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D-1006/2014

D-1006/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1006/2014 Urteil vom 7. März 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er seine eritreische Identitätskarte einreichte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom (...) 2013 im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem (...) 2008 religiös getraut, habe seinen Heimatstaat am (...) 2008 illegal verlassen und sei über C._______ und D._______ nach Italien gereist, wo er am (...) 2008 angekommen sei und am (...) 2008 ein Asylgesuch gestellt habe, dass dieses abgelehnt worden sei, er jedoch im (...) 2008 aus humanitären Gründen eine (...) Jahre gültige, verlängerbare, im(...) 2014 ablaufende Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno) erhalten habe, dass er sich zunächst während (...) Monaten in E._______ aufgehalten habe, bevor er nach einem (...) Aufenthalt in F._______ zu seiner G._______ nach Prato gereist sei, bei welcher er in der Folge gewohnt habe, bis sie im (...) 2013 gestorben sei, dass er daraufhin bei H._______ in I._______ gelebt und seine Reise am 9. Dezember 2013 in die Schweiz fortgesetzt habe, dass ihm, ebenfalls am (...) 2013 im EVZ B._______, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; in der Fassung vom 16. Dezember 2005) gewährt wurde, wobei er erklärte, er sei in die Schweiz gekommen, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, akzeptiere jedoch die rechtlichen Regelungen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2008 in Italien (E._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die italienischen Behörden am (...) 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am (...) 2014 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2014 - eröffnet am (...) 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (in der Fassung vom 14. Dezember 2012) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2014 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, worin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch und dessen materielle Prüfung beantragt wurden, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden ersucht wurde, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde abzusehen, dass schliesslich unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass gleichzeitig (...) Fotos von einer Hochzeitsfeier, je ein Schreiben des Beschwerdeführers und von dessen angeblicher Ehefrau, K._______ (N [...]) betreffend Absicht des Zusammenlebens in der Schweiz, sowie, in Kopie, von deren schweizerischen Ausweisen für Asylsuchende eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am (...) 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts­akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur­de, die Dublin-III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederauf­nahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Übernahme am 16. Januar 2014 erfolgte, weshalb sich vorliegend die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5-14 Dublin-II-VO stützt (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), im Übrigen jedoch die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden sind, dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO (in casu Art. 5-14 Dublin-II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass zudem jeder Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 3 K8 K11 S. 74), dass der nach Dublin-II-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht bestritt, in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, und die mittels "Eurodac" durchgeführten Abklärungen des BFM ergeben haben, dass er am (...) 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Italiens ausdrücklich anerkannten, wobei die Überstellung bis zum (...) 2014 zu erfolgen hat, dass daran nichts zu ändern vermag, dass die italienische Zustimmung gestützt auf die Bestimmungen des vorliegend nicht mehr anwendbaren Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erfolgt ist, zumal das diesbezügliche Wiederaufnahmeverfahren (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO) nunmehr in Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO enthalten ist, welche Bestimmung auch im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, auf den das BFM seine Anfrage korrekterweise gestützt hatte, zur Anwendung gelangt, dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO eingewendet wird, bei K._______ handle es sich um die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche sich seit dem (...) 2012 als asylsuchende Person in der Schweiz aufhalte, wobei noch kein erstinstanzlicher Entscheid ergangen sei, dass die religiöse Hochzeit des Beschwerdeführers mit K._______ vom (...) 2008 auch durch die zahlreichen zusammen mit der Beschwerde eingereichten Fotos belegt sei und die Ehegatten anschliessend bis zur unfreiwilligen Trennung durch dessen Flucht zusammengelebt hätten, dass das BFM diesbezüglich sowohl eine Ehe als auch eine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft zu Unrecht verneint habe, indes die Ehegatten ihren Wunsch nach Familienvereinigung schriftlich kundgetan und ein gemeinsames Kind namens L._______, geboren (...) 2013, hätten, wobei die Vaterschaftsanerkennung und ein DNA-Test im Gang seien, dass der Beschwerdeführer daraus beziehungsweise aus dem in casu Betracht zu ziehenden, inhaltlich mit Art. 10 Dublin-III-VO identischen Art. 8 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass vielmehr, wie eine Überprüfung der Akten ergibt, das BFM das Bestehen einer Ehe beziehungsweise eheähnlichen Gemeinschaft mit zutreffender Begründung verneinte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom (...) 2013 im EVZ B._______ erklärte, es habe sich um eine von der Familie arrangierte Ehe mit einer Nachbarin gehandelt und er habe vom Jahr 2004 bis zu seiner Flucht am (...) 2008 in Eritrea Militärdienst geleistet (vgl. a.a.O. S. 9), dass aus diesem Grund das im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für "Familienangehörige" erforderliche Kriterium der bereits im Herkunftsland bestandenen Familie zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach seiner Flucht vom (...) 2008 bis zu einer Zufallsbegegnung (...) 2012 in B._______, als sie gemeinsam eine Nacht verbrachten, keinen Kontakt zu seiner angeblichen Ehefrau hatte und ein solcher auch nach seiner anschliessenden Rückkehr nach Italien bis zur Einreise in die Schweiz am 9. Dezember 2013 nicht bestand, dass das BFM auch aus diesem Grund zu Recht das Bestehen einer dauerhaften Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und K._______ im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verneinte, dass daran auch der Beizug der Akten N (...) des beim BFM erstinstanzlich hängigen Asylverfahrens von K._______ nichts zu ändern vermag, zumal diese erklärte, schon nach wenigen Monaten nach der Hochzeit sei ihr der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mehr bekannt gewesen, dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Italien als zuständig erachtet hat und daran weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, dass in der Beschwerde zudem eingewendet wird, die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers und K._______ sei auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK schützenswert und eine Wegweisung hätte eine Trennung der Familie zur Folge, welche unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und von Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO unzulässig erscheine, dass im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, seine Wegweisung nach Italien würde gegen Art. 8 EMRK verstossen, zu prüfen ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig erklären sollte, wodurch Italien - das an sich zuständig wäre - von seinen Verpflichtungen nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO entbunden würde, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Grabenwarter, a.a.O., S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer mit K._______ verheiratet ist, angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, dass sich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf sowie auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 8 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verwiesen werden kann, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Vaterschaftsanerkennung und ein DNA-Test bezüglich des Kindes L._______ im Gange sei, nicht geeignet ist, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht notwendigerweise um den biologischen Vater von L._______ handeln muss, zumal eine Kindesanerkennung nach der Geburt auch durch eine Drittperson erfolgen kann, und er sich widersprüchlich zu einer allfälligen Zeugung eines Kindes geäussert hat, dass er dazu im Rahmen der Befragung vom (...) 2013 im EVZ B._______ zunächst erklärte, als er anlässlich der einmaligen Zufallsbegegnung in B._______ (...) 2012 eine Nacht mit K._______ verbracht habe, sei es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, und auf Nachfrage hin am Ende des seinen Zivilstand betreffenden Befragungsteils das Gegenteil behauptete, dass er anlässlich der erwähnten Befragung zudem die Frage, ob er oder seine Ehefrau Kinder habe, negativ beantwortete, dass schliesslich an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und K._______ beziehungsweise deren Kind bestehe auch die Umstände nichts ändern, dass er nunmehr mit Kindsmutter und Kind zusammenwohne und sowohl er als auch die Kindsmutter die Absicht der Fortsetzung dieses Zusammenlebens schriftlich bestätigt haben, dass sich mithin auch Ausführungen zum Kindeswohl erübrigen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, gemäss welchem seine Überstellung nach Italien gegen Art. 8 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung - insbesondere Art. 3 KRK (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) - der Schweiz verstossen würde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintritt) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 18 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass - wie erwähnt - im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren des prozessual bedürftigen Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: