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E-6258/2020

E-6258/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-27 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie unter anderem geltend machte, sie habe aus der Hei- mat fliehen und ihren Sohn, ihre Mutter und ihren Bruder, mit denen sie zusammengelebt habe, dort zurücklassen müssen. A.b Mit Schreiben an das SEM vom 19. April 2016 erklärte die Beschwer- deführerin, ihr noch in der Heimat lebender Sohn sei in grosser Gefahr (un- ter Beilage von zwei Fotoausdrucken). Sie bitte darum, dass ihr Asyl ge- währt werde, damit sie versuchen könne, ihren Sohn aus Somalia wegzu- bringen. A.c Mit Verfügung vom (…) 2016 anerkannte das SEM die Beschwerde- führerin als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. B.a Nachdem die obgenannten Familienmitglieder E._______ geflohen seien, reichte die Beschwerdeführerin mehrere Gesuche und Schreiben (vom 19. April, 14. September, 11. Dezember 2017, 23. Juli, 30. August 2018 und 24. Januar 2019) betreffend humanitäre Visa zugunsten ihrer Fa- milienmitglieder beim SEM beziehungsweise bei der zuständigen Ausland- vertretung ein. B.b In der Folge teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

30. Juli 2019 mit, dass die Auslandsvertretung die Visumsanträge für ihre Familienangehörigen am (…) 2018 verweigert habe und dieser Entscheid den Betroffenen am (…) 2018 eröffnet worden sei. C. Die von der Beschwerdeführerin neu mandatierte Rechtsvertretung reichte am 30. September 2019 beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für den Sohn der Beschwerdeführerin ein. D. Am 2. Oktober 2020 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsver- tretung beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung (gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG [SR 142.31]) zugunsten ihrer Angehörigen. E. Mit Verfügung vom 9. November 2020 bewilligte das SEM die Einreise der

E-6258/2020 Seite 3 Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuhe- ben, die Familienangehörigen seien in das Familienasyl einzubeziehen, entsprechend sei ihnen die Einreise in den und der Aufenthalt im Kanton sowie in der Schweiz zu gestatten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei- sen, die Familienangehörigen in das Familienasyl einzubeziehen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver- beiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden insbesondere Fotoausdrucke und Passkopien der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, die Dokumente betref- fend die Gesuche um humanitäre Visa, Ausdrucke eines Chatverlaufs ab dem Jahr 2017 (32-seitig), ein Auszug aus dem Asylmagazin 4/2017, S. 144, eine Abbildung des Bundesamts für Statistik (BFS) «Privathaus- halte nach Haushaltstyp 2018», ein Kontoauszug Quellensteuer 2019 so- wie eine Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2020 beigelegt. G. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung einge- laden. H. Die Vernehmlassung des SEM vom 7. Januar 2021 – es wurde ohne wei- tere Ausführungen am bisherigen Standpunkt festgehalten – wurde der Be- schwerdeführerin am 12. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht.

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung einerseits da- mit, dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin nicht zum be- günstigten Personenkreis gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gehörten und deren Gesuch um Familienasyl deswegen abzulehnen sei. Andererseits führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn bei ihrer definitiven Ausreise aus Somalia im (…) 2013 bei ihrer Mutter zurückgelassen. Im Jahr 2017 seien die Mutter, der Bruder und der Sohn E._______ gelangt, wo sie sich seither aufhielten. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Beschwer- deführerin ihren Sohn bei ihrer Ausreise aus Somalia nicht mitgenommen habe. Ferner sei die Beschwerdeführerin am (…) 2016 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr sei Asyl gewährt worden. Ihr Gesuch um Fa- milienasyl habe sie aber erst am 2. Oktober 2020 eingereicht. Somit sei weder der Wille noch die Absicht, mit dem Sohn eine Familiengemeinschaft

E-6258/2020 Seite 5 zu bilden und zu leben, glaubhaft erkennbar. Das Verhalten der Beschwer- deführerin lasse vielmehr auf eine seit ihrer definitiven Ausreise aus Soma- lia abgebrochene Beziehung zum Sohn schliessen, weshalb von besonde- ren Umständen auszugehen sei. Das Familienasyl diene praxisgemäss nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Daher rechtfertige es sich nicht, den Angehörigen der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, bis zu ihrer Flucht aus der Heimat habe sie mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrem Sohn als Familiengemeinschaft zusammengelebt. Ihr Mann sei (…) aus dem Hei- matland geflohen. Im Jahr 2013 sei auch sie zur Flucht gezwungen gewe- sen und habe ihre Familie zurückgelassen. Da (…) ihr zur Flucht verholfen habe, hätten die Milizen, die auch sie verfolgt hätten, ihre drei Angehörigen in Gewahrsam genommen und während über (…) festgehalten. Eines Ta- ges sei ihren Angehörigen die Flucht gelungen, wonach sie E._______ hät- ten gelangen können. Dort habe man ihnen im (…) 2017 ein Visum für (…) Monate erteilt. Sie lebten allerdings nach wie vor dort. Sie seien obdachlos und ihre Situation sei aufgrund mehrerer Faktoren (namentlich Armut, feh- lende staatliche Unterstützung, bewaffnete Konflikte im Land, Corona-Pan- demie) prekär. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien in ihrem Fall die Voraussetzun- gen für die Gewährung von Familienasyl gegeben. Nur in Ausnahmesitua- tionen – nicht so in ihrem Fall – sei von «besonderen Umständen» auszu- gehen. Sie sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr sei Asyl ge- währt worden. Ferner sei die Trennung von ihrer Familie allein aufgrund ihrer Flucht, somit unfreiwillig erfolgt. Sodann habe sie, obwohl sie stets versucht habe, den Kontakt herzustellen, nach der Ankunft in der Schweiz rund eineinhalb Jahre keinen Kontakt mit der Familie gehabt, da sie deren Aufenthaltsort nicht gekannt habe. Mit Hilfe eines Freundes habe sie im Jahr 2016 wieder in Verbindung mit ihren Angehörigen treten können. Seit- her pflegten sie einen engen Kontakt. Trotz der Distanz habe sie eine enge und gelebte Beziehung zur Familie. Die Behauptung der Vorinstanz, sie habe die Beziehung zu ihrem Sohn abgebrochen, sei zurückzuweisen. Sie sei über das Mittelmeer nach Europa gelangt, mit dem Risiko, Opfer von Gewalt und Ausbeutung zu werden. Ihr vorzuwerfen, ihr Kind nicht dieser Gefahr ausgesetzt zu haben – um eine Trennung zu vermeiden – sei un- fassbar. Vielmehr habe sie die Trennung gerade auf sich genommen, um ihr dannzumal (…) Kind zu schützen. Weiter habe sie das SEM noch wäh- rend ihres Asylverfahrens über die Situation ihres Sohnes in der Heimat

E-6258/2020 Seite 6 informiert und mitgeteilt, sie wolle diesen zu sich holen. Einige Monate nach der Asylgewährung habe sie ein Gesuch um Erteilung humanitärer Visa für ihre Familie gestellt. Der entsprechende Entscheid sei ihr nach langwierigem Schriftenwechsel erst Mitte 2019 eröffnet worden. Sie sei An- alphabetin und rechtsunkundig. Sie habe sich damals an juristische Laien gewandt, welche ihr Hilfe angeboten und sie unterstützt hätten. Das Rechtsinstitut des Familienasyls sei ihr nicht bekannt gewesen. Ferner sei seit Oktober 2019 auch ein migrationsrechtliches Gesuch um Familien- nachzug hängig. Ihr könne keine Untätigkeit oder der Abbruch der familiä- ren Beziehung vorgeworfen werden. Die Wiederherstellung der vorbestan- denen Familienstruktur sei schliesslich im vorliegenden Fall nur möglich, wenn alle drei Familienangehörigen mit ihr wiedervereint würden. Das Kon- zept der Kernfamilie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entspreche nicht den ge- sellschaftlichen Realitäten und klammere Familienformen aus, die kultur- bedingt anders gelebt würden. Im Lichte von Art. 8 EMRK könne nicht le- diglich auf das formale familienrechtliche Beziehungsgeflecht abgestützt werden. Vielmehr seien die tatsächliche Nähe, die Qualität des Familienle- bens sowie das Abhängigkeitsverhältnis von besonderer Bedeutung. Durch ihre Lebensumstände sei der familiäre Zusammenhalt stark – im Sinne einer Kernfamilie. Ihr Sohn sei im Lichte des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, KRK, SR 0.107) auf sie, seine Mutter, angewiesen. Es könne ihm aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses aber nicht zugemutet werden, von seiner Grossmutter und seinem Onkel getrennt zu werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der Kreis der Begünstigten wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft ge- tretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375,

5357) abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. „Andere nahe Ange- hörige“ von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen sind nicht mehr an- spruchsberechtigt (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2, 4.2.2 f.). "Besondere Um- stände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienleben wäh- rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).

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E. 4.2 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einrei- sebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt mithin eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie durch die Flucht, das Aufrechterhalten der Verbindung nach der Trennung sowie die fest beabsichtigte rasche Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Famili- engemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5). Das Familienasyl dient hin- gegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von ab- gebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5.4.2, je m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls er- sucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fami- liengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien- gemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest be- absichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuwei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und verfügt über den Asylstatus. Ferner leben ihre Familienangehörigen im Ausland. Art. 51 AsylG kann mithin grundsätzlich Anwendung finden.

E. 5.2 In Bezug auf die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzustellen: Auf das Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG kann sich nur die Kernfamilie berufen (vgl. oben E. 4.1). Die Kernfamilie umfasst gemäss der klaren Gesetzesbestimmung Ehegatten sowie minderjährige Kinder. Auch wenn – wie von der Beschwerdeführerin dargelegt – ein enges Verhältnis zwischen ihr, ihrem Sohn, ihrer Mutter und ihrem Bruder besteht und sie stets als Familiengemeinschaft zusammen- gelebt haben, fallen ihre Mutter sowie ihr Bruder nicht in den Anwendungs- bereich von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Damit sind die Voraussetzungen der asyl- rechtlichen Familienzusammenführung hinsichtlich der Mutter und des Bru- ders der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylstatus der Be- schwerdeführerin fällt daher ausser Betracht. Das SEM hat das Gesuch um Familienasyl diesbezüglich zu Recht abgelehnt und die Einreise der Mutter und des Bruders in die Schweiz folgerichtig nicht bewilligt.

E-6258/2020 Seite 8 Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dazu eingereichten Dokumente (Auszug aus dem Asylmagazin 4/2017, Über- sicht BFS 2018) nichts zu ändern. Auch aus dem Verweis auf Art. 8 EMRK vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten. Nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG hin- sichtlich ihrer Mutter und ihres Bruders nicht gegeben sind, kann die Be- stimmung von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4 m.w.H.). Art. 8 EMRK soll dazu dienen, ein Auseinanderreissen der Familie in der Schweiz zu verhindern, vermag aber nicht einen Anspruch auf Einreisebe- willigung zugunsten eines Familienangehörigen zu begründen. Dieselbe Feststellung gilt in Bezug auf das Kindeswohl gemäss der KRK (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4410/2020 vom 14. April 2021 E. 7.6, D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3, D-6782/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.4, je m.w.H.). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin auf einen Aufenthalt in der Schweiz wäre im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens zu beurteilen, in dem wiederum Art. 8 EMRK (und dem erweiterten Schutzbereich über die Kern- familie hinaus, vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.) Rechnung zu tragen wäre (vgl. Urteil D-5237/2019 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.3 Hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin kann allerdings ein Anspruch auf Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG bestehen. Das Kindsver- hältnis zwischen ihr und ihrem Sohn M. wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Akten (u.a. Passkopie des Sohnes, Beschwer- debeilage 10) und der konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin (z.B. SEM-Akten A4 S. 5, 7, A12 F81 ff.) besteht für das Gericht kein Grund, das Abstammungsverhältnis zu bezweifeln. Als minderjähriges Kind fällt der Sohn der Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich für die Familien- zusammenführung im Rahmen von Art. 51 AsylG.

E. 5.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einer Familienzusammenführung entgegenstehen. Die Vorinstanz erblickt solche Umstände darin, dass die Beschwerdeführerin mit dem definitiven Verlassen des Heimatlandes die Beziehung zu ihrem Sohn abgebrochen habe und der Wille, mit diesem eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu leben, nicht glaubhaft erkenn- bar sei.

E. 5.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nachvoll- ziehbar darlegen konnte, in der Heimat mit ihrem Sohn, ihrer Mutter und

E-6258/2020 Seite 9 ihrem Bruder in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt zu haben. Sie hätten sich, namentlich nachdem ihr Ehemann sie, die Beschwerde- führerin, verlassen habe, gegenseitig umeinander sowie um den gemein- samen Haushalt gekümmert (Beschwerde S. 9). Weiter erachtet das Ge- richt als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland und damit insbesondere ihr damals (…) Kind nicht freiwillig verlassen hat. Ihre Erklä- rung, nachdem sie (…) 2013 habe fliehen müssen, (…) sie darin unterstützt habe (SEM-Akte A12 F111 f.) und sie ihr Kind vor der risikobehafteten Reise nach Europa habe bewahren wollen, habe sie dieses bei ihrer Mutter und ihrem Bruder in dessen vertrauter Umgebung zurückgelassen, er- scheint plausibel. Wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt, ist die Ge- fährlichkeit der Reise über das Mittelmeer allgemein bekannt (vgl. Urteil des BVGer D-1269/2017 vom 4. Februar 2021 E. 5.3.1). Ein willentlicher Abbruch der familiären Beziehung ist – auch aufgrund der bereits als glaub- haft erachteten Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin – folglich nicht zu erblicken. Hinzu kommt, dass sie, soweit dies aufgrund der Situation der Familienangehörigen in der Heimat beziehungsweise nach deren Flucht E._______ möglich gewesen sei, stets versucht habe, mit ihrer Familie in Kontakt zu sein. Nachdem sie die Verbindung zur Familie im Jahr 2016 mit Hilfe eines Freundes wieder habe aufnehmen können, seien sie in regel- mässigem und sehr engem Kontakt (Beschwerde S. 9 f., unter Beilage mehrerer Fotografien der Familienangehörigen sowie eines Ausdrucks ih- res Chatverlaufs, SEM-Akte A12 F73–78). Entgegen der Darlegung der Vo- rinstanz lassen die Bemühungen der Beschwerdeführerin um ihre Familie darauf schliessen, dass sie bestrebt war und ist, die Beziehung zu dieser aufrecht zu erhalten und eine rasche Wiedervereinigung beabsichtigt. Nachdem sie (…) 2016 einen positiven Asylentscheid erhalten habe und wieder mit ihrer Familie habe in Kontakt treten können, habe sie im April 2017 – damals ohne rechtliche Vertretung – Gesuche um humanitäre Visa eingereicht. Nach mehreren Schriftenwechseln wurde ihr schliesslich im Juli 2019 mitgeteilt, dass die Gesuche abgelehnt worden seien. In der Folge hat sie eine Rechtsvertretung mandatiert, die sowohl ein Gesuch um Familiennachzug (September 2019) als auch das Gesuch um Familienzu- sammenführung (Oktober 2020) eingereicht hat. Es kann mithin nicht ge- sagt werden, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Weggang aus der Heimat die Familiengemeinschaft und das Mutter-Kind-Verhältnis freiwillig aufgegeben, sie habe sich nach Eröffnung ihres Asylentscheids nicht aktiv um eine Vereinigung bemüht und sei nicht gewillt, mit ihrem Sohn zusam- menzuleben. Besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG lie- gen somit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht vor. Ferner kann

E-6258/2020 Seite 10 nach dem Gesagten bejaht werden, dass die Flucht der Beschwerdeführe- rin aus dem Heimatland die Trennung von ihrem Kind verursacht hat, mithin eine unfreiwillige Trennung durch Flucht vorliegt, und sich das Kind nach wie vor im Ausland aufhält (vgl. Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 5.4.2 Aufgrund der vorliegenden Umstände bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte und angestrebte Familienvereinigung ge- mäss Art. 51 AsylG auch im Interesse des (…) Kindes ist (vgl. u.a. Urteil D- 4410/2020 E. 7.5, D-5237/2019 E. 3.3). Dieses lebt seit der Trennung von seiner Mutter seit mehreren Jahren mit seiner Grossmutter und seinem Onkel zusammen, welche, wie oben dargelegt, keinen Anspruch auf Fami- lienasyl geltend machen können. Gemäss Angaben der Beschwerdeführe- rin seien die Familienangehörigen aufgrund ihrer Flucht und Verfolgung (…) 2013 ebenfalls behelligt und schliesslich im Jahr 2017 aus dem Hei- matland E._______ geflohen, wo sie sich seither ohne geregelten Aufent- haltsstatus und ohne geeignete Unterkunft aufhielten (vgl. u.a. Be- schwerde S. 4 f., Schriftenwechsel hinsichtlich humanitäre Visa, Be- schwerdebeilage 6). Die Beschwerdeführerin hat den Akten zufolge einige Anstrengungen zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Kontakts unternommen. Sie stehe seit dem Jahr 2016 regelmässig, insbesondere telefonisch, in Verbindung mit ihrem Sohn (SEM-Akte A12 F73 ff., A14, Be- schwerde S. 10). Mithin konnte die Mutter-Kind-Beziehung während rund drei Jahren nicht gelebt werden. Seit etwa fünf Jahren ist der Kontakt über Telekommunikationsmittel aber wieder möglich und werde seither gepflegt. Von einer Entfremdung zwischen Mutter und Kind ist daher nicht auszuge- hen. Der heute (…) Sohn würde bei einer Einreise in die Schweiz zwar von seinem mittlerweile gewohnten familiären Umfeld getrennt. Dafür könnte die Familienbeziehung mit seiner Mutter nach der langjährigen Trennung, die unter anderem auf die mehreren Verfahren zur Zusammenführung der Familie zurückzuführen ist, auch in tatsächlicher Hinsicht wieder gelebt werden. Nachdem sich die Beschwerdeführerin namentlich mit Schreiben ans SEM vom 19. April 2016 oder mit dem Gesuch um Familiennachzug vom 30. September 2019 für eine Vereinigung «bloss» mit ihrem Sohn ein- gesetzt hat und mit ihrer ganzen Familie in engem Kontakt steht, ist anzu- nehmen, dass auch das vorliegend einzig mögliche Szenario von der Fa- milie, insbesondere jedoch vom Willen des Sohnes, getragen wird (nicht nur, wie in der Beschwerde verständlicherweise beantragt, die Vereinigung der gesamten Familie). Gegenteiliges wurde nicht aufgezeigt. Aufgrund der den Umständen entsprechend gelebten Beziehung zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrem Sohn sowie dessen aktuellen Lebensbedin- gungen in einem Drittstaat, ist davon auszugehen, dass eine Vereinigung,

E-6258/2020 Seite 11 auch wenn dies im Moment zur Trennung von den jetzigen Bezugsperso- nen des Kindes führt, eher dem Kindeswohl entspricht, als ein Verbleib in den aktuellen Verhältnissen ohne die Kindsmutter. Mit dem erneut anderen kulturellen Umfeld dürfte das Kind mit Hilfe seiner Mutter, die nach wie vor über das Sorgerecht verfügen dürfte, zurechtkommen. Diese Einschätzung erscheint im Übrigen auch deshalb als gerechtfertigt, da es dem Sohn schliesslich grundsätzlich freisteht, ob er vom Einreiserecht Gebrauch ma- chen will (vgl. Urteil des BVGer E-5603/2019 vom 19. Juli 2021 E. 6.4).

E. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich des Soh- nes der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG als erfüllt zu betrachten sind. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung zugunsten von B._______ sprechen. Mithin ist ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

E. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich Einbezugs in das Familienasyl hinsichtlich der Mutter und des Bruders der Beschwerdefüh- rerin abzuweisen (vgl. E. 5.2).

E. 6.2 Hinsichtlich ihres Sohnes ist die Beschwerde gutzuheissen. Diesbe- züglich ist die angefochtene Verfügung vom 9. November 2020 aufzuhe- ben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn – unter Beachtung von Art. 37 AsylV 1 (Asylverord- nung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311) – in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie deren Asylstatus einzubeziehen.

E. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem An- trag auf Einbezug in das Familienasyl zugunsten ihrer Mutter und ihres Bruders unterlegen. Hinsichtlich desselben Antrags zugunsten ihres Soh- nes hat sie obsiegt. Dies bedeutet ein Obsiegen zu einem Drittel.

E. 7.2 Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zu tragen. Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist vorliegend von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.

E-6258/2020 Seite 12

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist weiter im Umfang ihres Obsiegens – hier also zu einem Drittel – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Ausrichtung eines amtlichen Ho- norars im Umfang des Unterliegens entfällt vorliegend, zumal mit obge- nannter Instruktionsverfügung das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurde. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschä- digung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto- ren (Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 600.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6258/2020 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird bezüglich Einbezugs in das Familienasyl zugunsten von C._______ und von D._______ abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird zugunsten von B._______ gutgeheissen. Die Verfü- gung des SEM vom 9. November 2020 wird diesbezüglich aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu be- willigen sowie ihn in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus der Be- schwerdeführerin einzubeziehen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6258/2020 Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Dina Raewel, Rechtsanwältin, Raewel Advokatur, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Somalia; Verfügung des SEM vom 9. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach, wobei sie unter anderem geltend machte, sie habe aus der Heimat fliehen und ihren Sohn, ihre Mutter und ihren Bruder, mit denen sie zusammengelebt habe, dort zurücklassen müssen. A.b Mit Schreiben an das SEM vom 19. April 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, ihr noch in der Heimat lebender Sohn sei in grosser Gefahr (unter Beilage von zwei Fotoausdrucken). Sie bitte darum, dass ihr Asyl gewährt werde, damit sie versuchen könne, ihren Sohn aus Somalia wegzubringen. A.c Mit Verfügung vom (...) 2016 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. B.a Nachdem die obgenannten Familienmitglieder E._______ geflohen seien, reichte die Beschwerdeführerin mehrere Gesuche und Schreiben (vom 19. April, 14. September, 11. Dezember 2017, 23. Juli, 30. August 2018 und 24. Januar 2019) betreffend humanitäre Visa zugunsten ihrer Familienmitglieder beim SEM beziehungsweise bei der zuständigen Auslandvertretung ein. B.b In der Folge teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2019 mit, dass die Auslandsvertretung die Visumsanträge für ihre Familienangehörigen am (...) 2018 verweigert habe und dieser Entscheid den Betroffenen am (...) 2018 eröffnet worden sei. C. Die von der Beschwerdeführerin neu mandatierte Rechtsvertretung reichte am 30. September 2019 beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für den Sohn der Beschwerdeführerin ein. D. Am 2. Oktober 2020 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung (gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG [SR 142.31]) zugunsten ihrer Angehörigen. E. Mit Verfügung vom 9. November 2020 bewilligte das SEM die Einreise der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, die Familienangehörigen seien in das Familienasyl einzubeziehen, entsprechend sei ihnen die Einreise in den und der Aufenthalt im Kanton sowie in der Schweiz zu gestatten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Familienangehörigen in das Familienasyl einzubeziehen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden insbesondere Fotoausdrucke und Passkopien der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, die Dokumente betreffend die Gesuche um humanitäre Visa, Ausdrucke eines Chatverlaufs ab dem Jahr 2017 (32-seitig), ein Auszug aus dem Asylmagazin 4/2017, S. 144, eine Abbildung des Bundesamts für Statistik (BFS) «Privathaushalte nach Haushaltstyp 2018», ein Kontoauszug Quellensteuer 2019 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2020 beigelegt. G. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vernehmlassung des SEM vom 7. Januar 2021 - es wurde ohne weitere Ausführungen am bisherigen Standpunkt festgehalten - wurde der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung einerseits damit, dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin nicht zum begünstigten Personenkreis gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gehörten und deren Gesuch um Familienasyl deswegen abzulehnen sei. Andererseits führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn bei ihrer definitiven Ausreise aus Somalia im (...) 2013 bei ihrer Mutter zurückgelassen. Im Jahr 2017 seien die Mutter, der Bruder und der Sohn E._______ gelangt, wo sie sich seither aufhielten. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin ihren Sohn bei ihrer Ausreise aus Somalia nicht mitgenommen habe. Ferner sei die Beschwerdeführerin am (...) 2016 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr sei Asyl gewährt worden. Ihr Gesuch um Familienasyl habe sie aber erst am 2. Oktober 2020 eingereicht. Somit sei weder der Wille noch die Absicht, mit dem Sohn eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu leben, glaubhaft erkennbar. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lasse vielmehr auf eine seit ihrer definitiven Ausreise aus Somalia abgebrochene Beziehung zum Sohn schliessen, weshalb von besonderen Umständen auszugehen sei. Das Familienasyl diene praxisgemäss nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Daher rechtfertige es sich nicht, den Angehörigen der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, bis zu ihrer Flucht aus der Heimat habe sie mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrem Sohn als Familiengemeinschaft zusammengelebt. Ihr Mann sei (...) aus dem Heimatland geflohen. Im Jahr 2013 sei auch sie zur Flucht gezwungen gewesen und habe ihre Familie zurückgelassen. Da (...) ihr zur Flucht verholfen habe, hätten die Milizen, die auch sie verfolgt hätten, ihre drei Angehörigen in Gewahrsam genommen und während über (...) festgehalten. Eines Tages sei ihren Angehörigen die Flucht gelungen, wonach sie E._______ hätten gelangen können. Dort habe man ihnen im (...) 2017 ein Visum für (...) Monate erteilt. Sie lebten allerdings nach wie vor dort. Sie seien obdachlos und ihre Situation sei aufgrund mehrerer Faktoren (namentlich Armut, fehlende staatliche Unterstützung, bewaffnete Konflikte im Land, Corona-Pandemie) prekär. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gegeben. Nur in Ausnahmesituationen - nicht so in ihrem Fall - sei von «besonderen Umständen» auszugehen. Sie sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr sei Asyl gewährt worden. Ferner sei die Trennung von ihrer Familie allein aufgrund ihrer Flucht, somit unfreiwillig erfolgt. Sodann habe sie, obwohl sie stets versucht habe, den Kontakt herzustellen, nach der Ankunft in der Schweiz rund eineinhalb Jahre keinen Kontakt mit der Familie gehabt, da sie deren Aufenthaltsort nicht gekannt habe. Mit Hilfe eines Freundes habe sie im Jahr 2016 wieder in Verbindung mit ihren Angehörigen treten können. Seither pflegten sie einen engen Kontakt. Trotz der Distanz habe sie eine enge und gelebte Beziehung zur Familie. Die Behauptung der Vorinstanz, sie habe die Beziehung zu ihrem Sohn abgebrochen, sei zurückzuweisen. Sie sei über das Mittelmeer nach Europa gelangt, mit dem Risiko, Opfer von Gewalt und Ausbeutung zu werden. Ihr vorzuwerfen, ihr Kind nicht dieser Gefahr ausgesetzt zu haben - um eine Trennung zu vermeiden - sei unfassbar. Vielmehr habe sie die Trennung gerade auf sich genommen, um ihr dannzumal (...) Kind zu schützen. Weiter habe sie das SEM noch während ihres Asylverfahrens über die Situation ihres Sohnes in der Heimat informiert und mitgeteilt, sie wolle diesen zu sich holen. Einige Monate nach der Asylgewährung habe sie ein Gesuch um Erteilung humanitärer Visa für ihre Familie gestellt. Der entsprechende Entscheid sei ihr nach langwierigem Schriftenwechsel erst Mitte 2019 eröffnet worden. Sie sei Analphabetin und rechtsunkundig. Sie habe sich damals an juristische Laien gewandt, welche ihr Hilfe angeboten und sie unterstützt hätten. Das Rechtsinstitut des Familienasyls sei ihr nicht bekannt gewesen. Ferner sei seit Oktober 2019 auch ein migrationsrechtliches Gesuch um Familiennachzug hängig. Ihr könne keine Untätigkeit oder der Abbruch der familiären Beziehung vorgeworfen werden. Die Wiederherstellung der vorbestandenen Familienstruktur sei schliesslich im vorliegenden Fall nur möglich, wenn alle drei Familienangehörigen mit ihr wiedervereint würden. Das Konzept der Kernfamilie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entspreche nicht den gesellschaftlichen Realitäten und klammere Familienformen aus, die kulturbedingt anders gelebt würden. Im Lichte von Art. 8 EMRK könne nicht lediglich auf das formale familienrechtliche Beziehungsgeflecht abgestützt werden. Vielmehr seien die tatsächliche Nähe, die Qualität des Familienlebens sowie das Abhängigkeitsverhältnis von besonderer Bedeutung. Durch ihre Lebensumstände sei der familiäre Zusammenhalt stark - im Sinne einer Kernfamilie. Ihr Sohn sei im Lichte des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, KRK, SR 0.107) auf sie, seine Mutter, angewiesen. Es könne ihm aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses aber nicht zugemutet werden, von seiner Grossmutter und seinem Onkel getrennt zu werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der Kreis der Begünstigten wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375, 5357) abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. "Andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen sind nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2, 4.2.2 f.). "Besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt mithin eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie durch die Flucht, das Aufrechterhalten der Verbindung nach der Trennung sowie die fest beabsichtigte rasche Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5). Das Familienasyl dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5.4.2, je m.w.H.). 4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und verfügt über den Asylstatus. Ferner leben ihre Familienangehörigen im Ausland. Art. 51 AsylG kann mithin grundsätzlich Anwendung finden. 5.2 In Bezug auf die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzustellen: Auf das Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG kann sich nur die Kernfamilie berufen (vgl. oben E. 4.1). Die Kernfamilie umfasst gemäss der klaren Gesetzesbestimmung Ehegatten sowie minderjährige Kinder. Auch wenn - wie von der Beschwerdeführerin dargelegt - ein enges Verhältnis zwischen ihr, ihrem Sohn, ihrer Mutter und ihrem Bruder besteht und sie stets als Familiengemeinschaft zusammengelebt haben, fallen ihre Mutter sowie ihr Bruder nicht in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Damit sind die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung hinsichtlich der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylstatus der Beschwerdeführerin fällt daher ausser Betracht. Das SEM hat das Gesuch um Familienasyl diesbezüglich zu Recht abgelehnt und die Einreise der Mutter und des Bruders in die Schweiz folgerichtig nicht bewilligt. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dazu eingereichten Dokumente (Auszug aus dem Asylmagazin 4/2017, Übersicht BFS 2018) nichts zu ändern. Auch aus dem Verweis auf Art. 8 EMRK vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten. Nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG hinsichtlich ihrer Mutter und ihres Bruders nicht gegeben sind, kann die Bestimmung von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4 m.w.H.). Art. 8 EMRK soll dazu dienen, ein Auseinanderreissen der Familie in der Schweiz zu verhindern, vermag aber nicht einen Anspruch auf Einreisebewilligung zugunsten eines Familienangehörigen zu begründen. Dieselbe Feststellung gilt in Bezug auf das Kindeswohl gemäss der KRK (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4410/2020 vom 14. April 2021 E. 7.6, D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3, D-6782/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.4, je m.w.H.). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin auf einen Aufenthalt in der Schweiz wäre im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens zu beurteilen, in dem wiederum Art. 8 EMRK (und dem erweiterten Schutzbereich über die Kernfamilie hinaus, vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.) Rechnung zu tragen wäre (vgl. Urteil D-5237/2019 E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin kann allerdings ein Anspruch auf Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG bestehen. Das Kindsverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn M. wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Akten (u.a. Passkopie des Sohnes, Beschwerdebeilage 10) und der konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin (z.B. SEM-Akten A4 S. 5, 7, A12 F81 ff.) besteht für das Gericht kein Grund, das Abstammungsverhältnis zu bezweifeln. Als minderjähriges Kind fällt der Sohn der Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich für die Familienzusammenführung im Rahmen von Art. 51 AsylG. 5.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einer Familienzusammenführung entgegenstehen. Die Vorinstanz erblickt solche Umstände darin, dass die Beschwerdeführerin mit dem definitiven Verlassen des Heimatlandes die Beziehung zu ihrem Sohn abgebrochen habe und der Wille, mit diesem eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu leben, nicht glaubhaft erkennbar sei. 5.4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen konnte, in der Heimat mit ihrem Sohn, ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt zu haben. Sie hätten sich, namentlich nachdem ihr Ehemann sie, die Beschwerdeführerin, verlassen habe, gegenseitig umeinander sowie um den gemeinsamen Haushalt gekümmert (Beschwerde S. 9). Weiter erachtet das Gericht als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland und damit insbesondere ihr damals (...) Kind nicht freiwillig verlassen hat. Ihre Erklärung, nachdem sie (...) 2013 habe fliehen müssen, (...) sie darin unterstützt habe (SEM-Akte A12 F111 f.) und sie ihr Kind vor der risikobehafteten Reise nach Europa habe bewahren wollen, habe sie dieses bei ihrer Mutter und ihrem Bruder in dessen vertrauter Umgebung zurückgelassen, erscheint plausibel. Wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt, ist die Gefährlichkeit der Reise über das Mittelmeer allgemein bekannt (vgl. Urteil des BVGer D-1269/2017 vom 4. Februar 2021 E. 5.3.1). Ein willentlicher Abbruch der familiären Beziehung ist - auch aufgrund der bereits als glaubhaft erachteten Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin - folglich nicht zu erblicken. Hinzu kommt, dass sie, soweit dies aufgrund der Situation der Familienangehörigen in der Heimat beziehungsweise nach deren Flucht E._______ möglich gewesen sei, stets versucht habe, mit ihrer Familie in Kontakt zu sein. Nachdem sie die Verbindung zur Familie im Jahr 2016 mit Hilfe eines Freundes wieder habe aufnehmen können, seien sie in regelmässigem und sehr engem Kontakt (Beschwerde S. 9 f., unter Beilage mehrerer Fotografien der Familienangehörigen sowie eines Ausdrucks ihres Chatverlaufs, SEM-Akte A12 F73-78). Entgegen der Darlegung der Vorinstanz lassen die Bemühungen der Beschwerdeführerin um ihre Familie darauf schliessen, dass sie bestrebt war und ist, die Beziehung zu dieser aufrecht zu erhalten und eine rasche Wiedervereinigung beabsichtigt. Nachdem sie (...) 2016 einen positiven Asylentscheid erhalten habe und wieder mit ihrer Familie habe in Kontakt treten können, habe sie im April 2017 - damals ohne rechtliche Vertretung - Gesuche um humanitäre Visa eingereicht. Nach mehreren Schriftenwechseln wurde ihr schliesslich im Juli 2019 mitgeteilt, dass die Gesuche abgelehnt worden seien. In der Folge hat sie eine Rechtsvertretung mandatiert, die sowohl ein Gesuch um Familiennachzug (September 2019) als auch das Gesuch um Familienzusammenführung (Oktober 2020) eingereicht hat. Es kann mithin nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Weggang aus der Heimat die Familiengemeinschaft und das Mutter-Kind-Verhältnis freiwillig aufgegeben, sie habe sich nach Eröffnung ihres Asylentscheids nicht aktiv um eine Vereinigung bemüht und sei nicht gewillt, mit ihrem Sohn zusammenzuleben. Besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegen somit - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht vor. Ferner kann nach dem Gesagten bejaht werden, dass die Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Heimatland die Trennung von ihrem Kind verursacht hat, mithin eine unfreiwillige Trennung durch Flucht vorliegt, und sich das Kind nach wie vor im Ausland aufhält (vgl. Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.4.2 Aufgrund der vorliegenden Umstände bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte und angestrebte Familienvereinigung gemäss Art. 51 AsylG auch im Interesse des (...) Kindes ist (vgl. u.a. Urteil D-4410/2020 E. 7.5, D-5237/2019 E. 3.3). Dieses lebt seit der Trennung von seiner Mutter seit mehreren Jahren mit seiner Grossmutter und seinem Onkel zusammen, welche, wie oben dargelegt, keinen Anspruch auf Familienasyl geltend machen können. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien die Familienangehörigen aufgrund ihrer Flucht und Verfolgung (...) 2013 ebenfalls behelligt und schliesslich im Jahr 2017 aus dem Heimatland E._______ geflohen, wo sie sich seither ohne geregelten Aufenthaltsstatus und ohne geeignete Unterkunft aufhielten (vgl. u.a. Beschwerde S. 4 f., Schriftenwechsel hinsichtlich humanitäre Visa, Beschwerdebeilage 6). Die Beschwerdeführerin hat den Akten zufolge einige Anstrengungen zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Kontakts unternommen. Sie stehe seit dem Jahr 2016 regelmässig, insbesondere telefonisch, in Verbindung mit ihrem Sohn (SEM-Akte A12 F73 ff., A14, Beschwerde S. 10). Mithin konnte die Mutter-Kind-Beziehung während rund drei Jahren nicht gelebt werden. Seit etwa fünf Jahren ist der Kontakt über Telekommunikationsmittel aber wieder möglich und werde seither gepflegt. Von einer Entfremdung zwischen Mutter und Kind ist daher nicht auszugehen. Der heute (...) Sohn würde bei einer Einreise in die Schweiz zwar von seinem mittlerweile gewohnten familiären Umfeld getrennt. Dafür könnte die Familienbeziehung mit seiner Mutter nach der langjährigen Trennung, die unter anderem auf die mehreren Verfahren zur Zusammenführung der Familie zurückzuführen ist, auch in tatsächlicher Hinsicht wieder gelebt werden. Nachdem sich die Beschwerdeführerin namentlich mit Schreiben ans SEM vom 19. April 2016 oder mit dem Gesuch um Familiennachzug vom 30. September 2019 für eine Vereinigung «bloss» mit ihrem Sohn eingesetzt hat und mit ihrer ganzen Familie in engem Kontakt steht, ist anzunehmen, dass auch das vorliegend einzig mögliche Szenario von der Familie, insbesondere jedoch vom Willen des Sohnes, getragen wird (nicht nur, wie in der Beschwerde verständlicherweise beantragt, die Vereinigung der gesamten Familie). Gegenteiliges wurde nicht aufgezeigt. Aufgrund der den Umständen entsprechend gelebten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sowie dessen aktuellen Lebensbedingungen in einem Drittstaat, ist davon auszugehen, dass eine Vereinigung, auch wenn dies im Moment zur Trennung von den jetzigen Bezugspersonen des Kindes führt, eher dem Kindeswohl entspricht, als ein Verbleib in den aktuellen Verhältnissen ohne die Kindsmutter. Mit dem erneut anderen kulturellen Umfeld dürfte das Kind mit Hilfe seiner Mutter, die nach wie vor über das Sorgerecht verfügen dürfte, zurechtkommen. Diese Einschätzung erscheint im Übrigen auch deshalb als gerechtfertigt, da es dem Sohn schliesslich grundsätzlich freisteht, ob er vom Einreiserecht Gebrauch machen will (vgl. Urteil des BVGer E-5603/2019 vom 19. Juli 2021 E. 6.4). 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG als erfüllt zu betrachten sind. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung zugunsten von B._______ sprechen. Mithin ist ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich Einbezugs in das Familienasyl hinsichtlich der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin abzuweisen (vgl. E. 5.2). 6.2 Hinsichtlich ihres Sohnes ist die Beschwerde gutzuheissen. Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung vom 9. November 2020 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn - unter Beachtung von Art. 37 AsylV 1 (Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311) - in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie deren Asylstatus einzubeziehen. 7. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Einbezug in das Familienasyl zugunsten ihrer Mutter und ihres Bruders unterlegen. Hinsichtlich desselben Antrags zugunsten ihres Sohnes hat sie obsiegt. Dies bedeutet ein Obsiegen zu einem Drittel. 7.2 Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zu tragen. Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist vorliegend von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist weiter im Umfang ihres Obsiegens - hier also zu einem Drittel - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Ausrichtung eines amtlichen Honorars im Umfang des Unterliegens entfällt vorliegend, zumal mit obgenannter Instruktionsverfügung das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurde. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 600.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird bezüglich Einbezugs in das Familienasyl zugunsten von C._______ und von D._______ abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zugunsten von B._______ gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 9. November 2020 wird diesbezüglich aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie ihn in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus der Beschwerdeführerin einzubeziehen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: