Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 24. Oktober 2017 für sich und ihr minderjähriges Kind (C._______, geboren am [...]) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und ihr und ihrem minderjähriges Kind in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 11. November 2020 stellte sie - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten ihres Ehemannes B._______, der sich in der Türkei aufhalte. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Familie in Syrien und in der Türkei als Familiengemeinschaft zusammengelebt habe, bis die Umstände es nicht mehr zugelassen hätten und die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in die Schweiz gereist sei. Der Kontakt des Ehemannes habe sowohl zur Beschwerdeführerin als auch zum gemeinsamen Kind fortwährend bestanden. Zu keinem Moment habe die Familie die familiäre Gemeinschaft auflösen wollen; besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) seien mithin nicht vorhanden. Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der türkischen Registrationskarte ihres Ehemannes, Kopien syrischer Zivilstandsregisterauszüge und eines Familienregisterauszugs sowie Kopien von Kontaktnachweisen über «Whatsapp» und ein Foto zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 26. November 2020 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin um Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente ihres Ehemannes, um Erläuterung eines mit dem Gesuch um Familiennachzug eingereichten Fotos, und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum Umstand, dass ihre im Rahmen ihres ordentlichen Asylverfahrens getätigten Aussagen auf eine abgebrochene Beziehung zu ihrem Ehemann schliessen lassen würden. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zu den vom SEM angeführten Umständen Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass sie in Syrien ein hartes Familienleben gehabt habe und sich oft über ihren Ehemann geärgert habe, auch die Fluchtumstände seien sehr belastend gewesen, weshalb sie sich zu den Aussagen über ihren Mann habe verleiten lassen. Sie habe aber nie beabsichtigt, sich von ihm zu trennen. E. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin zudem eine Kopie des syrischen Reisepasses ihres Ehemannes nach. F. Mit Verfügung vom 22. April 2021 - eröffnet am 26. April 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch von B._______ ab und verweigerte dessen Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. G. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 22. April 2021 sei aufzuheben und es sei B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen sei. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 28. Mai 2021.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen. Die Trennung der Familie während der Flucht in einem Drittstaat ist eine mögliche Konstellation, die unter Art. 51 Abs. 4 AsylG fällt. Befindet sich die Familie in einem Drittstaat und erfolgt von dort zunächst die Weiterreise nur einzelner Familienmitglieder, ist mithin zu prüfen, ob die alleinige Weiterreise dieser auf die Auflösung der Familiengemeinschaft gerichtet war, oder diese aus objektiven, aus den Fluchtumständen resultierenden Gründen erfolgte. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist dabei regelmässig, unter welchen Verhältnissen die Familienangehörigen im Drittstaat lebten und welche Motive ihrer räumlichen Trennung zugrunde liegen (BVGE 2020/VI 1 E. 8.1 ff., 9.1 ff. m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass das Eheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nicht in Frage gestellt werde. Die Beschwerdeführerin habe aber im Rahmen ihres ordentlichen Asylverfahrens sowohl an der BzP als auch an der Anhörung vorgebracht, mit ihrem Ehemann, der kaum gearbeitet habe, kein schönes Leben gehabt zu haben, von ihm geschlagen worden zu sein, weshalb es für sie besser sei, wenn er sterben würde. Ihre Kinder würden ihren Vater zwar lieben, sie hingegen liebe ihn nicht. Er sei ein Egoist und sie habe ihn ertragen müssen. Insgesamt habe sie sich mit ihren Aussagen damit explizit von B._______ distanziert, woraus zu schliessen sei, dass sie die Beziehung zu ihm spätestens im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz abgebrochen habe. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie zwar ausgeführt, dass sie sich keine Trennung von ihrem Ehemann gewünscht habe und bloss die schwierige Fluchtsituation und das Gefühl des Alleinseins sie zu den Aussagen verleitet habe. Sie vermisse das Zusammenleben mit ihrem Ehemann, was auch am eingereichten Foto, welches sie und ihren Ehemann kurz vor der Ausreise aus der Türkei zeige, erkennbar sei. Diese Stellungnahme vermöge aber ihre zuvor getätigten expliziten Aussagen nicht umzustossen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2017 den Kontakt zu ihrem Ehemann aufrechterhalten habe. Daran würden weder die eingereichten Ausdrucke der «Whatsapp»-Telefonate von Juli bis Oktober 2020 noch das eingereichte Foto aus der Türkei aus dem Jahr 2017 etwas ändern.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie, ihr jüngstes Kind und ihr Ehemann auch nach ihrer Flucht aus Syrien in der Türkei als Familiengemeinschaft zusammengelebt hätten. Das Geld für die Flucht in die Schweiz habe aber nicht für alle drei gereicht, weswegen sie mit ihrem Kind vorgegangen sei mit der Absicht, dass ihr Ehemann später folgen würde. Die Trennung der Familie sei mithin gerade nicht freiwillig erfolgt. Ihre Äusserungen im Rahmen des Asylverfahrens seien den schwierigen Umständen der Flucht geschuldet gewesen. Sie sei sich erst jetzt bewusst, welche Auswirkungen ihre damaligen Aussagen gehabt hätten und sie bereue diese zutiefst. Sie sei seit 40 Jahren mit ihrem Ehemann verheiratet und habe mit ihm fünf Kinder. Auch im Interesse des jüngsten Kindes sei dem Vater die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und der Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft zu gewähren.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat das Familienzusammenführungsgesuch zu Recht abgelehnt. Dies aus den folgenden Gründen:
E. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und das Asyl gewährt wurde. Sodann ist das Erfordernis einer im Heimatstaat zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaft zu bejahen. Die Familie bestand offenbar auch noch während des Aufenthalts in der Türkei bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin und des Kindes fort.
E. 6.3 Hingegen ist die Vorinstanz auch nach Einschätzung des Gerichts zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der alleinigen Weiterreise in die Schweiz die Familiengemeinschaft im Sinne «besonderer Umstände» aufgegeben hat. Ein «besonderer Umstand» kann - wie bereits festgehalten - unter anderem auch im Verhalten der Familienangehörigen begründet sein. Er liegt insbesondere dann vor, wenn aus dem Verhalten eines oder der Familienmitglieder auf die Auflösung der Familiengemeinschaft geschlossen werden kann und damit keine schützenswerte Familiengemeinschaft mehr vorliegt. Dabei ist insbesondere auch das Verhalten der Familienangehörigen nach der Flucht relevant, denn massgeblich für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Familiennachzugs gegeben sind, ist der Entscheidzeitpunkt der Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Praxis fest, dass das Familienasyl insofern auf die Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften zielt, als die Familiengemeinschaft «allein aufgrund der Fluchtumstände» und somit «unfreiwillig» getrennt worden sein muss. Kann aus dem Verhalten der Familie oder einzelner Familienmitglieder geschlossen werden, dass die Trennung der Familiengemeinschaft auf deren generelle Aufgabe gerichtet war oder ist, sind «besondere Umstände» zu bejahen. Anhaltspunkte, die auf eine «freiwillige» Trennung im Sinne einer Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können beispielsweise ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs, die Aufnahme einer neuen Beziehung oder der nach der Flucht erfolgte Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 9.1 ff. m.w.H.). Nicht von der «Freiwilligkeit» der Aufgabe der Familiengemeinschaft im Sinne «besonderer Umstände» ist hingegen dann auszugehen, wenn objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich sind (vgl. Urteil des BVGer D-1269/2017 vom 4. Februar E. 5.3.1).
E. 6.4 Wie von der Vorinstanz ausgeführt, lässt sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Kind aus der Türkei in die Schweiz gereist ist, während ihr Ehemann in der Türkei geblieben ist, auf eine ganz bewusste Auflösung der Familiengemeinschaft schliessen. Im Rahmen ihres Asylverfahrens distanzierte sie sich explizit von ihrem Ehemann und der mit ihm gelebten Beziehung. Gestützt auf die Protokolle ist von einer zerrütteten Ehe sowie einer freiwilligen alleinigen Ausreise aus der Türkei auszugehen. Die Frage, ob sie mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle, falls er in die Schweiz reisen sollte, verneinte sie explizit und führte aus, kein schönes Leben mit ihm gehabt zu haben und dass er sie, abgesehen von den letzten drei Jahren, immer wieder geschlagen habe (act. A8/14 F1.17.05, F9.01). An der Anhörung brachte sie, angesprochen auf die Zukunft mit ihrem Ehemann weiter vor, ihn nicht zu lieben. Sie habe ihn zwar freiwillig geheiratet, das Leben mit ihm aber ertragen müssen (act. A20/20 F150). Des Weiteren vermochte sie die Umstände einer Entführung, welche der Ehemann durch die Shabiba ausgesetzt gewesen sein soll, nicht aufzuzeigen, dies mit der Begründung, dass sie ihn nicht danach gefragt habe, weil sie ihn nicht «so lieb habe» (act. A20/20 F127 f.). Auf die Frage, wieso sie alleine (mit ihrem Kind) aus der Türkei in die Schweiz gereist sei, führte sie unter anderem aus, dass es für sie besser wäre, wenn der Ehemann «heute sterben» würde (act. A20/20 F129). Gestützt auf diese Aussagen ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ganz bewusst aus eigenen Stücken ohne ihren Ehemann in die Schweiz gereist ist, wo Angehörige ihrer Familie bereits lebten. Auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene, insbesondere die Begründung, ihre Aussagen seien durch die Strapazen der Flucht bedingt gewesen und sie bereue diese heute, zudem habe das Geld nicht für die Ausreise der ganzen Familie gelangt, ändern an der Einschätzung nichts, zumal die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht substanziiert aufgezeigt hat, dass sie das Familienleben nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 mit dem Ehemann im Rahmen des Möglichen weitergeführt hat, dies beispielsweise durch regelmässige Kontakte. Die von ihr eingereichten undatierten Auszüge von «Whatsapp» Nachrichten, welche wohl aus dem Jahr 2020 stammen sollen, reichen für eine entsprechende Substanziierung nicht aus. Insgesamt ist von einer freiwilligen Aufgabe der Ehe auszugehen und damit ein «besonderer Umstand» gegeben, der dem Einbezug des Ehemannes in das Asyl der Beschwerdeführerin entgegensteht.
E. 6.5 In Bezug auf das Kind der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar im Asylverfahren ausgeführt hatte, dass ihre Kinder den Vater lieben würden und das Recht hätten, ihn zu sehen (act. A8/14 F9.01; act. A20/20 F129). Ein umgekehrter Familiennachzug, in dem Sinne, dass die Eltern einer minderjährigen Person, der in der Schweiz Asyl gewährt wurde, in deren Asyl eingeschlossen werden können, ist aber von vornherein nicht möglich (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.2.3). Das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin verfügt mithin über kein eigenständiges Recht auf Familiennachzug.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2474/2021 Urteil vom 18. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), Syrien;Verfügung des SEM vom 22. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 24. Oktober 2017 für sich und ihr minderjähriges Kind (C._______, geboren am [...]) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und ihr und ihrem minderjähriges Kind in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 11. November 2020 stellte sie - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten ihres Ehemannes B._______, der sich in der Türkei aufhalte. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Familie in Syrien und in der Türkei als Familiengemeinschaft zusammengelebt habe, bis die Umstände es nicht mehr zugelassen hätten und die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in die Schweiz gereist sei. Der Kontakt des Ehemannes habe sowohl zur Beschwerdeführerin als auch zum gemeinsamen Kind fortwährend bestanden. Zu keinem Moment habe die Familie die familiäre Gemeinschaft auflösen wollen; besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) seien mithin nicht vorhanden. Zur Untermauerung ihres Gesuchs reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der türkischen Registrationskarte ihres Ehemannes, Kopien syrischer Zivilstandsregisterauszüge und eines Familienregisterauszugs sowie Kopien von Kontaktnachweisen über «Whatsapp» und ein Foto zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 26. November 2020 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin um Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente ihres Ehemannes, um Erläuterung eines mit dem Gesuch um Familiennachzug eingereichten Fotos, und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum Umstand, dass ihre im Rahmen ihres ordentlichen Asylverfahrens getätigten Aussagen auf eine abgebrochene Beziehung zu ihrem Ehemann schliessen lassen würden. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 nahm die Beschwerdeführerin zu den vom SEM angeführten Umständen Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass sie in Syrien ein hartes Familienleben gehabt habe und sich oft über ihren Ehemann geärgert habe, auch die Fluchtumstände seien sehr belastend gewesen, weshalb sie sich zu den Aussagen über ihren Mann habe verleiten lassen. Sie habe aber nie beabsichtigt, sich von ihm zu trennen. E. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin zudem eine Kopie des syrischen Reisepasses ihres Ehemannes nach. F. Mit Verfügung vom 22. April 2021 - eröffnet am 26. April 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch von B._______ ab und verweigerte dessen Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. G. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 22. April 2021 sei aufzuheben und es sei B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen sei. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 28. Mai 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen. Die Trennung der Familie während der Flucht in einem Drittstaat ist eine mögliche Konstellation, die unter Art. 51 Abs. 4 AsylG fällt. Befindet sich die Familie in einem Drittstaat und erfolgt von dort zunächst die Weiterreise nur einzelner Familienmitglieder, ist mithin zu prüfen, ob die alleinige Weiterreise dieser auf die Auflösung der Familiengemeinschaft gerichtet war, oder diese aus objektiven, aus den Fluchtumständen resultierenden Gründen erfolgte. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist dabei regelmässig, unter welchen Verhältnissen die Familienangehörigen im Drittstaat lebten und welche Motive ihrer räumlichen Trennung zugrunde liegen (BVGE 2020/VI 1 E. 8.1 ff., 9.1 ff. m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass das Eheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nicht in Frage gestellt werde. Die Beschwerdeführerin habe aber im Rahmen ihres ordentlichen Asylverfahrens sowohl an der BzP als auch an der Anhörung vorgebracht, mit ihrem Ehemann, der kaum gearbeitet habe, kein schönes Leben gehabt zu haben, von ihm geschlagen worden zu sein, weshalb es für sie besser sei, wenn er sterben würde. Ihre Kinder würden ihren Vater zwar lieben, sie hingegen liebe ihn nicht. Er sei ein Egoist und sie habe ihn ertragen müssen. Insgesamt habe sie sich mit ihren Aussagen damit explizit von B._______ distanziert, woraus zu schliessen sei, dass sie die Beziehung zu ihm spätestens im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz abgebrochen habe. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie zwar ausgeführt, dass sie sich keine Trennung von ihrem Ehemann gewünscht habe und bloss die schwierige Fluchtsituation und das Gefühl des Alleinseins sie zu den Aussagen verleitet habe. Sie vermisse das Zusammenleben mit ihrem Ehemann, was auch am eingereichten Foto, welches sie und ihren Ehemann kurz vor der Ausreise aus der Türkei zeige, erkennbar sei. Diese Stellungnahme vermöge aber ihre zuvor getätigten expliziten Aussagen nicht umzustossen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2017 den Kontakt zu ihrem Ehemann aufrechterhalten habe. Daran würden weder die eingereichten Ausdrucke der «Whatsapp»-Telefonate von Juli bis Oktober 2020 noch das eingereichte Foto aus der Türkei aus dem Jahr 2017 etwas ändern. 5.2 Auf Beschwerdeebene entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie, ihr jüngstes Kind und ihr Ehemann auch nach ihrer Flucht aus Syrien in der Türkei als Familiengemeinschaft zusammengelebt hätten. Das Geld für die Flucht in die Schweiz habe aber nicht für alle drei gereicht, weswegen sie mit ihrem Kind vorgegangen sei mit der Absicht, dass ihr Ehemann später folgen würde. Die Trennung der Familie sei mithin gerade nicht freiwillig erfolgt. Ihre Äusserungen im Rahmen des Asylverfahrens seien den schwierigen Umständen der Flucht geschuldet gewesen. Sie sei sich erst jetzt bewusst, welche Auswirkungen ihre damaligen Aussagen gehabt hätten und sie bereue diese zutiefst. Sie sei seit 40 Jahren mit ihrem Ehemann verheiratet und habe mit ihm fünf Kinder. Auch im Interesse des jüngsten Kindes sei dem Vater die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und der Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat das Familienzusammenführungsgesuch zu Recht abgelehnt. Dies aus den folgenden Gründen: 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und das Asyl gewährt wurde. Sodann ist das Erfordernis einer im Heimatstaat zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaft zu bejahen. Die Familie bestand offenbar auch noch während des Aufenthalts in der Türkei bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin und des Kindes fort. 6.3 Hingegen ist die Vorinstanz auch nach Einschätzung des Gerichts zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit der alleinigen Weiterreise in die Schweiz die Familiengemeinschaft im Sinne «besonderer Umstände» aufgegeben hat. Ein «besonderer Umstand» kann - wie bereits festgehalten - unter anderem auch im Verhalten der Familienangehörigen begründet sein. Er liegt insbesondere dann vor, wenn aus dem Verhalten eines oder der Familienmitglieder auf die Auflösung der Familiengemeinschaft geschlossen werden kann und damit keine schützenswerte Familiengemeinschaft mehr vorliegt. Dabei ist insbesondere auch das Verhalten der Familienangehörigen nach der Flucht relevant, denn massgeblich für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Familiennachzugs gegeben sind, ist der Entscheidzeitpunkt der Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Praxis fest, dass das Familienasyl insofern auf die Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften zielt, als die Familiengemeinschaft «allein aufgrund der Fluchtumstände» und somit «unfreiwillig» getrennt worden sein muss. Kann aus dem Verhalten der Familie oder einzelner Familienmitglieder geschlossen werden, dass die Trennung der Familiengemeinschaft auf deren generelle Aufgabe gerichtet war oder ist, sind «besondere Umstände» zu bejahen. Anhaltspunkte, die auf eine «freiwillige» Trennung im Sinne einer Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können beispielsweise ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs, die Aufnahme einer neuen Beziehung oder der nach der Flucht erfolgte Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 9.1 ff. m.w.H.). Nicht von der «Freiwilligkeit» der Aufgabe der Familiengemeinschaft im Sinne «besonderer Umstände» ist hingegen dann auszugehen, wenn objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich sind (vgl. Urteil des BVGer D-1269/2017 vom 4. Februar E. 5.3.1). 6.4 Wie von der Vorinstanz ausgeführt, lässt sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Kind aus der Türkei in die Schweiz gereist ist, während ihr Ehemann in der Türkei geblieben ist, auf eine ganz bewusste Auflösung der Familiengemeinschaft schliessen. Im Rahmen ihres Asylverfahrens distanzierte sie sich explizit von ihrem Ehemann und der mit ihm gelebten Beziehung. Gestützt auf die Protokolle ist von einer zerrütteten Ehe sowie einer freiwilligen alleinigen Ausreise aus der Türkei auszugehen. Die Frage, ob sie mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle, falls er in die Schweiz reisen sollte, verneinte sie explizit und führte aus, kein schönes Leben mit ihm gehabt zu haben und dass er sie, abgesehen von den letzten drei Jahren, immer wieder geschlagen habe (act. A8/14 F1.17.05, F9.01). An der Anhörung brachte sie, angesprochen auf die Zukunft mit ihrem Ehemann weiter vor, ihn nicht zu lieben. Sie habe ihn zwar freiwillig geheiratet, das Leben mit ihm aber ertragen müssen (act. A20/20 F150). Des Weiteren vermochte sie die Umstände einer Entführung, welche der Ehemann durch die Shabiba ausgesetzt gewesen sein soll, nicht aufzuzeigen, dies mit der Begründung, dass sie ihn nicht danach gefragt habe, weil sie ihn nicht «so lieb habe» (act. A20/20 F127 f.). Auf die Frage, wieso sie alleine (mit ihrem Kind) aus der Türkei in die Schweiz gereist sei, führte sie unter anderem aus, dass es für sie besser wäre, wenn der Ehemann «heute sterben» würde (act. A20/20 F129). Gestützt auf diese Aussagen ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ganz bewusst aus eigenen Stücken ohne ihren Ehemann in die Schweiz gereist ist, wo Angehörige ihrer Familie bereits lebten. Auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene, insbesondere die Begründung, ihre Aussagen seien durch die Strapazen der Flucht bedingt gewesen und sie bereue diese heute, zudem habe das Geld nicht für die Ausreise der ganzen Familie gelangt, ändern an der Einschätzung nichts, zumal die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht substanziiert aufgezeigt hat, dass sie das Familienleben nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2017 mit dem Ehemann im Rahmen des Möglichen weitergeführt hat, dies beispielsweise durch regelmässige Kontakte. Die von ihr eingereichten undatierten Auszüge von «Whatsapp» Nachrichten, welche wohl aus dem Jahr 2020 stammen sollen, reichen für eine entsprechende Substanziierung nicht aus. Insgesamt ist von einer freiwilligen Aufgabe der Ehe auszugehen und damit ein «besonderer Umstand» gegeben, der dem Einbezug des Ehemannes in das Asyl der Beschwerdeführerin entgegensteht. 6.5 In Bezug auf das Kind der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar im Asylverfahren ausgeführt hatte, dass ihre Kinder den Vater lieben würden und das Recht hätten, ihn zu sehen (act. A8/14 F9.01; act. A20/20 F129). Ein umgekehrter Familiennachzug, in dem Sinne, dass die Eltern einer minderjährigen Person, der in der Schweiz Asyl gewährt wurde, in deren Asyl eingeschlossen werden können, ist aber von vornherein nicht möglich (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.2.3). Das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin verfügt mithin über kein eigenständiges Recht auf Familiennachzug. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: