opencaselaw.ch

E-4982/2023

E-4982/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-24 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Am (…) 2017 wurde ihre Tochter geboren (nachfolgend: Toch- ter 1) und in ihr Asylgesuch miteinbezogen. Der Vater der Tochter 1 ist C._______ (N […]; somalischer Staatsbürger; in der Schweiz mit Verfü- gung der Vorinstanz vom […] vorläufig aufgenommen). Mit Verfügung vom

11. September 2017 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwer- deführerin und ihrer Tochter 1 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) abgewie- sen. A.b Am 9. Februar 2018 stellten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter 1 ein zweites Asylgesuch, welches von der Vorinstanz am 8. Juli 2019, unter Einbezug der zwischenzeitlich aus der Beziehung zu C._______ am (…) 2018 in der Schweiz geborenen zweiten Tochter (nachfolgend: Tochter 2), abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) gutgeheissen und die Ange- legenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Am (…) 2020 gebar die Beschwerdeführerin aus derselben Beziehung einen Sohn (nachfolgend: Sohn 2). Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter als Flüchtlinge und bezog den Sohn 2 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin mit ein. Der Beschwerdeführerin und ihren drei in der Schweiz geborenen Kindern wurde in der Schweiz Asyl gewährt. B. B.a Am 11. Juni 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Familienzusammenführung zugunsten ihres Sohnes 1, B._______, wohn- haft in Somalia gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Gesuch wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2021 und der Begründung, das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG diene nicht der Wiederauf- nahme von zuvor beendeten Beziehungen, abgewiesen. Die Beschwerde- führerin habe durch die neue Partnerschaft in der Schweiz und Gründung einer neuen Familie den Kontakt zu ihrem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn 1 in Somalia abgebrochen. Zudem sei ihr am 14. Juli 2020 Asyl gewährt worden, sie habe aber erst am 11. Juni 2021 um Fami- lienasyl für ihren Sohn 1 ersucht. Für den Zeitraum zwischen ihrer Ausreise aus Somalia im Januar 2015 bis im Juni 2021 gebe es keine aktenkundigen

E-4982/2023 Seite 3 Hinweise, wonach sie mit ihrem Sohn 1 in regelmässigem Kontakt gewe- sen sei oder versucht habe, ihn in die Schweiz zu holen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Poststempel: 22. Oktober 2021) ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zugunsten ihres Sohnes 1. Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung der Einreise ihrer am (…) 2005 geborenen und somit damals noch minderjährigen Schwester D._______ sowie um selb- ständige Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Schwester im Rahmen ei- nes ordentlichen Asylverfahrens. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit im Jahr 2020 gestorben. Als Beweismittel reichte die Be- schwerdeführerin ein Foto ihres Sohnes 1 und ihrer Schwester ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 verweigerte die Vorinstanz der Schwes- ter der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das sie betreffende Gesuch um Familiennachzug ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) abgewiesen. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin um Auskunft über den Verfahrens- stand betreffend ihr Familienzusammenführungsgesuch vom 25. Oktober 2021 zugunsten ihres Sohnes 1, teilte die Vorinstanz dieser mit Schreiben vom 21. April 2022 mit, ihr Familienzusammenführungsgesuch vom

11. Juni 2021 zugunsten ihres Sohnes 1 sei mit Verfügung vom (…) abge- lehnt worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. C.a Am 5. April 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin – nunmehr vertre- ten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – abermals um Gewährung der Familienzusammenführung zugunsten ihres Sohnes 1. Dem Gesuch lag betreffend ihren Sohn 1 ein Medical Report vom 30. Januar 2023 (in Kopie) aus Somalia bei. C.b Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin auf, Beweismittel zu den finanziellen Unterstützungsleistungen an ihren Sohn 1 sowie zu den Kommunikationsmitteln, über welche sie seit ihrer Ausreise aus Somalia mit ihrem Sohn 1 in Kontakt stehe, einzu- reichen. Im Übrigen wurden ihr Fragen zum Zeitpunkt und zum Ort des letzten Treffens mit ihrem Sohn 1, zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia sowie zu seinen seitherigen Aufenthaltsorten

E-4982/2023 Seite 4 und zur Häufigkeit ihres Kontakts zu ihm seit ihrer Ausreise aus Somalia gestellt. Die Beschwerdeführerin beantwortete am 6. Juli 2023 die ihr gestellten Fragen dahingehend, sie habe mit ihrer Familie in E._______ im Quartier F._______ gelebt und dort ihren Sohn 1 zuletzt gesehen, bevor sie Somalia Anfang des Jahres 2015 verlassen habe. Nach ihrer Ausreise aus Somalia sei ihr Sohn 1 mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach G._______ gezo- gen und ungefähr seit dem Jahr 2018 würden sie in H._______ wohnen. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin intensiv versucht, mit ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen. Irgendwann habe sie hierzulande eine So- malierin wieder getroffen, welche sie aus E._______ kenne und welche eine Bekannte in H._______ habe. Über das Facebook-Konto dieser bei- den Personen habe sie Kontakt zu ihrer Mutter aufnehmen können. Nach ungefähr zwei Jahren sei dieser Kontakt abgebrochen und sie sei mit ihrer Mutter über eine Telefonverbindung in einem Laden in H._______ in Kon- takt gestanden. Anschliessend habe sie zu ihrer Mutter mittels eines Mo- biltelefons einer Drittperson Verbindung aufgenommen. Seit dem Tod ihrer Mutter stehe sie regelmässig mit ihrer Schwester und ihrem Sohn 1 in Kon- takt. Der Austausch erfolge über ein Mobiltelefon einer Nachbarin ihrer Schwester. Bezüglich der finanziellen Unterstützung ihres Sohnes 1 teilte sie mit, sie gebe einer Drittperson, die gelegentlich nach Somalia reise, Geld für ihren Sohn 1 mit. Da sie Analphabetin sei, könne sie keine präzi- seren Angaben machen und auch keine von ihr verfassten Belege hinsicht- lich des Aufrechterhaltens des Kontakts zu ihrem Sohn 1 beibringen. Zur Feststellung des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu ihrem Sohn 1 sei sie bereit, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Schliesslich verwies sie in ihrem Schreiben auf zwei beigelegte Fotos von ihrem Sohn 1 im Alter von sechs und neun Jahren. C.c Mit Verfügung vom 16. August 2023 (eröffnet am 17. August 2023) ver- weigerte die Vorinstanz dem Sohn 1 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Eingabe ihrer rubrizierten Rechtsvertreterin vom 15. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 16. August 2023 sei aufzuheben, ihrem Sohn 1 sei die Einreise in die Schweiz zu be- willigen und dem Gesuch um Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei zu entsprechen. In prozessualer Hinsicht sei die

E-4982/2023 Seite 5 unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Bei Obsiegen seien die Verfahrens- kosten dem Staat aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Beschwerde lagen Auszüge aus den Flüchtlingspässen der Beschwer- deführerin und ihrer drei in der Schweiz geborenen Kinder mit Einreise- und Ausreisestempeln für I._______ (Einreise am […], Ausreise am […]), Kopien der E-Online Visa für die Einreise in I._______ der Beschwerdefüh- rerin, ihrer Tochter 2 und ihres Sohnes 2, zwei Fotos ihrer drei in der Schweiz geborenen Kinder mit ihrem Sohn 1 in I._______, ein Familienfoto mit ihrem Lebenspartner und ihren vier Kindern sowie eine Fürsorgebe- scheinigung bei. E. Mit Verfügung vom 20. September 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Be- weismittel, und hielt an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht. G. Das Schreiben vom 21. Februar 2024 mit der Anfrage nach dem Verfah- rensstand und dem Ersuchen um prioritäre Behandlung der Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23. Februar 2024 beantwortet. H. Am 4. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin die im Schreiben vom

6. Juli 2023 erwähnten (vgl. Bst. C.b hiervor), in den vorinstanzlichen Akten jedoch nicht auffindbaren Fotos von ihrem Sohn 1 im Alter von sechs und neun Jahren sowie zwei der bereits mit der Beschwerde eingereichten Fo- tos beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte erneut um prioritäre Behandlung ihres Gesuchs.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz in einer Lebensgemeinschaft mit einem somalischen Staatsangehörigen. Aus dieser Lebensgemein- schaft seien drei Kinder hervorgegangen, welche vom Kindsvater aner- kannt worden seien. Durch die Aufnahme dieser neuen Partnerschaft in der Schweiz sowie die Gründung einer neuen Familie habe sie den Kontakt zu ihrem im Jahr 2013 in Somalia geborenen Sohn 1 aus einer früheren Partnerschaft abgebrochen. An dieser Schlussfolgerung würden auch die in ihrer Eingabe vom 5. April 2023 genannten Rechtfertigungen (aufgrund einer Vergewaltigung in Somalia sei sie psychisch und physisch angeschla- gen gewesen; sie habe vor ihrer Ausreise in einem gemeinsamem Haus- halt mit ihrem Sohn 1 und ihrer Mutter gewohnt; diese familiäre Gemein- schaft sei durch ihre Flucht getrennt worden; sie habe ihren Sohn 1 damals wegen seines jungen Alters von eineinhalb Jahren zurücklassen müssen; ihre Mutter sei in der Zwischenzeit verstorben, weshalb sich die Schwester der Beschwerdeführerin um ihren Sohn 1 kümmere; beide würden in H._______ an der J._______ leben; auch ihre Schwester sei dort als al- leinstehende Frau gefährdet) nichts ändern, zumal gemäss BVGE 2012/32 E. 5.4 das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wieder- aufnahme von zuvor beendeten Beziehungen diene. Die Beschwerdeführerin habe erst am 11. Juni 2021 – und damit ungefähr ein Jahr nach der Anerkennung als Flüchtling – ein Familienzusammenfüh- rungsgesuch für ihren Sohn 1 gestellt. Als Grund für die lange Dauer habe sie zwar ihre Situation in der Schweiz (Klärung der Wohnverhältnisse,

E-4982/2023 Seite 7 fehlende Rechtskenntnis, verspätete Anerkennung als Flüchtling und Asyl- gewährung) angegeben. Es bestünden jedoch keine aktenkundigen Hin- weise dafür, dass sie seit Januar 2015 (Datum ihrer Ausreise aus Somalia) bis Juni 2021 (Einreichung des ersten Gesuchs um Familienasyl) mit ihrem Sohn 1 in regelmässigem Kontakt gewesen sei oder versucht habe, ihn in die Schweiz zu holen. Ihre Ausführungen zum aufrechterhaltenen Kontakt in ihrer Eingabe vom 5. April 2023 würden blosse Parteibehauptungen dar- stellen. Bezüglich ihrer Schilderungen in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 sei hinsichtlich ihrer angeblichen Rechtsunkenntnis darauf hinzuweisen, dass sie bis anhin vor den Schweizer Asylbehörden immer von professionellen Rechtsberatungsstellen vertreten worden sei. Ihr Einwand, wonach sie sich als Analphabetin und mangels Rechtskenntnis nicht detailliert zum auf- rechterhaltenen Kontakt zu ihrem Sohn 1 habe äussern und dazu keine Beweismittel habe vorlegen können, überzeuge deshalb nicht. Ferner seien ihre Angaben, wonach sie über eine Somalierin im Zug in K._______ Kontakt zu ihren Angehörigen in Somalia habe herstellen können, unglaub- haft, zumal auch dazu keine Beweismittel vorgelegt worden seien. Ihre An- gaben zur finanziellen Unterstützung ihres Sohnes 1 seien vage ausgefal- len und auch diesbezüglich würden konkrete Belege fehlen. Aufgrund der nunmehr bestehenden achtjährigen Trennung von ihrem Sohn 1 sowie der Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft und Gründung einer neuen Familie in der Schweiz sei davon auszugehen, dass sie nicht mehr die hauptsächliche Bezugsperson ihres Sohnes 1 sei. Es sei fraglich, ob vor- liegend überhaupt eine Familienvereinigung angestrebt werde. Vielmehr stehe der Wunsch im Vordergrund, ihrem Sohn 1 eine in wirtschaftlicher Hinsicht bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass sich während längerer Zeit ohne plausiblen Grund seitens der Beschwerdeführerin keine konkre- ten Bemühungen zum Familiennachzug ihres Sohnes 1 im Rahmen des Familienasyls erkennen lassen würden. Das Verhalten der Beschwerde- führerin lasse vielmehr auf eine seit ihrer Ausreise aus Somalia und durch die Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft in der Schweiz abgebro- chene Beziehung zu ihrem Sohn 1 schliessen. Daher sei zusätzlich von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin, wie beispielsweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.2 festgehalten worden sei, nicht auf Art. 8 EMRK stützen, wenn die

E-4982/2023 Seite 8 Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt seien. Auch das Kindeswohl vermöge nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammen- führung gewähre.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in Somalia mit ihrem dort geborenen Sohn 1 und ihrer Familie zusammen- gelebt. Im Januar 2015 habe sie aus Somalia flüchten müssen. Sie habe ihren Sohn 1 mitnehmen wollen, doch sei ihre Mutter der Ansicht gewesen, dass die Reise zu gefährlich sei, da ihr Sohn 1 damals erst ungefähr ein- einhalb Jahre alt gewesen sei. Deshalb habe sie ihn unfreiwillig und ge- zwungenermassen bei ihrer Mutter zurückgelassen und diese habe sich um ihn gekümmert. Das Argument der Vorinstanz, sie habe den Kontakt zu ihrem Sohn 1 aus einer früheren Partnerschaft abgebrochen, sei unhaltbar. Ihr Sohn 1 sei nicht in eine tatsächlich gelebte Beziehung hineingeboren worden, sondern aus einer Vergewaltigung entstanden. Sie habe die Exis- tenz ihres Sohnes 1 sowie die Umstände seiner Entstehung bereits im ers- ten Asylverfahren erwähnt. Zwischen ihrem Sohn 1 und seinem leiblichen Vater habe nie eine Beziehung bestanden. Er kenne nur seine Mutter. Nur weil eine Mutter eine neue Lebensgemeinschaft oder überhaupt eine Be- ziehung eingehe oder weitere Kinder bekomme, bedeute dies nicht einen Abbruch ihrer Beziehung zu ihrem erstgeborenen Kind. Der vorliegende Fall sei sodann nicht mit der von der Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung zitierten Konstellation im Verfahren BVGE 2012/32 vergleichbar. In jenem Verfahren sei es um den Familiennachzug einer Frau aus erster Ehe und einer gemeinsamen Tochter gegangen und nicht wie vorliegend, um den Nachzug eines Kindes ohne Elternteil. Hinzu komme, dass sich im zi- tierten Verfahren die Beschwerdeführerin vom Vater ihrer in der Schweiz geborenen Kinder (recte: der Beschwerdeführer von der Mutter seiner in der Schweiz geborenen Kinder) getrennt habe. Vorliegend würden sich in- dessen die Beschwerdeführerin und ihr Partner nach wie vor gemeinsam um ihre gemeinsamen Kinder kümmern. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil D-4410/2020 vom 14. April 2021 E. 7.1 dazu geäussert, dass das Eingehen einer neuen Partnerschaft durch den Vater und die Ge- burt weiterer Kinder aus dieser neuen Partnerschaft an sich keinen Ab- bruch der Beziehung zum ersten Kind darstelle. Vorliegend habe die Be- schwerdeführerin auch nie erkennbar zu verstehen gegeben, nichts mehr mit ihrem Sohn 1 zu tun haben zu wollen.

E-4982/2023 Seite 9 Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einreichung des Gesuchs um Familien- nachzug sei darauf hinzuweisen, dass bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung aus rechtlicher Sicht kein Anspruch auf Familiennachzug bestehe. Vorliegend sei es der Beschwer- deführerin folglich vor dem 14. Juli 2020 rechtlich nicht möglich gewesen, ein solches Gesuch einzureichen. Sie gelangte im Juni 2021 und somit weniger als elf Monate später mit einem Gesuch um Familiennachzug an die Vorinstanz. Diese Zeitspanne könne nicht als Hinweis dafür gewertet werden, es habe kein Interesse am Aufrechterhalten des Familienlebens bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Gesuch um Famili- enzusammenführung in anderen Fällen, so etwa im Urteil D-4451/2022 (recte: 2021) vom 17. Februar 2022 E. 5.4, ferner gutgeheissen, obwohl dieses deutlich später eingereicht worden sei als im vorliegenden Fall, und sogar das Argument, die Person sei nicht richtig informiert gewesen, ak- zeptiert. Im Gesuch um Familiennachzug vom 5. April 2023 und der Stellungnahme vom 6. Juli 2023 sei aufgezeigt worden, wie der Kontakt der Beschwerde- führerin zu ihrem Sohn 1 über die letzten Jahre hinweg zu halten versucht worden sei. Da die Mutter der Beschwerdeführerin auch Analphabetin ge- wesen sei, würden keine Briefe oder Textnachrichten als Belege existieren. Ihre Mutter habe ihr jedoch Fotos ihres Sohnes 1 geschickt, welche ihn in unterschiedlichem Alter und Wachstumsstadium zeigen würden. Aufgrund der Lage des Wohnortes ihres Sohnes 1 und der Tatsache, dass die Inter- netverbindungen nach Somalia nicht mit den hiesigen zu vergleichen seien, seien ihre Darlegungen zur stattgefundenen Kommunikation nicht als unglaubhaft zu bezeichnen. Dass keine Chatprotokolle vorliegen wür- den, habe damit zu tun, dass keine Textnachrichten mit ihrer Mutter aus- getauscht worden seien. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen würden belegen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner und ihren drei gemeinsa- men Kindern vom (…) 2023 bis (…) 2023 in I._______ aufgehalten und in L._______ ihren Sohn 1 getroffen habe. Das Wiedersehen sei sehr emoti- onal gewesen. Sie hätten dort zusammen in einer gemieteten Wohnung gelebt und Zeit miteinander verbracht. Dies belege die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen, sich um ihren Sohn 1 zu kümmern und ihn bei sich haben zu wollen. Die Ablehnung der Familienzusammenführung würde eine endgültige Trennung von ihrem Sohn 1 zur Folge haben. Es sei nicht realistisch, dass

E-4982/2023 Seite 10 sie die Beziehung zu ihm in einem zumutbaren Masse pflegen und leben könne, wenn er in Somalia bleiben würde. Hierzu sei auch zu erwähnen, dass sie von Gesetzes wegen für ihren minderjährigen Sohn 1 verantwort- lich sei und sie ihren daraus resultierenden Pflichten nur dann nachkom- men könne, wenn sie mit ihm zusammen sei. Zudem habe ihr Sohn 1 vor einiger Zeit unter gesundheitlichen Problemen gelitten. Neben der psychi- schen müsse auch die physische Unterstützung und Unversehrtheit eines Kindes gewährleistet sein. Als Fazit wäre der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Grundrecht (Schutz der Familie) vorliegend so schwerwiegend, dass er nicht verhält- nismässig erscheine. Die Beschwerdeführerin sei unfreiwillig von ihrem Sohn 1 getrennt worden und sei es noch immer. Vorliegend seien auch die Rechte und Interessen, insbesondere die Art. 3 und Art. 10 des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberech- tigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein- schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per- son bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG so- wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).

E-4982/2023 Seite 11

E. 4.3 Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Absatz 4 ver- weist, "besondere Umstände" entgegenstehen. Bei diesen handelt es sich um einen unbestimmten, durch die Praxis konkretisierten Rechtsbegriff, dessen Zweck darin besteht, Missbrauchstatbestände zu unterbinden und den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, Personen kein Asyl zu gewäh- ren, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes des Asyls nicht bedürfen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Än- derung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 69 f.; vgl. auch BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3). "Besondere Umstände" sind beispielsweise an- zunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familien- leben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammen- zuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Der Sohn 1 ist nach wie vor minderjährig, womit er grundsätz- lich in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG fällt (vgl. BVGE 2015/29).

E. 5.2 Anlässlich der Befragung zur Person vom 14. September 2015, der An- hörung vom 31. Januar 2017 und den Gesuchen um Familiennachzug vom

25. Oktober 2021 (Vorhaben […]) und vom 5. April 2023 (Vorhaben […]) machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund einer Vergewaltigung in ihrem Heimatland um das Jahr 2012 herum sei sie schwanger geworden und habe im Jahr 2013 ihren Sohn 1 geboren. Zum leiblichen Vater habe ihr Sohn 1 nie eine Beziehung gehabt. Im Dezember 2013 habe sie ihren inzwischen verstorbenen Ehemann religiös geheiratet. Bis zu ihrer Aus- reise im Januar 2015 habe sie mit ihrem Sohn 1, ihrem Ehemann, ihrer Mutter und ihrer Schwester in der Nähe von G._______ gelebt. Nach ihrer Ausreise habe ihr Sohn 1 weiterhin mit ihrer Mutter und zwei ihrer Ge- schwister zusammengelebt. Im Jahr 2020 sei ihre Mutter verstorben und die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin kümmere sich seither um ihren Sohn 1 (SEM-Akten erstes Asylgesuch A9/11 Rz. 1.14, 3.01, 7.01; SEM-Akten erstes Asylgesuch A22/22 F13 ff., F120 ff., F134, F163 f.; SEM- Akten Vorhaben […] A1/12 S. 2 f.; SEM-Akten Vorhaben […] A1/7 S. 2). Gestützt auf diese plausiblen Schilderungen lebte die Beschwerdeführerin

E-4982/2023 Seite 12 bis zur Flucht aus Somalia durchgehend mit ihrem Sohn 1 zusammen. Auch erklärte sie nachvollziehbar, weshalb sie ihren zum Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise aus Somalia erst eineinhalb Jahre alten Sohn 1 nicht mit- nehmen konnte und ihn bei ihrer Mutter zurücklassen musste (vgl. vorne E. 3.2). Damit ist von einer vor der Flucht bestehenden Familiengemein- schaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn 1 auszugehen, welche durch die Flucht getrennt wurde.

E. 5.3.1 Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von "besonderen Umstän- den" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist der Beschwerdeführerin zu- nächst darin zuzustimmen, dass allein durch das Eingehen weiterer Bezie- hungen und die Geburten weiterer Kinder nach ihrer Flucht aus Somalia nicht der Schluss gezogen werden darf, sie sei damals nicht mehr gewillt gewesen, die Beziehung zu ihrem Sohn 1 aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer D-4410/2020 vom 14. April 2021 E. 7.1). Es muss aber eine in emotionaler und finanzieller Hinsicht hinreichend enge Beziehung zwi- schen dem Kind und dem in der Schweiz originär als Flüchtling anerkann- ten Elternteil glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteile des BVGer D-4410/2020 vom 14. April 2021 E. 6 und D-5110/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3).

E. 5.3.2 Weiter können gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nur Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt wer- den. Der Beschwerdeführerin war es folglich – wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt – erst ab dem 14. Juli 2020 (Verfügung der Vorinstanz betreffend Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) möglich, ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Dass sie aufgrund der Wohnsituation und des am (…) 2020 – und somit kurz vor dem positi- ven Asylbescheid – geborenen dritten Kindes erst elf Monate später ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hat, stellt kein Nachzugshinder- nis dar, zumal Art. 51 AsylG keine expliziten Nachzugsfristen enthält (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 5.6).

E. 5.3.3 Dennoch gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, die gegen die asylrechtliche Familienzusammenführung sprechen. Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen respektive glaubhaft zu ma- chen, dass seit ihrer Ankunft in der Schweiz ein regelmässiger Kontakt zu ihrem Sohn 1 bestanden hätte. Zwar erwähnte sie ihn bereits in der Befra- gung zur Person vom 14. September 2015 und der Anhörung vom

E-4982/2023 Seite 13

31. Januar 2017; aufgrund der Akten fand ein erster Kontakt jedoch erst kurz vor der Anhörung statt (SEM-Akten erstes Asylgesuch A22/22 F12), mithin zwei Jahre nach ihrer Ausreise aus Somalia (SEM-Akten erstes Asylgesuch A9/11 Rz. 5.01). Nicht überzeugend erscheint hierzu ferner, dass die erste Kontaktaufnahme nur wegen einer zufälligen Bekanntschaft im Zug möglich gewesen sein soll (SEM-Akte Vorhaben […] A5/5 S. 2). Zur zwischenzeitlich mehr als neun Jahre dauernden Trennung gelingt es ihr nicht, die Aufrechterhaltung des Kontakts im Sinne einer effektiven Famili- engemeinschaft zu ihrem Sohn 1 zu belegen. Dass sie abgesehen von ei- nigen wenigen Fotos keine anderen Beweismittel beibringen konnte, lässt sich auch nicht mit ihrem Analphabetismus erklären. Gemäss ihrem Schrei- ben vom 6. Juli 2023 besucht sie seit dem Jahr 2021 einen Deutschkurs und absolvierte zuvor einen Alphabetisierungskurs (SEM-Akte Vorhaben […] A5/5 S. 1). Laut ihren Angaben habe sie sich im (…) 2023 über sieben Wochen in I._______ aufgehalten, wo sie ihren Sohn 1 getroffen und mit ihm gemeinsam in einer gemieteten Wohnung gelebt habe. Hierzu reichte sie nebst den Reiseunterlagen drei Fotos ein (Beschwerde S. 9 und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel). Allerdings bestehen auch für die Zeit nach dieser Reise keine weiteren Belege, welche nachweisen könnten, dass seither und aktuell ein Austausch zwischen ihr und ihrem Sohn 1 stattgefunden hätte respektive stattfinden würde. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass eine Familienzusammenführung in der Schweiz den 11-jährigen Sohn 1 vor Integrationsprobleme stellen könnte, während er sich in Somalia in seinem gewohnten kulturellen Umfeld befindet und dort mit der Schwester der Beschwerdeführerin über seine – gemäss den An- gaben der Beschwerdeführerin – «engste» Bezugsperson verfügt (vgl. Be- schwerdeschrift S. 2 im Verfahren […]). In diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin nicht zu- sammen mit dem Sohn 1 einreisen dürfte, da das sie betreffende Gesuch um Familiennachzug mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) rechtskräftig abgewiesen wurde. Aufgrund einer Gesamtabwägung be- stehen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die gegen eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprechen. Die Vornahme einer DNA-Analyse erweist sich unter den genannten Umständen als nicht erforderlich. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwer- deebene näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 verweigerte die Vorinstanz der Schwes- ter der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das sie betreffende Gesuch um Familiennachzug ab. Die dagegen erhobene

E-4982/2023 Seite 14 Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) abgewiesen

E. 5.4 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1831/2017 vom 19. Februar 2020 E. 4.4). Ferner vermag auch die Anwendung der KRK nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Ein- reise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusam- menführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367).

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenfüh- rung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischen- verfügung vom 20. September 2023 gewährten unentgeltlichen Prozess- führung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhält- nisse zu entnehmen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4982/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4982/2023 Urteil vom 24. Oktober 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______ (Sohn 1),geboren am (...), Somalia; Verfügung des SEM vom 16. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Am (...) 2017 wurde ihre Tochter geboren (nachfolgend: Tochter 1) und in ihr Asylgesuch miteinbezogen. Der Vater der Tochter 1 ist C._______ (N [...]; somalischer Staatsbürger; in der Schweiz mit Verfügung der Vorinstanz vom [...] vorläufig aufgenommen). Mit Verfügung vom 11. September 2017 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter 1 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) abgewiesen. A.b Am 9. Februar 2018 stellten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter 1 ein zweites Asylgesuch, welches von der Vorinstanz am 8. Juli 2019, unter Einbezug der zwischenzeitlich aus der Beziehung zu C._______ am (...) 2018 in der Schweiz geborenen zweiten Tochter (nachfolgend: Tochter 2), abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Am (...) 2020 gebar die Beschwerdeführerin aus derselben Beziehung einen Sohn (nachfolgend: Sohn 2). Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter als Flüchtlinge und bezog den Sohn 2 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit ein. Der Beschwerdeführerin und ihren drei in der Schweiz geborenen Kindern wurde in der Schweiz Asyl gewährt. B. B.a Am 11. Juni 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Familienzusammenführung zugunsten ihres Sohnes 1, B._______, wohnhaft in Somalia gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Gesuch wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2021 und der Begründung, das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG diene nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe durch die neue Partnerschaft in der Schweiz und Gründung einer neuen Familie den Kontakt zu ihrem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn 1 in Somalia abgebrochen. Zudem sei ihr am 14. Juli 2020 Asyl gewährt worden, sie habe aber erst am 11. Juni 2021 um Familienasyl für ihren Sohn 1 ersucht. Für den Zeitraum zwischen ihrer Ausreise aus Somalia im Januar 2015 bis im Juni 2021 gebe es keine aktenkundigen Hinweise, wonach sie mit ihrem Sohn 1 in regelmässigem Kontakt gewesen sei oder versucht habe, ihn in die Schweiz zu holen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Poststempel: 22. Oktober 2021) ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zugunsten ihres Sohnes 1. Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung der Einreise ihrer am (...) 2005 geborenen und somit damals noch minderjährigen Schwester D._______ sowie um selbständige Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Schwester im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit im Jahr 2020 gestorben. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Foto ihres Sohnes 1 und ihrer Schwester ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 verweigerte die Vorinstanz der Schwester der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das sie betreffende Gesuch um Familiennachzug ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) abgewiesen. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin um Auskunft über den Verfahrensstand betreffend ihr Familienzusammenführungsgesuch vom 25. Oktober 2021 zugunsten ihres Sohnes 1, teilte die Vorinstanz dieser mit Schreiben vom 21. April 2022 mit, ihr Familienzusammenführungsgesuch vom 11. Juni 2021 zugunsten ihres Sohnes 1 sei mit Verfügung vom (...) abgelehnt worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. C.a Am 5. April 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin - nunmehr vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - abermals um Gewährung der Familienzusammenführung zugunsten ihres Sohnes 1. Dem Gesuch lag betreffend ihren Sohn 1 ein Medical Report vom 30. Januar 2023 (in Kopie) aus Somalia bei. C.b Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, Beweismittel zu den finanziellen Unterstützungsleistungen an ihren Sohn 1 sowie zu den Kommunikationsmitteln, über welche sie seit ihrer Ausreise aus Somalia mit ihrem Sohn 1 in Kontakt stehe, einzureichen. Im Übrigen wurden ihr Fragen zum Zeitpunkt und zum Ort des letzten Treffens mit ihrem Sohn 1, zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia sowie zu seinen seitherigen Aufenthaltsorten und zur Häufigkeit ihres Kontakts zu ihm seit ihrer Ausreise aus Somalia gestellt. Die Beschwerdeführerin beantwortete am 6. Juli 2023 die ihr gestellten Fragen dahingehend, sie habe mit ihrer Familie in E._______ im Quartier F._______ gelebt und dort ihren Sohn 1 zuletzt gesehen, bevor sie Somalia Anfang des Jahres 2015 verlassen habe. Nach ihrer Ausreise aus Somalia sei ihr Sohn 1 mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach G._______ gezogen und ungefähr seit dem Jahr 2018 würden sie in H._______ wohnen. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin intensiv versucht, mit ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen. Irgendwann habe sie hierzulande eine Somalierin wieder getroffen, welche sie aus E._______ kenne und welche eine Bekannte in H._______ habe. Über das Facebook-Konto dieser beiden Personen habe sie Kontakt zu ihrer Mutter aufnehmen können. Nach ungefähr zwei Jahren sei dieser Kontakt abgebrochen und sie sei mit ihrer Mutter über eine Telefonverbindung in einem Laden in H._______ in Kontakt gestanden. Anschliessend habe sie zu ihrer Mutter mittels eines Mobiltelefons einer Drittperson Verbindung aufgenommen. Seit dem Tod ihrer Mutter stehe sie regelmässig mit ihrer Schwester und ihrem Sohn 1 in Kontakt. Der Austausch erfolge über ein Mobiltelefon einer Nachbarin ihrer Schwester. Bezüglich der finanziellen Unterstützung ihres Sohnes 1 teilte sie mit, sie gebe einer Drittperson, die gelegentlich nach Somalia reise, Geld für ihren Sohn 1 mit. Da sie Analphabetin sei, könne sie keine präziseren Angaben machen und auch keine von ihr verfassten Belege hinsichtlich des Aufrechterhaltens des Kontakts zu ihrem Sohn 1 beibringen. Zur Feststellung des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu ihrem Sohn 1 sei sie bereit, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Schliesslich verwies sie in ihrem Schreiben auf zwei beigelegte Fotos von ihrem Sohn 1 im Alter von sechs und neun Jahren. C.c Mit Verfügung vom 16. August 2023 (eröffnet am 17. August 2023) verweigerte die Vorinstanz dem Sohn 1 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Eingabe ihrer rubrizierten Rechtsvertreterin vom 15. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 16. August 2023 sei aufzuheben, ihrem Sohn 1 sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und dem Gesuch um Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei zu entsprechen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Bei Obsiegen seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Beschwerde lagen Auszüge aus den Flüchtlingspässen der Beschwerdeführerin und ihrer drei in der Schweiz geborenen Kinder mit Einreise- und Ausreisestempeln für I._______ (Einreise am [...], Ausreise am [...]), Kopien der E-Online Visa für die Einreise in I._______ der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter 2 und ihres Sohnes 2, zwei Fotos ihrer drei in der Schweiz geborenen Kinder mit ihrem Sohn 1 in I._______, ein Familienfoto mit ihrem Lebenspartner und ihren vier Kindern sowie eine Fürsorgebescheinigung bei. E. Mit Verfügung vom 20. September 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, und hielt an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht. G. Das Schreiben vom 21. Februar 2024 mit der Anfrage nach dem Verfahrensstand und dem Ersuchen um prioritäre Behandlung der Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23. Februar 2024 beantwortet. H. Am 4. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin die im Schreiben vom 6. Juli 2023 erwähnten (vgl. Bst. C.b hiervor), in den vorinstanzlichen Akten jedoch nicht auffindbaren Fotos von ihrem Sohn 1 im Alter von sechs und neun Jahren sowie zwei der bereits mit der Beschwerde eingereichten Fotos beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte erneut um prioritäre Behandlung ihres Gesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz in einer Lebensgemeinschaft mit einem somalischen Staatsangehörigen. Aus dieser Lebensgemeinschaft seien drei Kinder hervorgegangen, welche vom Kindsvater anerkannt worden seien. Durch die Aufnahme dieser neuen Partnerschaft in der Schweiz sowie die Gründung einer neuen Familie habe sie den Kontakt zu ihrem im Jahr 2013 in Somalia geborenen Sohn 1 aus einer früheren Partnerschaft abgebrochen. An dieser Schlussfolgerung würden auch die in ihrer Eingabe vom 5. April 2023 genannten Rechtfertigungen (aufgrund einer Vergewaltigung in Somalia sei sie psychisch und physisch angeschlagen gewesen; sie habe vor ihrer Ausreise in einem gemeinsamem Haushalt mit ihrem Sohn 1 und ihrer Mutter gewohnt; diese familiäre Gemeinschaft sei durch ihre Flucht getrennt worden; sie habe ihren Sohn 1 damals wegen seines jungen Alters von eineinhalb Jahren zurücklassen müssen; ihre Mutter sei in der Zwischenzeit verstorben, weshalb sich die Schwester der Beschwerdeführerin um ihren Sohn 1 kümmere; beide würden in H._______ an der J._______ leben; auch ihre Schwester sei dort als alleinstehende Frau gefährdet) nichts ändern, zumal gemäss BVGE 2012/32 E. 5.4 das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen diene. Die Beschwerdeführerin habe erst am 11. Juni 2021 - und damit ungefähr ein Jahr nach der Anerkennung als Flüchtling - ein Familienzusammenführungsgesuch für ihren Sohn 1 gestellt. Als Grund für die lange Dauer habe sie zwar ihre Situation in der Schweiz (Klärung der Wohnverhältnisse, fehlende Rechtskenntnis, verspätete Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung) angegeben. Es bestünden jedoch keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass sie seit Januar 2015 (Datum ihrer Ausreise aus Somalia) bis Juni 2021 (Einreichung des ersten Gesuchs um Familienasyl) mit ihrem Sohn 1 in regelmässigem Kontakt gewesen sei oder versucht habe, ihn in die Schweiz zu holen. Ihre Ausführungen zum aufrechterhaltenen Kontakt in ihrer Eingabe vom 5. April 2023 würden blosse Parteibehauptungen darstellen. Bezüglich ihrer Schilderungen in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 sei hinsichtlich ihrer angeblichen Rechtsunkenntnis darauf hinzuweisen, dass sie bis anhin vor den Schweizer Asylbehörden immer von professionellen Rechtsberatungsstellen vertreten worden sei. Ihr Einwand, wonach sie sich als Analphabetin und mangels Rechtskenntnis nicht detailliert zum aufrechterhaltenen Kontakt zu ihrem Sohn 1 habe äussern und dazu keine Beweismittel habe vorlegen können, überzeuge deshalb nicht. Ferner seien ihre Angaben, wonach sie über eine Somalierin im Zug in K._______ Kontakt zu ihren Angehörigen in Somalia habe herstellen können, unglaubhaft, zumal auch dazu keine Beweismittel vorgelegt worden seien. Ihre Angaben zur finanziellen Unterstützung ihres Sohnes 1 seien vage ausgefallen und auch diesbezüglich würden konkrete Belege fehlen. Aufgrund der nunmehr bestehenden achtjährigen Trennung von ihrem Sohn 1 sowie der Aufnahme einer neuen Lebensgemeinschaft und Gründung einer neuen Familie in der Schweiz sei davon auszugehen, dass sie nicht mehr die hauptsächliche Bezugsperson ihres Sohnes 1 sei. Es sei fraglich, ob vorliegend überhaupt eine Familienvereinigung angestrebt werde. Vielmehr stehe der Wunsch im Vordergrund, ihrem Sohn 1 eine in wirtschaftlicher Hinsicht bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass sich während längerer Zeit ohne plausiblen Grund seitens der Beschwerdeführerin keine konkreten Bemühungen zum Familiennachzug ihres Sohnes 1 im Rahmen des Familienasyls erkennen lassen würden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lasse vielmehr auf eine seit ihrer Ausreise aus Somalia und durch die Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft in der Schweiz abgebrochene Beziehung zu ihrem Sohn 1 schliessen. Daher sei zusätzlich von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin, wie beispielsweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1179/2016 vom 30. März 2016 E. 6.2 festgehalten worden sei, nicht auf Art. 8 EMRK stützen, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt seien. Auch das Kindeswohl vermöge nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewähre. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in Somalia mit ihrem dort geborenen Sohn 1 und ihrer Familie zusammengelebt. Im Januar 2015 habe sie aus Somalia flüchten müssen. Sie habe ihren Sohn 1 mitnehmen wollen, doch sei ihre Mutter der Ansicht gewesen, dass die Reise zu gefährlich sei, da ihr Sohn 1 damals erst ungefähr eineinhalb Jahre alt gewesen sei. Deshalb habe sie ihn unfreiwillig und gezwungenermassen bei ihrer Mutter zurückgelassen und diese habe sich um ihn gekümmert. Das Argument der Vorinstanz, sie habe den Kontakt zu ihrem Sohn 1 aus einer früheren Partnerschaft abgebrochen, sei unhaltbar. Ihr Sohn 1 sei nicht in eine tatsächlich gelebte Beziehung hineingeboren worden, sondern aus einer Vergewaltigung entstanden. Sie habe die Existenz ihres Sohnes 1 sowie die Umstände seiner Entstehung bereits im ersten Asylverfahren erwähnt. Zwischen ihrem Sohn 1 und seinem leiblichen Vater habe nie eine Beziehung bestanden. Er kenne nur seine Mutter. Nur weil eine Mutter eine neue Lebensgemeinschaft oder überhaupt eine Beziehung eingehe oder weitere Kinder bekomme, bedeute dies nicht einen Abbruch ihrer Beziehung zu ihrem erstgeborenen Kind. Der vorliegende Fall sei sodann nicht mit der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zitierten Konstellation im Verfahren BVGE 2012/32 vergleichbar. In jenem Verfahren sei es um den Familiennachzug einer Frau aus erster Ehe und einer gemeinsamen Tochter gegangen und nicht wie vorliegend, um den Nachzug eines Kindes ohne Elternteil. Hinzu komme, dass sich im zitierten Verfahren die Beschwerdeführerin vom Vater ihrer in der Schweiz geborenen Kinder (recte: der Beschwerdeführer von der Mutter seiner in der Schweiz geborenen Kinder) getrennt habe. Vorliegend würden sich indessen die Beschwerdeführerin und ihr Partner nach wie vor gemeinsam um ihre gemeinsamen Kinder kümmern. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil D-4410/2020 vom 14. April 2021 E. 7.1 dazu geäussert, dass das Eingehen einer neuen Partnerschaft durch den Vater und die Geburt weiterer Kinder aus dieser neuen Partnerschaft an sich keinen Abbruch der Beziehung zum ersten Kind darstelle. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin auch nie erkennbar zu verstehen gegeben, nichts mehr mit ihrem Sohn 1 zu tun haben zu wollen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug sei darauf hinzuweisen, dass bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung aus rechtlicher Sicht kein Anspruch auf Familiennachzug bestehe. Vorliegend sei es der Beschwerdeführerin folglich vor dem 14. Juli 2020 rechtlich nicht möglich gewesen, ein solches Gesuch einzureichen. Sie gelangte im Juni 2021 und somit weniger als elf Monate später mit einem Gesuch um Familiennachzug an die Vorinstanz. Diese Zeitspanne könne nicht als Hinweis dafür gewertet werden, es habe kein Interesse am Aufrechterhalten des Familienlebens bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Gesuch um Familienzusammenführung in anderen Fällen, so etwa im Urteil D-4451/2022 (recte: 2021) vom 17. Februar 2022 E. 5.4, ferner gutgeheissen, obwohl dieses deutlich später eingereicht worden sei als im vorliegenden Fall, und sogar das Argument, die Person sei nicht richtig informiert gewesen, akzeptiert. Im Gesuch um Familiennachzug vom 5. April 2023 und der Stellungnahme vom 6. Juli 2023 sei aufgezeigt worden, wie der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn 1 über die letzten Jahre hinweg zu halten versucht worden sei. Da die Mutter der Beschwerdeführerin auch Analphabetin gewesen sei, würden keine Briefe oder Textnachrichten als Belege existieren. Ihre Mutter habe ihr jedoch Fotos ihres Sohnes 1 geschickt, welche ihn in unterschiedlichem Alter und Wachstumsstadium zeigen würden. Aufgrund der Lage des Wohnortes ihres Sohnes 1 und der Tatsache, dass die Internetverbindungen nach Somalia nicht mit den hiesigen zu vergleichen seien, seien ihre Darlegungen zur stattgefundenen Kommunikation nicht als unglaubhaft zu bezeichnen. Dass keine Chatprotokolle vorliegen würden, habe damit zu tun, dass keine Textnachrichten mit ihrer Mutter ausgetauscht worden seien. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen würden belegen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner und ihren drei gemeinsamen Kindern vom (...) 2023 bis (...) 2023 in I._______ aufgehalten und in L._______ ihren Sohn 1 getroffen habe. Das Wiedersehen sei sehr emotional gewesen. Sie hätten dort zusammen in einer gemieteten Wohnung gelebt und Zeit miteinander verbracht. Dies belege die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen, sich um ihren Sohn 1 zu kümmern und ihn bei sich haben zu wollen. Die Ablehnung der Familienzusammenführung würde eine endgültige Trennung von ihrem Sohn 1 zur Folge haben. Es sei nicht realistisch, dass sie die Beziehung zu ihm in einem zumutbaren Masse pflegen und leben könne, wenn er in Somalia bleiben würde. Hierzu sei auch zu erwähnen, dass sie von Gesetzes wegen für ihren minderjährigen Sohn 1 verantwortlich sei und sie ihren daraus resultierenden Pflichten nur dann nachkommen könne, wenn sie mit ihm zusammen sei. Zudem habe ihr Sohn 1 vor einiger Zeit unter gesundheitlichen Problemen gelitten. Neben der psychischen müsse auch die physische Unterstützung und Unversehrtheit eines Kindes gewährleistet sein. Als Fazit wäre der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Grundrecht (Schutz der Familie) vorliegend so schwerwiegend, dass er nicht verhältnismässig erscheine. Die Beschwerdeführerin sei unfreiwillig von ihrem Sohn 1 getrennt worden und sei es noch immer. Vorliegend seien auch die Rechte und Interessen, insbesondere die Art. 3 und Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 4.3 Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Absatz 4 verweist, "besondere Umstände" entgegenstehen. Bei diesen handelt es sich um einen unbestimmten, durch die Praxis konkretisierten Rechtsbegriff, dessen Zweck darin besteht, Missbrauchstatbestände zu unterbinden und den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes des Asyls nicht bedürfen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 69 f.; vgl. auch BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3). "Besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Der Sohn 1 ist nach wie vor minderjährig, womit er grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG fällt (vgl. BVGE 2015/29). 5.2 Anlässlich der Befragung zur Person vom 14. September 2015, der Anhörung vom 31. Januar 2017 und den Gesuchen um Familiennachzug vom 25. Oktober 2021 (Vorhaben [...]) und vom 5. April 2023 (Vorhaben [...]) machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund einer Vergewaltigung in ihrem Heimatland um das Jahr 2012 herum sei sie schwanger geworden und habe im Jahr 2013 ihren Sohn 1 geboren. Zum leiblichen Vater habe ihr Sohn 1 nie eine Beziehung gehabt. Im Dezember 2013 habe sie ihren inzwischen verstorbenen Ehemann religiös geheiratet. Bis zu ihrer Ausreise im Januar 2015 habe sie mit ihrem Sohn 1, ihrem Ehemann, ihrer Mutter und ihrer Schwester in der Nähe von G._______ gelebt. Nach ihrer Ausreise habe ihr Sohn 1 weiterhin mit ihrer Mutter und zwei ihrer Geschwister zusammengelebt. Im Jahr 2020 sei ihre Mutter verstorben und die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin kümmere sich seither um ihren Sohn 1 (SEM-Akten erstes Asylgesuch A9/11 Rz. 1.14, 3.01, 7.01; SEM-Akten erstes Asylgesuch A22/22 F13 ff., F120 ff., F134, F163 f.; SEM-Akten Vorhaben [...] A1/12 S. 2 f.; SEM-Akten Vorhaben [...] A1/7 S. 2). Gestützt auf diese plausiblen Schilderungen lebte die Beschwerdeführerin bis zur Flucht aus Somalia durchgehend mit ihrem Sohn 1 zusammen. Auch erklärte sie nachvollziehbar, weshalb sie ihren zum Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise aus Somalia erst eineinhalb Jahre alten Sohn 1 nicht mitnehmen konnte und ihn bei ihrer Mutter zurücklassen musste (vgl. vorne E. 3.2). Damit ist von einer vor der Flucht bestehenden Familiengemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn 1 auszugehen, welche durch die Flucht getrennt wurde. 5.3 5.3.1 Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von "besonderen Umständen" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist der Beschwerdeführerin zunächst darin zuzustimmen, dass allein durch das Eingehen weiterer Beziehungen und die Geburten weiterer Kinder nach ihrer Flucht aus Somalia nicht der Schluss gezogen werden darf, sie sei damals nicht mehr gewillt gewesen, die Beziehung zu ihrem Sohn 1 aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer D-4410/2020 vom 14. April 2021 E. 7.1). Es muss aber eine in emotionaler und finanzieller Hinsicht hinreichend enge Beziehung zwischen dem Kind und dem in der Schweiz originär als Flüchtling anerkannten Elternteil glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteile des BVGer D-4410/2020 vom 14. April 2021 E. 6 und D-5110/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3). 5.3.2 Weiter können gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nur Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden. Der Beschwerdeführerin war es folglich - wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt - erst ab dem 14. Juli 2020 (Verfügung der Vorinstanz betreffend Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) möglich, ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Dass sie aufgrund der Wohnsituation und des am (...) 2020 - und somit kurz vor dem positiven Asylbescheid - geborenen dritten Kindes erst elf Monate später ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hat, stellt kein Nachzugshindernis dar, zumal Art. 51 AsylG keine expliziten Nachzugsfristen enthält (vgl. Urteil des BVGer E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 5.6). 5.3.3 Dennoch gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, die gegen die asylrechtliche Familienzusammenführung sprechen. Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, dass seit ihrer Ankunft in der Schweiz ein regelmässiger Kontakt zu ihrem Sohn 1 bestanden hätte. Zwar erwähnte sie ihn bereits in der Befragung zur Person vom 14. September 2015 und der Anhörung vom 31. Januar 2017; aufgrund der Akten fand ein erster Kontakt jedoch erst kurz vor der Anhörung statt (SEM-Akten erstes Asylgesuch A22/22 F12), mithin zwei Jahre nach ihrer Ausreise aus Somalia (SEM-Akten erstes Asylgesuch A9/11 Rz. 5.01). Nicht überzeugend erscheint hierzu ferner, dass die erste Kontaktaufnahme nur wegen einer zufälligen Bekanntschaft im Zug möglich gewesen sein soll (SEM-Akte Vorhaben [...] A5/5 S. 2). Zur zwischenzeitlich mehr als neun Jahre dauernden Trennung gelingt es ihr nicht, die Aufrechterhaltung des Kontakts im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft zu ihrem Sohn 1 zu belegen. Dass sie abgesehen von einigen wenigen Fotos keine anderen Beweismittel beibringen konnte, lässt sich auch nicht mit ihrem Analphabetismus erklären. Gemäss ihrem Schreiben vom 6. Juli 2023 besucht sie seit dem Jahr 2021 einen Deutschkurs und absolvierte zuvor einen Alphabetisierungskurs (SEM-Akte Vorhaben [...] A5/5 S. 1). Laut ihren Angaben habe sie sich im (...) 2023 über sieben Wochen in I._______ aufgehalten, wo sie ihren Sohn 1 getroffen und mit ihm gemeinsam in einer gemieteten Wohnung gelebt habe. Hierzu reichte sie nebst den Reiseunterlagen drei Fotos ein (Beschwerde S. 9 und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel). Allerdings bestehen auch für die Zeit nach dieser Reise keine weiteren Belege, welche nachweisen könnten, dass seither und aktuell ein Austausch zwischen ihr und ihrem Sohn 1 stattgefunden hätte respektive stattfinden würde. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass eine Familienzusammenführung in der Schweiz den 11-jährigen Sohn 1 vor Integrationsprobleme stellen könnte, während er sich in Somalia in seinem gewohnten kulturellen Umfeld befindet und dort mit der Schwester der Beschwerdeführerin über seine - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin - «engste» Bezugsperson verfügt (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 im Verfahren [...]). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin nicht zusammen mit dem Sohn 1 einreisen dürfte, da das sie betreffende Gesuch um Familiennachzug mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) rechtskräftig abgewiesen wurde. Aufgrund einer Gesamtabwägung bestehen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die gegen eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprechen. Die Vornahme einer DNA-Analyse erweist sich unter den genannten Umständen als nicht erforderlich. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 verweigerte die Vorinstanz der Schwester der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das sie betreffende Gesuch um Familiennachzug ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) abgewiesen 5.4 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1831/2017 vom 19. Februar 2020 E. 4.4). Ferner vermag auch die Anwendung der KRK nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenfüh-rung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 20. September 2023 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: