Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, reiste seinen Angaben zufolge am (...) 2014 illegal über den Flughafen Colombo aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über mehrere Länder am (...) 2014 in die Schweiz. Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 6. Januar 2015 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 26. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft an. In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis ins Jahr 2002 in C._______ gelebt, das zum "südlichen Bezirk" respektive zu D._______ und zur "südlichen Provinz" gehöre. In der Folge sei er wegen des Kriegs für zwei Jahre nach E._______ gezogen. Im Jahr 2004 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Er sei Leiter respektive Sekretär eines sozialen, den Sport fördernden Vereins gewesen beziehungsweise habe dessen Leitungs-Komitee angehört. F._______ (nachstehend: F._______) von der Tamil National Alliance (TNA) habe bei den Parlamentswahlen für die "südliche Provinz" kandidiert und sei in dieser Angelegenheit an den Vorsitzenden des Vereins gelangt. Daraufhin habe ihn der Beschwerdeführer während der Wahlpropaganda im (...) 2013 unterstützt. Er sei zwar nicht TNA-Mitglied, habe sich aber für die Partei einsetzen wollen. Die TNA sei oppositionell und setze sich für die Rechte der Tamilen ein. Er sei während eines Monats von Haus zu Haus gegangen und habe Plakate aufgeklebt. Das Aufhängen der Plakate sei zwar legal, aber doch irgendwie verboten gewesen. Die gesamten Aktivitäten seien schon damals von der Geheimpolizei beobachtet worden. Mitarbeiter des Criminal Investigation Department (CID) seien jeweils in Zivil auf Motorrädern anwesend gewesen. Es habe auch eine Zusammenkunft aller Kandidaten im Sportstadion stattgefunden und während Sportwettbewerben seien jeweils Kandidierende gekommen, um für sich zu werben. Der Beschwerdeführer habe alles organisiert, damit sie sich auf der Bühne hätten präsentieren und die Sieger ehren können. Wenn dies in den Zeitungen angekündigt worden sei, seien auch Mitarbeiter des CID präsent gewesen. Als sich der Beschwerdeführer und seine Begleiter auf dem Rückweg von der Wahlpropaganda befunden hätten, seien sie von Angehörigen des CID angesprochen worden. Diese hätten (...) mit sich geführt und sie schlagen wollen. Sie hätten die mit sich geführten Plakate fallen gelassen und seien in ein benachbartes Haus geflohen, wobei (...) Personen aus ihrer Gruppe verletzt worden seien. Der Vorsitzende des Vereins habe dann F._______ angerufen, welcher sofort mit der Polizei gekommen sei. Die sri-lankische Armee habe Titel von von ihr besetzt gehaltenen Grundstücken Angehörigen der singhalesischen Bevölkerung übergeben. Dagegen habe der Beschwerdeführer mit betroffenen Grundeigentümern und Vertretern der TNA protestiert. Am (...) 2014 habe er mit seinen Freunden in G._______ an einer solchen Demonstration teilgenommen. Dabei hätten sie die Armee aufgefordert, die besetzten Grundstücke freizugeben. Sie hätten (...) und eine Puppe des Präsidenten Mahinda Raja-paksa angezündet. Es sei zum Wortstreit zwischen der Armee und den Demonstrierenden gekommen. Weil Parlamentsabgeordnete der TNA anwesend gewesen seien, sei die Armee nicht eingeschritten und es sei zu keinen Zwischenfällen gekommen. Am (...) 2014 sei sein Freund H._______, der ebenfalls an der Demonstration teilgenommen habe, verhaftet beziehungsweise auf der Strasse angehalten und geschlagen worden. H._______ sei von der Armee ausführlich über den Beschwerdeführer und seinen anderen Freund Ketheswaran befragt worden. H._______ habe sich ins Spital begeben. Von dort aus habe er beziehungsweise hätten seine Eltern, da er im Koma gelegen sei, den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass das CID intensiv nach ihm suche und er sich versteckt halten solle. In derselben Nacht sei I._______, der ein rehabilitiertes Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, in J._______ erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe sofort davon erfahren und deshalb bei Verwandten übernachtet. Am selben Tag sei er zuhause gesucht worden. Es seien (...) und sein Vater sei geschlagen worden. Daraufhin habe er sich während dreier Monate bis zur Ausreise bei seinem K._______ in L._______ versteckt. Er sei auch nach seiner Ausreise gesucht worden. Im (...) 2015 habe man ihn erneut zuhause gesucht. Er selbst sei nicht in Verbindung mit der Bewegung gestanden, habe jedoch Heldengedenktage besucht und Lichter angezündet. Er habe für die LTTE auch Plakate angebracht und Bäume gepflanzt. Auf den Plakaten, die Heldengedenktage angekündigt hätten, seien Kerzen, Waffen und Grabstätten zu sehen gewesen. Sie hätten implizit vermittelt, dass es die Bewegung noch gäbe und die Organisation wiederbelebt würde. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. November 2016 - eröffnet am 9. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. C. Mit Schreiben vom 16. November 2016 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM über seine Mandatierung und ersuchte um vollständige Akteneinsicht sowie namentlich in die von seinem Mandanten eingereichten Aktenstücke oder die ihm bereits direkt zugestellten und in die als unwesentlich bezeichneten oder auf deren Edierung aus ökologischen Gründen verzichtet worden war. D. Mit Schreiben vom 22. November 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten mit Ausnahme der internen Akten. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 7. November 2016 den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an dieVorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass die Sache nicht an dieVorinstanz zurückgewiesen werde, stellte er folgende Beweisanträge: Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören durch eine Fachperson mit ausreichendem Hintergrundwissen zu Sri Lanka (1); inhaltlich identischer Antrag, falls von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel an seinem belegten exilpolitischen Engagement bestünden (2); allenfalls sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungahme sowie allenfalls weiterer Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen (3); sollte von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts angezweifelt werden, dass er aufgrund seines Risikoprofils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, wäre ihm eine angemessene Frist zur Beibringung einer weiteren Dokumentation des entsprechenden asylrelevanten Risikoprofils anzusetzen (4). Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen sowie die Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien. F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 gab der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Ausserdem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Nach erstreckter Frist reichte das SEM am 16. Februar 2017 eine Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 9. März 2017 replizierte der Beschwerdeführer und reichte weitere Beweismittel (Beilagen 26-39) zu den Akten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2018 wurde das SEM um Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ersucht. Diese datiert vom 29. November 2018 und wurde dem Beschwerdeführer am 4. respektive 19. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen am 18. Januar 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen worden sei. O. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Erläuterung der Gründe für die Übertragung des Beschwerdeverfahrens und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit der aktuellsten asylrelevanten Entwicklung. P. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Gründe für die Verfahrensübertragung mit und wies den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Q. Mit Beweismitteleingabe vom 6. Februar 2019 (vorab per Telefax) äusserte sich der Rechtsvertreter zur aktuellen Lage in Sri Lanka, reichte diesbezüglich die auf einer CD-R gespeicherten Beilagen 40-78 ein und ersuchte um Berücksichtigung seiner Ausführungen bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers. R. Auf die zahlreichen mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweismittel eingereichten Beilagen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 befunden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er widersprüchlich geschildert, von wem er nach der Anhaltung seines Freundes H._______ nach der Teilnahme an der Demonstration informiert worden sei. Ausserdem habe er in der BzP gesagt, dass der Freund verhaftet worden sei, wogegen er in der Anhörung erklärt habe, dass dieser auf der Strasse angehalten und geschlagen worden sei, ohne verhaftet worden zu sein. Weil seine Aussagen bezüglich der Folgeereignisse zur Demonstrationsteilnahme so widersprüchlich ausgefallen seien, könnten ihm diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Sein Vorbringen, dass er nach der Teilnahme an der Demonstration gesucht worden sei, sei auch nicht glaubhaft, weil er gesagt habe, dass sich die Verfolgung auf den einen Freund ([I._______]) beschränkt habe, der ein rehabilitiertes ehemaliges LTTE-Mitglied gewesen sei. Deswegen sei dieser umgebracht worden, wogegen ein anderer Freund ([H._______]), der lediglich an der Demonstration teilgenommen und davor keine Verbindungen zur Bewegung gehabt habe, wieder freigelassen worden sei. Somit wäre auch nicht logisch, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden wäre, zumal er auch keine Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Als er gemerkt habe, dass seine Vorbringen unlogisch seien, habe er noch geltend gemacht, er hätte solche Verbindungen gehabt, da er an Heldengedenktagen Lichter angezündet und Plakate aufgehängt habe, was eine verbotene Handlung gewesen sei. Dieses Vorbringen sei als nachgeschoben und somit als unglaubhaft einzustufen. Es erwecke den Eindruck, dass er das nachgeschoben habe, um eine mutmassliche Gefährdung in Sri Lanka zu konstruieren. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Soldaten hätten nichts gegen die Demonstration unternommen, weil sie von der TNA organisiert und unterstützt worden sei und Parteimitglieder anwesend gewesen seien. Ausserdem seien Polizisten vor Ort gewesen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die Demonstration sei ohne Zwischenfälle zu Ende gegangen. Die TNA sei eine legale Partei und auch im Parlament vertreten. Demzufolge sei es sehr unwahrscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang Nachteile zu befürchten gehabt hätte. Ohne auf die Glaubhaftigkeit des Vorfalls, der sich während der Wahlpropaganda ereignet habe, einzugehen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, ob die Personen, die ihn damals angesprochen hätten, vom CID seien, habe er dies doch auf mehrmaliges Fragen hin nicht plausibel zu erklären vermocht. Auch habe er nach den mutmasslichen Angriffen polizeilichen Schutz erhalten. Gemäss der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka und gestützt auf seine Aussagen sei wegen seiner Teilnahme an der Demonstration und der Beteiligung an der Wahlpropaganda keine Verfolgungssituation abzuleiten. Somit sei auch eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Unterstützung einer legalen Partei sehr unwahrscheinlich. Allgemein sei festzuhalten, dass seine Aussagen insgesamt zu generell und stereotyp ausgefallen seien. Auf die Fragen, weshalb er hätte gefährdet sein sollen oder bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte, habe er generell und unpersönlich geantwortet. Seine diesbezüglichen Aussagen wiesen keine persönliche Komponente auf. Es sei noch zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dazu habe die Rechtsprechung Risikofaktoren gebildet. Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit von rund zwei Jahren reichten gemäss Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Darüber hinaus sei auch in Berücksichtigung des Umstands, dass er das Land illegal verlassen habe, nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. So habe er angegeben, nicht mit der Bewegung in Verbindung gestanden zu sein, und dann unglaubhaft geltend gemacht, Plakate für die LTTE aufgehängt zu haben. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt sein würde.
E. 4.4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe am (...) 2016 sowie am (...) 2016 an zwei Grossdemonstrationen in M._______ vor (...) teilgenommen, in welchen Tausende von Tamilen aus ganz Europa gegen den Genozid an den Tamilen in Sri Lanka für eine unabhängige internationale Untersuchung und für Gerechtigkeit für die Tamilen in Sri Lanka im Allgemeinen demonstriert hätten. Beide Demonstrationen hätten ein weites internationales Medienecho ausgelöst. Bei der Demonstration vom (...) 2016 habe er sich mit besonders provokativen Schildern und Transparenten exponiert. Als Beweismittel reichte er die Beschwerdebeilagen 8-11 (Medienberichte) und 12-20 (Fotos, auf denen der Beschwerdeführer abgebildet ist) ein. Insbesondere halte er auf einem der Fotos ein Schild auf, auf dem in englischer und tamilischer Sprache stehe, dass die LTTE die einzigen authentischen nationalen Volksvertreter seien. Ein anderes Schild zeige Leichen von Tamilen und verlange eine unabhängige internationale Untersuchung des tamilischen Genozids. Da die sri-lankischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten der tamilischen Diaspora, insbesondere mithilfe von Gesichtserkennungssystemen, rigoros überwachten, sei davon auszugehen, dass sie von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wüssten. Da das SEM es trotz der grossen zeitlichen Distanz zwischen Anhörung und Entscheid unterlassen habe, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, habe es seine exilpolitischen Tätigkeiten weder erfasst noch abgeklärt. Daraus ergebe sich insgesamt ein schwerer Mangel in der Sachverhaltsabklärung, welcher zwingend für sich alleine genommen zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zu führen habe. Des Weiteren erfülle der Beschwerdeführer zahlreiche der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (nachstehend: ReferenzurteilE-1866/2015) definierten Risikofaktoren. So sei er konkret in einer spezifischen Funktion für die Sache der LTTE und den tamilischen Separatismus tätig gewesen, habe sich wiederholt für das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus betätigt und verfüge somit über eine Verbindung zu den LTTE und ihrem Gedankengut (1). Durch die Befragung seines Freundes H._______ seien die sri-lankischen Behörden über dieses Engagement informiert worden, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sein Name nach seinem Untertauchen auf der Stop-List der sri-lankischen Behörden stehe (2). Er habe sich exilpolitisch öffentlich für den tamilischen Separatismus und die Wiederbelebung der LTTE eingesetzt; auch deshalb sei davon auszugehen, dass er auf der Stop-List vermerkt sei (3). Er habe sich über längere Zeit im Ausland aufgehalten (4). Er verfüge über keine gültigen Identitäts- und Ausweispapiere (5). In ihrer Kumulation ergebe sich, dass diese Risikofaktoren nach geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen müssten. Es sei davon auszugehen, dass er auf der "Stop-List" der sri-lankischen Behörden aufgeführt sei und deshalb bei einer erneuten Einreise sofort inhaftiert würde. Deshalb sei klar, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt würde verlassen können, was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt führen würde, dies mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Insoweit sei er als Flüchtling anzuerkennen und sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zudem wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. DieVorinstanz habe die von ihm geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE zu Unrecht als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert und daraus den Widerspruch konstruiert, wonach es unlogisch sei, dass der über keine Verbindungen zu den LTTE verfügende H._______ freigelassen worden sei, während der ebenfalls über keine solche Verbindungen verfügende Beschwerdeführer verfolgt worden wäre. Schliesslich habe das SEM aus den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die TNA und seiner Demonstrationsteilnahme zu Unrecht keine Verfolgungssituation abgeleitet, dokumentierten doch einschlägige Länderinformationen zahlreiche Übergriffe auf Mitglieder und Sympathisanten der TNA und zeigten, dass solche insbesondere im Zusammenhang mit LTTE-Verbindungen tatsächlich relativ häufig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnten. Sollte die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers dennoch weiterhin in Frage gestellt werden, müsste ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
E. 4.4.3 Das SEM argumentierte in seiner Vernehmlassung, es sei langjährige Praxis, insbesondere im EVZ B._______, dass nur das Kürzel der SEM-Mitarbeiterin und kein vollständiger Name ersichtlich sei. Mit dem Kürzel sei jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin amtsintern identifizierbar. Falls nötig könne jederzeit nachvollzogen werden, wer den Entscheid gefällt und welche(r) Vorgesetzte(r) mitunterschrieben habe. Mithin sei die Verfügung keineswegs nichtig. In materieller Hinsicht habe der Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt, dass er nicht in Verbindung zu den LTTE gestanden sei. Er habe aber Heldengedenktage besucht, Lichter angezündet und Plakate angebracht. Obwohl er in der Einleitung der BzP und der Anhörung darauf hingewiesen worden sei, alles über seine Tätigkeiten für die LTTE zu erzählen, habe er bis zum Schluss der Anhörung nichts erwähnt. Erst als er gemerkt habe, dass keine Gefährdung in Sri Lanka geltend gemacht werden könne, habe er dies nachgeschoben. Diesbezüglich hielt das SEM vollumfänglich an seinen Ausführungen im Entscheid fest. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden, dass er das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse, insbesondere auch politische Tätigkeiten in der Schweiz, zu informieren habe. Dies gehöre zu seiner Mitwirkungspflicht und das SEM müsse nicht nochmals zu einer Anhörung einladen, um allfällige weitere Ereignisse zu prüfen. Sodann habe die TNA gemäss SEM - Focus Sri Lanka vom 5. Juli 2016 - Lagebild 2016 nach den Parlamentswahlen im August 2015 im Parlament offiziell die Rolle der Opposition übernommen. Ausserdem besetze die TNA im Parlament der Nordprovinz alle wichtigen Positionen auf Provinz- und Bezirksebene. Die Beschwerdebeilagen 3-7 bezögen sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern seien Berichte zu anderen Fällen, die seinem ähnlich sein sollen. Deswegen nehme das SEM keine Stellung dazu. Im Übrigen verwies es auf seine diesbezüglichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer habe seine Pflicht, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren, verletzt. Im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den beiden erwähnten Demonstrationen sei nicht davon auszugehen, dass er sich in erheblicher Weise exilpolitisch betätigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Auffassung, dass angesichts des gut aufgestellten und technisch hoch entwickelten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könne und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa das Tragen von Flaggen reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese das Verfolgungsinteresse des tamilischen Staats nicht auslösten. Vielmehr müsse die Person von staatlicher Seite als ein überzeugter Aktivist im Bestreben der (radikalen) Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrnehmbar sein. Dabei bezog sich das SEM auf das Referenzurteil E-1866/2015. Die Beschwerdebeilagen 8-11 wiesen wiederum keine Hinweise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers auf, weswegen nicht darauf eingegangen werde, während die Beilagen 12-20 ihn mit Plakaten etc. an den Demonstrationen zeige. Wie bereits erwähnt, sei daraus nicht eine exponierte Stellung des Beschwerdeführers zu erkennen. Er sei einer von vielen und erwecke damit noch kein Interesse des tamilischen Staats. Beschwerdebeilage 24 (Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage; Stand: 12. Oktober 2016; recherchiert und verfasst durch das Advokaturbüro des Rechtsvertreters) stütze sich auch auf aktuelle Länderinformationen des SEM. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in der BzP und Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, insbesondere Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Es sei naheliegend, dass man davon ausgehe, dass es nachgeschoben sei, wenn erst am Ende der Anhörung diesbezügliche Vorbringen vorgebracht würden.
E. 4.4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinem Vorwurf fest, das SEM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, deutlich und nachvollziehbar zu machen, wer diese erlassen habe. Sodann deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung bewusst Tatsachen nachgeschoben habe, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Aus seiner Perspektive habe sein Engagement für die TNA seine asylrelevante Verfolgung ausgelöst. Infolgedessen sei es nur konsequent, zuerst diesen Sachverhalt zu schildern und erst anschliessend seine Verbindung zu den LTTE zu erwähnen. Letztere sei ja zunächst nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Verfolgung gestanden, sondern nur aufgrund seiner Tätigkeit für die TNA und der Befragung seines Freundes H._______ den sri-lankischen Behörden bekannt geworden. Des Weiteren könne auch keineswegs von einer diametralen Abweichung seiner Aussagen anlässlich der BzP und von denen in der Anhörung vom 26. Januar 2016 gesprochen werden. Vielmehr sei klar, dass er sein Engagement für die TNA und die LTTE als Teil eines breiteren Engagements für die Gerechtigkeit und Gleichstellung der Tamilen in Sri Lanka sehe. Sodann hielt er daran fest, dass er wegen der zwischen seiner Anhörung und dem Entscheid des SEM vergangenen Zeit von neun Monaten sein exilpolitisches Engagement in seinem Asylverfahren nicht habe geltend machen können, wobei er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. In einem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 (Beilage 26) habe Prof. Dr. Walter Kälin empfohlen, die Nähe zwischen Anhörung und Entscheid sicherzustellen. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, dass es sich bei der TNA um eine illegale Partei handeln soll, sondern er habe mit Beweismitteln (Beschwerdebeilagen 3-7) belegt, dass in Sri Lanka ein politisches Engagement für eine legale - aber häufig als LTTE-Nachfolgeorganisation stigmatisierte - politische Partei zu Verdächtigung und allenfalls zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könne. Zudem sei belegt worden, dass solche Verfolgungshandlungen häufig niederschwellige Unterstützer und Sympathisanten der TNA träfen. Insbesondere wenn wie beim Beschwerdeführer zusätzliche LTTE-Verbindungen vorhanden seien, erwecke ein TNA-Engagement in den Augen der sri-lankischen Behörden den Verdacht auf Wiederbelebungsbestrebungen des tamilischen Separatismus. Im Referenzurteil E-1866/2015 (E. 8.5.4) habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass geltend gemachte Aktivitäten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben würde. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiere, sei dafür nicht erforderlich. Durch seine Demonstrationsteilnahmen habe sich der Beschwerdeführer besonders exponiert. Schliesslich weise er aufgrund seines LTTE- und TNA-Engagements bereits intensive separatistische Bestrebungen auf, was sein Profil weiter schärfe. Aus der Vernehmlassung ergebe sich, dass sich das SEM nicht auf aktuelle Länderinformationen stütze. Zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka reichte er weitere Berichte ein (Beilagen 28-39). Vor diesem Hintergrund sei klar, dass er in Sri Lanka aufgrund seines (exil-)politischen Profils jederzeit eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten habe.
E. 4.4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 28. November 2018 legte das SEM die Namen der für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichnenden Personen samt den entsprechenden Funktionsbezeichnungen und Kürzeln offen.
E. 5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte zur Hauptsache eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Bstn. a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung derbiometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die angefochtene Verfügung enthalte zwar das Kürzel N._______. Daraus könnten jedoch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche/r Sachbearbeiter/in für diesen Entscheid verantwortlich sei, weshalb für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, wer jenen überhaupt erlassen habe. Die nicht lesbaren Unterschriften, teilweise mit dem Vermerk "i.V.", sowie die vorgedruckten Funktionsbezeichnungen als "Fachspezialist" und "Chefin Fachbereich Asyl" liessen keine Rückschlüsse auf die verantwortlichen Personen zu. Da der Name der Person mit dem Kürzel N._______ keiner allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden könne, sei nicht bestimmbar, wer die am Entscheid beteiligten Personen seien. Damit verstosse die angefochtene Verfügung gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz. Dieser schwere Mangel formeller Natur sei unheilbar, mache die Verfügung nichtig und führe zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Daran hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik fest.
E. 5.4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).
E. 5.4.3 Vorliegend ist die auf der Verfügung als "Chefin Fachbereich Asylverfahren" vermerkte Person sowie deren Stellvertretung weder aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - noch aus dem Staatskalender bestimmbar. Dasselbe gilt hinsichtlich des Kürzels N._______. Die über der erwähnten Funktionsbezeichnung stehende, mit "i.V." beginnende Handschrift ist schlecht lesbar, wobei nicht klar ist, ob es sich um eine Unterschrift oder um ein Kürzel handelt. Auch die Unterschrift über der links davon stehenden Funktionsbezeichnung "Fachspezialistin" ist nicht eindeutig lesbar. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass der Rechtsvertreter bereits mit Schreiben vom 16. November 2016 an das SEM, in welchem er um Akteneinsicht ersuchte, die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Zudem wurde der vollständige Name der Fachspezialistin bei der Gewährung der Akteneinsicht am 22. November 2016 ersichtlich, wobei auf der ersten Seite nach dem Referenzzeichen das Kürzel der zuständigen Person vermerkt ist und die zweite Seite unter deren Unterschrift den vollständigen Namen sowie die Funktionsbezeichnung enthält (vgl. [...]). Überdies wurden die Namen der beiden für die vorinstanzliche Verfügung verantwortlich zeichnenden Personen vom SEM in Anwendung seiner zwischenzeitlich angepassten Praxis bezüglich der Namensnennung samt den entsprechenden Funktionsbezeichnungen und Kürzeln in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 29. November 2018 offengelegt. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. D-1549/2017 E. 8.4). Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass der Asylentscheid mehr als neun Monate nach seiner letzten Anhörung ergangen sei, ohne dass bei der veränderten Sachlage eine ergänzende Anhörung stattgefunden habe. So sei sein exilpolitisches Engagement für die tamilische Sache offensichtlich durch die fehlende zeitliche Nähe vom SEM nicht richtig erfasst worden. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Ver-pflichtung des SEM gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen. Das SEM wies in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 26. Januar 2016 einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Dabei wurde ihm gesagt, er sei verpflichtet, das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei. Im Übrigen wurde er bereits im Rahmen der BzP auf seine Pflicht aufmerksam gemacht, das SEM über allfällige Ereignisse (auch hier wurde auf exilpolitische Tätigkeiten hingewiesen) zu informieren (vgl. [...]). Es sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungs-pflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt, vielmehr ist dieser hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Folglich ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM mit der Aufforderung, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, abzuweisen.
E. 5.6 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt.
E. 5.6.1 So hätte das SEM zwingend prüfen müssen, ob Mitglieder und Sympathisanten der TNA tatsächlich von Seiten der sri-lankischen Regierung Verfolgungen ausgesetzt (gewesen) seien. Zwar handle es sich bei der TNA in der Tat um eine legale Partei, welche anlässlich der Provinzwahlen 2013 sogar die Mehrheit in den Lokalwahlen erlangt habe. Ein Blick in die lokalen Ereignisse zeige aber, dass die TNA von den sri-lankischen Behörden (bis heute) verdächtigt werde, der parlamentarische Arm der LTTE zu sein, welcher das Ziel verfolge, den tamilischen Separatismus unter den Tamilen zu schüren. Diesbezüglich wurde unter Bezugnahme auf die Beschwerdebeilagen 3-7 weiter ausgeführt, vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen werde klar, dass die Annahme der Vorinstanz, die TNA sei eine legale Partei und der Beschwerdeführer habe wegen der Wahlpropaganda keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu befürchten, falsch sei. Zudem habe das SEM die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Wiederbelebung der LTTE pauschal als nachgeschoben taxiert. Für die vollständige und richtige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts wäre zwingend nötig gewesen, zu ermitteln, ob die sri-lankischen Behörden von dessen Aktivitäten für die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus gewusst hätten. Diese Vorhaltungen verfangen nicht, zumal sie nicht die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, sondern die Beweiswürdigung, die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie die Lageeinschätzung des SEM beschlagen. Sie beziehen sich auf die materielle Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Darauf ist in den nachgehenden Erwägungen einzugehen (vgl. E. 6.3). Unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung ist der Vorinstanz diesbezüglich jedenfalls nichts vorzuwerfen.
E. 5.6.2 Sodann wiederholte der Beschwerdeführer seinen Vorwurf, dieVorinstanz habe seine exilpolitischen Tätigkeiten weder erfasst noch abgeklärt, da sie es trotz der grossen zeitlichen Distanz zwischen Anhörung und Entscheid unterlassen habe, ihn erneut anzuhören (vgl. E. 5.5). Er habe sein relativ starkes exilpolitisches Engagement mit Beweismitteln belegt und eine ihm daraus resultierende behördliche Verfolgung in Sri Lanka dokumentiert. Damit habe er insbesondere dargelegt, dass das SEM anhand zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen sein asylrelevantes Risikoprofil als exponierter, exilpolitischer Aktivist weiter hätte abklären müssen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung geht fehl. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wurden erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Diesbezüglich liegt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, diese Vorbringen den schweizerischen Asylbehörden von sich aus im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zur Kenntnis zu bringen (vgl. E. 5.5). Im Übrigen ist auf den Inhalt der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen einzugehen (vgl. E. 7.2).
E. 5.6.3 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (Beschwerdebeilage 23) führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz kam nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern beziehen sich auf die materielle Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die Vorgehensweise derVorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 5.6.4 In der Beschwerdeschrift wurde weiter eingewandt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung den Kontext der Verfolgung, insbesondere die allgemeine Lage in der Nordprovinz Sri Lankas anlässlich der Wahlen im Hebst 2013 sowie die Verdächtigungen, welchen TNA-Sympathisanten ausgesetzt seien, nicht erfasst. Zum Beweis dafür, wie sich die Situation in Sri Lanka aktuell präsentiere, wurde eine CD mit einer Zusammenstellung von Länderinformationen (Stand: 12. Oktober 2016) eingereicht und auf einzelne Kapitel darin verwiesen (vgl. Beschwerdebeilage 24). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei in Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Aktivitäten als Sympathisant der TNA und zugunsten der LTTE zum Schluss, es sei ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er wegen Unterstützung der TNA von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Auch diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E. 5.7 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht. Dazu verwies er vorweg auf die von ihm vorgängig thematisierte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unsachgemässe Befragung sowie ungenügende und unkorrekte Sachverhaltsabklärungen. Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Sachverhaltselemente sowie das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe, verstosse es klarerweise gegen die Begründungspflicht. Besonders unsorgfältig, konstruiert und deshalb willkürlich sei es, die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE als "nachgeschoben" zu taxieren, und dann daraus den Widerspruch zu konstruieren, es sei unlogisch, dass H._______, der über keine solche Verbindungen verfüge, freigelassen worden sei und der angeblich ebenfalls über keine diesbezüglichen Verbindungen verfügende Beschwerdeführer verfolgt würde. Die gerügte Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer diese mit seinen vorangegangenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen begründet, ist auf die vorstehenden Erwägungen 5.5-5.6.4 zu verweisen. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei nahm es insbesondere auf Frage (...) der Anhörung Bezug: Die Befragerin wies darauf hin, ihre Frage sei gewesen, wieso man die eine Person erschiesse und die andere gehen lasse, das verstehe sie nicht. Darauf gab der Beschwerdeführer zur Antwort, dass H._______ nur an der Demonstration beteiligt gewesen sei, während I._______ Mitglied der Bewegung gewesen sei (vgl. [...]). Zudem begründete das SEM in der angefochtenen Verfügung, wiederum unter Bezugnahme auf die entsprechende Protokollstellen (vgl. a.a.O. [...]), weshalb es das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, als nachgeschoben und damit als unglaubhaft einstufe (vgl. E. 4.4.1). Diese Begründung vertiefte es in der Vernehmlassung zutreffend (vgl. E. 4.4.3). Mithin ist es der Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 5.8 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in E. 5.4 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind die Rückweisungsanträge abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen fest. So sei es gemäss aktueller Rechtsprechung unzulässig, ein Vorbringen als "nachgeschoben" zu taxieren, weil er dieses bei der BzP nicht erwähnt habe. Zur Begründung führte er weiter aus, dass die BzP gemäss Rechtsprechung ausdrücklich nur summarischer, nicht abschliessender Natur sei und ihr ein verminderter Beweiswert zukomme, und verwies zudem auf den Leitfaden des SEM (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C5 Der Nachweis der Flüchtlingseigenschaft; Beschwerdebeilage 25). Diesbezüglich ist vorweg auf Erwägung 5.7 zu verweisen. Bei der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, die sri-lankischen Behörden hätten seinen Freund H._______ nach der Anhaltung beziehungsweise Verhaftung freigelassen, weil er nur an der Demonstration beteiligt gewesen sei, wogegen sein Freund I._______ getötet worden sei, weil er Mitglied der Bewegung gewesen sei (vgl. [...]); der Beschwerdeführer sei nicht in Verbindung mit der Bewegung gestanden, habe aber Heldengedenktage besucht und Lichter angezündet sowie Plakate für sie aufgehängt (vgl. a.a.O. [...]). Auf Beschwerdeebene wurden seine angeblichen Verbindungen zu den LTTE sodann als ein zentraler Asylgrund dargestellt. Deshalb wäre gemäss der erwähnten Rechtsprechung und dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel von ihm zu erwarten gewesen, dass er dieses Vorbringen bereits anlässlich der BzP genannt hätte. Daran vermag nichts zu ändern, dass er im späteren Verlauf der Anhörung erklärte, er habe seine Aktivitäten für die LTTE nicht vorher offengelegt, weil er gedacht habe, dass ihm zuerst Fragen zur TNA und erst danach zu den LTTE gestellt würden (vgl. a.a.O. [...]), umso weniger, als er bereits zu Beginn der BzP darauf hingewiesen worden war, dass er insbesondere verpflichtet sei, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere ihnen nahestehenden Organisationen offenzulegen (vgl. [...]). Unter diesen Umständen wurden die geltend gemachten LTTE-Verbindungen vom SEM zu Recht als nachgeschoben und unglaubhaft eingestuft. Mithin erweist sich auch der weitere Vorwurf als unbegründet, das SEM habe aus seiner diesbezüglichen Einschätzung unzulässigerweise einen Widerspruch abgeleitet und diesen zur Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen verwandt.
E. 6.3 Zudem wurde in der Beschwerde geltend gemacht, soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung argumentiert habe, dass aus den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die TNA und seiner Teilnahme an der Demonstration keine Verfolgungssituation abzuleiten sei, seien diese Erwägungen, wie er bereits im Rahmen der formellen Rügen aufgezeigt habe, nicht nur nachweislich falsch und basierten nicht auf einschlägigen Länderinformationen, sondern auf der Annahme, dass die TNA eine legale Partei in Sri Lanka sei und es deshalb zu keiner Verfolgung von Seiten des sri-lankischen Staats kommen könne. So dokumentierten einschlägige Länderinformationen zahlreiche Übergriffe auf Mitglieder und Sympathisanten und zeigten, dass solche insbesondere im Zusammenhang mit LTTE-Verbindungen tatsächlich relativ häufig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnten. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass es sich bei der TNA um eine legale Partei handelt. Dies ändert nichts daran, dass es, wie er in seinen diesbezüglich eingereichten Beweismitteln dokumentierte, in der Vergangenheit vielfach zu Übergriffen, Bedrohungen und Einschüchterungen gekommen ist, von welchen sowohl (hohe) Repräsentanten als auch Sympathisanten der Partei betroffen waren. Indessen wurde von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigt, weshalb er im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die TNA und Verbindungen zu den LTTE keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Unter diesen Umständen erweist sich auch der weitere Vorwurf als unbegründet, die Prüfung der Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 sei in der angefochtenen Verfügung gänzlich mangelhaft und falsch ausgefallen.
E. 6.4 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat - im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung - geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich dieVorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.4.1 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
E. 6.4.2 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Ob einer Person aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Dass der Name des Beschwerdeführers in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der Ausreise kein politisches Profil aufwies. Die von ihm geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE sind, wie bereits erwähnt, nachgeschoben und damit unglaubhaft. Das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber stets in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Umstände keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals auf Beschwerdeebene exilpolitische Tätigkeiten geltend (Teilnahme an zwei Grossdemonstrationen im Jahr 2016; vgl. E. 4.4.2).
E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen exilpolitischen Aktivitäten und gestützt auf die diesbezüglich von ihm eingereichten Beweismittel ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich dabei um Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten von Vertretern seines Heimatstaats beobachtet oder sogar erkannt worden wäre, ist nicht davon auszugehen, dass sich sein Risikoprofil derart geschärft hätte, dass anzunehmen wäre, er würde seitens der sri-lankischen Behörde zu derjenigen Gruppe gezählt, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Deshalb sind auch die noch nicht behandelten Beweisanträge abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ([...]) und ein K._______ von ihm ist im nahen L._______ wohnhaft (vgl. [...]). Seine Familie besitzt ein Haus und einen eigenen (...)betrieb, in dem er nach Abschluss der Schule tätig war. Zudem arbeitete er gelegentlich als (...) (vgl. a.a.O. [...]). Sein O._______ ist erwerbstätig. Die dem Mittelstand angehörende Familie besitzt zudem (...) (vgl. [...]). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7713/2016 Urteil vom 22. Februar 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, reiste seinen Angaben zufolge am (...) 2014 illegal über den Flughafen Colombo aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über mehrere Länder am (...) 2014 in die Schweiz. Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 6. Januar 2015 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 26. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft an. In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis ins Jahr 2002 in C._______ gelebt, das zum "südlichen Bezirk" respektive zu D._______ und zur "südlichen Provinz" gehöre. In der Folge sei er wegen des Kriegs für zwei Jahre nach E._______ gezogen. Im Jahr 2004 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Er sei Leiter respektive Sekretär eines sozialen, den Sport fördernden Vereins gewesen beziehungsweise habe dessen Leitungs-Komitee angehört. F._______ (nachstehend: F._______) von der Tamil National Alliance (TNA) habe bei den Parlamentswahlen für die "südliche Provinz" kandidiert und sei in dieser Angelegenheit an den Vorsitzenden des Vereins gelangt. Daraufhin habe ihn der Beschwerdeführer während der Wahlpropaganda im (...) 2013 unterstützt. Er sei zwar nicht TNA-Mitglied, habe sich aber für die Partei einsetzen wollen. Die TNA sei oppositionell und setze sich für die Rechte der Tamilen ein. Er sei während eines Monats von Haus zu Haus gegangen und habe Plakate aufgeklebt. Das Aufhängen der Plakate sei zwar legal, aber doch irgendwie verboten gewesen. Die gesamten Aktivitäten seien schon damals von der Geheimpolizei beobachtet worden. Mitarbeiter des Criminal Investigation Department (CID) seien jeweils in Zivil auf Motorrädern anwesend gewesen. Es habe auch eine Zusammenkunft aller Kandidaten im Sportstadion stattgefunden und während Sportwettbewerben seien jeweils Kandidierende gekommen, um für sich zu werben. Der Beschwerdeführer habe alles organisiert, damit sie sich auf der Bühne hätten präsentieren und die Sieger ehren können. Wenn dies in den Zeitungen angekündigt worden sei, seien auch Mitarbeiter des CID präsent gewesen. Als sich der Beschwerdeführer und seine Begleiter auf dem Rückweg von der Wahlpropaganda befunden hätten, seien sie von Angehörigen des CID angesprochen worden. Diese hätten (...) mit sich geführt und sie schlagen wollen. Sie hätten die mit sich geführten Plakate fallen gelassen und seien in ein benachbartes Haus geflohen, wobei (...) Personen aus ihrer Gruppe verletzt worden seien. Der Vorsitzende des Vereins habe dann F._______ angerufen, welcher sofort mit der Polizei gekommen sei. Die sri-lankische Armee habe Titel von von ihr besetzt gehaltenen Grundstücken Angehörigen der singhalesischen Bevölkerung übergeben. Dagegen habe der Beschwerdeführer mit betroffenen Grundeigentümern und Vertretern der TNA protestiert. Am (...) 2014 habe er mit seinen Freunden in G._______ an einer solchen Demonstration teilgenommen. Dabei hätten sie die Armee aufgefordert, die besetzten Grundstücke freizugeben. Sie hätten (...) und eine Puppe des Präsidenten Mahinda Raja-paksa angezündet. Es sei zum Wortstreit zwischen der Armee und den Demonstrierenden gekommen. Weil Parlamentsabgeordnete der TNA anwesend gewesen seien, sei die Armee nicht eingeschritten und es sei zu keinen Zwischenfällen gekommen. Am (...) 2014 sei sein Freund H._______, der ebenfalls an der Demonstration teilgenommen habe, verhaftet beziehungsweise auf der Strasse angehalten und geschlagen worden. H._______ sei von der Armee ausführlich über den Beschwerdeführer und seinen anderen Freund Ketheswaran befragt worden. H._______ habe sich ins Spital begeben. Von dort aus habe er beziehungsweise hätten seine Eltern, da er im Koma gelegen sei, den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass das CID intensiv nach ihm suche und er sich versteckt halten solle. In derselben Nacht sei I._______, der ein rehabilitiertes Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, in J._______ erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe sofort davon erfahren und deshalb bei Verwandten übernachtet. Am selben Tag sei er zuhause gesucht worden. Es seien (...) und sein Vater sei geschlagen worden. Daraufhin habe er sich während dreier Monate bis zur Ausreise bei seinem K._______ in L._______ versteckt. Er sei auch nach seiner Ausreise gesucht worden. Im (...) 2015 habe man ihn erneut zuhause gesucht. Er selbst sei nicht in Verbindung mit der Bewegung gestanden, habe jedoch Heldengedenktage besucht und Lichter angezündet. Er habe für die LTTE auch Plakate angebracht und Bäume gepflanzt. Auf den Plakaten, die Heldengedenktage angekündigt hätten, seien Kerzen, Waffen und Grabstätten zu sehen gewesen. Sie hätten implizit vermittelt, dass es die Bewegung noch gäbe und die Organisation wiederbelebt würde. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. November 2016 - eröffnet am 9. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. C. Mit Schreiben vom 16. November 2016 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM über seine Mandatierung und ersuchte um vollständige Akteneinsicht sowie namentlich in die von seinem Mandanten eingereichten Aktenstücke oder die ihm bereits direkt zugestellten und in die als unwesentlich bezeichneten oder auf deren Edierung aus ökologischen Gründen verzichtet worden war. D. Mit Schreiben vom 22. November 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten mit Ausnahme der internen Akten. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 7. November 2016 den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an dieVorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass die Sache nicht an dieVorinstanz zurückgewiesen werde, stellte er folgende Beweisanträge: Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören durch eine Fachperson mit ausreichendem Hintergrundwissen zu Sri Lanka (1); inhaltlich identischer Antrag, falls von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel an seinem belegten exilpolitischen Engagement bestünden (2); allenfalls sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungahme sowie allenfalls weiterer Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen (3); sollte von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts angezweifelt werden, dass er aufgrund seines Risikoprofils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, wäre ihm eine angemessene Frist zur Beibringung einer weiteren Dokumentation des entsprechenden asylrelevanten Risikoprofils anzusetzen (4). Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem Beschwerdeverfahren betrauten Gerichtspersonen sowie die Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien. F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 gab der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Ausserdem forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Nach erstreckter Frist reichte das SEM am 16. Februar 2017 eine Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2017 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 9. März 2017 replizierte der Beschwerdeführer und reichte weitere Beweismittel (Beilagen 26-39) zu den Akten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2018 wurde das SEM um Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ersucht. Diese datiert vom 29. November 2018 und wurde dem Beschwerdeführer am 4. respektive 19. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen am 18. Januar 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen worden sei. O. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Erläuterung der Gründe für die Übertragung des Beschwerdeverfahrens und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit der aktuellsten asylrelevanten Entwicklung. P. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Gründe für die Verfahrensübertragung mit und wies den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Q. Mit Beweismitteleingabe vom 6. Februar 2019 (vorab per Telefax) äusserte sich der Rechtsvertreter zur aktuellen Lage in Sri Lanka, reichte diesbezüglich die auf einer CD-R gespeicherten Beilagen 40-78 ein und ersuchte um Berücksichtigung seiner Ausführungen bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers. R. Auf die zahlreichen mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweismittel eingereichten Beilagen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufällig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 befunden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.4 4.4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er widersprüchlich geschildert, von wem er nach der Anhaltung seines Freundes H._______ nach der Teilnahme an der Demonstration informiert worden sei. Ausserdem habe er in der BzP gesagt, dass der Freund verhaftet worden sei, wogegen er in der Anhörung erklärt habe, dass dieser auf der Strasse angehalten und geschlagen worden sei, ohne verhaftet worden zu sein. Weil seine Aussagen bezüglich der Folgeereignisse zur Demonstrationsteilnahme so widersprüchlich ausgefallen seien, könnten ihm diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Sein Vorbringen, dass er nach der Teilnahme an der Demonstration gesucht worden sei, sei auch nicht glaubhaft, weil er gesagt habe, dass sich die Verfolgung auf den einen Freund ([I._______]) beschränkt habe, der ein rehabilitiertes ehemaliges LTTE-Mitglied gewesen sei. Deswegen sei dieser umgebracht worden, wogegen ein anderer Freund ([H._______]), der lediglich an der Demonstration teilgenommen und davor keine Verbindungen zur Bewegung gehabt habe, wieder freigelassen worden sei. Somit wäre auch nicht logisch, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden wäre, zumal er auch keine Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Als er gemerkt habe, dass seine Vorbringen unlogisch seien, habe er noch geltend gemacht, er hätte solche Verbindungen gehabt, da er an Heldengedenktagen Lichter angezündet und Plakate aufgehängt habe, was eine verbotene Handlung gewesen sei. Dieses Vorbringen sei als nachgeschoben und somit als unglaubhaft einzustufen. Es erwecke den Eindruck, dass er das nachgeschoben habe, um eine mutmassliche Gefährdung in Sri Lanka zu konstruieren. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Soldaten hätten nichts gegen die Demonstration unternommen, weil sie von der TNA organisiert und unterstützt worden sei und Parteimitglieder anwesend gewesen seien. Ausserdem seien Polizisten vor Ort gewesen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die Demonstration sei ohne Zwischenfälle zu Ende gegangen. Die TNA sei eine legale Partei und auch im Parlament vertreten. Demzufolge sei es sehr unwahrscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang Nachteile zu befürchten gehabt hätte. Ohne auf die Glaubhaftigkeit des Vorfalls, der sich während der Wahlpropaganda ereignet habe, einzugehen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, ob die Personen, die ihn damals angesprochen hätten, vom CID seien, habe er dies doch auf mehrmaliges Fragen hin nicht plausibel zu erklären vermocht. Auch habe er nach den mutmasslichen Angriffen polizeilichen Schutz erhalten. Gemäss der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka und gestützt auf seine Aussagen sei wegen seiner Teilnahme an der Demonstration und der Beteiligung an der Wahlpropaganda keine Verfolgungssituation abzuleiten. Somit sei auch eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Unterstützung einer legalen Partei sehr unwahrscheinlich. Allgemein sei festzuhalten, dass seine Aussagen insgesamt zu generell und stereotyp ausgefallen seien. Auf die Fragen, weshalb er hätte gefährdet sein sollen oder bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte, habe er generell und unpersönlich geantwortet. Seine diesbezüglichen Aussagen wiesen keine persönliche Komponente auf. Es sei noch zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor Verfolgung habe. Dazu habe die Rechtsprechung Risikofaktoren gebildet. Seine tamilische Ethnie und seine Landesabwesenheit von rund zwei Jahren reichten gemäss Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Darüber hinaus sei auch in Berücksichtigung des Umstands, dass er das Land illegal verlassen habe, nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. So habe er angegeben, nicht mit der Bewegung in Verbindung gestanden zu sein, und dann unglaubhaft geltend gemacht, Plakate für die LTTE aufgehängt zu haben. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt sein würde. 4.4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe am (...) 2016 sowie am (...) 2016 an zwei Grossdemonstrationen in M._______ vor (...) teilgenommen, in welchen Tausende von Tamilen aus ganz Europa gegen den Genozid an den Tamilen in Sri Lanka für eine unabhängige internationale Untersuchung und für Gerechtigkeit für die Tamilen in Sri Lanka im Allgemeinen demonstriert hätten. Beide Demonstrationen hätten ein weites internationales Medienecho ausgelöst. Bei der Demonstration vom (...) 2016 habe er sich mit besonders provokativen Schildern und Transparenten exponiert. Als Beweismittel reichte er die Beschwerdebeilagen 8-11 (Medienberichte) und 12-20 (Fotos, auf denen der Beschwerdeführer abgebildet ist) ein. Insbesondere halte er auf einem der Fotos ein Schild auf, auf dem in englischer und tamilischer Sprache stehe, dass die LTTE die einzigen authentischen nationalen Volksvertreter seien. Ein anderes Schild zeige Leichen von Tamilen und verlange eine unabhängige internationale Untersuchung des tamilischen Genozids. Da die sri-lankischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten der tamilischen Diaspora, insbesondere mithilfe von Gesichtserkennungssystemen, rigoros überwachten, sei davon auszugehen, dass sie von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wüssten. Da das SEM es trotz der grossen zeitlichen Distanz zwischen Anhörung und Entscheid unterlassen habe, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, habe es seine exilpolitischen Tätigkeiten weder erfasst noch abgeklärt. Daraus ergebe sich insgesamt ein schwerer Mangel in der Sachverhaltsabklärung, welcher zwingend für sich alleine genommen zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zu führen habe. Des Weiteren erfülle der Beschwerdeführer zahlreiche der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (nachstehend: ReferenzurteilE-1866/2015) definierten Risikofaktoren. So sei er konkret in einer spezifischen Funktion für die Sache der LTTE und den tamilischen Separatismus tätig gewesen, habe sich wiederholt für das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus betätigt und verfüge somit über eine Verbindung zu den LTTE und ihrem Gedankengut (1). Durch die Befragung seines Freundes H._______ seien die sri-lankischen Behörden über dieses Engagement informiert worden, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sein Name nach seinem Untertauchen auf der Stop-List der sri-lankischen Behörden stehe (2). Er habe sich exilpolitisch öffentlich für den tamilischen Separatismus und die Wiederbelebung der LTTE eingesetzt; auch deshalb sei davon auszugehen, dass er auf der Stop-List vermerkt sei (3). Er habe sich über längere Zeit im Ausland aufgehalten (4). Er verfüge über keine gültigen Identitäts- und Ausweispapiere (5). In ihrer Kumulation ergebe sich, dass diese Risikofaktoren nach geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen müssten. Es sei davon auszugehen, dass er auf der "Stop-List" der sri-lankischen Behörden aufgeführt sei und deshalb bei einer erneuten Einreise sofort inhaftiert würde. Deshalb sei klar, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt würde verlassen können, was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt führen würde, dies mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Insoweit sei er als Flüchtling anzuerkennen und sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zudem wurde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. DieVorinstanz habe die von ihm geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE zu Unrecht als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert und daraus den Widerspruch konstruiert, wonach es unlogisch sei, dass der über keine Verbindungen zu den LTTE verfügende H._______ freigelassen worden sei, während der ebenfalls über keine solche Verbindungen verfügende Beschwerdeführer verfolgt worden wäre. Schliesslich habe das SEM aus den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die TNA und seiner Demonstrationsteilnahme zu Unrecht keine Verfolgungssituation abgeleitet, dokumentierten doch einschlägige Länderinformationen zahlreiche Übergriffe auf Mitglieder und Sympathisanten der TNA und zeigten, dass solche insbesondere im Zusammenhang mit LTTE-Verbindungen tatsächlich relativ häufig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnten. Sollte die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers dennoch weiterhin in Frage gestellt werden, müsste ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern. 4.4.3 Das SEM argumentierte in seiner Vernehmlassung, es sei langjährige Praxis, insbesondere im EVZ B._______, dass nur das Kürzel der SEM-Mitarbeiterin und kein vollständiger Name ersichtlich sei. Mit dem Kürzel sei jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin amtsintern identifizierbar. Falls nötig könne jederzeit nachvollzogen werden, wer den Entscheid gefällt und welche(r) Vorgesetzte(r) mitunterschrieben habe. Mithin sei die Verfügung keineswegs nichtig. In materieller Hinsicht habe der Beschwerdeführer in der Anhörung gesagt, dass er nicht in Verbindung zu den LTTE gestanden sei. Er habe aber Heldengedenktage besucht, Lichter angezündet und Plakate angebracht. Obwohl er in der Einleitung der BzP und der Anhörung darauf hingewiesen worden sei, alles über seine Tätigkeiten für die LTTE zu erzählen, habe er bis zum Schluss der Anhörung nichts erwähnt. Erst als er gemerkt habe, dass keine Gefährdung in Sri Lanka geltend gemacht werden könne, habe er dies nachgeschoben. Diesbezüglich hielt das SEM vollumfänglich an seinen Ausführungen im Entscheid fest. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden, dass er das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse, insbesondere auch politische Tätigkeiten in der Schweiz, zu informieren habe. Dies gehöre zu seiner Mitwirkungspflicht und das SEM müsse nicht nochmals zu einer Anhörung einladen, um allfällige weitere Ereignisse zu prüfen. Sodann habe die TNA gemäss SEM - Focus Sri Lanka vom 5. Juli 2016 - Lagebild 2016 nach den Parlamentswahlen im August 2015 im Parlament offiziell die Rolle der Opposition übernommen. Ausserdem besetze die TNA im Parlament der Nordprovinz alle wichtigen Positionen auf Provinz- und Bezirksebene. Die Beschwerdebeilagen 3-7 bezögen sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern seien Berichte zu anderen Fällen, die seinem ähnlich sein sollen. Deswegen nehme das SEM keine Stellung dazu. Im Übrigen verwies es auf seine diesbezüglichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer habe seine Pflicht, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren, verletzt. Im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den beiden erwähnten Demonstrationen sei nicht davon auszugehen, dass er sich in erheblicher Weise exilpolitisch betätigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Auffassung, dass angesichts des gut aufgestellten und technisch hoch entwickelten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könne und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa das Tragen von Flaggen reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese das Verfolgungsinteresse des tamilischen Staats nicht auslösten. Vielmehr müsse die Person von staatlicher Seite als ein überzeugter Aktivist im Bestreben der (radikalen) Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrnehmbar sein. Dabei bezog sich das SEM auf das Referenzurteil E-1866/2015. Die Beschwerdebeilagen 8-11 wiesen wiederum keine Hinweise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers auf, weswegen nicht darauf eingegangen werde, während die Beilagen 12-20 ihn mit Plakaten etc. an den Demonstrationen zeige. Wie bereits erwähnt, sei daraus nicht eine exponierte Stellung des Beschwerdeführers zu erkennen. Er sei einer von vielen und erwecke damit noch kein Interesse des tamilischen Staats. Beschwerdebeilage 24 (Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage; Stand: 12. Oktober 2016; recherchiert und verfasst durch das Advokaturbüro des Rechtsvertreters) stütze sich auch auf aktuelle Länderinformationen des SEM. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in der BzP und Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, insbesondere Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Es sei naheliegend, dass man davon ausgehe, dass es nachgeschoben sei, wenn erst am Ende der Anhörung diesbezügliche Vorbringen vorgebracht würden. 4.4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinem Vorwurf fest, das SEM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, deutlich und nachvollziehbar zu machen, wer diese erlassen habe. Sodann deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung bewusst Tatsachen nachgeschoben habe, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Aus seiner Perspektive habe sein Engagement für die TNA seine asylrelevante Verfolgung ausgelöst. Infolgedessen sei es nur konsequent, zuerst diesen Sachverhalt zu schildern und erst anschliessend seine Verbindung zu den LTTE zu erwähnen. Letztere sei ja zunächst nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Verfolgung gestanden, sondern nur aufgrund seiner Tätigkeit für die TNA und der Befragung seines Freundes H._______ den sri-lankischen Behörden bekannt geworden. Des Weiteren könne auch keineswegs von einer diametralen Abweichung seiner Aussagen anlässlich der BzP und von denen in der Anhörung vom 26. Januar 2016 gesprochen werden. Vielmehr sei klar, dass er sein Engagement für die TNA und die LTTE als Teil eines breiteren Engagements für die Gerechtigkeit und Gleichstellung der Tamilen in Sri Lanka sehe. Sodann hielt er daran fest, dass er wegen der zwischen seiner Anhörung und dem Entscheid des SEM vergangenen Zeit von neun Monaten sein exilpolitisches Engagement in seinem Asylverfahren nicht habe geltend machen können, wobei er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. In einem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 (Beilage 26) habe Prof. Dr. Walter Kälin empfohlen, die Nähe zwischen Anhörung und Entscheid sicherzustellen. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, dass es sich bei der TNA um eine illegale Partei handeln soll, sondern er habe mit Beweismitteln (Beschwerdebeilagen 3-7) belegt, dass in Sri Lanka ein politisches Engagement für eine legale - aber häufig als LTTE-Nachfolgeorganisation stigmatisierte - politische Partei zu Verdächtigung und allenfalls zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könne. Zudem sei belegt worden, dass solche Verfolgungshandlungen häufig niederschwellige Unterstützer und Sympathisanten der TNA träfen. Insbesondere wenn wie beim Beschwerdeführer zusätzliche LTTE-Verbindungen vorhanden seien, erwecke ein TNA-Engagement in den Augen der sri-lankischen Behörden den Verdacht auf Wiederbelebungsbestrebungen des tamilischen Separatismus. Im Referenzurteil E-1866/2015 (E. 8.5.4) habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass geltend gemachte Aktivitäten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben würde. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiere, sei dafür nicht erforderlich. Durch seine Demonstrationsteilnahmen habe sich der Beschwerdeführer besonders exponiert. Schliesslich weise er aufgrund seines LTTE- und TNA-Engagements bereits intensive separatistische Bestrebungen auf, was sein Profil weiter schärfe. Aus der Vernehmlassung ergebe sich, dass sich das SEM nicht auf aktuelle Länderinformationen stütze. Zu den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka reichte er weitere Berichte ein (Beilagen 28-39). Vor diesem Hintergrund sei klar, dass er in Sri Lanka aufgrund seines (exil-)politischen Profils jederzeit eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten habe. 4.4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 28. November 2018 legte das SEM die Namen der für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichnenden Personen samt den entsprechenden Funktionsbezeichnungen und Kürzeln offen. 5. 5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte zur Hauptsache eine Verletzung der Rechtsgleichheit, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Bstn. a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung derbiometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die angefochtene Verfügung enthalte zwar das Kürzel N._______. Daraus könnten jedoch keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche/r Sachbearbeiter/in für diesen Entscheid verantwortlich sei, weshalb für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, wer jenen überhaupt erlassen habe. Die nicht lesbaren Unterschriften, teilweise mit dem Vermerk "i.V.", sowie die vorgedruckten Funktionsbezeichnungen als "Fachspezialist" und "Chefin Fachbereich Asyl" liessen keine Rückschlüsse auf die verantwortlichen Personen zu. Da der Name der Person mit dem Kürzel N._______ keiner allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden könne, sei nicht bestimmbar, wer die am Entscheid beteiligten Personen seien. Damit verstosse die angefochtene Verfügung gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz. Dieser schwere Mangel formeller Natur sei unheilbar, mache die Verfügung nichtig und führe zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Daran hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik fest. 5.4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979). 5.4.3 Vorliegend ist die auf der Verfügung als "Chefin Fachbereich Asylverfahren" vermerkte Person sowie deren Stellvertretung weder aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - noch aus dem Staatskalender bestimmbar. Dasselbe gilt hinsichtlich des Kürzels N._______. Die über der erwähnten Funktionsbezeichnung stehende, mit "i.V." beginnende Handschrift ist schlecht lesbar, wobei nicht klar ist, ob es sich um eine Unterschrift oder um ein Kürzel handelt. Auch die Unterschrift über der links davon stehenden Funktionsbezeichnung "Fachspezialistin" ist nicht eindeutig lesbar. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass der Rechtsvertreter bereits mit Schreiben vom 16. November 2016 an das SEM, in welchem er um Akteneinsicht ersuchte, die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Zudem wurde der vollständige Name der Fachspezialistin bei der Gewährung der Akteneinsicht am 22. November 2016 ersichtlich, wobei auf der ersten Seite nach dem Referenzzeichen das Kürzel der zuständigen Person vermerkt ist und die zweite Seite unter deren Unterschrift den vollständigen Namen sowie die Funktionsbezeichnung enthält (vgl. [...]). Überdies wurden die Namen der beiden für die vorinstanzliche Verfügung verantwortlich zeichnenden Personen vom SEM in Anwendung seiner zwischenzeitlich angepassten Praxis bezüglich der Namensnennung samt den entsprechenden Funktionsbezeichnungen und Kürzeln in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 29. November 2018 offengelegt. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. D-1549/2017 E. 8.4). Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass der Asylentscheid mehr als neun Monate nach seiner letzten Anhörung ergangen sei, ohne dass bei der veränderten Sachlage eine ergänzende Anhörung stattgefunden habe. So sei sein exilpolitisches Engagement für die tamilische Sache offensichtlich durch die fehlende zeitliche Nähe vom SEM nicht richtig erfasst worden. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Ver-pflichtung des SEM gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen. Das SEM wies in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 26. Januar 2016 einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Dabei wurde ihm gesagt, er sei verpflichtet, das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei. Im Übrigen wurde er bereits im Rahmen der BzP auf seine Pflicht aufmerksam gemacht, das SEM über allfällige Ereignisse (auch hier wurde auf exilpolitische Tätigkeiten hingewiesen) zu informieren (vgl. [...]). Es sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungs-pflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt, vielmehr ist dieser hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Folglich ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM mit der Aufforderung, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, abzuweisen. 5.6 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt. 5.6.1 So hätte das SEM zwingend prüfen müssen, ob Mitglieder und Sympathisanten der TNA tatsächlich von Seiten der sri-lankischen Regierung Verfolgungen ausgesetzt (gewesen) seien. Zwar handle es sich bei der TNA in der Tat um eine legale Partei, welche anlässlich der Provinzwahlen 2013 sogar die Mehrheit in den Lokalwahlen erlangt habe. Ein Blick in die lokalen Ereignisse zeige aber, dass die TNA von den sri-lankischen Behörden (bis heute) verdächtigt werde, der parlamentarische Arm der LTTE zu sein, welcher das Ziel verfolge, den tamilischen Separatismus unter den Tamilen zu schüren. Diesbezüglich wurde unter Bezugnahme auf die Beschwerdebeilagen 3-7 weiter ausgeführt, vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen werde klar, dass die Annahme der Vorinstanz, die TNA sei eine legale Partei und der Beschwerdeführer habe wegen der Wahlpropaganda keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu befürchten, falsch sei. Zudem habe das SEM die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Wiederbelebung der LTTE pauschal als nachgeschoben taxiert. Für die vollständige und richtige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts wäre zwingend nötig gewesen, zu ermitteln, ob die sri-lankischen Behörden von dessen Aktivitäten für die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus gewusst hätten. Diese Vorhaltungen verfangen nicht, zumal sie nicht die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, sondern die Beweiswürdigung, die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie die Lageeinschätzung des SEM beschlagen. Sie beziehen sich auf die materielle Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Darauf ist in den nachgehenden Erwägungen einzugehen (vgl. E. 6.3). Unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung ist der Vorinstanz diesbezüglich jedenfalls nichts vorzuwerfen. 5.6.2 Sodann wiederholte der Beschwerdeführer seinen Vorwurf, dieVorinstanz habe seine exilpolitischen Tätigkeiten weder erfasst noch abgeklärt, da sie es trotz der grossen zeitlichen Distanz zwischen Anhörung und Entscheid unterlassen habe, ihn erneut anzuhören (vgl. E. 5.5). Er habe sein relativ starkes exilpolitisches Engagement mit Beweismitteln belegt und eine ihm daraus resultierende behördliche Verfolgung in Sri Lanka dokumentiert. Damit habe er insbesondere dargelegt, dass das SEM anhand zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen sein asylrelevantes Risikoprofil als exponierter, exilpolitischer Aktivist weiter hätte abklären müssen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung geht fehl. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wurden erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Diesbezüglich liegt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, diese Vorbringen den schweizerischen Asylbehörden von sich aus im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zur Kenntnis zu bringen (vgl. E. 5.5). Im Übrigen ist auf den Inhalt der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen einzugehen (vgl. E. 7.2). 5.6.3 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (Beschwerdebeilage 23) führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz kam nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern beziehen sich auf die materielle Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die Vorgehensweise derVorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 5.6.4 In der Beschwerdeschrift wurde weiter eingewandt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung den Kontext der Verfolgung, insbesondere die allgemeine Lage in der Nordprovinz Sri Lankas anlässlich der Wahlen im Hebst 2013 sowie die Verdächtigungen, welchen TNA-Sympathisanten ausgesetzt seien, nicht erfasst. Zum Beweis dafür, wie sich die Situation in Sri Lanka aktuell präsentiere, wurde eine CD mit einer Zusammenstellung von Länderinformationen (Stand: 12. Oktober 2016) eingereicht und auf einzelne Kapitel darin verwiesen (vgl. Beschwerdebeilage 24). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei in Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Aktivitäten als Sympathisant der TNA und zugunsten der LTTE zum Schluss, es sei ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er wegen Unterstützung der TNA von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Auch diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.7 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich eine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht. Dazu verwies er vorweg auf die von ihm vorgängig thematisierte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unsachgemässe Befragung sowie ungenügende und unkorrekte Sachverhaltsabklärungen. Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Sachverhaltselemente sowie das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe, verstosse es klarerweise gegen die Begründungspflicht. Besonders unsorgfältig, konstruiert und deshalb willkürlich sei es, die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE als "nachgeschoben" zu taxieren, und dann daraus den Widerspruch zu konstruieren, es sei unlogisch, dass H._______, der über keine solche Verbindungen verfüge, freigelassen worden sei und der angeblich ebenfalls über keine diesbezüglichen Verbindungen verfügende Beschwerdeführer verfolgt würde. Die gerügte Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer diese mit seinen vorangegangenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen begründet, ist auf die vorstehenden Erwägungen 5.5-5.6.4 zu verweisen. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei nahm es insbesondere auf Frage (...) der Anhörung Bezug: Die Befragerin wies darauf hin, ihre Frage sei gewesen, wieso man die eine Person erschiesse und die andere gehen lasse, das verstehe sie nicht. Darauf gab der Beschwerdeführer zur Antwort, dass H._______ nur an der Demonstration beteiligt gewesen sei, während I._______ Mitglied der Bewegung gewesen sei (vgl. [...]). Zudem begründete das SEM in der angefochtenen Verfügung, wiederum unter Bezugnahme auf die entsprechende Protokollstellen (vgl. a.a.O. [...]), weshalb es das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, als nachgeschoben und damit als unglaubhaft einstufe (vgl. E. 4.4.1). Diese Begründung vertiefte es in der Vernehmlassung zutreffend (vgl. E. 4.4.3). Mithin ist es der Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 5.8 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in E. 5.4 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind die Rückweisungsanträge abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. 6.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen fest. So sei es gemäss aktueller Rechtsprechung unzulässig, ein Vorbringen als "nachgeschoben" zu taxieren, weil er dieses bei der BzP nicht erwähnt habe. Zur Begründung führte er weiter aus, dass die BzP gemäss Rechtsprechung ausdrücklich nur summarischer, nicht abschliessender Natur sei und ihr ein verminderter Beweiswert zukomme, und verwies zudem auf den Leitfaden des SEM (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C5 Der Nachweis der Flüchtlingseigenschaft; Beschwerdebeilage 25). Diesbezüglich ist vorweg auf Erwägung 5.7 zu verweisen. Bei der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, die sri-lankischen Behörden hätten seinen Freund H._______ nach der Anhaltung beziehungsweise Verhaftung freigelassen, weil er nur an der Demonstration beteiligt gewesen sei, wogegen sein Freund I._______ getötet worden sei, weil er Mitglied der Bewegung gewesen sei (vgl. [...]); der Beschwerdeführer sei nicht in Verbindung mit der Bewegung gestanden, habe aber Heldengedenktage besucht und Lichter angezündet sowie Plakate für sie aufgehängt (vgl. a.a.O. [...]). Auf Beschwerdeebene wurden seine angeblichen Verbindungen zu den LTTE sodann als ein zentraler Asylgrund dargestellt. Deshalb wäre gemäss der erwähnten Rechtsprechung und dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel von ihm zu erwarten gewesen, dass er dieses Vorbringen bereits anlässlich der BzP genannt hätte. Daran vermag nichts zu ändern, dass er im späteren Verlauf der Anhörung erklärte, er habe seine Aktivitäten für die LTTE nicht vorher offengelegt, weil er gedacht habe, dass ihm zuerst Fragen zur TNA und erst danach zu den LTTE gestellt würden (vgl. a.a.O. [...]), umso weniger, als er bereits zu Beginn der BzP darauf hingewiesen worden war, dass er insbesondere verpflichtet sei, jegliche Tätigkeiten für die LTTE und für andere ihnen nahestehenden Organisationen offenzulegen (vgl. [...]). Unter diesen Umständen wurden die geltend gemachten LTTE-Verbindungen vom SEM zu Recht als nachgeschoben und unglaubhaft eingestuft. Mithin erweist sich auch der weitere Vorwurf als unbegründet, das SEM habe aus seiner diesbezüglichen Einschätzung unzulässigerweise einen Widerspruch abgeleitet und diesen zur Begründung der mangelnden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen verwandt. 6.3 Zudem wurde in der Beschwerde geltend gemacht, soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung argumentiert habe, dass aus den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die TNA und seiner Teilnahme an der Demonstration keine Verfolgungssituation abzuleiten sei, seien diese Erwägungen, wie er bereits im Rahmen der formellen Rügen aufgezeigt habe, nicht nur nachweislich falsch und basierten nicht auf einschlägigen Länderinformationen, sondern auf der Annahme, dass die TNA eine legale Partei in Sri Lanka sei und es deshalb zu keiner Verfolgung von Seiten des sri-lankischen Staats kommen könne. So dokumentierten einschlägige Länderinformationen zahlreiche Übergriffe auf Mitglieder und Sympathisanten und zeigten, dass solche insbesondere im Zusammenhang mit LTTE-Verbindungen tatsächlich relativ häufig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnten. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass es sich bei der TNA um eine legale Partei handelt. Dies ändert nichts daran, dass es, wie er in seinen diesbezüglich eingereichten Beweismitteln dokumentierte, in der Vergangenheit vielfach zu Übergriffen, Bedrohungen und Einschüchterungen gekommen ist, von welchen sowohl (hohe) Repräsentanten als auch Sympathisanten der Partei betroffen waren. Indessen wurde von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigt, weshalb er im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Aktivitäten für die TNA und Verbindungen zu den LTTE keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Unter diesen Umständen erweist sich auch der weitere Vorwurf als unbegründet, die Prüfung der Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 sei in der angefochtenen Verfügung gänzlich mangelhaft und falsch ausgefallen. 6.4 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat - im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung - geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich dieVorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6.4.1 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 6.4.2 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Ob einer Person aufgrund dessen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Dass der Name des Beschwerdeführers in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der Ausreise kein politisches Profil aufwies. Die von ihm geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE sind, wie bereits erwähnt, nachgeschoben und damit unglaubhaft. Das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber stets in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten Umstände keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals auf Beschwerdeebene exilpolitische Tätigkeiten geltend (Teilnahme an zwei Grossdemonstrationen im Jahr 2016; vgl. E. 4.4.2). 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen exilpolitischen Aktivitäten und gestützt auf die diesbezüglich von ihm eingereichten Beweismittel ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich dabei um Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten von Vertretern seines Heimatstaats beobachtet oder sogar erkannt worden wäre, ist nicht davon auszugehen, dass sich sein Risikoprofil derart geschärft hätte, dass anzunehmen wäre, er würde seitens der sri-lankischen Behörde zu derjenigen Gruppe gezählt, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Deshalb sind auch die noch nicht behandelten Beweisanträge abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ([...]) und ein K._______ von ihm ist im nahen L._______ wohnhaft (vgl. [...]). Seine Familie besitzt ein Haus und einen eigenen (...)betrieb, in dem er nach Abschluss der Schule tätig war. Zudem arbeitete er gelegentlich als (...) (vgl. a.a.O. [...]). Sein O._______ ist erwerbstätig. Die dem Mittelstand angehörende Familie besitzt zudem (...) (vgl. [...]). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: