Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juli 2015 mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 20. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person (BzP) statt, anlässlich welcher er unter anderem angab, die Familie habe bereits in Polen und Deutschland Asylverfahren durchlaufen. B. Mit Verfügung vom 15. September 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau nicht ein und ordnete die Wegweisung der Familie nach Polen an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Polen habe am 3. September 2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie zugestimmt. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6131/2015 vom 5. Oktober 2015 ab. D. Am (...) 2016 wurde eine Trennungsvereinbarung vom 16. Februar 2016 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch das (...) genehmigt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. E. Mit Verfügung vom 15. März 2016 hob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 15. September 2015 auf und verfügte die Wiederaufnahme sowie die Durchführung des nationalen Asylverfahrens. Zur Begründung hielt sie fest, infolge Ablaufs der einschlägigen Überstellungsfrist sei die Verfahrenszuständigkeit auf die Schweiz übergangen. F. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 21. Februar 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme aus der Ortschaft B._______. Er habe die (...) besucht und eine (...) abgeschlossen. Mit 18 Jahren sei er in den (...). Später habe er als (...) und zuletzt für eine (...) gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führt er aus, sein Halbbruder habe im Jahre 19(...) den Ex-Ehemann ihrer gemeinsamen Halbschwester, welche sich nach der Scheidung das Leben genommen habe, umgebracht. Sowohl gegen den Halbbruder als auch gegen ihn seien deshalb Strafuntersuchungen geführt worden. Er selber sei in der Sache freigesprochen, der Halbbruder hingegen im Jahre 20(...) von einem tschetschenischen Gericht zu einer (...) Gefängnisstrafe verurteilt worden. Sein Halbbruder sei nach der Entlassung aus dem Gefängnis infolge (...) im Jahre 20(...) frühzeitig verstorben. Deshalb würden die Angehörigen des Getöteten ihre Blutrache nun an ihm vollziehen beziehungsweise ihn an Stelle des Halbbruders töten wollen. Von den heimatlichen Behörden könne er diesbezüglich keinen Schutz erwarten, unter anderem weil die verfeindete Familie über grossen Einfluss verfüge. Er und seine Familie seien deshalb die letzten Jahre ständig auf der Flucht gewesen und hätten sich an verschieden Orten - unter anderem in C._______ - aufgehalten. Seine Frau und die beiden Kinder hätten sich im Jahre 20(...) für eine gewisse Zeit bei deren Bruder aufgehalten, während er in D._______ untergetaucht sei. Seine Ehefrau sei während dieses Aufenthaltes von bewaffneten Unbekannten bedroht, misshandelt und nach seinem Aufenthalt befragt worden. Daraufhin hätten sie sich dazu entschlossen, im Dublin-Raum Schutz zu suchen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Identitätspapiere, Unterlagen betreffend die Asylverfahren in Deutschland und Polen, Dokumente betreffend die in Tschetschenien geführten Strafverfahren, eine Todesbescheinigung betreffend seinen Halbbruder sowie eine psychologische Bestätigung aus der Zeit des Aufenthalts in Polen zu den Akten. G. Am 30. Mai 2018 wurde für die beiden gemeinsamen Kinder eine Beistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) Nord (KESB) angeordnet. H. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Prüfung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter beantragt er sinngemäss, es seien die Akten betreffend das Asylverfahren seiner Ehefrau beizuziehen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er Kopien und Übersetzungen der im Heimatland geführten Strafverfahren sowie diverse Länderberichte zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 10. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Ehefrau sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. In den Erwägungen wird unter anderem festgehalten, dem Vorbringen, die Familie sei aufgrund einer gegen den Ehemann ausgesprochenen Blutrache in Gefahr, komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu und auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Fluchtgeschichte könne verzichtet werden. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich insbesondere zur familiären und psychischen Situation des Beschwerdeführers. M. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Replik vom 9. November 2018 ein. Zusammen mit dieser Eingabe gab er diverse Unterlagen betreffend seine gesundheitliche und familiäre Situation zu den Akten, unter anderem die Trennungsvereinbarung vom (...) 2016, die Vereinbarung betreffend das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 11. Oktober 2018 sowie den Entscheid der KESB vom 30. Mai 2018 betreffend die Kinder. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ein. O. Mit Eingabe vom 22. November 2018 gab der Beschwerdeführer einen Gesundheitsbericht vom 8. November 2018 betreffend seinen Sohn, einen ärztlichen Bericht vom 13. November 2018 betreffend ihn selbst sowie einen auf ihn lautenden Strafregisterauszug vom 13. November 2018 als Beweismittel zu den Akten. P. Am 14. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an das Gericht, in welcher er den Wechsel seiner Rechtsvertretung anzeigte und sich unter anderem zur Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens äusserte. Ferner reichte der diverse Fotografien betreffend sein Familienleben zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Am 15. Januar 2021 zog das Gericht von der Vorinstanz die Verfahrensakten der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder (N [...]) bei.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, sein Halbbruder sei nach der Entlassung aus dem Gefängnis verfolgt worden. Vielmehr gehe aus den Schilderungen hervor, dieser sei schlussendlich wegen seines (...) gestorben. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen können, weshalb es seiner Meinung nach an all den von ihm aufgesuchten Fluchtorten, unter anderem C._______, zu gefährlich gewesen sei und er schlussendlich - vor der Flucht in den Dublin-Raum - wieder in seinen Heimatort in Tschetschenien zurückgekehrt sei. Des Weiteren habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb sein Vater, obwohl von der angeblichen Blutrache betroffen, bis heute verschont geblieben sei. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als konstruiert zu betrachten und es sei ihm nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Den eingereichten Beweismitteln komme kein erheblicher Beweiswert zu beziehungsweise vermöchten diese an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich sei festzuhalten, dass der geschilderten Blutrache keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, die Vorbringen der Ehefrau, sie sei von bewaffneten Personen misshandelt und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden, in die Würdigung einzubeziehen. Durch die Trennung ihrer Asylverfahren würden Zusammenhänge ignoriert, Vorbringen nur unvollständig gewürdigt und damit grundlegende Verfahrensregeln verletzt. In diesem Zusammenhang sei auch zu beanstanden, dass die eingereichten Unterlagen zu den geführten Strafuntersuchungen beziehungsweise zu den Strafprozessen betreffend die Tötung des Ex-Ehemannes der Halbschwester ungenügend gewürdigt worden seien. Bereits aufgrund dieser Versäumnisse sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die diese zurückzuweisen. Sodann habe er plausibel dargelegt, er sei mit Blick auf die Flucht nach Europa auf Geld angewiesen gewesen und habe sich insbesondere deshalb wieder an seinen alten Wohnort zurückbegeben, um (...). Ferner sei es problematisch, wenn in der angefochtenen Verfügung ausgeführt werde, es würden zahlreiche weitere unglaubhafte und sogar widersprüchliche Aussagen vorliegen, diese aber nicht genannt würden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Phänomen der Blutrache in Tschetschenien seit der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow wieder stark verbreitet sei, von den Behörden toleriert werde und seine Verfolger Verbindungen zur Machtspitze der Teilrepublik hätten. Es könne mithin nicht von einer Fluchtalternative ausgegangen werden. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er lebe zwar getrennt von seiner Ehefrau, welche die Obhut über die Kinder innehabe, sein Verhältnis zu diesen sei aber stabil und innig. Er nehme sein Besuchsrecht regelmässig wahr und sei mit der Kindsmutter gemeinsam sorgeberechtigt. Es bestehe ein hohes Interesse der Kinder am Verbleib ihres Vaters in ihrer Nähe und an der Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung. Der angefochtene Entscheid verletze unter anderem Art. 8 EMRK, nicht zuletzt deshalb, weil in den Erwägungen keinerlei Bezug auf die Angehörigen genommen werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass die (...) Mutter sich nicht vollumfänglich um das Wohl der Kinder kümmern könne und diese umso mehr auf den Vater angewiesen seien.
E. 7 In der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei (...) und (...). Er habe sich in der Vergangenheit mehrmals behandeln lassen müssen und (...). Für die Kinder sei im (...) 2018 eine Beistandschaft errichtet und die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bereits im Jahre 2016 gerichtlich genehmigt worden, wobei der Ehefrau die Obhut zugesprochen worden sei. Gemäss KESB mache der Beschwerdeführer nicht regelmässig von seinem Besuchsrecht Gebrauch und sein Verhalten stelle eine Belastung für die Kinder dar. Sodann hätten der Beschwerdeführer und die Ehefrau im Jahre 2017 jeweils um behördliche Unterstützung bei der Betreuung der Kinder ersucht und die KESB stufe die Stabilität des Vaters im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit als stark eingeschränkt ein. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers könne nicht von einer tatsächlich gelebten und stabilen Familiensituation ausgegangen werden.
E. 8 In der Replik vom 9. November 2018, ergänzt durch die Eingaben vom 22. November 2018 und 14. Oktober 2019, wendet der Beschwerdeführer ein, durch die einseitige Einschätzung seiner Vaterrolle versuche die Vorinstanz den Umstand zu rechtfertigen, dass sie es in der angefochtenen Verfügung vollständig unterlassen habe, die familiäre Situation einer Würdigung zu unterziehen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm seine stationären psychiatrischen Aufenthalte zum Vorwurf gemacht würden. Sodann seien die Ausführungen der Vorinstanz teilweise aktenwidrig. Er bestreite nicht, dass seine Ehe gescheitert sei und er an einer psychischen Erkrankung leide. Aufgrund seiner Probleme habe er auch seine Vaterrolle nicht immer adäquat wahrgenommen. Er nehme sein Besuchsrecht indes mittlerweile wahr und habe auch Wege gefunden, Konflikte mit der Kindsmutter zu vermeiden. Die Unterstützung der KESB sowie der Umstand, dass er wieder regelmässige psychotherapeutische Behandlung erhalte, hätten zu einer Stabilisierung der Situation beigetragen. Den beiliegenden Beweismitteln lasse sich klar entnehmen, dass er zu seinen Kindern eine gelebte und stabile Familienbeziehung führe.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, er sei in Tschetschenien Ziel einer Blutrache, wobei er nicht auf den Schutz der Behörden zählen könne, unter anderem deshalb, weil seine Verfolger gute Beziehungen zur tschetschenischen Regierung hätten. Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und verneint darüberhinaus die flüchtlingsrechtliche Relevanz der geltend gemachten Blutrache.
E. 9.2 Dem Gericht liegen Berichte vor, gemäss welchen in Tschetschenien sogenannte Ehrenmorde sowie Fälle von Blutrache vorkommen. Auch wird davon berichtet, dass die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit entsprechenden Handlungen nicht immer einschreiten würden und Betroffene zumindest in Einzelfällen auch nach Verlassen Tschetscheniens weiterhin Verfolgung fürchten müssten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland/Tschetschenien: "Ehrenmord", 22. März 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Russland/190322-runs-ehrenmord-de.pdf; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland/Inguschetien: Gefährdung Verwandter von Terrorverdächtigen [staatliche Verfolgung, Blutrache], 24.Mai2018;https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/ Herkunftslaenderberichte/Europa/Russland/180524-rus-inguschetienterrorverdaechtige-de.pdf; Frankfurter Rundschau, Die Rückkehr der Blutrache, 6. Juni 2017, https://www.fr.de/politik/rueckkehr-blutrache-11062149.html; alle abgerufen am 8. März 2021).
E. 9.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, den Verfolgern sei es nicht gelungen, den Halbbruder des Beschwerdeführers während des (...) Gefängnisaufenthaltes zu töten und dieser sei nach seiner Entlassung, bis zu seinem selbstverursachten (...) ein Jahr später, nicht weiter behelligt worden. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb es für den Beschwerdeführer während seines Exils überall zu gefährlich gewesen sein soll, wieso er schlussendlich sogar in seine Heimat zurückgekehrt und warum der Vater von der Blutrache verschont worden sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen unter anderem ein, er habe aus finanziellen Gründen nach Tschetschenien zurückkehren müssen und eine Verübung der Blutrache an seinem betagten Vater hätte als ehrlos gegolten. Sodann unterlasse es die Vorinstanz, die Aussagen seiner Ehefrau sowie die mit der Blutrache in Zusammenhang stehenden Strafverfahrensakten zu würdigen.
E. 9.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Der Anspruch begründet unter anderem die Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und den Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 9.5 Den von der Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids aufgeworfenen Punkten, namentlich die Rückkehr nach Tschetschenien trotz angeblicher Gefahr sowie die Nichtbehelligung des Vaters, vermag der Beschwerdeführer diverse - prima facie nicht unplausible - Argumente entgegenzuhalten, nämlich die Notwendigkeit der Beschaffung von finanziellen Mitteln durch (...) und die Ehrlosigkeit der Tötung Betagter. Sodann ist auch seiner Erklärung, er sei mit einer (...) Ehefrau auch im Exil aufgefallen beziehungsweise Gefahr gelaufen, von der tschetschenischen Diaspora erkannt zu werden, nicht von vornherein die Stichhaltigkeit abzusprechen. Das verbleibende Argument der Vorinstanz, der Halbbruder sei schlussendlich eines selbstverursachten Todes gestorben, vermag für sich alleine genommen nicht die Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen zu begründen. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz, auch mit Blick auf die erwähnten Berichte über Tschetschenien, auf eine eingehende Würdigung der Aussagen der Ehefrau - insbesondere betreffend die Behelligung durch Unbekannte - sowie der eingereichten Strafverfahrensakten nicht verzichten. Die geltend gemachte Behelligung der Ehefrau stellt gemäss Schilderung des Beschwerdeführers gerade den Grund für die Flucht in den Dublin-Raum dar. Sodann soll gemäss eingereichter Übersetzung den Strafakten zu entnehmen sein, dass im Zeitpunkt der Verurteilung des Halbbruders die Blutrache nach dem Willen der Verfolger auch dem Beschwerdeführer gegolten habe. Der sinngemässen Ausführung der Vorinstanz, dass den Strafakten selbst bei deren Echtheit der Beweiswert beziehungsweise die Relevanz abzusprechen wäre (vgl. SEM-Akten A53/8 S.4), kann daher nicht gefolgt werden. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit wesentlichen Gesichtspunkten nicht beziehungsweise nicht genügend auseinandergesetzt hat, namentlich mit den Vorbringen der Ehefrau sowie den eingereichten Strafverfahrensakten. Dadurch verletzt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG). Nur ergänzend sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen ist, wenn er eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren beziehungsweise des Anspruches auf rechtliches Gehör darin begründet sieht, dass die Vorinstanz in pauschaler Weise das Vorliegen weiterer Unglaubhaftigkeitselemente behauptet, diese aber nicht konkret benennt. Sie ist anzuhalten, ihre diesbezügliche Praxis zu überdenken.
E. 9.6 Soweit sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellt, die geltend gemachte Gefahr vor Blutrache sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich unter anderem auch die Schutzfähigkeit sowie die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden zu untersuchen wäre (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Ferner wäre eine Gefahr gemäss Art. 3 EMRK ebenfalls zu prüfen.
E. 9.7 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse seine familiäre Situation in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt wurde. Mit Blick auf die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass auch Fragen des Kindeswohls und des Rechts auf Familienleben tangiert sein könnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die jüngere Rechtsprechung: Urteil des BVGer E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 [zur Publikation vorgesehen]), hätte auch hier eine eingehendere Auseinandersetzung stattfinden müssen. Auf die Frage, ob durch die nachträgliche Stellungnahme der Vorinstanz zu diesem Punkt der Anspruch auf das rechtliche Gehör als geheilt betrachtet werden kann, ist aufgrund des vorstehend sowie des nachstehend Ausgeführten nicht vertieft einzugehen.
E. 9.8 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - insbesondere mit Blick auf dessen formellen Charakter - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 61 VwVG). Der Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.) sind bereits angesichts der auf Beschwerdeebene eingeschränkten Kognition im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. E. 2) Grenzen gesetzt. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Vorinstanz mit mehreren zentralen Gesichtspunkten nicht genügend auseinandergesetzt. Somit scheint es angezeigt, die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 10 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung vom 31. Juli 2018 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Demnach ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 31. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5067/2018 Urteil vom 25. März 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juli 2015 mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 20. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person (BzP) statt, anlässlich welcher er unter anderem angab, die Familie habe bereits in Polen und Deutschland Asylverfahren durchlaufen. B. Mit Verfügung vom 15. September 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau nicht ein und ordnete die Wegweisung der Familie nach Polen an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Polen habe am 3. September 2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie zugestimmt. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6131/2015 vom 5. Oktober 2015 ab. D. Am (...) 2016 wurde eine Trennungsvereinbarung vom 16. Februar 2016 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch das (...) genehmigt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. E. Mit Verfügung vom 15. März 2016 hob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 15. September 2015 auf und verfügte die Wiederaufnahme sowie die Durchführung des nationalen Asylverfahrens. Zur Begründung hielt sie fest, infolge Ablaufs der einschlägigen Überstellungsfrist sei die Verfahrenszuständigkeit auf die Schweiz übergangen. F. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 21. Februar 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme aus der Ortschaft B._______. Er habe die (...) besucht und eine (...) abgeschlossen. Mit 18 Jahren sei er in den (...). Später habe er als (...) und zuletzt für eine (...) gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führt er aus, sein Halbbruder habe im Jahre 19(...) den Ex-Ehemann ihrer gemeinsamen Halbschwester, welche sich nach der Scheidung das Leben genommen habe, umgebracht. Sowohl gegen den Halbbruder als auch gegen ihn seien deshalb Strafuntersuchungen geführt worden. Er selber sei in der Sache freigesprochen, der Halbbruder hingegen im Jahre 20(...) von einem tschetschenischen Gericht zu einer (...) Gefängnisstrafe verurteilt worden. Sein Halbbruder sei nach der Entlassung aus dem Gefängnis infolge (...) im Jahre 20(...) frühzeitig verstorben. Deshalb würden die Angehörigen des Getöteten ihre Blutrache nun an ihm vollziehen beziehungsweise ihn an Stelle des Halbbruders töten wollen. Von den heimatlichen Behörden könne er diesbezüglich keinen Schutz erwarten, unter anderem weil die verfeindete Familie über grossen Einfluss verfüge. Er und seine Familie seien deshalb die letzten Jahre ständig auf der Flucht gewesen und hätten sich an verschieden Orten - unter anderem in C._______ - aufgehalten. Seine Frau und die beiden Kinder hätten sich im Jahre 20(...) für eine gewisse Zeit bei deren Bruder aufgehalten, während er in D._______ untergetaucht sei. Seine Ehefrau sei während dieses Aufenthaltes von bewaffneten Unbekannten bedroht, misshandelt und nach seinem Aufenthalt befragt worden. Daraufhin hätten sie sich dazu entschlossen, im Dublin-Raum Schutz zu suchen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Identitätspapiere, Unterlagen betreffend die Asylverfahren in Deutschland und Polen, Dokumente betreffend die in Tschetschenien geführten Strafverfahren, eine Todesbescheinigung betreffend seinen Halbbruder sowie eine psychologische Bestätigung aus der Zeit des Aufenthalts in Polen zu den Akten. G. Am 30. Mai 2018 wurde für die beiden gemeinsamen Kinder eine Beistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) Nord (KESB) angeordnet. H. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Prüfung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter beantragt er sinngemäss, es seien die Akten betreffend das Asylverfahren seiner Ehefrau beizuziehen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er Kopien und Übersetzungen der im Heimatland geführten Strafverfahren sowie diverse Länderberichte zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 10. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Ehefrau sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. In den Erwägungen wird unter anderem festgehalten, dem Vorbringen, die Familie sei aufgrund einer gegen den Ehemann ausgesprochenen Blutrache in Gefahr, komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu und auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Fluchtgeschichte könne verzichtet werden. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich insbesondere zur familiären und psychischen Situation des Beschwerdeführers. M. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Replik vom 9. November 2018 ein. Zusammen mit dieser Eingabe gab er diverse Unterlagen betreffend seine gesundheitliche und familiäre Situation zu den Akten, unter anderem die Trennungsvereinbarung vom (...) 2016, die Vereinbarung betreffend das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 11. Oktober 2018 sowie den Entscheid der KESB vom 30. Mai 2018 betreffend die Kinder. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ein. O. Mit Eingabe vom 22. November 2018 gab der Beschwerdeführer einen Gesundheitsbericht vom 8. November 2018 betreffend seinen Sohn, einen ärztlichen Bericht vom 13. November 2018 betreffend ihn selbst sowie einen auf ihn lautenden Strafregisterauszug vom 13. November 2018 als Beweismittel zu den Akten. P. Am 14. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an das Gericht, in welcher er den Wechsel seiner Rechtsvertretung anzeigte und sich unter anderem zur Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens äusserte. Ferner reichte der diverse Fotografien betreffend sein Familienleben zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Am 15. Januar 2021 zog das Gericht von der Vorinstanz die Verfahrensakten der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder (N [...]) bei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, sein Halbbruder sei nach der Entlassung aus dem Gefängnis verfolgt worden. Vielmehr gehe aus den Schilderungen hervor, dieser sei schlussendlich wegen seines (...) gestorben. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen können, weshalb es seiner Meinung nach an all den von ihm aufgesuchten Fluchtorten, unter anderem C._______, zu gefährlich gewesen sei und er schlussendlich - vor der Flucht in den Dublin-Raum - wieder in seinen Heimatort in Tschetschenien zurückgekehrt sei. Des Weiteren habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb sein Vater, obwohl von der angeblichen Blutrache betroffen, bis heute verschont geblieben sei. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als konstruiert zu betrachten und es sei ihm nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Den eingereichten Beweismitteln komme kein erheblicher Beweiswert zu beziehungsweise vermöchten diese an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich sei festzuhalten, dass der geschilderten Blutrache keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme.
6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, die Vorbringen der Ehefrau, sie sei von bewaffneten Personen misshandelt und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden, in die Würdigung einzubeziehen. Durch die Trennung ihrer Asylverfahren würden Zusammenhänge ignoriert, Vorbringen nur unvollständig gewürdigt und damit grundlegende Verfahrensregeln verletzt. In diesem Zusammenhang sei auch zu beanstanden, dass die eingereichten Unterlagen zu den geführten Strafuntersuchungen beziehungsweise zu den Strafprozessen betreffend die Tötung des Ex-Ehemannes der Halbschwester ungenügend gewürdigt worden seien. Bereits aufgrund dieser Versäumnisse sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die diese zurückzuweisen. Sodann habe er plausibel dargelegt, er sei mit Blick auf die Flucht nach Europa auf Geld angewiesen gewesen und habe sich insbesondere deshalb wieder an seinen alten Wohnort zurückbegeben, um (...). Ferner sei es problematisch, wenn in der angefochtenen Verfügung ausgeführt werde, es würden zahlreiche weitere unglaubhafte und sogar widersprüchliche Aussagen vorliegen, diese aber nicht genannt würden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Phänomen der Blutrache in Tschetschenien seit der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow wieder stark verbreitet sei, von den Behörden toleriert werde und seine Verfolger Verbindungen zur Machtspitze der Teilrepublik hätten. Es könne mithin nicht von einer Fluchtalternative ausgegangen werden. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er lebe zwar getrennt von seiner Ehefrau, welche die Obhut über die Kinder innehabe, sein Verhältnis zu diesen sei aber stabil und innig. Er nehme sein Besuchsrecht regelmässig wahr und sei mit der Kindsmutter gemeinsam sorgeberechtigt. Es bestehe ein hohes Interesse der Kinder am Verbleib ihres Vaters in ihrer Nähe und an der Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung. Der angefochtene Entscheid verletze unter anderem Art. 8 EMRK, nicht zuletzt deshalb, weil in den Erwägungen keinerlei Bezug auf die Angehörigen genommen werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass die (...) Mutter sich nicht vollumfänglich um das Wohl der Kinder kümmern könne und diese umso mehr auf den Vater angewiesen seien.
7. In der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2018 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei (...) und (...). Er habe sich in der Vergangenheit mehrmals behandeln lassen müssen und (...). Für die Kinder sei im (...) 2018 eine Beistandschaft errichtet und die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bereits im Jahre 2016 gerichtlich genehmigt worden, wobei der Ehefrau die Obhut zugesprochen worden sei. Gemäss KESB mache der Beschwerdeführer nicht regelmässig von seinem Besuchsrecht Gebrauch und sein Verhalten stelle eine Belastung für die Kinder dar. Sodann hätten der Beschwerdeführer und die Ehefrau im Jahre 2017 jeweils um behördliche Unterstützung bei der Betreuung der Kinder ersucht und die KESB stufe die Stabilität des Vaters im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit als stark eingeschränkt ein. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers könne nicht von einer tatsächlich gelebten und stabilen Familiensituation ausgegangen werden.
8. In der Replik vom 9. November 2018, ergänzt durch die Eingaben vom 22. November 2018 und 14. Oktober 2019, wendet der Beschwerdeführer ein, durch die einseitige Einschätzung seiner Vaterrolle versuche die Vorinstanz den Umstand zu rechtfertigen, dass sie es in der angefochtenen Verfügung vollständig unterlassen habe, die familiäre Situation einer Würdigung zu unterziehen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm seine stationären psychiatrischen Aufenthalte zum Vorwurf gemacht würden. Sodann seien die Ausführungen der Vorinstanz teilweise aktenwidrig. Er bestreite nicht, dass seine Ehe gescheitert sei und er an einer psychischen Erkrankung leide. Aufgrund seiner Probleme habe er auch seine Vaterrolle nicht immer adäquat wahrgenommen. Er nehme sein Besuchsrecht indes mittlerweile wahr und habe auch Wege gefunden, Konflikte mit der Kindsmutter zu vermeiden. Die Unterstützung der KESB sowie der Umstand, dass er wieder regelmässige psychotherapeutische Behandlung erhalte, hätten zu einer Stabilisierung der Situation beigetragen. Den beiliegenden Beweismitteln lasse sich klar entnehmen, dass er zu seinen Kindern eine gelebte und stabile Familienbeziehung führe. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, er sei in Tschetschenien Ziel einer Blutrache, wobei er nicht auf den Schutz der Behörden zählen könne, unter anderem deshalb, weil seine Verfolger gute Beziehungen zur tschetschenischen Regierung hätten. Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und verneint darüberhinaus die flüchtlingsrechtliche Relevanz der geltend gemachten Blutrache. 9.2 Dem Gericht liegen Berichte vor, gemäss welchen in Tschetschenien sogenannte Ehrenmorde sowie Fälle von Blutrache vorkommen. Auch wird davon berichtet, dass die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit entsprechenden Handlungen nicht immer einschreiten würden und Betroffene zumindest in Einzelfällen auch nach Verlassen Tschetscheniens weiterhin Verfolgung fürchten müssten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland/Tschetschenien: "Ehrenmord", 22. März 2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Russland/190322-runs-ehrenmord-de.pdf; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland/Inguschetien: Gefährdung Verwandter von Terrorverdächtigen [staatliche Verfolgung, Blutrache], 24.Mai2018;https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/ Herkunftslaenderberichte/Europa/Russland/180524-rus-inguschetienterrorverdaechtige-de.pdf; Frankfurter Rundschau, Die Rückkehr der Blutrache, 6. Juni 2017, https://www.fr.de/politik/rueckkehr-blutrache-11062149.html; alle abgerufen am 8. März 2021). 9.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, den Verfolgern sei es nicht gelungen, den Halbbruder des Beschwerdeführers während des (...) Gefängnisaufenthaltes zu töten und dieser sei nach seiner Entlassung, bis zu seinem selbstverursachten (...) ein Jahr später, nicht weiter behelligt worden. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb es für den Beschwerdeführer während seines Exils überall zu gefährlich gewesen sein soll, wieso er schlussendlich sogar in seine Heimat zurückgekehrt und warum der Vater von der Blutrache verschont worden sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen unter anderem ein, er habe aus finanziellen Gründen nach Tschetschenien zurückkehren müssen und eine Verübung der Blutrache an seinem betagten Vater hätte als ehrlos gegolten. Sodann unterlasse es die Vorinstanz, die Aussagen seiner Ehefrau sowie die mit der Blutrache in Zusammenhang stehenden Strafverfahrensakten zu würdigen. 9.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Der Anspruch begründet unter anderem die Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und den Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 9.5 Den von der Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids aufgeworfenen Punkten, namentlich die Rückkehr nach Tschetschenien trotz angeblicher Gefahr sowie die Nichtbehelligung des Vaters, vermag der Beschwerdeführer diverse - prima facie nicht unplausible - Argumente entgegenzuhalten, nämlich die Notwendigkeit der Beschaffung von finanziellen Mitteln durch (...) und die Ehrlosigkeit der Tötung Betagter. Sodann ist auch seiner Erklärung, er sei mit einer (...) Ehefrau auch im Exil aufgefallen beziehungsweise Gefahr gelaufen, von der tschetschenischen Diaspora erkannt zu werden, nicht von vornherein die Stichhaltigkeit abzusprechen. Das verbleibende Argument der Vorinstanz, der Halbbruder sei schlussendlich eines selbstverursachten Todes gestorben, vermag für sich alleine genommen nicht die Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen zu begründen. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz, auch mit Blick auf die erwähnten Berichte über Tschetschenien, auf eine eingehende Würdigung der Aussagen der Ehefrau - insbesondere betreffend die Behelligung durch Unbekannte - sowie der eingereichten Strafverfahrensakten nicht verzichten. Die geltend gemachte Behelligung der Ehefrau stellt gemäss Schilderung des Beschwerdeführers gerade den Grund für die Flucht in den Dublin-Raum dar. Sodann soll gemäss eingereichter Übersetzung den Strafakten zu entnehmen sein, dass im Zeitpunkt der Verurteilung des Halbbruders die Blutrache nach dem Willen der Verfolger auch dem Beschwerdeführer gegolten habe. Der sinngemässen Ausführung der Vorinstanz, dass den Strafakten selbst bei deren Echtheit der Beweiswert beziehungsweise die Relevanz abzusprechen wäre (vgl. SEM-Akten A53/8 S.4), kann daher nicht gefolgt werden. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit wesentlichen Gesichtspunkten nicht beziehungsweise nicht genügend auseinandergesetzt hat, namentlich mit den Vorbringen der Ehefrau sowie den eingereichten Strafverfahrensakten. Dadurch verletzt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG). Nur ergänzend sei erwähnt, dass dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen ist, wenn er eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren beziehungsweise des Anspruches auf rechtliches Gehör darin begründet sieht, dass die Vorinstanz in pauschaler Weise das Vorliegen weiterer Unglaubhaftigkeitselemente behauptet, diese aber nicht konkret benennt. Sie ist anzuhalten, ihre diesbezügliche Praxis zu überdenken. 9.6 Soweit sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellt, die geltend gemachte Gefahr vor Blutrache sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich unter anderem auch die Schutzfähigkeit sowie die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden zu untersuchen wäre (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Ferner wäre eine Gefahr gemäss Art. 3 EMRK ebenfalls zu prüfen. 9.7 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse seine familiäre Situation in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt wurde. Mit Blick auf die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass auch Fragen des Kindeswohls und des Rechts auf Familienleben tangiert sein könnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die jüngere Rechtsprechung: Urteil des BVGer E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 [zur Publikation vorgesehen]), hätte auch hier eine eingehendere Auseinandersetzung stattfinden müssen. Auf die Frage, ob durch die nachträgliche Stellungnahme der Vorinstanz zu diesem Punkt der Anspruch auf das rechtliche Gehör als geheilt betrachtet werden kann, ist aufgrund des vorstehend sowie des nachstehend Ausgeführten nicht vertieft einzugehen. 9.8 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - insbesondere mit Blick auf dessen formellen Charakter - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 61 VwVG). Der Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.) sind bereits angesichts der auf Beschwerdeebene eingeschränkten Kognition im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. E. 2) Grenzen gesetzt. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Vorinstanz mit mehreren zentralen Gesichtspunkten nicht genügend auseinandergesetzt. Somit scheint es angezeigt, die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
10. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung vom 31. Juli 2018 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festgesetzt. Demnach ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 31. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: