Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4231/2025 Urteil vom 16. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 2024 verliess und am 19. Dezember 2024 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags zusammen mit ihrem Sohn, der am (...) volljährig wurde, um Asyl nachsuchte, dass sie am 27. Dezember 2024 zur Identität und zum Reiseweg sowie am 24. Januar 2025 vertieft zu ihren Asylgründen befragt wurde und am 17. März 2025 eine ergänzende Anhörung erfolgte, dass die Vorinstanz am 25. März 2025 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zuteilte und sie dem Kanton B._______ zuwies, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, sie habe sich im Jahr (...) von ihrem gewalttätigen Ehemann scheiden lassen, dieser befinde sich seit demselben Jahr wegen Drogendelikten und Körperverletzungen in Haft, er respektive seine Familie und Freunde würden sie seither bedrohen und belästigen, weshalb sie befürchte, er würde sie töten, sollte er aufgrund einer Amnestie bald entlassen werden, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen unter anderem ärztliche Dokumente, ein Scheidungsurteil vom (...), ein Urteil des Strafgerichts in C._______ vom (...) ihren Ex-Ehemann betreffend, eine Liste mit Strafverfahren ihres Ex-Ehemanns, Drohnachrichten ihres Schwagers sowie medizinische Unterlagen ihrer Mutter einreichte, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass sie mit der Beschwerde unter anderem ein undatiertes Schreiben eines türkischen Anwalts samt Übersetzungen in Kopie sowie einen Bericht über Femizide in der Türkei im Jahr 2025 einreichte, dass das Gericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 nicht eintrat und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 3. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 1. Juli 2025 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilnahm, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin habe sich bei der ersten Anhörung aufgrund der psychischen Belastung und Nervosität nicht richtig ausdrücken können, dass in den Akten indessen nichts dafürspricht, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt oder gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Erstbefragung zu Protokoll gab, sie sei sehr aufgeregt und psychisch gehe es ihr seit langer Zeit nicht gut, dass sie in der ergänzenden Anhörung zudem vorbrachte, sie sei in Panik, gestresst und habe Mühe, das Erlebte in Worte zu fassen, sie habe nicht alles erzählen können, was ihr widerfahren sei, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin indessen in beiden Anhörungen zu den Asylgründen, welche mehrere Stunden dauerten, genügend Gelegenheit gab, sich zu ihren Ausreisegründen zu äussern, diese sich ausführlich dazu vernehmen liess und mitteilte, sie habe alle Gründe nennen können und es gebe keine weiteren Gründe, dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin hätte noch weitere, bisher nicht erwähnte, wichtige Ausreisegründe, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt nach dem Gesagten vollständig und richtig abgeklärt hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass die gegen sie ausgesprochenen Drohungen keinen genügenden Hinweis für eine objektiv begründete Furcht darstellen würden und sie darüber hinaus keinen konkreten Übergriff habe nennen können, welcher von Ende (...) bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2024 stattgefunden habe, weshalb aus objektiver Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, sie müsse derzeit und künftig eine ernsthafte Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann befürchten, dass es sich dabei um Drohungen durch Drittpersonen handle und in Übereinstimmung mit der Praxis das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer auszugehen und insbesondere in den städtischen Gebieten eine Infrastruktur des Opferschutzes vorhanden sei, weshalb ihr zuzumuten sei, sich bei allfälligen erneuten Bedrohungen und Belästigungen durch Drittpersonen an die türkischen Behörden zu wenden, dass weder sie noch ihre Familie über ein politisches Profil verfüge und sie strafrechtlich unbescholten sei, dass sie sich an einen anderen Polizeiposten wenden könne, sollte sie sich auf einem Polizeiposten nicht ernstgenommen fühlen und ihre Rechte nötigenfalls mithilfe eines Anwalts, einer Anwältin oder einer Hilfsorganisation durchsetzen könne, dass sie nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um in der Türkei staatlichen Schutz zu erhalten, ihre Vorbringen mithin flüchtlingsrechtlich irrelevant seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorwiegend die im vor-instanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholte und darüber hinaus vorbrachte, sie sei kein politischer Flüchtling, sondern habe ihr Land verlassen, weil ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Leben in Gefahr gewesen seien, dass sie wiederholt erfolglos versucht habe, Hilfe bei den türkischen Behörden zu erhalten, dass diese Vorbringen den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass sie gemäss Akten in den (...) Jahren seit der Scheidung und Verhaftung ihres Ex-Ehemannes bis zu ihrer Ausreise offensichtlich keine Nachteile erleiden musste, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreicht hätten, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, sie müsse nach einer Rückkehr in die Türkei eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch ihren Ex-Mann oder ihm nahestehende Personen befürchten oder erleiden, dass darüber hinaus die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte häusliche Gewalt durch ihren Ex-Mann und die Drohungen von Personen in dessen Umfeld Behelligungen durch nicht-staatliche Akteure respektive Drittpersonen darstellen und flüchtlingsrechtlich irrrelevant sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und davon ausgeht, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter ist als in ländlichen Regionen, dass trotz des Austretens der Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-5735/2024 vom 12. Februar 2025 E. 6.2; E-4490/2024 vom 9. September 2024 E. 7.2; E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.2.1; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2), dass in diesem Zusammenhang insbesondere auch darauf zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann bereits im Jahre (...) hat scheiden lassen und ihr damals auch das Sorgerecht für das gemeinsame, inzwischen volljährige Kind zugesprochen worden war, dass sich damit eine gänzlich andere Situation darstellt, als vor ihrer Scheidung, als sie sich erfolglos an die Sicherheitsbehörden gewendet habe, dass es der Beschwerdeführerin entsprechend zuzumuten ist, sich bei allfälligen Bedrohungen und Belästigungen durch den Ex-Mann oder ihm nahestehende Personen an die türkischen Behörden zu wenden, dass sie sich an eine höhere Stelle wenden könnte, sollte sie sich auf einem Polizeiposten nicht ernstgenommen fühlen, und ihre Rechte nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen könnte, dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal insbesondere das anwaltliche Schreiben als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren und aus dem Bericht über Femizide in der Türkei nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten ist, dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf vorstehende Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs.4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, die Beschwerdeführerin könnte in ihrem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass vielmehr davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich beruflich im Heimatland wieder zu integrieren, und könne bei Bedarf erneut auf die Unterstützung ihres Bruders und ihrer Mutter zählen, dass sie überdies in der Türkei wiederum eine angemessene Behandlung ihrer psychischen Probleme erhalten könnte, sollte sie eine solche benötigen, dass dem in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass insbesondere Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz daran nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: