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E-1605/2020

E-1605/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2015 und gelangte am 22. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP; Akten SEM A4/12) summarisch befragt. Das SEM hörte ihn am 17. Mai 2016 vertieft (A13/14) und am 11. Juni 2019 ergänzend zu seinen Asylgründen an (A24/16). Der Beschwerdeführer brachte zu seinem persönlichen Hintergrund vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der (...) an, sei in Kabul geboren worden und aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt. Er habe die Schule regulär absolviert und danach während fünf Jahren an der Universität (...) und (...) studiert, wobei er im Sommer 20(...) den Bachelor-Abschluss erlangt habe. Neben dem Studium habe er diverse Kurse und Weiterbildungen besucht und während eines Jahres bei der Firma (...) als Qualitätsprüfer im militärischen (...) von Kabul gearbeitet. Sein Vater habe ebenfalls (...) studiert und sei als (...) bei der Firma (...) angestellt gewesen. Nach dem Abschluss an der Universität habe sein Vater ihm eine Stelle als (...) in derselben Firma beschafft, die damals zufällig vakant gewesen sei. Er habe die Stelle am 27. September 2015 angetreten und sei mit seinem Vater deshalb nach Kunduz gegangen und habe mit ihm im Gasthaus der Firma gelebt. Zur Begründung des Asylgesuches brachte er in der BzP und der ersten Anhörung im Wesentlichen vor, zur selben Zeit sei Kunduz gefallen und die Taliban hätten die Kontrolle über Kunduz übernommen. Angehörige der Taliban hätten das Gasthaus gestürmt, ihn und seinen Vater als Geiseln gefangen gehalten und separat befragt. Die Taliban hätten ihn über seine Tätigkeiten und seine Familie befragt und er habe ihnen auf Anraten seines Vaters wahrheitsgemässe Auskünfte gegeben, so etwa unter anderem, dass er militärische Einrichtungen kennen würde. Die Taliban hätten ihn in den Befragungen aufgefordert, zu kollaborieren und ihnen zu dienen, ansonsten er nicht freikommen würde. Er habe diverse Ausweise bei sich getragen, unter anderem seinen Ausweis, den er bei seiner Arbeit bei (...) benützt habe, sowie einen Militärausweis. Die Gefangenschaft bei den Taliban sei für ihn sehr belastend gewesen, da er habe zusehen müssen, wie ein Soldat getötet und gehört habe, wie eine Frau vergewaltigt worden sei. Nach ungefähr fünf Tagen sei es zu Gegenangriffen auf Kunduz beziehungsweise die Taliban gekommen. Bei diesem Angriff sei ihm und seinem Vater die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen. Bei der Flucht habe er (der Beschwerdeführer) sich am Fuss schwer verletzt. Er sei schliesslich nach Kabul gebracht worden und habe sich zu Hause aufgehalten. Eines Tages habe seine Mutter angerufen und ihn aufgefordert, unmittelbar das Haus zu verlassen und zu seiner Tante mütterlicherseits zu gehen. Später habe ihm seine Mutter erzählt, sie habe von den Taliban einen gegen ihn gerichteten Drohanruf erhalten. Die Taliban hätten gedroht, ihn zu töten, sollte er nicht, wie versprochen, kollaborieren. Er sei in der Folge bei seiner Tante geblieben und nur gelegentlich nach Hause gegangen, um seine Haustiere zu füttern. Bei einem dieser Besuche habe er einen schriftlichen Drohbrief der Taliban gefunden. Nach diesen Ereignissen habe er sich in Kabul in einer·Klinik während ungefähr zwei Wochen psychiatrisch behandeln lassen. Aufgrund der Drohungen und mangels Schutz durch die Behörden habe er sich dazu entschieden, Afghanistan zu verlassen. Er habe sich einen Pass ausstellen lassen, einen Schlepper organisiert und am 11. Dezember 2015 sein Heimatland von Kabul aus auf dem Luftweg Richtung Teheran verlassen. Später sei er über die Türkei nach Griechenland gereist und anschliessend über die Balkanroute am 22. Januar 2016 in die Schweiz gelangt. In einer Eingabe an das SEM vom 20. April 2018 und der zweiten Anhörung vom 11. Juni 2019 ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt folgendermassen: Während seines Studiums an der Universität in Kabul sei Farkhunda Malikzada brutal ermordet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich bereits während längerer Zeit für Frauenrechte stark gemacht und deshalb eine Demonstration organisieren wollen. Die Polizei habe ihm jedoch keine Erlaubnis gegeben. Er habe diverse Poster erstellt und diese innerhalb der Universität aufgehängt sowie auf Facebook veröffentlicht. Er habe sich dazu entschlossen, über Frauenrechte und die korrupte Haltung der Regierung sowie ein Buch über den Vorfall mit Farkhunda zu schreiben. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan hätten sich am 8. November 2017 Polizisten zu Hause nach ihm erkundigt, da er verdächtigt worden sei, für die Taliban zu arbeiten. Die Polizei habe bei diesem Besuch seinen Computer mitgenommen. Da er die Fassung seines Buches über Frauenrechte auf diesem Computer gespeichert habe, hätten die Behörden nun Kenntnis über seine diesbezüglichen Aktivitäten. Die Polizisten seien immer wieder zu seiner Familie nach Hause gekommen. Da seine Familienangehörigen wiederholt bedroht worden seien, hätten diese in den Iran fliehen müssen. Ein weiterer Ausreisegrund seiner Familie sei zudem, dass er nach wie vor von den Taliban gesucht werde. Die Taliban hätten von seiner Familie seine Auslieferung verlangt. Die iranischen Behörden hätten von seiner Familie gefordert, dass ein Familienmitglied nach Syrien in den Krieg gehen müsse, damit die Familie eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Sein Vater habe sich geweigert und sei nach Kabul zurückgekehrt. Seine Familie habe den afghanischen Behörden erzählt, dass er (der Beschwerdeführer) bei einem Bootsunglück in Griechenland ums Leben gekommen sei, damit sie seine Familie in Ruhe lassen würden. Er möchte in der Schweiz ein Buch zu Frauen- und Menschenrechten in Afghanistan schreiben und veröffentlichen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer gab zum Nachweis seiner Herkunft seine Tazkara sowie Kopien der Pässe seiner Familienangehörigen zu den Akten. Zur Stützung seiner Angaben reichte er die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:

* Diverse Ausbildungsunterlagen, Zeugnisse und Zertifikate (Schule, Universität)

* Bilder betreffend "Farkhunda"

* Arbeitsvertrag mit der (...)

* Empfehlungsschreiben der (...)

* Fotos (Kopien) seines verletzten Fusses nach seiner Flucht aus der Taliban-Gefangenschaft

* Führerschein (Kopie)

* Schreiben der Taliban Schliesslich brachte er vor, aufgrund seiner Erlebnisse sei er in Afghanistan und in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung gewesen. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen an, es schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer in Kunduz Opfer einer Entführung durch die Taliban geworden sei, hingegen habe es schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner geltend gemachten Folgebedrohungen durch die Taliban, die er nach der Flucht aus der Gefangenschaft erfahren haben solle. Seine Schilderungen dazu seien einerseits nicht substantiiert und anderseits wenig nachvollziehbar ausgefallen, so dass zu bezweifeln sei, dass er das Gesagte tatsächlich persönlich erlebt habe. Das SEM ziehe auch die Vorbringen bezüglich der angeblichen politischen Tätigkeiten und Interessen im Zusammenhang mit der Thematik um "Farkhunda" in Zweifel, da der Beschwerdeführer den "Farkhunda-Fall" in der Erstbefragung und in der (ersten) vertieften Anhörung entgegen seiner späteren Behauptung nie in einem persönlichen Kontext und seine diesbezüglichen Tätigkeiten in den vorherigen Befragungen mit keinem Wort erwähnt habe. Es sei zudem unglaubhaft, dass ihn die afghanische Polizei eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise der Kooperation mit den Taliban verdächtigt hätte. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Ausführungen in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten und die angeblichen Bedrohungen seitens der afghanischen Regierung auf eine konstruierte Geschichte stützen würden, auf die er nicht näher habe eingehen können. In Bezug auf seine Aussage, seine Familie habe aufgrund des Druckes durch die afghanischen Behörden Afghanistan verlassen müssen, sei festzuhalten, dass seine Familienangehörigen Afghanistan mit einem Visum und legal verlassen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Familie einerseits vor den afghanischen Behörden geflohen sei und anderseits von diesen Behörden eine Ausreisebewilligung erhalten haben solle. Hinzu komme, dass es aufgrund seiner früheren Aussagen in den Befragungen keine Hinweise darauf gebe, weshalb die afghanischen Behörden ein gesteigertes Interesse an seiner Person haben sollten. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Entführung durch die Taliban vermöge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass er zufällig und nicht gezielt von den Taliban entführt worden sei und auch andere Personen von der volatilen Situation betroffen gewesen seien, als die Taliban die Stadt Kunduz eingenommen hätten. Es bestünden keine konkreten Hinweise, wonach es sich bei diesem Vorfall um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen gehandelt habe. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und in Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 auch zumutbar, da vorliegend besonders begünstigende Umstände für eine Rückkehr nach Kabul zu bejahen und die Voraussetzungen gegeben seien, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. C. Mit Eingabe vom 19. März 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben sowie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es wurden verschiedene Unterlagen als Beweismittel zu den Akten gereicht, so Fotos der Familie aus dem Iran vom Januar 2020, die Kopie von Visa für den Iran der Mutter und des Bruders sowie dessen Frau und Kind. Zudem gab der Beschwerdeführer einen in der Schweiz abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 12. April 2019, ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom 11. März 2020, Lohnblätter September 2019 - Februar 2020, einen Mietvertrag vom 7. Mai 2019 und eine Krankenkassenpolice zu den Akten. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, im Ergebnis würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (Substantiiertheit, Schlüssigkeit, Plausibilität und persönliche Glaubwürdigkeit) standhalten. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei es dem Beschwerdeführer gelungen, stichhaltig und glaubhaft darzutun, dass er aufgrund seiner Entführung und dem nichteingehaltenen Versprechen, mit den Taliban zu kollaborieren, einer ernsthaften und gezielten Gefahr ausgesetzt (gewesen) sei. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer pauschal Ungereimtheiten und Widersprüche vor. Alle der angeblichen Widersprüche und Ungereimtheiten liessen sich klären. In einigen Punkten sei sodann fraglich, wie die Vorinstanz überhaupt zum Schluss gekommen sei, es handle sich dabei um einen Widerspruch. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer an mehreren Stellen vor, sich gegenteilig geäussert zu haben, obwohl sie, wie aufgezeigt werden könne, selbst aufgrund ihrer Fragestellungen dafür verantwortlich sei. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen würden, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Damit zusammenhängend sei auf den im Asylverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG hinzuweisen. Die Behörde habe von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wobei sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände zu beschränken hätten, welche die Betroffenen belasten würden, sondern auch die sie entlastenden Momente zu erfassen hätten. Als Eventualantrag wurde angeführt, falls das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss komme, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt worden sei und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege, sei die Sache für weitergehende Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, künftig Opfer einer Verfolgung durch Taliban zu werden, begründet und asylrelevant, da er als Kollaborateur der amerikanischen und Unterstützer der afghanischen Armee gelte und somit zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehöre, welche im Visier der Taliban stehe. Angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan sei davon auszugehen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil, so auch für den Beschwerdeführer, weder in Kabul noch in einem anderen Teil von Afghanistan eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen könnten. Bezüglich des Vollzuges der Wegweisung sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Anstellung bei der westlichen Firma «(...)» sowie seiner Kenntnisse über die afghanische Armee und insbesondere, weil er sich durch Flucht der Zusammenarbeit mit den Taliban entzogen habe, durch die Taliban gezielt verfolgt und schlimmstenfalls getötet werde. Dies stelle eine Verletzung von fundamentalen Menschenrechten dar, womit der Vollzug der Wegweisung unzulässig und der Beschwerdeführer gestützt auf den Eventualantrag vorläufig aufzunehmen sei. Es könne auch der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei aus individueller Sicht als zumutbar zu erachten. Vielmehr würden gewichtige Tatsachen dazu führen, dass die Wegweisung als unzumutbar gelten müsse, weil der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe ein begründetes Risiko der Verfolgung durch die Taliban, womit der Beschwerdeführer aufgrund der erhöhten ständigen Gefahr zwangsläufig in eine persönliche Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan respektive Kabul bereits deshalb unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, wo sich seine Familie aktuell befinde. Er könne auch keinen Kontakt herstellen, da die Familie seit ihrer Ausreise (in den Iran) über kein eigenes Telefon verfüge, und er versuche verzweifelt, über Hilfsorganisationen Informationen über ihren Verbleib zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat somit zum heutigen Zeitpunkt nachgewiesenermassen kein Beziehungsnetz mehr. Im Weiteren könne die wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers trotz seiner Ausbildung nicht als gesichert angesehen werden und es sei nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass er in Kabul eine Arbeitsstelle finden würde. Alles in allem habe die Vorinstanz das Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen zu Unrecht bejaht. Der Beschwerdeführer sei deshalb infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf das Eventualbegehren vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. D. Mit Verfügung vom 23. März 2020 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Verfügung vom 30. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das der Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 17. April 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei aktuell dabei, alle nötigen Unterlagen zum Ausfüllen des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zu sammeln. Zufolge eines plötzlichen Todesfalls in seiner engsten Familie sei er zurzeit stark belastet und bitte, die Frist für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege um zwei Wochen zu erstrecken. Er stehe nun wieder im Kontakt mit seiner Familie im Iran. Die Familie habe vom Iran weiter in die Türkei reisen wollen, die Grenze zur Türkei sei jedoch geschlossen gewesen. Unterwegs sei seine Schwägerin F. schwer erkrankt und habe sich im Krankenhaus im Iran mit dem Coronavirus infiziert, woran sie im Alter von 21 Jahren verstorben sei. Seine Familie befinde sich nun in Teheran beim Onkel mütterlicherseits und habe sich infolge der Ereignisse entschieden, im Iran zu bleiben. G. Mit Eingabe vom 21. April 2020 reichte der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit verschiedenen Beweismitteln versehen zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, mittlerweile miete die Familie im Iran eine eigene Wohnung, und reichte eine fotographische Ablichtung des Mietvertrages aus dem Iran inklusive einer beglaubigten Übersetzung ein. Der Mietvertrag belege, dass sich seine Familie im Iran niedergelassen habe. Weiter wies er auf die kürzlich erfolgten Anschläge unter anderem auf ein Krankenhaus in Kabul hin. Bei zwei Anschlägen seien mindestens 40 Menschen gestorben. Wie er bereits in der Beschwerdeschrift erwähnt habe, bestehe auch in Kabul und in dieser Region ein enormes Sicherheitsdefizit. Seine Wegeweisung wäre somit mangels eines tragfähigen sozialen Netzes in Afghanistan und aufgrund des dortigen gravierenden Sicherheitsdefizits unzumutbar. I. Mit Eingabe vom 5. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der zuständigen sozialen Dienste vom 3. August 2020 sowie ein Referenzschreiben (in der Schweiz wohnhafter) privater Personen vom 3. Juli 2020 zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über die Einreichung eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG bei der zuständigen kantonalen Behörde. Zudem bat er um Auskunft über den Stand des vorliegenden Verfahrens. K. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.6 Vorliegend wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Als Eventualbegehren führt der Beschwerdeführer an, falls das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss komme, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt worden sei und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege, sei die Sache für weitergehende Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Begehren ist vorab zu prüfen, da eine Verletzung des Untersuchungsgebots allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. In der Beschwerde wird zwar in dem Sinne zu Recht auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG hingewiesen, als dieser auch im Asylverfahren gilt, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Der Beschwerdeführer beruft sich aber im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts auf den Untersuchungsgrundsatz und scheint damit zu verkennen, dass die Frage der korrekten Würdigung des Sachverhaltes von der Frage zu trennen ist, ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinlänglich abgeklärt und erstellt worden ist. Zudem wird in der Beschwerdeschrift vorab bezüglich des Sachverhaltes festgehalten, es werde vollumfänglich auf die Befragung zur Person vom 29. Januar 2016, auf die Anhörung vom 17. Mai 2016 sowie auf die ergänzende Anhörung vom 11. Juni 2019 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG verwiesen. Der Vorhalt in der Beschwerde, das SEM sei in verschiedenen Aspekten aufgrund der Fragestellung selbst für die entsprechenden unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers verantwortlich und die damit zumindest sinngemäss erhobene Rüge, das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist unbegründet. Vielmehr dienten die entsprechenden Fragen gerade der möglichen Erhellung und somit der Abklärung des Sachverhaltes. Widersprüchliches und unstimmiges Aussageverhalten vermag den geltend gemachten Sachverhalt zwar unrichtig erscheinen zu lassen, aber in objektiver Hinsicht nicht zu verfälschen. Pflichtgemässes Abklären im Asylbereich beinhaltet, besorgt zu sein, den vorgetragenen Sachverhalt im Rahmen der objektiven Möglichkeiten in rechtserheblicher Hinsicht hinreichend zu erfassen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nicht pflichtgemäss dafür gesorgt hätte, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM ist nicht erkennbar. Das entsprechende Eventualgehren ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber die Einhaltung der Flüchtlingskonvention ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid mit Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie einerseits in entscheidwesentlichen Aspekten von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und andererseits in Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten von flüchtlingsrechtlich nicht beachtlichen Umständen ausgegangen ist. Die Ausführungen des SEM zeichnen sich unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage durch eine ausgewogene und objektiv nachvollziehbare Einschätzung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers aus. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen daran in für den Entscheid relevanter Hinsicht nichts zu ändern.

E. 5.1 Die Einschätzung des SEM ist insofern nicht zu beanstanden, als es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer in Berücksichtigung des länderspezifischen Gefahrenpotentials höchst verfängliche Ausweispapiere stets mit sich getragen haben will. So muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im September 2015 Ausweise seiner früheren Arbeitgeber aus dem Jahre 2011 (so etwa einen Badge der [...] sowie einen Militärausweis) auf sich getragen, die von den Taliban beschlagnahmt worden seien, ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass es vernünftigerweise nicht einsichtig ist, weshalb er vier Jahre nach seiner Kündigung und unter Berücksichtigung der instabilen politischen Lage in Afghanistan diese Ausweise nach wie vor auf sich getragen habe, zumal er angab, bereits im Jahr 2011 von Taliban bedroht gewesen zu sein (A24/16 F64, F75). Die entsprechende grundsätzliche Gefahr müsste dem Beschwerdeführer ohne Weiteres bewusst gewesen sein. Auch ist vor dem Hintergrund, dass er auf dem militärischen (...)gelände in Kabul gearbeitet habe, in der Tat davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden beziehungsweise sein Arbeitgeber bei seiner Kündigung die sensiblen Ausweise eingezogen hätten. Es bestehen demnach mit guten Gründen schwerwiegende Zweifel daran, dass die Taliban einerseits derartige Ausweise bei ihm gefunden und in der Folge ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, wenn etwa vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe widerspruchsfrei und anschaulich erklärt, immer alle seine Dokumente bei sich zu tragen und in seinem Portemonnaie viele Karten aufzubewahren, und auch heute noch in seinem Portemonnaie aus Gewohnheit viele veraltete Karten aufzubewahren. Die weiteren Erklärungsversuche, es sei gerade wegen der instabilen politischen Lage verständlich, dass der Beschwerdeführer wichtige Ausweise immer habe bei sich tragen wollen, und da die politische Lage in Afghanistan unberechenbar sei, sei es für die Betroffenen von enormer Bedeutung, wichtige Dokumente immer griffbereit zu haben, sind unbehelflich. Gleiches gilt für das Vorbringen, in den militärischen Auseinandersetzungen in Afghanistan könne es für die einheimische Bevölkerung, insbesondere junge Männer, ausserdem auch von Vorteil sein, sich gegenüber westlichen Streitkräften ausweisen zu können. Dieser angebliche Vorteil vermag die gegenübergestellte ernsthafte Gefährdung anlässlich einer Kontrolle durch die Taliban in keinem vernünftigen Verhältnis erscheinen zu lassen, was auch dem Beschwerdeführer mit Bestimmtheit hätte bewusst sein müssen.

E. 5.2 Mit dem SEM ist auch einig zu gehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die konkreten Befragungen der Taliban während seiner Gefangenschaft unsubstanziiert ausgefallen sind und er die Befragungen und die Befragungsumstände während seiner Gefangenschaft nur unzureichend beschreiben konnte (A 13/14 F26-27; A24/16 F77-85). Es wäre aufgrund der eindrücklichen Natur und der einschneidenden Besonderheit einer solchen Erfahrung zu erwarten, dass er im Stande gewesen wäre, über die entsprechenden Umstände detaillierter zu berichten, wenn er sie tatsächlich erlebt hätte. Die Aktenlage und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lassen die Annahme persönlicher Befragungen durch die Taliban in der geltend gemachten Form, und somit einer entsprechenden persönlichen Bedrohungslage, nicht zu. Der in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebrachte bloss gegenteilige Standpunkt vermag an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern.

E. 5.3 Ebenso ist das Vorbringen der weiteren Bedrohungssituation durch die Taliban ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Angesichts der angeblichen lebensbedrohlichen Anfeindungen durch die Taliban ist vernünftigerweise nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich in Kabul zu seiner Tante begeben habe, wenige Tage danach, ohne spezielle Sicherheitsmassnahmen vorzukehren, nach Hause zurückgekehrt sei, um die Tiere füttern zu gehen. Auch nach eigener Einschätzung des Beschwerdeführers verfügten die Taliban in Kabul über ein engmaschiges Netz. Deshalb hätte ihm gewahr sein müssen, dass Mitglieder der Taliban jederzeit bei ihm zu Hause Zugriff auf ihn hätten nehmen können, zumal er gemäss eigenen Angaben während der angeblichen Verhöre in Kunduz detaillierte Informationen bis hin zur Telefonnummer seiner Familie in Kabul offengelegt habe, was jedoch aufgrund der vorangegangenen Erwägungen wiederum in Zweifel zu ziehen ist. Auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe Angst um seine Familie gehabt und nicht zugelassen, dass sich diese in Gefahr brächten, er habe sein Haus in den Wirren des Alltags besucht, um möglichst wenig aufzufallen und er habe trotz der Bedrohungssituation seine Haustiere nicht einfach verhungern lassen wollen, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.

E. 5.4 Das Gericht stützt die Feststellung des SEM, dass dem ins Recht gelegten Drohschreiben der Taliban an den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers kein Beweiswert zukommt. Es ist dem Gericht auch bekannt, dass solche Schreiben unter anderem käuflich beschafft werden können. Das SEM hat zudem zu Recht festgehalten, es verwundere, dass der Beschwerdeführer keinen Drohbrief eingereicht habe, der an ihn persönlich adressiert sei, zumal er lediglich von Drohanrufen und Drohschreiben, die im Haus seiner Familie deponiert worden seien, berichtet habe. Die Entgegnung in der Beschwerde, das Schreiben der islamischen Emirate sei an den damaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers adressiert gewesen und die Taliban hätten damit versucht, den Beschwerdeführer über den Arbeitgeber ausfindig zu machen, zielt an der Argumentation des SEM vorbei und ist demnach wenig hilfreich.

E. 5.5 In einer Gesamtbeurteilung der Aktenlage kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohungslage seitens der Taliban glaubhaft gemacht hat.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der ergänzenden Anhörung politische Tätigkeiten und Interessen geltend - was er in den vorherigen Befragungen mit keinem Wort erwähnt hatte -, und gab an, er habe sich während seiner Studienzeit für Frauenrechte eingesetzt, und nachdem es zum Tötungsvorfall mit "Farkhunda" gekommen sei, habe er eine Demonstration organisieren wollen, die ihm die Polizei jedoch nicht erlaubt habe. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass aus diesem Kontakt mit der Polizei und in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland irgendwelche Massnahmen von flüchtlingsrechtlicher Relevanz ergangen wären.

E. 5.7 Das SEM zieht denn auch die Vorbringen bezüglich der angeblichen politischen Tätigkeiten und Interessen im Zusammenhang mit der Thematik um "Farkhunda" zu Recht in Zweifel, da der Beschwerdeführer den "Farkhunda-Fall" in der Erstbefragung und in der (ersten) vertieften Anhörung entgegen seiner späteren Behauptung nie in einen persönlichen Kontext gebracht und seine diesbezüglichen Tätigkeiten in den vorherigen Befragungen mit keinem Wort erwähnt habe. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere an der ersten einlässlichen Anhörung hinreichend Gelegenheit gehabt, allfällige politische Tätigkeiten in Afghanistan offenzulegen. Er wurde anlässlich der ergänzenden Anhörung denn auch mehrfach gefragt, weshalb er diese angeblichen Bedrohungen durch die afghanischen Behörden nicht erwähnt habe. Er beharrte darauf, in der Anhörung darüber gesprochen zu haben, und meinte, eventuell sei es nicht aufgeschrieben worden (A24/16 F12, F26-27). Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag und in der Anhörung alle Fragen und Aussagen protokolliert wurden, dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll sodann auch rückübersetzt wurde und er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und damit auch die Vollständigkeit seiner Aussagen bestätigte. Es ist in der Tat davon auszugehen, dass sich seine Ausführungen in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten und die angeblichen Bedrohungen seitens der afghanischen Regierung auf eine konstruierte Geschichte stützen, die er zudem, wie nachstehend festzustellen ist, auf Nachfrage auch nicht näher mit konkreten und nachvollziehbar aufschlussreichen Angaben hat glaubhaft darlegen können.

E. 5.8 Das SEM stellte auch zutreffend fest, dass es aufgrund der früheren Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen keine Hinweise darauf gibt, weshalb die afghanischen Behörden ein gesteigertes Interesse an seiner Person haben sollten. Auf die Frage anlässlich der ergänzenden Anhörung nach den konkreten Problemen und woher der Beschwerdeführer wisse, dass er auf der 'Blacklist' der afghanischen Regierung registriert sei, gab er, wie das SEM unter Angabe der entsprechenden Aktenstelle richtigerweise erkannte, nur ausweichend und nicht überzeugend zur Antwort, er habe einen Brief des islamischen Emirates erhalten und für ihn stelle sich die Frage, weshalb die Taliban ein Büro im Emirat hätten, obschon sie eine terroristische Gruppierung seien. Der Beschwerdeführer war demnach nicht in der Lage, auf die angeblichen Bedrohungen seitens der afghanischen Regierung näher und konkret einzugehen. Es sind demnach auch keine vernünftigerweise nachvollziehbaren Anhaltspunkte glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass ihn die afghanische Polizei eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise der Kooperation mit den Taliban verdächtigt hätte.

E. 5.9 Im Weiteren ist anzumerken, dass für die legale Ausreise afghanischer Staatsbürger aus Afghanistan ein gültiges Reisedokument und ein entsprechendes Einreisevisum für jedes beabsichtigte Reiseziel erforderlich ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Quellen kann auch davon ausgegangen werden, dass Ein- und Ausreisende am internationalen Flughafen von Kabul Kontrollen an verschiedenen Checkpoints der Sicherheitsbehörden passieren müssen (https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf; https://liveandletsfly.com/kabul-international-airport-and-departing-afghanistan/; zuletzt besucht im Mai 2021). Gestützt darauf weist der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem authentischen Reisepass über den Flughafen von Kabul nach Teheran offenbar ohne Probleme aus Afghanistan ausreisen konnte (A4/12 Pt. 2.05 und A13/14 F45), darauf hin, dass er seitens der afghanischen Behörden nicht verfolgt und aktiv gesucht wurde.

E. 5.10 Das SEM erkannte zu Recht darauf, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Ereignisse in Kunduz Opfer einer Entführung durch die Taliban geworden ist, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag und auf die volatile Sicherheitslage und die damalige Präsenz der Taliban in der Provinz Kunduz zurückzuführen ist, wovon die gesamte lokale Bevölkerung betroffen war. Es ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er zufällig und nicht gezielt von den Taliban entführt wurde, da keine konkreten Hinweise bestehen, wonach es sich bei diesem Vorfall um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen gehandelt hat. Es ist aus den bereits genannten Gründen zudem nicht ersichtlich, dass ihm seitens der Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielt ernsthafte Nachteile in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne erwachsen würden.

E. 5.11 Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht glaubhaft darzulegen, dass ihn nach seiner Ausreise aus Afghanistan Polizisten am 8. November 2017 bei seiner Familie aufgesucht hätten, da er verdächtigt worden sei, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Es sind vor dem Hintergrund des Lebenslaufes und des familiären Umfeldes des Beschwerdeführers keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb ihn die afghanischen Behörden eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise der Kooperation mit den Taliban verdächtigt haben sollten. Und gerade bei Wahrunterstellung des Vorbringens, die Polizei habe anlässlich des Besuches bei der Familie - aus welchem Anlass auch immer - seinen Computer mitgenommen und auf diese Weise erfahren, dass er sich mit Frauen- und Menschenrechten auseinandersetzen würde, spräche dies deutlich gegen eine Kooperation mit den Taliban. Daraus kann auch kein Grund abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer infolge seines Engagements für Frauenrechte von der afghanischen Regierung verfolgt werden sollte, da die Bestrebung der offiziellen Haltung der regierenden Behörde gerade im diametralen Gegensatz zu den Taliban die Förderung der Rechte der Frau anstrebt.

E. 5.12 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat nachweisen oder glaubhaft machen konnte, noch im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorlag. Es ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass er gezielt im Fokus der Taliban stehen würde oder die afghanischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte. Die Entgegnungen, Erläuterungen und Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift vermögen in entscheidwesentlicher Hinsicht zu keiner gegenteiligen Betrachtungsweise zu führen.

E. 5.13 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Mit Verfügung vom 7. April 2021 erklärte sich die zuständige kantonale Behörde nicht bereit, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2021 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsyIG dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Das SEM stellte unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 fest, es sei im Falle des Beschwerdeführers von besonders begünstigenden Umständen auszugehen, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprächen. Er habe seit Geburt bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt, wo er die Universität besucht, sein Studium abschlossen und nebenbei gearbeitet habe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfüge und mit seinem universitären Abschluss eine Arbeitsstelle finde. Sein hohes Bildungsniveau und seine Aussagen während der Befragungen liessen auch darauf schliessen, dass er aus guten wirtschaftlichen Verhältnissen stamme (A13/14 F23, F46-48). Er habe zudem in Kabul seine Eltern und Geschwister und sei somit bei der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt (A24/16 F39-41). Des Weiteren sei er ein junger, alleinstehender Mann bei unterdessen guter Gesundheit. Gemäss seinen Aussagen habe er sich nach den Ereignissen in Afghanistan in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben. Seit Mitte 2018 gehe es ihm diesbezüglich viel besser (A24/16 F7). Damit seien die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne.

E. 7.4.3 Dieser Einschätzung hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe in seiner Heimat zum heutigen Zeitpunkt nachgewiesenermassen kein Beziehungsnetz mehr. Im Weiteren könne seine wirtschaftliche Wiedereingliederung trotz seiner Ausbildung nicht als gesichert angesehen werden. Alles in allem habe die Vor-instanz das Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen zu Unrecht bejaht. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens teilte er mit, mittlerweile miete die Familie im Iran eine eigene Wohnung, und reichte eine Fotoablichtung des Mietvertrages ein. Der Mietvertrag belege, dass sich seine Familie im Iran niedergelassen habe. Es bestehe auch in Kabul und in dieser Region ein enormes Sicherheitsdefizit. Ein Wegeweisungsvollzug wäre somit mangels eines tragfähigen sozialen Netzes in Afghanistan und aufgrund des dortigen gravierenden Sicherheitsdefizits unzumutbar.

E. 7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Vorinstanz erwähnten, als Referenzurteil publizierten Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach ist die Lage in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Erforderlich ist ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Das Vorliegen der Anforderungen ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul bei Vorliegen besonders begünstigender Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist.

E. 7.4.5 Der Beschwerdeführer lebte seit Geburt bis zu seiner Ausreise in Kabul, wo er die Universität besuchte, sein Studium abschloss und nebenbei arbeitete. Es ist davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und dieses als tragfähige Basis wiederaufleben lassen kann. Entgegen der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vertretenen Ansicht ist die Einreichung des Mietvertrages kein hinreichender Beweis, dass sich seine (ganze) engere Familie im Iran dauerhaft und definitiv niedergelassen hat. Abgesehen davon verlangt ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz nicht zwingend die Anwesenheit der engsten Familienangehörigen in Kabul, sondern kann auch anderweitig gestaltet sein oder gebildet werden. Aufgrund der Aktenlage besitzt der Beschwerdeführer mit seiner in Kabul wohnhaften Tante mütterlicherseits und deren Familie und einem Onkel mütterlicherseits (A24/16 F46; in Widerspruch dazu A13/14 F19, wonach er keine Onkel und Tanten mütterlicherseits in Afghanistan habe) mehrere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, wodurch er bei einer dortigen Ankunft nicht auf sich selbst gestellt wäre und zumindest in der Anfangs- und Überbrückungsphase mit einer gesicherten Wohnsituation zu rechnen ist, die er aufgrund seines Alters und seiner Berufsausbildung - falls notwendig - selbständig sicherstellen könnte. Im Weiteren leben im Umkreis des Elternhauses des Beschwerdeführers in Kabul offenbar mehrere andere Verwandte (A24/16 F41: "Rund um uns leben unsere Verwandten."). Zudem ist seine Familie im Wohnquartier in Kabul weit bekannt (A24/16 F19: "Jeder kennt uns an diesem Ort"). Mit seinem universitären Abschluss dürfte er eine Arbeitsstelle finden oder selbständig tätig werden. Aufgrund der Aktenlage ist zu schliessen, dass er aus weit überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen stammt (A24/16 F50: "Meine Mutter hat viele Ländereien von ihrem Vater geerbt. Es ist wirklich viel"). Auch dies trägt begünstigend dazu bei, dass er sich in Kabul allenfalls mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Insgesamt kann beim Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul mit guten Gründen von besonders begünstigenden Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Aufgrund der Aktenlage sind keine medizinischen Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug einer Wegweisung sprechen könnten. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Erwerbseinkommens, der verfügbaren finanziellen Mittel und in Anbetracht des Betrages der (gesamten) Kosten des Verfahrens nicht als prozessbedürftig zu bezeichnen ist.

E. 9.2.1 Gemäss dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an das SEM vom 1. Februar 2021 - das der Beschwerdeführer dem Gericht in Kopie zukommen liess - arbeitet er seit dem 29. Oktober 2018 bei der (...), wurde am 16. Mai 2019 als Betriebsmitarbeiter festangestellt, ist seit dem 30. November 2018 von der Sozialhilfe unabhängig und bestreitet seinen Lebensunterhalt selbständig. Aufgrund der Aktenlage steht er in ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist von einem durchschnittlichen Netto-Monatsgehalt von Fr. 4884.- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) auszugehen. Als ausgewiesene monatliche Abzüge macht er Miet-Kosten von Fr. 990.-, rund Fr. 400.- Krankenkassenbeiträge, Fr. 616.- Quellensteuern und sonstige Ausgaben von rund 100.- (Swisscom-Abo und Gemeindeabgaben) sowie Kosten von Fr. 280.- für den öffentlichen Verkehr geltend. Die vom Beschwerdeführer in Abzug gebrachten Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 1'200. - (30x40) wären als erheblich überhöht zu erachten, sind jedoch ohnehin nicht belegt und finden demnach keine Berücksichtigung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-592/2020 vom 18. März 2020 E. 8.1). In Rechnung zu stellen ist zudem ein Grundbetrag von Fr. 1'200.- plus 20%, ausmachend Fr. 1440.-.

E. 9.2.2 Daraus ergibt sich ein prozessualer Zwangsbedarf von Fr. 3826.-, dem ein relevantes Einkommen von Fr. 4884.- gegenübersteht, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 1058.- resultiert. Dies ergibt wiederum einen jährlichen Überschuss von Fr. 12'696.-. Die unentgeltliche Prozessführung wird dann nicht zugesprochen, wenn der Überschuss ausreicht, die Verfahrens- und Anwaltskosten innerhalb eines Jahres zu tilgen (vgl. etwa Abschreibungsentscheid des BVGer C-328/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5). Anwaltskosten wurden vorliegend nicht geltend gemacht und von einem kostspieligen Verfahren kann nicht ausgegangen werden. Bei Annahme eines vorliegend angemessenen Aufwandes der Rechtsvertretung von Fr. 1'200.- und der zu erhebenden Verfahrenskosten von Fr. 750.- ergeben sich Gesamtkosten für das Verfahren von Fr. 1'950.-Eine Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht gegeben.

E. 9.3 Bei dieser Sachlage ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1605/2020 Urteil vom 3. Juni 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geb. am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2015 und gelangte am 22. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP; Akten SEM A4/12) summarisch befragt. Das SEM hörte ihn am 17. Mai 2016 vertieft (A13/14) und am 11. Juni 2019 ergänzend zu seinen Asylgründen an (A24/16). Der Beschwerdeführer brachte zu seinem persönlichen Hintergrund vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der (...) an, sei in Kabul geboren worden und aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt. Er habe die Schule regulär absolviert und danach während fünf Jahren an der Universität (...) und (...) studiert, wobei er im Sommer 20(...) den Bachelor-Abschluss erlangt habe. Neben dem Studium habe er diverse Kurse und Weiterbildungen besucht und während eines Jahres bei der Firma (...) als Qualitätsprüfer im militärischen (...) von Kabul gearbeitet. Sein Vater habe ebenfalls (...) studiert und sei als (...) bei der Firma (...) angestellt gewesen. Nach dem Abschluss an der Universität habe sein Vater ihm eine Stelle als (...) in derselben Firma beschafft, die damals zufällig vakant gewesen sei. Er habe die Stelle am 27. September 2015 angetreten und sei mit seinem Vater deshalb nach Kunduz gegangen und habe mit ihm im Gasthaus der Firma gelebt. Zur Begründung des Asylgesuches brachte er in der BzP und der ersten Anhörung im Wesentlichen vor, zur selben Zeit sei Kunduz gefallen und die Taliban hätten die Kontrolle über Kunduz übernommen. Angehörige der Taliban hätten das Gasthaus gestürmt, ihn und seinen Vater als Geiseln gefangen gehalten und separat befragt. Die Taliban hätten ihn über seine Tätigkeiten und seine Familie befragt und er habe ihnen auf Anraten seines Vaters wahrheitsgemässe Auskünfte gegeben, so etwa unter anderem, dass er militärische Einrichtungen kennen würde. Die Taliban hätten ihn in den Befragungen aufgefordert, zu kollaborieren und ihnen zu dienen, ansonsten er nicht freikommen würde. Er habe diverse Ausweise bei sich getragen, unter anderem seinen Ausweis, den er bei seiner Arbeit bei (...) benützt habe, sowie einen Militärausweis. Die Gefangenschaft bei den Taliban sei für ihn sehr belastend gewesen, da er habe zusehen müssen, wie ein Soldat getötet und gehört habe, wie eine Frau vergewaltigt worden sei. Nach ungefähr fünf Tagen sei es zu Gegenangriffen auf Kunduz beziehungsweise die Taliban gekommen. Bei diesem Angriff sei ihm und seinem Vater die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen. Bei der Flucht habe er (der Beschwerdeführer) sich am Fuss schwer verletzt. Er sei schliesslich nach Kabul gebracht worden und habe sich zu Hause aufgehalten. Eines Tages habe seine Mutter angerufen und ihn aufgefordert, unmittelbar das Haus zu verlassen und zu seiner Tante mütterlicherseits zu gehen. Später habe ihm seine Mutter erzählt, sie habe von den Taliban einen gegen ihn gerichteten Drohanruf erhalten. Die Taliban hätten gedroht, ihn zu töten, sollte er nicht, wie versprochen, kollaborieren. Er sei in der Folge bei seiner Tante geblieben und nur gelegentlich nach Hause gegangen, um seine Haustiere zu füttern. Bei einem dieser Besuche habe er einen schriftlichen Drohbrief der Taliban gefunden. Nach diesen Ereignissen habe er sich in Kabul in einer·Klinik während ungefähr zwei Wochen psychiatrisch behandeln lassen. Aufgrund der Drohungen und mangels Schutz durch die Behörden habe er sich dazu entschieden, Afghanistan zu verlassen. Er habe sich einen Pass ausstellen lassen, einen Schlepper organisiert und am 11. Dezember 2015 sein Heimatland von Kabul aus auf dem Luftweg Richtung Teheran verlassen. Später sei er über die Türkei nach Griechenland gereist und anschliessend über die Balkanroute am 22. Januar 2016 in die Schweiz gelangt. In einer Eingabe an das SEM vom 20. April 2018 und der zweiten Anhörung vom 11. Juni 2019 ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt folgendermassen: Während seines Studiums an der Universität in Kabul sei Farkhunda Malikzada brutal ermordet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich bereits während längerer Zeit für Frauenrechte stark gemacht und deshalb eine Demonstration organisieren wollen. Die Polizei habe ihm jedoch keine Erlaubnis gegeben. Er habe diverse Poster erstellt und diese innerhalb der Universität aufgehängt sowie auf Facebook veröffentlicht. Er habe sich dazu entschlossen, über Frauenrechte und die korrupte Haltung der Regierung sowie ein Buch über den Vorfall mit Farkhunda zu schreiben. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan hätten sich am 8. November 2017 Polizisten zu Hause nach ihm erkundigt, da er verdächtigt worden sei, für die Taliban zu arbeiten. Die Polizei habe bei diesem Besuch seinen Computer mitgenommen. Da er die Fassung seines Buches über Frauenrechte auf diesem Computer gespeichert habe, hätten die Behörden nun Kenntnis über seine diesbezüglichen Aktivitäten. Die Polizisten seien immer wieder zu seiner Familie nach Hause gekommen. Da seine Familienangehörigen wiederholt bedroht worden seien, hätten diese in den Iran fliehen müssen. Ein weiterer Ausreisegrund seiner Familie sei zudem, dass er nach wie vor von den Taliban gesucht werde. Die Taliban hätten von seiner Familie seine Auslieferung verlangt. Die iranischen Behörden hätten von seiner Familie gefordert, dass ein Familienmitglied nach Syrien in den Krieg gehen müsse, damit die Familie eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Sein Vater habe sich geweigert und sei nach Kabul zurückgekehrt. Seine Familie habe den afghanischen Behörden erzählt, dass er (der Beschwerdeführer) bei einem Bootsunglück in Griechenland ums Leben gekommen sei, damit sie seine Familie in Ruhe lassen würden. Er möchte in der Schweiz ein Buch zu Frauen- und Menschenrechten in Afghanistan schreiben und veröffentlichen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer gab zum Nachweis seiner Herkunft seine Tazkara sowie Kopien der Pässe seiner Familienangehörigen zu den Akten. Zur Stützung seiner Angaben reichte er die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:

* Diverse Ausbildungsunterlagen, Zeugnisse und Zertifikate (Schule, Universität)

* Bilder betreffend "Farkhunda"

* Arbeitsvertrag mit der (...)

* Empfehlungsschreiben der (...)

* Fotos (Kopien) seines verletzten Fusses nach seiner Flucht aus der Taliban-Gefangenschaft

* Führerschein (Kopie)

* Schreiben der Taliban Schliesslich brachte er vor, aufgrund seiner Erlebnisse sei er in Afghanistan und in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung gewesen. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen an, es schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer in Kunduz Opfer einer Entführung durch die Taliban geworden sei, hingegen habe es schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner geltend gemachten Folgebedrohungen durch die Taliban, die er nach der Flucht aus der Gefangenschaft erfahren haben solle. Seine Schilderungen dazu seien einerseits nicht substantiiert und anderseits wenig nachvollziehbar ausgefallen, so dass zu bezweifeln sei, dass er das Gesagte tatsächlich persönlich erlebt habe. Das SEM ziehe auch die Vorbringen bezüglich der angeblichen politischen Tätigkeiten und Interessen im Zusammenhang mit der Thematik um "Farkhunda" in Zweifel, da der Beschwerdeführer den "Farkhunda-Fall" in der Erstbefragung und in der (ersten) vertieften Anhörung entgegen seiner späteren Behauptung nie in einem persönlichen Kontext und seine diesbezüglichen Tätigkeiten in den vorherigen Befragungen mit keinem Wort erwähnt habe. Es sei zudem unglaubhaft, dass ihn die afghanische Polizei eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise der Kooperation mit den Taliban verdächtigt hätte. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Ausführungen in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten und die angeblichen Bedrohungen seitens der afghanischen Regierung auf eine konstruierte Geschichte stützen würden, auf die er nicht näher habe eingehen können. In Bezug auf seine Aussage, seine Familie habe aufgrund des Druckes durch die afghanischen Behörden Afghanistan verlassen müssen, sei festzuhalten, dass seine Familienangehörigen Afghanistan mit einem Visum und legal verlassen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Familie einerseits vor den afghanischen Behörden geflohen sei und anderseits von diesen Behörden eine Ausreisebewilligung erhalten haben solle. Hinzu komme, dass es aufgrund seiner früheren Aussagen in den Befragungen keine Hinweise darauf gebe, weshalb die afghanischen Behörden ein gesteigertes Interesse an seiner Person haben sollten. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Entführung durch die Taliban vermöge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass er zufällig und nicht gezielt von den Taliban entführt worden sei und auch andere Personen von der volatilen Situation betroffen gewesen seien, als die Taliban die Stadt Kunduz eingenommen hätten. Es bestünden keine konkreten Hinweise, wonach es sich bei diesem Vorfall um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen gehandelt habe. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und in Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 auch zumutbar, da vorliegend besonders begünstigende Umstände für eine Rückkehr nach Kabul zu bejahen und die Voraussetzungen gegeben seien, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. C. Mit Eingabe vom 19. März 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben sowie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es wurden verschiedene Unterlagen als Beweismittel zu den Akten gereicht, so Fotos der Familie aus dem Iran vom Januar 2020, die Kopie von Visa für den Iran der Mutter und des Bruders sowie dessen Frau und Kind. Zudem gab der Beschwerdeführer einen in der Schweiz abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 12. April 2019, ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom 11. März 2020, Lohnblätter September 2019 - Februar 2020, einen Mietvertrag vom 7. Mai 2019 und eine Krankenkassenpolice zu den Akten. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, im Ergebnis würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (Substantiiertheit, Schlüssigkeit, Plausibilität und persönliche Glaubwürdigkeit) standhalten. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei es dem Beschwerdeführer gelungen, stichhaltig und glaubhaft darzutun, dass er aufgrund seiner Entführung und dem nichteingehaltenen Versprechen, mit den Taliban zu kollaborieren, einer ernsthaften und gezielten Gefahr ausgesetzt (gewesen) sei. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer pauschal Ungereimtheiten und Widersprüche vor. Alle der angeblichen Widersprüche und Ungereimtheiten liessen sich klären. In einigen Punkten sei sodann fraglich, wie die Vorinstanz überhaupt zum Schluss gekommen sei, es handle sich dabei um einen Widerspruch. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer an mehreren Stellen vor, sich gegenteilig geäussert zu haben, obwohl sie, wie aufgezeigt werden könne, selbst aufgrund ihrer Fragestellungen dafür verantwortlich sei. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen würden, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Damit zusammenhängend sei auf den im Asylverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG hinzuweisen. Die Behörde habe von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wobei sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände zu beschränken hätten, welche die Betroffenen belasten würden, sondern auch die sie entlastenden Momente zu erfassen hätten. Als Eventualantrag wurde angeführt, falls das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss komme, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt worden sei und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege, sei die Sache für weitergehende Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, künftig Opfer einer Verfolgung durch Taliban zu werden, begründet und asylrelevant, da er als Kollaborateur der amerikanischen und Unterstützer der afghanischen Armee gelte und somit zu einer besonders gefährdeten Personengruppe gehöre, welche im Visier der Taliban stehe. Angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan sei davon auszugehen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil, so auch für den Beschwerdeführer, weder in Kabul noch in einem anderen Teil von Afghanistan eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen könnten. Bezüglich des Vollzuges der Wegweisung sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Anstellung bei der westlichen Firma «(...)» sowie seiner Kenntnisse über die afghanische Armee und insbesondere, weil er sich durch Flucht der Zusammenarbeit mit den Taliban entzogen habe, durch die Taliban gezielt verfolgt und schlimmstenfalls getötet werde. Dies stelle eine Verletzung von fundamentalen Menschenrechten dar, womit der Vollzug der Wegweisung unzulässig und der Beschwerdeführer gestützt auf den Eventualantrag vorläufig aufzunehmen sei. Es könne auch der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei aus individueller Sicht als zumutbar zu erachten. Vielmehr würden gewichtige Tatsachen dazu führen, dass die Wegweisung als unzumutbar gelten müsse, weil der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe ein begründetes Risiko der Verfolgung durch die Taliban, womit der Beschwerdeführer aufgrund der erhöhten ständigen Gefahr zwangsläufig in eine persönliche Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan respektive Kabul bereits deshalb unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, wo sich seine Familie aktuell befinde. Er könne auch keinen Kontakt herstellen, da die Familie seit ihrer Ausreise (in den Iran) über kein eigenes Telefon verfüge, und er versuche verzweifelt, über Hilfsorganisationen Informationen über ihren Verbleib zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat somit zum heutigen Zeitpunkt nachgewiesenermassen kein Beziehungsnetz mehr. Im Weiteren könne die wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers trotz seiner Ausbildung nicht als gesichert angesehen werden und es sei nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass er in Kabul eine Arbeitsstelle finden würde. Alles in allem habe die Vorinstanz das Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen zu Unrecht bejaht. Der Beschwerdeführer sei deshalb infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf das Eventualbegehren vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. D. Mit Verfügung vom 23. März 2020 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Verfügung vom 30. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das der Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 17. April 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei aktuell dabei, alle nötigen Unterlagen zum Ausfüllen des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zu sammeln. Zufolge eines plötzlichen Todesfalls in seiner engsten Familie sei er zurzeit stark belastet und bitte, die Frist für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege um zwei Wochen zu erstrecken. Er stehe nun wieder im Kontakt mit seiner Familie im Iran. Die Familie habe vom Iran weiter in die Türkei reisen wollen, die Grenze zur Türkei sei jedoch geschlossen gewesen. Unterwegs sei seine Schwägerin F. schwer erkrankt und habe sich im Krankenhaus im Iran mit dem Coronavirus infiziert, woran sie im Alter von 21 Jahren verstorben sei. Seine Familie befinde sich nun in Teheran beim Onkel mütterlicherseits und habe sich infolge der Ereignisse entschieden, im Iran zu bleiben. G. Mit Eingabe vom 21. April 2020 reichte der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit verschiedenen Beweismitteln versehen zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, mittlerweile miete die Familie im Iran eine eigene Wohnung, und reichte eine fotographische Ablichtung des Mietvertrages aus dem Iran inklusive einer beglaubigten Übersetzung ein. Der Mietvertrag belege, dass sich seine Familie im Iran niedergelassen habe. Weiter wies er auf die kürzlich erfolgten Anschläge unter anderem auf ein Krankenhaus in Kabul hin. Bei zwei Anschlägen seien mindestens 40 Menschen gestorben. Wie er bereits in der Beschwerdeschrift erwähnt habe, bestehe auch in Kabul und in dieser Region ein enormes Sicherheitsdefizit. Seine Wegeweisung wäre somit mangels eines tragfähigen sozialen Netzes in Afghanistan und aufgrund des dortigen gravierenden Sicherheitsdefizits unzumutbar. I. Mit Eingabe vom 5. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der zuständigen sozialen Dienste vom 3. August 2020 sowie ein Referenzschreiben (in der Schweiz wohnhafter) privater Personen vom 3. Juli 2020 zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über die Einreichung eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG bei der zuständigen kantonalen Behörde. Zudem bat er um Auskunft über den Stand des vorliegenden Verfahrens. K. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Vorliegend wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Als Eventualbegehren führt der Beschwerdeführer an, falls das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss komme, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt worden sei und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege, sei die Sache für weitergehende Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Begehren ist vorab zu prüfen, da eine Verletzung des Untersuchungsgebots allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. In der Beschwerde wird zwar in dem Sinne zu Recht auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG hingewiesen, als dieser auch im Asylverfahren gilt, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Der Beschwerdeführer beruft sich aber im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts auf den Untersuchungsgrundsatz und scheint damit zu verkennen, dass die Frage der korrekten Würdigung des Sachverhaltes von der Frage zu trennen ist, ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinlänglich abgeklärt und erstellt worden ist. Zudem wird in der Beschwerdeschrift vorab bezüglich des Sachverhaltes festgehalten, es werde vollumfänglich auf die Befragung zur Person vom 29. Januar 2016, auf die Anhörung vom 17. Mai 2016 sowie auf die ergänzende Anhörung vom 11. Juni 2019 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG verwiesen. Der Vorhalt in der Beschwerde, das SEM sei in verschiedenen Aspekten aufgrund der Fragestellung selbst für die entsprechenden unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers verantwortlich und die damit zumindest sinngemäss erhobene Rüge, das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist unbegründet. Vielmehr dienten die entsprechenden Fragen gerade der möglichen Erhellung und somit der Abklärung des Sachverhaltes. Widersprüchliches und unstimmiges Aussageverhalten vermag den geltend gemachten Sachverhalt zwar unrichtig erscheinen zu lassen, aber in objektiver Hinsicht nicht zu verfälschen. Pflichtgemässes Abklären im Asylbereich beinhaltet, besorgt zu sein, den vorgetragenen Sachverhalt im Rahmen der objektiven Möglichkeiten in rechtserheblicher Hinsicht hinreichend zu erfassen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nicht pflichtgemäss dafür gesorgt hätte, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM ist nicht erkennbar. Das entsprechende Eventualgehren ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber die Einhaltung der Flüchtlingskonvention ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid mit Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie einerseits in entscheidwesentlichen Aspekten von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und andererseits in Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten von flüchtlingsrechtlich nicht beachtlichen Umständen ausgegangen ist. Die Ausführungen des SEM zeichnen sich unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage durch eine ausgewogene und objektiv nachvollziehbare Einschätzung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers aus. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen daran in für den Entscheid relevanter Hinsicht nichts zu ändern. 5.1 Die Einschätzung des SEM ist insofern nicht zu beanstanden, als es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer in Berücksichtigung des länderspezifischen Gefahrenpotentials höchst verfängliche Ausweispapiere stets mit sich getragen haben will. So muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im September 2015 Ausweise seiner früheren Arbeitgeber aus dem Jahre 2011 (so etwa einen Badge der [...] sowie einen Militärausweis) auf sich getragen, die von den Taliban beschlagnahmt worden seien, ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass es vernünftigerweise nicht einsichtig ist, weshalb er vier Jahre nach seiner Kündigung und unter Berücksichtigung der instabilen politischen Lage in Afghanistan diese Ausweise nach wie vor auf sich getragen habe, zumal er angab, bereits im Jahr 2011 von Taliban bedroht gewesen zu sein (A24/16 F64, F75). Die entsprechende grundsätzliche Gefahr müsste dem Beschwerdeführer ohne Weiteres bewusst gewesen sein. Auch ist vor dem Hintergrund, dass er auf dem militärischen (...)gelände in Kabul gearbeitet habe, in der Tat davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden beziehungsweise sein Arbeitgeber bei seiner Kündigung die sensiblen Ausweise eingezogen hätten. Es bestehen demnach mit guten Gründen schwerwiegende Zweifel daran, dass die Taliban einerseits derartige Ausweise bei ihm gefunden und in der Folge ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, wenn etwa vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe widerspruchsfrei und anschaulich erklärt, immer alle seine Dokumente bei sich zu tragen und in seinem Portemonnaie viele Karten aufzubewahren, und auch heute noch in seinem Portemonnaie aus Gewohnheit viele veraltete Karten aufzubewahren. Die weiteren Erklärungsversuche, es sei gerade wegen der instabilen politischen Lage verständlich, dass der Beschwerdeführer wichtige Ausweise immer habe bei sich tragen wollen, und da die politische Lage in Afghanistan unberechenbar sei, sei es für die Betroffenen von enormer Bedeutung, wichtige Dokumente immer griffbereit zu haben, sind unbehelflich. Gleiches gilt für das Vorbringen, in den militärischen Auseinandersetzungen in Afghanistan könne es für die einheimische Bevölkerung, insbesondere junge Männer, ausserdem auch von Vorteil sein, sich gegenüber westlichen Streitkräften ausweisen zu können. Dieser angebliche Vorteil vermag die gegenübergestellte ernsthafte Gefährdung anlässlich einer Kontrolle durch die Taliban in keinem vernünftigen Verhältnis erscheinen zu lassen, was auch dem Beschwerdeführer mit Bestimmtheit hätte bewusst sein müssen. 5.2 Mit dem SEM ist auch einig zu gehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die konkreten Befragungen der Taliban während seiner Gefangenschaft unsubstanziiert ausgefallen sind und er die Befragungen und die Befragungsumstände während seiner Gefangenschaft nur unzureichend beschreiben konnte (A 13/14 F26-27; A24/16 F77-85). Es wäre aufgrund der eindrücklichen Natur und der einschneidenden Besonderheit einer solchen Erfahrung zu erwarten, dass er im Stande gewesen wäre, über die entsprechenden Umstände detaillierter zu berichten, wenn er sie tatsächlich erlebt hätte. Die Aktenlage und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lassen die Annahme persönlicher Befragungen durch die Taliban in der geltend gemachten Form, und somit einer entsprechenden persönlichen Bedrohungslage, nicht zu. Der in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebrachte bloss gegenteilige Standpunkt vermag an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. 5.3 Ebenso ist das Vorbringen der weiteren Bedrohungssituation durch die Taliban ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Angesichts der angeblichen lebensbedrohlichen Anfeindungen durch die Taliban ist vernünftigerweise nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich in Kabul zu seiner Tante begeben habe, wenige Tage danach, ohne spezielle Sicherheitsmassnahmen vorzukehren, nach Hause zurückgekehrt sei, um die Tiere füttern zu gehen. Auch nach eigener Einschätzung des Beschwerdeführers verfügten die Taliban in Kabul über ein engmaschiges Netz. Deshalb hätte ihm gewahr sein müssen, dass Mitglieder der Taliban jederzeit bei ihm zu Hause Zugriff auf ihn hätten nehmen können, zumal er gemäss eigenen Angaben während der angeblichen Verhöre in Kunduz detaillierte Informationen bis hin zur Telefonnummer seiner Familie in Kabul offengelegt habe, was jedoch aufgrund der vorangegangenen Erwägungen wiederum in Zweifel zu ziehen ist. Auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe Angst um seine Familie gehabt und nicht zugelassen, dass sich diese in Gefahr brächten, er habe sein Haus in den Wirren des Alltags besucht, um möglichst wenig aufzufallen und er habe trotz der Bedrohungssituation seine Haustiere nicht einfach verhungern lassen wollen, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. 5.4 Das Gericht stützt die Feststellung des SEM, dass dem ins Recht gelegten Drohschreiben der Taliban an den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers kein Beweiswert zukommt. Es ist dem Gericht auch bekannt, dass solche Schreiben unter anderem käuflich beschafft werden können. Das SEM hat zudem zu Recht festgehalten, es verwundere, dass der Beschwerdeführer keinen Drohbrief eingereicht habe, der an ihn persönlich adressiert sei, zumal er lediglich von Drohanrufen und Drohschreiben, die im Haus seiner Familie deponiert worden seien, berichtet habe. Die Entgegnung in der Beschwerde, das Schreiben der islamischen Emirate sei an den damaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers adressiert gewesen und die Taliban hätten damit versucht, den Beschwerdeführer über den Arbeitgeber ausfindig zu machen, zielt an der Argumentation des SEM vorbei und ist demnach wenig hilfreich. 5.5 In einer Gesamtbeurteilung der Aktenlage kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohungslage seitens der Taliban glaubhaft gemacht hat. 5.6 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der ergänzenden Anhörung politische Tätigkeiten und Interessen geltend - was er in den vorherigen Befragungen mit keinem Wort erwähnt hatte -, und gab an, er habe sich während seiner Studienzeit für Frauenrechte eingesetzt, und nachdem es zum Tötungsvorfall mit "Farkhunda" gekommen sei, habe er eine Demonstration organisieren wollen, die ihm die Polizei jedoch nicht erlaubt habe. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass aus diesem Kontakt mit der Polizei und in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland irgendwelche Massnahmen von flüchtlingsrechtlicher Relevanz ergangen wären. 5.7 Das SEM zieht denn auch die Vorbringen bezüglich der angeblichen politischen Tätigkeiten und Interessen im Zusammenhang mit der Thematik um "Farkhunda" zu Recht in Zweifel, da der Beschwerdeführer den "Farkhunda-Fall" in der Erstbefragung und in der (ersten) vertieften Anhörung entgegen seiner späteren Behauptung nie in einen persönlichen Kontext gebracht und seine diesbezüglichen Tätigkeiten in den vorherigen Befragungen mit keinem Wort erwähnt habe. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere an der ersten einlässlichen Anhörung hinreichend Gelegenheit gehabt, allfällige politische Tätigkeiten in Afghanistan offenzulegen. Er wurde anlässlich der ergänzenden Anhörung denn auch mehrfach gefragt, weshalb er diese angeblichen Bedrohungen durch die afghanischen Behörden nicht erwähnt habe. Er beharrte darauf, in der Anhörung darüber gesprochen zu haben, und meinte, eventuell sei es nicht aufgeschrieben worden (A24/16 F12, F26-27). Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag und in der Anhörung alle Fragen und Aussagen protokolliert wurden, dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll sodann auch rückübersetzt wurde und er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und damit auch die Vollständigkeit seiner Aussagen bestätigte. Es ist in der Tat davon auszugehen, dass sich seine Ausführungen in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten und die angeblichen Bedrohungen seitens der afghanischen Regierung auf eine konstruierte Geschichte stützen, die er zudem, wie nachstehend festzustellen ist, auf Nachfrage auch nicht näher mit konkreten und nachvollziehbar aufschlussreichen Angaben hat glaubhaft darlegen können. 5.8 Das SEM stellte auch zutreffend fest, dass es aufgrund der früheren Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen keine Hinweise darauf gibt, weshalb die afghanischen Behörden ein gesteigertes Interesse an seiner Person haben sollten. Auf die Frage anlässlich der ergänzenden Anhörung nach den konkreten Problemen und woher der Beschwerdeführer wisse, dass er auf der 'Blacklist' der afghanischen Regierung registriert sei, gab er, wie das SEM unter Angabe der entsprechenden Aktenstelle richtigerweise erkannte, nur ausweichend und nicht überzeugend zur Antwort, er habe einen Brief des islamischen Emirates erhalten und für ihn stelle sich die Frage, weshalb die Taliban ein Büro im Emirat hätten, obschon sie eine terroristische Gruppierung seien. Der Beschwerdeführer war demnach nicht in der Lage, auf die angeblichen Bedrohungen seitens der afghanischen Regierung näher und konkret einzugehen. Es sind demnach auch keine vernünftigerweise nachvollziehbaren Anhaltspunkte glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass ihn die afghanische Polizei eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise der Kooperation mit den Taliban verdächtigt hätte. 5.9 Im Weiteren ist anzumerken, dass für die legale Ausreise afghanischer Staatsbürger aus Afghanistan ein gültiges Reisedokument und ein entsprechendes Einreisevisum für jedes beabsichtigte Reiseziel erforderlich ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Quellen kann auch davon ausgegangen werden, dass Ein- und Ausreisende am internationalen Flughafen von Kabul Kontrollen an verschiedenen Checkpoints der Sicherheitsbehörden passieren müssen (https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-afghanistan.pdf; https://liveandletsfly.com/kabul-international-airport-and-departing-afghanistan/; zuletzt besucht im Mai 2021). Gestützt darauf weist der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem authentischen Reisepass über den Flughafen von Kabul nach Teheran offenbar ohne Probleme aus Afghanistan ausreisen konnte (A4/12 Pt. 2.05 und A13/14 F45), darauf hin, dass er seitens der afghanischen Behörden nicht verfolgt und aktiv gesucht wurde. 5.10 Das SEM erkannte zu Recht darauf, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Ereignisse in Kunduz Opfer einer Entführung durch die Taliban geworden ist, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag und auf die volatile Sicherheitslage und die damalige Präsenz der Taliban in der Provinz Kunduz zurückzuführen ist, wovon die gesamte lokale Bevölkerung betroffen war. Es ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er zufällig und nicht gezielt von den Taliban entführt wurde, da keine konkreten Hinweise bestehen, wonach es sich bei diesem Vorfall um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen gehandelt hat. Es ist aus den bereits genannten Gründen zudem nicht ersichtlich, dass ihm seitens der Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielt ernsthafte Nachteile in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne erwachsen würden. 5.11 Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht glaubhaft darzulegen, dass ihn nach seiner Ausreise aus Afghanistan Polizisten am 8. November 2017 bei seiner Familie aufgesucht hätten, da er verdächtigt worden sei, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Es sind vor dem Hintergrund des Lebenslaufes und des familiären Umfeldes des Beschwerdeführers keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb ihn die afghanischen Behörden eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise der Kooperation mit den Taliban verdächtigt haben sollten. Und gerade bei Wahrunterstellung des Vorbringens, die Polizei habe anlässlich des Besuches bei der Familie - aus welchem Anlass auch immer - seinen Computer mitgenommen und auf diese Weise erfahren, dass er sich mit Frauen- und Menschenrechten auseinandersetzen würde, spräche dies deutlich gegen eine Kooperation mit den Taliban. Daraus kann auch kein Grund abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer infolge seines Engagements für Frauenrechte von der afghanischen Regierung verfolgt werden sollte, da die Bestrebung der offiziellen Haltung der regierenden Behörde gerade im diametralen Gegensatz zu den Taliban die Förderung der Rechte der Frau anstrebt. 5.12 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat nachweisen oder glaubhaft machen konnte, noch im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorlag. Es ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass er gezielt im Fokus der Taliban stehen würde oder die afghanischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte. Die Entgegnungen, Erläuterungen und Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift vermögen in entscheidwesentlicher Hinsicht zu keiner gegenteiligen Betrachtungsweise zu führen. 5.13 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Mit Verfügung vom 7. April 2021 erklärte sich die zuständige kantonale Behörde nicht bereit, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2021 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsyIG dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Das SEM stellte unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 fest, es sei im Falle des Beschwerdeführers von besonders begünstigenden Umständen auszugehen, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprächen. Er habe seit Geburt bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt, wo er die Universität besucht, sein Studium abschlossen und nebenbei gearbeitet habe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfüge und mit seinem universitären Abschluss eine Arbeitsstelle finde. Sein hohes Bildungsniveau und seine Aussagen während der Befragungen liessen auch darauf schliessen, dass er aus guten wirtschaftlichen Verhältnissen stamme (A13/14 F23, F46-48). Er habe zudem in Kabul seine Eltern und Geschwister und sei somit bei der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt (A24/16 F39-41). Des Weiteren sei er ein junger, alleinstehender Mann bei unterdessen guter Gesundheit. Gemäss seinen Aussagen habe er sich nach den Ereignissen in Afghanistan in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben. Seit Mitte 2018 gehe es ihm diesbezüglich viel besser (A24/16 F7). Damit seien die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. 7.4.3 Dieser Einschätzung hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe in seiner Heimat zum heutigen Zeitpunkt nachgewiesenermassen kein Beziehungsnetz mehr. Im Weiteren könne seine wirtschaftliche Wiedereingliederung trotz seiner Ausbildung nicht als gesichert angesehen werden. Alles in allem habe die Vor-instanz das Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen zu Unrecht bejaht. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens teilte er mit, mittlerweile miete die Familie im Iran eine eigene Wohnung, und reichte eine Fotoablichtung des Mietvertrages ein. Der Mietvertrag belege, dass sich seine Familie im Iran niedergelassen habe. Es bestehe auch in Kabul und in dieser Region ein enormes Sicherheitsdefizit. Ein Wegeweisungsvollzug wäre somit mangels eines tragfähigen sozialen Netzes in Afghanistan und aufgrund des dortigen gravierenden Sicherheitsdefizits unzumutbar. 7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Vorinstanz erwähnten, als Referenzurteil publizierten Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach ist die Lage in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Erforderlich ist ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Das Vorliegen der Anforderungen ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul bei Vorliegen besonders begünstigender Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist. 7.4.5 Der Beschwerdeführer lebte seit Geburt bis zu seiner Ausreise in Kabul, wo er die Universität besuchte, sein Studium abschloss und nebenbei arbeitete. Es ist davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und dieses als tragfähige Basis wiederaufleben lassen kann. Entgegen der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vertretenen Ansicht ist die Einreichung des Mietvertrages kein hinreichender Beweis, dass sich seine (ganze) engere Familie im Iran dauerhaft und definitiv niedergelassen hat. Abgesehen davon verlangt ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz nicht zwingend die Anwesenheit der engsten Familienangehörigen in Kabul, sondern kann auch anderweitig gestaltet sein oder gebildet werden. Aufgrund der Aktenlage besitzt der Beschwerdeführer mit seiner in Kabul wohnhaften Tante mütterlicherseits und deren Familie und einem Onkel mütterlicherseits (A24/16 F46; in Widerspruch dazu A13/14 F19, wonach er keine Onkel und Tanten mütterlicherseits in Afghanistan habe) mehrere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, wodurch er bei einer dortigen Ankunft nicht auf sich selbst gestellt wäre und zumindest in der Anfangs- und Überbrückungsphase mit einer gesicherten Wohnsituation zu rechnen ist, die er aufgrund seines Alters und seiner Berufsausbildung - falls notwendig - selbständig sicherstellen könnte. Im Weiteren leben im Umkreis des Elternhauses des Beschwerdeführers in Kabul offenbar mehrere andere Verwandte (A24/16 F41: "Rund um uns leben unsere Verwandten."). Zudem ist seine Familie im Wohnquartier in Kabul weit bekannt (A24/16 F19: "Jeder kennt uns an diesem Ort"). Mit seinem universitären Abschluss dürfte er eine Arbeitsstelle finden oder selbständig tätig werden. Aufgrund der Aktenlage ist zu schliessen, dass er aus weit überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen stammt (A24/16 F50: "Meine Mutter hat viele Ländereien von ihrem Vater geerbt. Es ist wirklich viel"). Auch dies trägt begünstigend dazu bei, dass er sich in Kabul allenfalls mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Insgesamt kann beim Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul mit guten Gründen von besonders begünstigenden Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Aufgrund der Aktenlage sind keine medizinischen Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug einer Wegweisung sprechen könnten. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Erwerbseinkommens, der verfügbaren finanziellen Mittel und in Anbetracht des Betrages der (gesamten) Kosten des Verfahrens nicht als prozessbedürftig zu bezeichnen ist. 9.2.1 Gemäss dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an das SEM vom 1. Februar 2021 - das der Beschwerdeführer dem Gericht in Kopie zukommen liess - arbeitet er seit dem 29. Oktober 2018 bei der (...), wurde am 16. Mai 2019 als Betriebsmitarbeiter festangestellt, ist seit dem 30. November 2018 von der Sozialhilfe unabhängig und bestreitet seinen Lebensunterhalt selbständig. Aufgrund der Aktenlage steht er in ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist von einem durchschnittlichen Netto-Monatsgehalt von Fr. 4884.- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) auszugehen. Als ausgewiesene monatliche Abzüge macht er Miet-Kosten von Fr. 990.-, rund Fr. 400.- Krankenkassenbeiträge, Fr. 616.- Quellensteuern und sonstige Ausgaben von rund 100.- (Swisscom-Abo und Gemeindeabgaben) sowie Kosten von Fr. 280.- für den öffentlichen Verkehr geltend. Die vom Beschwerdeführer in Abzug gebrachten Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 1'200. - (30x40) wären als erheblich überhöht zu erachten, sind jedoch ohnehin nicht belegt und finden demnach keine Berücksichtigung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-592/2020 vom 18. März 2020 E. 8.1). In Rechnung zu stellen ist zudem ein Grundbetrag von Fr. 1'200.- plus 20%, ausmachend Fr. 1440.-. 9.2.2 Daraus ergibt sich ein prozessualer Zwangsbedarf von Fr. 3826.-, dem ein relevantes Einkommen von Fr. 4884.- gegenübersteht, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 1058.- resultiert. Dies ergibt wiederum einen jährlichen Überschuss von Fr. 12'696.-. Die unentgeltliche Prozessführung wird dann nicht zugesprochen, wenn der Überschuss ausreicht, die Verfahrens- und Anwaltskosten innerhalb eines Jahres zu tilgen (vgl. etwa Abschreibungsentscheid des BVGer C-328/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5). Anwaltskosten wurden vorliegend nicht geltend gemacht und von einem kostspieligen Verfahren kann nicht ausgegangen werden. Bei Annahme eines vorliegend angemessenen Aufwandes der Rechtsvertretung von Fr. 1'200.- und der zu erhebenden Verfahrenskosten von Fr. 750.- ergeben sich Gesamtkosten für das Verfahren von Fr. 1'950.-Eine Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht gegeben. 9.3 Bei dieser Sachlage ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: