Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 4. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 22. Ja- nuar 2024 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Asylgründen aus, sie sei von ihrem Ex-Ehemann physisch und psychisch misshandelt worden. Dieser bedrohe und verfolge sie bis zum heutigen Tag. Sie sei in B._______ aufgewachsen, habe die Mittelschule abgeschlossen und danach begonnen, in der Textilbranche zu arbeiten. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei, insgesamt während 30 Jahren, gearbeitet. Nun sei sie Rentnerin. Im Jahr 2015 habe sie ihren heutigen Ex-Ehemann geheiratet und sei mit ihm nach C._______ gezogen. Sie hätten gemein- sam ein Haus gebaut, in dem ihre beiden Kinder bis zum heutigen Tag lebten. Während ihrer Ehe sei sie von ihm schwer misshandelt worden. In der Hoffnung, dass sich die Situation bessere, habe sie lange Zeit gewar- tet, bis sie Anzeige gegen ihn erstattet habe. Es sei zu Vorfällen gekom- men, in denen er ihr den Arm und das Nasenbein gebrochen und sie ein blaues Auge und eine geplatzte Lippe davongetragen habe. Im Jahr 2015 sei er aufgrund des gebrochenen Arms wegen leichter Körperverletzung verurteilt worden. In einer anderen Situation habe er sie derart auf den Na- cken geschlagen, dass sie in Ohnmacht gefallen und in einem Kranken- haus wieder aufgewacht sei. Sie habe aber, weil ihre Schwiegermutter und die Schwägerin anwesend gewesen seien und sie nicht gewusst habe, wo- hin sie hätte gehen sollen, keine Anzeige gegen ihn erstattet. Sie habe sich scheiden lassen wollen, damit aber zugewartet, bis ihre Tochter das Studium beendet hatte. Drei Monate vor der Scheidung, im Juni 2021, habe sie das Haus der Familie verlassen und darauf seien sie geschieden worden. Sie habe ihren Ex-Ehemann nur deshalb dazu ge- bracht, in die Scheidung einzuwilligen, weil sie ihm damit gedroht habe, seinem Arbeitgeber Fotografien ihrer erlittenen Verletzungen zukommen zu lassen. Einen Monat nach der Scheidung sei er zweimal vor ihrem Haus gestanden und habe versucht, durch Zerstörung des Türschlosses in ihre Wohnung einzudringen. Beim zweiten Mal sei sie zuhause gewesen. Er habe eine Maske getragen, weshalb er auf den Videoaufnahmen nicht zu
D-4911/2024 Seite 3 erkennen gewesen sei. Bei der Polizei habe man ihr mitgeteilt, sie könnten wegen der nicht möglichen Identifikation ihres Ex-Ehemannes keine An- zeige aufnehmen, deshalb sei der Vorfall nicht protokolliert worden. Im Ok- tober 2021 habe sie aufgrund von Todesdrohungen ihres Ex-Ehemannes Schutz in einem Frauenhaus gesucht und sich danach für acht Monate in einem Mädcheninternat versteckt. Im Jahr 2022 habe sie wegen der nicht endenden Drohungen erneut die Polizei eingeschaltet, worauf Vermitt- lungspersonen engagiert worden seien. Zudem habe ihr Ex-Ehemann sich von ihr fernhalten müssen, worauf er begonnen habe, sie telefonisch zu bedrohen. Im Februar 2023 sei per Urteil entschieden worden, dass er sich für zwei Monate von ihr fernhalten müsse. Es seien in dieser Zeit jeden Tag Polizisten an ihre Haustüre gekommen, und sie habe unterschreiben müs- sen, dass sie noch lebe. Ihr Ex-Ehemann habe auch eine Lehrerin des Mädcheninternats sowie ihren Sohn bedroht und diesem eine Zigarette auf der Hand ausgedrückt. Sie habe bereits an verschiedenen Orten bei Fami- lienmitgliedern gelebt, aber ihre Kinder lebten in C._______ und zu ihren Geschwistern habe sie nicht einfach ziehen können, da diese jeweils ei- gene Familien hätten. Im Mädcheninternat habe sie auch nicht bleiben kön- nen, da sie dort in einem Keller habe leben müssen, wo es Ratten und Mäuse gebe. Der Ex-Ehemann hätte sie überall auffinden können, selbst in einer grossen Stadt wie Istanbul. Er habe jeweils auch ihre Arbeitgeber aufgesucht, um sich über sie zu erkundigen. Einmal, als er an ihrem Ar- beitsplatz aufgetaucht sei, sei sie zur Polizei gegangen. Wenn sie ihn in dieser Situation angezeigt hätte, wäre er ins Gefängnis gekommen. Ihre Schwiegermutter habe sie jedoch angefleht, auf eine Anzeige zu verzich- ten, was sie schliesslich getan habe. Die Schwiegermutter habe sie wie- derholt getröstet, indem sie ihr erzählt habe, sie selbst sei auch geschlagen worden. Am 17. August 2023 habe sie die Türkei schliesslich legal mit ihrem Reise- pass und einem Visum verlassen. Ihr Ex-Ehemann bedrohe sie aber bis zum heutigen Tag mit dem Tod und sei nach wie vor auf sie fixiert. C. Am 22. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin nebst zivil- und ar- beitsrechtlichen Dokumenten die folgenden Beweismittel (in Kopie) ein: - Auszug aus der Online-Plattform "E-Devlet" vom 4. November 2021 betreffend das Scheidungsverfahren
D-4911/2024 Seite 4 - Dokument betreffend angeordnete Schutzmassnahmen für Opfer, aus- gestellt am 30. Dezember 2021 mit Frist bis 28. Februar 2022 - Übermittlungsentscheid der Staatsanwaltschaft C._______ an die Schlichtungsstelle der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2022 - Einstellungsbeschluss der Schlichtungsstelle der Staatsanwaltschaft C._______ vom 17. März 2022 - Verhandlungsprotokoll und begründetes Urteil des 28. Strafgerichts C._______ vom 30. März 2016 - Rechtskraftmitteilung des 28. Strafgerichts C._______ vom 12. April 2016 - verschiedene Textnachrichten von Bewohnern und des Hausmeisters der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (datiert vom 8. Juli 2023), der Leiterin des Studentenwohnheims für Frauen und des Sohnes der Be- schwerdeführerin (undatiert) - Auszug aus der Applikation für Gesundheitsdaten "E-Nabiz" betreffend Spital- und Arztbesuche der Beschwerdeführerin zwischen 2015 und 2023 - Fotografien von Verletzungen der Beschwerdeführerin - Online-Zeitungsartikel über eine Gewalttat an einer Frau in der Türkei vom 25. Februar 2014 - Fotografien der Verlobungseinladung der Tochter der Beschwerdefüh- rerin D. Die Beschwerdeführerin reichte zudem einen Arztbericht von Dr. D._______, Psychiaterin und Psychotherapeutin, vom 23. April 2023 ein. E. Am 6. Februar 2024 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 (eröffnet am 8. Juli 2024) stellte das SEM
D-4911/2024 Seite 5 fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mir Eingabe vom 5. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr als Flüchtling Asyl zu ge- währen und sie sei aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Am 6. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Am 13. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestäti- gung zu den Akten. J. Am 17. September 2024 liess sie dem Gericht den bereits bei der Vor- instanz eingereichten Arztbericht von Dr. D._______, Psychiaterin und Psychotherapeutin, vom 23. April 2024 zukommen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Ver- fügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat
D-4911/2024 Seite 7 gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine abso- lute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inan- spruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zu- mutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der an- gefochtenen Verfügung als asylrechtlich nicht relevant. Es führte dazu aus, dass kein Staat die Möglichkeit habe, seine Bürgerinnen und Bürger gegen jegliche Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass ihr Ex-Ehemann rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu zwei Monaten und fünfzehn Tagen Haft verurteilt worden sei. Angesichts der Anzeige und der darauf erfolgten Verurteilung sei ersicht- lich, dass die türkischen Behörden nicht untätig geblieben seien. Zudem wiesen das von der Polizei Ende Dezember 2022 ausgesprochene Kon- taktverbot, das Aufsuchen durch Polizeibeamte und das eingeleitete Ver- mittlungsverfahren, das am 17. März 2022 wieder eingestellt worden sei, darauf hin, dass die Behörden die von der Beschwerdeführerin angezeig- ten Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann ernstgenommen und entspre- chende Massnahmen ergriffen hätten. Da die Behörden keine Kenntnis von den nach Aufhebung des Kontaktverbots erfolgten telefonischen Drohun- gen gehabt hätten, hätten sie auch nicht aktiv werden können. Als die Po- lizei anlässlich des Vorfalls, als der Ex-Ehemann versucht habe, ihr Tür- schloss zu zerstören, kein Protokoll aufgenommen habe, wäre es der Be- schwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich ein zweites Mal an die Behör- den zu wenden. Ferner sei sie in der Vergangenheit vom Mädcheninternat unterstützt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie sich nicht erneut an diese Stelle gewandt habe. Sie habe dies damit erklärt, dass sie dort während acht Monaten in einem Keller gelebt habe, wo Rat- ten und Mäuse gehaust hätten. Sie hätte sich aber nebst der Schutzsuche in ihrer Herkunftsregion auch in einer anderen Region der Türkei nieder- lassen können. Auch an ihre Familie habe sie sich wenden können. Ihre Aussage, sie und ihr Mann stammten aus demselben Dorf und hätten die- selben Verwandten, weshalb er sie überall gefunden hätte und sie illegal hätte leben müssen, erscheine wenig plausibel. Aus ihren Schilderungen gehe insgesamt nicht hervor, dass sich die türkischen Behörden sowohl
D-4911/2024 Seite 8 während als auch nach der Ehe geweigert hätten, sich ihres Falls anzu- nehmen. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in der Türkei Schutz zu erhalten.
E. 5.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, es gebe in Hinblick auf die Wirksamkeit staatlichen Schutzes grosse Unterschiede. Dieser Umstand sei von der Vorinstanz nicht genügend gewürdigt worden. Die Tatsache, dass ihr Ex-Ehemann trotz Verurteilung und Kontaktverbots weiterhin in der Lage gewesen sei, sie zu bedrohen und zu verfolgen, zeige deutlich, dass die staatlichen Schutzmassnahmen unzureichend gewesen seien. Die Behörden könnten sie nicht dauerhaft schützen, was in der Tür- kei ein weitverbreitetes Problem darstelle. Berichte internationaler Organi- sationen zeigten, dass die Umsetzung von Schutzmassnahmen für Opfer häuslicher Gewalt in der Türkei häufig ineffektiv sei. Sowohl die Überwa- chung von Kontaktverboten und als auch die Ahndung von Verstössen seien oft mangelhaft, weshalb die Opfer in ständiger Gefahr seien. Es gebe zahlreiche dokumentierte Fälle, in denen Frauen trotz gerichtlicher Schutz- anordnungen weiterhin von ihren Tätern verfolgt und bedroht würden. Wie Berichte und Angaben von Nichtregierungsorganisationen zeigen würden, würden jährlich viele Frauen durch Ehrenmorde umgebracht und die Täter erhielten oft keine oder milde Strafen, was das Vertrauen der Frauen in die Justiz weiter untergrabe. Es mangle an der gesetzlichen Umsetzung von Schutzmassnahmen, Polizei und Justiz seien oft nicht genügend sensibili- siert, um effektiv auf Fälle häuslicher Gewalt zu reagieren. Die Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann sei akut gewesen, weshalb sie gezwungen ge- wesen sei, schnell zu handeln. Sie habe keine Zeit gehabt, sich an ent- sprechende Organisationen zu wenden. Frauenorganisationen seien oft überlastet und könnten auch aufgrund begrenzter Effektivität nicht immer den notwendigen Schutz bieten. Mit der Annahme, eine interne Fluchtal- ternative stünde ihr zur Verfügung, würden die tatsächlichen sozialen Ver- hältnisse in der Türkei nicht berücksichtigt. Der Ex-Ehemann verfüge über ein dichtes Netzwerk von Verwandten und Freunden, die ihm helfen wür- den, sie auch in anderen Regionen in der Türkei aufzuspüren.
E. 6.1 Die Vorinstanz verzichtete bei der Prüfung der Asylvorbringen im Hin- blick auf die asylrechtliche Relevanz darauf, die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich auch für das Gericht, im vorliegenden Urteil auf Glaubhaf- tigkeitselemente einzugehen. Demnach ist vorliegend der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie ihn die Beschwerdeführerin im Rahmen des vor-
D-4911/2024 Seite 9 instanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene vorgetragen und mit entsprechenden Beweismitteln untermauert hat.
E. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeu- gender Begründung zum Schluss gelangt ist, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlings- eigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A32 Ziff. II).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hin- sichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt auseinanderge- setzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behör- den hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in den Urteilen des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3, D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2, E-2593/2021 vom 31. Au- gust 2021 E. 7.3.1, E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020, E. 7.2.2, je m.w.H.).
E. 6.4 Das Gericht verkennt die schwierige familiäre Situation der Beschwer- deführerin und das damit verbundene erlittene Leid nicht. Mit den gegen ihren Ex-Ehemann eingereichten Anzeigen und der darauf erfolgten Fern- halteverfügung und der Verurteilung zu einer Haftstrafe von zwei Monaten und fünfzehn Tagen ist es ihr aber gelungen, sich zumindest für eine ge- wissen Zeit gegen die Übergriffe des Ex-Ehemannes zu schützen. Zudem wurde ein Schlichtungsverfahren an die Hand genommen. Somit steht fest, dass die türkischen Behörden die Anzeigen und Meldungen der Beschwer- deführerin effektiv weiterverfolgt und auch die nach der Scheidung erfolg- ten Drohungen ernst genommen haben. Es mag zutreffen, dass die gegen den Ex-Ehemann ausgesprochene Strafe keine grosse Abschreckwirkung auf diesen gehabt hat. Es ist aber davon auszugehen, dass die türkischen Behörden im Falle einer wiederholten Verurteilung härtere Strafen gegen ihn aussprechen würden. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Kran- kenhausaufenthalt aufgrund des Drängens ihrer Schwiegermutter auf eine Anzeige verzichtet hatte, muss ihr als Versäumnis, sich auch in jener
D-4911/2024 Seite 10 Situation gegen die Übergriffe ihres Ex-Ehemannes mithilfe der ihr zumut- baren rechtlichen Möglichkeiten zu wehren, entgegengehalten werden. Des Weiteren hat sie das Mädcheninternat, in welchem sie offenbar erfolg- reich Schutz gefunden hatte, ihren Angaben zufolge freiwillig wieder ver- lassen (SEM-Akte A14 F113). Zudem ist es ihr gelungen, im Hinblick auf die Scheidung, in die ihr Ex-Ehemann vorerst nicht hat einwilligen wollen, durch Drohungen ihrerseits einen gewissen Druck auf ihn auszuüben, wo- mit sie zumindest in dieser Situation eine Willensstärke bewiesen und Durchhaltewillen gezeigt hat. Im Falle erneuter Behelligungen nach ihrer Rückkehr in die Türkei seitens des Ex-Ehemannes ist ihr zuzumuten, er- neut bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen und – sofern eine Anzeige zu Unrecht nicht entgegengenommen würde – erneut den Rechtsweg zu beschreiten. Festzuhalten bleibt mit der Vorinstanz, dass kein Staat in jedem Fall seinen Bürgerinnen und Bürgern präventiv Schutz vor jeglichen Übergriffen Dritter bieten kann. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden nicht wil- lens und fähig wären, der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz zu gewähren.
E. 6.5 Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise, welche gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative spre- chen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge bis zu ihrer Aus- reise gearbeitet und war in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen (SEM- Akte A14 F49-F54, F58 f.). Die Aussage, das Beziehungsnetz ihres Ex- Ehemanns sei so gross, dass er sie in einem Staat mit einer Einwohnerzahl von mittlerweile über 87 Millionen (https://population.un.org/datapor- tal/data/indicators/49/locations/792/start/1990/end/2024/table/pivotbyloca- tion?df=1c76278c-1b37-4b48-bebd-7cda234170e6, zuletzt abgerufen am
18. September 2024) überall werde auffinden und erneut behelligen kön- nen, ist nicht überzeugend. Es ist ihr demnach auch zuzumuten, sich den Behelligungen durch einen Umzug in eine andere Region der Türkei zu entziehen.
E. 6.6 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die grund- sätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Sicherheits- und Justizbehörden in ihrem konkreten Fall zu widerlegen. Die (erneute) Inanspruchnahme dieses Schutzes ist ihr zuzumuten, und es ist des Wei- teren von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Die Vor- instanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
D-4911/2024 Seite 11
E. 7 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, das SEM habe die spezifischen Umstände und Ineffektivität der Schutzmassahmen gegen häusliche Gewalt in der Türkei nicht genügend gewürdigt. Sofern sie damit eine Begründungspflichtverletzung geltend macht, ist festzuhalten, dass sie weder weiter ausführt noch ersichtlich ist, inwiefern die betreffen- den Erwägungen des SEM den verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht ent- sprechen sollten. Das SEM hat sowohl sämtliche von den türkischen Be- hörden in ihrem Fall getroffenen Schutzmassnahmen erwähnt als auch un- ter Aufführung der einschlägigen Rechtsprechung eingehend begründet, weshalb der türkische Staat generell und auch in ihrem Einzelfall als schutzwillig und schutzfähig gilt. Inwiefern eine ausführlichere Begründung dieser Aspekte notwendig gewesen wäre, bringt die Beschwerdeführerin weder vor noch ist dies von Amtes wegen ersichtlich. Dass das SEM den Sachverhalt und insbesondere die in ihrem Fall durch die türkischen Be- hörden getroffenen Schutzmassnahmen anders als von ihr gefordert beur- teilt, spricht für sich alleine noch nicht für eine Verletzung von Verfahrens- vorschriften. Folglich ist die Rüge, das SEM habe die spezifischen Um- stände nicht ausreichend gewürdigt, unbegründet.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-4911/2024 Seite 12
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
D-4911/2024 Seite 13 unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom
E. 9.3.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Hei- matstaat schliessen. Ihre gesundheitlichen Beschwerden (Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer depressiven Episode, vgl. Arztbericht vom 23. April 2024 [Beschwerdeakte Nr. 4 und SEM-Akte A28]; Einnahme von Schilddrüsenmedikamenten [SEM-Akte A14 F77]) sind in der Türkei, insbesondere in grösseren Städten, grundsätzlich be- handelbar (vgl. Urteile des BVGer E-4490/2024 vom 9. September 2024 E. 9.3.2 und E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 9.3.2). Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würde respektive ihre geltend gemachten Beschwerden zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Sie verfügt des Weiteren über langjährige Arbeitserfahrung in der Textilbranche und
D-4911/2024 Seite 14 bezieht heute aufgrund ihrer Pensionierung eine Rente, womit ihr Lebens- unterhalt als gesichert gelten kann. Insbesondere ist es ihr auch in den Jahren nach der Scheidung bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei gelungen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. oben E. 6.5). Mit ihren beiden Kin- dern, Geschwistern, Eltern sowie Onkeln und Tanten verfügt sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist somit nicht davon auszuge- hen, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin mit ihrem gültigen Reise- pass (vgl. SEM-Akte A18) problemlos in ihr Heimatland zurückreisen, wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG ge- genstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4911/2024 Seite 15
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine gene- relle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht an- zunehmen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4911/2024 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2024 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 4. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 22. Januar 2024 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Asylgründen aus, sie sei von ihrem Ex-Ehemann physisch und psychisch misshandelt worden. Dieser bedrohe und verfolge sie bis zum heutigen Tag. Sie sei in B._______ aufgewachsen, habe die Mittelschule abgeschlossen und danach begonnen, in der Textilbranche zu arbeiten. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei, insgesamt während 30 Jahren, gearbeitet. Nun sei sie Rentnerin. Im Jahr 2015 habe sie ihren heutigen Ex-Ehemann geheiratet und sei mit ihm nach C._______ gezogen. Sie hätten gemeinsam ein Haus gebaut, in dem ihre beiden Kinder bis zum heutigen Tag lebten. Während ihrer Ehe sei sie von ihm schwer misshandelt worden. In der Hoffnung, dass sich die Situation bessere, habe sie lange Zeit gewartet, bis sie Anzeige gegen ihn erstattet habe. Es sei zu Vorfällen gekommen, in denen er ihr den Arm und das Nasenbein gebrochen und sie ein blaues Auge und eine geplatzte Lippe davongetragen habe. Im Jahr 2015 sei er aufgrund des gebrochenen Arms wegen leichter Körperverletzung verurteilt worden. In einer anderen Situation habe er sie derart auf den Nacken geschlagen, dass sie in Ohnmacht gefallen und in einem Krankenhaus wieder aufgewacht sei. Sie habe aber, weil ihre Schwiegermutter und die Schwägerin anwesend gewesen seien und sie nicht gewusst habe, wohin sie hätte gehen sollen, keine Anzeige gegen ihn erstattet. Sie habe sich scheiden lassen wollen, damit aber zugewartet, bis ihre Tochter das Studium beendet hatte. Drei Monate vor der Scheidung, im Juni 2021, habe sie das Haus der Familie verlassen und darauf seien sie geschieden worden. Sie habe ihren Ex-Ehemann nur deshalb dazu gebracht, in die Scheidung einzuwilligen, weil sie ihm damit gedroht habe, seinem Arbeitgeber Fotografien ihrer erlittenen Verletzungen zukommen zu lassen. Einen Monat nach der Scheidung sei er zweimal vor ihrem Haus gestanden und habe versucht, durch Zerstörung des Türschlosses in ihre Wohnung einzudringen. Beim zweiten Mal sei sie zuhause gewesen. Er habe eine Maske getragen, weshalb er auf den Videoaufnahmen nicht zu erkennen gewesen sei. Bei der Polizei habe man ihr mitgeteilt, sie könnten wegen der nicht möglichen Identifikation ihres Ex-Ehemannes keine Anzeige aufnehmen, deshalb sei der Vorfall nicht protokolliert worden. Im Oktober 2021 habe sie aufgrund von Todesdrohungen ihres Ex-Ehemannes Schutz in einem Frauenhaus gesucht und sich danach für acht Monate in einem Mädcheninternat versteckt. Im Jahr 2022 habe sie wegen der nicht endenden Drohungen erneut die Polizei eingeschaltet, worauf Vermittlungspersonen engagiert worden seien. Zudem habe ihr Ex-Ehemann sich von ihr fernhalten müssen, worauf er begonnen habe, sie telefonisch zu bedrohen. Im Februar 2023 sei per Urteil entschieden worden, dass er sich für zwei Monate von ihr fernhalten müsse. Es seien in dieser Zeit jeden Tag Polizisten an ihre Haustüre gekommen, und sie habe unterschreiben müssen, dass sie noch lebe. Ihr Ex-Ehemann habe auch eine Lehrerin des Mädcheninternats sowie ihren Sohn bedroht und diesem eine Zigarette auf der Hand ausgedrückt. Sie habe bereits an verschiedenen Orten bei Familienmitgliedern gelebt, aber ihre Kinder lebten in C._______ und zu ihren Geschwistern habe sie nicht einfach ziehen können, da diese jeweils eigene Familien hätten. Im Mädcheninternat habe sie auch nicht bleiben können, da sie dort in einem Keller habe leben müssen, wo es Ratten und Mäuse gebe. Der Ex-Ehemann hätte sie überall auffinden können, selbst in einer grossen Stadt wie Istanbul. Er habe jeweils auch ihre Arbeitgeber aufgesucht, um sich über sie zu erkundigen. Einmal, als er an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht sei, sei sie zur Polizei gegangen. Wenn sie ihn in dieser Situation angezeigt hätte, wäre er ins Gefängnis gekommen. Ihre Schwiegermutter habe sie jedoch angefleht, auf eine Anzeige zu verzichten, was sie schliesslich getan habe. Die Schwiegermutter habe sie wiederholt getröstet, indem sie ihr erzählt habe, sie selbst sei auch geschlagen worden. Am 17. August 2023 habe sie die Türkei schliesslich legal mit ihrem Reisepass und einem Visum verlassen. Ihr Ex-Ehemann bedrohe sie aber bis zum heutigen Tag mit dem Tod und sei nach wie vor auf sie fixiert. C. Am 22. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin nebst zivil- und arbeitsrechtlichen Dokumenten die folgenden Beweismittel (in Kopie) ein:
- Auszug aus der Online-Plattform "E-Devlet" vom 4. November 2021 betreffend das Scheidungsverfahren
- Dokument betreffend angeordnete Schutzmassnahmen für Opfer, ausgestellt am 30. Dezember 2021 mit Frist bis 28. Februar 2022
- Übermittlungsentscheid der Staatsanwaltschaft C._______ an die Schlichtungsstelle der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2022
- Einstellungsbeschluss der Schlichtungsstelle der Staatsanwaltschaft C._______ vom 17. März 2022
- Verhandlungsprotokoll und begründetes Urteil des 28. Strafgerichts C._______ vom 30. März 2016
- Rechtskraftmitteilung des 28. Strafgerichts C._______ vom 12. April 2016
- verschiedene Textnachrichten von Bewohnern und des Hausmeisters der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (datiert vom 8. Juli 2023), der Leiterin des Studentenwohnheims für Frauen und des Sohnes der Beschwerdeführerin (undatiert)
- Auszug aus der Applikation für Gesundheitsdaten "E-Nabiz" betreffend Spital- und Arztbesuche der Beschwerdeführerin zwischen 2015 und 2023
- Fotografien von Verletzungen der Beschwerdeführerin
- Online-Zeitungsartikel über eine Gewalttat an einer Frau in der Türkei vom 25. Februar 2014
- Fotografien der Verlobungseinladung der Tochter der Beschwerdeführerin D. Die Beschwerdeführerin reichte zudem einen Arztbericht von Dr. D._______, Psychiaterin und Psychotherapeutin, vom 23. April 2023 ein. E. Am 6. Februar 2024 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 (eröffnet am 8. Juli 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mir Eingabe vom 5. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr als Flüchtling Asyl zu gewähren und sie sei aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Am 6. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Am 13. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. Am 17. September 2024 liess sie dem Gericht den bereits bei der Vor-instanz eingereichten Arztbericht von Dr. D._______, Psychiaterin und Psychotherapeutin, vom 23. April 2024 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als asylrechtlich nicht relevant. Es führte dazu aus, dass kein Staat die Möglichkeit habe, seine Bürgerinnen und Bürger gegen jegliche Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass ihr Ex-Ehemann rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu zwei Monaten und fünfzehn Tagen Haft verurteilt worden sei. Angesichts der Anzeige und der darauf erfolgten Verurteilung sei ersichtlich, dass die türkischen Behörden nicht untätig geblieben seien. Zudem wiesen das von der Polizei Ende Dezember 2022 ausgesprochene Kontaktverbot, das Aufsuchen durch Polizeibeamte und das eingeleitete Vermittlungsverfahren, das am 17. März 2022 wieder eingestellt worden sei, darauf hin, dass die Behörden die von der Beschwerdeführerin angezeigten Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann ernstgenommen und entsprechende Massnahmen ergriffen hätten. Da die Behörden keine Kenntnis von den nach Aufhebung des Kontaktverbots erfolgten telefonischen Drohungen gehabt hätten, hätten sie auch nicht aktiv werden können. Als die Polizei anlässlich des Vorfalls, als der Ex-Ehemann versucht habe, ihr Türschloss zu zerstören, kein Protokoll aufgenommen habe, wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich ein zweites Mal an die Behörden zu wenden. Ferner sei sie in der Vergangenheit vom Mädcheninternat unterstützt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie sich nicht erneut an diese Stelle gewandt habe. Sie habe dies damit erklärt, dass sie dort während acht Monaten in einem Keller gelebt habe, wo Ratten und Mäuse gehaust hätten. Sie hätte sich aber nebst der Schutzsuche in ihrer Herkunftsregion auch in einer anderen Region der Türkei niederlassen können. Auch an ihre Familie habe sie sich wenden können. Ihre Aussage, sie und ihr Mann stammten aus demselben Dorf und hätten dieselben Verwandten, weshalb er sie überall gefunden hätte und sie illegal hätte leben müssen, erscheine wenig plausibel. Aus ihren Schilderungen gehe insgesamt nicht hervor, dass sich die türkischen Behörden sowohl während als auch nach der Ehe geweigert hätten, sich ihres Falls anzunehmen. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in der Türkei Schutz zu erhalten. 5.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, es gebe in Hinblick auf die Wirksamkeit staatlichen Schutzes grosse Unterschiede. Dieser Umstand sei von der Vorinstanz nicht genügend gewürdigt worden. Die Tatsache, dass ihr Ex-Ehemann trotz Verurteilung und Kontaktverbots weiterhin in der Lage gewesen sei, sie zu bedrohen und zu verfolgen, zeige deutlich, dass die staatlichen Schutzmassnahmen unzureichend gewesen seien. Die Behörden könnten sie nicht dauerhaft schützen, was in der Türkei ein weitverbreitetes Problem darstelle. Berichte internationaler Organisationen zeigten, dass die Umsetzung von Schutzmassnahmen für Opfer häuslicher Gewalt in der Türkei häufig ineffektiv sei. Sowohl die Überwachung von Kontaktverboten und als auch die Ahndung von Verstössen seien oft mangelhaft, weshalb die Opfer in ständiger Gefahr seien. Es gebe zahlreiche dokumentierte Fälle, in denen Frauen trotz gerichtlicher Schutzanordnungen weiterhin von ihren Tätern verfolgt und bedroht würden. Wie Berichte und Angaben von Nichtregierungsorganisationen zeigen würden, würden jährlich viele Frauen durch Ehrenmorde umgebracht und die Täter erhielten oft keine oder milde Strafen, was das Vertrauen der Frauen in die Justiz weiter untergrabe. Es mangle an der gesetzlichen Umsetzung von Schutzmassnahmen, Polizei und Justiz seien oft nicht genügend sensibilisiert, um effektiv auf Fälle häuslicher Gewalt zu reagieren. Die Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann sei akut gewesen, weshalb sie gezwungen gewesen sei, schnell zu handeln. Sie habe keine Zeit gehabt, sich an entsprechende Organisationen zu wenden. Frauenorganisationen seien oft überlastet und könnten auch aufgrund begrenzter Effektivität nicht immer den notwendigen Schutz bieten. Mit der Annahme, eine interne Fluchtalternative stünde ihr zur Verfügung, würden die tatsächlichen sozialen Verhältnisse in der Türkei nicht berücksichtigt. Der Ex-Ehemann verfüge über ein dichtes Netzwerk von Verwandten und Freunden, die ihm helfen würden, sie auch in anderen Regionen in der Türkei aufzuspüren. 6. 6.1 Die Vorinstanz verzichtete bei der Prüfung der Asylvorbringen im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz darauf, die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich auch für das Gericht, im vorliegenden Urteil auf Glaubhaftigkeitselemente einzugehen. Demnach ist vorliegend der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie ihn die Beschwerdeführerin im Rahmen des vor-instanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene vorgetragen und mit entsprechenden Beweismitteln untermauert hat. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A32 Ziff. II). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in den Urteilen des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3, D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2, E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020, E. 7.2.2, je m.w.H.). 6.4 Das Gericht verkennt die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführerin und das damit verbundene erlittene Leid nicht. Mit den gegen ihren Ex-Ehemann eingereichten Anzeigen und der darauf erfolgten Fernhalteverfügung und der Verurteilung zu einer Haftstrafe von zwei Monaten und fünfzehn Tagen ist es ihr aber gelungen, sich zumindest für eine gewissen Zeit gegen die Übergriffe des Ex-Ehemannes zu schützen. Zudem wurde ein Schlichtungsverfahren an die Hand genommen. Somit steht fest, dass die türkischen Behörden die Anzeigen und Meldungen der Beschwerdeführerin effektiv weiterverfolgt und auch die nach der Scheidung erfolgten Drohungen ernst genommen haben. Es mag zutreffen, dass die gegen den Ex-Ehemann ausgesprochene Strafe keine grosse Abschreckwirkung auf diesen gehabt hat. Es ist aber davon auszugehen, dass die türkischen Behörden im Falle einer wiederholten Verurteilung härtere Strafen gegen ihn aussprechen würden. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Krankenhausaufenthalt aufgrund des Drängens ihrer Schwiegermutter auf eine Anzeige verzichtet hatte, muss ihr als Versäumnis, sich auch in jener Situation gegen die Übergriffe ihres Ex-Ehemannes mithilfe der ihr zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu wehren, entgegengehalten werden. Des Weiteren hat sie das Mädcheninternat, in welchem sie offenbar erfolgreich Schutz gefunden hatte, ihren Angaben zufolge freiwillig wieder verlassen (SEM-Akte A14 F113). Zudem ist es ihr gelungen, im Hinblick auf die Scheidung, in die ihr Ex-Ehemann vorerst nicht hat einwilligen wollen, durch Drohungen ihrerseits einen gewissen Druck auf ihn auszuüben, womit sie zumindest in dieser Situation eine Willensstärke bewiesen und Durchhaltewillen gezeigt hat. Im Falle erneuter Behelligungen nach ihrer Rückkehr in die Türkei seitens des Ex-Ehemannes ist ihr zuzumuten, erneut bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen und - sofern eine Anzeige zu Unrecht nicht entgegengenommen würde - erneut den Rechtsweg zu beschreiten. Festzuhalten bleibt mit der Vorinstanz, dass kein Staat in jedem Fall seinen Bürgerinnen und Bürgern präventiv Schutz vor jeglichen Übergriffen Dritter bieten kann. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden nicht willens und fähig wären, der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz zu gewähren. 6.5 Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise, welche gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise gearbeitet und war in der Lage, für ihren Unterhalt zu sorgen (SEM-Akte A14 F49-F54, F58 f.). Die Aussage, das Beziehungsnetz ihres Ex-Ehemanns sei so gross, dass er sie in einem Staat mit einer Einwohnerzahl von mittlerweile über 87 Millionen (https://population.un.org/dataportal/data/indicators/49/locations/792/start/1990/end/2024/table/pivotbylocation?df=1c76278c-1b37-4b48-bebd-7cda234170e6, zuletzt abgerufen am 18. September 2024) überall werde auffinden und erneut behelligen können, ist nicht überzeugend. Es ist ihr demnach auch zuzumuten, sich den Behelligungen durch einen Umzug in eine andere Region der Türkei zu entziehen. 6.6 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Sicherheits- und Justizbehörden in ihrem konkreten Fall zu widerlegen. Die (erneute) Inanspruchnahme dieses Schutzes ist ihr zuzumuten, und es ist des Weiteren von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Die Vor-instanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, das SEM habe die spezifischen Umstände und Ineffektivität der Schutzmassahmen gegen häusliche Gewalt in der Türkei nicht genügend gewürdigt. Sofern sie damit eine Begründungspflichtverletzung geltend macht, ist festzuhalten, dass sie weder weiter ausführt noch ersichtlich ist, inwiefern die betreffenden Erwägungen des SEM den verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen sollten. Das SEM hat sowohl sämtliche von den türkischen Behörden in ihrem Fall getroffenen Schutzmassnahmen erwähnt als auch unter Aufführung der einschlägigen Rechtsprechung eingehend begründet, weshalb der türkische Staat generell und auch in ihrem Einzelfall als schutzwillig und schutzfähig gilt. Inwiefern eine ausführlichere Begründung dieser Aspekte notwendig gewesen wäre, bringt die Beschwerdeführerin weder vor noch ist dies von Amtes wegen ersichtlich. Dass das SEM den Sachverhalt und insbesondere die in ihrem Fall durch die türkischen Behörden getroffenen Schutzmassnahmen anders als von ihr gefordert beurteilt, spricht für sich alleine noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist die Rüge, das SEM habe die spezifischen Umstände nicht ausreichend gewürdigt, unbegründet. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen. 9.3.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat schliessen. Ihre gesundheitlichen Beschwerden (Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer depressiven Episode, vgl. Arztbericht vom 23. April 2024 [Beschwerdeakte Nr. 4 und SEM-Akte A28]; Einnahme von Schilddrüsenmedikamenten [SEM-Akte A14 F77]) sind in der Türkei, insbesondere in grösseren Städten, grundsätzlich behandelbar (vgl. Urteile des BVGer E-4490/2024 vom 9. September 2024 E. 9.3.2 und E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 9.3.2). Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würde respektive ihre geltend gemachten Beschwerden zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung führen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Sie verfügt des Weiteren über langjährige Arbeitserfahrung in der Textilbranche und bezieht heute aufgrund ihrer Pensionierung eine Rente, womit ihr Lebensunterhalt als gesichert gelten kann. Insbesondere ist es ihr auch in den Jahren nach der Scheidung bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei gelungen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. oben E. 6.5). Mit ihren beiden Kindern, Geschwistern, Eltern sowie Onkeln und Tanten verfügt sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin mit ihrem gültigen Reisepass (vgl. SEM-Akte A18) problemlos in ihr Heimatland zurückreisen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: