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E-6131/2015

E-6131/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Am 27. Juli 2015 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. August 2015 wurden die volljährigen Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ summarisch befragt. Dabei wurde ihnen zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Deutschlands oder Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Deutschland oder Polen das rechtliche Gehör gewährt. Sie machten geltend, in Deutschland sei es besser, aber in Polen habe die volljährige Beschwerdeführerin als Invalide keine Hilfe erhalten. Auch die übrigen Beschwerdeführer hätten die notwendige medizinische respektive psychologische Behandlung in Polen nicht erhalten. Sie seien dort schlecht aufgenommen worden und hätten unter schlimmen Bedingungen gelebt. Ausserdem gebe es dort viele Tschetschenen. B. Da die Beschwerdeführer an der summarischen Befragung angegeben hatten, von Deutschland nach Polen überführt und von dort über Deutschland in die Schweiz eingereist zu sein, und sie gemäss EURODAC-Datenbank am 14. Mai 2013 in Polen und am 28. Mai 2013 in Deutschland sowohl daktyloskopisch erfasst worden waren als auch Asylgesuche gestellt hatten, ersuchte das SEM am 1. September 2015 die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer. Am 3. September 2015 stimmte Polen dem Übernahmegesuch zu. C. Mit Verfügung vom 15. September 2015 - am 22. September 2015 eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Polen weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. September 2015 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und es zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Rechtsverbeiständung, vorsorglichen Vollzugsstopp sowie Wiederherstellung [recte: Erteilung] der aufschiebenden Wirkung. E. Am 1. Oktober 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass aufgrund der Umstände, dass die Beschwerdeführer sich in Polen in einem Asylverfahren befunden und die polnischen Behörden dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen liege. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Polens wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest.

E. 6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten - etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 7 Die Beschwerdeführer beantragen den Selbsteintritt der Schweiz. Sie begründen ihn damit, die Rücküberstellung würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Neben dem anlässlich der Gehörsgewährung bereits Vorgebrachten (keine Hilfe für die invalide Mutter sowie keine medizinische respektive psychologische Behandlung von Vater und Kindern, menschenunwürdige Unterbringungsverhältnisse, Nachstellungen durch Landsleute) machen sie Mängel im polnischen Asylverfahren selber geltend und rufen ausserdem das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) an. Ferner beantragen sie, ihnen sei Gelegenheit zu geben, den Inhalt der als Beweismittel abgegebenen Fotografien zu erläutern. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es gilt die Vermutung, dass Polen seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist. Was die beanstandeten Mängel im Asylverfahren, bei der Unterbringung in Polen sowie bei der Behandlung durch den behandelnden Arzt betrifft, so ist die Vermutung, dass Polen den entsprechenden Verpflichtungen nachkommt, damit nicht umgestossen. Vielmehr sind die Beschwerdeführer gehalten, sich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden und in Polen Rechtschutz zu suchen. Ferner sind die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, gehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hinsichtlich der befürchteten Nachstellungen seitens anderer Tschetschenen in Polen ist festzustellen, dass die polnischen Behörden willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern den nötigen Schutz zu gewähren. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz beim Entscheid, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, keinen Ermessenfehler begangen. Demnach hat die Vorinstanz die Zuständigkeit Polens zu Recht festgestellt, ist auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet. Der Antrag, den Beschwerdeführern sei Gelegenheit zu geben, die Beweisfotos zu erläutern, ist abzuweisen, zumal sie in der Beschwerde dazu Gelegenheit hatten und die Fotografien im Übrigen selbsterklärend sind. Diesbezüglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die übrigen Prozessanträge gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6131/2015 Urteil vom 5. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung vom 15. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 27. Juli 2015 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. August 2015 wurden die volljährigen Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ summarisch befragt. Dabei wurde ihnen zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Deutschlands oder Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Deutschland oder Polen das rechtliche Gehör gewährt. Sie machten geltend, in Deutschland sei es besser, aber in Polen habe die volljährige Beschwerdeführerin als Invalide keine Hilfe erhalten. Auch die übrigen Beschwerdeführer hätten die notwendige medizinische respektive psychologische Behandlung in Polen nicht erhalten. Sie seien dort schlecht aufgenommen worden und hätten unter schlimmen Bedingungen gelebt. Ausserdem gebe es dort viele Tschetschenen. B. Da die Beschwerdeführer an der summarischen Befragung angegeben hatten, von Deutschland nach Polen überführt und von dort über Deutschland in die Schweiz eingereist zu sein, und sie gemäss EURODAC-Datenbank am 14. Mai 2013 in Polen und am 28. Mai 2013 in Deutschland sowohl daktyloskopisch erfasst worden waren als auch Asylgesuche gestellt hatten, ersuchte das SEM am 1. September 2015 die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer. Am 3. September 2015 stimmte Polen dem Übernahmegesuch zu. C. Mit Verfügung vom 15. September 2015 - am 22. September 2015 eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Polen weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. September 2015 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und es zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Rechtsverbeiständung, vorsorglichen Vollzugsstopp sowie Wiederherstellung [recte: Erteilung] der aufschiebenden Wirkung. E. Am 1. Oktober 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

5. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass aufgrund der Umstände, dass die Beschwerdeführer sich in Polen in einem Asylverfahren befunden und die polnischen Behörden dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen liege. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Polens wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest.

6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten - etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

7. Die Beschwerdeführer beantragen den Selbsteintritt der Schweiz. Sie begründen ihn damit, die Rücküberstellung würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Neben dem anlässlich der Gehörsgewährung bereits Vorgebrachten (keine Hilfe für die invalide Mutter sowie keine medizinische respektive psychologische Behandlung von Vater und Kindern, menschenunwürdige Unterbringungsverhältnisse, Nachstellungen durch Landsleute) machen sie Mängel im polnischen Asylverfahren selber geltend und rufen ausserdem das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) an. Ferner beantragen sie, ihnen sei Gelegenheit zu geben, den Inhalt der als Beweismittel abgegebenen Fotografien zu erläutern. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es gilt die Vermutung, dass Polen seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist. Was die beanstandeten Mängel im Asylverfahren, bei der Unterbringung in Polen sowie bei der Behandlung durch den behandelnden Arzt betrifft, so ist die Vermutung, dass Polen den entsprechenden Verpflichtungen nachkommt, damit nicht umgestossen. Vielmehr sind die Beschwerdeführer gehalten, sich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden und in Polen Rechtschutz zu suchen. Ferner sind die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, gehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hinsichtlich der befürchteten Nachstellungen seitens anderer Tschetschenen in Polen ist festzustellen, dass die polnischen Behörden willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern den nötigen Schutz zu gewähren. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz beim Entscheid, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, keinen Ermessenfehler begangen. Demnach hat die Vorinstanz die Zuständigkeit Polens zu Recht festgestellt, ist auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet. Der Antrag, den Beschwerdeführern sei Gelegenheit zu geben, die Beweisfotos zu erläutern, ist abzuweisen, zumal sie in der Beschwerde dazu Gelegenheit hatten und die Fotografien im Übrigen selbsterklärend sind. Diesbezüglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die übrigen Prozessanträge gegenstandslos geworden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: