Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - suchte am 19. August 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und führte aus, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 eine Schweizer Bürgerin geheiratet habe, in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle. C. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 ab. D. Am 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. E. Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 29. November2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. F. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5444/2018 vom 8. Oktober 2018 ab. G. Am 27. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe ein. Im Rahmen dieses Gesuches führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er während des ordentlichen Asylverfahrens gewisse Tatsachen betreffend sein politisches Engagement aus Angst, als Mitglied einer Terrororganisation erachtet zu werden, verschwiegen habe. Im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches sei er nun aber bereits, den Sachverhalt wahrheitsgemäss darzulegen: Im Jahr 2011 habe er an Aktivitäten des (...)-Kulturzentrums teilgenommen und im Jahr 2012 im Chor einer Musikgruppe namens (...) mitgesungen; danach sei er der Halk Cephesi (Volksfront) beigetreten. Seine Tätigkeiten hätten sich dabei auf das Verteilen politischer Zeitschriften, die Teilnahme an Demonstrationen und das Anwerben von neuen Mitgliedern für die Volksfront konzentriert. Er habe während dieser Tätigkeiten nie Gewalt angewendet. Zudem sei er auch im lokalen Cemevi, einem alevitischen Versammlungs- und Kulturhaus, Mitglied gewesen, wo er zwischen 2010 und 2013 an Aktivitäten teilgenommen habe. An den Protesten im Gezi Park 2013 habe er als Aktivist der Volksfront teilgenommen und Leute zur Teilnahme an Protesten animiert. Zudem habe er sich in dieser Funktion gegen Drogenbanden eingesetzt. Nach der Beerdigungsfeier eines Kollegen sei seine Wohnung im September 2013 von der Polizei durchsucht worden. Er sei der Mitgliedschaft bei der Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C) verdächtigt worden. Nach seiner Teilnahme an weiteren Kundgebungen, sei er am 17. Januar 2014 von der Polizei verhaftet und misshandelt worden. Danach habe man ihn freigelassen. Nach weiteren Zwischenfällen und mehreren Bedrohungen durch die Polizei habe er seinen Heimatstaat schliesslich im August 2014 verlassen. Aufgrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren sei schliesslich davon auszugehen, dass ein politisches Datenblatt existiere, zumal er in den Medien ja als Hauptverantwortlicher für Demonstrationen im Jahr 2014 dargestellt worden sei. Schliesslich sei er durch das (...)gericht von Istanbul mit einem Arrestbefehl zur landesweiten Verhaftung ausgeschrieben worden. Es seien mehrere Festnahmebefehle in diversen gegen ihn laufenden, nach wie vor hängigen Verfahren ergangen, weshalb ihm als mutmasslichem DHKP-C Mitglied langjährige Freiheitsstrafen drohten respektive die Gefahr bestehe, dass er von den türkischen Behörden misshandelt, gefoltert oder getötet würde. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen etliche Beweismittel ein. H. Das SEM, welches die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch und als Revisionsgesuch entgegennahm, wies mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 - eröffnet am 3. Januar 2020 - das Mehrfachgesuch ab, trat auf das Revisionsgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ferner sei ihm zu gestatten, dass Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten und der mit dem Vollzug beauftragte Kanton sei anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. J. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 23. Januar 2020 als weiteres Beweismittel zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Hinblick auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellte er fest, dass die Beschwerdebegehren zwar nicht als aussichtslos zu bezeichnen seien, dass indessen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer dementsprechend auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den nötigen Beweismitteln innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. M. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und entsprechende Belege zukommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs.2 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zunächst zur Rechtsnatur der Eingabe des Beschwerdeführers und hielt diesbezüglich Folgendes fest: Das Vorbringen, dass er sein wahres politisches Engagement bisher verschwiegen habe, ihm bei der Rückkehr deshalb Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohe, ein Datenblatt bestehe und sich die Situation in der Türkei seit dem Putschversuch im Sommer 2016 verändert habe, sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel seien als vorbestanden zu qualifizieren und demnach im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Dementsprechend sei auf diese Vorbringen und Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Demgegenüber seien sein Vorbringen, dass nunmehr am 14. Januar 2019 ein Arrestbefehl ergangen sei, die in diesem Zusammenhang mit den weiteren gerichtlichen Dokumenten gemachten Ausführungen sowie die diesbezüglich eingereichten Beilagen im Rahmen eines Mehrfachgesuches zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich der gegen ihn laufenden strafrechtlichen Verfahren zunächst auf die Verfügung vom 29. November 2016 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 zu verweisen. Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht seien zum Schluss gekommen, dass die gegen ihn eröffneten Verfahren rechtsstaatlich legitim seien, mithin könne diesbezüglich und zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-8103/2016 verwiesen werden. Mit den nunmehr im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches eingereichten gerichtlichen Dokumenten vermöge er nicht darzulegen, inwiefern die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen oder mit einem Politmalus behaftet sein sollen. Aus dem von ihm zu den Akten gereichten Sitzungsprotokoll des (...)gerichts vom (...)2018 gehe vielmehr hervor, dass es in diesem Strafverfahren zu diversen Freisprüchen gekommen sei, respektive mit den Verurteilungen zu zwei Jahren und einigen Monaten Freiheitsentzug nicht unangemessen hohe Strafen ausgefällt worden seien, zumal die ausgesprochenen Freiheitsstrafen auch im Strafrahmen von Art. 260ter StGB zu liegen kämen. Aus dem Umstand, dass er sich einer aus Sicht der schweizerischen Asylbehörden legitimen strafrechtlichen Verfolgung durch eine Flucht ins Ausland entzogen habe und deshalb nunmehr Arrest- respektive Festnahmebefehle erlassen worden seien, vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ändere dies doch nichts an der ursprünglich gemachten Einschätzung, dass die Verfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen vermöchten und nicht mit einem Politmalus behaftet seien. Das von seinem Rechtsvertreter in der Türkei zugestellte Schreiben beschränke sich im Wesentlichen auf die Auflistung der hängigen Verfahren; es werde damit nichts geltend gemacht, was nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen wäre. Schliesslich gehe aus den eingereichten Dokumenten auch nicht hervor, dass ihm im Rahmen der Verfahren oder der zu verbüssenden Freiheitsstrafen eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohten. Zusammengefasst gehe aus seinem Mehrfachgesuch - soweit es überhaupt durch das SEM zu beurteilen sei - nicht hervor, dass er in seinem Heimatstaat in Strafverfahren verwickelt sei, welche im Sinne von Art. 3 AsylG relevant wären.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass die Vorinstanz die neuen, im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Vorbringen, wonach er im Jahr 2011 an Aktivitäten des (...)-Kulturzentrums in C._______ (Istanbul) teilzunehmen begonnen, sich im gleichen Jahre der Theatergruppe des Kulturzentrums angeschlossen, im Jahr 2012 im Chor der Musikgruppe (...) mitgesungen, sich danach einer politischen Organisation, der Volksfront angeschlossen habe, welche vom türkischen Staat als legaler Arm der linksradikalen, als staatsfeindliche Terrororganisation eingestuften DHKP-C betrachtet werde und dessen Mitglieder kriminalisiert würden, und am 14. Januar 2019 erneut zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft nicht weiter auf die Glaubhaftigkeit überprüft habe. Stattdessen werde in allgemeiner Weise festgehalten, dass er die Illegitimität der gegen ihn geltend gemachten Strafverfahren nicht habe glaubhaft darlegen können. Die Vorinstanz habe ihn im ordentlichen Asylverfahren dreimal angehört, wobei er aus Furcht, die Behörden könnten ihn wegen einer Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation an die Türkei ausliefern, immer wieder jeglichen Kontakt mit der Volksfront beziehungsweise jedwede Verbindung mit der DHKP-C in Abrede gestellt habe. Dies habe in klarem Widerspruch zur von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die türkischen Behörden sowie deren offenkundigen Aufwand gestanden, ihn zu verhaften. Die Vor-instanz habe ihn diesbezüglich mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum ausgerechnet er ins Visier der Behörden geraten sei, wo er sich doch nach eigenen Angaben nichts habe zu Schulden kommen lassen. Mit seinen Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuches habe er diesen Widerspruch nun zu beseitigen vermocht. Die Vorinstanz gehe indessen nicht weiter darauf ein, inwieweit die von ihm geltend gemachten Vorbringen die Verfolgung in ein neues, glaubhafteres Licht zu rücken vermöchten. Ferner begnüge sie sich mit der Feststellung, dass aus den eingereichten Dokumenten nicht hervorgehe, dass ihm im Rahmen der Verfahren oder der zu verbüssenden Freiheitsstrafe eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe. Der Umstand, dass er in mehreren Verfahren wegen der mutmasslichen Mitgliedschaft in und der Unterstützung einer Terrororganisation verdächtigt werde, werde von der Vorinstanz auf seine Befürchtung vor asylrelevanter Verfolgung indessen nicht weiter berücksichtigt und wenn doch, falsch gewürdigt. Die Vorinstanz übersehe, dass die geltend gemachten Menschenrechtsverletzungen nicht in den zu erwartenden Strafen oder in den Strafverfahren selbst begründet seien, sondern, wie von ihm wiederholt geltend gemacht, sich aus den damit verbundenen Nachteilen ergeben würden, wie zum Beispiel Polizeihaft, Untersuchungshaft, Verhöre und die damit drohende Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung. In seinem Fall seien gegen ihn in der Türkei zahlreiche politisch motivierte Strafverfahren hängig. Aufgrund dieser Verfahren hätten die türkischen Gerichte unabhängig voneinander mehrere Festnahmebeschlüsse erlassen. Schliesslich sei vom (...)gericht in Istanbul am (...) ein landesweiter Arrestbefehl zur Inhaftierung erlassen worden. Die Frage, ob er sich in der Türkei habe Handlungen zu Schulden kommen lassen, für die er zu Recht vom türkischen Staat zur Rechenschaft gezogen werde, lasse sich klar verneinen. Seine politische Tätigkeit habe sich auf rechtsstaatlich legitime Aktivitäten beschränkt, wie die Teilnahme an Demonstrationen und das Rufen von Parolen. Die im Rahmen der Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien lediglich vorgeschoben und dienten einzig und allein als Rechtfertigung für die Verfolgungshandlungen der Behörden. Angesichts der aktuellen Gegebenheiten in der Türkei könne nicht von einem funktionierenden Rechtsstaat ausgegangen werden.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem vorgängigen Urteil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 rechtskräftig festgestellt, dass aus dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalts keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich seien beziehungsweise der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können. Alleine der Umstand, dass er in seinem Mehrfachgesuch beziehungsweise Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise die gegen ihn laufenden Strafverfahren, den Vorwurf der Zugehörigkeit zur DHKP-C, seine Teilnahme an Anlässen des alevitischen Cemevi sowie den Gezi-Protesten, seine Angst, durch die Polizei extralegal getötet zu werden, erfolgte Folter anlässlich von Polizeihaft, sein Engagement gegen Drogenbanden, eine mediale Kampagne gegen ihn, die Existenz eines Datenblatts, die Verschlechterung der Lage nach dem Putschversuch im Juli 2016 - , die allesamt als entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an den vorangehenden vorinstanzlichen Entscheiden und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit vorliegend eine Neubeurteilung eines bereits beurteilten Sachverhalts im Rahmen eines erneuten Verfahrens angestrebt wird, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 5.2 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sein wahres politisches Engagement bisher verschwiegen und in dieser Hinsicht ausführt, dass er im Jahr 2011 an Aktivitäten des (...)-Kulturzentrums in C._______ (Istanbul) teilzunehmen begonnen, sich im gleichen Jahr der Theatergruppe des Kulturzentrums angeschlossen, im Jahr 2012 im Chor der Musikgruppe (...) mitgesungen und sich danach einer politischen Organisation, der Volksfront angeschlossen habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind, können Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheides durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E. 3-13). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe - die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind - geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (Botschaft AsylG, BBI 2010 4455, 4505 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6). In der angefochtenen Verfügung des SEM wurde zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sein bisheriges politisches Engagement bisher verschwiegen habe, ihm deshalb bei der Rückkehr Folter beziehungsweise eine unmenschliche Behandlung drohe sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel um (behauptete) Tatsachen handle, welche bereits vor dem Entscheid D-8103/2016 vom 15. Mai 2016 entstanden seien. Bei diesen Vorbringen handelt es sich demgemäss um unechte Noven, welche Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten. Das SEM hat sich diesbezüglich zu Recht nicht als zuständig erachtet. Der Rechtsmitteleingabe ist vorliegend kein rechtsgenügliches Revisionsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuches (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 124 BGG). Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche dieser geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden und somit nicht mehr als Revisionsgründe behandelt werden können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe sein politisches Engagement aus Angst, als Mitglied einer Terrororganisation angesehen zu werden, verschwiegen, stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal mögliche asylrechtliche Nachteile an der Mitwirkungspflicht sowie der Pflicht zur sorgfältigen Verfahrensführung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten ist auf diese Vorbringen im Asylpunkt nicht mehr weiter einzugehen. Diese wären - in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4) - bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen. Aufgrund des Verfahrensausgangs (vgl. nachfolgend E. 6 und 7) erübrigt sich diese Prüfung jedoch im vorliegenden Fall.
E. 5.3 Insofern der Beschwerdeführer neue gerichtliche Dokumente eingereicht hat (vgl. die Beschwerdebeilagen Nr. 6-12 laut Beweismittelverzeichnis) und in dieser Hinsicht insbesondere geltend macht, er sei am 14. Januar 2019 durch das (...)gericht in Istanbul zur landesweiten Verhaftung ausgeschrieben worden, hat die Vorinstanz zu Recht auf das Urteil D-8103/2018 vom 15. Mai 2018 verwiesen, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich mit den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass diese rechtsstaatlich legitim seien. Zutreffend wurde von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit den im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten diesbezüglichen Beweismitteln nicht darzulegen vermöge, inwiefern die eingeleiteten Strafverfahren nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen beziehungsweise mit einem Politmalus behaftet sein sollten. So ist es laut Sitzungsprotokoll des (...)gerichts vom (...) 2018 (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8) in den laufenden Verfahren zu diversen Freisprüchen gekommen beziehungsweise wurden mit Verurteilungen zu 2-3 Jahren nicht unangemessen hohe Freiheitsstrafen ausgesprochen. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einem legitimen Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entzogen hat, weshalb diverse Festnahmebefehle nach wie vor gültig sind beziehungsweise ein landesweiter Arrestbefehl erlassen wurde, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den eingereichten Dokumenten geht schliesslich auch nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Strafverfahren oder zur verbüssenden Freiheitsstrafen eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht.
E. 5.4 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort in einen flüchtlingsrelevanten Fokus der türkischen Behörden geraten könnte und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Die Vorinstanz hat auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist und gemäss Art. 14 Abs. 6 AsylG bleiben erteilte Aufenthaltsbewilligungen bei Einreichung eines Asylgesuches gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. Eine Wegweisung kann erst verfügt werden, wenn ein Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen beziehungsweise im Falle einer Überweisung an das SEM die entsprechende Zustimmung verweigert wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 3). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund einer am 6. Juni 2016 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin vom kantonalen Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde vom kantonalen Migrationsamt mit Verfügung vom 23. November 2018 infolge Getrenntlebens der Ehegatten widerrufen. Der Beschwerdeführer gelangte gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zunächst mit Rekurs an die (...), welche mit Entscheid vom 8. Juli 2019 den Rekurs abwies, und danach mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war das Verfahren immer noch vor dem Verwaltungsgericht hängig, mithin die Aufenthaltsbewilligung nicht rechtskräftig widerrufen, weshalb die Kompetenz zum Entscheid über einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen allfällige Wegweisung nach wie vor bei den kantonalen Behörden lag. Mithin lag es nicht in der Zuständigkeit des SEM die Wegweisung zu verfügen und über den Vollzug zu befinden. Sodann hat das kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2020 entschieden, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung teilweise aufzuheben soweit sie die Dispositivziffern 3-5 (Anordnung der Wegweisung, Wegweisungsvollzug) betrifft. Im Übrigen (Dispositivziffer 1: Ablehnung Mehrfachgesuch; Dispositivziffer 2: Nichteintreten mangels funktioneller Zuständigkeit; Dispositivziffer 6: Gebührenerhebung) ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, weshalb er vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 aufgefordert wurde, innert Frist mittels dem der Verfügung beigelegten Formular eine Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer das Formular mitsamt verschiedenen Beilagen fristgerecht ein. Gegenüber dem monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 2'500.- (Fixlohn laut eingereichtem Arbeitsvertrag, monatliches Einkommen gemäss Angaben des Beschwerdeführers aber Fr. 3'000 bis 3'200.-), werden diverse Auslagen (Mietkosten, Autokosten für Arbeitsweg, Kosten für auswärtige Verpflegung, Leasinggebühren) geltend gemacht, die jedoch nicht weiter belegt sind, da dem ausgefüllten Formular - obwohl darin ausdrücklich festgehalten - die entsprechenden Belege fehlen. Als Auslagen belegt sind ausschliesslich die monatlichen Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 240.65.-. Somit kann angesichts eines monatlichen Einkommens von mindestens Fr. 2'500.- und des diesem Einkommen gegenüberzustellenden Existenzminimums (Grundbedarf Fr. 1'200.- zzgl. Zuschlag von 20% = Fr. 1'440.-, Krankenkassenprämien von Fr. 240.65.-) nicht von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher mangels belegter Bedürftigkeit abzuweisen. Dementsprechend ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten entsprechend zur Hälfte anzusetzen. Somit ergeben sich Kosten von Fr. 375.-, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegende Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 26. Februar 2020 einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 200.- aus. Der ausgewiesene Zeitaufwand ist aus Sicht des Gerichts überhöht, weshalb er auf ein angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 8 Honorarstunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die hälftige Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 898.- (inkl. hälftiger Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 30. Dezember 2019 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 3-5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 898.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-592/2020 Urteil vom 18. März 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gaëtan Hasdemir, BiennaLegis KIG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - suchte am 19. August 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und führte aus, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 eine Schweizer Bürgerin geheiratet habe, in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle. C. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 ab. D. Am 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. E. Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 29. November2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. F. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5444/2018 vom 8. Oktober 2018 ab. G. Am 27. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe ein. Im Rahmen dieses Gesuches führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er während des ordentlichen Asylverfahrens gewisse Tatsachen betreffend sein politisches Engagement aus Angst, als Mitglied einer Terrororganisation erachtet zu werden, verschwiegen habe. Im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches sei er nun aber bereits, den Sachverhalt wahrheitsgemäss darzulegen: Im Jahr 2011 habe er an Aktivitäten des (...)-Kulturzentrums teilgenommen und im Jahr 2012 im Chor einer Musikgruppe namens (...) mitgesungen; danach sei er der Halk Cephesi (Volksfront) beigetreten. Seine Tätigkeiten hätten sich dabei auf das Verteilen politischer Zeitschriften, die Teilnahme an Demonstrationen und das Anwerben von neuen Mitgliedern für die Volksfront konzentriert. Er habe während dieser Tätigkeiten nie Gewalt angewendet. Zudem sei er auch im lokalen Cemevi, einem alevitischen Versammlungs- und Kulturhaus, Mitglied gewesen, wo er zwischen 2010 und 2013 an Aktivitäten teilgenommen habe. An den Protesten im Gezi Park 2013 habe er als Aktivist der Volksfront teilgenommen und Leute zur Teilnahme an Protesten animiert. Zudem habe er sich in dieser Funktion gegen Drogenbanden eingesetzt. Nach der Beerdigungsfeier eines Kollegen sei seine Wohnung im September 2013 von der Polizei durchsucht worden. Er sei der Mitgliedschaft bei der Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C) verdächtigt worden. Nach seiner Teilnahme an weiteren Kundgebungen, sei er am 17. Januar 2014 von der Polizei verhaftet und misshandelt worden. Danach habe man ihn freigelassen. Nach weiteren Zwischenfällen und mehreren Bedrohungen durch die Polizei habe er seinen Heimatstaat schliesslich im August 2014 verlassen. Aufgrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren sei schliesslich davon auszugehen, dass ein politisches Datenblatt existiere, zumal er in den Medien ja als Hauptverantwortlicher für Demonstrationen im Jahr 2014 dargestellt worden sei. Schliesslich sei er durch das (...)gericht von Istanbul mit einem Arrestbefehl zur landesweiten Verhaftung ausgeschrieben worden. Es seien mehrere Festnahmebefehle in diversen gegen ihn laufenden, nach wie vor hängigen Verfahren ergangen, weshalb ihm als mutmasslichem DHKP-C Mitglied langjährige Freiheitsstrafen drohten respektive die Gefahr bestehe, dass er von den türkischen Behörden misshandelt, gefoltert oder getötet würde. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen etliche Beweismittel ein. H. Das SEM, welches die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch und als Revisionsgesuch entgegennahm, wies mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 - eröffnet am 3. Januar 2020 - das Mehrfachgesuch ab, trat auf das Revisionsgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ferner sei ihm zu gestatten, dass Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten und der mit dem Vollzug beauftragte Kanton sei anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. J. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 23. Januar 2020 als weiteres Beweismittel zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Hinblick auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellte er fest, dass die Beschwerdebegehren zwar nicht als aussichtslos zu bezeichnen seien, dass indessen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer dementsprechend auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den nötigen Beweismitteln innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. M. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und entsprechende Belege zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs.2 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zunächst zur Rechtsnatur der Eingabe des Beschwerdeführers und hielt diesbezüglich Folgendes fest: Das Vorbringen, dass er sein wahres politisches Engagement bisher verschwiegen habe, ihm bei der Rückkehr deshalb Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohe, ein Datenblatt bestehe und sich die Situation in der Türkei seit dem Putschversuch im Sommer 2016 verändert habe, sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel seien als vorbestanden zu qualifizieren und demnach im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Dementsprechend sei auf diese Vorbringen und Beweismittel mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Demgegenüber seien sein Vorbringen, dass nunmehr am 14. Januar 2019 ein Arrestbefehl ergangen sei, die in diesem Zusammenhang mit den weiteren gerichtlichen Dokumenten gemachten Ausführungen sowie die diesbezüglich eingereichten Beilagen im Rahmen eines Mehrfachgesuches zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich der gegen ihn laufenden strafrechtlichen Verfahren zunächst auf die Verfügung vom 29. November 2016 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 zu verweisen. Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht seien zum Schluss gekommen, dass die gegen ihn eröffneten Verfahren rechtsstaatlich legitim seien, mithin könne diesbezüglich und zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-8103/2016 verwiesen werden. Mit den nunmehr im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches eingereichten gerichtlichen Dokumenten vermöge er nicht darzulegen, inwiefern die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen oder mit einem Politmalus behaftet sein sollen. Aus dem von ihm zu den Akten gereichten Sitzungsprotokoll des (...)gerichts vom (...)2018 gehe vielmehr hervor, dass es in diesem Strafverfahren zu diversen Freisprüchen gekommen sei, respektive mit den Verurteilungen zu zwei Jahren und einigen Monaten Freiheitsentzug nicht unangemessen hohe Strafen ausgefällt worden seien, zumal die ausgesprochenen Freiheitsstrafen auch im Strafrahmen von Art. 260ter StGB zu liegen kämen. Aus dem Umstand, dass er sich einer aus Sicht der schweizerischen Asylbehörden legitimen strafrechtlichen Verfolgung durch eine Flucht ins Ausland entzogen habe und deshalb nunmehr Arrest- respektive Festnahmebefehle erlassen worden seien, vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ändere dies doch nichts an der ursprünglich gemachten Einschätzung, dass die Verfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen vermöchten und nicht mit einem Politmalus behaftet seien. Das von seinem Rechtsvertreter in der Türkei zugestellte Schreiben beschränke sich im Wesentlichen auf die Auflistung der hängigen Verfahren; es werde damit nichts geltend gemacht, was nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen wäre. Schliesslich gehe aus den eingereichten Dokumenten auch nicht hervor, dass ihm im Rahmen der Verfahren oder der zu verbüssenden Freiheitsstrafen eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohten. Zusammengefasst gehe aus seinem Mehrfachgesuch - soweit es überhaupt durch das SEM zu beurteilen sei - nicht hervor, dass er in seinem Heimatstaat in Strafverfahren verwickelt sei, welche im Sinne von Art. 3 AsylG relevant wären. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass die Vorinstanz die neuen, im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Vorbringen, wonach er im Jahr 2011 an Aktivitäten des (...)-Kulturzentrums in C._______ (Istanbul) teilzunehmen begonnen, sich im gleichen Jahre der Theatergruppe des Kulturzentrums angeschlossen, im Jahr 2012 im Chor der Musikgruppe (...) mitgesungen, sich danach einer politischen Organisation, der Volksfront angeschlossen habe, welche vom türkischen Staat als legaler Arm der linksradikalen, als staatsfeindliche Terrororganisation eingestuften DHKP-C betrachtet werde und dessen Mitglieder kriminalisiert würden, und am 14. Januar 2019 erneut zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft nicht weiter auf die Glaubhaftigkeit überprüft habe. Stattdessen werde in allgemeiner Weise festgehalten, dass er die Illegitimität der gegen ihn geltend gemachten Strafverfahren nicht habe glaubhaft darlegen können. Die Vorinstanz habe ihn im ordentlichen Asylverfahren dreimal angehört, wobei er aus Furcht, die Behörden könnten ihn wegen einer Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation an die Türkei ausliefern, immer wieder jeglichen Kontakt mit der Volksfront beziehungsweise jedwede Verbindung mit der DHKP-C in Abrede gestellt habe. Dies habe in klarem Widerspruch zur von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die türkischen Behörden sowie deren offenkundigen Aufwand gestanden, ihn zu verhaften. Die Vor-instanz habe ihn diesbezüglich mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum ausgerechnet er ins Visier der Behörden geraten sei, wo er sich doch nach eigenen Angaben nichts habe zu Schulden kommen lassen. Mit seinen Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuches habe er diesen Widerspruch nun zu beseitigen vermocht. Die Vorinstanz gehe indessen nicht weiter darauf ein, inwieweit die von ihm geltend gemachten Vorbringen die Verfolgung in ein neues, glaubhafteres Licht zu rücken vermöchten. Ferner begnüge sie sich mit der Feststellung, dass aus den eingereichten Dokumenten nicht hervorgehe, dass ihm im Rahmen der Verfahren oder der zu verbüssenden Freiheitsstrafe eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe. Der Umstand, dass er in mehreren Verfahren wegen der mutmasslichen Mitgliedschaft in und der Unterstützung einer Terrororganisation verdächtigt werde, werde von der Vorinstanz auf seine Befürchtung vor asylrelevanter Verfolgung indessen nicht weiter berücksichtigt und wenn doch, falsch gewürdigt. Die Vorinstanz übersehe, dass die geltend gemachten Menschenrechtsverletzungen nicht in den zu erwartenden Strafen oder in den Strafverfahren selbst begründet seien, sondern, wie von ihm wiederholt geltend gemacht, sich aus den damit verbundenen Nachteilen ergeben würden, wie zum Beispiel Polizeihaft, Untersuchungshaft, Verhöre und die damit drohende Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung. In seinem Fall seien gegen ihn in der Türkei zahlreiche politisch motivierte Strafverfahren hängig. Aufgrund dieser Verfahren hätten die türkischen Gerichte unabhängig voneinander mehrere Festnahmebeschlüsse erlassen. Schliesslich sei vom (...)gericht in Istanbul am (...) ein landesweiter Arrestbefehl zur Inhaftierung erlassen worden. Die Frage, ob er sich in der Türkei habe Handlungen zu Schulden kommen lassen, für die er zu Recht vom türkischen Staat zur Rechenschaft gezogen werde, lasse sich klar verneinen. Seine politische Tätigkeit habe sich auf rechtsstaatlich legitime Aktivitäten beschränkt, wie die Teilnahme an Demonstrationen und das Rufen von Parolen. Die im Rahmen der Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien lediglich vorgeschoben und dienten einzig und allein als Rechtfertigung für die Verfolgungshandlungen der Behörden. Angesichts der aktuellen Gegebenheiten in der Türkei könne nicht von einem funktionierenden Rechtsstaat ausgegangen werden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem vorgängigen Urteil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 rechtskräftig festgestellt, dass aus dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalts keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich seien beziehungsweise der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können. Alleine der Umstand, dass er in seinem Mehrfachgesuch beziehungsweise Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise die gegen ihn laufenden Strafverfahren, den Vorwurf der Zugehörigkeit zur DHKP-C, seine Teilnahme an Anlässen des alevitischen Cemevi sowie den Gezi-Protesten, seine Angst, durch die Polizei extralegal getötet zu werden, erfolgte Folter anlässlich von Polizeihaft, sein Engagement gegen Drogenbanden, eine mediale Kampagne gegen ihn, die Existenz eines Datenblatts, die Verschlechterung der Lage nach dem Putschversuch im Juli 2016 - , die allesamt als entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an den vorangehenden vorinstanzlichen Entscheiden und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit vorliegend eine Neubeurteilung eines bereits beurteilten Sachverhalts im Rahmen eines erneuten Verfahrens angestrebt wird, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5.2 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sein wahres politisches Engagement bisher verschwiegen und in dieser Hinsicht ausführt, dass er im Jahr 2011 an Aktivitäten des (...)-Kulturzentrums in C._______ (Istanbul) teilzunehmen begonnen, sich im gleichen Jahr der Theatergruppe des Kulturzentrums angeschlossen, im Jahr 2012 im Chor der Musikgruppe (...) mitgesungen und sich danach einer politischen Organisation, der Volksfront angeschlossen habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, welche bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind, können Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsentscheides durch das SEM zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22 E. 3-13). Macht eine asylsuchende Person hingegen neue Asylgründe - die nach der Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind - geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (Botschaft AsylG, BBI 2010 4455, 4505 sowie BVGE 2014/39 E. 4.6). In der angefochtenen Verfügung des SEM wurde zutreffend ausgeführt, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sein bisheriges politisches Engagement bisher verschwiegen habe, ihm deshalb bei der Rückkehr Folter beziehungsweise eine unmenschliche Behandlung drohe sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel um (behauptete) Tatsachen handle, welche bereits vor dem Entscheid D-8103/2016 vom 15. Mai 2016 entstanden seien. Bei diesen Vorbringen handelt es sich demgemäss um unechte Noven, welche Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten. Das SEM hat sich diesbezüglich zu Recht nicht als zuständig erachtet. Der Rechtsmitteleingabe ist vorliegend kein rechtsgenügliches Revisionsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuches (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 124 BGG). Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche dieser geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden und somit nicht mehr als Revisionsgründe behandelt werden können (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe sein politisches Engagement aus Angst, als Mitglied einer Terrororganisation angesehen zu werden, verschwiegen, stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal mögliche asylrechtliche Nachteile an der Mitwirkungspflicht sowie der Pflicht zur sorgfältigen Verfahrensführung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten ist auf diese Vorbringen im Asylpunkt nicht mehr weiter einzugehen. Diese wären - in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4) - bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen. Aufgrund des Verfahrensausgangs (vgl. nachfolgend E. 6 und 7) erübrigt sich diese Prüfung jedoch im vorliegenden Fall. 5.3 Insofern der Beschwerdeführer neue gerichtliche Dokumente eingereicht hat (vgl. die Beschwerdebeilagen Nr. 6-12 laut Beweismittelverzeichnis) und in dieser Hinsicht insbesondere geltend macht, er sei am 14. Januar 2019 durch das (...)gericht in Istanbul zur landesweiten Verhaftung ausgeschrieben worden, hat die Vorinstanz zu Recht auf das Urteil D-8103/2018 vom 15. Mai 2018 verwiesen, in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich mit den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass diese rechtsstaatlich legitim seien. Zutreffend wurde von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit den im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten diesbezüglichen Beweismitteln nicht darzulegen vermöge, inwiefern die eingeleiteten Strafverfahren nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen beziehungsweise mit einem Politmalus behaftet sein sollten. So ist es laut Sitzungsprotokoll des (...)gerichts vom (...) 2018 (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8) in den laufenden Verfahren zu diversen Freisprüchen gekommen beziehungsweise wurden mit Verurteilungen zu 2-3 Jahren nicht unangemessen hohe Freiheitsstrafen ausgesprochen. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einem legitimen Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entzogen hat, weshalb diverse Festnahmebefehle nach wie vor gültig sind beziehungsweise ein landesweiter Arrestbefehl erlassen wurde, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den eingereichten Dokumenten geht schliesslich auch nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Strafverfahren oder zur verbüssenden Freiheitsstrafen eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. 5.4 Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort in einen flüchtlingsrelevanten Fokus der türkischen Behörden geraten könnte und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Die Vorinstanz hat auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist und gemäss Art. 14 Abs. 6 AsylG bleiben erteilte Aufenthaltsbewilligungen bei Einreichung eines Asylgesuches gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. Eine Wegweisung kann erst verfügt werden, wenn ein Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen beziehungsweise im Falle einer Überweisung an das SEM die entsprechende Zustimmung verweigert wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 3). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund einer am 6. Juni 2016 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin vom kantonalen Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde vom kantonalen Migrationsamt mit Verfügung vom 23. November 2018 infolge Getrenntlebens der Ehegatten widerrufen. Der Beschwerdeführer gelangte gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zunächst mit Rekurs an die (...), welche mit Entscheid vom 8. Juli 2019 den Rekurs abwies, und danach mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war das Verfahren immer noch vor dem Verwaltungsgericht hängig, mithin die Aufenthaltsbewilligung nicht rechtskräftig widerrufen, weshalb die Kompetenz zum Entscheid über einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen allfällige Wegweisung nach wie vor bei den kantonalen Behörden lag. Mithin lag es nicht in der Zuständigkeit des SEM die Wegweisung zu verfügen und über den Vollzug zu befinden. Sodann hat das kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2020 entschieden, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
7. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung teilweise aufzuheben soweit sie die Dispositivziffern 3-5 (Anordnung der Wegweisung, Wegweisungsvollzug) betrifft. Im Übrigen (Dispositivziffer 1: Ablehnung Mehrfachgesuch; Dispositivziffer 2: Nichteintreten mangels funktioneller Zuständigkeit; Dispositivziffer 6: Gebührenerhebung) ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, weshalb er vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 aufgefordert wurde, innert Frist mittels dem der Verfügung beigelegten Formular eine Übersicht über seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer das Formular mitsamt verschiedenen Beilagen fristgerecht ein. Gegenüber dem monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 2'500.- (Fixlohn laut eingereichtem Arbeitsvertrag, monatliches Einkommen gemäss Angaben des Beschwerdeführers aber Fr. 3'000 bis 3'200.-), werden diverse Auslagen (Mietkosten, Autokosten für Arbeitsweg, Kosten für auswärtige Verpflegung, Leasinggebühren) geltend gemacht, die jedoch nicht weiter belegt sind, da dem ausgefüllten Formular - obwohl darin ausdrücklich festgehalten - die entsprechenden Belege fehlen. Als Auslagen belegt sind ausschliesslich die monatlichen Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 240.65.-. Somit kann angesichts eines monatlichen Einkommens von mindestens Fr. 2'500.- und des diesem Einkommen gegenüberzustellenden Existenzminimums (Grundbedarf Fr. 1'200.- zzgl. Zuschlag von 20% = Fr. 1'440.-, Krankenkassenprämien von Fr. 240.65.-) nicht von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher mangels belegter Bedürftigkeit abzuweisen. Dementsprechend ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten entsprechend zur Hälfte anzusetzen. Somit ergeben sich Kosten von Fr. 375.-, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegende Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 26. Februar 2020 einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 200.- aus. Der ausgewiesene Zeitaufwand ist aus Sicht des Gerichts überhöht, weshalb er auf ein angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 8 Honorarstunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die hälftige Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 898.- (inkl. hälftiger Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung vom 30. Dezember 2019 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 3-5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 898.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: