Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihre beiden minder- jährigen Töchter verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am (…) 2023 auf dem Luftweg und hielten sich anschliessend einige Tage in Serbien auf. Mit einem Lastwagen gelangten sie ihren Schilderungen zufolge am 11. September 2023 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. Am 15. September 2023 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) Region D._______. Am
15. Januar 2024 reichte diese folgende Beweismittel zu den Akten: ein Screenshot einer Headline der Zeitung E._______ vom September 2021 (BM 1), ein USB-Stick mit einem Ausschnitt aus einer türkischen Fernseh- sendung (BM 2) und ein Notfallbericht vom 19. Oktober 2023 des Kan- tonsspitals F._______ sowie ein Arztbericht vom 2. Januar 2024 von G._______, beide betreffend die jüngere Tochter C._______ (BM 3 und BM 4). C. Am 18. September 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerde- führerin und ihrer älteren Tochter B._______ auf. Die Anhörung der Be- schwerdeführerin fand am 18. Januar 2024, jene ihrer älteren Tochter am
29. Januar 2024 statt. C.a In persönlicher Hinsicht brachte die ursprünglich aus H._______ (Pro- vinz Mardin) stammende Beschwerdeführerin vor, sie sei kurdischer Ethnie und habe zwischen 1997 und 2003 mit ihren Eltern und ihren Geschwistern zwangsweise, das heisst wegen der Unterdrückung der kurdischen Bevöl- kerung in ihrer Herkunftsregion, in Istanbul gelebt. Anschliessend habe sie sich wieder in der Provinz Mardin niedergelassen. Seit dem Jahr 2018 bis zu ihrer Ausreise habe sie in der Provinz Kocaeli in der Nähe von Istanbul gewohnt. Mit (…) Jahren sei sie gegen ihren Willen in traditioneller Weise mit dem Vater ihrer Töchter, I._______ (Jg. […]), verheiratet worden. Diese Heirat sei im Jahr 2007 legalisiert worden. Ihr Ehemann und sie hätten in einer traditionellen Ehe zusammengelebt, in welcher sie nicht habe arbei- ten dürfen. Jedoch habe sie seit 2021 im Frauenrat der HDP (Halkların Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) Freiwilligenarbeit ge- leistet; in dieser Partei sei sie auch Mitglied gewesen. Ihre Schwester
E-1049/2024 Seite 3 J._______ (N […]) habe in der Stadtgemeinde K._______ (Provinz Istan- bul) eine Führungsposition in der HDP innegehabt. Bezüglich ihrer Asylgründe führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehe- mann sei schon immer – (…) – gewalttätig gewesen. Sie und ihre Töchter seien während vieler Jahre in psychischer wie auch in physischer Hinsicht schwer misshandelt worden. Am (…) 2023 habe sich die Sache derart zu- gespitzt, dass ihr Ehemann sie vor ihren Töchtern verprügelt und fast ver- gewaltigt habe. Am nächsten Morgen habe sich ihre ältere Tochter B._______ ihr anvertraut und ihr erzählt, dass sie schon seit längerer Zeit sexuelle Übergriffe ihres Vaters erdulden müsse; dies unter Androhung, er würde sie und ihre Mutter umbringen, falls sie jemandem davon erzähle. Die Beschwerdeführerin habe davon nichts gewusst. Noch am gleichen Tag, das heisst am (...) 2023, habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Töchtern einen Fluchtversuch unternommen, sei von ihrem Ehemann aber beim Eingang zum Bahnhof abgepasst und nach Hause gebracht wor- den. Zur Strafe habe ihr Ehemann sie so lange mit einem Gürtel geschla- gen, bis sie ohnmächtig geworden sei. Daraufhin habe er sie im Haus ein- geschlossen. Nachdem ihre Wunden verheilt gewesen seien, habe er B._______ am (…) 2023 im Beisein eines Imams religiös mit einem seiner Neffen verheiratet. Da sei der Beschwerdeführerin klar geworden, dass sie das Land mit ihren Töchtern verlassen müsse. Von den türkischen Behörden könne sie keine Hilfe erwarten. Der Staat unternehme nichts, wenn Frauen um Schutz ersuchen würden. In ihrem Fall komme erschwerend hinzu, dass ihr Ehemann bei der Polizei Freunde habe. Einmal, im Jahr 2022, sei sie auf dem Polizeiposten, das heisst dem Posten der Gendarmerie in ihrem Viertel, gewesen und habe um Schutz gebeten. Nach einer Stunde hätten die Beamten ihren Ehemann kontak- tiert und ihn auf den Polizeiposten zitiert, um die Beschwerdeführerin ab- zuholen. Ein Frauenhaus sei nur eine vorübergehende Lösung; sobald die Kinder wieder in die Schule müssten, könne der Ehemann deren Aufenthalt in einer solchen Institution über E-Devlet (türkisches Justizinformationssys- tem [Anmerkung des Gerichts]) in Erfahrung bringen. Dasselbe gelte bei einem Umzug an einen anderen Ort. Die Beschwerdeführerin habe ihre Sorgen auch mit dem HDP-Frauenrat geteilt. Dieser habe ihren Ehemann zu einem Gespräch eingeladen. Allerdings sei der Ehemann nicht erschie- nen. Ferner vertrete ihre Familie die Meinung, dass die von der Beschwer- deführerin erlittenen Probleme in jeder Ehe vorkämen. Wenn sie ihren Ehe- mann tatsächlich verlassen wolle, könnte sie zu ihrer Familie zurückkeh- ren, die Kinder wären dort aber nicht willkommen. Von der Schweiz aus
E-1049/2024 Seite 4 habe sie für die Vorbereitung ihrer Scheidung einen Anwalt namens L._______ organisiert. In der Türkei habe sie dazu keinen Mut gehabt. C.b Die ältere Tochter B._______ berichtete anlässlich ihrer Anhörung, dass sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester von 2007 bis 2018 in der Provinz Mardin und anschliessend in der Provinz Kocaeli gelebt habe. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie die (…) Klasse des Gymnasi- ums besucht. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei sie schon seit längerem gesellschaftlich diskriminiert worden. Bezüglich ihrer Asylgründe erklärte sie, dass ihr Vater ihr nicht nur Gewalt angetan habe, sondern sie auch sexuell missbraucht habe. Nach dem gewaltsamen Übergriff des Va- ters auf die Mutter am (…) 2023 habe sie sich ihrer Mutter anvertraut und ihr von den sexuellen Übergriffen des Vaters erzählt. Im Weiteren berich- tete auch B._______ vom gescheiterten Fluchtversuch vom (…) 2023, der darauffolgenden Gewalt seitens des Vaters gegenüber ihrer Mutter und ih- rer Zwangsverheiratung durch ihren Vater mit ihrem Cousin am (…) 2023. C.c Anlässlich der Anhörung reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Unterlagen zu den Akten: Dokumente, wonach der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen (…) sei (BM 5); eine Textnachricht der Therapeutin von B._______ in der Türkei (BM 6); ein handschriftliches Schreiben der HDP, wonach die Beschwerdeführerinnen mehrere Male misshandelt worden seien (BM 7); eine Bestätigung bezüglich der HDP- Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin (BM 8); ein Dokument bezüglich der gesundheitlichen Probleme von B._______ (BM 9); ein Schreiben des türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin L._______ (BM 10) sowie ver- schiedene Fotos der Beschwerdeführerin bei Anlässen der HDP (BM 11). D. Im Anschluss an die Anhörungen wurden weitere medizinische Berichte zu den Akten gereicht: zwei Kurzberichte von Medic-Help, Dr. med. M._______ (N._______), vom 25. Januar 2024 betreffend die Beschwer- deführerin und ihre ältere Tochter sowie ein Kurzaustrittsbericht des Spitals O._______ vom 29. Januar 2024 betreffend die Beschwerdeführerin. E. Am 5. Februar 2024 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zu. Diese reichte tags darauf ihre Stellungnahme ein. F. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 7. Februar 2024 verneinte
E-1049/2024 Seite 5 das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. G. Am 7. Februar 2024 legte die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) Region D._______ ihr Mandat nieder. H. Gegen den Entscheid vom 7. Februar 2024 erhoben die Beschwerdefüh- rerinnen durch ihre neue Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragten, nach Aufhebung der Verfügung seien sie unter Asylgewährung als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien sie aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihnen als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
19. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sa- che zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der Be- schwerdeschrift nicht weiter begründet wurde und die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage keinen Anlass hatte, weitere Abklärungen vorzunehmen. Folglich ist auch auf Beschwerdeebene nicht weiter darauf einzugehen. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist so- mit abzuweisen.
E. 5.1 In seiner Verfügung hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der vorgebrachten Übergriffe seitens ihres Ehemannes zwar er- klärt habe, sie habe im Jahr 2022 die türkischen Behörden vergeblich um Schutz ersucht. Den Akten seien jedoch keine Hinweise dafür zu entneh- men, dass sie angesichts der anhaltenden Gewalt weitere Schritte gegen ihren Ehemann unternommen habe. Die Frage, ob sie sich weitere Male an die türkischen Behörden gewandt habe, habe sie denn auch verneint; auch die ältere Tochter habe auf Nachfrage einzig das Schutzersuchen ge- genüber der türkischen Polizei im Jahr 2022 erwähnt. Zur Begründung habe die Beschwerdeführerin lediglich pauschal ausgeführt, die türkischen Behörden würden gar nichts unternehmen, wenn Frauen um Schutz ersu- chen würden. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Angaben sei festzu- halten, dass die Beschwerdeführerin nicht habe erklären können, weshalb sie angesichts der von ihr geltend gemachten, anhaltenden Gewalt nicht zumindest nochmals versucht habe, Hilfe der heimatlichen Behörden zu
E-1049/2024 Seite 7 erhalten. Dies wäre für sie insbesondere in der westlichen Region der Tür- kei zumutbar und möglich gewesen. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden ihr den erforderlichen Schutz nicht hätten gewäh- ren sollen. Die Angabe, ihr Ehemann habe Freunde bei der Polizei, wes- halb eine Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden aussichtslos sei, lasse sich nicht an konkreten Fakten festmachen. Insbesondere sei dies- bezüglich festzuhalten, dass ihr Ehemann ihren Angaben zufolge wegen (…) von den Behörden festgenommen worden sei und gegen ihn weitere Verfahren wegen Gewalttaten und Auseinandersetzungen hängig seien. Somit seien die türkischen Behörden gegenüber ihrem Ehemann nicht un- tätig geblieben. Hinzuzufügen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Tür- kei über einen bevollmächtigten Anwalt verfüge, der sie dabei unterstützen könne, rechtliche Schritte gegen ihren Ehemann vorzunehmen. Dasselbe gelte auch bezüglich der vorgebrachten Zwangsheirat ihrer älteren Tochter B._______. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass diese im Zeitpunkt der religiösen Trauung das gesetzliche Heiratsalter noch nicht erreicht habe. Nach türkischem Zivilgesetzbuch habe eine Frau die Möglichkeit bei einer Zwangsheirat Strafanzeige zu erstatten und die Aufhebung der Ehe zu beantragen. Des Weiteren würden in der Türkei auch sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern von fünfzehn Jahren und jünger strafrechtlich verfolgt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rinnen nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um in ihrem Heimatstaat Schutz vor den Übergriffen seitens ihres Ehemannes respektive Vaters zu erhalten. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei Mitglied bei der HDP und im Frauenrat der Partei tätig gewesen, hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe keine exponierte Stellung in der HDP innege- habt, weshalb eine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich re- levanter Verfolgung zu vereinen sei. Flüchtlingsrechtlich relevante Nach- teile aufgrund ihrer Aktivitäten für die HDP habe die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr habe sie angegeben, sie habe nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt und es bestehe auch kein Verfahren in ihrem Fall. Schliesslich seien den Akten auch keine Hin- weise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Mit- gliedschaft ihrer Schwester J._______ bei der HDP und ihrer Führungspo- sition in dieser Partei ernsthafte Nachteile erlitten habe respektive solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten habe.
E-1049/2024 Seite 8 Hinsichtlich der von der älteren Tochter B._______ geltend gemachten ge- sellschaftlichen Diskriminierungen sei darauf hinzuweisen, dass diese in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche viele Jugendliche mit ähnlichen Einschränkungen treffen könnten. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhal- ten. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne da- rauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzuge- hen, wobei ein ausdrücklicher Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen anzubringen sei.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde monierten die Beschwerdeführinnen zunächst, dass der Vorbehalt des SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen durch ein konkretes Nachfragen hätte vermieden werden können und es nicht zutreffend sei, dass ihre Schilderungen vage und wenig substantiiert gewesen seien. Des Weiteren habe das SEM der psychischen und emoti- onalen Verfassung der Beschwerdeführerin, welche anlässlich der Rück- übersetzung ihrer Anhörung ohnmächtig geworden sei, und jener ihrer äl- teren Tochter B._______, welche während ihrer Anhörung habe weinen müssen und Atemnot gehabt habe, nicht genügend Rechnung getragen. In einer Gesamtschau betrachtet seien die Aussagen der Beschwerdeführe- rinnen substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ausgefallen. Hinsichtlich der Erwägung des SEM, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um in ihrem Heimat- staat Schutz zu erhalten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere der Rückzug der Türkei aus der Istanbul-Konvention und die aktuelle Regie- rungspolitik, welche die Gleichstellung der Geschlechter ablehne, die nati- onalen Bemühungen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen unter- grabe. Sodann sei seit dem Putsch im Juli 2016 gar eine Zunahme von Gewalt an Frauen zu verzeichnen. Es sei korrigierend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zweimal – nämlich in den Jahren 2021 und 2022
– auf einem Polizeiposten gewesen sei, um Anzeige gegen ihren Ehemann zu erstatten. Beide Male hätten die Polizeibeamten daraufhin den Ehe- mann angerufen. Diese Reaktion der Polizeibeamten widerspiegle den Umgang der türkischen Behörden mit häuslicher Gewalt. Indem die Poli- zisten die strafrechtlich relevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernst genommen und ihre Anzeige nicht sofort entgegengenommen hätten, sondern stattdessen den Ehemann angerufen hätten, seien sie nicht nur ihrem Auftrag zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt nicht
E-1049/2024 Seite 9 nachgekommen, sondern hätten die Gewaltspirale damit sogar verstärkt. Erschwerend komme im vorliegenden Fall hinzu, dass der Ehemann sehr einflussreich sei und Bekannte bei den Polizeibehörden habe. Dass gegen ihn wegen (…) und Gewalt gegenüber Dritten strafrechtlich ermittelt werde, sei kein Grund zur Annahme, dass die türkischen Behörden auch gewillt seien, im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt und der Zwangsheirat etwas gegen ihn zu unternehmen. Inwiefern ein Anwalt die Beschwerde- führerinnen vor weiteren Übergriffen hätte schützen können, sei unklar, da dieser lediglich einen Schutz auf dem Papier hätte erwirken können. So- dann verfüge die Beschwerdeführerin über kein soziales Netz im Westen der Türkei, welches sie unterstützten könnte, und sei auch finanziell – auch mangels Ausbildung – nicht unabhängig. Die Inanspruchnahme von Hilfe seitens staatlicher Strukturen, wie Frauenhäuser, sei keine Option, da diese Institutionen kein sicheres Versteck bieten würden. So wären Infor- mationen über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder (über das E-Devlet-System) durch den Eintritt in eine solche Institution ein- fach zu besorgen, insbesondere für ihren Ehemann, der diesbezüglich über die nötigen Kontakte verfüge. Daraus lasse sich schliessen, dass der türkische Staat gegenüber den Beschwerdeführerinnen nicht schutzwillig sei. Daher erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1049/2024 Seite 10
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat, wobei vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie hätten über Jahre hinweg gewaltsame, teilweise sexuelle, Übergriffe ihres Ehemannes respektive Vaters erleiden müssen, ist dies als eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur zu beurteilen. Dasselbe gilt für die geltend ge- machte Zwangsheirat der minderjährigen Tochter B._______.
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regio- nen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Überein- kommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt ge- gen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heuti- gen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen wer- den kann (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom
30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1; je m.w.H.).
E. 7.2.2 Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es der Be- schwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre und ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die heimatlichen Behörden zu wenden. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur (…) (1997 bis 2003) in der Gross- stadt Istanbul verbracht; auch war sie mit ihrer Familie die letzten fünf Jahre
E-1049/2024 Seite 11 vor ihrer Ausreise im Raum Istanbul (Provinz Kocaeli) ansässig (A28 F34). Seit dem Jahr 2021 arbeitete sie – wie auch ihre Schwester J._______, die innerhalb der HDP und deren Frauenrat in der Stadtgemeinde K._______ (Istanbul) eine Führungsposition innegehabt habe (A28 F26 und 74 ff.) – auf freiwilliger Basis im Frauenrat der HDP in ebendieser Stadtgemeinde (vgl. hierzu Bestätigung bezüglich der HDP-Mitgliedschaft der Beschwer- deführerin in BM 8). Es ist davon auszugehen, dass sie in diesem Zusam- menhang mit dem Thema der Gewalt gegenüber Frauen in der Türkei und diesbezüglichen Schutzmassnahmen in Berührung gekommen ist. So gab sie selbst zu Protokoll, dass Frauen, die mit Gewalt konfrontiert würden, oft den Frauenrat der HDP aufsuchen würden (A28 F68 ff.) und sich der Frau- enrat der HDP auch in ihrem Fall um ein klärendes Gespräch mit ihrem Ehemann bemüht habe (A28 F103). Auch hat sie Kenntnis vom Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention (A28 F106), was für ihr Wissen und ihre Sensibilität für dieses Thema spricht. Ihre ältere Tochter B._______ gab überdies zu Protokoll, dass ihre Mutter zur HDP gegangen sei, um anderen Frauen helfen zu können (A26 F144). Soweit die Beschwerdeführerin vor- bringt, in dieser Zeit – das heisst in den Jahren 2021 und 2022 – zweimal Anzeige bei der Polizei gegen ihren Ehemann erstattet zu haben, wobei die Polizei diese jeweils nicht entgegengenommen und stattdessen den Ehemann kontaktiert habe (vgl. Beschwerde Ziff. 26 ff.), ist dem entgegen- zuhalten, dass es ihr, selbst wenn ihre – im Übrigen unbelegt gebliebenen
– Anzeigen von der Polizei tatsächlich nicht entgegengenommen worden wären, möglich und aufgrund ihres Wissens, ihrer Kontakte im Frauenrat und ihrer Sensibilisierung auch zumutbar gewesen wäre, sich an eine über- geordnete Stelle zu wenden, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu ver- schaffen. Dies gilt insbesondere auch für die geltend gemachten sexuellen Übergriffe des Vaters gegenüber der älteren Tochter B._______ und der behaupteten Zwangsheirat dieser Tochter. Dabei hätte die Beschwerde- führerin nötigenfalls bereits in der Türkei die Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts in Anspruch nehmen können. Weshalb sie dies mit der Organisa- tion des türkischen Anwalts L._______ (A28 F16 und 113; BM 10) erst im Rahmen ihres Asylverfahrens in der Schweiz getan hat und bezüglich der geltend gemachten häuslichen Gewalt, sexuellen Übergriffe und Zwangs- heirat ihrer älteren Tochter nicht bereits in der Türkei mit diesem Anwalt (oder über ihn mit einer mit diesen Themen spezialisierten Anwältin) Kon- takt aufnahm, ist nicht nachvollziehbar. Mit anwaltlicher Hilfe hätte sie sei- tens der türkischen Behörden insbesondere effektive Schutzmassnahmen verlangen können (vgl. zur Verpflichtung der türkischen Behörden, gemäss Gesetz Nr. 6284 Schutzmassnahmen zu ergreifen: Schweizerische Flücht- lingshilfe [SFH], Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021, Ziff. 3.2
E-1049/2024 Seite 12 m.w.H.). Sodann ist dem SEM zuzustimmen, dass die Verfahren, welche gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen (…), Gewalttaten und Auseinandersetzungen eröffnet worden seien (A28 F123 und 127), zeigen, dass die türkischen Behörden sich nicht grundsätzlich und allgemein vom geltend gemachten Einfluss des Ehemannes und seiner angeblichen Kon- takte beeindrucken lassen und er deswegen generelle Straffreiheit genies- sen würde.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen be- hördlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 m.w.H.) und es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, für sich und ihre Töchter in der Türkei um Schutz nachzusuchen, zumal die Schutz- infrastruktur in den städtischen Gebieten der Westtürkei, zu denen die Pro- vinz Kocaeli, Nachbarsprovinz von Istanbul, zu zählen ist, dichter ist als in ruralen Gegenden. Hinsichtlich des Einwandes auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe die psychische sowie emotionale Verfassung der Be- schwerdeführerinnen nicht berücksichtigt, ist schliesslich darauf hinzuwei- sen, dass das SEM die Asylgründe letztlich – trotz Vorbehalts bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – nicht we- gen Unglaubhaftigkeit abgelehnt hat, sondern erwog, die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerinnen sei gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen tatsächlich glaubhaft sind, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offenbleiben.
E. 7.4 Bezüglich des Engagements der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester J._______ in der HDP ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwer- deführerin deswegen ernsthafte Nachteile erlitten hätte respektive solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten hat.
E. 7.5 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-1049/2024 Seite 13
E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-
E-1049/2024 Seite 14 nen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und den staatli- chen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Aus- nahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).
E-1049/2024 Seite 15 Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Die Vorin- stanz erachtet den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen deshalb im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG zurzeit als generell unzumutbar (vgl. Urteil BVGer E-6071/2023 vom 16. November 2023 E. 8.3.2). Die Beschwerde- führerinnen stammen nicht aus einer der genannten Provinzen, in welche ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre.
E. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich individueller Vollzugs- hindernisse in ihrer Beschwerde vor, sie habe eine (…)-jährige Ehe voller Gewalt hinter sich. Ihr Ehemann habe sie in allen Lebensbereichen unter- drückt. Sie habe weder eine Arbeitsstelle noch soziale Kontakte, zumal sie zu ihrer Familie ein zerrüttetes Verhältnis habe. Ferner seien die Beschwer- deführerinnen, insbesondere die minderjährigen Töchter, aufgrund des Er- lebten schwer traumatisiert. Deren Situation sei in Anwendung des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) individuell abzuklären und zu würdigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin zusam- men mit einem Bruder und einer Schwester, welche beide berufstätig seien, in Istanbul leben (A28 F49 ff.). Zu dieser Schwester in Istanbul – wie auch zu ihrer Schwester J._______ und einem Bruder in Deutschland – stehe die Beschwerdeführerin heute noch in Kontakt (A28 F59 f.). Ferner gab die ältere Tochter B._______ anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll, dass sie auch mit ihren Grosseltern mütterlicherseits (also den Eltern der Beschwerdeführerin) Kontakt gehabt hätten (A26 F45). Ausserdem ist da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre freiwillige Tätig- keit beim Frauenrat der HDP in Istanbul ein Netzwerk aufbauen konnte, auf dessen Unterstützung sie bei Bedarf zählen kann. Sodann hat sie die Pri- marschule beendet, in ihrer Jugend in einer (…)firma gearbeitet und einen (…)kurs besucht; dies insbesondere, weil sie das (...) liebe (A28 F62 ff.). Vor diesem Hintergrund und aufgrund ihrer sozialen Kontakte ist davon auszugehen, dass der heute (…)-jährigen Beschwerdeführerin ein Einstieg ins Berufsleben gelingen wird, obwohl sie, ihren Angaben zufolge, während ihrer Ehe nie gearbeitet habe (A28 F64 f.). In medizinischer Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz vor, sie leide an einem niedrigen Blutdruck (A28 F5; A31). In der
E-1049/2024 Seite 16 Schweiz wurde bei ihr eine bakterielle (…) ([…]; A29) behandelt. Die Kin- der, so die Beschwerdeführerin, hätten jahrelang unter der Gewalt respek- tive den Übergriffen ihres Vaters gelitten, weshalb es ihnen psychisch nicht gut gehe (A28 F10 f.). B._______ habe sodann immer wieder Panikatta- cken, weshalb sie im Sommer 2022 in der Türkei in psychologischer Be- handlung gewesen sei (bis ihr Vater eine Weiterbehandlung verboten habe), und von Geburt an einen seltenen genetischen Defekt, (…), wes- halb sie in der Türkei operiert und physiotherapeutisch behandelt worden sei (A28 F12 ff. und 19; A26 F7 ff.; A30). C._______ wurde in der Schweiz wegen einer (…) des oberen linken Sprunggelenks (…) ([…]; BM 3) sowie wegen eines Infekts der (…) (BM 4) behandelt. Diese gesundheitlichen Be- einträchtigungen, einschliesslich der psychischen Probleme der älteren Tochter B._______, sind auch in der Türkei, insbesondere in Grossstädten wie Istanbul, behandelbar. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizini- sche Notlage geraten würden oder ihre geltend gemachten gesundheitli- chen Beschwerden zu einer raschen oder lebensbedrohlichen Beeinträch- tigung führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der Töchter entge- genstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zum einen ist das Gericht überzeugt, dass die Beschwerdeführerin als Bezugsperson ihren minderjährigen Töchtern die nötige Fürsorge zukommen lässt und sich auch in der Türkei für deren Interessen – auch jene rechtlicher Natur – einsetzen wird. Zum anderen können die (…)-jährige B._______ und die (…)-jährige C._______ nach einem guten halben Jahr Aufenthalt in der Schweiz hierzulande – anders als in ihrem Heimatstaat, wo sie seit ihrer Geburt gelebt und schon mehrere Jahre die Schule besucht haben – nicht als verwurzelt gelten. Wie bereits zuvor ausgeführt, vermögen die bedau- erlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von B._______ und die aus diesen Gründen erlebte gesellschaftliche Diskriminierung daran nichts zu ändern, konnte B._______ doch immerhin das Gymnasium besuchen und steht kurz vor ihrem Abschluss (A26 F30; A28 F140).
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
E-1049/2024 Seite 17 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu- heissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwerdeführerinnen ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertrete- rin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Ho- norar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzu- sprechen.
E-1049/2024 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbei- ständin werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 800.– zulasten der Gerichtskasse aus- zurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1049/2024 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Töchter B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihre beiden minderjährigen Töchter verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am (...) 2023 auf dem Luftweg und hielten sich anschliessend einige Tage in Serbien auf. Mit einem Lastwagen gelangten sie ihren Schilderungen zufolge am 11. September 2023 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. B. Am 15. September 2023 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) Region D._______. Am 15. Januar 2024 reichte diese folgende Beweismittel zu den Akten: ein Screenshot einer Headline der Zeitung E._______ vom September 2021 (BM 1), ein USB-Stick mit einem Ausschnitt aus einer türkischen Fernsehsendung (BM 2) und ein Notfallbericht vom 19. Oktober 2023 des Kantonsspitals F._______ sowie ein Arztbericht vom 2. Januar 2024 von G._______, beide betreffend die jüngere Tochter C._______ (BM 3 und BM 4). C. Am 18. September 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter B._______ auf. Die Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 18. Januar 2024, jene ihrer älteren Tochter am 29. Januar 2024 statt. C.a In persönlicher Hinsicht brachte die ursprünglich aus H._______ (Provinz Mardin) stammende Beschwerdeführerin vor, sie sei kurdischer Ethnie und habe zwischen 1997 und 2003 mit ihren Eltern und ihren Geschwistern zwangsweise, das heisst wegen der Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung in ihrer Herkunftsregion, in Istanbul gelebt. Anschliessend habe sie sich wieder in der Provinz Mardin niedergelassen. Seit dem Jahr 2018 bis zu ihrer Ausreise habe sie in der Provinz Kocaeli in der Nähe von Istanbul gewohnt. Mit (...) Jahren sei sie gegen ihren Willen in traditioneller Weise mit dem Vater ihrer Töchter, I._______ (Jg. [...]), verheiratet worden. Diese Heirat sei im Jahr 2007 legalisiert worden. Ihr Ehemann und sie hätten in einer traditionellen Ehe zusammengelebt, in welcher sie nicht habe arbeiten dürfen. Jedoch habe sie seit 2021 im Frauenrat der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) Freiwilligenarbeit geleistet; in dieser Partei sei sie auch Mitglied gewesen. Ihre Schwester J._______ (N [...]) habe in der Stadtgemeinde K._______ (Provinz Istanbul) eine Führungsposition in der HDP innegehabt. Bezüglich ihrer Asylgründe führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei schon immer - (...) - gewalttätig gewesen. Sie und ihre Töchter seien während vieler Jahre in psychischer wie auch in physischer Hinsicht schwer misshandelt worden. Am (...) 2023 habe sich die Sache derart zugespitzt, dass ihr Ehemann sie vor ihren Töchtern verprügelt und fast vergewaltigt habe. Am nächsten Morgen habe sich ihre ältere Tochter B._______ ihr anvertraut und ihr erzählt, dass sie schon seit längerer Zeit sexuelle Übergriffe ihres Vaters erdulden müsse; dies unter Androhung, er würde sie und ihre Mutter umbringen, falls sie jemandem davon erzähle. Die Beschwerdeführerin habe davon nichts gewusst. Noch am gleichen Tag, das heisst am (...) 2023, habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Töchtern einen Fluchtversuch unternommen, sei von ihrem Ehemann aber beim Eingang zum Bahnhof abgepasst und nach Hause gebracht worden. Zur Strafe habe ihr Ehemann sie so lange mit einem Gürtel geschlagen, bis sie ohnmächtig geworden sei. Daraufhin habe er sie im Haus eingeschlossen. Nachdem ihre Wunden verheilt gewesen seien, habe er B._______ am (...) 2023 im Beisein eines Imams religiös mit einem seiner Neffen verheiratet. Da sei der Beschwerdeführerin klar geworden, dass sie das Land mit ihren Töchtern verlassen müsse. Von den türkischen Behörden könne sie keine Hilfe erwarten. Der Staat unternehme nichts, wenn Frauen um Schutz ersuchen würden. In ihrem Fall komme erschwerend hinzu, dass ihr Ehemann bei der Polizei Freunde habe. Einmal, im Jahr 2022, sei sie auf dem Polizeiposten, das heisst dem Posten der Gendarmerie in ihrem Viertel, gewesen und habe um Schutz gebeten. Nach einer Stunde hätten die Beamten ihren Ehemann kontaktiert und ihn auf den Polizeiposten zitiert, um die Beschwerdeführerin abzuholen. Ein Frauenhaus sei nur eine vorübergehende Lösung; sobald die Kinder wieder in die Schule müssten, könne der Ehemann deren Aufenthalt in einer solchen Institution über E-Devlet (türkisches Justizinformationssystem [Anmerkung des Gerichts]) in Erfahrung bringen. Dasselbe gelte bei einem Umzug an einen anderen Ort. Die Beschwerdeführerin habe ihre Sorgen auch mit dem HDP-Frauenrat geteilt. Dieser habe ihren Ehemann zu einem Gespräch eingeladen. Allerdings sei der Ehemann nicht erschienen. Ferner vertrete ihre Familie die Meinung, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Probleme in jeder Ehe vorkämen. Wenn sie ihren Ehemann tatsächlich verlassen wolle, könnte sie zu ihrer Familie zurückkehren, die Kinder wären dort aber nicht willkommen. Von der Schweiz aus habe sie für die Vorbereitung ihrer Scheidung einen Anwalt namens L._______ organisiert. In der Türkei habe sie dazu keinen Mut gehabt. C.b Die ältere Tochter B._______ berichtete anlässlich ihrer Anhörung, dass sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester von 2007 bis 2018 in der Provinz Mardin und anschliessend in der Provinz Kocaeli gelebt habe. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie die (...) Klasse des Gymnasiums besucht. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei sie schon seit längerem gesellschaftlich diskriminiert worden. Bezüglich ihrer Asylgründe erklärte sie, dass ihr Vater ihr nicht nur Gewalt angetan habe, sondern sie auch sexuell missbraucht habe. Nach dem gewaltsamen Übergriff des Vaters auf die Mutter am (...) 2023 habe sie sich ihrer Mutter anvertraut und ihr von den sexuellen Übergriffen des Vaters erzählt. Im Weiteren berichtete auch B._______ vom gescheiterten Fluchtversuch vom (...) 2023, der darauffolgenden Gewalt seitens des Vaters gegenüber ihrer Mutter und ihrer Zwangsverheiratung durch ihren Vater mit ihrem Cousin am (...) 2023. C.c Anlässlich der Anhörung reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Unterlagen zu den Akten: Dokumente, wonach der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen (...) sei (BM 5); eine Textnachricht der Therapeutin von B._______ in der Türkei (BM 6); ein handschriftliches Schreiben der HDP, wonach die Beschwerdeführerinnen mehrere Male misshandelt worden seien (BM 7); eine Bestätigung bezüglich der HDP-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin (BM 8); ein Dokument bezüglich der gesundheitlichen Probleme von B._______ (BM 9); ein Schreiben des türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin L._______ (BM 10) sowie verschiedene Fotos der Beschwerdeführerin bei Anlässen der HDP (BM 11). D. Im Anschluss an die Anhörungen wurden weitere medizinische Berichte zu den Akten gereicht: zwei Kurzberichte von Medic-Help, Dr. med. M._______ (N._______), vom 25. Januar 2024 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter sowie ein Kurzaustrittsbericht des Spitals O._______ vom 29. Januar 2024 betreffend die Beschwerdeführerin. E. Am 5. Februar 2024 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zu. Diese reichte tags darauf ihre Stellungnahme ein. F. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 7. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. G. Am 7. Februar 2024 legte die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) Region D._______ ihr Mandat nieder. H. Gegen den Entscheid vom 7. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre neue Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, nach Aufhebung der Verfügung seien sie unter Asylgewährung als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien sie aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihnen als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist festzuhalten, dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet wurde und die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage keinen Anlass hatte, weitere Abklärungen vorzunehmen. Folglich ist auch auf Beschwerdeebene nicht weiter darauf einzugehen. Der Eventualantrag um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen. 5. 5.1 In seiner Verfügung hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der vorgebrachten Übergriffe seitens ihres Ehemannes zwar erklärt habe, sie habe im Jahr 2022 die türkischen Behörden vergeblich um Schutz ersucht. Den Akten seien jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie angesichts der anhaltenden Gewalt weitere Schritte gegen ihren Ehemann unternommen habe. Die Frage, ob sie sich weitere Male an die türkischen Behörden gewandt habe, habe sie denn auch verneint; auch die ältere Tochter habe auf Nachfrage einzig das Schutzersuchen gegenüber der türkischen Polizei im Jahr 2022 erwähnt. Zur Begründung habe die Beschwerdeführerin lediglich pauschal ausgeführt, die türkischen Behörden würden gar nichts unternehmen, wenn Frauen um Schutz ersuchen würden. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Angaben sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht habe erklären können, weshalb sie angesichts der von ihr geltend gemachten, anhaltenden Gewalt nicht zumindest nochmals versucht habe, Hilfe der heimatlichen Behörden zu erhalten. Dies wäre für sie insbesondere in der westlichen Region der Türkei zumutbar und möglich gewesen. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden ihr den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen. Die Angabe, ihr Ehemann habe Freunde bei der Polizei, weshalb eine Schutzsuche bei den heimatlichen Behörden aussichtslos sei, lasse sich nicht an konkreten Fakten festmachen. Insbesondere sei diesbezüglich festzuhalten, dass ihr Ehemann ihren Angaben zufolge wegen (...) von den Behörden festgenommen worden sei und gegen ihn weitere Verfahren wegen Gewalttaten und Auseinandersetzungen hängig seien. Somit seien die türkischen Behörden gegenüber ihrem Ehemann nicht untätig geblieben. Hinzuzufügen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über einen bevollmächtigten Anwalt verfüge, der sie dabei unterstützen könne, rechtliche Schritte gegen ihren Ehemann vorzunehmen. Dasselbe gelte auch bezüglich der vorgebrachten Zwangsheirat ihrer älteren Tochter B._______. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass diese im Zeitpunkt der religiösen Trauung das gesetzliche Heiratsalter noch nicht erreicht habe. Nach türkischem Zivilgesetzbuch habe eine Frau die Möglichkeit bei einer Zwangsheirat Strafanzeige zu erstatten und die Aufhebung der Ehe zu beantragen. Des Weiteren würden in der Türkei auch sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern von fünfzehn Jahren und jünger strafrechtlich verfolgt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um in ihrem Heimatstaat Schutz vor den Übergriffen seitens ihres Ehemannes respektive Vaters zu erhalten. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei Mitglied bei der HDP und im Frauenrat der Partei tätig gewesen, hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe keine exponierte Stellung in der HDP innegehabt, weshalb eine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu vereinen sei. Flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile aufgrund ihrer Aktivitäten für die HDP habe die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr habe sie angegeben, sie habe nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt und es bestehe auch kein Verfahren in ihrem Fall. Schliesslich seien den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Mitgliedschaft ihrer Schwester J._______ bei der HDP und ihrer Führungsposition in dieser Partei ernsthafte Nachteile erlitten habe respektive solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten habe. Hinsichtlich der von der älteren Tochter B._______ geltend gemachten gesellschaftlichen Diskriminierungen sei darauf hinzuweisen, dass diese in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche viele Jugendliche mit ähnlichen Einschränkungen treffen könnten. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, wobei ein ausdrücklicher Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen anzubringen sei. 5.2 In ihrer Beschwerde monierten die Beschwerdeführinnen zunächst, dass der Vorbehalt des SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen durch ein konkretes Nachfragen hätte vermieden werden können und es nicht zutreffend sei, dass ihre Schilderungen vage und wenig substantiiert gewesen seien. Des Weiteren habe das SEM der psychischen und emotionalen Verfassung der Beschwerdeführerin, welche anlässlich der Rückübersetzung ihrer Anhörung ohnmächtig geworden sei, und jener ihrer älteren Tochter B._______, welche während ihrer Anhörung habe weinen müssen und Atemnot gehabt habe, nicht genügend Rechnung getragen. In einer Gesamtschau betrachtet seien die Aussagen der Beschwerdeführerinnen substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ausgefallen. Hinsichtlich der Erwägung des SEM, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um in ihrem Heimatstaat Schutz zu erhalten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere der Rückzug der Türkei aus der Istanbul-Konvention und die aktuelle Regierungspolitik, welche die Gleichstellung der Geschlechter ablehne, die nationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen untergrabe. Sodann sei seit dem Putsch im Juli 2016 gar eine Zunahme von Gewalt an Frauen zu verzeichnen. Es sei korrigierend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zweimal - nämlich in den Jahren 2021 und 2022 - auf einem Polizeiposten gewesen sei, um Anzeige gegen ihren Ehemann zu erstatten. Beide Male hätten die Polizeibeamten daraufhin den Ehemann angerufen. Diese Reaktion der Polizeibeamten widerspiegle den Umgang der türkischen Behörden mit häuslicher Gewalt. Indem die Polizisten die strafrechtlich relevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernst genommen und ihre Anzeige nicht sofort entgegengenommen hätten, sondern stattdessen den Ehemann angerufen hätten, seien sie nicht nur ihrem Auftrag zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt nicht nachgekommen, sondern hätten die Gewaltspirale damit sogar verstärkt. Erschwerend komme im vorliegenden Fall hinzu, dass der Ehemann sehr einflussreich sei und Bekannte bei den Polizeibehörden habe. Dass gegen ihn wegen (...) und Gewalt gegenüber Dritten strafrechtlich ermittelt werde, sei kein Grund zur Annahme, dass die türkischen Behörden auch gewillt seien, im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt und der Zwangsheirat etwas gegen ihn zu unternehmen. Inwiefern ein Anwalt die Beschwerdeführerinnen vor weiteren Übergriffen hätte schützen können, sei unklar, da dieser lediglich einen Schutz auf dem Papier hätte erwirken können. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über kein soziales Netz im Westen der Türkei, welches sie unterstützten könnte, und sei auch finanziell - auch mangels Ausbildung - nicht unabhängig. Die Inanspruchnahme von Hilfe seitens staatlicher Strukturen, wie Frauenhäuser, sei keine Option, da diese Institutionen kein sicheres Versteck bieten würden. So wären Informationen über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder (über das E-Devlet-System) durch den Eintritt in eine solche Institution einfach zu besorgen, insbesondere für ihren Ehemann, der diesbezüglich über die nötigen Kontakte verfüge. Daraus lasse sich schliessen, dass der türkische Staat gegenüber den Beschwerdeführerinnen nicht schutzwillig sei. Daher erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat, wobei vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie hätten über Jahre hinweg gewaltsame, teilweise sexuelle, Übergriffe ihres Ehemannes respektive Vaters erleiden müssen, ist dies als eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur zu beurteilen. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Zwangsheirat der minderjährigen Tochter B._______. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer gefestigten Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1; je m.w.H.). 7.2.2 Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre und ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die heimatlichen Behörden zu wenden. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur (...) (1997 bis 2003) in der Grossstadt Istanbul verbracht; auch war sie mit ihrer Familie die letzten fünf Jahre vor ihrer Ausreise im Raum Istanbul (Provinz Kocaeli) ansässig (A28 F34). Seit dem Jahr 2021 arbeitete sie - wie auch ihre Schwester J._______, die innerhalb der HDP und deren Frauenrat in der Stadtgemeinde K._______ (Istanbul) eine Führungsposition innegehabt habe (A28 F26 und 74 ff.) - auf freiwilliger Basis im Frauenrat der HDP in ebendieser Stadtgemeinde (vgl. hierzu Bestätigung bezüglich der HDP-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in BM 8). Es ist davon auszugehen, dass sie in diesem Zusammenhang mit dem Thema der Gewalt gegenüber Frauen in der Türkei und diesbezüglichen Schutzmassnahmen in Berührung gekommen ist. So gab sie selbst zu Protokoll, dass Frauen, die mit Gewalt konfrontiert würden, oft den Frauenrat der HDP aufsuchen würden (A28 F68 ff.) und sich der Frauenrat der HDP auch in ihrem Fall um ein klärendes Gespräch mit ihrem Ehemann bemüht habe (A28 F103). Auch hat sie Kenntnis vom Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention (A28 F106), was für ihr Wissen und ihre Sensibilität für dieses Thema spricht. Ihre ältere Tochter B._______ gab überdies zu Protokoll, dass ihre Mutter zur HDP gegangen sei, um anderen Frauen helfen zu können (A26 F144). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, in dieser Zeit - das heisst in den Jahren 2021 und 2022 - zweimal Anzeige bei der Polizei gegen ihren Ehemann erstattet zu haben, wobei die Polizei diese jeweils nicht entgegengenommen und stattdessen den Ehemann kontaktiert habe (vgl. Beschwerde Ziff. 26 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass es ihr, selbst wenn ihre - im Übrigen unbelegt gebliebenen - Anzeigen von der Polizei tatsächlich nicht entgegengenommen worden wären, möglich und aufgrund ihres Wissens, ihrer Kontakte im Frauenrat und ihrer Sensibilisierung auch zumutbar gewesen wäre, sich an eine übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen. Dies gilt insbesondere auch für die geltend gemachten sexuellen Übergriffe des Vaters gegenüber der älteren Tochter B._______ und der behaupteten Zwangsheirat dieser Tochter. Dabei hätte die Beschwerdeführerin nötigenfalls bereits in der Türkei die Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts in Anspruch nehmen können. Weshalb sie dies mit der Organisation des türkischen Anwalts L._______ (A28 F16 und 113; BM 10) erst im Rahmen ihres Asylverfahrens in der Schweiz getan hat und bezüglich der geltend gemachten häuslichen Gewalt, sexuellen Übergriffe und Zwangsheirat ihrer älteren Tochter nicht bereits in der Türkei mit diesem Anwalt (oder über ihn mit einer mit diesen Themen spezialisierten Anwältin) Kontakt aufnahm, ist nicht nachvollziehbar. Mit anwaltlicher Hilfe hätte sie seitens der türkischen Behörden insbesondere effektive Schutzmassnahmen verlangen können (vgl. zur Verpflichtung der türkischen Behörden, gemäss Gesetz Nr. 6284 Schutzmassnahmen zu ergreifen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021, Ziff. 3.2 m.w.H.). Sodann ist dem SEM zuzustimmen, dass die Verfahren, welche gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen (...), Gewalttaten und Auseinandersetzungen eröffnet worden seien (A28 F123 und 127), zeigen, dass die türkischen Behörden sich nicht grundsätzlich und allgemein vom geltend gemachten Einfluss des Ehemannes und seiner angeblichen Kontakte beeindrucken lassen und er deswegen generelle Straffreiheit geniessen würde. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 m.w.H.) und es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, für sich und ihre Töchter in der Türkei um Schutz nachzusuchen, zumal die Schutzinfrastruktur in den städtischen Gebieten der Westtürkei, zu denen die Provinz Kocaeli, Nachbarsprovinz von Istanbul, zu zählen ist, dichter ist als in ruralen Gegenden. Hinsichtlich des Einwandes auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe die psychische sowie emotionale Verfassung der Beschwerdeführerinnen nicht berücksichtigt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das SEM die Asylgründe letztlich - trotz Vorbehalts bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - nicht wegen Unglaubhaftigkeit abgelehnt hat, sondern erwog, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen sei gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Ob die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen tatsächlich glaubhaft sind, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 7.4 Bezüglich des Engagements der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester J._______ in der HDP ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin deswegen ernsthafte Nachteile erlitten hätte respektive solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten hat. 7.5 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-nen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Die Vorin-stanz erachtet den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen deshalb im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG zurzeit als generell unzumutbar (vgl. Urteil BVGer E-6071/2023 vom 16. November 2023 E. 8.3.2). Die Beschwerdeführerinnen stammen nicht aus einer der genannten Provinzen, in welche ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse in ihrer Beschwerde vor, sie habe eine (...)-jährige Ehe voller Gewalt hinter sich. Ihr Ehemann habe sie in allen Lebensbereichen unterdrückt. Sie habe weder eine Arbeitsstelle noch soziale Kontakte, zumal sie zu ihrer Familie ein zerrüttetes Verhältnis habe. Ferner seien die Beschwerdeführerinnen, insbesondere die minderjährigen Töchter, aufgrund des Erlebten schwer traumatisiert. Deren Situation sei in Anwendung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) individuell abzuklären und zu würdigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin zusammen mit einem Bruder und einer Schwester, welche beide berufstätig seien, in Istanbul leben (A28 F49 ff.). Zu dieser Schwester in Istanbul - wie auch zu ihrer Schwester J._______ und einem Bruder in Deutschland - stehe die Beschwerdeführerin heute noch in Kontakt (A28 F59 f.). Ferner gab die ältere Tochter B._______ anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll, dass sie auch mit ihren Grosseltern mütterlicherseits (also den Eltern der Beschwerdeführerin) Kontakt gehabt hätten (A26 F45). Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre freiwillige Tätigkeit beim Frauenrat der HDP in Istanbul ein Netzwerk aufbauen konnte, auf dessen Unterstützung sie bei Bedarf zählen kann. Sodann hat sie die Primarschule beendet, in ihrer Jugend in einer (...)firma gearbeitet und einen (...)kurs besucht; dies insbesondere, weil sie das (...) liebe (A28 F62 ff.). Vor diesem Hintergrund und aufgrund ihrer sozialen Kontakte ist davon auszugehen, dass der heute (...)-jährigen Beschwerdeführerin ein Einstieg ins Berufsleben gelingen wird, obwohl sie, ihren Angaben zufolge, während ihrer Ehe nie gearbeitet habe (A28 F64 f.). In medizinischer Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz vor, sie leide an einem niedrigen Blutdruck (A28 F5; A31). In der Schweiz wurde bei ihr eine bakterielle (...) ([...]; A29) behandelt. Die Kinder, so die Beschwerdeführerin, hätten jahrelang unter der Gewalt respektive den Übergriffen ihres Vaters gelitten, weshalb es ihnen psychisch nicht gut gehe (A28 F10 f.). B._______ habe sodann immer wieder Panikattacken, weshalb sie im Sommer 2022 in der Türkei in psychologischer Behandlung gewesen sei (bis ihr Vater eine Weiterbehandlung verboten habe), und von Geburt an einen seltenen genetischen Defekt, (...), weshalb sie in der Türkei operiert und physiotherapeutisch behandelt worden sei (A28 F12 ff. und 19; A26 F7 ff.; A30). C._______ wurde in der Schweiz wegen einer (...) des oberen linken Sprunggelenks (...) ([...]; BM 3) sowie wegen eines Infekts der (...) (BM 4) behandelt. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einschliesslich der psychischen Probleme der älteren Tochter B._______, sind auch in der Türkei, insbesondere in Grossstädten wie Istanbul, behandelbar. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würden oder ihre geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden zu einer raschen oder lebensbedrohlichen Beeinträchtigung führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK dem Wegweisungsvollzug der Töchter entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Zum einen ist das Gericht überzeugt, dass die Beschwerdeführerin als Bezugsperson ihren minderjährigen Töchtern die nötige Fürsorge zukommen lässt und sich auch in der Türkei für deren Interessen - auch jene rechtlicher Natur - einsetzen wird. Zum anderen können die (...)-jährige B._______ und die (...)-jährige C._______ nach einem guten halben Jahr Aufenthalt in der Schweiz hierzulande - anders als in ihrem Heimatstaat, wo sie seit ihrer Geburt gelebt und schon mehrere Jahre die Schule besucht haben - nicht als verwurzelt gelten. Wie bereits zuvor ausgeführt, vermögen die bedauerlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von B._______ und die aus diesen Gründen erlebte gesellschaftliche Diskriminierung daran nichts zu ändern, konnte B._______ doch immerhin das Gymnasium besuchen und steht kurz vor ihrem Abschluss (A26 F30; A28 F140). 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwerdeführerinnen ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: