Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 19. August 2010 anerkannte das Bundesamt für Migration (BFM) B._______ (N [...]), eritreischer Staatsangehöriger und heutiger Ehemann der Beschwerdeführerin, als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2012 und gelangte nach Äthiopien. Am 5. April 2015 reiste sie mit einem von der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ausgestellten Visum legal in die Schweiz und suchte am 9. April 2015 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. April 2015 brachte sie insbesondere vor, ihr Vater sei im Oktober 2012 aus dem Militärdienst desertiert und seither auf der Flucht. Im Anschluss daran seien Sicherheitsleute mehrfach, etwa sieben Mal, zu ihrer Mutter gekommen, hätten nach ihm gefragt und gedroht, sie (Beschwerdeführerin) an seiner Stelle mitzunehmen. Sie habe Angst bekommen und ihren Heimatstaat deshalb verlassen. Am 11. Juni 2013 habe sie in Addis Abeba B._______ geheiratet. C. Mit Schreiben vom 19. November 2015 stellte das SEM der Beschwerdeführerin einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Mannes in Aussicht und schlug ihr vor, auf die eigenständige Prüfung ihrer Asylgründe zu verzichten. D. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 27. November 2015, sie wolle das Asylgesuch nicht zurückziehen. E. Am 11. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Diesbezüglich bezog sie sich auf die bereits bei der BzP genannten Vorbringen und brachte ergänzend vor, nach dem ersten Besuch von Mitgliedern der militärischen Einheit ihres Vaters sei sie in ihre eigene Wohnung nach C._______ zurückgekehrt. Bei den weiteren Besuchen sei sie nicht zu Hause gewesen. Ihre jüngere Schwester habe ihr jedoch ausgerichtet, dass die Militärangehörigen ihre Mitnahme geplant hätten. Da sie sich noch in der Schule befunden habe und die Zeit für den Militärdienst noch nicht gekommen gewesen sei, habe sie dieses Vorgehen nicht korrekt gefunden. Deshalb sei sie nach der Schule zu einer Freundin nach D._______ gegangen und bis zur Ausreise bei dieser geblieben. Sie habe ihren Heimatstaat gemeinsam mit einem Schulkollegen illegal verlassen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie erfahren, dass ihr Vater von den Militärbehörden gefasst worden sei. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte sie eine Heiratsurkunde und ein Dokument des "National Intelligence and Security Service, Administration for Refugee-Returnee Affairs" betreffend ihren Aufenthalt in Addis Abeba zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 - eröffnet am 16. Juni 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zudem hielt es (aufgrund der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden B._______) fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. G. Die Beschwerdeführerin beantragte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 12. Juli 2016 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG (SR 142.31), eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin zur Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf, innert Frist das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt zu retournieren. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Am 22. Juli 2016 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen zu den Akten. J. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist im Wesentlichen dahingehend vernehmen, dass mit der Beschwerde keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. August 2016.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG hat die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, stets vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 3 AsylG geprüft und kam zum Ergebnis, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt. Gestützt darauf wurde - ohne Vornahme einer Prüfung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - das Asylgesuch abgelehnt. Mit diesem Vorgehen hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 29 VwVG) verletzt. Eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich jedoch gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 5).
E. 4 Zunächst ist die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu prüfen.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe befürchtet, an Stelle ihres Vaters in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die geschilderte Situation sei jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Furcht zu begründen, da sie lediglich auf Vermutungen basiere. Für eine aus objektiver Sicht konkrete Bedrohung liessen sich keine Anhaltspunkte finden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiesen darauf hin, dass es sich bei der Aussage der Militärangehörigen viel eher um eine verbale Drohung als um eine tatsächliche Ankündigung ihrer Einberufung gehandelt habe. Es liessen sich keine Anzeichen dafür erkennen, dass die Drohung umgesetzt werden sollte. So habe sie die Soldaten nur bei deren erstem Besuch gesehen und die Aussage sei lediglich gegenüber ihrer Mutter gemacht worden. Obwohl sie sodann offiziell in C._______ gemeldet gewesen sei und weiterhin die Schule besucht habe, sei es zu keiner direkten Kontaktaufnahme mit ihr gekommen. Insofern erscheine die dargelegte Furcht als unbegründet. Zudem komme die blosse Androhung der stellvertretenden Rekrutierung keinem offiziellen Militäraufgebot gleich, weshalb das Nichteinrücken nicht mit einer Wehrdienstverweigerung gleichzusetzen sei. Die geltend gemachte Furcht erscheine schliesslich auch deshalb unbegründet, weil ihr Vater ihren Angaben zufolge nach ihrer Ausreise von den Behörden aufgefunden worden und zum Dienst zurückgeführt worden sein solle. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass weiterhin ein Interesse an ihrer verfrühten Rekrutierung bestanden hätte. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass das Vorbringen der befürchteten Rekrutierung respektive Reflexverfolgung die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Damit könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen verzichtet werde, obschon anzumerken sei, dass die Schilderungen relativ oberflächlich, stereotyp und wenig überzeugend ausgefallen seien.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die dargelegten Ausreisegründe den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen; insofern kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerdeschrift denn auch nicht auf die Erwägungen des SEM zur fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe, sondern beruft sich ausdrücklich nur auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea.
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.).
E. 4.3.1 Das SEM bringt in Bezug auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe vor, die Schilderung der illegalen Ausreise sei durchwegs unsubstanziiert, oberflächlich und teilweise realitätsfremd ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe einerseits angegeben, sie stamme aus E._______, das fast an der Grenze zu Äthiopien liege und sie habe den Weg deshalb gekannt. Andererseits sei sie weder in der Lage gewesen, die Umgebung zu beschreiben noch ihre Orientierungsfähigkeit zu erklären oder darzulegen, weshalb sie für den höchstens 15 Kilometer langen Abschnitt einen Tag respektive 12 Stunden benötigt habe. Ihre Schilderungen liessen jegliche Realkennzeichen vermissen; sie seien durchwegs einsilbig und kurz ausgefallen. Dies entspreche nicht dem Aussageverhalten einer Person, die diesen Marsch tatsächlich unternommen habe. Es sei deshalb zu bezweifeln, dass sie Eritrea unter den besagten Umständen verlassen habe. Damit sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
E. 4.3.2 In der Beschwerde wird den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen gehalten, die Beschwerdeführerin habe ihre Flucht anlässlich der Befragungen widerspruchsfrei dargelegt. Ihren Äusserungen fehle es auch nicht an Realkennzeichen. So habe sie etwa ausgeführt, dass sie auf der Strecke nach Äthiopien aufgrund der Dunkelheit immer wieder an Bäume gestossen und auch hingefallen sei, da es viele Löcher im Boden gegeben habe und dass sie unterwegs grossen Stress und Angst empfunden habe. Im Übrigen anerkenne die Rechtsprechung, dass ein legales Verlassen des eritreischen Staatsgebiets lediglich mit gültigen Papieren und einem speziellen Ausreisevisum möglich sei, und es für Kinder ab 11 Jahren, Männer bis 54 Jahre und Frauen bis 47 Jahre so gut wie unmöglich sei, ein Ausreisevisum zu erhalten. Die illegale Ausreise werde mit drakonischen Strafen geahndet, weshalb in einem solchen Falle begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bestehe. Sie sei eritreische Staatsangehörige und habe sich vor ihrer Flucht in Eritrea aufgehalten, was durch das SEM nicht bezweifelt werde. Zudem würden sich keine Hinweise auf eine legale Ausreise finden. Aufgrund der widerspruchsfreien Schilderung der Flucht und der unzulänglichen Begründung der Vorinstanz müsse die illegale Ausreise als glaubhaft gelten, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 4.4 Mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) revidierte das Bundesverwaltungsgericht die bis anhin geltende Rechtsprechung, wonach die illegale Ausreise - die Glaubhaftigkeit derselben vorausgesetzt - zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führte. Im erwähnten Referenzurteil analysierte das Gericht die Lage in Eritrea betreffend die Möglichkeit der Ausreise und die möglichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise (vgl. das Urteil D-7898/2015 E. 4.8-4.10). Unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, erachtete das Gericht genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten. Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser - im Urteil näher ausgeführter - Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. ebenda, E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. ebenda, E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-fahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
E. 4.5 Die Prüfung der Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin zur Ausreise - wie bereits zu den Asylgründen - durchgehend oberflächlich und vage äusserte. Die wenigen geografischen Angaben der Beschwerdeführerin entsprechen zwar den lokalen Gegebenheiten. Die unsubstanziierte Schilderung der Ausreise genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht. Zudem ist nicht glaubhaft, dass die Reise vom wenige Kilometer von der Grenze entfernten E._______ über ebenes Gelände bis zum Grenzfluss 12 Stunden gedauert haben soll. Dies konnte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Anhörung nachvollziehbar erklären (vgl. C16/17 F135 und 146 S. 13), noch gelingt ihr dies auf Beschwerdeebene. Sie und ihr Begleiter kannten nach eigenen Angaben die Grenzregion und hatten offensichtlich ein Interesse daran, das Land unbemerkt, aber möglichst rasch zu verlassen. Selbst unter der Annahme sehr langsamen Marschierens mit Beobachtungspausen erscheint eine derart lange Reisezeit als nicht plausibel. Damit ist die illegale Ausreise nicht glaubhaft gemacht, weshalb auch keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der aktuellen Rechtsprechung ersichtlich sind. Insbesondere ergeben sich keine glaubhaften Hinweise darauf, dass sie mit den heimatlichen Behörden betreffend ihren Einzug in den Nationaldienst Kontakt gehabt hätte. Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar. Insgesamt bleibt unklar, wann und auf welchem Weg die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat verlassen hat. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe respektive eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist damit nicht glaubhaft gemacht.
E. 4.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch aktuell kann ihr keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat zuerkannt werden. Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft gemäss auf Art. 3 AsylG verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihres Ehemannes einzubeziehen ist.
E. 5.1 Das SEM führt diesbezüglich vernehmlassend insbesondere aus, für den Einbezug fehle es an der zwingenden Voraussetzung der vorbestandenen Familiengemeinschaft. Die Heirat sei erst nach der Ausreise aus Eritrea in Äthiopien erfolgt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien nicht durch die Flucht getrennt worden, sondern erst nach dem Verlassen des Heimatstaats zusammengekommen. Daher würden besondere Umstände vorliegen, die dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ entgegenstehen würden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG - die Trennung durch die Flucht - nach konstanter Gerichtspraxis nicht erfüllt sein müsse, wenn sich die anspruchsberechtigte Person bereits in der Schweiz befinde. In diesen Fällen sei auch nicht notwendig, dass die Familiengemeinschaft bereits im Heimatland bestanden habe (so etwa das Urteil D-2082/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2015, E. 7.1.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89). Da sie sich bereits in der Schweiz aufhalte und ihrem Ehemann Asyl gewährt worden sei, sei sie gemäss der angeführten Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr gestützt darauf Asyl zu gewähren. Sodann habe das SEM ihr (mit Schreiben vom 19. November 2015) zunächst angeboten, auf die Prüfung der Asylgründe zu verzichten und stattdessen rasch in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen zu werden. Indem es ebendies in der Vernehmlassung ablehne, verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und lasse sein Handeln als willkürlich erscheinen.
E. 5.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 AsylG genügt für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehepartners die aktuelle Familiengemeinschaft (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 4 und den durch die Beschwerdeführerin angerufenen EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b). Besondere Umstände vorbehalten sind anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings, die sich in der Schweiz aufhalten, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt worden ist. Die ratio legis gebietet, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat oder erst in der Schweiz begründet wurde. Ehegatten von Flüchtlingen sind deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, auch wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde (Urteil D-3175/2016 E. 4.4.1). Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juni 2013 mit B._______ verheiratet ist, die Familiengemeinschaft seit April 2015 in der Schweiz gelebt wird und ein Wille beider Ehegatten zur Weiterführung des Familienlebens vorliegt. Beide Ehepartner besitzen dieselbe, nämlich die eritreische Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet (vgl. ebenso das Urteil D-3175/2016 E. 5.1). Besondere Umstände, die dem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorgehens des SEM zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens auch auf Vertrauensschutz berufen könnte.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Fest-stellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG abzuweisen ist. Der Antrag auf Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ist hingegen gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Be-schwerdeführerin auszugehen.
E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens wären somit teilweise der Beschwerdefüh-rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus dem am 22. Juli 2016 eingereichten Gesuchsformular samt Beilagen ergibt sich eine monatliche Unterdeckung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von über 850.- bei einem Vermögen von Fr. 5'015.- (Stand per Ende März 2016). Damit ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Nachdem das Verfahren zudem nach summarischer Prüfung nicht als aussichtslos einzustufen war, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 7.2 Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 11. August 2016 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 7 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 105.- aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als leicht überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin aufgrund des hälftigen Obsiegens zu Lasten des SEM eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-gung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4321/2016 Urteil vom 18. September 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. August 2010 anerkannte das Bundesamt für Migration (BFM) B._______ (N [...]), eritreischer Staatsangehöriger und heutiger Ehemann der Beschwerdeführerin, als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2012 und gelangte nach Äthiopien. Am 5. April 2015 reiste sie mit einem von der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ausgestellten Visum legal in die Schweiz und suchte am 9. April 2015 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. April 2015 brachte sie insbesondere vor, ihr Vater sei im Oktober 2012 aus dem Militärdienst desertiert und seither auf der Flucht. Im Anschluss daran seien Sicherheitsleute mehrfach, etwa sieben Mal, zu ihrer Mutter gekommen, hätten nach ihm gefragt und gedroht, sie (Beschwerdeführerin) an seiner Stelle mitzunehmen. Sie habe Angst bekommen und ihren Heimatstaat deshalb verlassen. Am 11. Juni 2013 habe sie in Addis Abeba B._______ geheiratet. C. Mit Schreiben vom 19. November 2015 stellte das SEM der Beschwerdeführerin einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Mannes in Aussicht und schlug ihr vor, auf die eigenständige Prüfung ihrer Asylgründe zu verzichten. D. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 27. November 2015, sie wolle das Asylgesuch nicht zurückziehen. E. Am 11. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Diesbezüglich bezog sie sich auf die bereits bei der BzP genannten Vorbringen und brachte ergänzend vor, nach dem ersten Besuch von Mitgliedern der militärischen Einheit ihres Vaters sei sie in ihre eigene Wohnung nach C._______ zurückgekehrt. Bei den weiteren Besuchen sei sie nicht zu Hause gewesen. Ihre jüngere Schwester habe ihr jedoch ausgerichtet, dass die Militärangehörigen ihre Mitnahme geplant hätten. Da sie sich noch in der Schule befunden habe und die Zeit für den Militärdienst noch nicht gekommen gewesen sei, habe sie dieses Vorgehen nicht korrekt gefunden. Deshalb sei sie nach der Schule zu einer Freundin nach D._______ gegangen und bis zur Ausreise bei dieser geblieben. Sie habe ihren Heimatstaat gemeinsam mit einem Schulkollegen illegal verlassen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie erfahren, dass ihr Vater von den Militärbehörden gefasst worden sei. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte sie eine Heiratsurkunde und ein Dokument des "National Intelligence and Security Service, Administration for Refugee-Returnee Affairs" betreffend ihren Aufenthalt in Addis Abeba zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 - eröffnet am 16. Juni 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zudem hielt es (aufgrund der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden B._______) fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. G. Die Beschwerdeführerin beantragte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 12. Juli 2016 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG (SR 142.31), eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin zur Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf, innert Frist das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt zu retournieren. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Am 22. Juli 2016 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen zu den Akten. J. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist im Wesentlichen dahingehend vernehmen, dass mit der Beschwerde keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. August 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG hat die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, stets vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19). 3.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 3 AsylG geprüft und kam zum Ergebnis, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt. Gestützt darauf wurde - ohne Vornahme einer Prüfung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - das Asylgesuch abgelehnt. Mit diesem Vorgehen hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 29 VwVG) verletzt. Eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich jedoch gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 5).
4. Zunächst ist die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu prüfen. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe befürchtet, an Stelle ihres Vaters in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die geschilderte Situation sei jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Furcht zu begründen, da sie lediglich auf Vermutungen basiere. Für eine aus objektiver Sicht konkrete Bedrohung liessen sich keine Anhaltspunkte finden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiesen darauf hin, dass es sich bei der Aussage der Militärangehörigen viel eher um eine verbale Drohung als um eine tatsächliche Ankündigung ihrer Einberufung gehandelt habe. Es liessen sich keine Anzeichen dafür erkennen, dass die Drohung umgesetzt werden sollte. So habe sie die Soldaten nur bei deren erstem Besuch gesehen und die Aussage sei lediglich gegenüber ihrer Mutter gemacht worden. Obwohl sie sodann offiziell in C._______ gemeldet gewesen sei und weiterhin die Schule besucht habe, sei es zu keiner direkten Kontaktaufnahme mit ihr gekommen. Insofern erscheine die dargelegte Furcht als unbegründet. Zudem komme die blosse Androhung der stellvertretenden Rekrutierung keinem offiziellen Militäraufgebot gleich, weshalb das Nichteinrücken nicht mit einer Wehrdienstverweigerung gleichzusetzen sei. Die geltend gemachte Furcht erscheine schliesslich auch deshalb unbegründet, weil ihr Vater ihren Angaben zufolge nach ihrer Ausreise von den Behörden aufgefunden worden und zum Dienst zurückgeführt worden sein solle. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass weiterhin ein Interesse an ihrer verfrühten Rekrutierung bestanden hätte. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass das Vorbringen der befürchteten Rekrutierung respektive Reflexverfolgung die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Damit könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen verzichtet werde, obschon anzumerken sei, dass die Schilderungen relativ oberflächlich, stereotyp und wenig überzeugend ausgefallen seien. 4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die dargelegten Ausreisegründe den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen; insofern kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerdeschrift denn auch nicht auf die Erwägungen des SEM zur fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe, sondern beruft sich ausdrücklich nur auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.). 4.3.1 Das SEM bringt in Bezug auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe vor, die Schilderung der illegalen Ausreise sei durchwegs unsubstanziiert, oberflächlich und teilweise realitätsfremd ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe einerseits angegeben, sie stamme aus E._______, das fast an der Grenze zu Äthiopien liege und sie habe den Weg deshalb gekannt. Andererseits sei sie weder in der Lage gewesen, die Umgebung zu beschreiben noch ihre Orientierungsfähigkeit zu erklären oder darzulegen, weshalb sie für den höchstens 15 Kilometer langen Abschnitt einen Tag respektive 12 Stunden benötigt habe. Ihre Schilderungen liessen jegliche Realkennzeichen vermissen; sie seien durchwegs einsilbig und kurz ausgefallen. Dies entspreche nicht dem Aussageverhalten einer Person, die diesen Marsch tatsächlich unternommen habe. Es sei deshalb zu bezweifeln, dass sie Eritrea unter den besagten Umständen verlassen habe. Damit sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 4.3.2 In der Beschwerde wird den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen gehalten, die Beschwerdeführerin habe ihre Flucht anlässlich der Befragungen widerspruchsfrei dargelegt. Ihren Äusserungen fehle es auch nicht an Realkennzeichen. So habe sie etwa ausgeführt, dass sie auf der Strecke nach Äthiopien aufgrund der Dunkelheit immer wieder an Bäume gestossen und auch hingefallen sei, da es viele Löcher im Boden gegeben habe und dass sie unterwegs grossen Stress und Angst empfunden habe. Im Übrigen anerkenne die Rechtsprechung, dass ein legales Verlassen des eritreischen Staatsgebiets lediglich mit gültigen Papieren und einem speziellen Ausreisevisum möglich sei, und es für Kinder ab 11 Jahren, Männer bis 54 Jahre und Frauen bis 47 Jahre so gut wie unmöglich sei, ein Ausreisevisum zu erhalten. Die illegale Ausreise werde mit drakonischen Strafen geahndet, weshalb in einem solchen Falle begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bestehe. Sie sei eritreische Staatsangehörige und habe sich vor ihrer Flucht in Eritrea aufgehalten, was durch das SEM nicht bezweifelt werde. Zudem würden sich keine Hinweise auf eine legale Ausreise finden. Aufgrund der widerspruchsfreien Schilderung der Flucht und der unzulänglichen Begründung der Vorinstanz müsse die illegale Ausreise als glaubhaft gelten, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.4 Mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) revidierte das Bundesverwaltungsgericht die bis anhin geltende Rechtsprechung, wonach die illegale Ausreise - die Glaubhaftigkeit derselben vorausgesetzt - zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führte. Im erwähnten Referenzurteil analysierte das Gericht die Lage in Eritrea betreffend die Möglichkeit der Ausreise und die möglichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise (vgl. das Urteil D-7898/2015 E. 4.8-4.10). Unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, erachtete das Gericht genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten. Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser - im Urteil näher ausgeführter - Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. ebenda, E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. ebenda, E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-fahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 4.5 Die Prüfung der Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin zur Ausreise - wie bereits zu den Asylgründen - durchgehend oberflächlich und vage äusserte. Die wenigen geografischen Angaben der Beschwerdeführerin entsprechen zwar den lokalen Gegebenheiten. Die unsubstanziierte Schilderung der Ausreise genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht. Zudem ist nicht glaubhaft, dass die Reise vom wenige Kilometer von der Grenze entfernten E._______ über ebenes Gelände bis zum Grenzfluss 12 Stunden gedauert haben soll. Dies konnte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Anhörung nachvollziehbar erklären (vgl. C16/17 F135 und 146 S. 13), noch gelingt ihr dies auf Beschwerdeebene. Sie und ihr Begleiter kannten nach eigenen Angaben die Grenzregion und hatten offensichtlich ein Interesse daran, das Land unbemerkt, aber möglichst rasch zu verlassen. Selbst unter der Annahme sehr langsamen Marschierens mit Beobachtungspausen erscheint eine derart lange Reisezeit als nicht plausibel. Damit ist die illegale Ausreise nicht glaubhaft gemacht, weshalb auch keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der aktuellen Rechtsprechung ersichtlich sind. Insbesondere ergeben sich keine glaubhaften Hinweise darauf, dass sie mit den heimatlichen Behörden betreffend ihren Einzug in den Nationaldienst Kontakt gehabt hätte. Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar. Insgesamt bleibt unklar, wann und auf welchem Weg die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat verlassen hat. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe respektive eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist damit nicht glaubhaft gemacht. 4.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch aktuell kann ihr keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat zuerkannt werden. Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft gemäss auf Art. 3 AsylG verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihres Ehemannes einzubeziehen ist. 5.1 Das SEM führt diesbezüglich vernehmlassend insbesondere aus, für den Einbezug fehle es an der zwingenden Voraussetzung der vorbestandenen Familiengemeinschaft. Die Heirat sei erst nach der Ausreise aus Eritrea in Äthiopien erfolgt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien nicht durch die Flucht getrennt worden, sondern erst nach dem Verlassen des Heimatstaats zusammengekommen. Daher würden besondere Umstände vorliegen, die dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ entgegenstehen würden. 5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG - die Trennung durch die Flucht - nach konstanter Gerichtspraxis nicht erfüllt sein müsse, wenn sich die anspruchsberechtigte Person bereits in der Schweiz befinde. In diesen Fällen sei auch nicht notwendig, dass die Familiengemeinschaft bereits im Heimatland bestanden habe (so etwa das Urteil D-2082/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2015, E. 7.1.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89). Da sie sich bereits in der Schweiz aufhalte und ihrem Ehemann Asyl gewährt worden sei, sei sie gemäss der angeführten Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr gestützt darauf Asyl zu gewähren. Sodann habe das SEM ihr (mit Schreiben vom 19. November 2015) zunächst angeboten, auf die Prüfung der Asylgründe zu verzichten und stattdessen rasch in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen zu werden. Indem es ebendies in der Vernehmlassung ablehne, verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und lasse sein Handeln als willkürlich erscheinen. 5.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 AsylG genügt für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehepartners die aktuelle Familiengemeinschaft (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil D-3175/2016 vom 17. August 2017 E. 4 und den durch die Beschwerdeführerin angerufenen EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b). Besondere Umstände vorbehalten sind anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings, die sich in der Schweiz aufhalten, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt worden ist. Die ratio legis gebietet, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat oder erst in der Schweiz begründet wurde. Ehegatten von Flüchtlingen sind deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, auch wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde (Urteil D-3175/2016 E. 4.4.1). Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juni 2013 mit B._______ verheiratet ist, die Familiengemeinschaft seit April 2015 in der Schweiz gelebt wird und ein Wille beider Ehegatten zur Weiterführung des Familienlebens vorliegt. Beide Ehepartner besitzen dieselbe, nämlich die eritreische Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet (vgl. ebenso das Urteil D-3175/2016 E. 5.1). Besondere Umstände, die dem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorgehens des SEM zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens auch auf Vertrauensschutz berufen könnte.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Fest-stellung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG abzuweisen ist. Der Antrag auf Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ist hingegen gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Be-schwerdeführerin auszugehen. 7.1 Die Kosten des Verfahrens wären somit teilweise der Beschwerdefüh-rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus dem am 22. Juli 2016 eingereichten Gesuchsformular samt Beilagen ergibt sich eine monatliche Unterdeckung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von über 850.- bei einem Vermögen von Fr. 5'015.- (Stand per Ende März 2016). Damit ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Nachdem das Verfahren zudem nach summarischer Prüfung nicht als aussichtslos einzustufen war, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Im Umfang ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 11. August 2016 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 7 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 105.- aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als leicht überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin aufgrund des hälftigen Obsiegens zu Lasten des SEM eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-gung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi