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E-935/2021

E-935/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Januar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen eines darauffolgenden Zuständigkeitsverfahrens gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde festgestellt, dass Österreich für die Durchführung ihres weiteren Verfahrens zuständig ist. Gestützt darauf erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR. 142.31) und verfügte ihre Wegweisung nach Österreich. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerdeführerin wurde am 6. April 2016 nach Österreich überstellt. B. B.a Eigenen Angaben zufolge versuchten die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommener angeblicher Partner B._______ (N [...]) zu einem nicht näher bekannten (in der näheren Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt beim Zivilstandsamt C._______ angeblich ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Da sie die vom Zivilstandsamt geforderten Unterlagen aber nicht habe einreichen können, sei dieses Unterfangen in der Folge nicht weiterverfolgt worden. Ein kantonales Bewilligungsverfahren sei bisher auch nicht angestrebt worden; dies, weil die heimatlichen Ausweisschriften der Beschwerdeführerin, die für ein solches Verfahren erforderlich wären, ohnehin noch bei den österreichischen Behörden hinterlegt seien. Ein ordentliches Familiennachzugsgesuch wurde bis dato ebenfalls nicht eingereicht. B.b Zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt reiste die Beschwerdeführerin sodann illegal in die Schweiz ein und ersuchte mit Eingabe an das SEM vom 2. Dezember 2020 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres angeblichen Partners B._______ (N [...]) und vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Darin verzichtete sie auf die Geltendmachung eigener Asylgründe. Sie wolle einzig und alleine nur endlich mit B._______ zusammenleben und in der Schweiz heiraten dürfen. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. B.c Ein Informationsersuchen des SEM vom 9. Dezember 2020 betreffend den Stand des österreichischen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin beantworteten die österreichischen Behörden am 22. Januar 2021 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-10/3; nachfolgend «act. 10/3»). Daraus geht unter anderem hervor, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgelehnt worden, gegenwärtig aber ein Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz hängig ist. B.d Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Österreich und ersuchte sie zudem um Beantwortung verschiedener Fragen (vgl. act. 11/4). B.e Am 2. Februar 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. act. 12/5). Dem Ersuchen stimmten die österreichischen Behörden am 3. Februar 2021 zu (vgl. act. 15/2). B.f Am 3. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ein, mit welchem sie ihr rechtliches Gehör wahrnahm und die Fragen des SEM beantwortete (vgl. act. 17/6). C. C.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2016 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe und die österreichischen Behörden ihrer Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Somit liege die Zuständigkeit zur weiteren Durchführung ihres Verfahrens bei Österreich. Mit ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2021 habe sie keine Gründe vorgebracht, welche zu einem anderen Resultat führen könnten. Die Prüfung von Asylgründen sei schliesslich nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Es ergäben sich ferner keine Hinweise, dass die Überstellung unzulässig, unzumutbar oder nicht möglich wäre. Es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Es seien auch keine Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche eine Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz nahelegen würden. Sie und ihr Partner seien nicht verheiratet und würden seit ihrer Wegweisung nach Österreich vom 6. April 2016 getrennt leben, wobei sie den Kontakt mit Hilfe diverser sozialer Netzwerke aufrechterhielten. Von einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung könne nicht ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt seien. Es sei sodann klar nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, ausländerrechtliche Bestimmungen des Familiennachzugs gezielt zu umgehen. Es könne ihr und ihrem Partner zugemutet werden, dass dafür vorgesehene ordentliche Familienzusammenführungsverfahren bei der zuständigen österreichischen beziehungsweise schweizerischen Behörde einzuleiten. Zudem könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens respektive eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens in Österreich abzuwarten. Der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff sei daher verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur vorübergehend wäre, sofern das Familienzusammenführungsgesuch positiv verlaufen würde. Nach dem Gesagten sei die geltend gemachte Beziehung nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten und es bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da in casu auch nicht von einem Konkubinatsverhältnis ausgegangen werden könne, seien letztlich auch die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. D. Mit Eingabe vom 2. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an das SEM zur materiellen Behandlung sowie die Bewilligung, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das SEM ihr Gesuch fälschlicherweise als Mehrfachgesuch qualifiziert habe. Der Nichteintretensentscheid sei daher unbegründet. Auch wenn die Schweiz für die Prüfung ihres Gesuchs nicht zuständig wäre, hätte das SEM aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Dublin-III-VO von den Zuständigkeitskriterien abweichen, ihren Antrag prüfen und sie anhören müssen. Das SEM habe nicht vollständig ermittelt, ob eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Es treffe auch nicht zu, dass sie ihr Gesuch eingereicht habe, bloss um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs sowie des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das SEM ihr Gesuch fälschlicherweise als Mehrfachgesuch qualifiziert habe, weshalb die Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft sei, ist unbegründet. Die Vorgehensweise des SEM, das Gesuch der Beschwerdeführerin als Mehrfachgesuch zu qualifizieren, ist nicht zu beanstanden und entspricht - wie nachfolgend dargestellt - der Vorgehensweise in ähnlich gelagerten Fällen. Da es sich bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht um die Prüfung der originären, sondern um diejenige der derivativen (also abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft handelt, steht im vorliegenden Fall die Beurteilung der persönlichen Verfolgungssituation - wie von der Beschwerdeführerin ja auch explizit selbst festgestellt - gar nicht im Raum. Die Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG erweist sich somit im Kontext des vorliegend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheids als zulässig (vgl. Urteil des BVGer D-2082/2015 vom 8. September 2015 E. 5.2; vgl. in einer ähnlichen Konstellation auch D-4228/2017 und D-4663/2017 vom 13. Juni 2018). Weiter ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Januar 2021 vom SEM bereits darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihr Gesuch als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde. Diese Vorgehensweise des SEM wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nicht beanstandet. Die Vorinstanz hat im Übrigen - obwohl es sich vorliegend prinzipiell um einen Nichteintretensentscheid handelt - den Wunsch nach einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners erkannt (wie aus dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung an mehreren Stellen hervorgeht, vgl. a.a.O. S. 3) und ist hierauf in Teil III der Verfügung auch vertieft eingegangen. Schliesslich gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zu ihrer Beziehung ausführlich Stellung zu nehmen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend abgeklärt worden wäre; dies zumal der Qualität ihrer Beziehung angesichts der im vorliegenden Verfahren festzustellenden offensichtlichen Rechtsumgehung - wie nachfolgend in E. 6 noch dargelegt wird - ohnehin kein Gewicht beizumessen ist. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen sind deshalb nicht zu hören.

E. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen (Ehegatten rechtlich gleichgestellt sind in einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft lebende Partner, vgl. Art. 1a Bst. e AsylV1 [SR 142.311]) ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Ungeachtet der Frage, ob die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner überhaupt in den Anwendungsbereich des Familienasyls fällt (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.4), liegen vorliegend solche besonderen Umstände gegen einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners vor.

E. 6.2 Nachdem die Vorinstanz auf ihr erstes Asylgesuch vom 24. Januar 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist und das erste Asylverfahren rechtskräftig erledigt worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 6. April 2016 nach Österreich rücküberstellt, wo ihr Asylverfahren seine Fortsetzung fand. Obwohl ihr Asylgesuch dort noch nicht abgeschlossen ist (gegenwärtig ist Angaben der österreichischen Behörden zufolge ein Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz hängig, vgl. act. 10/3), reiste sie augenscheinlich illegal wiederum in die Schweiz ein und beauftragte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Einreichung eines weiteren asylrechtlichen Gesuchs, welches in der Folge am 2. Dezember 2020 gestellt wurde. Darin führte sie im Wesentlichen an, gar keine eigenen Asylgründe geltend machen zu wollen, sondern einzig und alleine nur endlich mit B._______ zusammenleben und diesen heiraten zu wollen. Letzteres sei ihr bisher aber noch nicht möglich gewesen, zumal sämtliche ihrer Dokumente bei den österreichischen Behörden deponiert seien. Aus diesem Grund habe sie auch gar nie eine ausländerrechtliche Bewilligung beantragt. Auch auf Beschwerdeebene führte sie für ihre erneute illegale Einreise in die Schweiz und die Einreichung ihres Gesuchs einzig den Grund ihrer Vereinigung mit B._______ an. Angesichts dieser Sachlage ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie bewusst in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen erneut in die Schweiz einreiste und hierzulande einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein asylrechtliches Gesuch (um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) stellte. Aus ihren Beschwerdeausführungen, wonach sie aufgrund fehlender Dokumente gar nie erst ein Gesuch um eine ausländerrechtliche Bewilligung gestellt habe respektive dass die rubrizierte Rechtsvertreterin nebst dem Beschwerdeverfahren auch ein ausländerrechtliches Verfahren habe einleiten wollen, scheint offenkundig, dass sie sich der einschlägigen Gesetzesbestimmungen im Klaren war und wider besseren Wissens und aufgrund aktuell nicht greifbarer Dokumente den aus ihrer Sicht erfolgversprechenderen Weg des asylrechtlichen Verfahrens einschlug. Dieses Vorgehen ist als Rechtsumgehung zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im AIG (SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schützen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5808/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.3.1 sowie D-4228/2017 und D-4663/2017 E. 4.4).

E. 6.3 Wenn die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, können weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Partnerin des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten B._______ ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt ihr unbenommen, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Im entsprechenden Verfahren ist wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6.4 Im Sinne einer Nebenbemerkung ist zu erwähnen, dass zumindest zweifelhaft erscheint, ob die geltend gemachte Beziehung der Beschwerdeführerin mit B._______ überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 51 AsylG respektive Art. 8 EMRK fällt. Sie sind weder verheiratet noch haben sie - mit Ausnahme des kurzen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz - in einem gemeinsamen Haushalt, sondern vorher jahrelang getrennt gelebt. Ohnehin dürfte wohl selbst bei Annahme einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft respektive einer Beziehung, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fiele, eine Verletzung der genannten Bestimmungen durch eine Wegweisung nach Österreich nicht zu bejahen sein, zumal es der Beschwerdeführerin wie erläutert offensteht, den hierfür vorgesehenen ordentlichen Weg des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu beschreiten. Diese Frage kann aber vorliegend letztlich offengelassen werden.

E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verzichtete explizit auf die Geltendmachung eigener Asylgründe und bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben respektive dass ihr Asylverfahren dort nach wie vor hängig ist. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb damit unbestritten, sie machte auch keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend, welche auf systemische Schwachstellen im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Österreich hinweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ferner steht es der Beschwerdeführerin offen, den Ausgang ihres Asylverfahrens in Österreich abzuwarten und - wie oben dargelegt - den ordentlichen Rechtsweg über die ausländerrechtlichen Bestimmungen der Familienzusammenführung gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG zu beschreiten.

E. 7.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das neuerliche Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat folgerichtig die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Österreich verfügt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt (derzeit) nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, und selbst wenn ihre Beziehung zu B._______ vorliegend unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert würde, wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff gerechtfertigt. Ihr hauptsächliches Anliegen liegt nämlich nicht in der Behandlung ihres Asylgesuchs, sondern in einer Familienzusammenführung nach den Bestimmungen des AIG und es kann von ihr gefordert werden, dass sie ein solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch von Österreich respektive bei negativem Verlauf ihres österreichischen Asylverfahrens und entsprechendem Wegweisungsvollzug auch von der Türkei aus bei der dafür zuständigen Behörde in der Schweiz oder Österreich einleitet (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 6; ferner bspw. auch das Urteil des BVGer D-3715/2016 vom 1. Juli 2016). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-935/2021 Urteil vom 16. März 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, RECHTSBÜRO, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Januar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen eines darauffolgenden Zuständigkeitsverfahrens gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde festgestellt, dass Österreich für die Durchführung ihres weiteren Verfahrens zuständig ist. Gestützt darauf erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR. 142.31) und verfügte ihre Wegweisung nach Österreich. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerdeführerin wurde am 6. April 2016 nach Österreich überstellt. B. B.a Eigenen Angaben zufolge versuchten die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommener angeblicher Partner B._______ (N [...]) zu einem nicht näher bekannten (in der näheren Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt beim Zivilstandsamt C._______ angeblich ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Da sie die vom Zivilstandsamt geforderten Unterlagen aber nicht habe einreichen können, sei dieses Unterfangen in der Folge nicht weiterverfolgt worden. Ein kantonales Bewilligungsverfahren sei bisher auch nicht angestrebt worden; dies, weil die heimatlichen Ausweisschriften der Beschwerdeführerin, die für ein solches Verfahren erforderlich wären, ohnehin noch bei den österreichischen Behörden hinterlegt seien. Ein ordentliches Familiennachzugsgesuch wurde bis dato ebenfalls nicht eingereicht. B.b Zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt reiste die Beschwerdeführerin sodann illegal in die Schweiz ein und ersuchte mit Eingabe an das SEM vom 2. Dezember 2020 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres angeblichen Partners B._______ (N [...]) und vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Darin verzichtete sie auf die Geltendmachung eigener Asylgründe. Sie wolle einzig und alleine nur endlich mit B._______ zusammenleben und in der Schweiz heiraten dürfen. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. B.c Ein Informationsersuchen des SEM vom 9. Dezember 2020 betreffend den Stand des österreichischen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin beantworteten die österreichischen Behörden am 22. Januar 2021 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-10/3; nachfolgend «act. 10/3»). Daraus geht unter anderem hervor, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgelehnt worden, gegenwärtig aber ein Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz hängig ist. B.d Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Österreich und ersuchte sie zudem um Beantwortung verschiedener Fragen (vgl. act. 11/4). B.e Am 2. Februar 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. act. 12/5). Dem Ersuchen stimmten die österreichischen Behörden am 3. Februar 2021 zu (vgl. act. 15/2). B.f Am 3. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ein, mit welchem sie ihr rechtliches Gehör wahrnahm und die Fragen des SEM beantwortete (vgl. act. 17/6). C. C.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2016 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe und die österreichischen Behörden ihrer Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Somit liege die Zuständigkeit zur weiteren Durchführung ihres Verfahrens bei Österreich. Mit ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2021 habe sie keine Gründe vorgebracht, welche zu einem anderen Resultat führen könnten. Die Prüfung von Asylgründen sei schliesslich nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Es ergäben sich ferner keine Hinweise, dass die Überstellung unzulässig, unzumutbar oder nicht möglich wäre. Es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Es seien auch keine Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche eine Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz nahelegen würden. Sie und ihr Partner seien nicht verheiratet und würden seit ihrer Wegweisung nach Österreich vom 6. April 2016 getrennt leben, wobei sie den Kontakt mit Hilfe diverser sozialer Netzwerke aufrechterhielten. Von einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung könne nicht ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt seien. Es sei sodann klar nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, ausländerrechtliche Bestimmungen des Familiennachzugs gezielt zu umgehen. Es könne ihr und ihrem Partner zugemutet werden, dass dafür vorgesehene ordentliche Familienzusammenführungsverfahren bei der zuständigen österreichischen beziehungsweise schweizerischen Behörde einzuleiten. Zudem könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens respektive eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens in Österreich abzuwarten. Der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff sei daher verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur vorübergehend wäre, sofern das Familienzusammenführungsgesuch positiv verlaufen würde. Nach dem Gesagten sei die geltend gemachte Beziehung nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten und es bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da in casu auch nicht von einem Konkubinatsverhältnis ausgegangen werden könne, seien letztlich auch die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. D. Mit Eingabe vom 2. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an das SEM zur materiellen Behandlung sowie die Bewilligung, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das SEM ihr Gesuch fälschlicherweise als Mehrfachgesuch qualifiziert habe. Der Nichteintretensentscheid sei daher unbegründet. Auch wenn die Schweiz für die Prüfung ihres Gesuchs nicht zuständig wäre, hätte das SEM aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Dublin-III-VO von den Zuständigkeitskriterien abweichen, ihren Antrag prüfen und sie anhören müssen. Das SEM habe nicht vollständig ermittelt, ob eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Es treffe auch nicht zu, dass sie ihr Gesuch eingereicht habe, bloss um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs sowie des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das SEM ihr Gesuch fälschlicherweise als Mehrfachgesuch qualifiziert habe, weshalb die Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft sei, ist unbegründet. Die Vorgehensweise des SEM, das Gesuch der Beschwerdeführerin als Mehrfachgesuch zu qualifizieren, ist nicht zu beanstanden und entspricht - wie nachfolgend dargestellt - der Vorgehensweise in ähnlich gelagerten Fällen. Da es sich bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht um die Prüfung der originären, sondern um diejenige der derivativen (also abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft handelt, steht im vorliegenden Fall die Beurteilung der persönlichen Verfolgungssituation - wie von der Beschwerdeführerin ja auch explizit selbst festgestellt - gar nicht im Raum. Die Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG erweist sich somit im Kontext des vorliegend gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheids als zulässig (vgl. Urteil des BVGer D-2082/2015 vom 8. September 2015 E. 5.2; vgl. in einer ähnlichen Konstellation auch D-4228/2017 und D-4663/2017 vom 13. Juni 2018). Weiter ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Januar 2021 vom SEM bereits darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihr Gesuch als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde. Diese Vorgehensweise des SEM wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nicht beanstandet. Die Vorinstanz hat im Übrigen - obwohl es sich vorliegend prinzipiell um einen Nichteintretensentscheid handelt - den Wunsch nach einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners erkannt (wie aus dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung an mehreren Stellen hervorgeht, vgl. a.a.O. S. 3) und ist hierauf in Teil III der Verfügung auch vertieft eingegangen. Schliesslich gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zu ihrer Beziehung ausführlich Stellung zu nehmen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend abgeklärt worden wäre; dies zumal der Qualität ihrer Beziehung angesichts der im vorliegenden Verfahren festzustellenden offensichtlichen Rechtsumgehung - wie nachfolgend in E. 6 noch dargelegt wird - ohnehin kein Gewicht beizumessen ist. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen sind deshalb nicht zu hören. 6. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen (Ehegatten rechtlich gleichgestellt sind in einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft lebende Partner, vgl. Art. 1a Bst. e AsylV1 [SR 142.311]) ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Ungeachtet der Frage, ob die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner überhaupt in den Anwendungsbereich des Familienasyls fällt (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.4), liegen vorliegend solche besonderen Umstände gegen einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners vor. 6.2 Nachdem die Vorinstanz auf ihr erstes Asylgesuch vom 24. Januar 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist und das erste Asylverfahren rechtskräftig erledigt worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 6. April 2016 nach Österreich rücküberstellt, wo ihr Asylverfahren seine Fortsetzung fand. Obwohl ihr Asylgesuch dort noch nicht abgeschlossen ist (gegenwärtig ist Angaben der österreichischen Behörden zufolge ein Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz hängig, vgl. act. 10/3), reiste sie augenscheinlich illegal wiederum in die Schweiz ein und beauftragte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Einreichung eines weiteren asylrechtlichen Gesuchs, welches in der Folge am 2. Dezember 2020 gestellt wurde. Darin führte sie im Wesentlichen an, gar keine eigenen Asylgründe geltend machen zu wollen, sondern einzig und alleine nur endlich mit B._______ zusammenleben und diesen heiraten zu wollen. Letzteres sei ihr bisher aber noch nicht möglich gewesen, zumal sämtliche ihrer Dokumente bei den österreichischen Behörden deponiert seien. Aus diesem Grund habe sie auch gar nie eine ausländerrechtliche Bewilligung beantragt. Auch auf Beschwerdeebene führte sie für ihre erneute illegale Einreise in die Schweiz und die Einreichung ihres Gesuchs einzig den Grund ihrer Vereinigung mit B._______ an. Angesichts dieser Sachlage ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie bewusst in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen erneut in die Schweiz einreiste und hierzulande einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein asylrechtliches Gesuch (um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) stellte. Aus ihren Beschwerdeausführungen, wonach sie aufgrund fehlender Dokumente gar nie erst ein Gesuch um eine ausländerrechtliche Bewilligung gestellt habe respektive dass die rubrizierte Rechtsvertreterin nebst dem Beschwerdeverfahren auch ein ausländerrechtliches Verfahren habe einleiten wollen, scheint offenkundig, dass sie sich der einschlägigen Gesetzesbestimmungen im Klaren war und wider besseren Wissens und aufgrund aktuell nicht greifbarer Dokumente den aus ihrer Sicht erfolgversprechenderen Weg des asylrechtlichen Verfahrens einschlug. Dieses Vorgehen ist als Rechtsumgehung zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im AIG (SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schützen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5808/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.3.1 sowie D-4228/2017 und D-4663/2017 E. 4.4). 6.3 Wenn die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, können weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Partnerin des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten B._______ ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt ihr unbenommen, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Im entsprechenden Verfahren ist wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6.4 Im Sinne einer Nebenbemerkung ist zu erwähnen, dass zumindest zweifelhaft erscheint, ob die geltend gemachte Beziehung der Beschwerdeführerin mit B._______ überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 51 AsylG respektive Art. 8 EMRK fällt. Sie sind weder verheiratet noch haben sie - mit Ausnahme des kurzen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz - in einem gemeinsamen Haushalt, sondern vorher jahrelang getrennt gelebt. Ohnehin dürfte wohl selbst bei Annahme einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft respektive einer Beziehung, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fiele, eine Verletzung der genannten Bestimmungen durch eine Wegweisung nach Österreich nicht zu bejahen sein, zumal es der Beschwerdeführerin wie erläutert offensteht, den hierfür vorgesehenen ordentlichen Weg des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zu beschreiten. Diese Frage kann aber vorliegend letztlich offengelassen werden. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 7.2 Die Beschwerdeführerin verzichtete explizit auf die Geltendmachung eigener Asylgründe und bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben respektive dass ihr Asylverfahren dort nach wie vor hängig ist. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb damit unbestritten, sie machte auch keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend, welche auf systemische Schwachstellen im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Österreich hinweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ferner steht es der Beschwerdeführerin offen, den Ausgang ihres Asylverfahrens in Österreich abzuwarten und - wie oben dargelegt - den ordentlichen Rechtsweg über die ausländerrechtlichen Bestimmungen der Familienzusammenführung gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG zu beschreiten. 7.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das neuerliche Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat folgerichtig die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Österreich verfügt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt (derzeit) nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, und selbst wenn ihre Beziehung zu B._______ vorliegend unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert würde, wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff gerechtfertigt. Ihr hauptsächliches Anliegen liegt nämlich nicht in der Behandlung ihres Asylgesuchs, sondern in einer Familienzusammenführung nach den Bestimmungen des AIG und es kann von ihr gefordert werden, dass sie ein solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch von Österreich respektive bei negativem Verlauf ihres österreichischen Asylverfahrens und entsprechendem Wegweisungsvollzug auch von der Türkei aus bei der dafür zuständigen Behörde in der Schweiz oder Österreich einleitet (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 6; ferner bspw. auch das Urteil des BVGer D-3715/2016 vom 1. Juli 2016). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: