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D-1831/2017

D-1831/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-19 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2014 ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er unter anderem vor, er sei seitdem (...) mit B._______ verlobt. A.b Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung in der Schweiz zu Gunsten seiner Verlobten B._______. Zur Begründung führte er aus, er sei mit seiner Verlobten schon seit langem befreundet. Er habe früh seine Eltern verloren und mit seinen Geschwistern zusammengelebt, wobei sie von Verwandten unterstützt worden seien. Seine Geschwister seien alle nach und nach weggezogen und zum grössten Teil aus Eritrea geflohen. Als er im August 2010 nach Abschluss des 12. Schuljahres in Sawa wieder nach Hause zurückgekehrt sei, sei das Haus leer gewesen. Seine Verwandten hätten ihm daher nahegelegt zu heiraten. Er habe ihnen von seiner bereits seit drei Jahren bestehenden Beziehung berichtet, worauf er und B._______ sich am (...) 2011 verlobt und mit der Organisation ihrer Hochzeit begonnen hätten. Da er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für das Hochzeitsfest verfügt habe, seien sie bei verschiedenen Verwandten vorstellig geworden, um Geldspenden für das Fest aufzutreiben. Einen Monat später sei er allerdings bereits in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe immer wieder erfolglos um Urlaub für seine Hochzeit ersucht. Ihm sei aber kein Urlaub bewilligt worden, stattdessen sei er nach 14 Monaten aufgefordert worden, eine politische Ausbildung zu absolvieren. Nach seiner Weigerung sei er zusammengeschlagen und zwischen April 2012 und März 2013 inhaftiert worden. Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme sei er in ein Militärspital eingeliefert worden, wo ihn auch seine Verlobte besucht habe. Im (...) 2013 habe er aus dem Spital und aus Eritrea fliehen können. Er habe seine Verlobte in den Befragungen mehrfach erwähnt. Sie habe Eritrea im Jahr 2015 verlassen und warte in C._______ (Sudan) unter gefährlichen und wirtschaftlich schlechten Bedingungen darauf, zu ihm in die Schweiz reisen zu können. Der Beschwerdeführer reichte ein Dokument über die Verlobung mit deutschsprachiger Übersetzung sowie Kopien einer englischsprachigen Geburtsurkunde und einer eritreischen Identitätskarte mit deutschsprachiger Übersetzung ein. Zudem lagen dem Gesuch zwei Fotos der Verlobten bei. C. Mit Verfügung vom 1. März 2017 bewilligt das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) bedinge eine vor der Ausreise bestandene Familiengemeinschaft. Eine solche habe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten jedoch nicht vorgelegen, da sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Vorinstanz sei anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. März 2017 eingereicht wurde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, die Verlobte sei trotz fehlender formell-rechtlicher Heirat vor der Flucht als Mitglied der Kernfamilie im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu betrachten. Der Sachverhalt sei dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte nach der Verlobung sehr wohl einen gemeinsamen Haushalt begründet hätten. Es habe nur die kleine Einschränkung bestanden, dass die Verlobte vor dem Hintergrund religiöser und kultureller Gebote die Nacht im benachbarten Elternhaus habe verbringen müssen. Davon abgesehen hätten die Verlobten die Wochen nach der Verlobung gemeinsam im Haus des Beschwerdeführers verbracht und die Verlobte habe den Haushalt geführt. Das Paar habe sich als verheiratet betrachtet, es habe nur noch der formelle Akt gefehlt. Wäre nicht die Einberufung in den Militärdienst gekommen, hätten sie bis zur Hochzeit auf diese Weise zusammengelebt. Damit hätten sie zwar nicht in formell-rechtlicher, aber in qualitativer Hinsicht eine eheliche Familiengemeinschaft und einen gemeinsamen Haushalt begründet, wobei die Dauer des Zusammenlebens analog der Rechtsprechungspraxis bei ehelichen Familiengemeinschaften nicht entscheidend sei. Wenn es den Verlobten finanziell möglich gewesen wäre, hätten sie sofort geheiratet, wegen der fehlenden finanziellen Mittel sei die Hochzeit aber erst für Sommer 2011 geplant gewesen. Die äusseren Umstände, dass dem Beschwerdeführer kein Heimaturlaub bewilligt worden sei, er Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten gehabt habe, sowie anschliessend inhaftiert worden und geflohen sei, hätten somit die Hochzeit verhindert. Das Fehlen des rechtlichen Aktes, den sie, wenn sie gekonnt hätten, auch gerne vollzogen hätten, könne ihnen nicht entgegengehalten werden. Die Beziehung der Verlobten stehe trotz der jahrelangen Trennung auf einem sehr stabilen Fundament, da sie eine langjährige Freundschaft verbinde. Sie stünden in intensivem, regelmässigen Kontakt per Telefon. E. Am 29. März 2017 wurden in Ergänzung der Beschwerde Kopien von Auszügen aus der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten per Chat-Dienst (Viber-Nachrichten) für den Zeitraum November 2015 bis März 2017 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten vor der Ausreise einen gemeinsamen Haushalt geführt, sei auf die dem widersprechenden Aussagen im Asylverfahren zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe eindeutig ausgesagt, nie mit der Verlobten zusammengelebt zu haben. Soweit auf die Rechtsprechung des Gerichts zum Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Fluchtzeitpunkt verwiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass sich die angeführten Urteile auf andere Familienkonstellationen bezogen hätten. Auch die eingereichten Belege über die Kommunikation des Paares aus den Jahren 2015 bis 2017 würden nicht zu einer anderen Einschätzung führen. H. Mit Replik vom 23. November 2017 entgegnete der Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung des SEM sei der Sachverhalt zum gelebten Familienleben nicht konstruiert, sondern in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor dem Hintergrund der kulturellen und religiösen Vorgaben in Eritrea präzisiert worden. Die Details zum Familienleben hätten verständlicherweise im Rahmen der BzP und der Anhörung, in denen der Fokus auf den Asylvorbingen gelegen hätte, nicht ausgeführt werden können. I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde eine Verfahrensstandsanfrage gestellt und gleichzeitig unter Beilage einer Kopie eines Ausbildungsvertrages mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2018 eine Lehre anfangen werde. Er strebe an, sich beruflich in der Schweiz zu integrieren und bald finanziell unabhängig zu sein, um für seine Familie sorgen zu können. J. Das Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde von der zuständigen Instruktionsrichterin am 19. Juli 2018 beantwortet. K. Eine zweite Verfahrensstandsanfrage vom 16. Dezember 2019 beantwortete das Gericht am 6. Januar 2020.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden. Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5.1). Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]).

E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 4.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass vorliegend die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, ein von der angefochtenen Verfügung abweichendes Ergebnis herbeizuführen.

E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Partnerin zwar nicht (formell) verheiratet, er macht indessen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geltend.

E. 4.2.1 Allerdings vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er in seinem Elternhaus mit seiner Verlobten zusammenlebte. So sagte er in der BzP aus, er sei seit dem (...) 2011 verlobt, einen Monat später sei er in den Militärdienst einberufen worden (vgl. act. A6, S. 3, 7). Er habe mit seiner Verlobten nie zusammengelebt (vgl. act. A6, S. 3). Die Verlobte lebe zu Hause bei ihren Eltern (vgl. act. A6, S. 5). Auch in der Anhörung sprach er nur davon, dass sie zusammenziehen wollten (vgl. act. A21, S. 7), nicht, dass sie nach der Verlobung zusammengezogen wären. Überdies ist auch im Familienzusammenführungsgesuch nicht die Rede davon, dass sie bereits zusammengelebt hätten. Vielmehr heisst es da, die Verwandten hätten ihm nahegelegt zu heiraten, damit er nicht alleine leben müsse. Er habe ihnen dann seine langjährige Beziehung zur späteren Verlobten eröffnet und sie seien mit der Heirat einverstanden gewesen (vgl. act. B1, S. 2).

E. 4.2.2 Die neue Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer und seine Verlobte nach der Verlobung bereits einen gemeinsamen Haushalt begründet hätten, ist nicht als Sachverhaltsergänzung, sondern als widersprüchlicher Sachvortrag zu werten und damit als unglaubhaft zu erachten. Auch die Behauptung in der Replik, die Details zum Familienleben habe der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht ausführen können, überzeugt nicht, da er klar ausgesagt hatte, nie mit seiner Verlobten zusammengelebt zu haben. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung der vorbestandenen Familiengemeinschaft.

E. 4.2.3 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass selbst die in der Beschwerde neu behauptete, wenige Wochen umfassende Art des Zusammenwohnens am Tag keinem gefestigten Konkubinat im Sinne einer effektiven gelebten familiären Beziehung gleichkommen würde. Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2).

E. 4.2.4 Auch die vorgebrachten Gründe, weshalb keine Hochzeit habe stattfinden können (fehlende finanzielle Mittel, Einberufung in den Militärdienst, Verweigerung von Diensturlaub), führen zu keinem anderen Ergebnis.

E. 4.2.5 Die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Belege über die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten aus dem Zeitraum November 2015 bis März 2017 sind nicht relevant, da sie keine Hinweise enthalten, die sich auf eine bereits in Eritrea vor der Ausreise bestandene Familiengemeinschaft beziehen. Dass der Beschwerdeführer und B._______ schon vor der Ausreise befreundet und verlobt waren und dies auch heute noch sind, wird nicht in Zweifel gezogen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer keine vorbestandene Familiengemeinschaft zwischen ihm und B._______ nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).

E. 4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert hat.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 6. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage (derzeitiger Bruttolohn gemäss Lehrvertrag Fr. 780.- / Monat) ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1831/2017 Urteil vom 19. Februar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geboren am (...), Verfügung des SEM vom 1. März 2017. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2014 ein Asylgesuch ein. Dabei brachte er unter anderem vor, er sei seitdem (...) mit B._______ verlobt. A.b Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung in der Schweiz zu Gunsten seiner Verlobten B._______. Zur Begründung führte er aus, er sei mit seiner Verlobten schon seit langem befreundet. Er habe früh seine Eltern verloren und mit seinen Geschwistern zusammengelebt, wobei sie von Verwandten unterstützt worden seien. Seine Geschwister seien alle nach und nach weggezogen und zum grössten Teil aus Eritrea geflohen. Als er im August 2010 nach Abschluss des 12. Schuljahres in Sawa wieder nach Hause zurückgekehrt sei, sei das Haus leer gewesen. Seine Verwandten hätten ihm daher nahegelegt zu heiraten. Er habe ihnen von seiner bereits seit drei Jahren bestehenden Beziehung berichtet, worauf er und B._______ sich am (...) 2011 verlobt und mit der Organisation ihrer Hochzeit begonnen hätten. Da er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für das Hochzeitsfest verfügt habe, seien sie bei verschiedenen Verwandten vorstellig geworden, um Geldspenden für das Fest aufzutreiben. Einen Monat später sei er allerdings bereits in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe immer wieder erfolglos um Urlaub für seine Hochzeit ersucht. Ihm sei aber kein Urlaub bewilligt worden, stattdessen sei er nach 14 Monaten aufgefordert worden, eine politische Ausbildung zu absolvieren. Nach seiner Weigerung sei er zusammengeschlagen und zwischen April 2012 und März 2013 inhaftiert worden. Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme sei er in ein Militärspital eingeliefert worden, wo ihn auch seine Verlobte besucht habe. Im (...) 2013 habe er aus dem Spital und aus Eritrea fliehen können. Er habe seine Verlobte in den Befragungen mehrfach erwähnt. Sie habe Eritrea im Jahr 2015 verlassen und warte in C._______ (Sudan) unter gefährlichen und wirtschaftlich schlechten Bedingungen darauf, zu ihm in die Schweiz reisen zu können. Der Beschwerdeführer reichte ein Dokument über die Verlobung mit deutschsprachiger Übersetzung sowie Kopien einer englischsprachigen Geburtsurkunde und einer eritreischen Identitätskarte mit deutschsprachiger Übersetzung ein. Zudem lagen dem Gesuch zwei Fotos der Verlobten bei. C. Mit Verfügung vom 1. März 2017 bewilligt das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) bedinge eine vor der Ausreise bestandene Familiengemeinschaft. Eine solche habe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten jedoch nicht vorgelegen, da sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Vorinstanz sei anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. März 2017 eingereicht wurde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, die Verlobte sei trotz fehlender formell-rechtlicher Heirat vor der Flucht als Mitglied der Kernfamilie im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu betrachten. Der Sachverhalt sei dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte nach der Verlobung sehr wohl einen gemeinsamen Haushalt begründet hätten. Es habe nur die kleine Einschränkung bestanden, dass die Verlobte vor dem Hintergrund religiöser und kultureller Gebote die Nacht im benachbarten Elternhaus habe verbringen müssen. Davon abgesehen hätten die Verlobten die Wochen nach der Verlobung gemeinsam im Haus des Beschwerdeführers verbracht und die Verlobte habe den Haushalt geführt. Das Paar habe sich als verheiratet betrachtet, es habe nur noch der formelle Akt gefehlt. Wäre nicht die Einberufung in den Militärdienst gekommen, hätten sie bis zur Hochzeit auf diese Weise zusammengelebt. Damit hätten sie zwar nicht in formell-rechtlicher, aber in qualitativer Hinsicht eine eheliche Familiengemeinschaft und einen gemeinsamen Haushalt begründet, wobei die Dauer des Zusammenlebens analog der Rechtsprechungspraxis bei ehelichen Familiengemeinschaften nicht entscheidend sei. Wenn es den Verlobten finanziell möglich gewesen wäre, hätten sie sofort geheiratet, wegen der fehlenden finanziellen Mittel sei die Hochzeit aber erst für Sommer 2011 geplant gewesen. Die äusseren Umstände, dass dem Beschwerdeführer kein Heimaturlaub bewilligt worden sei, er Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten gehabt habe, sowie anschliessend inhaftiert worden und geflohen sei, hätten somit die Hochzeit verhindert. Das Fehlen des rechtlichen Aktes, den sie, wenn sie gekonnt hätten, auch gerne vollzogen hätten, könne ihnen nicht entgegengehalten werden. Die Beziehung der Verlobten stehe trotz der jahrelangen Trennung auf einem sehr stabilen Fundament, da sie eine langjährige Freundschaft verbinde. Sie stünden in intensivem, regelmässigen Kontakt per Telefon. E. Am 29. März 2017 wurden in Ergänzung der Beschwerde Kopien von Auszügen aus der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten per Chat-Dienst (Viber-Nachrichten) für den Zeitraum November 2015 bis März 2017 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten vor der Ausreise einen gemeinsamen Haushalt geführt, sei auf die dem widersprechenden Aussagen im Asylverfahren zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe eindeutig ausgesagt, nie mit der Verlobten zusammengelebt zu haben. Soweit auf die Rechtsprechung des Gerichts zum Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Fluchtzeitpunkt verwiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass sich die angeführten Urteile auf andere Familienkonstellationen bezogen hätten. Auch die eingereichten Belege über die Kommunikation des Paares aus den Jahren 2015 bis 2017 würden nicht zu einer anderen Einschätzung führen. H. Mit Replik vom 23. November 2017 entgegnete der Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung des SEM sei der Sachverhalt zum gelebten Familienleben nicht konstruiert, sondern in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor dem Hintergrund der kulturellen und religiösen Vorgaben in Eritrea präzisiert worden. Die Details zum Familienleben hätten verständlicherweise im Rahmen der BzP und der Anhörung, in denen der Fokus auf den Asylvorbingen gelegen hätte, nicht ausgeführt werden können. I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde eine Verfahrensstandsanfrage gestellt und gleichzeitig unter Beilage einer Kopie eines Ausbildungsvertrages mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2018 eine Lehre anfangen werde. Er strebe an, sich beruflich in der Schweiz zu integrieren und bald finanziell unabhängig zu sein, um für seine Familie sorgen zu können. J. Das Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde von der zuständigen Instruktionsrichterin am 19. Juli 2018 beantwortet. K. Eine zweite Verfahrensstandsanfrage vom 16. Dezember 2019 beantwortete das Gericht am 6. Januar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden. Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5.1). Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 4. 4.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass vorliegend die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, ein von der angefochtenen Verfügung abweichendes Ergebnis herbeizuführen. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Partnerin zwar nicht (formell) verheiratet, er macht indessen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geltend. 4.2.1 Allerdings vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er in seinem Elternhaus mit seiner Verlobten zusammenlebte. So sagte er in der BzP aus, er sei seit dem (...) 2011 verlobt, einen Monat später sei er in den Militärdienst einberufen worden (vgl. act. A6, S. 3, 7). Er habe mit seiner Verlobten nie zusammengelebt (vgl. act. A6, S. 3). Die Verlobte lebe zu Hause bei ihren Eltern (vgl. act. A6, S. 5). Auch in der Anhörung sprach er nur davon, dass sie zusammenziehen wollten (vgl. act. A21, S. 7), nicht, dass sie nach der Verlobung zusammengezogen wären. Überdies ist auch im Familienzusammenführungsgesuch nicht die Rede davon, dass sie bereits zusammengelebt hätten. Vielmehr heisst es da, die Verwandten hätten ihm nahegelegt zu heiraten, damit er nicht alleine leben müsse. Er habe ihnen dann seine langjährige Beziehung zur späteren Verlobten eröffnet und sie seien mit der Heirat einverstanden gewesen (vgl. act. B1, S. 2). 4.2.2 Die neue Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer und seine Verlobte nach der Verlobung bereits einen gemeinsamen Haushalt begründet hätten, ist nicht als Sachverhaltsergänzung, sondern als widersprüchlicher Sachvortrag zu werten und damit als unglaubhaft zu erachten. Auch die Behauptung in der Replik, die Details zum Familienleben habe der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht ausführen können, überzeugt nicht, da er klar ausgesagt hatte, nie mit seiner Verlobten zusammengelebt zu haben. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung der vorbestandenen Familiengemeinschaft. 4.2.3 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass selbst die in der Beschwerde neu behauptete, wenige Wochen umfassende Art des Zusammenwohnens am Tag keinem gefestigten Konkubinat im Sinne einer effektiven gelebten familiären Beziehung gleichkommen würde. Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). 4.2.4 Auch die vorgebrachten Gründe, weshalb keine Hochzeit habe stattfinden können (fehlende finanzielle Mittel, Einberufung in den Militärdienst, Verweigerung von Diensturlaub), führen zu keinem anderen Ergebnis. 4.2.5 Die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Belege über die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten aus dem Zeitraum November 2015 bis März 2017 sind nicht relevant, da sie keine Hinweise enthalten, die sich auf eine bereits in Eritrea vor der Ausreise bestandene Familiengemeinschaft beziehen. Dass der Beschwerdeführer und B._______ schon vor der Ausreise befreundet und verlobt waren und dies auch heute noch sind, wird nicht in Zweifel gezogen. 4.3 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer keine vorbestandene Familiengemeinschaft zwischen ihm und B._______ nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.4 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert hat.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 6. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage (derzeitiger Bruttolohn gemäss Lehrvertrag Fr. 780.- / Monat) ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau