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E-5101/2014

E-5101/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-12 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, ersuchte mit schriftlicher Eingabe der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, datiert vom 5. September 2012, zusammen mit seinem Halbbruder Y._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 24. Februar 2014 wurde er in der Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seinen Heimatstaat am 27. Februar 2011 verlassen zu haben, um nicht zum Militärdienst ausgehoben zu werden. Er sei in den Sudan gereist, wo er sich vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe als Flüchtling registrieren lassen, wobei er dem Flüchtlingslager Shegerab zugewiesen worden sei. Von dort sei er im Mai 2011 von der Rashaida-Gruppe entführt und sieben Monate lang in der Wüste gefangen gehalten worden, bis er von ägyptischen Soldaten aufgegriffen und ebenfalls für sieben Monate festgehalten worden sei. Von Ägypten sei er nach Äthiopien gereist, habe sich dort beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und sei dem Flüchtlingslager Andabaguna zugewiesen worden. Er habe sich im Lager jedoch nie aufgehalten, sondern lebe stattdessen in Addis Abeba. Er wünsche, zu seinem Halbbruder Z._______ in die Schweiz reisen und hier seine Ausbildung fortsetzen zu können. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 - eröffnet am 20. August 2014 -verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es sei zwar möglich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor konkreter und zielgerichteter Verfolgung in seinem Heimatstaat begründet sei, das Asylgesuch sei dagegen mangels Beziehungsnähe zur Schweiz abzuweisen, zumal sein in der Schweiz asylberechtigter Halbbruder zwar einen Anknüpfungspunkt darstelle, aber keine hinreichende Beziehungsnähe zur Schweiz begründe. Der verständliche Wunsch, seine Ausbildung in der Schweiz fortzusetzen, stelle ebenso wenig einen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Die Lebenssituation in Äthiopien sei zweifellos schwierig. Humanitäre Überlegungen solcher Art seien hingegen für die Einreisebewilligung nicht massgeblich; ausserdem werde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Addis Abeba von einer Person finanziell unterstützt, die auch für Unterkunft und Verpflegung aufkomme. Die schwierige Lebenslage der vielen Eritreer in Äthiopien unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen vieler Äthiopier, insbesondere derjenigen, die aus ländlichen Gegenden stammten, und könne nicht per se als unzumutbar erachtet werden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer nicht auf den subsidiären Schutz durch die Schweizer Behörden angewiesen sei. Ferner prüfte das BFM das Asylgesuch als Gesuch um Familienzusammenführung und wies es mit folgender Begründung ab: Da sein Halbbruder Z._______ nicht zur Kernfamilie gehöre und er zu diesem auch keine enge Beziehung ausgewiesen habe, bestehe kein Anspruch auf Familienzusammenführung. C.Mit Beschwerde, datiert vom 29. August 2014 (bei der Schweizer Vertretung in Addis Abeba am 3. September 2014 eingegangen), focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Beweismittel legte er mehrere Kopien bei. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegan­gen. D.Am 15. Oktober 2014 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen, ohne inhaltlich Stellung zu nehmen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde wurde in einer deutschen Fassung (Druckschrift) sowie in einer inhaltlich weitgehend kongruenten handschriftlichen englischsprachigen Fassung eingereicht. Somit liegt sie dem Gericht in einer Amtssprache des Bundes vor (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV). Das Gericht berücksichtigt beide Fassungen der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten und Missbrauch von Ermessen) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).

E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - na­mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih­rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim­mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht­ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl­gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son­dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs­gründe des Flüchtlings abstützen. Conditio sine qua non für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung des Familienasyls ist, dass bereits vor der Flucht d.h. im Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände­rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus­länder vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68).

E. 5.2 Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flücht­lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Aus­land befinden und sie durch die Flucht getrennt worden sind. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf­grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling aner­kannten Person getrennt worden sind. Darunter fallen namentlich die Ehe­gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, wenn sie sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht ha­ben. Diesen ist - im Sinne des Familiennachzuges - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist es dem­nach eine conditio sine qua non, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat, was das Führen eines gemeinsamen Haushalts beinhaltet. Zweck der Be­stimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.

E. 5.3 Gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG konnten "andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener Partnerschaft und minderjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf einen Einschluss in das Familienasyl haben, besteht für andere nahe Angehörige kein solcher Anspruch auf Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied beziehungsweise auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asylstatus. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Art. 51 aAbs. 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein weites Ermessen ein; sie hat dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b). Gemäss Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammenzuleben (EMARK 1994 Nr. 7 E. 2). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt; dieses muss sich persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehenden Verwandten kümmern und nicht bloss bereit und fähig sein, ihn finanziell oder moralisch zu unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3;EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c). Ausnahmsweise kann die Abhängigkeit und Betreuungsbedürftigkeit auf Seiten der als Flüchtling anerkannten und Asyl geniessenden Person liegen (EMARK 1994 Nr. 9 E. 2c).

E. 6 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. B) nicht auseinander. Er bekräftigt im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Neu bringt er hingegen anhaltende Schmerzen vor, die er jedoch nicht substanziiert, bzw. macht geltend, in Äthiopien aus finanziellen Gründen nur unzureichende Behandlung zu erhalten. Das BFM legt seinem Entscheid weitgehend die Schilderungen des Beschwerdeführers zugrunde; insbesondere bestreitet es eine objektiv begründete, subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung im Heimatstaat nicht, auch wenn es die Frage letztlich offen lässt. Die Verweigerung der Einreisebewilligung und die Ablehnung des Asylgesuchs stützt es ausschliesslich auf die angenommene Zumutbarkeit des weiteren Aufenthalts in Äthiopien sowie auf die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz. Es ist dem BFM aufgrund der Akten darin zuzustimmen, dass in casu keine besondere Beziehungsnähe vorliegt und der weitere Verbleib in Äthiopien zumutbar erscheint. Daran ändern auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten, wenig substanziierten gesundheitlichen Probleme nichts. Dabei vermag auch die Anwesenheit in der Schweiz seines Halbbruders E., wie das BFM zu Recht ausgeführt hat, nichts zu ändern. 7.In seinem vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 aAbs. 2 und Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung verwei­gert. Zur Begründung dieses Entscheides hat das BFM insbesondere an­geführt, die betroffene Person sei weder ein Mitglied der Kernfamilie noch ein weiterer naher Angehöriger mit einer engen Beziehung zum Beschwerdeführer (vgl. Sachverhalt Bst. B). Soweit es das Gesuch in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG abgelehnt hat, ist dies offenkundig zu Recht erfolgt. Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid D 1590/2014 des BVGer vom 8. Dezember 2014 E. 6 sind im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich. Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung eine materielle Prüfung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenommen hat, ist eine solche nach dem Gesagten zu Unrecht erfolgt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht insofern verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Unrecht gestützt auf die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug vorgenommen hat. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge und -ausführungen ist folglich nicht einzutreten. Aufgrund des oben Gesagten ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. Die Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5101/2014 Urteil vom 12. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien X._______, (...) Eritrea, c/o Schweizer Botschaft in Addis Abeba, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor: Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, ersuchte mit schriftlicher Eingabe der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, datiert vom 5. September 2012, zusammen mit seinem Halbbruder Y._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 24. Februar 2014 wurde er in der Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seinen Heimatstaat am 27. Februar 2011 verlassen zu haben, um nicht zum Militärdienst ausgehoben zu werden. Er sei in den Sudan gereist, wo er sich vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe als Flüchtling registrieren lassen, wobei er dem Flüchtlingslager Shegerab zugewiesen worden sei. Von dort sei er im Mai 2011 von der Rashaida-Gruppe entführt und sieben Monate lang in der Wüste gefangen gehalten worden, bis er von ägyptischen Soldaten aufgegriffen und ebenfalls für sieben Monate festgehalten worden sei. Von Ägypten sei er nach Äthiopien gereist, habe sich dort beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und sei dem Flüchtlingslager Andabaguna zugewiesen worden. Er habe sich im Lager jedoch nie aufgehalten, sondern lebe stattdessen in Addis Abeba. Er wünsche, zu seinem Halbbruder Z._______ in die Schweiz reisen und hier seine Ausbildung fortsetzen zu können. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 - eröffnet am 20. August 2014 -verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es sei zwar möglich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor konkreter und zielgerichteter Verfolgung in seinem Heimatstaat begründet sei, das Asylgesuch sei dagegen mangels Beziehungsnähe zur Schweiz abzuweisen, zumal sein in der Schweiz asylberechtigter Halbbruder zwar einen Anknüpfungspunkt darstelle, aber keine hinreichende Beziehungsnähe zur Schweiz begründe. Der verständliche Wunsch, seine Ausbildung in der Schweiz fortzusetzen, stelle ebenso wenig einen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Die Lebenssituation in Äthiopien sei zweifellos schwierig. Humanitäre Überlegungen solcher Art seien hingegen für die Einreisebewilligung nicht massgeblich; ausserdem werde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Addis Abeba von einer Person finanziell unterstützt, die auch für Unterkunft und Verpflegung aufkomme. Die schwierige Lebenslage der vielen Eritreer in Äthiopien unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen vieler Äthiopier, insbesondere derjenigen, die aus ländlichen Gegenden stammten, und könne nicht per se als unzumutbar erachtet werden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer nicht auf den subsidiären Schutz durch die Schweizer Behörden angewiesen sei. Ferner prüfte das BFM das Asylgesuch als Gesuch um Familienzusammenführung und wies es mit folgender Begründung ab: Da sein Halbbruder Z._______ nicht zur Kernfamilie gehöre und er zu diesem auch keine enge Beziehung ausgewiesen habe, bestehe kein Anspruch auf Familienzusammenführung. C.Mit Beschwerde, datiert vom 29. August 2014 (bei der Schweizer Vertretung in Addis Abeba am 3. September 2014 eingegangen), focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Beweismittel legte er mehrere Kopien bei. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegan­gen. D.Am 15. Oktober 2014 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen, ohne inhaltlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Die vorliegende Beschwerde wurde in einer deutschen Fassung (Druckschrift) sowie in einer inhaltlich weitgehend kongruenten handschriftlichen englischsprachigen Fassung eingereicht. Somit liegt sie dem Gericht in einer Amtssprache des Bundes vor (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV). Das Gericht berücksichtigt beide Fassungen der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten und Missbrauch von Ermessen) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - na­mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih­rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim­mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht­ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl­gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son­dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs­gründe des Flüchtlings abstützen. Conditio sine qua non für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung des Familienasyls ist, dass bereits vor der Flucht d.h. im Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände­rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus­länder vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68). 5.2 Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flücht­lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Aus­land befinden und sie durch die Flucht getrennt worden sind. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf­grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling aner­kannten Person getrennt worden sind. Darunter fallen namentlich die Ehe­gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, wenn sie sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht ha­ben. Diesen ist - im Sinne des Familiennachzuges - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist es dem­nach eine conditio sine qua non, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat, was das Führen eines gemeinsamen Haushalts beinhaltet. Zweck der Be­stimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 5.3 Gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG konnten "andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener Partnerschaft und minderjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf einen Einschluss in das Familienasyl haben, besteht für andere nahe Angehörige kein solcher Anspruch auf Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied beziehungsweise auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asylstatus. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Art. 51 aAbs. 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein weites Ermessen ein; sie hat dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b). Gemäss Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammenzuleben (EMARK 1994 Nr. 7 E. 2). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt; dieses muss sich persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehenden Verwandten kümmern und nicht bloss bereit und fähig sein, ihn finanziell oder moralisch zu unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3;EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c). Ausnahmsweise kann die Abhängigkeit und Betreuungsbedürftigkeit auf Seiten der als Flüchtling anerkannten und Asyl geniessenden Person liegen (EMARK 1994 Nr. 9 E. 2c).

6. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. B) nicht auseinander. Er bekräftigt im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Neu bringt er hingegen anhaltende Schmerzen vor, die er jedoch nicht substanziiert, bzw. macht geltend, in Äthiopien aus finanziellen Gründen nur unzureichende Behandlung zu erhalten. Das BFM legt seinem Entscheid weitgehend die Schilderungen des Beschwerdeführers zugrunde; insbesondere bestreitet es eine objektiv begründete, subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung im Heimatstaat nicht, auch wenn es die Frage letztlich offen lässt. Die Verweigerung der Einreisebewilligung und die Ablehnung des Asylgesuchs stützt es ausschliesslich auf die angenommene Zumutbarkeit des weiteren Aufenthalts in Äthiopien sowie auf die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz. Es ist dem BFM aufgrund der Akten darin zuzustimmen, dass in casu keine besondere Beziehungsnähe vorliegt und der weitere Verbleib in Äthiopien zumutbar erscheint. Daran ändern auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten, wenig substanziierten gesundheitlichen Probleme nichts. Dabei vermag auch die Anwesenheit in der Schweiz seines Halbbruders E., wie das BFM zu Recht ausgeführt hat, nichts zu ändern. 7.In seinem vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 aAbs. 2 und Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung verwei­gert. Zur Begründung dieses Entscheides hat das BFM insbesondere an­geführt, die betroffene Person sei weder ein Mitglied der Kernfamilie noch ein weiterer naher Angehöriger mit einer engen Beziehung zum Beschwerdeführer (vgl. Sachverhalt Bst. B). Soweit es das Gesuch in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG abgelehnt hat, ist dies offenkundig zu Recht erfolgt. Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid D 1590/2014 des BVGer vom 8. Dezember 2014 E. 6 sind im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich. Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung eine materielle Prüfung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenommen hat, ist eine solche nach dem Gesagten zu Unrecht erfolgt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht insofern verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Unrecht gestützt auf die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug vorgenommen hat. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge und -ausführungen ist folglich nicht einzutreten. Aufgrund des oben Gesagten ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. Die Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Wenger Simon Thurnheer Versand: