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D-2082/2015

D-2082/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer heiratete den Akten zufolge seine Frau B._______ (geboren am [...]) am 7. Januar 2008 in Eritrea in einer religiösen Zeremonie. Eigenen Angaben zufolge verliess er seinen Heimatstaat am 20. März 2008 illegal und gelangte über den Sudan und Libyen Ende April 2008 nach Italien, wo er am 30. April 2008 ein Asylgesuch gestellt habe. Im Juli 2008 habe er nach Ablehnung seines Asylgesuches in Italien aus humanitären Gründen eine drei Jahre gültige und verlängerbare, im März/April 2014 ablaufende Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) erhalten. Nach seiner Ankunft in Italien habe er zunächst etwa zweieinhalb Monate in C._______ und anschliessend zwei Monate in D._______ gelebt, bis er zu einer in E._______ lebenden Tante gezogen sei, wo er bis zu deren Tod im Mai 2013 gelebt habe. Anschliessend habe er bei einem in F._______ wohnhaften Freund gelebt. B. Am 9. Dezember 2013 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte, wobei er seine eritreische Identitätskarte einreichte. Am 19. Dezember 2013 erhob das damalige BFM (heute und nachfolgend SEM genannt) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintre­tensentscheid gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d Asylgesetz in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (AsylG; SR 142.31). Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei in die Schweiz gekommen, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. C. Am 16. Januar 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke desselben mit der "Eurodac"-Datenbank ergeben hatte, dass er am 21. Mai 2008 in Italien (C._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte. In der Folge stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 27. Januar 2014 zu. D. B._______ ihrerseits verliess Eritrea im Mai des Jahres 2010 und gelangte Anfang August 2012 in die Schweiz, wo sie am 5. August 2012 um Asyl nachsuchte (N 587 448). E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Mit Urteil D-1006/2014 vom 7. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 26. Februar 2014 hiergegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die von der Vorinstanz am 3. Februar 2014 angeordnete Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen ablehnenden Entscheid namentlich damit, angesichts der vom Beschwerdeführer - von einer einmaligen Zufallsbegegnung kurz vor Weihnachten 2012 in G._______ abgesehen - erst im Rahmen seines ersten Asylaufenthalts in der Schweiz im Dezember 2013 wiederaufgenommenen Kontakts mit B._______ könne nicht von einer nahen, echten und tatsächlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Frau gesprochen werden. Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil fest, die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dessen angeblichem Kind H._______ (geboren am [...]) sei nicht erwiesen. G. Mit Fax-Schreiben vom 16. April 2014 teilte die zuständige kantonale Behörde dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. April 2014 unbekannten Aufenthalts sei. Daraufhin ersuchte das SEM die italienischen Behörden noch am selben Tag, die Überstellungsfrist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), auf 18 Monate zu verlängern. H. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 gewährte das SEM B._______ Asyl. II. I. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM mittels seiner Rechtsvertreterin, er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau respektive seines Sohnes einzubeziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren hielt er fest, es müsse ihm auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK ein Familienleben zusammen mit seiner Frau sowie seinem Kind gewährt werden, zumal im vorliegenden Fall auch von einem tatsächlich bestehenden Familienleben ausgegangen werden müsse. Dabei legte er der Eingabe ein vom 6. März 2014 datierendes Abstammungsgutachten von Dr. med. I._______ zu den Akten, wonach er (der Beschwerdeführer) "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" biologischer Vater des Kindes H._______ sei. J. Mit Verfügung vom 4. März 2015 - eröffnet am 5. März 2015 - trat das SEM im Dispositiv auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 14. Oktober 2014 nicht ein, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 3. Februar 2014 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt ergänzend fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In den Erwägungen seiner Verfügung brachte das SEM demgegenüber zum Ausdruck, dass es das Wiedererwägungsgesuch abweise. In der Rechtsmittelbelehrung hielt die Vorinstanz fest, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid betrage 30 Tage. K. Mit Eingabe vom 31. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 aufzuheben, und dieses anzuweisen, ihn in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau einzubeziehen und ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Schliesslich liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte ihrer Rechtsmitteleingabe abermals das Abstammungsgutachten vom 6. März 2014 sowie zwei Kopien des B-Ausweises der Ehefrau und des Kindes H._______, mehrere Ultraschallbilder des Nasciturus der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Familienfoto vom Winter 2014 sowie zwei persönliche Willenserklärungen des Ehepaars vom 16. März 2015 zu den Akten, worin diese zum Ausdruck bringen, jetzt schon als Familie zusammenzuleben und auch ihre Zukunft gemeinsam als Familie gestalten zu wollen, zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 10. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos erscheine, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Vollzugsaussetzung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens gut. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 19. Juni 2015 ein. N. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen es vollumfänglich festhielt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts ergibt sich jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2 S. 181 f., je mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.

E. 4.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwal-tungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Das zent-rale Element einer Verfügung ist das Dispositiv, d.h. die Verfügungsformel mit dem genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis ange-ordneten Rechte und Pflichten. Wesentlich ist, dass das relevante Ergeb-nis korrekt und vollständig im Dispositiv abgebildet wird, da grundsätzlich nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls den Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Dement-sprechend ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung anfechtbar (BGE 113 V 159 E. 1c). Bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungs-gehalt zu verstehen. Die Auslegung hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. Urteil des BundesverwaltungsgerichtsA-2064/2013 E. 1.3.3; Philippe Weissenberger in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 61 Rz. 44).

E. 4.2 Das SEM hat im Dispositiv seines Wiedererwägungsentscheids festgehalten, es trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig hat es in den Erwägungen zum Ausdruck gebracht, es lehne dasselbe ab. Dem Beschwerdeführer sind hierdurch indessen keinerlei Rechtsnachteile erwachsen, entspricht doch die in der Verfügung enthaltene Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur Beschwerdeerhebung derjenigen, welche im Asylbereich auch materiellen Wiedererwägungsentscheiden des SEM zuerkannt wird (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG). Ebenfalls keine Rechtsnachteile wären dem Beschwerdeführer erwachsen, wenn das SEM die Eingabe vom 14. Oktober 2014 richtigerweise als Gesuch um Familienasyl beziehungsweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen hätte, beträgt die Rechtsmittelfrist doch auch in diesen Fällen 30 Tage (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Vorab bleibt festzuhalten, dass der am 3. Februar 2014 getroffene Nichteintretensentscheid des SEM, worin dieses gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt hat, durch das bestätigende Beschwerdeurteil D-1006/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 rechtskräftig geworden ist. Es bleibt zu prüfen, ob die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemachten Gründe dazu führen, um von einer wesentlich veränderten Sachlage im Verhältnis zu den Sachverhaltsumständen im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides vom 3. Februar 2014 sprechen zu müssen.

E. 5.2 Es bleibt weiter zu prüfen, ob der der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gestellte Hauptantrag, der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen, im Kontext eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides überhaupt materiell geprüft werden kann. Da es sich bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG indessen nicht um die Prüfung der originären, sondern um diejenige der derivativen (also abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft handelt, steht im vorliegenden Fall die Beurteilung der persönlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers gar nicht im Raum. Die Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG erweist sich somit im Kontext des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich als zulässig.

E. 6 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt sowohl in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2014 als auch in der Beschwerde vom 31. März 2015 vorab den Antrag, er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen beziehungsweise es sei ihm gestützt auf diese Basis Asyl zu gewähren. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall nach Abschluss des Dublin-Verfahrens eine erhebliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist.

E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang vorab auf den Umstand, dass seiner Ehefrau B._______ sowie seinem Sohn H._______ am 24. Juli 2014 Asyl gewährt worden sei. Zunächst ist festzuhalten, dass dem in Art. 51 Abs. 1 erwähnten Ehegatten eines asylberechtigten Flüchtlings der in einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft lebende Partner rechtlich gleichgestellt ist (vgl. Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 286). Aufgrund der bei den Akten befindlichen zahlreichen Hochzeitsfotos (vgl. Beschwerdedossier D-1006/2014) und den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Eheleute ist - im Sinne einer Abwägung der Glaubhaftigkeitselemente - zugunsten des Beschwerdeführers überwiegend davon auszugehen, dass die Eheleute tatsächlich am 7. Januar 2008 in Eritrea religiös geheiratet haben, obwohl sich keine Heiratsurkunde bei den Akten befindet. Somit kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG berufen. In diesem Zusammenhang bleibt weiter auszuführen, dass die Bedingung einer durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft nur für die in Art. 51 Abs. 4 AsylG umschriebene Konstellation gilt, wo sich der Ehepartner noch im Ausland befindet, also noch in die Schweiz einreisen muss. Befindet sich der Familienangehörige demgegenüber im Zeitpunkt des Gesuchs um Familienasyl bereits in der Schweiz, muss die Familiengemeinschaft nicht durch Flucht getrennt worden sein; darüber hinaus ist es in diesen Fällen auch nicht notwendig, dass die Familiengemeinschaft bereits im Heimatland bestanden hat (vgl. Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Scheiber, a.a.O., S. 286 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89).

E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer macht sodann in der Beschwerde vom 31. März 2015 geltend, er selbst, seine Ehefrau sowie ihr gemeinsamer Sohn würden nunmehr seit Herbst 2014 (also nach der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl) gemeinsam als Familie zusammenleben, weshalb sie eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bilden würden. Mittlerweile würden sie ein weiteres gemeinsames Kind erwarten. Ihr bewusster Entscheid, trotz der derzeit schwierigen Situation in Bezug auf das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz ein weiteres Kind zu zeugen, zeige auf, wie stark ihr Wille sei, eine dauerhafte und stabile Beziehung zu führen. Im Weiteren hätten sie durch ihre jeweils vom 16. März 2015 datierenden schriftlichen Willensäusserungen zusätzlich zum Ausdruck gebracht, nicht nur aktuell eine Familiengemeinschaft zu bilden, sondern auch ihre Zukunft gemeinsam gestalten zu wollen. Aufgrund der sich nunmehr darstellenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie ihr Kind H._______ mittlerweile seit etwa elf Monaten in der Schweiz eine Familiengemeinschaft bilden. Ergänzend bleibt in diesem Kontext anzumerken, dass in Bezug auf das Kind H._______ ein vom 6. März 2014 stammendes Abstammungsgutachten eingereicht wurde, dem zufolge die Vaterschaft des Beschwerdeführers "nach aktueller Rechtsprechung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" als erwiesen gelte. Dieses Abstammungsgutachten gelangte erst nach dem Beschwerdeurteil vom 7. März 2014 zur Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb es vorliegend ebenfalls mitzuberücksichtigen ist. In Bezug auf das angeblich Ende Mai 2015 geborene zweite Kind des Paars liegt derzeit zwar weder eine zivilrechtliche Geburtsbestätigung noch der Nachweis der biologischen Vaterschaft des Beschwerdeführers vor. Unbenommen davon ist davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Kind um das leibliche Kind des Beschwerdeführers handeln dürfte, was die Annahme eines intakten Familienlebens zusätzlich untermauert.

E. 7.2 All diese Sachumstände lassen darauf schliessen, dass eine erheblich veränderte Sachlage vorliegt, welche die Prüfung des vorliegenden Gesuchs um Familienasyl als geboten erscheinen lässt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das vorliegende Gesuch um Familienasyl zu prüfen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungssgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine vom 31. März 2015 datierende Kostennote in Höhe von Fr. 1'170.- eingereicht, die dem Gericht sowohl hinsichtlich des Stundenansatzes als auch hinsichtlich des in Rechnung gestellten Zeitaufwands als angemessen erscheint. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'170.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 wird aufgehoben und die Vor­instanz angewiesen, das Gesuch um Familienasyl des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) zu prüfen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'170.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2082/2015 Urteil vom 8. September 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; vormals Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer heiratete den Akten zufolge seine Frau B._______ (geboren am [...]) am 7. Januar 2008 in Eritrea in einer religiösen Zeremonie. Eigenen Angaben zufolge verliess er seinen Heimatstaat am 20. März 2008 illegal und gelangte über den Sudan und Libyen Ende April 2008 nach Italien, wo er am 30. April 2008 ein Asylgesuch gestellt habe. Im Juli 2008 habe er nach Ablehnung seines Asylgesuches in Italien aus humanitären Gründen eine drei Jahre gültige und verlängerbare, im März/April 2014 ablaufende Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno) erhalten. Nach seiner Ankunft in Italien habe er zunächst etwa zweieinhalb Monate in C._______ und anschliessend zwei Monate in D._______ gelebt, bis er zu einer in E._______ lebenden Tante gezogen sei, wo er bis zu deren Tod im Mai 2013 gelebt habe. Anschliessend habe er bei einem in F._______ wohnhaften Freund gelebt. B. Am 9. Dezember 2013 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte, wobei er seine eritreische Identitätskarte einreichte. Am 19. Dezember 2013 erhob das damalige BFM (heute und nachfolgend SEM genannt) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintre­tensentscheid gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d Asylgesetz in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (AsylG; SR 142.31). Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei in die Schweiz gekommen, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. C. Am 16. Januar 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke desselben mit der "Eurodac"-Datenbank ergeben hatte, dass er am 21. Mai 2008 in Italien (C._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte. In der Folge stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 27. Januar 2014 zu. D. B._______ ihrerseits verliess Eritrea im Mai des Jahres 2010 und gelangte Anfang August 2012 in die Schweiz, wo sie am 5. August 2012 um Asyl nachsuchte (N 587 448). E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Mit Urteil D-1006/2014 vom 7. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 26. Februar 2014 hiergegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die von der Vorinstanz am 3. Februar 2014 angeordnete Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen ablehnenden Entscheid namentlich damit, angesichts der vom Beschwerdeführer - von einer einmaligen Zufallsbegegnung kurz vor Weihnachten 2012 in G._______ abgesehen - erst im Rahmen seines ersten Asylaufenthalts in der Schweiz im Dezember 2013 wiederaufgenommenen Kontakts mit B._______ könne nicht von einer nahen, echten und tatsächlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Frau gesprochen werden. Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil fest, die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dessen angeblichem Kind H._______ (geboren am [...]) sei nicht erwiesen. G. Mit Fax-Schreiben vom 16. April 2014 teilte die zuständige kantonale Behörde dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. April 2014 unbekannten Aufenthalts sei. Daraufhin ersuchte das SEM die italienischen Behörden noch am selben Tag, die Überstellungsfrist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), auf 18 Monate zu verlängern. H. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 gewährte das SEM B._______ Asyl. II. I. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM mittels seiner Rechtsvertreterin, er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau respektive seines Sohnes einzubeziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren hielt er fest, es müsse ihm auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK ein Familienleben zusammen mit seiner Frau sowie seinem Kind gewährt werden, zumal im vorliegenden Fall auch von einem tatsächlich bestehenden Familienleben ausgegangen werden müsse. Dabei legte er der Eingabe ein vom 6. März 2014 datierendes Abstammungsgutachten von Dr. med. I._______ zu den Akten, wonach er (der Beschwerdeführer) "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" biologischer Vater des Kindes H._______ sei. J. Mit Verfügung vom 4. März 2015 - eröffnet am 5. März 2015 - trat das SEM im Dispositiv auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 14. Oktober 2014 nicht ein, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 3. Februar 2014 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt ergänzend fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In den Erwägungen seiner Verfügung brachte das SEM demgegenüber zum Ausdruck, dass es das Wiedererwägungsgesuch abweise. In der Rechtsmittelbelehrung hielt die Vorinstanz fest, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid betrage 30 Tage. K. Mit Eingabe vom 31. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 aufzuheben, und dieses anzuweisen, ihn in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau einzubeziehen und ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Schliesslich liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte ihrer Rechtsmitteleingabe abermals das Abstammungsgutachten vom 6. März 2014 sowie zwei Kopien des B-Ausweises der Ehefrau und des Kindes H._______, mehrere Ultraschallbilder des Nasciturus der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Familienfoto vom Winter 2014 sowie zwei persönliche Willenserklärungen des Ehepaars vom 16. März 2015 zu den Akten, worin diese zum Ausdruck bringen, jetzt schon als Familie zusammenzuleben und auch ihre Zukunft gemeinsam als Familie gestalten zu wollen, zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 10. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos erscheine, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Vollzugsaussetzung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens gut. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 19. Juni 2015 ein. N. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen es vollumfänglich festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts ergibt sich jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2 S. 181 f., je mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. 4. 4.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwal-tungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Das zent-rale Element einer Verfügung ist das Dispositiv, d.h. die Verfügungsformel mit dem genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis ange-ordneten Rechte und Pflichten. Wesentlich ist, dass das relevante Ergeb-nis korrekt und vollständig im Dispositiv abgebildet wird, da grundsätzlich nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls den Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Dement-sprechend ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung anfechtbar (BGE 113 V 159 E. 1c). Bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungs-gehalt zu verstehen. Die Auslegung hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. Urteil des BundesverwaltungsgerichtsA-2064/2013 E. 1.3.3; Philippe Weissenberger in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 61 Rz. 44). 4.2 Das SEM hat im Dispositiv seines Wiedererwägungsentscheids festgehalten, es trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig hat es in den Erwägungen zum Ausdruck gebracht, es lehne dasselbe ab. Dem Beschwerdeführer sind hierdurch indessen keinerlei Rechtsnachteile erwachsen, entspricht doch die in der Verfügung enthaltene Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur Beschwerdeerhebung derjenigen, welche im Asylbereich auch materiellen Wiedererwägungsentscheiden des SEM zuerkannt wird (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG). Ebenfalls keine Rechtsnachteile wären dem Beschwerdeführer erwachsen, wenn das SEM die Eingabe vom 14. Oktober 2014 richtigerweise als Gesuch um Familienasyl beziehungsweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen hätte, beträgt die Rechtsmittelfrist doch auch in diesen Fällen 30 Tage (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Vorab bleibt festzuhalten, dass der am 3. Februar 2014 getroffene Nichteintretensentscheid des SEM, worin dieses gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt hat, durch das bestätigende Beschwerdeurteil D-1006/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2014 rechtskräftig geworden ist. Es bleibt zu prüfen, ob die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemachten Gründe dazu führen, um von einer wesentlich veränderten Sachlage im Verhältnis zu den Sachverhaltsumständen im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides vom 3. Februar 2014 sprechen zu müssen. 5.2 Es bleibt weiter zu prüfen, ob der der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gestellte Hauptantrag, der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen, im Kontext eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheides überhaupt materiell geprüft werden kann. Da es sich bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG indessen nicht um die Prüfung der originären, sondern um diejenige der derivativen (also abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft handelt, steht im vorliegenden Fall die Beurteilung der persönlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers gar nicht im Raum. Die Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG erweist sich somit im Kontext des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich als zulässig. 6. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt sowohl in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2014 als auch in der Beschwerde vom 31. März 2015 vorab den Antrag, er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen beziehungsweise es sei ihm gestützt auf diese Basis Asyl zu gewähren. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall nach Abschluss des Dublin-Verfahrens eine erhebliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist. 7.1.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang vorab auf den Umstand, dass seiner Ehefrau B._______ sowie seinem Sohn H._______ am 24. Juli 2014 Asyl gewährt worden sei. Zunächst ist festzuhalten, dass dem in Art. 51 Abs. 1 erwähnten Ehegatten eines asylberechtigten Flüchtlings der in einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft lebende Partner rechtlich gleichgestellt ist (vgl. Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 286). Aufgrund der bei den Akten befindlichen zahlreichen Hochzeitsfotos (vgl. Beschwerdedossier D-1006/2014) und den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Eheleute ist - im Sinne einer Abwägung der Glaubhaftigkeitselemente - zugunsten des Beschwerdeführers überwiegend davon auszugehen, dass die Eheleute tatsächlich am 7. Januar 2008 in Eritrea religiös geheiratet haben, obwohl sich keine Heiratsurkunde bei den Akten befindet. Somit kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG berufen. In diesem Zusammenhang bleibt weiter auszuführen, dass die Bedingung einer durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft nur für die in Art. 51 Abs. 4 AsylG umschriebene Konstellation gilt, wo sich der Ehepartner noch im Ausland befindet, also noch in die Schweiz einreisen muss. Befindet sich der Familienangehörige demgegenüber im Zeitpunkt des Gesuchs um Familienasyl bereits in der Schweiz, muss die Familiengemeinschaft nicht durch Flucht getrennt worden sein; darüber hinaus ist es in diesen Fällen auch nicht notwendig, dass die Familiengemeinschaft bereits im Heimatland bestanden hat (vgl. Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Scheiber, a.a.O., S. 286 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89). 7.1.2 Der Beschwerdeführer macht sodann in der Beschwerde vom 31. März 2015 geltend, er selbst, seine Ehefrau sowie ihr gemeinsamer Sohn würden nunmehr seit Herbst 2014 (also nach der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl) gemeinsam als Familie zusammenleben, weshalb sie eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bilden würden. Mittlerweile würden sie ein weiteres gemeinsames Kind erwarten. Ihr bewusster Entscheid, trotz der derzeit schwierigen Situation in Bezug auf das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz ein weiteres Kind zu zeugen, zeige auf, wie stark ihr Wille sei, eine dauerhafte und stabile Beziehung zu führen. Im Weiteren hätten sie durch ihre jeweils vom 16. März 2015 datierenden schriftlichen Willensäusserungen zusätzlich zum Ausdruck gebracht, nicht nur aktuell eine Familiengemeinschaft zu bilden, sondern auch ihre Zukunft gemeinsam gestalten zu wollen. Aufgrund der sich nunmehr darstellenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie ihr Kind H._______ mittlerweile seit etwa elf Monaten in der Schweiz eine Familiengemeinschaft bilden. Ergänzend bleibt in diesem Kontext anzumerken, dass in Bezug auf das Kind H._______ ein vom 6. März 2014 stammendes Abstammungsgutachten eingereicht wurde, dem zufolge die Vaterschaft des Beschwerdeführers "nach aktueller Rechtsprechung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" als erwiesen gelte. Dieses Abstammungsgutachten gelangte erst nach dem Beschwerdeurteil vom 7. März 2014 zur Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb es vorliegend ebenfalls mitzuberücksichtigen ist. In Bezug auf das angeblich Ende Mai 2015 geborene zweite Kind des Paars liegt derzeit zwar weder eine zivilrechtliche Geburtsbestätigung noch der Nachweis der biologischen Vaterschaft des Beschwerdeführers vor. Unbenommen davon ist davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Kind um das leibliche Kind des Beschwerdeführers handeln dürfte, was die Annahme eines intakten Familienlebens zusätzlich untermauert. 7.2 All diese Sachumstände lassen darauf schliessen, dass eine erheblich veränderte Sachlage vorliegt, welche die Prüfung des vorliegenden Gesuchs um Familienasyl als geboten erscheinen lässt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das vorliegende Gesuch um Familienasyl zu prüfen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungssgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine vom 31. März 2015 datierende Kostennote in Höhe von Fr. 1'170.- eingereicht, die dem Gericht sowohl hinsichtlich des Stundenansatzes als auch hinsichtlich des in Rechnung gestellten Zeitaufwands als angemessen erscheint. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'170.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 wird aufgehoben und die Vor­instanz angewiesen, das Gesuch um Familienasyl des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) zu prüfen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'170.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: