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D-2506/2025

D-2506/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-22 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-2506/2025 Seite 7 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2506/2025 Seite 8

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-2506/2025 Seite 7 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2506/2025 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2506/2025 Urteil vom 22. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 24. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2011 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt hat, dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2025 - eröffnet am 25. März 2025 - das am 20. Februar 2025 vom Beschwerdeführer zugunsten seines Sohnes, B._______, gestellte Gesuch um Familiennachzug ablehnte und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 (Poststempel vom 9. April 2025) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seinem Sohn die Einreisebewilligung zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. April 2025 einen Kostenvorschuss erhob, welcher fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass den anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG die Einreise in die Schweiz auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass die Erteilung einer Einreisebewilligung eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraussetzt, da Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat noch nicht gelebter familiärer Beziehungen ist (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1), dass, wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, die Zugehörigkeit der nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestanden hat, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat, dass das SEM die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie des Sohnes am 31. Mai 2012 bewilligte, woraufhin die Ehefrau am 13. September 2012 alleine in die Schweiz einreiste, dass das SEM die Einreisebewilligung für den Sohn am 20. November 2017 abgeschrieben hat, nachdem dieser bis dato nicht in die Schweiz eingereist ist und der Beschwerdeführer sich nicht innert Frist zur beabsichtigten Abschreibung der Einreisebewilligung geäussert hat, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, es sei kein Wille zur möglichst raschen Zusammenführung der Familiengemeinschaft zu erkennen, da der Verbleib des Sohnes in Eritrea eine freiwillige Entscheidung gewesen sei, da dort seine Betreuung sichergestellt worden sei, dass die fehlende Antwort auf die beabsichtigte Abschreibung der Einreisebewilligung, nachdem der Sohn während der fünfjährigen Gültigkeitsdauer seiner Einreisebewilligung nicht in die Schweiz eingereist sei, ein Indiz dafür sei, dass zu diesem Zeitpunkt kein Interesse daran bestanden habe, den getrennten Familienverband wieder aufzubauen, dass aufgrund des jahrelangen Zuwartens vor der erneuten Gesuchstellung zudem von einer abgebrochenen Beziehung auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auch eine hinreichend enge und dauerhaft gelebte Vater-Kind-Beziehung weder nachweisen noch glaubhaft habe machen können, dass aus diesen Gründen das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend macht, sein Sohn habe aufgrund seines damals noch jungen Alters im Jahr 2012 nicht mit der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz reisen können, dass die lange Wartezeit daher nicht auf mangelndes Interesse, sondern auf eine realistische Einschätzung der Gefahrenlage zurückzuführen sei, dass es in Eritrea seither zur Auflösung des familiären Betreuungssystems gekommen sei (Tod des Grossvaters, Wegfall des Bruders, Erkrankung der Grossmutter), dass der Sohn Eritrea mittlerweile habe verlassen müssen und nun alleine und ohne elterliche Betreuung in Uganda lebe, dass der Beschwerdeführer über die Jahre hinweg eine emotionale, finanzielle und fürsorgerische Beziehung zu seinem Sohn aufrechterhalten habe, dass nach Durchsicht der Akten die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass seit der Erteilung der Einreisebewilligung im Jahr 2012 keine ernsthaften Bestrebungen vorgenommen wurden, um den Sohn in die Schweiz zu holen und mit der Familie zu vereinigen, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn vielmehr untätig geblieben sind und es keine Hinweise darauf gibt, dass der tatsächliche Wunsch nach einer schnellen Familienvereinigung vorhanden war, dass es sich beim Vorbringen, es seien mehrere Versuche unternommen worden, um den Sohn aus Eritrea in die Schweiz zu holen, welche jedoch allesamt gescheitert seien, um eine nicht weiter substantiierte Parteibehauptung handelt, dass keine Bestrebungen aktenkundig sind, um den Sohn in die Schweiz zu holen, dass zwar zutreffend sein dürfte, dass die Reise aus Eritrea in die Schweiz für einen minderjährigen Jungen schwierig ist, der Beschwerdeführer aber dennoch zumindest im Verlauf der Zeit Ausreisevorbereitungen hätte treffen müssen, um seinen Vereinigungswillen zu bezeugen (vgl. Urteil des BVGer E-3088/2021 vom 21. November 2023 E. 7.4.3), dass vorliegend davon auszugehen ist, dass eine schnelle Familienzusammenführung eben gerade nicht angestrebt wurde, weil der Beschwerdeführer seinen Sohn bei den Familienmitgliedern in Eritrea in guter Obhut gewusst hat, dass sodann mit dem SEM einig zu gehen ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine hinreichend enge Vater-Sohn-Beziehung ergeben, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt seines Sohnes ausgereist ist und während den prägenden Kinder- und Jugendjahren seines Sohnes abwesend war, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe «über die Jahre hinweg eine emotionale, finanzielle und fürsorgerische Beziehung zu seinem Sohn aufrechterhalten», wiederum um eine nicht weiter substantiierte Parteibehauptung handelt, dass nach dem Gesagten offengelassen werden kann, ob vorliegend von einer vorbestandenen, gelebten Familiengemeinschaft ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind und das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und dem Sohn des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert hat, dass auch die erschwerten Bedingungen des Sohnes im Heimatland und seine Ausreise nach Uganda nichts an dieser Auffassung zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht kritisierte, das SEM habe in der Verfügung keine Prüfung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vorgenommen, dass jedoch auch die Anwendung der KRK nicht zu einem anderen Ergebnis führt, da die KRK weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.4; E-4982/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 5.4), dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: