opencaselaw.ch

D-2682/2020

D-2682/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie stammt aus dem Dorf B._______, Provinz Hakkari, und verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei am 25. August 2018 legal mit dem Flugzeug von Istanbul aus und reiste am 28. August 2018 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte sie ein Asylgesuch. B. Am 4. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am

18. Februar 2020 die Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie aus einer politischen Familie stamme, welche die Guerillas unterstützt habe. Sie hätten jeweils an kur- dischen Feierlichkeiten (Newroz), Feierlichkeiten der Demokratischen Par- tei der Völker (HDP) und an Wahlen teilgenommen. Ihr Vater sei wegen seiner politischen Aktivitäten fünfmal verhaftet und gefoltert worden und nach der letzten Entlassung aufgrund der erlittenen Folter gestorben. Im Jahr 2011 seien manchmal Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihnen unterstellt, zu wissen, wo sich "solche Leute" aufhielten. Die Dorfbewohner seien manchmal zusammengetrieben und geschlagen wor- den. Während der Vater zu Lebzeiten die weiblichen Familienmitglieder gut behandelt habe, seien sie und ihre fünf Schwestern nach seinem Tod von ihren Brüdern unterdrückt worden. Drei ihrer Schwestern seien gegen ihren Willen verheiratet worden. Eine Schwester sei von den Brüdern, nur weil ihr ein Junge beim Grasschneiden geholfen habe, geschlagen und ins Krankenhaus zur "Jungfrauenkontrolle" geschickt worden, verbunden mit der Drohung, dass sie getötet werde, sollte sich herausstellen, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Von Zeit zu Zeit sei eine Religionslehrerin in ihr Dorf gekommen und habe den jungen Mädchen angeboten, an einem anderen Ort leben und lernen zu können. Die Beschwerdeführerin habe eine Zwangsheirat vermeiden und etwas aus ihrem Leben machen wollen. Gegen den Willen ihrer Brüder habe sie deshalb das Angebot dieser Lehrerin angenommen und sei mit ihr zuerst nach D._______ und nach einigen Monaten, Ende 2014, weiter nach E._______ gegangen im Glauben, dort das Gymnasium besuchen zu können. In Wahrheit habe es sich aber um keine gewöhnliche Schule, son- dern um eine Religionsschule mit hohen Sicherheitsvorschriften gehandelt. Dort sei sie bis Anfang 2017 geblieben. Anfangs seien sie noch gut behan- delt worden, mit der Zeit aber seien die Regeln immer strenger geworden.

D-2682/2020 Seite 3 Sie und ihre Mitschülerinnen seien beispielsweise gezwungen worden, ein Kopftuch zu tragen bis hin zur kompletten Verschleierung. Es sei ihnen mit- geteilt worden, dass nur Muslime in den Himmel kämen, was sie sehr ver- ängstigt habe. Über ihre Heimat, ihr Dorf und ihre Familie seien ihr schlechte Dinge erzählt und Personen kurdischer Ethnie seien zunehmend diskriminiert worden. Auch sei der anfänglich noch erlaubte Kontakt zur Fa- milie eingeschränkt worden. All dies hätte nach und nach bewirkt, dass sie begonnen habe, sich ihrer kurdischen Herkunft zu schämen. Im Sommer 2015 habe sie ihre Familie für zwei Wochen besuchen dürfen und ihren Bruder F._______ getroffen. Dieser habe sie, weil sie gegen den Willen der Brüder von zuhause weggegangen sei, angebrüllt, mit einem Knüppel geschlagen und ihr gesagt, sie solle verschwinden. Als sie im nächsten Sommer in den Ferien wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei ihr von einem Soldaten eine Tätigkeit als Spitzel angeboten wor- den; sie sei aufgefordert worden, Informationen über die Oppositionellen im Dorf zu liefern. Nachdem sie nach den Ferien in die Koranschule zurückgekehrt sei, habe sie realisiert, dass man sie darauf vorbereite, in den Dschihad zu ziehen. Zudem sei ihr ein schrecklicher Film mit toten kurdischen Kindern gezeigt worden, worüber sich die anderen Kursteilnehmerinnen und Lehrerinnen lustig gemacht hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr bewusst geworden, dass sie nicht dorthin gehöre und die Schule verlassen wolle. Sie habe heimlich ihre Mutter angerufen, welche darauf ihren Bruder G._______ damit beauf- tragt habe, sie von der Schule wegzuholen. Dieser habe sie im Winter 2017 abgeholt und sie unter dem Vorwand, der Mutter ginge es gesundheitlich schlecht und die Beschwerdeführerin werde für einige Zeit eine andere Ko- ranschule in der Nähe ihrer Heimat besuchen, nach Hause gebracht. Sie habe darauf eine zweite Koranschule in H._______ besucht. Dort sei es weniger streng gewesen. Ihr Bruder habe ihr gesagt, sie solle heiraten, da- mit sie die Schule nicht mehr besuchen müsse. Im Februar 2018 habe er sie auch von dort weggeholt. Da sie aufgrund ihrer Angst vor den Brüdern nicht habe nach Hause zurückkehren können, habe sie sich ab Februar 2018 während ungefähr sechs Monaten auf einer Hochebene in der Nähe ihres Dorfes in einem Haus der Familie versteckt. Ihr Bruder I._______ und ihre Mutter hätten sie mit dem Nötigsten versorgt. Weil ihr Bruder G._______ sie davor gewarnt habe, dass sie Opfer eines Ehrenmordes werden könnte, habe sie mit seiner Hilfe und der ihrer Mutter das Land verlassen. Seit ihrem Weggang aus der Türkei werde ihre Mutter von den Brüdern unter Druck gesetzt, ihren Aufenthaltsort zu verraten.

D-2682/2020 Seite 4 Seit sie in der Schweiz lebe, besuche sie gemeinsam mit kurdischen Frauen Kundgebungen für kurdische Belange wie beispielsweise den Ro- java-Konflikt, mache Musik und nehme Sprachunterricht. Als Beweismittel ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschie- dene Fotografien aus der Türkei sowie von politischen Anlässen in der Schweiz und Kopien von Registerauszügen der Familie ein. C. Mit Verfügung vom 22. April 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwer- deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen, eventuell sei das Asylgesuch zu prüfen und ihr Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un- zulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte sie zwei Internetartikel über den kurdischen Frau- enverein "Rosa", einen Internetartikel betreffend Proteste der Zentrale der HDP, eine Bestätigung für die Teilnahme der Beschwerdeführerin in der Koranschule E._______, verschiedene Fotografien, Registerauszüge, die Kopie eines Schreibens vom 22. Mai 2020, den österreichischen Flücht- lingsausweis und ein Schreiben ihrer Schwester J._______ vom 22. Mai 2020 sowie ein Schreiben von verschiedenen Verfassern zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem ordnete sie einen Schriftenwechsel an.

D-2682/2020 Seite 5 F. Am 11. Juni 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung, die Beschwer- deführerin replizierte am 1. Juli 2020. G. Mit Eingaben vom 15. und 25. März 2021 sowie vom 18. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten (Auszüge aus dem türkischen Amtsblatt betreffend die Ratifizierung und den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention, Zeitungsartikel betreffend Frauen- morde und ein Schreiben von K._______ [Dorfvorsteher des Dorfes B._______] vom 12. März 2021, eine Vollmacht eines türkischen Rechts- anwalts, Referenzschreiben des Bündnisses der kurdischen Frauen in der Schweiz vom 7. Juli 2022, Auszüge aus einem Buch betreffend in der Schweiz aktive Organisationen von Kurdinnen). H. Am 5. Januar 2022 wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens aus or- ganisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertra- gen. I. Am 15. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweis- mittel (verschiedene Fotografien, unter anderem ihres Bruders als Dorf- schützer, Auszüge aus den sozialen Medien und Internetartikel betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten) zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 16. September 2022 ordnete die Instrukti- onsrichterin einen erneuten Schriftenwechsel an. K. Das SEM nahm am 23. September 2022 erneut Stellung und die Be- schwerdeführerin reichte am 20. Oktober 2022 dazu eine Replik ein.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-2682/2020 Seite 6 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, die Sache sei zur vollständi- gen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das SEM ihre Gefährdung wegen frauenspezifischer Fluchtgründe und staat- lich politischer Verfolgung nicht ausreichend geklärt habe. Dieser Rückwei- sungsantrag wird jedoch in der Beschwerde nicht begründet. Es können den Akten auch keine Anhaltspunkte betreffend eine ungenügende Sach- verhaltsabklärung entnommen werden und es ist somit nicht ersichtlich, in- wiefern die Vorinstanz verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt haben soll. Sowohl die frauenspezifischen als auch die politischen Asylvorbringen wurden vollständig und korrekt abgeklärt (vgl. dazu nachfolgend). Der Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-2682/2020 Seite 7 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs.1 AsylG nennt Rasse, Reli- gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Diese fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeu- tung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung also da- rauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, liegt ein für die Entste- hung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Verfolgungsmotiv vor. Mit an- deren Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit sie zusammen mit an- deren eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG bezie- hungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ver- folgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist auch gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes einer Frau vor ihren Ver- folgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie Urteile des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3, E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-2682/2020 Seite 8 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM glaubte die Asylvorbringen nicht, weil sich in den Ausführun- gen der Beschwerdeführerin viele Widersprüche fänden, insbesondere im Hinblick auf die Zeitspanne, in welcher sie die beiden Koranschulen be- sucht habe. Zudem habe sie in der BzP verschiedene Aspekte ihres Ent- schlusses, die Türkei zu verlassen, nicht erwähnt, so beispielsweise, dass sie in der Koranschule für den Dschihad hätte rekrutiert werden sollen oder dass sie einen Ehrenmord durch ihre Brüder befürchte, weil diese ihr un- terstellen könnten, etwas in deren Augen moralisch Verwerfliches getan zu haben. Des Weiteren habe sie zur ihr drohenden Zwangsheirat und dem ihr drohenden Ehrenmord keine vertieften Angaben machen können. Weiter beurteilte das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin teil- weise als nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft, so beispiels- weise, dass sie sich auf der Hochebene während sechs Monaten vor ihren Brüdern habe verstecken können und diese sie nicht gefunden hätten, oder dass sie von der ersten Koranschule in E._______ für kurze Zeit in ihr Dorf habe zurückkehren können, ohne dass ihr dabei etwas zugestossen sei wie Zwangsheirat oder Ehrenmord. Ohnehin stünde ihr – sollten ihr seitens der Familie allfällige Übergriffe oder eine Zwangsheirat drohen – die Möglichkeit offen, staatliche Schutzeinrich- tungen oder die in den Grossstädten vorhandenen rechtlichen Anlaufstel- len für weibliche Opfer häuslicher Gewalt aufzusuchen. Der türkische Staat habe in dieser Hinsicht in den letzten Jahren beachtliche Fortschritte ge- macht. Aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen, wie ihrer nach ihrer Ausreise gezeigten Eigeninitiative und Durchsetzungskraft, sei es ihr zuzu- muten, sich im Bedarfsfall hilfesuchend an diese Stellen zu wenden. Zu- dem lebe ihren Aussagen zufolge eine Schwester in Istanbul. Im Bedarfs- fall könne die Beschwerdeführerin sich an diese wenden. Die bei ihrer Fa- milie durchgeführten Razzien stellten keine asylrechtlich relevanten Verfol- gungsmassnahmen dar, da es sich dabei nicht um eine individuelle Verfol- gung handle. Gegen eine Verfolgung von staatlicher Seite spreche, dass die Beschwer- deführerin legal mit ihrem Pass, welchen sie zuvor bei den türkischen Be-

D-2682/2020 Seite 9 hörden beantragt habe, aus der Türkei habe ausreisen können. Auch auf- grund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sei nicht davon auszugehen, dass sie die Aufmerksamkeit der türkischen Be- hörden auf sich gezogen hätte. Sie habe sich bei den Demonstrationen für die kurdischen Rechte nicht herausragend exponiert oder eine in der Öf- fentlichkeit wahrnehmbare Führungsposition innegehabt, welche zu einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes führen könnte.

E. 5.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Vor- bringen seien entgegen der Argumentation des SEM glaubhaft. Erst nach- dem sie die Koranschule verlassen habe, hätten die Probleme mit ihren Brüdern richtig angefangen, da sie alleine und ohne den Schutz der Schule oder ihrer Familie gelebt habe. Dies habe viele Gerüchte darüber entste- hen lassen, ob sie wohl mit einem Mann zusammen gewesen sei. Auch dass sie in den Bergen ohne Aufsicht ihrer Familie gelebt habe, könnte von den Brüdern als Ehrverletzung angesehen werden. Zwei ihrer Brüder ar- beiteten als Dorfschützer der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi), weshalb sie im Falle eines Ehrenmords strafrechtlich nicht verfolgt würden. Ihre ältere Schwester J._______ sei, nachdem sie sich aus Angst vor einer Zwangsehe der kurdischen Bewegung angeschlossen habe und in die Berge gegangen sei, in Österreich als Flüchtling anerkannt worden. Sie werde totgeschwiegen, da sie die Familienehre beschmutzt habe. Die Schwester habe den Kontakt zur Familie komplett abgebrochen und halte ihren Aufenthaltsort geheim. Die Region, in welcher sie aufgewachsen sei, sei für die konservative is- lamistische Glaubensrichtung der Schafiiten bekannt. Frauen hätten dort kaum Rechte und seien den männlichen Familienmitgliedern untergeord- net. Ihr Leben bestehe aus Arbeit und Kinder gebären. Kontakt zwischen den Geschlechtern sei verboten, selbst unter Verwandten. Eheschliessun- gen unter nahen Verwandten, sowie Zwangsehen seien keine Seltenheit ebenso wie Kinderheiraten und Vielehen. Für das Verfahren sei der kurdi- sche Frauenverein «Rosa» in Diyarbakir kontaktiert worden. Die Vorsit- zende des Vereins, Adalet Kaya, habe Berichte über Ehrenmord und Ge- walt gegen Frauen von Hakkari übermitteln wollen. Der letzte Kontakt sei am Mittwoch 20. Mai 2020 gewesen. Am Freitag den 22. Mai 2020 sei Ada- let Kaya mit anderen Vereinsmitgliedern von ihrer Wohnung abgeholt und danach verhaftet worden, dieser Vorfall werde mit Beweismitteln belegt. Die AKP als konservative islamistische Partei unterbinde die demokrati- schen Bestrebungen. Es seien zahlreiche Frauenhäuser geschlossen wor- den und Frauenvereine würden angegriffen. Ihre Schwester in Istanbul

D-2682/2020 Seite 10 lebe in einer Zwangsehe und könne ihr keinen Schutz bieten. Bei einer Rückkehr in die Türkei könne sie sich somit nicht von ihrer Familie fernhal- ten, da sie weder über ein soziales Netzwerk verfüge noch eine Ausbildung habe und nicht selbständig leben könnte. Das SEM habe ihre frauenspezifische Gefährdung und die ihr drohende staatliche Verfolgung aus politischen Gründen nicht ausreichend abgeklärt. Dass sie sich in der Schweiz als emanzipierte Frau engagiere, stelle aus Sicht ihrer Brüder ebenfalls eine Ehrverletzung dar. Der in der Türkei an- sässige kurdische Frauenverein «Rosa» befasse sich mit dieser Problema- tik. Seit anfangs 2019 sei sie nebst ihren Teilnahmen an Demonstrationen auch aktives Mitglied des demokratischen kurdischen Vereins L._______ und absolviere kulturelle und politische Ausbildungen. Weil ihre Schwester in den Bergen gewesen und dies den türkischen Behörden bekannt gewor- den sei, gehöre sie zu einer Risikogruppe; bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr die Verhaftung wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten.

E. 5.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Beschwerdeführerin habe in den Befragungen nie geltend gemacht, dass sie aufgrund ihrer äl- teren Schwester, welche in Österreich lebe, individuell verfolgt werde. Die- ses Vorbringen sei nachgeschoben. Da sie auch nicht habe glaubhaft ma- chen können, in der Türkei Opfer von Übergriffen geworden zu sein, drohe ihr diesbezüglich keine Gefahr, auch wenn nicht bestritten werde, dass Zwangsehen und Ehrenmorde in der Türkei in gewissen türkischen Provin- zen vorkämen. Zudem sei daran festzuhalten, dass ihr bei Wahrunterstel- lung solcher möglichen Übergriffe in Istanbul bei ihrer Schwester eine in- nerstaatliche Schutzalternative offenstehe.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin führte in der ersten Replik aus, sie habe sich in den Befragungen aufgrund der erlebten Unterdrückung nicht richtig aus- drücken können. Dass sie keine genaueren Angaben zur ihr drohenden Zwangsverheiratung habe machen können, liege daran, dass noch kein bestimmter Mann für sie bestimmt sei. Es drohe ihr aber jederzeit, gegen ihren Willen mit irgendeinem Mann, den ihre Brüder für sie aussuchen wür- den, verheiratet zu werden. Vom Besuch der Koranschule habe sie sich erhofft, sich ihrer Familie entziehen zu können. Die negative Entwicklung in der Türkei im Hinblick auf Zwangsehen zeige sich durch die Bemühun- gen bestimmter Regierungsmitglieder, Mädchen bereits im Alter von neun Jahren verheiraten zu dürfen und Vergewaltigungen bei einem Altersunter- schied von weniger als zehn Jahren bei anschliessender Heirat als straffrei gelten zu lassen. Ihre Schwester in Istanbul, die in einer Zwangsehe lebe,

D-2682/2020 Seite 11 habe finanzielle Schwierigkeiten und verfüge weder über Ressourcen noch den Willen, sie vor ihrer Familie zu verstecken und zu schützen. Zudem könnte sie dort nach wie vor Opfer einer Blutrache werden. Ihre in Öster- reich lebende Schwester habe sie in den Befragungen nicht erwähnt, weil sie von ihr zu jenem Zeitpunkt noch nichts gewusst habe.

E. 5.5 In der zweiten Vernehmlassung erachtete das SEM das auf Beschwer- deebene eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers, gemäss welchem die Beschwerdeführerin von der Polizei gesucht werde, als Gefälligkeitsschrei- ben ohne Beweiswert. Die Beschwerdeführerin habe keine türkischen Ge- richtsakten eingereicht, wonach gegen sie ermittelt werde. Auch das neu geltend gemachte exilpolitische Engagement (Mitgliedschaft im Bündnis der kurdischen Frauen in der Schweiz, Teilnahmen an der Generalver- sammlung des kurdischen Frauenrates, dem Frauenfestival und zwei Pro- testaktionen gegen die Ermordung jezidischer Frauen) sei als nieder- schwellig zu betrachten und begründe keine subjektiven Nachfluchtgründe. Die eingereichten Berichte über Ehrenmorde und häusliche Gewalt in der Türkei änderten schliesslich nichts an der Einschätzung, dass die Be- schwerdeführerin im Bedarfsfall entweder bei ihrer Schwester oder bei staatlichen Einrichtungen Schutz suchen könnte.

E. 5.6 In ihrer zweiten Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, die neu eingereichten Beweismittel zeigten auf, dass sie Todesdrohungen von ih- ren Brüdern erhalten habe; diese würden straflos bleiben, wenn sie sie um- bringen würden. Es gebe zudem sehr viele Gründe, dass die staatlichen Behörden gegen sie ermitteln würden. Zwar könne sie keine Gerichtsakten einreichen, solche gebe es nicht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass geheime Ermittlungen gegen sie laufen würden. Dies schon allein, weil ihre Schwester und ihr Vater Mitglieder bei der Arbeiterpartei Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen seien, und auch, weil sie selbst seit mehreren Jahren nicht mehr in der Türkei lebe und die türkischen Behörden politisch aktive Personen aus der kurdischen Bewegung auch im Ausland intensiv verfolgten. Ihre Rolle in der kurdischen Frauenbewegung in der Schweiz sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht untergeordnet; viel- mehr sei sie mehrmals in den kurdischen und türkischen Medien als Spre- cherin des Vereins aufgetreten.

D-2682/2020 Seite 12

E. 6.1 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die von ihr geltend ge- machten Sachverhalte nicht gänzlich unglaubhaft erscheinen. Auf ihre Ar- gumentation betreffend die ihr drohende Gefährdung sowie die ihr vom SEM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente wird im vorliegenden Ent- scheid aber (mit Ausnahme von E. 10.3.3 betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht weiter eingegangen, da das Gericht ihre Vor- bringen, wie nachfolgend ausgeführt, nicht für asylbeachtlich hält.

E. 6.2.1 Sofern die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – durch ihr nicht den gesellschaftlichen Erwartungen entsprechenden Verhalten als Frau tatsächlich den Unwillen ihrer Brüder in einer Weise auf sich gezogen haben sollte und gefährdet wäre, Opfer eines Ehrendelikts zu werden, so wäre dies als eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur zu beur- teilen. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi- schen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Ef- fektivität des Schutzes der Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hin- sicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen ef- fektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE a.a.O. E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Wie oben ausgeführt, ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dieses Verfol- gungsmotiv reicht alleine jedoch bei einer Verfolgung durch Dritte nicht aus, um auch flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. In diesem Zusammenhang ist weiter zu prüfen, ob der Heimatstaat schutzfähig und schutzwillig ist.

E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehr- fach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangs- heirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Dabei hat es festgehalten, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin

D-2682/2020 Seite 13 zum Ehrenmord) unternommen hat. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen für Strafen bei Ta- ten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Ge- walt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos aus- geliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 E. 5.2.2).

E. 6.2.3 Es gibt allerdings Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben be- schriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2.3). Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Tür- kei auch eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. E-1948/2018 E. 5.2.4). Am

1. Juli 2021 ist die Türkei aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten.

E. 6.2.4 Diese Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vor- derhand noch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obi-

D-2682/2020 Seite 14 gen Ausführungen zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin sich mit ih- rem Schutzanliegen grundsätzlich an die staatlichen Institutionen wenden kann.

E. 6.2.5 Allerdings hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass ihre Brüder selbst am Heimatort in staatlichen Funktionen tätig sind. Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde, belegt durch Fotografien, arbeiten zwei der Brüder als Dorfschützer der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi), weshalb sie, so die Beschwerdeführerin, im Falle eines an ihr ver- übten Ehrenmords strafrechtlich nicht verfolgt würden. Zwar ist festzustel- len, dass die Beschwerdeführerin die Umstände, weshalb ihr durch ihre Brüder Verfolgung drohen sollte, nicht gänzlich widerspruchsfrei und teil- weise nicht überzeugend hat vortragen können. Auch die auf Beschwerde- ebene geltend gemachte Todesdrohung ihres Bruders brachte sie unsub- stanziiert und ohne weitere Begründung vor (vgl. Beschwerdeakte 15, Triplik, Ziff. 3). Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass sie – im sehr kon- servativen Umfeld der Schafiiten an ihrem Heimatort und mit den Brüdern als Dorfschützer –, tatsächlich Schwierigkeiten haben dürfte, sich mit ihren Anliegen an die lokalen Behörden zu wenden, weil diese als Teil der Fami- lie auch Teil ihres Problems sein könnten.

E. 6.2.6 Im vorliegenden Fall ist daher des Weiteren zu prüfen, ob die Voraus- setzungen dafür gegeben sind, dass die zuletzt in der Provinz Hakkari wohnhafte Beschwerdeführerin in der Türkei eine innerstaatliche Fluchtal- ternative wahrnehmen könnte, etwa im Grossraum Istanbul, dem wirt- schaftlichen und kulturellen Zentrum der Türkei. Das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem an- deren Landesteil setzt voraus, dass der betroffenen Person zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzu- bauen. Bei der Prüfung dieser Frage sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der von Verfolgung betroffe- nen Person zu berücksichtigen, und es ist eine individuelle Einzelfallprü- fung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes durchzufüh- ren (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Die Beschwerdeführerin erklärte, ihre leibliche Schwester M._______ wohne in Istanbul (A15 F25). Wie dargelegt, ist aufgrund der Aktenlage zwar nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits länger bei dieser aufgehalten und somit ein diesbezüglicher erster Anknüp-

D-2682/2020 Seite 15 fungspunkt geschaffen worden wäre. Dennoch besteht zu ihr bis heute gu- ter Kontakt. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin ist die Schwester dasjenige Geschwister, zu welchem sie seit der Ausreise am meisten Kon- takt hat (A15 F34). Allerdings lebe die Schwester gemäss den Vorbringen auf Beschwerdeebene in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen und sei auch nicht gewillt, sie vor dem Rest der Familie zu schützen (siehe oben E. 5.2 und 5.4). Weshalb aber eine gewisse Unterstützung durch die Schwester trotz des guten Kontaktes nicht möglich sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt. Entgegen ihrer Darstellung ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Tür- kei von keinem der zahlreichen Familienmitglieder wie Mutter, Geschwis- ter, Tanten und Onkel unterstützt würde. Festzustellen ist überdies, dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwer- deführerin mindestens zwei ihrer Brüder ihr bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei geholfen haben, und sie auch gegen den Willen der anderen Brüder schützten. Ihr Halbbruder G._______ hat sie aufgrund ihrer Notsi- tuation in der ersten Koranschule im mehreren hundert Kilometer entfern- ten E._______ aus der Koranschule abgeholt, sie in eine andere Koran- schule gebracht und sie schliesslich auf der Hochebene (ebenfalls gegen den Willen und angeblich ohne Wissen der anderen Brüder) versorgt. Ebenfalls wurde die Beschwerdeführerin von ihrem leiblichen Bruder I._______ und ihrer Mutter, welche die Beschwerdeführerin als "autoritäre Person" bezeichnete und die immer hinter der Beschwerdeführerin gestan- den hat, unterstützt (A15 F70). Auch ihren Halbbruder N._______ bezeich- nete die Beschwerdeführerin als "Netten" (A15 F120). Die Beschwerdefüh- rerin ist jedenfalls offenbar wegen ihres Verhaltens nicht von ihrer gesam- ten Familie verstossen oder bedroht worden. In diesem Zusammenhang ist ferner auch zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin bereits in mehreren Situationen in der Türkei grosse Ei- geninitiative gezeigt hat und offenbar fähig ist, sich für ihre Ausbildung so- wie ihre beruflichen und existentiellen Interessen zu engagieren. Sie hat zwar keine Berufsbildung, hat sich aber gegen den Willen ihrer Familie in einer Koranschule angemeldet und diese besucht. Sie setzt sich zudem in der Schweiz für die kurdischen Interessen ein und hat gezeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, neue Beziehungen zu knüpfen. Sie versteht sich demnach zu helfen und ist ihrem Schicksal entgegen ihrer Darstellung nicht hilf- und schutzlos ausgeliefert. Auch in der Türkei würden ihr in den grös- seren Städten wie beispielsweise Istanbul verschiedene staatliche Stellen

D-2682/2020 Seite 16 und Organisationen zur Verfügung stehen, bei welchen sie bei Bedarf zu- sätzliche wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhalten kann. Demnach ist davon auszugehen, dass die bis vor einigen Jahren in der Provinz Hakkari wohnhafte Beschwerdeführerin allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht völlig schutzlos ausgeliefert wäre. Bei Bedarf wäre ihr zu- zumuten, sich in einem anderen Landesteil der Türkei selbständig bei den entsprechenden Stellen zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrich- tungen und rechtliche Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen.

E. 6.3 Weiter gab es keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerde- führerin in absehbarer Zeit hätte zwangsverheiratet werden sollen. Zwar haben ihre Brüder drei ihrer Schwestern gegen deren Willen verheiratet. Dies scheint in ihrer Familie das übliche Vorgehen zu sein. Wie das SEM aber zu Recht festgehalten hat, war für die Beschwerdeführerin weder ein bestimmter Mann vorgesehen noch wurde bisher je wirklich konkreter Druck auf sie ausgeübt, zu heiraten. Vielmehr hat sie sich – falls ihr dies tatsächlich gedroht haben sollte – mit der Anmeldung in der Koranschule und deren Besuch einer Heirat gegen ihren Willen erfolgreich entziehen können. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass ihr durch eine be- vorstehende Zwangsheirat Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht haben oder drohen würden.

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte für den Dschihad rekrutiert werden sollen, ist festzuhalten, dass ihr auch in diesem Punkt keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme droht, vor der sie sich in Zukunft nicht wird schützen können. Ihr sind ihren Angaben zu- folge in diesem Zusammenhang keine Nachteile angedroht worden, falls sie dieser Aufforderung keine Folge leisten sollte. Demnach handelt es sich bei diesem Rekrutierungsversuch nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Dasselbe gilt für den Versuch des Soldaten in ihrem Dorf, sie als Spitzel anzuwerben. Auch in dieser Hinsicht hatte sie offenbar keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten, nachdem sie sich mit ei- ner entsprechenden Zusammenarbeit nicht einverstanden erklärt hat.

E. 6.5 Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, weshalb die türkische Polizei nach der Beschwerdeführerin suchen sollte. Dies wird von ihr auch nicht näher aus- geführt. Sie war in der Türkei – abgesehen von der Teilnahme mit ihrer Familie am kurdischen Neujahrsfest "Newroz", Feierlichkeiten der HDP und Wahlen – politisch nicht aktiv, hat sich ihren Angaben gemäss keiner Straftat schuldig oder verdächtig gemacht und hatte sonst auch nie

D-2682/2020 Seite 17 Schwierigkeiten mit den Behörden. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund der politischen Vergangenheit ihres Vaters oder ihrer Schwester in den Fokus der staatlichen Behörden gelangt wäre. Dem auf Beschwerdeeben eingereichten Schreiben eines Dorfvorstehers, wel- ches eine polizeiliche Suche nach der Beschwerdeführerin belegen soll, ist, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nur geringer Beweiswert bei- zumessen und es ist nicht geeignet, eine Verfolgung darzulegen.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe er- sichtlich sind, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt die Flüchtlingsei- genschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Sie bringt diesbezüglich vor, sie habe nach ihrer Ausreise aus der Türkei durch Aktivitäten wie Teil- nahmen an Kursen und Demonstrationen des kurdischen Frauenvereins bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung seitens der türkischen Be- hörden zu befürchten.

E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachflucht- gründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, il- legales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder Einrei- chung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zu- künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).

E. 7.3 Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf- ten und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbar- keit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asyl-

D-2682/2020 Seite 18 suchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öf- fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 7.3.3 oder D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. E. 5.1), galt die Be- schwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei nicht als staatsfeindliche Person. Sie gab in den Befragungen an, abgesehen von der Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten, Feierlichkeiten der HDP und an Wahlen, politisch nicht aktiv gewesen und niemals verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden zu sein (A5 7.02; A15 F60 und F139). Sie hat auch nicht über gezielt gegen sie gerichtete staatliche Behelligungen berichtet (A5 7.02). Betreffend die politischen Aktivitäten in der Schweiz ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Teilnahmen an Demonst- rationen und Kundgebungen sowie an Treffen im kurdischen Frauenverein nicht ausreichen, um von einer im Fall der Rückkehr auch objektiv begrün- deten Furcht vor Repressalien der türkischen Behörden auszugehen. Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin an verschiedenen pro-kurdischen Kundgebungen mit Plakaten für den Gründer der kurdischen PKK, Abdullah Öcalan, oder ge- gen die Besetzung des nordsyrisch-kurdischen Gebiets Rojava sowie bei anderen Aktivitäten zu sehen ist, ist zu erkennen, dass sich ihr Auftreten anlässlich dieser Veranstaltungen nicht von den anderen Teilnehmenden unterscheidet und sie auch nicht in besonderer Weise auffällt oder heraus- sticht. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungs- artikel über den kurdischen Frauenverein "Rosa" oder Proteste in der Tür- kei, welche keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Die zahlreichen Fotografien, welche sie gemeinsam mit anderen verschleierten Frauen zeigen, stützen höchstens ihre Angaben im Hinblick auf den Be- such einer Koranschule in der Türkei. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz aufgrund ihrer Teilnahme an Veranstaltungen des kurdischen Frauenvereins in den Fokus der türkischen Regierung ge- langte. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Aktivitäten erfüllt sie nicht das Profil einer ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegne- rin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Türkinnen und Türken abhebt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt

D-2682/2020 Seite 19 demnach zum Ergebnis, dass sie innerhalb der Gemeinschaft der exiltür- kischen Regimegegner und -gegnerinnen keine herausragende und mei- nungsbildende Rolle ausgeübt hat oder aktuell innehat und ihr exilpoliti- sches Engagement dasjenige vieler ihrer Landsleute nicht übersteigt.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge- lungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar- zutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. Art. 32 Abs. 1 AsylV 1).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-2682/2020 Seite 20 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-2682/2020 Seite 21

E. 10.3.2 Nach konstanter Praxis ist selbst unter Berücksichtigung der Ent- wicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 so- wie statt vieler Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Weg- weisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6).

E. 10.3.3 Das SEM zweifelte in seiner Verfügung an, dass die Beschwerde- führerin bis zu ihrer Ausreise in der Provinz Hakkari gelebt habe. Es führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe in der BzP und in der Anhörung zu ihrem letzten Aufenthaltsort in der Türkei vor ihrer Ausreise unterschied- liche Angaben gemacht (A17 II. 1). Sie habe einerseits in der BzP angeben, bis zu ihrer Ausreise im Dorf B._______ wohnhaft gewesen zu sein, und im Widerspruch dazu in der Anhörung, sie habe die letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise in einem Häuschen auf der Hochebene verbracht. Dar- aus leitete die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Be- schwerdeführerin zu ihrem letzten Wohnort ab und vermutete, sie habe sich bereits längere Zeit vor ihrer Ausreise ausserhalb der Provinz Hakkari aufgehalten, wahrscheinlich bei ihrer Schwester in Istanbul (A17 III 2.). Eine nähere Begründung für diese Vermutung ist der angefochtenen Ver- fügung jedoch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab entgegen den Ausführungen des SEM kon- stant an, bis vor der Ausreise – abgesehen von ihren Aufenthalten in den beiden Koranschulen – im Dorf B._______ gelebt zu haben und im An- schluss nach Istanbul gegangen zu sein (A5 2.01, 2.02 und 5.02; A15 F41 und F170 f.). Die Hochebene, auf welcher sich das Haus der Familie befin- det und auf der sich die Beschwerdeführerin versteckt gehalten hat, liegt ihren Angaben zufolge rund zweieinhalb Stunden entfernt von ihrem Dorf und könnte, sofern es sich dabei um eine Angabe in Marschstunden han- delt, ebenfalls noch zu diesem Dorf gehören. Dies gab die Beschwerdefüh- rerin in der Anhörung so an (A15 F41) und wäre auch mit dem Umstand zu vereinbaren, dass Bruder und Mutter sie dort versorgt haben. Das Gericht erkennt demnach in den Angaben zu ihren Aufenthaltsorten bis zu ihrer Ausreise keine Widersprüche. In den Vorakten sind auch keine Hinweise

D-2682/2020 Seite 22 vorhanden, dass die Beschwerdeführerin je zu einem anderen Zweck als zur Vorbereitung ihrer unmittelbaren Ausreise aus der Türkei nach Istanbul gereist wäre. Es ist demnach als glaubhaft zu erachten, dass sie abgese- hen von ihren Aufenthalten in den beiden Koranschulen stets in der Provinz Hakkari gelebt hat. Der Wegweisungsvollzug in diese Provinz ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzumutbar.

E. 10.3.4 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es für die Beschwerde- führerin eine zumutbare Aufenthaltsalternative in der Türkei gibt. Die Beschwerdeführerin pflegt ihren Angaben zufolge mit ihrer leiblichen Schwester M._______ in Istanbul einen guten Kontakt. Wie bereits unter E. 6.2.6 dargelegt, geht das Gericht davon aus, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei von einigen Mitgliedern ihrer zahlreichen Familie, darunter die Mutter, Geschwister, Tanten und Onkel unterstützt würde. Zwei ihrer Brüder haben ihr offenbar gegen den Willen der anderen Brüder geholfen. Weiter ist, wie bereits ausgeführt, zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführe- rin in verschiedenen Situationen viel Eigeninitiative gezeigt und sich stark für ihre Ausbildung sowie ihr berufliches Fortkommen engagiert hat. Sie ist zudem durchaus in der Lage, neue Beziehungen zu knüpfen. In der Türkei stünden ihr in den grösseren Städten verschiedene staatliche Stellen und Organisationen zur Verfügung, welche sie bei Bedarf in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unterstützen könnten. In diesem Zusammenhang ist er- neut auf die obenstehende E. 6.2.6 betreffend die innerstaatliche Schutz- alternative zu verweisen, welche die persönlichen Umstände der Be- schwerdeführerin näher darlegt. Es ist folglich in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in einer anderen Provinz als Hakkari, insbesondere in Istanbul, niederlassen kann. Bei Be- darf kann sie auf die Unterstützung eines Teils ihrer Angehörigen, ihre ei- gene Lebenserfahrung sowie allenfalls auf Hilfestellungen von staatlichen oder anderen Institutionen zählen. Somit steht ihr in der Türkei eine Auf- enthaltsalternative zur Verfügung. Daraus folgt, dass der Vollzug der Weg- weisung in andere Provinzen der Türkei als Hakkari zumutbar ist.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-2682/2020 Seite 23

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten keine Hin- weise auf eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Mit der gleichen Verfügung hiess die damals zuständige Instruktions- richterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Aufwand ist auf insgesamt 14 Stunden zu beziffern. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist demnach zu- lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2682/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 2'100.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2682/2020 Urteil vom 12. Januar 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie stammt aus dem Dorf B._______, Provinz Hakkari, und verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei am 25. August 2018 legal mit dem Flugzeug von Istanbul aus und reiste am 28. August 2018 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte sie ein Asylgesuch. B. Am 4. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 18. Februar 2020 die Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie aus einer politischen Familie stamme, welche die Guerillas unterstützt habe. Sie hätten jeweils an kurdischen Feierlichkeiten (Newroz), Feierlichkeiten der Demokratischen Partei der Völker (HDP) und an Wahlen teilgenommen. Ihr Vater sei wegen seiner politischen Aktivitäten fünfmal verhaftet und gefoltert worden und nach der letzten Entlassung aufgrund der erlittenen Folter gestorben. Im Jahr 2011 seien manchmal Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihnen unterstellt, zu wissen, wo sich "solche Leute" aufhielten. Die Dorfbewohner seien manchmal zusammengetrieben und geschlagen worden. Während der Vater zu Lebzeiten die weiblichen Familienmitglieder gut behandelt habe, seien sie und ihre fünf Schwestern nach seinem Tod von ihren Brüdern unterdrückt worden. Drei ihrer Schwestern seien gegen ihren Willen verheiratet worden. Eine Schwester sei von den Brüdern, nur weil ihr ein Junge beim Grasschneiden geholfen habe, geschlagen und ins Krankenhaus zur "Jungfrauenkontrolle" geschickt worden, verbunden mit der Drohung, dass sie getötet werde, sollte sich herausstellen, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Von Zeit zu Zeit sei eine Religionslehrerin in ihr Dorf gekommen und habe den jungen Mädchen angeboten, an einem anderen Ort leben und lernen zu können. Die Beschwerdeführerin habe eine Zwangsheirat vermeiden und etwas aus ihrem Leben machen wollen. Gegen den Willen ihrer Brüder habe sie deshalb das Angebot dieser Lehrerin angenommen und sei mit ihr zuerst nach D._______ und nach einigen Monaten, Ende 2014, weiter nach E._______ gegangen im Glauben, dort das Gymnasium besuchen zu können. In Wahrheit habe es sich aber um keine gewöhnliche Schule, sondern um eine Religionsschule mit hohen Sicherheitsvorschriften gehandelt. Dort sei sie bis Anfang 2017 geblieben. Anfangs seien sie noch gut behandelt worden, mit der Zeit aber seien die Regeln immer strenger geworden. Sie und ihre Mitschülerinnen seien beispielsweise gezwungen worden, ein Kopftuch zu tragen bis hin zur kompletten Verschleierung. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass nur Muslime in den Himmel kämen, was sie sehr verängstigt habe. Über ihre Heimat, ihr Dorf und ihre Familie seien ihr schlechte Dinge erzählt und Personen kurdischer Ethnie seien zunehmend diskriminiert worden. Auch sei der anfänglich noch erlaubte Kontakt zur Familie eingeschränkt worden. All dies hätte nach und nach bewirkt, dass sie begonnen habe, sich ihrer kurdischen Herkunft zu schämen. Im Sommer 2015 habe sie ihre Familie für zwei Wochen besuchen dürfen und ihren Bruder F._______ getroffen. Dieser habe sie, weil sie gegen den Willen der Brüder von zuhause weggegangen sei, angebrüllt, mit einem Knüppel geschlagen und ihr gesagt, sie solle verschwinden. Als sie im nächsten Sommer in den Ferien wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei ihr von einem Soldaten eine Tätigkeit als Spitzel angeboten worden; sie sei aufgefordert worden, Informationen über die Oppositionellen im Dorf zu liefern. Nachdem sie nach den Ferien in die Koranschule zurückgekehrt sei, habe sie realisiert, dass man sie darauf vorbereite, in den Dschihad zu ziehen. Zudem sei ihr ein schrecklicher Film mit toten kurdischen Kindern gezeigt worden, worüber sich die anderen Kursteilnehmerinnen und Lehrerinnen lustig gemacht hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr bewusst geworden, dass sie nicht dorthin gehöre und die Schule verlassen wolle. Sie habe heimlich ihre Mutter angerufen, welche darauf ihren Bruder G._______ damit beauftragt habe, sie von der Schule wegzuholen. Dieser habe sie im Winter 2017 abgeholt und sie unter dem Vorwand, der Mutter ginge es gesundheitlich schlecht und die Beschwerdeführerin werde für einige Zeit eine andere Koranschule in der Nähe ihrer Heimat besuchen, nach Hause gebracht. Sie habe darauf eine zweite Koranschule in H._______ besucht. Dort sei es weniger streng gewesen. Ihr Bruder habe ihr gesagt, sie solle heiraten, damit sie die Schule nicht mehr besuchen müsse. Im Februar 2018 habe er sie auch von dort weggeholt. Da sie aufgrund ihrer Angst vor den Brüdern nicht habe nach Hause zurückkehren können, habe sie sich ab Februar 2018 während ungefähr sechs Monaten auf einer Hochebene in der Nähe ihres Dorfes in einem Haus der Familie versteckt. Ihr Bruder I._______ und ihre Mutter hätten sie mit dem Nötigsten versorgt. Weil ihr Bruder G._______ sie davor gewarnt habe, dass sie Opfer eines Ehrenmordes werden könnte, habe sie mit seiner Hilfe und der ihrer Mutter das Land verlassen. Seit ihrem Weggang aus der Türkei werde ihre Mutter von den Brüdern unter Druck gesetzt, ihren Aufenthaltsort zu verraten. Seit sie in der Schweiz lebe, besuche sie gemeinsam mit kurdischen Frauen Kundgebungen für kurdische Belange wie beispielsweise den Rojava-Konflikt, mache Musik und nehme Sprachunterricht. Als Beweismittel ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Fotografien aus der Türkei sowie von politischen Anlässen in der Schweiz und Kopien von Registerauszügen der Familie ein. C. Mit Verfügung vom 22. April 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen, eventuell sei das Asylgesuch zu prüfen und ihr Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte sie zwei Internetartikel über den kurdischen Frauenverein "Rosa", einen Internetartikel betreffend Proteste der Zentrale der HDP, eine Bestätigung für die Teilnahme der Beschwerdeführerin in der Koranschule E._______, verschiedene Fotografien, Registerauszüge, die Kopie eines Schreibens vom 22. Mai 2020, den österreichischen Flüchtlingsausweis und ein Schreiben ihrer Schwester J._______ vom 22. Mai 2020 sowie ein Schreiben von verschiedenen Verfassern zu den Akten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem ordnete sie einen Schriftenwechsel an. F. Am 11. Juni 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung, die Beschwerdeführerin replizierte am 1. Juli 2020. G. Mit Eingaben vom 15. und 25. März 2021 sowie vom 18. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten (Auszüge aus dem türkischen Amtsblatt betreffend die Ratifizierung und den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention, Zeitungsartikel betreffend Frauenmorde und ein Schreiben von K._______ [Dorfvorsteher des Dorfes B._______] vom 12. März 2021, eine Vollmacht eines türkischen Rechtsanwalts, Referenzschreiben des Bündnisses der kurdischen Frauen in der Schweiz vom 7. Juli 2022, Auszüge aus einem Buch betreffend in der Schweiz aktive Organisationen von Kurdinnen). H. Am 5. Januar 2022 wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. I. Am 15. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (verschiedene Fotografien, unter anderem ihres Bruders als Dorfschützer, Auszüge aus den sozialen Medien und Internetartikel betreffend ihre exilpolitischen Tätigkeiten) zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 16. September 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen erneuten Schriftenwechsel an. K. Das SEM nahm am 23. September 2022 erneut Stellung und die Beschwerdeführerin reichte am 20. Oktober 2022 dazu eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das SEM ihre Gefährdung wegen frauenspezifischer Fluchtgründe und staatlich politischer Verfolgung nicht ausreichend geklärt habe. Dieser Rückweisungsantrag wird jedoch in der Beschwerde nicht begründet. Es können den Akten auch keine Anhaltspunkte betreffend eine ungenügende Sachverhaltsabklärung entnommen werden und es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt haben soll. Sowohl die frauenspezifischen als auch die politischen Asylvorbringen wurden vollständig und korrekt abgeklärt (vgl. dazu nachfolgend). Der Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs.1 AsylG nennt Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Diese fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung also darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, liegt ein für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Verfolgungsmotiv vor. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit sie zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist auch gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes einer Frau vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie Urteile des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3, E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM glaubte die Asylvorbringen nicht, weil sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin viele Widersprüche fänden, insbesondere im Hinblick auf die Zeitspanne, in welcher sie die beiden Koranschulen besucht habe. Zudem habe sie in der BzP verschiedene Aspekte ihres Entschlusses, die Türkei zu verlassen, nicht erwähnt, so beispielsweise, dass sie in der Koranschule für den Dschihad hätte rekrutiert werden sollen oder dass sie einen Ehrenmord durch ihre Brüder befürchte, weil diese ihr unterstellen könnten, etwas in deren Augen moralisch Verwerfliches getan zu haben. Des Weiteren habe sie zur ihr drohenden Zwangsheirat und dem ihr drohenden Ehrenmord keine vertieften Angaben machen können. Weiter beurteilte das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise als nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft, so beispielsweise, dass sie sich auf der Hochebene während sechs Monaten vor ihren Brüdern habe verstecken können und diese sie nicht gefunden hätten, oder dass sie von der ersten Koranschule in E._______ für kurze Zeit in ihr Dorf habe zurückkehren können, ohne dass ihr dabei etwas zugestossen sei wie Zwangsheirat oder Ehrenmord. Ohnehin stünde ihr - sollten ihr seitens der Familie allfällige Übergriffe oder eine Zwangsheirat drohen - die Möglichkeit offen, staatliche Schutzeinrichtungen oder die in den Grossstädten vorhandenen rechtlichen Anlaufstellen für weibliche Opfer häuslicher Gewalt aufzusuchen. Der türkische Staat habe in dieser Hinsicht in den letzten Jahren beachtliche Fortschritte gemacht. Aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen, wie ihrer nach ihrer Ausreise gezeigten Eigeninitiative und Durchsetzungskraft, sei es ihr zuzumuten, sich im Bedarfsfall hilfesuchend an diese Stellen zu wenden. Zudem lebe ihren Aussagen zufolge eine Schwester in Istanbul. Im Bedarfsfall könne die Beschwerdeführerin sich an diese wenden. Die bei ihrer Familie durchgeführten Razzien stellten keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar, da es sich dabei nicht um eine individuelle Verfolgung handle. Gegen eine Verfolgung von staatlicher Seite spreche, dass die Beschwerdeführerin legal mit ihrem Pass, welchen sie zuvor bei den türkischen Behörden beantragt habe, aus der Türkei habe ausreisen können. Auch aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sei nicht davon auszugehen, dass sie die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Sie habe sich bei den Demonstrationen für die kurdischen Rechte nicht herausragend exponiert oder eine in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Führungsposition innegehabt, welche zu einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes führen könnte. 5.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Vorbringen seien entgegen der Argumentation des SEM glaubhaft. Erst nachdem sie die Koranschule verlassen habe, hätten die Probleme mit ihren Brüdern richtig angefangen, da sie alleine und ohne den Schutz der Schule oder ihrer Familie gelebt habe. Dies habe viele Gerüchte darüber entstehen lassen, ob sie wohl mit einem Mann zusammen gewesen sei. Auch dass sie in den Bergen ohne Aufsicht ihrer Familie gelebt habe, könnte von den Brüdern als Ehrverletzung angesehen werden. Zwei ihrer Brüder arbeiteten als Dorfschützer der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi), weshalb sie im Falle eines Ehrenmords strafrechtlich nicht verfolgt würden. Ihre ältere Schwester J._______ sei, nachdem sie sich aus Angst vor einer Zwangsehe der kurdischen Bewegung angeschlossen habe und in die Berge gegangen sei, in Österreich als Flüchtling anerkannt worden. Sie werde totgeschwiegen, da sie die Familienehre beschmutzt habe. Die Schwester habe den Kontakt zur Familie komplett abgebrochen und halte ihren Aufenthaltsort geheim. Die Region, in welcher sie aufgewachsen sei, sei für die konservative islamistische Glaubensrichtung der Schafiiten bekannt. Frauen hätten dort kaum Rechte und seien den männlichen Familienmitgliedern untergeordnet. Ihr Leben bestehe aus Arbeit und Kinder gebären. Kontakt zwischen den Geschlechtern sei verboten, selbst unter Verwandten. Eheschliessungen unter nahen Verwandten, sowie Zwangsehen seien keine Seltenheit ebenso wie Kinderheiraten und Vielehen. Für das Verfahren sei der kurdische Frauenverein «Rosa» in Diyarbakir kontaktiert worden. Die Vorsitzende des Vereins, Adalet Kaya, habe Berichte über Ehrenmord und Gewalt gegen Frauen von Hakkari übermitteln wollen. Der letzte Kontakt sei am Mittwoch 20. Mai 2020 gewesen. Am Freitag den 22. Mai 2020 sei Adalet Kaya mit anderen Vereinsmitgliedern von ihrer Wohnung abgeholt und danach verhaftet worden, dieser Vorfall werde mit Beweismitteln belegt. Die AKP als konservative islamistische Partei unterbinde die demokratischen Bestrebungen. Es seien zahlreiche Frauenhäuser geschlossen worden und Frauenvereine würden angegriffen. Ihre Schwester in Istanbul lebe in einer Zwangsehe und könne ihr keinen Schutz bieten. Bei einer Rückkehr in die Türkei könne sie sich somit nicht von ihrer Familie fernhalten, da sie weder über ein soziales Netzwerk verfüge noch eine Ausbildung habe und nicht selbständig leben könnte. Das SEM habe ihre frauenspezifische Gefährdung und die ihr drohende staatliche Verfolgung aus politischen Gründen nicht ausreichend abgeklärt. Dass sie sich in der Schweiz als emanzipierte Frau engagiere, stelle aus Sicht ihrer Brüder ebenfalls eine Ehrverletzung dar. Der in der Türkei ansässige kurdische Frauenverein «Rosa» befasse sich mit dieser Problematik. Seit anfangs 2019 sei sie nebst ihren Teilnahmen an Demonstrationen auch aktives Mitglied des demokratischen kurdischen Vereins L._______ und absolviere kulturelle und politische Ausbildungen. Weil ihre Schwester in den Bergen gewesen und dies den türkischen Behörden bekannt geworden sei, gehöre sie zu einer Risikogruppe; bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr die Verhaftung wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten. 5.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Beschwerdeführerin habe in den Befragungen nie geltend gemacht, dass sie aufgrund ihrer älteren Schwester, welche in Österreich lebe, individuell verfolgt werde. Dieses Vorbringen sei nachgeschoben. Da sie auch nicht habe glaubhaft machen können, in der Türkei Opfer von Übergriffen geworden zu sein, drohe ihr diesbezüglich keine Gefahr, auch wenn nicht bestritten werde, dass Zwangsehen und Ehrenmorde in der Türkei in gewissen türkischen Provinzen vorkämen. Zudem sei daran festzuhalten, dass ihr bei Wahrunterstellung solcher möglichen Übergriffe in Istanbul bei ihrer Schwester eine innerstaatliche Schutzalternative offenstehe. 5.4 Die Beschwerdeführerin führte in der ersten Replik aus, sie habe sich in den Befragungen aufgrund der erlebten Unterdrückung nicht richtig ausdrücken können. Dass sie keine genaueren Angaben zur ihr drohenden Zwangsverheiratung habe machen können, liege daran, dass noch kein bestimmter Mann für sie bestimmt sei. Es drohe ihr aber jederzeit, gegen ihren Willen mit irgendeinem Mann, den ihre Brüder für sie aussuchen würden, verheiratet zu werden. Vom Besuch der Koranschule habe sie sich erhofft, sich ihrer Familie entziehen zu können. Die negative Entwicklung in der Türkei im Hinblick auf Zwangsehen zeige sich durch die Bemühungen bestimmter Regierungsmitglieder, Mädchen bereits im Alter von neun Jahren verheiraten zu dürfen und Vergewaltigungen bei einem Altersunterschied von weniger als zehn Jahren bei anschliessender Heirat als straffrei gelten zu lassen. Ihre Schwester in Istanbul, die in einer Zwangsehe lebe, habe finanzielle Schwierigkeiten und verfüge weder über Ressourcen noch den Willen, sie vor ihrer Familie zu verstecken und zu schützen. Zudem könnte sie dort nach wie vor Opfer einer Blutrache werden. Ihre in Österreich lebende Schwester habe sie in den Befragungen nicht erwähnt, weil sie von ihr zu jenem Zeitpunkt noch nichts gewusst habe. 5.5 In der zweiten Vernehmlassung erachtete das SEM das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers, gemäss welchem die Beschwerdeführerin von der Polizei gesucht werde, als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Die Beschwerdeführerin habe keine türkischen Gerichtsakten eingereicht, wonach gegen sie ermittelt werde. Auch das neu geltend gemachte exilpolitische Engagement (Mitgliedschaft im Bündnis der kurdischen Frauen in der Schweiz, Teilnahmen an der Generalversammlung des kurdischen Frauenrates, dem Frauenfestival und zwei Protestaktionen gegen die Ermordung jezidischer Frauen) sei als niederschwellig zu betrachten und begründe keine subjektiven Nachfluchtgründe. Die eingereichten Berichte über Ehrenmorde und häusliche Gewalt in der Türkei änderten schliesslich nichts an der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall entweder bei ihrer Schwester oder bei staatlichen Einrichtungen Schutz suchen könnte. 5.6 In ihrer zweiten Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, die neu eingereichten Beweismittel zeigten auf, dass sie Todesdrohungen von ihren Brüdern erhalten habe; diese würden straflos bleiben, wenn sie sie umbringen würden. Es gebe zudem sehr viele Gründe, dass die staatlichen Behörden gegen sie ermitteln würden. Zwar könne sie keine Gerichtsakten einreichen, solche gebe es nicht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass geheime Ermittlungen gegen sie laufen würden. Dies schon allein, weil ihre Schwester und ihr Vater Mitglieder bei der Arbeiterpartei Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen seien, und auch, weil sie selbst seit mehreren Jahren nicht mehr in der Türkei lebe und die türkischen Behörden politisch aktive Personen aus der kurdischen Bewegung auch im Ausland intensiv verfolgten. Ihre Rolle in der kurdischen Frauenbewegung in der Schweiz sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht untergeordnet; vielmehr sei sie mehrmals in den kurdischen und türkischen Medien als Sprecherin des Vereins aufgetreten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die von ihr geltend gemachten Sachverhalte nicht gänzlich unglaubhaft erscheinen. Auf ihre Argumentation betreffend die ihr drohende Gefährdung sowie die ihr vom SEM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente wird im vorliegenden Entscheid aber (mit Ausnahme von E. 10.3.3 betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht weiter eingegangen, da das Gericht ihre Vorbringen, wie nachfolgend ausgeführt, nicht für asylbeachtlich hält. 6.2 6.2.1 Sofern die Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht - durch ihr nicht den gesellschaftlichen Erwartungen entsprechenden Verhalten als Frau tatsächlich den Unwillen ihrer Brüder in einer Weise auf sich gezogen haben sollte und gefährdet wäre, Opfer eines Ehrendelikts zu werden, so wäre dies als eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur zu beurteilen. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes der Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE a.a.O. E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Wie oben ausgeführt, ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dieses Verfolgungsmotiv reicht alleine jedoch bei einer Verfolgung durch Dritte nicht aus, um auch flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. In diesem Zusammenhang ist weiter zu prüfen, ob der Heimatstaat schutzfähig und schutzwillig ist. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Dabei hat es festgehalten, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 E. 5.2.2). 6.2.3 Es gibt allerdings Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2.3). Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei auch eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. E-1948/2018 E. 5.2.4). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten. 6.2.4 Diese Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorderhand noch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Schutzanliegen grundsätzlich an die staatlichen Institutionen wenden kann. 6.2.5 Allerdings hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass ihre Brüder selbst am Heimatort in staatlichen Funktionen tätig sind. Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde, belegt durch Fotografien, arbeiten zwei der Brüder als Dorfschützer der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi), weshalb sie, so die Beschwerdeführerin, im Falle eines an ihr verübten Ehrenmords strafrechtlich nicht verfolgt würden. Zwar ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Umstände, weshalb ihr durch ihre Brüder Verfolgung drohen sollte, nicht gänzlich widerspruchsfrei und teilweise nicht überzeugend hat vortragen können. Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Todesdrohung ihres Bruders brachte sie unsubstanziiert und ohne weitere Begründung vor (vgl. Beschwerdeakte 15, Triplik, Ziff. 3). Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass sie - im sehr konservativen Umfeld der Schafiiten an ihrem Heimatort und mit den Brüdern als Dorfschützer -, tatsächlich Schwierigkeiten haben dürfte, sich mit ihren Anliegen an die lokalen Behörden zu wenden, weil diese als Teil der Familie auch Teil ihres Problems sein könnten. 6.2.6 Im vorliegenden Fall ist daher des Weiteren zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die zuletzt in der Provinz Hakkari wohnhafte Beschwerdeführerin in der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative wahrnehmen könnte, etwa im Grossraum Istanbul, dem wirtschaftlichen und kulturellen Zentrum der Türkei. Das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem anderen Landesteil setzt voraus, dass der betroffenen Person zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Bei der Prüfung dieser Frage sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der von Verfolgung betroffenen Person zu berücksichtigen, und es ist eine individuelle Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes durchzuführen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Die Beschwerdeführerin erklärte, ihre leibliche Schwester M._______ wohne in Istanbul (A15 F25). Wie dargelegt, ist aufgrund der Aktenlage zwar nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits länger bei dieser aufgehalten und somit ein diesbezüglicher erster Anknüpfungspunkt geschaffen worden wäre. Dennoch besteht zu ihr bis heute guter Kontakt. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin ist die Schwester dasjenige Geschwister, zu welchem sie seit der Ausreise am meisten Kontakt hat (A15 F34). Allerdings lebe die Schwester gemäss den Vorbringen auf Beschwerdeebene in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen und sei auch nicht gewillt, sie vor dem Rest der Familie zu schützen (siehe oben E. 5.2 und 5.4). Weshalb aber eine gewisse Unterstützung durch die Schwester trotz des guten Kontaktes nicht möglich sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt. Entgegen ihrer Darstellung ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei von keinem der zahlreichen Familienmitglieder wie Mutter, Geschwister, Tanten und Onkel unterstützt würde. Festzustellen ist überdies, dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin mindestens zwei ihrer Brüder ihr bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei geholfen haben, und sie auch gegen den Willen der anderen Brüder schützten. Ihr Halbbruder G._______ hat sie aufgrund ihrer Notsituation in der ersten Koranschule im mehreren hundert Kilometer entfernten E._______ aus der Koranschule abgeholt, sie in eine andere Koranschule gebracht und sie schliesslich auf der Hochebene (ebenfalls gegen den Willen und angeblich ohne Wissen der anderen Brüder) versorgt. Ebenfalls wurde die Beschwerdeführerin von ihrem leiblichen Bruder I._______ und ihrer Mutter, welche die Beschwerdeführerin als "autoritäre Person" bezeichnete und die immer hinter der Beschwerdeführerin gestanden hat, unterstützt (A15 F70). Auch ihren Halbbruder N._______ bezeichnete die Beschwerdeführerin als "Netten" (A15 F120). Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls offenbar wegen ihres Verhaltens nicht von ihrer gesamten Familie verstossen oder bedroht worden. In diesem Zusammenhang ist ferner auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits in mehreren Situationen in der Türkei grosse Eigeninitiative gezeigt hat und offenbar fähig ist, sich für ihre Ausbildung sowie ihre beruflichen und existentiellen Interessen zu engagieren. Sie hat zwar keine Berufsbildung, hat sich aber gegen den Willen ihrer Familie in einer Koranschule angemeldet und diese besucht. Sie setzt sich zudem in der Schweiz für die kurdischen Interessen ein und hat gezeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, neue Beziehungen zu knüpfen. Sie versteht sich demnach zu helfen und ist ihrem Schicksal entgegen ihrer Darstellung nicht hilf- und schutzlos ausgeliefert. Auch in der Türkei würden ihr in den grösseren Städten wie beispielsweise Istanbul verschiedene staatliche Stellen und Organisationen zur Verfügung stehen, bei welchen sie bei Bedarf zusätzliche wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhalten kann. Demnach ist davon auszugehen, dass die bis vor einigen Jahren in der Provinz Hakkari wohnhafte Beschwerdeführerin allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht völlig schutzlos ausgeliefert wäre. Bei Bedarf wäre ihr zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil der Türkei selbständig bei den entsprechenden Stellen zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtliche Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. 6.3 Weiter gab es keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit hätte zwangsverheiratet werden sollen. Zwar haben ihre Brüder drei ihrer Schwestern gegen deren Willen verheiratet. Dies scheint in ihrer Familie das übliche Vorgehen zu sein. Wie das SEM aber zu Recht festgehalten hat, war für die Beschwerdeführerin weder ein bestimmter Mann vorgesehen noch wurde bisher je wirklich konkreter Druck auf sie ausgeübt, zu heiraten. Vielmehr hat sie sich - falls ihr dies tatsächlich gedroht haben sollte - mit der Anmeldung in der Koranschule und deren Besuch einer Heirat gegen ihren Willen erfolgreich entziehen können. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass ihr durch eine bevorstehende Zwangsheirat Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gedroht haben oder drohen würden. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte für den Dschihad rekrutiert werden sollen, ist festzuhalten, dass ihr auch in diesem Punkt keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme droht, vor der sie sich in Zukunft nicht wird schützen können. Ihr sind ihren Angaben zufolge in diesem Zusammenhang keine Nachteile angedroht worden, falls sie dieser Aufforderung keine Folge leisten sollte. Demnach handelt es sich bei diesem Rekrutierungsversuch nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Dasselbe gilt für den Versuch des Soldaten in ihrem Dorf, sie als Spitzel anzuwerben. Auch in dieser Hinsicht hatte sie offenbar keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten, nachdem sie sich mit einer entsprechenden Zusammenarbeit nicht einverstanden erklärt hat. 6.5 Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, weshalb die türkische Polizei nach der Beschwerdeführerin suchen sollte. Dies wird von ihr auch nicht näher ausgeführt. Sie war in der Türkei - abgesehen von der Teilnahme mit ihrer Familie am kurdischen Neujahrsfest "Newroz", Feierlichkeiten der HDP und Wahlen - politisch nicht aktiv, hat sich ihren Angaben gemäss keiner Straftat schuldig oder verdächtig gemacht und hatte sonst auch nie Schwierigkeiten mit den Behörden. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Vergangenheit ihres Vaters oder ihrer Schwester in den Fokus der staatlichen Behörden gelangt wäre. Dem auf Beschwerdeeben eingereichten Schreiben eines Dorfvorstehers, welches eine polizeiliche Suche nach der Beschwerdeführerin belegen soll, ist, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nur geringer Beweiswert beizumessen und es ist nicht geeignet, eine Verfolgung darzulegen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Sie bringt diesbezüglich vor, sie habe nach ihrer Ausreise aus der Türkei durch Aktivitäten wie Teilnahmen an Kursen und Demonstrationen des kurdischen Frauenvereins bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung seitens der türkischen Behörden zu befürchten. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 7.3 Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 7.3.3 oder D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. E. 5.1), galt die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei nicht als staatsfeindliche Person. Sie gab in den Befragungen an, abgesehen von der Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten, Feierlichkeiten der HDP und an Wahlen, politisch nicht aktiv gewesen und niemals verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden zu sein (A5 7.02; A15 F60 und F139). Sie hat auch nicht über gezielt gegen sie gerichtete staatliche Behelligungen berichtet (A5 7.02). Betreffend die politischen Aktivitäten in der Schweiz ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen sowie an Treffen im kurdischen Frauenverein nicht ausreichen, um von einer im Fall der Rückkehr auch objektiv begründeten Furcht vor Repressalien der türkischen Behörden auszugehen. Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin an verschiedenen pro-kurdischen Kundgebungen mit Plakaten für den Gründer der kurdischen PKK, Abdullah Öcalan, oder gegen die Besetzung des nordsyrisch-kurdischen Gebiets Rojava sowie bei anderen Aktivitäten zu sehen ist, ist zu erkennen, dass sich ihr Auftreten anlässlich dieser Veranstaltungen nicht von den anderen Teilnehmenden unterscheidet und sie auch nicht in besonderer Weise auffällt oder heraussticht. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel über den kurdischen Frauenverein "Rosa" oder Proteste in der Türkei, welche keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Die zahlreichen Fotografien, welche sie gemeinsam mit anderen verschleierten Frauen zeigen, stützen höchstens ihre Angaben im Hinblick auf den Besuch einer Koranschule in der Türkei. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz aufgrund ihrer Teilnahme an Veranstaltungen des kurdischen Frauenvereins in den Fokus der türkischen Regierung gelangte. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Aktivitäten erfüllt sie nicht das Profil einer ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegnerin, welche sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Türkinnen und Türken abhebt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Ergebnis, dass sie innerhalb der Gemeinschaft der exiltürkischen Regimegegner und -gegnerinnen keine herausragende und meinungsbildende Rolle ausgeübt hat oder aktuell innehat und ihr exilpolitisches Engagement dasjenige vieler ihrer Landsleute nicht übersteigt.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. Art. 32 Abs. 1 AsylV 1). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Nach konstanter Praxis ist selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). 10.3.3 Das SEM zweifelte in seiner Verfügung an, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in der Provinz Hakkari gelebt habe. Es führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe in der BzP und in der Anhörung zu ihrem letzten Aufenthaltsort in der Türkei vor ihrer Ausreise unterschiedliche Angaben gemacht (A17 II. 1). Sie habe einerseits in der BzP angeben, bis zu ihrer Ausreise im Dorf B._______ wohnhaft gewesen zu sein, und im Widerspruch dazu in der Anhörung, sie habe die letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise in einem Häuschen auf der Hochebene verbracht. Daraus leitete die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem letzten Wohnort ab und vermutete, sie habe sich bereits längere Zeit vor ihrer Ausreise ausserhalb der Provinz Hakkari aufgehalten, wahrscheinlich bei ihrer Schwester in Istanbul (A17 III 2.). Eine nähere Begründung für diese Vermutung ist der angefochtenen Verfügung jedoch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab entgegen den Ausführungen des SEM konstant an, bis vor der Ausreise - abgesehen von ihren Aufenthalten in den beiden Koranschulen - im Dorf B._______ gelebt zu haben und im Anschluss nach Istanbul gegangen zu sein (A5 2.01, 2.02 und 5.02; A15 F41 und F170 f.). Die Hochebene, auf welcher sich das Haus der Familie befindet und auf der sich die Beschwerdeführerin versteckt gehalten hat, liegt ihren Angaben zufolge rund zweieinhalb Stunden entfernt von ihrem Dorf und könnte, sofern es sich dabei um eine Angabe in Marschstunden handelt, ebenfalls noch zu diesem Dorf gehören. Dies gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung so an (A15 F41) und wäre auch mit dem Umstand zu vereinbaren, dass Bruder und Mutter sie dort versorgt haben. Das Gericht erkennt demnach in den Angaben zu ihren Aufenthaltsorten bis zu ihrer Ausreise keine Widersprüche. In den Vorakten sind auch keine Hinweise vorhanden, dass die Beschwerdeführerin je zu einem anderen Zweck als zur Vorbereitung ihrer unmittelbaren Ausreise aus der Türkei nach Istanbul gereist wäre. Es ist demnach als glaubhaft zu erachten, dass sie abgesehen von ihren Aufenthalten in den beiden Koranschulen stets in der Provinz Hakkari gelebt hat. Der Wegweisungsvollzug in diese Provinz ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzumutbar. 10.3.4 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es für die Beschwerdeführerin eine zumutbare Aufenthaltsalternative in der Türkei gibt. Die Beschwerdeführerin pflegt ihren Angaben zufolge mit ihrer leiblichen Schwester M._______ in Istanbul einen guten Kontakt. Wie bereits unter E. 6.2.6 dargelegt, geht das Gericht davon aus, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei von einigen Mitgliedern ihrer zahlreichen Familie, darunter die Mutter, Geschwister, Tanten und Onkel unterstützt würde. Zwei ihrer Brüder haben ihr offenbar gegen den Willen der anderen Brüder geholfen. Weiter ist, wie bereits ausgeführt, zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Situationen viel Eigeninitiative gezeigt und sich stark für ihre Ausbildung sowie ihr berufliches Fortkommen engagiert hat. Sie ist zudem durchaus in der Lage, neue Beziehungen zu knüpfen. In der Türkei stünden ihr in den grösseren Städten verschiedene staatliche Stellen und Organisationen zur Verfügung, welche sie bei Bedarf in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unterstützen könnten. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die obenstehende E. 6.2.6 betreffend die innerstaatliche Schutzalternative zu verweisen, welche die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin näher darlegt. Es ist folglich in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in einer anderen Provinz als Hakkari, insbesondere in Istanbul, niederlassen kann. Bei Bedarf kann sie auf die Unterstützung eines Teils ihrer Angehörigen, ihre eigene Lebenserfahrung sowie allenfalls auf Hilfestellungen von staatlichen oder anderen Institutionen zählen. Somit steht ihr in der Türkei eine Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Daraus folgt, dass der Vollzug der Wegweisung in andere Provinzen der Türkei als Hakkari zumutbar ist. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Mit der gleichen Verfügung hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Aufwand ist auf insgesamt 14 Stunden zu beziffern. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'100.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'100.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: