opencaselaw.ch

D-8103/2016

D-8103/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens mit letztem Wohnort in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2014 in einem Lastwagen versteckt über ihm unbekannte Länder und reiste am 19. August 2014 illegal in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte er sein Asylgesuch. Am 28. August 2014 fand die Befragung statt und am 19. November 2014 wurde er vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) erstmals angehört. Am 22. Juli 2015 und am 11. Oktober 2016 führte das SEM ergänzende Anhörungen durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in C._______ geboren worden, habe bis 1998 in B._______ gelebt. Anschliessend sei er während drei Jahren mit seiner Familie in D._______ und während drei weiteren Jahren in E._______ als Asylbewerber gewesen. Ende 2004 sei er nach B._______ zurückgekehrt, habe dort im Jahr 2012 das Gymnasium abgeschlossen, sich danach für die Universität vorbereitet und nebenbei in einem (...) gearbeitet. Im Oktober 2010 sei er auf dem Weg zu seinem Wohnort in eine Strassenaktion in seinem Quartier geraten und irrtümlich festgenommen, während zwei Tagen auf dem Polizeiposten festgehalten und vier Monate später angeklagt worden. Ab Mai 2013 habe er an den Gezi-Protesten teilgenommen und sei dabei politisiert worden. Seither habe er an verschiedenen politischen und kulturellen Veranstaltungen teilgenommen, den alevitischen Vereinen bei der Organisation geholfen und öffentlich Reden gehalten. Er sei jedoch nirgends Mitglied geworden. Seit im Juli 2013 B.E. von einem Polizisten erschossen worden sei und er sich - ein Halstuch mit dem Logo der Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C) tragend - vor Ort befunden und den Vorfall als Erster auf den sozialen Netzwerken publiziert habe, gehe die Polizei davon aus, dass er in Verbindung zu dieser linksextremen Partei stehe. Als im September 2013 der Kollege H. des Beschwerdeführers von einer Drogenbande umgebracht worden sei, habe die Polizei wenige Tage später seine Wohnung gestürmt, weil sie vermutet habe, H.'s Freunde könnten auf seinen Tod reagieren. Der Beschwerdeführer habe mit Freunden und der Familie an H.'s Trauerfeier teilgenommen, ohne sich dabei politisch zu betätigen. Dennoch sei er später angeklagt worden, als Mitglied der DHKP-C an dieser Veranstaltung mitgemacht zu haben. Daraufhin seien die Hausdurchsuchungen intensiviert worden, weshalb er nicht mehr bei seinen Eltern habe wohnen können, sondern sich bei Freunden aufgehalten habe. Am 3. November 2013 habe er an einem Protest von Aleviten teilgenommen, weshalb er am 17. Februar 2014 erneut festgenommen und während vier Tagen festgehalten worden sei. Bei dieser Gelegenheit seien ihm auch andere Delikte vorgeworfen worden. Man wolle ihn als Sündenbock präsentieren und bringe ihn deshalb mit möglichst vielen Vorfällen in Verbindung. In einem Bericht eines Polizeijournalisten sei er als Verantwortlicher in einem Mordfall im Umfeld der DHKP-C bezeichnet worden, worauf er in der ganzen Türkei bekannt geworden sei. Da indessen sämtliche Vorwürfe haltlos seien, habe man ihn nach wenigen Tagen wieder freigelassen. Ausserdem habe man ihn bis zur Ausreise trotz polizeilicher Suche nicht mehr festnehmen können. Die Polizei habe seinen Eltern mitgeteilt, dass man ihn bei nächster Gelegenheit umbringen werde. In der Tat habe man insgesamt drei Mal auf ihn geschossen, wobei beim dritten Mal das ganze Auto durchlöchert worden sei. Mangels Beweismitteln habe er indessen keine Anzeige erstatten können. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei würde er durch Polizisten extralegal getötet oder zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer reichte seinen Nüfus im Original, verschiedene Zeitungsartikel, anwaltliche Schreiben, eine CD und zahlreiche gerichtliche Akten - wie Anklageschriften, Gerichtsprotokolle, Verhandlungsprotokolle, Vorladungen und Verfügungen - zu den Akten. Am 16. November 2015 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Ankara um weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 16. März 2016 wurde die Antwort an das SEM gerichtet. B. Am 6. Juni 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerbürgerin. C. Mit Verfügung vom 29. November 2016 - eröffnet am folgenden Tag - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder über eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und im Fall einer Bestätigung des negativen Entscheids der Vorinstanz die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und innert Frist das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" unter Beilage der darin aufgeführten Dokumente einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu begleichen habe. Im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wurde abgewiesen. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. G. Am 14. November 2017 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 4. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 verwies er auf seine Ausführungen in der Beschwerde. Zu den Einzelheiten wird nachträglich Stellung genommen.

Erwägungen (70 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermöchten; bei einzelnen Vorbringen wurde zudem an der Glaubhaftigkeit gezweifelt. Es wurde Folgendes festgestellt:

E. 5.1.1 Gestützt auf die Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers müssten die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren als legitimes Handeln des türkischen Staates gesehen werden, da die vorliegenden Strafakten den Eindruck erhärten würden, er habe sich gewisser Delikte schuldig gemacht, weshalb die Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gerechtfertigt erscheine. Insbesondere würden sämtliche eingereichten gerichtlichen Dokumente einen enormen Detailgrad aufweisen. Zudem scheine es, dass den Behörden diverse Beweismittel vorlägen.

E. 5.1.2 In Bezug auf das Verfahren aus dem Jahr 2011 sei festzustellen, dass der Vorwurf der Errichtung einer Barrikade, die Abhaltung einer illegalen Demonstration und der Widerstand gegen die Sicherheitskräfte mit Bildern, Videos und diversen Zeugenaussagen belegt seien. Demgegenüber vermöchten die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er die ihm vorgeworfenen Anschuldigungen gar nicht begangen habe, sondern von den Behörden kaltgestellt werde, weil man vor ihm Angst habe, nicht zu überzeugen, da sie im Widerspruch zur sonstigen Situation stünden. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2011 noch politisch inaktiv gewesen und nur durch einen unglücklichen Zufall in Gewahrsam genommen worden sei, könnten nicht überzeugen, weil er unter diesen Umständen kaum der "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation" und der "Propaganda für eine Organisation" angeklagt worden wäre. Die Begründung des Beschwerdeführers, er sei in einem heiklen Quartier wohnhaft gewesen und stamme von einer politischen Familie ab, erscheine nicht ausreichend, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtfertigen zu können. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, er habe bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Taten eine andere Rolle eingenommen, als er dies den schweizerischen Behörden gegenüber darstelle.

E. 5.1.3 Diese Beurteilung treffe auch auf die ihm aus dem Jahr 2013 stammenden vorgeworfenen Delikte zu. Aufgrund einer Demonstrationsteilnahme am 24. November 2013 werde er wegen Widerstand gegen die Sicherheitskräfte und Werbung für eine Terrororganisation angeklagt. Als Beweismittel lägen offenbar Videos vor, die ihn unter anderem beim Rufen von Slogans der DHKP-C zeigten. Die ihm zur Last gelegten Straftaten würden ebenfalls einen hohen Detailgrad aufweisen. Der Wortlaut lasse nicht auf eine blosse Beschuldigung ohne Anhaltspunkte schliessen, worauf der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angesprochen worden sei. Indessen habe er keine stichhaltigen Erklärungen zur Entkräftung der Vorwürfe abgeben können. Vielmehr sei er auf die ihm dazu gestellten Fragen kaum eingegangen, habe die ihm vorgeworfenen Taten bloss negiert, rhetorische Rückfragen gestellt und eine bereichsübergreifende Verschwörung gegen ihn skizziert, was indessen nicht nachvollziehbar und überzeugend sei.

E. 5.1.4 Die aus dem Jahr 2014 vorgeworfenen Delikte hätten ebenfalls zu mehreren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt. Unter anderem würden ihm die "Teilnahme an und Organisation einer illegalen Demonstration", die "Beschädigung öffentlichen Eigentums", der "Widerstand gegen einen Beamten", die "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation", die "Propaganda für eine Organisation" und der "Diebstahl" zur Last gelegt. Den Behörden lägen als Beweismittel abgehörte Kommunikationen, Zeugenaussagen sowie vor Ort und bei einer Hausdurchsuchung sichergestellte Objekte vor. Der Beschwerdeführer streite indessen jegliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation ab und sei der Meinung, die türkischen Behörden erfänden ständig Neues. Auch diese pauschalen Einwände könnten nicht überzeugen. Ohne die vorliegenden Beweismittel wäre kaum Anklage erhoben worden. Auf Fragen dazu habe er zudem erneut mit rhetorischen Gegenfragen, mit dem Hinweis auf Presseberichte, in welchen er als DHKP-C -Mitglied aufgeführt werde, und mit der Angabe, man wolle ihn töten beziehungsweise er habe Angst davor, extralegal durch die Feinde der sozialistischen respektive türkischen Faschisten getötet zu werden, weil er gut artikulieren könne und seine Meinung weiterhin äussere. Auch diese Erklärungen seien nicht überzeugend. Er stelle seinen Verfolger vage und unkonkret dar. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass jemand von "türkischen Faschisten" extralegal getötet werde, weil er sich rhetorisch gut ausdrücken könne. Ausserdem könne weder seinen Aussagen noch den Beweismitteln entnommen werden, dass er ein profilierter Politaktivist im Rahmen der Gezi-Bewegung sei und tatsächlich und in ausserordentlichem Ausmass auf die existierenden Missstände aufmerksam gemacht sowie die Massen mobilisiert habe, auch wenn er im Rahmen der Gezi-Proteste ab und zu eine Rede gehalten habe und deshalb in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Die dargestellte Verfolgung seiner Person sei damit nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem SEM überzeugende Beweismittel, welche ein Engagement für die Gezi-Bewegung belegten, zu unterbreiten. Deshalb bestünden Zweifel an der vorgebrachten Polittätigkeit.

E. 5.1.5 Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen und die angeblich illegitime staatliche Verfolgung zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass er sich gewisser Straftaten schuldig gemacht habe und deshalb berechtigterweise Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien.

E. 5.1.6 An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Zeitungsberichte, in welchen er als Mitglied der (...), welche für die DHKP-C Operationen ausführe, nichts zu ändern, auch wenn er die Involvierung bei dieser Gruppe leugne. Die Artikel könnten weder die geltend gemachte ungerechtfertigte Verfolgung seiner Person noch einen Politmalus beweisen, sondern würden den Verdacht erhärten, dass er Verbindung zu dieser Organisation unterhalte und wahrscheinlich eine zentrale Rolle innerhalb der Organisation wahrnehme. Ansonsten wäre er nicht der Nähe zur DHKP-C beschuldigt worden, und es würden auch keine Berichte mit diversen Fotos darüber existieren.

E. 5.1.7 Bei der DHKP-C handle es sich um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch eine bewaffnete Revolution zu zerschlagen. Sie habe Anschläge gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte zu verantworten, sei aber im Zuge der Hungerstreiks und des Todesfastens in Gefängnissen zunehmend geschwächt worden. Ausserdem sei die Organisation vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, worauf in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen seien. Dennoch gehe von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotential aus. Deshalb sei sie auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 26. Juni 2012 des Rats der Europäischen Union aufgeführt. Die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern der DHKP-C stelle somit legitimes staatliches Handeln dar. Angesichts der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle innerhalb dieser Organisation wahrnehme, würden die erhobenen Anklagen nachvollziehbar und rechtmässig erscheinen. Hinweise, wonach die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten oder eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohten, würden zudem nicht vorliegen. So bestünden gestützt auf die Aktenlage keine Hinweise dafür, dass ihm eine unverhältnismässig hohe Strafe drohe oder diese mit einem Politmalus belegt würde. Für diese Annahme spreche auch, dass der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten wiederholt in Gewahrsam genommen, indessen nach jeweils kurzer Zeit wieder entlassen worden sei und den Ausgang der verschiedenen Verfahren in Freiheit abwarten könne. Die Begründung des Beschwerdeführers, eine längere Haft wäre aus rechtlicher Sicht jeweils nicht korrekt gewesen, spreche ebenfalls für ein korrektes Strafverfahren im Heimatland.

E. 5.1.8 Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich einer Festnahme im Frühjahr 2014 von Sicherheitskräften angegriffen und während des Gewahrsams gefoltert worden sei, müssten bezweifelt werden, weil die diesbezüglichen Schilderungen realitätsfremd ausgefallen seien.

E. 5.1.9 Ebenfalls unglaubhaft sei die von ihm dargelegte Verfolgungsjagd durch die Polizei, anlässlich derer auf ihn das Feuer eröffnet worden sei. Gestützt auf seine Aussagen sei nicht ersichtlich, unter welchen Umständen es zur Schussabgabe gekommen sei. Zudem könnten von einem solchen Handeln keine Rückschlüsse auf den Ausgang des Strafverfahrens gezogen werden.

E. 5.1.10 Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland für die von ihm begangenen Delikte rechtsstaatliche legitim bestraft und ein den Taten entsprechendes Strafmass verhängt werde. Es sei ihm nicht gelungen, einen Politmalus glaubhaft zu machen.

E. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend:

E. 5.2.1 Er habe in einem Quartier in B._______ gelebt, welches als Brutstätte der DHKP-C gelte. Wer in diesem Stadtviertel wohne oder oft dorthin komme, werde von den türkischen Behörden abgestempelt, wobei diese zwischen Sympathisant und Mitglied nicht unterscheiden würden. Das treffe auch auf ihn zu. Das Viertel stehe immer im Visier der Behörden, weshalb auch politisch nicht engagierte Familien früher oder später in die Opposition gedrängt würden.

E. 5.2.2 Er sei im alevitischen Cemevi politisch aktiv geworden und habe an legalen Kundgebungen oder Aktivitäten teilgenommen. Sein soziokultureller Hintergrund habe ihn dazu gebracht, auch an den Gezi-Protesten mitzumachen. In mehreren Anklageschriften werde ihm vorgeworfen, an verschiedenen Straftaten beteiligt gewesen zu sein. Alle Verfahren seien hängig, und es bestünden mindestens sechs Festnahmebefehle. Folglich würde er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland festgenommen und dem Gericht vorgeführt.

E. 5.2.3 Dem Argument des SEM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen und die illegitime Strafverfolgung zu begründen, wurde Folgendes entgegengehalten:

E. 5.2.3.1 Er habe an den Gezi-Protesten aktiv teilgenommen, wobei diese nicht als Protest mit Führer oder Anhängern, sondern als Volksaufstand gegen das Regierungssystem zu verstehen seien. Er könne keine Belege für seine Teilnahme beibringen, auch wenn das SEM solche verlangt habe, weil er Sozialist und es gegen seine Ideologie sei, diejenigen Leute im Heimatland um Beweise anzufragen, welche er zum Mitmachen an den Protesten überzeugt habe, während er geflohen sei.

E. 5.2.3.2 Im Fall der Erschiessung von B.E., bei welcher er Augenzeuge gewesen sei und welche er als Erster auf sozialen Medien gepostet habe, sei wohl eine Verbindung zwischen ihm und der DHKP-C hergestellt worden, weil er ein Foulard der Organisation getragen habe. Er sei danach als Zeuge aufgerufen worden, habe indessen nicht an der Verhandlung teilgenommen, weil er untergetaucht sei.

E. 5.2.3.3 Des Weiteren habe er auch gegen die Drogenbanden in seiner Gegend protestiert. Die Regierung wolle die Köpfe der mittellosen Menschen mit Drogen betäuben, damit sie sich nicht gegen den Staat auflehnen würden. Ein Freund (H.F.G.) habe die Menschen im Kampf gegen die Drogenbanden nicht allein gelassen, habe sie aufgeklärt und organisiert. Während einer Demonstration gegen diese Gangs sei er am 30. September 2013 erschossen worden. An der Trauerfeier hätten auch der Beschwerdeführer, Freunde und Familienangehörige teilgenommen. Dabei seien vor allem Fahnen der DHKP-C zu sehen gewesen, was damit zusammenhänge, dass das Quartier als Brutstätte dieser Organisation gelte. Das bedeute aber nicht, dass alle Teilnehmer der Trauerfeier etwas mit dieser Organisation zu tun hätten. Er sei ins Blickfeld der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten, weil er Kurde und Alevite sei wie fast alle Einwohner derjenigen Stadtviertel, in welchen die DHKP-C sehr aktiv und einflussreich sei. Er sei für seinen Freund H.F.G. in Verbindung mit der DHKP-C gesetzt worden und auch wegen seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Cemevi ins Visier der Behörden geraten. Sein starkes äusseres Erscheinungsbild, sein Organisationstalent sowie seine Rede- und Überzeugungsfähigkeiten hätten ebenfalls dazu beigetragen.

E. 5.2.3.4 Es sei unerklärlich, weshalb er ins Blickfeld der Polizei geraten sei. Zudem bestünden Ungereimtheiten: Der in der Anklageschrift erwähnte Vorfall vom 12. Januar 2014 könne mit dem Beschwerdeführer nichts zu tun haben, weil er an diesem Tag Tausende Kilometer weit entfernt in F._______ Kinder im Container-Viertel unterstützt habe. Die Anklageschrift 2014/8368 (betreffend den Vorfall vom 3. November 2013) enthalte den Namen G._______, obwohl er H._______ heisse und den zweiten Namen I._______ nur auf seinem Facebook-Account benütze. Dies belege, dass er in den sozialen Netzwerken verfolgt werde. Dabei sei es um ein alevitisches Meeting gegangen, dessen Versammlungsort von der Polizei festgelegt worden sei. Später seien die Teilnehmenden des "illegalen Zusammenkommens" bezichtigt worden. Das von der Vorinstanz erwähnte Video, mit welchem die Anklage gestützt werde und auf welchem der Beschwerdeführer gemäss den Erwägungen der Vorinstanz Parolen der DHKP-C ausgerufen habe, enthalte in Wirklichkeit Aufnahmen von ihm. Dabei habe er gespuckt, weil seine Mutter beleidigt worden sei. In den Medien sei er zudem mit dem Tod J._______ in Verbindung gebracht worden, obwohl später Videoaufnahmen gezeigt hätten, dass dieser von einem Polizisten erschossen worden sei. Bezeichnenderweise sei gegen ihn auch keine Anklage erhoben worden. Dass er mit der (...) etwas zu tun habe, hätten ihm zwar die Polizei und die Medien vorgeworfen; indessen seien die Fotos aus dem Facebook heruntergeladen und benutzt worden. Die Behörden hätten immer wieder ohne Beweise und ohne Hinweise Vorwürfe konstruiert und Anklage erhoben, bis die Richter diese bestätigt hätten. Unter diesen Umständen könne er in der Türkei kein korrektes Strafverfahren erwarten. Inzwischen seien andersdenkende Polizisten und Behördenmitglieder, auch Richter, von der aktuelle Regierung entlassen und verhaftet worden. Journalisten werde der Mund gestopft. Medien würden gekauft. Sowohl die unabhängige Justiz als auch die Medien seien gefährdet beziehungsweise bestünden nicht mehr.

E. 5.2.3.5 Der Beschwerdeführer habe sich nie an Aktivitäten der DHKP-C beteiligt. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant dieser Organisation und bekleide auch keine zentrale Rolle. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, die betreffende Organisation jemals in ihren Tätigkeiten unterstützt zu haben. Die Behauptungen der türkischen Behörden würden sich auf kein einziges Beweismittel stützen, und auch eine detaillierte Anklageschrift vermöge daran nichts zu ändern, zumal Komplotte und falsche Vorwürfe bekannte Methoden der türkischen Behörden seien. Die von den türkischen Behörden vermutete Nähe des Beschwerdeführers zur DHKP-C sei damit zu erklären, dass er an der Beerdigung von H.F.G. gewesen sei, B.E. ein Halstuch der DHKP-C getragen habe, er selber Augenzeuge einer Erschiessung gewesen und im Übrigen Alevite, Kurde und ein Oppositioneller sei. Eine andere Erklärung habe er nicht.

E. 5.2.4 Zum Argument, es lägen keine Hinweise vor, wonach die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten oder ihm eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohen würden, wird in der Beschwerde Folgendes geltend gemacht:

E. 5.2.4.1 Es werde nach wie vor in politischen Prozessen willkürlich und gesetzeswidrig entschieden, was vorallem in der Ermittlungsphase zu beobachten sei. Beispielsweise seien viele demokratisch gewählte Parlamentarier der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) rechtswidrig verhaftet worden. Anwälte oder Anwältinnen von Oppositionellen (beispielsweise K._______, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt), Richter, Staatsanwälte, Journalisten, Menschenrechtler und Lehrer seinen ohne Grund entweder entlassen oder verhaftet worden. Seit dem Putschversuch im Juli 2016 gehe die Regierung noch härter vor. Anklage könne auch ohne oder mit gefälschten Beweismitteln erhoben werden. Deshalb bestehe auch vorliegend kein Zweifel, dass die erwähnten Beweismittel gefälscht seien oder nicht bestünden. Er habe denn auch alles bestritten. Zwar sei er innert der gesetzlichen Frist wieder entlassen worden; dies vermöge indessen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass in der Türkei korrekte und nach Art. 6 EMRK ausgerichtete faire Strafverfahren selten seien.

E. 5.2.4.2 Er sei in den Medien mehrmals mit Foto und Namen als Terrorist bezeichnet worden und somit landesweit fichiert. Eine sichere landesinterne Fluchtalternative habe er unter diesen Umständen nicht. Bei politisch relevanten Zwischenfällen in der Wohngegend würde er automatisch als Tatverdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt.

E. 5.2.4.3 Zudem habe er zahlreiche Beweismittel eingereicht. Die Vorinstanz halte die Straftaten in den Anklageschriften für richtig, habe indessen zum Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 2014 nicht Stellung genommen und damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Dieses Schreiben müsse berücksichtigt werden.

E. 5.2.4.4 Zudem sei er bereits im Jahr 2014 in seiner Wohnung angegriffen worden, was Bewohner des Quartiers als Augenzeugen gesehen hätten. Im Polizeifahrzeug sei er schwer misshandelt worden, und auch im Justizgebäude hätten ihn 30 bis 40 Polizisten angegriffen, als ihm Handschellen angelegt worden seien. Auf dem Weg zur Sicherheitsdirektion sei er in der Tiefengarage erneut angegriffen und geschlagen worden. Sein Anwalt habe dies, nachdem er ihn am zweiten Tag gesehen habe, den Eltern gemeldet, welche in einer Sitzaktion gegen die Folter protestiert hätten. Als sich der Vater nach dem Verbleib seines Sohnes habe erkundigen wollen, sei er mit Wasserwerfern beschossen worden, was auf einem Video zu sehen sei. Dieses Video befinde sich auf der eingereichten CD. Seine Mutter habe zudem gerufen, sie würden hier sitzen, bis die Folter drinnen aufhöre. Unter diesen Umständen habe er berechtigterweise Angst vor einer Verletzung fundamentaler Menschenrechte wie dem Recht auf Leben oder dem Verbot von Folter. Die Polizisten hätten ihn töten wollen, weil sie mit seiner Freilassung nicht einverstanden gewesen seien. Er habe seine Furcht vor einer Entführung und vor einer extralegalen Tötung in der Schweiz mehrmals angesprochen. Auch seinen Eltern sei anlässlich einer Hausdurchsuchung der Tod ihres Sohnes angekündigt worden. Bisher habe man ihn nicht umbringen können, weil er sich stets innerhalb von mehreren Personen bewegt habe. Dennoch sei er im öffentlichen Raum und in einem Fahrzeug beschossen worden. Seine Anwältin habe davon Aufnahmen verlangt, aber nichts ausgehändigt bekommen. Auch deshalb traue er der türkischen Justiz nicht. Seine Furcht werde noch dadurch verstärkt, dass die drei Personen L._______, M._______ und N._______ von den Behörden und den Medien als Mitglieder der DHKP-C dargestellt worden seien, obwohl dies nicht der Wahrheit entspreche. Später hätten türkische Polizisten diese drei Personen hingerichtet.

E. 5.2.5 Zum Argument, es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlichen legitimen Zwecken dienten, wird in der Beschwerde Folgendes eingewendet:

E. 5.2.5.1 Der Beschwerdeführer könne vor dem Hintergrund der grossen Rückschritte, welche die Türkei in Bezug auf die Menschenrechte zu verzeichnen habe, nicht auf eine Strafverfolgung mit rechtsstaatlich legitimen Mitteln und korrekten Methoden zählen. Dies sei umso mehr der Fall, als er landesweit als Terrorist der DHKP-C gelte und gegen ihn verschiedene Anklagen erhoben worden seien. Er müsse in der Türkei mit einem unfairen Gerichtsverfahren und der Wahrscheinlichkeit von Misshandlungen, Folter oder gar dem Tod rechnen. Er benötige daher den Schutz der Schweiz. Das SEM vertraue gestützt auf seine Argumentation offenbar der türkischen Judikative, obwohl diese befangen und von der Politik abhängig sei. Ferner habe der Staatspräsident das Rechts- und Gerichtssystem so geändert, dass er seinen direkten Einfluss auf die Wahl der Richter geltend machen könne. Es existiere mit Sicherheit ein Datenblatt über ihn, was ihn zum "Freiwild" der politisch abhängigen Gerichtsbarkeit und der Sicherheitskräfte mache. Unter diesen Umständen dürfe er nicht weggewiesen werden.

E. 5.2.5.2 Angesichts der vorliegend erfolgten Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in der Türkei seien die Fragen berechtigt, ob er dadurch nicht zusätzlich gefährdet sei und ob diese Abklärung nicht einen Verstoss gegen die Datenschutzvorschriften des Asylgesetzes darstelle. Auch die Zuverlässigkeit der Abklärungen in der Türkei müsse in Frage gestellt werden. Überdies stellten sich die Fragen, inwiefern seine Sicherheit in der Schweiz gefährdet sei und welche türkischen Behörden man kontaktiert habe. Fraglich sei auch, ob seine Rechte verletzt worden seien und man das Ergebnis in den Entscheid miteinbezogen habe. Schliesslich sei auch unklar, ob das SEM den Sachverhalt richtig festgestellt habe. Wenn das SEM das Resultat der Botschaftsabklärung im Entscheid berücksichtigt habe, wisse es, dass gegen ihn mehrere Festnahmebeschlüsse bestünden und er in hängige Gerichtsverfahren verwickelt sei. Der Botschaftsantwort könne entnommen werden, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei höchstwahrscheinlich festgenommen und für Aussagen dem Gericht vorgeführt werde. Wie lange die Urteilsverkündung danach noch dauern werde, sei schwer einzuschätzen. Zudem ergebe sich aus diesem Abklärungsresultat, dass gegen ihn weitere, bisher nicht bekannte Verfahren laufen würden. Somit würde er im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit verhaftet, einerseits um vor Gericht auszusagen, und andererseits weil er seine gesetzliche Pflicht, sich zu melden, nicht eingehalten habe und schliesslich wegen des drohenden Militärdienstes. Mithin habe er bereits Nachteile erlitten; ausserdem sei seine Furcht vor weiteren Nachteilen begründet. Unter diesen Umständen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.2.6 Trotz der Heirat mit einer Schweizerbürgerin und dem damit verbundenen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung wolle er sein Asylverfahren durchführen, weil er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und diesen mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht habe.

E. 5.2.7 Da er überdies noch Militärdienst leisten müsse und vor der Flucht dazu aufgeboten worden sei, würde er im Fall einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen. Angesichts der gegen ihn bestehenden Anklagen befürchte er dort eine schlechte Behandlung, was insbesondere im Hinblick auf die Verschärfung der Situation im Osten der Türkei, wo brutal gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen werde, nicht zumutbar sei, da er nicht gegen die eigene Ethnie kämpfen wolle. Eine Wegweisung in die Türkei sei weder zulässig noch zumutbar, weshalb eine vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (Anmerkung Gericht: gemeint dürften Art. 83 Abs. 1 ff. AuG [SR 142.20] sein) beantragt werde.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung legte das SEM dar, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Nach wie vor werde das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden damit begründet, dass der Beschwerdeführer Kurde alevitischen Glaubens sei und sich an friedlichen Protesten beteiligt habe. Diese Erklärung überzeuge indessen nicht, da diese Kriterien auf zahlreiche weitere Personen zutreffen würden, welchen jedoch nicht die Zugehörigkeit zur DHKP-C vorgeworfen werde und gegen welche keine Anklage erhoben worden sei. Fraglos habe der Beschwerdeführer weitere Aktivitäten ausgeübt, welche er den schweizerischen Behörden gegenüber verschweige. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf andere Kriterien als auf sein äusseres Erscheinungsbild konzentrieren würden. Da sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf die Wiederholung des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts beschränke, würden die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Zweifel nicht zerstreut. Folglich gehe das SEM nach wie vor davon aus, dass er sich in der Türkei strafrechtlich relevanter Verstösse schuldig gemacht habe und die Anklagen der türkischen Justiz legitimes staatliches Handeln darstellten. Aus der Veränderung der Situation in der Türkei seit dem Putschversuch im Sommer 2016 könne nicht geschlossen werden, dass seither alle Strafuntersuchungen und Anklageerhebungen politisch motiviert seien sowie Bestrafungen in asylrelevantem Ausmass erfolgen würden. Vorliegend scheine es konkrete, den Beschwerdeführer belastende Beweismittel zu geben, und die Strafakten würden äusserst detailliert vorliegen, was mit politisch motivierten Prozessen nicht zu vereinbaren sei, zumal diese meistens auf vagen Annahmen und unkonkreten Vorwürfen beruhten. Da ferner Schreiben von Drittpersonen nur geringen Beweiswert aufweisen würden, sei das Schreiben der früheren Anwältin des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch die Vorbehalte der Botschaftsabklärung gegenüber könnten nicht gehört werden. Insbesondere führe diese nicht zu einer zusätzlichen Gefährdung. Ausserdem seien die Datenschutzvorschriften eingehalten worden, da den heimatlichen Behörden bei Botschaftsabklärungen keine Personalien weitergeleitet würden. Allein die Furcht vor einer Verhaftung stelle keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er zu Unrecht und aufgrund eines Politmalus belangt würde beziehungsweise dass eine allfällige Strafe in einem asylrelevantem Ausmass zu erwarten sei. Somit müsse von der Legitimität der staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Militärdienstpflicht sei schliesslich nachgeschoben und zudem nicht asylrelevant. Objektive Anhaltspunkte für eine schlechte Behandlung während des militärischen Dienstes bestünden nicht. Vielmehr handle es sich um Vermutungen und unbelegte Parteiaussagen.

E. 5.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, er wäre selbst für den Fall, dass er die Gerichtsverfahren in Freiheit abwarten könnte, aufgrund seiner Fichierung auf Schritt und Tritt beziehungsweise bei jeder Identitätskontrolle verdächtig und könnte in der Türkei kein normales Leben führen. Zudem würde er auch aufgrund seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehen. Man würde davon ausgehen, dass er in der Schweiz Asyl beantragt hätte. Die türkischen Behörden gingen gegen Oppositionelle willkürlich vor, und selbst für den Fall, dass er nicht verurteilt würde, sei angesichts des Erlebten vom Vorliegen einer begründeten Furcht auszugehen. Er werde unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der DHKP-C per Haftbefehl gesucht und müsse im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechnen, obwohl die Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprächen. Die Furcht vor einer künftigen staatlichen Verfolgung sei schon aufgrund des gegen ihn vorliegenden Datenblattes berechtigt. Nach seiner Einreise müsse er deshalb mit der Überführung an die Strafverfolgungsbehörden rechnen. Er sei auch öffentlich fichiert, da von ihm Fotos in Zeitungen und im Fernsehen erschienen seien. Aufgrund der grossen Gefahr dürfe er nicht in die Türkei zurückgeschickt werden. Zudem sei die Türkei ein undemokratisches Land, in welchem seit dem Putschversuch vom Juni 2016 hunderttausende Personen vom Staatsterror betroffen seien. Das Rechtssystem sei nicht unabhängig und von Willkür gezeichnet. Es werde von Folter in Polizeigewahrsam, von Entführungen und von Menschenrechtsverletzungen in Haft berichtet. Dabei seien nicht nur Putschisten, sondern auch Oppositionelle betroffen. Zur Feststellung des SEM, wonach vorliegend die Strafakten detailliert ausgefallen seien und diverse konkrete, den Beschwerdeführer belastende Beweismittel vorlägen, weshalb die Sachlage nicht mit politisch motivierten Prozessen zu vergleichen sei, müsse festgehalten werden, dass auch Letztere in der Türkei mit detaillierten Vorwürfen begonnen würden, wobei es sich dabei nur um Vorwürfe und nicht um Beweise handle. So umfasse beispielsweise die Anklageschrift gegen den Chef der Demokratischen Partei der Völker (HDP) 600 Seiten, in welchen ihm die Gründung und Führung einer Terrororganisation, Terrorpropaganda und Volksverhetzung vorgeworfen werde, obwohl sich die meisten Vorwürfe auf Kritik an der Regierung beziehen würden. Es werde Hunderttausenden von Oppositionellen "Terrorismus" vorgeworfen. Personen würden aus rein politischen Gründen inhaftiert, um sie mundtot zu machen. Dies sei kein legitimes Mittel. Angesichts der chaotischen Situation in der Türkei könne kein faires Gerichtsverfahren erwartet werden. Auch wenn die Vorinstanz dem Schreiben seiner Anwältin nur einen geringen Beweiswert zumesse, werde beantragt, dieses zu berücksichtigen. Zudem habe sich die Vorinstanz erneut nicht zum Inhalt der Botschaftsabklärung geäussert. Polizisten, Faschisten und Ankläger würden trotz falscher Beschuldigungen und Beweise Recht erhalten. Andernfalls würden Betroffene extralegal hingerichtet. Die sorgfältigen Ausführungen in der Botschaftsabklärung seien nicht überzeugend, weil am Tag der Frist zur Stellungnahme, an einem Sonntag, um die Mittagszeit zwei Polizisten in die elterliche Wohnung des Beschwerdeführers gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Dass die Nachfrage genau in dieser Periode stattgefunden habe, verängstige die ganze Familie. Der Vater sei im Übrigen sowohl während der Arbeit als auch auf der Strasse schon mehrmals von Polizisten nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Es sei nicht zumutbar, ihn beweisen zu lassen, warum er in der Türkei verfolgt werde. Er wisse es auch nicht genau, weshalb er Asyl benötige. Er habe an legalen Kundgebungen und Aktivitäten teilgenommen.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Anwaltsschreiben, das der Beschwerdeführer zu den Akten gab, in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt, sondern erst in ihrer Vernehmlassung dazu Stellung genommen hat. Der Beschwerdeführer rügt, sie habe damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Dem kann nicht zugestimmt werden. Angesichts der zahlreich eingereichten Beweismittel war das SEM nicht verpflichtet, jedes einzelne davon konkret zu erwähnen und zu beurteilen. Vielmehr durfte es sich darauf beschränken, die wesentlichen Beweismittel zu würdigen. Im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise kommt diesem Schreiben keine herausragende Bedeutung zu, zumal es auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein kann und denjenigen Inhalt aufweist, welcher dem Beschwerdeführer dienlich ist. Somit weist es keinen hohen Beweiswert auf und ist nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der aus anderen Gründen nicht zu überzeugen vermag (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ist somit zurückzuweisen.

E. 6.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f.).

E. 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

E. 7.1 Dem SEM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Einschätzung - durch die Abklärungen der schweizerischen Botschaft nicht zusätzlich gefährdet worden ist. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhielt, erfolgt die Einsicht in die öffentlichen Register ohne die Preisgabe der Daten der Betroffenen, womit eine allfällige Gefährdung schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann und die in Art. 97 Abs. 1 AsylG aufgeführten Vorschriften betreffend Datenschutz sichergestellt sind. Im Übrigen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die weiteren Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung zu verweisen. Demgegenüber vermögen die Einwände in der Replik nicht zu überzeugen: Auch wenn am Tag des Ablaufs der Frist zur Stellungnahme (wobei vom Beschwerdeführer nicht klar definiert wurde, welche Stellungnahme gemeint ist) Polizisten bei seinem Vater vorgesprochen und nach ihm gefragt haben sollen, ist angesichts des sorgfältigen Vorgehens durch die Mitarbeitenden der schweizerischen Botschaft in der Türkei nicht davon auszugehen, dass dieser Besuch mit den Abklärungen vor Ort im Zusammenhang steht. Vielmehr ist von einem zeitlichen Zufall auszugehen, zumal der Vater des Beschwerdeführers gestützt auf die Angaben im Beschwerdeverfahren auch davor schon mehrmals von Polizisten zum Verbleib seines Sohnes befragt worden sein soll. Somit bleibt festzuhalten, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in der Türkei ausgeschlossen werden kann.

E. 7.2 Sodann ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht von einer legitimen Strafverfolgung ausging.

E. 7.2.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2014/21 E. 5.3, 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).

E. 7.2.2 Gestützt auf die Aktenlage steht fest, dass gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2014 mehrere Strafverfahren an verschiedenen Gerichten in B._______ eröffnet worden sind. Bei zwei der Verfahren ist nicht eindeutig, ob sie abgeschlossen oder noch hängig sind (Verfahren (...) beim (...). Landesstrafgericht B._______ und Verfahren (...) beim (...). Landesstrafgericht B._______). Die übrigen Verfahren ([...] beim [...]. Landesstrafgericht B._______, [...] beim [...]. Gericht für schwere Straftaten B._______, [...] beim [...]. Gericht für schwere Straftaten B._______, [...] beim [...]. Landesstrafgericht B._______, [...] beim [...]. Gericht für schwere Straftaten B._______ und [...] beim [...]. Gericht für schwere Straftaten B._______) sind noch hängig, wobei die Urteile in diesen Verfahren nicht gefällt werden können, weil der Beschwerdeführer keine Aussagen vor Gericht geleistet hat. Aus diesem Grund wurden gegen ihn Festnahmebeschlüsse gefällt. Im Verfahren (...) wurden die Mitangeklagten mit Urteil vom (...) 2015 (Urteilsnummer [...]) von den Vorwürfe der "Propaganda für eine Terrororganisation" und "Verstoss gegen das Antiterrorgesetz" freigesprochen. Gestützt auf diese Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland bereits bei seiner Einreise festgenommen und den Strafverfolgungsbehörden übergeben würde.

E. 7.2.3 Das SEM ist vorliegend zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer gewisser Straftaten schuldig gemacht hat, weshalb berechtigterweise gegen ihn Strafverfahren eröffnet worden seien. Die Feststellung, dass sich jemand gewisser Straftaten schuldig gemacht hat, ergibt sich indessen erst nach Abschluss eines Strafverfahrens, weshalb sie vorliegend nicht korrekt ist, zumal die gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Diese Frage ist zudem nicht durch die schweizerischen Asylbehörden, sondern durch die türkische Justiz zu klären. Zutreffend wäre die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Beweismittel gewisser Straftaten verdächtigt gemacht hat. Dabei stellt sich die Frage, ob die damit einhergehenden gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlich legitim erfolgt sind oder nicht, mithin, ob sich aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass in den von ihm geltend gemachten Strafverfahren eine unverhältnismässig hohe Strafe zu erwarten ist, in den Strafverfahren rechtsstaatliche Ansprüche verletzt wurden oder ihm eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht.

E. 7.2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass das SEM angesichts der zahlreichen Gerichts- und Verfahrensdokumente, welche den Beschwerdeführer belasten, seine Einwände gegen die Rechtsstaatlichkeit der verschiedenen Strafverfahren nicht glaubt. Der Beschwerdeführer beteuert demgegenüber, dass die in den türkischen Dokumenten enthaltenen und in den Medien über ihn verbreiteten Feststellungen in mehrerer Hinsicht nicht den Tatsachen entsprechen würden, sondern ihm untergeschoben worden seien, um gegen ihn Strafverfahren einleiten und ihn als Oppositionellen mundtot machen zu können. Die Polizei erfinde immer irgendetwas, um ihn festnehmen und bestrafen zu können.

E. 7.2.5 Aus den zahlreichen und substanziellen türkischen Verfahrens- und Gerichtsdokumenten ist ersichtlich, dass offensichtlich hinreichende Anhaltspunkte vorlagen, welche die Einleitung von Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer gerechtfertigt haben. Damit liegen keine überzeugenden Hinweise vor, wonach er im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu Unrecht beziehungsweise gestützt auf erfundene strafrechtliche Gründe mit einer Festnahme rechnen muss. Seine gegenteiligen Einwände, wonach ihm strafrechtliches Verhalten unterschoben werde, überzeugen nicht. Es kann folglich angenommen werden, dass eine allfällige Festnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die zu Recht laufenden strafrechtlichen und gerichtlichen Untersuchungen und somit gestützt auf die geltenden gesetzlichen Regelungen erfolgen würde. Somit vermag allein die dem Beschwerdeführer drohende Festnahme im Fall einer Rückkehr in die Türkei nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Vielmehr würde sie der Klärung der strafrechtlichen Delikte dienen und ist somit als legitim zu betrachten.

E. 7.2.6 Auch die Frage, ob mit der drohenden Festnahme ein Politmalus verbunden ist, der Beschwerdeführer mithin wegen seiner äusseren oder inneren Merkmale, namentlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauungen verfolgt wird, ist zu verneinen. Zwar machte er dies geltend, indem er ausführte, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und zur alevitischen Religionsgemeinschaft, aufgrund seines Wohnortes, der berüchtigt sei und von den türkischen Behörden als Quartier der Terroristen gesehen werde, weil er ein Sozialist sei, an den Gezi-Protesten teilgenommen und Ansprachen beziehungsweise Reden gehalten habe, mithin auch infolge legaler Aktivitäten, festgenommen und angeklagt worden. Gleichzeitig bestreitet er die ihm zum Vorwurf gemachten strafbaren Handlungen. Insbesondere gehöre er keiner Terrorgruppe und auch nicht der DHKP-C an. Die türkischen Behörden hätten Beweise konstruiert, um Beschuldigungen gegen ihn erheben zu können. Er sei zu Unrecht festgenommen und arretiert worden; zu Unrecht sei auch sein Haus durchsucht und sein Foto in den Medien veröffentlicht worden. Ausserdem hätten ihn die türkischen Sicherheitskräfte mit dem Tod bedroht.

E. 7.2.7 Die Durchsicht der Beweismittel, insbesondere der Anklageschriften, ergibt, dass diese einen hohen Grad an Details enthalten, zahlreiche Beweismittel aufführen, teilweise Zeugen erwähnen und allgemein einen sorgfältigen und seriösen Eindruck hinterlassen. Diese Fakten sind Indizien, welche für eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung sprechen, auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass der Umfang und der Inhalt der Strafakten für die Bejahung der Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgung nicht allein ausschlaggebend sind. Im Gesamtzusammenhang betrachtet sprechen diese Fakten indessen vorliegend für diese, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem, was ihm vorgeworfen wird, zu seinen Tatbeiträgen und zu den Gründen, warum man ihm nach seiner Meinung Strafverfahren unterschieben wolle, nicht überzeugen:

E. 7.2.7.1 So legte er zum Verfahren aus dem Jahr 2011 dar, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht zutreffen würden, die Behörden aber aus Angst vor ihm und um ihn wegen seiner politischen Aktivitäten kaltzustellen, wegen seiner Herkunft aus einem heiklen Quartier, wegen seines alevitischen Glaubens und seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Diese Angaben vermögen indessen nicht zu überzeugen. So ergibt sich aus der Anhörung, dass er sich bis zum Abschluss des Gymnasiums nicht mit Politik befasst habe (vgl. Akte A11/24 S. 6 und 8). Da er das Gymnasium gemäss seinen Aussagen im Jahr 2012 abgeschlossen habe (vgl. Akte A5/13 S. 4), kann er nicht schon im Jahr 2011 unter dem Vorwurf der politischen Aktivitäten strafrechtlich belangt worden sein. Überdies machte er auch geltend, erst anlässlich der Gezi-Proteste mit politischen Tätigkeiten begonnen zu haben (vgl. Akte A11/24 S. 6 und 8), womit der Beginn seiner politischen Aktivitäten sogar ins Jahr 2013 fallen würde, da die Gezi-Proteste erst im Frühsommer 2013 eingesetzt haben (vgl. dazu Maximilian Popp, Spiegel Online, Gezi, deine Helden, gefunden auf http://www.spiegel.de/kultur/tv/chronik-einer-revolte-ein-jahr-istanbul-doku-ueber-gezi-proteste-a-1036628.html, aufgesucht am 17. Januar 2018). Auch das spricht dagegen, dass er im Jahr 2011 wegen politischer Aktivitäten strafrechtlich belangt worden ist. Infolgedessen lassen sich die beiden unterschiedlichen Versionen über den Beginn der eigenen politischen Aktivität, sei es im Jahr 2012 oder im Jahr 2013, nicht vereinbaren mit seiner Erklärung, wonach die türkischen Behörden im Jahr 2011 wegen seines politischen Engagements ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Somit ist seine Erklärung, dass ihn die Behörden aufgrund seiner politischen Tätigkeiten hätten kalt stellen wollen und deshalb im Jahr 2011 ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet hätten, schon aufgrund divergierender Angaben und Unvereinbarkeiten nicht überzeugend. Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder bereit, ein allfälliges politisches Engagement seinerseits mit der nötigen Detailfülle und Klarheit darzulegen, so dass dieses hätte überzeugen können. Diesbezüglich zieht sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter Faden durch die drei Anhörungsprotokolle. Gestützt auf seine Aussagen soll er an kulturellen Anlässen des Cemevi und an den Gezi-Protesten teilgenommen haben, nirgends Mitglied gewesen sein, aber ein solches Engagement miteingebracht und zudem geholfen haben, einen Bus zu organisieren und die Menschen zur Versammlung zusammenzurufen (vgl. Akte A11/24 S. 9). Diese Angaben erscheinen oberflächlich und substanzlos, weshalb sie nicht glaubhaft sind. Ausserdem wird damit ein äusserst niederschwelliges politisches Engagement vermittelt, das die türkischen Behörden kaum zur Einleitung eines Strafverfahrens hätte veranlassen können. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass das gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2011 bestehende Strafverfahren - sollte es wegen politischer Aktivitäten eingeleitet worden sein - ganz offensichtlich nicht vor dem geltend gemachten Hintergrund erfolgt ist, sondern andere Gründe haben muss. Bezeichnenderweise sagte er anlässlich der Anhörung auch aus, er sei eigentlich keine politisch engagierte Person (vgl. Akte A11/24 S. 8), was sich mit den übrigen Aussagen über seine politischen Tätigkeiten ebenfalls nicht vereinbaren lässt. Darüber hinaus vermögen auch die vom Beschwerdeführer dargelegte Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben oder die Herkunft aus einem heiklen Quartier (vgl. unter anderem Akte A23/21 S. 5 f.) nicht als Gründe für die Einleitung eines Strafverfahrens zu dienen. Diese Kriterien würden von einer sehr hohen Anzahl anderer Personen ebenfalls erfüllt und hätten somit zu zahlreichen Strafverfahren gegen andere Personen führen müssen, was aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde und offensichtlich auch nicht der Fall ist. Allein die Zugehörigkeit zu einem Quartier oder zu einem Glauben vermag auch in der Türkei nicht die Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken. Auch die Teilnahme an den Gezi-Protesten und die Aktivitäten im Cemevi oder die Teilnahmen an anderen legalen Kundgebungen sowie die Organisation eines Busses stellen keine Gründe dar, welche strafrechtliche Verfolgungen durch die türkischen Behörden nach sich ziehen. Insgesamt vermögen somit die Erklärungen des Beschwerdeführers, warum gegen ihn im Jahr 2011 ein Strafverfahren eingeleitet worden sein soll, nicht zu überzeugen, weil sie vage und oberflächlich erscheinen und auch mit seinen eigenen Aussagen nicht in Einklang gebracht werden können. Sie sind damit nicht geeignet, die ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe abzuschwächen oder auszuräumen. Ebenso wenig vermögen sie Anlass zur Feststellung zu sein, es sei aus rechtlich nicht haltbaren Gründen ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Demgegenüber enthalten die diesbezüglich eingereichten Verfahrens- und Gerichtsdokumente zahlreiche Anhaltspunkte wie konkrete und substanzielle Vorwürfe, Beweismittel, Zeugenaussagen und Vorgehensweisen der türkischen Strafverfolgungsbehörden, welche den Eindruck eines legitim erhobenen Strafverfahrens vermitteln. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diesbezüglich nicht aufgrund von äusseren oder inneren Merkmale, namentlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund von politischen Anschauungen eine Anklage gegen ihn erhoben worden ist. Vielmehr erscheinen die in der Anklage erwähnten Gründe - nämlich die Errichtung einer Barrikade, die Teilnahme an einer illegalen Demonstration, der Widerstand gegen die Sicherheitsbehörden, die Angriffe mit Steinen, Marmorstücken, Handgranaten und Leuchtraketen - nicht einfach aus der Luft gegriffen, sondern konkret. Zudem stützen sich die Ermittlungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden auf das Festnahmeprotokoll am Tatort, das Übergabeprotokoll, auf Bildaufnahmen, Zeugenprotokolle und auf die Aussagen einer Person mit dem Decknamen (...) (vgl. Akte A2). Damit liegen den türkischen Behörden offenbar mehrere konkrete und überprüfbare Beweismittel vor, welche zur Anklage gegen den Beschwerdeführer geführt haben, was - im Gegensatz zu den oberflächlichen und ausweichenden Aussagen des Beschwerdeführers, warum zu Unrecht ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sein soll - eher überzeugt. Sein Einwand, die Beweismittel seien erfunden oder gefälscht worden, kann unter diesen Umständen nicht gehört werden. Bezeichnenderweise reichte er selber denn auch keine Beweismittel zu den Akten, welche seine Version der Gründe, warum gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, hätte stützen können. Auch sein Einwand, die Demonstration sei - entgegen der Anklageschrift - bewilligt gewesen, kann nicht geglaubt werden; vielmehr stellt diese Aussage einen untauglichen Erklärungsversuch dar. Ebenso wenig vermögen die Bestreitung der vorgeworfenen Straftaten (vgl. Akte A10/13 S. S. 3) und sein Einwand, wonach ihm diese Straftaten nur vorgeworfen worden seien, weil er wegen seiner politischen Anschauungen nicht verurteilt werden könne (vgl. Akte A10/13 S. 4), etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Mithin ist somit davon auszugehen, dass das im Jahr 2011 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren rechtsstaatlich legitim erfolgt ist. Ob die einzelnen Vorwürfe den Tatsachen entsprechen oder nicht, ist eine Frage, welche von der türkischen Justiz geklärt werden muss.

E. 7.2.7.2 Zu dem im Jahr 2013 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren machte er ebenfalls geltend, dass die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht den Tatsachen entsprechen würden. Er habe einzig gespuckt, weil ein Polizist gegen seine Mutter vulgäre Beschimpfungen ausgerufen habe. Er sei in Gewahrsam genommen und danach freigelassen worden. Die Behörden hätten sich in Widersprüche verstrickt und auch der Überweisungsbeschluss der Sicherheitskräfte enthalte Widersprüche. Es seien ihm zwei oder drei Delikte vorgeworfen worden und man könne nicht von einem gerechten Verfahren sprechen (vgl. Akte A10/13 S. 4 f.). Dabei wurde der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht konkret. Weder legte er detailliert dar, in welche Widersprüche sich die Behörden verstrickt haben sollen noch führte er aus, warum er nicht mit einem gerechten Verfahren rechnen könne. Demgegenüber ist den Gerichtsakten im Verfahren 2013/175731, insbesondere aus der Anklageschrift, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2013 an einer illegalen Demonstration teilgenommen habe und sich trotz Warnung nicht freiwillig von der Gruppe habe entfernen wollen sowie Werbung für eine Terrororganisation verbreitet und Widerstand gegen die Sicherheitskräfte zwecks Dienstvereitelung geleistet habe. Er habe mitgemacht, als die Gruppe die Sicherheitskräfte angegriffen habe, was auf Videos deutlich zu erkennen sei. Er habe Parolen gerufen wie "Folter ist ehrenlos, deine Hoffnung die DHKP-C, es lebe die revolutionäre Volksbefreiungsfront". Auch diese gerichtlichen Beweismittel erscheinen im Gegensatz zu den substanzlosen und vagen Ausführungen und Einwänden des Beschwerdeführers konkret, detailliert und überzeugend. Seine Erklärung, die Polizei habe Beweise konstruiert, um ihn mundtot zu machen, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen (vgl. Akte A23/21 S. 5). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass erst die gerichtliche Prüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zeigen kann, ob die türkischen Untersuchungsbehörden die Vorwürfe gegen ihn zu Recht und mit zulässigen Beweismitteln erhoben haben. Hinweise, wonach dies nicht der Fall sein soll, liegen - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - nicht vor.

E. 7.2.7.3 Auch zum Verfahren 2014/70560, welches gegen ihn im Jahr 2014 eingeleitet wurde, konnte der Beschwerdeführer keine überzeugenden Einzelheiten darlegen. In diesem Verfahren wird ihm vorgeworfen, Mitglied in einer Terrororganisation zu sein und für diese Werbung gemacht zu haben. Die Anklage stützt sich dabei auf Aussagen von Verdächtigen über die Teilnahmen an der Tat und auf Aussagen mehrerer konkret erwähnter Personen. Der Beschwerdeführer wandte ein, nie zu einer terroristischen Organisation Verbindungen gehabt zu haben; ausserdem würden die türkischen Behörden immer wieder etwas Neues erfinden, das nicht zutreffe, sie würden immer wieder Sachen aufschreiben, um ihn verurteilen zu können (vgl. Akte A10/13 S. 5 f.). Diese Einwände sind indessen ebenso pauschal und oberflächlich wie diejenigen, welche die vorangehenden Verfahren betreffen. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Fragen im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen mehrfach mit Gegenfragen reagierte und sich erlaubte, die Fragestellungen an sich zu kritisieren oder zu hinterfragen (vgl. Akte A10/13 S. 5 f.). Damit wich er den ihm anlässlich der Anhörungen gestellten Fragen mehrfach aus, anstatt auf diese näher einzugehen und seine Sicht der Dinge plausibel darzustellen. Auch dieses unkooperative und ausweichende Verhalten spricht dafür, dass die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren auf Vorkommnissen basieren, an welchen er offensichtlich beteiligt war und welche strafrechtlich zu untersuchen sind, und nicht auf erfundenen Ereignissen, mit welchen man ihm strafrechtliche Taten unterschieben will. Konkrete, klare, differenzierte und nachvollziehbare Gründe, warum das Verfahren gegen ihn zu Unrecht eingeleitet worden sein soll, vermochte er nicht darzulegen, weshalb seine Einwände nicht zu überzeugen vermögen.

E. 7.2.7.4 Ähnlich verhält es sich mit den übrigen gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren: Aus den eingereichten gerichtlichen Unterlagen ergibt sich, dass sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf zahlreiche Beweismittel wie Filmaufnahmen, Fotos und Zeugenaussagen stützen, während sich die Einwände des Beschwerdeführers in pauschalen und ausweichenden sprachlichen Protesten gegen die Strafverfahren erschöpfen, ohne konkrete, detaillierte und einleuchtende Argumente vorzutragen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass davon auszugehen, dass die verschiedenen Strafverfahren gegen ihn nicht unter Einhaltung von rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erfolgt sein sollen und ihm der türkische Staat gemeinrechtliche Taten unterschieben will, um ihn wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen zu verfolgen. Vielmehr scheinen die ihm vorgeworfenen Straftaten aufgrund seiner wenig überzeugenden Aussagen berechtigt zu sein, auch wenn sie von ihm bestritten werden. Dass er von den türkischen Behörden aus Gründen, die in Art. 3 AsylG festgehalten sind, strafrechtlich verfolgt sein soll, ergibt sich zudem auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln, die insgesamt seriös und nachvollziehbar erscheinen und nicht den Eindruck hinterlassen, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere strafrechtliche Verfahren eingeleitet wurden, um ihn in Wirklichkeit aus politischen Gründen verfolgen zu können. Demgegenüber vermögen die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen mangels Substanz und Nachvollziehbarkeit nicht zu überzeugen.

E. 7.2.8 Insgesamt ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten politischen Anschauungen und Aktivitäten sowie wegen seines Glaubens oder seiner Herkunft in der sich aus den Akten ergebenden Häufigkeit von den türkischen Behörden strafrechtlich belangt werden soll. Das von ihm dargelegte politische Engagement, welches sich auf die Teilnahme an kulturellen und legalen Veranstaltungen sowie auf die Mithilfe an solchen beschränken soll, hat mit Sicherheit nicht zur Einleitung der zahlreichen Strafverfahren gegen ihn geführt. Dass ihm aufgrund seiner Herkunft, seines Glaubens und seiner Anschauungen strafrechtlich relevante Tatbestände unterschoben werden und aus diesem Grund die zahlreichen Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurden, kann ihm nicht geglaubt werden. Dem SEM ist zuzustimmen, dass er offensichtlich strafrechtlich relevante Sachverhaltselemente verschweigt oder leugnet, zumal im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden gegen eine politisch und strafrechtlich unbedarfte Person um die zehn Strafverfahren einleitet. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die türkische Justiz im Allgemeinen nichts zu ändern, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die repressive Politik des türkischen Staates gegen kurdische Autonomiebestrebungen und die in den türkischen Gesetzen teilweise ungenügenden Differenzierungen zwischen Mitgliedern von Terrororganisation und politischen Aktivisten zu Verurteilungen aufgrund des Anti-Terror-Gesetzes (ATG) mit unangemessen hohen Strafen führen können, welche nicht legitim sind. Vorliegend indessen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte auf der Hand, welche diesen Schluss nahelegen würden.

E. 7.2.9 Darüber hinaus sind den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten und/oder er damit rechnen müsste, dass die Fortsetzung dieser Verfahren im Fall seiner Rückkehr in die Türkei rechtsstaatlich entgleisen würden. Angesichts des Stadiums, in welchem sich die Strafverfahren befinden, wurden noch keine erstinstanzlichen Urteile gesprochen; vielmehr konnten noch nicht einmal die nötigen Verhandlungen vor Gericht stattfinden, weil sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entzog. Dass er mehrmals für verhältnismässig kurze Zeit in Gewahrsam oder in Untersuchungshaft genommen und jeweils wieder freigelassen wurde sowie die verschiedenen Strafverfahren in Freiheit abwarten durfte, spricht jedenfalls für die Rechtsstaatlichkeit der Strafverfahren. Aus den Akten ergeben sich überdies - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - keine konkreten Anhaltspunkte, wonach damit zu rechnen wäre, dass die Strafverfahren inskünftig beziehungsweise nach seiner Rückkehr nicht rechtsstaatlich legitim und fair durchgeführt würden. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu erwarten, dass ihm ungerechtfertigt hohe Strafen oder Strafen, die in Verbindung mit seiner politischen Anschauung im Zusammenhang stehen, drohen. Mithin ist nicht zu erwarten, dass allenfalls gegen ihn ausgesprochene Strafen einen Politmalus darstellen könnten und rechtsstaatlich nicht legitim ausfallen würden.

E. 7.2.10 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei in Polizeigewahrsam und anlässlich einer Festnahme misshandelt worden und befürchte, im Fall einer Rückkehr in die Türkei erneut Misshandlungen (vgl. unter anderem Akte A11/24 S. 13 f.). Indessen sind seine diesbezüglichen Ausführungen einerseits substanzlos ausgefallen und entbehren damit der Glaubhaftigkeit. So machte er keine näheren Angaben darüber, was anlässlich der Festnahme im Zusammenhang mit einer illegalen Demonstration im Detail passiert ist. Allein aufgrund dieser Ereignisse - welche im Übrigen nicht zur direkten Ausreise aus der Türkei geführt haben - kann nicht von der Annahme ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer würden im Fall einer Rückkehr ins Heimatland und der in Aussicht stehenden Festnahme infolge der gegen ihn bestehenden Gerichtsverfahren Misshandlungen drohen, welche aufgrund ihrer Art und Intensität auf einen Politmalus schliessen lassen könnten. Auch sind den Akten keine hinreichenden Hinweise zu entnehmen, dass ihm in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, drohen wird.

E. 7.2.11 Insgesamt bestehen somit keine hinreichenden und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer damit zu rechnen hat, aus asylrechtlich relevanten Gründen zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen Delikts verurteilt zu werden. Ob die ihm zur Last gelegten Vorwürfe im Einzelfall den Tatsachen entsprechen beziehungsweise ob sie bewiesen werden können oder nicht, ist schliesslich - wie bereits vorangehend erwähnt - nicht von den schweizerischen Asylbehörden zu prüfen. Vielmehr ist diese Frage durch die türkischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden zu klären, denen sich der Beschwerdeführer zu stellen hat. Zwar ist es verständlich, dass er subjektiv Angst vor der ihm drohenden Strafverfolgung durch die heimatlichen Behörden hat; indessen ist diese Furcht objektiv nicht begründet, zumal sowohl der bisherige Verlauf der Strafverfahren als auch die überzeugenden Akten aus den Strafverfahren nicht darauf schliessen lassen, dass ihm nach seiner Rückkehr ins Heimatland eine ungerechtfertigte Bestrafung droht. An dieser Einschätzung vermag auch die sich seit dem Putschversuch im Sommer 2016 verschlechterte Situation in der Türkei nichts zu ändern, auch wenn sich der Konflikt mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und der kurdisch stämmigen Bevölkerung, zu welcher auch der Beschwerdeführer gehört, allgemein zugespitzt hat, zahlreiche regimekritische Personen freigestellt und zehntausende von Menschen verhaftet worden sind. Allein diese Erschwernisse rechtfertigen es vorliegend nicht, von objektiven Nachfluchtgründen auszugehen und anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der verschlechterten Lage in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung infolge unfairer oder illegitimer Strafverfahren. Auch die neuste Entwicklung in der Türkei vermag nicht zur Annahme zu führen, dass Personen, welche in Strafverfahren verwickelt sind, grundsätzlich mit einer illegitimen Strafverfolgung oder mit rechtsstaatlich unkorrekten und unfairen Verfahren zu rechnen hätten. Dafür fehlen im vorliegenden Einzelfall unter objektiven Gesichtspunkten hinreichende Anhaltspunkte.

E. 7.3 Insgesamt ist dem SEM somit beizupflichten, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlich legitim erfolgt sind, während die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Zeitungsberichte, Fotos und das Video nichts zu ändern, zumal sie nichts dokumentieren, was auf eine illegitime Strafverfolgung hinweist. Der auf der CD enthaltene Film zeigt zwar zwei demonstrierende Personen, welche mit Wasser abgespritzt werden. Indessen kann kein Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hergestellt werden, auch wenn dieser vorbrachte, es handle sich um seinen Vater, der gegen die ihm widerfahrenen Misshandlungen demonstriere. Der Film vermag dies nicht zu dokumentieren und ist somit beweisuntauglich. Der Beschwerdeführer legte zudem dar, die türkischen Behörden hätten ihn auch in den Medien zu Unrecht beschuldigt, weshalb er nun landesweit zu Unrecht als Terrorist und Mitglied der DHKP-C bekannt sei. Indessen ist einerseits zwischen den türkischen Behörden und den Medien zu unterscheiden, weshalb die mediale Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers und die damit verbundenen sprachlichen Ausführungen nicht zwangsläufig auf die türkischen Behörden zurückzuführen sind. Andererseits hat sich der Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehende Schlussfolgerung, wonach die gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Türkei als rechtsstaatlich legitim zu betrachten sind, den türkischen Behörden zu stellen, und die türkischen Gerichte haben darüber zu befinden, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe - auch in Bezug auf den Vorwurf des Terrorismus und der Zugehörigkeit zur DHKP-C - zutreffen oder nicht. Hinreichende Anhaltspunkte, wonach die Beurteilung dieser Vorwürfe nicht rechtsstaatlich legitim erfolgen würden, fehlen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen. Dem Beschwerdeführer wird im Übrigen nicht einfach die Zugehörigkeit zur DHKP-C zum Vorwurf gemacht. Vielmehr stehen - wenn auch im Zusammenhang mit dieser Zugehörigkeit - zahlreiche konkrete strafrechtlich relevante Vorwürfe wie die Teilnahme an illegalen Demonstrationen, die Sachbeschädigung, die Gewalt gegen Beamte und vieles mehr in den Gerichtsakten. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er damit zu rechnen hätte, allein wegen der gemäss seinen Angaben zu Unrecht vorgeworfenen politischen Zugehörigkeit strafrechtlich belangt zu werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass in den Gerichtsverfahren die konkreten Tatbestände zu beurteilen sind. Auch das eingereichte Anwaltsschreiben vermag die festgestellte Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgung nicht umzustossen, zumal dieses als Gefälligkeitsschreiben keinen grossen Beweiswert aufweist. Es besteht somit kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aus asylrechtlich relevanten Gründen zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen Delikts verurteilt werden könnte.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, er habe Angst, im Fall einer Rückkehr in die Türkei extralegal getötet zu werden. Er sei drei Mal von Polizisten beschossen worden. Einmal habe sich ein Polizeiauto genähert, als er sich mit einer anderen Person in einem Park befunden habe, worauf er die Flucht ergriffen habe. Das letzte Mal sei auf ein Auto, in welchem er sich zusammen mit anderen Personen befunden habe, geschossen worden, wobei das Auto durchlöchert worden sei. Mangels Beweisen habe er aber keine Anzeige erstattet (vgl. Akte A11/24 S. 15 und 17 f.). Angesichts des durchlöcherten Autos und der Zeugen kann nicht von fehlenden Beweismöglichkeiten ausgegangen werden. Vielmehr erscheint die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung. Zudem wäre es am Beschwerdeführer und/oder den ihn begleitenden Personen gelegen, diese Vorfälle bei der Polizei anzuzeigen. Auch seine in der Türkei mandatierte Anwältin hätte für entsprechende rechtliche Schritte sorgen und Beweismittel sicherstellen beziehungsweise in allfällig vorhandene Beweismittel wie Aufnahmen von öffentlichen Videokameras Akteneinsicht nehmen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Anwältin gar nicht darüber informiert (vgl. Akte A11/24 S. 18), vermag nicht zu überzeugen, sondern stellt ebenfalls eine Schutzbehauptung dar. Insgesamt erscheinen die diesbezüglichen Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers, warum er keine Anzeige erstattet haben will, wenig überzeugend und können ihm somit nicht geglaubt werden. Angesichts der fehlenden Anzeigen ist nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig wäre.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer brachte schliesslich auch vor, er sei im Jahr 2014 zur militärischen Musterung aufgeboten worden, wolle aber keinen Militärdienst leisten, weil er keine Waffe tragen und nicht gegen seine Leute eingesetzt werden wolle. Sinngemäss machte er damit einerseits einen bevorstehenden Einsatz im Osten der Türkei und andererseits eine drohende Verfolgung seiner Person infolge der Nichtleistung des Militärdienstes geltend.

E. 7.5.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - der im Zeitpunkt seiner Ausreise (...) Jahre alt war - ist es denkbar, dass er in seinem Heimatland vor seiner Ausreise zur militärischen Musterung aufgeboten worden war, da die ordentliche Militärdienstpflicht in der Türkei am 1. Januar des Jahres beginnt, in welchem die betroffene Person das 20. Altersjahr erreicht. Somit ist es auch möglich, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei aus militärischen Gründen behördlich gesucht worden ist, auch wenn er keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten reichte. Aus dem gleichen Grund lässt sich auch die Einleitung eines militärisch begründeten Strafverfahrens gegen ihn nicht ausschliessen, auch wenn die Botschaftsabklärung kein entsprechendes Verfahren verifiziert hat. Aufgrund seines Alters ist zudem absehbar, dass er - nach seiner Rückkehr in die Türkei - den Militärdienst im Heimatland unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen zu leisten haben wird. Würde er einem entsprechenden Aufgebot nicht Folge leisten, müsste er mit einer Suche nach seiner Person wegen Nichtleistung des Militärdienstes in der Türkei rechnen. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen wäre jedoch gestützt auf die bisherige Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant. Dies wäre dann der Fall, wenn er damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte.

E. 7.5.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer später drohenden Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Der Militärdienst in der Türkei ist für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee immer wieder Stellungen der PKK angreift - dies selbst im Nordirak oder in Nordsyrien - kann nicht von einem generell völkerrechtswidrigen Agieren gesprochen werden. Zudem bestehen vorliegend keine Hinweise auf einen (Polit)Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten zudem nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers, er müsse mit einem Einsatz, bei welchem er gegen seine Leute vorgehen müsse, rechnen, nicht überzeugt. Unter diesen Umständen wäre eine allfällig zu erwartende Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend ebenfalls als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren.

E. 7.5.3 Auch die Furcht des Beschwerdeführers, infolge der verschiedenen gegen ihn laufenden Strafverfahren im Militärdienst ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, ist nicht begründet. Vielmehr basiert sie - wie das SEM zu Recht ausführte - auf blossen Vermutungen, welche flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen, weshalb das SEM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 6. Juni 2016 mit einer Schweizerbürgerin verheiratet. Inzwischen dürfte ihm vom zuständigen Kanton die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sein. Unter diesen Umständen stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass er gestützt auf Art. 42 ff. AuG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat und die Frage der Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt. Diese hätten im Fall einer Wegweisungsverfügung auch die Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Unter diesen Umständen ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Asylbehörden nicht einzutreten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8103/2016lan Urteil vom 15. Mai 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. LL.M. Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens mit letztem Wohnort in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2014 in einem Lastwagen versteckt über ihm unbekannte Länder und reiste am 19. August 2014 illegal in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte er sein Asylgesuch. Am 28. August 2014 fand die Befragung statt und am 19. November 2014 wurde er vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) erstmals angehört. Am 22. Juli 2015 und am 11. Oktober 2016 führte das SEM ergänzende Anhörungen durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in C._______ geboren worden, habe bis 1998 in B._______ gelebt. Anschliessend sei er während drei Jahren mit seiner Familie in D._______ und während drei weiteren Jahren in E._______ als Asylbewerber gewesen. Ende 2004 sei er nach B._______ zurückgekehrt, habe dort im Jahr 2012 das Gymnasium abgeschlossen, sich danach für die Universität vorbereitet und nebenbei in einem (...) gearbeitet. Im Oktober 2010 sei er auf dem Weg zu seinem Wohnort in eine Strassenaktion in seinem Quartier geraten und irrtümlich festgenommen, während zwei Tagen auf dem Polizeiposten festgehalten und vier Monate später angeklagt worden. Ab Mai 2013 habe er an den Gezi-Protesten teilgenommen und sei dabei politisiert worden. Seither habe er an verschiedenen politischen und kulturellen Veranstaltungen teilgenommen, den alevitischen Vereinen bei der Organisation geholfen und öffentlich Reden gehalten. Er sei jedoch nirgends Mitglied geworden. Seit im Juli 2013 B.E. von einem Polizisten erschossen worden sei und er sich - ein Halstuch mit dem Logo der Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C) tragend - vor Ort befunden und den Vorfall als Erster auf den sozialen Netzwerken publiziert habe, gehe die Polizei davon aus, dass er in Verbindung zu dieser linksextremen Partei stehe. Als im September 2013 der Kollege H. des Beschwerdeführers von einer Drogenbande umgebracht worden sei, habe die Polizei wenige Tage später seine Wohnung gestürmt, weil sie vermutet habe, H.'s Freunde könnten auf seinen Tod reagieren. Der Beschwerdeführer habe mit Freunden und der Familie an H.'s Trauerfeier teilgenommen, ohne sich dabei politisch zu betätigen. Dennoch sei er später angeklagt worden, als Mitglied der DHKP-C an dieser Veranstaltung mitgemacht zu haben. Daraufhin seien die Hausdurchsuchungen intensiviert worden, weshalb er nicht mehr bei seinen Eltern habe wohnen können, sondern sich bei Freunden aufgehalten habe. Am 3. November 2013 habe er an einem Protest von Aleviten teilgenommen, weshalb er am 17. Februar 2014 erneut festgenommen und während vier Tagen festgehalten worden sei. Bei dieser Gelegenheit seien ihm auch andere Delikte vorgeworfen worden. Man wolle ihn als Sündenbock präsentieren und bringe ihn deshalb mit möglichst vielen Vorfällen in Verbindung. In einem Bericht eines Polizeijournalisten sei er als Verantwortlicher in einem Mordfall im Umfeld der DHKP-C bezeichnet worden, worauf er in der ganzen Türkei bekannt geworden sei. Da indessen sämtliche Vorwürfe haltlos seien, habe man ihn nach wenigen Tagen wieder freigelassen. Ausserdem habe man ihn bis zur Ausreise trotz polizeilicher Suche nicht mehr festnehmen können. Die Polizei habe seinen Eltern mitgeteilt, dass man ihn bei nächster Gelegenheit umbringen werde. In der Tat habe man insgesamt drei Mal auf ihn geschossen, wobei beim dritten Mal das ganze Auto durchlöchert worden sei. Mangels Beweismitteln habe er indessen keine Anzeige erstatten können. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei würde er durch Polizisten extralegal getötet oder zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer reichte seinen Nüfus im Original, verschiedene Zeitungsartikel, anwaltliche Schreiben, eine CD und zahlreiche gerichtliche Akten - wie Anklageschriften, Gerichtsprotokolle, Verhandlungsprotokolle, Vorladungen und Verfügungen - zu den Akten. Am 16. November 2015 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft in Ankara um weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 16. März 2016 wurde die Antwort an das SEM gerichtet. B. Am 6. Juni 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerbürgerin. C. Mit Verfügung vom 29. November 2016 - eröffnet am folgenden Tag - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder über eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und im Fall einer Bestätigung des negativen Entscheids der Vorinstanz die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und innert Frist das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" unter Beilage der darin aufgeführten Dokumente einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu begleichen habe. Im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wurde abgewiesen. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. G. Am 14. November 2017 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 4. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 verwies er auf seine Ausführungen in der Beschwerde. Zu den Einzelheiten wird nachträglich Stellung genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermöchten; bei einzelnen Vorbringen wurde zudem an der Glaubhaftigkeit gezweifelt. Es wurde Folgendes festgestellt: 5.1.1 Gestützt auf die Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers müssten die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren als legitimes Handeln des türkischen Staates gesehen werden, da die vorliegenden Strafakten den Eindruck erhärten würden, er habe sich gewisser Delikte schuldig gemacht, weshalb die Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gerechtfertigt erscheine. Insbesondere würden sämtliche eingereichten gerichtlichen Dokumente einen enormen Detailgrad aufweisen. Zudem scheine es, dass den Behörden diverse Beweismittel vorlägen. 5.1.2 In Bezug auf das Verfahren aus dem Jahr 2011 sei festzustellen, dass der Vorwurf der Errichtung einer Barrikade, die Abhaltung einer illegalen Demonstration und der Widerstand gegen die Sicherheitskräfte mit Bildern, Videos und diversen Zeugenaussagen belegt seien. Demgegenüber vermöchten die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er die ihm vorgeworfenen Anschuldigungen gar nicht begangen habe, sondern von den Behörden kaltgestellt werde, weil man vor ihm Angst habe, nicht zu überzeugen, da sie im Widerspruch zur sonstigen Situation stünden. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2011 noch politisch inaktiv gewesen und nur durch einen unglücklichen Zufall in Gewahrsam genommen worden sei, könnten nicht überzeugen, weil er unter diesen Umständen kaum der "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation" und der "Propaganda für eine Organisation" angeklagt worden wäre. Die Begründung des Beschwerdeführers, er sei in einem heiklen Quartier wohnhaft gewesen und stamme von einer politischen Familie ab, erscheine nicht ausreichend, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtfertigen zu können. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, er habe bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Taten eine andere Rolle eingenommen, als er dies den schweizerischen Behörden gegenüber darstelle. 5.1.3 Diese Beurteilung treffe auch auf die ihm aus dem Jahr 2013 stammenden vorgeworfenen Delikte zu. Aufgrund einer Demonstrationsteilnahme am 24. November 2013 werde er wegen Widerstand gegen die Sicherheitskräfte und Werbung für eine Terrororganisation angeklagt. Als Beweismittel lägen offenbar Videos vor, die ihn unter anderem beim Rufen von Slogans der DHKP-C zeigten. Die ihm zur Last gelegten Straftaten würden ebenfalls einen hohen Detailgrad aufweisen. Der Wortlaut lasse nicht auf eine blosse Beschuldigung ohne Anhaltspunkte schliessen, worauf der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angesprochen worden sei. Indessen habe er keine stichhaltigen Erklärungen zur Entkräftung der Vorwürfe abgeben können. Vielmehr sei er auf die ihm dazu gestellten Fragen kaum eingegangen, habe die ihm vorgeworfenen Taten bloss negiert, rhetorische Rückfragen gestellt und eine bereichsübergreifende Verschwörung gegen ihn skizziert, was indessen nicht nachvollziehbar und überzeugend sei. 5.1.4 Die aus dem Jahr 2014 vorgeworfenen Delikte hätten ebenfalls zu mehreren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt. Unter anderem würden ihm die "Teilnahme an und Organisation einer illegalen Demonstration", die "Beschädigung öffentlichen Eigentums", der "Widerstand gegen einen Beamten", die "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation", die "Propaganda für eine Organisation" und der "Diebstahl" zur Last gelegt. Den Behörden lägen als Beweismittel abgehörte Kommunikationen, Zeugenaussagen sowie vor Ort und bei einer Hausdurchsuchung sichergestellte Objekte vor. Der Beschwerdeführer streite indessen jegliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation ab und sei der Meinung, die türkischen Behörden erfänden ständig Neues. Auch diese pauschalen Einwände könnten nicht überzeugen. Ohne die vorliegenden Beweismittel wäre kaum Anklage erhoben worden. Auf Fragen dazu habe er zudem erneut mit rhetorischen Gegenfragen, mit dem Hinweis auf Presseberichte, in welchen er als DHKP-C -Mitglied aufgeführt werde, und mit der Angabe, man wolle ihn töten beziehungsweise er habe Angst davor, extralegal durch die Feinde der sozialistischen respektive türkischen Faschisten getötet zu werden, weil er gut artikulieren könne und seine Meinung weiterhin äussere. Auch diese Erklärungen seien nicht überzeugend. Er stelle seinen Verfolger vage und unkonkret dar. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass jemand von "türkischen Faschisten" extralegal getötet werde, weil er sich rhetorisch gut ausdrücken könne. Ausserdem könne weder seinen Aussagen noch den Beweismitteln entnommen werden, dass er ein profilierter Politaktivist im Rahmen der Gezi-Bewegung sei und tatsächlich und in ausserordentlichem Ausmass auf die existierenden Missstände aufmerksam gemacht sowie die Massen mobilisiert habe, auch wenn er im Rahmen der Gezi-Proteste ab und zu eine Rede gehalten habe und deshalb in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Die dargestellte Verfolgung seiner Person sei damit nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem SEM überzeugende Beweismittel, welche ein Engagement für die Gezi-Bewegung belegten, zu unterbreiten. Deshalb bestünden Zweifel an der vorgebrachten Polittätigkeit. 5.1.5 Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen und die angeblich illegitime staatliche Verfolgung zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass er sich gewisser Straftaten schuldig gemacht habe und deshalb berechtigterweise Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. 5.1.6 An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Zeitungsberichte, in welchen er als Mitglied der (...), welche für die DHKP-C Operationen ausführe, nichts zu ändern, auch wenn er die Involvierung bei dieser Gruppe leugne. Die Artikel könnten weder die geltend gemachte ungerechtfertigte Verfolgung seiner Person noch einen Politmalus beweisen, sondern würden den Verdacht erhärten, dass er Verbindung zu dieser Organisation unterhalte und wahrscheinlich eine zentrale Rolle innerhalb der Organisation wahrnehme. Ansonsten wäre er nicht der Nähe zur DHKP-C beschuldigt worden, und es würden auch keine Berichte mit diversen Fotos darüber existieren. 5.1.7 Bei der DHKP-C handle es sich um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch eine bewaffnete Revolution zu zerschlagen. Sie habe Anschläge gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte zu verantworten, sei aber im Zuge der Hungerstreiks und des Todesfastens in Gefängnissen zunehmend geschwächt worden. Ausserdem sei die Organisation vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, worauf in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen seien. Dennoch gehe von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotential aus. Deshalb sei sie auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 26. Juni 2012 des Rats der Europäischen Union aufgeführt. Die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern der DHKP-C stelle somit legitimes staatliches Handeln dar. Angesichts der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle innerhalb dieser Organisation wahrnehme, würden die erhobenen Anklagen nachvollziehbar und rechtmässig erscheinen. Hinweise, wonach die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten oder eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohten, würden zudem nicht vorliegen. So bestünden gestützt auf die Aktenlage keine Hinweise dafür, dass ihm eine unverhältnismässig hohe Strafe drohe oder diese mit einem Politmalus belegt würde. Für diese Annahme spreche auch, dass der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten wiederholt in Gewahrsam genommen, indessen nach jeweils kurzer Zeit wieder entlassen worden sei und den Ausgang der verschiedenen Verfahren in Freiheit abwarten könne. Die Begründung des Beschwerdeführers, eine längere Haft wäre aus rechtlicher Sicht jeweils nicht korrekt gewesen, spreche ebenfalls für ein korrektes Strafverfahren im Heimatland. 5.1.8 Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich einer Festnahme im Frühjahr 2014 von Sicherheitskräften angegriffen und während des Gewahrsams gefoltert worden sei, müssten bezweifelt werden, weil die diesbezüglichen Schilderungen realitätsfremd ausgefallen seien. 5.1.9 Ebenfalls unglaubhaft sei die von ihm dargelegte Verfolgungsjagd durch die Polizei, anlässlich derer auf ihn das Feuer eröffnet worden sei. Gestützt auf seine Aussagen sei nicht ersichtlich, unter welchen Umständen es zur Schussabgabe gekommen sei. Zudem könnten von einem solchen Handeln keine Rückschlüsse auf den Ausgang des Strafverfahrens gezogen werden. 5.1.10 Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland für die von ihm begangenen Delikte rechtsstaatliche legitim bestraft und ein den Taten entsprechendes Strafmass verhängt werde. Es sei ihm nicht gelungen, einen Politmalus glaubhaft zu machen. 5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: 5.2.1 Er habe in einem Quartier in B._______ gelebt, welches als Brutstätte der DHKP-C gelte. Wer in diesem Stadtviertel wohne oder oft dorthin komme, werde von den türkischen Behörden abgestempelt, wobei diese zwischen Sympathisant und Mitglied nicht unterscheiden würden. Das treffe auch auf ihn zu. Das Viertel stehe immer im Visier der Behörden, weshalb auch politisch nicht engagierte Familien früher oder später in die Opposition gedrängt würden. 5.2.2 Er sei im alevitischen Cemevi politisch aktiv geworden und habe an legalen Kundgebungen oder Aktivitäten teilgenommen. Sein soziokultureller Hintergrund habe ihn dazu gebracht, auch an den Gezi-Protesten mitzumachen. In mehreren Anklageschriften werde ihm vorgeworfen, an verschiedenen Straftaten beteiligt gewesen zu sein. Alle Verfahren seien hängig, und es bestünden mindestens sechs Festnahmebefehle. Folglich würde er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland festgenommen und dem Gericht vorgeführt. 5.2.3 Dem Argument des SEM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen und die illegitime Strafverfolgung zu begründen, wurde Folgendes entgegengehalten: 5.2.3.1 Er habe an den Gezi-Protesten aktiv teilgenommen, wobei diese nicht als Protest mit Führer oder Anhängern, sondern als Volksaufstand gegen das Regierungssystem zu verstehen seien. Er könne keine Belege für seine Teilnahme beibringen, auch wenn das SEM solche verlangt habe, weil er Sozialist und es gegen seine Ideologie sei, diejenigen Leute im Heimatland um Beweise anzufragen, welche er zum Mitmachen an den Protesten überzeugt habe, während er geflohen sei. 5.2.3.2 Im Fall der Erschiessung von B.E., bei welcher er Augenzeuge gewesen sei und welche er als Erster auf sozialen Medien gepostet habe, sei wohl eine Verbindung zwischen ihm und der DHKP-C hergestellt worden, weil er ein Foulard der Organisation getragen habe. Er sei danach als Zeuge aufgerufen worden, habe indessen nicht an der Verhandlung teilgenommen, weil er untergetaucht sei. 5.2.3.3 Des Weiteren habe er auch gegen die Drogenbanden in seiner Gegend protestiert. Die Regierung wolle die Köpfe der mittellosen Menschen mit Drogen betäuben, damit sie sich nicht gegen den Staat auflehnen würden. Ein Freund (H.F.G.) habe die Menschen im Kampf gegen die Drogenbanden nicht allein gelassen, habe sie aufgeklärt und organisiert. Während einer Demonstration gegen diese Gangs sei er am 30. September 2013 erschossen worden. An der Trauerfeier hätten auch der Beschwerdeführer, Freunde und Familienangehörige teilgenommen. Dabei seien vor allem Fahnen der DHKP-C zu sehen gewesen, was damit zusammenhänge, dass das Quartier als Brutstätte dieser Organisation gelte. Das bedeute aber nicht, dass alle Teilnehmer der Trauerfeier etwas mit dieser Organisation zu tun hätten. Er sei ins Blickfeld der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten, weil er Kurde und Alevite sei wie fast alle Einwohner derjenigen Stadtviertel, in welchen die DHKP-C sehr aktiv und einflussreich sei. Er sei für seinen Freund H.F.G. in Verbindung mit der DHKP-C gesetzt worden und auch wegen seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Cemevi ins Visier der Behörden geraten. Sein starkes äusseres Erscheinungsbild, sein Organisationstalent sowie seine Rede- und Überzeugungsfähigkeiten hätten ebenfalls dazu beigetragen. 5.2.3.4 Es sei unerklärlich, weshalb er ins Blickfeld der Polizei geraten sei. Zudem bestünden Ungereimtheiten: Der in der Anklageschrift erwähnte Vorfall vom 12. Januar 2014 könne mit dem Beschwerdeführer nichts zu tun haben, weil er an diesem Tag Tausende Kilometer weit entfernt in F._______ Kinder im Container-Viertel unterstützt habe. Die Anklageschrift 2014/8368 (betreffend den Vorfall vom 3. November 2013) enthalte den Namen G._______, obwohl er H._______ heisse und den zweiten Namen I._______ nur auf seinem Facebook-Account benütze. Dies belege, dass er in den sozialen Netzwerken verfolgt werde. Dabei sei es um ein alevitisches Meeting gegangen, dessen Versammlungsort von der Polizei festgelegt worden sei. Später seien die Teilnehmenden des "illegalen Zusammenkommens" bezichtigt worden. Das von der Vorinstanz erwähnte Video, mit welchem die Anklage gestützt werde und auf welchem der Beschwerdeführer gemäss den Erwägungen der Vorinstanz Parolen der DHKP-C ausgerufen habe, enthalte in Wirklichkeit Aufnahmen von ihm. Dabei habe er gespuckt, weil seine Mutter beleidigt worden sei. In den Medien sei er zudem mit dem Tod J._______ in Verbindung gebracht worden, obwohl später Videoaufnahmen gezeigt hätten, dass dieser von einem Polizisten erschossen worden sei. Bezeichnenderweise sei gegen ihn auch keine Anklage erhoben worden. Dass er mit der (...) etwas zu tun habe, hätten ihm zwar die Polizei und die Medien vorgeworfen; indessen seien die Fotos aus dem Facebook heruntergeladen und benutzt worden. Die Behörden hätten immer wieder ohne Beweise und ohne Hinweise Vorwürfe konstruiert und Anklage erhoben, bis die Richter diese bestätigt hätten. Unter diesen Umständen könne er in der Türkei kein korrektes Strafverfahren erwarten. Inzwischen seien andersdenkende Polizisten und Behördenmitglieder, auch Richter, von der aktuelle Regierung entlassen und verhaftet worden. Journalisten werde der Mund gestopft. Medien würden gekauft. Sowohl die unabhängige Justiz als auch die Medien seien gefährdet beziehungsweise bestünden nicht mehr. 5.2.3.5 Der Beschwerdeführer habe sich nie an Aktivitäten der DHKP-C beteiligt. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant dieser Organisation und bekleide auch keine zentrale Rolle. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, die betreffende Organisation jemals in ihren Tätigkeiten unterstützt zu haben. Die Behauptungen der türkischen Behörden würden sich auf kein einziges Beweismittel stützen, und auch eine detaillierte Anklageschrift vermöge daran nichts zu ändern, zumal Komplotte und falsche Vorwürfe bekannte Methoden der türkischen Behörden seien. Die von den türkischen Behörden vermutete Nähe des Beschwerdeführers zur DHKP-C sei damit zu erklären, dass er an der Beerdigung von H.F.G. gewesen sei, B.E. ein Halstuch der DHKP-C getragen habe, er selber Augenzeuge einer Erschiessung gewesen und im Übrigen Alevite, Kurde und ein Oppositioneller sei. Eine andere Erklärung habe er nicht. 5.2.4 Zum Argument, es lägen keine Hinweise vor, wonach die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten oder ihm eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohen würden, wird in der Beschwerde Folgendes geltend gemacht: 5.2.4.1 Es werde nach wie vor in politischen Prozessen willkürlich und gesetzeswidrig entschieden, was vorallem in der Ermittlungsphase zu beobachten sei. Beispielsweise seien viele demokratisch gewählte Parlamentarier der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) rechtswidrig verhaftet worden. Anwälte oder Anwältinnen von Oppositionellen (beispielsweise K._______, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt), Richter, Staatsanwälte, Journalisten, Menschenrechtler und Lehrer seinen ohne Grund entweder entlassen oder verhaftet worden. Seit dem Putschversuch im Juli 2016 gehe die Regierung noch härter vor. Anklage könne auch ohne oder mit gefälschten Beweismitteln erhoben werden. Deshalb bestehe auch vorliegend kein Zweifel, dass die erwähnten Beweismittel gefälscht seien oder nicht bestünden. Er habe denn auch alles bestritten. Zwar sei er innert der gesetzlichen Frist wieder entlassen worden; dies vermöge indessen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass in der Türkei korrekte und nach Art. 6 EMRK ausgerichtete faire Strafverfahren selten seien. 5.2.4.2 Er sei in den Medien mehrmals mit Foto und Namen als Terrorist bezeichnet worden und somit landesweit fichiert. Eine sichere landesinterne Fluchtalternative habe er unter diesen Umständen nicht. Bei politisch relevanten Zwischenfällen in der Wohngegend würde er automatisch als Tatverdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt. 5.2.4.3 Zudem habe er zahlreiche Beweismittel eingereicht. Die Vorinstanz halte die Straftaten in den Anklageschriften für richtig, habe indessen zum Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 2014 nicht Stellung genommen und damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Dieses Schreiben müsse berücksichtigt werden. 5.2.4.4 Zudem sei er bereits im Jahr 2014 in seiner Wohnung angegriffen worden, was Bewohner des Quartiers als Augenzeugen gesehen hätten. Im Polizeifahrzeug sei er schwer misshandelt worden, und auch im Justizgebäude hätten ihn 30 bis 40 Polizisten angegriffen, als ihm Handschellen angelegt worden seien. Auf dem Weg zur Sicherheitsdirektion sei er in der Tiefengarage erneut angegriffen und geschlagen worden. Sein Anwalt habe dies, nachdem er ihn am zweiten Tag gesehen habe, den Eltern gemeldet, welche in einer Sitzaktion gegen die Folter protestiert hätten. Als sich der Vater nach dem Verbleib seines Sohnes habe erkundigen wollen, sei er mit Wasserwerfern beschossen worden, was auf einem Video zu sehen sei. Dieses Video befinde sich auf der eingereichten CD. Seine Mutter habe zudem gerufen, sie würden hier sitzen, bis die Folter drinnen aufhöre. Unter diesen Umständen habe er berechtigterweise Angst vor einer Verletzung fundamentaler Menschenrechte wie dem Recht auf Leben oder dem Verbot von Folter. Die Polizisten hätten ihn töten wollen, weil sie mit seiner Freilassung nicht einverstanden gewesen seien. Er habe seine Furcht vor einer Entführung und vor einer extralegalen Tötung in der Schweiz mehrmals angesprochen. Auch seinen Eltern sei anlässlich einer Hausdurchsuchung der Tod ihres Sohnes angekündigt worden. Bisher habe man ihn nicht umbringen können, weil er sich stets innerhalb von mehreren Personen bewegt habe. Dennoch sei er im öffentlichen Raum und in einem Fahrzeug beschossen worden. Seine Anwältin habe davon Aufnahmen verlangt, aber nichts ausgehändigt bekommen. Auch deshalb traue er der türkischen Justiz nicht. Seine Furcht werde noch dadurch verstärkt, dass die drei Personen L._______, M._______ und N._______ von den Behörden und den Medien als Mitglieder der DHKP-C dargestellt worden seien, obwohl dies nicht der Wahrheit entspreche. Später hätten türkische Polizisten diese drei Personen hingerichtet. 5.2.5 Zum Argument, es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlichen legitimen Zwecken dienten, wird in der Beschwerde Folgendes eingewendet: 5.2.5.1 Der Beschwerdeführer könne vor dem Hintergrund der grossen Rückschritte, welche die Türkei in Bezug auf die Menschenrechte zu verzeichnen habe, nicht auf eine Strafverfolgung mit rechtsstaatlich legitimen Mitteln und korrekten Methoden zählen. Dies sei umso mehr der Fall, als er landesweit als Terrorist der DHKP-C gelte und gegen ihn verschiedene Anklagen erhoben worden seien. Er müsse in der Türkei mit einem unfairen Gerichtsverfahren und der Wahrscheinlichkeit von Misshandlungen, Folter oder gar dem Tod rechnen. Er benötige daher den Schutz der Schweiz. Das SEM vertraue gestützt auf seine Argumentation offenbar der türkischen Judikative, obwohl diese befangen und von der Politik abhängig sei. Ferner habe der Staatspräsident das Rechts- und Gerichtssystem so geändert, dass er seinen direkten Einfluss auf die Wahl der Richter geltend machen könne. Es existiere mit Sicherheit ein Datenblatt über ihn, was ihn zum "Freiwild" der politisch abhängigen Gerichtsbarkeit und der Sicherheitskräfte mache. Unter diesen Umständen dürfe er nicht weggewiesen werden. 5.2.5.2 Angesichts der vorliegend erfolgten Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in der Türkei seien die Fragen berechtigt, ob er dadurch nicht zusätzlich gefährdet sei und ob diese Abklärung nicht einen Verstoss gegen die Datenschutzvorschriften des Asylgesetzes darstelle. Auch die Zuverlässigkeit der Abklärungen in der Türkei müsse in Frage gestellt werden. Überdies stellten sich die Fragen, inwiefern seine Sicherheit in der Schweiz gefährdet sei und welche türkischen Behörden man kontaktiert habe. Fraglich sei auch, ob seine Rechte verletzt worden seien und man das Ergebnis in den Entscheid miteinbezogen habe. Schliesslich sei auch unklar, ob das SEM den Sachverhalt richtig festgestellt habe. Wenn das SEM das Resultat der Botschaftsabklärung im Entscheid berücksichtigt habe, wisse es, dass gegen ihn mehrere Festnahmebeschlüsse bestünden und er in hängige Gerichtsverfahren verwickelt sei. Der Botschaftsantwort könne entnommen werden, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei höchstwahrscheinlich festgenommen und für Aussagen dem Gericht vorgeführt werde. Wie lange die Urteilsverkündung danach noch dauern werde, sei schwer einzuschätzen. Zudem ergebe sich aus diesem Abklärungsresultat, dass gegen ihn weitere, bisher nicht bekannte Verfahren laufen würden. Somit würde er im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit verhaftet, einerseits um vor Gericht auszusagen, und andererseits weil er seine gesetzliche Pflicht, sich zu melden, nicht eingehalten habe und schliesslich wegen des drohenden Militärdienstes. Mithin habe er bereits Nachteile erlitten; ausserdem sei seine Furcht vor weiteren Nachteilen begründet. Unter diesen Umständen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 5.2.6 Trotz der Heirat mit einer Schweizerbürgerin und dem damit verbundenen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung wolle er sein Asylverfahren durchführen, weil er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und diesen mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht habe. 5.2.7 Da er überdies noch Militärdienst leisten müsse und vor der Flucht dazu aufgeboten worden sei, würde er im Fall einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen. Angesichts der gegen ihn bestehenden Anklagen befürchte er dort eine schlechte Behandlung, was insbesondere im Hinblick auf die Verschärfung der Situation im Osten der Türkei, wo brutal gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen werde, nicht zumutbar sei, da er nicht gegen die eigene Ethnie kämpfen wolle. Eine Wegweisung in die Türkei sei weder zulässig noch zumutbar, weshalb eine vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (Anmerkung Gericht: gemeint dürften Art. 83 Abs. 1 ff. AuG [SR 142.20] sein) beantragt werde. 5.3 In seiner Vernehmlassung legte das SEM dar, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Nach wie vor werde das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden damit begründet, dass der Beschwerdeführer Kurde alevitischen Glaubens sei und sich an friedlichen Protesten beteiligt habe. Diese Erklärung überzeuge indessen nicht, da diese Kriterien auf zahlreiche weitere Personen zutreffen würden, welchen jedoch nicht die Zugehörigkeit zur DHKP-C vorgeworfen werde und gegen welche keine Anklage erhoben worden sei. Fraglos habe der Beschwerdeführer weitere Aktivitäten ausgeübt, welche er den schweizerischen Behörden gegenüber verschweige. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf andere Kriterien als auf sein äusseres Erscheinungsbild konzentrieren würden. Da sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf die Wiederholung des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalts beschränke, würden die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Zweifel nicht zerstreut. Folglich gehe das SEM nach wie vor davon aus, dass er sich in der Türkei strafrechtlich relevanter Verstösse schuldig gemacht habe und die Anklagen der türkischen Justiz legitimes staatliches Handeln darstellten. Aus der Veränderung der Situation in der Türkei seit dem Putschversuch im Sommer 2016 könne nicht geschlossen werden, dass seither alle Strafuntersuchungen und Anklageerhebungen politisch motiviert seien sowie Bestrafungen in asylrelevantem Ausmass erfolgen würden. Vorliegend scheine es konkrete, den Beschwerdeführer belastende Beweismittel zu geben, und die Strafakten würden äusserst detailliert vorliegen, was mit politisch motivierten Prozessen nicht zu vereinbaren sei, zumal diese meistens auf vagen Annahmen und unkonkreten Vorwürfen beruhten. Da ferner Schreiben von Drittpersonen nur geringen Beweiswert aufweisen würden, sei das Schreiben der früheren Anwältin des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch die Vorbehalte der Botschaftsabklärung gegenüber könnten nicht gehört werden. Insbesondere führe diese nicht zu einer zusätzlichen Gefährdung. Ausserdem seien die Datenschutzvorschriften eingehalten worden, da den heimatlichen Behörden bei Botschaftsabklärungen keine Personalien weitergeleitet würden. Allein die Furcht vor einer Verhaftung stelle keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er zu Unrecht und aufgrund eines Politmalus belangt würde beziehungsweise dass eine allfällige Strafe in einem asylrelevantem Ausmass zu erwarten sei. Somit müsse von der Legitimität der staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Militärdienstpflicht sei schliesslich nachgeschoben und zudem nicht asylrelevant. Objektive Anhaltspunkte für eine schlechte Behandlung während des militärischen Dienstes bestünden nicht. Vielmehr handle es sich um Vermutungen und unbelegte Parteiaussagen. 5.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, er wäre selbst für den Fall, dass er die Gerichtsverfahren in Freiheit abwarten könnte, aufgrund seiner Fichierung auf Schritt und Tritt beziehungsweise bei jeder Identitätskontrolle verdächtig und könnte in der Türkei kein normales Leben führen. Zudem würde er auch aufgrund seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehen. Man würde davon ausgehen, dass er in der Schweiz Asyl beantragt hätte. Die türkischen Behörden gingen gegen Oppositionelle willkürlich vor, und selbst für den Fall, dass er nicht verurteilt würde, sei angesichts des Erlebten vom Vorliegen einer begründeten Furcht auszugehen. Er werde unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der DHKP-C per Haftbefehl gesucht und müsse im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechnen, obwohl die Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprächen. Die Furcht vor einer künftigen staatlichen Verfolgung sei schon aufgrund des gegen ihn vorliegenden Datenblattes berechtigt. Nach seiner Einreise müsse er deshalb mit der Überführung an die Strafverfolgungsbehörden rechnen. Er sei auch öffentlich fichiert, da von ihm Fotos in Zeitungen und im Fernsehen erschienen seien. Aufgrund der grossen Gefahr dürfe er nicht in die Türkei zurückgeschickt werden. Zudem sei die Türkei ein undemokratisches Land, in welchem seit dem Putschversuch vom Juni 2016 hunderttausende Personen vom Staatsterror betroffen seien. Das Rechtssystem sei nicht unabhängig und von Willkür gezeichnet. Es werde von Folter in Polizeigewahrsam, von Entführungen und von Menschenrechtsverletzungen in Haft berichtet. Dabei seien nicht nur Putschisten, sondern auch Oppositionelle betroffen. Zur Feststellung des SEM, wonach vorliegend die Strafakten detailliert ausgefallen seien und diverse konkrete, den Beschwerdeführer belastende Beweismittel vorlägen, weshalb die Sachlage nicht mit politisch motivierten Prozessen zu vergleichen sei, müsse festgehalten werden, dass auch Letztere in der Türkei mit detaillierten Vorwürfen begonnen würden, wobei es sich dabei nur um Vorwürfe und nicht um Beweise handle. So umfasse beispielsweise die Anklageschrift gegen den Chef der Demokratischen Partei der Völker (HDP) 600 Seiten, in welchen ihm die Gründung und Führung einer Terrororganisation, Terrorpropaganda und Volksverhetzung vorgeworfen werde, obwohl sich die meisten Vorwürfe auf Kritik an der Regierung beziehen würden. Es werde Hunderttausenden von Oppositionellen "Terrorismus" vorgeworfen. Personen würden aus rein politischen Gründen inhaftiert, um sie mundtot zu machen. Dies sei kein legitimes Mittel. Angesichts der chaotischen Situation in der Türkei könne kein faires Gerichtsverfahren erwartet werden. Auch wenn die Vorinstanz dem Schreiben seiner Anwältin nur einen geringen Beweiswert zumesse, werde beantragt, dieses zu berücksichtigen. Zudem habe sich die Vorinstanz erneut nicht zum Inhalt der Botschaftsabklärung geäussert. Polizisten, Faschisten und Ankläger würden trotz falscher Beschuldigungen und Beweise Recht erhalten. Andernfalls würden Betroffene extralegal hingerichtet. Die sorgfältigen Ausführungen in der Botschaftsabklärung seien nicht überzeugend, weil am Tag der Frist zur Stellungnahme, an einem Sonntag, um die Mittagszeit zwei Polizisten in die elterliche Wohnung des Beschwerdeführers gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Dass die Nachfrage genau in dieser Periode stattgefunden habe, verängstige die ganze Familie. Der Vater sei im Übrigen sowohl während der Arbeit als auch auf der Strasse schon mehrmals von Polizisten nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Es sei nicht zumutbar, ihn beweisen zu lassen, warum er in der Türkei verfolgt werde. Er wisse es auch nicht genau, weshalb er Asyl benötige. Er habe an legalen Kundgebungen und Aktivitäten teilgenommen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Anwaltsschreiben, das der Beschwerdeführer zu den Akten gab, in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt, sondern erst in ihrer Vernehmlassung dazu Stellung genommen hat. Der Beschwerdeführer rügt, sie habe damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Dem kann nicht zugestimmt werden. Angesichts der zahlreich eingereichten Beweismittel war das SEM nicht verpflichtet, jedes einzelne davon konkret zu erwähnen und zu beurteilen. Vielmehr durfte es sich darauf beschränken, die wesentlichen Beweismittel zu würdigen. Im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise kommt diesem Schreiben keine herausragende Bedeutung zu, zumal es auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein kann und denjenigen Inhalt aufweist, welcher dem Beschwerdeführer dienlich ist. Somit weist es keinen hohen Beweiswert auf und ist nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der aus anderen Gründen nicht zu überzeugen vermag (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ist somit zurückzuweisen. 6.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f.). 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 7. 7.1 Dem SEM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Einschätzung - durch die Abklärungen der schweizerischen Botschaft nicht zusätzlich gefährdet worden ist. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhielt, erfolgt die Einsicht in die öffentlichen Register ohne die Preisgabe der Daten der Betroffenen, womit eine allfällige Gefährdung schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann und die in Art. 97 Abs. 1 AsylG aufgeführten Vorschriften betreffend Datenschutz sichergestellt sind. Im Übrigen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die weiteren Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung zu verweisen. Demgegenüber vermögen die Einwände in der Replik nicht zu überzeugen: Auch wenn am Tag des Ablaufs der Frist zur Stellungnahme (wobei vom Beschwerdeführer nicht klar definiert wurde, welche Stellungnahme gemeint ist) Polizisten bei seinem Vater vorgesprochen und nach ihm gefragt haben sollen, ist angesichts des sorgfältigen Vorgehens durch die Mitarbeitenden der schweizerischen Botschaft in der Türkei nicht davon auszugehen, dass dieser Besuch mit den Abklärungen vor Ort im Zusammenhang steht. Vielmehr ist von einem zeitlichen Zufall auszugehen, zumal der Vater des Beschwerdeführers gestützt auf die Angaben im Beschwerdeverfahren auch davor schon mehrmals von Polizisten zum Verbleib seines Sohnes befragt worden sein soll. Somit bleibt festzuhalten, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in der Türkei ausgeschlossen werden kann. 7.2 Sodann ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht von einer legitimen Strafverfolgung ausging. 7.2.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2014/21 E. 5.3, 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.). 7.2.2 Gestützt auf die Aktenlage steht fest, dass gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2014 mehrere Strafverfahren an verschiedenen Gerichten in B._______ eröffnet worden sind. Bei zwei der Verfahren ist nicht eindeutig, ob sie abgeschlossen oder noch hängig sind (Verfahren (...) beim (...). Landesstrafgericht B._______ und Verfahren (...) beim (...). Landesstrafgericht B._______). Die übrigen Verfahren ([...] beim [...]. Landesstrafgericht B._______, [...] beim [...]. Gericht für schwere Straftaten B._______, [...] beim [...]. Gericht für schwere Straftaten B._______, [...] beim [...]. Landesstrafgericht B._______, [...] beim [...]. Gericht für schwere Straftaten B._______ und [...] beim [...]. Gericht für schwere Straftaten B._______) sind noch hängig, wobei die Urteile in diesen Verfahren nicht gefällt werden können, weil der Beschwerdeführer keine Aussagen vor Gericht geleistet hat. Aus diesem Grund wurden gegen ihn Festnahmebeschlüsse gefällt. Im Verfahren (...) wurden die Mitangeklagten mit Urteil vom (...) 2015 (Urteilsnummer [...]) von den Vorwürfe der "Propaganda für eine Terrororganisation" und "Verstoss gegen das Antiterrorgesetz" freigesprochen. Gestützt auf diese Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland bereits bei seiner Einreise festgenommen und den Strafverfolgungsbehörden übergeben würde. 7.2.3 Das SEM ist vorliegend zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer gewisser Straftaten schuldig gemacht hat, weshalb berechtigterweise gegen ihn Strafverfahren eröffnet worden seien. Die Feststellung, dass sich jemand gewisser Straftaten schuldig gemacht hat, ergibt sich indessen erst nach Abschluss eines Strafverfahrens, weshalb sie vorliegend nicht korrekt ist, zumal die gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Diese Frage ist zudem nicht durch die schweizerischen Asylbehörden, sondern durch die türkische Justiz zu klären. Zutreffend wäre die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Beweismittel gewisser Straftaten verdächtigt gemacht hat. Dabei stellt sich die Frage, ob die damit einhergehenden gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlich legitim erfolgt sind oder nicht, mithin, ob sich aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass in den von ihm geltend gemachten Strafverfahren eine unverhältnismässig hohe Strafe zu erwarten ist, in den Strafverfahren rechtsstaatliche Ansprüche verletzt wurden oder ihm eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht. 7.2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass das SEM angesichts der zahlreichen Gerichts- und Verfahrensdokumente, welche den Beschwerdeführer belasten, seine Einwände gegen die Rechtsstaatlichkeit der verschiedenen Strafverfahren nicht glaubt. Der Beschwerdeführer beteuert demgegenüber, dass die in den türkischen Dokumenten enthaltenen und in den Medien über ihn verbreiteten Feststellungen in mehrerer Hinsicht nicht den Tatsachen entsprechen würden, sondern ihm untergeschoben worden seien, um gegen ihn Strafverfahren einleiten und ihn als Oppositionellen mundtot machen zu können. Die Polizei erfinde immer irgendetwas, um ihn festnehmen und bestrafen zu können. 7.2.5 Aus den zahlreichen und substanziellen türkischen Verfahrens- und Gerichtsdokumenten ist ersichtlich, dass offensichtlich hinreichende Anhaltspunkte vorlagen, welche die Einleitung von Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer gerechtfertigt haben. Damit liegen keine überzeugenden Hinweise vor, wonach er im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu Unrecht beziehungsweise gestützt auf erfundene strafrechtliche Gründe mit einer Festnahme rechnen muss. Seine gegenteiligen Einwände, wonach ihm strafrechtliches Verhalten unterschoben werde, überzeugen nicht. Es kann folglich angenommen werden, dass eine allfällige Festnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die zu Recht laufenden strafrechtlichen und gerichtlichen Untersuchungen und somit gestützt auf die geltenden gesetzlichen Regelungen erfolgen würde. Somit vermag allein die dem Beschwerdeführer drohende Festnahme im Fall einer Rückkehr in die Türkei nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Vielmehr würde sie der Klärung der strafrechtlichen Delikte dienen und ist somit als legitim zu betrachten. 7.2.6 Auch die Frage, ob mit der drohenden Festnahme ein Politmalus verbunden ist, der Beschwerdeführer mithin wegen seiner äusseren oder inneren Merkmale, namentlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauungen verfolgt wird, ist zu verneinen. Zwar machte er dies geltend, indem er ausführte, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und zur alevitischen Religionsgemeinschaft, aufgrund seines Wohnortes, der berüchtigt sei und von den türkischen Behörden als Quartier der Terroristen gesehen werde, weil er ein Sozialist sei, an den Gezi-Protesten teilgenommen und Ansprachen beziehungsweise Reden gehalten habe, mithin auch infolge legaler Aktivitäten, festgenommen und angeklagt worden. Gleichzeitig bestreitet er die ihm zum Vorwurf gemachten strafbaren Handlungen. Insbesondere gehöre er keiner Terrorgruppe und auch nicht der DHKP-C an. Die türkischen Behörden hätten Beweise konstruiert, um Beschuldigungen gegen ihn erheben zu können. Er sei zu Unrecht festgenommen und arretiert worden; zu Unrecht sei auch sein Haus durchsucht und sein Foto in den Medien veröffentlicht worden. Ausserdem hätten ihn die türkischen Sicherheitskräfte mit dem Tod bedroht. 7.2.7 Die Durchsicht der Beweismittel, insbesondere der Anklageschriften, ergibt, dass diese einen hohen Grad an Details enthalten, zahlreiche Beweismittel aufführen, teilweise Zeugen erwähnen und allgemein einen sorgfältigen und seriösen Eindruck hinterlassen. Diese Fakten sind Indizien, welche für eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung sprechen, auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass der Umfang und der Inhalt der Strafakten für die Bejahung der Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgung nicht allein ausschlaggebend sind. Im Gesamtzusammenhang betrachtet sprechen diese Fakten indessen vorliegend für diese, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem, was ihm vorgeworfen wird, zu seinen Tatbeiträgen und zu den Gründen, warum man ihm nach seiner Meinung Strafverfahren unterschieben wolle, nicht überzeugen: 7.2.7.1 So legte er zum Verfahren aus dem Jahr 2011 dar, dass die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht zutreffen würden, die Behörden aber aus Angst vor ihm und um ihn wegen seiner politischen Aktivitäten kaltzustellen, wegen seiner Herkunft aus einem heiklen Quartier, wegen seines alevitischen Glaubens und seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Diese Angaben vermögen indessen nicht zu überzeugen. So ergibt sich aus der Anhörung, dass er sich bis zum Abschluss des Gymnasiums nicht mit Politik befasst habe (vgl. Akte A11/24 S. 6 und 8). Da er das Gymnasium gemäss seinen Aussagen im Jahr 2012 abgeschlossen habe (vgl. Akte A5/13 S. 4), kann er nicht schon im Jahr 2011 unter dem Vorwurf der politischen Aktivitäten strafrechtlich belangt worden sein. Überdies machte er auch geltend, erst anlässlich der Gezi-Proteste mit politischen Tätigkeiten begonnen zu haben (vgl. Akte A11/24 S. 6 und 8), womit der Beginn seiner politischen Aktivitäten sogar ins Jahr 2013 fallen würde, da die Gezi-Proteste erst im Frühsommer 2013 eingesetzt haben (vgl. dazu Maximilian Popp, Spiegel Online, Gezi, deine Helden, gefunden auf http://www.spiegel.de/kultur/tv/chronik-einer-revolte-ein-jahr-istanbul-doku-ueber-gezi-proteste-a-1036628.html, aufgesucht am 17. Januar 2018). Auch das spricht dagegen, dass er im Jahr 2011 wegen politischer Aktivitäten strafrechtlich belangt worden ist. Infolgedessen lassen sich die beiden unterschiedlichen Versionen über den Beginn der eigenen politischen Aktivität, sei es im Jahr 2012 oder im Jahr 2013, nicht vereinbaren mit seiner Erklärung, wonach die türkischen Behörden im Jahr 2011 wegen seines politischen Engagements ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Somit ist seine Erklärung, dass ihn die Behörden aufgrund seiner politischen Tätigkeiten hätten kalt stellen wollen und deshalb im Jahr 2011 ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet hätten, schon aufgrund divergierender Angaben und Unvereinbarkeiten nicht überzeugend. Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder bereit, ein allfälliges politisches Engagement seinerseits mit der nötigen Detailfülle und Klarheit darzulegen, so dass dieses hätte überzeugen können. Diesbezüglich zieht sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter Faden durch die drei Anhörungsprotokolle. Gestützt auf seine Aussagen soll er an kulturellen Anlässen des Cemevi und an den Gezi-Protesten teilgenommen haben, nirgends Mitglied gewesen sein, aber ein solches Engagement miteingebracht und zudem geholfen haben, einen Bus zu organisieren und die Menschen zur Versammlung zusammenzurufen (vgl. Akte A11/24 S. 9). Diese Angaben erscheinen oberflächlich und substanzlos, weshalb sie nicht glaubhaft sind. Ausserdem wird damit ein äusserst niederschwelliges politisches Engagement vermittelt, das die türkischen Behörden kaum zur Einleitung eines Strafverfahrens hätte veranlassen können. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass das gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2011 bestehende Strafverfahren - sollte es wegen politischer Aktivitäten eingeleitet worden sein - ganz offensichtlich nicht vor dem geltend gemachten Hintergrund erfolgt ist, sondern andere Gründe haben muss. Bezeichnenderweise sagte er anlässlich der Anhörung auch aus, er sei eigentlich keine politisch engagierte Person (vgl. Akte A11/24 S. 8), was sich mit den übrigen Aussagen über seine politischen Tätigkeiten ebenfalls nicht vereinbaren lässt. Darüber hinaus vermögen auch die vom Beschwerdeführer dargelegte Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben oder die Herkunft aus einem heiklen Quartier (vgl. unter anderem Akte A23/21 S. 5 f.) nicht als Gründe für die Einleitung eines Strafverfahrens zu dienen. Diese Kriterien würden von einer sehr hohen Anzahl anderer Personen ebenfalls erfüllt und hätten somit zu zahlreichen Strafverfahren gegen andere Personen führen müssen, was aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde und offensichtlich auch nicht der Fall ist. Allein die Zugehörigkeit zu einem Quartier oder zu einem Glauben vermag auch in der Türkei nicht die Einleitung eines Strafverfahrens zu bewirken. Auch die Teilnahme an den Gezi-Protesten und die Aktivitäten im Cemevi oder die Teilnahmen an anderen legalen Kundgebungen sowie die Organisation eines Busses stellen keine Gründe dar, welche strafrechtliche Verfolgungen durch die türkischen Behörden nach sich ziehen. Insgesamt vermögen somit die Erklärungen des Beschwerdeführers, warum gegen ihn im Jahr 2011 ein Strafverfahren eingeleitet worden sein soll, nicht zu überzeugen, weil sie vage und oberflächlich erscheinen und auch mit seinen eigenen Aussagen nicht in Einklang gebracht werden können. Sie sind damit nicht geeignet, die ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe abzuschwächen oder auszuräumen. Ebenso wenig vermögen sie Anlass zur Feststellung zu sein, es sei aus rechtlich nicht haltbaren Gründen ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Demgegenüber enthalten die diesbezüglich eingereichten Verfahrens- und Gerichtsdokumente zahlreiche Anhaltspunkte wie konkrete und substanzielle Vorwürfe, Beweismittel, Zeugenaussagen und Vorgehensweisen der türkischen Strafverfolgungsbehörden, welche den Eindruck eines legitim erhobenen Strafverfahrens vermitteln. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diesbezüglich nicht aufgrund von äusseren oder inneren Merkmale, namentlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund von politischen Anschauungen eine Anklage gegen ihn erhoben worden ist. Vielmehr erscheinen die in der Anklage erwähnten Gründe - nämlich die Errichtung einer Barrikade, die Teilnahme an einer illegalen Demonstration, der Widerstand gegen die Sicherheitsbehörden, die Angriffe mit Steinen, Marmorstücken, Handgranaten und Leuchtraketen - nicht einfach aus der Luft gegriffen, sondern konkret. Zudem stützen sich die Ermittlungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden auf das Festnahmeprotokoll am Tatort, das Übergabeprotokoll, auf Bildaufnahmen, Zeugenprotokolle und auf die Aussagen einer Person mit dem Decknamen (...) (vgl. Akte A2). Damit liegen den türkischen Behörden offenbar mehrere konkrete und überprüfbare Beweismittel vor, welche zur Anklage gegen den Beschwerdeführer geführt haben, was - im Gegensatz zu den oberflächlichen und ausweichenden Aussagen des Beschwerdeführers, warum zu Unrecht ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sein soll - eher überzeugt. Sein Einwand, die Beweismittel seien erfunden oder gefälscht worden, kann unter diesen Umständen nicht gehört werden. Bezeichnenderweise reichte er selber denn auch keine Beweismittel zu den Akten, welche seine Version der Gründe, warum gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, hätte stützen können. Auch sein Einwand, die Demonstration sei - entgegen der Anklageschrift - bewilligt gewesen, kann nicht geglaubt werden; vielmehr stellt diese Aussage einen untauglichen Erklärungsversuch dar. Ebenso wenig vermögen die Bestreitung der vorgeworfenen Straftaten (vgl. Akte A10/13 S. S. 3) und sein Einwand, wonach ihm diese Straftaten nur vorgeworfen worden seien, weil er wegen seiner politischen Anschauungen nicht verurteilt werden könne (vgl. Akte A10/13 S. 4), etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Mithin ist somit davon auszugehen, dass das im Jahr 2011 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren rechtsstaatlich legitim erfolgt ist. Ob die einzelnen Vorwürfe den Tatsachen entsprechen oder nicht, ist eine Frage, welche von der türkischen Justiz geklärt werden muss. 7.2.7.2 Zu dem im Jahr 2013 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren machte er ebenfalls geltend, dass die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht den Tatsachen entsprechen würden. Er habe einzig gespuckt, weil ein Polizist gegen seine Mutter vulgäre Beschimpfungen ausgerufen habe. Er sei in Gewahrsam genommen und danach freigelassen worden. Die Behörden hätten sich in Widersprüche verstrickt und auch der Überweisungsbeschluss der Sicherheitskräfte enthalte Widersprüche. Es seien ihm zwei oder drei Delikte vorgeworfen worden und man könne nicht von einem gerechten Verfahren sprechen (vgl. Akte A10/13 S. 4 f.). Dabei wurde der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht konkret. Weder legte er detailliert dar, in welche Widersprüche sich die Behörden verstrickt haben sollen noch führte er aus, warum er nicht mit einem gerechten Verfahren rechnen könne. Demgegenüber ist den Gerichtsakten im Verfahren 2013/175731, insbesondere aus der Anklageschrift, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2013 an einer illegalen Demonstration teilgenommen habe und sich trotz Warnung nicht freiwillig von der Gruppe habe entfernen wollen sowie Werbung für eine Terrororganisation verbreitet und Widerstand gegen die Sicherheitskräfte zwecks Dienstvereitelung geleistet habe. Er habe mitgemacht, als die Gruppe die Sicherheitskräfte angegriffen habe, was auf Videos deutlich zu erkennen sei. Er habe Parolen gerufen wie "Folter ist ehrenlos, deine Hoffnung die DHKP-C, es lebe die revolutionäre Volksbefreiungsfront". Auch diese gerichtlichen Beweismittel erscheinen im Gegensatz zu den substanzlosen und vagen Ausführungen und Einwänden des Beschwerdeführers konkret, detailliert und überzeugend. Seine Erklärung, die Polizei habe Beweise konstruiert, um ihn mundtot zu machen, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen (vgl. Akte A23/21 S. 5). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass erst die gerichtliche Prüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zeigen kann, ob die türkischen Untersuchungsbehörden die Vorwürfe gegen ihn zu Recht und mit zulässigen Beweismitteln erhoben haben. Hinweise, wonach dies nicht der Fall sein soll, liegen - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - nicht vor. 7.2.7.3 Auch zum Verfahren 2014/70560, welches gegen ihn im Jahr 2014 eingeleitet wurde, konnte der Beschwerdeführer keine überzeugenden Einzelheiten darlegen. In diesem Verfahren wird ihm vorgeworfen, Mitglied in einer Terrororganisation zu sein und für diese Werbung gemacht zu haben. Die Anklage stützt sich dabei auf Aussagen von Verdächtigen über die Teilnahmen an der Tat und auf Aussagen mehrerer konkret erwähnter Personen. Der Beschwerdeführer wandte ein, nie zu einer terroristischen Organisation Verbindungen gehabt zu haben; ausserdem würden die türkischen Behörden immer wieder etwas Neues erfinden, das nicht zutreffe, sie würden immer wieder Sachen aufschreiben, um ihn verurteilen zu können (vgl. Akte A10/13 S. 5 f.). Diese Einwände sind indessen ebenso pauschal und oberflächlich wie diejenigen, welche die vorangehenden Verfahren betreffen. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Fragen im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen mehrfach mit Gegenfragen reagierte und sich erlaubte, die Fragestellungen an sich zu kritisieren oder zu hinterfragen (vgl. Akte A10/13 S. 5 f.). Damit wich er den ihm anlässlich der Anhörungen gestellten Fragen mehrfach aus, anstatt auf diese näher einzugehen und seine Sicht der Dinge plausibel darzustellen. Auch dieses unkooperative und ausweichende Verhalten spricht dafür, dass die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren auf Vorkommnissen basieren, an welchen er offensichtlich beteiligt war und welche strafrechtlich zu untersuchen sind, und nicht auf erfundenen Ereignissen, mit welchen man ihm strafrechtliche Taten unterschieben will. Konkrete, klare, differenzierte und nachvollziehbare Gründe, warum das Verfahren gegen ihn zu Unrecht eingeleitet worden sein soll, vermochte er nicht darzulegen, weshalb seine Einwände nicht zu überzeugen vermögen. 7.2.7.4 Ähnlich verhält es sich mit den übrigen gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren: Aus den eingereichten gerichtlichen Unterlagen ergibt sich, dass sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf zahlreiche Beweismittel wie Filmaufnahmen, Fotos und Zeugenaussagen stützen, während sich die Einwände des Beschwerdeführers in pauschalen und ausweichenden sprachlichen Protesten gegen die Strafverfahren erschöpfen, ohne konkrete, detaillierte und einleuchtende Argumente vorzutragen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass davon auszugehen, dass die verschiedenen Strafverfahren gegen ihn nicht unter Einhaltung von rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erfolgt sein sollen und ihm der türkische Staat gemeinrechtliche Taten unterschieben will, um ihn wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen zu verfolgen. Vielmehr scheinen die ihm vorgeworfenen Straftaten aufgrund seiner wenig überzeugenden Aussagen berechtigt zu sein, auch wenn sie von ihm bestritten werden. Dass er von den türkischen Behörden aus Gründen, die in Art. 3 AsylG festgehalten sind, strafrechtlich verfolgt sein soll, ergibt sich zudem auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln, die insgesamt seriös und nachvollziehbar erscheinen und nicht den Eindruck hinterlassen, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere strafrechtliche Verfahren eingeleitet wurden, um ihn in Wirklichkeit aus politischen Gründen verfolgen zu können. Demgegenüber vermögen die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen mangels Substanz und Nachvollziehbarkeit nicht zu überzeugen. 7.2.8 Insgesamt ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten politischen Anschauungen und Aktivitäten sowie wegen seines Glaubens oder seiner Herkunft in der sich aus den Akten ergebenden Häufigkeit von den türkischen Behörden strafrechtlich belangt werden soll. Das von ihm dargelegte politische Engagement, welches sich auf die Teilnahme an kulturellen und legalen Veranstaltungen sowie auf die Mithilfe an solchen beschränken soll, hat mit Sicherheit nicht zur Einleitung der zahlreichen Strafverfahren gegen ihn geführt. Dass ihm aufgrund seiner Herkunft, seines Glaubens und seiner Anschauungen strafrechtlich relevante Tatbestände unterschoben werden und aus diesem Grund die zahlreichen Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurden, kann ihm nicht geglaubt werden. Dem SEM ist zuzustimmen, dass er offensichtlich strafrechtlich relevante Sachverhaltselemente verschweigt oder leugnet, zumal im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden gegen eine politisch und strafrechtlich unbedarfte Person um die zehn Strafverfahren einleitet. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die türkische Justiz im Allgemeinen nichts zu ändern, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die repressive Politik des türkischen Staates gegen kurdische Autonomiebestrebungen und die in den türkischen Gesetzen teilweise ungenügenden Differenzierungen zwischen Mitgliedern von Terrororganisation und politischen Aktivisten zu Verurteilungen aufgrund des Anti-Terror-Gesetzes (ATG) mit unangemessen hohen Strafen führen können, welche nicht legitim sind. Vorliegend indessen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte auf der Hand, welche diesen Schluss nahelegen würden. 7.2.9 Darüber hinaus sind den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten und/oder er damit rechnen müsste, dass die Fortsetzung dieser Verfahren im Fall seiner Rückkehr in die Türkei rechtsstaatlich entgleisen würden. Angesichts des Stadiums, in welchem sich die Strafverfahren befinden, wurden noch keine erstinstanzlichen Urteile gesprochen; vielmehr konnten noch nicht einmal die nötigen Verhandlungen vor Gericht stattfinden, weil sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entzog. Dass er mehrmals für verhältnismässig kurze Zeit in Gewahrsam oder in Untersuchungshaft genommen und jeweils wieder freigelassen wurde sowie die verschiedenen Strafverfahren in Freiheit abwarten durfte, spricht jedenfalls für die Rechtsstaatlichkeit der Strafverfahren. Aus den Akten ergeben sich überdies - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - keine konkreten Anhaltspunkte, wonach damit zu rechnen wäre, dass die Strafverfahren inskünftig beziehungsweise nach seiner Rückkehr nicht rechtsstaatlich legitim und fair durchgeführt würden. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu erwarten, dass ihm ungerechtfertigt hohe Strafen oder Strafen, die in Verbindung mit seiner politischen Anschauung im Zusammenhang stehen, drohen. Mithin ist nicht zu erwarten, dass allenfalls gegen ihn ausgesprochene Strafen einen Politmalus darstellen könnten und rechtsstaatlich nicht legitim ausfallen würden. 7.2.10 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei in Polizeigewahrsam und anlässlich einer Festnahme misshandelt worden und befürchte, im Fall einer Rückkehr in die Türkei erneut Misshandlungen (vgl. unter anderem Akte A11/24 S. 13 f.). Indessen sind seine diesbezüglichen Ausführungen einerseits substanzlos ausgefallen und entbehren damit der Glaubhaftigkeit. So machte er keine näheren Angaben darüber, was anlässlich der Festnahme im Zusammenhang mit einer illegalen Demonstration im Detail passiert ist. Allein aufgrund dieser Ereignisse - welche im Übrigen nicht zur direkten Ausreise aus der Türkei geführt haben - kann nicht von der Annahme ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer würden im Fall einer Rückkehr ins Heimatland und der in Aussicht stehenden Festnahme infolge der gegen ihn bestehenden Gerichtsverfahren Misshandlungen drohen, welche aufgrund ihrer Art und Intensität auf einen Politmalus schliessen lassen könnten. Auch sind den Akten keine hinreichenden Hinweise zu entnehmen, dass ihm in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, drohen wird. 7.2.11 Insgesamt bestehen somit keine hinreichenden und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer damit zu rechnen hat, aus asylrechtlich relevanten Gründen zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen Delikts verurteilt zu werden. Ob die ihm zur Last gelegten Vorwürfe im Einzelfall den Tatsachen entsprechen beziehungsweise ob sie bewiesen werden können oder nicht, ist schliesslich - wie bereits vorangehend erwähnt - nicht von den schweizerischen Asylbehörden zu prüfen. Vielmehr ist diese Frage durch die türkischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden zu klären, denen sich der Beschwerdeführer zu stellen hat. Zwar ist es verständlich, dass er subjektiv Angst vor der ihm drohenden Strafverfolgung durch die heimatlichen Behörden hat; indessen ist diese Furcht objektiv nicht begründet, zumal sowohl der bisherige Verlauf der Strafverfahren als auch die überzeugenden Akten aus den Strafverfahren nicht darauf schliessen lassen, dass ihm nach seiner Rückkehr ins Heimatland eine ungerechtfertigte Bestrafung droht. An dieser Einschätzung vermag auch die sich seit dem Putschversuch im Sommer 2016 verschlechterte Situation in der Türkei nichts zu ändern, auch wenn sich der Konflikt mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und der kurdisch stämmigen Bevölkerung, zu welcher auch der Beschwerdeführer gehört, allgemein zugespitzt hat, zahlreiche regimekritische Personen freigestellt und zehntausende von Menschen verhaftet worden sind. Allein diese Erschwernisse rechtfertigen es vorliegend nicht, von objektiven Nachfluchtgründen auszugehen und anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der verschlechterten Lage in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung infolge unfairer oder illegitimer Strafverfahren. Auch die neuste Entwicklung in der Türkei vermag nicht zur Annahme zu führen, dass Personen, welche in Strafverfahren verwickelt sind, grundsätzlich mit einer illegitimen Strafverfolgung oder mit rechtsstaatlich unkorrekten und unfairen Verfahren zu rechnen hätten. Dafür fehlen im vorliegenden Einzelfall unter objektiven Gesichtspunkten hinreichende Anhaltspunkte. 7.3 Insgesamt ist dem SEM somit beizupflichten, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlich legitim erfolgt sind, während die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Zeitungsberichte, Fotos und das Video nichts zu ändern, zumal sie nichts dokumentieren, was auf eine illegitime Strafverfolgung hinweist. Der auf der CD enthaltene Film zeigt zwar zwei demonstrierende Personen, welche mit Wasser abgespritzt werden. Indessen kann kein Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hergestellt werden, auch wenn dieser vorbrachte, es handle sich um seinen Vater, der gegen die ihm widerfahrenen Misshandlungen demonstriere. Der Film vermag dies nicht zu dokumentieren und ist somit beweisuntauglich. Der Beschwerdeführer legte zudem dar, die türkischen Behörden hätten ihn auch in den Medien zu Unrecht beschuldigt, weshalb er nun landesweit zu Unrecht als Terrorist und Mitglied der DHKP-C bekannt sei. Indessen ist einerseits zwischen den türkischen Behörden und den Medien zu unterscheiden, weshalb die mediale Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers und die damit verbundenen sprachlichen Ausführungen nicht zwangsläufig auf die türkischen Behörden zurückzuführen sind. Andererseits hat sich der Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehende Schlussfolgerung, wonach die gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Türkei als rechtsstaatlich legitim zu betrachten sind, den türkischen Behörden zu stellen, und die türkischen Gerichte haben darüber zu befinden, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe - auch in Bezug auf den Vorwurf des Terrorismus und der Zugehörigkeit zur DHKP-C - zutreffen oder nicht. Hinreichende Anhaltspunkte, wonach die Beurteilung dieser Vorwürfe nicht rechtsstaatlich legitim erfolgen würden, fehlen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen. Dem Beschwerdeführer wird im Übrigen nicht einfach die Zugehörigkeit zur DHKP-C zum Vorwurf gemacht. Vielmehr stehen - wenn auch im Zusammenhang mit dieser Zugehörigkeit - zahlreiche konkrete strafrechtlich relevante Vorwürfe wie die Teilnahme an illegalen Demonstrationen, die Sachbeschädigung, die Gewalt gegen Beamte und vieles mehr in den Gerichtsakten. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er damit zu rechnen hätte, allein wegen der gemäss seinen Angaben zu Unrecht vorgeworfenen politischen Zugehörigkeit strafrechtlich belangt zu werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass in den Gerichtsverfahren die konkreten Tatbestände zu beurteilen sind. Auch das eingereichte Anwaltsschreiben vermag die festgestellte Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgung nicht umzustossen, zumal dieses als Gefälligkeitsschreiben keinen grossen Beweiswert aufweist. Es besteht somit kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aus asylrechtlich relevanten Gründen zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen Delikts verurteilt werden könnte. 7.4 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, er habe Angst, im Fall einer Rückkehr in die Türkei extralegal getötet zu werden. Er sei drei Mal von Polizisten beschossen worden. Einmal habe sich ein Polizeiauto genähert, als er sich mit einer anderen Person in einem Park befunden habe, worauf er die Flucht ergriffen habe. Das letzte Mal sei auf ein Auto, in welchem er sich zusammen mit anderen Personen befunden habe, geschossen worden, wobei das Auto durchlöchert worden sei. Mangels Beweisen habe er aber keine Anzeige erstattet (vgl. Akte A11/24 S. 15 und 17 f.). Angesichts des durchlöcherten Autos und der Zeugen kann nicht von fehlenden Beweismöglichkeiten ausgegangen werden. Vielmehr erscheint die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung. Zudem wäre es am Beschwerdeführer und/oder den ihn begleitenden Personen gelegen, diese Vorfälle bei der Polizei anzuzeigen. Auch seine in der Türkei mandatierte Anwältin hätte für entsprechende rechtliche Schritte sorgen und Beweismittel sicherstellen beziehungsweise in allfällig vorhandene Beweismittel wie Aufnahmen von öffentlichen Videokameras Akteneinsicht nehmen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Anwältin gar nicht darüber informiert (vgl. Akte A11/24 S. 18), vermag nicht zu überzeugen, sondern stellt ebenfalls eine Schutzbehauptung dar. Insgesamt erscheinen die diesbezüglichen Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers, warum er keine Anzeige erstattet haben will, wenig überzeugend und können ihm somit nicht geglaubt werden. Angesichts der fehlenden Anzeigen ist nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig wäre. 7.5 Der Beschwerdeführer brachte schliesslich auch vor, er sei im Jahr 2014 zur militärischen Musterung aufgeboten worden, wolle aber keinen Militärdienst leisten, weil er keine Waffe tragen und nicht gegen seine Leute eingesetzt werden wolle. Sinngemäss machte er damit einerseits einen bevorstehenden Einsatz im Osten der Türkei und andererseits eine drohende Verfolgung seiner Person infolge der Nichtleistung des Militärdienstes geltend. 7.5.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - der im Zeitpunkt seiner Ausreise (...) Jahre alt war - ist es denkbar, dass er in seinem Heimatland vor seiner Ausreise zur militärischen Musterung aufgeboten worden war, da die ordentliche Militärdienstpflicht in der Türkei am 1. Januar des Jahres beginnt, in welchem die betroffene Person das 20. Altersjahr erreicht. Somit ist es auch möglich, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei aus militärischen Gründen behördlich gesucht worden ist, auch wenn er keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten reichte. Aus dem gleichen Grund lässt sich auch die Einleitung eines militärisch begründeten Strafverfahrens gegen ihn nicht ausschliessen, auch wenn die Botschaftsabklärung kein entsprechendes Verfahren verifiziert hat. Aufgrund seines Alters ist zudem absehbar, dass er - nach seiner Rückkehr in die Türkei - den Militärdienst im Heimatland unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen zu leisten haben wird. Würde er einem entsprechenden Aufgebot nicht Folge leisten, müsste er mit einer Suche nach seiner Person wegen Nichtleistung des Militärdienstes in der Türkei rechnen. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen wäre jedoch gestützt auf die bisherige Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant. Dies wäre dann der Fall, wenn er damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte. 7.5.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer später drohenden Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Der Militärdienst in der Türkei ist für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee immer wieder Stellungen der PKK angreift - dies selbst im Nordirak oder in Nordsyrien - kann nicht von einem generell völkerrechtswidrigen Agieren gesprochen werden. Zudem bestehen vorliegend keine Hinweise auf einen (Polit)Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten zudem nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers, er müsse mit einem Einsatz, bei welchem er gegen seine Leute vorgehen müsse, rechnen, nicht überzeugt. Unter diesen Umständen wäre eine allfällig zu erwartende Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend ebenfalls als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. 7.5.3 Auch die Furcht des Beschwerdeführers, infolge der verschiedenen gegen ihn laufenden Strafverfahren im Militärdienst ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, ist nicht begründet. Vielmehr basiert sie - wie das SEM zu Recht ausführte - auf blossen Vermutungen, welche flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen, weshalb das SEM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 8.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 6. Juni 2016 mit einer Schweizerbürgerin verheiratet. Inzwischen dürfte ihm vom zuständigen Kanton die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sein. Unter diesen Umständen stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass er gestützt auf Art. 42 ff. AuG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat und die Frage der Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt. Diese hätten im Fall einer Wegweisungsverfügung auch die Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Unter diesen Umständen ist auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Asylbehörden nicht einzutreten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: