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C-328/2018

C-328/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-21 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der im Jahr 1955 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hatte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto von 1997 bis 2014 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend act.] 5). Am 27. November 2015 (Datum Posteingang) meldete er sich zum Bezug von IV-Leistungen an (act. 4). Die damals zuständige kantonale IV-Stelle nahm im Rahmen der Prüfung des Leistungsbegehrens medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Gestützt auf deren Feststellungen lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Juni 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ab (act. 27). Mit Verfügung vom 27. November 2017 wies sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab (act. 65). B. B.a Gegen die Verfügung vom 27. November 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat und Notar, mit Eingabe vom 15. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin mit der Massgabe zurückzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben und alsdann neu zu entscheiden (Ziff. 1), sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Ziff. 2) und es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung für die Gerichts- und Anwaltskosten zu bewilligen (Ziff. 3). B.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis 19. Februar 2018 das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 2). B.c Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2018 das am 28. Februar 2018 ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit diversen Unterlagen ein (BVGer-act. 5). B.d Am 29. Mai 2018 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Verfahrensakten ein (BVGer-act. 8). B.e Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis am 27. August 2018 eingeräumt, um seine Angaben im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu ergänzen und die bezeichneten notwendigen Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 9). B.f Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Februar 2018 ein und ersuchte betreffend die einverlangten, aber noch fehlenden Kontoauszüge darum, sofern nötig, die entsprechende Frist angemessen zu erstrecken (BVGer-act. 11). B.g Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum 22. Oktober 2018 die bezeichneten, zur Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nötigen Angaben und Beweismittel einzureichen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung der verlangten Unterlagen oder Beweismittel über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 12). B.h Am 18. September 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandat in vorliegender Angelegenheit beendet sei (BVGer-act. 14). Dieses Schreiben wurde den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2018 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 15). B.i Mit Eingabe vom 18. September 2018 (Datum Postaufgabe; eingegangen am 20. September 2018) teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seine Beschwerde vom 15. Januar 2018 mit sofortiger Wirkung zurückziehe (BVGer-act. 16). B.j Am 26. September 2018 verfügte der Instruktionsrichter, dass vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. September 2018 Kenntnis genommen und gegeben sowie vom Beschwerderückzug Vormerk genommen werde. Er stellte fest, dass im Schreiben vom 18. September 2018 das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht genannt werde, weshalb über dieses noch pendente Gesuch im Entscheid betreffend Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge Beschwerderückzugs noch zu entscheiden sein werde. Gleichzeitig wurde dem nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der bis am 22. Oktober 2018 laufenden Frist eine Kopie der Instruktionsverfügung vom 13. September 2018 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugestellt (BVGer-act. 17). C. Auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]).

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2 Mit seiner Eingabe vom 18. September 2018 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 15. Januar 2018 vorbehaltlos zurückgezogen und sinngemäss um entsprechende Abschreibung des Verfahrens ersucht. Aus diesem Grund ist das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 3 Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. September 2018 das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung) nicht genannt hat, ist im Folgenden über dieses Gesuch noch zu entscheiden, muss doch auch bei gegenstandslos gewordenen Verfahren über die Kosten- und Entschädigungsfrage befunden werden (vgl. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 3.1 Gemäss dem inhaltlich mit der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmenden Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 3.2 Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.1 m.H.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 167/2005 vom 15. April 2005 m.H. und I 754/2005 vom 5. Juli 2006 E. 5.2). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 V 1 E. 2a; Urteil des BGer 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 4.1) - im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4; Urteile des BGer 8C_309/2011 vom 31. Mai 2011 E. 3.3.3 m.H.; 9C_800/2009 vom 19. Oktober 2009; Urteile des EVG I 651/2006 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2 und I 167/2005 vom 15. April 2005 m.H.), wobei das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen ist (vgl. statt vieler BGE 139 II 233, nicht publizierte E. 6 m.H. auf BGE 115 Ia 193 E. 3a; Urteil des EVG I 102/2005 vom 22. August 2005 E. 6.2. m.H.).

E. 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (vgl. statt vieler BGE 125 IV 164 E. 4a), wobei geltend gemachte aber nicht belegte Auslagen nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 136 III 410, nicht publizierte E. 7 m.H. auf BGE 125 IV 164 E. 4a; Urteil des EVG I 683/2005 vom 21. März 2006 E. 3.2 m.H.; BGE 120 Ia 182 E. 3a in fine). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Verfassung verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a).

E. 3.4 Zur Ermittlung des Grundbedarfs sind rechtsprechungsgemäss die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (aktuell vom 1. Juli 2009; nachfolgend: Richtlinien) heranzuziehen, welche kein objektives Recht darstellen (vgl. Urteile des EVG I 482/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 3.2; Urteil des BGer P 48/2006 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.2. mit Hinweis). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit darf jedoch nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern es sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a m.H.), wobei neben dem Einkommen insbesondere auch vorhandenes Vermögen angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 118 Ia 369 E. 4a). Einem Gesuchsteller ist es zumutbar, sein Vermögen zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (vgl. Urteile des BGer 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2; 9C_98/2011 vom 11. April 2011 E. 2.3). Bei der Festsetzung des Notgroschens kann nicht von einer allgemein gültigen Pauschale ausgegangen werden, sondern es ist den Verhältnissen des konkreten Falls, wie namentlich Alter und Gesundheit, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 9C_874/2008 E. 2.2.2 m.H. auf Urteil des EVG I 362/2005 vom 9. August 2005 E. 5.3; Urteil des EVG B 52/02 vom 20. Dezember 2002 E. 5.3 m.H.).

E. 3.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, wobei der monatliche Überschuss ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen; zudem muss der Gesuchsteller mit dem ihm verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Urteil 9C_874/2008 E. 2.2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. März 2018 das am 28. Februar 2018 ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie dazu folgende Unterlagen ein:

- Kopie Steuerbescheid des Finanzamts für das Jahr 2016 vom 25. September 2017,

- Kopie Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts vom 8. März 2017,

- Kopien diverser Gebührenbescheide betreffend Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Schornstein Abfall und Grundsteuer aus dem Zeitraum vom 10. April 2017 bis zum 14. Februar 2018,

- Kopie eines Rentenanpassungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung betreffend die Altersrente seiner Ehegattin per 1. Juli 2017,

- Kopie Beitragsbescheid der Knappschaft betreffend die freiwillige Krankenversicherung vom 10. Februar 2017,

- Kopien zweier Belege betreffend die Hausratversicherung der Versicherung B._______ vom 21. November 2016 und betreffend die Sachversicherung der C._______ vom November 2016,

- Kopien von Versicherungsprämien bei der Versicherung D._______ betreffend Reiserücktrittsversicherung vom 6. September 2013 und bei der Krankenversicherung E._______ vom 5. März 2016,

- Kopie des Steuerbescheids der Gemeinde (...) vom 2. Februar 2014 betreffend die von den Ehegatten bewohnte Liegenschaft,

- Kopie eines Kontoauszugs der Bank F._______, Sparkonto Senior CHF 5011.6888.2002, vom 15. Januar 2018,

- Kopie eines Kontoauszugs der Bank F._______, Universalkonto Senior CHF 5011.6888.2001, per 31. Dezember 2017,

- Kopie eines Jahreskontoauszugs der Sparkasse G._______ vom 31. August 2017,

- Kopie der Taggeldabrechnung der Suva vom 22. Januar 2018,

- Kopie eines Schreibens der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG betreffend das Taggeld vom 14.Februar 2018,

- Kopie der Taggeldabrechnung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 7. Dezember 2016 sowie

- Kopie Unfallschein UVG der Suva vom 24. März 1998. Mit seiner auf die Nachinstruktion vom 4. Juli 2018 folgenden Eingabe vom 27. August 2018 erstattete der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

- Kopien von Kontoauszügen der Bank F._______, Universalkonto Senior CHF 5011.6888.2001 (lautend auf den Beschwerdeführer) vom 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018,

- Kopien von Kontoauszügen der Sparkasse G._______, Konto Nr. 380824425, betreffend Kontostände am 29. Juni 2018, 2. und 23. Juli 2018 und 1. August 2018,

- Kopie einer Bestätigung der Sparkasse G._______ vom 5. Juli 2018, wonach auf die Liegenschaft der Ehegatten kein Kredit eingeräumt werden kann. Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2018, welche dem Beschwerdeführer am 26. September 2018 - nachdem sein Rechtsvertreter das Mandat am 18. September 2018 niedergelegt hatte - in Kopie nochmals persönlich zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum 22. Oktober 2018 noch die bezeichneten, zur Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nötigen Angaben und Beweismittel nachzureichen. Da der Beschwerdeführer die verlangten Angaben und Beweismittel nicht innert Frist einreichte, ist im Folgenden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss aufgrund der bis dahin eingegangenen Akten zu entscheiden.

E. 4.2 Aus den mit der Eingabe vom 19. März 2018 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Taggeldabrechnung der Suva für Januar 2018 für diesen Monat ein Taggeldbetrag von Fr. 1'745.30 erhielt (vgl. BVGer-act. 5 Beilage 2). Umgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Taggeld der Suva von Fr. 1'712.46 (Fr. 56.30 x 365 Tage / 12 Monate = Fr. 1'712.46). Bis zum 23. April 2018 bezog er zudem ein Krankentaggeld der Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG im Umfang von monatlich Fr. 1'580.15 (51.95 x 365 / 12 = Fr. 1'580.15; vgl. BVGer-act. 5 Beilagen 3 und 4). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers erwirtschaftete seine Ehefrau bis Ende Dezember 2017 ein Einkommen aus Nebenerwerb in Höhe von 450.- (BVGer-act. 5, S. 3). Zudem bezieht sie seit 1. Juli 2017 eine monatliche Altersrente von 1'025.38 (vgl. BVGer-act. 5 Beilage 1d). Diese Altersrente ist anhand des Monatsmittelkurses von Fr. 1.1524 (gültig für November 2018) in Schweizer Franken umzurechnen (vgl. dazu unter www.estv.admin.ch > Mehrwertsteuer > Dienstleistungen > Fremdwährungskurse > Monatsmittelkurse > aktueller Monatsmittelkurs, zuletzt besucht am 19. November 2018), was einen Betrag von gerundet Fr. 1'181.65 ergibt. Entsprechend sind bis zum 23. April 2018 anrechenbare monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 4'474.26 (Fr. 1'712.46 + Fr. 1'580.15 + Fr. 1'181.65) ausgewiesen, ab dem 24. April 2018 infolge Wegfalls der Krankentaggeldleistungen der Mobiliar Versicherungen AG noch Fr 2'894.11.

E. 4.3 Beim prozessualen Notbedarf ist gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminiums für ein Ehepaar ein Betrag von Fr. 1'700.- zu berücksichtigen. Der monatliche Grundbetrag ist an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland des Beschwerdeführers, vorliegend Deutschland, anzupassen. Für die Anpassung ist auf den Index der OECD (Preis und Kaufkraftvergleich) zurückzugreifen (abrufbar unter der Internetseite http://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CPL, zuletzt besucht am 19. November 2018), welcher für Deutschland dem Wert 68 (Schweiz = 100, Stand für September 2018) entspricht. Angepasst an die Lebenshaltungskosten in Deutschland beträgt der monatliche Grundbetrag somit Fr. 1'156.- (68 % von Fr. 1'700.-). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu diesem monatlichen Grundbetrag praxisgemäss ein prozessualer Bedürftigkeitszuschlag von 20 % hinzuzurechnen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 279, Rz. 4.105), so dass der entsprechend erhöhte monatliche Grundbedarf Fr. 1'387.20 beträgt (Fr. 1'156.- + Fr. 231.20). Zusätzlich zu diesem monatlichen Grundbetrag sind weitere monatliche Auslagen als Zuschläge zu berücksichtigen, wobei der Beschwerdeführer monatliche Auslagen für Miet- oder Hypothekarzinsen, Wohnebenkosten, Krankenkassen- und weitere Versicherungsprämien, Steuern etc. von 812.24 für sich und 126.35 für seine Ehegattin geltend machte (vgl. S. 4 des UR-Formulars; BVGer-act. 5 Beilage 1). Gemäss den belegten Angaben des Beschwerdeführers sind monatliche Auslagen für die Einkommenssteuer von 30.42 ( 365 / 12; vgl. Beilage 1a und 1b), für Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Schornstein sowie Abfall (vgl. Beilage 1c) von insgesamt 223.43 ( 166.- + 30.- + 2.8 [ 33.58 /12] + 15.07 [ 180.88 /12] + 5.26 [ 63.11 /12] + 4.3 [ 51.60 /12]), für Prämien betreffend die Hausrat- und Sachversicherung von 28.43 ( 4.11 [49.26 / 12] + 24.32 [291.87 /12]; vgl. Beilage 1f), für die Grundsteuer betreffend die Liegenschaft von 24.54 ( 294.52 / 12; vgl. Beilage 1h) sowie für Krankenkassenprämien von insgesamt 423.30 ( 414.48 [Beilage 1e] + 8.82 [Beilage 1g zweite Seite]) zu berücksichtigen. Die von der die Ehegattin geltend gemachte Krankenkassenprämie von 126.35 (recte: 129.97; vgl. Beilage 1d) wird gemäss Rentenanpassungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung direkt von der Altersrente abgezogen. Somit wurde dieser Abzug bei der Feststellung des Einkommens der Ehegattin bereits berücksichtigt, so dass diese Prämie nicht nochmals als Auslage berücksichtigt werden kann. Im Weiteren sind auch die nichtobligatorischen Versicherungsprämien betreffend die Reiserücktrittsversicherung von 10.75 ( 129.- /12; vgl. Beilage 1g erste Seite) nicht als zusätzliche Auslagen zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 III 323 E. 3). Aus dem Dargelegten resultiert gestützt auf die mit der Eingabe vom 19. März 2018 eingereichten Unterlagen ein zu berücksichtigender monatlicher Zuschlag von insgesamt 730.12, resp. kursbereinigt (vgl. oben, Monatsmittelkurs von Fr. 1.1524) ein solcher von gerundet Fr. 841.39 monatlich, wobei darin enthaltene Auslagen für Kochstrom oder Kochgas nicht zu berücksichtigen wären, da diese Auslagen bereits im Grundbetrag enthalten sind.

E. 4.4 Die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt bis zum 23. April 2018 einen Überschuss in der Höhe von monatlich Fr. 2'245.67 (Fr. 4'474.26 - Fr. 2'228.59), ab dem 24. April 2018 durch den Wegfall der Krankentaggeldleistungen der Mobiliar Versicherungen AG einen solchen von monatlich mindestens Fr. 665.52 (Fr. 2'894.11 - Fr. 2'228.59). Die Unterlagen aus der Eingabe vom 27. August 2018 weisen jedoch darauf hin, dass die weggefallenen Taggeldleistungen der Mobiliar durch höhere Suva-Taggeldzahlungen kompensiert werden und der Beschwerdeführer entsprechend ab dem 24. April 2018 über anrechenbaren Einnahmen und damit auch einen monatliche Überschuss in der gleichen Höhe wie zuvor verfügt. Aus den Kontoauszügen zum Universalkonto Senior CHF 50111.6888.2001 geht nämlich hervor, dass die Suva-Taggeldzahlungen ab April 2018 deutlich höher ausgefallen sind als in den Vormonaten (vgl. Fr. 3'489.05 am 23. Mai 2018, Fr. 3'376.50 am 29. Juni 2018). Der Aufforderung gemäss Instruktionsverfügung vom 13. September 2018, die den Suva-Taggeldzahlungen vom 23. Mai und 29. Juni 2018 zugrunde liegenden Suva-Taggeldverfügungen vorzulegen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Im Weiteren erweist sich auch die finanzielle Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers als unklar. Auf dem Formular unentgeltliche Rechtspflege wurde als Beruf für die am (...) 1952 geborene Ehefrau "kaufmännische Angestellte" angegeben, während gleichzeitig aus dem dem Gesuchsformular beigelegten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht, dass sie eine monatliche Altersrente bezieht, welche per 1. Juli 2017 angepasst worden ist (BVGer-act. 5, Beilage 1d). Trotz instruktionsrichterlicher Aufforderung machte der Beschwerdeführer keine Auskünfte zu einer allenfalls noch bestehenden Berufstätigkeit seiner Ehefrau. Zudem gab er keine Bank-/Postkonten lautend auf seine Ehefrau an und reichte auch keine Auszüge entsprechender Konten ein. Unabhängig von allfälligen Mehreinnahmen steht aufgrund der vorliegenden Akten jedenfalls fest, dass ein monatlicher Einnahmenüberschuss von mindestens Fr. 665.52 (wenn nicht sogar rund Fr. 2'200.-) besteht. Angesichts dieses Überschusses ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sowohl den Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslich im Unterliegensfall anfallenden Gerichtskosten innert angemessener Frist zu leisten als auch die Anwaltskosten (eventuell durch Ratenzahlungen) innert Jahresfrist zu tilgen. Nach dem Gesagten ist die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen.

E. 4.5 Zusätzlich ergibt sich im Hinblick auf die Vermögenslage des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus den eingereichten Unterlagen, dass Bankkonten mit Guthaben von insgesamt Fr. 63'700.27 vorliegen (Fr. 21'152.40 [Sparkonto Senior Bank F._______, lautend auf den Beschwerdeführer, letztbekannter Saldo per 15. Januar 2018, BVGer-act. 5 Beilage 1i] + Fr. 42'547.87 [Universalkonto Senior Bank F._______, lautend auf den Beschwerdeführer, letztbekannter Saldo per 30. Juni 2018, BVGer-act. 11 Beilage 1). Selbst wenn der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich bei dem am 1. Februar 2018 auf sein "Universalkonto Senior" überwiesenen Betrag von Fr. 57'418.55 um sein Alterskapital handle und dieses bei der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. BVGer-act. 11, S. 2), zu folgen wäre, was vorliegend offen gelassen werden kann, so wäre jedenfalls - wie vom Beschwerdeführer im Gesuchsformular selbst angegeben - ein Saldo von Fr. 2'075.86 (per 31.12.2017) zu berücksichtigen (BVGer-act. 5 Beilage 1, S. 4 und Beilage 1j), womit die sofort verfügbaren Geldmittel jedenfalls bei über Fr. 23'000.- liegen, womit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, welche ein hypothekarisch unbelastetes Eigenheim bewohnen, auch ein den konkreten Umständen angemessener Notgroschen für unerwartete Auslagen zur Verfügung steht (vgl. Urteil 9C_874/2008 E. 2.2.2 m.H.). Dies trifft umso mehr zu, als sich aus den Unterlagen Hinweise darauf ergeben, dass noch weitere anrechenbare Vermögenswerte vorhanden sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch diesbezüglich die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, indem er weder sämtliche Post-/Bankkonten (insbesondere die seiner Ehefrau) angab und die entsprechenden Kontoauszüge für den verlangten Zeitraum einreichte, noch Auskunft darüber gab, was es mit den im Monat März 2018 vom "Universalkonto Senior" getätigten zwei überdurchschnittlich hohen Belastungen (am 19. März 2018: Fr. 7'008.00 unter dem Titel "Belastung Dauerauftrag/ Ref.-Nr. 705441665; am 29. März 2018: Fr. 11'985.90 unter dem Titel "Belastung eMail/Ref.-Nr. 708160667, BVGer-act. 11 Beilage 1, Kontoauszug von März 2018) auf sich hat bzw. wohin diese Zahlungen überwiesen worden sind.

E. 5 Zusammengefasst ist aufgrund der vorliegenden Akten und der nur teilweise erfolgten Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermögenssituation erstellt, dass eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich zu prüfen, ob die Beschwerdesache von vornherein als aussichtslos erscheint und ob eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers bis zur Mandatsniederlegung notwendig oder doch geboten erscheint, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss dargestellter Rechtslage kumulativ erfüllt sein müssen. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

E. 6 Es bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE). Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens wurde durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt. Da kein erheblicher Aufwand für das Gericht entstanden ist, wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2018) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-328/2018 Abschreibungsentscheid vom 21. November 2018 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 27. November 2017). Sachverhalt: A. Der im Jahr 1955 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hatte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto von 1997 bis 2014 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend act.] 5). Am 27. November 2015 (Datum Posteingang) meldete er sich zum Bezug von IV-Leistungen an (act. 4). Die damals zuständige kantonale IV-Stelle nahm im Rahmen der Prüfung des Leistungsbegehrens medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Gestützt auf deren Feststellungen lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Juni 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ab (act. 27). Mit Verfügung vom 27. November 2017 wies sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab (act. 65). B. B.a Gegen die Verfügung vom 27. November 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat und Notar, mit Eingabe vom 15. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin mit der Massgabe zurückzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben und alsdann neu zu entscheiden (Ziff. 1), sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Ziff. 2) und es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung für die Gerichts- und Anwaltskosten zu bewilligen (Ziff. 3). B.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis 19. Februar 2018 das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 2). B.c Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2018 das am 28. Februar 2018 ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit diversen Unterlagen ein (BVGer-act. 5). B.d Am 29. Mai 2018 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Verfahrensakten ein (BVGer-act. 8). B.e Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis am 27. August 2018 eingeräumt, um seine Angaben im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu ergänzen und die bezeichneten notwendigen Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 9). B.f Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Februar 2018 ein und ersuchte betreffend die einverlangten, aber noch fehlenden Kontoauszüge darum, sofern nötig, die entsprechende Frist angemessen zu erstrecken (BVGer-act. 11). B.g Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum 22. Oktober 2018 die bezeichneten, zur Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nötigen Angaben und Beweismittel einzureichen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung der verlangten Unterlagen oder Beweismittel über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 12). B.h Am 18. September 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandat in vorliegender Angelegenheit beendet sei (BVGer-act. 14). Dieses Schreiben wurde den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2018 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 15). B.i Mit Eingabe vom 18. September 2018 (Datum Postaufgabe; eingegangen am 20. September 2018) teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seine Beschwerde vom 15. Januar 2018 mit sofortiger Wirkung zurückziehe (BVGer-act. 16). B.j Am 26. September 2018 verfügte der Instruktionsrichter, dass vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. September 2018 Kenntnis genommen und gegeben sowie vom Beschwerderückzug Vormerk genommen werde. Er stellte fest, dass im Schreiben vom 18. September 2018 das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht genannt werde, weshalb über dieses noch pendente Gesuch im Entscheid betreffend Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge Beschwerderückzugs noch zu entscheiden sein werde. Gleichzeitig wurde dem nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der bis am 22. Oktober 2018 laufenden Frist eine Kopie der Instruktionsverfügung vom 13. September 2018 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugestellt (BVGer-act. 17). C. Auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2. Mit seiner Eingabe vom 18. September 2018 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 15. Januar 2018 vorbehaltlos zurückgezogen und sinngemäss um entsprechende Abschreibung des Verfahrens ersucht. Aus diesem Grund ist das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

3. Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. September 2018 das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung) nicht genannt hat, ist im Folgenden über dieses Gesuch noch zu entscheiden, muss doch auch bei gegenstandslos gewordenen Verfahren über die Kosten- und Entschädigungsfrage befunden werden (vgl. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 3.1 Gemäss dem inhaltlich mit der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmenden Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 3.2 Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.1 m.H.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 167/2005 vom 15. April 2005 m.H. und I 754/2005 vom 5. Juli 2006 E. 5.2). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 V 1 E. 2a; Urteil des BGer 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 4.1) - im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4; Urteile des BGer 8C_309/2011 vom 31. Mai 2011 E. 3.3.3 m.H.; 9C_800/2009 vom 19. Oktober 2009; Urteile des EVG I 651/2006 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2 und I 167/2005 vom 15. April 2005 m.H.), wobei das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen ist (vgl. statt vieler BGE 139 II 233, nicht publizierte E. 6 m.H. auf BGE 115 Ia 193 E. 3a; Urteil des EVG I 102/2005 vom 22. August 2005 E. 6.2. m.H.). 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (vgl. statt vieler BGE 125 IV 164 E. 4a), wobei geltend gemachte aber nicht belegte Auslagen nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 136 III 410, nicht publizierte E. 7 m.H. auf BGE 125 IV 164 E. 4a; Urteil des EVG I 683/2005 vom 21. März 2006 E. 3.2 m.H.; BGE 120 Ia 182 E. 3a in fine). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Verfassung verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 3.4 Zur Ermittlung des Grundbedarfs sind rechtsprechungsgemäss die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (aktuell vom 1. Juli 2009; nachfolgend: Richtlinien) heranzuziehen, welche kein objektives Recht darstellen (vgl. Urteile des EVG I 482/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 3.2; Urteil des BGer P 48/2006 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.2. mit Hinweis). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit darf jedoch nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern es sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a m.H.), wobei neben dem Einkommen insbesondere auch vorhandenes Vermögen angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 118 Ia 369 E. 4a). Einem Gesuchsteller ist es zumutbar, sein Vermögen zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") übersteigt, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (vgl. Urteile des BGer 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2; 9C_98/2011 vom 11. April 2011 E. 2.3). Bei der Festsetzung des Notgroschens kann nicht von einer allgemein gültigen Pauschale ausgegangen werden, sondern es ist den Verhältnissen des konkreten Falls, wie namentlich Alter und Gesundheit, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 9C_874/2008 E. 2.2.2 m.H. auf Urteil des EVG I 362/2005 vom 9. August 2005 E. 5.3; Urteil des EVG B 52/02 vom 20. Dezember 2002 E. 5.3 m.H.). 3.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, wobei der monatliche Überschuss ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen; zudem muss der Gesuchsteller mit dem ihm verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Urteil 9C_874/2008 E. 2.2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. März 2018 das am 28. Februar 2018 ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie dazu folgende Unterlagen ein:

- Kopie Steuerbescheid des Finanzamts für das Jahr 2016 vom 25. September 2017,

- Kopie Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts vom 8. März 2017,

- Kopien diverser Gebührenbescheide betreffend Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Schornstein Abfall und Grundsteuer aus dem Zeitraum vom 10. April 2017 bis zum 14. Februar 2018,

- Kopie eines Rentenanpassungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung betreffend die Altersrente seiner Ehegattin per 1. Juli 2017,

- Kopie Beitragsbescheid der Knappschaft betreffend die freiwillige Krankenversicherung vom 10. Februar 2017,

- Kopien zweier Belege betreffend die Hausratversicherung der Versicherung B._______ vom 21. November 2016 und betreffend die Sachversicherung der C._______ vom November 2016,

- Kopien von Versicherungsprämien bei der Versicherung D._______ betreffend Reiserücktrittsversicherung vom 6. September 2013 und bei der Krankenversicherung E._______ vom 5. März 2016,

- Kopie des Steuerbescheids der Gemeinde (...) vom 2. Februar 2014 betreffend die von den Ehegatten bewohnte Liegenschaft,

- Kopie eines Kontoauszugs der Bank F._______, Sparkonto Senior CHF 5011.6888.2002, vom 15. Januar 2018,

- Kopie eines Kontoauszugs der Bank F._______, Universalkonto Senior CHF 5011.6888.2001, per 31. Dezember 2017,

- Kopie eines Jahreskontoauszugs der Sparkasse G._______ vom 31. August 2017,

- Kopie der Taggeldabrechnung der Suva vom 22. Januar 2018,

- Kopie eines Schreibens der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG betreffend das Taggeld vom 14.Februar 2018,

- Kopie der Taggeldabrechnung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 7. Dezember 2016 sowie

- Kopie Unfallschein UVG der Suva vom 24. März 1998. Mit seiner auf die Nachinstruktion vom 4. Juli 2018 folgenden Eingabe vom 27. August 2018 erstattete der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

- Kopien von Kontoauszügen der Bank F._______, Universalkonto Senior CHF 5011.6888.2001 (lautend auf den Beschwerdeführer) vom 1. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018,

- Kopien von Kontoauszügen der Sparkasse G._______, Konto Nr. 380824425, betreffend Kontostände am 29. Juni 2018, 2. und 23. Juli 2018 und 1. August 2018,

- Kopie einer Bestätigung der Sparkasse G._______ vom 5. Juli 2018, wonach auf die Liegenschaft der Ehegatten kein Kredit eingeräumt werden kann. Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2018, welche dem Beschwerdeführer am 26. September 2018 - nachdem sein Rechtsvertreter das Mandat am 18. September 2018 niedergelegt hatte - in Kopie nochmals persönlich zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis zum 22. Oktober 2018 noch die bezeichneten, zur Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nötigen Angaben und Beweismittel nachzureichen. Da der Beschwerdeführer die verlangten Angaben und Beweismittel nicht innert Frist einreichte, ist im Folgenden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss aufgrund der bis dahin eingegangenen Akten zu entscheiden. 4.2 Aus den mit der Eingabe vom 19. März 2018 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Taggeldabrechnung der Suva für Januar 2018 für diesen Monat ein Taggeldbetrag von Fr. 1'745.30 erhielt (vgl. BVGer-act. 5 Beilage 2). Umgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Taggeld der Suva von Fr. 1'712.46 (Fr. 56.30 x 365 Tage / 12 Monate = Fr. 1'712.46). Bis zum 23. April 2018 bezog er zudem ein Krankentaggeld der Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG im Umfang von monatlich Fr. 1'580.15 (51.95 x 365 / 12 = Fr. 1'580.15; vgl. BVGer-act. 5 Beilagen 3 und 4). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers erwirtschaftete seine Ehefrau bis Ende Dezember 2017 ein Einkommen aus Nebenerwerb in Höhe von 450.- (BVGer-act. 5, S. 3). Zudem bezieht sie seit 1. Juli 2017 eine monatliche Altersrente von 1'025.38 (vgl. BVGer-act. 5 Beilage 1d). Diese Altersrente ist anhand des Monatsmittelkurses von Fr. 1.1524 (gültig für November 2018) in Schweizer Franken umzurechnen (vgl. dazu unter www.estv.admin.ch > Mehrwertsteuer > Dienstleistungen > Fremdwährungskurse > Monatsmittelkurse > aktueller Monatsmittelkurs, zuletzt besucht am 19. November 2018), was einen Betrag von gerundet Fr. 1'181.65 ergibt. Entsprechend sind bis zum 23. April 2018 anrechenbare monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 4'474.26 (Fr. 1'712.46 + Fr. 1'580.15 + Fr. 1'181.65) ausgewiesen, ab dem 24. April 2018 infolge Wegfalls der Krankentaggeldleistungen der Mobiliar Versicherungen AG noch Fr 2'894.11. 4.3 Beim prozessualen Notbedarf ist gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminiums für ein Ehepaar ein Betrag von Fr. 1'700.- zu berücksichtigen. Der monatliche Grundbetrag ist an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland des Beschwerdeführers, vorliegend Deutschland, anzupassen. Für die Anpassung ist auf den Index der OECD (Preis und Kaufkraftvergleich) zurückzugreifen (abrufbar unter der Internetseite http://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CPL, zuletzt besucht am 19. November 2018), welcher für Deutschland dem Wert 68 (Schweiz = 100, Stand für September 2018) entspricht. Angepasst an die Lebenshaltungskosten in Deutschland beträgt der monatliche Grundbetrag somit Fr. 1'156.- (68 % von Fr. 1'700.-). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu diesem monatlichen Grundbetrag praxisgemäss ein prozessualer Bedürftigkeitszuschlag von 20 % hinzuzurechnen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 279, Rz. 4.105), so dass der entsprechend erhöhte monatliche Grundbedarf Fr. 1'387.20 beträgt (Fr. 1'156.- + Fr. 231.20). Zusätzlich zu diesem monatlichen Grundbetrag sind weitere monatliche Auslagen als Zuschläge zu berücksichtigen, wobei der Beschwerdeführer monatliche Auslagen für Miet- oder Hypothekarzinsen, Wohnebenkosten, Krankenkassen- und weitere Versicherungsprämien, Steuern etc. von 812.24 für sich und 126.35 für seine Ehegattin geltend machte (vgl. S. 4 des UR-Formulars; BVGer-act. 5 Beilage 1). Gemäss den belegten Angaben des Beschwerdeführers sind monatliche Auslagen für die Einkommenssteuer von 30.42 ( 365 / 12; vgl. Beilage 1a und 1b), für Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Schornstein sowie Abfall (vgl. Beilage 1c) von insgesamt 223.43 ( 166.- + 30.- + 2.8 [ 33.58 /12] + 15.07 [ 180.88 /12] + 5.26 [ 63.11 /12] + 4.3 [ 51.60 /12]), für Prämien betreffend die Hausrat- und Sachversicherung von 28.43 ( 4.11 [49.26 / 12] + 24.32 [291.87 /12]; vgl. Beilage 1f), für die Grundsteuer betreffend die Liegenschaft von 24.54 ( 294.52 / 12; vgl. Beilage 1h) sowie für Krankenkassenprämien von insgesamt 423.30 ( 414.48 [Beilage 1e] + 8.82 [Beilage 1g zweite Seite]) zu berücksichtigen. Die von der die Ehegattin geltend gemachte Krankenkassenprämie von 126.35 (recte: 129.97; vgl. Beilage 1d) wird gemäss Rentenanpassungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung direkt von der Altersrente abgezogen. Somit wurde dieser Abzug bei der Feststellung des Einkommens der Ehegattin bereits berücksichtigt, so dass diese Prämie nicht nochmals als Auslage berücksichtigt werden kann. Im Weiteren sind auch die nichtobligatorischen Versicherungsprämien betreffend die Reiserücktrittsversicherung von 10.75 ( 129.- /12; vgl. Beilage 1g erste Seite) nicht als zusätzliche Auslagen zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 III 323 E. 3). Aus dem Dargelegten resultiert gestützt auf die mit der Eingabe vom 19. März 2018 eingereichten Unterlagen ein zu berücksichtigender monatlicher Zuschlag von insgesamt 730.12, resp. kursbereinigt (vgl. oben, Monatsmittelkurs von Fr. 1.1524) ein solcher von gerundet Fr. 841.39 monatlich, wobei darin enthaltene Auslagen für Kochstrom oder Kochgas nicht zu berücksichtigen wären, da diese Auslagen bereits im Grundbetrag enthalten sind. 4.4 Die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt bis zum 23. April 2018 einen Überschuss in der Höhe von monatlich Fr. 2'245.67 (Fr. 4'474.26 - Fr. 2'228.59), ab dem 24. April 2018 durch den Wegfall der Krankentaggeldleistungen der Mobiliar Versicherungen AG einen solchen von monatlich mindestens Fr. 665.52 (Fr. 2'894.11 - Fr. 2'228.59). Die Unterlagen aus der Eingabe vom 27. August 2018 weisen jedoch darauf hin, dass die weggefallenen Taggeldleistungen der Mobiliar durch höhere Suva-Taggeldzahlungen kompensiert werden und der Beschwerdeführer entsprechend ab dem 24. April 2018 über anrechenbaren Einnahmen und damit auch einen monatliche Überschuss in der gleichen Höhe wie zuvor verfügt. Aus den Kontoauszügen zum Universalkonto Senior CHF 50111.6888.2001 geht nämlich hervor, dass die Suva-Taggeldzahlungen ab April 2018 deutlich höher ausgefallen sind als in den Vormonaten (vgl. Fr. 3'489.05 am 23. Mai 2018, Fr. 3'376.50 am 29. Juni 2018). Der Aufforderung gemäss Instruktionsverfügung vom 13. September 2018, die den Suva-Taggeldzahlungen vom 23. Mai und 29. Juni 2018 zugrunde liegenden Suva-Taggeldverfügungen vorzulegen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Im Weiteren erweist sich auch die finanzielle Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers als unklar. Auf dem Formular unentgeltliche Rechtspflege wurde als Beruf für die am (...) 1952 geborene Ehefrau "kaufmännische Angestellte" angegeben, während gleichzeitig aus dem dem Gesuchsformular beigelegten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht, dass sie eine monatliche Altersrente bezieht, welche per 1. Juli 2017 angepasst worden ist (BVGer-act. 5, Beilage 1d). Trotz instruktionsrichterlicher Aufforderung machte der Beschwerdeführer keine Auskünfte zu einer allenfalls noch bestehenden Berufstätigkeit seiner Ehefrau. Zudem gab er keine Bank-/Postkonten lautend auf seine Ehefrau an und reichte auch keine Auszüge entsprechender Konten ein. Unabhängig von allfälligen Mehreinnahmen steht aufgrund der vorliegenden Akten jedenfalls fest, dass ein monatlicher Einnahmenüberschuss von mindestens Fr. 665.52 (wenn nicht sogar rund Fr. 2'200.-) besteht. Angesichts dieses Überschusses ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sowohl den Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslich im Unterliegensfall anfallenden Gerichtskosten innert angemessener Frist zu leisten als auch die Anwaltskosten (eventuell durch Ratenzahlungen) innert Jahresfrist zu tilgen. Nach dem Gesagten ist die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen. 4.5 Zusätzlich ergibt sich im Hinblick auf die Vermögenslage des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus den eingereichten Unterlagen, dass Bankkonten mit Guthaben von insgesamt Fr. 63'700.27 vorliegen (Fr. 21'152.40 [Sparkonto Senior Bank F._______, lautend auf den Beschwerdeführer, letztbekannter Saldo per 15. Januar 2018, BVGer-act. 5 Beilage 1i] + Fr. 42'547.87 [Universalkonto Senior Bank F._______, lautend auf den Beschwerdeführer, letztbekannter Saldo per 30. Juni 2018, BVGer-act. 11 Beilage 1). Selbst wenn der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich bei dem am 1. Februar 2018 auf sein "Universalkonto Senior" überwiesenen Betrag von Fr. 57'418.55 um sein Alterskapital handle und dieses bei der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. BVGer-act. 11, S. 2), zu folgen wäre, was vorliegend offen gelassen werden kann, so wäre jedenfalls - wie vom Beschwerdeführer im Gesuchsformular selbst angegeben - ein Saldo von Fr. 2'075.86 (per 31.12.2017) zu berücksichtigen (BVGer-act. 5 Beilage 1, S. 4 und Beilage 1j), womit die sofort verfügbaren Geldmittel jedenfalls bei über Fr. 23'000.- liegen, womit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, welche ein hypothekarisch unbelastetes Eigenheim bewohnen, auch ein den konkreten Umständen angemessener Notgroschen für unerwartete Auslagen zur Verfügung steht (vgl. Urteil 9C_874/2008 E. 2.2.2 m.H.). Dies trifft umso mehr zu, als sich aus den Unterlagen Hinweise darauf ergeben, dass noch weitere anrechenbare Vermögenswerte vorhanden sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch diesbezüglich die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, indem er weder sämtliche Post-/Bankkonten (insbesondere die seiner Ehefrau) angab und die entsprechenden Kontoauszüge für den verlangten Zeitraum einreichte, noch Auskunft darüber gab, was es mit den im Monat März 2018 vom "Universalkonto Senior" getätigten zwei überdurchschnittlich hohen Belastungen (am 19. März 2018: Fr. 7'008.00 unter dem Titel "Belastung Dauerauftrag/ Ref.-Nr. 705441665; am 29. März 2018: Fr. 11'985.90 unter dem Titel "Belastung eMail/Ref.-Nr. 708160667, BVGer-act. 11 Beilage 1, Kontoauszug von März 2018) auf sich hat bzw. wohin diese Zahlungen überwiesen worden sind.

5. Zusammengefasst ist aufgrund der vorliegenden Akten und der nur teilweise erfolgten Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner Einkommens- und Vermögenssituation erstellt, dass eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich zu prüfen, ob die Beschwerdesache von vornherein als aussichtslos erscheint und ob eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers bis zur Mandatsniederlegung notwendig oder doch geboten erscheint, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss dargestellter Rechtslage kumulativ erfüllt sein müssen. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

6. Es bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE). Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens wurde durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt. Da kein erheblicher Aufwand für das Gericht entstanden ist, wird vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2018)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: