Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 6. November 2019 liess der Beschwerdeführer für seine Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), ein Gesuch um Familienzusammenführung stellen. Dazu reichte er die Taufscheine der beiden Kinder (in Kopie; die Originale wurden bereits im ordentlichen Asylverfahren eingereicht), eine Einwilligungserklärung der Kindsmutter vom April 2019 (im Original und mit deutscher Übersetzung) und ein Foto der Kinder als Beweismittel ein. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2019 auf, verschiedene Fragen zu beantworten und diverse Belege einzureichen. D. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 Stellung zu den Fragen des SEM und reichte gleichzeitig ein eigenes Schreiben an den Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2018, Unterlagen eine Reise nach Äthiopien betreffend sowie Fotos ein. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Bestätigung der Agency for Refugee and Returnee Affairs, Ethiopia (in Kopie), zukommen und ausführen, er gehe davon aus, dass es sich um die Bestätigung handle, dass D._______ die elterliche Sorge für B._______ und C._______ innehabe. F. Sodann liess der Beschwerdeführer dem SEM am 26. Februar 2020 eine Bestätigung der Agency for Refugee and Returnee Affairs, Ethiopia, vom 5. Februar 2020 (in Kopie, mit englischer Übersetzung) zukommen, welche bestätige, dass D._______, B._______ und C._______ als Flüchtlinge in E._______ leben würden. G. Die Rechtsvertreterin erkundigte sich mit Schreiben vom 3. Juni 2020 beim SEM nach dem Stand des Verfahrens. H. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 - eröffnet am 4. August 2020 - bewilligte das SEM die Einreise von B._______ und C._______ in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. September 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und den Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einem Zustellcouvert - drei Fotos sowie ein Schreiben an die Gemeinde F._______ vom 3. September 2020 bei. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. September 2020 den Eingang der Beschwerde. K. Die Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ vom 4. September 2020 ging am 7. September 2020 beim Gericht ein. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 16. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Das SEM wurde gleichzeitig eingeladen, bis zum 1. Oktober 2020 eine Vernehmlassung einzureichen. M. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 zur Beschwerde vernehmen. N. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung zu äussern. O. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Oktober 2020. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. P. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie einer Einverständniserklärung von D._______ vom 26. Oktober 2020 hinsichtlich der Vereinigung der Kinder B._______ und C._______ mit dem Beschwerdeführer nach. Q. Der Instruktionsrichter erteilte dem SEM mit Verfügung vom 5. November 2020 Gelegenheit, sich zur Replik und zur Eingabe vom 2. November 2020 zu äussern. R. Am 17. November 2020 ging das Original der Einverständniserklärung von D._______ (vgl. Bst. P) beim Gericht ein, worauf dieses Dokument gleichentags ans SEM weitergeleitet wurde. S. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 1. Dezember 2020 vernehmen. T. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. U. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Dezember 2020.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren um Familienvereinigung im Wesentlichen geltend, er habe auch nach der Trennung von der Kindsmutter im Jahre 2007 weiterhin den Kontakt zu B._______ und C._______ aufrechterhalten. Er habe seine Kinder so oft besucht, wie es ihm während seines unfreiwilligen Militärdienstes möglich gewesen sei. Nach seiner Flucht aus Eritrea seien die Kinder bis 2015 telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Die einzige Möglichkeit zu erfahren, wie es ihnen gehe, sei über Personen gewesen, die seine Kinder gekannt hätten und nach ihm aus Eritrea geflohen seien. Zwischen 2016 und 2018 - nach seiner Einreise in die Schweiz - habe er fünf Mal seinen Sohn G._______ anrufen können, der als einziger ein Mobiltelefon besessen habe. Im Jahre 2017 habe G._______ jedoch nach H._______ einrücken müssen und das Mobiltelefon mitgenommen. B._______ und C._______ seien im Oktober 2018 in Begleitung ihrer Mutter nach Äthiopien gereist. Seither könne er mit ihnen regelmässig telefonieren. Die Kindsmutter sei auf Grund ihrer Erkrankung (unter anderem Diabetes und Bluthochdruck) nach fünf Monaten nach Eritrea zurückgekehrt und habe die Kinder beim Halbbruder D._______, der nun das Sorgerecht für sie habe, in Äthiopien zurückgelassen. Die Kindsmutter sei seit Jahren nicht mehr im Stande gewesen, sich ausreichend um die Kinder zu kümmern. Er (der Beschwerdeführer) unterstütze seine Kinder mit monatlich Fr. 200.- und habe sie im August 2019 in Äthiopien besucht. Das Gesuch um Familienvereinigung sei erst 2019 eingereicht worden, nachdem die Kinder aus Eritrea ausgereist seien und die Kindsmutter ihre schriftliche Einwilligung gegeben habe. Es entspreche dem Wunsch der Kinder, beim Vater zu leben. Zur Kindsmutter zurückzukehren, stehe ausser Frage. Er sei ein verantwortungsvoller Vater, der seine Kinder immer, auch unter schwierigsten Umständen, unterstützt habe und stets um ihr Wohlergehen bekümmert gewesen sei. Seine jetzige Partnerin, I._______, die er zu heiraten beabsichtige, sei bereit, auch für B._______ und C._______ die Mutterrolle zu übernehmen.
E. 3.2 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, neben den erschwerten Umständen des Militärdienstes, die prinzipiell nicht dem Beschwerdeführer zu Last gelegt werden könnten, sei die eigentliche familiäre Trennung im Jahre 2007 ihm sehr wohl vorzuhalten, auch wenn er sich bemüht haben solle, die Beziehung zu den Kindern bis zur Ausreise aufrechtzuerhalten. Zudem sei er augenscheinlich noch in Eritrea, demnach vor der Flucht, eine neue Beziehung eingegangen. In Äthiopien wolle er seine aktuelle Partnerin, mit der er heute eine Heirat anstrebe, kennengelernt haben. Durch das Eingehen zweier Beziehungen vor und während der Flucht habe er zu erkennen gegeben, dass er damals zeitweise nicht mehr gewillt gewesen sei, die vorbestandene erste Beziehung mit der Kindsmutter beziehungsweise mit den Kindern B._______, C._______ und G._______ aufrechtzuhalten. Mit G._______ habe er erst Jahre später, zwischen 2016 und 2018, wieder die Beziehung telefonisch aufgenommen, aber seither wieder abgebrochen. G._______ habe damals als einziger ein Mobiltelefon besessen. Der Beschwerdeführer habe aber offenbar nicht mit den anderen Kindern gesprochen, die ebenfalls bei der Kindsmutter zuhause gewesen sein sollen. Erst ab Oktober 2018, nachdem B._______ und C._______ Eritrea verlassen hätten, habe er die Beziehung mit diesen Kindern aufgenommen. Die eingereichten Belege würden jedoch bloss einzelne Kontakte im Jahre 2019 aufzeigen. Dass er sie heute regelmässig mit Geldüberweisungen unterstütze, lasse, wie sein Besuch in Äthiopien im Jahre 2019, vermuten, dass er die Beziehung mit B._______ und C._______ wiederaufgenommen habe. Durch das Eingehen zweier Beziehungen während und nach der Ausreise ab 2010 und neuen Familiengründungen habe er jedoch zu erkennen gegeben, dass er eine gewisse Zeit mit seiner ersten Familie die Beziehung abgebrochen und sie weder finanziell noch affektiv unterstützt habe. Davon zeuge gerade die jahrelange kontaktlose Zeit. Indes diene das Familienasyl nicht dazu, in der Vergangenheit abgebrochene Beziehungen wiederaufzunehmen. Schliesslich liege zwar eine Einwilligungserklärung der Kindsmutter zum beantragten Familiennachzug vor, indes solle offenbar der volljährige Verwandte D._______ das Sorgerecht für die Kinder B._______ und C._______ innehaben. Nach dem Gesagten würden sich weitere Instruktionsmassnahmen hinsichtlich Vorbehalte gegen eine Einreise oder der Familien- und Abstammungsverhältnisse erübrigen.
E. 3.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Trennung von der Kindsmutter sei nicht gleichzusetzen mit der Trennung von den gemeinsamen Kindern. Der Beschwerdeführer habe stets ausführlich ausgeführt, wie er sich trotz Trennung von der Kindsmutter um seine Kinder gekümmert habe, dies sowohl in emotional/affektiver als auch in finanzieller Hinsicht. Trotz Militärdienst habe er seine wenigen Urlaube stets bei seinen Kindern verbracht. Da seine Ex-Partnerin ihn ab der Trennung nicht mehr im Haus habe übernachten lassen, habe er in einem Bett im Hof geschlafen. Als die Kindsmutter kurz vor seiner Ausreise - und demnach einige Jahre nach ihrer Trennung - habe hospitalisiert werden müssen, habe er das Militär um Urlaub ersucht, damit er sich um die Kinder habe kümmern können. Die Kinder hätten den grössten Teil seines Soldes erhalten. Im Militärurlaub sei er anderweitigen Arbeitstätigkeiten nachgegangen und habe mit seinem Lohn die Kinder unterstützt. Wenn er erfahren habe, dass seine Kinder an Hunger gelitten hätten, habe er seine Einheit verlassen, um als Maurer einen Zusatzverdienst zu erzielen. Er habe manchmal auch länger als zulässig bei ihnen verweilt, um sie zu unterstützen, und habe dafür sogar Gefängnisaufenthalte in Kauf genommen. Aus seinen Ausführungen sei ersichtlich, dass er bis zu seiner Ausreise aus Eritrea und somit bis zur Trennung durch die Flucht eine schützenswerte Beziehung zu seinen Kindern im Rahmen des Möglichen gepflegt habe. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern das Eingehen von zwei neuen Beziehungen während und nach der Ausreise seine Beziehung zu seinen Kindern beeinflussen sollte. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Kindsmutter in die Schweiz nachziehen wollen, sondern lediglich seine Kinder. Es sei deshalb irrelevant, zu welchem Zeitpunkt er die Beziehung zu J._______ eingegangen sei. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er sie erst auf der Flucht, nämlich in K._______, kennengelernt habe. Des Weiteren habe er sich zwischen 2010 und 2015 auf der Flucht befunden. Er habe nicht freiwillig auf eine aktive Beziehung zu seinen Kindern verzichtet, denn diese seien während dieses Zeitraums bei ihrer Mutter und telefonisch nicht erreichbar gewesen. Die einzige Möglichkeit zu erfahren, wie es ihnen gehe, sei über Personen gewesen, die seine Kinder gekannt hätten und nach ihm aus Eritrea geflohen seien. Ihm selbst sei es hingegen nicht möglich gewesen, seine Kinder zu benachrichtigen. Es sei ihm deshalb aufgrund der Umstände schlicht nicht möglich gewesen, seinen Kindern affektive oder emotionale Unterstützung zu bieten, geschweige denn, finanzielle Hilfe zu leisten. Im Weiteren lasse sich den Akten klar entnehmen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals mit allen Kindern in Kontakt gestanden habe. G._______ habe dann im Jahre 2017 nach H._______ einrücken müssen, wohin er auch sein Mobiltelefon mitgenommen habe. So habe für ihn erst ab Oktober 2018, nachdem B._______ und C._______ Eritrea verlassen hätten, wieder die Möglichkeit bestanden, diese beiden zu kontaktieren, was er denn auch regelmässig getan habe. Grund für die späte Ausreise der beiden Kinder sei einerseits die Gefährlichkeit einer illegalen Ausreise und andererseits der neu abgeschlossene Freundschaftsvertrag zwischen Äthiopien und Eritrea gewesen, welcher Besuche in Äthiopien wieder ermöglicht habe. Er habe im Oktober 2018 sofort die Rechtsberatungsstelle aufgesucht, um eine Gesuch um Familienvereinigung einzureichen. Aufgrund fehlender Dokumente und personeller Engpässe habe dies jedoch erst im November 2019 erfolgen können. Dies könne ihm nicht zur Last gelegt werden, denn er sei stets bemüht gewesen, dieses Verfahren zu beschleunigen. Seit Oktober 2018 könne er wieder intensiv die Beziehung zu seinen Kindern pflegen, manchmal sogar zwei Mal täglich. Ausserdem habe er im August 2019 seine beiden Kinder in Äthiopien besuchen können. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, das Kindswohl zu berücksichtigen. Es sei unter diesem Aspekt unerlässlich, dass die beiden Kinder bei ihrem Vater in der Schweiz leben. Die Kindsmutter, welche nach Eritrea zurückgekehrt sei, sei gesundheitlich sehr angeschlagen und könne sich seit Jahren nicht ausreichend um die Kinder kümmern. Diese würden nun in Äthiopien bei ihrem Halbbruder D._______ leben, der jedoch selbst noch jung sei. Zudem sei dies nur als Übergangslösung gedacht gewesen. Er (der Beschwerdeführer) mache sich grosse Sorgen um seine Kinder. Kürzlich seien äthiopische Soldaten in ihre Wohnung einmarschiert und hätten die Scheiben kaputtgemacht. Dort zu bleiben, sei keine dauerhafte Lösung. Die Kinder würden dort nicht zur Schule gehen und hätten keine Aussicht auf einen Beruf. Eine Einwilligungserklärung von D._______, welche nun das Sorgerecht innehabe, könne problemlos eingeholt werden.
E. 3.4 In seiner Vernehmlassung bezweifelt das SEM, ob es in B._______s und C._______s - Erstere an der Schwelle zur Volljährigkeit - Interesse sein könne, sie aus dem eritreischen und äthiopischen Kontext der Mutter beziehungsweise des Halbbruders D._______ zu lösen, um sie in der Schweiz notabene in eine andere Kernfamilie einzuführen. Sodann liege zurzeit keine Einwilligungserklärung von D._______ vor. Eine Einverständniserklärung der Mutter reiche nicht. Die der Beschwerde beigelegten Fotos seien nicht geeignet, den behaupteten Überfall von äthiopischen Soldaten auf die Unterkunft der Kinder zu belegen. Es werde auch nicht weiter ausgeführt, was überhaupt vorgefallen sei und weshalb dieser Vorfall für die Kinder oder den Vater weiterhin besorgniserregend sein solle. Dass die Mutter sehr angeschlagen sein solle, sei nicht weiter belegt worden. Ihre Reise nach E._______ und angebliche Rückreise nach Eritrea würden dies zumindest als fraglich erscheinen lassen. Daneben sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung zwar beide Kinder bis zu seiner Flucht aus Eritrea besucht und sie auch finanziell unterstützt haben wolle, aber sich schliesslich während Jahren nicht mehr um sie gekümmert habe, geschweige denn sie beziehungsweise deren Mutter über seinen Entschluss, Eritrea zu verlassen, in Kenntnis gesetzt habe. Schliesslich seien den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er sich um andere Kontaktformen zu den Kindern bemüht hätte, insbesondere auch dann, als er sich, wie seine Kinder heute, im Flüchtlingscamp in Äthiopien aufgehalten habe.
E. 3.5 In der Replik wird ausgeführt, die Kinder würden sich erst seit rund zwei Jahren in Äthiopien aufhalten, weshalb dieses Land den beiden eher unbekannt und nicht vertraut sei. Sie würden dort keine Schulbildung geniessen, an der Armutsgrenze leben und unter den Unruhen im Land leiden. Zudem habe, nachdem die Mutter mittlerweile zurück nach Eritrea gereist sei, vor nicht allzu langer Zeit die Hauptbetreuungsperson gewechselt. D._______ sei noch jung, weshalb es höchst fraglich erscheine, ob er eine Vaterrolle für die beiden einnehmen könne und wolle. Schliesslich habe er die Kinder bei sich aufgenommen im Wissen, dass diese zu ihrem Vater weiterreisen sollten. Die Kinder würden somit über kein stabiles familiäres Netzwerk vor Ort verfügen und es entspreche keinesfalls dem Kindswohl, sie in Äthiopien beziehungsweise in Eritrea zu belassen. Eine Eingliederung in der Schweiz hätte die beste Auswirkung auf das Kindswohl. Zudem würde eine Teilnahme am Leben und Alltag der hiesigen Familie Stabilität und Sicherheit ins Leben von C._______ und B._______ bringen. Die Vorinstanz habe den Wunsch der Kinder, bei ihrem Vater zu leben, ignoriert. Zusätzlich habe sie den fehlenden Zugang zu Bildung nicht berücksichtigt. Die eingereichten Fotos sollten lediglich bestätigen, wie prekär es um das Wohl der Kinder stehe. Der Beschwerdeführer sei daran, eine Einverständniserklärung von D._______ einzuholen. Es werde nochmals festgehalten, dass er nicht freiwillig jahrelang auf eine aktive Beziehung und Unterstützung verzichtet habe. Mit seiner Entscheidung, den Kindern und der Kindsmutter nichts über die bevorstehende Flucht zu erzählen, habe er seine Familie und sich selbst schützen wollen. Ausserdem habe er seine Kinder nicht damit belasten wollen, dass sie einander für längere Zeit nicht mehr sehen könnten. Er habe sich in der Folge der einzigen Möglichkeit bedient, die ihm damals zur Verfügung gestanden habe, um etwas über seine Kinder zu erfahren. Wie er ansonsten mit seinen Kindern hätte in Kontakt treten sollen, sei nicht ersichtlich.
E. 3.6 In seiner zweiten Vernehmlassung hält das SEM daran fest, dass ab August 2015 gar kein direkter Kontakt mit den Nachzuziehenden stattgefunden haben. Auch wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, anderweitig sein Gesuch im Oktober 2018 zeitnaher einzureichen, nachdem die Nachzuziehenden in Äthiopien angekommen seien und danach der Kontakt wieder regelmässig stattgefunden habe. Dass vorliegend gerade nicht von einer nach aussen glaubhaft gemachten, erkennbaren Aufrechterhaltung einer Vater-Kind-Beziehung ausgegangen werden dürfe, sei demnach einerseits auf inexistente direkte und regelmässige Kontakte zwischen 2010 und 2015 oder sogar bis 2018 zurückzuführen. Auch würden die klaren Aussagen der Ehefrau, mit der der Beschwerdeführer im Jahre 2014 in E._______ ein Konkubinat gegründet habe, zeigen, dass in den vergangenen Jahren wohl nicht von einer erkennbaren Vater-Kind-Beziehung auszugehen sei. In ihrer Bundesanhörung vom 14. Februar 2017 habe sie nämlich erklärt, dass der Vater jene Kinder nicht unterstütze und mit diesen nur einmal einen (direkten) Kontakt gehabt habe. Es werde nicht deutlich, weshalb ihm der Kontakt in all diesen Jahren, beispielsweise von E._______ oder später von der Schweiz aus, überhaupt nicht beziehungsweise nicht regelmässig und direkt mit den Nachzuziehenden möglich gewesen wäre, zumal diese in der Stadt L._______ gelebt hätten. Die zeitliche Länge der Trennung bis zur Wiederaufnahme von erkennbaren, regelmässigen und direkten Beziehungen von immerhin beinahe acht Jahren, in denen er andere affektive familiäre Beziehungen eingegangen sei, spreche klarerweise von einer hier zeitweise abgebrochenen Vater-Kind-Beziehung auch aus anderen als nur durch Flucht aus Eritrea bedingten Gründen. Schliesslich sei Art. 8 EMRK nicht anwendbar, wenn der Familiennachzug nach Art. 51 AsylG abgelehnt werde.
E. 3.7 Der Beschwerdeführer lässt in der erneuten Stellungnahme ausführen, dass er auf seinem Weg nach Europa alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Wege komplett ausgeschöpft habe, um zu erfahren, wie es seinen Kindern gehe beziehungsweise um wenigstens indirekt mit ihnen in Kontakt zu stehen. Es sei sodann nicht verständlich, weshalb das SEM weiterhin davon ausgehe, das Eingehen neuer Beziehungen, aus denen auch Kinder entstammen würden, würde einen Bruch in der Beziehung zu B._______ und C._______ beweisen. Dass er bei der Wiederaufnahme des Kontakts im Jahre 2015 jeweils mit allen Kindern in Kontakt gestanden habe, ergebe sich klar aus den Akten beziehungsweise aus dem Anhörungsprotokoll. Er habe in diesem Zusammenhang stets in der Mehrzahl von seinen Kindern gesprochen. Das Gesuch um Familiennachzug habe er nicht zu einem früheren Zeitpunkt selbständig einreichen können, da er die Landessprachen zu wenig beherrsche. Er sei jedoch immer wieder zur Rechtsberatungsstelle gekommen und habe sich über den Stand des Verfahrens erkundigt. Die Aussagen der heutigen Ehefrau würden nicht auf eine fehlende Vater-Kind-Beziehung hinweisen. Ihre Aussagen würden vielmehr mit dem bereits Gesagten übereinstimmen, wonach die Vater-Kind-Beziehung vor der Flucht intakt gewesen sei und er (der Beschwerdeführer) den Willen gehabt habe, seine Kinder grosszuziehen, was durch seinen Militärdienst verunmöglicht worden sei. Was die fehlende Unterstützung angehe, habe sich die Ehefrau offensichtlich auf finanzielle Unterstützung bezogen. Eine solche sei im Jahre 2017 schlicht nicht möglich gewesen, da er noch im Asylverfahren und seine Kinder noch in Eritrea gewesen seien. Auch was den Kontakt mit seinen Kindern anbelange, bestätige die Ehefrau lediglich das bereits Gesagte. Aus ihrer Aussage könne nicht geschlossen werden, er habe nur einmal direkten Kontakt zu seinen Kindern gehabt. Aus dem Protokoll sei zudem nicht ersichtlich, auf welchen Zeitraum sich die Frage beziehungsweise die Antwort beziehe. Ferner handle es sich hierbei um Aussagen einer Drittperson zur Beziehung zwischen zwei anderen Parteien, weshalb den Aussagen kein hoher Beweiswert zuerkannt werden könne. Dem SEM scheine im Allgemeinen wohl nicht bewusst zu sein, dass es in Eritrea auch heute noch schwierig sei, jemanden telefonisch zu erreichen. Internet gebe es kaum. Es sei weltfremd, ihm vorzuwerfen, er hätte auf seiner Flucht beziehungsweise in der Zeit, als sich seine Kinder noch in Eritrea befunden hätten, regelmässiger mit ihnen Kontakt haben können. Schliesslich sei zu betonen, dass es sich beim Familienasyl um ein Recht von minderjährigen Kindern von Flüchtlingen handle, welches nur unter besonderen Umständen eingeschränkt werden könne.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
E. 4.3 Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Absatz 4 verweist, "besondere Umstände" entgegenstehen. Bei diesen handelt es sich um einen unbestimmten, durch die Praxis konkretisierten Rechtsbegriff, dessen Zweck darin besteht, Missbrauchstatbestände zu unterbinden und den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes des Asyls nicht bedürfen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 69 f.; vgl. auch BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3). "Besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 5 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Die Tochter B._______ war zum massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig und der Sohn C._______ ist es nach wie vor, womit beide Kinder, mit welchen die Familienzusammenführung stattfinden soll, grundsätzlich in den Anwendungsbereich für die Familienzusammenführung im Rahmen von Art. 51 AsylG fallen.
E. 6 Allein aus dem Umstand, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur Mutter von B._______ und C._______ bereits im Jahre 2007 in die Brüche ging, lässt sich im vorliegenden Fall nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten. Eine Trennung oder Scheidung der Eltern beendet eine Eltern-Kind-Beziehung nämlich nicht zwangsläufig und kann nach wie vor bestehen oder im Aufbau begriffen sein, auch wenn sie nicht mehr im gleichen Haushalt gelebt wird. Es muss aber eine in emotionaler und finanzieller Hinsicht hinreichend enge Beziehung zwischen dem Kind und dem in der Schweiz originär als Flüchtling anerkannten Elternteil glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteil des BVGer D-5110/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3). Vorliegend ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Trennung von seiner damaligen Partnerin sämtliche Urlaube vom Militärdienst bei den Kindern verbrachte. Zwar liess ihn seine Ex-Partnerin nicht mehr ins Haus, sodass er in einem Bett im Hof schlafen musste (vgl. Akten SEM A18/28 F25 f.). Gemäss seinen glaubhaften Ausführungen war es ihm trotz dieser Umstände und seiner seltenen Militärurlaube möglich, sich bis zu seiner Ausreise um seine Kinder zu kümmern und zu ihnen eine schützenswerte Beziehung zu pflegen. Dies manifestiert sich unter anderem im Umstand, dass er sich kurz vor seiner Ausreise um einen Kurzurlaub vom Militärdienst bemühte, um sich während eines Spitalaufenthalts seiner Ex-Partnerin um seine Kinder kümmern zu können (vgl. Akten SEM A18/28 F113). Auch unterstützte er seine Familie finanziell, indem er ihr jeden Monat einen grossen Teil seines Soldes zukommen liess und während seiner Urlaube anderweitigen Arbeitstätigkeiten nachging, um Geld für die Familie zu verdienen. Überdies verliess er zwei Mal unerlaubterweise den Militärdienst, um Geld zu verdienen, als er hörte, dass seine Kinder hungerten (vgl. Akten SEM A18/28 F26, F90 und F92 ff.). Dass der Beschwerdeführer seine Kinder und Ex-Partnerin nicht über seine bevorstehende Ausreise informierte, erfolgte offensichtlich auch zu deren Schutz und zeugt nicht von einem Desinteresse an beziehungsweise einer fehlenden Beziehung zu seinen Kindern. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach seinem letzten Urlaub bei der Familie in den Militärdienst zurückkehrte beziehungsweise als er kurz darauf aus Eritrea flüchtete (vgl. Akten SEM A18/28 F141 ff.), manifestierte sich demnach eine dauerhafte und nach aussen gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern B._______ und C._______.
E. 7.1 Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von "besonderen Umständen" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist dem Beschwerdeführer zunächst darin zuzustimmen, dass allein durch das Eingehen weiterer Beziehungen und die Geburten weiterer Kinder nach seiner Flucht aus Eritrea nicht der Schluss gezogen werden darf, er sei damals nicht mehr gewillt gewesen, die Beziehung zu seinen Kindern B._______ und C._______ aufrecht zu erhalten. Es spielt demnach auch keine Rolle, ob er die Beziehung zu J._______ vor oder während der Flucht aus Eritrea eingegangen ist, weshalb auf diese Frage nicht weiter einzugehen ist.
E. 7.2 Sodann erscheint plausibel, dass dem Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Äthiopien nur die Möglichkeit blieb, über nach ihm geflohene Personen zu erfahren, wie es den Kindern gehe, zumal bis zum Friedensschluss zwischen Eritrea und Äthiopien im Jahre 2018 weder eine Telefonverbindung noch Briefverkehr zwischen den beiden Ländern existierten (vgl. NZZ, Flucht aus dem Kasernenstaat: Für viele Eritreer war der Friedensschluss mit Äthiopien wie der Fall der Berliner Mauer, 20. Februar 2019, https://www.nzz.ch/international/flucht-aus-dem-kasernenstaat-ld.1458335). Was die Zeit nach der Einreise in die Schweiz anbelangt, geht das Gericht aufgrund der Formulierungen beziehungsweise der Verwendung der Pluralform anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Einrücken des Sohnes G._______ nach H._______ im Jahre 2017 nicht nur mit diesem, sondern auch mit B._______ und C._______ telefonischen Kontakt hatte (vgl. Akten SEM A18/28 F11 und F15). Eine finanzielle oder anderweitige Unterstützung dürfte in dieser Zeit tatsächlich nicht möglich gewesen sein. Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, die Aussage der Partnerin, der Beschwerdeführer habe seine Kinder "einmal" angerufen, wörtlich zu nehmen, zumal diese Formulierung Raum für Interpretation lässt. Dennoch stellt sich die Frage, weshalb bis zum Einrücken G._______s nach H._______ nur wenige telefonische Kontakte möglich gewesen seien. Den Akten sind diesbezüglich keine Antworten zu entnehmen; jedoch ist davon auszugehen, dass mutmasslich die Kosten einen massgeblichen Faktor dargestellt haben dürften. Überdies verfügten im Jahre 2016 erst wenige eritreische Haushalte über einen Festnetzanschluss oder über Zugang zu Internet (vgl. Telekommunikation in Eritrea, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Eritrea/telekommunikation.php; vgl. auch CIA World Factbook, Eritrea Communications 2020, https://theodora.com/wfbcurrent/eritrea/eritrea_communications.html). Allgegenwärtige internationale Telekommunikation war im fraglichen Zeitraum zweifellos auch in einer Stadt wie L._______ noch keine Selbstverständlichkeit.
E. 7.3 Dass die Kindsmutter und die Kinder erst im Oktober 2018 nach Äthiopien ausreisten, ist zwar unbelegt. Jedoch erscheint der Zeitpunkt durchaus plausibel, zumal mit dem kurz zuvor abgeschlossenen Friedensvertrag zwischen Äthiopien und Eritrea der Grenzübertritt gefahrlos möglich geworden war. Auch die dargelegten gesundheitlichen Probleme der Kindsmutter sind als glaubhaft zu qualifizieren, zumal sie der Beschwerdeführer bereits in seiner Anhörung vom 5. Mai 2017 erwähnte (vgl. Akten SEM A18/28 F14). Zudem reiste die Mutter mit ihren Kindern nicht nach E._______, sondern ins deutlich näher gelegene Flüchtlingslager (...). Die Übersiedlung der Kinder nach E._______ erfolgte den Akten zufolge erst nach der Rückreise der Mutter (vgl. Gesuch vom 6. November 2019). Weiter wird auch vom SEM nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer seit der Ankunft von B._______ und C._______ in Äthiopien regelmässigen Kontakt zu diesen pflegt und sie auch finanziell unterstützt. Dass der Kontaktverlauf auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers aus technischen Gründen nicht verfolgt werden kann, erscheint durchaus möglich. Belegt ist dagegen aufgrund der eingereichten Reiseunterlagen ein mehrwöchiger Aufenthalt in Äthiopien im August 2019, wo der Beschwerdeführer seine Kinder in M._______ getroffen habe.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer bemühte sich sodann glaubhaft darum, das Verfahren um Familienzusammenführung zu beschleunigen. Laut Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 16. Dezember 2019 wollte er bereits im Jahre 2017 seine Kinder nachziehen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dies mache keinen Sinn, solange sich diese noch in Eritrea befinden würden. Nach der Ankunft der Kinder in Äthiopien teilte der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 mit, dass ein Gesuch um Familiennachzug nur erfolgreich sein könne, wenn er eine Einverständniserklärung der Mutter die Übersiedlung der Kinder in die Schweiz betreffend vorweisen könne. Nachdem die Kindsmutter diese Erklärung im April 2019 verfasst hatte, wurde das Gesuch aufgrund personeller Engpässe bei der Rechtsberatungsstelle erst im November 2019 gestellt, welche Verzögerung nicht dem Beschwerdeführer persönlich anzulasten ist. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens bemühte er sich sodann erfolgreich um eine Einverständniserklärung von D._______.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass trotz gewisser Zweifel wohl nicht von einer in der Vergangenheit freiwillig abgebrochenen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern B._______ und C._______ auszugehen ist. Dennoch gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, die gegen die asylrechtliche Familienzusammenführung sprechen. Das Institut des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 AsylG) verfolgt nämlich zwei Ziele: Einerseits trägt es dem Recht auf Familienleben Rechnung (Art. 8 EMRK), indem eine Familienzusammenführung ermöglicht wird. Anderseits dient es aber gemäss den Materialien auch dem Schutz von Familienmitgliedern eines Flüchtlings, zumal - unabhängig von der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft in eigener Person - davon ausgegangen wird, dass sie unter der Verfolgung des als Flüchtling anerkannten Familienmitglieds im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-6880/2014 vom 29. November 2017 E. 4.3.1 m.w.H.). Vorliegend konnte die Vater-Kind-Beziehung während vieler für B._______ und C._______ prägender Jahre nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt werden. Die Kinder waren zum Zeitpunkt der Flucht ihres Vaters im Jahre 2010 (...) respektive (...) Jahre alt und lebten in der Folge bis 2019 mit ihrer Mutter als Hauptbezugsperson. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestanden jahrelang gar keine respektive kaum Kommunikationsmöglichkeiten (vgl. E. 7.2). Regelmässige Kontakte konnten erst nach der Ankunft von B._______ und C._______ in Äthiopien im Oktober 2018 aufgenommen werden. Das erste und einzige Wiedersehen nach 2010 fand aufgrund der Akten im August 2019 statt, als sich der Beschwerdeführer besuchshalber für einen Monat in Äthiopien aufhielt. Trotz des glaubhaft gemachten heutigen regelmässigen mündlichen und schriftlichen Austauschs und der finanziellen Unterstützung ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nach der langen Zeit der Trennung und aufgrund der räumlichen Distanz offensichtlich erst im Aufbau begriffen. Dass der Beschwerdeführer die Hauptbezugsperson von B._______ und C._______ ist, kann daher auch vor dem Hintergrund, dass die Kinder heute ohne ihre Mutter in Äthiopien leben und ihr Halbbruder D._______ das Sorgerecht abgegeben hat, nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer seinerseits lebt in der Schweiz zusammen mit seiner den Kindern nur über Telekommunikationsmittel bekannten Ehefrau, aus welcher Beziehung drei noch kleine Kinder hervorgegangen sind. Nach dem Gesagten erscheint fraglich, ob vorliegend überhaupt eine eigentliche Familienvereinigung angestrebt wird. Offenkundig steht eine solche zumindest nicht im Vordergrund, sondern vielmehr der (verständliche) Wunsch, B._______ und C._______ eine in wirtschaftlicher Hinsicht - vermeintlich - bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass eine Einreise in die Schweiz die bald (...)-jährige B._______ und den 15-jährigen C._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit vor wesentliche Integrationsprobleme stellen würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass für die Annahme, B._______ und C._______ hätten in Eritrea unter der Verfolgung ihres Vaters mitgelitten oder seien selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt gewesen, kein Anlass besteht. Aufgrund einer Gesamtabwägung bestehen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die gegen eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprechen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, insbesondere zur - zweifellos schwierigen - Situation von B._______ und C._______ in Äthiopien, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Immerhin ist festzustellen, dass sich B._______ und C._______ in Äthiopien in ihrem gewohnten kulturellen Umfeld befinden und auch ihr Halbbruder D._______ dort lebt. Zudem könnte die unterdessen volljährige B._______, wenn erforderlich, das Sorgerecht für ihren jüngeren Bruder übernehmen.
E. 7.6 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1831/2017 vom 19. Februar 2020 E. 4.4). Ferner vermag auch - in Bezug auf den noch minderjährigen C._______ - die Anwendung der KRK nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367).
E. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt hat. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 16. September 2020 gutgeheissen. Den Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither geändert hätte. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4410/2020 law/gnb Urteil vom 14. April 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 6. November 2019 liess der Beschwerdeführer für seine Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), ein Gesuch um Familienzusammenführung stellen. Dazu reichte er die Taufscheine der beiden Kinder (in Kopie; die Originale wurden bereits im ordentlichen Asylverfahren eingereicht), eine Einwilligungserklärung der Kindsmutter vom April 2019 (im Original und mit deutscher Übersetzung) und ein Foto der Kinder als Beweismittel ein. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2019 auf, verschiedene Fragen zu beantworten und diverse Belege einzureichen. D. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 Stellung zu den Fragen des SEM und reichte gleichzeitig ein eigenes Schreiben an den Beschwerdeführer vom 31. Oktober 2018, Unterlagen eine Reise nach Äthiopien betreffend sowie Fotos ein. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Bestätigung der Agency for Refugee and Returnee Affairs, Ethiopia (in Kopie), zukommen und ausführen, er gehe davon aus, dass es sich um die Bestätigung handle, dass D._______ die elterliche Sorge für B._______ und C._______ innehabe. F. Sodann liess der Beschwerdeführer dem SEM am 26. Februar 2020 eine Bestätigung der Agency for Refugee and Returnee Affairs, Ethiopia, vom 5. Februar 2020 (in Kopie, mit englischer Übersetzung) zukommen, welche bestätige, dass D._______, B._______ und C._______ als Flüchtlinge in E._______ leben würden. G. Die Rechtsvertreterin erkundigte sich mit Schreiben vom 3. Juni 2020 beim SEM nach dem Stand des Verfahrens. H. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 - eröffnet am 4. August 2020 - bewilligte das SEM die Einreise von B._______ und C._______ in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. September 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und den Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einem Zustellcouvert - drei Fotos sowie ein Schreiben an die Gemeinde F._______ vom 3. September 2020 bei. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. September 2020 den Eingang der Beschwerde. K. Die Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ vom 4. September 2020 ging am 7. September 2020 beim Gericht ein. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 16. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Das SEM wurde gleichzeitig eingeladen, bis zum 1. Oktober 2020 eine Vernehmlassung einzureichen. M. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 zur Beschwerde vernehmen. N. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung zu äussern. O. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Oktober 2020. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. P. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie einer Einverständniserklärung von D._______ vom 26. Oktober 2020 hinsichtlich der Vereinigung der Kinder B._______ und C._______ mit dem Beschwerdeführer nach. Q. Der Instruktionsrichter erteilte dem SEM mit Verfügung vom 5. November 2020 Gelegenheit, sich zur Replik und zur Eingabe vom 2. November 2020 zu äussern. R. Am 17. November 2020 ging das Original der Einverständniserklärung von D._______ (vgl. Bst. P) beim Gericht ein, worauf dieses Dokument gleichentags ans SEM weitergeleitet wurde. S. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 1. Dezember 2020 vernehmen. T. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. U. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Dezember 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren um Familienvereinigung im Wesentlichen geltend, er habe auch nach der Trennung von der Kindsmutter im Jahre 2007 weiterhin den Kontakt zu B._______ und C._______ aufrechterhalten. Er habe seine Kinder so oft besucht, wie es ihm während seines unfreiwilligen Militärdienstes möglich gewesen sei. Nach seiner Flucht aus Eritrea seien die Kinder bis 2015 telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Die einzige Möglichkeit zu erfahren, wie es ihnen gehe, sei über Personen gewesen, die seine Kinder gekannt hätten und nach ihm aus Eritrea geflohen seien. Zwischen 2016 und 2018 - nach seiner Einreise in die Schweiz - habe er fünf Mal seinen Sohn G._______ anrufen können, der als einziger ein Mobiltelefon besessen habe. Im Jahre 2017 habe G._______ jedoch nach H._______ einrücken müssen und das Mobiltelefon mitgenommen. B._______ und C._______ seien im Oktober 2018 in Begleitung ihrer Mutter nach Äthiopien gereist. Seither könne er mit ihnen regelmässig telefonieren. Die Kindsmutter sei auf Grund ihrer Erkrankung (unter anderem Diabetes und Bluthochdruck) nach fünf Monaten nach Eritrea zurückgekehrt und habe die Kinder beim Halbbruder D._______, der nun das Sorgerecht für sie habe, in Äthiopien zurückgelassen. Die Kindsmutter sei seit Jahren nicht mehr im Stande gewesen, sich ausreichend um die Kinder zu kümmern. Er (der Beschwerdeführer) unterstütze seine Kinder mit monatlich Fr. 200.- und habe sie im August 2019 in Äthiopien besucht. Das Gesuch um Familienvereinigung sei erst 2019 eingereicht worden, nachdem die Kinder aus Eritrea ausgereist seien und die Kindsmutter ihre schriftliche Einwilligung gegeben habe. Es entspreche dem Wunsch der Kinder, beim Vater zu leben. Zur Kindsmutter zurückzukehren, stehe ausser Frage. Er sei ein verantwortungsvoller Vater, der seine Kinder immer, auch unter schwierigsten Umständen, unterstützt habe und stets um ihr Wohlergehen bekümmert gewesen sei. Seine jetzige Partnerin, I._______, die er zu heiraten beabsichtige, sei bereit, auch für B._______ und C._______ die Mutterrolle zu übernehmen. 3.2 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, neben den erschwerten Umständen des Militärdienstes, die prinzipiell nicht dem Beschwerdeführer zu Last gelegt werden könnten, sei die eigentliche familiäre Trennung im Jahre 2007 ihm sehr wohl vorzuhalten, auch wenn er sich bemüht haben solle, die Beziehung zu den Kindern bis zur Ausreise aufrechtzuerhalten. Zudem sei er augenscheinlich noch in Eritrea, demnach vor der Flucht, eine neue Beziehung eingegangen. In Äthiopien wolle er seine aktuelle Partnerin, mit der er heute eine Heirat anstrebe, kennengelernt haben. Durch das Eingehen zweier Beziehungen vor und während der Flucht habe er zu erkennen gegeben, dass er damals zeitweise nicht mehr gewillt gewesen sei, die vorbestandene erste Beziehung mit der Kindsmutter beziehungsweise mit den Kindern B._______, C._______ und G._______ aufrechtzuhalten. Mit G._______ habe er erst Jahre später, zwischen 2016 und 2018, wieder die Beziehung telefonisch aufgenommen, aber seither wieder abgebrochen. G._______ habe damals als einziger ein Mobiltelefon besessen. Der Beschwerdeführer habe aber offenbar nicht mit den anderen Kindern gesprochen, die ebenfalls bei der Kindsmutter zuhause gewesen sein sollen. Erst ab Oktober 2018, nachdem B._______ und C._______ Eritrea verlassen hätten, habe er die Beziehung mit diesen Kindern aufgenommen. Die eingereichten Belege würden jedoch bloss einzelne Kontakte im Jahre 2019 aufzeigen. Dass er sie heute regelmässig mit Geldüberweisungen unterstütze, lasse, wie sein Besuch in Äthiopien im Jahre 2019, vermuten, dass er die Beziehung mit B._______ und C._______ wiederaufgenommen habe. Durch das Eingehen zweier Beziehungen während und nach der Ausreise ab 2010 und neuen Familiengründungen habe er jedoch zu erkennen gegeben, dass er eine gewisse Zeit mit seiner ersten Familie die Beziehung abgebrochen und sie weder finanziell noch affektiv unterstützt habe. Davon zeuge gerade die jahrelange kontaktlose Zeit. Indes diene das Familienasyl nicht dazu, in der Vergangenheit abgebrochene Beziehungen wiederaufzunehmen. Schliesslich liege zwar eine Einwilligungserklärung der Kindsmutter zum beantragten Familiennachzug vor, indes solle offenbar der volljährige Verwandte D._______ das Sorgerecht für die Kinder B._______ und C._______ innehaben. Nach dem Gesagten würden sich weitere Instruktionsmassnahmen hinsichtlich Vorbehalte gegen eine Einreise oder der Familien- und Abstammungsverhältnisse erübrigen. 3.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Trennung von der Kindsmutter sei nicht gleichzusetzen mit der Trennung von den gemeinsamen Kindern. Der Beschwerdeführer habe stets ausführlich ausgeführt, wie er sich trotz Trennung von der Kindsmutter um seine Kinder gekümmert habe, dies sowohl in emotional/affektiver als auch in finanzieller Hinsicht. Trotz Militärdienst habe er seine wenigen Urlaube stets bei seinen Kindern verbracht. Da seine Ex-Partnerin ihn ab der Trennung nicht mehr im Haus habe übernachten lassen, habe er in einem Bett im Hof geschlafen. Als die Kindsmutter kurz vor seiner Ausreise - und demnach einige Jahre nach ihrer Trennung - habe hospitalisiert werden müssen, habe er das Militär um Urlaub ersucht, damit er sich um die Kinder habe kümmern können. Die Kinder hätten den grössten Teil seines Soldes erhalten. Im Militärurlaub sei er anderweitigen Arbeitstätigkeiten nachgegangen und habe mit seinem Lohn die Kinder unterstützt. Wenn er erfahren habe, dass seine Kinder an Hunger gelitten hätten, habe er seine Einheit verlassen, um als Maurer einen Zusatzverdienst zu erzielen. Er habe manchmal auch länger als zulässig bei ihnen verweilt, um sie zu unterstützen, und habe dafür sogar Gefängnisaufenthalte in Kauf genommen. Aus seinen Ausführungen sei ersichtlich, dass er bis zu seiner Ausreise aus Eritrea und somit bis zur Trennung durch die Flucht eine schützenswerte Beziehung zu seinen Kindern im Rahmen des Möglichen gepflegt habe. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern das Eingehen von zwei neuen Beziehungen während und nach der Ausreise seine Beziehung zu seinen Kindern beeinflussen sollte. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Kindsmutter in die Schweiz nachziehen wollen, sondern lediglich seine Kinder. Es sei deshalb irrelevant, zu welchem Zeitpunkt er die Beziehung zu J._______ eingegangen sei. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er sie erst auf der Flucht, nämlich in K._______, kennengelernt habe. Des Weiteren habe er sich zwischen 2010 und 2015 auf der Flucht befunden. Er habe nicht freiwillig auf eine aktive Beziehung zu seinen Kindern verzichtet, denn diese seien während dieses Zeitraums bei ihrer Mutter und telefonisch nicht erreichbar gewesen. Die einzige Möglichkeit zu erfahren, wie es ihnen gehe, sei über Personen gewesen, die seine Kinder gekannt hätten und nach ihm aus Eritrea geflohen seien. Ihm selbst sei es hingegen nicht möglich gewesen, seine Kinder zu benachrichtigen. Es sei ihm deshalb aufgrund der Umstände schlicht nicht möglich gewesen, seinen Kindern affektive oder emotionale Unterstützung zu bieten, geschweige denn, finanzielle Hilfe zu leisten. Im Weiteren lasse sich den Akten klar entnehmen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals mit allen Kindern in Kontakt gestanden habe. G._______ habe dann im Jahre 2017 nach H._______ einrücken müssen, wohin er auch sein Mobiltelefon mitgenommen habe. So habe für ihn erst ab Oktober 2018, nachdem B._______ und C._______ Eritrea verlassen hätten, wieder die Möglichkeit bestanden, diese beiden zu kontaktieren, was er denn auch regelmässig getan habe. Grund für die späte Ausreise der beiden Kinder sei einerseits die Gefährlichkeit einer illegalen Ausreise und andererseits der neu abgeschlossene Freundschaftsvertrag zwischen Äthiopien und Eritrea gewesen, welcher Besuche in Äthiopien wieder ermöglicht habe. Er habe im Oktober 2018 sofort die Rechtsberatungsstelle aufgesucht, um eine Gesuch um Familienvereinigung einzureichen. Aufgrund fehlender Dokumente und personeller Engpässe habe dies jedoch erst im November 2019 erfolgen können. Dies könne ihm nicht zur Last gelegt werden, denn er sei stets bemüht gewesen, dieses Verfahren zu beschleunigen. Seit Oktober 2018 könne er wieder intensiv die Beziehung zu seinen Kindern pflegen, manchmal sogar zwei Mal täglich. Ausserdem habe er im August 2019 seine beiden Kinder in Äthiopien besuchen können. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, das Kindswohl zu berücksichtigen. Es sei unter diesem Aspekt unerlässlich, dass die beiden Kinder bei ihrem Vater in der Schweiz leben. Die Kindsmutter, welche nach Eritrea zurückgekehrt sei, sei gesundheitlich sehr angeschlagen und könne sich seit Jahren nicht ausreichend um die Kinder kümmern. Diese würden nun in Äthiopien bei ihrem Halbbruder D._______ leben, der jedoch selbst noch jung sei. Zudem sei dies nur als Übergangslösung gedacht gewesen. Er (der Beschwerdeführer) mache sich grosse Sorgen um seine Kinder. Kürzlich seien äthiopische Soldaten in ihre Wohnung einmarschiert und hätten die Scheiben kaputtgemacht. Dort zu bleiben, sei keine dauerhafte Lösung. Die Kinder würden dort nicht zur Schule gehen und hätten keine Aussicht auf einen Beruf. Eine Einwilligungserklärung von D._______, welche nun das Sorgerecht innehabe, könne problemlos eingeholt werden. 3.4 In seiner Vernehmlassung bezweifelt das SEM, ob es in B._______s und C._______s - Erstere an der Schwelle zur Volljährigkeit - Interesse sein könne, sie aus dem eritreischen und äthiopischen Kontext der Mutter beziehungsweise des Halbbruders D._______ zu lösen, um sie in der Schweiz notabene in eine andere Kernfamilie einzuführen. Sodann liege zurzeit keine Einwilligungserklärung von D._______ vor. Eine Einverständniserklärung der Mutter reiche nicht. Die der Beschwerde beigelegten Fotos seien nicht geeignet, den behaupteten Überfall von äthiopischen Soldaten auf die Unterkunft der Kinder zu belegen. Es werde auch nicht weiter ausgeführt, was überhaupt vorgefallen sei und weshalb dieser Vorfall für die Kinder oder den Vater weiterhin besorgniserregend sein solle. Dass die Mutter sehr angeschlagen sein solle, sei nicht weiter belegt worden. Ihre Reise nach E._______ und angebliche Rückreise nach Eritrea würden dies zumindest als fraglich erscheinen lassen. Daneben sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung zwar beide Kinder bis zu seiner Flucht aus Eritrea besucht und sie auch finanziell unterstützt haben wolle, aber sich schliesslich während Jahren nicht mehr um sie gekümmert habe, geschweige denn sie beziehungsweise deren Mutter über seinen Entschluss, Eritrea zu verlassen, in Kenntnis gesetzt habe. Schliesslich seien den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er sich um andere Kontaktformen zu den Kindern bemüht hätte, insbesondere auch dann, als er sich, wie seine Kinder heute, im Flüchtlingscamp in Äthiopien aufgehalten habe. 3.5 In der Replik wird ausgeführt, die Kinder würden sich erst seit rund zwei Jahren in Äthiopien aufhalten, weshalb dieses Land den beiden eher unbekannt und nicht vertraut sei. Sie würden dort keine Schulbildung geniessen, an der Armutsgrenze leben und unter den Unruhen im Land leiden. Zudem habe, nachdem die Mutter mittlerweile zurück nach Eritrea gereist sei, vor nicht allzu langer Zeit die Hauptbetreuungsperson gewechselt. D._______ sei noch jung, weshalb es höchst fraglich erscheine, ob er eine Vaterrolle für die beiden einnehmen könne und wolle. Schliesslich habe er die Kinder bei sich aufgenommen im Wissen, dass diese zu ihrem Vater weiterreisen sollten. Die Kinder würden somit über kein stabiles familiäres Netzwerk vor Ort verfügen und es entspreche keinesfalls dem Kindswohl, sie in Äthiopien beziehungsweise in Eritrea zu belassen. Eine Eingliederung in der Schweiz hätte die beste Auswirkung auf das Kindswohl. Zudem würde eine Teilnahme am Leben und Alltag der hiesigen Familie Stabilität und Sicherheit ins Leben von C._______ und B._______ bringen. Die Vorinstanz habe den Wunsch der Kinder, bei ihrem Vater zu leben, ignoriert. Zusätzlich habe sie den fehlenden Zugang zu Bildung nicht berücksichtigt. Die eingereichten Fotos sollten lediglich bestätigen, wie prekär es um das Wohl der Kinder stehe. Der Beschwerdeführer sei daran, eine Einverständniserklärung von D._______ einzuholen. Es werde nochmals festgehalten, dass er nicht freiwillig jahrelang auf eine aktive Beziehung und Unterstützung verzichtet habe. Mit seiner Entscheidung, den Kindern und der Kindsmutter nichts über die bevorstehende Flucht zu erzählen, habe er seine Familie und sich selbst schützen wollen. Ausserdem habe er seine Kinder nicht damit belasten wollen, dass sie einander für längere Zeit nicht mehr sehen könnten. Er habe sich in der Folge der einzigen Möglichkeit bedient, die ihm damals zur Verfügung gestanden habe, um etwas über seine Kinder zu erfahren. Wie er ansonsten mit seinen Kindern hätte in Kontakt treten sollen, sei nicht ersichtlich. 3.6 In seiner zweiten Vernehmlassung hält das SEM daran fest, dass ab August 2015 gar kein direkter Kontakt mit den Nachzuziehenden stattgefunden haben. Auch wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, anderweitig sein Gesuch im Oktober 2018 zeitnaher einzureichen, nachdem die Nachzuziehenden in Äthiopien angekommen seien und danach der Kontakt wieder regelmässig stattgefunden habe. Dass vorliegend gerade nicht von einer nach aussen glaubhaft gemachten, erkennbaren Aufrechterhaltung einer Vater-Kind-Beziehung ausgegangen werden dürfe, sei demnach einerseits auf inexistente direkte und regelmässige Kontakte zwischen 2010 und 2015 oder sogar bis 2018 zurückzuführen. Auch würden die klaren Aussagen der Ehefrau, mit der der Beschwerdeführer im Jahre 2014 in E._______ ein Konkubinat gegründet habe, zeigen, dass in den vergangenen Jahren wohl nicht von einer erkennbaren Vater-Kind-Beziehung auszugehen sei. In ihrer Bundesanhörung vom 14. Februar 2017 habe sie nämlich erklärt, dass der Vater jene Kinder nicht unterstütze und mit diesen nur einmal einen (direkten) Kontakt gehabt habe. Es werde nicht deutlich, weshalb ihm der Kontakt in all diesen Jahren, beispielsweise von E._______ oder später von der Schweiz aus, überhaupt nicht beziehungsweise nicht regelmässig und direkt mit den Nachzuziehenden möglich gewesen wäre, zumal diese in der Stadt L._______ gelebt hätten. Die zeitliche Länge der Trennung bis zur Wiederaufnahme von erkennbaren, regelmässigen und direkten Beziehungen von immerhin beinahe acht Jahren, in denen er andere affektive familiäre Beziehungen eingegangen sei, spreche klarerweise von einer hier zeitweise abgebrochenen Vater-Kind-Beziehung auch aus anderen als nur durch Flucht aus Eritrea bedingten Gründen. Schliesslich sei Art. 8 EMRK nicht anwendbar, wenn der Familiennachzug nach Art. 51 AsylG abgelehnt werde. 3.7 Der Beschwerdeführer lässt in der erneuten Stellungnahme ausführen, dass er auf seinem Weg nach Europa alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Wege komplett ausgeschöpft habe, um zu erfahren, wie es seinen Kindern gehe beziehungsweise um wenigstens indirekt mit ihnen in Kontakt zu stehen. Es sei sodann nicht verständlich, weshalb das SEM weiterhin davon ausgehe, das Eingehen neuer Beziehungen, aus denen auch Kinder entstammen würden, würde einen Bruch in der Beziehung zu B._______ und C._______ beweisen. Dass er bei der Wiederaufnahme des Kontakts im Jahre 2015 jeweils mit allen Kindern in Kontakt gestanden habe, ergebe sich klar aus den Akten beziehungsweise aus dem Anhörungsprotokoll. Er habe in diesem Zusammenhang stets in der Mehrzahl von seinen Kindern gesprochen. Das Gesuch um Familiennachzug habe er nicht zu einem früheren Zeitpunkt selbständig einreichen können, da er die Landessprachen zu wenig beherrsche. Er sei jedoch immer wieder zur Rechtsberatungsstelle gekommen und habe sich über den Stand des Verfahrens erkundigt. Die Aussagen der heutigen Ehefrau würden nicht auf eine fehlende Vater-Kind-Beziehung hinweisen. Ihre Aussagen würden vielmehr mit dem bereits Gesagten übereinstimmen, wonach die Vater-Kind-Beziehung vor der Flucht intakt gewesen sei und er (der Beschwerdeführer) den Willen gehabt habe, seine Kinder grosszuziehen, was durch seinen Militärdienst verunmöglicht worden sei. Was die fehlende Unterstützung angehe, habe sich die Ehefrau offensichtlich auf finanzielle Unterstützung bezogen. Eine solche sei im Jahre 2017 schlicht nicht möglich gewesen, da er noch im Asylverfahren und seine Kinder noch in Eritrea gewesen seien. Auch was den Kontakt mit seinen Kindern anbelange, bestätige die Ehefrau lediglich das bereits Gesagte. Aus ihrer Aussage könne nicht geschlossen werden, er habe nur einmal direkten Kontakt zu seinen Kindern gehabt. Aus dem Protokoll sei zudem nicht ersichtlich, auf welchen Zeitraum sich die Frage beziehungsweise die Antwort beziehe. Ferner handle es sich hierbei um Aussagen einer Drittperson zur Beziehung zwischen zwei anderen Parteien, weshalb den Aussagen kein hoher Beweiswert zuerkannt werden könne. Dem SEM scheine im Allgemeinen wohl nicht bewusst zu sein, dass es in Eritrea auch heute noch schwierig sei, jemanden telefonisch zu erreichen. Internet gebe es kaum. Es sei weltfremd, ihm vorzuwerfen, er hätte auf seiner Flucht beziehungsweise in der Zeit, als sich seine Kinder noch in Eritrea befunden hätten, regelmässiger mit ihnen Kontakt haben können. Schliesslich sei zu betonen, dass es sich beim Familienasyl um ein Recht von minderjährigen Kindern von Flüchtlingen handle, welches nur unter besonderen Umständen eingeschränkt werden könne. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 4.3 Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Absatz 4 verweist, "besondere Umstände" entgegenstehen. Bei diesen handelt es sich um einen unbestimmten, durch die Praxis konkretisierten Rechtsbegriff, dessen Zweck darin besteht, Missbrauchstatbestände zu unterbinden und den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes des Asyls nicht bedürfen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 69 f.; vgl. auch BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3). "Besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 5. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Die Tochter B._______ war zum massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig und der Sohn C._______ ist es nach wie vor, womit beide Kinder, mit welchen die Familienzusammenführung stattfinden soll, grundsätzlich in den Anwendungsbereich für die Familienzusammenführung im Rahmen von Art. 51 AsylG fallen. 6. Allein aus dem Umstand, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur Mutter von B._______ und C._______ bereits im Jahre 2007 in die Brüche ging, lässt sich im vorliegenden Fall nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten. Eine Trennung oder Scheidung der Eltern beendet eine Eltern-Kind-Beziehung nämlich nicht zwangsläufig und kann nach wie vor bestehen oder im Aufbau begriffen sein, auch wenn sie nicht mehr im gleichen Haushalt gelebt wird. Es muss aber eine in emotionaler und finanzieller Hinsicht hinreichend enge Beziehung zwischen dem Kind und dem in der Schweiz originär als Flüchtling anerkannten Elternteil glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteil des BVGer D-5110/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3). Vorliegend ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Trennung von seiner damaligen Partnerin sämtliche Urlaube vom Militärdienst bei den Kindern verbrachte. Zwar liess ihn seine Ex-Partnerin nicht mehr ins Haus, sodass er in einem Bett im Hof schlafen musste (vgl. Akten SEM A18/28 F25 f.). Gemäss seinen glaubhaften Ausführungen war es ihm trotz dieser Umstände und seiner seltenen Militärurlaube möglich, sich bis zu seiner Ausreise um seine Kinder zu kümmern und zu ihnen eine schützenswerte Beziehung zu pflegen. Dies manifestiert sich unter anderem im Umstand, dass er sich kurz vor seiner Ausreise um einen Kurzurlaub vom Militärdienst bemühte, um sich während eines Spitalaufenthalts seiner Ex-Partnerin um seine Kinder kümmern zu können (vgl. Akten SEM A18/28 F113). Auch unterstützte er seine Familie finanziell, indem er ihr jeden Monat einen grossen Teil seines Soldes zukommen liess und während seiner Urlaube anderweitigen Arbeitstätigkeiten nachging, um Geld für die Familie zu verdienen. Überdies verliess er zwei Mal unerlaubterweise den Militärdienst, um Geld zu verdienen, als er hörte, dass seine Kinder hungerten (vgl. Akten SEM A18/28 F26, F90 und F92 ff.). Dass der Beschwerdeführer seine Kinder und Ex-Partnerin nicht über seine bevorstehende Ausreise informierte, erfolgte offensichtlich auch zu deren Schutz und zeugt nicht von einem Desinteresse an beziehungsweise einer fehlenden Beziehung zu seinen Kindern. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach seinem letzten Urlaub bei der Familie in den Militärdienst zurückkehrte beziehungsweise als er kurz darauf aus Eritrea flüchtete (vgl. Akten SEM A18/28 F141 ff.), manifestierte sich demnach eine dauerhafte und nach aussen gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern B._______ und C._______. 7. 7.1 Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von "besonderen Umständen" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist dem Beschwerdeführer zunächst darin zuzustimmen, dass allein durch das Eingehen weiterer Beziehungen und die Geburten weiterer Kinder nach seiner Flucht aus Eritrea nicht der Schluss gezogen werden darf, er sei damals nicht mehr gewillt gewesen, die Beziehung zu seinen Kindern B._______ und C._______ aufrecht zu erhalten. Es spielt demnach auch keine Rolle, ob er die Beziehung zu J._______ vor oder während der Flucht aus Eritrea eingegangen ist, weshalb auf diese Frage nicht weiter einzugehen ist. 7.2 Sodann erscheint plausibel, dass dem Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Äthiopien nur die Möglichkeit blieb, über nach ihm geflohene Personen zu erfahren, wie es den Kindern gehe, zumal bis zum Friedensschluss zwischen Eritrea und Äthiopien im Jahre 2018 weder eine Telefonverbindung noch Briefverkehr zwischen den beiden Ländern existierten (vgl. NZZ, Flucht aus dem Kasernenstaat: Für viele Eritreer war der Friedensschluss mit Äthiopien wie der Fall der Berliner Mauer, 20. Februar 2019, https://www.nzz.ch/international/flucht-aus-dem-kasernenstaat-ld.1458335). Was die Zeit nach der Einreise in die Schweiz anbelangt, geht das Gericht aufgrund der Formulierungen beziehungsweise der Verwendung der Pluralform anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Einrücken des Sohnes G._______ nach H._______ im Jahre 2017 nicht nur mit diesem, sondern auch mit B._______ und C._______ telefonischen Kontakt hatte (vgl. Akten SEM A18/28 F11 und F15). Eine finanzielle oder anderweitige Unterstützung dürfte in dieser Zeit tatsächlich nicht möglich gewesen sein. Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, die Aussage der Partnerin, der Beschwerdeführer habe seine Kinder "einmal" angerufen, wörtlich zu nehmen, zumal diese Formulierung Raum für Interpretation lässt. Dennoch stellt sich die Frage, weshalb bis zum Einrücken G._______s nach H._______ nur wenige telefonische Kontakte möglich gewesen seien. Den Akten sind diesbezüglich keine Antworten zu entnehmen; jedoch ist davon auszugehen, dass mutmasslich die Kosten einen massgeblichen Faktor dargestellt haben dürften. Überdies verfügten im Jahre 2016 erst wenige eritreische Haushalte über einen Festnetzanschluss oder über Zugang zu Internet (vgl. Telekommunikation in Eritrea, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Eritrea/telekommunikation.php; vgl. auch CIA World Factbook, Eritrea Communications 2020, https://theodora.com/wfbcurrent/eritrea/eritrea_communications.html). Allgegenwärtige internationale Telekommunikation war im fraglichen Zeitraum zweifellos auch in einer Stadt wie L._______ noch keine Selbstverständlichkeit. 7.3 Dass die Kindsmutter und die Kinder erst im Oktober 2018 nach Äthiopien ausreisten, ist zwar unbelegt. Jedoch erscheint der Zeitpunkt durchaus plausibel, zumal mit dem kurz zuvor abgeschlossenen Friedensvertrag zwischen Äthiopien und Eritrea der Grenzübertritt gefahrlos möglich geworden war. Auch die dargelegten gesundheitlichen Probleme der Kindsmutter sind als glaubhaft zu qualifizieren, zumal sie der Beschwerdeführer bereits in seiner Anhörung vom 5. Mai 2017 erwähnte (vgl. Akten SEM A18/28 F14). Zudem reiste die Mutter mit ihren Kindern nicht nach E._______, sondern ins deutlich näher gelegene Flüchtlingslager (...). Die Übersiedlung der Kinder nach E._______ erfolgte den Akten zufolge erst nach der Rückreise der Mutter (vgl. Gesuch vom 6. November 2019). Weiter wird auch vom SEM nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer seit der Ankunft von B._______ und C._______ in Äthiopien regelmässigen Kontakt zu diesen pflegt und sie auch finanziell unterstützt. Dass der Kontaktverlauf auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers aus technischen Gründen nicht verfolgt werden kann, erscheint durchaus möglich. Belegt ist dagegen aufgrund der eingereichten Reiseunterlagen ein mehrwöchiger Aufenthalt in Äthiopien im August 2019, wo der Beschwerdeführer seine Kinder in M._______ getroffen habe. 7.4 Der Beschwerdeführer bemühte sich sodann glaubhaft darum, das Verfahren um Familienzusammenführung zu beschleunigen. Laut Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 16. Dezember 2019 wollte er bereits im Jahre 2017 seine Kinder nachziehen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dies mache keinen Sinn, solange sich diese noch in Eritrea befinden würden. Nach der Ankunft der Kinder in Äthiopien teilte der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 mit, dass ein Gesuch um Familiennachzug nur erfolgreich sein könne, wenn er eine Einverständniserklärung der Mutter die Übersiedlung der Kinder in die Schweiz betreffend vorweisen könne. Nachdem die Kindsmutter diese Erklärung im April 2019 verfasst hatte, wurde das Gesuch aufgrund personeller Engpässe bei der Rechtsberatungsstelle erst im November 2019 gestellt, welche Verzögerung nicht dem Beschwerdeführer persönlich anzulasten ist. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens bemühte er sich sodann erfolgreich um eine Einverständniserklärung von D._______. 7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass trotz gewisser Zweifel wohl nicht von einer in der Vergangenheit freiwillig abgebrochenen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern B._______ und C._______ auszugehen ist. Dennoch gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, die gegen die asylrechtliche Familienzusammenführung sprechen. Das Institut des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 AsylG) verfolgt nämlich zwei Ziele: Einerseits trägt es dem Recht auf Familienleben Rechnung (Art. 8 EMRK), indem eine Familienzusammenführung ermöglicht wird. Anderseits dient es aber gemäss den Materialien auch dem Schutz von Familienmitgliedern eines Flüchtlings, zumal - unabhängig von der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft in eigener Person - davon ausgegangen wird, dass sie unter der Verfolgung des als Flüchtling anerkannten Familienmitglieds im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-6880/2014 vom 29. November 2017 E. 4.3.1 m.w.H.). Vorliegend konnte die Vater-Kind-Beziehung während vieler für B._______ und C._______ prägender Jahre nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt werden. Die Kinder waren zum Zeitpunkt der Flucht ihres Vaters im Jahre 2010 (...) respektive (...) Jahre alt und lebten in der Folge bis 2019 mit ihrer Mutter als Hauptbezugsperson. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestanden jahrelang gar keine respektive kaum Kommunikationsmöglichkeiten (vgl. E. 7.2). Regelmässige Kontakte konnten erst nach der Ankunft von B._______ und C._______ in Äthiopien im Oktober 2018 aufgenommen werden. Das erste und einzige Wiedersehen nach 2010 fand aufgrund der Akten im August 2019 statt, als sich der Beschwerdeführer besuchshalber für einen Monat in Äthiopien aufhielt. Trotz des glaubhaft gemachten heutigen regelmässigen mündlichen und schriftlichen Austauschs und der finanziellen Unterstützung ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nach der langen Zeit der Trennung und aufgrund der räumlichen Distanz offensichtlich erst im Aufbau begriffen. Dass der Beschwerdeführer die Hauptbezugsperson von B._______ und C._______ ist, kann daher auch vor dem Hintergrund, dass die Kinder heute ohne ihre Mutter in Äthiopien leben und ihr Halbbruder D._______ das Sorgerecht abgegeben hat, nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer seinerseits lebt in der Schweiz zusammen mit seiner den Kindern nur über Telekommunikationsmittel bekannten Ehefrau, aus welcher Beziehung drei noch kleine Kinder hervorgegangen sind. Nach dem Gesagten erscheint fraglich, ob vorliegend überhaupt eine eigentliche Familienvereinigung angestrebt wird. Offenkundig steht eine solche zumindest nicht im Vordergrund, sondern vielmehr der (verständliche) Wunsch, B._______ und C._______ eine in wirtschaftlicher Hinsicht - vermeintlich - bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass eine Einreise in die Schweiz die bald (...)-jährige B._______ und den 15-jährigen C._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit vor wesentliche Integrationsprobleme stellen würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass für die Annahme, B._______ und C._______ hätten in Eritrea unter der Verfolgung ihres Vaters mitgelitten oder seien selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt gewesen, kein Anlass besteht. Aufgrund einer Gesamtabwägung bestehen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die gegen eine Familienzusammenführung in der Schweiz sprechen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, insbesondere zur - zweifellos schwierigen - Situation von B._______ und C._______ in Äthiopien, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Immerhin ist festzustellen, dass sich B._______ und C._______ in Äthiopien in ihrem gewohnten kulturellen Umfeld befinden und auch ihr Halbbruder D._______ dort lebt. Zudem könnte die unterdessen volljährige B._______, wenn erforderlich, das Sorgerecht für ihren jüngeren Bruder übernehmen. 7.6 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1831/2017 vom 19. Februar 2020 E. 4.4). Ferner vermag auch - in Bezug auf den noch minderjährigen C._______ - die Anwendung der KRK nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392; 124 II 361 E. 3b S. 367). 7.7 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt hat. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 16. September 2020 gutgeheissen. Den Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither geändert hätte. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: