Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom (...) Mai 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 27. November 2016 (Eingang beim SEM am 1. Dezember 2016) teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe am 7. Juli 2016 für seine Ehefrau, B._______, geboren am (...), und seine drei Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), sowie E._______, geboren am (...), ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht. Die erwähnten Familienangehörigen befänden sich in F._______ und seien dort telefonisch erreichbar. Er wäre dankbar, wenn sein Gesuch bald geprüft würde. B.b Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch sei nicht eingetroffen, und ersuchte ihn, dieses inklusive Unterlagen erneut einzureichen. B.c Bezugnehmend auf das Schreiben des SEM teilte er diesem am 5. Januar 2017 (Eingang SEM am 6. Januar 2017) per Einschreiben mit, er sei verunsichert, da er die Sendung persönlich am Postschalter abgegeben habe, und reichte eine Kopie des Gesuchs vom 7. Juli 2016 zu den Akten. Zudem führte er aus, dass seine Frau vom (...) Militär festgenommen worden sei. Sie sei im (...) eine und im (...) zwei Wochen im Gefängnis gewesen. Sie lebe in ständiger Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Abschliessend ersuchte er um wohlwollende Prüfung des Gesuchs. Gemäss Kopie des Gesuchs um Familienzusammenführung vom 7. Juli 2016 wurde zu dessen Begründung unter Angabe der Personalien der erwähnten Familienangehörigen für diese die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz beantragt. Die Geburtsurkunden der Kinder und die Heiratsurkunde seien bereits beim SEM im Original hinterlegt. Die Familienangehörigen befänden sich in F._______. Der Beschwerdeführer sei seit dem (...) Mai 2016 als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und der Ehefrau sowie den drei Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 20. März 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. F. F.a Die Vernehmlassung des SEM vom 15. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2017 unter Gewährung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. F.b Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 27. März 2017 G. Mit Schreiben vom 11. April 2018 (Eingang beim BVGer am 16. April 2018) fragte der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung des Verfahrens, da sein Mandant erheblich unter den Folgen der Perspektivlosigkeit und der Unsicherheit leide, die das lange Warten auf einen Entscheid mit sich bringe. Ausserdem vermisse der Beschwerdeführer seine Familie sehr und wünsche sich nichts mehr, als wieder mit dieser vereint zu sein. Dieses Schreiben wurde am 18. April 2018 vom damals zuständigen Instruktionsrichter beantwortet. H. Mit nicht datiertem Schreiben (Eingang beim BVGer am 21. Januar 2019) teilte der Beschwerdeführer mit, dass die aktuelle Situation im G._______ und besonders in der Hauptstadt F._______, wo sich seine Familie aufhalte, unruhig sei und demnächst gefährlich werden könnte. Deshalb seien er und seine Familie besorgt. Aufgrund der schwierigen Lage im G._______ ersuche er, die Beschwerde zu prüfen. I. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung IV wurde das Verfahren am 2. August 2019 auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. J. Mit Schreiben vom 2. August 2019 (Eingang beim BVGer am 8. August 2019) wiederholte der Rechtsvertreter seine Anfrage und sein Ersuchen vom 11. April 2018. Dieses Schreiben wurde am 8. August 2019 vom Instruktionsrichter beantwortet. K. Mit Schreiben vom 4. September 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um dessen prioritäre Behandlung. Zudem wies er in diesem Zusammenhang unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme vom 5. August 2020 darauf hin, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei. L. Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2020 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen zur weiteren Behandlung auf Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen und, unter Hinweis auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-273/2018 vom 22. Juli 2020 (Koordinationsurteil betreffend Familienzusammenführung aus dem Ausland [Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG {SR 142.31}], zur Publikation vorgesehen) prioritär behandelt werde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bezüglich des Kontakts mit seinen Familienangehörigen im G._______ angesetzt. M. Nach erstreckter Frist hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 fest, dass er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu keinem Zeitpunkt abgebrochen habe und insbesondere mit seiner Ehefrau in ständigem Kontakt stehe. Zudem habe er seine Familie im Jahr 2018 im G._______ besucht. Einen für das Jahr 2020 geplanten Familienbesuch habe er aufgrund der Corona-Krise verschieben müssen. Dazu reichte er eine Kopie seines Reiseausweises mit sudanesischem Einreisestempel von (...) 2018, (...) Familienfotografien und Listen von (...) Telekommunikationsdienstleistern betreffend Kontaktnachweise (Telefon, SMS, Messenger) zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5).
E. 3.2 Die Trennung der Familiengemeinschaft muss demnach kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auch dann von einer im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG relevanten Trennung ausgegangen werden, wenn nicht die Flucht eines Familienmitglieds ins Ausland als solche, sondern andere zwingende Gründe zur Trennung der Familiengemeinschaft geführt haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2).
E. 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Gewährung einer Familienzusammenführung, das heisst die Erteilung einer Einreisbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG, bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, gelebt habe und die Personen durch die Flucht getrennt worden seien. Eine Trennung durch Flucht setze eine Familienverbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse und aufgrund einer Zwangssituation abgebrochen worden sei. Als Flucht werde in erster Linie die Ausreise aus dem Heimatstaat erachtet und diese sei demnach abgeschlossen, sobald die betreffende Person in einen Drittstaat einreise. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG diene weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Den Asylakten des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er Eritrea im (...) 2014 verlassen habe und in den G._______ gereist sei. Im (...) Monat 2015 seien seine Ehefrau und seine Kinder auch in den G._______ gereist, wo sie ab dem (...) Monat 2015 gemeinsam als Familie für etwa zwei Monate gelebt hätten. Daraus folge, dass die selbständige Weiterreise des Beschwerdeführers und demnach die Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht aus einer Zwangssituation, sondern aus seinem freiwilligen Handeln, den G._______ verlassen zu wollen, erfolgt sei. Dies entspreche somit keiner Flucht. Demnach seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, stehe es ihm hingegen offen, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf das Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) einzureichen.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das SEM habe das Gesuch um Familienzusammenführung mit der Begründung abgelehnt, dass die selbständige Weiterreise des Beschwerdeführers und demnach die Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht aus einer Zwangssituation, sondern aus seinem freiwilligen Handeln, den G._______ verlassen zu wollen, erfolgt sei, weshalb die Familiengemeinschaft angeblich nicht durch Flucht aufgelöst worden sei. Dass die Familie nach seiner Flucht in den G._______ ebenfalls dorthin geflohen sei, werde nicht bestritten und gehe offensichtlich aus den Anhörungsprotokollen hervor. Nicht nachvollziehbar sei aber die Behauptung der Vorinstanz, dass die Flucht des Beschwerdeführers durch die Einreise in den G._______, bei dem es sich um einen unsicheren Drittstaat handle, beendet worden sei und sowohl seine Ausreise aus Eritrea als auch aus dem G._______ nicht aus einer Zwangslage erfolgt seien. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5101/2014 vom 12. Januar 2015 würden nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhielten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. In diesem Sinne bestimme Art. 51 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, dass jenen Personen, die einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl hätten, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, wenn sie sich noch im Heimatstaat befänden oder erst einen Drittstaat erreicht hätten. Ihnen sei - im Sinne des Familiennachzugs - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden habe. Bei der Beurteilung, ob die Familiengemeinschaft durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt worden sei, sei entgegen der Vorinstanz auf die Situation in Eritrea - dem Heimatstaat des Beschwerdeführers - und nicht auf diejenige in einem unsicheren Drittstaat abzustellen. Vorliegend sei die in Eritrea bereits bestandene Familiengemeinschaft durch die dortigen asylrelevanten Probleme des Beschwerdeführers und seine damit einhergehende Flucht aus diesem Staat getrennt worden. Daran vermöge die Tatsache, dass sich die Familie im G._______ wieder getroffen habe, nichts zu ändern. Fakt sei jedenfalls, dass er und seine Familie bereits in Eritrea in einer Familiengemeinschaft zusammen gewesen seien, und es sei allein auf die Gegebenheiten in Eritrea abzustellen, nicht auf diejenigen im G._______ oder in irgendeinem anderen Drittland.
E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass die Flucht mit der Ausreise aus dem Heimatstaat als abgeschlossen zu betrachten sei. Demnach sei die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG "Trennung durch die Flucht" nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt im G._______ alleine weitergereist sei. Diesbezüglich wies das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4076/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.4 hin. Er habe mit seiner Familie während circa zweier Monate im G._______ zusammengelebt. Daraufhin sei er freiwillig allein weitergereist, weil die Reise als Familie zu gefährlich gewesen sei und die finanziellen Mittel nicht für alle gereicht hätten. Die Trennung der Familiengemeinschaft sei demzufolge weder durch Flucht noch unfreiwillig erfolgt. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt.
E. 4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Er betonte insbesondere nochmals, dass bei der Beurteilung, ob die Familiengemeinschaft durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt worden sei, auf die Situation im Heimatstaat Eritrea und nicht auf diejenige in einem unsicheren Drittstaat abzustellen sei.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt über den Asylstatus, weshalb seine Kernfamilie, um die es vorliegend geht, grundsätzlich vom Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG profitieren kann. Dies gilt auch für die inzwischen volljährig gewordene Tochter des Beschwerdeführers, da in diesem Zusammenhang praxisgemäss der Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst vorliegend der 7. Juli 2016, ausschlaggebend ist. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in Eritrea eine vorbestandene Familiengemeinschaft bildete, wird vom SEM zu Recht nicht bestritten. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau am (...) die Ehe schlossen (vgl. act. [...]) und die Familie bis (...) 2014, ab welchem Zeitpunkt er sich im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen in seinem Heimatstaat versteckt hielt, zusammenlebte, bevor er am (...) 2014 die Flucht nach H._______ antrat (vgl. a.a.O., [...], act. [...]). Gemäss seinen Angaben verliessen seine Familienangehörigen ihren Heimatstaat im (...) 2015 und trafen im (...) 2015 im G._______ ein, wo die Familie während circa zweier Monate zusammenlebte, bevor er die Weiterreise über I._______ nach Europa antrat (vgl. act. [...], act. [...]).
E. 5.2 Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ohne seine Familie führte zu einer ersten Trennung der Familie durch die Flucht im herkömmlichen Sinne. Allerdings hat sich die Familie in der Folge vorübergehend im G._______ getroffen, woraufhin eine erneute Trennung erfolgte. Die Trennung der Familie in einem Drittstaat stellt jedoch gemäss jüngster Rechtsprechung eine mögliche Konstellation des Anwendungsbereichs von Art. 51 Abs. 4 AsylG dar. Das Erfordernis der «Trennung durch die Flucht» setzt einzig voraus, dass zwischen der nachzugsberechtigten Person und dem anspruchsberechtigten Familienmitglied im Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, welche im Heimat- oder Drittstaat getrennt wurde (vgl. dazu die ausführliche Begründung im Urteil des BVGer E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Der Argumentation des SEM, am Erfordernis der «Trennung durch die Flucht» fehle es bereits deshalb, weil die Flucht mit der Ankunft im Drittstaat G._______ abgeschlossen sei, kann demnach nicht gefolgt werden.
E. 5.3 Hingegen kann die Trennung im Drittstaat einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG darstellen, welcher der Familienzusammenführung entgegensteht. Befindet sich die Familie in einem Drittstaat und erfolgt von dort zunächst die Weiterreise nur eines Familienmitglieds, ist zu prüfen, ob die alleinige Weiterreise des Familienmitglieds auf die Auflösung der Familiengemeinschaft gerichtet und damit freiwillig war, oder aus objektiven, aus den Fluchtumständen resultierenden Gründen erfolgte (vgl. a.a.O., E. 9.4).
E. 5.3.1 Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände ist vorweg festzuhalten, dass vorliegend die Flucht mit der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise Ankunft im Drittstaat G._______ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann. So wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch lässt die Aktenlage darauf schliessen, dass die Familienangehörigen ihr Anwesenheitsverhältnis in diesem Staat legalisieren konnten (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Sodann erfolgte die Trennung der Familiengemeinschaft entgegen der Vorinstanz nicht freiwillig. So entschied sich der Beschwerdeführer deshalb zur alleinigen Weiterreise, weil diese zum einen für die fünfköpfige Familie zu gefährlich gewesen wäre und zum anderen die finanziellen Mittel für eine gemeinsame Weiterreise gefehlt hätten (vgl. act. [...]). Gerade die Gefährlichkeit der illegalen Reise über I._______ und das Mittelmeer ist allgemein bekannt und es scheint für das Gericht überaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Frau und die drei minderjährigen Kinder diesen Gefahren nicht aussetzen wollte. Vorliegend kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die alleinige Weiterreise des Beschwerdeführers auf die generelle Aufgabe der Familiengemeinschaft gerichtet war. Dies wird auch durch dessen weiteres Verhalten nach der Flucht bestätigt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie nach der Trennung aufrechterhielt. So gab er zu Protokoll, dass es anfänglich schwierig gewesen sei, den telefonischen Kontakt herzustellen (vgl. act. [...]). Nachdem ihm am (...) Mai 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden war, stellte er am 7. Juli 2016 zeitnah ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern. Dass die Eheleute auch heute noch in Kontakt stehen und ihre Familiengemeinschaft auch räumlich wieder aufnehmen wollen, wird durch die Eingaben vom 11. April 2018, 21. Januar 2019, 2. August 2019, 4. September 2020 und 17. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt Bstn. G, H, J, K und M) unterstrichen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht der Schluss zu ziehen, die Eheleute hätten eine mehr als nur vorübergehende Trennung der Familiengemeinschaft beabsichtigt oder diese gar aufgeben wollen. Schliesslich bestehen keine Hinweise auf ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau. Es liegen somit keine "besonderen Umstände" vor, die einer Familienzusammenführung entgegenstehen.
E. 5.4 Zusammenfassend erweist sich als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Ehefrau und den Kindern eine familiäre Gemeinschaft bildete, die auf ihrer Flucht getrennt wurde und dass die Beziehung danach nicht abgebrochen wurde sowie ein gemeinsamer Wille besteht, die Familiengemeinschaft auch räumlich wieder aufzunehmen.
E. 6 Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl miteinzubeziehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 25. Januar 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, B._______, C._______, D._______ und E._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in den Asylstatus des Beschwerdeführers einzubeziehen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1269/2017 Urteil vom 4. Februar 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom (...) Mai 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 27. November 2016 (Eingang beim SEM am 1. Dezember 2016) teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe am 7. Juli 2016 für seine Ehefrau, B._______, geboren am (...), und seine drei Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), sowie E._______, geboren am (...), ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht. Die erwähnten Familienangehörigen befänden sich in F._______ und seien dort telefonisch erreichbar. Er wäre dankbar, wenn sein Gesuch bald geprüft würde. B.b Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch sei nicht eingetroffen, und ersuchte ihn, dieses inklusive Unterlagen erneut einzureichen. B.c Bezugnehmend auf das Schreiben des SEM teilte er diesem am 5. Januar 2017 (Eingang SEM am 6. Januar 2017) per Einschreiben mit, er sei verunsichert, da er die Sendung persönlich am Postschalter abgegeben habe, und reichte eine Kopie des Gesuchs vom 7. Juli 2016 zu den Akten. Zudem führte er aus, dass seine Frau vom (...) Militär festgenommen worden sei. Sie sei im (...) eine und im (...) zwei Wochen im Gefängnis gewesen. Sie lebe in ständiger Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Abschliessend ersuchte er um wohlwollende Prüfung des Gesuchs. Gemäss Kopie des Gesuchs um Familienzusammenführung vom 7. Juli 2016 wurde zu dessen Begründung unter Angabe der Personalien der erwähnten Familienangehörigen für diese die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz beantragt. Die Geburtsurkunden der Kinder und die Heiratsurkunde seien bereits beim SEM im Original hinterlegt. Die Familienangehörigen befänden sich in F._______. Der Beschwerdeführer sei seit dem (...) Mai 2016 als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und der Ehefrau sowie den drei Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 20. März 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. F. F.a Die Vernehmlassung des SEM vom 15. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2017 unter Gewährung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. F.b Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 27. März 2017 G. Mit Schreiben vom 11. April 2018 (Eingang beim BVGer am 16. April 2018) fragte der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung des Verfahrens, da sein Mandant erheblich unter den Folgen der Perspektivlosigkeit und der Unsicherheit leide, die das lange Warten auf einen Entscheid mit sich bringe. Ausserdem vermisse der Beschwerdeführer seine Familie sehr und wünsche sich nichts mehr, als wieder mit dieser vereint zu sein. Dieses Schreiben wurde am 18. April 2018 vom damals zuständigen Instruktionsrichter beantwortet. H. Mit nicht datiertem Schreiben (Eingang beim BVGer am 21. Januar 2019) teilte der Beschwerdeführer mit, dass die aktuelle Situation im G._______ und besonders in der Hauptstadt F._______, wo sich seine Familie aufhalte, unruhig sei und demnächst gefährlich werden könnte. Deshalb seien er und seine Familie besorgt. Aufgrund der schwierigen Lage im G._______ ersuche er, die Beschwerde zu prüfen. I. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung IV wurde das Verfahren am 2. August 2019 auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. J. Mit Schreiben vom 2. August 2019 (Eingang beim BVGer am 8. August 2019) wiederholte der Rechtsvertreter seine Anfrage und sein Ersuchen vom 11. April 2018. Dieses Schreiben wurde am 8. August 2019 vom Instruktionsrichter beantwortet. K. Mit Schreiben vom 4. September 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um dessen prioritäre Behandlung. Zudem wies er in diesem Zusammenhang unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme vom 5. August 2020 darauf hin, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei. L. Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2020 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen zur weiteren Behandlung auf Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen und, unter Hinweis auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-273/2018 vom 22. Juli 2020 (Koordinationsurteil betreffend Familienzusammenführung aus dem Ausland [Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG {SR 142.31}], zur Publikation vorgesehen) prioritär behandelt werde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bezüglich des Kontakts mit seinen Familienangehörigen im G._______ angesetzt. M. Nach erstreckter Frist hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 fest, dass er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu keinem Zeitpunkt abgebrochen habe und insbesondere mit seiner Ehefrau in ständigem Kontakt stehe. Zudem habe er seine Familie im Jahr 2018 im G._______ besucht. Einen für das Jahr 2020 geplanten Familienbesuch habe er aufgrund der Corona-Krise verschieben müssen. Dazu reichte er eine Kopie seines Reiseausweises mit sudanesischem Einreisestempel von (...) 2018, (...) Familienfotografien und Listen von (...) Telekommunikationsdienstleistern betreffend Kontaktnachweise (Telefon, SMS, Messenger) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Die Trennung der Familiengemeinschaft muss demnach kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auch dann von einer im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG relevanten Trennung ausgegangen werden, wenn nicht die Flucht eines Familienmitglieds ins Ausland als solche, sondern andere zwingende Gründe zur Trennung der Familiengemeinschaft geführt haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Gewährung einer Familienzusammenführung, das heisst die Erteilung einer Einreisbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG, bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, gelebt habe und die Personen durch die Flucht getrennt worden seien. Eine Trennung durch Flucht setze eine Familienverbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse und aufgrund einer Zwangssituation abgebrochen worden sei. Als Flucht werde in erster Linie die Ausreise aus dem Heimatstaat erachtet und diese sei demnach abgeschlossen, sobald die betreffende Person in einen Drittstaat einreise. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG diene weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Den Asylakten des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er Eritrea im (...) 2014 verlassen habe und in den G._______ gereist sei. Im (...) Monat 2015 seien seine Ehefrau und seine Kinder auch in den G._______ gereist, wo sie ab dem (...) Monat 2015 gemeinsam als Familie für etwa zwei Monate gelebt hätten. Daraus folge, dass die selbständige Weiterreise des Beschwerdeführers und demnach die Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht aus einer Zwangssituation, sondern aus seinem freiwilligen Handeln, den G._______ verlassen zu wollen, erfolgt sei. Dies entspreche somit keiner Flucht. Demnach seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, stehe es ihm hingegen offen, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf das Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) einzureichen. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das SEM habe das Gesuch um Familienzusammenführung mit der Begründung abgelehnt, dass die selbständige Weiterreise des Beschwerdeführers und demnach die Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht aus einer Zwangssituation, sondern aus seinem freiwilligen Handeln, den G._______ verlassen zu wollen, erfolgt sei, weshalb die Familiengemeinschaft angeblich nicht durch Flucht aufgelöst worden sei. Dass die Familie nach seiner Flucht in den G._______ ebenfalls dorthin geflohen sei, werde nicht bestritten und gehe offensichtlich aus den Anhörungsprotokollen hervor. Nicht nachvollziehbar sei aber die Behauptung der Vorinstanz, dass die Flucht des Beschwerdeführers durch die Einreise in den G._______, bei dem es sich um einen unsicheren Drittstaat handle, beendet worden sei und sowohl seine Ausreise aus Eritrea als auch aus dem G._______ nicht aus einer Zwangslage erfolgt seien. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5101/2014 vom 12. Januar 2015 würden nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhielten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. In diesem Sinne bestimme Art. 51 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, dass jenen Personen, die einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl hätten, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, wenn sie sich noch im Heimatstaat befänden oder erst einen Drittstaat erreicht hätten. Ihnen sei - im Sinne des Familiennachzugs - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden habe. Bei der Beurteilung, ob die Familiengemeinschaft durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt worden sei, sei entgegen der Vorinstanz auf die Situation in Eritrea - dem Heimatstaat des Beschwerdeführers - und nicht auf diejenige in einem unsicheren Drittstaat abzustellen. Vorliegend sei die in Eritrea bereits bestandene Familiengemeinschaft durch die dortigen asylrelevanten Probleme des Beschwerdeführers und seine damit einhergehende Flucht aus diesem Staat getrennt worden. Daran vermöge die Tatsache, dass sich die Familie im G._______ wieder getroffen habe, nichts zu ändern. Fakt sei jedenfalls, dass er und seine Familie bereits in Eritrea in einer Familiengemeinschaft zusammen gewesen seien, und es sei allein auf die Gegebenheiten in Eritrea abzustellen, nicht auf diejenigen im G._______ oder in irgendeinem anderen Drittland. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass die Flucht mit der Ausreise aus dem Heimatstaat als abgeschlossen zu betrachten sei. Demnach sei die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG "Trennung durch die Flucht" nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt im G._______ alleine weitergereist sei. Diesbezüglich wies das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4076/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.4 hin. Er habe mit seiner Familie während circa zweier Monate im G._______ zusammengelebt. Daraufhin sei er freiwillig allein weitergereist, weil die Reise als Familie zu gefährlich gewesen sei und die finanziellen Mittel nicht für alle gereicht hätten. Die Trennung der Familiengemeinschaft sei demzufolge weder durch Flucht noch unfreiwillig erfolgt. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. 4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Er betonte insbesondere nochmals, dass bei der Beurteilung, ob die Familiengemeinschaft durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt worden sei, auf die Situation im Heimatstaat Eritrea und nicht auf diejenige in einem unsicheren Drittstaat abzustellen sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt über den Asylstatus, weshalb seine Kernfamilie, um die es vorliegend geht, grundsätzlich vom Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG profitieren kann. Dies gilt auch für die inzwischen volljährig gewordene Tochter des Beschwerdeführers, da in diesem Zusammenhang praxisgemäss der Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst vorliegend der 7. Juli 2016, ausschlaggebend ist. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in Eritrea eine vorbestandene Familiengemeinschaft bildete, wird vom SEM zu Recht nicht bestritten. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau am (...) die Ehe schlossen (vgl. act. [...]) und die Familie bis (...) 2014, ab welchem Zeitpunkt er sich im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen in seinem Heimatstaat versteckt hielt, zusammenlebte, bevor er am (...) 2014 die Flucht nach H._______ antrat (vgl. a.a.O., [...], act. [...]). Gemäss seinen Angaben verliessen seine Familienangehörigen ihren Heimatstaat im (...) 2015 und trafen im (...) 2015 im G._______ ein, wo die Familie während circa zweier Monate zusammenlebte, bevor er die Weiterreise über I._______ nach Europa antrat (vgl. act. [...], act. [...]). 5.2 Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ohne seine Familie führte zu einer ersten Trennung der Familie durch die Flucht im herkömmlichen Sinne. Allerdings hat sich die Familie in der Folge vorübergehend im G._______ getroffen, woraufhin eine erneute Trennung erfolgte. Die Trennung der Familie in einem Drittstaat stellt jedoch gemäss jüngster Rechtsprechung eine mögliche Konstellation des Anwendungsbereichs von Art. 51 Abs. 4 AsylG dar. Das Erfordernis der «Trennung durch die Flucht» setzt einzig voraus, dass zwischen der nachzugsberechtigten Person und dem anspruchsberechtigten Familienmitglied im Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, welche im Heimat- oder Drittstaat getrennt wurde (vgl. dazu die ausführliche Begründung im Urteil des BVGer E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Der Argumentation des SEM, am Erfordernis der «Trennung durch die Flucht» fehle es bereits deshalb, weil die Flucht mit der Ankunft im Drittstaat G._______ abgeschlossen sei, kann demnach nicht gefolgt werden. 5.3 Hingegen kann die Trennung im Drittstaat einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG darstellen, welcher der Familienzusammenführung entgegensteht. Befindet sich die Familie in einem Drittstaat und erfolgt von dort zunächst die Weiterreise nur eines Familienmitglieds, ist zu prüfen, ob die alleinige Weiterreise des Familienmitglieds auf die Auflösung der Familiengemeinschaft gerichtet und damit freiwillig war, oder aus objektiven, aus den Fluchtumständen resultierenden Gründen erfolgte (vgl. a.a.O., E. 9.4). 5.3.1 Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände ist vorweg festzuhalten, dass vorliegend die Flucht mit der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise Ankunft im Drittstaat G._______ entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann. So wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch lässt die Aktenlage darauf schliessen, dass die Familienangehörigen ihr Anwesenheitsverhältnis in diesem Staat legalisieren konnten (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Sodann erfolgte die Trennung der Familiengemeinschaft entgegen der Vorinstanz nicht freiwillig. So entschied sich der Beschwerdeführer deshalb zur alleinigen Weiterreise, weil diese zum einen für die fünfköpfige Familie zu gefährlich gewesen wäre und zum anderen die finanziellen Mittel für eine gemeinsame Weiterreise gefehlt hätten (vgl. act. [...]). Gerade die Gefährlichkeit der illegalen Reise über I._______ und das Mittelmeer ist allgemein bekannt und es scheint für das Gericht überaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Frau und die drei minderjährigen Kinder diesen Gefahren nicht aussetzen wollte. Vorliegend kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die alleinige Weiterreise des Beschwerdeführers auf die generelle Aufgabe der Familiengemeinschaft gerichtet war. Dies wird auch durch dessen weiteres Verhalten nach der Flucht bestätigt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie nach der Trennung aufrechterhielt. So gab er zu Protokoll, dass es anfänglich schwierig gewesen sei, den telefonischen Kontakt herzustellen (vgl. act. [...]). Nachdem ihm am (...) Mai 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden war, stellte er am 7. Juli 2016 zeitnah ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern. Dass die Eheleute auch heute noch in Kontakt stehen und ihre Familiengemeinschaft auch räumlich wieder aufnehmen wollen, wird durch die Eingaben vom 11. April 2018, 21. Januar 2019, 2. August 2019, 4. September 2020 und 17. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt Bstn. G, H, J, K und M) unterstrichen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht der Schluss zu ziehen, die Eheleute hätten eine mehr als nur vorübergehende Trennung der Familiengemeinschaft beabsichtigt oder diese gar aufgeben wollen. Schliesslich bestehen keine Hinweise auf ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau. Es liegen somit keine "besonderen Umstände" vor, die einer Familienzusammenführung entgegenstehen. 5.4 Zusammenfassend erweist sich als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Ehefrau und den Kindern eine familiäre Gemeinschaft bildete, die auf ihrer Flucht getrennt wurde und dass die Beziehung danach nicht abgebrochen wurde sowie ein gemeinsamer Wille besteht, die Familiengemeinschaft auch räumlich wieder aufzunehmen.
6. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl miteinzubeziehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 25. Januar 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, B._______, C._______, D._______ und E._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in den Asylstatus des Beschwerdeführers einzubeziehen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand: