Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 24. Oktober 2015 in die Schweiz und suchten am 26. Oktober 2015 um Asyl nach. B. Am 12. November 2015 wurden der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihren Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 13. Januar 2017 wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Sie begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie sich einem angesehenen ehemaligen Mujaheddin widersetzt hätten und deshalb verfolgt würden. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 (Eröffnung am 20. Juli 2017) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie aber aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern eins, zwei und drei der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Am 29. August 2017 wurde ein psychiatrischer Verlaufsbericht betreffend die Beschwerdeführerin nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2017 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. H. Am 12. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer ein. I. Mit Replik vom 26. März 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. J. Mit Eingabe vom 31. Mai 2020 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin unter Beilage einer Kostennote um Übertragung des amtlichen Mandats auf Eliane Schmid. Am 30. Juni 2020 wurde eine entsprechende Vollmacht nachgereicht. K. Am 24. Juli 2020 wurde ein ärztlicher Kurzbericht betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. L. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner jüngeren Schwester (nachfolgend: Schwester) bei seinem Onkel und dessen Sohn E._______ aufgewachsen sei. Die Schwester und E._______ seien sich seit ihrer Kindheit versprochen gewesen. Ende 2013 habe ein angesehener ehemaliger Mujaheddin erfolglos um die Hand der Schwester angehalten, woraufhin der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Tode bedroht worden sei. Um diesen Drohungen ein Ende zu setzen, habe er die religiöse Trauung zwischen der Schwester und E._______ veranlasst. Wenige Tage nach der Trauung sei es zu gewaltsamen und sexuellen Übergriffen auf die Familie der Beschwerdeführenden gekommen. Rund eine Woche nach dem Überfall seien die Schwester und E._______ brutal ermordet worden, woraufhin die Beschwerdeführenden Afghanistan verlassen hätten. Als Beweismittel reichten sie Kopien ihrer Tazkiras, einen kopierten Nachweis ärztlicher Konsultationstermine sowie zwei ärztliche Abklärungen zu den Akten.
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die geltend gemachten Rachehandlungen des Mujaheddin nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund, sondern deshalb erfolgt seien, da sie den Mujaheddin als Bräutigam abgelehnt hätten.
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, dass SEM habe das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs ohne genauere Begründung verneint und es sei nicht ersichtlich, ob dies auf einer Recherche bei den Länderexperten beruhe. Ferner sei die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe dadurch den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die Verfügung unzureichend begründet. In materieller Hinsicht sei Eingangs festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe vom SEM weder thematisiert noch angezweifelt worden sei, weshalb sie ohne Weiteres zu bejahen sei. Das SEM stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, der Verfolgung würde es an einem asylrelevanten Motiv fehlen. Der Verfolgung würden insbesondere die soziale Gruppe und die politische Anschauung des Beschwerdeführers sowie die geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin zugrunde liegen. Durch seine Weigerung, dem Heiratsantrag stattzugeben, habe sich der Beschwerdeführer dem afghanischen Gewohnheitsrecht (Paschtunwali) widersetzt. Dadurch habe er das gesellschaftliche System missachtet. Ein Widerstand gegen traditionelle Strukturen sei als politisch anzusehen, da damit die herrschende Gesellschaftsordnung angegriffen werde. So sei das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauung weit zu verstehen und umfasse alle Meinungen, Grundhaltungen oder Überzeugungen, die sich auf das politische oder auch das gesellschaftliche oder wirtschaftliche System beziehen würden. Dazu würden die Geschlechterverhältnisse, Widerstand gegen patriarchalische Strukturen oder die Weigerung, sich seiner durch die Gesellschaft vorgegebenen Geschlechterrolle entsprechend zu verhalten, insbesondere die Weigerung, eine Ehe einzugehen, zählen. Solcher Widerstand sei politisch, da er die herrschende Gesellschaftsordnung herausfordere und daher häufig mit ähnlicher Vehemenz verfolgt werde wie beispielsweise durch Ehrenmorde. Die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin stelle eine geschlechtsspezifische Reflexverfolgung dar. Durch die Vergewaltigung sei sie auch in ihrem Geschlecht als Frau aufs massivste körperlich und seelisch misshandelt worden. Sie sei als Bestrafung für das Handeln ihres Mannes vergewaltigt worden, wodurch die Ehre der Familie zutiefst verletzt worden sei. Das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht klar definiert. Die Beschwerdeführenden seien aber als Familie (Widersetzen der Gesellschaftsordnung, Tötung der Schwester, Misshandlung der Beschwerdeführenden) klar stigmatisiert und dadurch verfolgt. Der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei zu bejahen. Die Verfolgung sei ferner nach wie vor aktuell. Zudem sei den Beschwerdeführenden eine Rückkehr auch aufgrund einer Langzeittraumatisierung verunmöglicht. Die Behörden seien ferner weder fähig noch willens, Schutz zu bieten. So habe sich der Onkel des Beschwerdeführers an die Polizei gewandt, welche aber nicht reagiert habe. Dies lasse vermuten, dass der einflussreiche Mujaheddin die Polizei gekauft habe, wie dies in Afghanistan üblich sei. Allgemein lasse sich sagen, dass die staatlichen Sicherheitskräfte vor Gefahren, welchen die Bevölkerung landesweit und systematisch seitens militanter Widerstaatsgruppen ausgesetzt seien, keinen Schutz bieten würden. Der Staat wolle vor privat verübter Gewalt keinen Schutz bieten, sondern beteilige sich selbst mit strafrechtlichen Mitteln an Verfolgung. Da sich dieser Zustand auf ganz Afghanistan erstrecke, könne nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.
E. 4.4 Diesen Ausführungen entgegnete das SEM in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung als Gründe, weshalb er seine Schwester nicht mit dem Mujaheddin habe verheiraten wollen, angegeben, dass er diesen für einen Verbrecher gehalten habe und seine Schwester bereits mit ihrem Cousin verlobt gewesen sei. Hinweise auf eine Auflehnung gegen gesellschaftliche Normen fänden sich in den Aussagen keine. Auch wenn der Begriff der politischen Anschauung grundsätzlich weit zu fassen sei, könne in der verweigerten Zustimmung zur Heirat keine Missachtung traditioneller Strukturen oder der herrschenden Gesellschaftsordnung erblickt werden. Es werde von den Beschwerdeführenden denn auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern ein von einem Familienoberhaupt abgelehnter Verlobungsantrag - selbst gegenüber einer einflussreichen Persönlichkeit - gegen herrschende moralische Normen respektive das Gewohnheitsrecht verstossen solle. Unter dem Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung seien zum einen Übergriffe sexueller Natur, die sich auf ein asylrelevantes Motiv stützen, zum anderem Massnahmen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise diskriminierende Massnahmen aufgrund der Geschlechterzugehörigkeit zu subsumieren. Dem Übergriff auf den Beschwerdeführer liege kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde, weshalb auch die aus demselben Grund erfolgten Übergriffe auf die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht erfüllen würden. Allein der Umstand, dass die Übergriffe sexueller Natur gewesen seien, reiche nicht aus. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder diskriminierende Massnahmen einzig aufgrund ihres Geschlechts erlitten. Mit der Berufung auf die Langzeittraumatisierung werde sinngemäss geltend gemacht, dass auch bei einem Wegfall der Aktualität der Verfolgung aus zwingenden Gründen keine Rückkehr nach Afghanistan möglich sei. Dieser Einwand scheitere bereits daran, dass sich darauf nur berufen könne, wer zum Zeitpunkt der Einreise sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe.
E. 4.5 In der Replik wurde eingewendet, dass der einflussreiche Mujaheddin aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung als verlängerter Arm des Staates betrachtet werden müsse. In Afghanistan werde das staatliche Strafmonopol durch Gewohnheitsrecht und die Scharia ausgehebelt. Durch seine Weigerung, die Schwester mit dem Mujaheddin zu verheiraten, habe der Beschwerdeführer einen Bruch von moralischem Gewohnheitsrecht oder der Scharia begangen. In Afghanistan seien Vergewaltigungen bittere Realität und die Täter hätten oft Verbindungen zu mächtigen Persönlichkeiten, welche sie vor einer Strafverfolgung schützen würden. Oft würden die Opfer wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt und ihnen der Zugang zur Justiz verweigert. Frauen, welche sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen seien, würden als Entehrung ihrer Familie und Gemeinschaft betrachtet, weshalb die Frauen unter grossem Druck zu schweigen stünden. Eine Vergewaltigung stelle eine frauenspezifische Verfolgung dar. So sei eine frauenspezifische Verfolgung dann zu bejahen, wenn die Frage, ob eine Verfolgungsart im selben Ausmass auch Männer treffen würde, verneint werden müsse. Dies sei dann der Fall, wenn diese Massnahmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen Verständnisses über die Rollenzuteilung der Frau darstellen würden, wie etwa das Züchtigungsrecht des Ehemannes. Vorliegend sei gezielt sexuelle Gewalt eingesetzt worden, da dies in der traditionellen afghanischen Wertevorstellung von Ehre eine Herabwürdigung der ganzen Familie bedeute. Eine Verletzung der Ehre beziehe sich über das Individuum hinaus auf das gesamte Kollektiv der Familie. Die Familienehre stehe in Abhängigkeit zum Verhalten der weiblichen Familienangehörigen, welche als Trägerinnen der Familienehre betrachtet würden. Die Ehre der Frau sei über ihre sexuelle Integrität definiert. In Afghanistan werde eine Vergewaltigung mit einer ausserehelichen Liebesbeziehung gleichgesetzt, weshalb das Opfer einer Vergewaltigung zu einer Täterin gemacht werde, welche die Familienehre beschmutzt habe. Die damit einhergehende psychische Belastung erreiche klar die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität, und die Beschwerdeführerin habe diese aufgrund ihres Geschlechts und der damit zusammenhängenden Rolle in der Familie erleiden müssen. Gemäss der Schutztheorie sei eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat keinen adäquaten Schutz biete. Dies hätte vom SEM vorliegend geprüft werden müssen. Die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr aber keinen Schutz vor weiteren Übergriffen erhalten. Da eine Vergewaltigung als Entehrung der Familie angesehen werde, seien deren Opfer dem Risiko der Ausgrenzung, Zwangsabtreibung, Gefängnisstrafe oder Tötung ausgesetzt. Das SEM hätte zudem prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Vergewaltigung von Dritten oder vom Staat verfolgt würde, zumal Frauen die Opfer sexueller Gewalt geworden seien, regelmässig auf Verlangen ihrer Familie festgenommen würden, während die oft einflussreichen Täter straflos bleiben würden. Die Beschwerdeführerin müsste befürchten, nicht nur vom Staat, sondern von Gruppierungen wie etwa der Taliban angeklagt zu werden. Personen, welche eines Verbrechens gegen die Scharia, wie beispielsweise ausserehelichen Sex, angeklagt seien, würden nicht nur Verfolgung riskieren, sondern auch soziale Zurückweisung und Gewalt durch ihre Familie, andere Mitglieder der Gemeinschaft sowie die Taliban und andere gegen die Regierung gerichtete Gruppen. Der staatliche Schutz sei folglich nicht zugänglich, da er nicht unabhängig vom persönlichen Merkmal des Geschlechts gewährt werde. Die Verweigerung des staatlichen Schutzes beruhe somit gerade auf dem Motiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe und sei daher asylrelevant. Doch selbst wenn man vom Schutzwillen der Sicherheitskräfte ausginge, wäre die Inanspruchnahme des Schutzes für ein Vergewaltigungsopfer als nicht zumutbar zu erachten.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird dem SEM eine mangelhafte Feststellung des Sachverhalts und eine unzureichende Begründung vorgeworfen.
E. 5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden der Aktenlage entsprechend festgestellt und auch sämtliche entscheidwesentlichen Umstände berücksichtigt. Die Frage, ob diese Würdigung auch in materieller Hinsicht zutreffend ist, ist keine Frage der Sachverhaltsermittlung, sondern dessen Würdigung.
E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser Pflicht ist das SEM offensichtlich nachgekommen. Dass die Beschwerdeführenden die Begründung des SEM nicht für überzeugend erachten, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des materiellen Rechts.
E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Feststellung, dass der Verfolgung kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liege.
E. 6.2 Art. 1A des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art.3 Abs.1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).
E. 6.3 Bei der Beantwortung dieser Streitfrage gilt es, zwei Differenzierungen vorauszuschicken. Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass der blosse Umstand, dass die der Beschwerdeführerin konkret widerfahrene Verfolgungshandlung sexueller Natur ist, nicht automatisch zur Bejahung eines relevanten Verfolgungsmotivs führt, zumal Handlung und Motiv nicht identisch sind. Vielmehr ist die konkrete Verfolgungshandlung vom Motiv, welches dieser Handlung zugrunde liegt, zu trennen, denn das Motiv bezieht sich auf die Frage, wieso eine Person verfolgt wird, und nicht, mit welchen Mitteln dies geschieht. Die gegenteilige Annahme würde im Übrigen auch zur Folge haben, dass jede Vergewaltigung respektive jede sexuelle Misshandlungsform, welche aus anatomischen Gründen lediglich Männer beziehungsweise Frauen treffen kann, ungeachtet der zugrundeliegenden Motivation eine asylrelevante Verfolgung darstellen würde. Eine weitere Differenzierung liegt darin, dass sich das Motiv bei einer nichtstaatlichen Verfolgung sowohl auf die eigentliche Verfolgung als auch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden beziehen kann. Anders als vom SEM erwogen, reicht es für die Verneinung eines asylrelevanten Motivs folglich nicht aus, wenn ein solches auf Seiten des Verfolgers (hier: des einflussreichen Mujaheddins) fehlt. Vielmehr ist darüber hinaus stets zu klären, ob ein etwaiger mangelnder Schutzwille der Behörden auf einem asylrelevanten Motiv beruht. Die entsprechende Motivation kann somit - alternativ - sowohl die eigentliche Verfolgung als auch die Schutzunwilligkeit bezüglich dieser Verfolgung betreffen.
E. 6.4 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sich aus der sexuellen Misshandlung nicht ohne Weiteres auf ein asylrelevantes Motiv schliessen lässt. Ebenfalls zu verneinen ist, dass sich die Beschwerdeführenden durch die abschlägige Antwort auf den Heiratsantrag gesellschaftlichen oder gewohnheitsrechtlichen Normen respektive der Scharia widersetzt hätten. Die Beschwerdeführenden berufen sich dabei auf Country of Origin Information betreffend das Institut der Zwangsheirat (namentlich auf den Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Internal Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April 2016, S. 63 m.w.H., < www.refworld.org/pdfid/570f96564.pdf >, abgerufen am 12.02.2021) und die damit zusammenhängende Sanktionierung von Frauen, welcher sich einer durch die eigenen Familie arrangierten Zwangsheirat widersetzen. Die vorliegende Konstellation fällt offensichtlich nicht darunter. Die Asylrelevanz des Verfolgungsmotivs ergibt sich aber - sowohl betreffend die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdeführer - aus anderen Gründen. Durch die Weigerung, die Schwester mit einer einflussreichen Persönlichkeit zu verheiraten, widersetzten sich die Beschwerdeführenden gleichsam dem Machtanspruch dieser Person, die aufgrund ihrer überlegenen gesellschaftlichen und politischen Position darauf vertrauen konnte, für ihre Handlungen nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden, wodurch deren Rachehandlung eine politische Komponente erhält. Hinzu tritt aber vor allem, dass der staatliche Schutz vor dieser Verfolgung deshalb versagt, da die Behörden - wie dies von den Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt wird - aufgrund des politischen Einflusses des Verfolgers nicht willens sind, Schutz zu gewähren. Bei der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass Frauen, welche Opfer sexueller Gewalt werden, aufgrund ihres Geschlechts regelmässig kein hinreichender Schutz gewährt wird (vgl. Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, Country of Origin Report Afghanistan, 03.2019, S. 98 ff., www.ecoi.net/en/file/local/2010321/COIAfghanistanMarch2019.pdf , abgerufen am 12.02.2021). Auch dadurch erhält die Verfolgung - und zwar auf der Ebene der Schutzunwilligkeit der Behörden - ein asylrelevantes Motiv.
E. 7.1 Die Verfolgung, welche im Übrigen als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG sowie als nach wie vor aktuell zu erachten ist, wäre somit asylrelevant. Voraussetzung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist folglich, dass die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden auch als glaubhaft zu erachten sind.
E. 7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 7.3 Das SEM lässt in seiner Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen. Die Beschwerdeführenden schilderten im Wesentlichen übereinstimmend, wie ein einflussreicher ehemaliger Mujaheddin namens F._______ erfolglos um die Hand der Schwester des Beschwerdeführers angehalten habe, weswegen es in der Folge zu Drohungen und schliesslich zu einem massiven Übergriff gekommen sei. Die Ausführungen zum Kernereignis, dem nächtlichen Angriff, weisen dabei diverse Realkennzeichen auf, wie etwa, dass vier vermummte Männer ins Haus eingedrungen seien (vgl. act. A15 F92 und A19 F12) und dabei die Holztür eingeschlagen hätten (vgl. act. A15 F98 und A19 F63) sowie dem Beschwerdeführer, nachdem sie ihm zwei Finger abgehackt hätten, gesagt hätten, dies sei ein Denkzettel und ihm werde beim nächsten Mal der Kopf abgehackt (vgl. act. A15 F92 und A19 F73). Beide erwähnten weiter, dass der Beschwerdeführer ohnmächtig geworden sei und von seinem Cousin ins Spital gebracht und am folgenden Morgen entlassen worden sei (vgl. act. A15 F106 f. und A19 F101 und F107). Beide berichteten ferner übereinstimmend, dass sich die Beschwerdeführerin als Reaktion auf die Vergewaltigung übergeben habe (vgl. act. A15 F109 f. und A19 F15 sowie F97). Allerdings ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin Fragen zum Ablauf der Vergewaltigung an sich zum Teil eher ausweichend beantwortet hat. Dieser Ungenauigkeit ist aber zu wenig Gewicht beizumessen, als dass sie die Feststellung der Glaubhaftigkeit umstossen könnte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin hinzuweisen.
E. 8.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft zu erachten sind und das SEM deren Asylrelevanz zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerdeführenden sind folglich als Flüchtlinge anzuerkennen.
E. 8.2 Die gemeinsamen Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzubeziehen.
E. 8.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist festzustellen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das gestellte Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos, zumal das Verfahren bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung spruchreif war. Die bei den Akten liegende Kostennote (vgl. act. 12) erscheint bei den gegebenen Verfahrensumständen angemessen. Hingegen sind Pauschalen mangels genügender Detaillierung praxisgemäss nicht zu entschädigen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'662.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'662.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4533/2017 Urteil vom 22. Februar 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 24. Oktober 2015 in die Schweiz und suchten am 26. Oktober 2015 um Asyl nach. B. Am 12. November 2015 wurden der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihren Personalien, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 13. Januar 2017 wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Sie begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie sich einem angesehenen ehemaligen Mujaheddin widersetzt hätten und deshalb verfolgt würden. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 (Eröffnung am 20. Juli 2017) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie aber aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern eins, zwei und drei der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Am 29. August 2017 wurde ein psychiatrischer Verlaufsbericht betreffend die Beschwerdeführerin nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2017 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. H. Am 12. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer ein. I. Mit Replik vom 26. März 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. J. Mit Eingabe vom 31. Mai 2020 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin unter Beilage einer Kostennote um Übertragung des amtlichen Mandats auf Eliane Schmid. Am 30. Juni 2020 wurde eine entsprechende Vollmacht nachgereicht. K. Am 24. Juli 2020 wurde ein ärztlicher Kurzbericht betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. L. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner jüngeren Schwester (nachfolgend: Schwester) bei seinem Onkel und dessen Sohn E._______ aufgewachsen sei. Die Schwester und E._______ seien sich seit ihrer Kindheit versprochen gewesen. Ende 2013 habe ein angesehener ehemaliger Mujaheddin erfolglos um die Hand der Schwester angehalten, woraufhin der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Tode bedroht worden sei. Um diesen Drohungen ein Ende zu setzen, habe er die religiöse Trauung zwischen der Schwester und E._______ veranlasst. Wenige Tage nach der Trauung sei es zu gewaltsamen und sexuellen Übergriffen auf die Familie der Beschwerdeführenden gekommen. Rund eine Woche nach dem Überfall seien die Schwester und E._______ brutal ermordet worden, woraufhin die Beschwerdeführenden Afghanistan verlassen hätten. Als Beweismittel reichten sie Kopien ihrer Tazkiras, einen kopierten Nachweis ärztlicher Konsultationstermine sowie zwei ärztliche Abklärungen zu den Akten. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die geltend gemachten Rachehandlungen des Mujaheddin nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund, sondern deshalb erfolgt seien, da sie den Mujaheddin als Bräutigam abgelehnt hätten. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, dass SEM habe das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs ohne genauere Begründung verneint und es sei nicht ersichtlich, ob dies auf einer Recherche bei den Länderexperten beruhe. Ferner sei die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe dadurch den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die Verfügung unzureichend begründet. In materieller Hinsicht sei Eingangs festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe vom SEM weder thematisiert noch angezweifelt worden sei, weshalb sie ohne Weiteres zu bejahen sei. Das SEM stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, der Verfolgung würde es an einem asylrelevanten Motiv fehlen. Der Verfolgung würden insbesondere die soziale Gruppe und die politische Anschauung des Beschwerdeführers sowie die geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin zugrunde liegen. Durch seine Weigerung, dem Heiratsantrag stattzugeben, habe sich der Beschwerdeführer dem afghanischen Gewohnheitsrecht (Paschtunwali) widersetzt. Dadurch habe er das gesellschaftliche System missachtet. Ein Widerstand gegen traditionelle Strukturen sei als politisch anzusehen, da damit die herrschende Gesellschaftsordnung angegriffen werde. So sei das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauung weit zu verstehen und umfasse alle Meinungen, Grundhaltungen oder Überzeugungen, die sich auf das politische oder auch das gesellschaftliche oder wirtschaftliche System beziehen würden. Dazu würden die Geschlechterverhältnisse, Widerstand gegen patriarchalische Strukturen oder die Weigerung, sich seiner durch die Gesellschaft vorgegebenen Geschlechterrolle entsprechend zu verhalten, insbesondere die Weigerung, eine Ehe einzugehen, zählen. Solcher Widerstand sei politisch, da er die herrschende Gesellschaftsordnung herausfordere und daher häufig mit ähnlicher Vehemenz verfolgt werde wie beispielsweise durch Ehrenmorde. Die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin stelle eine geschlechtsspezifische Reflexverfolgung dar. Durch die Vergewaltigung sei sie auch in ihrem Geschlecht als Frau aufs massivste körperlich und seelisch misshandelt worden. Sie sei als Bestrafung für das Handeln ihres Mannes vergewaltigt worden, wodurch die Ehre der Familie zutiefst verletzt worden sei. Das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht klar definiert. Die Beschwerdeführenden seien aber als Familie (Widersetzen der Gesellschaftsordnung, Tötung der Schwester, Misshandlung der Beschwerdeführenden) klar stigmatisiert und dadurch verfolgt. Der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei zu bejahen. Die Verfolgung sei ferner nach wie vor aktuell. Zudem sei den Beschwerdeführenden eine Rückkehr auch aufgrund einer Langzeittraumatisierung verunmöglicht. Die Behörden seien ferner weder fähig noch willens, Schutz zu bieten. So habe sich der Onkel des Beschwerdeführers an die Polizei gewandt, welche aber nicht reagiert habe. Dies lasse vermuten, dass der einflussreiche Mujaheddin die Polizei gekauft habe, wie dies in Afghanistan üblich sei. Allgemein lasse sich sagen, dass die staatlichen Sicherheitskräfte vor Gefahren, welchen die Bevölkerung landesweit und systematisch seitens militanter Widerstaatsgruppen ausgesetzt seien, keinen Schutz bieten würden. Der Staat wolle vor privat verübter Gewalt keinen Schutz bieten, sondern beteilige sich selbst mit strafrechtlichen Mitteln an Verfolgung. Da sich dieser Zustand auf ganz Afghanistan erstrecke, könne nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. 4.4 Diesen Ausführungen entgegnete das SEM in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung als Gründe, weshalb er seine Schwester nicht mit dem Mujaheddin habe verheiraten wollen, angegeben, dass er diesen für einen Verbrecher gehalten habe und seine Schwester bereits mit ihrem Cousin verlobt gewesen sei. Hinweise auf eine Auflehnung gegen gesellschaftliche Normen fänden sich in den Aussagen keine. Auch wenn der Begriff der politischen Anschauung grundsätzlich weit zu fassen sei, könne in der verweigerten Zustimmung zur Heirat keine Missachtung traditioneller Strukturen oder der herrschenden Gesellschaftsordnung erblickt werden. Es werde von den Beschwerdeführenden denn auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern ein von einem Familienoberhaupt abgelehnter Verlobungsantrag - selbst gegenüber einer einflussreichen Persönlichkeit - gegen herrschende moralische Normen respektive das Gewohnheitsrecht verstossen solle. Unter dem Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung seien zum einen Übergriffe sexueller Natur, die sich auf ein asylrelevantes Motiv stützen, zum anderem Massnahmen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise diskriminierende Massnahmen aufgrund der Geschlechterzugehörigkeit zu subsumieren. Dem Übergriff auf den Beschwerdeführer liege kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde, weshalb auch die aus demselben Grund erfolgten Übergriffe auf die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht erfüllen würden. Allein der Umstand, dass die Übergriffe sexueller Natur gewesen seien, reiche nicht aus. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder diskriminierende Massnahmen einzig aufgrund ihres Geschlechts erlitten. Mit der Berufung auf die Langzeittraumatisierung werde sinngemäss geltend gemacht, dass auch bei einem Wegfall der Aktualität der Verfolgung aus zwingenden Gründen keine Rückkehr nach Afghanistan möglich sei. Dieser Einwand scheitere bereits daran, dass sich darauf nur berufen könne, wer zum Zeitpunkt der Einreise sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe. 4.5 In der Replik wurde eingewendet, dass der einflussreiche Mujaheddin aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung als verlängerter Arm des Staates betrachtet werden müsse. In Afghanistan werde das staatliche Strafmonopol durch Gewohnheitsrecht und die Scharia ausgehebelt. Durch seine Weigerung, die Schwester mit dem Mujaheddin zu verheiraten, habe der Beschwerdeführer einen Bruch von moralischem Gewohnheitsrecht oder der Scharia begangen. In Afghanistan seien Vergewaltigungen bittere Realität und die Täter hätten oft Verbindungen zu mächtigen Persönlichkeiten, welche sie vor einer Strafverfolgung schützen würden. Oft würden die Opfer wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt und ihnen der Zugang zur Justiz verweigert. Frauen, welche sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen seien, würden als Entehrung ihrer Familie und Gemeinschaft betrachtet, weshalb die Frauen unter grossem Druck zu schweigen stünden. Eine Vergewaltigung stelle eine frauenspezifische Verfolgung dar. So sei eine frauenspezifische Verfolgung dann zu bejahen, wenn die Frage, ob eine Verfolgungsart im selben Ausmass auch Männer treffen würde, verneint werden müsse. Dies sei dann der Fall, wenn diese Massnahmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen Verständnisses über die Rollenzuteilung der Frau darstellen würden, wie etwa das Züchtigungsrecht des Ehemannes. Vorliegend sei gezielt sexuelle Gewalt eingesetzt worden, da dies in der traditionellen afghanischen Wertevorstellung von Ehre eine Herabwürdigung der ganzen Familie bedeute. Eine Verletzung der Ehre beziehe sich über das Individuum hinaus auf das gesamte Kollektiv der Familie. Die Familienehre stehe in Abhängigkeit zum Verhalten der weiblichen Familienangehörigen, welche als Trägerinnen der Familienehre betrachtet würden. Die Ehre der Frau sei über ihre sexuelle Integrität definiert. In Afghanistan werde eine Vergewaltigung mit einer ausserehelichen Liebesbeziehung gleichgesetzt, weshalb das Opfer einer Vergewaltigung zu einer Täterin gemacht werde, welche die Familienehre beschmutzt habe. Die damit einhergehende psychische Belastung erreiche klar die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität, und die Beschwerdeführerin habe diese aufgrund ihres Geschlechts und der damit zusammenhängenden Rolle in der Familie erleiden müssen. Gemäss der Schutztheorie sei eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat keinen adäquaten Schutz biete. Dies hätte vom SEM vorliegend geprüft werden müssen. Die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr aber keinen Schutz vor weiteren Übergriffen erhalten. Da eine Vergewaltigung als Entehrung der Familie angesehen werde, seien deren Opfer dem Risiko der Ausgrenzung, Zwangsabtreibung, Gefängnisstrafe oder Tötung ausgesetzt. Das SEM hätte zudem prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Vergewaltigung von Dritten oder vom Staat verfolgt würde, zumal Frauen die Opfer sexueller Gewalt geworden seien, regelmässig auf Verlangen ihrer Familie festgenommen würden, während die oft einflussreichen Täter straflos bleiben würden. Die Beschwerdeführerin müsste befürchten, nicht nur vom Staat, sondern von Gruppierungen wie etwa der Taliban angeklagt zu werden. Personen, welche eines Verbrechens gegen die Scharia, wie beispielsweise ausserehelichen Sex, angeklagt seien, würden nicht nur Verfolgung riskieren, sondern auch soziale Zurückweisung und Gewalt durch ihre Familie, andere Mitglieder der Gemeinschaft sowie die Taliban und andere gegen die Regierung gerichtete Gruppen. Der staatliche Schutz sei folglich nicht zugänglich, da er nicht unabhängig vom persönlichen Merkmal des Geschlechts gewährt werde. Die Verweigerung des staatlichen Schutzes beruhe somit gerade auf dem Motiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe und sei daher asylrelevant. Doch selbst wenn man vom Schutzwillen der Sicherheitskräfte ausginge, wäre die Inanspruchnahme des Schutzes für ein Vergewaltigungsopfer als nicht zumutbar zu erachten. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird dem SEM eine mangelhafte Feststellung des Sachverhalts und eine unzureichende Begründung vorgeworfen. 5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden der Aktenlage entsprechend festgestellt und auch sämtliche entscheidwesentlichen Umstände berücksichtigt. Die Frage, ob diese Würdigung auch in materieller Hinsicht zutreffend ist, ist keine Frage der Sachverhaltsermittlung, sondern dessen Würdigung. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser Pflicht ist das SEM offensichtlich nachgekommen. Dass die Beschwerdeführenden die Begründung des SEM nicht für überzeugend erachten, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des materiellen Rechts. 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Feststellung, dass der Verfolgung kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liege. 6.2 Art. 1A des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art.3 Abs.1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). 6.3 Bei der Beantwortung dieser Streitfrage gilt es, zwei Differenzierungen vorauszuschicken. Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass der blosse Umstand, dass die der Beschwerdeführerin konkret widerfahrene Verfolgungshandlung sexueller Natur ist, nicht automatisch zur Bejahung eines relevanten Verfolgungsmotivs führt, zumal Handlung und Motiv nicht identisch sind. Vielmehr ist die konkrete Verfolgungshandlung vom Motiv, welches dieser Handlung zugrunde liegt, zu trennen, denn das Motiv bezieht sich auf die Frage, wieso eine Person verfolgt wird, und nicht, mit welchen Mitteln dies geschieht. Die gegenteilige Annahme würde im Übrigen auch zur Folge haben, dass jede Vergewaltigung respektive jede sexuelle Misshandlungsform, welche aus anatomischen Gründen lediglich Männer beziehungsweise Frauen treffen kann, ungeachtet der zugrundeliegenden Motivation eine asylrelevante Verfolgung darstellen würde. Eine weitere Differenzierung liegt darin, dass sich das Motiv bei einer nichtstaatlichen Verfolgung sowohl auf die eigentliche Verfolgung als auch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden beziehen kann. Anders als vom SEM erwogen, reicht es für die Verneinung eines asylrelevanten Motivs folglich nicht aus, wenn ein solches auf Seiten des Verfolgers (hier: des einflussreichen Mujaheddins) fehlt. Vielmehr ist darüber hinaus stets zu klären, ob ein etwaiger mangelnder Schutzwille der Behörden auf einem asylrelevanten Motiv beruht. Die entsprechende Motivation kann somit - alternativ - sowohl die eigentliche Verfolgung als auch die Schutzunwilligkeit bezüglich dieser Verfolgung betreffen. 6.4 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sich aus der sexuellen Misshandlung nicht ohne Weiteres auf ein asylrelevantes Motiv schliessen lässt. Ebenfalls zu verneinen ist, dass sich die Beschwerdeführenden durch die abschlägige Antwort auf den Heiratsantrag gesellschaftlichen oder gewohnheitsrechtlichen Normen respektive der Scharia widersetzt hätten. Die Beschwerdeführenden berufen sich dabei auf Country of Origin Information betreffend das Institut der Zwangsheirat (namentlich auf den Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Internal Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April 2016, S. 63 m.w.H., , abgerufen am 12.02.2021) und die damit zusammenhängende Sanktionierung von Frauen, welcher sich einer durch die eigenen Familie arrangierten Zwangsheirat widersetzen. Die vorliegende Konstellation fällt offensichtlich nicht darunter. Die Asylrelevanz des Verfolgungsmotivs ergibt sich aber - sowohl betreffend die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdeführer - aus anderen Gründen. Durch die Weigerung, die Schwester mit einer einflussreichen Persönlichkeit zu verheiraten, widersetzten sich die Beschwerdeführenden gleichsam dem Machtanspruch dieser Person, die aufgrund ihrer überlegenen gesellschaftlichen und politischen Position darauf vertrauen konnte, für ihre Handlungen nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden, wodurch deren Rachehandlung eine politische Komponente erhält. Hinzu tritt aber vor allem, dass der staatliche Schutz vor dieser Verfolgung deshalb versagt, da die Behörden - wie dies von den Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt wird - aufgrund des politischen Einflusses des Verfolgers nicht willens sind, Schutz zu gewähren. Bei der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass Frauen, welche Opfer sexueller Gewalt werden, aufgrund ihres Geschlechts regelmässig kein hinreichender Schutz gewährt wird (vgl. Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands, Country of Origin Report Afghanistan, 03.2019, S. 98 ff., www.ecoi.net/en/file/local/2010321/COIAfghanistanMarch2019.pdf , abgerufen am 12.02.2021). Auch dadurch erhält die Verfolgung - und zwar auf der Ebene der Schutzunwilligkeit der Behörden - ein asylrelevantes Motiv. 7. 7.1 Die Verfolgung, welche im Übrigen als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG sowie als nach wie vor aktuell zu erachten ist, wäre somit asylrelevant. Voraussetzung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist folglich, dass die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden auch als glaubhaft zu erachten sind. 7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 7.3 Das SEM lässt in seiner Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen. Die Beschwerdeführenden schilderten im Wesentlichen übereinstimmend, wie ein einflussreicher ehemaliger Mujaheddin namens F._______ erfolglos um die Hand der Schwester des Beschwerdeführers angehalten habe, weswegen es in der Folge zu Drohungen und schliesslich zu einem massiven Übergriff gekommen sei. Die Ausführungen zum Kernereignis, dem nächtlichen Angriff, weisen dabei diverse Realkennzeichen auf, wie etwa, dass vier vermummte Männer ins Haus eingedrungen seien (vgl. act. A15 F92 und A19 F12) und dabei die Holztür eingeschlagen hätten (vgl. act. A15 F98 und A19 F63) sowie dem Beschwerdeführer, nachdem sie ihm zwei Finger abgehackt hätten, gesagt hätten, dies sei ein Denkzettel und ihm werde beim nächsten Mal der Kopf abgehackt (vgl. act. A15 F92 und A19 F73). Beide erwähnten weiter, dass der Beschwerdeführer ohnmächtig geworden sei und von seinem Cousin ins Spital gebracht und am folgenden Morgen entlassen worden sei (vgl. act. A15 F106 f. und A19 F101 und F107). Beide berichteten ferner übereinstimmend, dass sich die Beschwerdeführerin als Reaktion auf die Vergewaltigung übergeben habe (vgl. act. A15 F109 f. und A19 F15 sowie F97). Allerdings ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin Fragen zum Ablauf der Vergewaltigung an sich zum Teil eher ausweichend beantwortet hat. Dieser Ungenauigkeit ist aber zu wenig Gewicht beizumessen, als dass sie die Feststellung der Glaubhaftigkeit umstossen könnte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. 8. 8.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft zu erachten sind und das SEM deren Asylrelevanz zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerdeführenden sind folglich als Flüchtlinge anzuerkennen. 8.2 Die gemeinsamen Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzubeziehen. 8.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist festzustellen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das gestellte Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos, zumal das Verfahren bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung spruchreif war. Die bei den Akten liegende Kostennote (vgl. act. 12) erscheint bei den gegebenen Verfahrensumständen angemessen. Hingegen sind Pauschalen mangels genügender Detaillierung praxisgemäss nicht zu entschädigen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'662.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'662.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: