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E-4383/2024

E-4383/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-27 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4383/2024 Urteil vom 27. August 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,substituiert durch Sophia Koch, AsyLex, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juli 2022 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen und ihr Familienasyl gewährt wurde, dass sie mit Schreiben vom 3. Januar 2023 der Vorinstanz mitteilte, sie wolle aus familiären Gründen wieder in die Türkei zurückziehen, dass sie in der Folge ausdrücklich ihr Asyl zurückzog und am 17. Januar 2023 - nach vorgängigem, explizitem Hinweis des SEM auf die Folgen eines freiwilligen Verzichtes auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft - eine von ihr unterzeichnete Verzichtserklärung einreichte, weshalb die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl in der Folge erloschen, dass sie in der Folge in ihr Heimatland zurückkehrte und dort verblieb, dass sie hiernach wieder in die Schweiz zurückkehrte und mit Eingabe vom 8. November 2023 um «Revidierung/Löschung» der Verzichtserklärung und Wiederherstellung des Asylstatus ersuchte, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, sie hätte lediglich ihre Kinder in der Türkei besuchen wollen und sei sich der Folgen eines Asylverzichts nicht bewusst gewesen, dass die Vorinstanz dieses Ersuchen mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 ablehnte, da bei Abgabe der Verzichtserklärung weder ein Erklärungsirrtum noch ein relevanter Motivirrtum vorgelegen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-241/2024 vom 14. Februar 2024 abwies und im Wesentlichen das Vorliegen eines Irrtums ausdrücklich verneinte, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. März 2024 die Aufenthaltsbewilligung B der Beschwerdeführerin nicht verlängert sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug angeordnet hat, II. dass die Beschwerdeführerin danach mit Eingabe vom 9. April 2024 erneut um Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ersuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2024 - eröffnet am 10. Juni 2024 - dieses Gesuch ablehnte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 einen Kostenvorschuss erhob, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der zur Einreichung der Beschwerde legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes mit der Begründung ablehnte, ihr Asylverzicht stelle vorliegend einen besonderen Umstand dar, der gegen den Einbezug nach Art. 51 AsylG spreche, dass sie mit dem Asylverzicht freiwillig auf den asylrechtlichen Schutz verzichtet und sich bewusst den ausländerrechtlichen Regelungen nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) unterstellt habe, um eine Heimatreise unternehmen zu können, dass sowohl die Regelungen zum Widerruf des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Reise in den Heimatstaat gemäss Art. 63 Abs. 1bis AsylG als auch die spezifischen ausländerrechtlichen Vorgaben zum Familiennachzug nach Art. 44 AIG umgangen und letztendlich wirkungslos würden, wenn nach einem Verzicht auf das zuvor gewährte Familienasyl und erfolgter Heimreise jeweils erneut Familienasyl nach Art. 51 AsylG gewährt würde, weshalb das Gesuch abzulehnen sei, dass das Migrationsamt B._______ mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. März 2024 bereits ihre Wegweisung verfügt und den Wegweisungsvollzug angeordnet habe, weshalb das SEM nicht befugt sei, erneut über ihre Wegweisung und mögliche Vollzugshindernisse zu befinden, dass die Beschwerdeführerin gegen die Erwägungen des SEM im Wesentlichen einwendet, die vorliegende Fallkonstellation sei nicht als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu werten, da diese dem Zweck des Familienasyls nicht zuwiderlaufe; die drohende Trennung von ihrem Ehemann würde ihr Recht auf Familienleben vereiteln und führe zu einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass sie den derivativen Flüchtlingsstatus und das damit verbundene Asyl lediglich mit der Hoffnung widerrufen habe, eine Aufenthaltsbewilligung basierend auf einem Härtefallgesuch zu erhalten, welches ihr ermöglicht hätte, ihre Kinder in der Türkei zu besuchen; es sei ihr also nicht darum gegangen, die Aufenthaltsbewilligung und damit die Zulassung in der Schweiz zu verlieren, dass der Vollzug darüber hinaus weder zulässig noch zumutbar sei, dass jedoch keiner dieser Einwände geeignet ist, die angefochtene Verfügung zu erschüttern, dass die Wegweisung und deren Vollzug nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren und das SEM in der angefochtenen Verfügung unter zutreffendem Hinweis auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörde keine entsprechenden Anordnungen getroffen hat (vgl. a.a.O. Ziff. III), weshalb auf das Eventualbegehren um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist und sich Ausführungen zu den entsprechenden Beschwerdevorbringen - so insbesondere zur geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Familienlebens - erübrigen; die entsprechenden Argumente wären in einer Beschwerde gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid vorzubringen gewesen, dass das Kriterium der «besonderen Umstände» gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-867/2022 vom 16. Februar 2024 E. 5.1 m.w.H., D-5222/2020 vom 2. November 2023 E. 5.2 m.w.H., E-935/2021 vom 16. März 2021 E. 6.1 f, D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5) und Rechtsumgehung nicht geschützt wird (vgl. hierzu beispielhaft Urteile des BVGer D-3676/2017 vom 12. Juli 2017, D-2741/2016 vom 4. September 2018, D-7971/2015 vom 10. Dezember 2019), dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-241/2024 vom 14. Februar 2024 rechtskräftig festgestellt wurde, dass hinsichtlich des Asylverzichts kein Grundlagen- oder Erklärungsirrtum vorgelegen habe (vgl. a.a.O. E. 6), dass daher das Vorgehen der Beschwerdeführerin, nach dem freiwilligen Verzicht auf Familienasyl eine Heimatreise zu unternehmen und nach ihrer Rückkehr in die Schweiz und nach Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Verfügung vom 28. März 2024 - welche gar nicht angefochten wurde - erneut um Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nachzusuchen, als Rechtsumgehung zu qualifizieren ist und nicht geschützt werden kann, dass im vorliegenden Fall im Übrigen nicht nur eine offensichtliche Rechtsumgehung vorliegt, sondern dass die Beschwerdeführerin zusätzlich mit ihrer freiwilligen und bewusst gewählten Heimatreise auch den Tatbestand eines Asylwiderrufs nach Art. 63 Abs. 1bis AsylG gesetzt hat; ein Sachumstand, welcher seinerseits einer Asylgewährung entgegenstünde, dass aus den vorgenannten Gründen das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht zu schützen ist und anders zu entscheiden bedeuten würde, die Umgehung der Bestimmungen zum Widerruf des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Reise in den Heimatstaat gemäss Art. 63 Abs. 1bis AsylG als auch die spezifischen ausländerrechtlichen Vorgaben zum Familiennachzug nach Art. 44 AIG zu schützen, dass, um weitere Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass ferner angesichts der zutreffenden vorinstanzlichen Begründung keine Verletzung der Begründungsplicht erkennbar ist, weshalb der entsprechend begründete Rückweisungsantrag ebenfalls abzuweisen ist, dass daher die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 10. Juli 2024 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 22. Juli 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: