Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. März 2022 zusammen mit B._______ (nachfolgend: B._______), mit dem sie eigenen Angaben zu- folge religiös verheiratet sei, in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein erkennungsdienstlicher Abgleich mit der Datenbank CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführerin im (…) 2021 und im (…) 2022 von den grie- chischen Behörden Schengen-Visa ausgestellt worden waren (gültig vom (…)2021 bis (…)2021 und vom (…)2022 bis (…)2022). A.c Nach einer ablehnenden Antwort der griechischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des SEM vom 10. Mai 2022 wurde das Dublin-Ver- fahren beendet und die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am
21. Juni 2022 mit, dass das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. B. B.a Am 5. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Dabei wurde sie ge- meinsam mit B._______ zur Anhörung eingeladen, im Anschluss jedoch separat befragt. B.b Am 9. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt und am 10. August 2022 dem Kanton C._______ zugewiesen. B.c Mit Schreiben vom 9. Mai 2024 teilte die Rechtvertretung der Be- schwerdeführerin dem SEM mit, dass diese und B._______ seit Herbst 2023 infolge diverser Beziehungsprobleme in unterschiedlichen Unterkünf- ten untergebracht worden seien und weiterhin getrennt leben würden. B.d Am 14. Juni 2024 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerde- führerin zu ihren Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, psychisch gehe es ihr nicht so gut und sie sei in «psychischer» Behandlung gewesen. Momentan mache sie eine Behandlungspause. Sie führte aus, sie habe sich von B._______ getrennt und könne nun frei reden.
D-5206/2025 Seite 3 Sie habe B._______ im Jahr 2017 kennengelernt, er sei ein Cousin ihres Vaters. B._______ und auch dessen Lehrerfreunde hätten sich bei ihrem Vater für einen weiteren Schulbesuch für sie und ihre Schwester einge- setzt, worauf sie sich im Jahr (…) am (…) Mädchengymnasium D._______ im Bereich (…) habe anmelden können. Ihr Onkel väterlicherseits habe ih- ren Vater und ihren älteren Bruder manipuliert. Ihr älterer Bruder sei gegen sie aufgehetzt worden und habe sie geschlagen. Einmal habe sie die Gen- darmerie kontaktiert. Anstatt der Gendarmerie sei aber ihr Onkel als Dorf- wächter gekommen. Eine Schulkameradin von ihr sei wegen einer mut- masslichen Beziehung erschossen worden, was man wie einen Selbst- mord habe aussehen lassen. Im Jahr (…) habe sie (die Beschwerdeführerin) eine Beziehung mit B._______ begonnen. Sie sei damals 18 Jahre, er ungefähr 55 Jahre alt gewesen. Sie habe die Beziehung bis ins Jahr (…) verheimlicht. In dieser Zeit habe B._______ sie eingeschränkt und sich in alles eingemischt. Sie habe schliesslich ihrer Schwester von der Beziehung erzählt. Von ihrer Schwester habe sie erfahren, dass diese es ihrem Cousin erzählt habe, weil sie sich Sorgen gemacht hätte, dass B._______ der Beschwerdefüh- rerin etwas antun könnte. Ihr jüngerer Bruder hätte die Beschwerdeführerin gewarnt, dass man planen würde B._______ vom Balkon zu werfen und es wie einen Selbstmord aussehen zu lassen. Danach beabsichtige man, auch die Beschwerdeführerin umzubringen. Sie habe B._______ angeru- fen und ihm gesagt, er solle fliehen. Er habe sie überredet, mit ihm mitzu- gehen. Sie seien verfolgt worden und sie habe die Polizei kontaktiert und gesagt, dass sie mit dem Tod bedroht würden. Die Polizei habe ihnen ge- raten, sich in Sicherheit zu bringen und sie danach erneut zu kontaktieren. Sie hätten dann gehört, dass das Haus von B._______ abgebrannt sei. Sie hätten auf der Polizeistation eine Aussage gemacht und auch angegeben, dass ihre Sicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Die Polizei habe ihnen geantwortet, dass sie da nichts machen könne. Sie hätten sich an verschie- denen Orten versteckt und seien schliesslich nach Istanbul gefahren. In Istanbul hätten sie im Haus von B._______ gewohnt. Sie hätten sich jeden Tag gestritten und er habe sie geschlagen. Er habe ihr Telefon ka- puttgemacht. Sie sei ihm ausgeliefert gewesen und habe sich an nieman- den wenden können. Um ihre Spuren zu verwischen, seien sie für zwei Tage nach Griechenland gereist. Ihre Familie habe drei Personen beauf- tragt, sie zu töten. Nach der Rückkehr aus Griechenland habe man vor der Haustüre auf sie, B._______ und dessen Neffen geschossen. B._______ sei am Bein angeschossen worden. Sie hätten die Polizei gerufen, welche
D-5206/2025 Seite 4 B._______ ins Spital gebracht habe. Sie und der Neffe von B._______ seien zur Polizeistation gegangen, um dort eine Aussage zu machen. Sie habe nicht gesehen, wer auf sie geschossen habe, die Polizei aber infor- miert, dass ihre Familie hinter ihnen her sei. B._______ habe einen Tag im Spital verbracht. Danach seien sie zu seiner Schwester nach E._______, wo sie sich eine Woche aufgehalten hätten. Innerhalb von einem Monat hätten sie ein Visum erhalten, worauf sie das Land verlassen und direkt in die Schweiz gekommen seien. Unter Alkoholeinfluss habe ihr B._______ auch im Camp in der Schweiz Gewalt angetan, sie beleidigt und ihr gedroht, entweder bleibe sie bei ihm oder er schicke sie zu ihrer Familie in die Türkei zurück. Diese würde sie umbringen. Auch in F._______ sei sie weiterhin seiner Gewalt ausgesetzt gewesen. Ihre Nachbarn hätten die Polizei kontaktiert. Man habe sie ins Spital und B._______ auf die Polizeistation gebracht. Nachdem sie sich von B._______ getrennt habe, habe dieser ihre Familie über einen Bekann- ten im Dorf kontaktiert und gesagt, er habe sie verlassen und sie sollten sie abholen kommen. Ihre Schwester und ihre Cousine hätten sie angeru- fen und ihr gesagt, dass sie auf keinen Fall in die Türkei zurückgehen solle. Ihre Familie würde sie umbringen. B.e Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte und einen Pass im Original zu den Akten. Des Weiteren reichte sie im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Dokumente zum Beleg ihrer Asylvorbringen ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). B.f Mit Schreiben vom 19. November 2024 forderte das SEM die Be- schwerdeführerin zur Beantwortung diverser Fragen auf. Dieser Aufforde- rung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 nach. B.g Das Zivilstandsamt F._______ teilte dem SEM am 22. April 2025 mit, dass für die Beschwerdeführerin ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sei und ersuchte um Einsicht in die Personalakten. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 informierte die Beschwerdeführerin das SEM auf dessen Nachfrage, sie beabsichtige, mit dem türkischen Staatsangehörigen G._______ (N […]) die Ehe zu schliessen. Sie würden sobald als möglich das Datum für die Eheschliessung festlegen. B.h Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 – eröffnet am 13. Juni 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte
D-5206/2025 Seite 5 ihr Asylgesuch vom 29. März 2022 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2025, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzuläs- sigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands be- ziehungsweise einer amtlichen Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und for- derte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 13. August 2025 einen Kosten- vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. E. Mit Eingabe vom 13. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 und bean- tragte erneut, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, eventualiter sei Ratenzahlung zu bewilligen und subeventualiter eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses einzuräumen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 und um Ratenzahlung ab, hielt an der Ablehnung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kos- tenvorschusses fest und gewährte der Beschwerdeführerin – im Sinne ei- ner Notfrist – zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.– einmalig eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung.
D-5206/2025 Seite 6 G. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 20. August 2025 bei der Gerichts- kasse ein.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschus- ses – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-5206/2025 Seite 7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehba- rer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mittei- lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlings- rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristi- gen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es kei- nem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, de- ren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und indivi- duell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.3 m.H.).
D-5206/2025 Seite 8
E. 4.5 Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Verände- rungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Aus- reise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 5.1.1 Zunächst zweifelte das SEM an der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbrin- gen. Dass sich die Beschwerdeführerin betreffend die Beziehung zu B._______ ihrer Schwerster anvertraut habe, erscheine unrealistisch. Wei- ter würden diverse Passagen der Dokumente Zweifel an den Aussagen betreffend die Beziehung der Beschwerdeführerin zu B._______ aufkom- men lassen. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne indessen darauf verzichtet werden, vertieft auf allfällige Unglaubhaf- tigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
E. 5.1.2 Die Vorinstanz führte sodann aus, gemäss ständiger Praxis gehe das Bundesverwaltungsgericht von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden aus, auch bei häuslicher Gewalt. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Partner sowohl in H._______ als auch in Istanbul Anzeige erstattet hätten. Diesbezüglich lä- gen mehrere Untersuchungs- und Polizeiberichte sowie Polizeiberichte mit Aussagen von Verdächtigen und Vorladungen von Verdächtigen zur Ein- vernahme und weitere Dokumente vor. Abgesehen davon, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestimmter Vorbringen bestehen würden, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten in- nerfamiliären Übergriffen in der Türkei nicht schutzlos ausgeliefert gewe- sen sei. Aufgrund dessen wäre ihr deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei zuzumuten, die staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlauf- stellen erneut in Anspruch zu nehmen, sollte sich dies in Zukunft als nötig erweisen.
E. 5.1.3 Weiter stellte das SEM fest, dass die erlittenen Verfolgungsmassnah- men durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin zwar ausserordentlich zu bedauern seien, das Schweizer Asylrecht Personen indessen nicht vor
D-5206/2025 Seite 9 vergangener Unbill schütze, sondern nur vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Einerseits sei B._______ in der Schweiz strafrecht- lich belangt worden («Decreto di accusa» vom […] 2023), anderseits stelle sein Verhalten auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten verfolgt und geahndet werden. Wie bereits erwähnt, gelte der türkische Staat bei Übergriffen durch Dritte, namentlich auch bei innerfami- liären Übergriffen, grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Ferner habe es seit der Trennung keine nennenswerten Vorfälle mehr gegeben. Da sie nicht mit B._______ in die Türkei zurückkehren werde, sei nicht da- von auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in der Türkei wie- derum Opfer von häuslicher Gewalt seitens des Ex-Partners werden könnte. In jedem Fall sei aber nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin bei allfälligen neuen Konflikten in der Türkei schutzlos ausgeliefert wäre. Vielmehr wäre es ihr in diesem hypothetischen Fall zu- zumuten, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerde den von ihr vorgetragen vorgetragenen Sachverhalt und bekräftigte, in ihrer Herkunfts- region würden andere Sitten gelebt, ohne dass man befürchte, dafür in ir- gendeiner Weise von den staatlichen Behörden belangt zu werden. Selbst die Anzeigen und das Eingreifen der Polizei hätten die Familie nicht auf- halten können, sodass die Polizei ihnen mitgeteilt habe, dass die Verfol- gung niemals enden würde. Sie und ihr Ex-Partner seien bis nach Istanbul geflohen, aber auch dort habe man sie gefunden. Sie hätten erneut die entsprechenden Anzeigen erstattet, ohne dass ein Schuldiger ermittelt worden sei. Aus den Beweismitteln gehe hervor, dass sie und ihr Ex-Part- ner mehrere Anzeigen erstattet hätten, welche zwar entgegengenommen worden seien, jedoch zu keinem konkreten Resultat geführt hätten. Die Tatsache, dass sie Anzeige habe erstatten können, bedeute nicht, dass sie auch Schutz erhalten habe. Der in der angefochtenen Verfügung ange- führte Umstand, dass die Türkei potenziell in der Lage sei, in Fällen häus- licher Gewalt einzugreifen, berücksichtige nicht, dass es bei der Umset- zung dieser Gesetze aufgrund des kulturellen Kontexts schwierig sein könne, Hilfe zu erhalten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin durch ihr Verhalten, nämlich durch das Zusammenleben mit einem deutlich älteren Mann, der christlich und armenisch ist, nach der Tradition ihrer Familie eine schwerwiegende Tat begangen habe, welche ihre Eliminierung rechtfertige.
D-5206/2025 Seite 10 Die Beschwerdeführerin sei sodann auch in der Schweiz Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Partner geworden. Ein Umstand, der belege, dass sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, da die einzige Person, welcher sie in der Türkei vertraut habe (mit Ausnahme ihrer Schwester), ihrerseits auch eine Person gewesen sei, die sie ausge- nutzt habe. Die Zahl der Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt, auch im Zu- sammenhang mit Ehrenmorden, sind, sei in der Türkei nach wie vor be- achtlich, da trotz der gesetzlichen Bestimmungen die kulturelle Tradition weiter ungehindert wirken könne.
E. 5.3 In ihrer Eingabe vom 13. August 2025 wiederholte die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen in verkürzter Form die beschwerdeweisen Vorbrin- gen und verwies ergänzend auf die jüngsten Entscheide des Ausschusses der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Co- mittee on the Elimination of Discrimination against women [CEDAW]), wel- cher der Schweiz eine generell stärkere Berücksichtigung geschlechtsspe- zifischer Gewalt empfehlen würde.
E. 6.1 Die Vorinstanz verzichtete bei der Prüfung der Asylvorbringen im Hin- blick auf die asylrechtliche Relevanz darauf, die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit hin abschliessend zu prüfen. Angesichts der nachfolgen- den Erwägungen erübrigt sich dies auch für das Gericht.
E. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. S. 5 ff.; vgl. auch E. 5.1), soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben.
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei den eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleicher- massen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit um- strittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist
D-5206/2025 Seite 11 eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauen- bild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Kon- vention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten.
E. 6.3.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sowie der Eingabe vom
13. August 2025 vermögen diese Feststellungen die gefestigte Praxis zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden bei häuslicher Ge- walt vorderhand noch nicht grundlegend zu erschüttern, mithin hat die be- stehende Praxis, wonach die behördliche Schutzfähigkeit und der Schutz- wille bejaht wird, weiterhin bestand (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom
12. Juni 2018 sowie in letzter Zeit etwa Urteile D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6; D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1; D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.2; E-6377/2023 vom 8. April 2025 E. 6.2; D-4668/2024 vom
3. Februar 2025 E. 6.2; D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3). Auch die zu den Akten gereichten Zeitungsartikel und Berichte sowie die Verweise auf die Urteile des CEDAW sind für sich allein nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen.
E. 6.4.1 Das Gericht verkennt – bei Wahrunterstellung – die schwierige fami- liäre Situation der Beschwerdeführerin und das damit verbundene Leid nicht. In Bezug auf die Furcht vor der Verfolgung durch ihre eigene Familie ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die türkischen Behör- den gegenüber der Beschwerdeführerin bereits als schutzwillig gezeigt ha- ben. Der Umstand, dass trotz der vielen Überwachungskameras in Istanbul die Täterschaft der Schiesserei noch nicht ermittelt werden konnte (vgl. SEM-act. […] F35), lässt noch nicht auf einen Schutzunwillen des türki- schen Staates im individuellen Fall der Beschwerdeführerin schliessen, da hierfür zahlreiche legitime Gründe (wie beispielsweise eine Maskierung der Täterschaft) denkbar sind. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Umstand, dass ihr die Polizei in Istanbul keinen Begleitschutz nach Hause gewähren wollte (vgl. SEM-act. […] F36). Die Vorinstanz hat dann zu Recht auf die diversen Einvernahmen, Tatortbefundberichte, Gutachten und Polizeibe- richte im weiteren Verfahren betreffend die eingereichte Strafanzeige vom (…) 2021 wegen den Todesdrohungen und dem Hausbrand (vgl. Beweis- mittel gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM vom 15.07.2025 [nachfol- gend: BM] A-L) verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Es sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die vorgenannten
D-5206/2025 Seite 12 Verfahren eingestellt worden sind. Aus der langen Verfahrensdauer kann alsdann ebenfalls noch keine Schutzunwilligkeit abgeleitet werden. Für den Fall, dass eine allfällige (weitere) Strafanzeige in Zukunft von den zustän- digen Polizeibehörden zu Unrecht nicht an Hand genommen oder die noch hängigen Verfahren eingestellt werden sollten, ist die Beschwerdeführerin gehalten, ihre Rechte nötigenfalls mithilfe eines Anwalts, einer Anwältin oder einer Hilfsorganisation durchzusetzen.
E. 6.4.2 Im Weiteren bestehen angesichts der Trennung der Beschwerdefüh- rerin von B._______ und ihrer bevorstehenden Eheschliessung mit G._______ keine Anhaltspunkte für ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Familie. So gab sie an, nach ihrer Trennung von B._______ nicht mehr von ihrer Familie (mit Ausnahme von ihrer Schwester I._______) kontaktiert worden zu sein. Sie sei aus der Familie gelöscht worden (vgl. SEM-act. […] S. 2 Ziff. 4). Dafür, dass im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gerüchten, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Trennung als Prosti- tuierte tätig sei (vgl. SEM-act. […] F44 f.), ein aktuelles Verfolgungsinte- resse ihrer Familie vorliegt und ihr in diesem Zusammenhang tatsächlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen könnten und sie die angebliche Bedrohung landesweit zu fürchten hätte, mangelt es an stichhaltigen Hinweisen in den Akten.
E. 6.4.3 Es ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh- rerin im Falle eines Wiederaufflammens des familiären Konflikts diesem gestützt auf die bestehende Niederlassungsfreiheit ohne Weiteres durch Wegzug in eine andere Region der Türkei entziehen könnte, zumal ihr der- zeitiger Partner nach erfolglosem Asyl- und Wiedererwägungsverfahren ebenfalls in die Türkei zurückkehren muss (vgl. Urteile des BVGer D-4671/2023, D-4669/2023 vom 4. März 2025 sowie D-6429/2025 vom
24. September 2025). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nur eine Rückkehr in ihr Heimatdorf J._______ möglich wäre. Ihr Hinweis, ihre Familie werde sie überall finden, überzeugt nicht (vgl. SEM-act. […] F57).
E. 6.4.4 In Bezug auf die erlittene häusliche Gewalt durch B._______ beste- hen weder Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung noch für eine feh- lende Schutzfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen der heimatlichen Behörden.
E. 6.5 Ohne das persönliche Leid der Beschwerdeführerin in Abrede zu stel- len, kann gestützt auf die Akten und aufgrund des Gesagten auch nicht der
D-5206/2025 Seite 13 Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe sich in der Türkei mit einer Drucksituation konfrontiert gesehen, die ihr im Sinne eines uner- träglichen psychischen Drucks ein menschenwürdiges Leben im Heimat- staat verunmöglichen würde.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführerin nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-5206/2025 Seite 14 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-5206/2025 Seite 15 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwie- sen werden (vgl. Referenzurteile BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff.).
E. 8.3.3 Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe kein familiäres Netz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte und auch ihre Schwester, I._______, wäre es nicht möglich, zumal diese selbst teilweise noch von der Familie abhängig sei. Die Rückkehr in ihre Heimatprovinz sei ihr nicht zumutbar. Als alleinstehende Frau sei es für sie auch nicht einfach möglich, sich in einer anderen Region niederzu- lassen und sich dort zu integrieren. Sodann seien gegen ihren zukünftigen Ehemann in der Türkei mehrere Verfahren hängig. Aus den genannten Gründen sei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei im Moment nicht zumutbar, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (vgl. Be- schwerdeschrift S. 4 f.; Eingabe vom 13. August 2025 S. 2).
E. 8.3.4 Auch bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs ist die vorinstanzliche Beurteilung im Ergebnis zu stützen. Die Be- schwerdeführerin ist jung, hat keine Kinder und verfügt über eine gute Schuldbildung. Sie konnte zwar in der Türkei keine Berufserfahrung sam- meln, hat jedoch in der Schweiz zwei Praktika abgeschlossen sowie eine Lehre begonnen (vgl. SEM-act. […] F9). Sodann befindet sie sich gemäss den Akten in einem Ehevorbereitungsverfahren mit G._______ (vgl. SEM- act. […] und […]; Urteil des BVGer D-4671/2023, D-4669/2023 vom 4. März 2025 E. 6.4.3.3). Es ist folglich davon auszugehen, dass dessen Bezie- hungsnetz und Erfahrungen auch der Beschwerdeführerin als zukünftige Ehefrau zugutekommen wird. Schliesslich steht es ihr frei, Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylver- ordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.3.5 Den Akten sind im Weiteren keine (anhaltenden) gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die psychologische Be- handlung hat die Beschwerdeführerin pausiert und angegeben, dass es ihr gut gehe (vgl. SEM-act. […] F5 ff.). Auch auf Beschwerdeebene wurde
D-5206/2025 Seite 16 keine Verschlechterung geltend gemacht. Es ist ergänzend darauf hinzu- weisen, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesund- heitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäi- schen Standard entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen Problemen möglich ist (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.5.3; Urteil des BVGer E-6060/2024 vom 25. November 2024 E. 8.3.2, m.w.H.). Folg- lich besteht kein Grund zu Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
E. 8.3.6 Schliesslich ist mit dem SEM unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sowie der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit da- von auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich aus- serhalb ihrer Heimatprovinz niederzulassen (vgl. angefochtenen Verfügung S. 11; vgl. auch E. 6.4.3 hiervor).
E. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
D-5206/2025 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5206/2025 Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Elisabetta Luda, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. März 2022 zusammen mit B._______ (nachfolgend: B._______), mit dem sie eigenen Angaben zufolge religiös verheiratet sei, in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein erkennungsdienstlicher Abgleich mit der Datenbank CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführerin im (...) 2021 und im (...) 2022 von den griechischen Behörden Schengen-Visa ausgestellt worden waren (gültig vom (...)2021 bis (...)2021 und vom (...)2022 bis (...)2022). A.c Nach einer ablehnenden Antwort der griechischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des SEM vom 10. Mai 2022 wurde das Dublin-Verfahren beendet und die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2022 mit, dass das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. B. B.a Am 5. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Dabei wurde sie gemeinsam mit B._______ zur Anhörung eingeladen, im Anschluss jedoch separat befragt. B.b Am 9. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt und am 10. August 2022 dem Kanton C._______ zugewiesen. B.c Mit Schreiben vom 9. Mai 2024 teilte die Rechtvertretung der Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass diese und B._______ seit Herbst 2023 infolge diverser Beziehungsprobleme in unterschiedlichen Unterkünften untergebracht worden seien und weiterhin getrennt leben würden. B.d Am 14. Juni 2024 fand eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, psychisch gehe es ihr nicht so gut und sie sei in «psychischer» Behandlung gewesen. Momentan mache sie eine Behandlungspause. Sie führte aus, sie habe sich von B._______ getrennt und könne nun frei reden. Sie habe B._______ im Jahr 2017 kennengelernt, er sei ein Cousin ihres Vaters. B._______ und auch dessen Lehrerfreunde hätten sich bei ihrem Vater für einen weiteren Schulbesuch für sie und ihre Schwester eingesetzt, worauf sie sich im Jahr (...) am (...) Mädchengymnasium D._______ im Bereich (...) habe anmelden können. Ihr Onkel väterlicherseits habe ihren Vater und ihren älteren Bruder manipuliert. Ihr älterer Bruder sei gegen sie aufgehetzt worden und habe sie geschlagen. Einmal habe sie die Gendarmerie kontaktiert. Anstatt der Gendarmerie sei aber ihr Onkel als Dorfwächter gekommen. Eine Schulkameradin von ihr sei wegen einer mutmasslichen Beziehung erschossen worden, was man wie einen Selbstmord habe aussehen lassen. Im Jahr (...) habe sie (die Beschwerdeführerin) eine Beziehung mit B._______ begonnen. Sie sei damals 18 Jahre, er ungefähr 55 Jahre alt gewesen. Sie habe die Beziehung bis ins Jahr (...) verheimlicht. In dieser Zeit habe B._______ sie eingeschränkt und sich in alles eingemischt. Sie habe schliesslich ihrer Schwester von der Beziehung erzählt. Von ihrer Schwester habe sie erfahren, dass diese es ihrem Cousin erzählt habe, weil sie sich Sorgen gemacht hätte, dass B._______ der Beschwerdeführerin etwas antun könnte. Ihr jüngerer Bruder hätte die Beschwerdeführerin gewarnt, dass man planen würde B._______ vom Balkon zu werfen und es wie einen Selbstmord aussehen zu lassen. Danach beabsichtige man, auch die Beschwerdeführerin umzubringen. Sie habe B._______ angerufen und ihm gesagt, er solle fliehen. Er habe sie überredet, mit ihm mitzugehen. Sie seien verfolgt worden und sie habe die Polizei kontaktiert und gesagt, dass sie mit dem Tod bedroht würden. Die Polizei habe ihnen geraten, sich in Sicherheit zu bringen und sie danach erneut zu kontaktieren. Sie hätten dann gehört, dass das Haus von B._______ abgebrannt sei. Sie hätten auf der Polizeistation eine Aussage gemacht und auch angegeben, dass ihre Sicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Die Polizei habe ihnen geantwortet, dass sie da nichts machen könne. Sie hätten sich an verschiedenen Orten versteckt und seien schliesslich nach Istanbul gefahren. In Istanbul hätten sie im Haus von B._______ gewohnt. Sie hätten sich jeden Tag gestritten und er habe sie geschlagen. Er habe ihr Telefon kaputtgemacht. Sie sei ihm ausgeliefert gewesen und habe sich an niemanden wenden können. Um ihre Spuren zu verwischen, seien sie für zwei Tage nach Griechenland gereist. Ihre Familie habe drei Personen beauftragt, sie zu töten. Nach der Rückkehr aus Griechenland habe man vor der Haustüre auf sie, B._______ und dessen Neffen geschossen. B._______ sei am Bein angeschossen worden. Sie hätten die Polizei gerufen, welche B._______ ins Spital gebracht habe. Sie und der Neffe von B._______ seien zur Polizeistation gegangen, um dort eine Aussage zu machen. Sie habe nicht gesehen, wer auf sie geschossen habe, die Polizei aber informiert, dass ihre Familie hinter ihnen her sei. B._______ habe einen Tag im Spital verbracht. Danach seien sie zu seiner Schwester nach E._______, wo sie sich eine Woche aufgehalten hätten. Innerhalb von einem Monat hätten sie ein Visum erhalten, worauf sie das Land verlassen und direkt in die Schweiz gekommen seien. Unter Alkoholeinfluss habe ihr B._______ auch im Camp in der Schweiz Gewalt angetan, sie beleidigt und ihr gedroht, entweder bleibe sie bei ihm oder er schicke sie zu ihrer Familie in die Türkei zurück. Diese würde sie umbringen. Auch in F._______ sei sie weiterhin seiner Gewalt ausgesetzt gewesen. Ihre Nachbarn hätten die Polizei kontaktiert. Man habe sie ins Spital und B._______ auf die Polizeistation gebracht. Nachdem sie sich von B._______ getrennt habe, habe dieser ihre Familie über einen Bekannten im Dorf kontaktiert und gesagt, er habe sie verlassen und sie sollten sie abholen kommen. Ihre Schwester und ihre Cousine hätten sie angerufen und ihr gesagt, dass sie auf keinen Fall in die Türkei zurückgehen solle. Ihre Familie würde sie umbringen. B.e Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte und einen Pass im Original zu den Akten. Des Weiteren reichte sie im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Dokumente zum Beleg ihrer Asylvorbringen ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). B.f Mit Schreiben vom 19. November 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführerin zur Beantwortung diverser Fragen auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 nach. B.g Das Zivilstandsamt F._______ teilte dem SEM am 22. April 2025 mit, dass für die Beschwerdeführerin ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sei und ersuchte um Einsicht in die Personalakten. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 informierte die Beschwerdeführerin das SEM auf dessen Nachfrage, sie beabsichtige, mit dem türkischen Staatsangehörigen G._______ (N [...]) die Ehe zu schliessen. Sie würden sobald als möglich das Datum für die Eheschliessung festlegen. B.h Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 - eröffnet am 13. Juni 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 29. März 2022 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 14. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2025, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beziehungsweise einer amtlichen Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 13. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. E. Mit Eingabe vom 13. August 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 und beantragte erneut, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei Ratenzahlung zu bewilligen und subeventualiter eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses einzuräumen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 und um Ratenzahlung ab, hielt an der Ablehnung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses fest und gewährte der Beschwerdeführerin - im Sinne einer Notfrist - zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.- einmalig eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung. G. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 20. August 2025 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4.4 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.3 m.H.). 4.5 Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.1.1 Zunächst zweifelte das SEM an der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen. Dass sich die Beschwerdeführerin betreffend die Beziehung zu B._______ ihrer Schwerster anvertraut habe, erscheine unrealistisch. Weiter würden diverse Passagen der Dokumente Zweifel an den Aussagen betreffend die Beziehung der Beschwerdeführerin zu B._______ aufkommen lassen. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne indessen darauf verzichtet werden, vertieft auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 5.1.2 Die Vorinstanz führte sodann aus, gemäss ständiger Praxis gehe das Bundesverwaltungsgericht von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden aus, auch bei häuslicher Gewalt. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Partner sowohl in H._______ als auch in Istanbul Anzeige erstattet hätten. Diesbezüglich lägen mehrere Untersuchungs- und Polizeiberichte sowie Polizeiberichte mit Aussagen von Verdächtigen und Vorladungen von Verdächtigen zur Einvernahme und weitere Dokumente vor. Abgesehen davon, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestimmter Vorbringen bestehen würden, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten innerfamiliären Übergriffen in der Türkei nicht schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Aufgrund dessen wäre ihr deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei zuzumuten, die staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen erneut in Anspruch zu nehmen, sollte sich dies in Zukunft als nötig erweisen. 5.1.3 Weiter stellte das SEM fest, dass die erlittenen Verfolgungsmassnahmen durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin zwar ausserordentlich zu bedauern seien, das Schweizer Asylrecht Personen indessen nicht vor vergangener Unbill schütze, sondern nur vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Einerseits sei B._______ in der Schweiz strafrechtlich belangt worden («Decreto di accusa» vom [...] 2023), anderseits stelle sein Verhalten auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden. Wie bereits erwähnt, gelte der türkische Staat bei Übergriffen durch Dritte, namentlich auch bei innerfamiliären Übergriffen, grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Ferner habe es seit der Trennung keine nennenswerten Vorfälle mehr gegeben. Da sie nicht mit B._______ in die Türkei zurückkehren werde, sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in der Türkei wiederum Opfer von häuslicher Gewalt seitens des Ex-Partners werden könnte. In jedem Fall sei aber nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei allfälligen neuen Konflikten in der Türkei schutzlos ausgeliefert wäre. Vielmehr wäre es ihr in diesem hypothetischen Fall zuzumuten, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerde den von ihr vorgetragen vorgetragenen Sachverhalt und bekräftigte, in ihrer Herkunftsregion würden andere Sitten gelebt, ohne dass man befürchte, dafür in irgendeiner Weise von den staatlichen Behörden belangt zu werden. Selbst die Anzeigen und das Eingreifen der Polizei hätten die Familie nicht aufhalten können, sodass die Polizei ihnen mitgeteilt habe, dass die Verfolgung niemals enden würde. Sie und ihr Ex-Partner seien bis nach Istanbul geflohen, aber auch dort habe man sie gefunden. Sie hätten erneut die entsprechenden Anzeigen erstattet, ohne dass ein Schuldiger ermittelt worden sei. Aus den Beweismitteln gehe hervor, dass sie und ihr Ex-Partner mehrere Anzeigen erstattet hätten, welche zwar entgegengenommen worden seien, jedoch zu keinem konkreten Resultat geführt hätten. Die Tatsache, dass sie Anzeige habe erstatten können, bedeute nicht, dass sie auch Schutz erhalten habe. Der in der angefochtenen Verfügung angeführte Umstand, dass die Türkei potenziell in der Lage sei, in Fällen häuslicher Gewalt einzugreifen, berücksichtige nicht, dass es bei der Umsetzung dieser Gesetze aufgrund des kulturellen Kontexts schwierig sein könne, Hilfe zu erhalten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, nämlich durch das Zusammenleben mit einem deutlich älteren Mann, der christlich und armenisch ist, nach der Tradition ihrer Familie eine schwerwiegende Tat begangen habe, welche ihre Eliminierung rechtfertige. Die Beschwerdeführerin sei sodann auch in der Schweiz Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Partner geworden. Ein Umstand, der belege, dass sie einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, da die einzige Person, welcher sie in der Türkei vertraut habe (mit Ausnahme ihrer Schwester), ihrerseits auch eine Person gewesen sei, die sie ausgenutzt habe. Die Zahl der Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt, auch im Zusammenhang mit Ehrenmorden, sind, sei in der Türkei nach wie vor beachtlich, da trotz der gesetzlichen Bestimmungen die kulturelle Tradition weiter ungehindert wirken könne. 5.3 In ihrer Eingabe vom 13. August 2025 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen in verkürzter Form die beschwerdeweisen Vorbringen und verwies ergänzend auf die jüngsten Entscheide des Ausschusses der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Comittee on the Elimination of Discrimination against women [CEDAW]), welcher der Schweiz eine generell stärkere Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gewalt empfehlen würde. 6. 6.1 Die Vorinstanz verzichtete bei der Prüfung der Asylvorbringen im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz darauf, die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit hin abschliessend zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich dies auch für das Gericht. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. S. 5 ff.; vgl. auch E. 5.1), soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben. 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei den eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten. 6.3.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sowie der Eingabe vom 13. August 2025 vermögen diese Feststellungen die gefestigte Praxis zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt vorderhand noch nicht grundlegend zu erschüttern, mithin hat die bestehende Praxis, wonach die behördliche Schutzfähigkeit und der Schutzwille bejaht wird, weiterhin bestand (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie in letzter Zeit etwa Urteile D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6; D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1; D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.2; E-6377/2023 vom 8. April 2025 E. 6.2; D-4668/2024 vom 3. Februar 2025 E. 6.2; D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3). Auch die zu den Akten gereichten Zeitungsartikel und Berichte sowie die Verweise auf die Urteile des CEDAW sind für sich allein nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. 6.4 6.4.1 Das Gericht verkennt - bei Wahrunterstellung - die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführerin und das damit verbundene Leid nicht. In Bezug auf die Furcht vor der Verfolgung durch ihre eigene Familie ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin bereits als schutzwillig gezeigt haben. Der Umstand, dass trotz der vielen Überwachungskameras in Istanbul die Täterschaft der Schiesserei noch nicht ermittelt werden konnte (vgl. SEM-act. [...] F35), lässt noch nicht auf einen Schutzunwillen des türkischen Staates im individuellen Fall der Beschwerdeführerin schliessen, da hierfür zahlreiche legitime Gründe (wie beispielsweise eine Maskierung der Täterschaft) denkbar sind. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Umstand, dass ihr die Polizei in Istanbul keinen Begleitschutz nach Hause gewähren wollte (vgl. SEM-act. [...] F36). Die Vorinstanz hat dann zu Recht auf die diversen Einvernahmen, Tatortbefundberichte, Gutachten und Polizeiberichte im weiteren Verfahren betreffend die eingereichte Strafanzeige vom (...) 2021 wegen den Todesdrohungen und dem Hausbrand (vgl. Beweismittel gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM vom 15.07.2025 [nachfolgend: BM] A-L) verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Es sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die vorgenannten Verfahren eingestellt worden sind. Aus der langen Verfahrensdauer kann alsdann ebenfalls noch keine Schutzunwilligkeit abgeleitet werden. Für den Fall, dass eine allfällige (weitere) Strafanzeige in Zukunft von den zuständigen Polizeibehörden zu Unrecht nicht an Hand genommen oder die noch hängigen Verfahren eingestellt werden sollten, ist die Beschwerdeführerin gehalten, ihre Rechte nötigenfalls mithilfe eines Anwalts, einer Anwältin oder einer Hilfsorganisation durchzusetzen. 6.4.2 Im Weiteren bestehen angesichts der Trennung der Beschwerdeführerin von B._______ und ihrer bevorstehenden Eheschliessung mit G._______ keine Anhaltspunkte für ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Familie. So gab sie an, nach ihrer Trennung von B._______ nicht mehr von ihrer Familie (mit Ausnahme von ihrer Schwester I._______) kontaktiert worden zu sein. Sie sei aus der Familie gelöscht worden (vgl. SEM-act. [...] S. 2 Ziff. 4). Dafür, dass im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gerüchten, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Trennung als Prostituierte tätig sei (vgl. SEM-act. [...] F44 f.), ein aktuelles Verfolgungsinteresse ihrer Familie vorliegt und ihr in diesem Zusammenhang tatsächlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen könnten und sie die angebliche Bedrohung landesweit zu fürchten hätte, mangelt es an stichhaltigen Hinweisen in den Akten. 6.4.3 Es ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle eines Wiederaufflammens des familiären Konflikts diesem gestützt auf die bestehende Niederlassungsfreiheit ohne Weiteres durch Wegzug in eine andere Region der Türkei entziehen könnte, zumal ihr derzeitiger Partner nach erfolglosem Asyl- und Wiedererwägungsverfahren ebenfalls in die Türkei zurückkehren muss (vgl. Urteile des BVGer D-4671/2023, D-4669/2023 vom 4. März 2025 sowie D-6429/2025 vom 24. September 2025). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nur eine Rückkehr in ihr Heimatdorf J._______ möglich wäre. Ihr Hinweis, ihre Familie werde sie überall finden, überzeugt nicht (vgl. SEM-act. [...] F57). 6.4.4 In Bezug auf die erlittene häusliche Gewalt durch B._______ bestehen weder Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung noch für eine fehlende Schutzfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen der heimatlichen Behörden. 6.5 Ohne das persönliche Leid der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen, kann gestützt auf die Akten und aufgrund des Gesagten auch nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe sich in der Türkei mit einer Drucksituation konfrontiert gesehen, die ihr im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würde. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff.). 8.3.3 Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe kein familiäres Netz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte und auch ihre Schwester, I._______, wäre es nicht möglich, zumal diese selbst teilweise noch von der Familie abhängig sei. Die Rückkehr in ihre Heimatprovinz sei ihr nicht zumutbar. Als alleinstehende Frau sei es für sie auch nicht einfach möglich, sich in einer anderen Region niederzulassen und sich dort zu integrieren. Sodann seien gegen ihren zukünftigen Ehemann in der Türkei mehrere Verfahren hängig. Aus den genannten Gründen sei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei im Moment nicht zumutbar, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.; Eingabe vom 13. August 2025 S. 2). 8.3.4 Auch bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die vorinstanzliche Beurteilung im Ergebnis zu stützen. Die Beschwerdeführerin ist jung, hat keine Kinder und verfügt über eine gute Schuldbildung. Sie konnte zwar in der Türkei keine Berufserfahrung sammeln, hat jedoch in der Schweiz zwei Praktika abgeschlossen sowie eine Lehre begonnen (vgl. SEM-act. [...] F9). Sodann befindet sie sich gemäss den Akten in einem Ehevorbereitungsverfahren mit G._______ (vgl. SEM-act. [...] und [...]; Urteil des BVGer D-4671/2023, D-4669/2023 vom 4. März 2025 E. 6.4.3.3). Es ist folglich davon auszugehen, dass dessen Beziehungsnetz und Erfahrungen auch der Beschwerdeführerin als zukünftige Ehefrau zugutekommen wird. Schliesslich steht es ihr frei, Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.5 Den Akten sind im Weiteren keine (anhaltenden) gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die psychologische Behandlung hat die Beschwerdeführerin pausiert und angegeben, dass es ihr gut gehe (vgl. SEM-act. [...] F5 ff.). Auch auf Beschwerdeebene wurde keine Verschlechterung geltend gemacht. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen Problemen möglich ist (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.5.3; Urteil des BVGer E-6060/2024 vom 25. November 2024 E. 8.3.2, m.w.H.). Folglich besteht kein Grund zu Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.3.6 Schliesslich ist mit dem SEM unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sowie der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich ausserhalb ihrer Heimatprovinz niederzulassen (vgl. angefochtenen Verfügung S. 11; vgl. auch E. 6.4.3 hiervor). 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand: