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E-7681/2024

E-7681/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 23. September 2024 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten und dem Bundesasylzent- rum (BAZ) Region F._______ zugewiesen wurden. B. B.a Am 27. September 2024 erfolgte die Personalienaufnahme. Die Be- schwerdeführerin und die älteste Tochter C._______ wurden am 23. Okto- ber 2024 und der Beschwerdeführer am 14. November 2024 zu den Asyl- gründen angehört. B.b Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen vor, sie seien im Dorf G._______ / Tschetschenien aufgewachsen und hätten dort bis zu ih- rer Ausreise mit den gemeinsamen Kindern gelebt. Während die Be- schwerdeführerin nach Abschluss ihrer Schulzeit die Erziehung der Kinder übernommen und sich um den Haushalt gekümmert habe, sei der Be- schwerdeführer nach abgeschlossener Mittelschule in der Landwirtschaft sowie im Innenausbau mit Renovationsarbeiten tätig gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, im Jahr 2020 sei ein Verwandter des tschetschenischen Machthabers, Ramsan Kadyrow (nachfolgend «Kadyrow») Landwirt- schaftsminister geworden und habe von den Landwirten insgesamt 20'000 Hektar Land enteignet. Er selbst habe ein Landstück von 55 Hektar abge- ben müssen, verfüge nun noch über einen Hof und eine landwirtschaftliche Fläche von 30 Hektar. Am (…) 2020 sei er sodann unter falschen Vorwürfen von Mitarbeitern des Ministeriums für innere Angelegenheiten (MWD) mit- genommen und für insgesamt neun Tage festgehalten sowie gefoltert wor- den. Anhänger des Machthabers Kadyrow hätten ihm dafür Cannabis un- tergeschoben und so Geld von ihm erpressen wollen. Er habe zuvor auf- grund einer guten Ernte einen Auftritt im lokalen, staatlichen Fernsehen gehabt, weshalb diese wohl angenommen hätten, er verfüge über Geld. Nachdem er sich schuldig bekannt, in eine bedingte Haftstrafe eingewilligt und 650'000 Rubel bezahlt habe, sei er freigelassen und am (…) 2020 zu einer einjährigen, bedingten Haftstrafe mit monatlicher Meldepflicht verur- teilt worden. Zuvor seien ihm fünf oder acht Jahre Haft angedroht worden, sollte er sich nicht schuldig bekennen. Am (…) 2021, einen Tag nach Ablauf der Probezeit, hätten Angehörige der russischen Nationalgarde «Rossg- wardija» ihn mitgenommen und unter Androhung einer erneuten Haftstrafe wieder Geld von ihm erpresst. Dafür sei seine abgegebene Urinprobe

E-7681/2024 Seite 3 absichtlich manipuliert worden. Nur durch einen Freund, welcher den Vor- gesetzten der Abteilung für Drogen-Kontrollen kennen würde, sei er ohne Verurteilung und Bezahlung eines Geldbetrages freigelassen worden. Zu- sätzlich habe auch die Meldepflicht nicht mehr bestanden, womit er seinem vorherigen Arbeitsalltag wieder habe nachgehen können, allerdings habe er in Angst gelebt. Als sie gehört hätten, dass Kadyrow bereits in ein Straf- verfahren verwickelte Personen für den Krieg in der Ukraine zwangsrekru- tieren wolle, hätten sie sich für die Ausreise entschieden. Diese sei am (…) 2024 erfolgt. Bis dahin sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Nach ihrer Ausreise seien die Mitarbeiter des MWD sowohl zu ihrem Haus als auch den Nachbarn gekommen und hätten sich nach den Bewohnern erkundigt und eine entsprechende Liste geführt. Die Mutter des Beschwer- deführers habe dabei nur seinen Bruder erwähnt. Die Beschwerdeführerin sowie die älteste Tochter machten keine eigenen Asylgründe geltend, sondern bestätigten die Asylgründe des Beschwerde- führers. B.c Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Auflistung in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und das Beweismittelver- zeichnis verwiesen (vgl. act. 48/25). C. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 25. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 stellte die Instruktions- richterin fest, die Beschwerde sei nicht in einer Amtssprache verfasst und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Beschwerdeverbesserung. F. Innert Frist beantragen die Beschwerdeführenden mit Beschwerdeverbes- serung vom 13. Dezember 2024, die Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei die

E-7681/2024 Seite 4 vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög- lichkeit des Vollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch- ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtli- che Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, eventualiter um Zuerkennung des Suspensiveffekts der Beschwerde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-7681/2024 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigentschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Den ab dem (…) 2020 während neun Tagen erfolgten Folterungen fehle es an einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv. Ohne die Tragweite des Ereignisses zu verkennen, handle es sich dabei um ein in der Vergangenheit erlittenes nicht mittels Asylrecht wiedergutzumachendes Unrecht. In Bezug auf die geltend gemachten Befürchtungen vor künftigen Verfolgsmassnahmen – drohende Zwangsrekrutierung sowie allfällige Festnahme bei der Rückreise – sei sodann weiter festzuhalten, dass von keiner begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden könne. Es fehle jeweils am objektiven Element. Trotz zeitlicher Schwankungen habe die Zwangsrekrutierung in Tschechtschenien ihren Höhepunkt Ende September 2022 erreicht und der Beschwerdeführer gehöre keiner der Personengruppen – Kritiker der Machtelite, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Familienmitglieder von Kritikern, Personen aus der LGBTQ-Community oder Konsumenten von illegalen Drogen und Alkohol

– an, welche besonders von Zwangsrekrutierungen betroffen seien. Dies gelte umso mehr, da der Beschwerdeführer angegeben habe, niemals konkret und direkt aufgefordert worden zu sein, in den Krieg zu ziehen. Von einer Wehrdienstverweigerung könne demnach auch nicht ausgegangen werden. Vielmehr handle es sich dabei um «Gerüchte». Über Festnahmen von Rückkehrern gäbe es einzelne, nicht belegte und überprüfbare Berichte, jedoch gäbe es keine Hinweise bei legal ausgereisten Personen, zumal sie – die Beschwerdeführenden – nie politisch aktiv gewesen seien, keine oppostionelle Haltung gehabt und die letzten drei Jahre unbehelligt in ihrem Heimatstaat gelebt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Interesse der tschetschenischen Behörden an ihrer Ergreifung bestehe. Die Ausführungen mittels Stellungnahme vom 22. November 2024 sowie der diesbezüglich beigelegte Auszug aus einer WhatsApp-Chatgruppe und

E-7681/2024 Seite 6 ein «Themenbericht der Staatendokumentation» des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, veröffentlicht am 2. Februar 2024, würden ebenso zu keiner anderen Einschätzung führen. Weder die Beschwerdeführerin noch die gemeinsamen Kinder hätten eigene Asylgründe geltend gemacht. Ferner sei der Wegweisungsvollzug nach Russland, in die Teilrepublik Tschetschenien zulässig, zumutbar und möglich.

E. 4.2 Im Beschwerdeverfahren bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es sei nach ihrer Ausreise zu «Säuberungsaktionen» in ihrem Dorf gekommen, anlässlich welcher Kadyrow-Milizen jedes Haus – einschliesslich das der Beschwerdeführenden – durchsucht hätten. Seitdem hätten diese Kenntnis über ihre Ausreise und der Kontakt zu ihren Verwandeten sei aufgrund von Telefonüberwachungen abgebrochen. Nach der Veröffentlichung eines Videos mit Kritik an Kadyrow sowie den russischen Behörden auf dem Telegram-Kanal «(…)» seien zusätzlich (…) Personen aus ihrem Dorf mitgenommen worden. Tschetschenien selbst werde von miliärischen Drohnen aus der Ukraine überflogen und Kadyrow habe angekündigt 80'000 Menschen aus Tschetschenien in den Krieg zu schicken. Sie – die Beschwerdeführenden – würden auf dieser Liste stehen, seien jedoch weder dienstauglich noch würden sie Teil Putins Armee sein wollen. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat würden sie somit entwender zwangsrekrutiert oder sie müssten ins Gefängnis. Im Übrigen hätten sie vor kurzem erst erfahren, dass ihr Sohn auf einem Ohr taub sei und aufgrunddessen medizinische Hilfe benötige, die sie in ihrem Heimatstaat neben dem fehlenden Zugang zu Bildung nicht erhalten würden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe, soweit sie das Ereignis ab dem (…) 2020 sowie (…) 2021 be- treffen, zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert und es kann vorab voll- umfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden (vgl. angefochtene Verfügung act. 62/16 Ziff. II 1.), zumal den Erwägungen auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

E. 6.2 Bezüglich der geltend gemachten Befürchtungen vor künftigen Verfol- gungsmassnahmen – drohende Zwangsrekrutierung sowie allfällige Festnahme bei der Rückreise – erachtet das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls als zutreffend (vgl. angefochtene Verfügung act. 62/16 Ziff. II 2.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine objektiv begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft geltend zu machen. Die geäusserte Furcht vor einer drohenden Zwangsrekrutierung beruht aktuell auf reinen Mutmassungen, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass eine solche im Falle des Beschwerdeführers bevorstehen könnte. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe es Gerüchte über anstehende Zwangsrekrutierungen von bestimmten Per- sonengruppen gegeben und Gerüchte würden sich in seiner Region sehr schnell verbreiten (vgl. act. 53/17 F65 und F107). Der Beschwerdeführer brachte aber auch vor, bis zur Ausreise nicht weiter behelligt worden und legal ausgereist zu sein. Zudem musste er bis zur Ausreise auch keine Massnahmen im Sinne einer Zwangsrekrutierung oder der Vorbereitung erdulden (vgl. act. 53/17 F106, F108). Im Übrigen wurde auch bei der geltend gemachten «Hausdurchsuchung» im Dorf und an ihrem Wohnort nach der Ausreise, soweit sich aus den Anhörungsprotokollen ergibt, nicht

E-7681/2024 Seite 8 explizit nach dem Beschwerdeführer gefragt, sondern eine Bestandsaufnahme aller Bewohner des Dorfes gemacht (vgl. act. 53/17 F56 f.). Ein tatsächliches Interesse der tschetschenischen Behörden konkret an der Person des Beschwerdeführers ist somit aktuell nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich nicht zur Gruppe derer mit einem Profil für etwaige Zwangsrekrutierungen gehört (vgl. angefochtene Verfügung act. 62/16 Ziff. II 2.). Das SEM verweist zutreffend auch auf die problemlos erfolgte legale Ausreise der Beschwerde- führenden.

E. 6.3 An der Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Vielmehr blieben diese unsubstantiiert und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer oder den anderen Familienmitgliedern bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine Verfolgung oder gar Freiheitsstrafe droht.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Glaubhaftmachung der Asyl- gründe nicht geäussert. Festzustellen sind jedoch verschiedene Ungereimtheiten und Wider- sprüche, welche wesentliche Aspekte des Vorbringens betreffen. So datierte der Beschwerdeführer das Ereignis seiner ersten Verfhaftung auf dem Feld, wo auch gleichentags die ihm untergeschobenen Substanzen gefunden worden seien, auf den (…) 2020. Aus dem eingereichten Dokument in Kopie, bei welchem es sich um das gegen ihn ergangene Urteil handeln soll, ergibt sich als Tag der Deliktsbegehung und Festnahme jedoch der (…) 2020 (vgl. act. 53/17 F17 S. 5, F90; act. 52/5 BM 002). Die Aussagen der Tochter, die zum Zeitpunk der Anhörung knapp (…)-jährig war, fielen soweit die relevanten Aspekte betreffend auffallend vage aus (vgl. act. 41/18 F102-F150). Ihre Aussagen zu den Umständen der Mitnahme des Beschwerdeführers und seiner Inhaftierung stehen sodann im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführenden. Sie machte nämlich geltend, der Beschwerdeführer sei bei der zweiten Mitnahme für neun Tage inhaftiert gewesen (vgl. act. 41/18 F118 f., F147), wohingegen die Beschwerdeführenden ausführten, nach der ersten Verhaftung im (…) 2020 sei der Beschwerdeführer für neun Tage festgehalten worden, bei der zweiten Mitnahme nur für ein paar Stunden (vgl. act. 43/19 F94, F132 ff.; act. 53/17 F17 S. 5). Die Beschwerdeführerin trug sodann vor, bei beiden Mitnahmen des Beschwerdeführers seien die Kinder zu Hause gewesen, bei der zweiten Mitnahme im Jahr 2021, die in der Nacht erfolgt sei, hätten

E-7681/2024 Seite 9 die Kinder geschlafen (vgl. act. 43/19 F118, F135). Ihre Tochter führte hingegen aus, sie habe bei der zweiten Mitnahme des Vaters bei der Grossmutter übernachtet (vgl. act. 41/18 F138). Die Beschwerdeführerin trug sodann vor, dass die Summe, welche sie für die Freilassung des Beschwerdeführers hätten zahlen müssen (650'000 Rubel), von den Freunden des Mannes bezahlt worden sei; der Beschwerdeführer hingegen äusserte, sein Bruder habe diese Summe geleistet (vgl. act. 43/19 F128; act. 53/17 F17 S. 5). Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zur Frage der Asylrelevanz kann eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftmachung der Asylgründe jedoch unterbleiben.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Russland in naher Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wären. Die Vo- rinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt die SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-7681/2024 Seite 10 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen

E-7681/2024 Seite 11 würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Im Grossteil Russlands – Tschetschenien – herrscht aktuell weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.). Im Weiteren sind bei den Beschwerdeführenden auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs sprechen. Wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend festgehalten, besitzen die Beschwerdeführenden ein Haus mit dazugehörigem Land. Der Beschwerdeführer kann somit bei einer Rückkehr seine zuvor ausge- übte Tätigkeit als Landwirt wieder aufnehmen und den Lebensunterhalt der Familie bestreiten. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihnen und ihren Kindern un- terstützend zur Seite stehen kann. Die geltend gemachten gesundheitli- chen Vorbringen der Beschwerdeführenden stellen ebenso keine Gründe dar, welche den Vollzug der Wegweisung nach Russland, Tschetschenien, im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.1; je mit weiteren Hinweisen) als unzulässig respektive unzumutbar erscheinen lassen. Überdies steht auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da die Kinder sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und von keiner relevanten Entwurzelung aus dem Heimatstaat auszuge- hen ist.

E-7681/2024 Seite 12

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. Das Eventualbegehren, es sei der Suspensiveffekt der Beschwerde festzustellen, erweist sich von vornherein als unbehelflich, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. E-7681/2024 Seite 13
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7681/2024 Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. November 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 23. September 2024 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region F._______ zugewiesen wurden. B. B.a Am 27. September 2024 erfolgte die Personalienaufnahme. Die Beschwerdeführerin und die älteste Tochter C._______ wurden am 23. Oktober 2024 und der Beschwerdeführer am 14. November 2024 zu den Asylgründen angehört. B.b Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen vor, sie seien im Dorf G._______ / Tschetschenien aufgewachsen und hätten dort bis zu ihrer Ausreise mit den gemeinsamen Kindern gelebt. Während die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Schulzeit die Erziehung der Kinder übernommen und sich um den Haushalt gekümmert habe, sei der Beschwerdeführer nach abgeschlossener Mittelschule in der Landwirtschaft sowie im Innenausbau mit Renovationsarbeiten tätig gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im Jahr 2020 sei ein Verwandter des tschetschenischen Machthabers, Ramsan Kadyrow (nachfolgend «Kadyrow») Landwirtschaftsminister geworden und habe von den Landwirten insgesamt 20'000 Hektar Land enteignet. Er selbst habe ein Landstück von 55 Hektar abgeben müssen, verfüge nun noch über einen Hof und eine landwirtschaftliche Fläche von 30 Hektar. Am (...) 2020 sei er sodann unter falschen Vorwürfen von Mitarbeitern des Ministeriums für innere Angelegenheiten (MWD) mitgenommen und für insgesamt neun Tage festgehalten sowie gefoltert worden. Anhänger des Machthabers Kadyrow hätten ihm dafür Cannabis untergeschoben und so Geld von ihm erpressen wollen. Er habe zuvor aufgrund einer guten Ernte einen Auftritt im lokalen, staatlichen Fernsehen gehabt, weshalb diese wohl angenommen hätten, er verfüge über Geld. Nachdem er sich schuldig bekannt, in eine bedingte Haftstrafe eingewilligt und 650'000 Rubel bezahlt habe, sei er freigelassen und am (...) 2020 zu einer einjährigen, bedingten Haftstrafe mit monatlicher Meldepflicht verurteilt worden. Zuvor seien ihm fünf oder acht Jahre Haft angedroht worden, sollte er sich nicht schuldig bekennen. Am (...) 2021, einen Tag nach Ablauf der Probezeit, hätten Angehörige der russischen Nationalgarde «Rossgwardija» ihn mitgenommen und unter Androhung einer erneuten Haftstrafe wieder Geld von ihm erpresst. Dafür sei seine abgegebene Urinprobe absichtlich manipuliert worden. Nur durch einen Freund, welcher den Vorgesetzten der Abteilung für Drogen-Kontrollen kennen würde, sei er ohne Verurteilung und Bezahlung eines Geldbetrages freigelassen worden. Zusätzlich habe auch die Meldepflicht nicht mehr bestanden, womit er seinem vorherigen Arbeitsalltag wieder habe nachgehen können, allerdings habe er in Angst gelebt. Als sie gehört hätten, dass Kadyrow bereits in ein Strafverfahren verwickelte Personen für den Krieg in der Ukraine zwangsrekrutieren wolle, hätten sie sich für die Ausreise entschieden. Diese sei am (...) 2024 erfolgt. Bis dahin sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Nach ihrer Ausreise seien die Mitarbeiter des MWD sowohl zu ihrem Haus als auch den Nachbarn gekommen und hätten sich nach den Bewohnern erkundigt und eine entsprechende Liste geführt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dabei nur seinen Bruder erwähnt. Die Beschwerdeführerin sowie die älteste Tochter machten keine eigenen Asylgründe geltend, sondern bestätigten die Asylgründe des Beschwerdeführers. B.c Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Auflistung in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und das Beweismittelverzeichnis verwiesen (vgl. act. 48/25). C. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 25. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde sei nicht in einer Amtssprache verfasst und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Beschwerdeverbesserung. F. Innert Frist beantragen die Beschwerdeführenden mit Beschwerdeverbesserung vom 13. Dezember 2024, die Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Zuerkennung des Suspensiveffekts der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigentschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Den ab dem (...) 2020 während neun Tagen erfolgten Folterungen fehle es an einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv. Ohne die Tragweite des Ereignisses zu verkennen, handle es sich dabei um ein in der Vergangenheit erlittenes nicht mittels Asylrecht wiedergutzumachendes Unrecht. In Bezug auf die geltend gemachten Befürchtungen vor künftigen Verfolgsmassnahmen - drohende Zwangsrekrutierung sowie allfällige Festnahme bei der Rückreise - sei sodann weiter festzuhalten, dass von keiner begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden könne. Es fehle jeweils am objektiven Element. Trotz zeitlicher Schwankungen habe die Zwangsrekrutierung in Tschechtschenien ihren Höhepunkt Ende September 2022 erreicht und der Beschwerdeführer gehöre keiner der Personengruppen - Kritiker der Machtelite, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Familienmitglieder von Kritikern, Personen aus der LGBTQ-Community oder Konsumenten von illegalen Drogen und Alkohol - an, welche besonders von Zwangsrekrutierungen betroffen seien. Dies gelte umso mehr, da der Beschwerdeführer angegeben habe, niemals konkret und direkt aufgefordert worden zu sein, in den Krieg zu ziehen. Von einer Wehrdienstverweigerung könne demnach auch nicht ausgegangen werden. Vielmehr handle es sich dabei um «Gerüchte». Über Festnahmen von Rückkehrern gäbe es einzelne, nicht belegte und überprüfbare Berichte, jedoch gäbe es keine Hinweise bei legal ausgereisten Personen, zumal sie - die Beschwerdeführenden - nie politisch aktiv gewesen seien, keine oppostionelle Haltung gehabt und die letzten drei Jahre unbehelligt in ihrem Heimatstaat gelebt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Interesse der tschetschenischen Behörden an ihrer Ergreifung bestehe. Die Ausführungen mittels Stellungnahme vom 22. November 2024 sowie der diesbezüglich beigelegte Auszug aus einer WhatsApp-Chatgruppe und ein «Themenbericht der Staatendokumentation» des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, veröffentlicht am 2. Februar 2024, würden ebenso zu keiner anderen Einschätzung führen. Weder die Beschwerdeführerin noch die gemeinsamen Kinder hätten eigene Asylgründe geltend gemacht. Ferner sei der Wegweisungsvollzug nach Russland, in die Teilrepublik Tschetschenien zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Im Beschwerdeverfahren bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es sei nach ihrer Ausreise zu «Säuberungsaktionen» in ihrem Dorf gekommen, anlässlich welcher Kadyrow-Milizen jedes Haus - einschliesslich das der Beschwerdeführenden - durchsucht hätten. Seitdem hätten diese Kenntnis über ihre Ausreise und der Kontakt zu ihren Verwandeten sei aufgrund von Telefonüberwachungen abgebrochen. Nach der Veröffentlichung eines Videos mit Kritik an Kadyrow sowie den russischen Behörden auf dem Telegram-Kanal «(...)» seien zusätzlich (...) Personen aus ihrem Dorf mitgenommen worden. Tschetschenien selbst werde von miliärischen Drohnen aus der Ukraine überflogen und Kadyrow habe angekündigt 80'000 Menschen aus Tschetschenien in den Krieg zu schicken. Sie - die Beschwerdeführenden - würden auf dieser Liste stehen, seien jedoch weder dienstauglich noch würden sie Teil Putins Armee sein wollen. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat würden sie somit entwender zwangsrekrutiert oder sie müssten ins Gefängnis. Im Übrigen hätten sie vor kurzem erst erfahren, dass ihr Sohn auf einem Ohr taub sei und aufgrunddessen medizinische Hilfe benötige, die sie in ihrem Heimatstaat neben dem fehlenden Zugang zu Bildung nicht erhalten würden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe, soweit sie das Ereignis ab dem (...) 2020 sowie (...) 2021 betreffen, zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert und es kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung act. 62/16 Ziff. II 1.), zumal den Erwägungen auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 6.2 Bezüglich der geltend gemachten Befürchtungen vor künftigen Verfolgungsmassnahmen - drohende Zwangsrekrutierung sowie allfällige Festnahme bei der Rückreise - erachtet das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls als zutreffend (vgl. angefochtene Verfügung act. 62/16 Ziff. II 2.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine objektiv begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft geltend zu machen. Die geäusserte Furcht vor einer drohenden Zwangsrekrutierung beruht aktuell auf reinen Mutmassungen, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass eine solche im Falle des Beschwerdeführers bevorstehen könnte. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe es Gerüchte über anstehende Zwangsrekrutierungen von bestimmten Personengruppen gegeben und Gerüchte würden sich in seiner Region sehr schnell verbreiten (vgl. act. 53/17 F65 und F107). Der Beschwerdeführer brachte aber auch vor, bis zur Ausreise nicht weiter behelligt worden und legal ausgereist zu sein. Zudem musste er bis zur Ausreise auch keine Massnahmen im Sinne einer Zwangsrekrutierung oder der Vorbereitung erdulden (vgl. act. 53/17 F106, F108). Im Übrigen wurde auch bei der geltend gemachten «Hausdurchsuchung» im Dorf und an ihrem Wohnort nach der Ausreise, soweit sich aus den Anhörungsprotokollen ergibt, nicht explizit nach dem Beschwerdeführer gefragt, sondern eine Bestandsaufnahme aller Bewohner des Dorfes gemacht (vgl. act. 53/17 F56 f.). Ein tatsächliches Interesse der tschetschenischen Behörden konkret an der Person des Beschwerdeführers ist somit aktuell nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich nicht zur Gruppe derer mit einem Profil für etwaige Zwangsrekrutierungen gehört (vgl. angefochtene Verfügung act. 62/16 Ziff. II 2.). Das SEM verweist zutreffend auch auf die problemlos erfolgte legale Ausreise der Beschwerde-führenden. 6.3 An der Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Vielmehr blieben diese unsubstantiiert und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer oder den anderen Familienmitgliedern bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine Verfolgung oder gar Freiheitsstrafe droht. 6.4 Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Glaubhaftmachung der Asyl-gründe nicht geäussert. Festzustellen sind jedoch verschiedene Ungereimtheiten und Wider-sprüche, welche wesentliche Aspekte des Vorbringens betreffen. So datierte der Beschwerdeführer das Ereignis seiner ersten Verfhaftung auf dem Feld, wo auch gleichentags die ihm untergeschobenen Substanzen gefunden worden seien, auf den (...) 2020. Aus dem eingereichten Dokument in Kopie, bei welchem es sich um das gegen ihn ergangene Urteil handeln soll, ergibt sich als Tag der Deliktsbegehung und Festnahme jedoch der (...) 2020 (vgl. act. 53/17 F17 S. 5, F90; act. 52/5 BM 002). Die Aussagen der Tochter, die zum Zeitpunk der Anhörung knapp (...)-jährig war, fielen soweit die relevanten Aspekte betreffend auffallend vage aus (vgl. act. 41/18 F102-F150). Ihre Aussagen zu den Umständen der Mitnahme des Beschwerdeführers und seiner Inhaftierung stehen sodann im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführenden. Sie machte nämlich geltend, der Beschwerdeführer sei bei der zweiten Mitnahme für neun Tage inhaftiert gewesen (vgl. act. 41/18 F118 f., F147), wohingegen die Beschwerdeführenden ausführten, nach der ersten Verhaftung im (...) 2020 sei der Beschwerdeführer für neun Tage festgehalten worden, bei der zweiten Mitnahme nur für ein paar Stunden (vgl. act. 43/19 F94, F132 ff.; act. 53/17 F17 S. 5). Die Beschwerdeführerin trug sodann vor, bei beiden Mitnahmen des Beschwerdeführers seien die Kinder zu Hause gewesen, bei der zweiten Mitnahme im Jahr 2021, die in der Nacht erfolgt sei, hätten die Kinder geschlafen (vgl. act. 43/19 F118, F135). Ihre Tochter führte hingegen aus, sie habe bei der zweiten Mitnahme des Vaters bei der Grossmutter übernachtet (vgl. act. 41/18 F138). Die Beschwerdeführerin trug sodann vor, dass die Summe, welche sie für die Freilassung des Beschwerdeführers hätten zahlen müssen (650'000 Rubel), von den Freunden des Mannes bezahlt worden sei; der Beschwerdeführer hingegen äusserte, sein Bruder habe diese Summe geleistet (vgl. act. 43/19 F128; act. 53/17 F17 S. 5). Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zur Frage der Asylrelevanz kann eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftmachung der Asylgründe jedoch unterbleiben. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Russland in naher Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wären. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt die SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Grossteil Russlands - Tschetschenien - herrscht aktuell weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer D-7394/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.). Im Weiteren sind bei den Beschwerdeführenden auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend festgehalten, besitzen die Beschwerdeführenden ein Haus mit dazugehörigem Land. Der Beschwerdeführer kann somit bei einer Rückkehr seine zuvor ausgeübte Tätigkeit als Landwirt wieder aufnehmen und den Lebensunterhalt der Familie bestreiten. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihnen und ihren Kindern unterstützend zur Seite stehen kann. Die geltend gemachten gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden stellen ebenso keine Gründe dar, welche den Vollzug der Wegweisung nach Russland, Tschetschenien, im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.1; je mit weiteren Hinweisen) als unzulässig respektive unzumutbar erscheinen lassen. Überdies steht auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da die Kinder sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und von keiner relevanten Entwurzelung aus dem Heimatstaat auszugehen ist. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. Das Eventualbegehren, es sei der Suspensiveffekt der Beschwerde festzustellen, erweist sich von vornherein als unbehelflich, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG). 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: