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E-93/2022

E-93/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juli 2015 mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern (Jahrgang 20[...] und 20[...]) in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 15. September 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und den beiden Kindern nicht ein und ordnete die Wegweisung der Familie nach B._______ an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6131/2015 vom 5. Oktober 2015 ab. D. Am (...) wurde eine Trennungsvereinbarung vom (...) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau durch das Regionalgericht C._______ genehmigt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. E. Mit Verfügung vom 15. März 2016 hob die Vorinstanz den Entscheid vom 15. September 2015 auf und verfügte die Wiederaufnahme sowie die Durchführung des nationalen Asylverfahrens. Zur Begründung hielt sie fest, infolge Ablaufs der einschlägigen Überstellungsfrist sei die Verfahrenszuständigkeit auf die Schweiz übergegangen. F. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 21. Februar 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme aus der Ortschaft D._______. Er habe die (...) besucht und eine (...) abgeschlossen. Mit (...) Jahren sei er (...). Er habe am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen und sei (...) tätig gewesen. Später habe er als (...) und zuletzt für eine (...) gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führt er aus, sein Halbbruder väterlicherseits habe im Jahre (...) den Ex-Ehemann B. ihrer gemeinsamen Halbschwester umgebracht, welche sich nach der Scheidung das Leben genommen habe. Sowohl gegen den Halbbruder als auch gegen ihn seien deshalb Strafuntersuchungen geführt worden. Er selbst sei in der Sache freigesprochen, der Halbbruder hingegen im Jahre 20(...) von einem tschetschenischen Gericht zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Während des Strafvollzugs hätten Unbekannte mehrmals versucht, den Halbbruder umzubringen. Schliesslich sei dieser infolge (...) im Jahre 20(...) verstorben. Deshalb würden die Angehörigen des Getöteten B. ihre Blutrache nun an ihm vollziehen beziehungsweise ihn an Stelle des Halbbruders töten wollen. Von den heimatlichen Behörden könne er diesbezüglich keinen Schutz erwarten, unter anderem weil die verfeindete Familie über grossen Einfluss verfüge. Er und seine Familie seien deshalb die letzten Jahre ständig auf der Flucht gewesen und hätten sich an verschiedenen Orten - unter anderem in E._______ - aufgehalten. Er, seine Frau und die beiden Kinder, seien im Jahre 20(...) für eine gewisse Zeit nach Tschetschenien zurückgekehrt, wobei sich die Kinder und die Frau bei deren Bruder aufgehalten hätten, während er in F._______ untergetaucht sei. Seine Ehefrau sei während dieses Aufenthaltes von bewaffneten Unbekannten bedroht, misshandelt und nach seinem Aufenthalt befragt worden. Daraufhin hätten sie sich dazu entschlossen, im Dublin-Raum Schutz zu suchen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Identitätspapiere, Unterlagen betreffend die Asylverfahren in G._______ und B._______, Dokumente betreffend die in Tschetschenien geführten Strafverfahren, eine Todesbescheinigung betreffend seinen Halbbruder sowie eine psychologische Bestätigung aus der Zeit des Aufenthalts in B._______ zu den Akten. G. Am 30. Mai 2018 wurden für die beiden gemeinsamen Kinder Beistandschaften durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde H._______ (KESB) angeordnet. H. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Als Beweismittel reichte er Kopien und Übersetzungen der im Heimatland geführten Strafverfahren sowie diverse Länderberichte zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 10. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Ehefrau sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. K. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 5. September 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5067/2018 vom 25. März 2021 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht namentlich fest, die Vorinstanz habe sich mit wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft sowie zum Wegweisungsvollzug nicht genügend auseinandergesetzt und dadurch den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt. L. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juni 2021 von der Vorinstanz im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe mit Hilfe einer russischen Rechtsanwältin in Erfahrung bringen können, dass die tschetschenischen Behörden das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit dem im Jahre 19(...) vom Halbbruder begangenen Tötungsdelikt, nachdem es 20(...) eingestellt worden sei, im Jahre 20(...) wieder aufgenommen hätten. Er werde verdächtigt, eine Straftat nach Art. 105 russisches Strafgesetzbuch (Mord) begangen zu haben. In erster Linie trachte ihm ein namentlich nicht bekannter Cousin väterlicherseits des Getöteten nach dem Leben, welcher Leiter einer (...) sei. Dies wisse er von einem entfernten Verwandten. Die Verwandten des Getöteten B. wüssten auch, dass und wo er sich in der Schweiz aufhalte. Im Übrigen habe sein Halbbruder damals vor Gericht gestanden, B. umgebracht zu haben. Der Vater habe dies so gewollt, um ihn zu retten. Ferner seien sich seine Verfolger sicher, dass nicht der verstorbene Halbbruder, sondern er für den Tod ihres Angehörigen B. verantwortlich sei. M. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. Ferner wies es den Antrag auf Anhörung der Kinder ab. N. Der Beschwerdeführer erhob am 5. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zeitnahen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei das Verfahren zu beschleunigen und nötigenfalls seien seine Kinder anzuhören. Weiter seien die Asylakten der Mutter der beschwerdeführenden Kinder für die Urteilsfindung beizuziehen. Schliesslich sei ihm für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende von Amtes wegen als Rechtsvertreter einzusetzen. O. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. P. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Zwischenverfügung von 10. März 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertreter erfülle die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsvertreter nicht und setzte Frist zur Bezeichnung einer Person an, welche diese erfülle, andernfalls vom Verzicht auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ausgegangen werde. R. Am 17. Juni 2022 gab der Beschwerdeführer einen Bericht der I._______ vom 7. März 2022 betreffend begleitetes Besuchsrecht zwischen Juni 2021 und Februar 2022 zu den Akten. S. Am 5. Mai 2025 stellten die Bevölkerungsdienste J._______ dem Gericht polizeiliche Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer zu.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer erklärt in der Rechtsmitteileingabe, als sorgeberechtigter Elternteil gleichzeitig auch im Namen seiner beiden Kinder K._______ und L._______ Beschwerde zu führen. Sie hätten deshalb ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Verfügung, da sie sich zu keinem Zeitpunkt zu ihrer eigenen Wegweisung aus der Schweiz sowie derjenigen ihres Vaters hätten äussern können beziehungsweise seien sie diesbezüglich nie angehört worden.

E. 2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. September 2018 fest, die Ex-Ehefrau sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die beiden Kinder waren damals zirka (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und in der Rechtsmitteleingabe wird zu Recht nicht beanstandet, dass die Mutter damals die Vertretung der Kindesinteressen wahrnahm. Offensichtlich bestand auch kein Anlass, die Verfügung aufgrund verfahrensrechtlicher Versäumnisse anzufechten. Sollten sich die Umstände für die Kinder in wesentlicher Weise geändert haben oder sollte ihnen der Ausgang des vorliegenden Verfahrens die Möglichkeit eröffnen, Rechte für sich abzuleiten (vgl. z.B. Art. 51 AsylG), steht ihnen die Möglichkeit offen, diesbezüglich (Folge-)Verfahren einzuleiten (vgl. unter anderem Art. 111 AsylG). Dies bedeutet anderseits, dass sie von der hier in Frage stehenden Verfügung nicht in einer genügend unmittelbaren Weise berührt sind, welche eine Beschwerdelegitimation und damit eine Parteistellung begründen könnte, zumal sie auch nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (vgl. Art. 47 Abs. 2 VwVG). Auf die Frage, ob aufgrund ihrer Verbeiständung nicht auch eine entsprechende Erklärung der Kindesschutzbehörden vorliegen müsste, muss nach dem Gesagten nicht vertieft eingegangen werden. Es ist ergänzend festzuhalten, dass die vorstehend behandelte Frage von derjenige abzugrenzen ist, ob es angezeigt ist, die Kinder zur Feststellung des vorliegend interessierenden Sachverhaltes anzuhören oder nicht (vgl. nachstehend).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht Mängel im Zusammenhang mit der am 4. Juni 2021 durchgeführten Anhörung geltend. Einerseits sei die Arbeit der unerfahrenen Dolmetscherin ungenügend gewesen, was sich in der holprigen Übersetzung bemerkbar gemacht habe. Beim zuständigen Sachbearbeiter hätten sich mangelnde Dossier- sowie Länderkenntnisse offenbart. Die Anhörung habe aufgrund der Covid-19-Pandemie in zwei getrennten Räumen stattgefunden, wobei es zu gravierenden Audio-Verbindungsproblemen und dadurch Hör- und Verständigungsproblemen gekommen sei. Dadurch habe die Anhörung auch sehr lange gedauert, was insbesondere bei der Dolmetscherin und ihm selbst zu Müdigkeit sowie Konzentrationsproblemen geführt habe.

E. 4.2 Die vom Beschwerdeführer implizit erhobenen formellen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, namentlich des Anspruchs der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung, sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe damit begnügen, mögliche Mängel des Anhörungsverfahrens zu beschreiben, ohne konkret darzulegen, wie sich diese schlussendlich auf den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers - allenfalls verfälschend - ausgewirkt hätten. Es trifft zu, dass das Protokoll in sprachlich-grammatikalischer Hinsicht kein tadelloses Deutsch aufweist. Dass es aber unverständlich wäre, kann weder festgestellt werden noch wird solches vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan. Sodann legt er mit den Hinweisen, der Sachbearbeiter habe kein genügendes Wissen bezüglich vorausgegangener Entscheide oder die Tradition der Blutrache gehabt und kenne den Zeitpunkt seiner Hochzeit nicht, auch die behaupteten mangelnden Dossierkenntnisse nicht genügend dar. Im Zusammenhang mit den angeführten Audioproblemen während der Anhörung sowie der monierten Anhörungsdauer ist festzuhalten, dass Erstere im Einverständnis von Rechtsvertreter und Beschwerdeführer via Mobiltelefonen überbrückt werden konnten. Die Anhörungsdauer von insgesamt zehn Stunden ist zwar ungewöhnlich lange, jedoch wurden angemessene Pausen von einer Gesamtdauer von drei Stunden eingelegt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass sich die vorgebrachten Umstände anlässlich der Anhörung auf eine Art ausgewirkt hätten, welche als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 BV) zu werten wären. Weitere Ausführungen erübrigen sich schon deshalb, da der rechtliche vertretene Beschwerdeführer selbst nicht substantiiert darlegt, was er in rechtlicher Hinsicht aus dem von ihm Ausgeführten abzuleiten sucht.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zahlreiche zu den Akten gegebene Eingaben in der angefochtenen Verfügung unvollständig aufgeführt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich verlangt, dass sich die Behörden mit den entscheidwesentlichen Vorbringen befassen (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen der ihn treffenden Substantiierungslast damit begnügt, Dokumente aufzuzählen, ohne darzulegen, weshalb diese vorliegend ausschlaggebend sein sollten, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann entsteht der Eindruck, er gehe allein vom Umstand, dass gewisse Unterlagen nicht explizit in der Verfügung aufgelistet seien, davon aus, dass sie nicht gewürdigt worden wären. Auch aufgrund der nachstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in genügender Weise mit den entscheidwesentlichen Vorbringen sowie Unterlagen auseinandergesetzt hat.

E. 4.4 Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe nur wenig über die geltend gemachte Blutrache zu berichten gewusst. Insbesondere habe er nicht darlegen können, wie diese ausgesprochen worden sei und mache dazu inkonsistente Angaben. Auch könne er nicht konkret darlegen, wer ihm heute noch nach dem Leben trachte, und mache nur äusserst oberflächliche Angaben zu seinen Verfolgern. Es falle zudem auf, dass der Halbbruder in der Zeit nach der Entlassung aus dem Gefängnis und dem selbstverursachten Tod nicht behelligt worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer den geltend gemachten ständigen Druck, welcher ihn veranlasst habe, regelmässig den Wohnort zu wechseln, nicht überzeugend schildern können. Dass er sich aus finanzieller Not gezwungen gesehen haben soll, im Jahre 20(...) wieder nach Tschetschenien zurückzukehren beziehungsweise sich in der Nähe der Region aufzuhalten, um sein Haus zu verkaufen, vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere liege die Vermutung nahe, allfällige Verfolger hätten in diesem Fall seiner habhaft werden können. Dass diese die Ex-Ehefrau und den Bruder misshandelt hätten, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, überzeuge nicht und es falle auf, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach diesem Vorfall Tschetschenien schliesslich verlassen habe. Weiter wäre selbst bei Wahrunterstellung davon auszugehen, dass es ihm möglich und zumutbar wäre, sich an einem anderen Ort der russischen Föderation niederzulassen, um allfälliger Verfolgung zu entgehen. Aufgrund der Strafakten sei schliesslich nicht erwiesen, dass er tatsächlich einer Blutfehde ausgesetzt gewesen beziehungsweise diese immer noch aktuell sei.

E. 7 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, weder die tschetschenischen noch die russischen Behörden seien in Bezug auf Blutfehden schutzfähig oder schutzwillig. Die Vorinstanz erblicke im Umstand, dass der Halbbruder nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht wegen der Blutfehde behelligt worden sei, zu Unrecht ein Indiz dafür, dass er persönlich keine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland habe. Insbesondere übersehe sie dabei, dass der Halbbruder nach seiner Entlassung ein Leben im Verborgenen geführt und ständig den Aufenthaltsort gewechselt habe. Bezüglich der Übergriffe habe es das SEM versäumt, die entsprechenden Akten betreffend die Ehefrau beizuziehen und zu würdigen. Ferner gehe die Vorinstanz in realitätsfremder Weise davon aus, er hätte nach der Misshandlung der Ehefrau im Jahre 20(...) von heute auf Morgen die Reise in Richtung Europa in die Wege leiten können. Soweit ihm vorgehalten werde, er könne nicht genau angeben, wer konkret vorhabe, an ihm Blutrache auszuüben, sei festzuhalten, dass im Grunde jeder Angehörige des Getöteten dafür in Frage komme. Weiter deute vieles darauf hin, dass die Verfolger bereits im Jahre 20(...) hätten bewirken können, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn wieder aufgenommen worden sei, mit dem Ziel, seiner habhaft zu werden.

E. 8 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe sie die Akten der Ex-Ehefrau beigezogen beziehungsweise deren Vorbringen gewürdigt, was jedoch an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern vermocht habe. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorhalte, sie habe diverse eingereichte Unterlagen nicht gewürdigt, sei festzuhalten, dass sie lediglich darauf verzichtet habe, nicht entscheidrelevante Unterlagen explizit zu erwähnen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen eines von seinem Halbbruder im Jahre 19(...) begangenen Tötungsdelikts in eine Blutfehde verwickelt zu sein, welche bis heute anhalte. Dabei ist festzustellen, dass seine Fluchtvorbringen diverse Auffälligkeiten und Inkohärenzen aufweisen. Zum einen ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass, obwohl der Halbbruder für die Tat eine langjährige Gefängnisstrafe erhalten habe, inzwischen verstorben ist und mit dem Beschwerdeführer nur über einen Elternteil verwandt ist, Letzterer selbst rund (...) Jahre später deswegen noch gefährdet sein soll. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich in wenig konsistenter Weise einerseits aus, aus Sicht der Verfolger trete er an die Stelle seines Bruders (vgl. SEM-Akten A48 F99), andererseits gibt er an, diese würden davon ausgehen, dass er B. getötet habe (vgl. SEM-Akten A71 F95). In der Rechtsmitteleingabe wird die Begründung nachgeschoben, bei solchen Konstellationen werde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer als älterer (Halb)Bruder habe die Handlungen stillschweigend geduldet, was bereits genüge, um in die Blutrache verwickelt zu werden (Beschwerdeschrift, S.16). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolger den Beschwerdeführer als den tatsächlichen Täter betrachten sollten. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass der Halbbruder vor Gericht ein Geständnis abgelegt, eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst und im Gefängnis (mindestens) zwei Attentate auf ihn verübt sein sollen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 13 sowie SEM-Akten A48 F99). Soweit er anzudeuten scheint, die Verfolger könnten davon ausgehen, er sei damals ebenfalls am Tatort gewesen beziehungsweise (mit)verantwortlich für den Tod von B., erhellt nicht, weshalb er erst nach dem (...)jährigen Gefängnisaufenthalt des Halbbruders und dessen anschliessenden Tod im Jahre 20(...) in deren Fokus gerückt sein soll. Die Begründung, er sei zu Lebzeiten des Halbbruders weniger gefährdet gewesen, überzeugt nicht beziehungsweise wirkt dies konstruiert, zumal er angibt, auch zu dessen Lebzeiten aus Furcht vor Blutrache immer an verschieden Orten gelebt zu haben (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 f.). Die Ausführungen wirken in diesem Punkt insgesamt wenig konsistent. Weiter ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer über die Verfolger wenig weiss. Danach gefragt, wer ihn aktuell noch verfolge, verweist er auf einen Cousin des getöteten B. Dabei gibt er in widersprüchlich anmutender Weise an, er kenne dessen vollständigen Namen nicht, weiss aber gleichzeitig zu berichten, dass dieser aufgrund seiner behördlichen Funktion in Beziehung zu den tschetschenischen Machthabern stehe und die in der Heimat lebende Mutter des Beschwerdeführers anscheinend über ihn Auskunft geben kann. Dass dieser Cousin ihm nach dem Leben trachte, weiss er aufgrund des Zufalls, dass ein entfernter Verwandter einmal mit diesem zu tun gehabt habe und dem Verwandten die Tötungsabsicht mitgeteilt worden sein soll (vgl. SEM-Akten act. A71/23 F55 ff.). Auch dem Vorhalt der Vorinstanz, er behaupte einerseits, seine Feinde würden über viel Macht verfügen, könne aber andererseits nicht angeben, um wen es sich dabei konkret handle, vermag er mit dem Hinweis, es könne eigentlich jede Person aus dem verfeindeten Clan sein, nichts Substantiiertes entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer macht weiter einerseits geltend, aufgrund der Blutfehde habe er während mehrerer Jahre immer wieder den Aufenthaltsort gewechselt. Er bringt diesbezüglich zwar in nicht unplausibler Weise vor, als Tschetschene mit einer (...) Ehefrau immer wieder Gefahr gelaufen zu sein, aufzufallen. Andererseits kann seinen Ausführungen nicht konkret entnommen werden, er sei während den Aufenthalten - unter anderem in M._______, N._______ oder in E._______ - jemals tatsächlich in Gefahr gewesen. Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, dass er trotz der von ihm empfundenen Gefahr gewisse Ort wiederholt aufsuchte (z.B. E._______ und M._______). Dass er angesichts der von ihm geltend gemachten Gefährdungslage während dieser Phase des Untertauchens in O._______ Grundeigentum erworben habe, ist zumindest bemerkenswert. Aufgrund des Ausgeführten erscheint auch die Feststellung der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung seiner Fluchtvorbringen innerhalb von Russland Fluchtalternativen zur Verfügung stehen würden, als zutreffend, wobei auf diesen Punkt angesichts der weiteren Erwägungen nicht vertieft einzugehen ist. Gerade aufgrund der regen Reisetätigkeit in der Vergangenheit und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Gefahr bewusst sein muss-te, als er sich im Jahre 20(...) zwecks Hausverkauf nach Tschetschenien begab, ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb er und seine Familie nicht umgehend die Flucht ergriffen haben, nachdem die Ex-Ehefrau und deren Bruder schwer misshandelt worden sein sollen. Die Begründung, für die Ex-Ehefrau habe nach den Übergriffen zuerst eine (...) organisiert werden müssen und er sei sich sicher gewesen, dass kein zweiter Übergriff stattfinden würde, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der Übergriff habe sich ereignet, weil die Stiefmutter beziehungsweise die Schwiegermutter sie verraten habe, ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb zwar der Aufenthalt des Beschwerdeführers, nicht aber derjenige der Ex-Ehefrau vor dieser hat geheimbleiben können. Angesichts dieser Einschätzung sowie des Umstan-des, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung zu diesen Sachverhaltselementen nochmals angehört wurde, ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen der Ex-Ehefrau, deren Dossier sie beizog, nicht mehr einer expliziten Würdigung unterzog (vgl. diesbezüglich auch die Stellungnahme des SEM E. 8).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe nach dem Urteil E-5067/2018 vom 25. März 2021 in Erfahrung bringen können, die tschetschenischen Strafbehörden hätten das Ermittlungsverfahren im Mordfall von B. im Jahre 20(...) wieder gegen ihn aufgenommen. Er selbst bezweifelt die Rechtmässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens und vermutet dahinter ein Komplott des feindlichen Clans, um seiner habhaft zu werden. Unter anderem erkennt er im entsprechenden staatsanwaltlichen Schreiben diverse Ungewöhnlichkeiten (vgl. SEM-Akten, Beweismittel, BM 13 ff. sowie Beschwerdeschrift, S. 17 ff.). In diesem Zusammenhang ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass behördliche Ermittlungen in einem Mordfall nicht per se für die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen. Dass es sich dabei um ein eigentliches Komplott gegen ihn handle, ist in erster Linie eine Vermutung des Beschwerdeführers. In diesem Fall wäre es ferner möglich und allenfalls zielführender gewesen, ihm eine andere Straftat vorzuwerfen, zumal er ursprünglich vom Vorwurf der Tötung von B. im Jahre 20(...) freigesprochen worden sei und sein Halbbruder dafür eine mehrjährige Strafe verbüsst habe. Soweit er auf Unregelmässigkeiten im staatsanwaltlichen Schreiben hinweist und damit indirekt die Authentizität desselben in Frage stellt, ist darüber hinaus nicht ersichtlich, was er diesbezüglich zu seinen Gunsten abzuleiten sucht. Dass er während (...) Jahren nicht gewusst haben soll, dass ein Strafverfahren im Jahre 20(...) (wieder)eröffnet worden beziehungsweise gegen ihn hängig sei, erscheint im Übrigen doch bemerkenswert.

E. 9.3 Angesichts der zahlreichen Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland/Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland/Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine beiden mittlerweile (...)- beziehungsweise (...)-jährigen Kinder seien seit dem Jahre 20(...) in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz lasse indes im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug die familiäre Bindung zwischen ihm und den Kindern unberücksichtigt und verletze dadurch das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Sie würden sich alle zwei Wochen jeweils samstags oder sonntags sehen und stünden auch via soziale Medien in Kontakt.

E. 11.3.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung - auf die sich die Erwägungen der Vorinstanz implizit stützen - setzt für die Anerkennung eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Bleiberechts ein gefestigtes Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Aufenthaltsersuchenden voraus. Von einem solchen kann gemäss Bundesgericht grundsätzlich erst gesprochen werden, wenn die Angehörigen über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder zumindest eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung verfügen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Unter dem Eindruck der Strassburger Rechtsprechung zur EMRK ist jedoch auch gemäss innerstaatlicher Rechtspraxis anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen bei vorläufig Aufgenommenen von einem faktischen zur Realität gewordenen Anwesenheitsrecht auszugehen ist, was die Notwendigkeit einer vertieften Auseinandersetzung mit weitern relevanten Faktoren - zum Beispiel intakte und gelebte Familienbeziehung oder allfällige das Kindesinteresse betreffende Überlegungen - im Rahmen einer Gesamtbeurteilung erfordert (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 f m.w.H., BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H., vgl. ferner Caroni et al., Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 50). Eine klare und einheitliche Praxis hat sich bisher jedoch noch nicht herauskristallisiert.

E. 11.3.4 Im Sinne einer solchen Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2016 (mithin seit zehn Jahren) in einem von den beiden mittlerweile (...)- beziehungsweise (...)-jährigen Kindern getrennten Haushalt lebt. Gemäss den Akten haben die Kinder einen zumindest in schulischer sowie sprachlicher Hinsicht fortgeschrittenen Integrationsprozess durchlaufen. Laut den vorliegenden Akten stehen sie seit dem Jahre 20(...) unter Beistandschaft und die Ausübung der Besuchsrechte erfolgt unter beistandschaftlicher Begleitung sowie in der Regel im öffentlichen Raum (vgl. Bericht I._______ vom 7. März 2022;act. 11). Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Substantiierungs- sowie Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nach Beschwerdeerhebung keine weiteren Unterlagen zu den Akten geben, welchen zu entnehmen wäre, dass sich inzwischen in Bezug auf die Beistandschaft der Kinder sowie die Modalitäten des Besuchsrechts oder seiner persönlichen Situation etwas in relevanter Weise geändert hätte. Es ist festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern eine beachtenswerte familiäre Beziehung besteht, welche jedoch auch durch die Trennung von der Ex-Ehefrau - welche die Obhut über die Kinder innehat - und die Notwendigkeit beistandschaftlicher Massnahmen belastet ist. Die Kinder verbringen die einzelnen Besuchstage mit dem Vater in Begleitung der Kindesschutzbehörde. Ein normaler, unkontrollierter Umgang hat sich jedoch nicht eingestellt. Auch kann - entgegen den Ausführungen in Rechtsmitteleingabe - den Akten nicht in genügender Weise entnommen werden, der Beschwerdeführer sei tatsächlich eine erhebliche Stütze im Zusammenhang mit den sich aus der (...) der Mutter ergebenden Herausforderungen. Im Sinne der Vollständigkeit sowie unter Berücksichtigung des Gebots der Unschuldsvermutung ist weiter festzuhalten, dass gemäss den Akten im Jahre 2024 bis heute hängige Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer wegen möglichen strafrechtlichen Verhaltens gegenüber den Kindern eingeleitet worden sind. Das Gericht gelangt in Würdigung des Gesagten zur Auffassung, dass die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen vermag. Es scheint durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder auch im Falle seiner Wegweisung in sein Heimatland weiterhin eine Be-ziehung pflegen können, unter anderem über soziale Medien oder mittels gegenseitiger Besuche mit Touristenvisa. In antizipierter Beweiswürdigung ist ferner nicht davon auszugehen, dass eine Anhörung der Kinder in diesem Punkt zu einer anderen Einschätzung führen würde. Aufgrund der vorstehenden Gesamtbetrachtung ist die Auffassung der Vorinstanz, dass die familiären Bindungen einer Wegweisung nicht entgegenstehen, im Ergebnis zu bestätigen.

E. 11.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.2 In den überwiegenden Teilen Russlands - so auch Tschetschenien - herrscht aktuell weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-7681/2024 vom 5. Februar 2025 E. 8.3.2, D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz, eine abgeschlossene Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. Zudem habe er bereits in mehreren Ländern und Regionen Russlands gelebt und gearbeitet. Die Rechtsmitteleingabe enthält keine substantiierten Ausführungen zu allfälligen individuellen Wegweisungsvollzughindernissen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit. Es kann deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Person mit entsprechenden Qualifikationen zur Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung bezeichnete, ist vom Verzicht auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung auszugehen (vgl. Zwischenverfügung vom 10. März 2022). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-93/2022 Urteil vom 18. März 2026 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juli 2015 mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern (Jahrgang 20[...] und 20[...]) in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 15. September 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und den beiden Kindern nicht ein und ordnete die Wegweisung der Familie nach B._______ an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6131/2015 vom 5. Oktober 2015 ab. D. Am (...) wurde eine Trennungsvereinbarung vom (...) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau durch das Regionalgericht C._______ genehmigt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. E. Mit Verfügung vom 15. März 2016 hob die Vorinstanz den Entscheid vom 15. September 2015 auf und verfügte die Wiederaufnahme sowie die Durchführung des nationalen Asylverfahrens. Zur Begründung hielt sie fest, infolge Ablaufs der einschlägigen Überstellungsfrist sei die Verfahrenszuständigkeit auf die Schweiz übergegangen. F. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 21. Februar 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme aus der Ortschaft D._______. Er habe die (...) besucht und eine (...) abgeschlossen. Mit (...) Jahren sei er (...). Er habe am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen und sei (...) tätig gewesen. Später habe er als (...) und zuletzt für eine (...) gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führt er aus, sein Halbbruder väterlicherseits habe im Jahre (...) den Ex-Ehemann B. ihrer gemeinsamen Halbschwester umgebracht, welche sich nach der Scheidung das Leben genommen habe. Sowohl gegen den Halbbruder als auch gegen ihn seien deshalb Strafuntersuchungen geführt worden. Er selbst sei in der Sache freigesprochen, der Halbbruder hingegen im Jahre 20(...) von einem tschetschenischen Gericht zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Während des Strafvollzugs hätten Unbekannte mehrmals versucht, den Halbbruder umzubringen. Schliesslich sei dieser infolge (...) im Jahre 20(...) verstorben. Deshalb würden die Angehörigen des Getöteten B. ihre Blutrache nun an ihm vollziehen beziehungsweise ihn an Stelle des Halbbruders töten wollen. Von den heimatlichen Behörden könne er diesbezüglich keinen Schutz erwarten, unter anderem weil die verfeindete Familie über grossen Einfluss verfüge. Er und seine Familie seien deshalb die letzten Jahre ständig auf der Flucht gewesen und hätten sich an verschiedenen Orten - unter anderem in E._______ - aufgehalten. Er, seine Frau und die beiden Kinder, seien im Jahre 20(...) für eine gewisse Zeit nach Tschetschenien zurückgekehrt, wobei sich die Kinder und die Frau bei deren Bruder aufgehalten hätten, während er in F._______ untergetaucht sei. Seine Ehefrau sei während dieses Aufenthaltes von bewaffneten Unbekannten bedroht, misshandelt und nach seinem Aufenthalt befragt worden. Daraufhin hätten sie sich dazu entschlossen, im Dublin-Raum Schutz zu suchen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem Identitätspapiere, Unterlagen betreffend die Asylverfahren in G._______ und B._______, Dokumente betreffend die in Tschetschenien geführten Strafverfahren, eine Todesbescheinigung betreffend seinen Halbbruder sowie eine psychologische Bestätigung aus der Zeit des Aufenthalts in B._______ zu den Akten. G. Am 30. Mai 2018 wurden für die beiden gemeinsamen Kinder Beistandschaften durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde H._______ (KESB) angeordnet. H. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Als Beweismittel reichte er Kopien und Übersetzungen der im Heimatland geführten Strafverfahren sowie diverse Länderberichte zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 10. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Ehefrau sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. K. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 5. September 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5067/2018 vom 25. März 2021 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht namentlich fest, die Vorinstanz habe sich mit wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft sowie zum Wegweisungsvollzug nicht genügend auseinandergesetzt und dadurch den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt. L. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juni 2021 von der Vorinstanz im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe mit Hilfe einer russischen Rechtsanwältin in Erfahrung bringen können, dass die tschetschenischen Behörden das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit dem im Jahre 19(...) vom Halbbruder begangenen Tötungsdelikt, nachdem es 20(...) eingestellt worden sei, im Jahre 20(...) wieder aufgenommen hätten. Er werde verdächtigt, eine Straftat nach Art. 105 russisches Strafgesetzbuch (Mord) begangen zu haben. In erster Linie trachte ihm ein namentlich nicht bekannter Cousin väterlicherseits des Getöteten nach dem Leben, welcher Leiter einer (...) sei. Dies wisse er von einem entfernten Verwandten. Die Verwandten des Getöteten B. wüssten auch, dass und wo er sich in der Schweiz aufhalte. Im Übrigen habe sein Halbbruder damals vor Gericht gestanden, B. umgebracht zu haben. Der Vater habe dies so gewollt, um ihn zu retten. Ferner seien sich seine Verfolger sicher, dass nicht der verstorbene Halbbruder, sondern er für den Tod ihres Angehörigen B. verantwortlich sei. M. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. Ferner wies es den Antrag auf Anhörung der Kinder ab. N. Der Beschwerdeführer erhob am 5. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zeitnahen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei das Verfahren zu beschleunigen und nötigenfalls seien seine Kinder anzuhören. Weiter seien die Asylakten der Mutter der beschwerdeführenden Kinder für die Urteilsfindung beizuziehen. Schliesslich sei ihm für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende von Amtes wegen als Rechtsvertreter einzusetzen. O. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. P. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Zwischenverfügung von 10. März 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertreter erfülle die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsvertreter nicht und setzte Frist zur Bezeichnung einer Person an, welche diese erfülle, andernfalls vom Verzicht auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ausgegangen werde. R. Am 17. Juni 2022 gab der Beschwerdeführer einen Bericht der I._______ vom 7. März 2022 betreffend begleitetes Besuchsrecht zwischen Juni 2021 und Februar 2022 zu den Akten. S. Am 5. Mai 2025 stellten die Bevölkerungsdienste J._______ dem Gericht polizeiliche Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer erklärt in der Rechtsmitteileingabe, als sorgeberechtigter Elternteil gleichzeitig auch im Namen seiner beiden Kinder K._______ und L._______ Beschwerde zu führen. Sie hätten deshalb ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Verfügung, da sie sich zu keinem Zeitpunkt zu ihrer eigenen Wegweisung aus der Schweiz sowie derjenigen ihres Vaters hätten äussern können beziehungsweise seien sie diesbezüglich nie angehört worden. 2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. September 2018 fest, die Ex-Ehefrau sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die beiden Kinder waren damals zirka (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und in der Rechtsmitteleingabe wird zu Recht nicht beanstandet, dass die Mutter damals die Vertretung der Kindesinteressen wahrnahm. Offensichtlich bestand auch kein Anlass, die Verfügung aufgrund verfahrensrechtlicher Versäumnisse anzufechten. Sollten sich die Umstände für die Kinder in wesentlicher Weise geändert haben oder sollte ihnen der Ausgang des vorliegenden Verfahrens die Möglichkeit eröffnen, Rechte für sich abzuleiten (vgl. z.B. Art. 51 AsylG), steht ihnen die Möglichkeit offen, diesbezüglich (Folge-)Verfahren einzuleiten (vgl. unter anderem Art. 111 AsylG). Dies bedeutet anderseits, dass sie von der hier in Frage stehenden Verfügung nicht in einer genügend unmittelbaren Weise berührt sind, welche eine Beschwerdelegitimation und damit eine Parteistellung begründen könnte, zumal sie auch nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (vgl. Art. 47 Abs. 2 VwVG). Auf die Frage, ob aufgrund ihrer Verbeiständung nicht auch eine entsprechende Erklärung der Kindesschutzbehörden vorliegen müsste, muss nach dem Gesagten nicht vertieft eingegangen werden. Es ist ergänzend festzuhalten, dass die vorstehend behandelte Frage von derjenige abzugrenzen ist, ob es angezeigt ist, die Kinder zur Feststellung des vorliegend interessierenden Sachverhaltes anzuhören oder nicht (vgl. nachstehend).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht Mängel im Zusammenhang mit der am 4. Juni 2021 durchgeführten Anhörung geltend. Einerseits sei die Arbeit der unerfahrenen Dolmetscherin ungenügend gewesen, was sich in der holprigen Übersetzung bemerkbar gemacht habe. Beim zuständigen Sachbearbeiter hätten sich mangelnde Dossier- sowie Länderkenntnisse offenbart. Die Anhörung habe aufgrund der Covid-19-Pandemie in zwei getrennten Räumen stattgefunden, wobei es zu gravierenden Audio-Verbindungsproblemen und dadurch Hör- und Verständigungsproblemen gekommen sei. Dadurch habe die Anhörung auch sehr lange gedauert, was insbesondere bei der Dolmetscherin und ihm selbst zu Müdigkeit sowie Konzentrationsproblemen geführt habe. 4.2 Die vom Beschwerdeführer implizit erhobenen formellen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, namentlich des Anspruchs der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung, sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe damit begnügen, mögliche Mängel des Anhörungsverfahrens zu beschreiben, ohne konkret darzulegen, wie sich diese schlussendlich auf den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers - allenfalls verfälschend - ausgewirkt hätten. Es trifft zu, dass das Protokoll in sprachlich-grammatikalischer Hinsicht kein tadelloses Deutsch aufweist. Dass es aber unverständlich wäre, kann weder festgestellt werden noch wird solches vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan. Sodann legt er mit den Hinweisen, der Sachbearbeiter habe kein genügendes Wissen bezüglich vorausgegangener Entscheide oder die Tradition der Blutrache gehabt und kenne den Zeitpunkt seiner Hochzeit nicht, auch die behaupteten mangelnden Dossierkenntnisse nicht genügend dar. Im Zusammenhang mit den angeführten Audioproblemen während der Anhörung sowie der monierten Anhörungsdauer ist festzuhalten, dass Erstere im Einverständnis von Rechtsvertreter und Beschwerdeführer via Mobiltelefonen überbrückt werden konnten. Die Anhörungsdauer von insgesamt zehn Stunden ist zwar ungewöhnlich lange, jedoch wurden angemessene Pausen von einer Gesamtdauer von drei Stunden eingelegt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass sich die vorgebrachten Umstände anlässlich der Anhörung auf eine Art ausgewirkt hätten, welche als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 BV) zu werten wären. Weitere Ausführungen erübrigen sich schon deshalb, da der rechtliche vertretene Beschwerdeführer selbst nicht substantiiert darlegt, was er in rechtlicher Hinsicht aus dem von ihm Ausgeführten abzuleiten sucht. 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zahlreiche zu den Akten gegebene Eingaben in der angefochtenen Verfügung unvollständig aufgeführt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich verlangt, dass sich die Behörden mit den entscheidwesentlichen Vorbringen befassen (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen der ihn treffenden Substantiierungslast damit begnügt, Dokumente aufzuzählen, ohne darzulegen, weshalb diese vorliegend ausschlaggebend sein sollten, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann entsteht der Eindruck, er gehe allein vom Umstand, dass gewisse Unterlagen nicht explizit in der Verfügung aufgelistet seien, davon aus, dass sie nicht gewürdigt worden wären. Auch aufgrund der nachstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in genügender Weise mit den entscheidwesentlichen Vorbringen sowie Unterlagen auseinandergesetzt hat. 4.4 Damit erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe nur wenig über die geltend gemachte Blutrache zu berichten gewusst. Insbesondere habe er nicht darlegen können, wie diese ausgesprochen worden sei und mache dazu inkonsistente Angaben. Auch könne er nicht konkret darlegen, wer ihm heute noch nach dem Leben trachte, und mache nur äusserst oberflächliche Angaben zu seinen Verfolgern. Es falle zudem auf, dass der Halbbruder in der Zeit nach der Entlassung aus dem Gefängnis und dem selbstverursachten Tod nicht behelligt worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer den geltend gemachten ständigen Druck, welcher ihn veranlasst habe, regelmässig den Wohnort zu wechseln, nicht überzeugend schildern können. Dass er sich aus finanzieller Not gezwungen gesehen haben soll, im Jahre 20(...) wieder nach Tschetschenien zurückzukehren beziehungsweise sich in der Nähe der Region aufzuhalten, um sein Haus zu verkaufen, vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere liege die Vermutung nahe, allfällige Verfolger hätten in diesem Fall seiner habhaft werden können. Dass diese die Ex-Ehefrau und den Bruder misshandelt hätten, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, überzeuge nicht und es falle auf, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach diesem Vorfall Tschetschenien schliesslich verlassen habe. Weiter wäre selbst bei Wahrunterstellung davon auszugehen, dass es ihm möglich und zumutbar wäre, sich an einem anderen Ort der russischen Föderation niederzulassen, um allfälliger Verfolgung zu entgehen. Aufgrund der Strafakten sei schliesslich nicht erwiesen, dass er tatsächlich einer Blutfehde ausgesetzt gewesen beziehungsweise diese immer noch aktuell sei.

7. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, weder die tschetschenischen noch die russischen Behörden seien in Bezug auf Blutfehden schutzfähig oder schutzwillig. Die Vorinstanz erblicke im Umstand, dass der Halbbruder nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht wegen der Blutfehde behelligt worden sei, zu Unrecht ein Indiz dafür, dass er persönlich keine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland habe. Insbesondere übersehe sie dabei, dass der Halbbruder nach seiner Entlassung ein Leben im Verborgenen geführt und ständig den Aufenthaltsort gewechselt habe. Bezüglich der Übergriffe habe es das SEM versäumt, die entsprechenden Akten betreffend die Ehefrau beizuziehen und zu würdigen. Ferner gehe die Vorinstanz in realitätsfremder Weise davon aus, er hätte nach der Misshandlung der Ehefrau im Jahre 20(...) von heute auf Morgen die Reise in Richtung Europa in die Wege leiten können. Soweit ihm vorgehalten werde, er könne nicht genau angeben, wer konkret vorhabe, an ihm Blutrache auszuüben, sei festzuhalten, dass im Grunde jeder Angehörige des Getöteten dafür in Frage komme. Weiter deute vieles darauf hin, dass die Verfolger bereits im Jahre 20(...) hätten bewirken können, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn wieder aufgenommen worden sei, mit dem Ziel, seiner habhaft zu werden.

8. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe sie die Akten der Ex-Ehefrau beigezogen beziehungsweise deren Vorbringen gewürdigt, was jedoch an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern vermocht habe. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorhalte, sie habe diverse eingereichte Unterlagen nicht gewürdigt, sei festzuhalten, dass sie lediglich darauf verzichtet habe, nicht entscheidrelevante Unterlagen explizit zu erwähnen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen eines von seinem Halbbruder im Jahre 19(...) begangenen Tötungsdelikts in eine Blutfehde verwickelt zu sein, welche bis heute anhalte. Dabei ist festzustellen, dass seine Fluchtvorbringen diverse Auffälligkeiten und Inkohärenzen aufweisen. Zum einen ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass, obwohl der Halbbruder für die Tat eine langjährige Gefängnisstrafe erhalten habe, inzwischen verstorben ist und mit dem Beschwerdeführer nur über einen Elternteil verwandt ist, Letzterer selbst rund (...) Jahre später deswegen noch gefährdet sein soll. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich in wenig konsistenter Weise einerseits aus, aus Sicht der Verfolger trete er an die Stelle seines Bruders (vgl. SEM-Akten A48 F99), andererseits gibt er an, diese würden davon ausgehen, dass er B. getötet habe (vgl. SEM-Akten A71 F95). In der Rechtsmitteleingabe wird die Begründung nachgeschoben, bei solchen Konstellationen werde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer als älterer (Halb)Bruder habe die Handlungen stillschweigend geduldet, was bereits genüge, um in die Blutrache verwickelt zu werden (Beschwerdeschrift, S.16). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolger den Beschwerdeführer als den tatsächlichen Täter betrachten sollten. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass der Halbbruder vor Gericht ein Geständnis abgelegt, eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst und im Gefängnis (mindestens) zwei Attentate auf ihn verübt sein sollen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 13 sowie SEM-Akten A48 F99). Soweit er anzudeuten scheint, die Verfolger könnten davon ausgehen, er sei damals ebenfalls am Tatort gewesen beziehungsweise (mit)verantwortlich für den Tod von B., erhellt nicht, weshalb er erst nach dem (...)jährigen Gefängnisaufenthalt des Halbbruders und dessen anschliessenden Tod im Jahre 20(...) in deren Fokus gerückt sein soll. Die Begründung, er sei zu Lebzeiten des Halbbruders weniger gefährdet gewesen, überzeugt nicht beziehungsweise wirkt dies konstruiert, zumal er angibt, auch zu dessen Lebzeiten aus Furcht vor Blutrache immer an verschieden Orten gelebt zu haben (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 f.). Die Ausführungen wirken in diesem Punkt insgesamt wenig konsistent. Weiter ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer über die Verfolger wenig weiss. Danach gefragt, wer ihn aktuell noch verfolge, verweist er auf einen Cousin des getöteten B. Dabei gibt er in widersprüchlich anmutender Weise an, er kenne dessen vollständigen Namen nicht, weiss aber gleichzeitig zu berichten, dass dieser aufgrund seiner behördlichen Funktion in Beziehung zu den tschetschenischen Machthabern stehe und die in der Heimat lebende Mutter des Beschwerdeführers anscheinend über ihn Auskunft geben kann. Dass dieser Cousin ihm nach dem Leben trachte, weiss er aufgrund des Zufalls, dass ein entfernter Verwandter einmal mit diesem zu tun gehabt habe und dem Verwandten die Tötungsabsicht mitgeteilt worden sein soll (vgl. SEM-Akten act. A71/23 F55 ff.). Auch dem Vorhalt der Vorinstanz, er behaupte einerseits, seine Feinde würden über viel Macht verfügen, könne aber andererseits nicht angeben, um wen es sich dabei konkret handle, vermag er mit dem Hinweis, es könne eigentlich jede Person aus dem verfeindeten Clan sein, nichts Substantiiertes entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer macht weiter einerseits geltend, aufgrund der Blutfehde habe er während mehrerer Jahre immer wieder den Aufenthaltsort gewechselt. Er bringt diesbezüglich zwar in nicht unplausibler Weise vor, als Tschetschene mit einer (...) Ehefrau immer wieder Gefahr gelaufen zu sein, aufzufallen. Andererseits kann seinen Ausführungen nicht konkret entnommen werden, er sei während den Aufenthalten - unter anderem in M._______, N._______ oder in E._______ - jemals tatsächlich in Gefahr gewesen. Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, dass er trotz der von ihm empfundenen Gefahr gewisse Ort wiederholt aufsuchte (z.B. E._______ und M._______). Dass er angesichts der von ihm geltend gemachten Gefährdungslage während dieser Phase des Untertauchens in O._______ Grundeigentum erworben habe, ist zumindest bemerkenswert. Aufgrund des Ausgeführten erscheint auch die Feststellung der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung seiner Fluchtvorbringen innerhalb von Russland Fluchtalternativen zur Verfügung stehen würden, als zutreffend, wobei auf diesen Punkt angesichts der weiteren Erwägungen nicht vertieft einzugehen ist. Gerade aufgrund der regen Reisetätigkeit in der Vergangenheit und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Gefahr bewusst sein muss-te, als er sich im Jahre 20(...) zwecks Hausverkauf nach Tschetschenien begab, ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb er und seine Familie nicht umgehend die Flucht ergriffen haben, nachdem die Ex-Ehefrau und deren Bruder schwer misshandelt worden sein sollen. Die Begründung, für die Ex-Ehefrau habe nach den Übergriffen zuerst eine (...) organisiert werden müssen und er sei sich sicher gewesen, dass kein zweiter Übergriff stattfinden würde, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der Übergriff habe sich ereignet, weil die Stiefmutter beziehungsweise die Schwiegermutter sie verraten habe, ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb zwar der Aufenthalt des Beschwerdeführers, nicht aber derjenige der Ex-Ehefrau vor dieser hat geheimbleiben können. Angesichts dieser Einschätzung sowie des Umstan-des, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung zu diesen Sachverhaltselementen nochmals angehört wurde, ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen der Ex-Ehefrau, deren Dossier sie beizog, nicht mehr einer expliziten Würdigung unterzog (vgl. diesbezüglich auch die Stellungnahme des SEM E. 8). 9.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe nach dem Urteil E-5067/2018 vom 25. März 2021 in Erfahrung bringen können, die tschetschenischen Strafbehörden hätten das Ermittlungsverfahren im Mordfall von B. im Jahre 20(...) wieder gegen ihn aufgenommen. Er selbst bezweifelt die Rechtmässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens und vermutet dahinter ein Komplott des feindlichen Clans, um seiner habhaft zu werden. Unter anderem erkennt er im entsprechenden staatsanwaltlichen Schreiben diverse Ungewöhnlichkeiten (vgl. SEM-Akten, Beweismittel, BM 13 ff. sowie Beschwerdeschrift, S. 17 ff.). In diesem Zusammenhang ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass behördliche Ermittlungen in einem Mordfall nicht per se für die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen. Dass es sich dabei um ein eigentliches Komplott gegen ihn handle, ist in erster Linie eine Vermutung des Beschwerdeführers. In diesem Fall wäre es ferner möglich und allenfalls zielführender gewesen, ihm eine andere Straftat vorzuwerfen, zumal er ursprünglich vom Vorwurf der Tötung von B. im Jahre 20(...) freigesprochen worden sei und sein Halbbruder dafür eine mehrjährige Strafe verbüsst habe. Soweit er auf Unregelmässigkeiten im staatsanwaltlichen Schreiben hinweist und damit indirekt die Authentizität desselben in Frage stellt, ist darüber hinaus nicht ersichtlich, was er diesbezüglich zu seinen Gunsten abzuleiten sucht. Dass er während (...) Jahren nicht gewusst haben soll, dass ein Strafverfahren im Jahre 20(...) (wieder)eröffnet worden beziehungsweise gegen ihn hängig sei, erscheint im Übrigen doch bemerkenswert. 9.3 Angesichts der zahlreichen Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.3 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Russland/Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland/Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine beiden mittlerweile (...)- beziehungsweise (...)-jährigen Kinder seien seit dem Jahre 20(...) in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz lasse indes im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug die familiäre Bindung zwischen ihm und den Kindern unberücksichtigt und verletze dadurch das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Sie würden sich alle zwei Wochen jeweils samstags oder sonntags sehen und stünden auch via soziale Medien in Kontakt. 11.3.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung - auf die sich die Erwägungen der Vorinstanz implizit stützen - setzt für die Anerkennung eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Bleiberechts ein gefestigtes Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Aufenthaltsersuchenden voraus. Von einem solchen kann gemäss Bundesgericht grundsätzlich erst gesprochen werden, wenn die Angehörigen über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder zumindest eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung verfügen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Unter dem Eindruck der Strassburger Rechtsprechung zur EMRK ist jedoch auch gemäss innerstaatlicher Rechtspraxis anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen bei vorläufig Aufgenommenen von einem faktischen zur Realität gewordenen Anwesenheitsrecht auszugehen ist, was die Notwendigkeit einer vertieften Auseinandersetzung mit weitern relevanten Faktoren - zum Beispiel intakte und gelebte Familienbeziehung oder allfällige das Kindesinteresse betreffende Überlegungen - im Rahmen einer Gesamtbeurteilung erfordert (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 f m.w.H., BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H., vgl. ferner Caroni et al., Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 50). Eine klare und einheitliche Praxis hat sich bisher jedoch noch nicht herauskristallisiert. 11.3.4 Im Sinne einer solchen Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2016 (mithin seit zehn Jahren) in einem von den beiden mittlerweile (...)- beziehungsweise (...)-jährigen Kindern getrennten Haushalt lebt. Gemäss den Akten haben die Kinder einen zumindest in schulischer sowie sprachlicher Hinsicht fortgeschrittenen Integrationsprozess durchlaufen. Laut den vorliegenden Akten stehen sie seit dem Jahre 20(...) unter Beistandschaft und die Ausübung der Besuchsrechte erfolgt unter beistandschaftlicher Begleitung sowie in der Regel im öffentlichen Raum (vgl. Bericht I._______ vom 7. März 2022;act. 11). Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Substantiierungs- sowie Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nach Beschwerdeerhebung keine weiteren Unterlagen zu den Akten geben, welchen zu entnehmen wäre, dass sich inzwischen in Bezug auf die Beistandschaft der Kinder sowie die Modalitäten des Besuchsrechts oder seiner persönlichen Situation etwas in relevanter Weise geändert hätte. Es ist festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern eine beachtenswerte familiäre Beziehung besteht, welche jedoch auch durch die Trennung von der Ex-Ehefrau - welche die Obhut über die Kinder innehat - und die Notwendigkeit beistandschaftlicher Massnahmen belastet ist. Die Kinder verbringen die einzelnen Besuchstage mit dem Vater in Begleitung der Kindesschutzbehörde. Ein normaler, unkontrollierter Umgang hat sich jedoch nicht eingestellt. Auch kann - entgegen den Ausführungen in Rechtsmitteleingabe - den Akten nicht in genügender Weise entnommen werden, der Beschwerdeführer sei tatsächlich eine erhebliche Stütze im Zusammenhang mit den sich aus der (...) der Mutter ergebenden Herausforderungen. Im Sinne der Vollständigkeit sowie unter Berücksichtigung des Gebots der Unschuldsvermutung ist weiter festzuhalten, dass gemäss den Akten im Jahre 2024 bis heute hängige Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer wegen möglichen strafrechtlichen Verhaltens gegenüber den Kindern eingeleitet worden sind. Das Gericht gelangt in Würdigung des Gesagten zur Auffassung, dass die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen vermag. Es scheint durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder auch im Falle seiner Wegweisung in sein Heimatland weiterhin eine Be-ziehung pflegen können, unter anderem über soziale Medien oder mittels gegenseitiger Besuche mit Touristenvisa. In antizipierter Beweiswürdigung ist ferner nicht davon auszugehen, dass eine Anhörung der Kinder in diesem Punkt zu einer anderen Einschätzung führen würde. Aufgrund der vorstehenden Gesamtbetrachtung ist die Auffassung der Vorinstanz, dass die familiären Bindungen einer Wegweisung nicht entgegenstehen, im Ergebnis zu bestätigen. 11.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.2 In den überwiegenden Teilen Russlands - so auch Tschetschenien - herrscht aktuell weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-7681/2024 vom 5. Februar 2025 E. 8.3.2, D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz, eine abgeschlossene Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. Zudem habe er bereits in mehreren Ländern und Regionen Russlands gelebt und gearbeitet. Die Rechtsmitteleingabe enthält keine substantiierten Ausführungen zu allfälligen individuellen Wegweisungsvollzughindernissen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit. Es kann deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Person mit entsprechenden Qualifikationen zur Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung bezeichnete, ist vom Verzicht auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung auszugehen (vgl. Zwischenverfügung vom 10. März 2022). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: