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E-2753/2021

E-2753/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-08 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, ersuchte erstmals am 22. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in der Provinz B._______ im Distrikt C._______ im Dorf D._______ geboren und habe dort die Schule bis zur zwölften Klasse besucht. Danach habe er an der (...) Fakultät in Kabul (...) studiert. Nach seinem Studium sei er nach B._______ zurückgekehrt. Im Zusammenhang mit beruflichen und politischen Tätigkeiten seiner Schwester seien er und sie bedroht worden. Zuletzt habe er von einem gegen ihn gerichteten Drohbrief der Taliban erfahren. Diese hätten ihn festnehmen und töten wollen. Der Beschwerdeführer reichte sieben fremdsprachige Dokumente in Kopie (gemäss eigenen Angaben: Drohbrief der Taliban, Bachelor-Diplom der Kabul (...) University aus dem Jahr (...), drei Auszeichnungen seiner Schwester, drei Aufzeichnungen betreffend Verteilung der Landwirtschaftsgüter), eine Fotoaufnahme seiner Schwester anlässlich eines Landwirtschaftsprojekts sowie Auszüge seines Reisepasses und die Tazkira - beides in Kopie - zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es führte in der Begründung aus, seine Vorbringen seien unglaubhaft und kam zum Schluss, dass die Stadt Kabul eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. C. Mit Urteil E-4147/2019 vom 29. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 7. August 2019 erhobene Beschwerde ab. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in den letzten Wochen und Monaten dramatisch verschlechtert. Durch den Abzug der amerikanischen Truppen und den darauffolgenden und noch zu erwarteten Attacken der Taliban befinde sich Afghanistan in einer ausserordentlich instabilen und volatilen Lage. Viele Experten würden in den nächsten Monaten einen Anstieg der Gewalt erwarten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass er in Kabul nicht mehr über ein tragfähiges familiäres Netz verfüge und zudem der ethnisch-religiösen Minderheit der Hazara angehöre, die bisher von der zunehmenden Gewalt am meisten betroffen gewesen sei, sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar einzustufen. Der Beschwerde lag die Vertretungsvollmacht bei. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 (eröffnet am 4. Juni 2021) trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 7. August 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei in Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 7. August 2019 die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons E._______ sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug vorläufig auszusetzen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Erwägung 4 einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111b Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5.]). Die Rechtsbegehren materieller Natur - die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme - sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ist deshalb nicht einzutreten.

E. 5.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine mögliche Verletzung von Art. 29 BV.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer moniert, der Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung gemäss Art. 111b Abs. 2 AsyIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG sei in keiner Weise nachvollziehbar. Er habe das Gesuch ordentlich und ausführlich begründet. Indem die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetreten sei, verletze sie seine Verfahrensrechte. Diese dienten der Verwirklichung und Durchsetzung des materiellen Rechts und dürften weder zum Selbstzweck verkommen noch die Anwendung des materiellen Rechts vereiteln oder erschweren. Ein Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftig gewordenen Verfügung leite sich unter bestimmten Voraussetzungen direkt aus Art. 29 BV ab. Liege ein solcher Anspruch vor, sei die Verwaltungsbehörde von Verfassung wegen verpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen. Er verweist auf BVGE 2014/39, gemäss welchem sich eine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse als nötig erweise, wenn die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrundeliegende Einschätzung zum Zeitpunkt des Entscheids über das Mehrfachgesuch inhaltlich nicht länger zutreffend sei (E. 8.1).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass in dem von ihm zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheid festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die Vorinstanz die Wegweisung in einem Nichteintretensentscheid auf ein Mehrfachgesuch nicht verfügen muss und damit auch das Vorliegen möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht prüfen und den Vollzug nicht anordnen muss (BVGE 2014/39 E. 8). In Art. 44 AsylG wird sodann festgehalten, dass das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Vorliegend trat die Vorinstanz jedoch auf ein einfaches Wiedererwägungsgesuch nicht ein und eine Art. 44 AsylG entsprechende Norm für das Wiedererwägungsgesuch gibt es nicht, weshalb Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegend durch die Vorinstanz nicht nochmals geprüft werden mussten. Gemäss allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich, damit die Behörde auf ein Gesuch oder ein Rechtsbegehren eintreten und es materiell prüfen kann; andernfalls erfolgt ein sogenanntes Nichteintreten. Das heisst, es wird kein Entscheid in der Sache gefällt. Diese allgemeinen verwaltungsrechtlichen Eintretensvoraussetzungen gelten ebenfalls im Asylverfahren (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG; BVGE 2013/10 E. 4.1). Wie in Erwägung 9 ausgeführt, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Begründung, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen. Sie hat die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war schliesslich möglich. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV.

E. 5.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Erfordernis der ordentlichen Begründetheit ergibt sich zunächst aus den allgemeinen Prinzipien des Verwaltungsrechts. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die im Verwaltungsverfahren zuständige Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die getroffenen Entscheide hat sie nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 VwVG). Die betroffene Partei dagegen ist verpflichtet, am Verfahren so mitzuwirken, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Gerade im Asylverfahren ist die Mitwirkungspflicht äusserst bedeutsam und daher in Art. 8 AsylG auch spezialgesetzlich geregelt. Diese im VwVG festgeschriebenen wechselseitigen Verpflichtungen - Amtsermittlung einerseits und Mitwirkungspflicht andererseits - sind im Verfahren bei Wiedererwägungsgesuchen direkt zu berücksichtigen, weil auf die sonst üblichen Abläufe des Asylverfahrens - Anhörung zur Ermittlung des Sachverhaltes - verzichtet werden soll. Wird mithin ein Wiedererwägungsgesuch nicht mit einer genügenden Begründung eingereicht, so wird die Vorinstanz nicht in der Lage sein, über das Gesuch einen materiellen Entscheid in einem rein schriftlichen Verfahren zu treffen. Die genügende und ordnungsgemässe Begründung des Gesuches ist daher nicht nur eine Formvorschrift, sondern hat eine materielle Bedeutung und muss nach den Vorgaben des VwVG beurteilt werden. Derartige Überlegungen liegen der Bestimmung von Art. 13 VwVG zugrunde, welche die Mitwirkungspflicht für die Partei in einem Verfahren statuiert, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und des Weiteren explizit vorsieht, dass die Behörde, sofern die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, auf das Begehren nicht eintreten muss (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Kommt die gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde somit gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten.

E. 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

E. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen (vgl. Art. 111b AsylG) als einfaches Wiedererwägungsgesuch. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids hielt sie fest, es ergäben sich keine konkreten Hinweise aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch oder aus den Akten, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (Art. 83 Abs. 4 AIG). Sein Gesuch enthalte allgemeine Abhandlungen zur Sicherheitslage in Afghanistan. Er lege indes keinen hinreichenden Konnex zwischen seiner Person und den jüngsten Entwicklungen in seinem Heimatstaat dar. Der begonnene und noch bevorstehende Abzug der US-Truppen alleine reiche nicht aus, um auf eine ihm drohende Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen. An dieser Einschätzung vermöge auch seine religiös-ethnische Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara nichts zu ändern, zumal er keine individuelle Betroffenheit seiner Person dargelegt habe. Der geltend gemachte Wegfall seines sozialen Beziehungsnetzes in Kabul stelle eine unbelegte Behauptung dar. So enthalte sein Gesuch hierfür keinerlei Beweismittel. Er verweise zwar auf einen Online-Artikel, der festhalte, dass seine Cousine bei einer Demonstration in Kabul getötet worden sei (https://af.shafaqna.com/FA/302280, abgerufen am 29.6.2021). Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er in Kabul nicht (mehr) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Sein Wiedererwägungsgesuch enthalte keine hinreichende Begründung der vorgebrachten individuellen Gefährdung seiner Person hinsichtlich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Weder seine Ausführungen noch die erwähnten Artikel und Berichte seien erheblich oder geeignet, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob er im Falle einer Rückkehr konkret gefährdet sei beziehungsweise beim Vollzug der Wegweisung Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK verletzt würden. Mangels Begründetheit sei gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.

E. 7.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift, sein Gesuch sei ordentlich und ausführlich begründet. Ein Wiedererwägungsgrund liege vor, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel angeführt würden, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder deren Geltendmachung rechtlich und tatsächlich unmöglich gewesen sei oder für deren Vorbringen keine Veranlassung bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz einzig argumentiere, er habe nicht genügend individuelle Gründe vorgebracht. Die Zumutbarkeit der Wegweisung werde in gefestigter Rechtsprechung nicht einzig monokausal aufgrund eines individuellen Grundes gewährt, sondern sehr häufig aus einer Kumulation von Gründen, die individuell nur für die betroffene Person und/oder allgemein für das ganze Land gelten würden. Die sich in Afghanistan und auch in Kabul verschlechternde Lage führe zusammen mit dem fehlenden tragfähigen Beziehungsnetz und seiner Zugehörigkeit zu der Minderheit der Hazara, die - insbesondere in Kabul - am meisten von Angriffen durch die Taliban betroffen seien, dazu, dass er nicht nach Kabul zurückkehren könne.

E. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG vorliegend nicht als erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen, beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Wiedererwägungsgesuchs zu qualifizieren.

E. 8.2 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Dies wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht beanstandet.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer führt Theorie und Rechtsprechung an, wann ein Wiedererwägungsgrund vorliegt. Er verkennt dabei, dass die Vorinstanz, gerade weil ein Wiedererwägungsgrund vorliegt, seine Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Ihre Begründung für das Nichteintreten auf das Gesuch erschöpft sich sodann nicht - wie in der Eingabe geltend gemacht - im Nichtvorbringen genügend individueller Gründe, sondern in der nicht gehörigen Begründung des Gesuchs. So hätte er konkret begründen müssen, weshalb er kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in Kabul hat und die sich dort verschlechternde Lage zusammen mit seiner Zugehörigkeit zu der Minderheit der Hazara bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu einer existenzbedrohenden Lage führen würde. Weder in seiner Eingabe noch in der Beschwerde legt er jedoch konkret dar, inwiefern sich die geltend gemachte verschlechternde Lage in Kabul seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4147/2019 vom 29. August 2019 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der begonnene und noch bevorstehende Abzug der US-Truppen für sich alleine nicht ausreicht, um auf eine ihm drohende Notlage zu schliessen, welche den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lässt. So ist die Wegweisung nach Kabul auch bei der aktuellen Sicherheitslage weiterhin unter gewissen Umständen als zumutbar einzuschätzen (vgl. BVGer Urteile E-1605/2020 vom 3. Juni 2021 E. 7.4 und E-755/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.1). Ebenfalls ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass der geltend gemachte Wegfall seines sozialen Beziehungsnetzes in Kabul eine unbelegte Behauptung darstellt. So wäre von ihm zu erwarten gewesen, Beweismittel hierfür beizubringen und die Gründe für den Wegfall substantiiert darzulegen. Den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei einfachen Wiedererwägungsgesuchen ist offensichtlich nicht Genüge getan.

E. 8.4 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das einfache Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Begründung der neu geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse in Anwendung von Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons E._______ im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug vorläufig auszusetzen, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2753/2021 Urteil vom 8. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, ersuchte erstmals am 22. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in der Provinz B._______ im Distrikt C._______ im Dorf D._______ geboren und habe dort die Schule bis zur zwölften Klasse besucht. Danach habe er an der (...) Fakultät in Kabul (...) studiert. Nach seinem Studium sei er nach B._______ zurückgekehrt. Im Zusammenhang mit beruflichen und politischen Tätigkeiten seiner Schwester seien er und sie bedroht worden. Zuletzt habe er von einem gegen ihn gerichteten Drohbrief der Taliban erfahren. Diese hätten ihn festnehmen und töten wollen. Der Beschwerdeführer reichte sieben fremdsprachige Dokumente in Kopie (gemäss eigenen Angaben: Drohbrief der Taliban, Bachelor-Diplom der Kabul (...) University aus dem Jahr (...), drei Auszeichnungen seiner Schwester, drei Aufzeichnungen betreffend Verteilung der Landwirtschaftsgüter), eine Fotoaufnahme seiner Schwester anlässlich eines Landwirtschaftsprojekts sowie Auszüge seines Reisepasses und die Tazkira - beides in Kopie - zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es führte in der Begründung aus, seine Vorbringen seien unglaubhaft und kam zum Schluss, dass die Stadt Kabul eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative darstelle. C. Mit Urteil E-4147/2019 vom 29. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 7. August 2019 erhobene Beschwerde ab. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in den letzten Wochen und Monaten dramatisch verschlechtert. Durch den Abzug der amerikanischen Truppen und den darauffolgenden und noch zu erwarteten Attacken der Taliban befinde sich Afghanistan in einer ausserordentlich instabilen und volatilen Lage. Viele Experten würden in den nächsten Monaten einen Anstieg der Gewalt erwarten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass er in Kabul nicht mehr über ein tragfähiges familiäres Netz verfüge und zudem der ethnisch-religiösen Minderheit der Hazara angehöre, die bisher von der zunehmenden Gewalt am meisten betroffen gewesen sei, sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar einzustufen. Der Beschwerde lag die Vertretungsvollmacht bei. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 (eröffnet am 4. Juni 2021) trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 7. August 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei in Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 7. August 2019 die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons E._______ sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug vorläufig auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der Erwägung 4 einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111b Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5.]). Die Rechtsbegehren materieller Natur - die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme - sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ist deshalb nicht einzutreten. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, die vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine mögliche Verletzung von Art. 29 BV. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Der Beschwerdeführer moniert, der Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung gemäss Art. 111b Abs. 2 AsyIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG sei in keiner Weise nachvollziehbar. Er habe das Gesuch ordentlich und ausführlich begründet. Indem die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetreten sei, verletze sie seine Verfahrensrechte. Diese dienten der Verwirklichung und Durchsetzung des materiellen Rechts und dürften weder zum Selbstzweck verkommen noch die Anwendung des materiellen Rechts vereiteln oder erschweren. Ein Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftig gewordenen Verfügung leite sich unter bestimmten Voraussetzungen direkt aus Art. 29 BV ab. Liege ein solcher Anspruch vor, sei die Verwaltungsbehörde von Verfassung wegen verpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen. Er verweist auf BVGE 2014/39, gemäss welchem sich eine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse als nötig erweise, wenn die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrundeliegende Einschätzung zum Zeitpunkt des Entscheids über das Mehrfachgesuch inhaltlich nicht länger zutreffend sei (E. 8.1). 5.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass in dem von ihm zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheid festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die Vorinstanz die Wegweisung in einem Nichteintretensentscheid auf ein Mehrfachgesuch nicht verfügen muss und damit auch das Vorliegen möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht prüfen und den Vollzug nicht anordnen muss (BVGE 2014/39 E. 8). In Art. 44 AsylG wird sodann festgehalten, dass das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Vorliegend trat die Vorinstanz jedoch auf ein einfaches Wiedererwägungsgesuch nicht ein und eine Art. 44 AsylG entsprechende Norm für das Wiedererwägungsgesuch gibt es nicht, weshalb Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegend durch die Vorinstanz nicht nochmals geprüft werden mussten. Gemäss allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich, damit die Behörde auf ein Gesuch oder ein Rechtsbegehren eintreten und es materiell prüfen kann; andernfalls erfolgt ein sogenanntes Nichteintreten. Das heisst, es wird kein Entscheid in der Sache gefällt. Diese allgemeinen verwaltungsrechtlichen Eintretensvoraussetzungen gelten ebenfalls im Asylverfahren (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG; BVGE 2013/10 E. 4.1). Wie in Erwägung 9 ausgeführt, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Begründung, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen. Sie hat die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war schliesslich möglich. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV. 5.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Erfordernis der ordentlichen Begründetheit ergibt sich zunächst aus den allgemeinen Prinzipien des Verwaltungsrechts. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die im Verwaltungsverfahren zuständige Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die getroffenen Entscheide hat sie nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 VwVG). Die betroffene Partei dagegen ist verpflichtet, am Verfahren so mitzuwirken, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Gerade im Asylverfahren ist die Mitwirkungspflicht äusserst bedeutsam und daher in Art. 8 AsylG auch spezialgesetzlich geregelt. Diese im VwVG festgeschriebenen wechselseitigen Verpflichtungen - Amtsermittlung einerseits und Mitwirkungspflicht andererseits - sind im Verfahren bei Wiedererwägungsgesuchen direkt zu berücksichtigen, weil auf die sonst üblichen Abläufe des Asylverfahrens - Anhörung zur Ermittlung des Sachverhaltes - verzichtet werden soll. Wird mithin ein Wiedererwägungsgesuch nicht mit einer genügenden Begründung eingereicht, so wird die Vorinstanz nicht in der Lage sein, über das Gesuch einen materiellen Entscheid in einem rein schriftlichen Verfahren zu treffen. Die genügende und ordnungsgemässe Begründung des Gesuches ist daher nicht nur eine Formvorschrift, sondern hat eine materielle Bedeutung und muss nach den Vorgaben des VwVG beurteilt werden. Derartige Überlegungen liegen der Bestimmung von Art. 13 VwVG zugrunde, welche die Mitwirkungspflicht für die Partei in einem Verfahren statuiert, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und des Weiteren explizit vorsieht, dass die Behörde, sofern die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, auf das Begehren nicht eintreten muss (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Kommt die gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde somit gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten. 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 7. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen (vgl. Art. 111b AsylG) als einfaches Wiedererwägungsgesuch. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids hielt sie fest, es ergäben sich keine konkreten Hinweise aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch oder aus den Akten, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (Art. 83 Abs. 4 AIG). Sein Gesuch enthalte allgemeine Abhandlungen zur Sicherheitslage in Afghanistan. Er lege indes keinen hinreichenden Konnex zwischen seiner Person und den jüngsten Entwicklungen in seinem Heimatstaat dar. Der begonnene und noch bevorstehende Abzug der US-Truppen alleine reiche nicht aus, um auf eine ihm drohende Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen. An dieser Einschätzung vermöge auch seine religiös-ethnische Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara nichts zu ändern, zumal er keine individuelle Betroffenheit seiner Person dargelegt habe. Der geltend gemachte Wegfall seines sozialen Beziehungsnetzes in Kabul stelle eine unbelegte Behauptung dar. So enthalte sein Gesuch hierfür keinerlei Beweismittel. Er verweise zwar auf einen Online-Artikel, der festhalte, dass seine Cousine bei einer Demonstration in Kabul getötet worden sei (https://af.shafaqna.com/FA/302280, abgerufen am 29.6.2021). Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er in Kabul nicht (mehr) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Sein Wiedererwägungsgesuch enthalte keine hinreichende Begründung der vorgebrachten individuellen Gefährdung seiner Person hinsichtlich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Weder seine Ausführungen noch die erwähnten Artikel und Berichte seien erheblich oder geeignet, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob er im Falle einer Rückkehr konkret gefährdet sei beziehungsweise beim Vollzug der Wegweisung Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK verletzt würden. Mangels Begründetheit sei gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. 7.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift, sein Gesuch sei ordentlich und ausführlich begründet. Ein Wiedererwägungsgrund liege vor, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel angeführt würden, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder deren Geltendmachung rechtlich und tatsächlich unmöglich gewesen sei oder für deren Vorbringen keine Veranlassung bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz einzig argumentiere, er habe nicht genügend individuelle Gründe vorgebracht. Die Zumutbarkeit der Wegweisung werde in gefestigter Rechtsprechung nicht einzig monokausal aufgrund eines individuellen Grundes gewährt, sondern sehr häufig aus einer Kumulation von Gründen, die individuell nur für die betroffene Person und/oder allgemein für das ganze Land gelten würden. Die sich in Afghanistan und auch in Kabul verschlechternde Lage führe zusammen mit dem fehlenden tragfähigen Beziehungsnetz und seiner Zugehörigkeit zu der Minderheit der Hazara, die - insbesondere in Kabul - am meisten von Angriffen durch die Taliban betroffen seien, dazu, dass er nicht nach Kabul zurückkehren könne. 8. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG vorliegend nicht als erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen, beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Wiedererwägungsgesuchs zu qualifizieren. 8.2 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Dies wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht beanstandet. 8.3 Der Beschwerdeführer führt Theorie und Rechtsprechung an, wann ein Wiedererwägungsgrund vorliegt. Er verkennt dabei, dass die Vorinstanz, gerade weil ein Wiedererwägungsgrund vorliegt, seine Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Ihre Begründung für das Nichteintreten auf das Gesuch erschöpft sich sodann nicht - wie in der Eingabe geltend gemacht - im Nichtvorbringen genügend individueller Gründe, sondern in der nicht gehörigen Begründung des Gesuchs. So hätte er konkret begründen müssen, weshalb er kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in Kabul hat und die sich dort verschlechternde Lage zusammen mit seiner Zugehörigkeit zu der Minderheit der Hazara bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu einer existenzbedrohenden Lage führen würde. Weder in seiner Eingabe noch in der Beschwerde legt er jedoch konkret dar, inwiefern sich die geltend gemachte verschlechternde Lage in Kabul seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4147/2019 vom 29. August 2019 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der begonnene und noch bevorstehende Abzug der US-Truppen für sich alleine nicht ausreicht, um auf eine ihm drohende Notlage zu schliessen, welche den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lässt. So ist die Wegweisung nach Kabul auch bei der aktuellen Sicherheitslage weiterhin unter gewissen Umständen als zumutbar einzuschätzen (vgl. BVGer Urteile E-1605/2020 vom 3. Juni 2021 E. 7.4 und E-755/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.1). Ebenfalls ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass der geltend gemachte Wegfall seines sozialen Beziehungsnetzes in Kabul eine unbelegte Behauptung darstellt. So wäre von ihm zu erwarten gewesen, Beweismittel hierfür beizubringen und die Gründe für den Wegfall substantiiert darzulegen. Den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei einfachen Wiedererwägungsgesuchen ist offensichtlich nicht Genüge getan. 8.4 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das einfache Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Begründung der neu geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse in Anwendung von Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons E._______ im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug vorläufig auszusetzen, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand: