Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. August 2015 anerkannte ihn das SEM als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit Eingabe vom 29. September 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Eritrea lebenden Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern. Dabei reichte er seine Eheurkunde, die Geburtsurkunde seiner Ehefrau und diejenigen seiner Kinder (jeweils in Kopie) sowie sechs Fotos (zwei Aufnahmen der Ehefrau mit den Kindern, zwei Aufnahmen der Kinder und zwei Aufnahmen der Eheleute mit einem ihrer Kinder) zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aus dem Ausland gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus Eritrea mit seiner Ehefrau und den Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und eine Familiengemeinschaft gebildet habe. Dass das fehlende Zusammenleben auch auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. B.c Auf die am 9. Februar 2016 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-810/2016 vom 15. Februar 2016 infolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. C. C.a Mit Eingabe vom 18. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Dezember 2015 sowie erneut um Familienzusammenführung mit seiner in Eritrea lebenden Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern. C.b Mit Schreiben vom 16. August 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. August 2016 verschiedene Fragen zur Beziehung zwischen ihm und den im Gesuch eingeschlossenen Familienangehörigen - vor und nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat - zu beantworten. Ferner gab es ihm Gelegenheit, innert derselben Frist weitere Informationen und sachdienliche Dokumente bezüglich seines Gesuchs einzureichen. C.c Mit Schreiben vom 25. August 2016 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen des SEM. Gleichzeitig legte er acht weitere Fotos (sechs Aufnahmen der Hochzeitsfeier und zwei Aufnahmen seiner Kinder) ins Recht. C.d Mit Verfügung vom 22. September 2016 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. April 2016 - mangels Erfüllung der Anforderungen an ein begründetes Gesuch im Sinne von Art. 111b AsylG - nicht ein und erklärte die Verfügung vom 31. Dezember 2015 für rechtskräftig. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 11. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM am 6. März 2017 - infolge wiederholt gleicher Begründung - gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG formlos abgeschrieben wurde. E. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Wiedererwägungsgesuch stellen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Argumentation der Vorinstanz in der Verfügung vom 31. Dezember 2015 halte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Stand. Ausserdem liege ein Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste G._______ vom 3. Juni 2020 vor, der für die Beurteilung der Voraussetzungen zur Gewährung von Familienasyl relevant sei. Sowohl die Veränderung der Rechtslage, als auch der Inhalt des Arztberichtes sei ihm anlässlich der Erstbesprechung mit seiner Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2020 zur Kenntnis gelangt. Daher sei auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ein neuer Entscheid zu fällen. Materiell führte er unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1 sowie die Urteile E-3698/2016 vom 15. April 2019 und E-1721/2019 vom 28. Juni 2019 die Voraussetzungen zur Erteilung des Familienasyls aus, namentlich vorbestandene Familiengemeinschaft und Trennung durch Flucht (insbesondere das Vorliegen von zwingenden Gründen für die Unmöglichkeit eines Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt), legte dar, dass diese vorliegend erfüllt seien, und bezeugte unter ausführlicher Schilderung seiner Kontaktbemühungen seit seiner Ausreise insbesondere seinen Wunsch nach Wiederaufnahme respektive Fortführung der getrennten Familiengemeinschaft. Im Übrigen machte er geltend, aufgrund der Trennung von seiner Familie an Depressionen zu leiden und sich seit dem 27. September 2018 in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. Lediglich eine Familienzusammenführung könne einer Chronifizierung mit erneuter Verschlechterung der Symptomatik entgegenwirken. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern erfüllt seien. Besondere Umstände, die gegen eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprächen, seien keine vorhanden. Die Führung des Familienlebens in F._______ sei weder der Ehefrau und den Kindern, noch dem Beschwerdeführer zumutbar. Im Übrigen fühle er sich wohl in der Schweiz und gehe in der Zwischenzeit einer Erwerbstätigkeit nach. Dem Gesuch lagen - nebst einer Vollmacht vom 5. Juni 2020 - ein Touristenvisum für F._______ (gültig vom 1. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018), zwei Flugtickets von Zürich nach H._______ vom 1. Oktober 2018 und 15. Mai 2019, ein Arbeitsvertrag vom 19./23. September 2019, zahlreiche Ausdrucke der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau über die sozialen Medien (datiert zwischen dem 10. August 2019 und dem 9. Mai 2020) sowie ein ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste G._______ vom 3. Juni 2020 bei. F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juni 2020 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, im Wiedererwägungsgesuch werde weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage, noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln geltend gemacht, sondern vielmehr die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Dem Gesuch seien somit keine Gründe zu entnehmen, welche zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 31. Dezember 2015 Anlass geben würden. Folglich sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. G. Mit Eingabe vom 17. August 2020 (Datum des Poststempels) focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Verfügungen vom 15. Juli 2020 und vom 31. Dezember 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen und diese in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht eine Veränderung der Sachlage, sondern eine Veränderung der Rechtslage beziehungsweise eine nachträgliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 31. Dezember 2015 vorgebracht, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung «völlig ignoriert» und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sowie der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen. Wie im Wiedererwägungsgesuch ausführlich dargelegt, habe sich die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu seinen Gunsten «geändert» und die Begründung der Vorinstanz, welche damals zur Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung geführt habe, sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Es handle sich hierbei zwar nicht um eine Gesetzesänderung, jedoch sei die Gerichtspraxis aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots sowie des Rechts auf Familienleben zwingend zu berücksichtigen. Im Übrigen wiederholte er das bereits in seiner Eingabe vom 29. Juni 2020 vorgebrachte (vgl. oben Bst. E.). H. Mit Schreiben vom 19. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der E. 5.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeben können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Verfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder des Gesetzes bildet keinen zulässigen Wiedererwägungsgrund. Denn bei Rechts- und Praxisänderungen handelt es sich weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (vgl. August Mächler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 66 N 18).
E. 5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2020. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die Gewährung von Familienasyl beantragt, ist nach dem Gesagten auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor.
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.3 Vorliegend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2020 zwar in knapper Form, aber hinreichend und zutreffend erläutert, warum die Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Vorinstanz festgehalten, was zulässige Wiedererwägungsgründe sein können, namentlich eine nachträglich veränderte Sachlage und neu erfahrene Tatsachen oder neue Beweismittel, hat die Eintretensvoraussetzungen in diesem Licht geprüft und das Wiedererwägungsgesuch ausdrücklich dahingehend gewürdigt, dass keine solchen Gründe, namentlich (echte oder unechte) Noven, geltend gemacht worden seien. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war.
E. 6.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Sodann ist das SEM mit zutreffender Begründung zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, zumal der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde selber einräumt, keine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend macht, sondern lediglich eine - im Wiedererwägungsverfahren nicht massgebliche - Veränderung der Rechtsprechung. Andere zugelassene Wiedererwägungsgründe bringt er nicht vor. Auch aus dem eingereichten Beweismittel geht keine Veränderung des dem Entscheid vom 31. Dezember 2015 zugrundeliegenden Sachverhalts hervor. Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
E. 7.2 Die Anrufung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-982/2016 vom 10. September 2018, E-3698/2016 vom 15. April 2019 und E-1721/2019 vom 28. Juni 2019 ist nach dem Gesagten unbehelflich. Denn die Anrufung von nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteilen ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und wie oben bereits festgestellt (vgl. oben E. 4.2) - als Wiedererwägungsgrund nicht zugelassen.
E. 7.3 In Bezug auf das angebotene Beweismittel - das ärztliche Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste G._______ vom 3. Juni 2020 - ist weiter festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage und auch seinen eigenen Angaben zufolge seit dem 27. September 2018 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet. Entsprechend darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die im vorgelegten Beweismittel enthaltene Diagnose im Berichtszeitpunkt keineswegs neu gewesen, sondern nach damals über zweijähriger Behandlungsdauer aus Vorberichten längst bekannt und die Frist von 30 Tagen im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuches vom 29. Juni 2020 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - abgelaufen war. Unbesehen dessen geht aus dem angerufenen Beweismittel keine rechtsrelevante Veränderung des dem Entscheid vom 31. Dezember 2015 zugrundeliegenden Sachverhalts hervor.
E. 7.4 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch mehrheitlich dasselbe geltend, was bereits in der verspäteten Beschwerde vom 9. Februar 2016 vorgetragen wurde. Der Sinn der Wiedererwägung ist jedoch nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.) und dient insbesondere nicht dazu, eine verpasste Beschwerdefrist zu ersetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteile des BVGer D-6630/2016 vom 2. November 2016 E. 7.1 und D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 7.1).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben sind und die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch folgerichtig nicht eingetreten ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4122/2020 Urteil vom 4. September 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten vonB._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...) undE._______, geboren am (...),Eritrea (zurzeit in F._______);Verfügung des SEM vom 15. Juli 2020 (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch) / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. August 2015 anerkannte ihn das SEM als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihm Asyl. B. B.a Mit Eingabe vom 29. September 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Eritrea lebenden Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern. Dabei reichte er seine Eheurkunde, die Geburtsurkunde seiner Ehefrau und diejenigen seiner Kinder (jeweils in Kopie) sowie sechs Fotos (zwei Aufnahmen der Ehefrau mit den Kindern, zwei Aufnahmen der Kinder und zwei Aufnahmen der Eheleute mit einem ihrer Kinder) zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aus dem Ausland gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus Eritrea mit seiner Ehefrau und den Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und eine Familiengemeinschaft gebildet habe. Dass das fehlende Zusammenleben auch auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. B.c Auf die am 9. Februar 2016 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-810/2016 vom 15. Februar 2016 infolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. C. C.a Mit Eingabe vom 18. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Dezember 2015 sowie erneut um Familienzusammenführung mit seiner in Eritrea lebenden Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern. C.b Mit Schreiben vom 16. August 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. August 2016 verschiedene Fragen zur Beziehung zwischen ihm und den im Gesuch eingeschlossenen Familienangehörigen - vor und nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat - zu beantworten. Ferner gab es ihm Gelegenheit, innert derselben Frist weitere Informationen und sachdienliche Dokumente bezüglich seines Gesuchs einzureichen. C.c Mit Schreiben vom 25. August 2016 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen des SEM. Gleichzeitig legte er acht weitere Fotos (sechs Aufnahmen der Hochzeitsfeier und zwei Aufnahmen seiner Kinder) ins Recht. C.d Mit Verfügung vom 22. September 2016 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. April 2016 - mangels Erfüllung der Anforderungen an ein begründetes Gesuch im Sinne von Art. 111b AsylG - nicht ein und erklärte die Verfügung vom 31. Dezember 2015 für rechtskräftig. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 11. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM am 6. März 2017 - infolge wiederholt gleicher Begründung - gemäss Art. 111b Abs. 4 AsylG formlos abgeschrieben wurde. E. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Wiedererwägungsgesuch stellen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Argumentation der Vorinstanz in der Verfügung vom 31. Dezember 2015 halte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Stand. Ausserdem liege ein Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste G._______ vom 3. Juni 2020 vor, der für die Beurteilung der Voraussetzungen zur Gewährung von Familienasyl relevant sei. Sowohl die Veränderung der Rechtslage, als auch der Inhalt des Arztberichtes sei ihm anlässlich der Erstbesprechung mit seiner Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2020 zur Kenntnis gelangt. Daher sei auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ein neuer Entscheid zu fällen. Materiell führte er unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1 sowie die Urteile E-3698/2016 vom 15. April 2019 und E-1721/2019 vom 28. Juni 2019 die Voraussetzungen zur Erteilung des Familienasyls aus, namentlich vorbestandene Familiengemeinschaft und Trennung durch Flucht (insbesondere das Vorliegen von zwingenden Gründen für die Unmöglichkeit eines Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt), legte dar, dass diese vorliegend erfüllt seien, und bezeugte unter ausführlicher Schilderung seiner Kontaktbemühungen seit seiner Ausreise insbesondere seinen Wunsch nach Wiederaufnahme respektive Fortführung der getrennten Familiengemeinschaft. Im Übrigen machte er geltend, aufgrund der Trennung von seiner Familie an Depressionen zu leiden und sich seit dem 27. September 2018 in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. Lediglich eine Familienzusammenführung könne einer Chronifizierung mit erneuter Verschlechterung der Symptomatik entgegenwirken. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern erfüllt seien. Besondere Umstände, die gegen eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprächen, seien keine vorhanden. Die Führung des Familienlebens in F._______ sei weder der Ehefrau und den Kindern, noch dem Beschwerdeführer zumutbar. Im Übrigen fühle er sich wohl in der Schweiz und gehe in der Zwischenzeit einer Erwerbstätigkeit nach. Dem Gesuch lagen - nebst einer Vollmacht vom 5. Juni 2020 - ein Touristenvisum für F._______ (gültig vom 1. Oktober 2018 bis 31. Oktober 2018), zwei Flugtickets von Zürich nach H._______ vom 1. Oktober 2018 und 15. Mai 2019, ein Arbeitsvertrag vom 19./23. September 2019, zahlreiche Ausdrucke der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau über die sozialen Medien (datiert zwischen dem 10. August 2019 und dem 9. Mai 2020) sowie ein ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste G._______ vom 3. Juni 2020 bei. F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juni 2020 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, im Wiedererwägungsgesuch werde weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage, noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln geltend gemacht, sondern vielmehr die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Dem Gesuch seien somit keine Gründe zu entnehmen, welche zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 31. Dezember 2015 Anlass geben würden. Folglich sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. G. Mit Eingabe vom 17. August 2020 (Datum des Poststempels) focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Verfügungen vom 15. Juli 2020 und vom 31. Dezember 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen und diese in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht eine Veränderung der Sachlage, sondern eine Veränderung der Rechtslage beziehungsweise eine nachträgliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 31. Dezember 2015 vorgebracht, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung «völlig ignoriert» und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sowie der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen. Wie im Wiedererwägungsgesuch ausführlich dargelegt, habe sich die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu seinen Gunsten «geändert» und die Begründung der Vorinstanz, welche damals zur Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung geführt habe, sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Es handle sich hierbei zwar nicht um eine Gesetzesänderung, jedoch sei die Gerichtspraxis aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots sowie des Rechts auf Familienleben zwingend zu berücksichtigen. Im Übrigen wiederholte er das bereits in seiner Eingabe vom 29. Juni 2020 vorgebrachte (vgl. oben Bst. E.). H. Mit Schreiben vom 19. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der E. 5.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeben können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Verfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder des Gesetzes bildet keinen zulässigen Wiedererwägungsgrund. Denn bei Rechts- und Praxisänderungen handelt es sich weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (vgl. August Mächler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 66 N 18). 5. 5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2020. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter die Gewährung von Familienasyl beantragt, ist nach dem Gesagten auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 Vorliegend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2020 zwar in knapper Form, aber hinreichend und zutreffend erläutert, warum die Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Vorinstanz festgehalten, was zulässige Wiedererwägungsgründe sein können, namentlich eine nachträglich veränderte Sachlage und neu erfahrene Tatsachen oder neue Beweismittel, hat die Eintretensvoraussetzungen in diesem Licht geprüft und das Wiedererwägungsgesuch ausdrücklich dahingehend gewürdigt, dass keine solchen Gründe, namentlich (echte oder unechte) Noven, geltend gemacht worden seien. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. 6.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Sodann ist das SEM mit zutreffender Begründung zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, zumal der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde selber einräumt, keine nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend macht, sondern lediglich eine - im Wiedererwägungsverfahren nicht massgebliche - Veränderung der Rechtsprechung. Andere zugelassene Wiedererwägungsgründe bringt er nicht vor. Auch aus dem eingereichten Beweismittel geht keine Veränderung des dem Entscheid vom 31. Dezember 2015 zugrundeliegenden Sachverhalts hervor. Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. 7.2 Die Anrufung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-982/2016 vom 10. September 2018, E-3698/2016 vom 15. April 2019 und E-1721/2019 vom 28. Juni 2019 ist nach dem Gesagten unbehelflich. Denn die Anrufung von nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteilen ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und wie oben bereits festgestellt (vgl. oben E. 4.2) - als Wiedererwägungsgrund nicht zugelassen. 7.3 In Bezug auf das angebotene Beweismittel - das ärztliche Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste G._______ vom 3. Juni 2020 - ist weiter festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage und auch seinen eigenen Angaben zufolge seit dem 27. September 2018 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet. Entsprechend darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die im vorgelegten Beweismittel enthaltene Diagnose im Berichtszeitpunkt keineswegs neu gewesen, sondern nach damals über zweijähriger Behandlungsdauer aus Vorberichten längst bekannt und die Frist von 30 Tagen im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuches vom 29. Juni 2020 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - abgelaufen war. Unbesehen dessen geht aus dem angerufenen Beweismittel keine rechtsrelevante Veränderung des dem Entscheid vom 31. Dezember 2015 zugrundeliegenden Sachverhalts hervor. 7.4 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch mehrheitlich dasselbe geltend, was bereits in der verspäteten Beschwerde vom 9. Februar 2016 vorgetragen wurde. Der Sinn der Wiedererwägung ist jedoch nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.) und dient insbesondere nicht dazu, eine verpasste Beschwerdefrist zu ersetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteile des BVGer D-6630/2016 vom 2. November 2016 E. 7.1 und D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 7.1). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben sind und die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch folgerichtig nicht eingetreten ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: