Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein russischer Staatsangehöriger tschetsche- nischer Ethnie und Herkunft, zuletzt wohnhaft in B._______ – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am (…) 2016 zusammen mit seiner Mutter (C._______) und seinen beiden Brüdern (D._______ und E._______) sowie seiner Schwester (F._______). Von G._______ kom- mend reiste er am (…) 2016 in die Schweiz ein und stellte am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Gleichentags wurde der Familie die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und wurde dieser für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewie- sen. A.b Anlässlich der Befragungen zur Person am (…) 2016 und der Bundes- anhörung am (…) 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Vater sei (…)polizist im Dorf H._______ gewesen, habe aber haupt- sächlich in I._______ gearbeitet, weil sich dort die Polizeizentrale befunden habe. Er, der Beschwerdeführer, sei noch relativ klein gewesen, als sein Vater mit dieser Arbeit begonnen habe. Den offiziellen Namen des Arbeit- gebers seines Vaters kenne er nicht. So sei er sich nicht einmal sicher, ob der Vater bei der Armee oder bei der Polizei angestellt gewesen sei. Auch wisse er nicht, für welche Einheit der Vater gearbeitet habe. Er vermute, sein Vater habe Kriminelle gejagt. Er wisse nicht viel über seine Arbeit, da er sich für militärische Sachen nicht interessiert habe und seinem Vater somit keine diesbezüglichen Fragen gestellt habe. Am (…) 2015 sei seinem Vater die Arbeitsstelle gekündigt worden, weshalb dieser schriftlich Anzeige bei dessen Arbeitgeber erstattet und sich nach den Gründen seiner Entlassung erkundigt habe. Wie er von seiner Mutter erfahren habe, habe der Vater danach drei oder vier Mal Drohanrufe erhal- ten. Man habe diesen dazu bringen wollen, die Anzeige zurückzuziehen. Der Vater sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. In der Nacht vom (…) respektive (…) 2015 – seine mitreisenden Geschwis- ter seien bei seinen Grosseltern mütterlicherseits im Heimatdorf zu Besuch gewesen – seien mehrere Personen, die akzentfrei russisch gesprochen hätten und nach Angaben seiner Mutter maskiert und uniformiert gewesen seien, in ihre Wohnung in B._______ eingebrochen, während sie geschla- fen hätten, und hätten seinen Vater entführt. Er selbst habe die Einbrecher
E-1508/2021 Seite 3 nicht gesehen, da er während deren Aufenthalts in der Wohnung daran gehindert worden sei, sein Zimmer zu verlassen. Nachdem die Männer ver- schwunden seien und er seine Zimmertüre wieder habe öffnen können, habe er seine Mutter weinend und unter Schock stehend in ihrem Zimmer vorgefunden. Sie habe ihm erklärt, dass der Vater entführt worden sei. Nach einem Telefonanruf habe der Onkel mütterlicherseits ihn und seine Mutter in ihrer Wohnung in B._______ abgeholt und sie zu sich respektive zu einer Tante mütterlicherseits gebracht. Danach hätten sie an verschie- denen Orten bei verschiedenen Verwandten gewohnt, bevor sie ausgereist seien. Weshalb sein Vater entführt worden sei, wisse er, der Beschwerdeführer, nicht. Er könne sich denn auch nicht vorstellen, dass sein Vater am Arbeits- platz Probleme gehabt habe, sei dieser doch ein fleissiger und guter Arbei- ter gewesen. Aber wahrscheinlich steckten die Behörden dahinter. Am (…) respektive (…) 2015 habe seine Mutter eine Vermisstenanzeige betreffend seinen Vater eingereicht. Bei welchen Behörden sie diese An- zeige deponiert habe, wisse er nicht. Danach sei sie zwei oder drei Mal auf ihrem Mobiltelefon kontaktiert worden. Man habe ihr gedroht, sie und ihre Familie ebenfalls zu entführen, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe. Nach diesen Anrufen hätten sein Onkel und seine Tante entschieden, dass es für sie zu gefährlich sei, in ihrem Heimatstaat zu bleiben, und dass sie diesen verlassen müssten. Am (…) 2016 hätten er, seine Mutter und seine drei Geschwister B._______ schliesslich mit dem Taxi verlassen und seien gleichentags res- pektive am (…) 2016 in G._______ angekommen, wo sie bis zu ihrem Ab- flug am (…) 2016 bei Verwandten gelebt hätten. Die ältere Schwester, wel- che verheiratet sei und zwei Kinder habe, deren Ehemann er aber nicht kenne, sowie mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits lebten nach wie vor in Tschetschenien. Ferner trug der Beschwerdeführer vor, dass er (…), seine Familie aber nichts davon wisse und er dies ihnen gegenüber auch weiterhin geheim halten wolle. Ein Bekannter von ihm habe davon erfahren und habe ihm gedroht, dass er allen davon erzählen und ihn töten werde. Dies sei in Tschetschenien einfach möglich, da sich niemand darum kümmere, wenn (…) verschwinde. Mit den heimatlichen Behörden selbst habe er wegen (…) aber noch nie Probleme gehabt.
E-1508/2021 Seite 4 B. B.a Mit Verfügung vom (…) 2016 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten weg. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb sein Asylgesuch abzu- lehnen sei. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete es als zulässig, zumut- bar und möglich. Mit separaten Entscheiden vom (…) 2016 verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Mutter des Beschwerdeführers und des minder- jährigen Bruders sowie des volljährigen Bruders und der volljährigen Schwester und wies sie alle ebenfalls aus der Schweiz weg. B.b Mit Urteil (…) vom (…) 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Asylentscheid des SEM vom (…) 2016 am (…) 2016 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Gleichentags wies das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerden der übrigen Familienmitglieder gegen deren Asylentscheide ab ([…]). B.c Der Beschwerdeführer sowie seine beiden erwachsenen Geschwister wurden am (…) 2016 ausgeschafft. C. C.a Mit Urteil (…) 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das am (…) 2016 gegen das Urteil (…) 2016 erhobene Revisionsgesuch der Mutter und des jüngsten Bruders des Beschwerdeführers ab. C.b Die Mutter und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers ersuchten am (…) 2016 beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom (…)
2016. Die in Bezug auf die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs ge- stellte Rechtsverzögerungsbeschwerde vom (…) 2017 wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) 2017 ab. C.c Mit Urteil (…) vom (…) 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das am (…) 2017 gestellte Revisionsgesuch gegen das Urteil (…) vom (…) 2017 ab und trat mit Urteil (…) vom (…) 2017 auf das betreffend jenes Urteil am (…) 2017 gestellte Erläuterungsbegehren nicht ein.
E-1508/2021 Seite 5 C.d Mit Verfügung vom (…) 2018 wies das SEM das vorerwähnte Wieder- erwägungsgesuch vom (…) 2016 betreffend die Verfügung vom (…) 2016 im Asylpunkt ab, während es das Gesuch im Vollzugspunkt guthiess und wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor- läufige Aufnahme der Mutter und des jüngsten Bruders des Beschwerde- führers anordnete. Mit Urteil (…) vom (…) 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom (…) 2018 auf und wies das SEM an, den Rechtsvertreter der Mutter und des jüngsten Bruders als amtlichen Rechtsbeistand einzu- setzen und das Wiederwägungsgesuch vom (…) 2016 als neues Asylge- such entgegenzunehmen. C.e In der Folge stellte das SEM mit Verfügung vom (…) 2018 erneut fest, die Mutter und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und wies das Mehrfachgesuch vom (…) 2016 ab. Die gegen die Verfügung vom (…) 2018 am (…) 2018 erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) 2018 ebenfalls ab. C.f Am (…) 2019 reichten die Mutter und der jüngste Bruder des Beschwer- deführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe ein, die sie als Re- visionsgesuch gegen dessen Urteil (…) vom (…) 2016 bezeichneten, even- tuell als Revisionsgesuch gegen das Urteil (…) vom (…) 2018. In der Folge wurde das unter der Nummer (…) eröffnete Verfahren vom Bundesverwal- tungsgericht zufolge Rückzugs mit Abschreibungsentscheid vom (…) 2019 erledigt. C.g Die Mutter und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers befinden sich weiterhin in der Schweiz. D. D.a Der Beschwerdeführer und seine Schwester F._______ reisten am
17. Januar 2019 erneut illegal in die Schweiz ein und suchten am 11. Feb- ruar 2019 je mit schriftlichem Gesuch um Asyl, eventuell um vorläufige Auf- nahme nach. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Zuteilung in den Aufenthaltskanton J._______, wo seine Mutter und sein jüngster Bruder leben, um direkte Anhörung durch das SEM sowie um Beizug der Asylak- ten der Mutter und des jüngsten Bruders sowie der Asylakten der mit ihm eingereisten Schwester.
E-1508/2021 Seite 6 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch vom 11. Februar 2019 im Wesentlichen damit, dass er in der Nacht vom (…) 2015 mit seinen Eltern zu Hause in B._______ gewesen sei. Seine Brüder und seine Schwester F._______ hätten die Grosseltern im Dorf K._______ besucht. Während des Einbruchs durch Geheimdienstmitarbeiter habe er mit Kopf- hörern Musik gehört und daher deren Eindringen in die elterliche Wohnung nicht mitbekommen. Erst als sie seine Zimmertür geöffnet und wieder zu- geknallt hätten, habe er bemerkt, dass etwas nicht stimme und versucht herauszukommen, was er aber nicht gekonnt habe, weil seine Tür von aus- sen zugehalten worden sei. Er habe seine Mutter weinen und aufgeregte Männerstimmen gehört. Er habe nicht verstanden, was los gewesen sei und wie lange es gedauert habe. Plötzlich seien zwei bewaffnete, mas- kierte Männer vor ihm erschienen und hätten ihn angegriffen. Sie hätten ihn gewürgt bis er das Bewusstsein verloren habe. Als er zu sich gekom- men sei, sei er alleine im Zimmer und halbnackt gewesen. Er habe gezittert und es sei ihm übel gewesen. Er sei mit Mühe aufgestanden und habe sein Zimmer verlassen. Die Tür des Schlafzimmers seiner Eltern sei angelehnt gewesen und er habe ängstlich hineingeschaut. Er habe seine Mutter auf dem Bett sitzen gesehen. Seinen Vater hätten sie seither nicht mehr gese- hen. Nach diesem Unglück habe der Onkel, der Bruder seiner Mutter, ihnen zur Flucht verholfen. Nach dem Asylentscheid in der Schweiz habe man die älteren Geschwister von der Mutter und dem jüngsten Bruder getrennt und im (…) 2016 nach Russland zurückgebracht. Sie seien mehrere Tage am Flughafen L._______ festgehalten worden, wo sie regelmässig verhört worden seien. Die Schwester F._______ sei von ihnen getrennt worden. Sie seien mit faulem Essen gefüttert worden und hätten auf Stühlen geschlafen bis sie von einem Verwandten freigekauft worden seien. Dann habe dieser Verwandte sie, die beiden Brüder, zu ei- nem tschetschenischen Bekannten eines Freundes und F._______ zu ei- ner Frau in M._______ gebracht. Als sein Cousin N._______ gewaltsam versucht habe, F._______ nach Tschetschenien zu bringen und sie dabei beinahe mit dem Auto überfahren habe, hätten sie F._______ zu sich ge- nommen und der Tschetschene, mit dem sie zusammengelebt hätten, habe ihnen geholfen, eine Einzimmerwohnung am Rand von G._______ zu fin- den. F._______ habe den Arm gebrochen, der von der Ausschaffung her bereits verletzt gewesen sei. Sie hätten die ganze Zeit ohne Registrierung in G._______ gelebt, weil sie nicht nach Tschetschenien hätten zurückkeh- ren können, aus Angst, den Spezialdiensten in die Hände zu fallen und unter deren Folter ihr Leben zu verlieren. Sie hätten sich in G._______ nicht registrieren können, da sie keine Dokumente gehabt hätten, und
E-1508/2021 Seite 7 selbst wenn sie solche gehabt hätten, wäre es sehr gefährlich für sie ge- wesen. Nur dank der Hilfe von Freunden hätten sie einen Platz gefunden und seien alle drei bis vier Monate umgezogen. Am Anfang hätten ihnen ihre Tante aus Frankreich, der Onkel aus Kasachstan sowie die Organisa- tion O._______ geholfen. Durch Freunde ihrer Tante und ihres Onkels hät- ten sein Bruder D._______ und er selbst einen Job gefunden. Zuerst hätten sie nachts Supermärkte geputzt und Autos gewaschen. In den letzten Mo- naten, bevor er Russland verlassen habe, habe er 16 Stunden am Tag in einem Restaurant in der Küche geholfen. Am (…) 2018 habe sein älterer Bruder D._______ beschlossen, F._______ zu verheiraten. Die Hochzeit sei bereits vor der Entführung des Vaters ver- einbart gewesen. Ihre Angehörigen hätten Druck auf ihn als Ältesten in der Familie ausgeübt. Er selbst, der Beschwerdeführer, sei auf der Seite seiner Schwester gewesen, habe aber nichts anderes tun können, als der Ehe ebenfalls zuzustimmen, da er jünger sei. F._______ sei nach Hause ge- bracht worden und sie hätten auf die Lösung des Problems des Vaters ge- wartet. So hätten es ihre Verwandten behauptet, die auf dieser Ehe bestan- den hätten. F._______ habe die Qualen in dieser Ehe nicht ertragen kön- nen und sei heimlich von ihrem Mann weggerannt. Erst nach ihrer Flucht, fast einen Monat später, sei am (…) 2018 der Leichnam ihres Vaters den Angehörigen übergeben worden. Die Angehörigen des Vaters in H._______ hätten dessen Leiche im Verborgenen bestattet. Dann hätten sie von D._______ die Rückgabe von F._______ an deren Mann gefordert. Seine Schwester habe kurz vor dem Selbstmord gestanden, wie sie ihm gesagt habe, als er mit ihr telefoniert habe. Bis sie das Land verlassen hätten, sei sie, die Schwester, in P._______ bei ihrer älteren Schwester Q._______ geblieben, die wegen der Probleme der Familie ausserhalb Tschetscheniens lebe. Am (…) 2019 hätten der Schwager und der Cousin sie mit dem Auto nach G._______ gebracht und am frühen Morgen seien sie mit einem Kleinbus mit ausländischem Kennzeichen in die Schweiz ge- fahren. Sie seien am frühen Morgen des (…) 2019 in R._______ angekom- men. D.b Die damalige Rechtsvertreterin führte sodann im Asylgesuch vom
11. Februar 2019 weiter aus, die Familie des Ehegatten von F._______, D._______, bei dem es sich um (…), verfolge nun nicht nur die Schwester des Beschwerdeführers, sondern auch ihn und seinen Bruder D._______, der sich noch immer in G._______ und dort in grosser Gefahr befinde. Sie könnten sie jederzeit verschleppen, foltern und als Druckmittel gegen ihre Schwester verwenden, damit diese zurückkehre. Oder sie könnten an ihm
E-1508/2021 Seite 8 ersatzweise für das erlittene «Unrecht» Rache üben, indem sie ihn umbrin- gen würden. Aus diesem Grund könne sich der Beschwerdeführer an kei- nem Ort in der Russischen Föderation niederlassen ohne ernsthaft Gefahr zu laufen, von Mitarbeitern seiner Verfolger nach Tschetschenien ver- schleppt zu werden. Angehörige väterlicherseits in H._______ seien bereits mehrmals von An- gehörigen des Clans des Ehemannes seiner Schwester aus S._______ aufgesucht worden, die nach seiner Schwester verlangt und auf der Ein- haltung der Abmachung bestanden hätten. Mitglieder des [Familien]-Clans hätten sich ihrerseits zweimal nach K._______ zu den Grosseltern mütter- licherseits begeben und Druck auf die Familie ausgeübt. Am (…) 2019 sei nun die Grossmutter verstorben. Der Beschwerdeführer könne mittels neuer Dokumente nun den Tod seines Vaters belegen. D.c Dem Asylgesuch vom 11. Februar 2019 lagen folgende Beweismittel bei: - (…)
D.d Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 gelangte die Rechtsvertreterin an die Vizedirektorin für den Direktionsbereich Asyl beim SEM und ersuchte um beförderliche Behandlung des Asylgesuchs vom 11. Februar 2019. Die Rechtsvertreterin legte diesem Schreiben zahlreiche Beweismittel bei. Die Sektionschefin Asylverfahren 1 antwortete darauf mit Schreiben vom
24. Juni 2019. Gleichentags wies sie den Migrationsdienst des Kantons J._______ an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zur Wegweisung zu sistieren. D.e Am 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer angehört. D.f Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 gelangte die Rechtsvertreterin er- neut an das SEM, da sich ihr Mandant an der Anhörung nicht habe öffnen können und es im Rahmen der Übersetzung zu einzelnen Mängeln gekom- men sei, wie ihr der Kollege berichtet habe, der den Beschwerdeführer zur Anhörung begleitet habe. Ferner reichte sie einen Bericht der Hausärztin vom 15. Oktober 2019 zu den Akten, gemäss welchem eine psychiatrische Therapie dringend indiziert sei, da ein Verdacht auf eine generalisierte Angststörung vorliege, vermutungsweise im Rahmen einer posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS), Flashbacks, Hyperarrousal, Insomnie,
E-1508/2021 Seite 9 Schreckhaftigkeit und Ängsten. Diese Probleme seien bei der Analyse der Anhörungsprotokolle zu berücksichtigten und gegebenenfalls eine ergän- zende Anhörung anzusetzen oder den Beschwerdeführer zur Stellung- nahme einzuladen. Ferner sei das vorliegende Asylgesuch mit demjenigen der Schwester koordiniert zu behandeln. D.g Mit Asylentscheid vom 23. Februar 2021 stellte das SEM unter ande- rem fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, wies sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Ferner wies es den Kanton J._______ an, die Wegweisung zu vollziehen. D.h Dieser Entscheid wurde der damaligen Rechtsvertreterin am 2. März 2021 zugestellt. E. E.a Mit Eingabe vom 23. März 2021 ersuchte ein neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um vollständige Akteneinsicht in die beiden Asyl- verfahren. E.b Mit Antwort vom 30. März 2021 gewährte das SEM Einsicht in die Ak- ten des zweiten Asylverfahrens. Davon ausgenommen waren die Akten- stücke Nr. B 3, B 4, B 8, B 9 und B 14, da wesentliche öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erforderten oder es sich um in- terne Akten handelte. F. F.a Der Beschwerdeführer liess am 1. April 2021 gegen die Verfügung vom
23. Februar 2021 Beschwerde erheben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner beantragt er, es sei eine ergänzende An- hörung durchzuführen oder anzuordnen. Es sei ihm Einsicht in die gesam- ten Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens zu gewähren und an- schliessend Gelegenheit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu er- gänzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. Schliesslich seien die Vorakten sowie die Asylakten der Mutter und des jüngsten Bruders (N […]) sowie diejenigen der Schwester (N […]) bei- zuziehen.
E-1508/2021 Seite 10 Der Beschwerdeführer rügt – kurz gesagt – eine Verletzung von Bundes- recht, insbesondere Willkür, eine unvollständige und falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine ungenügende Sachverhaltsab- klärung (ungenügende Befragung), das Ignorieren von Vorbringen, eine willkürliche Würdigung von vorhandenen Beweisen sowie die Unangemes- senheit und Unverhältnismässigkeit des Entscheids. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung des (…) vom 26. März 2021 bei, ein Arztbericht vom 29. März 2021 sowie eine Stellungnahme vom 31. März 2021 zur Anhörung des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2019, das von der damaligen Begleitperson verfasst worden ist. Eine Unterbringungsbe- stätigung vom 29. Mai 2020 wurde nachgereicht. F.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter das SEM an, dem Beschwerdeführer auch Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren und setzte Letzterem Frist zur Ergänzung der Beschwerde an. F.c Am 9. September 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerde- ergänzung ein. F.d Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung wurde demgegenüber abgewiesen. F.e Die Vernehmlassung des SEM ist vom 29. Oktober 2021 datiert. F.f Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Dezember 2021 und ersuchte darin um Offenlegung des Consultings vom 18. Juni 2021. Des Weiteren beantragte er, anschliessend sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Replik zu ergänzen. Darauf stellte ihm das Gericht mit E-Mail vom 14. De- zember 2021 den Link zur Einsichtnahme in das gewünschte Dokument zu. F.g Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut Einsicht in den Consultingbericht und die Einräumung zur Ergän- zung seiner Replik, da der Link nicht funktioniert habe. Mit Schreiben vom
10. Februar 2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht erneut einen Link und gewährte Frist zur Ergänzung der Replik.
E-1508/2021 Seite 11 F.h Am 25. Februar 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Replik, wobei er monierte, das SEM habe kein Consulting, sondern lediglich eine Internet-Recherche durchgeführt. Am 22. März 2022 reichte er eine Kos- tennote nach. F.i Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail seiner Schwester (Q._______) vom 18. Juni 2022 inklusive deut- scher Übersetzung ins Recht. F.j Weitere Beweismittel, mithin ein militärisches Aufgebot vom 7. April 2023 mit Strafandrohung im Säumnisfall, inklusive deutscher Übersetzung, sowie eine ergänzte Kostennote folgten am 11. Mai 2023.
Erwägungen (62 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
E-1508/2021 Seite 12 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Den nach Erlass der angefochtenen Verfügung gestellten Aktenein- sichtsbegehren vom 23. März 2021 (Sachverhalt E.a, E.b, F.b) beziehungs- weise vom 8. Dezember 2021 (Sachverhalt F.f, F.g, F.h) und vom 8. Feb- ruar 2022 (Sachverhalt F.g) wurde entsprochen, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
E. 1.6 Das vorliegende Verfahren wird gleichzeitig mit dem zweiten Asylver- fahren der Schwester des Beschwerdeführers geführt. In den Akten befin- den sich auch Beweismittel aus dem Asyldossier aus den früheren Verfah- ren der Mutter und des jüngsten Bruders. Unter diesen Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den förmlichen Beizug von weiteren Asylakten verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 II 427 E. 3.1.3; zum Verfahrensgegenstand siehe nachfolgend E. 4.4), zumal es hier um die Asylgründe beziehungsweise Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers geht und nicht um diejenigen seiner Mutter beziehungsweise seines Geschwisters. Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Asylgründe beziehungs- weise die Auswirkungen bestimmter Ereignisse auf ihn in seinem eigenen Asylverfahren zu substantiieren (zu deren Nachweis siehe nachfolgend E. 5.6). Soweit der Beschwerdeführer generell auf die Sachdarstellung in den konnexen Verfahren seiner Familie verweist, erfüllt er die Substantiie- rungsanforderungen nicht.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Diese Möglichkeit der Mo- tivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 263, Rz. 3.197).
E-1508/2021 Seite 13
E. 3.1 Das SEM vereint die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl aus folgenden Gründen (angefochtener Ent- scheid vom 23. Februar 2021, Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021): Es, das SEM, habe in seinem ersten Asylentscheid vom (…) 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, da der Beschwerdefüh- rer weder in der Lage gewesen sei, den Beruf seines Vaters noch dessen Entführung glaubhaft darzulegen. Dieser Entscheid sei vom Bundesver- waltungsgericht mit Urteil vom (…) 2016 bestätigt worden. Im zweiten Asyl- verfahren habe sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche ver- strickt: so habe er im zweiten Asylverfahren zur Entführung geltend ge- macht, er habe Musik gehört und die Eindringlinge nicht gesehen, während er im ersten Asylverfahren behauptet habe, geschlafen zu haben. Gemäss den Ausführungen im zweiten Asylverfahren sei er von den Eindringlingen angegriffen und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt geworden, welchen Wi- derspruch er nicht auszuräumen vermocht habe. Nach Aussage des Be- schwerdeführers würden die Vorbringen im zweiten Asylverfahren auf den Vorbringen im ersten Asylverfahren beruhen, was bereits aus diesem Grunde starke Zweifel an deren Glaubhaftigkeit begründe, da die Behör- den im ersten Verfahren die Glaubhaftigkeit negiert hätten. Die nunmehr eingereichte Todesurkunde belege zwar den Tod des Vaters des Be- schwerdeführers, nicht jedoch die Umstände, unter denen er zu Tode ge- kommen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Haft am Flughafen L._______, den Befragungen, den Umständen seiner Freilas- sung und dem Leben, das er bis zu seiner Ausreise geführt habe, sowie zu seinen Aufenthaltsorten, seien äusserst substanzlos, ausweichend und le- bensfremd ausgefallen, so habe er beispielsweise nichts über die jeweili- gen Wohn- und Arbeitsadressen und Umgebungen sagen können. Auch würden seine Angaben zum Kontakt zu seiner Mutter nach der Rückkehr nach Russland den Ausführungen der Mutter hierzu widersprechen, wel- chen Widerspruch er auf Nachfrage nicht habe ausräumen können. Glei- ches gelte für die Ausführungen seiner Schwester, mit welcher er nach sei- ner Rückkehr gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, für ihn habe nach seiner Rückkehr keine direkte Gefahr bestanden, er gehe aber davon aus, dass er behördlich gesucht werde. Er könne auch nicht aus- schliessen, dass es gleichwohl Probleme gegeben habe, von denen ihm aber sein Bruder nichts habe sagen wollen. Schliesslich habe der Be- schwerdeführer nicht einmal angeben können, wer den Entscheid getroffen habe, dass er und seine Schwester im Januar 2019 ausreisen sollten. Er habe die Ausreise im Januar 2019 damit begründet, dass ihm für eine
E-1508/2021 Seite 14 frühere Ausreise die Mittel gefehlt hätten. Vorerst habe er keinerlei Gefähr- dung seinerseits wegen der behaupteten Zwangsheirat seiner Schwester und deren Flucht vor dem Ehemann erwähnt. Auf Nachfrage habe er eine solche dann verneint, um nach einer kurzen Toilettenpause anzumerken, dass er nicht wisse, was diese Leute machen würden, wenn sie ihn ausfin- dig machen würden. Weiter argumentiert das SEM, die Zwangsheirat der Schwester sei einerseits nachgeschoben, zumal sie im ersten Asylverfah- ren von keinem Beteiligten erwähnt worden sei. Andererseits seien die Probleme des Vaters und dessen Entführung als Grund für die Zwangshei- rat angeführt worden, welche im ersten Asylverfahren nicht hätten glaub- haft gemacht werden können, womit der Zwangsheirat die Grundlage ent- zogen worden sei. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt, sein Bruder D._______ habe dies entschieden, während er im schriftlichen Asylgesuch und nach der Anhörung gesagt habe, die Zwangsheirat sei schon früher von der Familie des Vaters geplant worden. Weiter führt das SEM aus, es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor der Zwangsverheiratung nichts davon gewusst habe. Ebenso- wenig sei nachvollziehbar, dass der Leichnam des Vaters erst nach der Flucht der Schwester herausgegeben worden sei. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sein Bruder D._______ unter Druck gesetzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser in Russland verblieben sei, während die jüngeren Geschwister Russland verlassen hätten. Im Schreiben vom 30. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich während der Anhörung nicht gut gefühlt habe und habe er zudem Teile der Rückübersetzung bemängelt. Bis zum Entscheid sei je- doch keine weitere Stellungnahme hierzu eingegangen, obschon eine sol- che angekündigt worden sei. Eine ergänzende Anhörung oder die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs erübrige sich daher. Die eingereichten Be- weismittel seien nicht geeignet, die beschwerdeführerischen Vorbringen zu belegen. Die Asyldossiers des ältesten Bruders sowie der Mutter und des jüngsten Bruders seien konsultiert worden, würden aber keine Änderung des Standpunktes nahelegen. Vielmehr habe es, das SEM, die Zwangs- heirat im Asylentscheid der Mutter vom (…) 2016 als nachgeschoben und daher als unglaubhaft beurteilt, was in der Folge vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil vom (…) 2018 bestätigt worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich nicht glaubhaft gemacht worden, wes- halb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ergänzend hält das SEM fest, dass es die Beweismittel gewürdigt habe, soweit ihnen ein Beweiswert zuzuerkennen sei und kein Gefälligkeits- schreiben vorliege. Der Beschwerdeführer habe im zweiten Asylverfahren
E-1508/2021 Seite 15 keine direkten Nachteile erwähnt, die (…) begründet seien. Ein allgemeiner Verweis auf eine allfällige Verschlechterung der Situation (…) in der Heimat genüge nicht. Die Begleitperson habe erst nach mehr als einem Jahr ihre Beobachtungen zur Anhörung festgehalten. Sie habe zudem anlässlich der Anhörung Ergänzungsfragen gestellt. Der Sachverhalt sei erstellt und be- dürfe keiner Ergänzung. Die diagnostizierte PTBS sei auch in B._______ behandelbar.
E. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1. April 2021, in der Beschwerdeergänzung vom 9. September 2021, in der Replik vom
E. 3.3 Strittig und zu prüfen sind somit mehrere Asylgründe. Zum einen, ob der Beschwerdeführer durch das Kadyrow-Regime wegen seines Vaters verfolgt worden ist. Zum andern, ob ihm wegen der Flucht seiner Schwes- ter aus deren Zwangsehe Gefahr drohe und drittens, ob er wegen (…) künf- tig Nachteile zu gewärtigen haben wird. Schliesslich, ob die militärische Einberufung beziehungsweise das Nichterscheinen zu dieser asylrele- vante Nachteile zur Folge hätten. Nachfolgend sind in einem ersten Schritt die formellen Einwände zu prüfen, mithin eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit zusam- menhängend, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits rechtkräf- tig beurteilt worden sind beziehungsweise inwieweit sie einer erneuten Prü- fung unterzogen werden können. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Asylgründe vor dem SEM oder im Beschwerdefahren glaub- haft gemacht wurden.
E-1508/2021 Seite 18 4. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevan- ten Sachumstände berücksichtigt wurden. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz die Beweismittel aus den früheren Asylverfahren der Familie nicht gewürdigt habe (zur Substantiierungslast betreffend den Sachverhalt siehe vorne E. 1.6). Deshalb ist vorab zu prüfen, wie das Asyl- gesuch vom 11. Februar 2019 zu qualifizieren ist, mithin ob es ein Revisi- ons- und/oder Wiedererwägungs-, qualifiziertes Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch darstellt. 4.4 4.4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). 4.4.2 Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ur- sprünglich fehlerfreien und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend ge- macht werden. Um ein Wiedererwägungsgesuch handelt es sich, wenn an
E-1508/2021 Seite 19 die ursprüngliche fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträg- lich eingetretene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessent- scheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen An- spruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solches sogenannt qualifi- ziertes Wiedererwägungsgesuch ist funktional zunächst durch das SEM zu beurteilen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.4.3 Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfah- ren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sogenannte Mehrfachgesuche) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgrün- den) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne wei- tere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. Art. 111c AsylG). Das SEM hat jedoch auch im Verfahren eines Mehrfachgesuchs die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wenn die schriftliche Ein- gabe nicht eine Begründungsdichte aufweist, welche den Behörden er- laubt, die neuen wesentlichen Asylgründe sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E.5.5). 4.4.4 Ein Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Sache ist neu zu beurteilen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H.). Im Revisionsgesuch ist insbeson- dere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E-1508/2021 Seite 20 4.5 4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er könne den Beruf seines Vaters nunmehr beweisen, handelt es sich um eine Tatsache, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) 2016 umstritten war und nicht glaubhaft gemacht werden konnte, insoweit liegt ein Revisions- begehren vor, das offensichtlich verspätet ist. 4.5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nunmehr den Tod seines Vaters nachweisen, handelt es sich um eine Tatsache, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten ist, weshalb inso- weit kein Revisionsgrund vorliegt. 4.6 4.6.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Reflexverfolgung we- gen der Zwangsheirat seiner Schwester und der nachfolgenden Flucht vor deren Ehemann geltend macht, liegt ein Mehrfachgesuch vor. 4.6.2 Der Beschwerdeführer schilderte während seiner Anhörung neben der Entführung seines Vaters im Oktober 2015 nunmehr detailliert, dass er
– nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt habe – festgestellt habe, dass ihm seine Kleider abgenommen worden seien. Auf Nachfrage präzi- sierte er, dass er damit sein T-Shirt gemeint habe (SEM-act. B 11/27 F141). Soweit der Beschwerdeführer damit andeuten wollte, dass er vergewaltigt worden sei, handelt es sich um eine Befürchtung, die er im ersten Asylver- fahren nicht vorgebracht hat. Soweit er damit sinngemäss einen eigenen Fluchtgrund geltend macht, liegt ein Mehrfachgesuch vor. 4.6.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass er zumindest nach dem Tode seines Vaters für dessen Taten vom Kadyrow- Regime zur Rechenschaft gezogen werden könnte, liegt ebenfalls ein Mehrfachgesuch vor. 4.7 4.7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines rechtli- chen Gehörs, da das SEM seine Standpunkte sowie Tatsachenvorbringen und Beweismittel lediglich teilweise berücksichtigt habe. Darauf ist nach- folgend einzig hinsichtlich der neuen Asylgründe einzugehen und auch nur insoweit diese hinreichend substantiiert wurden. 4.7.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das SEM nicht ge- halten, (…) von Amtes wegen anzusprechen, da die im ersten Asylverfah- ren geltend gemachte Verfolgung deswegen im Urteil des
E-1508/2021 Seite 21 Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) 2016 verneint worden war. Der Beschwerdeführer hatte (…) im ersten Asylverfahren selbst angesprochen und wurde deswegen separat einvernommen. Er verfügte daher über hin- reichende Erfahrung bezüglich der verfahrensmässigen Möglichkeiten hin- sichtlich dieser Thematik. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. 4.7.3 Das SEM thematisierte die Zwangsheirat im angefochtenen Ent- scheid und kam zum Schluss, dass sie als nachgeschoben zu betrachten sei. Es war unter diesen Umständen nicht gehalten, weitere rechtliche As- pekte zu prüfen und folglich auch nicht, weitere Abklärungen hierzu zu tä- tigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Ob die Betrachtungsweise in faktischer und rechtlicher Hinsicht zu bestäti- gen ist, ist an anderer Stelle zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 6 ff.). 4.7.4 Auch zu den mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nahm das SEM im angefochtenen Entscheid Stellung, weshalb eine Gehörsver- letzung zu verneinen ist. 4.7.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweis- mittel aus den anderen Asylverfahren nicht berücksichtigt, zeigt ein Blick in die Akten der zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Schwester, dass das SEM die Akten und Beweismittel aus den Verfahren der übrigen Familienmitglieder zumindest teilweise implementiert hat. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid die aktenkundigen Beweismittel ex- plizit aufgeführt und einzelne davon gewürdigt, im Übrigen aber deren Ge- eignetheit zum belegmässigen Nachweis generell verneint. Daneben hat das SEM im angefochtenen Entscheid auch Aussagen der übrigen Famili- enmitglieder aus deren Asylverfahren berücksichtigt. Unter diesen Umstän- den war es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass die übrigen Beweismittel als nicht beweisrelevant erachtet wurden. Das SEM ist im angefochtenen Entscheid letztlich zum Schluss gekom- men, dass zwar der Tod des Vaters erstellt sei, nicht jedoch die Todesum- stände. Implizit hat es sich damit auch zu einer allfälliger Reflexverfolgung nach dem Tode des Vaters geäussert. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 4.7.6 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Verfahrensführung durch das SEM und verlangt eine Wiederholung der Anhörung. Die Verwertbarkeit der
E-1508/2021 Seite 22 anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen beschlägt die Frage der Be- weiswürdigung, worauf nachfolgend unter E. 6 ff. einzugehen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respek- tive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün- deterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hin- zukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt jedoch nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; Urteil des BVGer D-8170/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1). 5.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mittei- lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlings- rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristi- gen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es kei- nem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen,
E-1508/2021 Seite 23 deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und indi- viduell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f., Urteile des BVGer E-181/2025 vom 26. Feb- ruar 2025 E. 6.2, E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 5.4 (…). 5.5 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.6 5.6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführer. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E-1508/2021 Seite 24 5.6.3 Die Plausibilität der Vorbringen ist eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Vorbringen sind plausibel, wenn sie den im Heimatland herrschenden Tatsachen sowie der Realität und der all- gemeinen Lebenserfahrung entsprechen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2012/5 E. 2.2, m.w.H.; Urteil des BVGer D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandete bereits vor der Vorinstanz das Klima an der Anhörung vom 4. Oktober 2019 und wiederholt vor Bundes- verwaltungsgericht diesen Vorwurf. Weiter bemängelt er teilweise die Qua- lität der Übersetzung, vor allem aber die Dauer der Anhörung. Bezüglich der geltend gemachten inhaltlichen Mängel der Übersetzung er- folgte bereits während der Anhörung beim SEM eine Klarstellung, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist, zumal das Resultat der Klarstel- lung nicht beanstandet wird. Soweit die Art, mithin dass keine Notizen gemacht worden seien, und die Dauer der Übersetzung bemängelt werden, so ist dies hinzunehmen, zu- mal die Anhörung durch mehrere Pausen, insbesondere einer längeren Mittagspause unterbrochen wurde und der inhaltlichen Präzision der Über- setzung grosses Gewicht beizumessen war, wie die Intervention durch die Begleitperson zu Beginn der Anhörung zeigt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Anhörung als belastend empfunden hat und sich hierbei nicht wohl gefühlt hat. Es mag auch sein, dass seine Begleitperson den Eindruck gehabt hat, die befra- gende Person sei wenig dossierfest und unfreundlich. Indessen ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine objektiven Anhaltspunkte für ein inkorrektes Verhalten der befragenden Person. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll, dass die befragende Person oft nachgefragt hat, was im Sinne der Präzisierung der Sachdarstellung und daher durchaus geboten war. Die befragende Person liess den Beschwerdeführer auch zu Wider- sprüchen in seinen Ausführungen Stellung nehmen, und die Begleitperson konnte zahlreiche Ergänzungsfragen stellen. Gründe für eine weitere An- hörung liegen unter diesen Umständen nicht vor (zur Beweiswürdigung siehe nachfolgend E. 6 ff.). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer als neuen Asylgrund geltend macht, dass er nach dem Tode seines Vaters für dessen Taten vom Kadyrow-
E-1508/2021 Seite 25 Regime zur Rechenschaft gezogen werde, ist eine subjektive Furcht gege- ben. Konkrete, objektive Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch das Kadyrow-Regime sind demgegenüber nicht ersichtlich. Zwar macht der Be- schwerdeführer geltend, er und seine beiden Geschwister seien nach ihrer Rückkehr nach Russland sogleich verhaftet und verhört worden, wobei im- mer wieder nach dem Grund für ihre frühere Ausreise gefragt worden sei, doch fehlen – selbst bei Wahrunterstellung dieser Aussage – Anzeichen für eine Verbindung zum Kadyrow-Regime. Vielmehr wurden die Geschwister
– nach eigenen Angaben – freigelassen, nachdem ein Verwandter offenbar eine Geldzahlung geleistet hatte (SEM-act. B 11/27 F 8). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben die ganze Zeit über ohne Registrierung in G._______ und Umgebung gelebt und ist von seinen Verwandten in Tschetschenien und im Ausland finanziell und mit Sachmit- teln unterstützt worden und hat ohne Dokumente an verschiedenen Stellen gearbeitet, mithin einem Supermarkt, einer Autowaschanlage und in einer Restaurantküche. Auf Nachfrage wollte und konnte er die jeweiligen Adres- sen jedoch nicht nennen. Ein Sachzusammenhang mit einer allfälligen Ver- folgung durch das Kadyrow-Regime beziehungsweise wegen der Prob- leme seines Vaters ist jedoch unter diesen Umständen nicht auszumachen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Verfolgung durch das Kadyrow- Regime auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer nach dem Tode seines Vaters für dessen Taten zur Rechenschaft gezogen werde, nicht glaubhaft ist. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei möglicherweise vergewaltigt worden, ist seine Befürchtung dadurch zu entkräften und ist ein entsprechender Fluchtgrund folglich unglaubhaft, dass seine Peiniger ihn nach der Tat wieder hätten teilweise bekleiden müssen, welche Mühe sie sich wohl kaum gemacht haben. 6.4 Mit heutigem Urteil (…) verneint das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Asylverfahren der Schwester F._______ deren Flüchtlingseigen- schaft, da es eine bereits im Jahre 2015 erfolgte Vereinbarung über eine Zwangsheirat als unglaubhaft erachtet. Ebenso erachtet es eine tatsächli- che Zwangsverheiratung mit anschliessender Flucht als unglaubhaft. Auch im vorliegenden Asylverfahren des Beschwerdeführers ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Zwangsehe der Schwester F._______ weder im Jahre 2015 vereinbart, noch im Jahre 2018 vollzogen
E-1508/2021 Seite 26 worden ist, womit auch eine anschliessende Flucht aus dieser Ehe un- glaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer gibt in der Anhörung vom 4. Oktober 2020 an, er habe erst im Sommer 2018 von der bevorstehenden Heirat seiner Schwes- ter erfahren (SEM-act. B 11/27 F 88), was erstaunt, da die Schwester we- gen der Zwangsheirat im Sommer 2016 beinahe entführt worden sein soll und sie deswegen seither mit ihren Brüdern zusammengelebt haben soll (SEM-act. B 11/27 F 88). Seine Ausführungen zu den Umständen der Ehe- schliessung sind sehr dürftig, was selbst unter Berücksichtigung, dass die Eheschliessung nicht ihn selbst betroffen hat und er selbst ein Nachgebo- rener ist, verwundert (SEM-act. B 11/27 F 88 ff., F 191 ff.). Nach den Aus- führungen der Schwester des Beschwerdeführers will sie im Sommer 2015 ihrem Vater gegenüber noch gegen eine Heirat mit einem älteren Mann gewesen sein, um dann schon kurze Zeit später auf Drängen der Ehe- frauen ihrer väterlichen Verwandten einer Eheschliessung per Ende Okto- ber 2015 dennoch zugestimmt zu haben. Dies einerseits um die Arbeits- stellen von deren Ehemännern bei der Polizei zu sichern und andererseits um die Probleme ihres Vaters zu lösen (E-1505/2021 SEM-act. B 18/19 F 114). Trotz der geplanten Eheschliessung soll der Vater in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag, den 15. Oktober 2015, entführt worden sein, wo- bei drei der vier Geschwister damals bei ihren Grosseltern gewesen sein sollen (SEM-act. B 11/27 F 141). Die Entführung und die Drohungen nach der erfolgten Vermisstenanzeige bei der Polizei sollen dann zur Flucht der Familie geführt haben (SEM-act. B 11/27 F 145), was eigentümlich er- scheint, wenn die Familie von der Verbindlichkeit des Heiratsversprechens überzeugt gewesen wäre. Die Vorinstanz zeigt sich zu Recht überrascht, dass keines der Familienmitglieder die geplante Zwangsheirat im ersten Asylverfahren erwähnt hat (Verfügung vom 23. Februar 2021 S. 7), wenn sich die Familie an das Eheversprechung gebunden geglaubt hätte. Es ist ferner bermerkenswert, dass das ursprüngliche Eheversprechen aus dem Sommer 2015 weiterhin verbindlich geblieben sein soll und gar zu einer versuchten Entführung geführt haben soll, zumal die Familie offenbar seit Sommer 2016 vom Ableben des Vaters Kenntnis hatte (SEM-act. B 7 Be- weismittel 6) und auch die Absicherung von weiteren Arbeitsstellen offen- bar kein Thema mehr war. Es erstaunt insbesondere, dass die Schwester rund zwei Jahre nach dem Entführungsversuch und nach einer Behand- lung durch einen Psychiater (SEM-act. B 7 Beweismittel 5) dem Drängen der Verwandtschaft beziehungsweise dem Druck ihres Bruders nachgege- ben haben soll, das Eheversprechen zu vollziehen (SEM-act. B 11/27 F 88). F._______ und ihre Geschwister wollen zwar nach dem
E-1508/2021 Seite 27 Entführungsversuch weiterhin ohne behördliche Registrierung gelebt ha- ben (SEM-act. B 11/27 F 59), haben sich aber dem fortwährenden Drängen seitens der väterlichen Familie offenbar nicht zu entziehen vermocht. Es ist weiter verblüffend, dass das ursprüngliche Eheversprechen aus dem Som- mer 2015 rund drei Jahre später mit der Rückgabe des Leichnams des im April 2016 tot aufgefundenen Vaters (SEM-act. B 7 Beweismittel 2 und 3, SEM-act. B 11/27 F 192) gekoppelt hat werden können. Bereits wenige Wochen nach der Eheschliessung soll sich F._______ sodann mit einer Flucht der Zwangsehe entzogen haben (SEM-act. B 11/27 F 167), was die Übergabe des Leichnams des Vaters jedoch nicht hinfällig hat werden las- sen (SEM-act. B 11/27 F 174 ff.), obschon ihre Flucht für den Ehemann eine Schande (Beschwerde S. 10) sein soll. Dass mit der Übergabe des Leichnams die Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft erzwungen werden soll (Beschwerde S. 10), erscheint wenig wahrscheinlich. Aus dem Gesagten erhellt, dass die dargelegten Gründe für die behauptete Zwangsehe eine gewisse Entwicklung durchlaufen haben beziehungs- weise verschiedene Versionen hierzu vorliegen, was gegen die Glaubhaf- tigkeit der Ausführungen zu diesen Gründen spricht. Damit ergeben sich aber auch erhebliche Zweifel hinsichtlich der behaupteten Tatsache, dass die Schwester des Beschwerdeführers im Sommer 2018 tatsächlich eine Zwangsehe als Zweitfrau eingegangen sein soll. Das Bundesverwaltungs- gericht stellt nicht in Abrede, dass die Schwester des Beschwerdeführers traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt gewesen ist. Indessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die vorliegend geltend gemachten Ereignisse sich so und im genannten Kontext zugetragen haben. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt beziehungsweise glaubhaft ge- macht, dass der Beschwerdeführer wegen einer Zwangsehe seiner Schwester F._______ beziehungsweise einer daraus erfolgten Flucht selbst Nachteile erlitten hat oder noch erleiden könnte. Eine Verfolgung durch Dritte ist demzufolge nicht glaubhaft. Es braucht damit auch nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer hiervor staatlichen Schutz er- halten würde. 6.5 Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als Asylgrund geltend gemachte (…) war bereits im ersten Asylentscheid Thema. Die da- maligen Ereignisse gereichten jedoch nicht zur Flüchtlingseigenschaft wie das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt hat. Seither wurden keine neuen Erlebnisse vorgebracht, die eine Verfolgung wegen der be- haupteten (…) zwischen der Rückkehr nach G._______ und der zweiten
E-1508/2021 Seite 28 Flucht in die Schweiz nahelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Lage für in Russland und Tschetschenien (…) habe sich zwi- schenzeitlich verschlechtert, so ist selbst unter Beachtung der von ihm an- gerufenen Unterlagen aus dem Jahre 2021 zur Situation von (…) (Be- schwerdeergänzung S. 3) derzeit nicht von einer Kollektivverfolgung aus- zugehen (zur fehlenden Kollektivverfolgung in Russland siehe Urteil des BVGer E-5215/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.3), weshalb insoweit die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. 6.6 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei während des lau- fenden Beschwerdeverfahrens in den Ukraine-Krieg einberufen worden und legt hierzu einen persönlichen «Marschbefehl vom (…) 2023» ins Recht. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Rückkehr nach G._______ im Februar 2016 gerade 18 Jahre alt geworden und hat seither – seinen Angaben zufolge sein Leben in der «Illegalität» beziehungsweise ohne Re- gistrierung verbracht, weshalb es eher unwahrscheinlich erscheint, dass er bereits eine militärische Aushebung und Grundausbildung durchlaufen hat. Bezeichnenderweise lässt sich dem eingereichten «Marschbefehl» auch weder ein militärischer Rang noch eine Einheit entnehmen. Die darin an- gedrohte Strafandrohung von bis zu 10 Jahren scheint sodann nicht zur zitierten Gesetzesbestimmung (vgl. § 328 des Strafgesetzbuches der Rus- sischen Föderation) zu passen und ist die Teilmobilmachung seit Oktober 2022 beendet (vgl. auch SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, Auskunft der SFH- Länderanlayse vom 29. September 2022, nachfolgend SFH-Länderana- lyse RU, S. 11; vgl. auch BUNDESAMT FÜR FREMDWESEN UND ASYL, The- menbericht der Staatendokumentation, Russische Föderation – Militär- dienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs aus dem COI-CMS, Ver- sion vom 2. April 2024, S. 10 ff.). Unter diesen Umständen ist an der Echtheit des Dokumentes zu zweifeln und ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch nicht militärisch registriert war. Selbst im Falle der Echtheit, wäre folglich keine Dienstverweigerung, sondern lediglich eine Befehlsverweigerung gege- ben, deren Nichtbefolgung keine übermässige Bestrafung nach sich ziehen würde (SFH-Länderanalyse S. 11).
E-1508/2021 Seite 29 Dass der Beschwerdeführer nach der Aushebung automatisch an die Front geschickt worden wäre, ist durch das Aufgebot vom (…) 2023 ebensowe- nig glaubhaft gemacht. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung automatisch zwangsrekrutiert würde, wurde mit den Ausführungen im Schreiben vom
E. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz die Beweismittel aus den früheren Asylverfahren der Familie nicht gewürdigt habe (zur Substantiierungslast betreffend den Sachverhalt siehe vorne E. 1.6). Deshalb ist vorab zu prüfen, wie das Asylgesuch vom 11. Februar 2019 zu qualifizieren ist, mithin ob es ein Revisions- und/oder Wiedererwägungs-, qualifiziertes Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch darstellt.
E. 4.4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
E. 4.4.2 Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werden. Um ein Wiedererwägungsgesuch handelt es sich, wenn an die ursprüngliche fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solches sogenannt qualifi-ziertes Wiedererwägungsgesuch ist funktional zunächst durch das SEM zu beurteilen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.4.3 Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sogenannte Mehrfachgesuche) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. Art. 111c AsylG). Das SEM hat jedoch auch im Verfahren eines Mehrfachgesuchs die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wenn die schriftliche Eingabe nicht eine Begründungsdichte aufweist, welche den Behörden erlaubt, die neuen wesentlichen Asylgründe sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E.5.5).
E. 4.4.4 Ein Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Sache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H.). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er könne den Beruf seines Vaters nunmehr beweisen, handelt es sich um eine Tatsache, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2016 umstritten war und nicht glaubhaft gemacht werden konnte, insoweit liegt ein Revisionsbegehren vor, das offensichtlich verspätet ist.
E. 4.5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nunmehr den Tod seines Vaters nachweisen, handelt es sich um eine Tatsache, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten ist, weshalb insoweit kein Revisionsgrund vorliegt.
E. 4.6.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Reflexverfolgung wegen der Zwangsheirat seiner Schwester und der nachfolgenden Flucht vor deren Ehemann geltend macht, liegt ein Mehrfachgesuch vor.
E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer schilderte während seiner Anhörung neben der Entführung seines Vaters im Oktober 2015 nunmehr detailliert, dass er - nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt habe - festgestellt habe, dass ihm seine Kleider abgenommen worden seien. Auf Nachfrage präzisierte er, dass er damit sein T-Shirt gemeint habe (SEM-act. B 11/27 F141). Soweit der Beschwerdeführer damit andeuten wollte, dass er vergewaltigt worden sei, handelt es sich um eine Befürchtung, die er im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht hat. Soweit er damit sinngemäss einen eigenen Fluchtgrund geltend macht, liegt ein Mehrfachgesuch vor.
E. 4.6.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass er zumindest nach dem Tode seines Vaters für dessen Taten vom Kadyrow-Regime zur Rechenschaft gezogen werden könnte, liegt ebenfalls ein Mehrfachgesuch vor.
E. 4.7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da das SEM seine Standpunkte sowie Tatsachenvorbringen und Beweismittel lediglich teilweise berücksichtigt habe. Darauf ist nachfolgend einzig hinsichtlich der neuen Asylgründe einzugehen und auch nur insoweit diese hinreichend substantiiert wurden.
E. 4.7.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das SEM nicht gehalten, (...) von Amtes wegen anzusprechen, da die im ersten Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung deswegen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2016 verneint worden war. Der Beschwerdeführer hatte (...) im ersten Asylverfahren selbst angesprochen und wurde deswegen separat einvernommen. Er verfügte daher über hinreichende Erfahrung bezüglich der verfahrensmässigen Möglichkeiten hinsichtlich dieser Thematik. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
E. 4.7.3 Das SEM thematisierte die Zwangsheirat im angefochtenen Entscheid und kam zum Schluss, dass sie als nachgeschoben zu betrachten sei. Es war unter diesen Umständen nicht gehalten, weitere rechtliche Aspekte zu prüfen und folglich auch nicht, weitere Abklärungen hierzu zu tätigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Ob die Betrachtungsweise in faktischer und rechtlicher Hinsicht zu bestätigen ist, ist an anderer Stelle zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 6 ff.).
E. 4.7.4 Auch zu den mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nahm das SEM im angefochtenen Entscheid Stellung, weshalb eine Gehörsverletzung zu verneinen ist.
E. 4.7.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweismittel aus den anderen Asylverfahren nicht berücksichtigt, zeigt ein Blick in die Akten der zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Schwester, dass das SEM die Akten und Beweismittel aus den Verfahren der übrigen Familienmitglieder zumindest teilweise implementiert hat. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid die aktenkundigen Beweismittel explizit aufgeführt und einzelne davon gewürdigt, im Übrigen aber deren Geeignetheit zum belegmässigen Nachweis generell verneint. Daneben hat das SEM im angefochtenen Entscheid auch Aussagen der übrigen Familienmitglieder aus deren Asylverfahren berücksichtigt. Unter diesen Umständen war es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass die übrigen Beweismittel als nicht beweisrelevant erachtet wurden. Das SEM ist im angefochtenen Entscheid letztlich zum Schluss gekommen, dass zwar der Tod des Vaters erstellt sei, nicht jedoch die Todesumstände. Implizit hat es sich damit auch zu einer allfälliger Reflexverfolgung nach dem Tode des Vaters geäussert. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
E. 4.7.6 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Verfahrensführung durch das SEM und verlangt eine Wiederholung der Anhörung. Die Verwertbarkeit der anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen beschlägt die Frage der Beweiswürdigung, worauf nachfolgend unter E. 6 ff. einzugehen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt jedoch nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; Urteil des BVGer D-8170/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1).
E. 5.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f., Urteile des BVGer E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 6.2, E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
E. 5.4 (...).
E. 5.5 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführer. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.6.3 Die Plausibilität der Vorbringen ist eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Vorbringen sind plausibel, wenn sie den im Heimatland herrschenden Tatsachen sowie der Realität und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2012/5 E. 2.2, m.w.H.; Urteil des BVGer D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandete bereits vor der Vorinstanz das Klima an der Anhörung vom 4. Oktober 2019 und wiederholt vor Bundesverwaltungsgericht diesen Vorwurf. Weiter bemängelt er teilweise die Qualität der Übersetzung, vor allem aber die Dauer der Anhörung. Bezüglich der geltend gemachten inhaltlichen Mängel der Übersetzung erfolgte bereits während der Anhörung beim SEM eine Klarstellung, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist, zumal das Resultat der Klarstellung nicht beanstandet wird. Soweit die Art, mithin dass keine Notizen gemacht worden seien, und die Dauer der Übersetzung bemängelt werden, so ist dies hinzunehmen, zumal die Anhörung durch mehrere Pausen, insbesondere einer längeren Mittagspause unterbrochen wurde und der inhaltlichen Präzision der Übersetzung grosses Gewicht beizumessen war, wie die Intervention durch die Begleitperson zu Beginn der Anhörung zeigt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Anhörung als belastend empfunden hat und sich hierbei nicht wohl gefühlt hat. Es mag auch sein, dass seine Begleitperson den Eindruck gehabt hat, die befragende Person sei wenig dossierfest und unfreundlich. Indessen ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine objektiven Anhaltspunkte für ein inkorrektes Verhalten der befragenden Person. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll, dass die befragende Person oft nachgefragt hat, was im Sinne der Präzisierung der Sachdarstellung und daher durchaus geboten war. Die befragende Person liess den Beschwerdeführer auch zu Widersprüchen in seinen Ausführungen Stellung nehmen, und die Begleitperson konnte zahlreiche Ergänzungsfragen stellen. Gründe für eine weitere Anhörung liegen unter diesen Umständen nicht vor (zur Beweiswürdigung siehe nachfolgend E. 6 ff.).
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer als neuen Asylgrund geltend macht, dass er nach dem Tode seines Vaters für dessen Taten vom Kadyrow-Regime zur Rechenschaft gezogen werde, ist eine subjektive Furcht gegeben. Konkrete, objektive Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch das Kadyrow-Regime sind demgegenüber nicht ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er und seine beiden Geschwister seien nach ihrer Rückkehr nach Russland sogleich verhaftet und verhört worden, wobei immer wieder nach dem Grund für ihre frühere Ausreise gefragt worden sei, doch fehlen - selbst bei Wahrunterstellung dieser Aussage - Anzeichen für eine Verbindung zum Kadyrow-Regime. Vielmehr wurden die Geschwister - nach eigenen Angaben - freigelassen, nachdem ein Verwandter offenbar eine Geldzahlung geleistet hatte (SEM-act. B 11/27 F 8). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben die ganze Zeit über ohne Registrierung in G._______ und Umgebung gelebt und ist von seinen Verwandten in Tschetschenien und im Ausland finanziell und mit Sachmitteln unterstützt worden und hat ohne Dokumente an verschiedenen Stellen gearbeitet, mithin einem Supermarkt, einer Autowaschanlage und in einer Restaurantküche. Auf Nachfrage wollte und konnte er die jeweiligen Adressen jedoch nicht nennen. Ein Sachzusammenhang mit einer allfälligen Verfolgung durch das Kadyrow-Regime beziehungsweise wegen der Probleme seines Vaters ist jedoch unter diesen Umständen nicht auszumachen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Verfolgung durch das Kadyrow-Regime auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer nach dem Tode seines Vaters für dessen Taten zur Rechenschaft gezogen werde, nicht glaubhaft ist.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei möglicherweise vergewaltigt worden, ist seine Befürchtung dadurch zu entkräften und ist ein entsprechender Fluchtgrund folglich unglaubhaft, dass seine Peiniger ihn nach der Tat wieder hätten teilweise bekleiden müssen, welche Mühe sie sich wohl kaum gemacht haben.
E. 6.4 Mit heutigem Urteil (...) verneint das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Asylverfahren der Schwester F._______ deren Flüchtlingseigenschaft, da es eine bereits im Jahre 2015 erfolgte Vereinbarung über eine Zwangsheirat als unglaubhaft erachtet. Ebenso erachtet es eine tatsächliche Zwangsverheiratung mit anschliessender Flucht als unglaubhaft. Auch im vorliegenden Asylverfahren des Beschwerdeführers ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Zwangsehe der Schwester F._______ weder im Jahre 2015 vereinbart, noch im Jahre 2018 vollzogen worden ist, womit auch eine anschliessende Flucht aus dieser Ehe unglaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer gibt in der Anhörung vom 4. Oktober 2020 an, er habe erst im Sommer 2018 von der bevorstehenden Heirat seiner Schwester erfahren (SEM-act. B 11/27 F 88), was erstaunt, da die Schwester wegen der Zwangsheirat im Sommer 2016 beinahe entführt worden sein soll und sie deswegen seither mit ihren Brüdern zusammengelebt haben soll (SEM-act. B 11/27 F 88). Seine Ausführungen zu den Umständen der Eheschliessung sind sehr dürftig, was selbst unter Berücksichtigung, dass die Eheschliessung nicht ihn selbst betroffen hat und er selbst ein Nachgeborener ist, verwundert (SEM-act. B 11/27 F 88 ff., F 191 ff.). Nach den Ausführungen der Schwester des Beschwerdeführers will sie im Sommer 2015 ihrem Vater gegenüber noch gegen eine Heirat mit einem älteren Mann gewesen sein, um dann schon kurze Zeit später auf Drängen der Ehefrauen ihrer väterlichen Verwandten einer Eheschliessung per Ende Oktober 2015 dennoch zugestimmt zu haben. Dies einerseits um die Arbeitsstellen von deren Ehemännern bei der Polizei zu sichern und andererseits um die Probleme ihres Vaters zu lösen (E-1505/2021 SEM-act. B 18/19 F 114). Trotz der geplanten Eheschliessung soll der Vater in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag, den 15. Oktober 2015, entführt worden sein, wobei drei der vier Geschwister damals bei ihren Grosseltern gewesen sein sollen (SEM-act. B 11/27 F 141). Die Entführung und die Drohungen nach der erfolgten Vermisstenanzeige bei der Polizei sollen dann zur Flucht der Familie geführt haben (SEM-act. B 11/27 F 145), was eigentümlich erscheint, wenn die Familie von der Verbindlichkeit des Heiratsversprechens überzeugt gewesen wäre. Die Vorinstanz zeigt sich zu Recht überrascht, dass keines der Familienmitglieder die geplante Zwangsheirat im ersten Asylverfahren erwähnt hat (Verfügung vom 23. Februar 2021 S. 7), wenn sich die Familie an das Eheversprechung gebunden geglaubt hätte. Es ist ferner bermerkenswert, dass das ursprüngliche Eheversprechen aus dem Sommer 2015 weiterhin verbindlich geblieben sein soll und gar zu einer versuchten Entführung geführt haben soll, zumal die Familie offenbar seit Sommer 2016 vom Ableben des Vaters Kenntnis hatte (SEM-act. B 7 Beweismittel 6) und auch die Absicherung von weiteren Arbeitsstellen offenbar kein Thema mehr war. Es erstaunt insbesondere, dass die Schwester rund zwei Jahre nach dem Entführungsversuch und nach einer Behandlung durch einen Psychiater (SEM-act. B 7 Beweismittel 5) dem Drängen der Verwandtschaft beziehungsweise dem Druck ihres Bruders nachgegeben haben soll, das Eheversprechen zu vollziehen (SEM-act. B 11/27 F 88). F._______ und ihre Geschwister wollen zwar nach dem Entführungsversuch weiterhin ohne behördliche Registrierung gelebt haben (SEM-act. B 11/27 F 59), haben sich aber dem fortwährenden Drängen seitens der väterlichen Familie offenbar nicht zu entziehen vermocht. Es ist weiter verblüffend, dass das ursprüngliche Eheversprechen aus dem Sommer 2015 rund drei Jahre später mit der Rückgabe des Leichnams des im April 2016 tot aufgefundenen Vaters (SEM-act. B 7 Beweismittel 2 und 3, SEM-act. B 11/27 F 192) gekoppelt hat werden können. Bereits wenige Wochen nach der Eheschliessung soll sich F._______ sodann mit einer Flucht der Zwangsehe entzogen haben (SEM-act. B 11/27 F 167), was die Übergabe des Leichnams des Vaters jedoch nicht hinfällig hat werden lassen (SEM-act. B 11/27 F 174 ff.), obschon ihre Flucht für den Ehemann eine Schande (Beschwerde S. 10) sein soll. Dass mit der Übergabe des Leichnams die Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft erzwungen werden soll (Beschwerde S. 10), erscheint wenig wahrscheinlich. Aus dem Gesagten erhellt, dass die dargelegten Gründe für die behauptete Zwangsehe eine gewisse Entwicklung durchlaufen haben beziehungs-weise verschiedene Versionen hierzu vorliegen, was gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen zu diesen Gründen spricht. Damit ergeben sich aber auch erhebliche Zweifel hinsichtlich der behaupteten Tatsache, dass die Schwester des Beschwerdeführers im Sommer 2018 tatsächlich eine Zwangsehe als Zweitfrau eingegangen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Schwester des Beschwerdeführers traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt gewesen ist. Indessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die vorliegend geltend gemachten Ereignisse sich so und im genannten Kontext zugetragen haben. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen einer Zwangsehe seiner Schwester F._______ beziehungsweise einer daraus erfolgten Flucht selbst Nachteile erlitten hat oder noch erleiden könnte. Eine Verfolgung durch Dritte ist demzufolge nicht glaubhaft. Es braucht damit auch nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer hiervor staatlichen Schutz erhalten würde.
E. 6.5 Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als Asylgrund geltend gemachte (...) war bereits im ersten Asylentscheid Thema. Die damaligen Ereignisse gereichten jedoch nicht zur Flüchtlingseigenschaft wie das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt hat. Seither wurden keine neuen Erlebnisse vorgebracht, die eine Verfolgung wegen der behaupteten (...) zwischen der Rückkehr nach G._______ und der zweiten Flucht in die Schweiz nahelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Lage für in Russland und Tschetschenien (...) habe sich zwischenzeitlich verschlechtert, so ist selbst unter Beachtung der von ihm angerufenen Unterlagen aus dem Jahre 2021 zur Situation von (...) (Beschwerdeergänzung S. 3) derzeit nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen (zur fehlenden Kollektivverfolgung in Russland siehe Urteil des BVGer E-5215/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.3), weshalb insoweit die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei während des laufenden Beschwerdeverfahrens in den Ukraine-Krieg einberufen worden und legt hierzu einen persönlichen «Marschbefehl vom (...) 2023» ins Recht. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Rückkehr nach G._______ im Februar 2016 gerade 18 Jahre alt geworden und hat seither - seinen Angaben zufolge sein Leben in der «Illegalität» beziehungsweise ohne Registrierung verbracht, weshalb es eher unwahrscheinlich erscheint, dass er bereits eine militärische Aushebung und Grundausbildung durchlaufen hat. Bezeichnenderweise lässt sich dem eingereichten «Marschbefehl» auch weder ein militärischer Rang noch eine Einheit entnehmen. Die darin angedrohte Strafandrohung von bis zu 10 Jahren scheint sodann nicht zur zitierten Gesetzesbestimmung (vgl. § 328 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation) zu passen und ist die Teilmobilmachung seit Oktober 2022 beendet (vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, Auskunft der SFH-Länderanlayse vom 29. September 2022, nachfolgend SFH-Länderanalyse RU, S. 11; vgl. auch Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs aus dem COI-CMS, Version vom 2. April 2024, S. 10 ff.). Unter diesen Umständen ist an der Echtheit des Dokumentes zu zweifeln und ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch nicht militärisch registriert war. Selbst im Falle der Echtheit, wäre folglich keine Dienstverweigerung, sondern lediglich eine Befehlsverweigerung gegeben, deren Nichtbefolgung keine übermässige Bestrafung nach sich ziehen würde (SFH-Länderanalyse S. 11). Dass der Beschwerdeführer nach der Aushebung automatisch an die Front geschickt worden wäre, ist durch das Aufgebot vom (...) 2023 ebensowenig glaubhaft gemacht. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung automatisch zwangsrekrutiert würde, wurde mit den Ausführungen im Schreiben vom 11. Mai 2023 weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht. Selbst wenn dem so wäre, wäre darin kein Asylgrund zu erblicken (vgl. Art. 54 AsylG). Ob das Aufgebot oder die Mobilmachung als Wegweisungshindernisse zu berücksichtigen sind, ist an anderer Stelle zu prüfen (vgl. dazu nachfolgend E. 8 ff.).
E. 6.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Umstände, die zu seiner zweiten Flucht geführt haben, nicht glaubhaft gemacht hat. Mit Bezug auf (...) und der versäumten Einberufung zum Militär oder in den Krieg ist ein Asylgrund sodann zu vereinen beziehungsweise weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls letztlich zu bestätigen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Dezember 2021 beziehungsweise deren Ergänzung vom 25. Februar 2022 und den weiteren Eingaben vom 22. Juni 2022 und vom 11. Mai 2023 zusammengefasst Folgendes entgegen: Die Befragung vom 4. Oktober 2019 sei mangelhaft gewesen. Er verweist hierzu auf ein Schreiben vom 31. März 2021, worin sein damaliger Beglei- ter ausführt, der befragenden Person habe es an Dossierkenntnis, Einfüh- lungsvermögen und Interesse gemangelt. Die befragende Person habe durch ihre skeptische, genervte und recht unfreundlich wirkende Art kein geeignetes Anhörungsklima hergestellt. Die Verdolmetschung sei zu Be- ginn unpräzise gewesen, habe aber im Verlauf ordentlich funktioniert. Sie sei jedoch relativ umständlich und langsam gewesen, weil sich der Dolmet- scher keine Notizen gemacht habe, was den Fluss der Anhörung zusätzlich gestört habe. Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass weitere wesentliche Sachverhaltsdarlegungen und Beweismittel in den weiteren Verfahren der Mutter erfolgt und eingereicht worden seien, was insbesondere für das Pro- tokoll der Befragung der Mutter durch Amnesty International vom 24. Mai 2016 und das Gutachten von Amnesty International vom 4. August 2016 gelte. Die neuen Beweismittel seien revisionsrechtlich relevant, aber vom SEM nicht berücksichtigt worden. Mit den neuen Beweismitteln könne er nunmehr belegen, dass sein Vater Polizist gewesen, entführt und inzwischen getötet worden sei. Der Vater sei ein schweigsamer Mann gewesen und wegen seiner beruflichen Verpflich- tungen selten zu Hause gewesen. Dass es dem Vater gelungen sei, über die ganzen Jahre die Ruhe im Dorf zu bewahren, habe wohl auch daran gelegen, dass (…). Es sei davon auszugehen, dass die Strukturen von Kadyrow herausgefunden hätten, dass der (…). Der Vater sei bereits im (…) 2015 erstmals mitgenommen, befragt und gefoltert worden. Er habe
E-1508/2021 Seite 16 wohl den Silowiki (Vertreter der staatlichen Gewaltorgane/Behörden) zuge- sichert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Nur so sei es zu erklären, dass er zu Hause habe wohnen bleiben können. Der Vater sei sich wohl bewusst gewesen, dass er und seine Familie in Gefahr seien und habe Pässe be- antragt, um das Land verlassen zu können. Es sei ferner zu vermuten, dass die Beantragung der Pässe die (…) 2015 ausgelöst habe. Es liege auf der Hand, dass er selbst (der Beschwerdeführer) die Umstände, die zum Tode seines Vaters geführt hätten, nicht mit Dokumenten beweisen könne, was auch nicht notwendig sei. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass keine gerichtsmedizinische Expertise zur Todesursache durchgeführt worden sei. Er befürchte, dass er wegen der Taten seines Vaters durch das Kadyrow-Regime verfolgt werde. Das SEM habe die eingereichten Beweis- mittel unzureichend gewürdigt, weshalb sich eine ergänzende Befragung aufdränge. Das SEM verweigere eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und Beweismittel und verweise lapidar auf seine früheren Entscheide und auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, womit es sich dem Vorwurf aussetze, die beigebrachten Beweismittel nicht gebührend zu würdigen. Auch deshalb sei eine ergänzende Befragung durchzuführen oder anzu- ordnen. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, die Ansicht der Vorinstanz, wonach er substanzlose, ausweichende und lebensfremde Angaben ge- macht habe, treffe nicht zu. Vielmehr seien seine Vorbringen glaubhaft, was in beweismässiger Hinsicht genüge. Sodann sei auch auf die Ausfüh- rungen seiner Begleitperson im Schreiben vom 31. März 2021 zu verwei- sen. Es sei auch irrelevant, an welcher Adresse und unter welchen Um- ständen er nach seiner Ausschaffung gelebt habe. Die Zwangsheirat der Schwester sei keinesfalls nachgeschoben. Für den Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren die Entführung des Vaters im Vordergrund gestanden. Ausserdem sei die Zwangsheirat erst nach der Rückkehr aus der Schweiz erfolgt. Dass die Übergabe des Leichnams des Vaters erst einen Monat nach der Flucht der Schwester stattgefunden habe, könne dem für die Rückgabe erforderlichen Vorlauf geschuldet sein, oder als Druckmittel für die Rückkehr der Schwester betrachtet werden. Der Be- schwerdeführer sei wegen der Flucht der Schwester vor deren Ehemann in Gefahr. Die befragende Person habe es sodann an der Anhörung vom
4. Oktober 2019 unterlassen, (…) zu thematisieren, obschon diese bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen und offenbar vom SEM nicht in Abrede gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, die- ses Thema selbst anzusprechen, da seine Familie keine Kenntnis davon habe. Auch die weiteren Betreuungspersonen seien damals nicht darüber
E-1508/2021 Seite 17 informiert gewesen. Erst im Mai 2020 habe der Beschwerdeführer seinen Arzt eingeweiht, was sich aus dem Arztzeugnis vom 29. März 2021 ergebe. (…). Die Situation (…) in Russland und Tschetschenien habe sich ver- schlechtert. Entgegen der Ansicht des SEM könne der Beschwerdeführer seine PTBS auch nicht in Russland beziehungsweise Tschetschenien be- handeln lassen, da er (…). Die Ächtung und Verfolgung (…) in Russland und insbesondere in Tschetschenien stelle einen ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 AsylG dar, der ihm im gesamten russischen Staatsgebiet ein menschenwürdiges Leben verunmögliche. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, er habe durch seine Schwes- ter Q._______ von seiner Cousine Mitte Juni 2022 erfahren, dass er und sein Bruder D._______ von der Polizei oder Militärpolizei im Dorf H._______ gesucht werde, wohl wegen einer Zwangsrekrutierung für den Krieg in der Ukraine. Zwischenzeitlich sei ein entsprechender Marschbe- fehl ergangen, welchen er zu den Akten reiche. Weiter führt der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft im Sinne einer Vorverfolgung durch den Staat be- ziehungsweise Dritter, eine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung und einen unerträglichen psychischen Druck glaubhaft gemacht. Die Vorbrin- gen seien genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel, und der Beschwerdeführer sei auch persönlich glaubwürdig.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-1508/2021 Seite 30 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
E-1508/2021 Seite 31 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht (vgl. auch vorne E. 6.3 und 6.6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Ur- teile des BVGer D-5981/2023 vom 10. Februar 2025 S. 11; E-4815/2022, E-4813/2022 vom 2. März 2023 E. 5.3.3 ff., D-6448/2020 vom 20. Septem- ber 2022 E. 8.3.3). Auch die allgemeine Situation der Dienstleistenden in Tschetschenien steht einem Wegweisungsvollzug derzeit nicht grundsätz- lich entgegen (Urteil des BVGer E-5981/2023 vom 10. Februar 2025 S. 10). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits über längere Zeit in Russ- land, mithin in G._______, gelebt und bestehen für ihn innerhalb der russi- schen Föderation zahlreiche Aufenthaltsalternativen, so leben einige sei- ner Verwandten in P._______ (SEM-act. B 11/27 F 29 und F 112). Der Be- schwerdeführer verfügt über ein grosses Verwandtschafts- und Bezie- hungsnetz sowie über berufliche Erfahrung, sodass ihm eine Existenz in Tschetschenien oder innerhalb der russischen Föderation zuzumuten ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, insbeson- dere einer Traumatisierung ist mit den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 einig zu gehen, dass diese in Tschetschenien behandelbar sind. Auch in anderen Gebieten der Russi- schen Föderation bestehen Behandlungsmöglichkeiten hierfür, wie die Erfahrungen seiner Schwester F._______ zeigen. Daran vermag auch der Einwand des Rechtsvertreters nichts zu ändern, dass der Beschwerdefüh- rer hierzu (…) offenlegen müsste, was nicht zumutbar sei. Das
E-1508/2021 Seite 32 Bundesverwaltungsgericht ist im Entscheid (…) vom (…) 2016 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer wegen einer einmaligen Behelligung aufgrund (…) nicht in eine asylrelevante Zwangslage versetzt worden sei, die ihm ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat verun- möglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (daselbst E. 5.2). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, (…) sei unbestritten und die allge- meine Situation (…) in Russland und Tschetschenien habe sich ver- schlechtert. Daraus vermag er aber im Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er sich weder in seiner Heimat noch in der Schweiz gegenüber seiner Familie (…) hat und auch davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Russland oder Tschetschenien (…). Unter diesen Umständen ist lediglich von einem hypothetischen und nicht von einem konkreten Risiko auszugehen, dass (…) nach der Rück- kehr entdeckt werden könnte. Auf weitere Abklärungen zur (…) und zur Si- tuation der (…) in Tschetschenien oder in der Russischen Föderation kann verzichtet werden, zumal keine Anzeichen ersichtlich sind, dass (…) im ge- samten Gebiet der Russischen Föderation neuerdings einer Kollektivver- folgung gleichkommen könnte. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er werde nach einer allfälligen Rückkehr nach Russland oder Tschetschenien an die ukrainische Front ge- schickt, würde dies eine Zwangsrekrutierung bedingen. Weder die russi- schen noch die tschetschenischen Behörden haben Kenntnis von (…), weshalb er nicht zu dieser Risikogruppe für eine Zwangsrekrutierung ge- zählt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-7681/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1 und 6.2). Dass dem Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung der Einberufung vom 7. April 2023 nach seiner Rückkehr nach Russland oder Tschetsche- nien eine Zwangsrekrutierung droht, ist nicht glaubhaft gemacht, da das Bundesverwaltungsgericht die Echtheit des Dokuments bezweifelt (vgl. vorne E. 6.6).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-1508/2021 Seite 33
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Be- schwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung bewillig worden ist, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1508/2021 Seite 34
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung bewillig worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 Mai 2023 weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht. Selbst wenn dem so wäre, wäre darin kein Asylgrund zu erblicken (vgl. Art. 54 AsylG). Ob das Aufgebot oder die Mobilmachung als Wegweisungshindernisse zu berücksichtigen sind, ist an anderer Stelle zu prüfen (vgl. dazu nachfolgend E. 8 ff.). 6.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass der Beschwer- deführer die Umstände, die zu seiner zweiten Flucht geführt haben, nicht glaubhaft gemacht hat. Mit Bezug auf (…) und der versäumten Einberufung zum Militär oder in den Krieg ist ein Asylgrund sodann zu vereinen bezie- hungsweise weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Der vorinstanzli- che Entscheid ist daher mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls letztlich zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1508/2021 Urteil vom 6. August 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und Herkunft, zuletzt wohnhaft in B._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 zusammen mit seiner Mutter (C._______) und seinen beiden Brüdern (D._______ und E._______) sowie seiner Schwester (F._______). Von G._______ kommend reiste er am (...) 2016 in die Schweiz ein und stellte am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Gleichentags wurde der Familie die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und wurde dieser für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen. A.b Anlässlich der Befragungen zur Person am (...) 2016 und der Bundesanhörung am (...) 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Vater sei (...)polizist im Dorf H._______ gewesen, habe aber hauptsächlich in I._______ gearbeitet, weil sich dort die Polizeizentrale befunden habe. Er, der Beschwerdeführer, sei noch relativ klein gewesen, als sein Vater mit dieser Arbeit begonnen habe. Den offiziellen Namen des Arbeitgebers seines Vaters kenne er nicht. So sei er sich nicht einmal sicher, ob der Vater bei der Armee oder bei der Polizei angestellt gewesen sei. Auch wisse er nicht, für welche Einheit der Vater gearbeitet habe. Er vermute, sein Vater habe Kriminelle gejagt. Er wisse nicht viel über seine Arbeit, da er sich für militärische Sachen nicht interessiert habe und seinem Vater somit keine diesbezüglichen Fragen gestellt habe. Am (...) 2015 sei seinem Vater die Arbeitsstelle gekündigt worden, weshalb dieser schriftlich Anzeige bei dessen Arbeitgeber erstattet und sich nach den Gründen seiner Entlassung erkundigt habe. Wie er von seiner Mutter erfahren habe, habe der Vater danach drei oder vier Mal Drohanrufe erhalten. Man habe diesen dazu bringen wollen, die Anzeige zurückzuziehen. Der Vater sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. In der Nacht vom (...) respektive (...) 2015 - seine mitreisenden Geschwister seien bei seinen Grosseltern mütterlicherseits im Heimatdorf zu Besuch gewesen - seien mehrere Personen, die akzentfrei russisch gesprochen hätten und nach Angaben seiner Mutter maskiert und uniformiert gewesen seien, in ihre Wohnung in B._______ eingebrochen, während sie geschlafen hätten, und hätten seinen Vater entführt. Er selbst habe die Einbrecher nicht gesehen, da er während deren Aufenthalts in der Wohnung daran gehindert worden sei, sein Zimmer zu verlassen. Nachdem die Männer verschwunden seien und er seine Zimmertüre wieder habe öffnen können, habe er seine Mutter weinend und unter Schock stehend in ihrem Zimmer vorgefunden. Sie habe ihm erklärt, dass der Vater entführt worden sei. Nach einem Telefonanruf habe der Onkel mütterlicherseits ihn und seine Mutter in ihrer Wohnung in B._______ abgeholt und sie zu sich respektive zu einer Tante mütterlicherseits gebracht. Danach hätten sie an verschiedenen Orten bei verschiedenen Verwandten gewohnt, bevor sie ausgereist seien. Weshalb sein Vater entführt worden sei, wisse er, der Beschwerdeführer, nicht. Er könne sich denn auch nicht vorstellen, dass sein Vater am Arbeitsplatz Probleme gehabt habe, sei dieser doch ein fleissiger und guter Arbeiter gewesen. Aber wahrscheinlich steckten die Behörden dahinter. Am (...) respektive (...) 2015 habe seine Mutter eine Vermisstenanzeige betreffend seinen Vater eingereicht. Bei welchen Behörden sie diese Anzeige deponiert habe, wisse er nicht. Danach sei sie zwei oder drei Mal auf ihrem Mobiltelefon kontaktiert worden. Man habe ihr gedroht, sie und ihre Familie ebenfalls zu entführen, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe. Nach diesen Anrufen hätten sein Onkel und seine Tante entschieden, dass es für sie zu gefährlich sei, in ihrem Heimatstaat zu bleiben, und dass sie diesen verlassen müssten. Am (...) 2016 hätten er, seine Mutter und seine drei Geschwister B._______ schliesslich mit dem Taxi verlassen und seien gleichentags respektive am (...) 2016 in G._______ angekommen, wo sie bis zu ihrem Abflug am (...) 2016 bei Verwandten gelebt hätten. Die ältere Schwester, welche verheiratet sei und zwei Kinder habe, deren Ehemann er aber nicht kenne, sowie mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- und väterlicherseits lebten nach wie vor in Tschetschenien. Ferner trug der Beschwerdeführer vor, dass er (...), seine Familie aber nichts davon wisse und er dies ihnen gegenüber auch weiterhin geheim halten wolle. Ein Bekannter von ihm habe davon erfahren und habe ihm gedroht, dass er allen davon erzählen und ihn töten werde. Dies sei in Tschetschenien einfach möglich, da sich niemand darum kümmere, wenn (...) verschwinde. Mit den heimatlichen Behörden selbst habe er wegen (...) aber noch nie Probleme gehabt. B. B.a Mit Verfügung vom (...) 2016 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten weg. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete es als zulässig, zumutbar und möglich. Mit separaten Entscheiden vom (...) 2016 verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Mutter des Beschwerdeführers und des minderjährigen Bruders sowie des volljährigen Bruders und der volljährigen Schwester und wies sie alle ebenfalls aus der Schweiz weg. B.b Mit Urteil (...) vom (...) 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Asylentscheid des SEM vom (...) 2016 am (...) 2016 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Gleichentags wies das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerden der übrigen Familienmitglieder gegen deren Asylentscheide ab ([...]). B.c Der Beschwerdeführer sowie seine beiden erwachsenen Geschwister wurden am (...) 2016 ausgeschafft. C. C.a Mit Urteil (...) 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das am (...) 2016 gegen das Urteil (...) 2016 erhobene Revisionsgesuch der Mutter und des jüngsten Bruders des Beschwerdeführers ab. C.b Die Mutter und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers ersuchten am (...) 2016 beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom (...) 2016. Die in Bezug auf die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde vom (...) 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) 2017 ab. C.c Mit Urteil (...) vom (...) 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das am (...) 2017 gestellte Revisionsgesuch gegen das Urteil (...) vom (...) 2017 ab und trat mit Urteil (...) vom (...) 2017 auf das betreffend jenes Urteil am (...) 2017 gestellte Erläuterungsbegehren nicht ein. C.d Mit Verfügung vom (...) 2018 wies das SEM das vorerwähnte Wiedererwägungsgesuch vom (...) 2016 betreffend die Verfügung vom (...) 2016 im Asylpunkt ab, während es das Gesuch im Vollzugspunkt guthiess und wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Mutter und des jüngsten Bruders des Beschwerdeführers anordnete. Mit Urteil (...) vom (...) 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom (...) 2018 auf und wies das SEM an, den Rechtsvertreter der Mutter und des jüngsten Bruders als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen und das Wiederwägungsgesuch vom (...) 2016 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen. C.e In der Folge stellte das SEM mit Verfügung vom (...) 2018 erneut fest, die Mutter und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und wies das Mehrfachgesuch vom (...) 2016 ab. Die gegen die Verfügung vom (...) 2018 am (...) 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) 2018 ebenfalls ab. C.f Am (...) 2019 reichten die Mutter und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe ein, die sie als Revisionsgesuch gegen dessen Urteil (...) vom (...) 2016 bezeichneten, eventuell als Revisionsgesuch gegen das Urteil (...) vom (...) 2018. In der Folge wurde das unter der Nummer (...) eröffnete Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zufolge Rückzugs mit Abschreibungsentscheid vom (...) 2019 erledigt. C.g Die Mutter und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers befinden sich weiterhin in der Schweiz. D. D.a Der Beschwerdeführer und seine Schwester F._______ reisten am17. Januar 2019 erneut illegal in die Schweiz ein und suchten am 11. Februar 2019 je mit schriftlichem Gesuch um Asyl, eventuell um vorläufige Aufnahme nach. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Zuteilung in den Aufenthaltskanton J._______, wo seine Mutter und sein jüngster Bruder leben, um direkte Anhörung durch das SEM sowie um Beizug der Asylakten der Mutter und des jüngsten Bruders sowie der Asylakten der mit ihm eingereisten Schwester. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch vom 11. Februar 2019 im Wesentlichen damit, dass er in der Nacht vom (...) 2015 mit seinenEltern zu Hause in B._______ gewesen sei. Seine Brüder und seine Schwester F._______ hätten die Grosseltern im Dorf K._______ besucht. Während des Einbruchs durch Geheimdienstmitarbeiter habe er mit Kopfhörern Musik gehört und daher deren Eindringen in die elterliche Wohnung nicht mitbekommen. Erst als sie seine Zimmertür geöffnet und wieder zugeknallt hätten, habe er bemerkt, dass etwas nicht stimme und versucht herauszukommen, was er aber nicht gekonnt habe, weil seine Tür von aussen zugehalten worden sei. Er habe seine Mutter weinen und aufgeregte Männerstimmen gehört. Er habe nicht verstanden, was los gewesen sei und wie lange es gedauert habe. Plötzlich seien zwei bewaffnete, maskierte Männer vor ihm erschienen und hätten ihn angegriffen. Sie hätten ihn gewürgt bis er das Bewusstsein verloren habe. Als er zu sich gekommen sei, sei er alleine im Zimmer und halbnackt gewesen. Er habe gezittert und es sei ihm übel gewesen. Er sei mit Mühe aufgestanden und habe sein Zimmer verlassen. Die Tür des Schlafzimmers seiner Eltern sei angelehnt gewesen und er habe ängstlich hineingeschaut. Er habe seine Mutter auf dem Bett sitzen gesehen. Seinen Vater hätten sie seither nicht mehr gesehen. Nach diesem Unglück habe der Onkel, der Bruder seiner Mutter, ihnen zur Flucht verholfen. Nach dem Asylentscheid in der Schweiz habe man die älteren Geschwister von der Mutter und dem jüngsten Bruder getrennt und im (...) 2016 nach Russland zurückgebracht. Sie seien mehrere Tage am Flughafen L._______ festgehalten worden, wo sie regelmässig verhört worden seien. Die Schwester F._______ sei von ihnen getrennt worden. Sie seien mit faulem Essen gefüttert worden und hätten auf Stühlen geschlafen bis sie von einem Verwandten freigekauft worden seien. Dann habe dieser Verwandte sie, die beiden Brüder, zu einem tschetschenischen Bekannten eines Freundes und F._______ zu einer Frau in M._______ gebracht. Als sein Cousin N._______ gewaltsam versucht habe, F._______ nach Tschetschenien zu bringen und sie dabei beinahe mit dem Auto überfahren habe, hätten sie F._______ zu sich genommen und der Tschetschene, mit dem sie zusammengelebt hätten, habe ihnen geholfen, eine Einzimmerwohnung am Rand von G._______ zu finden. F._______ habe den Arm gebrochen, der von der Ausschaffung her bereits verletzt gewesen sei. Sie hätten die ganze Zeit ohne Registrierung in G._______ gelebt, weil sie nicht nach Tschetschenien hätten zurückkehren können, aus Angst, den Spezialdiensten in die Hände zu fallen und unter deren Folter ihr Leben zu verlieren. Sie hätten sich in G._______ nicht registrieren können, da sie keine Dokumente gehabt hätten, und selbst wenn sie solche gehabt hätten, wäre es sehr gefährlich für sie gewesen. Nur dank der Hilfe von Freunden hätten sie einen Platz gefunden und seien alle drei bis vier Monate umgezogen. Am Anfang hätten ihnen ihre Tante aus Frankreich, der Onkel aus Kasachstan sowie die Organisation O._______ geholfen. Durch Freunde ihrer Tante und ihres Onkels hätten sein Bruder D._______ und er selbst einen Job gefunden. Zuerst hätten sie nachts Supermärkte geputzt und Autos gewaschen. In den letzten Monaten, bevor er Russland verlassen habe, habe er 16 Stunden am Tag in einem Restaurant in der Küche geholfen. Am (...) 2018 habe sein älterer Bruder D._______ beschlossen, F._______ zu verheiraten. Die Hochzeit sei bereits vor der Entführung des Vaters vereinbart gewesen. Ihre Angehörigen hätten Druck auf ihn als Ältesten in der Familie ausgeübt. Er selbst, der Beschwerdeführer, sei auf der Seite seiner Schwester gewesen, habe aber nichts anderes tun können, als der Ehe ebenfalls zuzustimmen, da er jünger sei. F._______ sei nach Hause gebracht worden und sie hätten auf die Lösung des Problems des Vaters gewartet. So hätten es ihre Verwandten behauptet, die auf dieser Ehe bestanden hätten. F._______ habe die Qualen in dieser Ehe nicht ertragen können und sei heimlich von ihrem Mann weggerannt. Erst nach ihrer Flucht, fast einen Monat später, sei am (...) 2018 der Leichnam ihres Vaters den Angehörigen übergeben worden. Die Angehörigen des Vaters in H._______ hätten dessen Leiche im Verborgenen bestattet. Dann hätten sie von D._______ die Rückgabe von F._______ an deren Mann gefordert. Seine Schwester habe kurz vor dem Selbstmord gestanden, wie sie ihm gesagt habe, als er mit ihr telefoniert habe. Bis sie das Land verlassen hätten, sei sie, die Schwester, in P._______ bei ihrer älteren Schwester Q._______ geblieben, die wegen der Probleme der Familie ausserhalb Tschetscheniens lebe. Am (...) 2019 hätten der Schwager und der Cousin sie mit dem Auto nach G._______ gebracht und am frühen Morgen seien sie mit einem Kleinbus mit ausländischem Kennzeichen in die Schweiz gefahren. Sie seien am frühen Morgen des (...) 2019 in R._______ angekommen. D.b Die damalige Rechtsvertreterin führte sodann im Asylgesuch vom 11. Februar 2019 weiter aus, die Familie des Ehegatten von F._______, D._______, bei dem es sich um (...), verfolge nun nicht nur die Schwester des Beschwerdeführers, sondern auch ihn und seinen Bruder D._______, der sich noch immer in G._______ und dort in grosser Gefahr befinde. Sie könnten sie jederzeit verschleppen, foltern und als Druckmittel gegen ihre Schwester verwenden, damit diese zurückkehre. Oder sie könnten an ihm ersatzweise für das erlittene «Unrecht» Rache üben, indem sie ihn umbringen würden. Aus diesem Grund könne sich der Beschwerdeführer an keinem Ort in der Russischen Föderation niederlassen ohne ernsthaft Gefahr zu laufen, von Mitarbeitern seiner Verfolger nach Tschetschenien verschleppt zu werden. Angehörige väterlicherseits in H._______ seien bereits mehrmals von Angehörigen des Clans des Ehemannes seiner Schwester aus S._______ aufgesucht worden, die nach seiner Schwester verlangt und auf der Einhaltung der Abmachung bestanden hätten. Mitglieder des [Familien]-Clans hätten sich ihrerseits zweimal nach K._______ zu den Grosseltern mütterlicherseits begeben und Druck auf die Familie ausgeübt. Am (...) 2019 sei nun die Grossmutter verstorben. Der Beschwerdeführer könne mittels neuer Dokumente nun den Tod seines Vaters belegen. D.c Dem Asylgesuch vom 11. Februar 2019 lagen folgende Beweismittel bei:
- (...) D.d Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 gelangte die Rechtsvertreterin an die Vizedirektorin für den Direktionsbereich Asyl beim SEM und ersuchte um beförderliche Behandlung des Asylgesuchs vom 11. Februar 2019. Die Rechtsvertreterin legte diesem Schreiben zahlreiche Beweismittel bei. Die Sektionschefin Asylverfahren 1 antwortete darauf mit Schreiben vom 24. Juni 2019. Gleichentags wies sie den Migrationsdienst des Kantons J._______ an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zur Wegweisung zu sistieren. D.e Am 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer angehört. D.f Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 gelangte die Rechtsvertreterin erneut an das SEM, da sich ihr Mandant an der Anhörung nicht habe öffnen können und es im Rahmen der Übersetzung zu einzelnen Mängeln gekommen sei, wie ihr der Kollege berichtet habe, der den Beschwerdeführer zur Anhörung begleitet habe. Ferner reichte sie einen Bericht der Hausärztin vom 15. Oktober 2019 zu den Akten, gemäss welchem eine psychiatrische Therapie dringend indiziert sei, da ein Verdacht auf eine generalisierte Angststörung vorliege, vermutungsweise im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Flashbacks, Hyperarrousal, Insomnie, Schreckhaftigkeit und Ängsten. Diese Probleme seien bei der Analyse der Anhörungsprotokolle zu berücksichtigten und gegebenenfalls eine ergänzende Anhörung anzusetzen oder den Beschwerdeführer zur Stellungnahme einzuladen. Ferner sei das vorliegende Asylgesuch mit demjenigen der Schwester koordiniert zu behandeln. D.g Mit Asylentscheid vom 23. Februar 2021 stellte das SEM unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Ferner wies es den Kanton J._______ an, die Wegweisung zu vollziehen. D.h Dieser Entscheid wurde der damaligen Rechtsvertreterin am 2. März 2021 zugestellt. E. E.a Mit Eingabe vom 23. März 2021 ersuchte ein neuer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um vollständige Akteneinsicht in die beiden Asylverfahren. E.b Mit Antwort vom 30. März 2021 gewährte das SEM Einsicht in die Akten des zweiten Asylverfahrens. Davon ausgenommen waren die Aktenstücke Nr. B 3, B 4, B 8, B 9 und B 14, da wesentliche öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erforderten oder es sich um interne Akten handelte. F. F.a Der Beschwerdeführer liess am 1. April 2021 gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021 Beschwerde erheben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner beantragt er, es sei eine ergänzende Anhörung durchzuführen oder anzuordnen. Es sei ihm Einsicht in die gesamten Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens zu gewähren und anschliessend Gelegenheit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. Schliesslich seien die Vorakten sowie die Asylakten der Mutter und des jüngsten Bruders (N [...]) sowie diejenigen der Schwester (N [...]) beizuziehen. Der Beschwerdeführer rügt - kurz gesagt - eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere Willkür, eine unvollständige und falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine ungenügende Sachverhaltsabklärung (ungenügende Befragung), das Ignorieren von Vorbringen, eine willkürliche Würdigung von vorhandenen Beweisen sowie die Unangemessenheit und Unverhältnismässigkeit des Entscheids. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung des (...) vom 26. März 2021 bei, ein Arztbericht vom 29. März 2021 sowie eine Stellungnahme vom 31. März 2021 zur Anhörung des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2019, das von der damaligen Begleitperson verfasst worden ist. Eine Unterbringungsbestätigung vom 29. Mai 2020 wurde nachgereicht. F.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter das SEM an, dem Beschwerdeführer auch Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu gewähren und setzte Letzterem Frist zur Ergänzung der Beschwerde an. F.c Am 9. September 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. F.d Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde demgegenüber abgewiesen. F.e Die Vernehmlassung des SEM ist vom 29. Oktober 2021 datiert. F.f Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Dezember 2021 und ersuchte darin um Offenlegung des Consultings vom 18. Juni 2021. Des Weiteren beantragte er, anschliessend sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Replik zu ergänzen. Darauf stellte ihm das Gericht mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 den Link zur Einsichtnahme in das gewünschte Dokument zu. F.g Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut Einsicht in den Consultingbericht und die Einräumung zur Ergänzung seiner Replik, da der Link nicht funktioniert habe. Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht erneut einen Link und gewährte Frist zur Ergänzung der Replik. F.h Am 25. Februar 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Replik, wobei er monierte, das SEM habe kein Consulting, sondern lediglich eine Internet-Recherche durchgeführt. Am 22. März 2022 reichte er eine Kostennote nach. F.i Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail seiner Schwester (Q._______) vom 18. Juni 2022 inklusive deutscher Übersetzung ins Recht. F.j Weitere Beweismittel, mithin ein militärisches Aufgebot vom 7. April 2023 mit Strafandrohung im Säumnisfall, inklusive deutscher Übersetzung, sowie eine ergänzte Kostennote folgten am 11. Mai 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Den nach Erlass der angefochtenen Verfügung gestellten Akteneinsichtsbegehren vom 23. März 2021 (Sachverhalt E.a, E.b, F.b) beziehungsweise vom 8. Dezember 2021 (Sachverhalt F.f, F.g, F.h) und vom 8. Februar 2022 (Sachverhalt F.g) wurde entsprochen, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. 1.6 Das vorliegende Verfahren wird gleichzeitig mit dem zweiten Asylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers geführt. In den Akten befinden sich auch Beweismittel aus dem Asyldossier aus den früheren Verfahren der Mutter und des jüngsten Bruders. Unter diesen Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den förmlichen Beizug von weiteren Asylakten verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 II 427 E. 3.1.3; zum Verfahrensgegenstand siehe nachfolgend E. 4.4), zumal es hier um die Asylgründe beziehungsweise Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers geht und nicht um diejenigen seiner Mutter beziehungsweise seines Geschwisters. Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Asylgründe beziehungsweise die Auswirkungen bestimmter Ereignisse auf ihn in seinem eigenen Asylverfahren zu substantiieren (zu deren Nachweis siehe nachfolgend E. 5.6). Soweit der Beschwerdeführer generell auf die Sachdarstellung in den konnexen Verfahren seiner Familie verweist, erfüllt er die Substantiierungsanforderungen nicht. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 263, Rz. 3.197). 3. 3.1 Das SEM vereint die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl aus folgenden Gründen (angefochtener Entscheid vom 23. Februar 2021, Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021): Es, das SEM, habe in seinem ersten Asylentscheid vom (...) 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, da der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen sei, den Beruf seines Vaters noch dessen Entführung glaubhaft darzulegen. Dieser Entscheid sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (...) 2016 bestätigt worden. Im zweiten Asylverfahren habe sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche verstrickt: so habe er im zweiten Asylverfahren zur Entführung geltend gemacht, er habe Musik gehört und die Eindringlinge nicht gesehen, während er im ersten Asylverfahren behauptet habe, geschlafen zu haben. Gemäss den Ausführungen im zweiten Asylverfahren sei er von den Eindringlingen angegriffen und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt geworden, welchen Widerspruch er nicht auszuräumen vermocht habe. Nach Aussage des Beschwerdeführers würden die Vorbringen im zweiten Asylverfahren auf den Vorbringen im ersten Asylverfahren beruhen, was bereits aus diesem Grunde starke Zweifel an deren Glaubhaftigkeit begründe, da die Behörden im ersten Verfahren die Glaubhaftigkeit negiert hätten. Die nunmehr eingereichte Todesurkunde belege zwar den Tod des Vaters des Beschwerdeführers, nicht jedoch die Umstände, unter denen er zu Tode gekommen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Haft am Flughafen L._______, den Befragungen, den Umständen seiner Freilassung und dem Leben, das er bis zu seiner Ausreise geführt habe, sowie zu seinen Aufenthaltsorten, seien äusserst substanzlos, ausweichend und lebensfremd ausgefallen, so habe er beispielsweise nichts über die jeweiligen Wohn- und Arbeitsadressen und Umgebungen sagen können. Auch würden seine Angaben zum Kontakt zu seiner Mutter nach der Rückkehr nach Russland den Ausführungen der Mutter hierzu widersprechen, welchen Widerspruch er auf Nachfrage nicht habe ausräumen können. Gleiches gelte für die Ausführungen seiner Schwester, mit welcher er nach seiner Rückkehr gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, für ihn habe nach seiner Rückkehr keine direkte Gefahr bestanden, er gehe aber davon aus, dass er behördlich gesucht werde. Er könne auch nicht ausschliessen, dass es gleichwohl Probleme gegeben habe, von denen ihm aber sein Bruder nichts habe sagen wollen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht einmal angeben können, wer den Entscheid getroffen habe, dass er und seine Schwester im Januar 2019 ausreisen sollten. Er habe die Ausreise im Januar 2019 damit begründet, dass ihm für eine frühere Ausreise die Mittel gefehlt hätten. Vorerst habe er keinerlei Gefährdung seinerseits wegen der behaupteten Zwangsheirat seiner Schwester und deren Flucht vor dem Ehemann erwähnt. Auf Nachfrage habe er eine solche dann verneint, um nach einer kurzen Toilettenpause anzumerken, dass er nicht wisse, was diese Leute machen würden, wenn sie ihn ausfindig machen würden. Weiter argumentiert das SEM, die Zwangsheirat der Schwester sei einerseits nachgeschoben, zumal sie im ersten Asylverfahren von keinem Beteiligten erwähnt worden sei. Andererseits seien die Probleme des Vaters und dessen Entführung als Grund für die Zwangsheirat angeführt worden, welche im ersten Asylverfahren nicht hätten glaubhaft gemacht werden können, womit der Zwangsheirat die Grundlage entzogen worden sei. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt, sein Bruder D._______ habe dies entschieden, während er im schriftlichen Asylgesuch und nach der Anhörung gesagt habe, die Zwangsheirat sei schon früher von der Familie des Vaters geplant worden. Weiter führt das SEM aus, es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor der Zwangsverheiratung nichts davon gewusst habe. Ebensowenig sei nachvollziehbar, dass der Leichnam des Vaters erst nach der Flucht der Schwester herausgegeben worden sei. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sein Bruder D._______ unter Druck gesetzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser in Russland verblieben sei, während die jüngeren Geschwister Russland verlassen hätten. Im Schreiben vom 30. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich während der Anhörung nicht gut gefühlt habe und habe er zudem Teile der Rückübersetzung bemängelt. Bis zum Entscheid sei jedoch keine weitere Stellungnahme hierzu eingegangen, obschon eine solche angekündigt worden sei. Eine ergänzende Anhörung oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs erübrige sich daher. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die beschwerdeführerischen Vorbringen zu belegen. Die Asyldossiers des ältesten Bruders sowie der Mutter und des jüngsten Bruders seien konsultiert worden, würden aber keine Änderung des Standpunktes nahelegen. Vielmehr habe es, das SEM, die Zwangsheirat im Asylentscheid der Mutter vom (...) 2016 als nachgeschoben und daher als unglaubhaft beurteilt, was in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (...) 2018 bestätigt worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ergänzend hält das SEM fest, dass es die Beweismittel gewürdigt habe, soweit ihnen ein Beweiswert zuzuerkennen sei und kein Gefälligkeitsschreiben vorliege. Der Beschwerdeführer habe im zweiten Asylverfahren keine direkten Nachteile erwähnt, die (...) begründet seien. Ein allgemeiner Verweis auf eine allfällige Verschlechterung der Situation (...) in der Heimat genüge nicht. Die Begleitperson habe erst nach mehr als einem Jahr ihre Beobachtungen zur Anhörung festgehalten. Sie habe zudem anlässlich der Anhörung Ergänzungsfragen gestellt. Der Sachverhalt sei erstellt und bedürfe keiner Ergänzung. Die diagnostizierte PTBS sei auch in B._______ behandelbar. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1. April 2021, in der Beschwerdeergänzung vom 9. September 2021, in der Replik vom 8. Dezember 2021 beziehungsweise deren Ergänzung vom 25. Februar 2022 und den weiteren Eingaben vom 22. Juni 2022 und vom 11. Mai 2023 zusammengefasst Folgendes entgegen: Die Befragung vom 4. Oktober 2019 sei mangelhaft gewesen. Er verweist hierzu auf ein Schreiben vom 31. März 2021, worin sein damaliger Begleiter ausführt, der befragenden Person habe es an Dossierkenntnis, Einfühlungsvermögen und Interesse gemangelt. Die befragende Person habe durch ihre skeptische, genervte und recht unfreundlich wirkende Art kein geeignetes Anhörungsklima hergestellt. Die Verdolmetschung sei zu Beginn unpräzise gewesen, habe aber im Verlauf ordentlich funktioniert. Sie sei jedoch relativ umständlich und langsam gewesen, weil sich der Dolmetscher keine Notizen gemacht habe, was den Fluss der Anhörung zusätzlich gestört habe. Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass weitere wesentliche Sachverhaltsdarlegungen und Beweismittel in den weiteren Verfahren der Mutter erfolgt und eingereicht worden seien, was insbesondere für das Protokoll der Befragung der Mutter durch Amnesty International vom 24. Mai 2016 und das Gutachten von Amnesty International vom 4. August 2016 gelte. Die neuen Beweismittel seien revisionsrechtlich relevant, aber vom SEM nicht berücksichtigt worden. Mit den neuen Beweismitteln könne er nunmehr belegen, dass sein Vater Polizist gewesen, entführt und inzwischen getötet worden sei. Der Vater sei ein schweigsamer Mann gewesen und wegen seiner beruflichen Verpflichtungen selten zu Hause gewesen. Dass es dem Vater gelungen sei, über die ganzen Jahre die Ruhe im Dorf zu bewahren, habe wohl auch daran gelegen, dass (...). Es sei davon auszugehen, dass die Strukturen von Kadyrow herausgefunden hätten, dass der (...). Der Vater sei bereits im (...) 2015 erstmals mitgenommen, befragt und gefoltert worden. Er habe wohl den Silowiki (Vertreter der staatlichen Gewaltorgane/Behörden) zugesichert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Nur so sei es zu erklären, dass er zu Hause habe wohnen bleiben können. Der Vater sei sich wohl bewusst gewesen, dass er und seine Familie in Gefahr seien und habe Pässe beantragt, um das Land verlassen zu können. Es sei ferner zu vermuten, dass die Beantragung der Pässe die (...) 2015 ausgelöst habe. Es liege auf der Hand, dass er selbst (der Beschwerdeführer) die Umstände, die zum Tode seines Vaters geführt hätten, nicht mit Dokumenten beweisen könne, was auch nicht notwendig sei. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass keine gerichtsmedizinische Expertise zur Todesursache durchgeführt worden sei. Er befürchte, dass er wegen der Taten seines Vaters durch das Kadyrow-Regime verfolgt werde. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel unzureichend gewürdigt, weshalb sich eine ergänzende Befragung aufdränge. Das SEM verweigere eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und Beweismittel und verweise lapidar auf seine früheren Entscheide und auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, womit es sich dem Vorwurf aussetze, die beigebrachten Beweismittel nicht gebührend zu würdigen. Auch deshalb sei eine ergänzende Befragung durchzuführen oder anzuordnen. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, die Ansicht der Vorinstanz, wonach er substanzlose, ausweichende und lebensfremde Angaben gemacht habe, treffe nicht zu. Vielmehr seien seine Vorbringen glaubhaft, was in beweismässiger Hinsicht genüge. Sodann sei auch auf die Ausführungen seiner Begleitperson im Schreiben vom 31. März 2021 zu verweisen. Es sei auch irrelevant, an welcher Adresse und unter welchen Umständen er nach seiner Ausschaffung gelebt habe. Die Zwangsheirat der Schwester sei keinesfalls nachgeschoben. Für den Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren die Entführung des Vaters im Vordergrund gestanden. Ausserdem sei die Zwangsheirat erst nach der Rückkehr aus der Schweiz erfolgt. Dass die Übergabe des Leichnams des Vaters erst einen Monat nach der Flucht der Schwester stattgefunden habe, könne dem für die Rückgabe erforderlichen Vorlauf geschuldet sein, oder als Druckmittel für die Rückkehr der Schwester betrachtet werden. Der Beschwerdeführer sei wegen der Flucht der Schwester vor deren Ehemann in Gefahr. Die befragende Person habe es sodann an der Anhörung vom 4. Oktober 2019 unterlassen, (...) zu thematisieren, obschon diese bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen und offenbar vom SEM nicht in Abrede gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dieses Thema selbst anzusprechen, da seine Familie keine Kenntnis davon habe. Auch die weiteren Betreuungspersonen seien damals nicht darüber informiert gewesen. Erst im Mai 2020 habe der Beschwerdeführer seinen Arzt eingeweiht, was sich aus dem Arztzeugnis vom 29. März 2021 ergebe. (...). Die Situation (...) in Russland und Tschetschenien habe sich verschlechtert. Entgegen der Ansicht des SEM könne der Beschwerdeführer seine PTBS auch nicht in Russland beziehungsweise Tschetschenien behandeln lassen, da er (...). Die Ächtung und Verfolgung (...) in Russland und insbesondere in Tschetschenien stelle einen ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 AsylG dar, der ihm im gesamten russischen Staatsgebiet ein menschenwürdiges Leben verunmögliche. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, er habe durch seine Schwester Q._______ von seiner Cousine Mitte Juni 2022 erfahren, dass er und sein Bruder D._______ von der Polizei oder Militärpolizei im Dorf H._______ gesucht werde, wohl wegen einer Zwangsrekrutierung für den Krieg in der Ukraine. Zwischenzeitlich sei ein entsprechender Marschbefehl ergangen, welchen er zu den Akten reiche. Weiter führt der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft im Sinne einer Vorverfolgung durch den Staat beziehungsweise Dritter, eine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung und einen unerträglichen psychischen Druck glaubhaft gemacht. Die Vorbringen seien genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel, und der Beschwerdeführer sei auch persönlich glaubwürdig. 3.3 Strittig und zu prüfen sind somit mehrere Asylgründe. Zum einen, ob der Beschwerdeführer durch das Kadyrow-Regime wegen seines Vaters verfolgt worden ist. Zum andern, ob ihm wegen der Flucht seiner Schwester aus deren Zwangsehe Gefahr drohe und drittens, ob er wegen (...) künftig Nachteile zu gewärtigen haben wird. Schliesslich, ob die militärische Einberufung beziehungsweise das Nichterscheinen zu dieser asylrelevante Nachteile zur Folge hätten. Nachfolgend sind in einem ersten Schritt die formellen Einwände zu prüfen, mithin eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit zusammenhängend, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits rechtkräftig beurteilt worden sind beziehungsweise inwieweit sie einer erneuten Prüfung unterzogen werden können. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Asylgründe vor dem SEM oder im Beschwerdefahren glaubhaft gemacht wurden. 4. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz die Beweismittel aus den früheren Asylverfahren der Familie nicht gewürdigt habe (zur Substantiierungslast betreffend den Sachverhalt siehe vorne E. 1.6). Deshalb ist vorab zu prüfen, wie das Asylgesuch vom 11. Februar 2019 zu qualifizieren ist, mithin ob es ein Revisions- und/oder Wiedererwägungs-, qualifiziertes Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch darstellt. 4.4 4.4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). 4.4.2 Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werden. Um ein Wiedererwägungsgesuch handelt es sich, wenn an die ursprüngliche fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solches sogenannt qualifi-ziertes Wiedererwägungsgesuch ist funktional zunächst durch das SEM zu beurteilen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.4.3 Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sogenannte Mehrfachgesuche) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. Art. 111c AsylG). Das SEM hat jedoch auch im Verfahren eines Mehrfachgesuchs die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wenn die schriftliche Eingabe nicht eine Begründungsdichte aufweist, welche den Behörden erlaubt, die neuen wesentlichen Asylgründe sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E.5.5). 4.4.4 Ein Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Sache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H.). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 4.5 4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er könne den Beruf seines Vaters nunmehr beweisen, handelt es sich um eine Tatsache, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2016 umstritten war und nicht glaubhaft gemacht werden konnte, insoweit liegt ein Revisionsbegehren vor, das offensichtlich verspätet ist. 4.5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nunmehr den Tod seines Vaters nachweisen, handelt es sich um eine Tatsache, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten ist, weshalb insoweit kein Revisionsgrund vorliegt. 4.6 4.6.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Reflexverfolgung wegen der Zwangsheirat seiner Schwester und der nachfolgenden Flucht vor deren Ehemann geltend macht, liegt ein Mehrfachgesuch vor. 4.6.2 Der Beschwerdeführer schilderte während seiner Anhörung neben der Entführung seines Vaters im Oktober 2015 nunmehr detailliert, dass er - nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt habe - festgestellt habe, dass ihm seine Kleider abgenommen worden seien. Auf Nachfrage präzisierte er, dass er damit sein T-Shirt gemeint habe (SEM-act. B 11/27 F141). Soweit der Beschwerdeführer damit andeuten wollte, dass er vergewaltigt worden sei, handelt es sich um eine Befürchtung, die er im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht hat. Soweit er damit sinngemäss einen eigenen Fluchtgrund geltend macht, liegt ein Mehrfachgesuch vor. 4.6.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass er zumindest nach dem Tode seines Vaters für dessen Taten vom Kadyrow-Regime zur Rechenschaft gezogen werden könnte, liegt ebenfalls ein Mehrfachgesuch vor. 4.7 4.7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da das SEM seine Standpunkte sowie Tatsachenvorbringen und Beweismittel lediglich teilweise berücksichtigt habe. Darauf ist nachfolgend einzig hinsichtlich der neuen Asylgründe einzugehen und auch nur insoweit diese hinreichend substantiiert wurden. 4.7.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das SEM nicht gehalten, (...) von Amtes wegen anzusprechen, da die im ersten Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung deswegen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) 2016 verneint worden war. Der Beschwerdeführer hatte (...) im ersten Asylverfahren selbst angesprochen und wurde deswegen separat einvernommen. Er verfügte daher über hinreichende Erfahrung bezüglich der verfahrensmässigen Möglichkeiten hinsichtlich dieser Thematik. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. 4.7.3 Das SEM thematisierte die Zwangsheirat im angefochtenen Entscheid und kam zum Schluss, dass sie als nachgeschoben zu betrachten sei. Es war unter diesen Umständen nicht gehalten, weitere rechtliche Aspekte zu prüfen und folglich auch nicht, weitere Abklärungen hierzu zu tätigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor. Ob die Betrachtungsweise in faktischer und rechtlicher Hinsicht zu bestätigen ist, ist an anderer Stelle zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 6 ff.). 4.7.4 Auch zu den mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nahm das SEM im angefochtenen Entscheid Stellung, weshalb eine Gehörsverletzung zu verneinen ist. 4.7.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweismittel aus den anderen Asylverfahren nicht berücksichtigt, zeigt ein Blick in die Akten der zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Schwester, dass das SEM die Akten und Beweismittel aus den Verfahren der übrigen Familienmitglieder zumindest teilweise implementiert hat. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid die aktenkundigen Beweismittel explizit aufgeführt und einzelne davon gewürdigt, im Übrigen aber deren Geeignetheit zum belegmässigen Nachweis generell verneint. Daneben hat das SEM im angefochtenen Entscheid auch Aussagen der übrigen Familienmitglieder aus deren Asylverfahren berücksichtigt. Unter diesen Umständen war es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass die übrigen Beweismittel als nicht beweisrelevant erachtet wurden. Das SEM ist im angefochtenen Entscheid letztlich zum Schluss gekommen, dass zwar der Tod des Vaters erstellt sei, nicht jedoch die Todesumstände. Implizit hat es sich damit auch zu einer allfälliger Reflexverfolgung nach dem Tode des Vaters geäussert. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 4.7.6 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Verfahrensführung durch das SEM und verlangt eine Wiederholung der Anhörung. Die Verwertbarkeit der anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen beschlägt die Frage der Beweiswürdigung, worauf nachfolgend unter E. 6 ff. einzugehen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt jedoch nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; Urteil des BVGer D-8170/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5.1). 5.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f., Urteile des BVGer E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 6.2, E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 5.4 (...). 5.5 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.6 5.6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführer. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.6.3 Die Plausibilität der Vorbringen ist eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Vorbringen sind plausibel, wenn sie den im Heimatland herrschenden Tatsachen sowie der Realität und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2012/5 E. 2.2, m.w.H.; Urteil des BVGer D-5138/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandete bereits vor der Vorinstanz das Klima an der Anhörung vom 4. Oktober 2019 und wiederholt vor Bundesverwaltungsgericht diesen Vorwurf. Weiter bemängelt er teilweise die Qualität der Übersetzung, vor allem aber die Dauer der Anhörung. Bezüglich der geltend gemachten inhaltlichen Mängel der Übersetzung erfolgte bereits während der Anhörung beim SEM eine Klarstellung, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist, zumal das Resultat der Klarstellung nicht beanstandet wird. Soweit die Art, mithin dass keine Notizen gemacht worden seien, und die Dauer der Übersetzung bemängelt werden, so ist dies hinzunehmen, zumal die Anhörung durch mehrere Pausen, insbesondere einer längeren Mittagspause unterbrochen wurde und der inhaltlichen Präzision der Übersetzung grosses Gewicht beizumessen war, wie die Intervention durch die Begleitperson zu Beginn der Anhörung zeigt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Anhörung als belastend empfunden hat und sich hierbei nicht wohl gefühlt hat. Es mag auch sein, dass seine Begleitperson den Eindruck gehabt hat, die befragende Person sei wenig dossierfest und unfreundlich. Indessen ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine objektiven Anhaltspunkte für ein inkorrektes Verhalten der befragenden Person. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll, dass die befragende Person oft nachgefragt hat, was im Sinne der Präzisierung der Sachdarstellung und daher durchaus geboten war. Die befragende Person liess den Beschwerdeführer auch zu Widersprüchen in seinen Ausführungen Stellung nehmen, und die Begleitperson konnte zahlreiche Ergänzungsfragen stellen. Gründe für eine weitere Anhörung liegen unter diesen Umständen nicht vor (zur Beweiswürdigung siehe nachfolgend E. 6 ff.). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer als neuen Asylgrund geltend macht, dass er nach dem Tode seines Vaters für dessen Taten vom Kadyrow-Regime zur Rechenschaft gezogen werde, ist eine subjektive Furcht gegeben. Konkrete, objektive Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch das Kadyrow-Regime sind demgegenüber nicht ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er und seine beiden Geschwister seien nach ihrer Rückkehr nach Russland sogleich verhaftet und verhört worden, wobei immer wieder nach dem Grund für ihre frühere Ausreise gefragt worden sei, doch fehlen - selbst bei Wahrunterstellung dieser Aussage - Anzeichen für eine Verbindung zum Kadyrow-Regime. Vielmehr wurden die Geschwister - nach eigenen Angaben - freigelassen, nachdem ein Verwandter offenbar eine Geldzahlung geleistet hatte (SEM-act. B 11/27 F 8). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben die ganze Zeit über ohne Registrierung in G._______ und Umgebung gelebt und ist von seinen Verwandten in Tschetschenien und im Ausland finanziell und mit Sachmitteln unterstützt worden und hat ohne Dokumente an verschiedenen Stellen gearbeitet, mithin einem Supermarkt, einer Autowaschanlage und in einer Restaurantküche. Auf Nachfrage wollte und konnte er die jeweiligen Adressen jedoch nicht nennen. Ein Sachzusammenhang mit einer allfälligen Verfolgung durch das Kadyrow-Regime beziehungsweise wegen der Probleme seines Vaters ist jedoch unter diesen Umständen nicht auszumachen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Verfolgung durch das Kadyrow-Regime auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer nach dem Tode seines Vaters für dessen Taten zur Rechenschaft gezogen werde, nicht glaubhaft ist. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei möglicherweise vergewaltigt worden, ist seine Befürchtung dadurch zu entkräften und ist ein entsprechender Fluchtgrund folglich unglaubhaft, dass seine Peiniger ihn nach der Tat wieder hätten teilweise bekleiden müssen, welche Mühe sie sich wohl kaum gemacht haben. 6.4 Mit heutigem Urteil (...) verneint das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Asylverfahren der Schwester F._______ deren Flüchtlingseigenschaft, da es eine bereits im Jahre 2015 erfolgte Vereinbarung über eine Zwangsheirat als unglaubhaft erachtet. Ebenso erachtet es eine tatsächliche Zwangsverheiratung mit anschliessender Flucht als unglaubhaft. Auch im vorliegenden Asylverfahren des Beschwerdeführers ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Zwangsehe der Schwester F._______ weder im Jahre 2015 vereinbart, noch im Jahre 2018 vollzogen worden ist, womit auch eine anschliessende Flucht aus dieser Ehe unglaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer gibt in der Anhörung vom 4. Oktober 2020 an, er habe erst im Sommer 2018 von der bevorstehenden Heirat seiner Schwester erfahren (SEM-act. B 11/27 F 88), was erstaunt, da die Schwester wegen der Zwangsheirat im Sommer 2016 beinahe entführt worden sein soll und sie deswegen seither mit ihren Brüdern zusammengelebt haben soll (SEM-act. B 11/27 F 88). Seine Ausführungen zu den Umständen der Eheschliessung sind sehr dürftig, was selbst unter Berücksichtigung, dass die Eheschliessung nicht ihn selbst betroffen hat und er selbst ein Nachgeborener ist, verwundert (SEM-act. B 11/27 F 88 ff., F 191 ff.). Nach den Ausführungen der Schwester des Beschwerdeführers will sie im Sommer 2015 ihrem Vater gegenüber noch gegen eine Heirat mit einem älteren Mann gewesen sein, um dann schon kurze Zeit später auf Drängen der Ehefrauen ihrer väterlichen Verwandten einer Eheschliessung per Ende Oktober 2015 dennoch zugestimmt zu haben. Dies einerseits um die Arbeitsstellen von deren Ehemännern bei der Polizei zu sichern und andererseits um die Probleme ihres Vaters zu lösen (E-1505/2021 SEM-act. B 18/19 F 114). Trotz der geplanten Eheschliessung soll der Vater in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag, den 15. Oktober 2015, entführt worden sein, wobei drei der vier Geschwister damals bei ihren Grosseltern gewesen sein sollen (SEM-act. B 11/27 F 141). Die Entführung und die Drohungen nach der erfolgten Vermisstenanzeige bei der Polizei sollen dann zur Flucht der Familie geführt haben (SEM-act. B 11/27 F 145), was eigentümlich erscheint, wenn die Familie von der Verbindlichkeit des Heiratsversprechens überzeugt gewesen wäre. Die Vorinstanz zeigt sich zu Recht überrascht, dass keines der Familienmitglieder die geplante Zwangsheirat im ersten Asylverfahren erwähnt hat (Verfügung vom 23. Februar 2021 S. 7), wenn sich die Familie an das Eheversprechung gebunden geglaubt hätte. Es ist ferner bermerkenswert, dass das ursprüngliche Eheversprechen aus dem Sommer 2015 weiterhin verbindlich geblieben sein soll und gar zu einer versuchten Entführung geführt haben soll, zumal die Familie offenbar seit Sommer 2016 vom Ableben des Vaters Kenntnis hatte (SEM-act. B 7 Beweismittel 6) und auch die Absicherung von weiteren Arbeitsstellen offenbar kein Thema mehr war. Es erstaunt insbesondere, dass die Schwester rund zwei Jahre nach dem Entführungsversuch und nach einer Behandlung durch einen Psychiater (SEM-act. B 7 Beweismittel 5) dem Drängen der Verwandtschaft beziehungsweise dem Druck ihres Bruders nachgegeben haben soll, das Eheversprechen zu vollziehen (SEM-act. B 11/27 F 88). F._______ und ihre Geschwister wollen zwar nach dem Entführungsversuch weiterhin ohne behördliche Registrierung gelebt haben (SEM-act. B 11/27 F 59), haben sich aber dem fortwährenden Drängen seitens der väterlichen Familie offenbar nicht zu entziehen vermocht. Es ist weiter verblüffend, dass das ursprüngliche Eheversprechen aus dem Sommer 2015 rund drei Jahre später mit der Rückgabe des Leichnams des im April 2016 tot aufgefundenen Vaters (SEM-act. B 7 Beweismittel 2 und 3, SEM-act. B 11/27 F 192) gekoppelt hat werden können. Bereits wenige Wochen nach der Eheschliessung soll sich F._______ sodann mit einer Flucht der Zwangsehe entzogen haben (SEM-act. B 11/27 F 167), was die Übergabe des Leichnams des Vaters jedoch nicht hinfällig hat werden lassen (SEM-act. B 11/27 F 174 ff.), obschon ihre Flucht für den Ehemann eine Schande (Beschwerde S. 10) sein soll. Dass mit der Übergabe des Leichnams die Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft erzwungen werden soll (Beschwerde S. 10), erscheint wenig wahrscheinlich. Aus dem Gesagten erhellt, dass die dargelegten Gründe für die behauptete Zwangsehe eine gewisse Entwicklung durchlaufen haben beziehungs-weise verschiedene Versionen hierzu vorliegen, was gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen zu diesen Gründen spricht. Damit ergeben sich aber auch erhebliche Zweifel hinsichtlich der behaupteten Tatsache, dass die Schwester des Beschwerdeführers im Sommer 2018 tatsächlich eine Zwangsehe als Zweitfrau eingegangen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Schwester des Beschwerdeführers traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt gewesen ist. Indessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die vorliegend geltend gemachten Ereignisse sich so und im genannten Kontext zugetragen haben. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen einer Zwangsehe seiner Schwester F._______ beziehungsweise einer daraus erfolgten Flucht selbst Nachteile erlitten hat oder noch erleiden könnte. Eine Verfolgung durch Dritte ist demzufolge nicht glaubhaft. Es braucht damit auch nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer hiervor staatlichen Schutz erhalten würde. 6.5 Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als Asylgrund geltend gemachte (...) war bereits im ersten Asylentscheid Thema. Die damaligen Ereignisse gereichten jedoch nicht zur Flüchtlingseigenschaft wie das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt hat. Seither wurden keine neuen Erlebnisse vorgebracht, die eine Verfolgung wegen der behaupteten (...) zwischen der Rückkehr nach G._______ und der zweiten Flucht in die Schweiz nahelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Lage für in Russland und Tschetschenien (...) habe sich zwischenzeitlich verschlechtert, so ist selbst unter Beachtung der von ihm angerufenen Unterlagen aus dem Jahre 2021 zur Situation von (...) (Beschwerdeergänzung S. 3) derzeit nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen (zur fehlenden Kollektivverfolgung in Russland siehe Urteil des BVGer E-5215/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.3), weshalb insoweit die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. 6.6 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei während des laufenden Beschwerdeverfahrens in den Ukraine-Krieg einberufen worden und legt hierzu einen persönlichen «Marschbefehl vom (...) 2023» ins Recht. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Rückkehr nach G._______ im Februar 2016 gerade 18 Jahre alt geworden und hat seither - seinen Angaben zufolge sein Leben in der «Illegalität» beziehungsweise ohne Registrierung verbracht, weshalb es eher unwahrscheinlich erscheint, dass er bereits eine militärische Aushebung und Grundausbildung durchlaufen hat. Bezeichnenderweise lässt sich dem eingereichten «Marschbefehl» auch weder ein militärischer Rang noch eine Einheit entnehmen. Die darin angedrohte Strafandrohung von bis zu 10 Jahren scheint sodann nicht zur zitierten Gesetzesbestimmung (vgl. § 328 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation) zu passen und ist die Teilmobilmachung seit Oktober 2022 beendet (vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, Auskunft der SFH-Länderanlayse vom 29. September 2022, nachfolgend SFH-Länderanalyse RU, S. 11; vgl. auch Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Themenbericht der Staatendokumentation, Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs aus dem COI-CMS, Version vom 2. April 2024, S. 10 ff.). Unter diesen Umständen ist an der Echtheit des Dokumentes zu zweifeln und ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch nicht militärisch registriert war. Selbst im Falle der Echtheit, wäre folglich keine Dienstverweigerung, sondern lediglich eine Befehlsverweigerung gegeben, deren Nichtbefolgung keine übermässige Bestrafung nach sich ziehen würde (SFH-Länderanalyse S. 11). Dass der Beschwerdeführer nach der Aushebung automatisch an die Front geschickt worden wäre, ist durch das Aufgebot vom (...) 2023 ebensowenig glaubhaft gemacht. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung automatisch zwangsrekrutiert würde, wurde mit den Ausführungen im Schreiben vom 11. Mai 2023 weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht. Selbst wenn dem so wäre, wäre darin kein Asylgrund zu erblicken (vgl. Art. 54 AsylG). Ob das Aufgebot oder die Mobilmachung als Wegweisungshindernisse zu berücksichtigen sind, ist an anderer Stelle zu prüfen (vgl. dazu nachfolgend E. 8 ff.). 6.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Umstände, die zu seiner zweiten Flucht geführt haben, nicht glaubhaft gemacht hat. Mit Bezug auf (...) und der versäumten Einberufung zum Militär oder in den Krieg ist ein Asylgrund sodann zu vereinen beziehungsweise weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls letztlich zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht (vgl. auch vorne E. 6.3 und 6.6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-5981/2023 vom 10. Februar 2025 S. 11; E-4815/2022, E-4813/2022 vom 2. März 2023 E. 5.3.3 ff., D-6448/2020 vom 20. September 2022 E. 8.3.3). Auch die allgemeine Situation der Dienstleistenden in Tschetschenien steht einem Wegweisungsvollzug derzeit nicht grundsätzlich entgegen (Urteil des BVGer E-5981/2023 vom 10. Februar 2025 S. 10). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits über längere Zeit in Russland, mithin in G._______, gelebt und bestehen für ihn innerhalb der russischen Föderation zahlreiche Aufenthaltsalternativen, so leben einige seiner Verwandten in P._______ (SEM-act. B 11/27 F 29 und F 112). Der Beschwerdeführer verfügt über ein grosses Verwandtschafts- und Beziehungsnetz sowie über berufliche Erfahrung, sodass ihm eine Existenz in Tschetschenien oder innerhalb der russischen Föderation zuzumuten ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, insbesondere einer Traumatisierung ist mit den Ausführungen des SEM in derVernehmlassung vom 29. Oktober 2021 einig zu gehen, dass diese in Tschetschenien behandelbar sind. Auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation bestehen Behandlungsmöglichkeiten hierfür, wie dieErfahrungen seiner Schwester F._______ zeigen. Daran vermag auch derEinwand des Rechtsvertreters nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer hierzu (...) offenlegen müsste, was nicht zumutbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Entscheid (...) vom (...) 2016 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer wegen einer einmaligen Behelligung aufgrund (...) nicht in eine asylrelevante Zwangslage versetzt worden sei, die ihm ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (daselbst E. 5.2). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, (...) sei unbestritten und die allgemeine Situation (...) in Russland und Tschetschenien habe sich verschlechtert. Daraus vermag er aber im Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er sich weder in seiner Heimat noch in der Schweiz gegenüber seiner Familie (...) hat und auch davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Russland oder Tschetschenien (...). Unter diesen Umständen ist lediglich von einem hypothetischen und nicht von einem konkreten Risiko auszugehen, dass (...) nach der Rückkehr entdeckt werden könnte. Auf weitere Abklärungen zur (...) und zur Situation der (...) in Tschetschenien oder in der Russischen Föderation kann verzichtet werden, zumal keine Anzeichen ersichtlich sind, dass (...) im gesamten Gebiet der Russischen Föderation neuerdings einer Kollektivverfolgung gleichkommen könnte. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, er werde nach einer allfälligen Rückkehr nach Russland oder Tschetschenien an die ukrainische Front geschickt, würde dies eine Zwangsrekrutierung bedingen. Weder die russischen noch die tschetschenischen Behörden haben Kenntnis von (...), weshalb er nicht zu dieser Risikogruppe für eine Zwangsrekrutierung gezählt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-7681/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.1 und 6.2). Dass dem Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung der Einberufung vom 7. April 2023 nach seiner Rückkehr nach Russland oder Tschetschenien eine Zwangsrekrutierung droht, ist nicht glaubhaft gemacht, da das Bundesverwaltungsgericht die Echtheit des Dokuments bezweifelt (vgl. vorne E. 6.6). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung bewillig worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: