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E-1721/2019

E-1721/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-28 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. August 2018 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 27. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein «Gesuch um Familiennachzug» zugunsten von L.Y., Eritrea, ein. Seinen Angaben zufolge hatte er L.Y. vor seiner Ausreise in Eritrea am (...) 2015 religiös geheiratet. C. Mit Verfügung vom 7. März 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Gesuch um Familienzusammenführung (Einreisebewilligung in die Schweiz und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG [SR 142.31]) ab. D. Mit Eingabe vom 10. April 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, L.Y. sei die Einreise zu bewilligen, das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen und L.Y. in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen, eventualiter sei die Sache zur ausführlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) um die Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein eritreisches Ehezertifikat der eritreischen (...) Kirche mit englischer Übersetzung (Marriage Certifiacte) in Kopie, datierend vom (...), ins Recht. E. Mit Verfügung vom 16. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgrund fehlender Notwendigkeit ab. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, bis zum 1. Mai 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Schreiben vom 23. April 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte und an ihren Erwägungen festhalte. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2019 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.1 Ehegatten einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person, die selbst die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, werden in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG). Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht von der als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Asylgewährung beziehungsweise des Beschwerdeentscheids massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).

E. 2.2 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG kann gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem dann vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und sie in diesem Staat nicht gefährdet ist, oder wenn der als Flüchtling anerkannten Person aufgrund von Asylunwürdigkeit kein Asyl gewährt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Weiter liegen gemäss Rechtsprechung besondere Umstände vor, wenn die als Flüchtling anerkannte Person ihren Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. unter vielen die Urteile des BVGer E-3285/2016 vom 17. April 2019 E. 3.1, D-5620/2017 vom 1. April 2019 E. 3.1 und E-3211/2017 vom 6. März 2019 E. 3).

E. 3.1 Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die Rechtsprechung des BVGer, indem sie ausführte, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG Ehepartner und eingetragene Partner eines anerkannten Flüchtlings grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft hätten und Asyl erhalten würden, wenn keine besonderen Umstände dagegensprächen. Diese Bestimmung ziele auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist seien, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen könnten. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls sei daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben müsse (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Vom Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling sei jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung zu unterscheiden. Gemäss dieser Norm sei jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (i.S.v. Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl hätten, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn sie sich noch im Ausland befänden und durch die Flucht getrennt worden seien. Diese Bestimmung ziele damit auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt worden seien. Darunter fielen unter anderem Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befänden oder erst einen Drittstaat erreicht hätten. Diesen sei - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz jedoch ebenfalls nur dann zu bewilligen, wenn eine Trennung durch die Flucht stattgefunden habe. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG sei daher alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Demgegenüber würden Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektive familiäre Beziehung gelebt hätten oder keine solche mehr unterhalten hätten, keine Einreisebewilligung erhalten. Den Schilderungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Flucht in casu noch keine effektive familiäre Beziehung gelebt worden oder keine solche mehr unterhalten worden sei. Die Zeitspanne (...) sei zu kurz, um den Anforderungen an eine gelebte Familiengemeinschaft zu genügen. Daher sei die "conditio sine qua non" für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, die Einreise demnach nicht zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abzulehnen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, es sei vorliegend ausschliesslich äusseren Umständen geschuldet, dass er seine Ehe nicht länger habe fortführen können, da er durch die eritreischen Behörden von seiner Ehefrau getrennt worden sei. Es sei nicht von Belang, dass die Ehe von seinem Vater arrangiert worden und sie in seinem aufgrund gesundheitlicher Gründe bewilligten Hafturlaub geschlossen worden sei. Es bleibe auch von Seiten der Vorinstanz unbestritten, dass die Ehe geschlossen und vollzogen worden sei. Zudem zeige der Umstand, dass sich seine Ehefrau zum jetzigen Zeitpunkt abwechslungsweise einen Monat bei ihren Eltern und einen Monat bei ihren Schwiegereltern aufhalte, klar, dass es sich um eine tatsächliche, allseits anerkannte und gültige Ehe handle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Ehe nicht im Sinne von Art. 51 AsylG zu Familienasyl führen könne, zumal die kurze Dauer keinen besonderen Umstand im Sinne der genannten Bestimmung darstelle. Darüber hinaus entbehre die ablehnende Entscheidung des SEM einer Begründung, die darlege, weshalb ihrer Ansicht nach die kurze Ehedauer nicht zu einer Familiengemeinschaft und damit zu Familienasyl führen sollte. Deshalb verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, womit der Entscheid eventualiter zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen sei.

E. 4 Die Vorinstanz hat sich zwar nicht explizit zur Gültigkeit beziehungsweise Anerkennung der Ehe als solche geäussert, sich in ihrer Begründung indessen im Wesentlichen auf die Argumente gestützt, die bei Konkubinatspartnern, mithin bei einer Nichtanerkennung des im Ausland vollzogenen Eheschlusses, zur Anwendung gelangen würden. Im Folgenden ist demnach zunächst zu überprüfen, ob in casu ein in der Schweiz zu anerkennender Eheschluss vorliegt und im Anschluss, ob die vorinstanzliche Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung rechtens ist.

E. 4.1 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist die Anerkennung als Flüchtling der Partnerin beziehungsweise des Partners der gesuchstellenden Person. Die Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend betreffend den Beschwerdeführer aktenkundig und unbestritten. Um zu beurteilen, ob ein Anspruch aus Art. 51 Abs. 1 AsylG besteht, ist somit vorfrageweise abzuklären, ob der in Eritrea vollzogene Eheschluss in der Schweiz anerkannt wird.

E. 4.2 Die Anerkennungsprüfung als solche erfolgt in drei Schritten:

E. 4.2.1 Erstens stellt sich die Frage, ob die Eheschliessung im Ausland tatsächlich erfolgt ist. Dafür gilt der im Asylverfahren anzuwendende Massstab der Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des BVGer E-6880/2014 vom 29. November 2017 E. 3.3).

E. 4.2.2 Zweitens stellt sich die Frage, ob die Eheschliessung im Sinne von Art. 45 IPRG (SR 291) gültig ist. Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) anzunehmen ist (Büchler Andrea / Fink Stefan, Eheschliessungen im Ausland, Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 1/2008 vom 17.01.2008, S. 49 f.,<https: //www.ius.uzh.ch/dam/jcr:00000000-7a79-9872-ffff-fffff0e4696d/Eheschlie ssugen_im_Ausland.pdf>, abgerufen am 27.05.2019). Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss. Mit anderen Worten ist die Ehe gültig, wenn sie nicht nach allen massgebenden Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste (Büchler / Fink, a.a.O., S. 50).

E. 4.2.3 Drittens ist zu überprüfen, ob die Anerkennung unter den allgemeinen Vorbehalt des schweizerischen ordre public fällt, wobei die Unvermeidbarkeit mit fundamentalen Grundsätzen des schweizerischen Rechts offensichtlich sein muss (Art. 27 Abs. 1 IPRG; EMARK 2007 Nr. 7 E. 4.2).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat zwar nicht explizit geäussert, dass sie den Eheschluss des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin als ungültig erachtet, stützt ihre Argumentation jedoch auf die Rechtspraxis betreffend diejenigen Fälle, in denen keine Ehe anerkannt wurde. In den Fällen, in denen keine (anerkennbare) Ehe vorliegt, ist gemäss Rechtsprechung nämlich darauf abzustellen, ob die familiäre Beziehung vor der Flucht auch tatsächlich gelebt wurde, wobei mithin die Dauer von Belang ist. In casu kann durch die eingereichte Heiratsbestätigung und die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers der religiöse Eheschluss als glaubhaft erachtet werden, womit das erste Kriterium der Anerkennung erfüllt ist (vgl. oben E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat eine religiöse Trauung und nicht eine zivilrechtliche Trauung glaubhaft gemacht, womit sich die Frage stellt, ob diese Ehe den Anforderungen an die Gültigkeit im Sinne von Art. 45 IPRG genügt. Diesbezüglich ist auf das Recht des entsprechenden Staates abzustellen (vgl. oben E. 4.2.2). Gemäss dem seit 2015 geltenden vorläufigen Eritreischen Zivilgesetzbuch (ErCC) sind Trauungen nach Gewohnheitsrecht, religiösem Recht und Zivilrecht gleichberechtigte und rechtsgültige Formen von Eheschliessungen, wobei Eheschliessungen basierend auf dem jeweiligen örtlichen Gewohnheitsrecht unter orthodoxen Christen und Christinnen immer noch weit verbreitet sind. Die Gültigkeit der Ehe in Eritrea hängt nicht von einer Registrierung oder der Ausstellung einer Heiratsurkunde ab (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Registrierung von Eheschliessungen, Auskunft der Länderanalyse, 19.07.2018, <https: //www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/erirea/180719-eri-registrierung-ehe>, abgerufen am 27.05.2019). Eine ordre public-Widrigkeit (vgl. oben E. 4.2.3) ist aus den Akten nicht erkennbar.

E. 4.4 Somit ist die Gültigkeit des Eheschlusses zwischen dem Beschwerdeführer und L.Y. unangezweifelt und es liegt ein in der Schweiz zu anerkennender Eheschluss vor.

E. 4.5 Als zweites Element für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG wird neben dem gültigen Eheschluss eine (danach) tatsächlich gelebte Beziehung vorausgesetzt. Sobald das Bestehen einer gelebten Ehe anerkannt wird, kann gemäss Rechtsprechung die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht mehr von der Dauer der Familiengemeinschaft abhängen; einzig interessierendes Element ist, ob die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. Urteile des BVGer E-7107/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4.3, E-4752/2016 vom 31. August 2016 E. 4.2.1 und E-3154/2016 vom 31. Mai 2016 E.7). Somit ist im Falle eines anerkannten Eheschlusses - wie vorliegend - bei der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, entscheidend, ob die Ehegemeinschaft einerseits gelebt wurde und andererseits ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Familiengemeinschaft vor der Flucht des Beschwerdeführers freiwillig aufgegeben hatten. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt beim SEM (Urteil des BVGer E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E. 4.1 m.w.H.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung nach relativ kurzer Zeit das Zusammenleben mit L.Y. aufgeben musste, erweist sich aufgrund der Akten als ehrliche Sachverhaltsschilderung und kann ihm nicht zu Ungunsten ausgelegt werden; so sprach er in seinem Asylverfahren bereits von der Hochzeit mit L.Y. während seines Hafturlaubs und seine Ausführungen wurden insgesamt von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet. Sodann trägt er auf Beschwerdeebene überzeugend vor, dass es sich um eine gesellschaftlich anerkannte Ehe handle, zumal seine Ehefrau seit deren Trennung immer einen Monat bei ihren Eltern und einen Monat bei ihren Schwiegereltern lebe und regelmässiger telefonischer Kontakt bestehe. Daher kann vorliegend von einer gelebten Ehegemeinschaft ausgegangen werden. Somit muss nun die Prüfung, ob ein Anspruch aus Art. 51 Abs. 1 AsylG besteht, schliesslich einzig entlang der Frage verlaufen, ob die Flucht zur Ehetrennung geführt hat oder aber die Gemeinschaft freiwillig aufgegeben wurde. Indizien für eine freiwillige Trennung sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. So machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehe in einem Hafturlaub geschlossen zu haben und nach relativ kurzer Zeit wieder inhaftiert worden zu sein, was von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Auch wenn damit die räumliche Trennung der Ehe durch den Haftantritt des Beschwerdeführers und nicht durch die Flucht per se herbeigeführt wurde, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Trennung und Flucht als gegeben zu betrachten, denn die Inhaftierung, die zur unfreiwilligen Trennung der Ehe führte, ist kausal für die Flucht des Beschwerdeführers (vgl. dazu EMARK 1994/8 E. 3). Das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen seiner Haft und der anschliessenden Flucht entspricht im vorliegenden Fall ja auch (implizit) der Auffassung der Vorinstanz, da sie selbst genau dieses Kernelement zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling veranlasst hat (vgl. A23/5). Es steht somit fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit L.Y. unfreiwillig getrennt wurde und die Kausalität zwischen Trennung und Flucht gegeben ist.

E. 4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung zugunsten von L.Y. sind - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - erfüllt.

E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, L.Y. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinzubeziehen, sofern L.Y. die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen, womit dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1080.- (inkl. Auslagen) auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 7. März 2019 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, L.Y. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinzubeziehen, sofern L.Y. die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person erfüllt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1080.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1721/2019 Urteil vom 28. Juni 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry, Richter Markus König, Richter David R. Wenger. Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von [L.Y.], Eritrea, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 7. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. August 2018 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 27. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein «Gesuch um Familiennachzug» zugunsten von L.Y., Eritrea, ein. Seinen Angaben zufolge hatte er L.Y. vor seiner Ausreise in Eritrea am (...) 2015 religiös geheiratet. C. Mit Verfügung vom 7. März 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Gesuch um Familienzusammenführung (Einreisebewilligung in die Schweiz und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG [SR 142.31]) ab. D. Mit Eingabe vom 10. April 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, L.Y. sei die Einreise zu bewilligen, das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen und L.Y. in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen, eventualiter sei die Sache zur ausführlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) um die Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein eritreisches Ehezertifikat der eritreischen (...) Kirche mit englischer Übersetzung (Marriage Certifiacte) in Kopie, datierend vom (...), ins Recht. E. Mit Verfügung vom 16. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgrund fehlender Notwendigkeit ab. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, bis zum 1. Mai 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Schreiben vom 23. April 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte und an ihren Erwägungen festhalte. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2019 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Ehegatten einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person, die selbst die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, werden in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG). Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht von der als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Asylgewährung beziehungsweise des Beschwerdeentscheids massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). 2.2 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG kann gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem dann vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und sie in diesem Staat nicht gefährdet ist, oder wenn der als Flüchtling anerkannten Person aufgrund von Asylunwürdigkeit kein Asyl gewährt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Weiter liegen gemäss Rechtsprechung besondere Umstände vor, wenn die als Flüchtling anerkannte Person ihren Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. unter vielen die Urteile des BVGer E-3285/2016 vom 17. April 2019 E. 3.1, D-5620/2017 vom 1. April 2019 E. 3.1 und E-3211/2017 vom 6. März 2019 E. 3). 3. 3.1 Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die Rechtsprechung des BVGer, indem sie ausführte, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG Ehepartner und eingetragene Partner eines anerkannten Flüchtlings grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft hätten und Asyl erhalten würden, wenn keine besonderen Umstände dagegensprächen. Diese Bestimmung ziele auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist seien, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen könnten. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls sei daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben müsse (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Vom Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling sei jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung zu unterscheiden. Gemäss dieser Norm sei jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (i.S.v. Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl hätten, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn sie sich noch im Ausland befänden und durch die Flucht getrennt worden seien. Diese Bestimmung ziele damit auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt worden seien. Darunter fielen unter anderem Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befänden oder erst einen Drittstaat erreicht hätten. Diesen sei - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz jedoch ebenfalls nur dann zu bewilligen, wenn eine Trennung durch die Flucht stattgefunden habe. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG sei daher alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Demgegenüber würden Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektive familiäre Beziehung gelebt hätten oder keine solche mehr unterhalten hätten, keine Einreisebewilligung erhalten. Den Schilderungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Flucht in casu noch keine effektive familiäre Beziehung gelebt worden oder keine solche mehr unterhalten worden sei. Die Zeitspanne (...) sei zu kurz, um den Anforderungen an eine gelebte Familiengemeinschaft zu genügen. Daher sei die "conditio sine qua non" für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, die Einreise demnach nicht zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abzulehnen. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, es sei vorliegend ausschliesslich äusseren Umständen geschuldet, dass er seine Ehe nicht länger habe fortführen können, da er durch die eritreischen Behörden von seiner Ehefrau getrennt worden sei. Es sei nicht von Belang, dass die Ehe von seinem Vater arrangiert worden und sie in seinem aufgrund gesundheitlicher Gründe bewilligten Hafturlaub geschlossen worden sei. Es bleibe auch von Seiten der Vorinstanz unbestritten, dass die Ehe geschlossen und vollzogen worden sei. Zudem zeige der Umstand, dass sich seine Ehefrau zum jetzigen Zeitpunkt abwechslungsweise einen Monat bei ihren Eltern und einen Monat bei ihren Schwiegereltern aufhalte, klar, dass es sich um eine tatsächliche, allseits anerkannte und gültige Ehe handle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Ehe nicht im Sinne von Art. 51 AsylG zu Familienasyl führen könne, zumal die kurze Dauer keinen besonderen Umstand im Sinne der genannten Bestimmung darstelle. Darüber hinaus entbehre die ablehnende Entscheidung des SEM einer Begründung, die darlege, weshalb ihrer Ansicht nach die kurze Ehedauer nicht zu einer Familiengemeinschaft und damit zu Familienasyl führen sollte. Deshalb verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, womit der Entscheid eventualiter zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen sei.

4. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht explizit zur Gültigkeit beziehungsweise Anerkennung der Ehe als solche geäussert, sich in ihrer Begründung indessen im Wesentlichen auf die Argumente gestützt, die bei Konkubinatspartnern, mithin bei einer Nichtanerkennung des im Ausland vollzogenen Eheschlusses, zur Anwendung gelangen würden. Im Folgenden ist demnach zunächst zu überprüfen, ob in casu ein in der Schweiz zu anerkennender Eheschluss vorliegt und im Anschluss, ob die vorinstanzliche Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung rechtens ist. 4.1 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist die Anerkennung als Flüchtling der Partnerin beziehungsweise des Partners der gesuchstellenden Person. Die Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend betreffend den Beschwerdeführer aktenkundig und unbestritten. Um zu beurteilen, ob ein Anspruch aus Art. 51 Abs. 1 AsylG besteht, ist somit vorfrageweise abzuklären, ob der in Eritrea vollzogene Eheschluss in der Schweiz anerkannt wird. 4.2 Die Anerkennungsprüfung als solche erfolgt in drei Schritten: 4.2.1 Erstens stellt sich die Frage, ob die Eheschliessung im Ausland tatsächlich erfolgt ist. Dafür gilt der im Asylverfahren anzuwendende Massstab der Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des BVGer E-6880/2014 vom 29. November 2017 E. 3.3). 4.2.2 Zweitens stellt sich die Frage, ob die Eheschliessung im Sinne von Art. 45 IPRG (SR 291) gültig ist. Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) anzunehmen ist (Büchler Andrea / Fink Stefan, Eheschliessungen im Ausland, Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 1/2008 vom 17.01.2008, S. 49 f., , abgerufen am 27.05.2019). Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss. Mit anderen Worten ist die Ehe gültig, wenn sie nicht nach allen massgebenden Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste (Büchler / Fink, a.a.O., S. 50). 4.2.3 Drittens ist zu überprüfen, ob die Anerkennung unter den allgemeinen Vorbehalt des schweizerischen ordre public fällt, wobei die Unvermeidbarkeit mit fundamentalen Grundsätzen des schweizerischen Rechts offensichtlich sein muss (Art. 27 Abs. 1 IPRG; EMARK 2007 Nr. 7 E. 4.2). 4.3 Die Vorinstanz hat zwar nicht explizit geäussert, dass sie den Eheschluss des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin als ungültig erachtet, stützt ihre Argumentation jedoch auf die Rechtspraxis betreffend diejenigen Fälle, in denen keine Ehe anerkannt wurde. In den Fällen, in denen keine (anerkennbare) Ehe vorliegt, ist gemäss Rechtsprechung nämlich darauf abzustellen, ob die familiäre Beziehung vor der Flucht auch tatsächlich gelebt wurde, wobei mithin die Dauer von Belang ist. In casu kann durch die eingereichte Heiratsbestätigung und die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers der religiöse Eheschluss als glaubhaft erachtet werden, womit das erste Kriterium der Anerkennung erfüllt ist (vgl. oben E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat eine religiöse Trauung und nicht eine zivilrechtliche Trauung glaubhaft gemacht, womit sich die Frage stellt, ob diese Ehe den Anforderungen an die Gültigkeit im Sinne von Art. 45 IPRG genügt. Diesbezüglich ist auf das Recht des entsprechenden Staates abzustellen (vgl. oben E. 4.2.2). Gemäss dem seit 2015 geltenden vorläufigen Eritreischen Zivilgesetzbuch (ErCC) sind Trauungen nach Gewohnheitsrecht, religiösem Recht und Zivilrecht gleichberechtigte und rechtsgültige Formen von Eheschliessungen, wobei Eheschliessungen basierend auf dem jeweiligen örtlichen Gewohnheitsrecht unter orthodoxen Christen und Christinnen immer noch weit verbreitet sind. Die Gültigkeit der Ehe in Eritrea hängt nicht von einer Registrierung oder der Ausstellung einer Heiratsurkunde ab (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Registrierung von Eheschliessungen, Auskunft der Länderanalyse, 19.07.2018, , abgerufen am 27.05.2019). Eine ordre public-Widrigkeit (vgl. oben E. 4.2.3) ist aus den Akten nicht erkennbar. 4.4 Somit ist die Gültigkeit des Eheschlusses zwischen dem Beschwerdeführer und L.Y. unangezweifelt und es liegt ein in der Schweiz zu anerkennender Eheschluss vor. 4.5 Als zweites Element für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG wird neben dem gültigen Eheschluss eine (danach) tatsächlich gelebte Beziehung vorausgesetzt. Sobald das Bestehen einer gelebten Ehe anerkannt wird, kann gemäss Rechtsprechung die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht mehr von der Dauer der Familiengemeinschaft abhängen; einzig interessierendes Element ist, ob die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. Urteile des BVGer E-7107/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4.3, E-4752/2016 vom 31. August 2016 E. 4.2.1 und E-3154/2016 vom 31. Mai 2016 E.7). Somit ist im Falle eines anerkannten Eheschlusses - wie vorliegend - bei der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, entscheidend, ob die Ehegemeinschaft einerseits gelebt wurde und andererseits ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Familiengemeinschaft vor der Flucht des Beschwerdeführers freiwillig aufgegeben hatten. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt beim SEM (Urteil des BVGer E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E. 4.1 m.w.H.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung nach relativ kurzer Zeit das Zusammenleben mit L.Y. aufgeben musste, erweist sich aufgrund der Akten als ehrliche Sachverhaltsschilderung und kann ihm nicht zu Ungunsten ausgelegt werden; so sprach er in seinem Asylverfahren bereits von der Hochzeit mit L.Y. während seines Hafturlaubs und seine Ausführungen wurden insgesamt von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet. Sodann trägt er auf Beschwerdeebene überzeugend vor, dass es sich um eine gesellschaftlich anerkannte Ehe handle, zumal seine Ehefrau seit deren Trennung immer einen Monat bei ihren Eltern und einen Monat bei ihren Schwiegereltern lebe und regelmässiger telefonischer Kontakt bestehe. Daher kann vorliegend von einer gelebten Ehegemeinschaft ausgegangen werden. Somit muss nun die Prüfung, ob ein Anspruch aus Art. 51 Abs. 1 AsylG besteht, schliesslich einzig entlang der Frage verlaufen, ob die Flucht zur Ehetrennung geführt hat oder aber die Gemeinschaft freiwillig aufgegeben wurde. Indizien für eine freiwillige Trennung sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. So machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehe in einem Hafturlaub geschlossen zu haben und nach relativ kurzer Zeit wieder inhaftiert worden zu sein, was von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Auch wenn damit die räumliche Trennung der Ehe durch den Haftantritt des Beschwerdeführers und nicht durch die Flucht per se herbeigeführt wurde, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Trennung und Flucht als gegeben zu betrachten, denn die Inhaftierung, die zur unfreiwilligen Trennung der Ehe führte, ist kausal für die Flucht des Beschwerdeführers (vgl. dazu EMARK 1994/8 E. 3). Das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen seiner Haft und der anschliessenden Flucht entspricht im vorliegenden Fall ja auch (implizit) der Auffassung der Vorinstanz, da sie selbst genau dieses Kernelement zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling veranlasst hat (vgl. A23/5). Es steht somit fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit L.Y. unfreiwillig getrennt wurde und die Kausalität zwischen Trennung und Flucht gegeben ist. 4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung zugunsten von L.Y. sind - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - erfüllt.

5. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, L.Y. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinzubeziehen, sofern L.Y. die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen, womit dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1080.- (inkl. Auslagen) auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 7. März 2019 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, L.Y. die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinzubeziehen, sofern L.Y. die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person erfüllt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1080.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: