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D-167/2022

D-167/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: die Be- schwerdeführerin), eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, im März 2008 ihr Heimatland und reiste am 1. August 2008 in die Schweiz ein. A.b Mit Eingabe vom 23. August 2021 stellte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – ein Asylgesuch in der Schweiz. Dem Gesuch wurde eine Kopie aus dem türkischen Personenstandregister beigelegt und eine Kopie der Identitätskarte (Nüfüs) der Beschwerdeführe- rin in Aussicht gestellt. A.c Mit Eingabe vom 31. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin ei- nen ärztlichen Bericht von Medic-Help ein. A.d Am 2. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin im Bundes- asylzentrum (BAZ) der Region B._______ und C._______ zu ihrer Person befragt. A.e Mit Schreiben vom selben Tag legte die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin ihr Mandat nieder. A.f Am 7. September 2021 fand das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Im Wesentlichen gab die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Gesprächs an, in einer gesundheitlich schlechten Verfassung zu sein, seit ihrer Ein- reise in die Schweiz vor rund dreizehn Jahren keinen Arzt konsultiert zu haben und aktuell unter (…) und (…) zu leiden. A.g Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin ei- nen Ausdruck aus dem türkischen Personenstandregister inklusive deut- scher Übersetzung, ein Scheidungsurteil vom 6. Oktober 1998 und eine Bestätigung eines Dorfvorstehers vom 30. September 2021 betreffend ihre Ausreise ein.

D-167/2022 Seite 3 B. B.a Am 22. Oktober 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am

2. Dezember 2021 eine ergänzende Anhörung statt.

B.b Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei im Dorf D._______ (Distrikt E._______, Bezirk Ankara) aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern gelebt. Ihr älterer Bruder sei in F._______ wohnhaft, zwei Brüder würden in Deutschland, zwei Schwes- tern mit ihren Familien in Ankara und zwei weitere Geschwister bei den Eltern leben. Sie (die Beschwerdeführerin) habe insgesamt fünf Jahre die Schule besucht, sei danach jedoch nie einer beruflichen Tätigkeit nachge- gangen. Nachdem sie 1995 geheiratet habe, sei sie am (…) 1996 Mutter einer Tochter geworden. Nach Eintreten der Rechtskraft des Scheidungs- urteils am (…) 1998 sei sie ins Elternhaus zurückgekehrt und habe dort gemeinsam mit ihrer Tochter gelebt, bis ihre Schwiegermutter nach einigen Jahren gekommen sei und ihre Tochter mitgenommen habe. In der Folge habe ihr Ex-Ehemann die gemeinsame Tochter mit in die Schweiz genom- men. Bis vor zwei Jahren habe sie keinen Kontakt zu ihr gehabt.

Kurz nachdem man ihr die Tochter weggenommen habe, sei die Beschwer- deführerin von ihrem Vater unter Druck gesetzt worden, die zweite Ehefrau eines älteren Herren, den sie «Onkel G._______» nannte, zu werden. Das Brautgeld sei ihrem Vater bereits vor der Eheschliessung ausgezahlt wor- den. Nachdem sie sich jedoch geweigert habe, in diese Ehe einzuwilligen, sei sie von ihrem Vater geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst habe sie ihr Elternhaus sowie schliesslich im März 2008 ihr Heimat- land verlassen und sei in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, von G._______‘s Familie umgebracht zu wer- den.

Dem Asylgesuch liegen nebst den bereits eingereichten Beweismitteln ver- schiedene Arzt- und Spitalberichte (Formulare FS der Medic-Help vom 13.,

22. und 28. September 2021, 2., 5., 7., 12., 19. und 26. Oktober 2021, 25.,

29. und 30. November 2021, 2. Dezember 2021, ein Arztbericht des Regi- onalspitals H._______ vom 8. Oktober 2021, ein Arztbericht der […] vom

1. Dezember 2021 sowie ein Arztbericht der […] vom 27. Januar 2022), ein Internetauszug über die Ergebnisse der Kommunalwahlen vom 31. März 2019 sowie Berichte über Frauenmorde in den Bezirken Ankara bei.

D-167/2022 Seite 4 C. Mit Schreiben vom 27. November 2021 wandte sich die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin an das SEM. D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 nahm die damalige Rechtsvertretung Stellung zum undatierten Entscheidentwurf des SEM und legte den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH «Türkei: Gewalt gegen Frauen» vom 22. Juni 2021 bei. E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Sie habe die Schweiz sowie den Schengenraum spä- testens am Tag nach Eintreten der Rechtskraft der Verfügung zu verlas- sen, ansonsten sie unter Anwendung von Zwang weggewiesen werden könne. F. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 legte die damalige Rechtsvertre- tung ihr Mandat nieder. G. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 beim Bun- desverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie als superproviso- rische Massnahme einen Vollzugsstopp und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsverbeiständung. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung von lic. iur. Fethiye Yal- cin als amtliche Rechtsbeiständin unter der Voraussetzung des Nach- reichens einer Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführerin gutgeheissen

D-167/2022 Seite 5 sowie festgestellt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H.b Am 7. Februar 2022 ging beim Gericht die Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführerin ein. H.c Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 nahm die Vorinstanz Stellung. H.d Mit Verfügung vom 1. März 2022 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Replik, welche sie ungenutzt verstreichen liess.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-167/2022 Seite 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).

E. 3 Der Prozessgegenstand definiert sich aufgrund der Dispositionsmaxime regelmässig nach den Rechtsbegehren der prozessführenden Partei. Falls die Rechtsbegehren keine anschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte vermittelt, folgt der mutmassliche Wille der beschwerde- führenden Partei aus der Beschwerdebegründung (vgl. zum Ganzen an- statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-4535/2021 vom 30. März 2022 E. 4.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beantragte in den Rechtsbegehren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzu- lässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). In- haltlich beanstandete die Beschwerdeführerin sowohl die Nichtanerken- nung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls als auch die Wegweisung und deren Vollzug. Streitgegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet somit auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und ihr Asylgesuch ab- lehnte.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügten und deshalb von einer Glaubhaftigkeitsprüfung abgesehen werden könne.

E. 5.1.2 In ihren Anhörungen habe die Beschwerdeführerin dargelegt, im März 2008 wegen einer bevorstehenden Zwangsheirat aus der Türkei ge- flohen zu sein. Aus den Anhörungsprotokollen seien jedoch keine Anhalts- punkte ersichtlich, welche eine hinreichend begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Fall einer Rückkehr respektive einer erneu- ten drohenden Zwangsverheiratung begründen könnten, zumal sie erklärt habe, aus medizinischen Gründen ein Asylgesuch eingereicht zu haben, jedoch grundsätzlich in die Türkei zurückkehren zu wollen. Erst später habe sie die Zwangsheirat als Fluchtgrund angegeben. Der Argumentation der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, es be- stehe auch nach dreizehn Jahren eine hohe Wahrscheinlichkeit, aufgrund ihrer Weigerung eine Zwangsehe einzugehen, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, könne nicht gefolgt werden. Ferner lebten die Eltern der Be- schwerdeführerin unbehelligt im Heimatdorf. Konkrete Bedrohungen ge- gen die Eltern habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können. Beim Vorbringen, dass ihr Vater von der Familie seines Freundes G._______ geschlagen worden sein soll, handle es sich um unbelegte Mutmassungen der Mutter.

E. 5.1.3 Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ein familiäres Netzwerk verfüge und, obwohl die Beziehung zu ihrem Vater schwierig sei, sie eine gute Beziehung zu ihren Schwestern in Ankara führe. Diese würden sich in einer ausgezeich- neten wirtschaftlichen Situation befinden und es sei diesen auch möglich, die Kinder an einer Universität studieren zu lassen. Aus diesen Gründen sei es der Beschwerdeführerin möglich, in Ankara Wohnsitz zu nehmen

D-167/2022 Seite 8 und die Unterstützung ihrer Schwestern und deren Familie zu beanspru- chen. Obwohl sie in der Türkei nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegan- gen sei, könne sie auf ihre Berufserfahrungen aus der Schweiz zurückgrei- fen und das (…) und die (…) in ihrem Heimatland fortführen.

E. 5.1.4 Auch aus medizinischer Sicht sei eine Rückkehr als zumutbar zu er- achten. Grundsätzlich sei die medizinische Versorgung in der Türkei gut und der entsprechende Zugang zu den erforderlichen Medikamenten sei vorhanden. Dies gelte auch im Hinblick auf psychische Erkrankungen, wo- bei in den Städten des Westens des Landes die Versorgung im Allgemei- nen besser als auf dem Land sei. Ihre (…) Probleme seien in der Schweiz zufriedenstellend behandelt worden. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass gegen ihre psychischen Leiden und die Spannungskopfschmerzen regelmässige psychiatrische Therapiesitzungen und die Einnahme des gängigen (…) verordnet worden seien. Es sei keine ständige Behandlung in einer Institution erforderlich, weshalb davon auszugehen sei, dass die verordnete Behandlung auch in der Türkei gewährleistet sei.

E. 5.1.5 Abschliessend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen kan- tonalen Migrationsamt abklären könne. Ein potentieller Anspruch basie- rend auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei nach einer ersten Prüfung zu verneinen, zumal sie angegeben habe, während des Grossteils ihres Aufenthalts in der Schweiz keine Beziehung zu ihrer Toch- ter geführt zu haben. Ausserdem sei die Tochter volljährig und unabhängig und die derzeitige Beziehung bestehe aus gelegentlichen Besuchen. Unter diesen Umständen könne ein allfälliges Familienleben auch aus der Türkei geführt werden.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führte ergänzend zum asylrelevanten Sach- verhalt aus, dass sie anlässlich ihrer Scheidung 1998 von ihrem damaligen Ehemann unter Anwendung von psychischer und physischer Gewalt genö- tigt worden sei einzuwilligen, die von ihm aufgesetzte Scheidungsverein- barung zu unterzeichnen, ohne Kenntnis von deren Inhalt gehabt zu haben. Am Vorabend der Gerichtsverhandlung sei sie erneut von ihrem damaligen Ehemann geschlagen und bedroht worden, damit sie auf die elterliche Sorge verzichte. Er habe ihr jedoch gleichzeitig angeboten, im Gegenzug die Tochter für eine Weile bei ihr wohnen zu lassen, wenn sie dem Verzicht zustimme. Schliesslich sei ihm die alleinige elterliche Sorge übertragen

D-167/2022 Seite 9 worden, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) keinen nachehelichen Un- terhalt erhalten habe. Nach ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 2008 habe sie während dreizehn Jahren illegal im Kanton I._______ gelebt und gearbeitet. Nachdem ihre letzte Arbeitgeberin, welche von der Beschwer- deführerin gepflegt worden sei, verstorben sei, habe sie weder Unterkunft noch Einkommen mehr gehabt. Aufgrund dessen und wegen ihres schlech- ten Gesundheitszustandes habe sie sich entschlossen, ein Asylgesuch zu stellen.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin monierte, die Begründung der Vorinstanz sei zu oberflächlich sowie pauschal ausgefallen und es sei unterlassen wor- den, die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen. Ihr dreizehnjähriger illegaler Aufenthalt in der Schweiz sei einzig unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft beurteilt worden. Im Falle einer Rück- kehr in die Türkei sei sie erneut dem Risiko einer Zwangsheirat mit dem- selben alten Mann ausgesetzt. Vorliegend habe die Vorinstanz es unterlas- sen, den frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen und sich ledig- lich darauf gestützt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ein Asylge- such gestellt habe.

E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, die Vorinstanz habe in ih- rer Verfügung die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme lediglich oberflächlich geprüft. Angesichts ihrer Biographie, ihrer fehlenden Bildung, der Tatsache, dass sie praktisch immer bei ihren Eltern im Dorf gelebt habe sowie dem fehlenden sozialen Netzwerk in der Türkei nach dreizehn Jah- ren Landesabwesenheit sei eine Rückkehr unzumutbar. Insbesondere könne sie nicht ins Elternhaus zurückkehren, da sie dort mit hoher Wahr- scheinlichkeit erneut zu dieser Ehe, von welcher sie geflüchtet sei, gezwun- gen würde. Auch habe sie in den Anhörungen mehrmals erwähnt, dass ihre Mutter ihr von einer Rückkehr abgeraten habe. Des Weiteren bestehe auch keine Möglichkeit, sich bei ihren beiden Schwestern ein neues Leben auf- zubauen, zumal diese verheiratet seien und in deren Wohnungen kaum Platz für die Beschwerdeführerin hätten.

E. 5.2.4 Überdies sei die Bevölkerung im Bezirk J _______ (Ankara), wo ihre Schwestern lebten sowie den zahlreichen anderen kleinen Bezirken rund um Ankara äusserst konservativ. Aus den beigelegten Internetauszügen über die Ergebnisse der letzten Kommunalwahlen könne entnommen wer- den, dass die Mehrheit der Bevölkerung aus AKP- oder MHP-Anhängern (Adalet ve Kalkınma Partisi [Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung] und Milliyetçi Hareket Partisi [Partei der Nationalistischen Bewegung]) bestehe.

D-167/2022 Seite 10 Trotz dem telefonischen Kontakt zu den Schwestern und der guten Bezie- hungen zu ihnen, wäre es für die Beschwerdeführerin als alleinstehende geschiedene kurdische Frau mit einem dreizehnjährigen Auslandaufenthalt nicht möglich, dort ungehindert leben zu können. Ferner gehe aus den bei- gelegten Berichten hervor, dass es nach wie vor Frauenmorde in Bezirken rund um Ankara gebe, weshalb ihre Furcht vor Gewalt durchaus begründet sei.

E. 5.2.5 Des Weiteren habe die Vorinstanz die Beziehung der Beschwerde- führerin zu ihrer Tochter, welche zwischenzeitlich über einen Schweizer Pass verfüge, zu Unrecht nicht als intakt beurteilt. Der Beschwerdeführerin sei es erst während der letzten zwei Jahren möglich gewesen, eine erneute Beziehung zur Tochter aufzubauen, da der Vater diese zuvor zuerst in die Schweiz entführt und danach jahrelang den Kontakt zur Mutter (der Be- schwerdeführerin) unterbunden habe. Die Tochter habe zudem ein Schrei- ben verfasst, welches von der Vorinstanz bei der Entscheidfindung unbe- rücksichtigt geblieben sei.

E. 5.2.6 Abschliessend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keine adäquate medizinische Behandlung erhalten werde. Sie leide unter einer schweren (…) und befinde sich zurzeit immer noch in einer psy- chiatrischen Klinik in K._______. Eine Rückreise in ihr Heimatland zöge schwerwiegende Folgen nach sich. Die empfohlene Behandlung, vor dem Schlafengehen das gängige (…) einzunehmen, sei inakzeptabel.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung erneut fest, dass keine Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgt sei, weil die Vorbringen der Beschwerde- führerin den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügten und keine kon- kreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche eine begründetet Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr in die Türkei belegen könnten. Auch die auf Beschwerdeeben neu eingereichten Beweismittel würden zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal es sich bei diesen um allgemeine Infor- mationen über die politische Lage und einige Beispiele von Gewalt gegen- über Frauen handle, jedoch kein konkreter Bezug zur individuellen Situa- tion der Beschwerdeführerin vorhanden sei. Auch die Ausführungen ihrer Tochter seien nicht geeignet, eine allfällige Verfolgung oder Vollzugshin- dernisse zu belegen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar, die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet und ein familiäres Netzwerk, welches die Beschwerdeführerin bei der Reintegration unterstüt- zen könne, vorhanden.

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E. 6.1 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei von ihrem Vater unter Druck gesetzt worden, einen älteren Mann zu heiraten. Als sie sich geweigert habe dieser Ehe zuzustimmen, sei sie von ihrem Vater geschlagen worden und habe deshalb 2008 das Land verlassen. Infolge mehrerer Warnungen seitens ihrer Mutter, nicht zurückzukehren, befürchte die Beschwerdefüh- rerin, erneut gegen ihren Willen mit demselben Mann verheiratet oder bei einer Weigerung umgebracht zu werden.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regio- nen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Überein- kommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt ge- gen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, das im heuti- gen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen wer- den kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.; D-4443/2020 vom

26. November 2021 E. 8.1 m.w.H.).

E. 6.3 An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmit- teleingabe nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann sich an die zu- ständigen heimatlichen Behörden wenden, sollte sie zum heutigen Zeit- punkt – ungeachtet dessen, dass das geltend gemachte Risiko einer Zwangsverheiratung auf reinen Mutmassungen basiert – befürchten, von ihrem Vater oder von G._______ und dessen Familie bedroht zu werden. Körperlichen Übergriffen seitens ihres Vaters oder einer Zwangsehe wäre sie nicht schutzlos ausgeliefert. Um sich den befürchteten Repressalien zu entziehen, steht es der Beschwerdeführerin frei, sich an eine Institution zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt zu wenden (vgl. Refe- renzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2 – E. 5.3.1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im März 2008 nie eine entsprechende Institution aufgesucht oder sich bei den zuständigen Behörden gemeldet hat. Eine Begründung,

D-167/2022 Seite 12 weshalb sie nicht den Schutz einer Institution oder denjenigen der Behör- den aufgesucht hat, oder dass diese nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, konnte sie nicht darlegen. Zum anderen reichte sie ihr Asylgesuch erst dreizehn Jahre nach ihrer Ausreise aus der Türkei ein. Auch wenn sie in ihrer Beschwerdeschrift behauptete, von Bekannten erfahren zu haben, dass sie keine Erfolgsaussichten auf Asyl in der Schweiz habe, verbleibt dieses Verhalten nicht nachvollziehbar und spricht wenig für die behaup- tete Gefährdung im Heimatland.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und jener die Inanspruch- nahme dieses Schutzes zumutbar ist. Das SEM hat zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Obwohl sie geltend machte, seit rund zwei Jahren eine intakte Beziehung zu ihrer inzwischen volljährigen und eingebürgerten Tochter zu führen – was im Schreiben vom 27. November 2021 der Tochter bestätigt wird – hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sie keinen Anspruch aus Art. 44 AsylG oder aus Art. 8 EMRK auf einen Aufenthalt in der

D-167/2022 Seite 13 Schweiz ableiten kann. Ein Fortführen der sporadischen Mutter-Tochter- Beziehung ist auch aus Distanz respektive aus der Türkei aus möglich (vgl. SEM-Akte 39/12, F78; SEM-Akte 50/11, F19), zumal sich eine dauerhafte Präsenz der Mutter angesichts der Volljährigkeit und Selbständigkeit der Tochter als nicht zwingend notwendig erweist. Im Übrigen ist auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021, Kap. III. Punkt 1., S. 7).

E. 8.1.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem fest- gestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück- kehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

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E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr (real risk) nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputsch- versuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. De- zember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Bezirk Ankara. Dabei handelt es sich nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der ge- nerellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

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E. 8.3.3 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Be- schwerdeführerin in die Region Ankara als generell zumutbar zu erachten.

E. 8.3.4 Des Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise da- rauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder ökonomischen Gründen in eine existenzbedrohende Situa- tion geraten würde. Nach einem dreizehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz dürfte es für sie zwar eine Herausforderung darstellen, sich in ih- rem Heimatland zu reintegrieren. Jedoch verfügt sie über ein familiäres Be- ziehungsnetz, welches ihr eine Wohngelegenheit geben und bei der Ar- beitssuche behilflich sein kann. Auch wenn sie auf eine Rückkehr zu ihren Eltern in ihr Heimatdorf D._______, in welchem sie aufgewachsen und grossmehrheitlich gelebt hat, verzichten möchte, kann sie in Ankara bei ih- ren beiden Schwestern, zu welchen sie auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz regelmässigen telefonischen Kontakt pflegte und eine sehr gute Beziehung hat, unterkommen (vgl. SEM-Akte 39/12, F23f., F29-32). Zudem besitzt der in Deutschland lebende Bruder eine Wohnung in Ankara und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf dort vorübergehend wohnen könnte (vgl. SEM-Akte 39/12, F20; SEM-Akte 50/11, F27, F30-32). Obwohl sie angegeben hat, die Schule lediglich bis zur fünften Klasse besucht zu haben und über keine Arbeitserfahrungen in der Türkei zu verfügen (vgl. SEM-Akte 39/12, F39, F42, F58f.), konnte sie sich während rund dreizehn Jahren erfolgreich in einem ihr fremden Land zurechtfinden, eine Unterkunft organisieren und verschiedene Arbeiten in den Bereichen (…), (…), (…) und (…) durchführen (vgl. SEM-Akte 1/3, SEM-Akte 39/12, F43). Diese Arbeitserfahrungen dürften sie in ihrer öko- nomischen Reintegration in ihrem Heimatland unterstützen. Bei einem fi- nanziellen Engpass könnte sie schliesslich erneut auf die Unterstützung des in der Schweiz lebenden Bruders, bei welchem sie teilweise gelebt hat, zurückgreifen (vgl. SEM-Akte 39/12, F45-46). Unter diesen Umständen und mithilfe der Unterstützung ihrer Familienangehörigen wird es ihr auch als alleinstehende Frau möglich sein, erneut in ihrem Heimatland in wirt- schaftlicher und sozialer Hinsicht Fuss zu fassen. Daran vermag auch eine allfällige konservative Haltung der Gesellschaft gegenüber Frauen nichts zu ändern.

E. 8.3.5 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen den Wegwei- sungsvollzug. Den Arztberichten ist nicht zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würde oder ihre geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden zu einer raschen oder lebensbedrohlichen Beeinträchtigung

D-167/2022 Seite 16 führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2003 Nr. 24, E. 5a und b). Die diagnostizierten (…) und (…) Beschwerden, die (…) Schmerzen (ICD-10, […]) sowie auch die (…) und die (…) wurden mit entsprechenden Medika- mente respektive Dehnübungen behandelt (vgl. Arztbericht des Regional- spitals H._______ vom 8. Oktober 2021 sowie Arztbericht vom 31. August und 22. September 2021). Bei allfälligen Rückfällen dieser nichtlebensbe- drohlichen Erkrankungen sind die Beschwerden auch in der Türkei behan- delbar.

Weiter wurden psychische Beschwerden – namentlich (…) mit (…) und eine (…) ([…]) – festgestellt. Neben der Einnahme von (…) wurden wö- chentliche Psychotherapiesitzungen sowie medizinisch-psychiatrische Kontrollen in einem Abstand von drei Wochen während der folgenden sechs Monaten verschrieben (vgl. Arztbericht vom 1. Dezember 2021 der […]). Hierzu ist festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren lan- desweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychophar- maka zur Verfügung. Trotz den neusten politischen Entwicklungen ist na- mentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Ge- sundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.). Es ist davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin bei Inanspruchnahme weiterer psycho- logischer oder psychiatrischer Hilfe auch in der Türkei eine adäquate Be- handlung erhalten wird. Daran vermag auch der stationäre Aufenthalt in der kantonalen psychiatrischen Klinik K._______ zwischen 16. Dezember 2021 und 24. Januar 2022 nichts zu ändern, zumal sie im Zeitpunkt des Austritts über eine stabile psychische Verfassung verfügte und aus den Ak- ten nicht zu entnehmen ist, dass sich ihr Gesundheitszustand seither ver- schlechtert hat. Gemäss dem Austrittsbericht vom 27. Januar 2022 seien die mehrheitlich aufgrund des negativen Asylentscheids geäusserten Sui- zidgedanken, welche zur Klinikeinweisung geführt haben, sowie die diag- nostizierten (…) und die (…) ([…]) abgeklungen. Nachdem bei der Be- schwerdeführerin ein stabiles psychisches Gleichgewicht mit guter Laune sowie fehlenden Suizidgedanken festgestellt worden sei, sei sie am 24. Ja- nuar 2022 entlassen worden. Als weiterführende Behandlung wurden ihr die weitere Einnahme von (…) sowie die Weiterführung der psychologi- schen Therapiesitzungen empfohlen.

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E. 8.3.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass auf die dargelegten Integrations- bemühungen und die rund dreizehnjährige Anwesenheit in der Schweiz nicht weiter einzugehen ist, da der Grad der Integration als solcher grund- sätzlich nicht ein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.; Urteile des BVGer D-2453/2014 vom 12. August 2015 E. 7.3.2.4; E-5563/2018 vom

30. Oktober 2018 E. 8.3; D-4535/2019 vom 26. August 2020 E. 10.3).

E. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 gutge- heissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte keine Kosten- note ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer sol- chen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der

D-167/2022 Seite 18 amtlichen Rechtsbeiständin für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Ho- norar in der Höhe von Fr. 1’000.– (inklusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-167/2022 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar in der Höhe von Fr. 1’000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-167/2022 Urteil vom 30. Mai 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, im März 2008 ihr Heimatland und reiste am 1. August 2008 in die Schweiz ein. A.b Mit Eingabe vom 23. August 2021 stellte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - ein Asylgesuch in der Schweiz. Dem Gesuch wurde eine Kopie aus dem türkischen Personenstandregister beigelegt und eine Kopie der Identitätskarte (Nüfüs) der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt. A.c Mit Eingabe vom 31. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Medic-Help ein. A.d Am 2. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin im Bundes-asylzentrum (BAZ) der Region B._______ und C._______ zu ihrer Person befragt. A.e Mit Schreiben vom selben Tag legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihr Mandat nieder. A.f Am 7. September 2021 fand das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Im Wesentlichen gab die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Gesprächs an, in einer gesundheitlich schlechten Verfassung zu sein, seit ihrer Einreise in die Schweiz vor rund dreizehn Jahren keinen Arzt konsultiert zu haben und aktuell unter (...) und (...) zu leiden. A.g Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Ausdruck aus dem türkischen Personenstandregister inklusive deutscher Übersetzung, ein Scheidungsurteil vom 6. Oktober 1998 und eine Bestätigung eines Dorfvorstehers vom 30. September 2021 betreffend ihre Ausreise ein. B. B.a Am 22. Oktober 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 2. Dezember 2021 eine ergänzende Anhörung statt. B.b Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei im Dorf D._______ (Distrikt E._______, Bezirk Ankara) aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern gelebt. Ihr älterer Bruder sei in F._______ wohnhaft, zwei Brüder würden in Deutschland, zwei Schwestern mit ihren Familien in Ankara und zwei weitere Geschwister bei den Eltern leben. Sie (die Beschwerdeführerin) habe insgesamt fünf Jahre die Schule besucht, sei danach jedoch nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Nachdem sie 1995 geheiratet habe, sei sie am (...) 1996 Mutter einer Tochter geworden. Nach Eintreten der Rechtskraft des Scheidungsurteils am (...) 1998 sei sie ins Elternhaus zurückgekehrt und habe dort gemeinsam mit ihrer Tochter gelebt, bis ihre Schwiegermutter nach einigen Jahren gekommen sei und ihre Tochter mitgenommen habe. In der Folge habe ihr Ex-Ehemann die gemeinsame Tochter mit in die Schweiz genommen. Bis vor zwei Jahren habe sie keinen Kontakt zu ihr gehabt. Kurz nachdem man ihr die Tochter weggenommen habe, sei die Beschwerdeführerin von ihrem Vater unter Druck gesetzt worden, die zweite Ehefrau eines älteren Herren, den sie «Onkel G._______» nannte, zu werden. Das Brautgeld sei ihrem Vater bereits vor der Eheschliessung ausgezahlt worden. Nachdem sie sich jedoch geweigert habe, in diese Ehe einzuwilligen, sei sie von ihrem Vater geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst habe sie ihr Elternhaus sowie schliesslich im März 2008 ihr Heimatland verlassen und sei in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, von G._______'s Familie umgebracht zu werden. Dem Asylgesuch liegen nebst den bereits eingereichten Beweismitteln verschiedene Arzt- und Spitalberichte (Formulare FS der Medic-Help vom 13., 22. und 28. September 2021, 2., 5., 7., 12., 19. und 26. Oktober 2021, 25., 29. und 30. November 2021, 2. Dezember 2021, ein Arztbericht des Regionalspitals H._______ vom 8. Oktober 2021, ein Arztbericht der [...] vom 1. Dezember 2021 sowie ein Arztbericht der [...] vom 27. Januar 2022), ein Internetauszug über die Ergebnisse der Kommunalwahlen vom 31. März 2019 sowie Berichte über Frauenmorde in den Bezirken Ankara bei. C. Mit Schreiben vom 27. November 2021 wandte sich die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin an das SEM. D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 nahm die damalige Rechtsvertretung Stellung zum undatierten Entscheidentwurf des SEM und legte den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH «Türkei: Gewalt gegen Frauen» vom 22. Juni 2021 bei. E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Sie habe die Schweiz sowie den Schengenraum spätestens am Tag nach Eintreten der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Anwendung von Zwang weggewiesen werden könne. F. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsverbeiständung. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung von lic. iur. Fethiye Yalcin als amtliche Rechtsbeiständin unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführerin gutgeheissen sowie festgestellt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H.b Am 7. Februar 2022 ging beim Gericht die Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführerin ein. H.c Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 nahm die Vorinstanz Stellung. H.d Mit Verfügung vom 1. März 2022 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Replik, welche sie ungenutzt verstreichen liess. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. Der Prozessgegenstand definiert sich aufgrund der Dispositionsmaxime regelmässig nach den Rechtsbegehren der prozessführenden Partei. Falls die Rechtsbegehren keine anschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte vermittelt, folgt der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung (vgl. zum Ganzen anstatt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-4535/2021 vom 30. März 2022 E. 4.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beantragte in den Rechtsbegehren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Inhaltlich beanstandete die Beschwerdeführerin sowohl die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls als auch die Wegweisung und deren Vollzug. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und ihr Asylgesuch ablehnte. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügten und deshalb von einer Glaubhaftigkeitsprüfung abgesehen werden könne. 5.1.2 In ihren Anhörungen habe die Beschwerdeführerin dargelegt, im März 2008 wegen einer bevorstehenden Zwangsheirat aus der Türkei geflohen zu sein. Aus den Anhörungsprotokollen seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine hinreichend begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Fall einer Rückkehr respektive einer erneuten drohenden Zwangsverheiratung begründen könnten, zumal sie erklärt habe, aus medizinischen Gründen ein Asylgesuch eingereicht zu haben, jedoch grundsätzlich in die Türkei zurückkehren zu wollen. Erst später habe sie die Zwangsheirat als Fluchtgrund angegeben. Der Argumentation der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, es bestehe auch nach dreizehn Jahren eine hohe Wahrscheinlichkeit, aufgrund ihrer Weigerung eine Zwangsehe einzugehen, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, könne nicht gefolgt werden. Ferner lebten die Eltern der Beschwerdeführerin unbehelligt im Heimatdorf. Konkrete Bedrohungen gegen die Eltern habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können. Beim Vorbringen, dass ihr Vater von der Familie seines Freundes G._______ geschlagen worden sein soll, handle es sich um unbelegte Mutmassungen der Mutter. 5.1.3 Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ein familiäres Netzwerk verfüge und, obwohl die Beziehung zu ihrem Vater schwierig sei, sie eine gute Beziehung zu ihren Schwestern in Ankara führe. Diese würden sich in einer ausgezeichneten wirtschaftlichen Situation befinden und es sei diesen auch möglich, die Kinder an einer Universität studieren zu lassen. Aus diesen Gründen sei es der Beschwerdeführerin möglich, in Ankara Wohnsitz zu nehmen und die Unterstützung ihrer Schwestern und deren Familie zu beanspruchen. Obwohl sie in der Türkei nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, könne sie auf ihre Berufserfahrungen aus der Schweiz zurückgreifen und das (...) und die (...) in ihrem Heimatland fortführen. 5.1.4 Auch aus medizinischer Sicht sei eine Rückkehr als zumutbar zu erachten. Grundsätzlich sei die medizinische Versorgung in der Türkei gut und der entsprechende Zugang zu den erforderlichen Medikamenten sei vorhanden. Dies gelte auch im Hinblick auf psychische Erkrankungen, wobei in den Städten des Westens des Landes die Versorgung im Allgemeinen besser als auf dem Land sei. Ihre (...) Probleme seien in der Schweiz zufriedenstellend behandelt worden. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass gegen ihre psychischen Leiden und die Spannungskopfschmerzen regelmässige psychiatrische Therapiesitzungen und die Einnahme des gängigen (...) verordnet worden seien. Es sei keine ständige Behandlung in einer Institution erforderlich, weshalb davon auszugehen sei, dass die verordnete Behandlung auch in der Türkei gewährleistet sei. 5.1.5 Abschliessend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen kantonalen Migrationsamt abklären könne. Ein potentieller Anspruch basierend auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei nach einer ersten Prüfung zu verneinen, zumal sie angegeben habe, während des Grossteils ihres Aufenthalts in der Schweiz keine Beziehung zu ihrer Tochter geführt zu haben. Ausserdem sei die Tochter volljährig und unabhängig und die derzeitige Beziehung bestehe aus gelegentlichen Besuchen. Unter diesen Umständen könne ein allfälliges Familienleben auch aus der Türkei geführt werden. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führte ergänzend zum asylrelevanten Sachverhalt aus, dass sie anlässlich ihrer Scheidung 1998 von ihrem damaligen Ehemann unter Anwendung von psychischer und physischer Gewalt genötigt worden sei einzuwilligen, die von ihm aufgesetzte Scheidungsvereinbarung zu unterzeichnen, ohne Kenntnis von deren Inhalt gehabt zu haben. Am Vorabend der Gerichtsverhandlung sei sie erneut von ihrem damaligen Ehemann geschlagen und bedroht worden, damit sie auf die elterliche Sorge verzichte. Er habe ihr jedoch gleichzeitig angeboten, im Gegenzug die Tochter für eine Weile bei ihr wohnen zu lassen, wenn sie dem Verzicht zustimme. Schliesslich sei ihm die alleinige elterliche Sorge übertragen worden, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) keinen nachehelichen Unterhalt erhalten habe. Nach ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 2008 habe sie während dreizehn Jahren illegal im Kanton I._______ gelebt und gearbeitet. Nachdem ihre letzte Arbeitgeberin, welche von der Beschwerdeführerin gepflegt worden sei, verstorben sei, habe sie weder Unterkunft noch Einkommen mehr gehabt. Aufgrund dessen und wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes habe sie sich entschlossen, ein Asylgesuch zu stellen. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin monierte, die Begründung der Vorinstanz sei zu oberflächlich sowie pauschal ausgefallen und es sei unterlassen worden, die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen. Ihr dreizehnjähriger illegaler Aufenthalt in der Schweiz sei einzig unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft beurteilt worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei sie erneut dem Risiko einer Zwangsheirat mit demselben alten Mann ausgesetzt. Vorliegend habe die Vorinstanz es unterlassen, den frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen und sich lediglich darauf gestützt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ein Asylgesuch gestellt habe. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme lediglich oberflächlich geprüft. Angesichts ihrer Biographie, ihrer fehlenden Bildung, der Tatsache, dass sie praktisch immer bei ihren Eltern im Dorf gelebt habe sowie dem fehlenden sozialen Netzwerk in der Türkei nach dreizehn Jahren Landesabwesenheit sei eine Rückkehr unzumutbar. Insbesondere könne sie nicht ins Elternhaus zurückkehren, da sie dort mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu dieser Ehe, von welcher sie geflüchtet sei, gezwungen würde. Auch habe sie in den Anhörungen mehrmals erwähnt, dass ihre Mutter ihr von einer Rückkehr abgeraten habe. Des Weiteren bestehe auch keine Möglichkeit, sich bei ihren beiden Schwestern ein neues Leben aufzubauen, zumal diese verheiratet seien und in deren Wohnungen kaum Platz für die Beschwerdeführerin hätten. 5.2.4 Überdies sei die Bevölkerung im Bezirk J _______ (Ankara), wo ihre Schwestern lebten sowie den zahlreichen anderen kleinen Bezirken rund um Ankara äusserst konservativ. Aus den beigelegten Internetauszügen über die Ergebnisse der letzten Kommunalwahlen könne entnommen werden, dass die Mehrheit der Bevölkerung aus AKP- oder MHP-Anhängern (Adalet ve Kalkinma Partisi [Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung] und Milliyetçi Hareket Partisi [Partei der Nationalistischen Bewegung]) bestehe. Trotz dem telefonischen Kontakt zu den Schwestern und der guten Beziehungen zu ihnen, wäre es für die Beschwerdeführerin als alleinstehende geschiedene kurdische Frau mit einem dreizehnjährigen Auslandaufenthalt nicht möglich, dort ungehindert leben zu können. Ferner gehe aus den beigelegten Berichten hervor, dass es nach wie vor Frauenmorde in Bezirken rund um Ankara gebe, weshalb ihre Furcht vor Gewalt durchaus begründet sei. 5.2.5 Des Weiteren habe die Vorinstanz die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter, welche zwischenzeitlich über einen Schweizer Pass verfüge, zu Unrecht nicht als intakt beurteilt. Der Beschwerdeführerin sei es erst während der letzten zwei Jahren möglich gewesen, eine erneute Beziehung zur Tochter aufzubauen, da der Vater diese zuvor zuerst in die Schweiz entführt und danach jahrelang den Kontakt zur Mutter (der Beschwerdeführerin) unterbunden habe. Die Tochter habe zudem ein Schreiben verfasst, welches von der Vorinstanz bei der Entscheidfindung unberücksichtigt geblieben sei. 5.2.6 Abschliessend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keine adäquate medizinische Behandlung erhalten werde. Sie leide unter einer schweren (...) und befinde sich zurzeit immer noch in einer psychiatrischen Klinik in K._______. Eine Rückreise in ihr Heimatland zöge schwerwiegende Folgen nach sich. Die empfohlene Behandlung, vor dem Schlafengehen das gängige (...) einzunehmen, sei inakzeptabel. 5.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung erneut fest, dass keine Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgt sei, weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügten und keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche eine begründetet Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr in die Türkei belegen könnten. Auch die auf Beschwerdeeben neu eingereichten Beweismittel würden zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal es sich bei diesen um allgemeine Informationen über die politische Lage und einige Beispiele von Gewalt gegenüber Frauen handle, jedoch kein konkreter Bezug zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin vorhanden sei. Auch die Ausführungen ihrer Tochter seien nicht geeignet, eine allfällige Verfolgung oder Vollzugshindernisse zu belegen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar, die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet und ein familiäres Netzwerk, welches die Beschwerdeführerin bei der Reintegration unterstützen könne, vorhanden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei von ihrem Vater unter Druck gesetzt worden, einen älteren Mann zu heiraten. Als sie sich geweigert habe dieser Ehe zuzustimmen, sei sie von ihrem Vater geschlagen worden und habe deshalb 2008 das Land verlassen. Infolge mehrerer Warnungen seitens ihrer Mutter, nicht zurückzukehren, befürchte die Beschwerdeführerin, erneut gegen ihren Willen mit demselben Mann verheiratet oder bei einer Weigerung umgebracht zu werden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, das im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1 m.w.H.). 6.3 An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann sich an die zuständigen heimatlichen Behörden wenden, sollte sie zum heutigen Zeitpunkt - ungeachtet dessen, dass das geltend gemachte Risiko einer Zwangsverheiratung auf reinen Mutmassungen basiert - befürchten, von ihrem Vater oder von G._______ und dessen Familie bedroht zu werden. Körperlichen Übergriffen seitens ihres Vaters oder einer Zwangsehe wäre sie nicht schutzlos ausgeliefert. Um sich den befürchteten Repressalien zu entziehen, steht es der Beschwerdeführerin frei, sich an eine Institution zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt zu wenden (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2 - E. 5.3.1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sie gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im März 2008 nie eine entsprechende Institution aufgesucht oder sich bei den zuständigen Behörden gemeldet hat. Eine Begründung, weshalb sie nicht den Schutz einer Institution oder denjenigen der Behörden aufgesucht hat, oder dass diese nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, konnte sie nicht darlegen. Zum anderen reichte sie ihr Asylgesuch erst dreizehn Jahre nach ihrer Ausreise aus der Türkei ein. Auch wenn sie in ihrer Beschwerdeschrift behauptete, von Bekannten erfahren zu haben, dass sie keine Erfolgsaussichten auf Asyl in der Schweiz habe, verbleibt dieses Verhalten nicht nachvollziehbar und spricht wenig für die behauptete Gefährdung im Heimatland. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und jener die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Obwohl sie geltend machte, seit rund zwei Jahren eine intakte Beziehung zu ihrer inzwischen volljährigen und eingebürgerten Tochter zu führen - was im Schreiben vom 27. November 2021 der Tochter bestätigt wird - hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sie keinen Anspruch aus Art. 44 AsylG oder aus Art. 8 EMRK auf einen Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Ein Fortführen der sporadischen Mutter-Tochter-Beziehung ist auch aus Distanz respektive aus der Türkei aus möglich (vgl. SEM-Akte 39/12, F78; SEM-Akte 50/11, F19), zumal sich eine dauerhafte Präsenz der Mutter angesichts der Volljährigkeit und Selbständigkeit der Tochter als nicht zwingend notwendig erweist. Im Übrigen ist auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021, Kap. III. Punkt 1., S. 7). 8.1.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Bezirk Ankara. Dabei handelt es sich nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Region Ankara als generell zumutbar zu erachten. 8.3.4 Des Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder ökonomischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach einem dreizehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz dürfte es für sie zwar eine Herausforderung darstellen, sich in ihrem Heimatland zu reintegrieren. Jedoch verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihr eine Wohngelegenheit geben und bei der Arbeitssuche behilflich sein kann. Auch wenn sie auf eine Rückkehr zu ihren Eltern in ihr Heimatdorf D._______, in welchem sie aufgewachsen und grossmehrheitlich gelebt hat, verzichten möchte, kann sie in Ankara bei ihren beiden Schwestern, zu welchen sie auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz regelmässigen telefonischen Kontakt pflegte und eine sehr gute Beziehung hat, unterkommen (vgl. SEM-Akte 39/12, F23f., F29-32). Zudem besitzt der in Deutschland lebende Bruder eine Wohnung in Ankara und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf dort vorübergehend wohnen könnte (vgl. SEM-Akte 39/12, F20; SEM-Akte 50/11, F27, F30-32). Obwohl sie angegeben hat, die Schule lediglich bis zur fünften Klasse besucht zu haben und über keine Arbeitserfahrungen in der Türkei zu verfügen (vgl. SEM-Akte 39/12, F39, F42, F58f.), konnte sie sich während rund dreizehn Jahren erfolgreich in einem ihr fremden Land zurechtfinden, eine Unterkunft organisieren und verschiedene Arbeiten in den Bereichen (...), (...), (...) und (...) durchführen (vgl. SEM-Akte 1/3, SEM-Akte 39/12, F43). Diese Arbeitserfahrungen dürften sie in ihrer ökonomischen Reintegration in ihrem Heimatland unterstützen. Bei einem finanziellen Engpass könnte sie schliesslich erneut auf die Unterstützung des in der Schweiz lebenden Bruders, bei welchem sie teilweise gelebt hat, zurückgreifen (vgl. SEM-Akte 39/12, F45-46). Unter diesen Umständen und mithilfe der Unterstützung ihrer Familienangehörigen wird es ihr auch als alleinstehende Frau möglich sein, erneut in ihrem Heimatland in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht Fuss zu fassen. Daran vermag auch eine allfällige konservative Haltung der Gesellschaft gegenüber Frauen nichts zu ändern. 8.3.5 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen den Wegweisungsvollzug. Den Arztberichten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würde oder ihre geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden zu einer raschen oder lebensbedrohlichen Beeinträchtigung führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2003 Nr. 24, E. 5a und b). Die diagnostizierten (...) und (...) Beschwerden, die (...) Schmerzen (ICD-10, [...]) sowie auch die (...) und die (...) wurden mit entsprechenden Medikamente respektive Dehnübungen behandelt (vgl. Arztbericht des Regionalspitals H._______ vom 8. Oktober 2021 sowie Arztbericht vom 31. August und 22. September 2021). Bei allfälligen Rückfällen dieser nichtlebensbedrohlichen Erkrankungen sind die Beschwerden auch in der Türkei behandelbar. Weiter wurden psychische Beschwerden - namentlich (...) mit (...) und eine (...) ([...]) - festgestellt. Neben der Einnahme von (...) wurden wöchentliche Psychotherapiesitzungen sowie medizinisch-psychiatrische Kontrollen in einem Abstand von drei Wochen während der folgenden sechs Monaten verschrieben (vgl. Arztbericht vom 1. Dezember 2021 der [...]). Hierzu ist festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Trotz den neusten politischen Entwicklungen ist namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Inanspruchnahme weiterer psychologischer oder psychiatrischer Hilfe auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Daran vermag auch der stationäre Aufenthalt in der kantonalen psychiatrischen Klinik K._______ zwischen 16. Dezember 2021 und 24. Januar 2022 nichts zu ändern, zumal sie im Zeitpunkt des Austritts über eine stabile psychische Verfassung verfügte und aus den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich ihr Gesundheitszustand seither verschlechtert hat. Gemäss dem Austrittsbericht vom 27. Januar 2022 seien die mehrheitlich aufgrund des negativen Asylentscheids geäusserten Suizidgedanken, welche zur Klinikeinweisung geführt haben, sowie die diagnostizierten (...) und die (...) ([...]) abgeklungen. Nachdem bei der Beschwerdeführerin ein stabiles psychisches Gleichgewicht mit guter Laune sowie fehlenden Suizidgedanken festgestellt worden sei, sei sie am 24. Januar 2022 entlassen worden. Als weiterführende Behandlung wurden ihr die weitere Einnahme von (...) sowie die Weiterführung der psychologischen Therapiesitzungen empfohlen. 8.3.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass auf die dargelegten Integrationsbemühungen und die rund dreizehnjährige Anwesenheit in der Schweiz nicht weiter einzugehen ist, da der Grad der Integration als solcher grundsätzlich nicht ein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5 S. 142 f.; Urteile des BVGer D-2453/2014 vom 12. August 2015 E. 7.3.2.4; E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 8.3; D-4535/2019 vom 26. August 2020 E. 10.3). 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: