Familienzusammenführung (v.A.)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrem Ehemann und drei gemeinsamen Kindern am 4. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 anerkannte das SEM den Ehe- mann der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Die Beschwerdeführerin und die drei gemeinsamen Kinder wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Familienasyl. B.b In der Folge kamen in der Schweiz zwei weitere Kinder des Paares zur Welt – ihrerseits neben der Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde- führende im vorliegenden Verfahren –, die gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt wurden und denen in der Schweiz Familienasyl gewährt wurde.
II. C. Das Migrationsamt des Kantons D._______ informierte das SEM mit Schreiben vom 16. Juni 2023 darüber, dass es Kenntnis von einer Heimat- reise der Beschwerdeführerin und ihren fünf Kindern zu Beginn des Jahres 2023 erlangt habe. Ende Mai 2023 seien die drei Beschwerdeführenden wieder in die Schweiz zurückgekehrt und hätten am 12. Juni 2023 – unter Vorlage russischer Reisepässe mit Ausstellungsdatum (…) – bei den Ein- wohnerdiensten ihrer vormaligen Wohngemeinde um Erteilung von Aufent- haltsbewilligungen ersucht. D. Mit Verfügung vom 2. August 2023 aberkannte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden sowie der drei älteren, in Russland verbliebenen Kinder der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E-9190/2025 Seite 3
III. E. Am 4. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden die zuständige Schweizerische Vertretung in E._______ um Erteilung eines Schengen- Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Die Bot- schaft wies dieses Gesuch mangels Gewähr der Wiederausreise der Be- schwerdeführenden am 7. Juni 2024 ab. F. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache des Ehemannes be- ziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden lehnte das SEM mit Ein- spracheentscheid vom 16. September 2024 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
IV. G. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2025 erneut – diesmal auf illegalem Weg – in die Schweiz ein und stellten am 17. Juli 2025 neue Asylgesuche. H. H.a Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juli 2025 mit, dass ihr Asylgesuch gestützt auf die Aktenlage kaum Aussicht auf Erfolg habe und empfahl ihnen, beim zuständigen kantonalen Migrati- onsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen und ihr Asylgesuch zurückzuziehen. H.b Die Beschwerdeführenden erklärten mit Eingabe vom 4. August 2025 das kantonale Migrationsamt habe ihnen die Einreichung eines Asyl- gesuchs empfohlen, weshalb sie an diesem festhalten wollten. I. I.a Die Beschwerdeführerin wurde am 29. August 2025 im Beisein ihrer zu- gewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: I.b Sie habe im Januar 2023 spontan beschlossen, mit ihren fünf Kindern nach Russland zu reisen, um dort ihre kranke Mutter zu besuchen. Eigent- lich hätten sie bei dieser Gelegenheit auch gleich noch Urlaub in der Türkei
E-9190/2025 Seite 4 machen wollen; nach ihrer Ankunft habe sie sich angesichts ihrer pflege- bedürftigen Mutter jedoch zum Verbleib in Russland entschieden. Als sich während ihrer Abwesenheit der psychische Gesundheitszustand ihres Ehemannes in der Schweiz verschlechtert habe, sei sie mit ihren beiden jüngsten Kindern wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Die drei älteren Kin- der hätten in Russland bleiben wollen. Sie wolle mit ihren beiden jüngeren Kindern bei ihrem Ehemann in der Schweiz leben und es habe sie belastet, dass sie nicht mehr hierher habe reisen können. Auch ihre jüngeren Kinder seien von der Trennung von ihrem Vater emotional mitgenommen gewe- sen. I.c Anlässlich der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 16. September 2025 bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen und dem SEM einen entsprechenden Nachweis zukommen zu lassen. J. Am 2. September 2025 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem er- weiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertre- tung ihr Mandat niederlegte. K. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 – eröffnet am 1. November 2025 – verneinte das SEM die (originäre und abgeleitete) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. L. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. November 2025 (Datum der digitalen Übermittlung) Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft sowie die Asylgewährung der beiden Kinder der Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin; eventualiter seien die bei- den Kinder vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-9190/2025 Seite 5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung – inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – sowie die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Darüber hinaus ersuchten sie um Zustellung der Verfahrensakten betreffend die Aberkennung ihrer Flüchtlingseigen- schaft und des Asylwiderrufs sowie des Einspracheverfahrens bezüglich ihres abgewiesenen Visumsantrags, verbunden mit der Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. Dezember 2025 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und haben ein schutz-würdiges Interesse an der Aufhebung beziehungs- weise Änderung ihrer Verfügung. Sie sind daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich angesichts der klaren Rechtsbe- gehren und der damit einhergehenden Begründung des Rechtsmittels ge- gen die Verneinung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Gesuchs um Familienasyl, soweit die beiden Kinder betrof- fen sind. Ferner richtet sich die Beschwerde gegen die Anordnung des
E-9190/2025 Seite 6 Vollzugs der Wegweisung aller drei Beschwerdeführenden und es wird – mit Blick auf die übergeordneten Kindesinteressen – im Sinn eines Even- tualbegehrens insoweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- antragt. Die Verneinung der (originären und derivativen) Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin (Mutter) und die Abweisung ihres Asyl- gesuchs sind nicht Gegenstand der Beschwerde, womit die vorinstanzliche Verfügung in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Ehegatten von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um- stände dagegensprechen. Dasselbe gilt für in der Schweiz geborene Kin- der von Flüchtlingen (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit begründet hätten, mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz leben zu wollen. Dieses Vorgehen sei – mit Bezug auf die auslän- derrechtlichen Regelungen betreffend Familiennachzug – als Rechtsum- gehung zu qualifizieren und könne nicht geschützt werden. Mit ihrer freiwil- ligen und bewusst gewählten Heimatreise hätten sie ausserdem den Tat- bestand des Asylwiderrufs nach Art. 63 Abs. 1bis AsylG gesetzt, der einer Asylgewährung nach Art. 51 AsylG ebenfalls entgegenstehe.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Rechtsmittel im Wesentli- chen damit, dass sie aufgrund einer Information des kantonalen Migrati- onsamts nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2023 davon aus- gegangen seien, ihren Ehemann beziehungsweise Vater fortan jederzeit
E-9190/2025 Seite 7 mit einem Visum besuchen zu können. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz im Sommer 2025 sei es ihnen nicht gelungen, beim kantonalen Migrations- amt ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen. Es sei unbestritten, dass die Beschwerde- führenden grundsätzlich Anspruch auf den Einbezug in die Flüchtlings- eigenschaft ihres Ehemannes/Vaters hätten. Die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinn von Art. 51 AsylG. Die beiden minderjährigen, in der Schweiz geborenen Kinder seien offensichtlich nicht auf eigenen Entscheid hin mit der Mutter nach Russland zurückgekehrt und eine vorliegend im Sinn eines besonderen Umstands hergeleitete Rechtsumgehung könne ihnen nicht vorgehalten werden. Ein allfälliges Fehlverhalten der Eltern könne in Bezug auf den Einbezug der beiden Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters nicht als be- sonderer Umstand gewertet werden.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 7.2.1 Ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen einer Rechtsumgehung lässt sich mit Verweis auf die Akten festhalten, dass die Rückkehr in den Heimatstaat für die Beschwerdeführerin (und folgelogisch auch für ihre Kin- der) mit Bezug auf den in der Schweiz verbliebenen Ehemann/Vater als freiwillige Aufgabe der Familiengemeinschaft zu werten ist. Eine solche steht dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn eines besonde- ren Umstands praxisgemäss entgegen, zumal das Institut des Familien- asyls nicht dazu dient die Aufnahme neuer oder die Wiederherstellung fak- tisch beendeter Familienbeziehungen zu ermöglichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1, 2012/32 E. 5.4.2).
E. 7.2.2 Zentral erscheint diesbezüglich, dass die Aussagen der Beschwerde- führerin zu den Umständen ihrer ersten Ausreise im Januar 2023 wenig überzeugend erscheinen und nicht den Eindruck entstehen lassen, sie habe – wie behauptet – tatsächlich nur für eine Woche besuchsweise nach Russland reisen wollen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
E-9190/2025 Seite 8 anschliessend im Mai 2023 nur mit zwei von fünf – damals noch minder- jährigen – Kindern in die Schweiz zurückgekehrt ist und das Land noch während der laufenden Rechtsmittelfrist der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Aberkennung Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf ein weite- res Mal verlassen hat. Die Beschwerdeführenden haben sich im Sommer 2023 gegenüber ihrer vormaligen Wohngemeinde in der Schweiz ausser- dem alle mit am (…) ausgestellten russischen Reisepässen ausgewiesen. In der Folge liess die Beschwerdeführerin fast ein Jahr verstreichen, bis sie sich um Erteilung eines Besuchsvisums für die Schweiz bemühte. Auch bei ihrer illegalen Einreise in die Schweiz im Juni 2025 war die Beschwerde- führerin lediglich in Begleitung der beiden jüngsten Kinder.
E. 7.2.3 Insgesamt entsteht damit vorliegend nicht der Eindruck, der Wille der Beschwerdeführenden sei auf die schnellstmögliche Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann/Vater gerichtet gewesen. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gilt es – in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz – ausserdem zu bedenken, dass es sich hierbei nicht um die erste Beurteilung der Frage nach dem Anspruch auf einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters handelt, sondern die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit bereits den Schutz der Schweiz genossen hatten und sich diesen offensichtlich durch bewusste Umgehung der ausländerrechtlichen Vorgaben zum Familiennachzug erneut zuteilwerden lassen wollten (vgl. dazu etwa auch BVGer-Urteil E-4383/2024 vom 27. August 2024 S. 5 f.).
E. 7.3 Soweit auf Beschwerdeebene behauptet wird, die Rückkehr der beiden minderjährigen Kinder mit ihrer Mutter nach Russland sei von diesen nicht gewollt gewesen, weshalb ihrem Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlings- eigenschaft ihres Vaters keine besonderen Umstände entgegenständen, vermag dieser Einwand offensichtlich ebenfalls nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Vater sich ver- geblich um den Verbleib der beiden Kinder in der Schweiz bemüht hätte. Insofern ist das Verhalten der beiden Erziehungsberechtigten bei der Be- urteilung des vorliegenden Verfahrens sehr wohl massgeblich.
E. 7.4 Für die beantragte Einsichtnahme in die Akten des Widerrufsverfah- rens und die Akten des Einspracheverfahrens verbunden mit der Möglich- keit zur Beschwerdeergänzung besteht vorliegend keine Veranlassung. Die angefochtene Verfügung nimmt nicht in einer Weise Bezug auf die ge- nannten Verfahren, als dass ihre sachgerechte Anfechtung umfassender Einsicht in jene Akten bedurft hätte. Die relevanten Akten wurden den Be-
E-9190/2025 Seite 9 schwerdeführenden respektive ihrem Ehemann/Vater sodann in der Ver- gangenheit bereits zugestellt. Sofern die Beschwerdeführenden weiterhin am Erhalt sämtlicher editionspflichtigen Akten aus allen vorangegangen Verfahren interessiert sind, steht es ihnen frei, sich diesbezüglich an die Vorinstanz zu wenden.
E. 7.5 Nach dem Gesagten standen dem Einbezug der minderjährigen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters demnach besondere Umstände entgegen, weshalb das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, zumal die Beschwerde- führenden trotz ausdrücklicher Aufforderung der Vorinstanz kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eingereicht und dies auch im weiteren Verfahrensver- lauf nicht nachgeholt haben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang führte sie insbesondere aus, dass sie sich gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zwar über einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent- haltsbewilligung berufen könnten (Art. 44 AIG und Art. 8 EMRK), sie diesen bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde aber bislang trotz aus-
E-9190/2025 Seite 10 drücklicher Aufforderung des SEM bislang nicht geltend gemacht haben. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass sie vorderhand darauf verzichten würden, ihre potenziell aus Art. 8 EMRK erwachsenden Rechte wahr- zunehmen, womit sich eine weitere Prüfung in diesem Zusammenhang erübrige. Sodann sprächen weder die allgemeine Situation in Russland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs.
E. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden führten mit Blick auf den Wegweisungs- vollzug im Wesentlichen aus, Kinder hätten gestützt auf die Kinderrechts- konvention das Recht, mit beiden Elternteilen zusammenzuleben und nicht von einem Elternteil getrennt zu werden. Die Trennung vom Vater sei für die beiden jüngeren Kinder einschneidend gewesen. Eine neuerliche Tren- nung erweise sich als unzulässig und könne ausserdem – im Sinn der Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – ihre Entwicklung stark beein- trächtigen, zumal sie in der Schweiz sozialisiert worden seien und hier be- reits wieder Fuss gefasst hätten. Insgesamt habe die Vorinstanz es gänz- lich unterlassen, die Kindesinteressen zu ermitteln sowie ausreichend zu würdigen und es insbesondere versäumt, die beantragte Anhörung der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Kinder durchzuführen.
E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Verneinung der (originären) Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. 2), womit das in Art. 5 AsylG veran- kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
E-9190/2025 Seite 11
E. 9.3.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts- staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich.
E. 9.3.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass sich eine eingehende Prüfung allfälliger Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK erübrigt, nachdem die – rechtsvertretenen – Beschwerdeführenden sich bislang offensichtlich nicht um die Einreichung eines Gesuchs um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migra- tionsbehörde bemüht haben (vgl. auch obenstehende E. 8.2). Wie das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, steht es den Beschwerdeführenden nach wie vor frei, dies bei Bedarf nachzuholen.
E. 9.3.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel stehen auch die übergeordneten Kindesinteressen dem Weg- weisungsvollzug nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist auf die obenstehenden Feststellungen zur freiwilligen Aufgabe der Familienge- meinschaft zu verweisen. So führen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel denn auch selbst aus, die Kinder seien "auf Entscheidung ihrer Eltern hin", ihrer Mutter nach Russland gefolgt (vgl. Beschwerde S. 7). Der angefochtenen Verfügung ist sodann keine mangelhafte Auseinander- setzung mit den übergeordneten Kindesinteressen zu entnehmen (vgl. Ver- fügung S. 10) und auch für die beantragte Anhörung der beiden Kinder be- stand und besteht bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung.
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (vgl. statt vieler BVGer-Urteil E-1508/2021 vom 6. August 2025 E. 8.3.2, m.w.H.).
E-9190/2025 Seite 12
E. 9.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdefüh- renden verfügen in Russland über zahlreiche Familienangehörige, darun- ter insbesondere drei Kinder beziehungsweise Geschwister, Arbeitserfah- rung oder vorangegangene Schulbesuche. Insgesamt ist daher nicht da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Russland aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für die beantragte Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz besteht nach den vorstehenden Ausfüh- rungen keine Veranlassung.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwer- deführenden – abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-9190/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9190/2025 Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrem Ehemann und drei gemeinsamen Kindern am 4. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 anerkannte das SEM den Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Die Beschwerdeführerin und die drei gemeinsamen Kinder wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Familienasyl. B.b In der Folge kamen in der Schweiz zwei weitere Kinder des Paares zur Welt - ihrerseits neben der Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde-führende im vorliegenden Verfahren -, die gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt wurden und denen in der Schweiz Familienasyl gewährt wurde. II. C. Das Migrationsamt des Kantons D._______ informierte das SEM mit Schreiben vom 16. Juni 2023 darüber, dass es Kenntnis von einer Heimatreise der Beschwerdeführerin und ihren fünf Kindern zu Beginn des Jahres 2023 erlangt habe. Ende Mai 2023 seien die drei Beschwerdeführenden wieder in die Schweiz zurückgekehrt und hätten am 12. Juni 2023 - unter Vorlage russischer Reisepässe mit Ausstellungsdatum (...) - bei den Einwohnerdiensten ihrer vormaligen Wohngemeinde um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ersucht. D. Mit Verfügung vom 2. August 2023 aberkannte das SEM die Flüchtlings-eigenschaft der Beschwerdeführenden sowie der drei älteren, in Russland verbliebenen Kinder der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. III. E. Am 4. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden die zuständige Schweizerische Vertretung in E._______ um Erteilung eines Schengen-Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Die Botschaft wies dieses Gesuch mangels Gewähr der Wiederausreise der Beschwerdeführenden am 7. Juni 2024 ab. F. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden lehnte das SEM mit Einspracheentscheid vom 16. September 2024 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. IV. G. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2025 erneut - diesmal auf illegalem Weg - in die Schweiz ein und stellten am 17. Juli 2025 neue Asylgesuche. H. H.a Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juli 2025 mit, dass ihr Asylgesuch gestützt auf die Aktenlage kaum Aussicht auf Erfolg habe und empfahl ihnen, beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen und ihr Asylgesuch zurückzuziehen. H.b Die Beschwerdeführenden erklärten mit Eingabe vom 4. August 2025 das kantonale Migrationsamt habe ihnen die Einreichung eines Asyl-gesuchs empfohlen, weshalb sie an diesem festhalten wollten. I. I.a Die Beschwerdeführerin wurde am 29. August 2025 im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: I.b Sie habe im Januar 2023 spontan beschlossen, mit ihren fünf Kindern nach Russland zu reisen, um dort ihre kranke Mutter zu besuchen. Eigentlich hätten sie bei dieser Gelegenheit auch gleich noch Urlaub in der Türkei machen wollen; nach ihrer Ankunft habe sie sich angesichts ihrer pflegebedürftigen Mutter jedoch zum Verbleib in Russland entschieden. Als sich während ihrer Abwesenheit der psychische Gesundheitszustand ihres Ehemannes in der Schweiz verschlechtert habe, sei sie mit ihren beiden jüngsten Kindern wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Die drei älteren Kinder hätten in Russland bleiben wollen. Sie wolle mit ihren beiden jüngeren Kindern bei ihrem Ehemann in der Schweiz leben und es habe sie belastet, dass sie nicht mehr hierher habe reisen können. Auch ihre jüngeren Kinder seien von der Trennung von ihrem Vater emotional mitgenommen gewesen. I.c Anlässlich der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 16. September 2025 bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen und dem SEM einen entsprechenden Nachweis zukommen zu lassen. J. Am 2. September 2025 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat niederlegte. K. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 - eröffnet am 1. November 2025 - verneinte das SEM die (originäre und abgeleitete) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. L. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. November 2025 (Datum der digitalen Übermittlung) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung der beiden Kinder der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin; eventualiter seien die beiden Kinder vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - sowie die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Darüber hinaus ersuchten sie um Zustellung der Verfahrensakten betreffend die Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs sowie des Einspracheverfahrens bezüglich ihres abgewiesenen Visumsantrags, verbunden mit der Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und haben ein schutz-würdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung ihrer Verfügung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich angesichts der klaren Rechtsbegehren und der damit einhergehenden Begründung des Rechtsmittels gegen die Verneinung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Gesuchs um Familienasyl, soweit die beiden Kinder betroffen sind. Ferner richtet sich die Beschwerde gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung aller drei Beschwerdeführenden und es wird - mit Blick auf die übergeordneten Kindesinteressen - im Sinn eines Eventualbegehrens insoweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Die Verneinung der (originären und derivativen) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Mutter) und die Abweisung ihres Asyl-gesuchs sind nicht Gegenstand der Beschwerde, womit die vorinstanzliche Verfügung in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5. Ehegatten von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dasselbe gilt für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit begründet hätten, mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz leben zu wollen. Dieses Vorgehen sei - mit Bezug auf die ausländerrechtlichen Regelungen betreffend Familiennachzug - als Rechtsumgehung zu qualifizieren und könne nicht geschützt werden. Mit ihrer freiwilligen und bewusst gewählten Heimatreise hätten sie ausserdem den Tatbestand des Asylwiderrufs nach Art. 63 Abs. 1bis AsylG gesetzt, der einer Asylgewährung nach Art. 51 AsylG ebenfalls entgegenstehe. 6.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund einer Information des kantonalen Migrationsamts nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2023 davon aus-gegangen seien, ihren Ehemann beziehungsweise Vater fortan jederzeit mit einem Visum besuchen zu können. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz im Sommer 2025 sei es ihnen nicht gelungen, beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen. Es sei unbestritten, dass die Beschwerde-führenden grundsätzlich Anspruch auf den Einbezug in die Flüchtlings-eigenschaft ihres Ehemannes/Vaters hätten. Die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinn von Art. 51 AsylG. Die beiden minderjährigen, in der Schweiz geborenen Kinder seien offensichtlich nicht auf eigenen Entscheid hin mit der Mutter nach Russland zurückgekehrt und eine vorliegend im Sinn eines besonderen Umstands hergeleitete Rechtsumgehung könne ihnen nicht vorgehalten werden. Ein allfälliges Fehlverhalten der Eltern könne in Bezug auf den Einbezug der beiden Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters nicht als besonderer Umstand gewertet werden. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 7.2 7.2.1 Ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen einer Rechtsumgehung lässt sich mit Verweis auf die Akten festhalten, dass die Rückkehr in den Heimatstaat für die Beschwerdeführerin (und folgelogisch auch für ihre Kinder) mit Bezug auf den in der Schweiz verbliebenen Ehemann/Vater als freiwillige Aufgabe der Familiengemeinschaft zu werten ist. Eine solche steht dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn eines besonderen Umstands praxisgemäss entgegen, zumal das Institut des Familienasyls nicht dazu dient die Aufnahme neuer oder die Wiederherstellung faktisch beendeter Familienbeziehungen zu ermöglichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1, 2012/32 E. 5.4.2). 7.2.2 Zentral erscheint diesbezüglich, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer ersten Ausreise im Januar 2023 wenig überzeugend erscheinen und nicht den Eindruck entstehen lassen, sie habe - wie behauptet - tatsächlich nur für eine Woche besuchsweise nach Russland reisen wollen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anschliessend im Mai 2023 nur mit zwei von fünf - damals noch minder-jährigen - Kindern in die Schweiz zurückgekehrt ist und das Land noch während der laufenden Rechtsmittelfrist der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Aberkennung Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf ein weiteres Mal verlassen hat. Die Beschwerdeführenden haben sich im Sommer 2023 gegenüber ihrer vormaligen Wohngemeinde in der Schweiz ausserdem alle mit am (...) ausgestellten russischen Reisepässen ausgewiesen. In der Folge liess die Beschwerdeführerin fast ein Jahr verstreichen, bis sie sich um Erteilung eines Besuchsvisums für die Schweiz bemühte. Auch bei ihrer illegalen Einreise in die Schweiz im Juni 2025 war die Beschwerdeführerin lediglich in Begleitung der beiden jüngsten Kinder. 7.2.3 Insgesamt entsteht damit vorliegend nicht der Eindruck, der Wille der Beschwerdeführenden sei auf die schnellstmögliche Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann/Vater gerichtet gewesen. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gilt es - in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz - ausserdem zu bedenken, dass es sich hierbei nicht um die erste Beurteilung der Frage nach dem Anspruch auf einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters handelt, sondern die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit bereits den Schutz der Schweiz genossen hatten und sich diesen offensichtlich durch bewusste Umgehung der ausländerrechtlichen Vorgaben zum Familiennachzug erneut zuteilwerden lassen wollten (vgl. dazu etwa auch BVGer-Urteil E-4383/2024 vom 27. August 2024 S. 5 f.). 7.3 Soweit auf Beschwerdeebene behauptet wird, die Rückkehr der beiden minderjährigen Kinder mit ihrer Mutter nach Russland sei von diesen nicht gewollt gewesen, weshalb ihrem Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters keine besonderen Umstände entgegenständen, vermag dieser Einwand offensichtlich ebenfalls nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Vater sich ver-geblich um den Verbleib der beiden Kinder in der Schweiz bemüht hätte. Insofern ist das Verhalten der beiden Erziehungsberechtigten bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens sehr wohl massgeblich. 7.4 Für die beantragte Einsichtnahme in die Akten des Widerrufsverfahrens und die Akten des Einspracheverfahrens verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung besteht vorliegend keine Veranlassung. Die angefochtene Verfügung nimmt nicht in einer Weise Bezug auf die genannten Verfahren, als dass ihre sachgerechte Anfechtung umfassender Einsicht in jene Akten bedurft hätte. Die relevanten Akten wurden den Be-schwerdeführenden respektive ihrem Ehemann/Vater sodann in der Vergangenheit bereits zugestellt. Sofern die Beschwerdeführenden weiterhin am Erhalt sämtlicher editionspflichtigen Akten aus allen vorangegangen Verfahren interessiert sind, steht es ihnen frei, sich diesbezüglich an die Vorinstanz zu wenden. 7.5 Nach dem Gesagten standen dem Einbezug der minderjährigen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters demnach besondere Umstände entgegen, weshalb das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, zumal die Beschwerdeführenden trotz ausdrücklicher Aufforderung der Vorinstanz kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eingereicht und dies auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht nachgeholt haben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang führte sie insbesondere aus, dass sie sich gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zwar über einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung berufen könnten (Art. 44 AIG und Art. 8 EMRK), sie diesen bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde aber bislang trotz aus-drücklicher Aufforderung des SEM bislang nicht geltend gemacht haben. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass sie vorderhand darauf verzichten würden, ihre potenziell aus Art. 8 EMRK erwachsenden Rechte wahr-zunehmen, womit sich eine weitere Prüfung in diesem Zusammenhang erübrige. Sodann sprächen weder die allgemeine Situation in Russland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden führten mit Blick auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, Kinder hätten gestützt auf die Kinderrechtskonvention das Recht, mit beiden Elternteilen zusammenzuleben und nicht von einem Elternteil getrennt zu werden. Die Trennung vom Vater sei für die beiden jüngeren Kinder einschneidend gewesen. Eine neuerliche Trennung erweise sich als unzulässig und könne ausserdem - im Sinn der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - ihre Entwicklung stark beeinträchtigen, zumal sie in der Schweiz sozialisiert worden seien und hier bereits wieder Fuss gefasst hätten. Insgesamt habe die Vorinstanz es gänzlich unterlassen, die Kindesinteressen zu ermitteln sowie ausreichend zu würdigen und es insbesondere versäumt, die beantragte Anhörung der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Kinder durchzuführen. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Verneinung der (originären) Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. 2), womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 9.3.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 9.3.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass sich eine eingehende Prüfung allfälliger Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK erübrigt, nachdem die - rechtsvertretenen - Beschwerdeführenden sich bislang offensichtlich nicht um die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde bemüht haben (vgl. auch obenstehende E. 8.2). Wie das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, steht es den Beschwerdeführenden nach wie vor frei, dies bei Bedarf nachzuholen. 9.3.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel stehen auch die übergeordneten Kindesinteressen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist auf die obenstehenden Feststellungen zur freiwilligen Aufgabe der Familiengemeinschaft zu verweisen. So führen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel denn auch selbst aus, die Kinder seien "auf Entscheidung ihrer Eltern hin", ihrer Mutter nach Russland gefolgt (vgl. Beschwerde S. 7). Der angefochtenen Verfügung ist sodann keine mangelhafte Auseinandersetzung mit den übergeordneten Kindesinteressen zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 10) und auch für die beantragte Anhörung der beiden Kinder bestand und besteht bei der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (vgl. statt vieler BVGer-Urteil E-1508/2021 vom 6. August 2025 E. 8.3.2, m.w.H.). 9.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführenden verfügen in Russland über zahlreiche Familienangehörige, darunter insbesondere drei Kinder beziehungsweise Geschwister, Arbeitserfahrung oder vorangegangene Schulbesuche. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Russland aus sozialen, wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach den vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: