Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. März 2013 zusammen mit ihrer Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Belgien an. C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden am 5. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Mit Urteil D-3191/2013 vom 7. Juni 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeingabe auf die Beschwerde nicht ein. E. Mit einem Wiedererwägungsgesuch gelangten die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2013 erneut ans BFM und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2013 und die Prüfung ihres Asylgesuchs. Überdies sei von Vollzugshandlungen abzusehen und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, verbunden mit einem Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. F. Am 13. August 2013 kam ein rechtsmedizinisches Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Alter zwischen 17.5 und 18.5 Jahren wahrscheinlich sei, und dass aus rechtsmedizinischer Sicht nichts gegen das von ihr angegebene Geburtsdatum (...) spreche. G. Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Eröffnung am 26. September 2013) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 21. Mai 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. H. Mit Entscheid vom (...) errichtete die zuständige kantonale Behörde für die Beschwerdeführerin eine Vormundschaft nach Art. 327a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und ernannte für den Sohn eine Beiständin nach Art. 306 Abs. 2 ZGB. I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 24. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anordnung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde um einen (vorsorglichen) Vollzugsstopp, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel - d.h. Revisionsgründe - einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden beschränkten sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch zur Hauptsache auf Argumente, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden. So sei es der Familie des Vaters des Sohnes der Beschwerdeführerin gelungen, sie ausfindig zu machen (...). In der Folge habe der Kindsvater die Beschwerdeführerin wiederholt aufgesucht, bedroht und verletzt. Die belgischen Behörden seien nicht in der Lage gewesen, sie vor diesen Übergriffen zu schützen. In der Schweiz sei die Gefahr eines Angriffs von Seiten des Kindsvaters viel kleiner, wodurch ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), angezeigt sei. Die Beschwerdeführerin werde in Belgien als Volljährige behandelt, was bezweifeln lasse, ob die belgischen Behörden eine sorgfältige Prüfung des Asylgesuchs vornehmen würden und den Beschwerdeführenden die nötige Fürsorge und Betreuung zukommen lassen würden. Zudem sei die Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch in Belgien bisher noch nicht befragt worden. Infolge ihrer Verletzlichkeit wäre sie aber auf eine zeitnahe Behandlung ihres Gesuchs angewiesen. Das BFM sei weder der Frage nachgegangen, wie alt die Beschwerdeführerin genau sei, noch, inwiefern sich die belgischen Behörden in angemessener Weise dem Asylgesuch der Beschwerdeführenden annehmen würden. Solche Abklärungen seien für eine sachgemässe Entscheidung jedoch unabdingbare Voraussetzung. Überdies habe das BFM in seinem Entscheid die Situation des Kleinkindes der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Das Kindeswohl der beiden von der Verfügung betroffenen Minderjährigen würde die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens gebieten. Schliesslich habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst entschieden, dass bei einem unbegleiteten Minderjährigen, der keinen Familienangehörigen in einem Dublin-Staat habe, derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in welchem sich der Minderjährige befinde und wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Nach diesen Grundsätzen wäre ebenfalls die Schweiz zuständig.
E. 6.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass sich die Beschwerdeführenden bei etwaigen Übergriffen durch den Kindsvater an die belgischen Behörden wenden könnten, welche schutzfähig und schutzwillig seien. Das BFM habe in der ursprünglichen Verfügung dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes sei, genügend Rechnung getragen. Dem BFM liege nun ein rechtsmedizinisches Gutachten vor, welches sich mit dem angeblichen Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (...) vereinbaren lasse. In der Schweiz werde sie daher weiterhin als Minderjährige behandelt. Demgegenüber habe sie in Belgien ein anderes Geburtsdatum angegeben, wodurch sich die dortigen Behörden nicht veranlasst gesehen hätten, Altersabklärungen vorzunehmen. Bezüglich des Urteils des EuGH sei festzustellen, dass eine sich ändernde Rechtsprechung keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte entfalte. Belgien habe dem Wiederaufnahmeersuchen bereits am 15. Mai 2013 zugestimmt, wodurch die Zuständigkeit übergegangen sei. Diese Auslegung korrespondiere auch mit dem in der Dublin-II-Verordnung herrschenden Versteinerungsprinzip. Schliesslich sei Belgien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es lägen keine Hinweise vor, dass sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asylverfahren nicht ordnungsgemäss durchführe. Darüber hinaus könne auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verwiesen werde, welche gewährleiste, dass die belgischen Behörden der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden Rechnung trügen.
E. 6.3 Die Beschwerde wiederholte im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente, indem sich das BFM zu den betroffenen Kindesinteressen des Sohnes nicht äussere und dadurch das rechtliche Gehör verletze. Beim angerufenen Entscheid des EuGH handle es sich nicht um eine neue Rechtsprechung oder Praxisänderung, sondern um das Festhalten geltenden Rechts, welches daher bereits vor Erlass des Urteils Geltung zu beanspruchen vermöge. Dadurch werde bereits die Anfrage an Belgien sowie die Zusage dieses Staates rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei in Belgien bekannt, wodurch es für den Kindsvater ein Leichtes wäre, sie aufzuspüren. In Belgien seien die Beschwerdeführenden daher einer grossen Gefahr ausgesetzt, indem das Kleinkind insbesondere in den Sudan entführt werden könnte, während die Beschwerdeführenden in der Schweiz unbehelligt leben könnten. Hinzu komme der Umstand, dass vorliegend beide Beschwerdeführenden minderjährig seien. Dies rechtfertige einen Selbsteintritt.
E. 7.1 Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Gründe, die zu einer Wiedererwägung führen können, sind entweder eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts oder das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel. Die Beschwerdeführenden berufen sich in casu jedoch nicht auf solche Gründe, indem mehrheitlich dasselbe geltend gemacht wird, was bereits in der verspäteten Beschwerde vom 5. Juni 2013 vorgetragen wurde. Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist jedoch nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.) und dient insbesondere nicht dazu, eine verpasste Beschwerdefrist zu ersetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8314/2007 vom 27. Januar 2012 E. 2.1).
E. 7.2 Als neuer Punkt wird lediglich auf das Urteil des EuGH C-648/11 vom 6. Juni 2013 verwiesen. Ob die ursprüngliche Verfügung des BFM im Lichte dieser Rechtsprechung als unrechtmässig zu erachten wäre, kann jedoch offenbleiben, da mit der Anrufung dieses Urteils wiederum kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht wird. Denn bei einer Auslegung des (geltenden) Rechts durch den EuGH handelt es sich weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund.
E. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das BFM seine Verfügung zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen hat. Abschliessend sei noch bemerkt, dass die wohl zu verneinende Frage, ob das BFM überhaupt gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, an dieser Stelle offenbleiben kann.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Da die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu erachten ist, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 respektive Abs. 2 VwVG abzuweisen. Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung wird mit Erlass dieses Urteils gegenstandslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die im Falle von aussichtslosen Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide erhöhten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5989/2013 Urteil vom 30. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), und deren Kind E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. März 2013 zusammen mit ihrer Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Belgien an. C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden am 5. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Mit Urteil D-3191/2013 vom 7. Juni 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeingabe auf die Beschwerde nicht ein. E. Mit einem Wiedererwägungsgesuch gelangten die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2013 erneut ans BFM und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2013 und die Prüfung ihres Asylgesuchs. Überdies sei von Vollzugshandlungen abzusehen und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, verbunden mit einem Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. F. Am 13. August 2013 kam ein rechtsmedizinisches Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Alter zwischen 17.5 und 18.5 Jahren wahrscheinlich sei, und dass aus rechtsmedizinischer Sicht nichts gegen das von ihr angegebene Geburtsdatum (...) spreche. G. Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Eröffnung am 26. September 2013) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 21. Mai 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. H. Mit Entscheid vom (...) errichtete die zuständige kantonale Behörde für die Beschwerdeführerin eine Vormundschaft nach Art. 327a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und ernannte für den Sohn eine Beiständin nach Art. 306 Abs. 2 ZGB. I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 24. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anordnung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde um einen (vorsorglichen) Vollzugsstopp, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel - d.h. Revisionsgründe - einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beschränkten sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch zur Hauptsache auf Argumente, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden. So sei es der Familie des Vaters des Sohnes der Beschwerdeführerin gelungen, sie ausfindig zu machen (...). In der Folge habe der Kindsvater die Beschwerdeführerin wiederholt aufgesucht, bedroht und verletzt. Die belgischen Behörden seien nicht in der Lage gewesen, sie vor diesen Übergriffen zu schützen. In der Schweiz sei die Gefahr eines Angriffs von Seiten des Kindsvaters viel kleiner, wodurch ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), angezeigt sei. Die Beschwerdeführerin werde in Belgien als Volljährige behandelt, was bezweifeln lasse, ob die belgischen Behörden eine sorgfältige Prüfung des Asylgesuchs vornehmen würden und den Beschwerdeführenden die nötige Fürsorge und Betreuung zukommen lassen würden. Zudem sei die Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch in Belgien bisher noch nicht befragt worden. Infolge ihrer Verletzlichkeit wäre sie aber auf eine zeitnahe Behandlung ihres Gesuchs angewiesen. Das BFM sei weder der Frage nachgegangen, wie alt die Beschwerdeführerin genau sei, noch, inwiefern sich die belgischen Behörden in angemessener Weise dem Asylgesuch der Beschwerdeführenden annehmen würden. Solche Abklärungen seien für eine sachgemässe Entscheidung jedoch unabdingbare Voraussetzung. Überdies habe das BFM in seinem Entscheid die Situation des Kleinkindes der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Das Kindeswohl der beiden von der Verfügung betroffenen Minderjährigen würde die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens gebieten. Schliesslich habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst entschieden, dass bei einem unbegleiteten Minderjährigen, der keinen Familienangehörigen in einem Dublin-Staat habe, derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in welchem sich der Minderjährige befinde und wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Nach diesen Grundsätzen wäre ebenfalls die Schweiz zuständig. 6.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass sich die Beschwerdeführenden bei etwaigen Übergriffen durch den Kindsvater an die belgischen Behörden wenden könnten, welche schutzfähig und schutzwillig seien. Das BFM habe in der ursprünglichen Verfügung dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes sei, genügend Rechnung getragen. Dem BFM liege nun ein rechtsmedizinisches Gutachten vor, welches sich mit dem angeblichen Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (...) vereinbaren lasse. In der Schweiz werde sie daher weiterhin als Minderjährige behandelt. Demgegenüber habe sie in Belgien ein anderes Geburtsdatum angegeben, wodurch sich die dortigen Behörden nicht veranlasst gesehen hätten, Altersabklärungen vorzunehmen. Bezüglich des Urteils des EuGH sei festzustellen, dass eine sich ändernde Rechtsprechung keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte entfalte. Belgien habe dem Wiederaufnahmeersuchen bereits am 15. Mai 2013 zugestimmt, wodurch die Zuständigkeit übergegangen sei. Diese Auslegung korrespondiere auch mit dem in der Dublin-II-Verordnung herrschenden Versteinerungsprinzip. Schliesslich sei Belgien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es lägen keine Hinweise vor, dass sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asylverfahren nicht ordnungsgemäss durchführe. Darüber hinaus könne auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verwiesen werde, welche gewährleiste, dass die belgischen Behörden der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden Rechnung trügen. 6.3 Die Beschwerde wiederholte im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente, indem sich das BFM zu den betroffenen Kindesinteressen des Sohnes nicht äussere und dadurch das rechtliche Gehör verletze. Beim angerufenen Entscheid des EuGH handle es sich nicht um eine neue Rechtsprechung oder Praxisänderung, sondern um das Festhalten geltenden Rechts, welches daher bereits vor Erlass des Urteils Geltung zu beanspruchen vermöge. Dadurch werde bereits die Anfrage an Belgien sowie die Zusage dieses Staates rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei in Belgien bekannt, wodurch es für den Kindsvater ein Leichtes wäre, sie aufzuspüren. In Belgien seien die Beschwerdeführenden daher einer grossen Gefahr ausgesetzt, indem das Kleinkind insbesondere in den Sudan entführt werden könnte, während die Beschwerdeführenden in der Schweiz unbehelligt leben könnten. Hinzu komme der Umstand, dass vorliegend beide Beschwerdeführenden minderjährig seien. Dies rechtfertige einen Selbsteintritt. 7. 7.1 Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Gründe, die zu einer Wiedererwägung führen können, sind entweder eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts oder das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel. Die Beschwerdeführenden berufen sich in casu jedoch nicht auf solche Gründe, indem mehrheitlich dasselbe geltend gemacht wird, was bereits in der verspäteten Beschwerde vom 5. Juni 2013 vorgetragen wurde. Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist jedoch nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.) und dient insbesondere nicht dazu, eine verpasste Beschwerdefrist zu ersetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8314/2007 vom 27. Januar 2012 E. 2.1). 7.2 Als neuer Punkt wird lediglich auf das Urteil des EuGH C-648/11 vom 6. Juni 2013 verwiesen. Ob die ursprüngliche Verfügung des BFM im Lichte dieser Rechtsprechung als unrechtmässig zu erachten wäre, kann jedoch offenbleiben, da mit der Anrufung dieses Urteils wiederum kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht wird. Denn bei einer Auslegung des (geltenden) Rechts durch den EuGH handelt es sich weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das BFM seine Verfügung zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen hat. Abschliessend sei noch bemerkt, dass die wohl zu verneinende Frage, ob das BFM überhaupt gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, an dieser Stelle offenbleiben kann.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Da die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu erachten ist, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 respektive Abs. 2 VwVG abzuweisen. Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung wird mit Erlass dieses Urteils gegenstandslos.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die im Falle von aussichtslosen Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide erhöhten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: