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E-4147/2019

E-4147/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara afghanischer Staatsangehörigkeit, verliess gemäss eigenen Angaben Afghanistan Ende September 2018 und reiste auf dem Landweg über den Iran in die Türkei. Er gelangte anschliessend auf dem Seeweg nach Griechenland. Am 21. Juni 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte am Folgetag in Boudry um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich zugewiesen. B. Am 28. Juni 2019 fand eine Personalienaufnahme (PA) statt. C. C.a Am 2. Juli 2019 fand ein persönliches Gespräch des SEM mit dem Beschwerdeführer statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung seines Asylverfahrens gewährt wurde. Dabei gab er an, er habe in Griechenland keine Perspektive gehabt und es sei schwer, dort zu leben und zu arbeiten. C.b Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz materiell behandelt werde D. Mit Schreiben der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 25. Juli 2019 wurde ein Beweismittel in Kopie (Farbfotografie, gemäss eigenen Angaben: Schreiben der Taliban, wonach er und seine Schwester zu töten seien) zu den Akten gereicht. E. Am 29. Juli 2019 fand, in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______ in der Provinz Daykundi. Dort sei er zwölf Jahre lang in die Schule gegangen. Danach habe er 2013/2014 in Kabul an der (...) studiert und nach viereinhalb Jahren mit einem Bachelor-Diplom in (...) abgeschlossen. Während seines Kabul-Aufenthaltes habe er in einem Studentenheim gelebt und gleichzeitig unter anderem beim (...)amt gearbeitet. Nach Abschluss seines Studiums sei er 2017/2018 wieder in seine Heimatprovinz zurückgegangen, wo er mit seiner Schwester zusammengearbeitet habe. Seine Schwester habe in der Heimatprovinz Daykundi für die Regierung gearbeitet. Dabei sei sie für Entwicklungsprojekte der (...) tätig gewesen und habe über die Zuteilung der Projekte entschieden. Weil in Afghanistan Frauen bei ihrer Arbeit immer von einer männlichen Person begleitet werden müssten, habe der Beschwerdeführer diese Begleitfunktion ausgeübt. Er habe jedoch selbst kein arbeitsvertragliches Verhältnis mit der Regierung gehabt. Während seines Studiums in Kabul habe ein Cousin diese Begleitfunktion übernommen. Seine Schwester habe auch für den Distriktsrat von C._______ kandidiert, sie habe keine diesbezügliche Schwierigkeiten gehabt. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester bei ihrer Kandidatur unterstützt. Vor seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer für eine Stelle bei der Regierung beworben, habe die Stelle jedoch nicht angenommen, weil er nicht mit seiner Schwester hätte arbeiten können. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit seiner Schwester bei der (...)entwicklung seien der Beschwerdeführer und seine Schwester mehrmals mündlich bedroht worden. Bei der ersten persönlichen Begegnung sei der Beschwerdeführer von zwei Männern, mutmasslich Angehörige der Taliban, mündlich bedroht worden. Man habe von ihm und seiner Schwester verlangt, dass sie ihre Arbeit für die Regierung einstellen, die (...)projekte bestimmten Personen zuteilen und mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer habe die Zusammenarbeit verweigert, worauf die Männer nach ein paar Minuten wieder gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe diese Drohungen zunächst nicht ernst genommen. Er habe die betreffenden Personen nicht gekannt. Eines Tages, das Datum wisse er nicht mehr, hätten sie eine schriftliche Drohung erhalten. Ein Angehöriger der Taliban habe seiner Schwester das Bild eines Drohbriefes verkauft, in welchem der Beschwerdeführer und seine Schwester namentlich erwähnt worden seien. In diesem Drohbrief würde Schlechtes über den Beschwerdeführer und seine Schwester stehen; dass sie gegen die islamischen Sitten verstossen würden und getötet werden müssten. Nachdem seine Schwester eine unbekannte Geldsumme bezahlt habe, habe sie das Bild des Drohbriefes erhalten und dieses auf ihrem Mobile-Telefon abgespeicherte Bild dem Beschwerdeführer gezeigt. Den Drohbrief im Original habe er selbst nie zu Gesicht bekommen, er habe lediglich das Bild auf dem Mobile-Telefon seiner Schwester gesehen. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten bei der Sicherheitsbehörde vorgesprochen und den Drohbrief vorgezeigt. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Behörden für ihre Sicherheit nicht sorgen könnten, weil keine ständige Aufsicht möglich sei. Auch die staatliche Behörde, die Arbeitgeber der Schwester gewesen sei, nichts für ihren Schutz machen können. Abgesehen von diesen Drohungen habe der Beschwerdeführer keine anderen Probleme gehabt. Nach Erhalt des Drohbriefes hätten sich der Beschwerdeführer und seine Schwester noch zwei bis drei Tage lang in ihrer Heimatgegend aufgehalten und sich danach nach Kabul begeben. Dort sei ein weiterer Aufenthalt nicht möglich gewesen, nachdem die Taliban ihre Leute überall hätten. Im Weiteren sei ein dem Beschwerdeführer bekannter Kommilitone von den Taliban bedroht, in Kabul festgenommen und in D._______ hingerichtet worden. Zum familiären Hintergrund führte er aus, seine Mutter und mehrere Geschwister würden in der Provinz Daykundi leben. Sein Vater, welcher zwei Frauen habe, ein Bruder, drei Cousins, ein Onkel und eine Tante würden in Kabul leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sieben fremdsprachige Dokumente in Kopie (gemäss eigenen Angaben: Drohbrief der Taliban, Bachelor-Diplom der Kabul (...) University aus dem Jahr 2017, drei Auszeichnungen betreffend seine Schwester, drei Aufzeichnungen betreffend Verteilung der [...]), eine Fotoaufnahme betreffend die Schwester anlässlich eines (...)projekts sowie Auszüge (Farbkopien) seines Reisepasses zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 ersuchte die Rechtsvertretung um Zustellung einer Kopie der bereits vorhandenen Akten, insbesondere der Übersetzung des Drohbriefs der Taliban. G. Am 5. August 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Dabei wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. Dispositiv-Ziffer 5 des Dispositivs des Entwurfs vom 5. August 2019). H. Am 5. August 2019 wurde eine Kopie des afghanischen Identitätsdokuments (Taskara) nachgereicht. I. Am 6. August 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM ein. J. Mit Asylentscheid vom 7. August 2019 - gleichentags persönlich eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. K. Mit Schreiben vom 7. August 2019 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer beendet sei. L. Gegen die Verfügung des SEM vom 7. August 2019 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 15. August 2019 (Poststempel: 16. August 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventuell sei die Streitsache zwecks Ergänzung hinsichtlich der Wegweisungshindernisse und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung eines Beweismittels, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. August 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). N. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Dabei wurde explizit auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verwiesen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 1.5 Nachdem die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 42 AsylG und Sachverhalt oben, Bst. N), erweist sich der diesbezügliche Beschwerdeantrag als obsolet und es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG)

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Angaben seien in wesentlichen Aspekten unsubstantiiert, vage und widersprüchlich ausgefallen. So habe er keine genauere Auskunft zum Inhalt des Drohbriefes oder zur Geldzahlung seiner Schwester machen können. Die Frage, ob seine Schwester oder sonst jemand aus seiner Familie das Original des Drohbriefes gesehen oder erhalten habe, habe er nicht beantworten können. Da dieser Drohbrief gemäss seinen eigenen Angaben ausschlaggebend für seine Flucht aus seiner Heimat gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht detailliertere Angaben zu dessen Inhalt und zu den Umständen dessen Erhalts habe machen können. Der Beschwerdeführer habe seine Reaktion nach dem Erhalt des Drohbriefes widersprüchlich geschildert. Da das Beweismittel nicht im Original vorliege und entsprechende Dokumente auch käuflich erwerbbar seien, komme diesem Dokument zudem nur geringer Beweiswert zu. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, die Leute nicht gekannt zu haben, die ihn bedroht hätten. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, sicher zu sein, dass es sich um Angehörige der Taliban gehandelt habe. Trotz mehrfachen Nachfragen seien seine Angaben zu diesen Personen vage und wenig detailliert geblieben. Es bleibe unklar, ob es sich bei diesen wirklich um Taliban gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, die mündlichen Drohungen persönlich nicht ernstgenommen zu haben. Dennoch stellten diese einen wesentlichen Bestandteil seiner Asylvorbringen dar, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er dazu differenziertere und detailliertere Angaben hätten machen können. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien überdies keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges seien vorliegend besonders begünstigende Umstände zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben viereinhalb Jahre in der Hauptstadt Kabul gelebt und dort bis 2017/2018 studiert. Er sei jung, gesund und gut gebildet. Er verfüge über einen Bachelorabschluss der (...) (der Universität Kabul) in (...) und über berufliche Erfahrung. Die finanzielle Lage seiner Familie sei mittelmässig bis gut. Nebst seinem Vater und einem seiner Brüder würden auch eine Tante und ein Onkel sowie mehrere Cousins in Kabul leben. Somit seien die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und soziale Reintegration des Beschwerdeführers gegeben. Es sei aufgrund seiner Angaben auch davon auszugehen, dass seine Verwandten in Kabul ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unsubstantiiert qualifiziert. Seine Ausführungen enthielten mehrere Glaubhaftigkeitsmerkmale. Die Erinnerungslücken des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem genaueren Wortlaut des Drohbriefes seien völlig verständlich angesichts seiner langen und gefährlichen Flucht, die auch zeitlich länger zurückliege. Er habe zum wesentlichen Inhalt dieses Drohbriefes Angaben gemacht, insbesondere, dass seine Schwester und er - namentlich erwähnt - gesucht würden. Der Beschwerdeführer habe auch bei zwei Gelegenheiten - in den Antworten 178 und 251 - spontan mit direkter Rede geantwortet, was als klares Realkennzeichen gewertet werden könne. Er habe mehrmals darauf hingewiesen, die ihn bedrohenden Personen nicht gekannt zu haben; seine Annahme, dass es sich um Taliban-Angehörige handle, sei entgegen der Ausführungen des SEM plausibel (Ziffer III A, Bst. d und k). Entgegen den Erwägungen des SEM habe es sich bei der Frage der genauen Geldsumme für die Herausgabe des Drohbriefes nicht um einen zentralen Aspekt der Asylvorbringen gehandelt. Angesichts der Bedrohungslage habe es für den Beschwerdeführer Wichtigeres gegeben, als die Höhe der Geldzahlung mit seiner Schwester zu besprechen. Auch die Verhaltensweise der Geschwister nach ihrer Vorsprache bei der Sicherheitsbehörde sei nachvollziehbar (Ziffer III A, Bst. f und g). Das SEM habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es an der Echtheit des Drohschreibens gezweifelt und auf die käufliche Erwerbbarkeit verwiesen habe. Das SEM hätte sich an die Sicherheitsbehörden von C._______ wenden oder eine Botschaftsanfrage vornehmen können, um die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Beweismittel zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer sei es in der Zwischenzeit gelungen, ein neues Beweismittel, eine Bescheinigung der Sicherheitsbehörde vom 12. Oktober 2018, aus Afghanistan zu beschaffen. Dieses in Kopie eingereichte Dokument bestätige, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester von Taliban-Anhängern bedroht worden seien und ihr Heimatland hätten verlassen müssen (Ziffer III A, Bst. h-j). Die Schwester des Beschwerdeführers halte sich zurzeit in Pakistan auf. Sie könne aufgrund der Bedrohungssituation, die durch ihre Arbeit für die Regierung und ihr politisches Engagement entstanden sei, nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Im Weiteren habe das SEM mit keinem Wort erwähnt oder gewürdigt, dass der Beschwerdeführer von einem Erlebnis mit einem Kommilitonen berichtet habe, welcher von den Taliban verfolgt worden sei (Ziffer III A, Bst. l-n). Die vom SEM bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzuges herangezogenen Umstände seien nicht zwingend begünstigend. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeit bei den staatlichen Behörden von den Taliban verfolgt worden, er sei nicht wegen Geldsorgen aus seiner Heimat geflüchtet. Zudem seien seine Cousins bei verschiedenen Behörden tätig, was sich wiederum negativ auf die Situation hinsichtlich der Taliban auswirken könne. Die Sicherheitslage in Kabul sei bedenklich angesichts der zahlreichen gewalttägigen Anschläge seitens der Taliban. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden Farbkopien von drei Fotos (gemäss eigenen Angaben: Fotoaufnahmen eines Schreibens der Sicherheitsbehörde in Afghanistan, seiner Schwester in Pakistan und seines Kommilitonen) sowie ein fremdsprachiger Internetauszug eingereicht.

E. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind in massgeblichen Teilen seiner Asylvorbringen unsubstantiiert und vage ausgefallen. Zudem basiert die geltend gemachte begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban teilweise auf blossem Hörensagen und nicht auf eigenen Erlebnissen.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei - im Zusammenhang mit der (...) Entwicklungsarbeit seiner Schwester für die afghanische Regierung - mehrmals mündlich bedroht worden. Diese mündlich von ihm nicht bekannten Personen ausgestossenen Drohungen habe er zunächst nicht ernstgenommen. Erst als er von seiner Schwester von einem schriftlichen Drohbrief erfahren habe, habe er Angst bekommen. Dieses angebliche Schreiben der Taliban stellte der Beschwerdeführer als unmittelbar ausreiseauslösendes Ereignis dar (vgl. A23, insbesondere Antworten138 und 164-166).

E. 5.1.2 Bezüglich dieser Vorbringen ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konzise Angaben zum Inhalt des Drohbriefes zu Protokoll zu geben. Er konnte keinerlei zeitliche Angaben dazu machen, wann die mündlichen Drohungen begonnen hätten (A23, Antworten 161 und 162) oder wann er respektive seine Schwester den schriftlichen Drohbrief erhalten habe (A23, Antworten 164). Auf die Fragen des SEM zum konkreten Inhalt der Drohung verwies er zunächst pauschal auf die Farbfoto des Schreibens (Antwort 167), ohne spezifischere Inhaltsangaben zu machen. Auf die Nachfrage der SEM-Befragerin hin führte er dann aus, der Brief habe einen Aufruf zur Tötung enthalten (Antwort 168). Auf die wiederholten Nachfragen gab er in der Folge bloss stereotype Angaben zu Protokoll: im Drohbrief stehe «Schlechtes» über ihn und seine Schwester; sie würden gegen die islamischen Sitten verstossen (vgl. A23, Antworten 170-173).

E. 5.1.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nie das Original-Drohschreiben erhalten oder gesehen hat. Er will einzig das Bild des Schreibens auf dem Mobile-Telefon seiner Schwester zur Kenntnis genommen haben. Seine Schwester soll ihrerseits das Bild des Drohbriefes von einer weiteren, namentlich nicht bekannten Person gekauft und erhalten haben. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, spezifischen Angaben zur angeblich von der Schwester bezahlten Geldsumme zu machen (A23, Antwort 248) und war beim diesbezüglichen Treffen zwischen seiner Schwester und diesem Unbekannten nicht persönlich anwesend (Antworten 178 ff.). Er war auch nicht in der Lage, anzugeben, ob seine Schwester den Drohbrief im Original jemals zu Gesicht bekommen habe oder wie es konkret zum Erhalt des Drohschreibens gekommen sein soll (Antworten 174 ff.). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die beiden Fragen Nr. 178 und 251 mit Angaben in der direkten Rede geantwortet habe, für sich alleine nicht auf die Glaubhaftigkeit der zugrundeliegenden Ereignisse schliessen.

E. 5.1.4 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Urheberschaft der ausgestossenen Drohungen sind nicht schlüssig ausgefallen. Einerseits gab er bei zwei Gelegenheiten zu Protokoll, die ihn bedrohenden Personen nicht zu kennen (A23, Antworten 186 und 190). Er ergänzte diese Aussage mit der Bemerkung, man könne nicht wissen, ob jemand von den Taliban sei oder nicht; wenn ihm jemand begegne, wisse er nicht sofort, ob er von den Taliban sei oder nicht (A23, Antwort 186; vgl. auch Antwort 244). Andererseits war er sich sicher, von den Taliban bedroht worden zu sein (vgl. Antwort 188). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers müssen als unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich gewürdigt werden.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung auf die Verfolgung und Ermordung eines Kommilitonen durch die Taliban Bezug nahm, ist festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen zu vage ausgefallen sind, als dass er hieraus für sein Asylgesuch etwas ableiten könnte. Der Umstand, dass das SEM dieses Vorbringen im Rahmen seiner Verfügung nicht aufgenommen ist, ist bei dieser Sachlage und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Er hat explizit zu Protokoll gegeben, ausser den geschilderten Drohungen keine weiteren Probleme gehabt zu haben (vgl. A23, Antwort 139). Er hat auch im Zusammenhang mit den angeblichen politischen Tätigkeiten seiner Schwester keinerlei persönlich erlittene Schwierigkeiten vorgetragen (vgl. A23, Antworten 142 ff. und 158).

E. 5.4 Wie das SEM zutreffend festhielt, kann die vom Beschwerdeführer vorgetragene Bedrohungslage nicht geglaubt werden. Hieran vermögen weder die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.

E. 5.4.1 Das angebliche Drohschreiben liegt bloss in Kopieform vor. Entsprechende Beweismittel können ohne Weiteres käuflich erworben werden. Zudem ist die Beweiskraft von blossen Dokumentskopien angesichts der leichten Manipulierbarkeit stark eingeschränkt. Die drei Anerkennungsschreiben und die Farbfoto betreffend die Schwester sowie das Bachelordiplom des Beschwerdeführers sind angesichts ihres Inhalts nicht geeignet, eine Verfolgungssituation darzutun.

E. 5.4.2 Auch dem auf Beschwerdestufe in Kopie eingereichten Schreiben der afghanischen Sicherheitsbehörde muss die Beweiskraft abgesprochen werden, zumal nicht plausibel ist, weshalb die staatlichen Behörden in der Lage sein sollen, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die Taliban und seine erzwungene Ausreise zu bestätigen. Es wird auch nicht weiter dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer das angeblich im Oktober 2018 ausgestellte Dokument nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, eine weitere Frist zur Einholung einer Übersetzung anzusetzen, zumal der Inhalt des angeblichen Bestätigungsschreibens genannt wird (vgl. Beschwerde Ziffer III A Bst. j), oder weitere Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung zur Prüfung der Echtheit der Beweismittel vorzunehmen, weshalb die diesbezüglichen explizit und implizit gestellten Anträge in der Beschwerde abzuweisen sind. Auch die Fotoaufnahmen der Schwester, welche sich angeblich in Pakistan aufhalten soll, und die Farbfoto des angeblichen Kommilitonen inmitten einer Personengruppe sind inhaltlich nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behauptete asylrelevante Verfolgung im Heimatland als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche Umstände er aus dem - nicht näher spezifizierten - fremdsprachigen Internetauszug ableitet.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aslyrelevanten Nachteilen ausgesetzt war oder solche künftig befürchten müsste. Es besteht keine Veranlassung, weitere Abklärungen über die Schweizerische Vertretung vorzunehmen, wie dies in der Beschwerde ausgeführt wird. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In der Beschwerdeschrift werden keine neuen Anhaltspunkte vorgebracht, wonach dem Beschwerdeführer eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Behandlung drohen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit seinem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul würden sich im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt hätten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).

E. 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar ist, da im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise - von 2013/2014 bis 2017/2018 - während rund viereinhalb Jahren in Kabul gelebt, hat dort an (...) der Universität studiert und im Jahr 2017 einen Bachelorabschluss in (...) erlangt. Während dieses Aufenthaltes hat er in einem Studentenheim gelebt (A23, Antwort 47) und unter anderem bei der staatlichen (...)behörde gearbeitet (A23, Antwort 103). Es ist davon auszugehen, dass ihm die Stadt Kabul gut vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat einen Vater, einen Bruder, zwei Onkel, eine Tante und mehrere Cousins, die in Kabul wohnhaft sind und teilweise höhere berufliche Funktionen ausüben. Sein Vater arbeitet im (...)sektor, besass früher eine (...)firma und erstellt zurzeit (...) und dergleichen. (A23, Antwort 52). Ein Onkel väterlicherseits ist (...)vorsteher (A23, Antwort 71). Zu seiner Tante und einem Cousin in Kabul unterhält der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gute Beziehungen (A23, Antwort 72 und 106). Zu seinem Onkel hat er ebenfalls Kontakt gepflegt. Seine drei Cousins sind als (...), (...) und beim (...) (vgl. A23, Antworten 106 und 107) tätig. Sein Bruder studiert zurzeit in Kabul (A23, Antwort 65). Die finanziellen Verhältnisse seiner Familie bezeichnete der Beschwerdeführer als mittelmässig bis gut (vgl. A23, Antwort 134). Er verfügt somit über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Kabul. Es kann davon ausgegangen werden, dass seine Familienangehörigen ihm bei seiner Rückkehr eine Unterkunftsmöglichkeit beziehungsweise eine Reintegrationshilfe bieten können. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über einen Bachelorabschluss und hat während seines Studiums bei einer staatlichen Behörde Berufserfahrung gesammelt. Es kann somit erwartet werden, dass es ihm mit dieser guten beruflichen Ausbildung in Kabul möglich sein wird, wieder einer bezahlten Arbeit nachzugehen und für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung dürfte ihm somit gelingen. Zudem dürften seine Familienangehörigen in der Lage sein, ihn bei Bedarf finanziell zu unterstützen und ihm eine Wohngelegenheit anzubieten, bis er selbst einer bezahlten Arbeit nachgehen kann. Gesundheitliche Schwierigkeiten sind nicht aktenkundig. In Würdigung aller Umstände kann festgestellt werden, dass in casu besonders günstige Voraussetzungen vorliegen und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit aus individueller Sicht als zumutbar zu qualifizieren.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Beschwerdebegehren (namentlich hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges) als nicht aussichtslos erweisen und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4147/2019 Urteil vom 29. August 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara afghanischer Staatsangehörigkeit, verliess gemäss eigenen Angaben Afghanistan Ende September 2018 und reiste auf dem Landweg über den Iran in die Türkei. Er gelangte anschliessend auf dem Seeweg nach Griechenland. Am 21. Juni 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte am Folgetag in Boudry um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich zugewiesen. B. Am 28. Juni 2019 fand eine Personalienaufnahme (PA) statt. C. C.a Am 2. Juli 2019 fand ein persönliches Gespräch des SEM mit dem Beschwerdeführer statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung seines Asylverfahrens gewährt wurde. Dabei gab er an, er habe in Griechenland keine Perspektive gehabt und es sei schwer, dort zu leben und zu arbeiten. C.b Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz materiell behandelt werde D. Mit Schreiben der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 25. Juli 2019 wurde ein Beweismittel in Kopie (Farbfotografie, gemäss eigenen Angaben: Schreiben der Taliban, wonach er und seine Schwester zu töten seien) zu den Akten gereicht. E. Am 29. Juli 2019 fand, in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______ in der Provinz Daykundi. Dort sei er zwölf Jahre lang in die Schule gegangen. Danach habe er 2013/2014 in Kabul an der (...) studiert und nach viereinhalb Jahren mit einem Bachelor-Diplom in (...) abgeschlossen. Während seines Kabul-Aufenthaltes habe er in einem Studentenheim gelebt und gleichzeitig unter anderem beim (...)amt gearbeitet. Nach Abschluss seines Studiums sei er 2017/2018 wieder in seine Heimatprovinz zurückgegangen, wo er mit seiner Schwester zusammengearbeitet habe. Seine Schwester habe in der Heimatprovinz Daykundi für die Regierung gearbeitet. Dabei sei sie für Entwicklungsprojekte der (...) tätig gewesen und habe über die Zuteilung der Projekte entschieden. Weil in Afghanistan Frauen bei ihrer Arbeit immer von einer männlichen Person begleitet werden müssten, habe der Beschwerdeführer diese Begleitfunktion ausgeübt. Er habe jedoch selbst kein arbeitsvertragliches Verhältnis mit der Regierung gehabt. Während seines Studiums in Kabul habe ein Cousin diese Begleitfunktion übernommen. Seine Schwester habe auch für den Distriktsrat von C._______ kandidiert, sie habe keine diesbezügliche Schwierigkeiten gehabt. Der Beschwerdeführer habe seine Schwester bei ihrer Kandidatur unterstützt. Vor seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer für eine Stelle bei der Regierung beworben, habe die Stelle jedoch nicht angenommen, weil er nicht mit seiner Schwester hätte arbeiten können. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit seiner Schwester bei der (...)entwicklung seien der Beschwerdeführer und seine Schwester mehrmals mündlich bedroht worden. Bei der ersten persönlichen Begegnung sei der Beschwerdeführer von zwei Männern, mutmasslich Angehörige der Taliban, mündlich bedroht worden. Man habe von ihm und seiner Schwester verlangt, dass sie ihre Arbeit für die Regierung einstellen, die (...)projekte bestimmten Personen zuteilen und mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer habe die Zusammenarbeit verweigert, worauf die Männer nach ein paar Minuten wieder gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe diese Drohungen zunächst nicht ernst genommen. Er habe die betreffenden Personen nicht gekannt. Eines Tages, das Datum wisse er nicht mehr, hätten sie eine schriftliche Drohung erhalten. Ein Angehöriger der Taliban habe seiner Schwester das Bild eines Drohbriefes verkauft, in welchem der Beschwerdeführer und seine Schwester namentlich erwähnt worden seien. In diesem Drohbrief würde Schlechtes über den Beschwerdeführer und seine Schwester stehen; dass sie gegen die islamischen Sitten verstossen würden und getötet werden müssten. Nachdem seine Schwester eine unbekannte Geldsumme bezahlt habe, habe sie das Bild des Drohbriefes erhalten und dieses auf ihrem Mobile-Telefon abgespeicherte Bild dem Beschwerdeführer gezeigt. Den Drohbrief im Original habe er selbst nie zu Gesicht bekommen, er habe lediglich das Bild auf dem Mobile-Telefon seiner Schwester gesehen. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten bei der Sicherheitsbehörde vorgesprochen und den Drohbrief vorgezeigt. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Behörden für ihre Sicherheit nicht sorgen könnten, weil keine ständige Aufsicht möglich sei. Auch die staatliche Behörde, die Arbeitgeber der Schwester gewesen sei, nichts für ihren Schutz machen können. Abgesehen von diesen Drohungen habe der Beschwerdeführer keine anderen Probleme gehabt. Nach Erhalt des Drohbriefes hätten sich der Beschwerdeführer und seine Schwester noch zwei bis drei Tage lang in ihrer Heimatgegend aufgehalten und sich danach nach Kabul begeben. Dort sei ein weiterer Aufenthalt nicht möglich gewesen, nachdem die Taliban ihre Leute überall hätten. Im Weiteren sei ein dem Beschwerdeführer bekannter Kommilitone von den Taliban bedroht, in Kabul festgenommen und in D._______ hingerichtet worden. Zum familiären Hintergrund führte er aus, seine Mutter und mehrere Geschwister würden in der Provinz Daykundi leben. Sein Vater, welcher zwei Frauen habe, ein Bruder, drei Cousins, ein Onkel und eine Tante würden in Kabul leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sieben fremdsprachige Dokumente in Kopie (gemäss eigenen Angaben: Drohbrief der Taliban, Bachelor-Diplom der Kabul (...) University aus dem Jahr 2017, drei Auszeichnungen betreffend seine Schwester, drei Aufzeichnungen betreffend Verteilung der [...]), eine Fotoaufnahme betreffend die Schwester anlässlich eines (...)projekts sowie Auszüge (Farbkopien) seines Reisepasses zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 ersuchte die Rechtsvertretung um Zustellung einer Kopie der bereits vorhandenen Akten, insbesondere der Übersetzung des Drohbriefs der Taliban. G. Am 5. August 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Dabei wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. Dispositiv-Ziffer 5 des Dispositivs des Entwurfs vom 5. August 2019). H. Am 5. August 2019 wurde eine Kopie des afghanischen Identitätsdokuments (Taskara) nachgereicht. I. Am 6. August 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM ein. J. Mit Asylentscheid vom 7. August 2019 - gleichentags persönlich eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. K. Mit Schreiben vom 7. August 2019 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer beendet sei. L. Gegen die Verfügung des SEM vom 7. August 2019 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 15. August 2019 (Poststempel: 16. August 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventuell sei die Streitsache zwecks Ergänzung hinsichtlich der Wegweisungshindernisse und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung eines Beweismittels, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. August 2019 in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). N. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Dabei wurde explizit auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.5 Nachdem die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 42 AsylG und Sachverhalt oben, Bst. N), erweist sich der diesbezügliche Beschwerdeantrag als obsolet und es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG) 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Angaben seien in wesentlichen Aspekten unsubstantiiert, vage und widersprüchlich ausgefallen. So habe er keine genauere Auskunft zum Inhalt des Drohbriefes oder zur Geldzahlung seiner Schwester machen können. Die Frage, ob seine Schwester oder sonst jemand aus seiner Familie das Original des Drohbriefes gesehen oder erhalten habe, habe er nicht beantworten können. Da dieser Drohbrief gemäss seinen eigenen Angaben ausschlaggebend für seine Flucht aus seiner Heimat gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht detailliertere Angaben zu dessen Inhalt und zu den Umständen dessen Erhalts habe machen können. Der Beschwerdeführer habe seine Reaktion nach dem Erhalt des Drohbriefes widersprüchlich geschildert. Da das Beweismittel nicht im Original vorliege und entsprechende Dokumente auch käuflich erwerbbar seien, komme diesem Dokument zudem nur geringer Beweiswert zu. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, die Leute nicht gekannt zu haben, die ihn bedroht hätten. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, sicher zu sein, dass es sich um Angehörige der Taliban gehandelt habe. Trotz mehrfachen Nachfragen seien seine Angaben zu diesen Personen vage und wenig detailliert geblieben. Es bleibe unklar, ob es sich bei diesen wirklich um Taliban gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, die mündlichen Drohungen persönlich nicht ernstgenommen zu haben. Dennoch stellten diese einen wesentlichen Bestandteil seiner Asylvorbringen dar, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er dazu differenziertere und detailliertere Angaben hätten machen können. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien überdies keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges seien vorliegend besonders begünstigende Umstände zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben viereinhalb Jahre in der Hauptstadt Kabul gelebt und dort bis 2017/2018 studiert. Er sei jung, gesund und gut gebildet. Er verfüge über einen Bachelorabschluss der (...) (der Universität Kabul) in (...) und über berufliche Erfahrung. Die finanzielle Lage seiner Familie sei mittelmässig bis gut. Nebst seinem Vater und einem seiner Brüder würden auch eine Tante und ein Onkel sowie mehrere Cousins in Kabul leben. Somit seien die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und soziale Reintegration des Beschwerdeführers gegeben. Es sei aufgrund seiner Angaben auch davon auszugehen, dass seine Verwandten in Kabul ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. 4.2 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, das SEM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unsubstantiiert qualifiziert. Seine Ausführungen enthielten mehrere Glaubhaftigkeitsmerkmale. Die Erinnerungslücken des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem genaueren Wortlaut des Drohbriefes seien völlig verständlich angesichts seiner langen und gefährlichen Flucht, die auch zeitlich länger zurückliege. Er habe zum wesentlichen Inhalt dieses Drohbriefes Angaben gemacht, insbesondere, dass seine Schwester und er - namentlich erwähnt - gesucht würden. Der Beschwerdeführer habe auch bei zwei Gelegenheiten - in den Antworten 178 und 251 - spontan mit direkter Rede geantwortet, was als klares Realkennzeichen gewertet werden könne. Er habe mehrmals darauf hingewiesen, die ihn bedrohenden Personen nicht gekannt zu haben; seine Annahme, dass es sich um Taliban-Angehörige handle, sei entgegen der Ausführungen des SEM plausibel (Ziffer III A, Bst. d und k). Entgegen den Erwägungen des SEM habe es sich bei der Frage der genauen Geldsumme für die Herausgabe des Drohbriefes nicht um einen zentralen Aspekt der Asylvorbringen gehandelt. Angesichts der Bedrohungslage habe es für den Beschwerdeführer Wichtigeres gegeben, als die Höhe der Geldzahlung mit seiner Schwester zu besprechen. Auch die Verhaltensweise der Geschwister nach ihrer Vorsprache bei der Sicherheitsbehörde sei nachvollziehbar (Ziffer III A, Bst. f und g). Das SEM habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es an der Echtheit des Drohschreibens gezweifelt und auf die käufliche Erwerbbarkeit verwiesen habe. Das SEM hätte sich an die Sicherheitsbehörden von C._______ wenden oder eine Botschaftsanfrage vornehmen können, um die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Beweismittel zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer sei es in der Zwischenzeit gelungen, ein neues Beweismittel, eine Bescheinigung der Sicherheitsbehörde vom 12. Oktober 2018, aus Afghanistan zu beschaffen. Dieses in Kopie eingereichte Dokument bestätige, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester von Taliban-Anhängern bedroht worden seien und ihr Heimatland hätten verlassen müssen (Ziffer III A, Bst. h-j). Die Schwester des Beschwerdeführers halte sich zurzeit in Pakistan auf. Sie könne aufgrund der Bedrohungssituation, die durch ihre Arbeit für die Regierung und ihr politisches Engagement entstanden sei, nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Im Weiteren habe das SEM mit keinem Wort erwähnt oder gewürdigt, dass der Beschwerdeführer von einem Erlebnis mit einem Kommilitonen berichtet habe, welcher von den Taliban verfolgt worden sei (Ziffer III A, Bst. l-n). Die vom SEM bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzuges herangezogenen Umstände seien nicht zwingend begünstigend. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeit bei den staatlichen Behörden von den Taliban verfolgt worden, er sei nicht wegen Geldsorgen aus seiner Heimat geflüchtet. Zudem seien seine Cousins bei verschiedenen Behörden tätig, was sich wiederum negativ auf die Situation hinsichtlich der Taliban auswirken könne. Die Sicherheitslage in Kabul sei bedenklich angesichts der zahlreichen gewalttägigen Anschläge seitens der Taliban. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden Farbkopien von drei Fotos (gemäss eigenen Angaben: Fotoaufnahmen eines Schreibens der Sicherheitsbehörde in Afghanistan, seiner Schwester in Pakistan und seines Kommilitonen) sowie ein fremdsprachiger Internetauszug eingereicht. 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind in massgeblichen Teilen seiner Asylvorbringen unsubstantiiert und vage ausgefallen. Zudem basiert die geltend gemachte begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban teilweise auf blossem Hörensagen und nicht auf eigenen Erlebnissen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei - im Zusammenhang mit der (...) Entwicklungsarbeit seiner Schwester für die afghanische Regierung - mehrmals mündlich bedroht worden. Diese mündlich von ihm nicht bekannten Personen ausgestossenen Drohungen habe er zunächst nicht ernstgenommen. Erst als er von seiner Schwester von einem schriftlichen Drohbrief erfahren habe, habe er Angst bekommen. Dieses angebliche Schreiben der Taliban stellte der Beschwerdeführer als unmittelbar ausreiseauslösendes Ereignis dar (vgl. A23, insbesondere Antworten138 und 164-166). 5.1.2 Bezüglich dieser Vorbringen ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, konzise Angaben zum Inhalt des Drohbriefes zu Protokoll zu geben. Er konnte keinerlei zeitliche Angaben dazu machen, wann die mündlichen Drohungen begonnen hätten (A23, Antworten 161 und 162) oder wann er respektive seine Schwester den schriftlichen Drohbrief erhalten habe (A23, Antworten 164). Auf die Fragen des SEM zum konkreten Inhalt der Drohung verwies er zunächst pauschal auf die Farbfoto des Schreibens (Antwort 167), ohne spezifischere Inhaltsangaben zu machen. Auf die Nachfrage der SEM-Befragerin hin führte er dann aus, der Brief habe einen Aufruf zur Tötung enthalten (Antwort 168). Auf die wiederholten Nachfragen gab er in der Folge bloss stereotype Angaben zu Protokoll: im Drohbrief stehe «Schlechtes» über ihn und seine Schwester; sie würden gegen die islamischen Sitten verstossen (vgl. A23, Antworten 170-173). 5.1.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nie das Original-Drohschreiben erhalten oder gesehen hat. Er will einzig das Bild des Schreibens auf dem Mobile-Telefon seiner Schwester zur Kenntnis genommen haben. Seine Schwester soll ihrerseits das Bild des Drohbriefes von einer weiteren, namentlich nicht bekannten Person gekauft und erhalten haben. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, spezifischen Angaben zur angeblich von der Schwester bezahlten Geldsumme zu machen (A23, Antwort 248) und war beim diesbezüglichen Treffen zwischen seiner Schwester und diesem Unbekannten nicht persönlich anwesend (Antworten 178 ff.). Er war auch nicht in der Lage, anzugeben, ob seine Schwester den Drohbrief im Original jemals zu Gesicht bekommen habe oder wie es konkret zum Erhalt des Drohschreibens gekommen sein soll (Antworten 174 ff.). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die beiden Fragen Nr. 178 und 251 mit Angaben in der direkten Rede geantwortet habe, für sich alleine nicht auf die Glaubhaftigkeit der zugrundeliegenden Ereignisse schliessen. 5.1.4 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Urheberschaft der ausgestossenen Drohungen sind nicht schlüssig ausgefallen. Einerseits gab er bei zwei Gelegenheiten zu Protokoll, die ihn bedrohenden Personen nicht zu kennen (A23, Antworten 186 und 190). Er ergänzte diese Aussage mit der Bemerkung, man könne nicht wissen, ob jemand von den Taliban sei oder nicht; wenn ihm jemand begegne, wisse er nicht sofort, ob er von den Taliban sei oder nicht (A23, Antwort 186; vgl. auch Antwort 244). Andererseits war er sich sicher, von den Taliban bedroht worden zu sein (vgl. Antwort 188). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers müssen als unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich gewürdigt werden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung auf die Verfolgung und Ermordung eines Kommilitonen durch die Taliban Bezug nahm, ist festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen zu vage ausgefallen sind, als dass er hieraus für sein Asylgesuch etwas ableiten könnte. Der Umstand, dass das SEM dieses Vorbringen im Rahmen seiner Verfügung nicht aufgenommen ist, ist bei dieser Sachlage und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht zu beanstanden. 5.3 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Er hat explizit zu Protokoll gegeben, ausser den geschilderten Drohungen keine weiteren Probleme gehabt zu haben (vgl. A23, Antwort 139). Er hat auch im Zusammenhang mit den angeblichen politischen Tätigkeiten seiner Schwester keinerlei persönlich erlittene Schwierigkeiten vorgetragen (vgl. A23, Antworten 142 ff. und 158). 5.4 Wie das SEM zutreffend festhielt, kann die vom Beschwerdeführer vorgetragene Bedrohungslage nicht geglaubt werden. Hieran vermögen weder die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. 5.4.1 Das angebliche Drohschreiben liegt bloss in Kopieform vor. Entsprechende Beweismittel können ohne Weiteres käuflich erworben werden. Zudem ist die Beweiskraft von blossen Dokumentskopien angesichts der leichten Manipulierbarkeit stark eingeschränkt. Die drei Anerkennungsschreiben und die Farbfoto betreffend die Schwester sowie das Bachelordiplom des Beschwerdeführers sind angesichts ihres Inhalts nicht geeignet, eine Verfolgungssituation darzutun. 5.4.2 Auch dem auf Beschwerdestufe in Kopie eingereichten Schreiben der afghanischen Sicherheitsbehörde muss die Beweiskraft abgesprochen werden, zumal nicht plausibel ist, weshalb die staatlichen Behörden in der Lage sein sollen, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die Taliban und seine erzwungene Ausreise zu bestätigen. Es wird auch nicht weiter dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer das angeblich im Oktober 2018 ausgestellte Dokument nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, eine weitere Frist zur Einholung einer Übersetzung anzusetzen, zumal der Inhalt des angeblichen Bestätigungsschreibens genannt wird (vgl. Beschwerde Ziffer III A Bst. j), oder weitere Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung zur Prüfung der Echtheit der Beweismittel vorzunehmen, weshalb die diesbezüglichen explizit und implizit gestellten Anträge in der Beschwerde abzuweisen sind. Auch die Fotoaufnahmen der Schwester, welche sich angeblich in Pakistan aufhalten soll, und die Farbfoto des angeblichen Kommilitonen inmitten einer Personengruppe sind inhaltlich nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behauptete asylrelevante Verfolgung im Heimatland als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche Umstände er aus dem - nicht näher spezifizierten - fremdsprachigen Internetauszug ableitet. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aslyrelevanten Nachteilen ausgesetzt war oder solche künftig befürchten müsste. Es besteht keine Veranlassung, weitere Abklärungen über die Schweizerische Vertretung vorzunehmen, wie dies in der Beschwerde ausgeführt wird. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In der Beschwerdeschrift werden keine neuen Anhaltspunkte vorgebracht, wonach dem Beschwerdeführer eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Behandlung drohen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit seinem letzten Länderurteil im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul würden sich im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt hätten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar ist, da im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise - von 2013/2014 bis 2017/2018 - während rund viereinhalb Jahren in Kabul gelebt, hat dort an (...) der Universität studiert und im Jahr 2017 einen Bachelorabschluss in (...) erlangt. Während dieses Aufenthaltes hat er in einem Studentenheim gelebt (A23, Antwort 47) und unter anderem bei der staatlichen (...)behörde gearbeitet (A23, Antwort 103). Es ist davon auszugehen, dass ihm die Stadt Kabul gut vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat einen Vater, einen Bruder, zwei Onkel, eine Tante und mehrere Cousins, die in Kabul wohnhaft sind und teilweise höhere berufliche Funktionen ausüben. Sein Vater arbeitet im (...)sektor, besass früher eine (...)firma und erstellt zurzeit (...) und dergleichen. (A23, Antwort 52). Ein Onkel väterlicherseits ist (...)vorsteher (A23, Antwort 71). Zu seiner Tante und einem Cousin in Kabul unterhält der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gute Beziehungen (A23, Antwort 72 und 106). Zu seinem Onkel hat er ebenfalls Kontakt gepflegt. Seine drei Cousins sind als (...), (...) und beim (...) (vgl. A23, Antworten 106 und 107) tätig. Sein Bruder studiert zurzeit in Kabul (A23, Antwort 65). Die finanziellen Verhältnisse seiner Familie bezeichnete der Beschwerdeführer als mittelmässig bis gut (vgl. A23, Antwort 134). Er verfügt somit über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Kabul. Es kann davon ausgegangen werden, dass seine Familienangehörigen ihm bei seiner Rückkehr eine Unterkunftsmöglichkeit beziehungsweise eine Reintegrationshilfe bieten können. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über einen Bachelorabschluss und hat während seines Studiums bei einer staatlichen Behörde Berufserfahrung gesammelt. Es kann somit erwartet werden, dass es ihm mit dieser guten beruflichen Ausbildung in Kabul möglich sein wird, wieder einer bezahlten Arbeit nachzugehen und für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung dürfte ihm somit gelingen. Zudem dürften seine Familienangehörigen in der Lage sein, ihn bei Bedarf finanziell zu unterstützen und ihm eine Wohngelegenheit anzubieten, bis er selbst einer bezahlten Arbeit nachgehen kann. Gesundheitliche Schwierigkeiten sind nicht aktenkundig. In Würdigung aller Umstände kann festgestellt werden, dass in casu besonders günstige Voraussetzungen vorliegen und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit aus individueller Sicht als zumutbar zu qualifizieren. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Beschwerdebegehren (namentlich hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges) als nicht aussichtslos erweisen und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: