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D-2670/2020

D-2670/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, stellte erstmals am 22. De- zember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das SEM mit Verfügung vom 7. November 2016 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anord- nung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-7713/2016 vom 22. Februar 2019 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein erneutes Asylgesuch ein, welches er mit Eingabe vom 17. Feb- ruar 2020 ergänzte. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (Datum der Eröffnung: 15. Mai 2020) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Voll- zug an und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–. Des Weiteren lehnte es die mit dem Mehrfachgesuch gestellten Anträge auf eine mündli- che Anhörung sowie auf Abklärung, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelephon einer im Dezember 2019 entführten Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka zu finden sei, ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

25. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei bean- tragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an das SEM mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, beziehungsweise mit der An- weisung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichtein- tretensentscheids korrekt anzuwenden. Eventualiter sei seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien be- kannt zu geben. Weiter sei Einsicht in die Datei der Software des Bundes- verwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert wor- den sei, und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe.

D-2670/2020 Seite 3 Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein digitaler Datenträ- ger (CD-Rom) mit Dokumenten in Bezug auf die politische und menschen- rechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, ver- schiedenen Organisationen und Weiteres), Photographien und Auszüge aus dem "Facebook"-Account des Beschwerdeführers in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten sowie ein Aktenstück des SEM betreffend das Asylverfahren einer Drittperson eingereicht. E. Das Gericht bestätigte am 26. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten eine ergänzende Stellungnahme und sechs Photographien ein.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist – mit nachfolgend erwähnter Einschränkung – einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 3.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Be- schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell ge- prüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog- nition zu.

E. 3.2 Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Hier han- delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das Spruchgremium wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegen- den Urteil bekannt gegeben.

E. 5.2 Die Richterin und der Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson durch das EDV-ba- sierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert be- stimmt. Dabei wurden die hinterlegten Kriterien des Automatismus in einem Punkt manuell ergänzt. Diese manuelle Anpassung wurde aufgrund objek- tiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäf- tigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefas- sung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der

D-2670/2020 Seite 5 Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen).

E. 5.3 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. Ap- ril 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt in Bezug auf das Vorgehen der Vorin- stanz verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs so- wie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen könnten, sollten sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist.

E. 6.2 Im vorliegenden Fall besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Einschluss der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Entsprechend ver- zichtete das SEM – nachdem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom

12. Februar 2020 korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelte (vgl. nachfolgend, E. 8.4) – zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die Begrün- dungspflicht ist ferner festzuhalten, dass das Staatssekretariat in seiner Verfügung hinreichend dargelegt hat, weshalb es das Mehrfachgesuch für ungenügend begründet hält. Die angefochtene Verfügung enthält auch

– im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensent- scheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll – eine ausreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu kön- nen, weshalb das SEM den als "neu" bezeichneten Vorbringen keine aus- reichende Relevanz für den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers beimass (dazu ausführlich E. 7.5 f.). Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt. Es sind zudem keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche die vorgebrachten formellen Rügen als gerecht-

D-2670/2020 Seite 6 fertigt erscheinen lassen könnten. Dies gilt insbesondere für die Behaup- tung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihre "Pflicht zur Ge- samtbeurteilung eines Asylgesuchs und damit das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts aus formellen Gründen" verletzt.

E. 6.3 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung leide an einem formellen Mangel, weil in deren Dispositiv – anders als in der Begründung des Entscheids – nicht festgehalten werde, dass auf das Asylgesuch vom 12. Februar 2020 nicht eingetreten werde. Damit habe das SEM die formellen Anforderungen an den Inhalt einer Verfügung ver- letzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 6.3.1 Das zentrale Element einer Verfügung ist das Dispositiv, d.h. die Ver- fügungsformel mit dem genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsver- hältnis angeordneten Rechte und Pflichten. Wesentlich ist, dass das rele- vante Ergebnis korrekt und vollständig im Dispositiv abgebildet wird, da grundsätzlich nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbind- lich ist und gegebenenfalls den Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Dementsprechend ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung, anfechtbar (BGE 113 V 159 E. 1c; vgl. zu- letzt Urteil des BVGer B-2203/2018 vom 12. August 2019 E. 5.3.1, zudem u.a. D-2082/2015 vom 8. September 2015 E. 4.1). Bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verste- hen, mithin ist auf die Begründung des Entscheids zurückzugreifen, um die Tragweite oder Bedeutung des Dispositivs richtig zu erfassen. Die Ausle- gung des Dispositivs hat grundsätzlich nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer B-7972/2008 vom 4. März 2010 E. 4.3.1; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 61 N 44).

E. 6.3.2 Tatsächlich wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht er- wähnt, dass auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht einge- treten werde. Jedoch geht aus der Begründung des Entscheids – welche im Übrigen als ausführlich zu bezeichnen ist – völlig unmissverständlich hervor, dass die primäre Rechtsfolge der Verfügung darin besteht, auf die Eingabe vom 12. Februar 2020 sei aus den dargelegten Gründen nicht ein- zutreten. Über die Tragweite und Bedeutung des Dispositivs kann somit

D-2670/2020 Seite 7 trotz des genannten Mangels – der offensichtlich auf ein redaktionelles Ver- sehen zurückzuführen ist – keinerlei Zweifel bestehen. Unter den Umstän- den des vorliegenden Falls – zu welchen die offensichtliche Unbegründet- heit sowohl der Eingabe an die Vorinstanz als auch der Beschwerde gehö- ren – besteht kein Anlass, alleinig aufgrund des genannten Versehens, wel- ches weder die Einreichung einer wirksamen Beschwerde in Frage gestellt hat, noch für den Beschwerdeführer in anderer Weise nachteilig war, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung als gerechtfertigt zu erachten.

E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist ab- zuweisen.

E. 7 Der Antrag, der Beschwerdeführer sei zu seinen neu vorgebrachten Asyl- gründen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuhören, ist aufgrund des bereits Gesagten (E. 6.2) abzuweisen.

E. 8.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Ge- such zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vor- her anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechts- staatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimat- staat – mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurück- gekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Grün- de für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuch- stellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl.

D-2670/2020 Seite 8 die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).

E. 8.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699).

E. 8.3 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerde- führer mit Eingabe an das SEM vom 12. Februar 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Aufgrund des Sieges von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der dar- aus resultierenden Verschlechterung der politischen und menschenrechtli- chen Situation in Sri Lanka, der damit verbundenen erhöhten Verfolgungs- intensität für Regimekritiker, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer des tamilischen Separatismus, der massiv erhöhten Gefähr- dung für Minderheiten sowie der erhöhten Gefahr, welche zurückkehren- den abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus der Schweiz drohe, habe sich seine Gefährdungslage wesentlich verändert. Mitte Januar 2020 hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) der sri-lan- kischen Polizei sein Haus in Sri Lanka aufgesucht, um sich über seinen Verbleib und eine allfällige Rückkehr zu erkundigen. Einige Monate zuvor, im Oktober 2019, habe er sich an der Mobilisierung der tamilischen Wäh- lerschaft durch die tamilische Diaspora in der Schweiz beteiligt. Es sei da- von auszugehen, dass das neue Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber mit der veränderten Situation seit der Wahl vom

16. November zusammenhänge.

E. 8.4 Mithin machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuell ver- änderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts seines eigenen politischen Profils erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Insofern brachte er vor, er erfülle die Flüchlingseigenschaft aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen. Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2020 somit korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.).

E. 8.5 Im Weiteren erweist sich auch die Einschätzung der Vorinstanz, das Mehrfachgesuch sei offensichtlich unbegründet, als gerechtfertigt.

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E. 8.5.1 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus. Der Beschwerdeführer habe in seinem erneuten Asylgesuch zum einen verschiedene Vorbringen gemacht – insbesondere betreffend seine Verbin- dungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und zur Tamil Na- tional Alliance (TNA), die Verfolgung zweier Mitstreiter durch die sri-lanki- schen Behörden und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz –, die mit dem Urteil vom 22. Februar 2019 bereits durch das Bundesverwaltungsge- richt beurteilt worden seien. Es sei somit nur auf Aspekte des behaupteten Sachverhalts einzugehen, welche den Zeitraum nach dem genannten Ur- teil betreffen würden. Bezüglich dieses Zeitraums habe der Beschwerdeführer mit dem Mehr- fachgesuch ein erneutes exilpolitisches Engagement geltend gemacht. So habe er unter Einreichung von Photographien vorgebracht, er habe im April 2019 in Genf an einer Demonstration und im November 2019 in Freiburg am tamilischen „Heroes' Day“ teilgenommen. Zudem habe er behauptet, am 27. Oktober 2019 an einer Sitzung mit einflussreichen Aktivisten aus der tamilischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen zu haben, wobei ein Mitglied der "Tamil Guard", einer in Sri Lanka verbotenen Organisation, anwesend gewesen sei. Bei dieser Sitzung sei es darum gegangen, vor den sri-lankischen Präsidentschaftswahlen zu diskutieren, wie über die Netzwerke der tamilischen Diaspora in der Schweiz die Wähler in Sri Lanka mobilisiert werden könnten, um die Wahl von Gotabaya Rajapaksa abzu- wenden. Die Teilnahme an dieser Sitzung solle gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers belegen, dass er nun in einem institutionellen und organisierten Rahmen wirke, womit sein exilpolitisches Engagement eine neue Stufe erreicht habe. Von der Sitzung vom 27. Oktober 2019 würden in den sozialen Medien Photographien kursieren. Es sei davon auszuge- hen, dass dieses exponierte und breitenwirksame exilpolitische Engage- ment des Beschwerdeführers dem sri-lankischen Nachrichtendienst in der Schweiz aufgefallen sei. Schliesslich habe er vorgebracht, er sei informiert worden, dass Mitte Januar 2020 Angehörige des CID sein Haus in Sri Lanka aufgesucht hätten, um sich nach ihm zu erkundigen. Dies zeige, dass sich nach dem Machtwechsel in Sri Lanka das Verfolgungsinteresse der dortigen Behörden am Beschwerdeführer neu manifestiert habe. In Bezug auf diese Vorbringen führte das SEM in der angefochtenen Ver- fügung im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 22. Februar 2019 die bis dahin geltend gemachten exilpolitischen Tä- tigkeiten des Beschwerdeführers beurteilt. Dabei sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass es sich bei diesen exilpolitischen Aktivitäten um

D-2670/2020 Seite 10 Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung gehandelt habe. Ge- mäss Einschätzung des Gerichts sei, selbst wenn der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten von Vertretern seines Heimatstaats beobachtet oder sogar erkannt worden wäre, nicht von einer derartigen Schärfung seines Risikoprofils auszugehen, dass anzunehmen wäre, er würde von den sri- lankischen Behörden zur Gruppe jener Personen gezählt, die bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden würden. Aus den nunmehr gel- tend gemachten Teilnahmen an einer Demonstration in Genf im April 2019 sowie am „Heroes' Day“ in Freiburg im November 2019 lasse sich nichts anderes ableiten als das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Ge- sagte. Es falle zudem auf, dass zwischen der letztmaligen Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration, die im Zeitraum vor dem Urteil vom 22. Februar 2019 erfolgt sei, nämlich am 26. September 2016, und der Beteiligung an einer Kundgebung im April 2019 eine grosse zeitliche Lücke klaffe, in welcher keine sonstigen exilpolitischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers aktenkundig seien. Bezüglich der Teilnahme an einer Sit- zung am 27. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer weder Namen ge- nannt noch irgendwelche sonstige konkrete Angaben gemacht. Auch handle es sich bei den angeblichen Nachforschungen des CID nach dem Beschwerdeführer in Sri Lanka im Januar 2020 um eine blosse, durch nichts belegte Behauptung, die ebenfalls offensichtlich untauglich sei, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Schliesslich sei auch nicht zu erken- nen, inwiefern sich die politischen Ereignisse in Sri Lanka seit der Präsi- dentschaftswahl vom 16. November 2019 auf den Beschwerdeführer aus- wirken könnten.

E. 8.5.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, im Asylgesuch vom 12. Februar 2020 sei eine neue Ländersituation in Sri Lanka geltend gemacht worden. Diesbezüglich sei einerseits die politisch veränderte Situation dokumentiert und andererseits aufgezeigt worden, welche Auswirkungen diese veränderte Sachlage auf die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers habe. Es sei somit ein klarer individueller Fallbezug hergestellt worden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts sei erneut der gesamte Sachverhalt vor dem Hinter- grund der aktuellen Ländersituation zu würdigen, wenn eine Veränderung der Lage im Heimatland und eine daraus folgende erhöhte Gefährdung der betroffenen Person im Falle ihrer Rückkehr vorgebracht würden. Das Bun- desverwaltungsgericht habe diesbezüglich mehrmals festgehalten, dass

D-2670/2020 Seite 11 eine solche Situation beispielsweise dann gegeben sei, wenn ein Regime- wechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage zu einer be- gründeten Furcht vor Verfolgung führen könnten. Eine Prüfung der Flücht- lingseigenschaft könne nur dann zu einem korrekten Ergebnis führen, wenn der gesamte Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Situa- tion beurteilt werde. Im neuen Asylgesuch sei umfassend aufgezeigt wor- den, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht im Falle seiner Rückkehr vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka ab- solut begründet sei. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer gerade aufgrund seines bisher be- kannten Risikoprofils von den neuesten innenpolitischen Entwicklungen betroffen. So habe er im neuen Asylgesuch deutlich gemacht, dass er sich über soziale Medien im Rahmen der Präsidentschaftswahlen vom Novem- ber 2019 intensiv gegen den heutigen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa engagiert habe. Es habe sich bereits im Januar 2020 abgezeichnet, dass diese bereits überwachten Aktivitäten neu zu einer Verfolgung führen wür- den, und im März 2020 seien solche Äusserungen gegen den Rajapaksa- Clan explizit unter Strafe gestellt worden. Die Asylrelevanz dieser neuen Sachverhalte sei evident. Die Behauptung des SEM, es sei im neuen Asylgesuch nicht ausgeführt worden, wie die neu eingereichten Beweismittel für den Fall des Beschwer- deführers relevant seien, treffe nicht zu. Die zentrale Frage sei dabei nicht, welche Verbindung zwischen den einzelnen eingereichten Beweismitteln und dem Fall des Beschwerdeführers bestehe, sondern vielmehr sei rele- vant, dass die eingereichten Länderinformationen eine neue Entwicklung in Sri Lanka dokumentieren würden. Diese habe sich im Zeitpunkt der Ein- reichung des Mehrfachgesuchs so präsentiert, dass eine erheblich ver- schärfte Gefährdungssituation bestanden habe, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer gerade aufgrund dieser neuen Entwicklungen und der neuen Situation in Sri Lanka nunmehr als in asylrelevanter Weise verfolgt zu erachten sei. Schliesslich habe das SEM die Institute des Nichteintretens und des mate- riellen Asylentscheids vermischt, indem es sich in der angefochtenen Ver- fügung über neun Seiten hinweg zur Sache geäussert habe. Faktisch sei die Vorinstanz somit auf das Mehrfachgesuch eingetreten und habe einen materiellen Entscheid gefällt. Damit bezwecke sie einerseits, den Be- schwerdeführer an einer effektiven Beschwerde zu hindern und ihm be- wusst Rechtsnachteile zuzufügen, und andererseits den rubrizierten Rechtsvertreter zu schikanieren.

D-2670/2020 Seite 12 Im Übrigen werden mit der Beschwerdeschrift die bereits im Mehrfachge- such vom 12. Februar 2020 gemachten Vorbringen wiederholt, wobei ins- besondere ausführlich die allgemeinen politischen und menschenrechtli- chen Entwicklungen dargelegt werden, die sich seit dem Urteil vom

22. Februar 2019 in Sri Lanka ergeben haben. Mit der ergänzenden Eingabe vom 12. Juni 2020 wird schliesslich unter Beilage von sechs Photographien vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 9. März 2020 in Genf an einer weiteren Demonstration teilgenom- men, was erneut sein sehr exponiertes exilpolitisches Engagement belege.

E. 8.6 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten.

E. 8.6.1 So wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das SEM vom 12. Februar 2020 lediglich bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im Rahmen des mit dem Urteil vom 22. Februar 2019 rechts- kräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als nicht glaubhaft beziehungs- weise nicht asylrelevant erachtet worden waren. Dabei behauptete er ge- stützt auf diese Sachverhaltselemente sowie – unter Einreichung einer grossen Zahl von Beweismitteln, die aber keinerlei erkennbaren Bezug zu seiner eigenen Person aufweisen – neuere Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ohne konkrete und nachvollziehbare Subsumption, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, ob- wohl mit Urteil vom 22. Februar 2019 festgestellt worden war, dass er kei- ner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Auch auf Beschwerde- ebene hat der Beschwerdeführer, gespeichert auf einem digitalen Daten- träger (CD-Rom), in grosser Zahl Beweismittel in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) sowie ein Akten- stück des SEM betreffend das Asylverfahren einer Drittperson eingereicht. Nachdem auch diese ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwer- deführers sind, erübrigt es sich, auf deren Inhalt im Einzelnen einzugehen und darzulegen, weshalb diesen im vorliegenden Fall keinerlei Entscheid- wesentlichkeit zukommt.

E. 8.6.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem neuen Asylgesuch vom

E. 8.6.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer für sich auch nichts daraus ableiten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit gewisser Ausführlichkeit dargelegt hat, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unge- nügend begründet hält.

E. 8.6.4 Somit hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer aus- reichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht er- füllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangel- haften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

D-2670/2020 Seite 14 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der

D-2670/2020 Seite 15 Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswir- ken. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substan- tiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbe- sondere besteht auch kein konkreter Grund für die Annahme, wie mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs werde vom Umstand beeinflusst, dass der Beschwerdeführer im Hin- blick auf den Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkon- sulat in Genf werde vorsprechen müssen. 10.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammen- hang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht ge- eignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stel- len. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststell- bar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeit- punkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich- tig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe- züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist.

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E. 9 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 10.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken.

E. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbesondere besteht auch kein konkreter Grund für die Annahme, wie mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde vom Umstand beeinflusst, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen.

E. 10.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten praxisgemäss auf ins- gesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-2670/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2670/2020 Urteil vom 24. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, stellte erstmals am 22. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das SEM mit Verfügung vom 7. November 2016 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7713/2016 vom 22. Februar 2019 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein erneutes Asylgesuch ein, welches er mit Eingabe vom 17. Februar 2020 ergänzte. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (Datum der Eröffnung: 15. Mai 2020) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. Des Weiteren lehnte es die mit dem Mehrfachgesuch gestellten Anträge auf eine mündliche Anhörung sowie auf Abklärung, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelephon einer im Dezember 2019 entführten Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka zu finden sei, ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, beziehungsweise mit der Anweisung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Weiter sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei, und offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel ein digitaler Datenträger (CD-Rom) mit Dokumenten in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres), Photographien und Auszüge aus dem "Facebook"-Account des Beschwerdeführers in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten sowie ein Aktenstück des SEM betreffend das Asylverfahren einer Drittperson eingereicht. E. Das Gericht bestätigte am 26. Mai 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten eine ergänzende Stellungnahme und sechs Photographien ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgend erwähnter Einschränkung - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 3.2 Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Hier handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Spruchgremium wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegen-den Urteil bekannt gegeben. 5.2 Die Richterin und der Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Dabei wurden die hinterlegten Kriterien des Automatismus in einem Punkt manuell ergänzt. Diese manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen). 5.3 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt in Bezug auf das Vorgehen der Vorin-stanz verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen könnten, sollten sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist. 6.2 Im vorliegenden Fall besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Einschluss der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Entsprechend verzichtete das SEM - nachdem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2020 korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelte (vgl. nachfolgend, E. 8.4) - zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die Begründungspflicht ist ferner festzuhalten, dass das Staatssekretariat in seiner Verfügung hinreichend dargelegt hat, weshalb es das Mehrfachgesuch für ungenügend begründet hält. Die angefochtene Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine ausreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM den als "neu" bezeichneten Vorbringen keine ausreichende Relevanz für den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers beimass (dazu ausführlich E. 7.5 f.). Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt. Es sind zudem keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche die vorgebrachten formellen Rügen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Dies gilt insbesondere für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ihre "Pflicht zur Gesamtbeurteilung eines Asylgesuchs und damit das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts aus formellen Gründen" verletzt. 6.3 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung leide an einem formellen Mangel, weil in deren Dispositiv - anders als in der Begründung des Entscheids - nicht festgehalten werde, dass auf das Asylgesuch vom 12. Februar 2020 nicht eingetreten werde. Damit habe das SEM die formellen Anforderungen an den Inhalt einer Verfügung verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 6.3.1 Das zentrale Element einer Verfügung ist das Dispositiv, d.h. die Verfügungsformel mit dem genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis angeordneten Rechte und Pflichten. Wesentlich ist, dass das relevante Ergebnis korrekt und vollständig im Dispositiv abgebildet wird, da grundsätzlich nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls den Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Dementsprechend ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung, anfechtbar (BGE 113 V 159 E. 1c; vgl. zuletzt Urteil des BVGer B-2203/2018 vom 12. August 2019 E. 5.3.1, zudem u.a. D-2082/2015 vom 8. September 2015 E. 4.1). Bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit des Dispositivs ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen, mithin ist auf die Begründung des Entscheids zurückzugreifen, um die Tragweite oder Bedeutung des Dispositivs richtig zu erfassen. Die Auslegung des Dispositivs hat grundsätzlich nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer B-7972/2008 vom 4. März 2010 E. 4.3.1; Philippe Weissenberger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 61 N 44). 6.3.2 Tatsächlich wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde. Jedoch geht aus der Begründung des Entscheids - welche im Übrigen als ausführlich zu bezeichnen ist - völlig unmissverständlich hervor, dass die primäre Rechtsfolge der Verfügung darin besteht, auf die Eingabe vom 12. Februar 2020 sei aus den dargelegten Gründen nicht einzutreten. Über die Tragweite und Bedeutung des Dispositivs kann somit trotz des genannten Mangels - der offensichtlich auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen ist - keinerlei Zweifel bestehen. Unter den Umständen des vorliegenden Falls - zu welchen die offensichtliche Unbegründetheit sowohl der Eingabe an die Vorinstanz als auch der Beschwerde gehören - besteht kein Anlass, alleinig aufgrund des genannten Versehens, welches weder die Einreichung einer wirksamen Beschwerde in Frage gestellt hat, noch für den Beschwerdeführer in anderer Weise nachteilig war, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung als gerechtfertigt zu erachten. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuhören, ist aufgrund des bereits Gesagten (E. 6.2) abzuweisen. 8. 8.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 8.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699). 8.3 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 12. Februar 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Aufgrund des Sieges von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der daraus resultierenden Verschlechterung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka, der damit verbundenen erhöhten Verfolgungsintensität für Regimekritiker, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer des tamilischen Separatismus, der massiv erhöhten Gefährdung für Minderheiten sowie der erhöhten Gefahr, welche zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus der Schweiz drohe, habe sich seine Gefährdungslage wesentlich verändert. Mitte Januar 2020 hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei sein Haus in Sri Lanka aufgesucht, um sich über seinen Verbleib und eine allfällige Rückkehr zu erkundigen. Einige Monate zuvor, im Oktober 2019, habe er sich an der Mobilisierung der tamilischen Wählerschaft durch die tamilische Diaspora in der Schweiz beteiligt. Es sei davon auszugehen, dass das neue Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber mit der veränderten Situation seit der Wahl vom 16. November zusammenhänge. 8.4 Mithin machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der aktuell veränderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts seines eigenen politischen Profils erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Insofern brachte er vor, er erfülle die Flüchlingseigenschaft aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen. Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2020 somit korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). 8.5 Im Weiteren erweist sich auch die Einschätzung der Vorinstanz, das Mehrfachgesuch sei offensichtlich unbegründet, als gerechtfertigt. 8.5.1 Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus. Der Beschwerdeführer habe in seinem erneuten Asylgesuch zum einen verschiedene Vorbringen gemacht - insbesondere betreffend seine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und zur Tamil National Alliance (TNA), die Verfolgung zweier Mitstreiter durch die sri-lankischen Behörden und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz -, die mit dem Urteil vom 22. Februar 2019 bereits durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden seien. Es sei somit nur auf Aspekte des behaupteten Sachverhalts einzugehen, welche den Zeitraum nach dem genannten Urteil betreffen würden. Bezüglich dieses Zeitraums habe der Beschwerdeführer mit dem Mehrfachgesuch ein erneutes exilpolitisches Engagement geltend gemacht. So habe er unter Einreichung von Photographien vorgebracht, er habe im April 2019 in Genf an einer Demonstration und im November 2019 in Freiburg am tamilischen "Heroes' Day" teilgenommen. Zudem habe er behauptet, am 27. Oktober 2019 an einer Sitzung mit einflussreichen Aktivisten aus der tamilischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen zu haben, wobei ein Mitglied der "Tamil Guard", einer in Sri Lanka verbotenen Organisation, anwesend gewesen sei. Bei dieser Sitzung sei es darum gegangen, vor den sri-lankischen Präsidentschaftswahlen zu diskutieren, wie über die Netzwerke der tamilischen Diaspora in der Schweiz die Wähler in Sri Lanka mobilisiert werden könnten, um die Wahl von Gotabaya Rajapaksa abzuwenden. Die Teilnahme an dieser Sitzung solle gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers belegen, dass er nun in einem institutionellen und organisierten Rahmen wirke, womit sein exilpolitisches Engagement eine neue Stufe erreicht habe. Von der Sitzung vom 27. Oktober 2019 würden in den sozialen Medien Photographien kursieren. Es sei davon auszugehen, dass dieses exponierte und breitenwirksame exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers dem sri-lankischen Nachrichtendienst in der Schweiz aufgefallen sei. Schliesslich habe er vorgebracht, er sei informiert worden, dass Mitte Januar 2020 Angehörige des CID sein Haus in Sri Lanka aufgesucht hätten, um sich nach ihm zu erkundigen. Dies zeige, dass sich nach dem Machtwechsel in Sri Lanka das Verfolgungsinteresse der dortigen Behörden am Beschwerdeführer neu manifestiert habe. In Bezug auf diese Vorbringen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 22. Februar 2019 die bis dahin geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers beurteilt. Dabei sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass es sich bei diesen exilpolitischen Aktivitäten um Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung gehandelt habe. Gemäss Einschätzung des Gerichts sei, selbst wenn der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten von Vertretern seines Heimatstaats beobachtet oder sogar erkannt worden wäre, nicht von einer derartigen Schärfung seines Risikoprofils auszugehen, dass anzunehmen wäre, er würde von den sri-lankischen Behörden zur Gruppe jener Personen gezählt, die bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden würden. Aus den nunmehr geltend gemachten Teilnahmen an einer Demonstration in Genf im April 2019 sowie am "Heroes' Day" in Freiburg im November 2019 lasse sich nichts anderes ableiten als das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Gesagte. Es falle zudem auf, dass zwischen der letztmaligen Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration, die im Zeitraum vor dem Urteil vom 22. Februar 2019 erfolgt sei, nämlich am 26. September 2016, und der Beteiligung an einer Kundgebung im April 2019 eine grosse zeitliche Lücke klaffe, in welcher keine sonstigen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig seien. Bezüglich der Teilnahme an einer Sitzung am 27. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer weder Namen genannt noch irgendwelche sonstige konkrete Angaben gemacht. Auch handle es sich bei den angeblichen Nachforschungen des CID nach dem Beschwerdeführer in Sri Lanka im Januar 2020 um eine blosse, durch nichts belegte Behauptung, die ebenfalls offensichtlich untauglich sei, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Schliesslich sei auch nicht zu erkennen, inwiefern sich die politischen Ereignisse in Sri Lanka seit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. 8.5.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, im Asylgesuch vom 12. Februar 2020 sei eine neue Ländersituation in Sri Lanka geltend gemacht worden. Diesbezüglich sei einerseits die politisch veränderte Situation dokumentiert und andererseits aufgezeigt worden, welche Auswirkungen diese veränderte Sachlage auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers habe. Es sei somit ein klarer individueller Fallbezug hergestellt worden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei erneut der gesamte Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Ländersituation zu würdigen, wenn eine Veränderung der Lage im Heimatland und eine daraus folgende erhöhte Gefährdung der betroffenen Person im Falle ihrer Rückkehr vorgebracht würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich mehrmals festgehalten, dass eine solche Situation beispielsweise dann gegeben sei, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen könnten. Eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft könne nur dann zu einem korrekten Ergebnis führen, wenn der gesamte Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Situation beurteilt werde. Im neuen Asylgesuch sei umfassend aufgezeigt worden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht im Falle seiner Rückkehr vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka absolut begründet sei. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer gerade aufgrund seines bisher bekannten Risikoprofils von den neuesten innenpolitischen Entwicklungen betroffen. So habe er im neuen Asylgesuch deutlich gemacht, dass er sich über soziale Medien im Rahmen der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 intensiv gegen den heutigen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa engagiert habe. Es habe sich bereits im Januar 2020 abgezeichnet, dass diese bereits überwachten Aktivitäten neu zu einer Verfolgung führen würden, und im März 2020 seien solche Äusserungen gegen den Rajapaksa-Clan explizit unter Strafe gestellt worden. Die Asylrelevanz dieser neuen Sachverhalte sei evident. Die Behauptung des SEM, es sei im neuen Asylgesuch nicht ausgeführt worden, wie die neu eingereichten Beweismittel für den Fall des Beschwerdeführers relevant seien, treffe nicht zu. Die zentrale Frage sei dabei nicht, welche Verbindung zwischen den einzelnen eingereichten Beweismitteln und dem Fall des Beschwerdeführers bestehe, sondern vielmehr sei relevant, dass die eingereichten Länderinformationen eine neue Entwicklung in Sri Lanka dokumentieren würden. Diese habe sich im Zeitpunkt der Einreichung des Mehrfachgesuchs so präsentiert, dass eine erheblich verschärfte Gefährdungssituation bestanden habe, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer gerade aufgrund dieser neuen Entwicklungen und der neuen Situation in Sri Lanka nunmehr als in asylrelevanter Weise verfolgt zu erachten sei. Schliesslich habe das SEM die Institute des Nichteintretens und des materiellen Asylentscheids vermischt, indem es sich in der angefochtenen Verfügung über neun Seiten hinweg zur Sache geäussert habe. Faktisch sei die Vorinstanz somit auf das Mehrfachgesuch eingetreten und habe einen materiellen Entscheid gefällt. Damit bezwecke sie einerseits, den Beschwerdeführer an einer effektiven Beschwerde zu hindern und ihm bewusst Rechtsnachteile zuzufügen, und andererseits den rubrizierten Rechtsvertreter zu schikanieren. Im Übrigen werden mit der Beschwerdeschrift die bereits im Mehrfachgesuch vom 12. Februar 2020 gemachten Vorbringen wiederholt, wobei insbesondere ausführlich die allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen dargelegt werden, die sich seit dem Urteil vom 22. Februar 2019 in Sri Lanka ergeben haben. Mit der ergänzenden Eingabe vom 12. Juni 2020 wird schliesslich unter Beilage von sechs Photographien vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 9. März 2020 in Genf an einer weiteren Demonstration teilgenommen, was erneut sein sehr exponiertes exilpolitisches Engagement belege. 8.6 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. 8.6.1 So wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das SEM vom 12. Februar 2020 lediglich bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im Rahmen des mit dem Urteil vom 22. Februar 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet worden waren. Dabei behauptete er gestützt auf diese Sachverhaltselemente sowie - unter Einreichung einer grossen Zahl von Beweismitteln, die aber keinerlei erkennbaren Bezug zu seiner eigenen Person aufweisen - neuere Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ohne konkrete und nachvollziehbare Subsumption, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteil vom 22. Februar 2019 festgestellt worden war, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Auch auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer, gespeichert auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom), in grosser Zahl Beweismittel in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) sowie ein Aktenstück des SEM betreffend das Asylverfahren einer Drittperson eingereicht. Nachdem auch diese ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers sind, erübrigt es sich, auf deren Inhalt im Einzelnen einzugehen und darzulegen, weshalb diesen im vorliegenden Fall keinerlei Entscheidwesentlichkeit zukommt. 8.6.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem neuen Asylgesuch vom 12. Februar 2020 behauptete, er sei nunmehr aufgrund seines weiteren exilpolitischen Engagements in asylrelevanter Weise gefährdet, so ist festzustellen, dass die geltend gemachten Aktivitäten - Teilnahmen an einer Demonstration in Genf im April 2019, am "Heroes' Day" in Freiburg im November 2019 und an einer Sitzung am 27. Oktober 2019 im Zusammenhang mit der sri-lankischen Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 - offensichtlich nicht geeignet sind, eine tatsächliche persönliche Exponierung zu begründen. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung des mit Eingabe vom 12. Juni 2020 gemachten Vorbringens, er habe am 9. März 2020 in Genf an einer weiteren Demonstration teilgenommen. Auch aus seinen exilpolitischen Aktivitäten vermag der Beschwerdeführer somit keine asylrelevante Gefährdung abzuleiten. Angesichts des Umstands, dass er im Zeitraum zwischen dem 26. September 2016 und April 2019 in keiner Weise exilpolitisch aktiv war, ist ausserdem davon auszugehen, dass das nunmehr behauptete Engagement eine Reaktion auf das Urteil vom 22. Februar 2019 bildete und dem hauptsächlichen Zweck diente, die Voraussetzungen für ein erneutes Asylgesuch zu schaffen. Auch der Behauptung, es sei schliesslich im Januar 2020 wegen des neuerlichen exilpolitischen Engagements zu Nachforschungen des CID nach dem Beschwerdeführer in Sri Lanka gekommen, ist vor diesem Hintergrund keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen. 8.6.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer für sich auch nichts daraus ableiten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit gewisser Ausführlichkeit dargelegt hat, weshalb sie das Mehrfachgesuch für ungenügend begründet hält. 8.6.4 Somit hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).

9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbesondere besteht auch kein konkreter Grund für die Annahme, wie mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde vom Umstand beeinflusst, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. 10.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli Versand: