Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende Juli 2015. Am 23. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 1. Oktober 2015 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 20. Oktober 2015 und der Anhörung vom 7. Juni 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Zuletzt habe er in Kabul gelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, sein Stiefvater und (...) Halbgeschwister lebten in Mazar-i-Sharif respektive in Kabul. Eine Schwester und weitere Verwandte wohnten in Kabul. Ein Bruder lebe in (...) E._______. Er stehe in regelmässigem Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Finanziell gehe es seiner Familie gut. Nach Abschluss der Schule habe er an der (...) von Kabul an der (...). Nebenbei habe er als (...) mit (...). Zu seinen Asylgründen führte er aus, zum (...)abschluss hätten die (...) einen (...) im Team (...) müssen. Er sei der (...) des (...) gewesen. Das Projekt sei ein (...) über Mullahs gewesen und habe «(...)» geheissen. Thema des (...) sei das (...) der Mullahs gewesen. In einer (...) sei ein masturbierender Mullah zu sehen. Anlässlich einer (...) an der (...), welche auch von (...) der (...) besucht worden sei, sei es unruhig im Saal geworden. Leute hätten geschrien, der (...) sei unsittlich und richte sich gegen den Islam. Es habe einen Tumult im Saal gegeben. Aus Angst habe er den Saal verlassen und sei nach Hause gegangen. Von (...) habe er erfahren, dass die (...) gestoppt und die (...) des (...) zerstört worden sei. Eine Kopie im Archiv sei konfisziert worden. Am nächsten Tag habe ihn sein Freund F._______ telefonisch informiert, dass in der (...) eine Demonstration stattfinde und die Demonstranten die Hinrichtung des (...) verlangten. F._______ habe ihn gewarnt und ihm geraten zu fliehen. Von seinem (...) habe er erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Zudem habe er Angst, wegen seines (...) Probleme zu bekommen, welcher eine (...) D._______ (...) habe. Als Beweismittel gab er eine Kopie seiner Tazkira, diverse Diplome und Kursbestätigungen, eine Ehrung der (...) Kabul, eine Kopie des Reiseausweises für Flüchtlinge und der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders G._______ ([...]), Dokumente zu den Asylvorbringen seines Bruders und mehrere Familienfotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den mutmasslichen Nachstellungen aufgrund seines (...) enthielten Lücken und Ungereimtheiten. Wenig überzeugend sei, dass er trotz des kontroversen Themas im Verlauf der (...) keinerlei Bedenken hinsichtlich der möglichen Folgen und Reaktionen gehabt habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits im Vorfeld von einer (...) und der Anwesenheit von teils religiösen Mitgliedern des (...) gewusst haben dürfte. Wenig plausibel sei, dass er den (...) an der (...) und (...) habe, jedoch keiner der (...) vom Inhalt Bescheid gewusst respektive Einwände gehabt habe. Ferner habe er ausgeführt, keine Kopie des (...) zu haben, da eine Kopie bei der (...) zerstört und eine andere im Archiv konfisziert worden sei. Schliesslich habe er sich zu den Ereignissen nach der (...) unvereinbar geäussert. Angesichts der Tatsache, dass gemäss seinen eigenen Aussagen innert kürzester Zeit ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, erstaune, dass die übrigen Mitglieder des (...) verschont geblieben seien. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Als Beweismittel reichte er (...) sowie ein nicht übersetztes Schreiben in Dari ein. Dieses bestätige, dass die Behörden ihm «auf den Fersen» seien. C.b Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, mit den Vorbringen in der Rechtmitteleingabe gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Argumentation des SEM umzustossen, weshalb auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden könne. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedene (...) einreichen könne, nachdem er zu Protokoll gegeben habe, jegliche Kopien des (...) seien zerstört oder konfisziert worden. Zudem dürften die (...) nicht geeignet sein, seine (...) als (...) oder die Existenz des (...) glaubhaft zu machen. Das in Kopie eingereichte Schreiben vom 29. Juni 2015 in Dari, welches beweisen solle, dass die Behörden dem Beschwerdeführer «auf den Fersen» seien, sei nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des SEM in Frage zu stellen. Die Instruktionsrichterin qualifizierte die Beschwerdebegehren als aussichtslos, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. C.c Mit Urteil E-1397/2018 vom 10. April 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 6. März 2018 infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein. D. Am 23. November 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, die Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, habe sich verschlechtert. Am 2. November 2020 seien mindestens (...) bei einem Angriff auf die (...) in Kabul getötet worden. Dies sei der zweite Angriff auf eine (...)einrichtung innerhalb von zwei Wochen gewesen. In den letzten Monaten habe es zahlreiche weitere Angriffe gegeben. Im Fokus der Anschläge stünden Institutionen und Personen aus dem (...) und jene, die ihre Meinung frei äussern würden. Es sei zwar korrekt, dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, das (...) sei vernichtet worden. Dies habe seinem damaligen Kenntnisstand entsprochen. Nun könne er aber weitere Beweismittel einreichen, welche seine damals als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen bestätigen würden. Als Beweismittel reichte er einen USB-Stick mit zwei am 17. November 2020 und 23. November 2020 (...), ein undatiertes Schreiben seines (...) inklusive Übersetzung, eine Anordnung der Polizei vom (...). Juli 2015 in Kopie mit Übersetzung, (...) und ein Foto mit einem (...)kameraden ein. E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 - eröffnet am 19. Januar 2021 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 2. Februar 2018 als rechtkräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 (Poststempel vom 19. Februar 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Die Rückseite des Zustellcouverts wies den handschriftlichen Vermerk «eingeworfen 19.38, 18. Februar 2021, Post H._______, bezeugt: I._______, (...)» sowie eine Unterschrift auf. G. Am 22. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, die auf den 18. Februar 2021 datierte Beschwerde sei laut Poststempel am 19. Februar 2021 aufgegeben und somit grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, weiterführende Angaben zur Postaufgabe zu machen. Insbesondere habe er von der auf der Rückseite des Briefumschlags vermerkten Person eine schriftliche Erklärung (inklusive Originalunterschrift und Kopie der Identitätskarte) erhältlich zu machen und einzureichen, in welcher sich diese zu den Umständen der Postaufgabe äussert. I. Am 3. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung von I._______, eine Kopie deren Identitätskarte und eine Kopie betreffend Öffnungszeiten der Postfiliale in J._______ ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerde-führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
E. 1.4.2 Gemäss Art. 108 Abs. 6 AsylG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 19. Januar 2021 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist hat demnach am 20. Januar 2021 zu laufen begonnen und endete am 18. Februar 2021. Die auf den 18. Februar 2021 datierte Beschwerde wurde gemäss Poststempel am 19. Februar 2021 der Post übergeben, womit sie grundsätzlich verspätet eingereicht wurde. Nichts anderes ergibt sich aus dem elektronischen Suchsystem «track & trace» der Schweizerischen Post, in welchem die entsprechende Sendung am 19. Februar 2021 erstmals erfasst wurde.
E. 1.4.3 Die Beweislast für die Einhaltung der Beschwerdefrist trägt die beschwerdeführende Partei. Damit eine Frist eingehalten ist, müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in einen Briefkasten sind einander gleichgestellt (vgl. u.a. BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; BGE 127 I 133 E. 7b S. 139). Es gilt die Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Postbriefkasten gelegt worden ist (vgl. u.a. BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f.).
E. 1.4.4 Die Rückseite des Zustellcouverts weist den handschriftlichen Vermerk «eingeworfen 19.38, 18. Februar 2021, Post H._______, bezeugt: I._______, (...)» sowie eine Unterschrift auf. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, weiterführende Angaben zur Postaufgabe zu machen. Insbesondere habe er von der auf der Rückseite des Briefumschlags vermerkten Person eine schriftliche Erklärung (inklusive Originalunterschrift und Kopie der Identitätskarte) erhältlich zu machen und einzureichen, in welcher sich diese zu den Umständen der Postaufgabe äussert. Mit Eingabe vom 3. März 2021 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach und reichte eine schriftliche Bestätigung von I._______, eine Kopie deren Identitätskarte und eine Kopie betreffend Öffnungszeiten der Postfiliale in J._______ ein. Im Schreiben führte I._______ aus, am Abend des 18. Februar 2021 sei geplant gewesen, das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht auf der Postfiliale Bahnhofkiosk, J._______, aufzugeben, da die Hauptpost in H._______ bereits geschlossen gewesen sei. Die Filiale im Bahnhofkiosk sei normalerweise bis 20.00 Uhr geöffnet. Aufgrund der Pandemie schliesse diese jedoch bereits um 19.00 Uhr, womit an diesem Abend keine Postaufgabe im Raum H._______ möglich gewesen sei. Ferner bestätigte sie unterschriftlich, am 18. Februar 2021 dabei gewesen zu sein, als der Beschwerdeführer den Brief ans Bundesverwaltungsgericht um 19.38 Uhr in einen Aussenbriefkasten der Postfiliale H._______ eingeworfen habe. Mit der schriftlichen Bestätigung von I._______ und einer Kopie deren Identitätskarte hat der Beschwerdeführer taugliche Beweismittel zur Fristwahrung am 18. Februar 2021 vorgelegt, womit ihm der Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe gelingt.
E. 1.4.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder - wie vorliegend - ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Wiedererwägungsgründe vorliegen. Das SEM habe sich in der Verfügung vom 2. Februar 2018 bereits ausführlich mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und deren Glaubhaftigkeit verneint. Der Eingabe vom 20. November 2020 könne nichts wesentlich Neues entnommen werden, weshalb auf die Erwägungen der Verfügung vom 2. Februar 2018 zu verweisen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Nervosität der (...) nach der Ermordung einer (...) im März 2015 und der darauffolgenden Proteste gross gewesen sei, müsse als höchst unwahrscheinlich erachtet werden, dass der (...) des Beschwerdeführers im Juni 2015 (...) worden sei, ohne im Vorfeld von einem (...) worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer dargelegt, bei seinem (...) habe es sich um einen jungen (...) gehandelt und ihm und seinen (...) sei die Meinungsäusserungsfreiheit wichtiger gewesen als die Angst, gewisse (...) zu beleidigen. Dies möge zwar zutreffen, erkläre aber nicht, weshalb die (...) nicht Einblick in sein abschliessendes (...) genommen hätten, zumal aus den Akten hervorgehe, dass er von seinen (...) betreut worden sei. Abgesehen davon müsste seinen (...) bewusst gewesen sein, dass es Probleme gebe, wenn ein (...) mit (...) werde. Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer dargelegten aufgeschlossenen (...) Milieus hätten die (...) durchaus mit kritischen (...) rechnen müssen. Es sei demnach davon auszugehen, dass die (...) vorsichtiger vorgegangen wären, um kein unnötiges Risiko einzugehen, zumal der (...) des Beschwerdeführers einem (...), darunter auch Angehörigen der (...) worden sei. An diesen Erwägungen vermöchten die (...) seiner (...) und das undatierte Schreiben seines (...) nichts zu ändern, zumal sie als Gefälligkeitsdokumente zu betrachten seien. Sowohl die Anordnung der Polizei als auch die (...) habe er bereits auf Beschwerdeebene im ordentlichen Verfahren eingereicht und das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Zwischenverfügung vom 15. März 2018 dazu geäussert. Zudem sei festzuhalten, dass es sich bei der Anordnung der Polizei lediglich um eine Kopie handle, was verschiedene Manipulationsmöglichkeiten zulasse. Auch aus den (...) könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal aus diesen nicht hervorgehe, um was für einen (...) es sich handle und welche (...) der Beschwerdeführer bei dessen Entstehung gehabt habe. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht geeignet wären, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt - über (...) Jahre nach dem Vorfall an der (...) - mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Der (...) existiere nicht mehr und könne demnach nicht mehr einer (...) gemacht werden. Zudem habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe.
E. 4.2 In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, Auslöser zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuches sei der Anschlag vom 2. November 2020 auf die (...) in Kabul gewesen. Dabei seien mindestens (...) ums Leben gekommen. Bereits vor diesem Anschlag habe es zahlreiche weitere Anschläge in Afghanistan, insbesondere in Kabul, gegeben. In seinem Fall lägen keine besonders begünstigenden Umstände vor, die den Wegweisungsvollzug nach Kabul ausnahmsweise als zumutbar erscheinen liessen. Er befinde sich in einem prekären psychischen Zustand. Betreffend seinen (...) habe ihm sein ehemaliger (...) auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich in den Archiven der (...) keine (...) befänden, weil das Thema zu heikel sei. Weitergehend habe dieser sich nicht äussern wollen. Seine Freunde hingegen hätten trotz der grossen Gefahr in (...) Stellung genommen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien diese (...) keine Gefälligkeitsdokumente.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der Verschlechterung der Lage in Kabul infolge zahlreicher Anschläge. Dazu ist festzuhalten, dass die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 gemachte Lageeinschätzung zu Afghanistan, und insbesondere zu Kabul, weiterhin gültig ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3796/2017 vom 31. März 2021 E. 7.3.3). Die in Würdigung dieser Lageeinschätzung gemachten Feststellungen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Kabul bei Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen zumutbar ist, sind somit weiterhin zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 2. Februar 2018 sei er nicht gesund, sondern befinde sich in einem prekären psychischen Zustand, ist festzuhalten, dass er im ordentlichen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat (vgl. SEM-Akten A4/10 Ziff. 8.02 und A18/22 F97). Im Wiedererwägungsverfahren hat er gesundheitliche Probleme nur wenig substantiiert vorgebracht und insbesondere auch keinen Arztbericht eingereicht, der psychische Probleme in einem erheblichen Ausmass bestätigen würde. Seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens erfolgten offenbar keine ärztlichen Konsultationen. Es liegt demnach in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine wesentliche Veränderung der Sachlage vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde.
E. 5.2 In Bezug auf die (...) und die darauffolgenden Ereignisse wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im ordentlichen Verfahren gemachten Vorbringen, welche als unglaubhaft erachtet wurden. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die (...) und die Anordnung der Polizei vom (...). Juli 2015 bereits auf Beschwerdeebene im ordentlichen Verfahren eingereicht wurden, das Bundesverwaltungsgericht sich in der Zwischenverfügung vom 15. März 2018 dazu geäussert und die Vorbringen als aussichtlos qualifiziert hat. Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteile des BVGer D-6630/2016 vom 2. November 2016 E. 7.1 und D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 7.1).
E. 5.3 Bezüglich des undatierten Schreibens des (...) und der beiden (...) von (...) vom 17. November 2020 und 23. November 2020 - welche über (...) Jahre zurückliegende Vorfälle belegen sollen - ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht früher hätten ausgestellt beziehungsweise aufgenommen werden können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder in E._______ Asyl erhalten habe und er gedacht habe, seine bisherigen Vorbringen seien für die Asylgewährung ebenfalls ausreichend, überzeugt nicht, zumal er im ordentlichen Verfahren mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde. Ferner führte die Vorinstanz zutreffend aus, beim Schreiben des (...) und der (...) handle es sich aufgrund der Nähe dieser Personen zum Beschwerdeführer um Gefälligkeitsdokumente. Die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismittel sind demnach nicht geeignet, die Einschätzung des SEM in der Verfügung vom 2. Februar 2018 umzustossen, so dass auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist.
E. 6 Abschliessend ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschreitung weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.
E. 7 Zusammenfassend liegen keine Wiedererwägungsgründe vor, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar 2018 zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 22. Februar 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-755/2021 Urteil vom 2. Juni 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende Juli 2015. Am 23. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 1. Oktober 2015 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 20. Oktober 2015 und der Anhörung vom 7. Juni 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Zuletzt habe er in Kabul gelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, sein Stiefvater und (...) Halbgeschwister lebten in Mazar-i-Sharif respektive in Kabul. Eine Schwester und weitere Verwandte wohnten in Kabul. Ein Bruder lebe in (...) E._______. Er stehe in regelmässigem Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Finanziell gehe es seiner Familie gut. Nach Abschluss der Schule habe er an der (...) von Kabul an der (...). Nebenbei habe er als (...) mit (...). Zu seinen Asylgründen führte er aus, zum (...)abschluss hätten die (...) einen (...) im Team (...) müssen. Er sei der (...) des (...) gewesen. Das Projekt sei ein (...) über Mullahs gewesen und habe «(...)» geheissen. Thema des (...) sei das (...) der Mullahs gewesen. In einer (...) sei ein masturbierender Mullah zu sehen. Anlässlich einer (...) an der (...), welche auch von (...) der (...) besucht worden sei, sei es unruhig im Saal geworden. Leute hätten geschrien, der (...) sei unsittlich und richte sich gegen den Islam. Es habe einen Tumult im Saal gegeben. Aus Angst habe er den Saal verlassen und sei nach Hause gegangen. Von (...) habe er erfahren, dass die (...) gestoppt und die (...) des (...) zerstört worden sei. Eine Kopie im Archiv sei konfisziert worden. Am nächsten Tag habe ihn sein Freund F._______ telefonisch informiert, dass in der (...) eine Demonstration stattfinde und die Demonstranten die Hinrichtung des (...) verlangten. F._______ habe ihn gewarnt und ihm geraten zu fliehen. Von seinem (...) habe er erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Zudem habe er Angst, wegen seines (...) Probleme zu bekommen, welcher eine (...) D._______ (...) habe. Als Beweismittel gab er eine Kopie seiner Tazkira, diverse Diplome und Kursbestätigungen, eine Ehrung der (...) Kabul, eine Kopie des Reiseausweises für Flüchtlinge und der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders G._______ ([...]), Dokumente zu den Asylvorbringen seines Bruders und mehrere Familienfotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den mutmasslichen Nachstellungen aufgrund seines (...) enthielten Lücken und Ungereimtheiten. Wenig überzeugend sei, dass er trotz des kontroversen Themas im Verlauf der (...) keinerlei Bedenken hinsichtlich der möglichen Folgen und Reaktionen gehabt habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits im Vorfeld von einer (...) und der Anwesenheit von teils religiösen Mitgliedern des (...) gewusst haben dürfte. Wenig plausibel sei, dass er den (...) an der (...) und (...) habe, jedoch keiner der (...) vom Inhalt Bescheid gewusst respektive Einwände gehabt habe. Ferner habe er ausgeführt, keine Kopie des (...) zu haben, da eine Kopie bei der (...) zerstört und eine andere im Archiv konfisziert worden sei. Schliesslich habe er sich zu den Ereignissen nach der (...) unvereinbar geäussert. Angesichts der Tatsache, dass gemäss seinen eigenen Aussagen innert kürzester Zeit ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, erstaune, dass die übrigen Mitglieder des (...) verschont geblieben seien. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Als Beweismittel reichte er (...) sowie ein nicht übersetztes Schreiben in Dari ein. Dieses bestätige, dass die Behörden ihm «auf den Fersen» seien. C.b Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, mit den Vorbringen in der Rechtmitteleingabe gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Argumentation des SEM umzustossen, weshalb auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden könne. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedene (...) einreichen könne, nachdem er zu Protokoll gegeben habe, jegliche Kopien des (...) seien zerstört oder konfisziert worden. Zudem dürften die (...) nicht geeignet sein, seine (...) als (...) oder die Existenz des (...) glaubhaft zu machen. Das in Kopie eingereichte Schreiben vom 29. Juni 2015 in Dari, welches beweisen solle, dass die Behörden dem Beschwerdeführer «auf den Fersen» seien, sei nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des SEM in Frage zu stellen. Die Instruktionsrichterin qualifizierte die Beschwerdebegehren als aussichtslos, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-. C.c Mit Urteil E-1397/2018 vom 10. April 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 6. März 2018 infolge Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht ein. D. Am 23. November 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, die Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, habe sich verschlechtert. Am 2. November 2020 seien mindestens (...) bei einem Angriff auf die (...) in Kabul getötet worden. Dies sei der zweite Angriff auf eine (...)einrichtung innerhalb von zwei Wochen gewesen. In den letzten Monaten habe es zahlreiche weitere Angriffe gegeben. Im Fokus der Anschläge stünden Institutionen und Personen aus dem (...) und jene, die ihre Meinung frei äussern würden. Es sei zwar korrekt, dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, das (...) sei vernichtet worden. Dies habe seinem damaligen Kenntnisstand entsprochen. Nun könne er aber weitere Beweismittel einreichen, welche seine damals als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen bestätigen würden. Als Beweismittel reichte er einen USB-Stick mit zwei am 17. November 2020 und 23. November 2020 (...), ein undatiertes Schreiben seines (...) inklusive Übersetzung, eine Anordnung der Polizei vom (...). Juli 2015 in Kopie mit Übersetzung, (...) und ein Foto mit einem (...)kameraden ein. E. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 - eröffnet am 19. Januar 2021 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 2. Februar 2018 als rechtkräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 (Poststempel vom 19. Februar 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Die Rückseite des Zustellcouverts wies den handschriftlichen Vermerk «eingeworfen 19.38, 18. Februar 2021, Post H._______, bezeugt: I._______, (...)» sowie eine Unterschrift auf. G. Am 22. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, die auf den 18. Februar 2021 datierte Beschwerde sei laut Poststempel am 19. Februar 2021 aufgegeben und somit grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, weiterführende Angaben zur Postaufgabe zu machen. Insbesondere habe er von der auf der Rückseite des Briefumschlags vermerkten Person eine schriftliche Erklärung (inklusive Originalunterschrift und Kopie der Identitätskarte) erhältlich zu machen und einzureichen, in welcher sich diese zu den Umständen der Postaufgabe äussert. I. Am 3. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung von I._______, eine Kopie deren Identitätskarte und eine Kopie betreffend Öffnungszeiten der Postfiliale in J._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerde-führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 1.4.2 Gemäss Art. 108 Abs. 6 AsylG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 19. Januar 2021 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist hat demnach am 20. Januar 2021 zu laufen begonnen und endete am 18. Februar 2021. Die auf den 18. Februar 2021 datierte Beschwerde wurde gemäss Poststempel am 19. Februar 2021 der Post übergeben, womit sie grundsätzlich verspätet eingereicht wurde. Nichts anderes ergibt sich aus dem elektronischen Suchsystem «track & trace» der Schweizerischen Post, in welchem die entsprechende Sendung am 19. Februar 2021 erstmals erfasst wurde. 1.4.3 Die Beweislast für die Einhaltung der Beschwerdefrist trägt die beschwerdeführende Partei. Damit eine Frist eingehalten ist, müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in einen Briefkasten sind einander gleichgestellt (vgl. u.a. BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; BGE 127 I 133 E. 7b S. 139). Es gilt die Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Postbriefkasten gelegt worden ist (vgl. u.a. BGE 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f.). 1.4.4 Die Rückseite des Zustellcouverts weist den handschriftlichen Vermerk «eingeworfen 19.38, 18. Februar 2021, Post H._______, bezeugt: I._______, (...)» sowie eine Unterschrift auf. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, weiterführende Angaben zur Postaufgabe zu machen. Insbesondere habe er von der auf der Rückseite des Briefumschlags vermerkten Person eine schriftliche Erklärung (inklusive Originalunterschrift und Kopie der Identitätskarte) erhältlich zu machen und einzureichen, in welcher sich diese zu den Umständen der Postaufgabe äussert. Mit Eingabe vom 3. März 2021 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach und reichte eine schriftliche Bestätigung von I._______, eine Kopie deren Identitätskarte und eine Kopie betreffend Öffnungszeiten der Postfiliale in J._______ ein. Im Schreiben führte I._______ aus, am Abend des 18. Februar 2021 sei geplant gewesen, das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht auf der Postfiliale Bahnhofkiosk, J._______, aufzugeben, da die Hauptpost in H._______ bereits geschlossen gewesen sei. Die Filiale im Bahnhofkiosk sei normalerweise bis 20.00 Uhr geöffnet. Aufgrund der Pandemie schliesse diese jedoch bereits um 19.00 Uhr, womit an diesem Abend keine Postaufgabe im Raum H._______ möglich gewesen sei. Ferner bestätigte sie unterschriftlich, am 18. Februar 2021 dabei gewesen zu sein, als der Beschwerdeführer den Brief ans Bundesverwaltungsgericht um 19.38 Uhr in einen Aussenbriefkasten der Postfiliale H._______ eingeworfen habe. Mit der schriftlichen Bestätigung von I._______ und einer Kopie deren Identitätskarte hat der Beschwerdeführer taugliche Beweismittel zur Fristwahrung am 18. Februar 2021 vorgelegt, womit ihm der Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe gelingt. 1.4.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder - wie vorliegend - ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Wiedererwägungsgründe vorliegen. Das SEM habe sich in der Verfügung vom 2. Februar 2018 bereits ausführlich mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und deren Glaubhaftigkeit verneint. Der Eingabe vom 20. November 2020 könne nichts wesentlich Neues entnommen werden, weshalb auf die Erwägungen der Verfügung vom 2. Februar 2018 zu verweisen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Nervosität der (...) nach der Ermordung einer (...) im März 2015 und der darauffolgenden Proteste gross gewesen sei, müsse als höchst unwahrscheinlich erachtet werden, dass der (...) des Beschwerdeführers im Juni 2015 (...) worden sei, ohne im Vorfeld von einem (...) worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer dargelegt, bei seinem (...) habe es sich um einen jungen (...) gehandelt und ihm und seinen (...) sei die Meinungsäusserungsfreiheit wichtiger gewesen als die Angst, gewisse (...) zu beleidigen. Dies möge zwar zutreffen, erkläre aber nicht, weshalb die (...) nicht Einblick in sein abschliessendes (...) genommen hätten, zumal aus den Akten hervorgehe, dass er von seinen (...) betreut worden sei. Abgesehen davon müsste seinen (...) bewusst gewesen sein, dass es Probleme gebe, wenn ein (...) mit (...) werde. Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer dargelegten aufgeschlossenen (...) Milieus hätten die (...) durchaus mit kritischen (...) rechnen müssen. Es sei demnach davon auszugehen, dass die (...) vorsichtiger vorgegangen wären, um kein unnötiges Risiko einzugehen, zumal der (...) des Beschwerdeführers einem (...), darunter auch Angehörigen der (...) worden sei. An diesen Erwägungen vermöchten die (...) seiner (...) und das undatierte Schreiben seines (...) nichts zu ändern, zumal sie als Gefälligkeitsdokumente zu betrachten seien. Sowohl die Anordnung der Polizei als auch die (...) habe er bereits auf Beschwerdeebene im ordentlichen Verfahren eingereicht und das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Zwischenverfügung vom 15. März 2018 dazu geäussert. Zudem sei festzuhalten, dass es sich bei der Anordnung der Polizei lediglich um eine Kopie handle, was verschiedene Manipulationsmöglichkeiten zulasse. Auch aus den (...) könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal aus diesen nicht hervorgehe, um was für einen (...) es sich handle und welche (...) der Beschwerdeführer bei dessen Entstehung gehabt habe. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht geeignet wären, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt - über (...) Jahre nach dem Vorfall an der (...) - mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Der (...) existiere nicht mehr und könne demnach nicht mehr einer (...) gemacht werden. Zudem habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe. 4.2 In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, Auslöser zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuches sei der Anschlag vom 2. November 2020 auf die (...) in Kabul gewesen. Dabei seien mindestens (...) ums Leben gekommen. Bereits vor diesem Anschlag habe es zahlreiche weitere Anschläge in Afghanistan, insbesondere in Kabul, gegeben. In seinem Fall lägen keine besonders begünstigenden Umstände vor, die den Wegweisungsvollzug nach Kabul ausnahmsweise als zumutbar erscheinen liessen. Er befinde sich in einem prekären psychischen Zustand. Betreffend seinen (...) habe ihm sein ehemaliger (...) auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich in den Archiven der (...) keine (...) befänden, weil das Thema zu heikel sei. Weitergehend habe dieser sich nicht äussern wollen. Seine Freunde hingegen hätten trotz der grossen Gefahr in (...) Stellung genommen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien diese (...) keine Gefälligkeitsdokumente. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der Verschlechterung der Lage in Kabul infolge zahlreicher Anschläge. Dazu ist festzuhalten, dass die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 gemachte Lageeinschätzung zu Afghanistan, und insbesondere zu Kabul, weiterhin gültig ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3796/2017 vom 31. März 2021 E. 7.3.3). Die in Würdigung dieser Lageeinschätzung gemachten Feststellungen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Kabul bei Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen zumutbar ist, sind somit weiterhin zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 2. Februar 2018 sei er nicht gesund, sondern befinde sich in einem prekären psychischen Zustand, ist festzuhalten, dass er im ordentlichen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat (vgl. SEM-Akten A4/10 Ziff. 8.02 und A18/22 F97). Im Wiedererwägungsverfahren hat er gesundheitliche Probleme nur wenig substantiiert vorgebracht und insbesondere auch keinen Arztbericht eingereicht, der psychische Probleme in einem erheblichen Ausmass bestätigen würde. Seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens erfolgten offenbar keine ärztlichen Konsultationen. Es liegt demnach in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine wesentliche Veränderung der Sachlage vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. 5.2 In Bezug auf die (...) und die darauffolgenden Ereignisse wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im ordentlichen Verfahren gemachten Vorbringen, welche als unglaubhaft erachtet wurden. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die (...) und die Anordnung der Polizei vom (...). Juli 2015 bereits auf Beschwerdeebene im ordentlichen Verfahren eingereicht wurden, das Bundesverwaltungsgericht sich in der Zwischenverfügung vom 15. März 2018 dazu geäussert und die Vorbringen als aussichtlos qualifiziert hat. Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteile des BVGer D-6630/2016 vom 2. November 2016 E. 7.1 und D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 7.1). 5.3 Bezüglich des undatierten Schreibens des (...) und der beiden (...) von (...) vom 17. November 2020 und 23. November 2020 - welche über (...) Jahre zurückliegende Vorfälle belegen sollen - ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht früher hätten ausgestellt beziehungsweise aufgenommen werden können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder in E._______ Asyl erhalten habe und er gedacht habe, seine bisherigen Vorbringen seien für die Asylgewährung ebenfalls ausreichend, überzeugt nicht, zumal er im ordentlichen Verfahren mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde. Ferner führte die Vorinstanz zutreffend aus, beim Schreiben des (...) und der (...) handle es sich aufgrund der Nähe dieser Personen zum Beschwerdeführer um Gefälligkeitsdokumente. Die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismittel sind demnach nicht geeignet, die Einschätzung des SEM in der Verfügung vom 2. Februar 2018 umzustossen, so dass auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist.
6. Abschliessend ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschreitung weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.
7. Zusammenfassend liegen keine Wiedererwägungsgründe vor, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar 2018 zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 22. Februar 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand: