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D-5444/2018

D-5444/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie (...) Glaubens mit letztem Wohnort in B._______ - stellte am 19. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 28. August 2014 fand die Befragung statt und am 19. November 2014 wurde er vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) angehört. Am 22. Juli 2015 und am 11. Oktober 2016 führte das SEM ergänzende Anhörungen durch. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in der Türkei zu Unrecht als Mitglied der Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C) angeklagt worden sei und man ihm auch diverse andere Delikte unterstellt habe, da man ihn als Sündenbock habe präsentieren wollen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei werde er durch die Polizei extralegal getötet oder zu Unrecht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. B. Am (...) 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. C. Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder über eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. In seiner Verfügung legte das SEM dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen und die angebliche illegitime staatliche Verfolgung (Politmalus) zu begründen. D. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 ab. Es führte zur Begründung an, dass insgesamt keine hinreichenden und überzeugenden Anhaltspunkte für einen Politmalus bestehen würden. Bei den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren handle es sich um staatlich legitime Massnahmen. Auch die neuesten Entwicklungen in der Türkei vermöchten nicht zur Annahme zu führen, dass Personen, welche in ein Strafverfahren verwickelt seien, grundsätzlich mit einer illegitimen Strafverfolgung oder mit rechtsstaatlich unkorrekten und unfairen Verfahren zu rechnen hätten. E. Am 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Anlässlich dieses Gesuches hielt er im Wesentlichen an seinen bisherigen Vorbringen fest und brachte neu vor, dass er von der Anwältin C._______ in der Türkei erfahren habe, dass sämtliche Verfahren weiterhin hängig seien, sehr lange dauerten und dass es sich um Massenverfahren respektive Massenprozesse handle, weshalb mit einem Politmalus zu rechnen sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass weitere Verfahren hinzugekommen seien, weshalb Abklärungen getätigt würden. Sobald der Anwalt in der Türkei eine aktualisierte Liste der Verfahren beschafft habe, werde er diese einreichen. Derzeit sei er aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin zwar im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, mit der er sich aber nicht geschützt fühle. Zudem könne er ohne Reiseausweis für Flüchtlinge keine Reisen ins Ausland unternehmen. Eine Kontaktaufnahme mit dem türkischen Konsulat sei wegen der Angst um Bekanntgabe der Adresse und Bespitzelung nicht möglich. Bei einer Rückkehr drohe ihm die umgehende Festnahme, eine lange Gefängnisstrafe und womöglich unmenschliche Behandlung beziehungsweise Folter. Auch wenn er in der Türkei nicht fichiert wäre, könnte er wegen der medialen Berichterstattung, welche ihm eine Verbindung zur DHKP-C unterstelle, nach einer Rückkehr in der Türkei kein normales Leben mehr führen. Deshalb benötige er den Schutz der Schweiz. Ihm sei wie allen anderen Oppositionellen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. F. Mit Verfügung vom 22. August 2018 - eröffnet am 24. August 2018 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 29. November 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 24. September 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 27. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 2.1 Insoweit in der Beschwerde die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs und dementsprechend die vorläufige Aufnahme beantragt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Folglich ist auf das Begehren, es sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu beurteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Antrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme erweist sich a priori als gegenstandslos.

E. 2.2 Da vorliegend keine Vollzugsfragen zu beurteilen sind, erweist sich auch das prozessuale Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäss seinen eigenen Angaben endeten die Gerichtsferien in der Türkei bereits am 3. September 2018 und am 13. September 2018, mithin beinahe zwei Wochen vor Einreichung der Beschwerde am 24. September 2018, habe er einen Teil der hängigen Verfahrensakten erhalten. Es wäre ihm somit zuzumuten gewesen, in der Beschwerde zu den Akten entsprechend Stellung zu nehmen beziehungsweise Übersetzungen einzureichen. Insofern der Beschwerdeführer das Abwarten von ihm noch nicht zugänglichen Protokollen respektive diesbezüglich eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beantragt, ist dem Begehren in antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls nicht zu entsprechen, da der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan hat, inwiefern diese Protokolle geeignet sein sollen, das Vorliegen eines Politmalus zu belegen.

E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22).

E. 6.3 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490).

E. 7.1 In ihrer abweisenden Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass das Gesuch des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei, da zwar ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, er aber das Vorliegen von neuen Tatsachen und nach dem Urteil entstandenen Beweismitteln geltend mache. Die vorgebrachten Tatsachen seien jedoch nicht neu und bis anhin habe er die erwähnten Beweismittel nicht eingereicht, welche die Argumentation im Gesuch vom 27. Juli 2018 belegen würden. Stattdessen handle es sich bei seinen Ausführungen im Wesentlichen um blosse Urteilskritik. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 indessen die Einschätzung der Vorinstanz bestätigt habe und diese somit rechtskräftig sei, sei darauf nicht näher einzugehen. Dies treffe auch auf die nachträglich geltend gemachte Folter in Haft zu, hätte es ihm doch im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, dies bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens vorzubringen. Überzeugende Beweismittel, welche die frühere Beurteilung sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts zu revidieren vermöchten, lägen nicht vor. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die in Aussicht gestellte aktualisierte Liste seiner hängigen Verfahren den geltend gemachten - von der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsgericht allerdings verneinten - Politmalus belegen solle. So lägen weiterhin keine überzeugenden Hinweise dafür vor, dass die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren in der Türkei den rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten und/oder er damit rechnen müsse, dass die Fortsetzung dieser Verfahren im Fall seiner Rückkehr in die Türkei nicht rechtsstaatlich ablaufen würde. Indem er diese Einschätzung in Abrede stelle beziehungsweise mit dem Gegenteil argumentiere, die Sichtweise jedoch weder mit personenbezogenen Aussagen substantiiere, noch geeignete Beweismittel beibringe, vermöge er die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu revidieren. Hinsichtlich der erwähnten Lage in der Türkei und der härteren Gangart der Behörden gegenüber Oppositionellen sei anzumerken, dass es sich hierbei um Ausführungen zur allgemeinen Situation handle. Da er weder im ersten Verfahren, noch im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs habe nachweisen können, dass er davon überdurchschnittlich stark betroffen respektive aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Grundes in den Fokus der Behörden geraten sei, vermöge der Hinweis auf die allgemeine politische Lage keine Asylrelevanz zu entfalten.

E. 7.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen in Wiederholung seiner Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch (vgl. Sachverhalt E.) vor, dass er, nachdem er die Anwältin C._______ zur Vorbereitung des Wiedererwägungsgesuches kontaktiert habe, den Kontakt mit ihr verloren habe. Er wisse bis heute nicht, ob sie inhaftiert sei, aber aus diesem Grund habe er zunächst keine Akten bekommen. Es sei unmittelbar ein neuer Anwalt, D._______, mandatiert worden, der bereit gewesen sei, ihn mit Informationen zu beliefern. Aber wegen der vom 20. Juli 2018 bis 3. September 2018 dauernden Gerichtsferien in der Türkei sei es nicht möglich gewesen, Akten einzuholen. Erst am 13. September 2018 habe er einen Teil der hängigen Verfahrensakten bekommen. Auch sei ihm mitgeteilt worden, dass es Gerichtsprotokolle gebe, auf welche es zurzeit keinen Zugang gebe. Der Anwalt D._______ habe Dokumente beschaffen können, welche belegen würden, dass unter den Nummern (...), (...), (...), (...) (vormals [...]) sowie (...) noch Verfahren hängig und Haftbefehle ausstehend seien.

E. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch aus den nachfolgend genannten Gründen zu Recht abgelehnt hat.

E. 8.2 Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Anhörungsprotokollen (Duru ma Tutana i) beruft sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen neu entstandener Beweismittel zum Nachweis der unbewiesen gebliebenen Tatsache eines Politmalus. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Dass unter den Grundsatznummern (...), (...), (...), (...) (eröffnet unter [...]) und (...) in der Türkei Gerichtsverfahren hängig und Festnahmebeschlüsse ausstehend sind, war bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschwerdeverfahrens bekannt ([...]) und wurde vom Bundesverwaltungsgericht dementsprechend in seinem Entscheid berücksichtigt. Es kann diesbezüglich nicht von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhaltes gesprochen werden. Auch sind die neuen, nachträglich entstandenen Beweismittel, zumal sie lediglich Verfahrensschritte beziehungsweise -handlungen abbilden, nicht geeignet, neu das Vorliegen eines Politmalus zu belegen. Soweit gewisse der eingereichten Beweismittel mutmasslich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2018 entstanden sind (so zum Beispiel [...]) und dementsprechend in einem Revisionsverfahren zu berücksichtigen wären, dürften sie deshalb als Revisionsgrund nicht tauglich sein. Insofern sich der Beschwerdeführer auf veränderte Verhältnisse in der Türkei beruft, hat er in keiner Weise substanziiert dargetan, inwiefern sei dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine massgebliche Veränderung eingetreten sein soll. Insbesondere sind keine neuen Hinweise auf einen Politmalus ersichtlich.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5444/2018 hikr Urteil vom 8. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie (...) Glaubens mit letztem Wohnort in B._______ - stellte am 19. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 28. August 2014 fand die Befragung statt und am 19. November 2014 wurde er vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) angehört. Am 22. Juli 2015 und am 11. Oktober 2016 führte das SEM ergänzende Anhörungen durch. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in der Türkei zu Unrecht als Mitglied der Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C) angeklagt worden sei und man ihm auch diverse andere Delikte unterstellt habe, da man ihn als Sündenbock habe präsentieren wollen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei werde er durch die Polizei extralegal getötet oder zu Unrecht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. B. Am (...) 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. C. Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder über eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. In seiner Verfügung legte das SEM dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen und die angebliche illegitime staatliche Verfolgung (Politmalus) zu begründen. D. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 ab. Es führte zur Begründung an, dass insgesamt keine hinreichenden und überzeugenden Anhaltspunkte für einen Politmalus bestehen würden. Bei den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren handle es sich um staatlich legitime Massnahmen. Auch die neuesten Entwicklungen in der Türkei vermöchten nicht zur Annahme zu führen, dass Personen, welche in ein Strafverfahren verwickelt seien, grundsätzlich mit einer illegitimen Strafverfolgung oder mit rechtsstaatlich unkorrekten und unfairen Verfahren zu rechnen hätten. E. Am 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Anlässlich dieses Gesuches hielt er im Wesentlichen an seinen bisherigen Vorbringen fest und brachte neu vor, dass er von der Anwältin C._______ in der Türkei erfahren habe, dass sämtliche Verfahren weiterhin hängig seien, sehr lange dauerten und dass es sich um Massenverfahren respektive Massenprozesse handle, weshalb mit einem Politmalus zu rechnen sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass weitere Verfahren hinzugekommen seien, weshalb Abklärungen getätigt würden. Sobald der Anwalt in der Türkei eine aktualisierte Liste der Verfahren beschafft habe, werde er diese einreichen. Derzeit sei er aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin zwar im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, mit der er sich aber nicht geschützt fühle. Zudem könne er ohne Reiseausweis für Flüchtlinge keine Reisen ins Ausland unternehmen. Eine Kontaktaufnahme mit dem türkischen Konsulat sei wegen der Angst um Bekanntgabe der Adresse und Bespitzelung nicht möglich. Bei einer Rückkehr drohe ihm die umgehende Festnahme, eine lange Gefängnisstrafe und womöglich unmenschliche Behandlung beziehungsweise Folter. Auch wenn er in der Türkei nicht fichiert wäre, könnte er wegen der medialen Berichterstattung, welche ihm eine Verbindung zur DHKP-C unterstelle, nach einer Rückkehr in der Türkei kein normales Leben mehr führen. Deshalb benötige er den Schutz der Schweiz. Ihm sei wie allen anderen Oppositionellen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. F. Mit Verfügung vom 22. August 2018 - eröffnet am 24. August 2018 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 29. November 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 24. September 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 27. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 2. 2.1 Insoweit in der Beschwerde die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs und dementsprechend die vorläufige Aufnahme beantragt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Folglich ist auf das Begehren, es sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu beurteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Antrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme erweist sich a priori als gegenstandslos. 2.2 Da vorliegend keine Vollzugsfragen zu beurteilen sind, erweist sich auch das prozessuale Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäss seinen eigenen Angaben endeten die Gerichtsferien in der Türkei bereits am 3. September 2018 und am 13. September 2018, mithin beinahe zwei Wochen vor Einreichung der Beschwerde am 24. September 2018, habe er einen Teil der hängigen Verfahrensakten erhalten. Es wäre ihm somit zuzumuten gewesen, in der Beschwerde zu den Akten entsprechend Stellung zu nehmen beziehungsweise Übersetzungen einzureichen. Insofern der Beschwerdeführer das Abwarten von ihm noch nicht zugänglichen Protokollen respektive diesbezüglich eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beantragt, ist dem Begehren in antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls nicht zu entsprechen, da der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan hat, inwiefern diese Protokolle geeignet sein sollen, das Vorliegen eines Politmalus zu belegen. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). 6.3 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490). 7. 7.1 In ihrer abweisenden Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass das Gesuch des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei, da zwar ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, er aber das Vorliegen von neuen Tatsachen und nach dem Urteil entstandenen Beweismitteln geltend mache. Die vorgebrachten Tatsachen seien jedoch nicht neu und bis anhin habe er die erwähnten Beweismittel nicht eingereicht, welche die Argumentation im Gesuch vom 27. Juli 2018 belegen würden. Stattdessen handle es sich bei seinen Ausführungen im Wesentlichen um blosse Urteilskritik. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8103/2016 vom 15. Mai 2018 indessen die Einschätzung der Vorinstanz bestätigt habe und diese somit rechtskräftig sei, sei darauf nicht näher einzugehen. Dies treffe auch auf die nachträglich geltend gemachte Folter in Haft zu, hätte es ihm doch im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, dies bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens vorzubringen. Überzeugende Beweismittel, welche die frühere Beurteilung sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts zu revidieren vermöchten, lägen nicht vor. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die in Aussicht gestellte aktualisierte Liste seiner hängigen Verfahren den geltend gemachten - von der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsgericht allerdings verneinten - Politmalus belegen solle. So lägen weiterhin keine überzeugenden Hinweise dafür vor, dass die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren in der Türkei den rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten und/oder er damit rechnen müsse, dass die Fortsetzung dieser Verfahren im Fall seiner Rückkehr in die Türkei nicht rechtsstaatlich ablaufen würde. Indem er diese Einschätzung in Abrede stelle beziehungsweise mit dem Gegenteil argumentiere, die Sichtweise jedoch weder mit personenbezogenen Aussagen substantiiere, noch geeignete Beweismittel beibringe, vermöge er die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu revidieren. Hinsichtlich der erwähnten Lage in der Türkei und der härteren Gangart der Behörden gegenüber Oppositionellen sei anzumerken, dass es sich hierbei um Ausführungen zur allgemeinen Situation handle. Da er weder im ersten Verfahren, noch im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs habe nachweisen können, dass er davon überdurchschnittlich stark betroffen respektive aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Grundes in den Fokus der Behörden geraten sei, vermöge der Hinweis auf die allgemeine politische Lage keine Asylrelevanz zu entfalten. 7.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen in Wiederholung seiner Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch (vgl. Sachverhalt E.) vor, dass er, nachdem er die Anwältin C._______ zur Vorbereitung des Wiedererwägungsgesuches kontaktiert habe, den Kontakt mit ihr verloren habe. Er wisse bis heute nicht, ob sie inhaftiert sei, aber aus diesem Grund habe er zunächst keine Akten bekommen. Es sei unmittelbar ein neuer Anwalt, D._______, mandatiert worden, der bereit gewesen sei, ihn mit Informationen zu beliefern. Aber wegen der vom 20. Juli 2018 bis 3. September 2018 dauernden Gerichtsferien in der Türkei sei es nicht möglich gewesen, Akten einzuholen. Erst am 13. September 2018 habe er einen Teil der hängigen Verfahrensakten bekommen. Auch sei ihm mitgeteilt worden, dass es Gerichtsprotokolle gebe, auf welche es zurzeit keinen Zugang gebe. Der Anwalt D._______ habe Dokumente beschaffen können, welche belegen würden, dass unter den Nummern (...), (...), (...), (...) (vormals [...]) sowie (...) noch Verfahren hängig und Haftbefehle ausstehend seien. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch aus den nachfolgend genannten Gründen zu Recht abgelehnt hat. 8.2 Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Anhörungsprotokollen (Duru ma Tutana i) beruft sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen neu entstandener Beweismittel zum Nachweis der unbewiesen gebliebenen Tatsache eines Politmalus. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Dass unter den Grundsatznummern (...), (...), (...), (...) (eröffnet unter [...]) und (...) in der Türkei Gerichtsverfahren hängig und Festnahmebeschlüsse ausstehend sind, war bereits zum Zeitpunkt des ersten Beschwerdeverfahrens bekannt ([...]) und wurde vom Bundesverwaltungsgericht dementsprechend in seinem Entscheid berücksichtigt. Es kann diesbezüglich nicht von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhaltes gesprochen werden. Auch sind die neuen, nachträglich entstandenen Beweismittel, zumal sie lediglich Verfahrensschritte beziehungsweise -handlungen abbilden, nicht geeignet, neu das Vorliegen eines Politmalus zu belegen. Soweit gewisse der eingereichten Beweismittel mutmasslich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2018 entstanden sind (so zum Beispiel [...]) und dementsprechend in einem Revisionsverfahren zu berücksichtigen wären, dürften sie deshalb als Revisionsgrund nicht tauglich sein. Insofern sich der Beschwerdeführer auf veränderte Verhältnisse in der Türkei beruft, hat er in keiner Weise substanziiert dargetan, inwiefern sei dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine massgebliche Veränderung eingetreten sein soll. Insbesondere sind keine neuen Hinweise auf einen Politmalus ersichtlich.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: