von Rück- und Ergänzungsfragen, spontanen Äusserungen und die unmittelbare Gelegenheit zu Widersprüchen und Unplausibilitäten Stellung nehmen zu können sowie auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu seiner Kenntnis des Christentums zu befragten. In der eingereichten schriftlichen Stellungnahme wird der Ablauf seiner Konversion zwar recht genau umschrieben. Es fehlt indessen der für eine mündliche Befragung typische Detailierungsgrad, so dass zum Beispiel die Glaubhaftigkeit des Konversionsprozesses, die Reaktion des familiären und sozialen Umfelds sowie das Interesse und das Wissen über das Christentum genau erfasst werden könnten (vgl. zu den Methoden zur Überprüfung einer religiösen Überzeugung: Berlit/Dörig/Storey, Credibility Assessement in Claims based on Persecution for Reasons of Religious Conversion and Homosexuality: A Practitioners Approach, in: International Journal of Refugee Law, 2015, Vol. 27, No. 4). 6.7 Darüber hinaus ist im Kontext von Afghanistan ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Konversion auch grossen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) ist eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen als zumutbar zu qualifizieren. Diesbezüglich wurden insbesondere das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und die gesicherte Wohnsituation als relevante Kriterien qualifiziert. Es liegt auf der Hand, dass eine glaubhaft gemachte Konversion auch Einfluss auf diese Kriterien hätte. 6.8 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion und somit auch bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse aufgrund der fehlenden mündlichen Befragung des Beschwerdeführers trotz der glaubhaften Hinweise auf die Konversion durch die externen Anhaltspunkte als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).

7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und umfassende Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer bezüglich seiner Konversion zum Christentum respektive seinem Abfall vom islamischen Glauben ergänzend anzuhören.

8. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen im Beschwerdeverfahren. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bedürftig. 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also auch hier hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat das Mandat während des Beschwerdeverfahrens am 22. März 2018 übernommen und wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt, weshalb lediglich der Aufwand für die Eingabe der Replik entschädigt wird. Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe der Replik 16. April 2018 eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Gesamtaufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Fr. 20.- Auslagen ausweist. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand für die Replik ist jedoch nicht vollumfänglich angemessen und entsprechend auf 5 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 550.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. 9.2.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 420.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 9.2.3 Für das übrige Beschwerdeverfahren, in welchem der Beschwerdeführer nicht vertreten wurde, ist trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass ihm dabei keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 werden aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 550.- auszurichten.

5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 420.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: