Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Einschränkung der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H., 2009/54 E. 1.3.3).
E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG beantragte, ist Folgendes festzustellen: Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Das zentrale Element einer Verfügung ist das Dispositiv; grundsätzlich erwächst nur dieses in Rechtskraft und begrenzt den Umfang des Streitgegenstands entsprechend (BGE 113 V 159 E. 1c; BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Vorliegend verfügte die Vorinstanz das Nichteintreten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; einen materiellen Entscheid betreffend die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG fällte sie hingegen nicht.
E. 2.4 Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl - vorliegend das Begehren um Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG - bildet demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Daran ändert auch der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-935/2021 vom 16. März 2021 nichts, zumal das SEM im erwähnten Verfahren eine materielle Prüfung der Vor-aussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorgenommen hatte, während es im vorliegenden Verfahren Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 AsylG lediglich zur Begründung ihres Nichteintretens gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG anführte.
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. Entsprechend ist auf die diesbezügliche Beschwerdebegründung nicht weiter einzugehen.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids vom 13. November 2024 führte das SEM im Wesentlichen an, der Abgleich mit dem CIS-VIS habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 durch die italienischen Behörden in Eritrea in Vertretung der Niederlande ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, gültig vom 16. Juli 2024 bis zum 28. Oktober 2024. Die niederländischen Behörden hätten dem Aufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt, weshalb die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig seien. Daran ändere auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Familienasyl im Sinne vom Art. 51 Abs. 1 AsylG nichts. Die Gewährung von Familienasyl setze das Bestehen einer schützenswerten Beziehung voraus; das Institut des Familienasyls diene weder der Aufnahme von neuen beziehungsweise von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch - wie vorliegend - der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Wie bereits in der Verfügung des SEM vom 12. August 2022 festgestellt worden sei, sei angesichts der langen Trennung des Beschwerdeführers von B._______ nicht vom Bestehen einer schützenswerten Beziehung auszugehen. Diese Feststellung sei auch aktuell noch zutreffend; das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe regelmässigen telefonischen Kontakt mit B._______ und seinen Kindern gepflegt, vermöge an der Einschätzung in der erwähnten Verfügung nichts zu ändern. Zwar bestreite das SEM das Bestehen einer Beziehung bis zum Jahr 2011 nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens in der Schweiz vorübergehend bei B._______ untergebracht worden sei, deute jedoch lediglich darauf hin, dass sich die Beziehung beziehungsweise der Wille zur Familienvereinigung erst kürzlich intensiviert habe. Es sei somit nicht vom Bestehen einer schützenswerten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung, nicht jedoch der Prüfung eigener Fluchtgründe, um Asyl nachgesucht habe. Dies sei als Umgehung der einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu qualifizieren und deshalb nicht zu schützen. Es stehe ihm jedoch frei, ein ausländerrechtliches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise um ausländerrechtlichen Familiennachzug bei den zuständigen kantonalen Behörden zu stellen. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 AsylG seien nicht erfüllt. Da die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, gelte B._______ nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; dasselbe gelte für die bereits erwachsenen Kinder. Schliesslich sei auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche ein Eintreten im vorliegenden Fall rechtfertigen würden.
E. 5.2 Diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er der Ehegatte einer Schutzberechtigten sei und somit als «Familienangehöriger» einer in der Schweiz schutzberechtigten Person im Sinne von Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO gelte. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange für die Qualifikation als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für formelle Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen; das Kriterium der dauerhaften, gelebten beziehungsweise schützenswerten Beziehung sei nicht anwendbar. Die eingereichten Familien- und Hochzeitsfotos sowie die Ergebnisse der DNA-Analyse vom 12. Oktober 2024 seien geeignet, das Bestehen einer Ehe zu belegen. Die Vorinstanz habe die geschilderte Eheschliessung in Sudan nicht bestritten; auch im Aufnahmeersuchen an die niederländischen Behörden habe sie festgestellt, dass keine Zweifel am Bestehen einer Ehe bestünden. Gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) werde eine im Ausland geschlossene Ehe in der Schweiz grundsätzlich anerkannt. Dies gelte etwa dann, wenn die Ehe nach heimatlichem Recht mindestens eines der Ehegatten gültig zustande gekommen sei. Gemäss Art. 520 und 521 des eritreischen Zivilgesetzbuches seien religiös beziehungsweise «nach lokalem Brauch» geschlossene Ehen rechtsgültig, einer behördlichen Registrierung komme lediglich deklaratorische Wirkung zu. Demnach sei die Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen.
E. 6.1 Mit Blick auf eine allfällige Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers und somit zur möglichen Eintretenspflicht auf sein Asylgesuch vom 20. August 2024 stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Aufgrund des Prinzips der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO scheidet eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO aus, sofern sich eine Zuständigkeit - wie in der Beschwerde vorgebracht - bereits aus Art. 9 Dublin-III-VO ergibt.
E. 6.1.1 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in welchem sich eine familienangehörige Person - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - befindet, die in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
E. 6.1.2 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der Beschwerdeführer direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher die Familienangehörigen definiert, stellt für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. BVGE 2017VI/1 E. 4.2 m.w.H., bereits 2015/41 E. 8.1). Dies geht - mit Blick auf Art. 1a Bst. e AsylV 1, wonach sich im Dublin-Verfahren die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Dublin-III-VO richten - bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Dublin-III-VO («ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat») hervor.
E. 6.1.3 Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend sowohl der Beschwerdeführer als auch B._______ ihren Wunsch im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO schriftlich kundgetan haben (vgl. die Gesuche um private Unterbringung bei B._______, SEM-eAkten [...] -12/2, [...] -21/2, [...] -24/2, [...] -29/3, [...] -34/2, und die von B._______ erteilte Vollmacht zur Akteneinsicht, SEM-eAkte [...] -22/2).
E. 6.2 Demnach stellt sich im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO ist. Entscheidend - und für die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 9 Dublin-III-VO hinreichend - ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer als Ehegatte im Sinne der Bestimmungen der Dublin-III-VO gilt beziehungsweise, ob vorliegend eine anerkennungsfähige Ehe gegeben ist.
E. 6.2.1 Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Im Zweifelsfall ist demnach von der Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) auszugehen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und sie steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. Urteile des BVGer D-6924/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.2.2, E-1721/2019 vom 28. Juni 2019 E. 4.2.2 je m.H.).
E. 6.2.2 Die Anforderungen an den Beweis der Ehe im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO richten sich nach den der Verordnung zugrundeliegenden allgemeinen Beweisregeln, insbesondere nach Art. 22 Abs. 2-5 und dem Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung) (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K7 zu Art. 9 Dublin-III-VO). Nach Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO darf das Beweiserfordernis nicht über das für die Anwendung der Verordnung erforderliche Beweismass hinausgehen.
E. 6.2.3 Der eritreische Staat anerkennt drei Arten der Eheschliessung: zivil, religiös und nach Brauchtum. Bei allen Arten wird die Heirat direkt nach der Zeremonie rechtsgültig. Die amtliche Registrierung der Heirat ist zwar obligatorisch, ein Unterlassen führt aber nicht zur Ungültigkeit der Ehe (SEM, Focus Eritrea, Identitäts- und Zivilstandsdokumente vom 21. Januar 2021, S. 5 und 16 f.; vgl. auch Urteil des BVGer A-490/2021 vom 23. Februar 2022 E. 5.3 ff).
E. 6.2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe B._______ im Jahr 1986 in Sudan traditionell beziehungsweise nach Brauchtum geheiratet. Angesichts der im Verfahren vor dem SEM und den im Beschwerdeverfahren eingereichten Hochzeits- und Familienfotos, den Resultaten der DNA-Analyse vom 12. Oktober 2024 betreffend den gemeinsamen Sohn und die übrigen Kinder und dem Umstand, dass auch das SEM die geltend gemachten familiären Verhältnisse bis zum Jahr 2011 nicht in Zweifel zieht, ist vorliegend - mit Blick auf den Grundsatz «in favor matrimonii» und auf die Beweisregeln von Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 3 und 4 Dublin-III-VO i.V.m. Anhang II der Durchführungsverordnung - vom Bestehen einer anerkennungsfähigen Ehe im Sinne von Art. 45 IPRG auszugehen.
E. 6.2.5 An dieser Einschätzung vermag - wie bereits in E. 6.1.2 dargetan - der Einwand des SEM, es bestehe keine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 1 AsylG, nichts zu ändern, zumal sich die Begriffe im Dublin-Verfahren nach der Dublin-Verordnung richten (Art. 1a Bst. e AsylV 1), und nicht, wie fälschlicherweise von der Vorinstanz angenommen, nach Art. 51 Abs. 1 AsylG beziehungsweise nach Art. 8 EMRK. Für die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 9 Dublin-III-VO ist die Qualifikation als Familienangehöriger unabhängig vom Vorbestehen einer Familiengemeinschaft. Diese sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergebenden Schlüsse haben indes auch explizit Einzug in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; so bereits auch 2015/41 E. 8.1).
E. 6.3 Damit sind die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt, woraus sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung eines nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt. An der Pflicht zur Ausübung der Zuständigkeit der Schweiz ändert indes auch die Zustimmung der niederländischen Behörden vom 31. Oktober 2024 im Rahmen des Remonstrationsverfahrens nichts. Ausschlaggebend für die Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO ist nicht, ob der ersuchte Mitgliedstaat seine Zustimmung gegeben hat, sondern, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist.
E. 7.1 Mit Blick auf die weitere Argumentation der Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten, dass - entgegen ihrer Ansicht - in der Stellung eines Asylgesuchs vorliegend keine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise betreffend die ausländerrechtliche Familienzusammenführung zu erkennen ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird Ehegatten von Flüchtlingen mit Asyl grundsätzlich ebenfalls Asyl gewährt, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Vorliegend verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlingsfrau über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. SEM-eAkte 1353348-13/4). Damit fällt der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs.1 AsylG. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 AsylV 1 einen Anspruch auf Prüfung der eigenen Asylvorbringen; daraus lässt sich jedoch keinesfalls schliessen, dass eine Pflicht zur Geltendmachung eigener Asylvorbringen bestehen würde. Demnach ist das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen - ein Gesuch an das SEM um Einbezug in das Asyl seiner Ehegattin zu stellen - nicht zu beanstanden, vielmehr handelt es sich hierbei grundsätzlich um das zutreffende Verfahren.
E. 7.2 Daran vermag auch die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung nichts zu ändern, zumal diese nicht vergleichbare Sachverhalte betrifft. Im Urteil D-5268/2017 vom 22. Juni 2018 verfügte der Partner der Beschwerdeführerin über einen Schutzstatus in Italien; im Verfahren EMARK 2022 Nr. 6 ging es in der Sache um die Frage des Familiennachzugs einer Person mit Niederlassungsbewilligung, weshalb in jenem Verfahren die ausländer- und nicht asylrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kamen.
E. 7.3 Schliesslich ist die Vorinstanz auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prüfung von Art. 51 Abs. 1 - anders als bei einem Gesuch nach Art. 51 Abs. 4 AsylG - nicht entscheidend ist, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat und durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1, 4.2-4.4).
E. 8 Nach dem Gesagten besteht eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO.
E. 9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2024 ist deshalb aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und diese im nationalen Asylverfahren zu behandeln.
E. 9.2 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Prüfung der eventualiter gestellten Anträge auf Rückweisung der Sache.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7303/2024 Urteil vom 12.Dezember 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Sofie Isler, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Am 22. Dezember 2011 suchten B._______, geboren am (...) und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...) und F._______, geboren am (...), in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 anerkannte das SEM sie als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. B. B.a Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 stellte B._______ beim SEM ein Gesuch um Einreise und Familienasyl zugunsten des Beschwerdeführers. Dabei mache sie geltend, der Beschwerdeführer sei ihr Ehegatte. B.b Mit Verfügung vom 12. August 2022 wies das SEM das Gesuch um Einreise und Familienasyl ab. B.c Mit Urteil D-4075/2022 vom 17. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von B._______ vom 15. September 2022 gegen die vorgenannte Verfügung des SEM ab. C. Am 25. Juli 2024 reiste der Beschwerdeführer zunächst in die Niederlande und gemäss eigenen Angaben am 27. Juli 2024 weiter in die Schweiz, wo er am 20. August 2024 um Asyl nachsuchte. D. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS-VIS) vom 21. August 2024 ergab, dass dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 durch die italienischen Behörden in Vertretung für die Niederlande ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 16. Juli 2024 bis zum 28. Oktober 2024 ausgestellt worden war. E. Gleichentags - ebenfalls am 21. August 2024 - nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. F. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 29. August 2024 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei am 25. Juli 2024 mittels Schengen-Visum in die Niederlande und von dort am 27. Juli 2024 mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Er habe in keinem anderen europäischen Land um Asyl nachgesucht, auch verfüge er über keinen Aufenthaltstitel in einem europäischen Land. Er habe seine Ehegattin B._______ im Jahr 1986 im Sudan kennengelernt, wo sie traditionell geheiratet hätten. Seit 13 Jahren würden sie jedoch getrennt leben - er in Eritrea und seine Ehegattin in der Schweiz. Trotz dieser Trennung habe er den Kontakt zu seiner Frau und den gemeinsamen Kindern aufrechterhalten; sie würden jeden Sonntag telefonieren. Vor der Ausreise seiner Ehegattin aus Eritrea hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; von 1988 bis 2004 seien sie gemeinsam in Saudi-Arabien wohnhaft gewesen. Im Jahr 2004 seien sie jedoch aus Saudi-Arabien ausgewiesen worden, woraufhin sie nach Eritrea zurückgekehrt seien. Dort hätten sie bis zum Jahr 2011, als seine Ehegattin Eritrea verlassen habe, gemeinsam gelebt. Trotz der langen Trennung sei B._______ weiterhin seine Ehegattin und sie seien eine Familie. Zwar verfüge er über keine offiziellen Dokumente der Eheschliessung, zumal die Hochzeit schon lange her sei. Er könne aber gemeinsame Fotos einreichen; das SEM könne auch einen DNA-Test zur Belegung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Kindern seiner Ehegattin durchführen lassen. Gleichzeitig gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Niederlande und zu einer möglichen Überstellung dorthin. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, nicht in die Niederlande gehen zu wollen; sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, um mit seiner Familie zusammenleben zu können. Mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an Diabetes, Bluthochdruck und Schmerzen an Knie sowie Fuss. Er befinde sich aufgrund seiner Leiden bereits in medizinischer Behandlung. G. Im Laufe des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen gültigen eritreischen Reisepass im Original, eine Kopie der Aufenthaltstitel von B._______ und ihren Kindern, verschiedene Hochzeits- und Familienfotos, einen ärztlichen Bericht des Augenzentrums (...) vom 19. September 2024, einen ärztlichen Kurzbericht des Ambulatoriums (...) vom 7. Oktober 2024, ein Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 31. Oktober 2024, einen ärztlichen Bericht des Stadtspitals (...) vom 12. Oktober 2024 und einen ärztlichen Kurzbericht des Ambulatoriums (...) vom 21. Oktober 2024 ein. H. Am 2. September 2024 stellte das SEM bei den niederländischen Behörden ein Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Das SEM führte den niederländischen Behörden gegenüber aus, es bezweifle die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner angelblichen Ehegattin bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht, der Beschwerdeführer habe allerdings lediglich einige Fotos einer traditionellen Eheschliessung, jedoch keine offiziellen Dokumente, die das Bestehen einer Ehe beweisen würden, eingereicht. Aufgrund dieser Umstände sowie der Ablehnung des Gesuchs um Einreise und Familienasyl im Jahr 2022 falle die geltend gemachte Beziehung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK. Da der Beschwerdeführer mit einem gültigen Visum in die Niederlande eingereist sei, seien die niederländischen Behörden für die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig. I. Am 4. September 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer vor-übergehend die Privatunterbringung bei B._______, welche am 25. September verlängert wurde. J. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 18. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______. Gleichzeitig erklärte er, er verzichte auf die Prüfung eigener Asylgründe. K. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer die Resultate einer DNA-Analyse zu den Akten. Daraus geht hervor, dass F._______ mit einer Wahrscheinlichkeit von 100% der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und von B._______ ist und F._______ und C._______ wahrscheinlich Geschwister sind. L. Mit elektronischer Korrespondenz vom 18. Oktober 2024 lehnte das SEM eine weitere Privatunterbringung ab. M. Am 28. Oktober 2024 lehnten die niederländischen Behörden das Aufnahmegesuch des SEM vom 2. September 2024 mit der Begründung ab, gemäss Art. 9 Dublin-III-VO sei die Schweiz für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens zuständig. N. Am 30. Oktober 2024 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 um erneute Prüfung des Aufnahmegesuchs (sogenannte Remonstration). Zur Begründung führte das SEM an, die Beziehung des Beschwerdeführers zu B._______ falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, weshalb Art. 9 Dublin-III-VO nicht anwendbar sei. Aufgrund des erteilten Schengen-Visums für die Niederlande seien gestützt auf Art.12 Abs. 2 Dublin-III-VO die niederländischen Behörden zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens zuständig. O. Am 31. Oktober 2024 stimmten die niederländischen Behörden dem Aufnahmegesuch des SEM zu. P. Mit Verfügung vom 13. November 2024 - eröffnet am 14. November 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlasen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Q. Mit Eingabe seiner Rechtvertretung vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Familienfotos und Bildschirmfotos der Anrufverzeichnisse eines Mobiltelefons ein. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags verfügte die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Einschränkung der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H., 2009/54 E. 1.3.3). 2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG beantragte, ist Folgendes festzustellen: Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Das zentrale Element einer Verfügung ist das Dispositiv; grundsätzlich erwächst nur dieses in Rechtskraft und begrenzt den Umfang des Streitgegenstands entsprechend (BGE 113 V 159 E. 1c; BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Vorliegend verfügte die Vorinstanz das Nichteintreten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; einen materiellen Entscheid betreffend die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG fällte sie hingegen nicht. 2.4 Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl - vorliegend das Begehren um Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG - bildet demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Daran ändert auch der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-935/2021 vom 16. März 2021 nichts, zumal das SEM im erwähnten Verfahren eine materielle Prüfung der Vor-aussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorgenommen hatte, während es im vorliegenden Verfahren Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 AsylG lediglich zur Begründung ihres Nichteintretens gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG anführte. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. Entsprechend ist auf die diesbezügliche Beschwerdebegründung nicht weiter einzugehen.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids vom 13. November 2024 führte das SEM im Wesentlichen an, der Abgleich mit dem CIS-VIS habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 durch die italienischen Behörden in Eritrea in Vertretung der Niederlande ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, gültig vom 16. Juli 2024 bis zum 28. Oktober 2024. Die niederländischen Behörden hätten dem Aufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt, weshalb die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig seien. Daran ändere auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Familienasyl im Sinne vom Art. 51 Abs. 1 AsylG nichts. Die Gewährung von Familienasyl setze das Bestehen einer schützenswerten Beziehung voraus; das Institut des Familienasyls diene weder der Aufnahme von neuen beziehungsweise von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch - wie vorliegend - der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Wie bereits in der Verfügung des SEM vom 12. August 2022 festgestellt worden sei, sei angesichts der langen Trennung des Beschwerdeführers von B._______ nicht vom Bestehen einer schützenswerten Beziehung auszugehen. Diese Feststellung sei auch aktuell noch zutreffend; das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe regelmässigen telefonischen Kontakt mit B._______ und seinen Kindern gepflegt, vermöge an der Einschätzung in der erwähnten Verfügung nichts zu ändern. Zwar bestreite das SEM das Bestehen einer Beziehung bis zum Jahr 2011 nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens in der Schweiz vorübergehend bei B._______ untergebracht worden sei, deute jedoch lediglich darauf hin, dass sich die Beziehung beziehungsweise der Wille zur Familienvereinigung erst kürzlich intensiviert habe. Es sei somit nicht vom Bestehen einer schützenswerten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung, nicht jedoch der Prüfung eigener Fluchtgründe, um Asyl nachgesucht habe. Dies sei als Umgehung der einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu qualifizieren und deshalb nicht zu schützen. Es stehe ihm jedoch frei, ein ausländerrechtliches Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise um ausländerrechtlichen Familiennachzug bei den zuständigen kantonalen Behörden zu stellen. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 AsylG seien nicht erfüllt. Da die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, gelte B._______ nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; dasselbe gelte für die bereits erwachsenen Kinder. Schliesslich sei auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche ein Eintreten im vorliegenden Fall rechtfertigen würden. 5.2 Diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er der Ehegatte einer Schutzberechtigten sei und somit als «Familienangehöriger» einer in der Schweiz schutzberechtigten Person im Sinne von Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO gelte. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange für die Qualifikation als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für formelle Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen; das Kriterium der dauerhaften, gelebten beziehungsweise schützenswerten Beziehung sei nicht anwendbar. Die eingereichten Familien- und Hochzeitsfotos sowie die Ergebnisse der DNA-Analyse vom 12. Oktober 2024 seien geeignet, das Bestehen einer Ehe zu belegen. Die Vorinstanz habe die geschilderte Eheschliessung in Sudan nicht bestritten; auch im Aufnahmeersuchen an die niederländischen Behörden habe sie festgestellt, dass keine Zweifel am Bestehen einer Ehe bestünden. Gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) werde eine im Ausland geschlossene Ehe in der Schweiz grundsätzlich anerkannt. Dies gelte etwa dann, wenn die Ehe nach heimatlichem Recht mindestens eines der Ehegatten gültig zustande gekommen sei. Gemäss Art. 520 und 521 des eritreischen Zivilgesetzbuches seien religiös beziehungsweise «nach lokalem Brauch» geschlossene Ehen rechtsgültig, einer behördlichen Registrierung komme lediglich deklaratorische Wirkung zu. Demnach sei die Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. 6. 6.1 Mit Blick auf eine allfällige Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers und somit zur möglichen Eintretenspflicht auf sein Asylgesuch vom 20. August 2024 stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Aufgrund des Prinzips der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO scheidet eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO aus, sofern sich eine Zuständigkeit - wie in der Beschwerde vorgebracht - bereits aus Art. 9 Dublin-III-VO ergibt. 6.1.1 Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in welchem sich eine familienangehörige Person - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - befindet, die in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. 6.1.2 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der Beschwerdeführer direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher die Familienangehörigen definiert, stellt für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. BVGE 2017VI/1 E. 4.2 m.w.H., bereits 2015/41 E. 8.1). Dies geht - mit Blick auf Art. 1a Bst. e AsylV 1, wonach sich im Dublin-Verfahren die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Dublin-III-VO richten - bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Dublin-III-VO («ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat») hervor. 6.1.3 Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend sowohl der Beschwerdeführer als auch B._______ ihren Wunsch im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO schriftlich kundgetan haben (vgl. die Gesuche um private Unterbringung bei B._______, SEM-eAkten [...] -12/2, [...] -21/2, [...] -24/2, [...] -29/3, [...] -34/2, und die von B._______ erteilte Vollmacht zur Akteneinsicht, SEM-eAkte [...] -22/2). 6.2 Demnach stellt sich im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO ist. Entscheidend - und für die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 9 Dublin-III-VO hinreichend - ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer als Ehegatte im Sinne der Bestimmungen der Dublin-III-VO gilt beziehungsweise, ob vorliegend eine anerkennungsfähige Ehe gegeben ist. 6.2.1 Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Im Zweifelsfall ist demnach von der Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) auszugehen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und sie steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. Urteile des BVGer D-6924/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.2.2, E-1721/2019 vom 28. Juni 2019 E. 4.2.2 je m.H.). 6.2.2 Die Anforderungen an den Beweis der Ehe im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO richten sich nach den der Verordnung zugrundeliegenden allgemeinen Beweisregeln, insbesondere nach Art. 22 Abs. 2-5 und dem Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung) (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K7 zu Art. 9 Dublin-III-VO). Nach Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO darf das Beweiserfordernis nicht über das für die Anwendung der Verordnung erforderliche Beweismass hinausgehen. 6.2.3 Der eritreische Staat anerkennt drei Arten der Eheschliessung: zivil, religiös und nach Brauchtum. Bei allen Arten wird die Heirat direkt nach der Zeremonie rechtsgültig. Die amtliche Registrierung der Heirat ist zwar obligatorisch, ein Unterlassen führt aber nicht zur Ungültigkeit der Ehe (SEM, Focus Eritrea, Identitäts- und Zivilstandsdokumente vom 21. Januar 2021, S. 5 und 16 f.; vgl. auch Urteil des BVGer A-490/2021 vom 23. Februar 2022 E. 5.3 ff). 6.2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe B._______ im Jahr 1986 in Sudan traditionell beziehungsweise nach Brauchtum geheiratet. Angesichts der im Verfahren vor dem SEM und den im Beschwerdeverfahren eingereichten Hochzeits- und Familienfotos, den Resultaten der DNA-Analyse vom 12. Oktober 2024 betreffend den gemeinsamen Sohn und die übrigen Kinder und dem Umstand, dass auch das SEM die geltend gemachten familiären Verhältnisse bis zum Jahr 2011 nicht in Zweifel zieht, ist vorliegend - mit Blick auf den Grundsatz «in favor matrimonii» und auf die Beweisregeln von Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 3 und 4 Dublin-III-VO i.V.m. Anhang II der Durchführungsverordnung - vom Bestehen einer anerkennungsfähigen Ehe im Sinne von Art. 45 IPRG auszugehen. 6.2.5 An dieser Einschätzung vermag - wie bereits in E. 6.1.2 dargetan - der Einwand des SEM, es bestehe keine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 1 AsylG, nichts zu ändern, zumal sich die Begriffe im Dublin-Verfahren nach der Dublin-Verordnung richten (Art. 1a Bst. e AsylV 1), und nicht, wie fälschlicherweise von der Vorinstanz angenommen, nach Art. 51 Abs. 1 AsylG beziehungsweise nach Art. 8 EMRK. Für die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 9 Dublin-III-VO ist die Qualifikation als Familienangehöriger unabhängig vom Vorbestehen einer Familiengemeinschaft. Diese sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergebenden Schlüsse haben indes auch explizit Einzug in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; so bereits auch 2015/41 E. 8.1). 6.3 Damit sind die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt, woraus sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung eines nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt. An der Pflicht zur Ausübung der Zuständigkeit der Schweiz ändert indes auch die Zustimmung der niederländischen Behörden vom 31. Oktober 2024 im Rahmen des Remonstrationsverfahrens nichts. Ausschlaggebend für die Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO ist nicht, ob der ersuchte Mitgliedstaat seine Zustimmung gegeben hat, sondern, welcher Mitgliedstaat nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist. 7. 7.1 Mit Blick auf die weitere Argumentation der Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten, dass - entgegen ihrer Ansicht - in der Stellung eines Asylgesuchs vorliegend keine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise betreffend die ausländerrechtliche Familienzusammenführung zu erkennen ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird Ehegatten von Flüchtlingen mit Asyl grundsätzlich ebenfalls Asyl gewährt, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Vorliegend verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlingsfrau über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. SEM-eAkte 1353348-13/4). Damit fällt der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs.1 AsylG. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 AsylV 1 einen Anspruch auf Prüfung der eigenen Asylvorbringen; daraus lässt sich jedoch keinesfalls schliessen, dass eine Pflicht zur Geltendmachung eigener Asylvorbringen bestehen würde. Demnach ist das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen - ein Gesuch an das SEM um Einbezug in das Asyl seiner Ehegattin zu stellen - nicht zu beanstanden, vielmehr handelt es sich hierbei grundsätzlich um das zutreffende Verfahren. 7.2 Daran vermag auch die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung nichts zu ändern, zumal diese nicht vergleichbare Sachverhalte betrifft. Im Urteil D-5268/2017 vom 22. Juni 2018 verfügte der Partner der Beschwerdeführerin über einen Schutzstatus in Italien; im Verfahren EMARK 2022 Nr. 6 ging es in der Sache um die Frage des Familiennachzugs einer Person mit Niederlassungsbewilligung, weshalb in jenem Verfahren die ausländer- und nicht asylrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kamen. 7.3 Schliesslich ist die Vorinstanz auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prüfung von Art. 51 Abs. 1 - anders als bei einem Gesuch nach Art. 51 Abs. 4 AsylG - nicht entscheidend ist, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat und durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1, 4.2-4.4).
8. Nach dem Gesagten besteht eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO. 9. 9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2024 ist deshalb aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und diese im nationalen Asylverfahren zu behandeln. 9.2 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Prüfung der eventualiter gestellten Anträge auf Rückweisung der Sache. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 13. November 2024 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch materiell zu prüfen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: