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E-6150/2024

E-6150/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-18 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom (…) 2019 anerkannte das SEM sie als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Zu ihrer familiären Situation führte sie im Rahmen ihres Asylverfahrens aus, sie habe vier Kinder und sei seit ungefähr dem (…) von deren Vater geschieden. Nach der Scheidung sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Obschon das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder ihr zugesprochen worden sei, habe der Kindsvater ihr jeglichen Kontakt zu den Kindern ver- boten, weshalb sie diese heimlich getroffen habe. Am (…) 2018 habe sie erneut geheiratet (SEM-Akten […] A22/20 F60 ff.). Ihr Heimatland habe sie am (…) März 2019 verlassen (SEM-Akten […] A12/5 Ziff. 5.01). B. Am 18. Dezember 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin – nunmehr ver- treten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – das SEM um Familienzu- sammenführung zugunsten ihrer mittlerweile E._______ lebenden minder- jährigen Kinder C._______ und D._______. Gleichzeitig stellte sie ein Ge- such um nachträgliche Familienzusammenführung für die beiden ebenfalls E._______ lebenden volljährigen Kinder B._______ und F._______ (gebo- ren am […]). Das Gesuch betreffend die beiden volljährigen Kinder begrün- dete sie damit, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz insbe- sondere aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, für alle vier damals noch minderjährigen Kinder ein Gesuch um Familienzu- sammenführung zu stellen. Die vier Kinder hätten zunächst beim Kindsva- ter gelebt. Nachdem es zur Scheidung gekommen sei, habe der Kindsvater ihr nicht mehr erlaubt, ihre Kinder zu sehen. Ihr zweiter Ehemann sei (…) gewesen sei. Aufgrund ihrer politischen Aktivitäten habe sie schwere Kon- flikte mit dem Kindsvater und dem zweiten Ehemann gehabt; sie sei von beiden misshandelt und bedroht worden. Die vier Kinder hätten in der Folge nicht mehr beim Kindsvater und (…) der Beschwerdeführerin auch nicht bei [den Eltern] leben können. Wegen der prekären politischen Situ- ation in Syrien, seien die vier Kinder vor kurzer Zeit E._______ geflüchtet und würden sich dort aufhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie nebst ihrer B-Bewilligung die sy- rischen Zivilregisterauszüge ihrer vier Kinder sowie ihre Scheidungsunter- lagen vom (…) 2014 (alle in Kopie; inkl. Übersetzungen) zu den Akten.

E-6150/2024 Seite 3 C. C.a Mit Schreiben vom 22. April 2024 forderte das SEM die Beschwerde- führerin auf, amtliche Dokumente zum gemeinsamen Sorgerecht betref- fend die beiden jüngeren Kinder, eine Einverständniserklärung des Kinds- vaters zum Nachzug der Kinder in die Schweiz, Nachweise (z.B. Fotos) über den Kontakt und die gelebte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern (insbesondere zu den beiden jüngeren Kindern) ab dem Zeit- punkt der Scheidung im (…) bis heute, Kopien der Reisepässe beziehungs- weise Identitätskarten ihrer Kinder und Passfotos der beiden jüngeren Kin- der einzureichen. Im Übrigen wurden ihr Fragen zum Kontakt zu ihren Kin- dern (insbesondere zu den beiden jüngeren Kindern) seit ihrer Scheidung im (…) beziehungsweise seit ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 bis heute, zur Verhinderung der Ausübung des ihr zugesprochenen Sorge- rechts betreffend die beiden jüngeren Kinder durch den Kindsvater, zu all- fälligen Bemühungen betreffend die (rechtliche) Durchsetzung des ihr zu- gesprochenen Sorgerechts für die beiden jüngeren Kinder, zu den Grün- den der späten Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug (mehr als vier Jahre nach der Asylgewährung am […] 2019), zu den Geburtsdaten der beiden jüngeren Kinder sowie zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Kinder während des Aufenthalts E._______ gestellt. C.b Die Beschwerdeführerin beantwortete mit Stellungnahme vom 26. Juni 2024 (nachfolgend: Stellungnahme) die ihr gestellten Fragen dahingehend, dass die Kinder nach der Scheidung im (…) bei ihr gelebt hätten. Seit dem (…) würden sie und der Kindsvater sich die elterliche Sorge teilen. Die Kin- der würden «hälftig» beim Vater und von Donnerstag bis Sonntag im El- ternhaus der Beschwerdeführerin wohnen. Seit ihrer Ausreise im Jahr 2019 pflege sie über die sozialen Medien und per Telefon täglichen Kontakt zu ihren Kindern und die Kinder hätten die Eltern der Beschwerdeführerin wö- chentlich besucht. Der Kindsvater, der in der Zwischenzeit wieder geheira- tet habe, habe die Kinder schlecht behandelt und sie im (…) ins Elternhaus der Beschwerdeführerin zurückgeschickt. Er habe den Kontakt zu den Kin- dern abgebrochen und verweigere auch die finanzielle Unterstützung. Die Kinder würden sich zurzeit E._______ aufhalten und sich dort in einer schwierigen Situation befinden. Sie seien auf sich alleine gestellt; die äl- teste Tochter betreue als alleinstehende beziehungsweise ledige Frau die jüngeren Kinder, was die Situation nicht leichter mache. Die Beschwerde- führerin unterstütze ihre Kinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit regel- mässigen Geldüberweisungen. Der älteste Sohn sei noch vor seiner Aus- reise E._______ in (…) und könne derzeit nicht aus Syrien ausreisen.

E-6150/2024 Seite 4 Dem Scheiben lagen Passkopien und Passfotos der beiden jüngeren Kin- der und der ältesten Tochter, drei Kopien von Zahlungsbelegen der (…) (Absender: […]; Empfänger: […] E._______, vom […] April 2024 und […] Mai 2024 und […] E._______, vom […] April 2024) sowie eine Kopie eines Auszugs aus dem Familienregister (nicht übersetzt) bei. D. Mit Verfügung vom 27. August 2024 (eröffnet am 28. August 2024) verwei- gerte die Vorinstanz den vier Kindern der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 27. September 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom

27. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, den Begünstigten 1-3 (älteste Tochter und die beiden jüngeren Kinder) ge- stützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde- führerin sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen ein Schreiben einer Freundin der Beschwerdefüh- rerin vom 4. September 2024, ein Dokument mit der Überschrift «Beschei- nigung über eine vorläufige Erziehungsberechtigung» ausgestellt auf die Beschwerdeführerin betreffend C._______ vom (…) 2024 (in Kopie, inkl. Übersetzung), eine Übersetzung eines Dokuments mit dem Titel «Beschei- nigung über eine vorläufige Erziehungsberechtigung», ausgestellt auf die älteste Tochter betreffend D._______ vom (…) 2024, ein Bestätigungs- scheiben von G._______ vom 1. September 2024 betreffend eine psycho- soziale Gesprächstherapie, welche die Beschwerdeführerin besucht habe, sowie Dokumente zum Beleg ihrer finanziellen Situation (Rechnung der […] vom 18. Juni 2024, Prämienrechnung der […] vom 25. Juli 2024, Miet- zins-Rechnung der […] vom 6. Dezember 2023, zwei Lohnabrechnungen vom 24. Mai 2024 und 26. August 2024) bei.

E-6150/2024 Seite 5 F. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bei- ordnung von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand

– unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. G. In der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 führte das SEM aus, wes- halb es vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung festhalte. H. Mit Eingabe vom 4. November 2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie erwerbstätig sei, und reichte eine Lohnabrechnung vom 25. Oktober 2024 ein. I. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Replik vom 15. November 2024 zur Vernehmlassung Stellung. Mit der Replik wurden Familienfotos (teilweise mit nicht übersetzten Daten, teilweise undatiert), WhatsApp Chatverläufe vom 18. Februar 2022 bis 13. November 2024 sowie ein Dokument mit dem Titel «Urkunde über provisorisches rechtliches Fürsorgerecht» der äl- testen Tochter betreffend C._______ und D._______ vom (…) 2024 (in Ko- pie; inkl. Übersetzung) eingereicht. J. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege“ beim Gericht einzureichen, andernfalls gestützt auf die Akten entschieden werde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 kam die Be- schwerdeführerin dieser Aufforderung nach und reichte das ausgefüllte Formular, einschliesslich Beilagen, beim Gericht ein.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab zu prü- fen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM hätte die festgestellten schein- baren Widersprüche in Bezug auf ihre familiären Verhältnisse (Bestehen einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen ihr und ihren Kindern zum Zeitpunkt ihrer Flucht) beseitigen können, wenn ihr das rechtliche Gehör zu den wahrgenommenen Unstimmigkeiten gewährt worden wäre. Hierzu ist festzustellen, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des Instruktionsschreibens vom 22. April 2024 mitgeteilt hat, dass hinsicht- lich ihres Gesuchs um Familiennachzug noch nicht alle Fragen geklärt seien. Mit dem Schreiben wurde sie unter anderem ausdrücklich aufgefor- dert, sich zum Kontakt zu ihren Kindern seit ihrer Scheidung im (…) aus- führlich zu äussern (A2/2). Nach Einreichen ihrer Stellungnahme (A6/11)

– nach wiederholt gewährter Fristerstreckung (A3/3-A5/3) – hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit ihren Vorbringen betreffend die Beziehung und die Kontaktpflege zu ihren Kindern seit der Scheidung im (…) angemessen auseinandergesetzt, wobei es in Würdigung derselben zum Schluss kam, dass angesichts ihrer unklaren Angaben zu ihren fami- liären Verhältnissen nicht glaubhaft sei, dass zwischen ihr und ihren Kin- dern zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Syrien im Jahr 2019 eine tatsächlich

E-6150/2024 Seite 7 gelebte Beziehung bestanden habe. Damit wurde dem Anspruch auf recht- liches Gehör gebührend Rechnung getragen. Der blosse Umstand, dass das SEM in seiner Würdigung zu einer anderen Auffassung kommt als die Beschwerdeführerin, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung dar.

E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragte, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei- dung an das SEM zurückzuweisen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass dieser Rückweisungsantrag in der Beschwerde nicht weiter begründet wurde. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe weder klare Angaben zu ihren familiären Verhältnissen, noch glaubhaft machen können, dass zwischen ihr und den Kindern zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Syrien eine tatsächlich gelebte Be- ziehung bestanden habe. Die Fragen im Instruktionsschreiben vom 22. Ap- ril 2024 zur Beziehung und Kontaktpflege zu ihren Kindern habe sie gar nicht oder nur äusserst vage beziehungsweise in grobem Widerspruch zu ihren Ausführungen im Rahmen des Asylverfahrens beantwortet. Gemäss Urteilen des Bundesgerichts BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und 136 II 78 E. 4.8 sei für eine Familienzusammenführung von Kindern erforderlich, dass der nachziehende Elternteil zumindest über ein geteiltes Sorgerecht verfüge und der andere Elternteil mit dem Nachzug des Kindes einverstanden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die konkrete Sorgerechts- vereinbarung seien allerdings widersprüchlich ausgefallen und sie habe weder Dokumente zum Nachweis der Sorgerechtsvereinbarung noch eine Einverständniserklärung des Kindsvaters zur Einreise ihrer Kinder in die Schweiz eingereicht. Entsprechend habe sie die konkrete Regelung zwi- schen ihr und dem Kindsvater betreffend das Sorgerecht für die Kinder nicht eindeutig nachzuweisen vermocht.

E-6150/2024 Seite 8 Im Weiteren sei es ihr nicht gelungen, detaillierte und konkrete Angaben zur Gestaltung des Kontakts zu ihren Kindern seit ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 zu machen. So habe sie sich widersprüchlich zum Aufent- haltsort der Kinder geäussert und keine Nachweise zur gepflegten Bezie- hung zu ihren Kindern eingereicht. In den Akten würden lediglich drei Be- lege der (…) betreffend Zahlungen aus der Schweiz E._______ vom April und Mai 2024 liegen, denen weder der Name der Beschwerdeführerin noch die Namen ihrer Kinder zu entnehmen seien. Schliesslich sei – trotz des Vorbringens der Überforderung im Jahr 2019 aufgrund ihrer traumatisierenden Erfahrungen in Syrien – nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nach der Asylgewährung am (…) 2019 viereinhalb Jahre zugewartet habe, bis sie am 18. Dezember 2023 um Familiennachzug ihrer Kinder ersucht habe. Das lange Zuwarten erstaune insbesondere aufgrund der schwierigen Si- tuation, in welcher sich die teils noch minderjährigen Kinder gemäss ihren Angaben befunden hätten sowie aufgrund der in der Zwischenzeit erreich- ten Volljährigkeit ihrer beiden älteren Kinder. Die beiden älteren Kinder wür- den angesichts ihrer zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Fa- milienzusammenführung vom 18. Dezember 2023 bereits erreichten Voll- jährigkeit nicht mehr unter die Bestimmungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG fallen, so dass das Gesuch um Familienzusammenführung für die beiden älteren Kinder ohnehin abzuweisen wäre. Zusammenfassend sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaub- hafte Angaben zu ihren familiären Umständen, ihrer Sorgerechtsvereinba- rung sowie zur gepflegten Beziehung zu ihren Kindern zu machen, weshalb das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und ihren Kindern die Ein- reise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.

E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es handle es sich um einen offensichtlichen Fehler, dass ihre Kinder nach der Scheidung zunächst bei ihr gelebt hätten. Richtigerweise hätte es heissen sollen, dass sich die Kinder nach der Scheidung beim Kindsvater aufgehalten hätten. Mit den Ausführungen in ihrer Stellungnahme habe die formelle Sorgerechtsverteilung dargelegt werden sollen, um zu verdeutli- chen, dass ihr nach syrischem Recht ein Anrecht auf Kontakt und ein Fa- milienleben mit ihren Kindern zustehe. Diese formelle Sorgerechtsvertei- lung habe grundsätzlich vorgesehen, dass der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder, dem Vater demgegenüber das

E-6150/2024 Seite 9 Sorgerecht für die beiden älteren Kinder zukomme. Darüber hinaus sei ge- mäss dem «Hadana»-Recht der Mutter und dem Besuchsrecht des Vaters in einer zusätzlichen Vereinbarung geregelt worden, dass alle vier Kinder ab dem (…) die Hälfte der Woche bei ihr (in ihrem Elternhaus) und die andere Hälfte beim Kindsvater verbringen würden. Die scheinbar wider- sprüchlichen Darstellungen würden verschiedene Aspekte der Sorge- rechtsregelung beleuchten, einerseits die formelle Sorgerechtsverteilung und andererseits die tatsächliche Praxis. Im ordentlichen Asylverfahren wie auch in ihrem Gesuch um Familiennachzug habe sie dargelegt, dass der Kindsvater ihr den Kontakt zu ihren Kindern nach der Scheidung jedoch verwehrt respektive diesen beschränkt habe. Dieser Umstand dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden. So sei sie trotzdem stets bestrebt gewesen, durch heimliche Treffen die Beziehung zu ihren Kindern aufrecht- zuerhalten. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestehe das Vorliegen des Familienlebens zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern selbst dann fort, wenn eine Partei über längere Zeiträume daran gehindert werde, ihre elterlichen Rechte auszuüben. Ihre Flucht aus Syrien im Jahr 2019 habe zu einer Trennung von den Kin- dern geführt, die durch äussere Umstände bedingt gewesen sei. Der EGMR habe in solchen Fällen betont, die Flucht aus einem gewaltsamen Umfeld könne nicht dazu führen, dass das Familienleben als beendet be- trachtet werde, solange der Wille und das Interesse an einer Wiederauf- nahme des Kontakts erkennbar blieben. Dies sei vorliegend der Fall, denn sie habe bereits im ordentlichen Asylverfahren stets zum Ausdruck ge- bracht, dass ihr grösster Wunsch die Vereinigung mit ihren Kindern sei. Seit ihrer Ausreise aus Syrien pflege sie zu ihren Kindern einen regelmäs- sigen Kontakt über die sozialen Medien und das Telefon. Sie unterstütze ihre Kinder E._______ darüber hinaus im Rahmen ihrer begrenzten finan- ziellen Möglichkeiten. Dies gelinge ihr dank einer in der Schweiz lebenden (…) Freundin, die Geld an (…) E._______ überweise, welche es dann an die Kinder verteile. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdeführerin habe das Gesuch um Familiennachzug verzögert eingereicht, verkenne das SEM, dass der Hei- lungsprozess nach erlebten schwerwiegenden Traumata (Folter, massive häusliche Gewalt einschliesslich mehrerer Femizidversuche, politische Verfolgung) individuell verlaufe. Sie habe sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2019 in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sei nicht in der Lage gewesen, sich unmittelbar nach der

E-6150/2024 Seite 10 Asylgewährung um den Familiennachzug zu kümmern. Von psychologi- schem Fachpersonal sei ihr damals auch nahegelegt worden, sich zu- nächst gesundheitlich zu stabilisieren, bevor sie die notwendigen Schritte für den Familiennachzug einleite. Die Annahme des SEM, sie habe ihr Fa- milienleben und den Willen, ihre Kinder nachzuziehen, aufgegeben, weil sie von ihrem Anspruch auf Rehabilitation Gebrauch gemacht habe, stehe im Widerspruch zu Art. 14 des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 3. Auch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Kinder bis zur (…) des Kindsvaters bei diesem gelebt hätten und dieser die Ausübung der elterlichen Rechte durch die Beschwerdeführerin unterbunden habe. Ein unmittelbarer Nachzug der Kinder sei daher faktisch nicht möglich ge- wesen. Der verzögerte Familiennachzug lasse sich somit auch auf die pat- riarchale Gesellschaft in Syrien zurückführen. Es handle sich daher um eine Form der Diskriminierung der Frau im Sinne der Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women (CEDAW; SR 0.108), wenn ihr das Verhalten des Kindsvaters (Verhindern des Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern) negativ ausgelegt und ihr vorgeworfen werde, sie habe ihr Familienleben seit der Scheidung so- wie durch den verzögerten Familiennachzug aufgegeben. Zusammenfassend sei das Familienleben im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu keinem Zeitpunkt erloschen, weshalb den beiden minder- jährigen Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei.

E. 4.2.2 Ferner sei zu beachten, dass zwischen den beiden jüngeren Ge- schwistern und der ältesten Tochter ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben bestehe. Dies insofern, als dass der Kindsvater nach (…) seiner elterlichen Sorge nicht mehr nachgekommen und der ältesten Toch- ter die vorläufige Erziehungsberechtigung für die beiden jüngeren Kinder übertragen worden sei. Auch während des Aufenthalts der Geschwister bei den Eltern der Beschwerdeführerin hätten die beiden älteren Kinder für die jüngeren Kinder die hauptsächlichen Bezugspersonen dargestellt. Auf- grund (…) halte sich die älteste Tochter mit den jüngeren Kindern alleine E._______ auf. Die alleinige Verantwortung für die beiden Geschwister un- terstreiche die besondere Beziehung und Abhängigkeit zwischen ihnen und der ältesten Tochter. Gleichzeitig sei die Unterstützung der ältesten Tochter für die Beschwerdeführerin im Alltag unerlässlich, da sie aufgrund ihrer psychischen Belastung dringend auf deren Hilfe bei der Erziehung und Pflege der jüngeren Kinder angewiesen sei. Dabei liege es auch im Sinne von Art. 9 und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989

E-6150/2024 Seite 11 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), dass die bestehende Bin- dung der minderjährigen Kinder zur ältesten Tochter als eine zentrale Be- zugsperson aufrecht erhalten bleibe. Das Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen den Geschwistern rechtfertige es, dass auch die Einreise der ältes- ten Tochter in die Schweiz bewilligt werde.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, zum Auf- enthalt der Kinder nach der Scheidung würden mehrfache erhebliche Wi- dersprüche und Unklarheiten bestehen, welche sich auch anhand der Aus- führungen in der Beschwerdeschrift nicht auflösen liessen. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben erschliesse sich nicht, weshalb die Beschwer- deführerin ihre Kinder nach der Scheidung heimlich habe treffen müssen, wenn sie diese doch entsprechend ihren Angaben in der Stellungnahme regelmässig in ihrem Elternhaus getroffen habe. Entsprechend könne die vorbestandene, gelebte Beziehung zwischen ihr und ihren Kindern nach wie vor nicht als geklärt erachtet werden. Auch auf das Einreichen von Be- weismitteln wie Familienfotos sei trotz Aufforderung und mehrfacher Frist- verlängerung ohne Angabe einer Begründung verzichtet worden. Unklar bleibe ebenfalls die konkrete Sorgerechtsregelung zwischen ihr und dem Kindsvater. Auch hier sei sie der Aufforderung, amtliche Dokumente betreffend die Sorgerechtsvereinbarung sowie eine Einverständniserklä- rung des Kindsvaters über den Nachzug der Kinder in die Schweiz einzu- reichen, nicht nachgekommen. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument mit der Bezeichnung «Bescheinigung Erziehungsberechtigung» sei weder eine Erlaubnis zu entnehmen, dass sie ihre Kinder zu sich holen könne, noch erschliesse sich daraus, dass ihr das alleinige Sorgerecht über die Kinder übergeben worden wäre. Den Dokumenten lasse sich ein- zig entnehmen, dass ihr für C._______ eine vorläufige, auf (…) Monate befristete «Erziehungsberechtigung» bescheinigt werde mit dem Zweck ei- nen Reisepass und ein Ausreisevisum für sie zu erhalten, beziehungs- weise dass ihrer ältesten Tochter eine solche «Erziehungsberechtigung» für D._______ bescheinigt werde. Im Übrigen verwies das SEM auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhalte.

E. 4.4 In der Replik wurde hinsichtlich des konkreten Kontakts der Beschwer- deführerin zu ihren Kindern nach der Scheidung darauf hingewiesen, dass der Kindsvater es ihr untersagt habe, den Wohnort zu betreten oder sich ihren Kindern zu nähern. Dennoch habe der Kontakt zwar im Verborgenen,

E-6150/2024 Seite 12 aber zumindest wöchentlich stattfinden können. Die mit der Replik einge- reichten WhatsApp Chatverläufe ab dem Jahr 2021 und Familienfotos wür- den belegen, dass sie trotz schwieriger äusserer Umstände stets in Kon- takt mit ihren Kindern gewesen sei und ein Familienleben gepflegt habe. Obwohl die Kontaktmöglichkeiten durch das Verhalten des Kindsvaters und ihre Flucht eingeschränkt worden seien, habe sie ihre Beziehung zu ihren Kindern nie aufgegeben. Hinsichtlich der konkreten Sorgerechtsvereinbarung hielt sie den Ausfüh- rungen des SEM entgegen, dass ein Gesuch um Familiennachzug für min- derjährige Kinder üblicherweise von beiden Elternteilen unterzeichnet werde, die Unterschrift eines Elternteils jedoch genüge, wenn dieser alleine sorgeberechtigt sei, die Unterschrift des anderen Elternteils im Ausland nicht eingeholt werden könne oder der andere Elternteil verstorben sei. Diese Ausnahmen müssten vom allein unterzeichnenden Elternteil gemäss Art. 7 AsylG nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Vorliegend würden zwar keine amtlichen Dokumente zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts der Beschwerdeführerin vorliegen. Allerdings habe sie im Asylverfahren sowie im Verfahren betreffend den Familiennachzug konsistent und damit glaubhaft darlegen können, dass ihr das alleinige Sor- gerecht für die minderjährigen Kinder zugesprochen worden sei. Der Um- stand, dass in ihrer Abwesenheit der ältesten Tochter eine vorübergehende Erziehungsberechtigung für die jüngeren Kinder eingeräumt worden sei, unterstreiche das Bestehen des alleinigen Sorgerechts der Beschwerde- führerin. Die vorübergehende Erziehungsberechtigung sei zudem verlän- gert worden. Sie erlaube es der ältesten Tochter Ausreisegenehmigungen und Reisepässe für die minderjährigen Kinder zu erhalten. Zudem habe sie es ihr ermöglicht, mit den minderjährigen Kindern E._______ zu reisen, wobei die Kinder (…) mittlerweile nach Syrien zurückgekehrt seien. Ange- sichts der bisherigen Versuche des Kindsvaters, die Beschwerdeführerin daran zu hindern, Kontakt zu ihren Kindern zu unterhalten, sei nicht anzu- nehmen, dass er den Familiennachzug aktiv unterstütze. Es sei ihr somit nicht möglich, eine Einverständniserklärung des Kindsvaters über den Nachzug der Kinder in die Schweiz erhältlich zu machen. In Syrien würden die Kinder unter prekären Bedingungen ohne elterliche Unterstützung leben und sich sowohl physisch als auch psychisch in einer äusserst belastenden Situation befinden. Eine Zusammenführung der Kin- der mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei sowohl angesichts des Grundsatzes des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK als auch aufgrund von Art. 8 EMRK unabdingbar, damit die Kinder die dringend benötigte Nähe,

E-6150/2024 Seite 13 Stabilität und Fürsorge ihrer Mutter erhalten und ihr Familienleben fortfüh- ren könnten.

E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberech- tigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein- schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per- son bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG so- wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft in diesem Sinne ist praxisge- mäss dann auszugehen, wenn die Familie im Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt gelebt hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familien- gemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds ins Ausland getrennt wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfrei- willig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehun- gen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).

E. 5.3 Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Abs. 4 verweist, "besondere Umstände" entgegenstehen. Bei diesen handelt es sich um ei- nen unbestimmten, durch die Praxis konkretisierten Rechtsbegriff, dessen Zweck darin besteht, Missbrauchstatbestände zu unterbinden und den Be- hörden die Möglichkeit einzuräumen, Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes des Asyls nicht bedürfen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom

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4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 69 f.; vgl. auch BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3). "Besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben wäh- rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraus- setzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, zu bestätigen ist.

E. 6.2 Zunächst wird das Familienzusammenführungsgesuch hinsichtlich der beiden jüngeren Kinder C._______ und D._______ geprüft. Die Beschwer- deführerin ist seit dem (…) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt hierzulande Asyl. Die beiden jüngeren Kinder sind nach wie vor min- derjährig, womit sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Famili- enzusammenführung nach Art. 51 AsylG fallen (vgl. BVGE 2015/29).

E. 6.2.1 Wie vorstehend dargelegt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl an den Bestand der Familiengemeinschaft beziehungsweise den gemeinsa- men Haushalt vor der Flucht an. Eine tatsächlich gelebte Familiengemein- schaft von einer gewissen Dauer, Stabilität und Intensität zwischen der Be- schwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Kindern konnte von ihr indes nicht glaubhaft gemacht werden. Im ordentlichen Asylverfahren so- wie im Gesuch um Familiennachzug gab die Beschwerdeführerin an, nach der Scheidung im (…) sei ihr das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder zugesprochen worden, der Kindsvater habe es aber nicht zugelassen, dass sie die Kinder treffe; sie habe diese deshalb heimlich getroffen (SEM- Akten […] A22/20 F65 f.; A1/31 S. 3). In der Stellungnahme erklärte sie im Gegensatz dazu, nach der Scheidung im (…) hätten die Kinder (ab dem […]) hälftig beim Kindsvater und von Donnerstag bis Sonntag in ihrem El- ternhaus gewohnt. Sie und der Kindsvater hätten sich die elterliche Sorge geteilt, getroffen hätten sich die Kinder jeweils in ihrem Elternhaus (A6/11 S. 2). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann der Wortlaut der Ausführungen in der Stellungnahme jedoch nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit nur die rechtlich vorgesehene Sorgerechtsverteilung (und nicht die gelebte Praxis) dargelegt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift

E-6150/2024 Seite 15 S. 4). Darauf deutet auch der Umstand hin, dass in der Stellungnahme in keiner Weise erklärt wird, die Regelung, die Kinder hätten nach der Schei- dung auch bei ihr gewohnt, sei nicht so gelebt worden, ihr sei der Kontakt zu ihren Kindern verwehrt worden oder sie habe ihre Kinder nur heimlich sehen können. Somit bestehen erhebliche Widersprüche in ihren Angaben zur vorbestandenen, gelebten Beziehung zwischen ihr und den minderjäh- rigen Kindern seit der Scheidung vom Kindsvater. Die erst mit der Replik

– ohne Erläuterungen zu den abgebildeten Personen, zum Zeitpunkt der Aufnahmen, zur Örtlichkeit oder zum Anlass – eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin (unter anderem) mit ihren Kindern zeigen dürfte, vermögen die Zweifel an der vorbestandenen, gelebten Beziehung nicht auszuräumen, da sie nur einige wenige Begegnungen dokumentieren. Darüber hinaus verzichtet die Beschwerdeführerin auf detaillierte Angaben zum Familienleben und zum Kontakt zu ihren Kindern. So gibt sie diesbe- züglich zur Variante, ihr sei der Kontakt zu ihren Kindern verwehrt worden, pauschal an, sie habe die Kinder manchmal bei deren Kollegen (SEM-Ak- ten […] A22/20 F65) und zumindest wöchentlich beispielsweise bei Freun- den oder in der Schule gesehen (vgl. Replik S. 2). Zuletzt bestehen auch Ungereimtheiten hinsichtlich des Zeitpunkts der Scheidung. Gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Scheidungsdokument erfolgte die Scheidung «endgültig und vollstreckbar» per (…) 2014 (A1/31 Bei- lage 3), gemäss ihren Angaben erfolgte die Scheidung hingegen im (…) (SEM-Akten […] A22/20 F60; A6/11 S. 2). Insgesamt gelingt es der Be- schwerdeführerin damit nicht, eine seit der Scheidung und vor der Flucht bestehende Familiengemeinschaft, welche im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch die Flucht getrennt wurde, glaubhaft zu machen.

E. 6.2.2 Ohnehin gelingt es der Beschwerdeführerin aber auch nicht, einen fortdauernden Kontakt zu ihren Kindern nach ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 glaubhaft zu machen. In Übereinstimmung mit dem SEM fällt vorab auf, dass ihre Angaben zum Aufenthaltsort der Kinder seit ihrer Flucht widersprüchlich und vage ausgefallen sind. Dies trifft insbesondere für deren Aufenthalt E._______ zu. So führte sie im Gesuch um Familien- nachzug aus, alle «vier» Kinder seien aufgrund der gefährlichen Situation in Syrien E._______ geflüchtet, ohne genaue Angaben zum Aufenthaltsort und den dort vorherrschenden Umständen zu machen (A1/31 S. 6). In der Stellungnahme erklärte sie hingegen, der älteste Sohn sei noch vor der Ausreise (gemeint ist wohl der Zeitpunkt der Ausreise der anderen drei Kin- der E._______ [Anmerkung des Gerichts]) (…) und dürfe deshalb gar nicht aus Syrien ausreisen (A6/11 S. 2). Weiter ist augenfällig, dass die Be- schwerdeführerin auf Beschwerdeebene zwar angibt, die Kinder seien

E-6150/2024 Seite 16 zwischenzeitlich nach Syrien zurückgekehrt, es aber auch an dieser Stelle wieder gänzlich unterlässt anzugeben, wo und allenfalls bei wem sie sich aufhalten (vgl. Replik S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermögen sodann die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos sowie die ins Recht gelegte Liste von WhatsApp Chatverläufen (vgl. Replik Bei- lagen 2 und 3) nicht zu belegen, dass sie seit ihrer Ausreise stets in engem Kontakt mit ihren Kindern gestanden sei (vgl. Replik S. 2). So betrifft höchs- tens eines der eingereichten Fotos die Zeit nach ihrer Ausreise im Jahr 2019, da sie auf sämtlichen anderen Fotos zusammen mit ihren Kindern abgebildet ist, wobei es sich aufgrund des zwischenzeitlich erreichten Al- ters der Kinder bei jenem einen Foto nicht um ein aktuelles Bild handeln dürfte. Dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin keine weiteren und auch keine aktuellen Fotos ihrer Kinder eingereicht hat, lässt sich mit der Behauptung in der Stellungnahme, wonach sie täglich mit ihren Kindern über die Sozialen Medien in Kontakt stehe (A1/31 S. 2), nur schwer verein- baren. Der mittels WhatsApp Chatverläufen dokumentierte Austausch zwi- schen ihr und ihren Kindern in der Zeit seit dem 18. Februar 2022 (und nicht wie in der Beschwerde behauptet seit dem Jahr 2021) bis 13. Novem- ber 2024, welcher ausgehend von den Daten an insgesamt etwas mehr als 50 Tagen stattgefunden hat, vermag den behaupteten intensiven Kontakt zu ihren Kindern seit ihrer Ausreise ebenfalls nicht glaubhaft zu machen (vgl. Replik Beilage 3). Ihre Erklärung in der Replik, wegen des Wechsels ihres Handys könnten keine Kontaktnachweise von vor dem Jahr 2021 (recte: 2022) erbracht werden (vgl. Replik S. 2), vermag nicht zu überzeu- gen und reicht jedenfalls nicht aus, um von einem engen Kontakt zwischen ihr und ihren Kindern seit ihrer Ausreise bis Ende 2021 auszugehen. Die (…) Zahlungsbelege von (…) betreffend Überweisungen E._______ (A6/11 Beilage 4) sind sodann auch nicht geeignet, eine in finanzieller Hinsicht hinreichend enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, die angeblich (…) nicht mehr finanziell unterstützt würden (A6/11 S. 2), glaubhaft zu machen. Nicht überzeugend ist ferner die Erklärung der Beschwerdeführerin zu den aufgeführten Sende- und Empfängernamen auf den (…) Zahlungsbelegen. Auf einem der (…) Zahlungsbelege ist ein anderer Empfängernamen eingetragen als auf den anderen (Empfänger- name Zahlungsbeleg vom […] April 2024 […]; Empfängername Zahlungs- belege vom […] April 2024 und […] Mai 2024 […]; A6/11 Beilage 4), wes- halb es nicht zutreffen kann, dass die Überweisungen, wie von ihr angege- ben, jeweils an die gleiche Person ([…] einer in der Schweiz lebenden […] Freundin, welche sich E._______ befinde) erfolgt ist (vgl. Beschwerde- schrift S. 5). Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten und Unklarheiten gelingt es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht zu belegen respektive

E-6150/2024 Seite 17 glaubhaft zu machen, dass sie den Kontakt zu ihren minderjährigen Kin- dern im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft während der zwi- schenzeitlich beinahe (…) Jahre dauernden Trennung aufrechterhalten hat.

E. 6.2.3 Zu Recht hält das SEM der Beschwerdeführerin überdies die lange Dauer von der Asylgewährung am (…) 2019 bis zur Stellung des Gesuchs um Familiennachzug am 18. Dezember 2023 vor. Die Wartezeit von mehr als viereinhalb Jahren erstaunt insbesondere aufgrund der zwischenzeit- lich erfolgten Volljährigkeit ihrer beiden älteren Kinder sowie auch des be- reits fortgeschrittenen Alters ihrer beiden jüngeren Kinder (C._______ wurde am […] 2025 […] Jahre und D._______ am […] 2024 […] Jahre alt) und spricht gegen den erkennbaren Willen zur Wiedervereinigung der Fa- milie (vgl. dazu BVGE 2020 VI/1 E. 9.4.2, m.w.H.). Zur Begründung gibt die Beschwerdeführerin an, sie sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 aufgrund ihrer traumatisierenden Erfahrungen überfordert ge- wesen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, direkt nach der Asylge- währung im (…) 2019 ein Familiennachzugsgesuch einzureichen. Gemäss der ins Recht gelegten Bestätigung ihrer behandelnden Gesprächsthera- peutin vom 1. September 2024 war sie vom (…) Mai bis zum (…) Oktober 2021 in therapeutischer Behandlung (vgl. Beschwerde Beilage 7). Ange- sichts der langen Zeit, die bisher verstrichen ist, erschliesst sich dem Ge- richt – insbesondere vor dem Hintergrund der schwierigen Situation, in wel- cher sich die teils minderjährigen Kinder angeblich befunden hätten, und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Rechtsvertretung hatte – nicht, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Nach- zugsgesuch für ihre Kinder zu stellen. Die Behandlung ihrer psychischen Probleme vermag deshalb entgegen ihrer Vorbringen eine derart lange Dauer zwischen der Asylgewährung und der Einreichung ihres Gesuchs um Familiennachzug nicht zu rechtfertigen.

E. 6.2.4 Darüber hinaus muss gemäss Lehre und Praxis der nachziehende Elternteil aus familienrechtlichen Gründen über das Sorge- beziehungs- weise Obhutsrecht über das nachzuziehende minderjährige Kind verfügen; ist der nachziehende Elternteil nicht alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, ist seitens des anderen Elternteils eine Einwilligungserklärung ein- zuholen, die belegt, dass diese mit dem Nachzug einverstanden ist. Dies wird unter anderem mit der Überlegung begründet, dass ein minderjähriges Kind der sorgeberechtigten Person nicht gegen deren Willen entzogen werden können soll (vgl. Art. 220 StGB sowie die internationalen

E-6150/2024 Seite 18 Verpflichtungen der Schweiz auf Basis des Übereinkommens über die zi- vilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung vom 25. Oktober 1980, SR 0.211. 230.02). Diese im Ausländerrecht entwickelte Praxis (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1, 136 II 78 E. 4.8; Urteil des BVGer F-2860/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.1) ist ohne Weiteres auf asylrechtliche Fami- liennachzüge zu übertragen (vgl. z.B. das Urteil des BVGer E-3961/2023 vom 30. August 2023 E. 5.1 m.w.H.). Wie vom SEM zutreffend festgestellt und bereits in E. 6.2.1 hiervor darge- legt wurde, ist die konkrete Regelung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater über das Sorgerecht der minderjährigen Kinder unklar geblieben. Die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu sind widersprüch- lich, erklärte sie im ordentlichen Asylverfahren noch, das Sorgerecht be- treffend die minderjährigen Kinder sei ihr übergeben worden (SEM-Akten […] A22/20 F66), während sie in der Stellungnahme demgegenüber angab, der Kindsvater und sie hätten sich die elterliche Sorge geteilt (A6/11 S. 2). Der Versuch auf Beschwerdeebene, diese Unstimmigkeiten zu beheben, gelingt ihr nicht. Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festge- stellt hat, geben die eingereichten Beweismittel (zwei Dokumente mit der Bezeichnung «Bescheinigung Erziehungsberechtigung»; vgl. Beschwerde Beilage 5 und 6) ebenso wenig Aufschluss über die konkrete Sorgerechts- regelung. Auch dem mit der Replik eingereichten Dokument mit der Be- zeichnung «Urkunde über provisorisches rechtliches Fürsorgerecht» (vgl. Replik Beilage 4) ist weder eine Erlaubnis zu entnehmen, die Beschwerde- führerin dürfe ihre Kinder zu sich holen, noch erschliesst sich daraus, dass ihr das alleinige Sorgerecht über die Kinder übertragen worden wäre. Dem Dokument lässt sich einzig entnehmen, dass der ältesten Tochter für die beiden minderjährigen Kinder eine vorläufige, auf (…) befristete Erzie- hungsberechtigung bescheinigt wird mit dem Zweck einen Reisepass und ein Ausreisevisum für diese zu erhalten. Nach dem Gesagten wurde nicht belegt oder zumindest glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin über das alleinige Sorgerecht verfügt. Eine Einverständniserklärung sei- tens des Kindsvaters über den Nachzug der Kinder in die Schweiz sei, wie sie selbst ausführt, nicht zu erlangen (vgl. Replik S. 3). Angesichts der vo- rangehenden Ausführungen (vgl. E. 6.2.1 – E. 6.2.3) kann letztlich offen- blieben, ob sie über das alleinige Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht verfügt respektive ob eine Einwilligungserklärung des Kindsvaters vorliegt.

E. 6.3 Auch hinsichtlich der ältesten Tochter der Beschwerdeführerin sind die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü- gung wird zwar eher knapp, aber im Ergebnis korrekt und gestützt auf die

E-6150/2024 Seite 19 geltende Praxis dargelegt, weshalb sie die Voraussetzung für den Famili- ennachzug nicht erfüllt sind. Die Angaben auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die älteste Tochter der Beschwerde- führerin war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 18. Dezember 2023 unbestrittenermassen volljährig und erfüllt somit das zwingende Er- fordernis der Minderjährigkeit nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht. Vorliegend fehlt es somit an der gesetzlichen Grundlage für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin.

E. 6.4 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3 und D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4). Ferner ver- mag auch die Anwendung der KRK nichts an obiger Einschätzung zu än- dern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenfüh- rung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom

29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367).

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenfüh- rung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM den Kindern der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2024 wurde der Beschwerde- führerin – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebe- stätigung sowie unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi- nanziellen Verhältnisse – die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr wurde – unter denselben Voraussetzungen – lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Beschwerdeführerin

E-6150/2024 Seite 20 bestätigte mit Eingabe vom 4. November 2024, dass sie erwerbstätig sei. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2025 wurde sie aufgefordert, dem Gericht das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen, andernfalls gestützt auf die Akten entschieden werde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 reichte sie das ausgefüllte Formular ein und stellt dabei dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4’090.– Auslagen von Fr. 2'452.– gegenüber und belegt die einzelnen Posten grösstenteils. Dem eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2024 ist indes ein durch- schnittlich monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'689.25 (inkl. 13. Mo- natslohn; vgl. Eingabe vom 4. Februar 2025 [act. 9]) zu entnehmen. Für die Kosten für die Miete von Fr. 1'597.– und Telefon/TV von Fr. 159.55 reicht sie Belege ein. Die Kosten für die Krankenkasse sind hingegen nur im Um- fang von Fr. 460.25 (vgl. Beschwerde Beilage 8) belegt, allerdings sind dem Lohnausweis vom Jahr 2024 Quellensteuern im Umfang von Fr. 354.– zu entnehmen. Die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 97.– sind nicht belegt, werden aber anerkannt. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht der Beschwerdeführerin als alleinstehende Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1’200.– zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.–, zuzurechnen ist. Dazu kommen die nachgewiesenen beziehungsweise plausiblen Ausgaben von Fr. 2'667.80. Der monatliche Notbedarf der Beschwerdeführerin liegt somit bei Fr. 4'107.80. Dieser ist dem Nettoeinkommen von Fr. 4'689.25 gegen- überzustellen. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 581.45. Dies ergibt einen jährlichen Überschuss von Fr. 6’977.40. Die unentgeltliche Prozessführung wird dann nicht zugesprochen, wenn der Überschuss ausreicht, um die Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten innerhalb eines Jahres zu tilgen (vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer C-328/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5; BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 372 mit Hinweis). Damit ist nicht von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerde- führerin auszugehen, weshalb eine der Voraussetzungen für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).

E-6150/2024 Seite 21

E. 8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unent- geltlicher Rechtsbeistand ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen, zumal beim ausgewiesenen Überschuss auch unter Berücksichtigung der mutmasslichen Anwaltskos- ten nicht von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszuge- hen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6150/2024 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechts- beistand werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6150/2024 Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien; Verfügung des SEM vom 27. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom (...) 2019 anerkannte das SEM sie als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Zu ihrer familiären Situation führte sie im Rahmen ihres Asylverfahrens aus, sie habe vier Kinder und sei seit ungefähr dem (...) von deren Vater geschieden. Nach der Scheidung sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Obschon das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder ihr zugesprochen worden sei, habe der Kindsvater ihr jeglichen Kontakt zu den Kindern verboten, weshalb sie diese heimlich getroffen habe. Am (...) 2018 habe sie erneut geheiratet (SEM-Akten [...] A22/20 F60 ff.). Ihr Heimatland habe sie am (...) März 2019 verlassen (SEM-Akten [...] A12/5 Ziff. 5.01). B. Am 18. Dezember 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin - nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - das SEM um Familienzusammenführung zugunsten ihrer mittlerweile E._______ lebenden minderjährigen Kinder C._______ und D._______. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um nachträgliche Familienzusammenführung für die beiden ebenfalls E._______ lebenden volljährigen Kinder B._______ und F._______ (geboren am [...]). Das Gesuch betreffend die beiden volljährigen Kinder begründete sie damit, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, für alle vier damals noch minderjährigen Kinder ein Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Die vier Kinder hätten zunächst beim Kindsvater gelebt. Nachdem es zur Scheidung gekommen sei, habe der Kindsvater ihr nicht mehr erlaubt, ihre Kinder zu sehen. Ihr zweiter Ehemann sei (...) gewesen sei. Aufgrund ihrer politischen Aktivitäten habe sie schwere Konflikte mit dem Kindsvater und dem zweiten Ehemann gehabt; sie sei von beiden misshandelt und bedroht worden. Die vier Kinder hätten in der Folge nicht mehr beim Kindsvater und (...) der Beschwerdeführerin auch nicht bei [den Eltern] leben können. Wegen der prekären politischen Situation in Syrien, seien die vier Kinder vor kurzer Zeit E._______ geflüchtet und würden sich dort aufhalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie nebst ihrer B-Bewilligung die syrischen Zivilregisterauszüge ihrer vier Kinder sowie ihre Scheidungsunterlagen vom (...) 2014 (alle in Kopie; inkl. Übersetzungen) zu den Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 22. April 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, amtliche Dokumente zum gemeinsamen Sorgerecht betreffend die beiden jüngeren Kinder, eine Einverständniserklärung des Kindsvaters zum Nachzug der Kinder in die Schweiz, Nachweise (z.B. Fotos) über den Kontakt und die gelebte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern (insbesondere zu den beiden jüngeren Kindern) ab dem Zeitpunkt der Scheidung im (...) bis heute, Kopien der Reisepässe beziehungsweise Identitätskarten ihrer Kinder und Passfotos der beiden jüngeren Kinder einzureichen. Im Übrigen wurden ihr Fragen zum Kontakt zu ihren Kindern (insbesondere zu den beiden jüngeren Kindern) seit ihrer Scheidung im (...) beziehungsweise seit ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 bis heute, zur Verhinderung der Ausübung des ihr zugesprochenen Sorgerechts betreffend die beiden jüngeren Kinder durch den Kindsvater, zu allfälligen Bemühungen betreffend die (rechtliche) Durchsetzung des ihr zugesprochenen Sorgerechts für die beiden jüngeren Kinder, zu den Gründen der späten Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug (mehr als vier Jahre nach der Asylgewährung am [...] 2019), zu den Geburtsdaten der beiden jüngeren Kinder sowie zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Kinder während des Aufenthalts E._______ gestellt. C.b Die Beschwerdeführerin beantwortete mit Stellungnahme vom 26. Juni 2024 (nachfolgend: Stellungnahme) die ihr gestellten Fragen dahingehend, dass die Kinder nach der Scheidung im (...) bei ihr gelebt hätten. Seit dem (...) würden sie und der Kindsvater sich die elterliche Sorge teilen. Die Kinder würden «hälftig» beim Vater und von Donnerstag bis Sonntag im Elternhaus der Beschwerdeführerin wohnen. Seit ihrer Ausreise im Jahr 2019 pflege sie über die sozialen Medien und per Telefon täglichen Kontakt zu ihren Kindern und die Kinder hätten die Eltern der Beschwerdeführerin wöchentlich besucht. Der Kindsvater, der in der Zwischenzeit wieder geheiratet habe, habe die Kinder schlecht behandelt und sie im (...) ins Elternhaus der Beschwerdeführerin zurückgeschickt. Er habe den Kontakt zu den Kindern abgebrochen und verweigere auch die finanzielle Unterstützung. Die Kinder würden sich zurzeit E._______ aufhalten und sich dort in einer schwierigen Situation befinden. Sie seien auf sich alleine gestellt; die älteste Tochter betreue als alleinstehende beziehungsweise ledige Frau die jüngeren Kinder, was die Situation nicht leichter mache. Die Beschwerdeführerin unterstütze ihre Kinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit regelmässigen Geldüberweisungen. Der älteste Sohn sei noch vor seiner Ausreise E._______ in (...) und könne derzeit nicht aus Syrien ausreisen. Dem Scheiben lagen Passkopien und Passfotos der beiden jüngeren Kinder und der ältesten Tochter, drei Kopien von Zahlungsbelegen der (...) (Absender: [...]; Empfänger: [...] E._______, vom [...] April 2024 und [...] Mai 2024 und [...] E._______, vom [...] April 2024) sowie eine Kopie eines Auszugs aus dem Familienregister (nicht übersetzt) bei. D. Mit Verfügung vom 27. August 2024 (eröffnet am 28. August 2024) verweigerte die Vorinstanz den vier Kindern der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 27. September 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 27. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, den Begünstigten 1-3 (älteste Tochter und die beiden jüngeren Kinder) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen ein Schreiben einer Freundin der Beschwerdeführerin vom 4. September 2024, ein Dokument mit der Überschrift «Bescheinigung über eine vorläufige Erziehungsberechtigung» ausgestellt auf die Beschwerdeführerin betreffend C._______ vom (...) 2024 (in Kopie, inkl. Übersetzung), eine Übersetzung eines Dokuments mit dem Titel «Bescheinigung über eine vorläufige Erziehungsberechtigung», ausgestellt auf die älteste Tochter betreffend D._______ vom (...) 2024, ein Bestätigungsscheiben von G._______ vom 1. September 2024 betreffend eine psychosoziale Gesprächstherapie, welche die Beschwerdeführerin besucht habe, sowie Dokumente zum Beleg ihrer finanziellen Situation (Rechnung der [...] vom 18. Juni 2024, Prämienrechnung der [...] vom 25. Juli 2024, Mietzins-Rechnung der [...] vom 6. Dezember 2023, zwei Lohnabrechnungen vom 24. Mai 2024 und 26. August 2024) bei. F. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. G. In der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 führte das SEM aus, weshalb es vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhalte. H. Mit Eingabe vom 4. November 2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie erwerbstätig sei, und reichte eine Lohnabrechnung vom 25. Oktober 2024 ein. I. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Replik vom 15. November 2024 zur Vernehmlassung Stellung. Mit der Replik wurden Familienfotos (teilweise mit nicht übersetzten Daten, teilweise undatiert), WhatsApp Chatverläufe vom 18. Februar 2022 bis 13. November 2024 sowie ein Dokument mit dem Titel «Urkunde über provisorisches rechtliches Fürsorgerecht» der ältesten Tochter betreffend C._______ und D._______ vom (...) 2024 (in Kopie; inkl. Übersetzung) eingereicht. J. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" beim Gericht einzureichen, andernfalls gestützt auf die Akten entschieden werde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und reichte das ausgefüllte Formular, einschliesslich Beilagen, beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM hätte die festgestellten scheinbaren Widersprüche in Bezug auf ihre familiären Verhältnisse (Bestehen einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen ihr und ihren Kindern zum Zeitpunkt ihrer Flucht) beseitigen können, wenn ihr das rechtliche Gehör zu den wahrgenommenen Unstimmigkeiten gewährt worden wäre. Hierzu ist festzustellen, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des Instruktionsschreibens vom 22. April 2024 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich ihres Gesuchs um Familiennachzug noch nicht alle Fragen geklärt seien. Mit dem Schreiben wurde sie unter anderem ausdrücklich aufgefordert, sich zum Kontakt zu ihren Kindern seit ihrer Scheidung im (...) ausführlich zu äussern (A2/2). Nach Einreichen ihrer Stellungnahme (A6/11) - nach wiederholt gewährter Fristerstreckung (A3/3-A5/3) - hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit ihren Vorbringen betreffend die Beziehung und die Kontaktpflege zu ihren Kindern seit der Scheidung im (...) angemessen auseinandergesetzt, wobei es in Würdigung derselben zum Schluss kam, dass angesichts ihrer unklaren Angaben zu ihren familiären Verhältnissen nicht glaubhaft sei, dass zwischen ihr und ihren Kindern zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Syrien im Jahr 2019 eine tatsächlich gelebte Beziehung bestanden habe. Damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör gebührend Rechnung getragen. Der blosse Umstand, dass das SEM in seiner Würdigung zu einer anderen Auffassung kommt als die Beschwerdeführerin, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung dar. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragte, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass dieser Rückweisungsantrag in der Beschwerde nicht weiter begründet wurde. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe weder klare Angaben zu ihren familiären Verhältnissen, noch glaubhaft machen können, dass zwischen ihr und den Kindern zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Syrien eine tatsächlich gelebte Beziehung bestanden habe. Die Fragen im Instruktionsschreiben vom 22. April 2024 zur Beziehung und Kontaktpflege zu ihren Kindern habe sie gar nicht oder nur äusserst vage beziehungsweise in grobem Widerspruch zu ihren Ausführungen im Rahmen des Asylverfahrens beantwortet. Gemäss Urteilen des Bundesgerichts BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und 136 II 78 E. 4.8 sei für eine Familienzusammenführung von Kindern erforderlich, dass der nachziehende Elternteil zumindest über ein geteiltes Sorgerecht verfüge und der andere Elternteil mit dem Nachzug des Kindes einverstanden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die konkrete Sorgerechtsvereinbarung seien allerdings widersprüchlich ausgefallen und sie habe weder Dokumente zum Nachweis der Sorgerechtsvereinbarung noch eine Einverständniserklärung des Kindsvaters zur Einreise ihrer Kinder in die Schweiz eingereicht. Entsprechend habe sie die konkrete Regelung zwischen ihr und dem Kindsvater betreffend das Sorgerecht für die Kinder nicht eindeutig nachzuweisen vermocht. Im Weiteren sei es ihr nicht gelungen, detaillierte und konkrete Angaben zur Gestaltung des Kontakts zu ihren Kindern seit ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 zu machen. So habe sie sich widersprüchlich zum Aufenthaltsort der Kinder geäussert und keine Nachweise zur gepflegten Beziehung zu ihren Kindern eingereicht. In den Akten würden lediglich drei Belege der (...) betreffend Zahlungen aus der Schweiz E._______ vom April und Mai 2024 liegen, denen weder der Name der Beschwerdeführerin noch die Namen ihrer Kinder zu entnehmen seien. Schliesslich sei - trotz des Vorbringens der Überforderung im Jahr 2019 aufgrund ihrer traumatisierenden Erfahrungen in Syrien - nicht nachvollziehbar, weshalb die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nach der Asylgewährung am (...) 2019 viereinhalb Jahre zugewartet habe, bis sie am 18. Dezember 2023 um Familiennachzug ihrer Kinder ersucht habe. Das lange Zuwarten erstaune insbesondere aufgrund der schwierigen Situation, in welcher sich die teils noch minderjährigen Kinder gemäss ihren Angaben befunden hätten sowie aufgrund der in der Zwischenzeit erreichten Volljährigkeit ihrer beiden älteren Kinder. Die beiden älteren Kinder würden angesichts ihrer zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung vom 18. Dezember 2023 bereits erreichten Volljährigkeit nicht mehr unter die Bestimmungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG fallen, so dass das Gesuch um Familienzusammenführung für die beiden älteren Kinder ohnehin abzuweisen wäre. Zusammenfassend sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhafte Angaben zu ihren familiären Umständen, ihrer Sorgerechtsvereinbarung sowie zur gepflegten Beziehung zu ihren Kindern zu machen, weshalb das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es handle es sich um einen offensichtlichen Fehler, dass ihre Kinder nach der Scheidung zunächst bei ihr gelebt hätten. Richtigerweise hätte es heissen sollen, dass sich die Kinder nach der Scheidung beim Kindsvater aufgehalten hätten. Mit den Ausführungen in ihrer Stellungnahme habe die formelle Sorgerechtsverteilung dargelegt werden sollen, um zu verdeutlichen, dass ihr nach syrischem Recht ein Anrecht auf Kontakt und ein Familienleben mit ihren Kindern zustehe. Diese formelle Sorgerechtsverteilung habe grundsätzlich vorgesehen, dass der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder, dem Vater demgegenüber das Sorgerecht für die beiden älteren Kinder zukomme. Darüber hinaus sei gemäss dem «Hadana»-Recht der Mutter und dem Besuchsrecht des Vaters in einer zusätzlichen Vereinbarung geregelt worden, dass alle vier Kinder ab dem (...) die Hälfte der Woche bei ihr (in ihrem Elternhaus) und die andere Hälfte beim Kindsvater verbringen würden. Die scheinbar widersprüchlichen Darstellungen würden verschiedene Aspekte der Sorgerechtsregelung beleuchten, einerseits die formelle Sorgerechtsverteilung und andererseits die tatsächliche Praxis. Im ordentlichen Asylverfahren wie auch in ihrem Gesuch um Familiennachzug habe sie dargelegt, dass der Kindsvater ihr den Kontakt zu ihren Kindern nach der Scheidung jedoch verwehrt respektive diesen beschränkt habe. Dieser Umstand dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden. So sei sie trotzdem stets bestrebt gewesen, durch heimliche Treffen die Beziehung zu ihren Kindern aufrechtzuerhalten. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestehe das Vorliegen des Familienlebens zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern selbst dann fort, wenn eine Partei über längere Zeiträume daran gehindert werde, ihre elterlichen Rechte auszuüben. Ihre Flucht aus Syrien im Jahr 2019 habe zu einer Trennung von den Kindern geführt, die durch äussere Umstände bedingt gewesen sei. Der EGMR habe in solchen Fällen betont, die Flucht aus einem gewaltsamen Umfeld könne nicht dazu führen, dass das Familienleben als beendet betrachtet werde, solange der Wille und das Interesse an einer Wiederaufnahme des Kontakts erkennbar blieben. Dies sei vorliegend der Fall, denn sie habe bereits im ordentlichen Asylverfahren stets zum Ausdruck gebracht, dass ihr grösster Wunsch die Vereinigung mit ihren Kindern sei. Seit ihrer Ausreise aus Syrien pflege sie zu ihren Kindern einen regelmässigen Kontakt über die sozialen Medien und das Telefon. Sie unterstütze ihre Kinder E._______ darüber hinaus im Rahmen ihrer begrenzten finanziellen Möglichkeiten. Dies gelinge ihr dank einer in der Schweiz lebenden (...) Freundin, die Geld an (...) E._______ überweise, welche es dann an die Kinder verteile. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdeführerin habe das Gesuch um Familiennachzug verzögert eingereicht, verkenne das SEM, dass der Heilungsprozess nach erlebten schwerwiegenden Traumata (Folter, massive häusliche Gewalt einschliesslich mehrerer Femizidversuche, politische Verfolgung) individuell verlaufe. Sie habe sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2019 in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sei nicht in der Lage gewesen, sich unmittelbar nach der Asylgewährung um den Familiennachzug zu kümmern. Von psychologischem Fachpersonal sei ihr damals auch nahegelegt worden, sich zunächst gesundheitlich zu stabilisieren, bevor sie die notwendigen Schritte für den Familiennachzug einleite. Die Annahme des SEM, sie habe ihr Familienleben und den Willen, ihre Kinder nachzuziehen, aufgegeben, weil sie von ihrem Anspruch auf Rehabilitation Gebrauch gemacht habe, stehe im Widerspruch zu Art. 14 des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 3. Auch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Kinder bis zur (...) des Kindsvaters bei diesem gelebt hätten und dieser die Ausübung der elterlichen Rechte durch die Beschwerdeführerin unterbunden habe. Ein unmittelbarer Nachzug der Kinder sei daher faktisch nicht möglich gewesen. Der verzögerte Familiennachzug lasse sich somit auch auf die patriarchale Gesellschaft in Syrien zurückführen. Es handle sich daher um eine Form der Diskriminierung der Frau im Sinne der Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination against Women (CEDAW; SR 0.108), wenn ihr das Verhalten des Kindsvaters (Verhindern des Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern) negativ ausgelegt und ihr vorgeworfen werde, sie habe ihr Familienleben seit der Scheidung sowie durch den verzögerten Familiennachzug aufgegeben. Zusammenfassend sei das Familienleben im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu keinem Zeitpunkt erloschen, weshalb den beiden minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. 4.2.2 Ferner sei zu beachten, dass zwischen den beiden jüngeren Geschwistern und der ältesten Tochter ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben bestehe. Dies insofern, als dass der Kindsvater nach (...) seiner elterlichen Sorge nicht mehr nachgekommen und der ältesten Tochter die vorläufige Erziehungsberechtigung für die beiden jüngeren Kinder übertragen worden sei. Auch während des Aufenthalts der Geschwister bei den Eltern der Beschwerdeführerin hätten die beiden älteren Kinder für die jüngeren Kinder die hauptsächlichen Bezugspersonen dargestellt. Aufgrund (...) halte sich die älteste Tochter mit den jüngeren Kindern alleine E._______ auf. Die alleinige Verantwortung für die beiden Geschwister unterstreiche die besondere Beziehung und Abhängigkeit zwischen ihnen und der ältesten Tochter. Gleichzeitig sei die Unterstützung der ältesten Tochter für die Beschwerdeführerin im Alltag unerlässlich, da sie aufgrund ihrer psychischen Belastung dringend auf deren Hilfe bei der Erziehung und Pflege der jüngeren Kinder angewiesen sei. Dabei liege es auch im Sinne von Art. 9 und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), dass die bestehende Bindung der minderjährigen Kinder zur ältesten Tochter als eine zentrale Bezugsperson aufrecht erhalten bleibe. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern rechtfertige es, dass auch die Einreise der ältesten Tochter in die Schweiz bewilligt werde. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, zum Aufenthalt der Kinder nach der Scheidung würden mehrfache erhebliche Widersprüche und Unklarheiten bestehen, welche sich auch anhand der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auflösen liessen. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben erschliesse sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Kinder nach der Scheidung heimlich habe treffen müssen, wenn sie diese doch entsprechend ihren Angaben in der Stellungnahme regelmässig in ihrem Elternhaus getroffen habe. Entsprechend könne die vorbestandene, gelebte Beziehung zwischen ihr und ihren Kindern nach wie vor nicht als geklärt erachtet werden. Auch auf das Einreichen von Beweismitteln wie Familienfotos sei trotz Aufforderung und mehrfacher Fristverlängerung ohne Angabe einer Begründung verzichtet worden. Unklar bleibe ebenfalls die konkrete Sorgerechtsregelung zwischen ihr und dem Kindsvater. Auch hier sei sie der Aufforderung, amtliche Dokumente betreffend die Sorgerechtsvereinbarung sowie eine Einverständniserklärung des Kindsvaters über den Nachzug der Kinder in die Schweiz einzureichen, nicht nachgekommen. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument mit der Bezeichnung «Bescheinigung Erziehungsberechtigung» sei weder eine Erlaubnis zu entnehmen, dass sie ihre Kinder zu sich holen könne, noch erschliesse sich daraus, dass ihr das alleinige Sorgerecht über die Kinder übergeben worden wäre. Den Dokumenten lasse sich einzig entnehmen, dass ihr für C._______ eine vorläufige, auf (...) Monate befristete «Erziehungsberechtigung» bescheinigt werde mit dem Zweck einen Reisepass und ein Ausreisevisum für sie zu erhalten, beziehungsweise dass ihrer ältesten Tochter eine solche «Erziehungsberechtigung» für D._______ bescheinigt werde. Im Übrigen verwies das SEM auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhalte. 4.4 In der Replik wurde hinsichtlich des konkreten Kontakts der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern nach der Scheidung darauf hingewiesen, dass der Kindsvater es ihr untersagt habe, den Wohnort zu betreten oder sich ihren Kindern zu nähern. Dennoch habe der Kontakt zwar im Verborgenen, aber zumindest wöchentlich stattfinden können. Die mit der Replik eingereichten WhatsApp Chatverläufe ab dem Jahr 2021 und Familienfotos würden belegen, dass sie trotz schwieriger äusserer Umstände stets in Kontakt mit ihren Kindern gewesen sei und ein Familienleben gepflegt habe. Obwohl die Kontaktmöglichkeiten durch das Verhalten des Kindsvaters und ihre Flucht eingeschränkt worden seien, habe sie ihre Beziehung zu ihren Kindern nie aufgegeben. Hinsichtlich der konkreten Sorgerechtsvereinbarung hielt sie den Ausführungen des SEM entgegen, dass ein Gesuch um Familiennachzug für minderjährige Kinder üblicherweise von beiden Elternteilen unterzeichnet werde, die Unterschrift eines Elternteils jedoch genüge, wenn dieser alleine sorgeberechtigt sei, die Unterschrift des anderen Elternteils im Ausland nicht eingeholt werden könne oder der andere Elternteil verstorben sei. Diese Ausnahmen müssten vom allein unterzeichnenden Elternteil gemäss Art. 7 AsylG nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Vorliegend würden zwar keine amtlichen Dokumente zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts der Beschwerdeführerin vorliegen. Allerdings habe sie im Asylverfahren sowie im Verfahren betreffend den Familiennachzug konsistent und damit glaubhaft darlegen können, dass ihr das alleinige Sorgerecht für die minderjährigen Kinder zugesprochen worden sei. Der Umstand, dass in ihrer Abwesenheit der ältesten Tochter eine vorübergehende Erziehungsberechtigung für die jüngeren Kinder eingeräumt worden sei, unterstreiche das Bestehen des alleinigen Sorgerechts der Beschwerdeführerin. Die vorübergehende Erziehungsberechtigung sei zudem verlängert worden. Sie erlaube es der ältesten Tochter Ausreisegenehmigungen und Reisepässe für die minderjährigen Kinder zu erhalten. Zudem habe sie es ihr ermöglicht, mit den minderjährigen Kindern E._______ zu reisen, wobei die Kinder (...) mittlerweile nach Syrien zurückgekehrt seien. Angesichts der bisherigen Versuche des Kindsvaters, die Beschwerdeführerin daran zu hindern, Kontakt zu ihren Kindern zu unterhalten, sei nicht anzunehmen, dass er den Familiennachzug aktiv unterstütze. Es sei ihr somit nicht möglich, eine Einverständniserklärung des Kindsvaters über den Nachzug der Kinder in die Schweiz erhältlich zu machen. In Syrien würden die Kinder unter prekären Bedingungen ohne elterliche Unterstützung leben und sich sowohl physisch als auch psychisch in einer äusserst belastenden Situation befinden. Eine Zusammenführung der Kinder mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei sowohl angesichts des Grundsatzes des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK als auch aufgrund von Art. 8 EMRK unabdingbar, damit die Kinder die dringend benötigte Nähe, Stabilität und Fürsorge ihrer Mutter erhalten und ihr Familienleben fortführen könnten. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft in diesem Sinne ist praxisgemäss dann auszugehen, wenn die Familie im Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt gelebt hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds ins Ausland getrennt wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehun-gen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 5.3 Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Abs. 4 verweist, "besondere Umstände" entgegenstehen. Bei diesen handelt es sich um einen unbestimmten, durch die Praxis konkretisierten Rechtsbegriff, dessen Zweck darin besteht, Missbrauchstatbestände zu unterbinden und den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes des Asyls nicht bedürfen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 69 f.; vgl. auch BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3). "Besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, zu bestätigen ist. 6.2 Zunächst wird das Familienzusammenführungsgesuch hinsichtlich der beiden jüngeren Kinder C._______ und D._______ geprüft. Die Beschwerdeführerin ist seit dem (...) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt hierzulande Asyl. Die beiden jüngeren Kinder sind nach wie vor minderjährig, womit sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG fallen (vgl. BVGE 2015/29). 6.2.1 Wie vorstehend dargelegt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl an den Bestand der Familiengemeinschaft beziehungsweise den gemeinsamen Haushalt vor der Flucht an. Eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft von einer gewissen Dauer, Stabilität und Intensität zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Kindern konnte von ihr indes nicht glaubhaft gemacht werden. Im ordentlichen Asylverfahren sowie im Gesuch um Familiennachzug gab die Beschwerdeführerin an, nach der Scheidung im (...) sei ihr das Sorgerecht für die beiden jüngeren Kinder zugesprochen worden, der Kindsvater habe es aber nicht zugelassen, dass sie die Kinder treffe; sie habe diese deshalb heimlich getroffen (SEM-Akten [...] A22/20 F65 f.; A1/31 S. 3). In der Stellungnahme erklärte sie im Gegensatz dazu, nach der Scheidung im (...) hätten die Kinder (ab dem [...]) hälftig beim Kindsvater und von Donnerstag bis Sonntag in ihrem Elternhaus gewohnt. Sie und der Kindsvater hätten sich die elterliche Sorge geteilt, getroffen hätten sich die Kinder jeweils in ihrem Elternhaus (A6/11 S. 2). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann der Wortlaut der Ausführungen in der Stellungnahme jedoch nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit nur die rechtlich vorgesehene Sorgerechtsverteilung (und nicht die gelebte Praxis) dargelegt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Darauf deutet auch der Umstand hin, dass in der Stellungnahme in keiner Weise erklärt wird, die Regelung, die Kinder hätten nach der Scheidung auch bei ihr gewohnt, sei nicht so gelebt worden, ihr sei der Kontakt zu ihren Kindern verwehrt worden oder sie habe ihre Kinder nur heimlich sehen können. Somit bestehen erhebliche Widersprüche in ihren Angaben zur vorbestandenen, gelebten Beziehung zwischen ihr und den minderjährigen Kindern seit der Scheidung vom Kindsvater. Die erst mit der Replik - ohne Erläuterungen zu den abgebildeten Personen, zum Zeitpunkt der Aufnahmen, zur Örtlichkeit oder zum Anlass - eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin (unter anderem) mit ihren Kindern zeigen dürfte, vermögen die Zweifel an der vorbestandenen, gelebten Beziehung nicht auszuräumen, da sie nur einige wenige Begegnungen dokumentieren. Darüber hinaus verzichtet die Beschwerdeführerin auf detaillierte Angaben zum Familienleben und zum Kontakt zu ihren Kindern. So gibt sie diesbezüglich zur Variante, ihr sei der Kontakt zu ihren Kindern verwehrt worden, pauschal an, sie habe die Kinder manchmal bei deren Kollegen (SEM-Akten [...] A22/20 F65) und zumindest wöchentlich beispielsweise bei Freunden oder in der Schule gesehen (vgl. Replik S. 2). Zuletzt bestehen auch Ungereimtheiten hinsichtlich des Zeitpunkts der Scheidung. Gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Scheidungsdokument erfolgte die Scheidung «endgültig und vollstreckbar» per (...) 2014 (A1/31 Beilage 3), gemäss ihren Angaben erfolgte die Scheidung hingegen im (...) (SEM-Akten [...] A22/20 F60; A6/11 S. 2). Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin damit nicht, eine seit der Scheidung und vor der Flucht bestehende Familiengemeinschaft, welche im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch die Flucht getrennt wurde, glaubhaft zu machen. 6.2.2 Ohnehin gelingt es der Beschwerdeführerin aber auch nicht, einen fortdauernden Kontakt zu ihren Kindern nach ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2019 glaubhaft zu machen. In Übereinstimmung mit dem SEM fällt vorab auf, dass ihre Angaben zum Aufenthaltsort der Kinder seit ihrer Flucht widersprüchlich und vage ausgefallen sind. Dies trifft insbesondere für deren Aufenthalt E._______ zu. So führte sie im Gesuch um Familiennachzug aus, alle «vier» Kinder seien aufgrund der gefährlichen Situation in Syrien E._______ geflüchtet, ohne genaue Angaben zum Aufenthaltsort und den dort vorherrschenden Umständen zu machen (A1/31 S. 6). In der Stellungnahme erklärte sie hingegen, der älteste Sohn sei noch vor der Ausreise (gemeint ist wohl der Zeitpunkt der Ausreise der anderen drei Kinder E._______ [Anmerkung des Gerichts]) (...) und dürfe deshalb gar nicht aus Syrien ausreisen (A6/11 S. 2). Weiter ist augenfällig, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zwar angibt, die Kinder seien zwischenzeitlich nach Syrien zurückgekehrt, es aber auch an dieser Stelle wieder gänzlich unterlässt anzugeben, wo und allenfalls bei wem sie sich aufhalten (vgl. Replik S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermögen sodann die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos sowie die ins Recht gelegte Liste von WhatsApp Chatverläufen (vgl. Replik Beilagen 2 und 3) nicht zu belegen, dass sie seit ihrer Ausreise stets in engem Kontakt mit ihren Kindern gestanden sei (vgl. Replik S. 2). So betrifft höchstens eines der eingereichten Fotos die Zeit nach ihrer Ausreise im Jahr 2019, da sie auf sämtlichen anderen Fotos zusammen mit ihren Kindern abgebildet ist, wobei es sich aufgrund des zwischenzeitlich erreichten Alters der Kinder bei jenem einen Foto nicht um ein aktuelles Bild handeln dürfte. Dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin keine weiteren und auch keine aktuellen Fotos ihrer Kinder eingereicht hat, lässt sich mit der Behauptung in der Stellungnahme, wonach sie täglich mit ihren Kindern über die Sozialen Medien in Kontakt stehe (A1/31 S. 2), nur schwer vereinbaren. Der mittels WhatsApp Chatverläufen dokumentierte Austausch zwischen ihr und ihren Kindern in der Zeit seit dem 18. Februar 2022 (und nicht wie in der Beschwerde behauptet seit dem Jahr 2021) bis 13. November 2024, welcher ausgehend von den Daten an insgesamt etwas mehr als 50 Tagen stattgefunden hat, vermag den behaupteten intensiven Kontakt zu ihren Kindern seit ihrer Ausreise ebenfalls nicht glaubhaft zu machen (vgl. Replik Beilage 3). Ihre Erklärung in der Replik, wegen des Wechsels ihres Handys könnten keine Kontaktnachweise von vor dem Jahr 2021 (recte: 2022) erbracht werden (vgl. Replik S. 2), vermag nicht zu überzeugen und reicht jedenfalls nicht aus, um von einem engen Kontakt zwischen ihr und ihren Kindern seit ihrer Ausreise bis Ende 2021 auszugehen. Die (...) Zahlungsbelege von (...) betreffend Überweisungen E._______ (A6/11 Beilage 4) sind sodann auch nicht geeignet, eine in finanzieller Hinsicht hinreichend enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, die angeblich (...) nicht mehr finanziell unterstützt würden (A6/11 S. 2), glaubhaft zu machen. Nicht überzeugend ist ferner die Erklärung der Beschwerdeführerin zu den aufgeführten Sende- und Empfängernamen auf den (...) Zahlungsbelegen. Auf einem der (...) Zahlungsbelege ist ein anderer Empfängernamen eingetragen als auf den anderen (Empfängername Zahlungsbeleg vom [...] April 2024 [...]; Empfängername Zahlungsbelege vom [...] April 2024 und [...] Mai 2024 [...]; A6/11 Beilage 4), weshalb es nicht zutreffen kann, dass die Überweisungen, wie von ihr angegeben, jeweils an die gleiche Person ([...] einer in der Schweiz lebenden [...] Freundin, welche sich E._______ befinde) erfolgt ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten und Unklarheiten gelingt es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht zu belegen respektive glaubhaft zu machen, dass sie den Kontakt zu ihren minderjährigen Kindern im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft während der zwischenzeitlich beinahe (...) Jahre dauernden Trennung aufrechterhalten hat. 6.2.3 Zu Recht hält das SEM der Beschwerdeführerin überdies die lange Dauer von der Asylgewährung am (...) 2019 bis zur Stellung des Gesuchs um Familiennachzug am 18. Dezember 2023 vor. Die Wartezeit von mehr als viereinhalb Jahren erstaunt insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Volljährigkeit ihrer beiden älteren Kinder sowie auch des bereits fortgeschrittenen Alters ihrer beiden jüngeren Kinder (C._______ wurde am [...] 2025 [...] Jahre und D._______ am [...] 2024 [...] Jahre alt) und spricht gegen den erkennbaren Willen zur Wiedervereinigung der Familie (vgl. dazu BVGE 2020 VI/1 E. 9.4.2, m.w.H.). Zur Begründung gibt die Beschwerdeführerin an, sie sei zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 aufgrund ihrer traumatisierenden Erfahrungen überfordert gewesen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, direkt nach der Asylgewährung im (...) 2019 ein Familiennachzugsgesuch einzureichen. Gemäss der ins Recht gelegten Bestätigung ihrer behandelnden Gesprächstherapeutin vom 1. September 2024 war sie vom (...) Mai bis zum (...) Oktober 2021 in therapeutischer Behandlung (vgl. Beschwerde Beilage 7). Angesichts der langen Zeit, die bisher verstrichen ist, erschliesst sich dem Gericht - insbesondere vor dem Hintergrund der schwierigen Situation, in welcher sich die teils minderjährigen Kinder angeblich befunden hätten, und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Rechtsvertretung hatte - nicht, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Nachzugsgesuch für ihre Kinder zu stellen. Die Behandlung ihrer psychischen Probleme vermag deshalb entgegen ihrer Vorbringen eine derart lange Dauer zwischen der Asylgewährung und der Einreichung ihres Gesuchs um Familiennachzug nicht zu rechtfertigen. 6.2.4 Darüber hinaus muss gemäss Lehre und Praxis der nachziehende Elternteil aus familienrechtlichen Gründen über das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht über das nachzuziehende minderjährige Kind verfügen; ist der nachziehende Elternteil nicht alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, ist seitens des anderen Elternteils eine Einwilligungserklärung einzuholen, die belegt, dass diese mit dem Nachzug einverstanden ist. Dies wird unter anderem mit der Überlegung begründet, dass ein minderjähriges Kind der sorgeberechtigten Person nicht gegen deren Willen entzogen werden können soll (vgl. Art. 220 StGB sowie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz auf Basis des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung vom 25. Oktober 1980, SR 0.211. 230.02). Diese im Ausländerrecht entwickelte Praxis (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.1, 136 II 78 E. 4.8; Urteil des BVGer F-2860/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.1) ist ohne Weiteres auf asylrechtliche Familiennachzüge zu übertragen (vgl. z.B. das Urteil des BVGer E-3961/2023 vom 30. August 2023 E. 5.1 m.w.H.). Wie vom SEM zutreffend festgestellt und bereits in E. 6.2.1 hiervor dargelegt wurde, ist die konkrete Regelung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater über das Sorgerecht der minderjährigen Kinder unklar geblieben. Die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu sind widersprüchlich, erklärte sie im ordentlichen Asylverfahren noch, das Sorgerecht betreffend die minderjährigen Kinder sei ihr übergeben worden (SEM-Akten [...] A22/20 F66), während sie in der Stellungnahme demgegenüber angab, der Kindsvater und sie hätten sich die elterliche Sorge geteilt (A6/11 S. 2). Der Versuch auf Beschwerdeebene, diese Unstimmigkeiten zu beheben, gelingt ihr nicht. Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, geben die eingereichten Beweismittel (zwei Dokumente mit der Bezeichnung «Bescheinigung Erziehungsberechtigung»; vgl. Beschwerde Beilage 5 und 6) ebenso wenig Aufschluss über die konkrete Sorgerechtsregelung. Auch dem mit der Replik eingereichten Dokument mit der Bezeichnung «Urkunde über provisorisches rechtliches Fürsorgerecht» (vgl. Replik Beilage 4) ist weder eine Erlaubnis zu entnehmen, die Beschwerdeführerin dürfe ihre Kinder zu sich holen, noch erschliesst sich daraus, dass ihr das alleinige Sorgerecht über die Kinder übertragen worden wäre. Dem Dokument lässt sich einzig entnehmen, dass der ältesten Tochter für die beiden minderjährigen Kinder eine vorläufige, auf (...) befristete Erziehungsberechtigung bescheinigt wird mit dem Zweck einen Reisepass und ein Ausreisevisum für diese zu erhalten. Nach dem Gesagten wurde nicht belegt oder zumindest glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin über das alleinige Sorgerecht verfügt. Eine Einverständniserklärung seitens des Kindsvaters über den Nachzug der Kinder in die Schweiz sei, wie sie selbst ausführt, nicht zu erlangen (vgl. Replik S. 3). Angesichts der vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 6.2.1 - E. 6.2.3) kann letztlich offenblieben, ob sie über das alleinige Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht verfügt respektive ob eine Einwilligungserklärung des Kindsvaters vorliegt. 6.3 Auch hinsichtlich der ältesten Tochter der Beschwerdeführerin sind die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zwar eher knapp, aber im Ergebnis korrekt und gestützt auf die geltende Praxis dargelegt, weshalb sie die Voraussetzung für den Familiennachzug nicht erfüllt sind. Die Angaben auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 18. Dezember 2023 unbestrittenermassen volljährig und erfüllt somit das zwingende Erfordernis der Minderjährigkeit nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht. Vorliegend fehlt es somit an der gesetzlichen Grundlage für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. 6.4 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3 und D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4). Ferner vermag auch die Anwendung der KRK nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenfüh-rung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM den Kindern der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr wurde - unter denselben Voraussetzungen - lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Eingabe vom 4. November 2024, dass sie erwerbstätig sei. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2025 wurde sie aufgefordert, dem Gericht das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen, andernfalls gestützt auf die Akten entschieden werde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 reichte sie das ausgefüllte Formular ein und stellt dabei dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'090.- Auslagen von Fr. 2'452.- gegenüber und belegt die einzelnen Posten grösstenteils. Dem eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2024 ist indes ein durchschnittlich monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'689.25 (inkl. 13. Monatslohn; vgl. Eingabe vom 4. Februar 2025 [act. 9]) zu entnehmen. Für die Kosten für die Miete von Fr. 1'597.- und Telefon/TV von Fr. 159.55 reicht sie Belege ein. Die Kosten für die Krankenkasse sind hingegen nur im Umfang von Fr. 460.25 (vgl. Beschwerde Beilage 8) belegt, allerdings sind dem Lohnausweis vom Jahr 2024 Quellensteuern im Umfang von Fr. 354.- zu entnehmen. Die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 97.- sind nicht belegt, werden aber anerkannt. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht der Beschwerdeführerin als alleinstehende Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.- zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.-, zuzurechnen ist. Dazu kommen die nachgewiesenen beziehungsweise plausiblen Ausgaben von Fr. 2'667.80. Der monatliche Notbedarf der Beschwerdeführerin liegt somit bei Fr. 4'107.80. Dieser ist dem Nettoeinkommen von Fr. 4'689.25 gegenüberzustellen. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 581.45. Dies ergibt einen jährlichen Überschuss von Fr. 6'977.40. Die unentgeltliche Prozessführung wird dann nicht zugesprochen, wenn der Überschuss ausreicht, um die Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten innerhalb eines Jahres zu tilgen (vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer C-328/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5; BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 372 mit Hinweis). Damit ist nicht von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). 8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen, zumal beim ausgewiesenen Überschuss auch unter Berücksichtigung der mutmasslichen Anwaltskosten nicht von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: